Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1959, absolvierte erfolgreich eine Lehre als Verkäuferin. Eine kurze Zeit später begonnene
Bürolehre beendete sie ohne Abschluss. In der Folge war die Versicherte mit Unterbrüchen in wechselnden Anstellungsverhältnissen erwerbstätig, zumeist als Verkaufs- oder Servicemitar beiterin (Urk. 8/12 und 8/25) . Während rund zehn Jahren
war sie
bei der Y.___ AG (später Y.___ AG) angestellt, für welche sie zuerst als Verkäuferin und zu letzt als Geschäftsführerin eines Kiosks tätig war . Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per Ende März 2006 gekündigt (Urk. 8/12/1, 8/14/6, 8/23 und 8/25) . In der Folge b ezog die Versicherte Arbeitslos enentschädigung und erzielte mit gelegentlichen Einsätzen im Gastgewerbe diverse Zwischenver dienst e (Urk. 8/12/1, 8/14/7 und 8/25/2). Ab d em 1. Mai 2008 war sie als Kas siererin bei der Z.___
AG
angestellt, welche das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit per 9. Juni 2008 kündigte, weil die Versicherte das Kas sensystem trotz intensiver Schulung nicht selbständig bedienen könne
(Urk. 8/12, 8/14/5 und 8/24) . 1.2
Am 1 0. August 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da bei ihrer Geburt die Nabelschnur um ihren Hals gewickelt gewesen sei und sie an Stim mungs schwankungen und an einer Konzentrationsschwäche leide (vgl. Urk. 8/14, 8/16 und 8/17) . Die IV-Stelle nahm darauf medizinische (Urk. 8/18, 8/26 und 8/27) und erwerbliche (Urk. 8/23 bis 8/25) Unterlagen zu den Akten. Überdies gab sie ein rheumatologisch-psychiatrisches G utachten in Auftrag (Urk. 8/34). Dieses wurde am 1 8. Juli und am 7. August 2009 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (Urk. 8/36 und 8/37).
Darauf übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Aufbautraining vom
6. April bis zum 1. Oktober 2010 bei der C.___ (Urk. 8/40). Am 6. Juli 2010 erteilte sie
überdies Kostenguts prache für zwei neue Hörgeräte (Urk. 8/54). Nach dem Aufbautraining sprach die IV-Stelle der Versi cherten auch die Übernahme der Kosten für ein Arbeitstraining bei der C.___ zu, das vom 2. Oktober 2010 bis zum 5. April 2011 dauern sollte (Urk. 8/60). Es wurde jedoch
frühzeitig per 11. Februar 2011 abgebrochen (Urk. 8/78), nachdem die Leitung der C.___ die Auffassung vertreten hatte, dass ein 50%iges Arbeitsverhältnis im ersten Arbeitsmar kt nicht mehr möglich sei (Urk. 8/77) .
Seither arbeitet die Versicherte mit einem Pensum von 50 % an einem gesc hützten Arbeitsplatz der w ohnstätte n
D.___ (vgl. Urk. 8/72, 8/75 und 8/104). Mit Vorbescheid vom
5. Mai 2011 stellte die IV-Stelle der Versi cherten eine ganze Invalidenrente ab August 2007 in Aussicht (Urk. 8/83). Da gegen erhob die Y.___ Pensionskasse Einwand (Urk. 8/88).
Hernach gab d ie IV-Stelle ein neuropsychologis ches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/91), das Dr. phil. E.___ am 2 8. Juli 2011 erstattete (Urk. 8/95). Die Rechtsvertreterin der Versicherten reichte in der Folge eine Stellungnahme der C.___ vom 7. September 2011 (Urk. 8/101), einen Arbeitsbericht der W ohnstätten D.___ vom 9. November 2011 (Urk. 8/104) und ein neurolo gisches - psychiatrisches Parteig utachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11.
Januar 2012 ein (Urk. 8/109). Zum neuen Gutachten nahm Dr. E.___ auf Ersuchen der IV-Stelle am 3 0. Januar 2012 schriftlich Stellung (Urk. 8/111).
Mit Vorbescheid vom 2 6. März 2012 stellte die IV-S telle der Versicherten darauf ab dem 1. März 2008 bis zum 3 1. Oktober 2011 eine halbe Invalidenrente in Aussicht, abzüglich des Zeitraums vom 2. Oktober 2010 bis zum 1 1. Februar 2011, während welchem der Versicherten während des Arbeitstrainings Taggel der ausgerichtet worden waren (Urk. 8/116). Die Rechtsvertreterin der Versi cherten erhob dagegen Einwand (Urk. 8/119 und 8/122)
und reichte einen wei teren Bericht der W ohnstätten D.___ vom 4. Juni 2012 ein (Urk. 8/123) . Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 nahm
Dr. B.___
unter Bezugnahme auf eine schriftliche Auf forderung der IV-Stelle vom 13. September 2012
zum neurops y chologischen Gutachten vom 28. Juli 2011 und zum neurologisch-psychiatri sc hen Gutachten vom 11. Januar 2012 Stellung und beantwortete vier Zusatz fragen (Urk. 8/125). Hierzu äusserten sich wiederum Dr. F.___ und die Rechtsvertrete rin der Versicherten (vgl. Urk. 8/127 und 8/128). Am 3 0. August 2013 hielt Dr. E.___ an seiner Beurteilung vom 2 8. Juli 2011 fest (Urk. 8/129). Mit Zuschrift vom 6. September 2013 und unter Beilage neuer medizinischer Unterlagen liess die Versicherte geltend machen, dass sie aktuell unter Handge lenksbeschwerden leide (Urk. 8/132 und 8/133). Nach einer abschliessenden Stellungnahme der Rechtsvert r eterin der Versicher te n vom 30. September 2013 (Urk. 8/134)
wurde n ein Schreiben eines ehemaligen Mitglieds des Verwal tungs rats der Y.___ AG vom 1 0. Dezember 20 13 (Urk. 8/146) und ein Arbeits un fähigkeitszeugnis von Prakt. med . G.___, praktischer Arzt, vom 1 2. Dezember 2013 eingereicht (Urk. 8/148). Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt ab dem 1. März 2008 bis zum 3 1. Oktober 2011 eine halbe Invalidenrente zu, abzüglich des Zeitraumes vom 2. Oktober 2010 bis zum 1 1. Februar 2011, während welchem der Versi cherten im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen Taggelder aus gerichtet worden waren (Urk. 2 = 8/156). 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) . Ihre Rechtsvertreterin bean trag te, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Überdies ersuchte sie um Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung und um Ersatz der Kosten für das Gutachten von Dr. F.___ . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Zusam men mit der Beschwerdeschrift wurde ein Bericht der W ohnstätten D.___ vom 2 7. August 2014 ein gereicht (Urk. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 4. Oktober 2014, es sei vom Gericht ein Gutachten der Fachdis ziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie einzuholen (Urk. 7). Die Replik wurde am 2 5. Februar 2015 erstattet (Urk. 14) .
