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IV.2014.00879

Erstanmeldung, auf RAD-Stellungnahme kann vorliegend abgestellt werden, volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-09-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1976, war von Januar 2007 bis Juni 2008 bei der Z.___ AG als Chef de Bar tätig ( Urk. 9/12) .

Unter Hinweis auf Knie be schwerden meldete sich die Versicherte am 2 3. April 2009 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Mitteilung vom 1 0. Mai 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass auf grund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliede rungs mass nahmen möglich seien ( Urk. 9/20).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/28 ; Urk. 9/31 ) tätigte die IV- Stelle weitere medizinische Abklärungen. Nach erneutem Vorbescheidver fahren

( Urk. 9/58; Urk. 9/62, 9/63) gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7. Septem ber 2012 ( Urk. 9/79) Beratung und Unterst ützung bei der Stellensuche , welche mit Mitteilung vom 2 8. Februar 2013 ( Urk. 9/98) abgeschlossen wurde . Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfügung vom 1 5. Juli 2014 einen Rentenan spruch ( Urk. 9/123 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 9. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 3 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Novem ber 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Dezember 2014 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1

S. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens ei ner Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag ge bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stell ungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a) . 1.5

Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweis würdigung . Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) da von aus, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung eines entsprechenden Belastungsprofils (S. 3 unten) zu 100 % zumutbar sei, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinte. 2.2

Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise ( Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte im Wesentlichen gel tend , die Beschwerdegegnerin gehe unkorrekterweise und entgegen diversen Arztbe rich ten davon aus, dass eine leidensangepasste volle Arbeitsfähigkeit be stehe (S.

1). Medizinisch stehe klar fest, dass eine Behinderung des linken Knies und lediglich eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von etwa 50 % vorliege (S.

1 unten). Die Beschwerdegegnerin habe auf eine eigene Untersuchung verzichtet. Die bisher vorgenommene medizinische Beurteilung sei somit von nicht medizi nischem Verwaltungspersonal erfolgt, womit die Annahme der vollen Arbeits fähigkeit unkorrekt entstanden sei (S. 2 oben) . 2.3

S trittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit. 3. 3.1

Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 3. Juli 2009 ( Urk. 9/9/6-7) von einer ambulanten Verlaufskontrolle. Der Beschwerdeführerin gehe es eigentlich gut, jedoch seien die Kniebeschwerden seit der Arthroskopie nicht regredient und

nach wie vor belastungsabhängig vorhanden. Insbesondere nach längerem Stehen habe sie nach wie vor Knieschmerzen. Sie habe ihre Tätigkeit an einer Bar deswegen aufgeben müssen. Sie sei bis anhin zu 50 % arbeitsunfähig ge we sen und habe die übrigen 50 % als Kleinkindbetreuerin gearbeitet, wo sie ei ner abwechselnd sitzenden und stehenden Tätigkeit nachgehen könne, was ihr deut lich weniger Beschwerden bereite (S. 2).

Die Ärzte führten weiter aus, bei der Beschwerdeführerin würden nach wie vor Restbeschwerden nach multiplen Eingriffen am linken Kniegelenk bestehen . Die Beschwerden seien glaubhaft, wofür auch ein intraartikulärer Erguss spreche. A rthroskopisch seien das mediale sowie das laterale als auch das femoropatel lare Kompartiment unauffällig ohne wesentliche deg e nerative Veränderung gewesen. Langfristig werde wohl eine stehende sowie belastende Tätigkeit mit He ben von Lasten über 15 kg nicht sinnvoll sein. Jedoch könne d ie Arbeits fähig keit in einer abwechselnd sitzenden, stehenden oder einer rein sitzenden Tätig k eit auf 100 % gesteigert werden (S. 2 Mitte). 3.2

Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 8. Januar 2010 ( Urk. 9/13) von einer Verlaufskontrolle nach MRI und hielten dazu fest, im MRI zeige sich kein akuter Riss des medialen Meniskus bei bekannten degenerativen Veränderun g en . Das erneute Durchsehen der Arthroskopiebilder bestätige die recht deutli chen degenerativen Veränderung en bei Status nach subtotaler medialer Menis kektomie . Letzte Möglichkeit sei ein künstlicher Meniskusersatz medial, wenn gleich ein grosses Risiko von Beibehalten von relevanten Beschwerden vorhan den sei (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit nahmen die Ärzte keine Stellung. 3.3

Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 9. April 2010 ( Urk. 9/14) über eine Operation ( Kniearthroskopie links und Meniskustransplantation) mit ent spre chender Hospitalisation vom 8. März bis 9. März 201 0. Bis zur klinischen Kontrolle am 2 7. April 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).

Nach postoperativer 6-Wochen kontrolle berichteten die Ärzte am 1 1. Mai 2010 ( Urk. 9/21) von einem insgesamt erfreulichen Verlauf mit deutlicher Besserung bezüglich ROM (Range of Motion) und Schmerzsituation im Vergleich zu prä operativ. Es bestehe ab sofort eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Kinder pfle gerin (S. 2) .

Am 17 . Juni 2010 berichteten die Ärzte über die postoperative Verlaufskontrolle nach 3 Monate n ( Urk. 9/22). Die Beschwerdeführerin berichte über eine deutli che Besserung der Beschwerden. Insbesondere sei die Streckung laut ihren An gaben nun fast vollständig durchführbar. Sie klage noch über intermittierende Schmer zen, insbesondere bei längerem Sitzen im Kniegelenkspalt , sowie über

belas tungsabhängige , leichtgradige Beschwerden (S.

1). Ab August möchte die Be schwerdeführerin wieder zu 100 % arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei instru iert worden, dass mit leichte m Joggen auf ebenem Untergrund ab dem 4. Monat postoperativ begonnen werden könne (S. 2).

Am 2 9. Juli 2010 ( Urk. 9/23/4) bestätigten die Ärzte schliesslich

auf entspre chende Nachfrage , dass die Beschwerdeführerin ab August 2010 in einer leich ten Tätigkeit in Wechselbelastung vorwiegend sitzend ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshal tung en , ohne Knien und Kauern sowie längere n Wegstrecken auf unebenem Untergrund (vgl. Urk. 9/23/3) , zu 100 %

arbeitsfähig sei. 3.4

Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 1 1. März 2011 ( Urk. 9/40) über die Jahreskontrolle und führten aus, seit September und insbesondere auch bei der Arbeitsaufnahme als Kinderbetreuerin seien zunehmend Schmerzen auf getreten, welche die Lebensqualität deutlich einschränk t e n (S.

1). Es sei eine wei te re MRI- Abklärung geplant (S. 2).

In der MRI- Besprechung am 5. Mai 2011 (Bericht vom 1 2. Juli 2011; Urk. 9/47) führten die Ärzte aus, der Kunstmeniskus erscheine undisloziert . Die Schmerzu rsache werde in der beginnenden leichtgradigen Gonarthrose medial gesehen. Aufgrund der valgischen Beinachsen könne keine sinnvolle operative Therapie angeboten werden. Die Ärzte attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Spiel gruppenleiterin bis am 3 1. Mai 2011 (S. 2).

Nach einer weiteren Verlaufskontrolle führten die Ärzte am 3. August 2011 ( Urk. 9/49) aus, die Beschwerden würden mit der medialen Gonarthrose zusam menhängen und auch die Ergussbildung en klar mit dieser Veränderung einher ge hen. Ausser eines prothetischen Ersatzes könne nichts Chirurgisches angebo ten werden, welches die Beschwerden verbessern würde. Die Beschwerdefüh rerin

bleibe in der Tätigkeit als Spielgruppenleiterin zu 50 % arbeitsunfähig und werde dies auch längerfristig sein (S. 2).

Am 7. Oktober 2011 berichteten die Ärzte n ach einer weiteren Verlaufskontrolle von einer schwierigen Situation ( Urk. 9/52 = Urk. 9/53 /6-7 ) . Bei weiterer 50%iger

Arbeitsunfähigkeit als Spielgruppenleiterin solle längerfristig ein e

kniescho nend e Tätigkeit ins Auge gefasst werden (S. 2).

Nach einer erneuten Verlaufskontrolle berichteten die Ärzte am 1 1. Mai 2012 ( Urk. 9/70) schliesslich von unveränderten Schmerzen. Die durchgeführte intra artikuläre Infiltration habe zu einer guten vorübergehenden Beschwerdelinde rung geführt. Aufgrund der Entlastung habe die Beschwerdeführerin nun Schmerzen in der rechten Ferse (S. 1) . Sowohl klinisch als auch radiologisch zeige sich eine fortschreitende Arthrose medial betont. Alle möglichen konservativen und ope rativen Möglichkeiten seien ausgeschöpft worden, so dass aktuell bis auf Scho nung sowie systematische und lokale Analgesie keine weiteren Thera piemass nahmen möglich seien. Es bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähig keit von 50 % (S. 2). 3.5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regional Ärztlicher Dienst der Beschwerdegeg ne rin

( RAD ) , führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 9/122/2-5) aus, der ausgewiesene somatische Gesundheits schaden , welcher auch im aktu ells ten Bericht der Uniklinik A.___ vom 1 1. Mai 2012 (vorstehend E.

3.4) erneut bestätigt werde , sei unstrittig . Die dau erhafte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit sei auch in den bis herigen RAD-Stellungnahmen (vgl. Urk. 9/26 , Urk. 9/56) anerkannt worden. Konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungsangepassten Tä tigkeit würden jedoch weiterhin nicht vorliegen (S.

4).