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), wovon der Gegenpartei mit Schreiben vom 2 4. März 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 17).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk.
3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
In prozessualer Hinsicht wird
in der Beschwerdeschrift
die Durchführung einer p arteiöffentliche n Verhandlung beantragt (Urk. 1 S. 2), damit sich die am Entscheid mitwirkenden Personen ergänzend zu den Akten ein Bild über eine mög li che berufliche Integration der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt machen könnten (Urk. 1 S. 10). Diesen Antrag präzisierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dahingehend, dass zur Instruktions verhandlung vorzuladen sei (Urk. 9).
Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbe reitung der Hauptverhandlung (Art. 226 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]). Das Gericht kann Beweise abnehmen (Art. 226 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 28 lit . b GSVGer).
D ie Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels hin reichend Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Im Hinblick auf die nach folgenden Ausführungen sin d zudem weder die Abnahme von Beweisen noch das Führen von Vergleichsgesprächen angezeigt. Es ist folglich auf eine Instruktionsver handlung zu verzichten. 1.2
Des W eiteren wird mit der Beschwerde erstmals der Ersatz der Kosten des Gut achtens von Dr. F.___ vom 11. Januar 2012 verlangt, obwohl dieses bereits bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde (vgl. Urk. 8/109 und 8/110) . Dementsprechend äussert sich die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2014 auch nicht zur Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) für eine Kostenübernahme gegeben sind (Urk. 2). Es mangelt in die sem Punkt folglich an einer anfechtbaren Verfügung, weshalb auf die Beschwer de nicht einzutreten ist, soweit sie auf die neu beantragte Übernahme der Gutachtenskosten abzielt. 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3 .
3.1
In der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2014 zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwer deführerin seit März 2007 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit als Kioskverkäuferin oder eine andere be hinder ungsan gepasste Tätigkeit sei ihr bis Juli 2011 zu 50 % zumutbar gewesen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 2 1. Juli 2011 sei ihr die bisherige Tätigkeit als Kioskverkäuferin oder eine andere be hinder ungsangepasste Tätig keit in einem 70%igen Pensum zumutbar. Die Beschwerdegegnerin führte ent spre ch ende Einkommensvergleiche durch und ermittelte
einen Invaliditätsgrad von zuerst 52 % und ab dem 2 1. Juli 2011 von 33 % (Urk. 2) .
In der Beschwerdeantwort vert ritt
die Beschwerdegegnerin neu den Standpunkt, dass vom Gericht ein Gutachten der Fachdisziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie einzuholen sei (Urk. 7). 3.2
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie bereits grösste Mühe habe, in einem geschützten Arbeitsumfeld ein Pensum von 50 % zu erfüllen (Urk. 1 S. 7). Es sei auf das von ihr eingereichte Gutachten von Dr. F.___ vom 1 1. Januar 2012 abzustellen und von einer 50%igen Arbeits fähig keit auf dem zweiten Arbeitsmarkt auszugehen (Urk. 1 S. 5 und 8 sowie 14 S. 2). 4 . 4 .1
Aus dem Bericht von Dr. med. U. H.___, Fachärztin FMH für
Oto - Rhino -Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 8. September 2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt unter einer hochgradigen kombinierten Schwerhörigkeit beidseits leidet. Dr.
H.___ ermittelte
aktuell einen Hörverlust rechts von
83,6 % und links von
89,8 % . Sie beurteilte die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin als zu 50 %
arbeitsunfähig (Urk. 8/26). 4 .2
Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie in der Psychiatrischen J.___, hielt in ihrem Bericht vom 2 6. September 2008 fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 7. März 2008 therapeutisch und medikamentös (mit Concerta zur Verbesserung der Konzent ration und Aufmerksamkeit) behandle. Sie diagnostizierte ein ADHS (Aufmerk samkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom) aufgrund eines Sauerstoff mangels bei der Geburt (ICD-10: F90.9) und äusserte den Verdacht auf einen etwa seit 2008 bestehenden Weichteilrheumatismus, wobei beide Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die beidseitige Schwerhörigkeit und die Sehschwäche, welche seit der Geburt be stünden. Die Arbeitsfähigkeit belaufe sich auf 50 bis 80 % . Als die Gesundheit und/oder die Arbeitstätigkeit beeinflussende soziale Faktoren vermerkte Dr.
I.___, dass die Beschwerdeführerin (wegen ihrer Leistungsschwä che) einen Durch setzungswillen entwickelt habe, der ihre Umgebung vor den Kopf stossen könne (Urk. 8/27). 4 .3
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___
u nd Dr. B.___ vom 18. Juli und 7. August 2009
beruht auf Untersuchungen vom 6. und 1 3. Juli 2009 sowie den zur Verfügung gestellten und beigezogenen Akten (Urk. 8/36 /1 und 8/39 /1). Es enthält keine internistisch-rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36/12). Im psychiatrischen Teilgutachten diag nostizierte Dr. B.___ eine nicht näher bezeichnete hyperkinetische Störung (ICD-10: F90.9), bestehend seit der Kindheit, und eine Akzentuierung der abhän gigen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), bestehend seit etwa 2006 nach dem Verlust der Arbeitsstelle, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 8/37/6).
Dr. B.___ legte dar, dass d ie Explorandin trotz der vorhandenen Defizite immer wieder gearbeitet habe, zum Teil über Jahre, was bestätige, dass sie die Mindestanforderungen am Arbeitsplatz erfüllt habe. Sie habe aber sehr glaub haft in Druck- oder Stresssituationen eine vermehrte Affektlabilität und wahr schein lich Logorr hoe gezeigt, was häufig zwischenmenschliche Probleme aus löse. Gleichzeitig sei festzustellen, dass sich die ganze Familie (zuerst die Eltern und die Schwestern, anschliessend noch die Schwestern) um die Explorandin gekümmert habe. Seines Erachtens habe die Explorandin nur wegen des echten Halts in der Familie über Jahre mehr oder weniger unauffällig funktionieren können. Dies habe aber auch zur Entstehung und Förderung der abhängigen Persönlichkeitszüge geführt, welche sich nach dem Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 2006 deutlich akzentuiert hätten. Die Akzentuierung der ängstlichen (ge meint wohl: abhängigen) Persönlichkeitszüge habe gleichzeitig zur Verstärkung der Konzentrationsschwierigkeiten und zur Affektlabilität geführt, so dass eine psychiatrische Behandlung notwendig geworden sei (Urk. 8/37/6).
Während der Exploration vom 1 3. Juli 2009 hätten sich weder objektiv noch testpsychologisch auffällige Konzentrationsleistungen gezeigt . Andererseits habe er eine Affektlabilität und eine reduzierte psychische Belastbarkeit fest stellen können . Er teile deshalb die Einschätzung der behandelnden Psychiate rin, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kassiererin bestehe. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf die reduzierte psychische Belastbarkeit, die reduzierte Flexibilität, das leicht verlangsamte Arbeitstempo sowie objektiv erwartete Kon zentrationsstörungen in Stresssituationen zurückzuführen. Die Explorandin benötige eine wohlwollende Umgebung, welche Verständnis für ihre Defizite habe. Falls es ihr gelingen sollte, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % innerhalb von etwa drei Monaten zu erwarten . Nicht zu empfehlen seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration und an die Flexibilität, Arbeiten in einem grossen Team und Nachtarbeiten (Urk. 8/37/7). 4 .4
Dr.
H.___ erhob am 8. Juni 2010 einen Hörverlust rechts von 92,2 % und links von 97 % (Urk. 8/50). Nach der Versorgung mit neuen Hörgeräten wurde am 2 4. Juni 2010 beim Freiburger-Einsilber-Test ohne Störschall ein bin au rales Sprachverstehen von 90 % ermittelt. Auf d ie Durchführung des Basler Satz tests wurde verzichtet. Z ur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
wurden keine Angaben gemacht (Urk. 8/51). 4.5
Das neuropsychologische G utachten von Dr. E.___ wurde am 2 8. Juli 2011, das heisst nach dem Abbruch des Arbeitstrainings per 1 1. Februar 2011 (Urk. 8/78), erstellt.
Darin wurden leichte neuropsychologische Defizite festge halten, welche die präzise Sprachwahrnehmung, das auditive Sprachverständ nis, die komplexere Sprachaufnahme/-verarbeitung, die sprachliche und visuell-räumliche Erfassungsspanne, die Daueraufmerksam keit / Alert ness, die geteilte Aufmerksamkeit, das Arbeitsgedächtnis, das Erfassen von Zusammenhängen (sprach lich und visuell-räumlich), das Allgemeinwisse n und die Rechenfertigkeit betra fen. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit sei leicht unterdurchschnittlich (WIE: IQ 84, PR 14).
Im ICD-10 entsprächen die Befunde der Diagnose: - F07.8: Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen auf grund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns, - Vereinbar mit der vordiagnostizierten hyperkinetischen Störung (ICD-10: F90.9) seit der Kindhei t (Urk. 8/95/17) .
Die Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführerin eines Ki osks sei deutlich einge schränkt (Urk. 8/95/17) .
Als Kioskverkäuferin sei die Arbeitsfähigkeit weniger als 30 % eingeschränkt. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeits fähig keit weniger als 20 % eingeschränkt (Urk. 8/95/18). Aus neuropsy cholo gischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht auf einen geschützten Rahmen angewiesen (Urk. 8/95/20). 4 . 6
Dr. F.___ erstattete sein Parteigutachten am 1 1. Januar 2012 (Urk. 8/109).
Dieses beruht auf psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen vom 27. Oktober 201 1. Es berücksichtigt e überdies fremdanamnestische Auskünfte einer Schweste r der Beschwerdeführerin und diverse Unterlagen, die
Dr. F.___ zur Verfügung gestellt oder von ihm beigezogen worden waren . Darunter befand sich auch ein Bericht der K.___ vom 27. Oktober 2011 mit den Diagnosen einer diskreten neuropsych ologischen Be einträch ti gung im Rahmen einer congenitalen Erkrankung und eines ADHS im Erwachse nenalter (Urk. 8/109/19). Offenbar verfügte Dr. F.___ auch über ein en Untersuchungsbericht der Neuroradiologie Schanz e vom 29. September 2011 betreffend eine
magnetresonanztomographi sche Untersuchung des Gehirns (Urk. 8/109/1), welche milde Fehlbildungen, aber keinen Hinweis auf einen sig nifikanten frühkindlichen (hypoxämischen) Hirnschaden beziehungsweise einen Status nach relevanter germinaler Matrixblutung erg ab (Urk. 8/109/9) .
Aus neurologischer Sicht diagnostizierte Dr. F.___ eine leichte Extremitä ten-, Stand- und Gangataxie, eine hochgradige Hypakusis beidseits (ICD-10: H90.0) und eine hochgradige Visusminderung links (ICD-10: H54.4) bei früh kindlicher Hirnschädigung. Differentialdiagnostisch vermerkte er einen peri par talen
hypoxischen Hirnschaden (ICD-10: P91.0) oder eine Entwicklungsstörung mit angeborener Fehlbildung des Gehirns aus anderer Ursache (ICD-10: Q04). Als psychiatrische Diagnosen hielt Dr. F.___ multiple leichtgradige neu ropsychologische Defizite bei nicht näher bezeichneter Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.9) im Rahmen einer frühkindlichen Hirn schädigung, eine hyperkinetische Störung mit Aufmerksamkeits- und Konzent rationsstörung (ICD-10: F90.0) und eine organische Persönlichkeits- und Ver haltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) fest (Urk. 8/109/13).