Da behandelnde Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit üblicherweise für die jeweils aus geübte Tätigkeit bescheinigen würden, seien Angaben zu einer angepassten, das heisst theoretisch möglichen Tätigkeit immer als medizinisch-theoretische Über legungen unter Berücksichtigung der vorliegenden objektiven (klinischen und radiologischen) Befunde zu verstehen (S. 4 Mitte).

An dem in der RAD-Stellungnahme vom 2 2. Juli 2011 (vgl. Urk. 9/56 S. 4 f.) formulierten Belastungsprofil (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, gelegentlich maximal 15 kg, ohne langes Stehen auf einer Stelle, das heisst wechselbelastend zwi sche n Sitzen, Stehen und kurzen Gehstrecken, ohne Hocken, Kauern und Knien, ohne Steigen auf Leitern/Gerüste oder häufiges Treppensteigen) könne im We sent liche n festgehalten werden (S. 4 unten) .

Hinsichtlich der retrospektiven Festlegung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs für eine optimal angepasste Tätigkeit sei davon auszugehen, dass in den Zeiträu men einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit , diese auch für eine angepasste Tätigkeit bestanden habe, da es sich zumeist um postoperative Phasen gehandelt habe, während in den Zeit räumen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für die b isherige ( knie belas tende ) Tätig keit für eine optimal angepasste, das heisst eine knie schonende Tä tigkeit keiner lei Einschränkung bestand (S. 5 oben) . 3.6

Die Ärzte der Uniklinik A.___ führten im Bericht vom 1 2. Juli 2013 ( Urk. 9/102/6-7) unter Beilage von weiteren Berichten (vgl. Urk. 9/102/9-15) aus, einschränkend beste he ein persistierender, durch Belastung verstärkter Knie schmerz links , insbesondere medial. Eine Auswirkung auf die berufliche Betäti gung bestehe in einer Verschlechterung durch längere Position sowohl im Sitzen als auch im Stehe n , Stufen steigen, das Heben von Lasten sei erschwert. Dabei sei eine verminderte Leistungsfähigkeit gegeben und betreffe sowohl kör perlich anspruchsvolle Tätigkeiten als auch längeres Sitzen. Eine wechselbelas tende Tätigkeit sei längerfristig zu 100 % anzustreben ( Ziff. 1.7). 3. 7

A m 9. Januar 2014

berichteten die Ärzte der Uniklinik A.___

von einer Infil tration des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) bei Verdacht auf anteromedi ales

Impingement ( Urk. 9/114/1-2) . 6 Wochen nach Infiltration bestehe keine wesentliche Verbesserung. Konventionell-radiologisch sowie MRI-tomogra phisch zeige sich kein morphologisches Korrelat zu den Beschwerden (S. 2) . 3. 8

Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 4. Juni 2014 ( Urk. 9/121/6-7) vom Verlauf nach OSG-Arthroskopie am 1 6. April 201 4. Die Beschwerdeführe ri n sei mit dem Behandlungserfolg sehr zufrieden und im Alltag diesbezüglich nicht mehr eingeschränkt (S. 1). 4. 4.1

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass die bisher vorgenommene medi zinische Beurteilung von nicht medizinischem Verwaltungspersonal vorgenom men wurde, verkennt sie, dass d ie

Beschwerde gegnerin zur Begründung der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stel lungnahme de s RAD- Arztes

Dr. B.___ ab stellte , wonach bei der Beschwerdefüh rer in von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen sei (vorstehend E. 3. 5 ). 4.2

Auf Stellungnahmen de s RAD kann indes nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. vorstehend E. 1.4

und E.

1.5 ) genügen (Urteil des Bundesgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu be gründen (BGE 125 V 351 E. 3a). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).

Dr. B.___ berücksichtige die medizinischen Vorakten wie a uch die geklagten Be schwerden der Beschwerdeführerin. Sodann leuchte n seine Darlegung der medi zinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung wurde ausserdem in Kenntnis der un d soweit möglich in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die vorhandenen Befunde werden dabei in nachvollziehbarer Weise bei der Einschätzung der Leistungsfä higkeit beziehungsweise dem entsprechend formulierten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt. Im Übrigen handelt es sich bei Dr. B.___ um einen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und seine Stellungnahme ist für die Beantwortung der gestellten Fragen genügend um fassend, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 4.3

Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV- Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Arti kel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die re gio nalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizi nischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bun des amtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Be darf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beur teilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi cherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden ver sicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ver antwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Be stimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die regionalen ärztlichen Dienste bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begrün de ten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Einglie derung eine objektive Fest legung der massgebenden funktionellen Leistungs fähig keit der Versicherten er möglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beur teilen, was einer versicherten Person aus objekti ver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass die Beschwerdegegnerin trotz ent sprechendem Angebot auf einen Untersuch durch den RAD verzichtet habe, ist zu bemerken, dass es nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist, dass die ver sicherte Person durch den RAD untersucht wird.

Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis tungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unter lagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um eine RAD- Stellungnahme in Frage zu stellen. Dies gilt ins besondere, wenn es - wie im vorliegenden Fall - im Wesentlichen um die Beur teilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befass ung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes ge richts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f).

Dass der RAD vorliegend nicht selber eine klinische Untersuchung durchführte, schmälert nach dem Gesagten den Beweiswert seiner Stellungnahme nicht, und zwar umso weniger, als die somatischen Befunde als solche nie umstritten wa ren, sondern lediglich deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit , insbeson dere in einer angepassten Tätigkeit . 4.5

Sodann finden die Vorbringen der Beschwerdeführerin , wonach behandelnde Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

nicht nur die ausgeübte , sondern auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit betrachten würden (Urk. 1 S. 2) , in den Akten keine Stütze .

In zahlreichen Berichten der Uniklinik A.___

finden sich

ledig lich Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit in der ausgeübten Tätig keit als Spielgruppenleiterin (vgl. vorstehend E.

3.1, E.

3.3, E.

3.4) .

A uf entspre chende Nachfrage hin hielten di e Ärzte der Uniklinik A.___ a m 2 9. Juli 2010 (vgl. vorstehend E.

3.3) sogar ausdrücklich fest, dass die Beschwerdefüh rerin ab August 2010 in einer leichten Tätigkeit in Wechselbelastung vorwie gend sitzend ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 5 kg, ohne Ver harren in Zwangshaltungen, ohne Knien und Kauern sowie länge ren Weg strecken auf unebenem Untergrund, zu 100 % arbeitsfähig sei. Dem ent spre chen d ist die Tätigkeit als Spielgruppenleiterin oder auch als Kinderpfle gerin , insbe son dere vor dem Hintergrund der ausgewiesenen somatischen Be schwerden, sich erlich nicht als leidensangepasste Tätigkeit anzusehen . Die Ärzte der Uni klinik

A.___

hielten in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2011 zudem

fest, dass längerfristig eine knie schonende Tätigkeit ins Auge gefasst werden solle (vgl. vor stehend E. 3.4).

4.6

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, aufgrund der nachgereichten Arbeits un fähigkeitszeugnisse des C.___ vom 1 5. April und 2 2. Juni 2015 ( Urk. 1 5/1-2 ) sei belegt, dass sie nach wie vor an massiven ge sundheit li chen Problemen leide, ist zu bemerken, dass diese vorliegend zur Be urteilung nicht herangezogen werden können, da diese erst nach Verfügungs erlass erstellt worden sind. Rechtsprechungsgemäss bildet der Erlass der ange fochtenen Verfü gung die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.

1). Eine allfällige seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung kann daher nicht Gegen stand dieses Verfah rens bilden.

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der Nichtverlängerung ihrer Arbeitsanstellung ( Urk. 1 5/3-4 ) als Spielgruppenassistentin nichts zu ihren Guns ten ableiten. Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversi cherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Inva li dität bestmöglich zu mildern. Ein Rentenanspruch ist dann zu ver neinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen , nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein ren tenaus schliessen des Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September

2011 E.

2 mit Hinweisen).

Die Beschwerde führerin geht trotz der seit Jahren bestehenden Knieprobl ematik nach wie vor keiner knie schonen den Tätigkeit nach , obwohl

sich die behandelnden Ärzte be reits im Oktober 2011

dahingehend äusserten, längerfristig solle eine knie scho nende Tätigkeit ins Auge gefasst werden (vgl. vorstehend E.

3.4) und diese Aussage im Juli 2013 erneut bestätigten (vgl. vorstehend E.

3.6). Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie alles daran setze, möglichst im Umfang von rund 50 % zu arbeiten und die medizinisch mögliche Arbeitsfähigkeit auch auszuüben, vermag nach dem Ge sagten nichts daran zu ändern, dass sie aus medizinischer Sicht in einer leidens angepassten und entsprechend knie schonen den Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dass

die Beschwerdeführerin

ihre zumut bare Arbeitsfähigkeit nicht verwertet , beruht folglich nicht auf gesundheitlichen und invalidenversicherungs rele van ten Gründen , weshalb für deren Folgen

nicht die Invalidenversicherung

einzustehen hat , sondern von der Beschwerdeführerin selbst zu tragen sind . 5.

Nach dem Gesagten steht fest, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht und die Beschwerdefü hrerin bei Ausschöpfung ihres beruflichen Leistungsvermögens keine rentenbegrün den de Erwerbseinbusse erleidet. Somit ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensver gleich , welcher durch die Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der Höhe der Ar beitsfähigkeit gerügt wurde, nicht zu beanstanden. Damit erweis t sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 1 5. Juli 2014 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1976, war von Januar 2007 bis Juni 2008 bei der Z.___ AG als Chef de Bar tätig ( Urk. 9/12) .