Zur Begründung der letztgenannten psychiatrischen Diagnose führte Dr. F.___ aus, dass aus den eigen- und fremdanamnestischen Angaben und aus den vorliegenden Dokumenten regelmässig sich wiederholende dysfunktio nale Denk- und Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit zu erkennen seien. So werde mehrfach beschrieben, dass sie sich zunächst aussergewöhnlich motiviert zeige. Mehrere Berichte stellten sie dabei sogar als recht dominant dar. Zum Beispiel beanspruche si e
in einem Team offenbar rasch eine Führungsposition für sich. In der Folge komme es i m Zusammenhang mit den bestehenden neuropsychologischen Defiziten und wohl auch der AHDS-Symptomatik einerseits mehr oder weniger rasch zu psycho physischen Überforderungssituationen, da sie versuchen müsse, ihre einge schränkte Leistungsfähigkeit durch vermehrten Einsatz zu kompensieren. An de rer seits träten zwischenmenschliche Schwierigkeiten in der Interaktion mit Mitarbeitern und Vorgesetzten auf, unter anderem weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen in der Effektivität ihrer Arbeitsleistungen begrenzt sei,
d ies jedoch nicht selbst wahrnehmen und auf Kritik nicht e ntspre chend adäquat reagieren könne. Sie fühle sich in solchen Situationen vermut lich ungerechtfertigt angegriffen und reagiere dann offenbar recht stereotyp mit Gegenangriffen und Übergriffen in die Kompetenzbereiche anderer Mitarbeiter. Solche längerfristig über mehrere Jahrz ehnte bestehende dysfunktionale Denk- und Verhaltensmuster mit im Verlauf weitgehend fehlender Flexibilität in Bezug auf entsprechende Verhaltensänderungen seien diagnostisch als pathologische Persönlichkeitszüge beziehungsweise als manifeste Persönlichkeitsstörung zu bewerten. Diese Diagnose werde auch im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ erwähnt, allerdings müsse die Interpretation als „abhängige Persön lichkeitszüge “ bezweifelt werden (Urk. 8/109/15).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zog Dr. F.___ in Betracht, dass die beidsei tige Schwerhörigkeit durch den Einsatz der Hörgeräte gut kompensiert sei, glei ches gelte für die brillenkorrigierte Visusminderung des linken Auges, so dass sich diesbezüglich keine Einschränkungen ergäben . Die leichtgradige Ataxie und insbesondere die Störung der Feinmotorik beider Hände führten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für handwerkliche Tätigkeiten mit mittleren bis hohen Anforderungen im Bereich der manuellen Feinmotorik (Urk. 8/109/14).
Die kombinierte psychiatrische Erkrankung bewirke eine vollständige Arbeits un fähigkeit für Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 8/109/16). An einer geschützten Arbeitsstelle, wie an de r jenige n, an welcher die Beschwerde führerin aktuell tätig sei, bestehe aus psychiatrischer Sicht noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/109/180). 4 . 7
In seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2012 vertrat Dr. E.___ den Stand punkt, dass die Ausführungen von Dr. F.___ nichts an seiner gutachterli chen Einschätzung zu ändern vermöchten. Zu den von Dr. F.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne er sich aus neuropsychologischer Sicht nicht äussern (Urk. 8/111). 4.8
Dr. B.___
nahm am
8. Januar 2013 zum neuropsychologischen Gutachten vom 2 8. Juli 2011 (von Dr. E.___) und zum neurologisch-ps ychiatrischen Gut achten vom 11. Januar 2012 (von Dr. F.___) Stellung und beantwortete vier Zusatzfragen, wie es ihm von der IV-Stelle mit Schreiben vom 13. September 2012 aufgetragen worden sei (Urk. 8/125 /1).
Beide Gutachter hätten leichtgradige neuropsychologische Defizite diagnosti ziert, die auf eine frühkindliche Hirnschädigung zurückzuführen seien. Sie hät ten seine eigene Beurteilung bestätigt, dass die Beschwerdeführerin auch an einer hyperkinetischen Störung, bestehend seit der Kindheit im Rahmen der frühkindlichen Hirnschädigung, leide. Trotz der festgestellten leichten neuro psychologischen Einschränkungen habe die Beschwerdeführerin eine Verkäu ferinnenlehre abschliessen können. In ihrem B eruf habe sie jahrelang eine kon stante Arbeitsleistung erbracht. Aufgrund des im Gutachten von Dr. F.___
erwähnten Bericht es der MRI-U ntersuchung des Gehirns vom 29. September 2011 könne eine erneute und zusätzliche Hirnschädigung ausgeschlossen wer den. Deswegen könne er die Beurteilung von Dr. F.___ nicht nachvollzie hen,
dass
der Beschwerdeführerin nach 37-jähriger voller Arbeitsfähigk eit auf dem freien Arbeitsmarkt
aufgrund der frühkindlichen Hirnschädigung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im geschützten Rahmen zu attestieren sei . In seinem Gutachten diagnostiziere Dr. F.___ auch eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung. Die Beschwerdeführerin sei über 30 Jahre im Erwachse nenalter den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen, habe konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt und eine konstante Arbeits leistung erbracht. Die anhaltende Störung der Impuls- oder Affektkon trolle sei weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert. Damit könne eine Persönlichkeitsstörung klar ausgeschlossen werden. Dr. F.___ h abe in seinem Gutachten vom 11. Januar 2012 kein Störungsbild diagnosti ziert, das
im Zeitraum nach seinem eigenen Gutachten vom 1 3. Juli 2009 neu aufgetreten sei. Damit sei die Beurteilung von Dr. F.___ noch weniger nachvollziehbar.
Dr. B.___ hielt an seiner Beurteilung fest, dass die Beschwerdeführerin ab März 2007 bis zum Ende des dreimonatigen Arbeitstrainings zu 50 % arbeits un fähig gewesen sei. Die aus neuropsychologischer Si cht attestierte Arbeitsfä higkeit von 70 % ab August 2011 erachte er als plausibel. Es sei davon auszu gehen, dass es zur Rückbildung der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge gekommen sei (Urk. 8/125/3) . Die Beschwerdeführerin sei für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration (z.B. längere PC-Arbeiten oder Fliessbandarbeit), Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität (Arbeit in einem grossen Team), führende Funktionen und Nachtar beit nicht geeignet .