Unter Hinweis auf Knie be schwerden meldete sich die Versicherte am 2 3. April 2009 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Mitteilung vom 1 0. Mai 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass auf grund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliede rungs mass nahmen möglich seien ( Urk. 9/20).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/28 ; Urk. 9/31 ) tätigte die IV- Stelle weitere medizinische Abklärungen. Nach erneutem Vorbescheidver fahren

( Urk. 9/58; Urk. 9/62, 9/63) gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7. Septem ber 2012 ( Urk. 9/79) Beratung und Unterst ützung bei der Stellensuche , welche mit Mitteilung vom 2 8. Februar 2013 ( Urk. 9/98) abgeschlossen wurde . Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfügung vom 1 5. Juli 2014 einen Rentenan spruch ( Urk. 9/123 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens ei ner Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag ge bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stell ungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a) .

E. 1.5 ) genügen (Urteil des Bundesgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu be gründen (BGE 125 V 351 E. 3a). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).

Dr. B.___ berücksichtige die medizinischen Vorakten wie a uch die geklagten Be schwerden der Beschwerdeführerin. Sodann leuchte n seine Darlegung der medi zinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung wurde ausserdem in Kenntnis der un d soweit möglich in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die vorhandenen Befunde werden dabei in nachvollziehbarer Weise bei der Einschätzung der Leistungsfä higkeit beziehungsweise dem entsprechend formulierten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt. Im Übrigen handelt es sich bei Dr. B.___ um einen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und seine Stellungnahme ist für die Beantwortung der gestellten Fragen genügend um fassend, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 4.3

Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV- Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Arti kel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die re gio nalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizi nischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bun des amtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Be darf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beur teilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi cherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden ver sicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ver antwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Be stimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die regionalen ärztlichen Dienste bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begrün de ten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Einglie derung eine objektive Fest legung der massgebenden funktionellen Leistungs fähig keit der Versicherten er möglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beur teilen, was einer versicherten Person aus objekti ver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass die Beschwerdegegnerin trotz ent sprechendem Angebot auf einen Untersuch durch den RAD verzichtet habe, ist zu bemerken, dass es nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist, dass die ver sicherte Person durch den RAD untersucht wird.

Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis tungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unter lagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um eine RAD- Stellungnahme in Frage zu stellen. Dies gilt ins besondere, wenn es - wie im vorliegenden Fall - im Wesentlichen um die Beur teilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befass ung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes ge richts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f).

Dass der RAD vorliegend nicht selber eine klinische Untersuchung durchführte, schmälert nach dem Gesagten den Beweiswert seiner Stellungnahme nicht, und zwar umso weniger, als die somatischen Befunde als solche nie umstritten wa ren, sondern lediglich deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit , insbeson dere in einer angepassten Tätigkeit . 4.5

Sodann finden die Vorbringen der Beschwerdeführerin , wonach behandelnde Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

nicht nur die ausgeübte , sondern auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit betrachten würden (Urk. 1 S. 2) , in den Akten keine Stütze .

In zahlreichen Berichten der Uniklinik A.___

finden sich

ledig lich Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit in der ausgeübten Tätig keit als Spielgruppenleiterin (vgl. vorstehend E.

3.1, E.

3.3, E.

3.4) .

A uf entspre chende Nachfrage hin hielten di e Ärzte der Uniklinik A.___ a m 2 9. Juli 2010 (vgl. vorstehend E.

3.3) sogar ausdrücklich fest, dass die Beschwerdefüh rerin ab August 2010 in einer leichten Tätigkeit in Wechselbelastung vorwie gend sitzend ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 5 kg, ohne Ver harren in Zwangshaltungen, ohne Knien und Kauern sowie länge ren Weg strecken auf unebenem Untergrund, zu 100 % arbeitsfähig sei. Dem ent spre chen d ist die Tätigkeit als Spielgruppenleiterin oder auch als Kinderpfle gerin , insbe son dere vor dem Hintergrund der ausgewiesenen somatischen Be schwerden, sich erlich nicht als leidensangepasste Tätigkeit anzusehen . Die Ärzte der Uni klinik

A.___

hielten in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2011 zudem

fest, dass längerfristig eine knie schonende Tätigkeit ins Auge gefasst werden solle (vgl. vor stehend E. 3.4).

4.6

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, aufgrund der nachgereichten Arbeits un fähigkeitszeugnisse des C.___ vom 1 5. April und 2 2. Juni 2015 ( Urk. 1 5/1-2 ) sei belegt, dass sie nach wie vor an massiven ge sundheit li chen Problemen leide, ist zu bemerken, dass diese vorliegend zur Be urteilung nicht herangezogen werden können, da diese erst nach Verfügungs erlass erstellt worden sind. Rechtsprechungsgemäss bildet der Erlass der ange fochtenen Verfü gung die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.

1). Eine allfällige seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung kann daher nicht Gegen stand dieses Verfah rens bilden.

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der Nichtverlängerung ihrer Arbeitsanstellung ( Urk. 1 5/3-4 ) als Spielgruppenassistentin nichts zu ihren Guns ten ableiten. Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversi cherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Inva li dität bestmöglich zu mildern. Ein Rentenanspruch ist dann zu ver neinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen , nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein ren tenaus schliessen des Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September

2011 E.

2 mit Hinweisen).

Die Beschwerde führerin geht trotz der seit Jahren bestehenden Knieprobl ematik nach wie vor keiner knie schonen den Tätigkeit nach , obwohl

sich die behandelnden Ärzte be reits im Oktober 2011

dahingehend äusserten, längerfristig solle eine knie scho nende Tätigkeit ins Auge gefasst werden (vgl. vorstehend E.

3.4) und diese Aussage im Juli 2013 erneut bestätigten (vgl. vorstehend E.

3.6). Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie alles daran setze, möglichst im Umfang von rund 50 % zu arbeiten und die medizinisch mögliche Arbeitsfähigkeit auch auszuüben, vermag nach dem Ge sagten nichts daran zu ändern, dass sie aus medizinischer Sicht in einer leidens angepassten und entsprechend knie schonen den Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dass

die Beschwerdeführerin

ihre zumut bare Arbeitsfähigkeit nicht verwertet , beruht folglich nicht auf gesundheitlichen und invalidenversicherungs rele van ten Gründen , weshalb für deren Folgen

nicht die Invalidenversicherung

einzustehen hat , sondern von der Beschwerdeführerin selbst zu tragen sind . 5.

Nach dem Gesagten steht fest, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht und die Beschwerdefü hrerin bei Ausschöpfung ihres beruflichen Leistungsvermögens keine rentenbegrün den de Erwerbseinbusse erleidet. Somit ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensver gleich , welcher durch die Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der Höhe der Ar beitsfähigkeit gerügt wurde, nicht zu beanstanden. Damit erweis t sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 1 5. Juli 2014 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

E. 2 Die Versicherte erhob am 9. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) da von aus, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung eines entsprechenden Belastungsprofils (S. 3 unten) zu 100 % zumutbar sei, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinte.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise ( Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte im Wesentlichen gel tend , die Beschwerdegegnerin gehe unkorrekterweise und entgegen diversen Arztbe rich ten davon aus, dass eine leidensangepasste volle Arbeitsfähigkeit be stehe (S.

1). Medizinisch stehe klar fest, dass eine Behinderung des linken Knies und lediglich eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von etwa 50 % vorliege (S.

1 unten). Die Beschwerdegegnerin habe auf eine eigene Untersuchung verzichtet. Die bisher vorgenommene medizinische Beurteilung sei somit von nicht medizi nischem Verwaltungspersonal erfolgt, womit die Annahme der vollen Arbeits fähigkeit unkorrekt entstanden sei (S. 2 oben) .

E. 2.3 S trittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit. 3.

E. 3 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk.

E. 3.1 Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 3. Juli 2009 ( Urk. 9/9/6-7) von einer ambulanten Verlaufskontrolle. Der Beschwerdeführerin gehe es eigentlich gut, jedoch seien die Kniebeschwerden seit der Arthroskopie nicht regredient und

nach wie vor belastungsabhängig vorhanden. Insbesondere nach längerem Stehen habe sie nach wie vor Knieschmerzen. Sie habe ihre Tätigkeit an einer Bar deswegen aufgeben müssen. Sie sei bis anhin zu 50 % arbeitsunfähig ge we sen und habe die übrigen 50 % als Kleinkindbetreuerin gearbeitet, wo sie ei ner abwechselnd sitzenden und stehenden Tätigkeit nachgehen könne, was ihr deut lich weniger Beschwerden bereite (S. 2).

Die Ärzte führten weiter aus, bei der Beschwerdeführerin würden nach wie vor Restbeschwerden nach multiplen Eingriffen am linken Kniegelenk bestehen . Die Beschwerden seien glaubhaft, wofür auch ein intraartikulärer Erguss spreche. A rthroskopisch seien das mediale sowie das laterale als auch das femoropatel lare Kompartiment unauffällig ohne wesentliche deg e nerative Veränderung gewesen. Langfristig werde wohl eine stehende sowie belastende Tätigkeit mit He ben von Lasten über 15 kg nicht sinnvoll sein. Jedoch könne d ie Arbeits fähig keit in einer abwechselnd sitzenden, stehenden oder einer rein sitzenden Tätig k eit auf 100 % gesteigert werden (S. 2 Mitte).