Zur Frage, ob es aufgrund der aktuellen Aktenlage eine Erklärung dafür gebe, weshalb sich der Gesundheitszustand nach den Fortschritten im Aufbautraining kontinuierlich vers chlechtert habe und die Versich erte sogar in de n
W ohnstätte n
D.___, im zweiten Arbeitsmarkt, Mühe bekunde, ihre Leistung zu erbringe n, führte Dr. B.___ aus, dass dies aus psychiatrischer Sicht nicht erklärbar oder höchstens auf die vorübergehende Akzentuierung der Persönlichkeitszüge zu rück zuführen sei . Auch Dr. F.___ habe keine seit 2009 neu aufgetretenen psychischen Probleme mit Krankheitswert dokumentiert (Urk. 8/125/4). 4.9
Dr. F.___
führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 8. Januar 2013 (Urk. 8/127) aus, dass die MRI-Untersuc hung des Gehirnschädels vom 29. September 2011 deutliche pathologische Auffälligkeiten ergeben habe, die auf eine frühkindliche Gehirnerkrankung oder Gehirnentwicklungsstörung hin wiesen. Diese pathologischen Auffälligkeiten seien gut zu vereinbaren mit den im Rahmen der beiden neuropsychologischen Untersuchung en festgestellten Defizite n . Diese seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auch als organische Grundlage für die mangelnde Anpassungsfähigkeit und für die Entstehung stereotyper dysfunktionaler Verhaltensmuster der B e schwerdeführerin bei kom plexeren Anforderungen, zum Beispiel in zwischenmenschlichen Situationen im beruflichen Kontext, anzusehen. Zutreffend sei, dass sich der Befund der MRI-Untersuchung vom 2 9. September 2011 im Vergleich zu demjenigen von Vor unter suchungen nicht wesentlich verändert habe. Dies passe zur genannten diagnostischen Einschätzung einer frühkindlichen Gehirnerkrankung (Urk. 8/127/1) .
Anhand der biographischen Anamnese und insbesondere aufgrund der fremd anam nestischen Angaben seit en s einer Schwester der Patientin
müssten alle von Dr. B.___ gegen die Annahme einer Persönlichkeitsstörung angeführte n Punkte entschieden in Frage gestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei gemäss diesen Angaben fast zu keinem Zeitpunkt in ihrem Leben in der Lage gewesen, konstante zwischenmenschliche Beziehungen zu pflegen. Genauso wenig sei sie den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen beziehungs weise gewachsen. Die berufliche Anamnese spreche nicht wirklich für eine konstante Arbeitsleistung. An den verschiedenen Arbeitsstellen sei es innert kurze r oder etwas längere r Frist immer wieder zu ziemlich ähnlichen Problemen und deshalb schliesslich immer wieder zum Verlust des jeweiligen Arbeitsplat zes gekommen. Eine Störung der Impuls- und Affektkontrolle werde nicht nur bei der psychiatrischen Untersuchung und Exploration deutlich, sondern sie werde auch fremdanam nestisch eindrucksvoll berichtet und sei auch in den Berichten über die Beschwerdeführerin an mehreren Stelle n deutlich zu erken nen, so zum B ei s piel im Abschlussberi cht der C.___
vom 14. Februar 201 1. Aus der Stellungn ahme von Dr. B.___ gehe leide r
nicht hervor, ob er diesen für die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit wichtigen Bericht, der nach seinem Gutachten erstellt worden sei, überhaupt zur Kenntnis genommen habe, und wie er ihn bewerte. Ebenso wenig sei zu erkennen, bei wem er fremd anamnestische Angaben über die Beschwerdeführerin eingeholt habe. Für eine seriöse Begutachtung einer Explorandin wie der Beschwerdeführerin, von der wiederholt in den verschiedenen vorliegenden Dokumenten berichtet werde, da s s sie zunächst einen sehr engagierten und kompetenten Eindruck hinterlas sen könne, während ihre erheblichen Defizite erst im Alltag, zum Beispiel am Arbeit s platz, aber auch im Privatleben, deutlich würden, könne auf fremdanam nestische Informationsquellen nicht verzichtet werden.
Die Kriterien gemäss ICD-10 einer org anischen Persönlichkeitsstörung oder Ver haltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) seien erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin seien dys funkt i onale und unflexible Verhaltensmuster in typischer Form zu erkennen, was auch der Abschlussbericht der C.___
illustriere. Im Zusammen hang mit den organisch bedingten kognitiven Einschränkungen könne von der Beschwerdeführern nicht erwartet werden, dass sie diese Verhaltensmuster selb ständig (oder auch mit zum Beispiel psychotherapeutischer Hilfe) nennens wert verändern könne. Im Gegenteil lege der berufliche Lebenslauf nahe, dass sich die genannten Verhaltensmuster und die geschilderten Abläufe gerade in den letzten Jahren immer weiter zugespitzt hätten. Dies könne vielleicht auch als Erklärung dafür dienen, dass die psychi sch e Krankheitsbelastung und die damit verbundene medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der gut ach terlichen Untersuchung durch Dr. B.___ 2009 noch nicht so offen kundig gewesen sei wie in der Gegenwart (Urk. 8/127/2). 4. 10
Am 3 0. August 2013 bestätigte Dr. E.___, dass auch die neuen Berichte von Dr. B.___ vom 8. Januar 2013 und Dr. F.___ vom 2 8. Januar 2013 sowie die ihm neu zugesandten internen Akten (Feststellungsblätter für den Beschluss, Stellungnahme Rechtsdienst) an seiner Einschätzung nichts zu ändern ver möchten. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich die während der Integrati onsmassnahme eingetretene Verschlechterung nicht erklären. Als Neurologe stelle er sozusagen immer fest, dass es bei m Vorliegen von neuropsychologi schen Defiziten und einem diskrepanten Leistungsprofil, wie es bei der Beschwer deführerin der Fall sei, früher oder später zu psychoreaktiven Auswir kungen und in manchen Fällen zu einer psychischen Fehlentwicklung komme, in welchem Bereich auch immer (Urk. 8/129). 4.11
Aus dem Verlaufsbericht der L.___ vom 4. September 2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1 1. Juni 2013 wegen Handgelenks beschwerden behandelt wurde. Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin in der L.___, hatte ih r mit Arztzeugnis vom 1 7. Juni 2013 vom 11. bis zum 2 1. Juni 2013 eine 100%ige Arbe itsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/132). Auch Dr. G.___ bestätigte mit Arbeitsunfähigkeits zeugnis vom 1 2. Dezember 2013, dass die Beschwerdeführerin ihr wöchentliches Arbeitspensum von bisher 20 Stunden pro Woche auf 13 Stunden p ro Woche reduzieren müsse, ohne Gründe dafür zu nennen (Urk. 8/148). 5. 5.1
Es ist insoweit unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerde führerin unter neuropsychologischen Einschränkungen leidet (Urk. 8/78 und 8/109/19).
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht einfach auf das neuropsychologische Gutachten
vom 28. Juli 2011 (Urk. 8/95) samt der Stellung nahme n vom 30. Januar 2012 (Urk. 8/111) und vom 3 0. August 2013 (Urk. 8/129) von Dr. E.___
abgestellt werden. Dieser ist nicht nur keine medizinische Fachperson, sondern er
hat auch bei seiner Einschätzung – insoweit korrekt – lediglich neuropsychologische Einschränkun gen berücksichtigt und sich nicht zu psychiatrischen Diagnosen und sich daraus ergebenden Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit geäussert, welche hier ebenfalls zur Diskussion stehen . 5.2
Uneinigkeit besteht
hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen und der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit. Hierzu enthalten insbesondere die Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. B.___ und Dr. F.___ voneinander divergierende Angaben. Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass beide Gut ach ter über die erforderliche fachliche Eignung verfügen.
Zur Beurteilung der medizinischen Situation durch
Dr. B.___ ist festzuhalten, dass dieser die Beschwerdeführerin letztmals am 1 3. Juli 2009 untersucht hatte . Die damalige Annahme einer 50%ige n Arbeitsunfähigkeit wegen reduzierter psychischer Belastbarkeit, reduzierte r Flexibilität, leicht verlangsamtem Arbeits tempo und objektiv erwartete r Konzentrationsstörungen in Stresssituati onen
hat er in seinem Gutachten vom 7. August 2009
nicht hinreichend nach vollziehbar begründet. Insbesondere führte er die Notwendigkeit einer psychiat rischen Behandlung und die Verminderung der Arbeitsfähigkeit in einem wesentlichen Ausmass auf die von ihm diagnostizierte Akzentuierung der abhängigen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) zurück, welche aus Sicht der Invaliden ver sicherung nicht als rechtserheblicher Gesundheitsschaden zu quali fizieren ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 3.9 mit Hinweisen). Die Korrektheit der gestellten Diagnose wird denn auch von Dr. F.___ ausdrücklich in Frage gestellt (Urk. 8/109/15) und bedarf der Klärung, ohne welche nicht einfach auf die Einschätzung von Dr. B.___ abgestellt werden kann . Soweit sich
Dr. B.___ für die Zeit nach der Untersuchung vom 1 3. Juli 2009 zur Arbeitsfähigkeit äussert, kann er sich nicht auf von ihm erhobene aktuelle Befunde stützen. Insbesondere setzt er sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Januar 2013 (Urk. 8/125)
nicht mit dem Abschlussbericht der C.___
vom 1 4. Februar 2011 (Urk. 8/77) auseinander, in welchem die Beschwerdeführerin als in einem geschützten Arbeitsbereich zu 50 % arbeitsfähi g beurteilt wird. Ebenso wenig behandelt er die damals vorhandenen Berichte der W ohnstätten D.___, welche die Probleme der Beschwerdeführerin im zweiten Arbeitsmarkt eindrücklich schildern (Urk. 8/75, 8/104 und 8/123).
Es stellt sich deshalb die Frage, ob Dr. B.___ überhaupt über die entsprechenden Unterlagen und damit über die erforderliche Aktenkenntnis verfügte. Dies lässt sich mit den vorhandenen Unterlagen nicht positiv beantworten. In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2013 erwäh nte Dr. B.___ weder die Berichte selbst noch deren Erhalt . Er bezog sich zwar auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2012 (Urk. 8/125/1) .
E in solches lässt sich im Dossier der Beschwe rdegegnerin jedoch nicht finden,
e benso wenig ein entsprechendes Dokument anderen Datums, das Dr. B.___ vor dem 8. Januar 2013 erhalten haben könnte (vgl. das Aktenverzeichnis). Auf die Ausführungen von Dr. B.___ kann somit nicht abgestellt werden.
Mit Bezug auf das Gutachten vom 1 1. Januar 2012 (Urk. 8/109) und die ergän zende Stellungnahme vom 2 8. Januar 2013 (Urk. 8/127) von Dr. F.___ ist ebenfalls zu bemerken, dass sich daraus nicht ergibt, dass sie auf der vollständi gen Aktenlage basieren. Namentlich fehlt die Erwähnung und Diskussion der Zwischenberichte der C.___
über das Aufbautraining (Urk. 8/47, 8/48, 8/55, 8/56 und 8/57). In denselben wurden nebst der bekannten Problematik zum Teil auch (grosse) Fortschritte und eine positive Entwicklung verzeichnet (Urk. 8/48/1, 8/52/1 und 8/57/2). Eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % wurde damals auch noch als möglich erachtet (Urk. 8/57/3). Es kann folglich den Darlegungen von Dr. F.___
bereits aus formellen Gründen nicht gefolgt werden, wobei heute offen bleiben kann, ob diese schlüssig sind.
Aus dem Gesagten folgt, dass weder auf das von der IV-Stelle in Auftrag gege bene psychiatrische Teilg utachten von Dr. B.___
samt ergänzende r Stellung nahme vom 8. Januar 2013 noch auf das von Seiten der Beschwerdeführerin eingereichte neurologisch- psychiatrische Gutachten von Dr . F.___
samt ergänzende r Stellungnahme vom 2 8. Januar 2013 abgestellt werden kann. Die vorliegenden Akten enthalten keine hinreichende Grundlage zur Klärung der entscheidrelevanten medizinischen Fragen. Die Sache erweist sich demnach als nicht spruchreif. Vielmehr erscheint die Einholung ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen in Kenntnis der Aktenlage und aktueller Befunde, hernach allenfalls
auch eines polydisziplinären Gutachtens, als geboten. Es ist der Beschwer degegnerin dahingehend beizupflichten, dass Letzteres zumindest die Fachbereiche Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie abdecken sollte (Urk. 7 S. 2). 5 . 3
Angesichts dessen, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, ergänzende gutachterliche Ausführungen einzuholen, welche auf der gesamten Aktenlage basieren, rechtfertigt es sich entgegen der von ihr vertretenen Ansicht nicht, bereits im heutigen Zeitpunkt ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Vielmehr ist im Sinne der von ihr angeführten bundesgerichtlichen Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen Ergänzungen und zu neuer Ent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 GSVGer) . Dafür spricht zusätzlich, dass die erhebliche n
Beeinträchtigungen des Gehörs, soweit aus den Akten ersichtlich, mit Hörgeräten zwar gut, aber nicht vollständig kompensiert sind (Urk. 8/109/14 und 8/51) . Allfällige Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden bisher nicht fachärztlich abgeklärt, obwohl die behan delnde Ärztin H.___ aus oto-rhino-laryngologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 8/26). Schliesslich hat es die Beschwerde gegn erin auch versäumt, den sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2014 ergebenden Hinweisen auf weitere (somatische) Beeinträchtigungen des Gesundheits zustandes (vgl. Urk. 8/132, 8/133 8/148 und 8/149) nachzugehen.