E. 3.2 Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 8. Januar 2010 ( Urk. 9/13) von einer Verlaufskontrolle nach MRI und hielten dazu fest, im MRI zeige sich kein akuter Riss des medialen Meniskus bei bekannten degenerativen Veränderun g en . Das erneute Durchsehen der Arthroskopiebilder bestätige die recht deutli chen degenerativen Veränderung en bei Status nach subtotaler medialer Menis kektomie . Letzte Möglichkeit sei ein künstlicher Meniskusersatz medial, wenn gleich ein grosses Risiko von Beibehalten von relevanten Beschwerden vorhan den sei (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit nahmen die Ärzte keine Stellung.

E. 3.3 Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 9. April 2010 ( Urk. 9/14) über eine Operation ( Kniearthroskopie links und Meniskustransplantation) mit ent spre chender Hospitalisation vom 8. März bis 9. März 201 0. Bis zur klinischen Kontrolle am 2 7. April 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).

Nach postoperativer 6-Wochen kontrolle berichteten die Ärzte am 1 1. Mai 2010 ( Urk. 9/21) von einem insgesamt erfreulichen Verlauf mit deutlicher Besserung bezüglich ROM (Range of Motion) und Schmerzsituation im Vergleich zu prä operativ. Es bestehe ab sofort eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Kinder pfle gerin (S. 2) .

Am 17 . Juni 2010 berichteten die Ärzte über die postoperative Verlaufskontrolle nach 3 Monate n ( Urk. 9/22). Die Beschwerdeführerin berichte über eine deutli che Besserung der Beschwerden. Insbesondere sei die Streckung laut ihren An gaben nun fast vollständig durchführbar. Sie klage noch über intermittierende Schmer zen, insbesondere bei längerem Sitzen im Kniegelenkspalt , sowie über

belas tungsabhängige , leichtgradige Beschwerden (S.

1). Ab August möchte die Be schwerdeführerin wieder zu 100 % arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei instru iert worden, dass mit leichte m Joggen auf ebenem Untergrund ab dem 4. Monat postoperativ begonnen werden könne (S. 2).

Am 2 9. Juli 2010 ( Urk. 9/23/4) bestätigten die Ärzte schliesslich

auf entspre chende Nachfrage , dass die Beschwerdeführerin ab August 2010 in einer leich ten Tätigkeit in Wechselbelastung vorwiegend sitzend ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshal tung en , ohne Knien und Kauern sowie längere n Wegstrecken auf unebenem Untergrund (vgl. Urk. 9/23/3) , zu 100 %

arbeitsfähig sei.

E. 3.4 Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 1 1. März 2011 ( Urk. 9/40) über die Jahreskontrolle und führten aus, seit September und insbesondere auch bei der Arbeitsaufnahme als Kinderbetreuerin seien zunehmend Schmerzen auf getreten, welche die Lebensqualität deutlich einschränk t e n (S.

1). Es sei eine wei te re MRI- Abklärung geplant (S. 2).

In der MRI- Besprechung am 5. Mai 2011 (Bericht vom 1 2. Juli 2011; Urk. 9/47) führten die Ärzte aus, der Kunstmeniskus erscheine undisloziert . Die Schmerzu rsache werde in der beginnenden leichtgradigen Gonarthrose medial gesehen. Aufgrund der valgischen Beinachsen könne keine sinnvolle operative Therapie angeboten werden. Die Ärzte attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Spiel gruppenleiterin bis am 3 1. Mai 2011 (S. 2).

Nach einer weiteren Verlaufskontrolle führten die Ärzte am 3. August 2011 ( Urk. 9/49) aus, die Beschwerden würden mit der medialen Gonarthrose zusam menhängen und auch die Ergussbildung en klar mit dieser Veränderung einher ge hen. Ausser eines prothetischen Ersatzes könne nichts Chirurgisches angebo ten werden, welches die Beschwerden verbessern würde. Die Beschwerdefüh rerin

bleibe in der Tätigkeit als Spielgruppenleiterin zu 50 % arbeitsunfähig und werde dies auch längerfristig sein (S. 2).

Am 7. Oktober 2011 berichteten die Ärzte n ach einer weiteren Verlaufskontrolle von einer schwierigen Situation ( Urk. 9/52 = Urk. 9/53 /6-7 ) . Bei weiterer 50%iger

Arbeitsunfähigkeit als Spielgruppenleiterin solle längerfristig ein e

kniescho nend e Tätigkeit ins Auge gefasst werden (S. 2).

Nach einer erneuten Verlaufskontrolle berichteten die Ärzte am 1 1. Mai 2012 ( Urk. 9/70) schliesslich von unveränderten Schmerzen. Die durchgeführte intra artikuläre Infiltration habe zu einer guten vorübergehenden Beschwerdelinde rung geführt. Aufgrund der Entlastung habe die Beschwerdeführerin nun Schmerzen in der rechten Ferse (S. 1) . Sowohl klinisch als auch radiologisch zeige sich eine fortschreitende Arthrose medial betont. Alle möglichen konservativen und ope rativen Möglichkeiten seien ausgeschöpft worden, so dass aktuell bis auf Scho nung sowie systematische und lokale Analgesie keine weiteren Thera piemass nahmen möglich seien. Es bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähig keit von 50 % (S. 2).

E. 3.5 Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regional Ärztlicher Dienst der Beschwerdegeg ne rin

( RAD ) , führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 9/122/2-5) aus, der ausgewiesene somatische Gesundheits schaden , welcher auch im aktu ells ten Bericht der Uniklinik A.___ vom 1 1. Mai 2012 (vorstehend E.

3.4) erneut bestätigt werde , sei unstrittig . Die dau erhafte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit sei auch in den bis herigen RAD-Stellungnahmen (vgl. Urk. 9/26 , Urk. 9/56) anerkannt worden. Konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungsangepassten Tä tigkeit würden jedoch weiterhin nicht vorliegen (S.

4).

Da behandelnde Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit üblicherweise für die jeweils aus geübte Tätigkeit bescheinigen würden, seien Angaben zu einer angepassten, das heisst theoretisch möglichen Tätigkeit immer als medizinisch-theoretische Über legungen unter Berücksichtigung der vorliegenden objektiven (klinischen und radiologischen) Befunde zu verstehen (S. 4 Mitte).

An dem in der RAD-Stellungnahme vom 2 2. Juli 2011 (vgl. Urk. 9/56 S. 4 f.) formulierten Belastungsprofil (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, gelegentlich maximal

E. 3.6 Die Ärzte der Uniklinik A.___ führten im Bericht vom 1 2. Juli 2013 ( Urk. 9/102/6-7) unter Beilage von weiteren Berichten (vgl. Urk. 9/102/9-15) aus, einschränkend beste he ein persistierender, durch Belastung verstärkter Knie schmerz links , insbesondere medial. Eine Auswirkung auf die berufliche Betäti gung bestehe in einer Verschlechterung durch längere Position sowohl im Sitzen als auch im Stehe n , Stufen steigen, das Heben von Lasten sei erschwert. Dabei sei eine verminderte Leistungsfähigkeit gegeben und betreffe sowohl kör perlich anspruchsvolle Tätigkeiten als auch längeres Sitzen. Eine wechselbelas tende Tätigkeit sei längerfristig zu 100 % anzustreben ( Ziff. 1.7). 3. 7

A m 9. Januar 2014

berichteten die Ärzte der Uniklinik A.___

von einer Infil tration des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) bei Verdacht auf anteromedi ales

Impingement ( Urk. 9/114/1-2) . 6 Wochen nach Infiltration bestehe keine wesentliche Verbesserung. Konventionell-radiologisch sowie MRI-tomogra phisch zeige sich kein morphologisches Korrelat zu den Beschwerden (S. 2) . 3. 8

Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 4. Juni 2014 ( Urk. 9/121/6-7) vom Verlauf nach OSG-Arthroskopie am 1 6. April 201 4. Die Beschwerdeführe ri n sei mit dem Behandlungserfolg sehr zufrieden und im Alltag diesbezüglich nicht mehr eingeschränkt (S. 1). 4. 4.1

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass die bisher vorgenommene medi zinische Beurteilung von nicht medizinischem Verwaltungspersonal vorgenom men wurde, verkennt sie, dass d ie

Beschwerde gegnerin zur Begründung der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stel lungnahme de s RAD- Arztes

Dr. B.___ ab stellte , wonach bei der Beschwerdefüh rer in von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen sei (vorstehend E. 3. 5 ). 4.2

Auf Stellungnahmen de s RAD kann indes nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. vorstehend E. 1.4

und E.

E. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Novem ber 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 10 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Dezember 2014 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1

S. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt ( Urk.

E. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 kg, ohne langes Stehen auf einer Stelle, das heisst wechselbelastend zwi sche n Sitzen, Stehen und kurzen Gehstrecken, ohne Hocken, Kauern und Knien, ohne Steigen auf Leitern/Gerüste oder häufiges Treppensteigen) könne im We sent liche n festgehalten werden (S. 4 unten) .

Hinsichtlich der retrospektiven Festlegung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs für eine optimal angepasste Tätigkeit sei davon auszugehen, dass in den Zeiträu men einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit , diese auch für eine angepasste Tätigkeit bestanden habe, da es sich zumeist um postoperative Phasen gehandelt habe, während in den Zeit räumen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für die b isherige ( knie belas tende ) Tätig keit für eine optimal angepasste, das heisst eine knie schonende Tä tigkeit keiner lei Einschränkung bestand (S. 5 oben) .

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1976, war von Januar 2007 bis Juni 2008 bei der Z.___ AG als Chef de Bar tätig ( Urk.  9/12) . Unter Hinweis auf Knie be schwerden meldete sich die Versicherte am 2
  2. April 2009 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Mitteilung vom 1
  3. Mai 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass auf grund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliede rungs mass nahmen möglich seien ( Urk.  9/20).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  9/28 ; Urk.  9/31 ) tätigte die IV- Stelle weitere medizinische Abklärungen. Nach erneutem Vorbescheidver fahren ( Urk.  9/58; Urk.  9/62, 9/63) gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom
  4. Septem ber 2012 ( Urk.  9/79) Beratung und Unterst ützung bei der Stellensuche , welche mit Mitteilung vom 2
  5. Februar 2013 ( Urk.  9/98) abgeschlossen wurde . Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfügung vom 1
  6. Juli 2014 einen Rentenan spruch ( Urk.  9/123 = Urk.  2) .
  7. Die Versicherte erhob am
  8. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  9. Juli 2014 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk.  1 S. 3 ).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  10. Oktober 2014 ( Urk.  8 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1
  11. Novem ber 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  10 ).      Mit Gerichtsverfügung vom 1
  12. Dezember 2014 wurde antragsgemäss (vgl. Urk.  1 S. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt ( Urk.  12 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens ei ner Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4      Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt.           Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag ge bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stell ungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.   3a) . 1.5      Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweis würdigung . Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
  14. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) gestützt auf die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) da von aus, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung eines entsprechenden Belastungsprofils (S. 3 unten) zu 100  % zumutbar sei, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinte. 2.2      Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise ( Urk.  1) die von der Beschwer degegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte im Wesentlichen gel tend , die Beschwerdegegnerin gehe unkorrekterweise und entgegen diversen Arztbe rich ten davon aus, dass eine leidensangepasste volle Arbeitsfähigkeit be stehe (S.   1). Medizinisch stehe klar fest, dass eine Behinderung des linken Knies und lediglich eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von etwa 50  % vorliege (S.   1 unten). Die Beschwerdegegnerin habe auf eine eigene Untersuchung verzichtet. Die bisher vorgenommene medizinische Beurteilung sei somit von nicht medizi nischem Verwaltungspersonal erfolgt, womit die Annahme der vollen Arbeits fähigkeit unkorrekt entstanden sei (S. 2 oben) . 2.3      S trittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit.
  15. 3.1      Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am
  16. Juli 2009 ( Urk.  9/9/6-7) von einer ambulanten Verlaufskontrolle. Der Beschwerdeführerin gehe es eigentlich gut, jedoch seien die Kniebeschwerden seit der Arthroskopie nicht regredient und nach wie vor belastungsabhängig vorhanden. Insbesondere nach längerem Stehen habe sie nach wie vor Knieschmerzen. Sie habe ihre Tätigkeit an einer Bar deswegen aufgeben müssen. Sie sei bis anhin zu 50  % arbeitsunfähig ge we sen und habe die übrigen 50  % als Kleinkindbetreuerin gearbeitet, wo sie ei ner abwechselnd sitzenden und stehenden Tätigkeit nachgehen könne, was ihr deut lich weniger Beschwerden bereite (S. 2).      Die Ärzte führten weiter aus, bei der Beschwerdeführerin würden nach wie vor Restbeschwerden nach multiplen Eingriffen am linken Kniegelenk bestehen . Die Beschwerden seien glaubhaft, wofür auch ein intraartikulärer Erguss spreche. A rthroskopisch seien das mediale sowie das laterale als auch das femoropatel lare Kompartiment unauffällig ohne wesentliche deg e nerative Veränderung gewesen. Langfristig werde wohl eine stehende sowie belastende Tätigkeit mit He ben von Lasten über 15 kg nicht sinnvoll sein. Jedoch könne d ie Arbeits fähig keit in einer abwechselnd sitzenden, stehenden oder einer rein sitzenden Tätig k eit auf 100  % gesteigert werden (S. 2 Mitte). 3.2      Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am
  17. Januar 2010 ( Urk.  9/13) von einer Verlaufskontrolle nach MRI und hielten dazu fest, im MRI zeige sich kein akuter Riss des medialen Meniskus bei bekannten degenerativen Veränderun g en . Das erneute Durchsehen der Arthroskopiebilder bestätige die recht deutli chen degenerativen Veränderung en bei Status nach subtotaler medialer Menis kektomie . Letzte Möglichkeit sei ein künstlicher Meniskusersatz medial, wenn gleich ein grosses Risiko von Beibehalten von relevanten Beschwerden vorhan den sei (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit nahmen die Ärzte keine Stellung. 3.3      Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am
  18. April 2010 ( Urk.  9/14) über eine Operation ( Kniearthroskopie links und Meniskustransplantation) mit ent spre chender Hospitalisation vom
  19. März bis
  20. März 201
  21. Bis zur klinischen Kontrolle am 2
  22. April 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % (S. 2).      Nach postoperativer 6-Wochen kontrolle berichteten die Ärzte am 1
  23. Mai 2010 ( Urk.  9/21) von einem insgesamt erfreulichen Verlauf mit deutlicher Besserung bezüglich ROM (Range of Motion) und Schmerzsituation im Vergleich zu prä operativ. Es bestehe ab sofort eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % als Kinder pfle gerin (S. 2) .      Am 17 . Juni 2010 berichteten die Ärzte über die postoperative Verlaufskontrolle nach 3 Monate n ( Urk.  9/22). Die Beschwerdeführerin berichte über eine deutli che Besserung der Beschwerden. Insbesondere sei die Streckung laut ihren An gaben nun fast vollständig durchführbar. Sie klage noch über intermittierende Schmer zen, insbesondere bei längerem Sitzen im Kniegelenkspalt , sowie über belas tungsabhängige , leichtgradige Beschwerden (S.   1). Ab August möchte die Be schwerdeführerin wieder zu 100  % arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei instru iert worden, dass mit leichte m Joggen auf ebenem Untergrund ab dem
  24. Monat postoperativ begonnen werden könne (S. 2).      Am 2
  25. Juli 2010 ( Urk.  9/23/4) bestätigten die Ärzte schliesslich auf entspre chende Nachfrage , dass die Beschwerdeführerin ab August 2010 in einer leich ten Tätigkeit in Wechselbelastung vorwiegend sitzend ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshal tung en , ohne Knien und Kauern sowie längere n Wegstrecken auf unebenem Untergrund (vgl. Urk. 9/23/3) , zu 100  % arbeitsfähig sei. 3.4      Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 1
  26. März 2011 ( Urk.  9/40) über die Jahreskontrolle und führten aus, seit September und insbesondere auch bei der Arbeitsaufnahme als Kinderbetreuerin seien zunehmend Schmerzen auf getreten, welche die Lebensqualität deutlich einschränk t e n (S.   1). Es sei eine wei te re MRI- Abklärung geplant (S. 2).      In der MRI- Besprechung am
  27. Mai 2011 (Bericht vom 1
  28. Juli 2011; Urk.  9/47) führten die Ärzte aus, der Kunstmeniskus erscheine undisloziert . Die Schmerzu rsache werde in der beginnenden leichtgradigen Gonarthrose medial gesehen. Aufgrund der valgischen Beinachsen könne keine sinnvolle operative Therapie angeboten werden. Die Ärzte attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Spiel gruppenleiterin bis am 3
  29. Mai 2011 (S. 2).      Nach einer weiteren Verlaufskontrolle führten die Ärzte am
  30. August 2011 ( Urk.  9/49) aus, die Beschwerden würden mit der medialen Gonarthrose zusam menhängen und auch die Ergussbildung en klar mit dieser Veränderung einher ge hen. Ausser eines prothetischen Ersatzes könne nichts Chirurgisches angebo ten werden, welches die Beschwerden verbessern würde. Die Beschwerdefüh rerin bleibe in der Tätigkeit als Spielgruppenleiterin zu 50  % arbeitsunfähig und werde dies auch längerfristig sein (S. 2).      Am
  31. Oktober 2011 berichteten die Ärzte n ach einer weiteren Verlaufskontrolle von einer schwierigen Situation ( Urk.  9/52 = Urk.  9/53 /6-7 ) . Bei weiterer 50%iger Arbeitsunfähigkeit als Spielgruppenleiterin solle längerfristig ein e kniescho nend e Tätigkeit ins Auge gefasst werden (S. 2).      Nach einer erneuten Verlaufskontrolle berichteten die Ärzte am 1
  32. Mai 2012 ( Urk.  9/70) schliesslich von unveränderten Schmerzen. Die durchgeführte intra artikuläre Infiltration habe zu einer guten vorübergehenden Beschwerdelinde rung geführt. Aufgrund der Entlastung habe die Beschwerdeführerin nun Schmerzen in der rechten Ferse (S. 1) . Sowohl klinisch als auch radiologisch zeige sich eine fortschreitende Arthrose medial betont. Alle möglichen konservativen und ope rativen Möglichkeiten seien ausgeschöpft worden, so dass aktuell bis auf Scho nung sowie systematische und lokale Analgesie keine weiteren Thera piemass nahmen möglich seien. Es bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähig keit von 50  % (S. 2). 3.5      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regional Ärztlicher Dienst der Beschwerdegeg ne rin ( RAD ) , führte in seiner Stellungnahme vom 1
  33. Juni 2012 ( Urk.  9/122/2-5) aus, der ausgewiesene somatische Gesundheits schaden , welcher auch im aktu ells ten Bericht der Uniklinik A.___ vom 1
  34. Mai 2012 (vorstehend E.   3.4) erneut bestätigt werde , sei unstrittig . Die dau erhafte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit sei auch in den bis herigen RAD-Stellungnahmen (vgl. Urk.  9/26 , Urk.  9/56) anerkannt worden. Konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungsangepassten Tä tigkeit würden jedoch weiterhin nicht vorliegen (S.   4).      Da behandelnde Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit üblicherweise für die jeweils aus geübte Tätigkeit bescheinigen würden, seien Angaben zu einer angepassten, das heisst theoretisch möglichen Tätigkeit immer als medizinisch-theoretische Über legungen unter Berücksichtigung der vorliegenden objektiven (klinischen und radiologischen) Befunde zu verstehen (S. 4 Mitte).      An dem in der RAD-Stellungnahme vom 2