Dies wird nachzuholen sein. Die Beschwerde erweist sich in diesem Sinne als begründet, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6 .1
Soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemes sen, wobei zu bemerken ist, dass für Bemühungen ab dem 1. Januar 2015 ein Stun denansatz von Fr. 220.-- und für diejenigen davor ein solcher von Fr. 200.-- zu veranschlagen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde, soweit darauf ein ge treten wird, wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 0. August 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da bei ihrer Geburt die Nabelschnur um ihren Hals gewickelt gewesen sei und sie an Stim mungs schwankungen und an einer Konzentrationsschwäche leide (vgl. Urk. 8/14, 8/16 und 8/17) . Die IV-Stelle nahm darauf medizinische (Urk. 8/18, 8/26 und 8/27) und erwerbliche (Urk. 8/23 bis 8/25) Unterlagen zu den Akten. Überdies gab sie ein rheumatologisch-psychiatrisches G utachten in Auftrag (Urk. 8/34). Dieses wurde am 1 8. Juli und am 7. August 2009 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (Urk. 8/36 und 8/37).
Darauf übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Aufbautraining vom
6. April bis zum 1. Oktober 2010 bei der C.___ (Urk. 8/40). Am 6. Juli 2010 erteilte sie
überdies Kostenguts prache für zwei neue Hörgeräte (Urk. 8/54). Nach dem Aufbautraining sprach die IV-Stelle der Versi cherten auch die Übernahme der Kosten für ein Arbeitstraining bei der C.___ zu, das vom 2. Oktober 2010 bis zum 5. April 2011 dauern sollte (Urk. 8/60). Es wurde jedoch
frühzeitig per 11. Februar 2011 abgebrochen (Urk. 8/78), nachdem die Leitung der C.___ die Auffassung vertreten hatte, dass ein 50%iges Arbeitsverhältnis im ersten Arbeitsmar kt nicht mehr möglich sei (Urk. 8/77) .
Seither arbeitet die Versicherte mit einem Pensum von 50 % an einem gesc hützten Arbeitsplatz der w ohnstätte n
D.___ (vgl. Urk. 8/72, 8/75 und 8/104). Mit Vorbescheid vom
5. Mai 2011 stellte die IV-Stelle der Versi cherten eine ganze Invalidenrente ab August 2007 in Aussicht (Urk. 8/83). Da gegen erhob die Y.___ Pensionskasse Einwand (Urk. 8/88).
Hernach gab d ie IV-Stelle ein neuropsychologis ches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/91), das Dr. phil. E.___ am 2 8. Juli 2011 erstattete (Urk. 8/95). Die Rechtsvertreterin der Versicherten reichte in der Folge eine Stellungnahme der C.___ vom 7. September 2011 (Urk. 8/101), einen Arbeitsbericht der W ohnstätten D.___ vom 9. November 2011 (Urk. 8/104) und ein neurolo gisches - psychiatrisches Parteig utachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11.
Januar 2012 ein (Urk. 8/109). Zum neuen Gutachten nahm Dr. E.___ auf Ersuchen der IV-Stelle am 3 0. Januar 2012 schriftlich Stellung (Urk. 8/111).
Mit Vorbescheid vom 2 6. März 2012 stellte die IV-S telle der Versicherten darauf ab dem 1. März 2008 bis zum 3 1. Oktober 2011 eine halbe Invalidenrente in Aussicht, abzüglich des Zeitraums vom 2. Oktober 2010 bis zum 1 1. Februar 2011, während welchem der Versicherten während des Arbeitstrainings Taggel der ausgerichtet worden waren (Urk. 8/116). Die Rechtsvertreterin der Versi cherten erhob dagegen Einwand (Urk. 8/119 und 8/122)
und reichte einen wei teren Bericht der W ohnstätten D.___ vom 4. Juni 2012 ein (Urk. 8/123) . Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 nahm
Dr. B.___
unter Bezugnahme auf eine schriftliche Auf forderung der IV-Stelle vom 13. September 2012
zum neurops y chologischen Gutachten vom 28. Juli 2011 und zum neurologisch-psychiatri sc hen Gutachten vom 11. Januar 2012 Stellung und beantwortete vier Zusatz fragen (Urk. 8/125). Hierzu äusserten sich wiederum Dr. F.___ und die Rechtsvertrete rin der Versicherten (vgl. Urk. 8/127 und 8/128). Am 3 0. August 2013 hielt Dr. E.___ an seiner Beurteilung vom 2 8. Juli 2011 fest (Urk. 8/129). Mit Zuschrift vom 6. September 2013 und unter Beilage neuer medizinischer Unterlagen liess die Versicherte geltend machen, dass sie aktuell unter Handge lenksbeschwerden leide (Urk. 8/132 und 8/133). Nach einer abschliessenden Stellungnahme der Rechtsvert r eterin der Versicher te n vom 30. September 2013 (Urk. 8/134)
wurde n ein Schreiben eines ehemaligen Mitglieds des Verwal tungs rats der Y.___ AG vom 1 0. Dezember 20 13 (Urk. 8/146) und ein Arbeits un fähigkeitszeugnis von Prakt. med . G.___, praktischer Arzt, vom 1 2. Dezember 2013 eingereicht (Urk. 8/148). Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt ab dem 1. März 2008 bis zum 3 1. Oktober 2011 eine halbe Invalidenrente zu, abzüglich des Zeitraumes vom 2. Oktober 2010 bis zum 1 1. Februar 2011, während welchem der Versi cherten im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen Taggelder aus gerichtet worden waren (Urk.
E. 1.1 In prozessualer Hinsicht wird
in der Beschwerdeschrift
die Durchführung einer p arteiöffentliche n Verhandlung beantragt (Urk. 1 S. 2), damit sich die am Entscheid mitwirkenden Personen ergänzend zu den Akten ein Bild über eine mög li che berufliche Integration der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt machen könnten (Urk. 1 S. 10). Diesen Antrag präzisierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dahingehend, dass zur Instruktions verhandlung vorzuladen sei (Urk. 9).
Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbe reitung der Hauptverhandlung (Art. 226 Abs.