  35. Juli 2011 (vgl. Urk.  9/56 S. 4 f.) formulierten Belastungsprofil (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, gelegentlich maximal 15 kg, ohne langes Stehen auf einer Stelle, das heisst wechselbelastend zwi sche n Sitzen, Stehen und kurzen Gehstrecken, ohne Hocken, Kauern und Knien, ohne Steigen auf Leitern/Gerüste oder häufiges Treppensteigen) könne im We sent liche n festgehalten werden (S. 4 unten) .      Hinsichtlich der retrospektiven Festlegung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs für eine optimal angepasste Tätigkeit sei davon auszugehen, dass in den Zeiträu men einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit , diese auch für eine angepasste Tätigkeit bestanden habe, da es sich zumeist um postoperative Phasen gehandelt habe, während in den Zeit räumen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für die b isherige ( knie belas tende ) Tätig keit für eine optimal angepasste, das heisst eine knie schonende Tä tigkeit keiner lei Einschränkung bestand (S. 5 oben) . 3.6      Die Ärzte der Uniklinik A.___ führten im Bericht vom 1
  36. Juli 2013 ( Urk.  9/102/6-7) unter Beilage von weiteren Berichten (vgl. Urk.  9/102/9-15) aus, einschränkend beste he ein persistierender, durch Belastung verstärkter Knie schmerz links , insbesondere medial. Eine Auswirkung auf die berufliche Betäti gung bestehe in einer Verschlechterung durch längere Position sowohl im Sitzen als auch im Stehe n , Stufen steigen, das Heben von Lasten sei erschwert. Dabei sei eine verminderte Leistungsfähigkeit gegeben und betreffe sowohl kör perlich anspruchsvolle Tätigkeiten als auch längeres Sitzen. Eine wechselbelas tende Tätigkeit sei längerfristig zu 100  % anzustreben ( Ziff.  1.7).
  37. 7      A m
  38. Januar 2014 berichteten die Ärzte der Uniklinik A.___ von einer Infil tration des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) bei Verdacht auf anteromedi ales Impingement ( Urk.  9/114/1-2) . 6 Wochen nach Infiltration bestehe keine wesentliche Verbesserung. Konventionell-radiologisch sowie MRI-tomogra phisch zeige sich kein morphologisches Korrelat zu den Beschwerden (S. 2) .
  39. 8      Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am
  40. Juni 2014 ( Urk.  9/121/6-7) vom Verlauf nach OSG-Arthroskopie am 1
  41. April 201
  42. Die Beschwerdeführe ri n sei mit dem Behandlungserfolg sehr zufrieden und im Alltag diesbezüglich nicht mehr eingeschränkt (S. 1).
  43. 4.1      Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass die bisher vorgenommene medi zinische Beurteilung von nicht medizinischem Verwaltungspersonal vorgenom men wurde, verkennt sie, dass d ie Beschwerde gegnerin zur Begründung der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stel lungnahme de s RAD- Arztes Dr.  B.___ ab stellte , wonach bei der Beschwerdefüh rer in von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen sei (vorstehend E. 3. 5 ). 4.2      Auf Stellungnahmen de s RAD kann indes nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. vorstehend E. 1.4 und E.   1.5 ) genügen (Urteil des Bundesgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu be gründen (BGE 125 V 351 E. 3a). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).      Dr.  B.___ berücksichtige die medizinischen Vorakten wie a uch die geklagten Be schwerden der Beschwerdeführerin. Sodann leuchte n seine Darlegung der medi zinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung wurde ausserdem in Kenntnis der un d soweit möglich in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die vorhandenen Befunde werden dabei in nachvollziehbarer Weise bei der Einschätzung der Leistungsfä higkeit beziehungsweise dem entsprechend formulierten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt. Im Übrigen handelt es sich bei Dr.  B.___ um einen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und seine Stellungnahme ist für die Beantwortung der gestellten Fragen genügend um fassend, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 4.3      Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV- Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Arti kel  6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die re gio nalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizi nischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bun des amtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Be darf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).      Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beur teilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi cherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden ver sicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ver antwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Be stimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die regionalen ärztlichen Dienste bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begrün de ten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Einglie derung eine objektive Fest legung der massgebenden funktionellen Leistungs fähig keit der Versicherten er möglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beur teilen, was einer versicherten Person aus objekti ver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. 4.4      Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass die Beschwerdegegnerin trotz ent sprechendem Angebot auf einen Untersuch durch den RAD verzichtet habe, ist zu bemerken, dass es nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist, dass die ver sicherte Person durch den RAD untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis tungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unter lagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um eine RAD- Stellungnahme in Frage zu stellen. Dies gilt ins besondere, wenn es - wie im vorliegenden Fall - im Wesentlichen um die Beur teilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befass ung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes ge richts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f).      Dass der RAD vorliegend nicht selber eine klinische Untersuchung durchführte, schmälert nach dem Gesagten den Beweiswert seiner Stellungnahme nicht, und zwar umso weniger, als die somatischen Befunde als solche nie umstritten wa ren, sondern lediglich deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit , insbeson dere in einer angepassten Tätigkeit . 4.5      Sodann finden die Vorbringen der Beschwerdeführerin , wonach behandelnde Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur die ausgeübte , sondern auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit betrachten würden (Urk. 1 S. 2) , in den Akten keine Stütze . In zahlreichen Berichten der Uniklinik A.___ finden sich ledig lich Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit in der ausgeübten Tätig keit als Spielgruppenleiterin (vgl. vorstehend E.   3.1, E.   3.3, E.   3.4) . A uf entspre chende Nachfrage hin hielten di e Ärzte der Uniklinik A.___ a m 2
  44. Juli 2010 (vgl. vorstehend E.   3.3) sogar ausdrücklich fest, dass die Beschwerdefüh rerin ab August 2010 in einer leichten Tätigkeit in Wechselbelastung vorwie gend sitzend ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 5 kg, ohne Ver harren in Zwangshaltungen, ohne Knien und Kauern sowie länge ren Weg strecken auf unebenem Untergrund, zu 100  % arbeitsfähig sei. Dem ent spre chen d ist die Tätigkeit als Spielgruppenleiterin oder auch als Kinderpfle gerin , insbe son dere vor dem Hintergrund der ausgewiesenen somatischen Be schwerden, sich erlich nicht als leidensangepasste Tätigkeit anzusehen . Die Ärzte der Uni klinik A.___ hielten in ihrem Bericht vom
  45. Oktober 2011 zudem fest, dass längerfristig eine knie schonende Tätigkeit ins Auge gefasst werden solle (vgl. vor stehend E. 3.4). 4.6      Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, aufgrund der nachgereichten Arbeits un fähigkeitszeugnisse des C.___ vom 1
  46. April und 2
  47. Juni 2015 ( Urk.  1 5/1-2 ) sei belegt, dass sie nach wie vor an massiven ge sundheit li chen Problemen leide, ist zu bemerken, dass diese vorliegend zur Be urteilung nicht herangezogen werden können, da diese erst nach Verfügungs erlass erstellt worden sind. Rechtsprechungsgemäss bildet der Erlass der ange fochtenen Verfü gung die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.   1). Eine allfällige seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung kann daher nicht Gegen stand dieses Verfah rens bilden.      Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der Nichtverlängerung ihrer Arbeitsanstellung ( Urk.  1 5/3-4 ) als Spielgruppenassistentin nichts zu ihren Guns ten ableiten. Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversi cherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Inva li dität bestmöglich zu mildern. Ein Rentenanspruch ist dann zu ver neinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen , nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein ren tenaus schliessen des Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September   2011 E.   2 mit Hinweisen). Die Beschwerde führerin geht trotz der seit Jahren bestehenden Knieprobl ematik nach wie vor keiner knie schonen den Tätigkeit nach , obwohl sich die behandelnden Ärzte be reits im Oktober 2011 dahingehend äusserten, längerfristig solle eine knie scho nende Tätigkeit ins Auge gefasst werden (vgl. vorstehend E.   3.4) und diese Aussage im Juli 2013 erneut bestätigten (vgl. vorstehend E.   3.6). Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie alles daran setze, möglichst im Umfang von rund 50  % zu arbeiten und die medizinisch mögliche Arbeitsfähigkeit auch auszuüben, vermag nach dem Ge sagten nichts daran zu ändern, dass sie aus medizinischer Sicht in einer leidens angepassten und entsprechend knie schonen den Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig ist. Dass die Beschwerdeführerin ihre zumut bare Arbeitsfähigkeit nicht verwertet , beruht folglich nicht auf gesundheitlichen und invalidenversicherungs rele van ten Gründen , weshalb für deren Folgen nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat , sondern von der Beschwerdeführerin selbst zu tragen sind .
  48. Nach dem Gesagten steht fest, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht und die Beschwerdefü hrerin bei Ausschöpfung ihres beruflichen Leistungsvermögens keine rentenbegrün den de Erwerbseinbusse erleidet. Somit ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensver gleich , welcher durch die Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der Höhe der Ar beitsfähigkeit gerügt wurde, nicht zu beanstanden. Damit erweis t sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 1
  49. Juli 2014 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
  50. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs.  4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt:
  51. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  52. Die Gerichtskosten von Fr.  6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  53. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  54. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  55. Juli bis und mit 1
  56. August sowie vom 1
  57. Dezember bis und mit dem
  58. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00879 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Sager Urteil