E. 1.2 Des W eiteren wird mit der Beschwerde erstmals der Ersatz der Kosten des Gut achtens von Dr. F.___ vom 11. Januar 2012 verlangt, obwohl dieses bereits bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde (vgl. Urk. 8/109 und 8/110) . Dementsprechend äussert sich die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2014 auch nicht zur Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) für eine Kostenübernahme gegeben sind (Urk. 2). Es mangelt in die sem Punkt folglich an einer anfechtbaren Verfügung, weshalb auf die Beschwer de nicht einzutreten ist, soweit sie auf die neu beantragte Übernahme der Gutachtenskosten abzielt. 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 2 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]). Das Gericht kann Beweise abnehmen (Art. 226 Abs.
E. 2.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3 .
E. 3 ZPO in Verbindung mit § 28 lit . b GSVGer).
D ie Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels hin reichend Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Im Hinblick auf die nach folgenden Ausführungen sin d zudem weder die Abnahme von Beweisen noch das Führen von Vergleichsgesprächen angezeigt. Es ist folglich auf eine Instruktionsver handlung zu verzichten.
E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2014 zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwer deführerin seit März 2007 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit als Kioskverkäuferin oder eine andere be hinder ungsan gepasste Tätigkeit sei ihr bis Juli 2011 zu 50 % zumutbar gewesen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 2 1. Juli 2011 sei ihr die bisherige Tätigkeit als Kioskverkäuferin oder eine andere be hinder ungsangepasste Tätig keit in einem 70%igen Pensum zumutbar. Die Beschwerdegegnerin führte ent spre ch ende Einkommensvergleiche durch und ermittelte
einen Invaliditätsgrad von zuerst 52 % und ab dem 2 1. Juli 2011 von 33 % (Urk. 2) .
In der Beschwerdeantwort vert ritt
die Beschwerdegegnerin neu den Standpunkt, dass vom Gericht ein Gutachten der Fachdisziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie einzuholen sei (Urk. 7).
E. 3.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie bereits grösste Mühe habe, in einem geschützten Arbeitsumfeld ein Pensum von 50 % zu erfüllen (Urk. 1 S. 7). Es sei auf das von ihr eingereichte Gutachten von Dr. F.___ vom 1 1. Januar 2012 abzustellen und von einer 50%igen Arbeits fähig keit auf dem zweiten Arbeitsmarkt auszugehen (Urk. 1 S. 5 und
E. 8 sowie 14 S. 2). 4 . 4 .1
Aus dem Bericht von Dr. med. U. H.___, Fachärztin FMH für
Oto - Rhino -Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 8. September 2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt unter einer hochgradigen kombinierten Schwerhörigkeit beidseits leidet. Dr.
H.___ ermittelte
aktuell einen Hörverlust rechts von
83,6 % und links von
89,8 % . Sie beurteilte die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin als zu 50 %
arbeitsunfähig (Urk. 8/26). 4 .2
Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie in der Psychiatrischen J.___, hielt in ihrem Bericht vom 2 6. September 2008 fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 7. März 2008 therapeutisch und medikamentös (mit Concerta zur Verbesserung der Konzent ration und Aufmerksamkeit) behandle. Sie diagnostizierte ein ADHS (Aufmerk samkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom) aufgrund eines Sauerstoff mangels bei der Geburt (ICD-10: F90.9) und äusserte den Verdacht auf einen etwa seit 2008 bestehenden Weichteilrheumatismus, wobei beide Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die beidseitige Schwerhörigkeit und die Sehschwäche, welche seit der Geburt be stünden. Die Arbeitsfähigkeit belaufe sich auf 50 bis 80 % . Als die Gesundheit und/oder die Arbeitstätigkeit beeinflussende soziale Faktoren vermerkte Dr.
I.___, dass die Beschwerdeführerin (wegen ihrer Leistungsschwä che) einen Durch setzungswillen entwickelt habe, der ihre Umgebung vor den Kopf stossen könne (Urk. 8/27). 4 .3
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___
u nd Dr. B.___ vom 18. Juli und 7. August 2009
beruht auf Untersuchungen vom 6. und 1 3. Juli 2009 sowie den zur Verfügung gestellten und beigezogenen Akten (Urk. 8/36 /1 und 8/39 /1). Es enthält keine internistisch-rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36/12). Im psychiatrischen Teilgutachten diag nostizierte Dr. B.___ eine nicht näher bezeichnete hyperkinetische Störung (ICD-10: F90.9), bestehend seit der Kindheit, und eine Akzentuierung der abhän gigen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), bestehend seit etwa 2006 nach dem Verlust der Arbeitsstelle, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 8/37/6).
Dr. B.___ legte dar, dass d ie Explorandin trotz der vorhandenen Defizite immer wieder gearbeitet habe, zum Teil über Jahre, was bestätige, dass sie die Mindestanforderungen am Arbeitsplatz erfüllt habe. Sie habe aber sehr glaub haft in Druck- oder Stresssituationen eine vermehrte Affektlabilität und wahr schein lich Logorr hoe gezeigt, was häufig zwischenmenschliche Probleme aus löse. Gleichzeitig sei festzustellen, dass sich die ganze Familie (zuerst die Eltern und die Schwestern, anschliessend noch die Schwestern) um die Explorandin gekümmert habe. Seines Erachtens habe die Explorandin nur wegen des echten Halts in der Familie über Jahre mehr oder weniger unauffällig funktionieren können. Dies habe aber auch zur Entstehung und Förderung der abhängigen Persönlichkeitszüge geführt, welche sich nach dem Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 2006 deutlich akzentuiert hätten. Die Akzentuierung der ängstlichen (ge meint wohl: abhängigen) Persönlichkeitszüge habe gleichzeitig zur Verstärkung der Konzentrationsschwierigkeiten und zur Affektlabilität geführt, so dass eine psychiatrische Behandlung notwendig geworden sei (Urk. 8/37/6).
Während der Exploration vom 1 3. Juli 2009 hätten sich weder objektiv noch testpsychologisch auffällige Konzentrationsleistungen gezeigt . Andererseits habe er eine Affektlabilität und eine reduzierte psychische Belastbarkeit fest stellen können . Er teile deshalb die Einschätzung der behandelnden Psychiate rin, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kassiererin bestehe. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf die reduzierte psychische Belastbarkeit, die reduzierte Flexibilität, das leicht verlangsamte Arbeitstempo sowie objektiv erwartete Kon zentrationsstörungen in Stresssituationen zurückzuführen. Die Explorandin benötige eine wohlwollende Umgebung, welche Verständnis für ihre Defizite habe. Falls es