vom

14. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1976, war von Januar 2007 bis Juni 2008 bei der Z.___ AG als Chef de Bar tätig ( Urk. 9/12) .

Unter Hinweis auf Knie be schwerden meldete sich die Versicherte am 2 3. April 2009 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Mitteilung vom 1 0. Mai 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass auf grund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliede rungs mass nahmen möglich seien ( Urk. 9/20).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/28 ; Urk. 9/31 ) tätigte die IV- Stelle weitere medizinische Abklärungen. Nach erneutem Vorbescheidver fahren

( Urk. 9/58; Urk. 9/62, 9/63) gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7. Septem ber 2012 ( Urk. 9/79) Beratung und Unterst ützung bei der Stellensuche , welche mit Mitteilung vom 2 8. Februar 2013 ( Urk. 9/98) abgeschlossen wurde . Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfügung vom 1 5. Juli 2014 einen Rentenan spruch ( Urk. 9/123 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 9. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 3 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Novem ber 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Dezember 2014 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1

S. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens ei ner Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag ge bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stell ungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a) . 1.5

Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweis würdigung . Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) da von aus, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung eines entsprechenden Belastungsprofils (S. 3 unten) zu 100 % zumutbar sei, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinte. 2.2

Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise ( Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte im Wesentlichen gel tend , die Beschwerdegegnerin gehe unkorrekterweise und entgegen diversen Arztbe rich ten davon aus, dass eine leidensangepasste volle Arbeitsfähigkeit be stehe (S.

1). Medizinisch stehe klar fest, dass eine Behinderung des linken Knies und lediglich eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von etwa 50 % vorliege (S.

1 unten). Die Beschwerdegegnerin habe auf eine eigene Untersuchung verzichtet. Die bisher vorgenommene medizinische Beurteilung sei somit von nicht medizi nischem Verwaltungspersonal erfolgt, womit die Annahme der vollen Arbeits fähigkeit unkorrekt entstanden sei (S. 2 oben) . 2.3

S trittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit. 3. 3.1

Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 3. Juli 2009 ( Urk. 9/9/6-7) von einer ambulanten Verlaufskontrolle. Der Beschwerdeführerin gehe es eigentlich gut, jedoch seien die Kniebeschwerden seit der Arthroskopie nicht regredient und

nach wie vor belastungsabhängig vorhanden. Insbesondere nach längerem Stehen habe sie nach wie vor Knieschmerzen. Sie habe ihre Tätigkeit an einer Bar deswegen aufgeben müssen. Sie sei bis anhin zu 50 % arbeitsunfähig ge we sen und habe die übrigen 50 % als Kleinkindbetreuerin gearbeitet, wo sie ei ner abwechselnd sitzenden und stehenden Tätigkeit nachgehen könne, was ihr deut lich weniger Beschwerden bereite (S. 2).

Die Ärzte führten weiter aus, bei der Beschwerdeführerin würden nach wie vor Restbeschwerden nach multiplen Eingriffen am linken Kniegelenk bestehen . Die Beschwerden seien glaubhaft, wofür auch ein intraartikulärer Erguss spreche. A rthroskopisch seien das mediale sowie das laterale als auch das femoropatel lare Kompartiment unauffällig ohne wesentliche deg e nerative Veränderung gewesen. Langfristig werde wohl eine stehende sowie belastende Tätigkeit mit He ben von Lasten über 15 kg nicht sinnvoll sein. Jedoch könne d ie Arbeits fähig keit in einer abwechselnd sitzenden, stehenden oder einer rein sitzenden Tätig k eit auf 100 % gesteigert werden (S. 2 Mitte). 3.2

Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 8. Januar 2010 ( Urk. 9/13) von einer Verlaufskontrolle nach MRI und hielten dazu fest, im MRI zeige sich kein akuter Riss des medialen Meniskus bei bekannten degenerativen Veränderun g en . Das erneute Durchsehen der Arthroskopiebilder bestätige die recht deutli chen degenerativen Veränderung en bei Status nach subtotaler medialer Menis kektomie . Letzte Möglichkeit sei ein künstlicher Meniskusersatz medial, wenn gleich ein grosses Risiko von Beibehalten von relevanten Beschwerden vorhan den sei (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit nahmen die Ärzte keine Stellung. 3.3

Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 9. April 2010 ( Urk. 9/14) über eine Operation ( Kniearthroskopie links und Meniskustransplantation) mit ent spre chender Hospitalisation vom 8. März bis 9. März 201 0. Bis zur klinischen Kontrolle am 2 7. April 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).

Nach postoperativer 6-Wochen kontrolle berichteten die Ärzte am 1 1. Mai 2010 ( Urk. 9/21) von einem insgesamt erfreulichen Verlauf mit deutlicher Besserung bezüglich ROM (Range of Motion) und Schmerzsituation im Vergleich zu prä operativ. Es bestehe ab sofort eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Kinder pfle gerin (S. 2) .

Am 17 . Juni 2010 berichteten die Ärzte über die postoperative Verlaufskontrolle nach 3 Monate n ( Urk. 9/22). Die Beschwerdeführerin berichte über eine deutli che Besserung der Beschwerden. Insbesondere sei die Streckung laut ihren An gaben nun fast vollständig durchführbar. Sie klage noch über intermittierende Schmer zen, insbesondere bei längerem Sitzen im Kniegelenkspalt , sowie über

belas tungsabhängige , leichtgradige Beschwerden (S.

1). Ab August möchte die Be schwerdeführerin wieder zu 100 % arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei instru iert worden, dass mit leichte m Joggen auf ebenem Untergrund ab dem 4. Monat postoperativ begonnen werden könne (S. 2).

Am 2 9. Juli 2010 ( Urk. 9/23/4) bestätigten die Ärzte schliesslich

auf entspre chende Nachfrage , dass die Beschwerdeführerin ab August 2010 in einer leich ten Tätigkeit in Wechselbelastung vorwiegend sitzend ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshal tung en , ohne Knien und Kauern sowie längere n Wegstrecken auf unebenem Untergrund (vgl. Urk. 9/23/3) , zu 100 %

arbeitsfähig sei. 3.4

Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 1 1. März 2011 ( Urk. 9/40) über die Jahreskontrolle und führten aus, seit September und insbesondere auch bei der Arbeitsaufnahme als Kinderbetreuerin seien zunehmend Schmerzen auf getreten, welche die Lebensqualität deutlich einschränk t e n (S.

1). Es sei eine wei te re MRI- Abklärung geplant (S. 2).

In der MRI- Besprechung am 5. Mai 2011 (Bericht vom 1 2. Juli 2011; Urk. 9/47) führten die Ärzte aus, der Kunstmeniskus erscheine undisloziert . Die Schmerzu rsache werde in der beginnenden leichtgradigen Gonarthrose medial gesehen. Aufgrund der valgischen Beinachsen könne keine sinnvolle operative Therapie angeboten werden. Die Ärzte attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Spiel gruppenleiterin bis am 3 1. Mai 2011 (S. 2).

Nach einer weiteren Verlaufskontrolle führten die Ärzte am 3. August 2011 ( Urk. 9/49) aus, die Beschwerden würden mit der medialen Gonarthrose zusam menhängen und auch die Ergussbildung en klar mit dieser Veränderung einher ge hen. Ausser eines prothetischen Ersatzes könne nichts Chirurgisches angebo ten werden, welches die Beschwerden verbessern würde. Die Beschwerdefüh rerin

bleibe in der Tätigkeit als Spielgruppenleiterin zu 50 % arbeitsunfähig und werde dies auch längerfristig sein (S. 2).

Am 7. Oktober 2011 berichteten die Ärzte n ach einer weiteren Verlaufskontrolle von einer schwierigen Situation ( Urk. 9/52 = Urk. 9/53 /6-7 ) . Bei weiterer 50%iger

Arbeitsunfähigkeit als Spielgruppenleiterin solle längerfristig ein e

kniescho nend e Tätigkeit ins Auge gefasst werden (S. 2).

Nach einer erneuten Verlaufskontrolle berichteten die Ärzte am 1 1. Mai 2012 ( Urk. 9/70) schliesslich von unveränderten Schmerzen. Die durchgeführte intra artikuläre Infiltration habe zu einer guten vorübergehenden Beschwerdelinde rung geführt. Aufgrund der Entlastung habe die Beschwerdeführerin nun Schmerzen in der rechten Ferse (S. 1) . Sowohl klinisch als auch radiologisch zeige sich eine fortschreitende Arthrose medial betont. Alle möglichen konservativen und ope rativen Möglichkeiten seien ausgeschöpft worden, so dass aktuell bis auf Scho nung sowie systematische und lokale Analgesie keine weiteren Thera piemass nahmen möglich seien. Es bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähig keit von 50 % (S. 2). 3.5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regional Ärztlicher Dienst der Beschwerdegeg ne rin

( RAD ) , führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 9/122/2-5) aus, der ausgewiesene somatische Gesundheits schaden , welcher auch im aktu ells ten Bericht der Uniklinik A.___ vom 1 1. Mai 2012 (vorstehend E.

3.4) erneut bestätigt werde , sei unstrittig . Die dau erhafte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit sei auch in den bis herigen RAD-Stellungnahmen (vgl. Urk. 9/26 , Urk. 9/56) anerkannt worden. Konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungsangepassten Tä tigkeit würden jedoch weiterhin nicht vorliegen (S.

4).

Da behandelnde Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit üblicherweise für die jeweils aus geübte Tätigkeit bescheinigen würden, seien Angaben zu einer angepassten, das heisst theoretisch möglichen Tätigkeit immer als medizinisch-theoretische Über legungen unter Berücksichtigung der vorliegenden objektiven (klinischen und radiologischen) Befunde zu verstehen (S. 4 Mitte).

An dem in der RAD-Stellungnahme vom 2 2. Juli 2011 (vgl. Urk. 9/56 S. 4 f.) formulierten Belastungsprofil (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, gelegentlich maximal 15 kg, ohne langes Stehen auf einer Stelle, das heisst wechselbelastend zwi sche n Sitzen, Stehen und kurzen Gehstrecken, ohne Hocken, Kauern und Knien, ohne Steigen auf Leitern/Gerüste oder häufiges Treppensteigen) könne im We sent liche n festgehalten werden (S. 4 unten) .

Hinsichtlich der retrospektiven Festlegung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs für eine optimal angepasste Tätigkeit sei davon auszugehen, dass in den Zeiträu men einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit , diese auch für eine angepasste Tätigkeit bestanden habe, da es sich zumeist um postoperative Phasen gehandelt habe, während in den Zeit räumen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für die b isherige ( knie belas tende ) Tätig keit für eine optimal angepasste, das heisst eine knie schonende Tä tigkeit keiner lei Einschränkung bestand (S. 5 oben) . 3.6

Die Ärzte der Uniklinik A.___ führten im Bericht vom 1 2. Juli 2013 ( Urk. 9/102/6-7) unter Beilage von weiteren Berichten (vgl. Urk. 9/102/9-15) aus, einschränkend beste he ein persistierender, durch Belastung verstärkter Knie schmerz links , insbesondere medial. Eine Auswirkung auf die berufliche Betäti gung bestehe in einer Verschlechterung durch längere Position sowohl im Sitzen als auch im Stehe n , Stufen steigen, das Heben von Lasten sei erschwert. Dabei sei eine verminderte Leistungsfähigkeit gegeben und betreffe sowohl kör perlich anspruchsvolle Tätigkeiten als auch längeres Sitzen. Eine wechselbelas tende Tätigkeit sei längerfristig zu 100 % anzustreben ( Ziff. 1.7). 3. 7

A m 9. Januar 2014

berichteten die Ärzte der Uniklinik A.___

von einer Infil tration des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) bei Verdacht auf anteromedi ales

Impingement ( Urk. 9/114/1-2) . 6 Wochen nach Infiltration bestehe keine wesentliche Verbesserung. Konventionell-radiologisch sowie MRI-tomogra phisch zeige sich kein morphologisches Korrelat zu den Beschwerden (S. 2) . 3. 8

Die Ärzte der Uniklinik A.___ berichteten am 4. Juni 2014 ( Urk. 9/121/6-7) vom Verlauf nach OSG-Arthroskopie am 1 6. April 201 4. Die Beschwerdeführe ri n sei mit dem Behandlungserfolg sehr zufrieden und im Alltag diesbezüglich nicht mehr eingeschränkt (S. 1). 4. 4.1

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass die bisher vorgenommene medi zinische Beurteilung von nicht medizinischem Verwaltungspersonal vorgenom men wurde, verkennt sie, dass d ie

Beschwerde gegnerin zur Begründung der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stel lungnahme de s RAD- Arztes

Dr. B.___ ab stellte , wonach bei der Beschwerdefüh rer in von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen sei (vorstehend E. 3. 5 ). 4.2

Auf Stellungnahmen de s RAD kann indes nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. vorstehend E. 1.4

und E.

1.5 ) genügen (Urteil des Bundesgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu be gründen (BGE 125 V 351 E. 3a). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).

Dr. B.___ berücksichtige die medizinischen Vorakten wie a uch die geklagten Be schwerden der Beschwerdeführerin. Sodann leuchte n seine Darlegung der medi zinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung wurde ausserdem in Kenntnis der un d soweit möglich in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die vorhandenen Befunde werden dabei in nachvollziehbarer Weise bei der Einschätzung der Leistungsfä higkeit beziehungsweise dem entsprechend formulierten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt. Im Übrigen handelt es sich bei Dr. B.___ um einen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und seine Stellungnahme ist für die Beantwortung der gestellten Fragen genügend um fassend, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 4.3

Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV- Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Arti kel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die re gio nalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizi nischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bun des amtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Be darf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beur teilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi cherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden ver sicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ver antwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Be stimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die regionalen ärztlichen Dienste bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begrün de ten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Einglie derung eine objektive Fest legung der massgebenden funktionellen Leistungs fähig keit der Versicherten er möglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beur teilen, was einer versicherten Person aus objekti ver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass die Beschwerdegegnerin trotz ent sprechendem Angebot auf einen Untersuch durch den RAD verzichtet habe, ist zu bemerken, dass es nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist, dass die ver sicherte Person durch den RAD untersucht wird.

Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis tungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unter lagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um eine RAD- Stellungnahme in Frage zu stellen. Dies gilt ins besondere, wenn es - wie im vorliegenden Fall - im Wesentlichen um die Beur teilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befass ung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes ge richts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f).

Dass der RAD vorliegend nicht selber eine klinische Untersuchung durchführte, schmälert nach dem Gesagten den Beweiswert seiner Stellungnahme nicht, und zwar umso weniger, als die somatischen Befunde als solche nie umstritten wa ren, sondern lediglich deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit , insbeson dere in einer angepassten Tätigkeit . 4.5

Sodann finden die Vorbringen der Beschwerdeführerin , wonach behandelnde Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

nicht nur die ausgeübte , sondern auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit betrachten würden (Urk. 1 S. 2) , in den Akten keine Stütze .

In zahlreichen Berichten der Uniklinik A.___

finden sich

ledig lich Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit in der ausgeübten Tätig keit als Spielgruppenleiterin (vgl. vorstehend E.

3.1, E.

3.3, E.

3.4) .

A uf entspre chende Nachfrage hin hielten di e Ärzte der Uniklinik A.___ a m 2 9. Juli 2010 (vgl. vorstehend E.

3.3) sogar ausdrücklich fest, dass die Beschwerdefüh rerin ab August 2010 in einer leichten Tätigkeit in Wechselbelastung vorwie gend sitzend ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 5 kg, ohne Ver harren in Zwangshaltungen, ohne Knien und Kauern sowie länge ren Weg strecken auf unebenem Untergrund, zu 100 % arbeitsfähig sei. Dem ent spre chen d ist die Tätigkeit als Spielgruppenleiterin oder auch als Kinderpfle gerin , insbe son dere vor dem Hintergrund der ausgewiesenen somatischen Be schwerden, sich erlich nicht als leidensangepasste Tätigkeit anzusehen . Die Ärzte der Uni klinik

A.___

hielten in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2011 zudem

fest, dass längerfristig eine knie schonende Tätigkeit ins Auge gefasst werden solle (vgl. vor stehend E. 3.4).

4.6

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, aufgrund der nachgereichten Arbeits un fähigkeitszeugnisse des C.___ vom 1 5. April und 2 2. Juni 2015 ( Urk. 1 5/1-2 ) sei belegt, dass sie nach wie vor an massiven ge sundheit li chen Problemen leide, ist zu bemerken, dass diese vorliegend zur Be urteilung nicht herangezogen werden können, da diese erst nach Verfügungs erlass erstellt worden sind. Rechtsprechungsgemäss bildet der Erlass der ange fochtenen Verfü gung die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.

1). Eine allfällige seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung kann daher nicht Gegen stand dieses Verfah rens bilden.

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der Nichtverlängerung ihrer Arbeitsanstellung ( Urk. 1 5/3-4 ) als Spielgruppenassistentin nichts zu ihren Guns ten ableiten. Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversi cherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Inva li dität bestmöglich zu mildern. Ein Rentenanspruch ist dann zu ver neinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen , nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein ren tenaus schliessen des Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September

2011 E.

2 mit Hinweisen).

Die Beschwerde führerin geht trotz der seit Jahren bestehenden Knieprobl ematik nach wie vor keiner knie schonen den Tätigkeit nach , obwohl

sich die behandelnden Ärzte be reits im Oktober 2011

dahingehend äusserten, längerfristig solle eine knie scho nende Tätigkeit ins Auge gefasst werden (vgl. vorstehend E.

3.4) und diese Aussage im Juli 2013 erneut bestätigten (vgl. vorstehend E.

3.6). Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie alles daran setze, möglichst im Umfang von rund 50 % zu arbeiten und die medizinisch mögliche Arbeitsfähigkeit auch auszuüben, vermag nach dem Ge sagten nichts daran zu ändern, dass sie aus medizinischer Sicht in einer leidens angepassten und entsprechend knie schonen den Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dass

die Beschwerdeführerin

ihre zumut bare Arbeitsfähigkeit nicht verwertet , beruht folglich nicht auf gesundheitlichen und invalidenversicherungs rele van ten Gründen , weshalb für deren Folgen

nicht die Invalidenversicherung

einzustehen hat , sondern von der Beschwerdeführerin selbst zu tragen sind . 5.

Nach dem Gesagten steht fest, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht und die Beschwerdefü hrerin bei Ausschöpfung ihres beruflichen Leistungsvermögens keine rentenbegrün den de Erwerbseinbusse erleidet. Somit ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensver gleich , welcher durch die Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der Höhe der Ar beitsfähigkeit gerügt wurde, nicht zu beanstanden. Damit erweis t sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 1 5. Juli 2014 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager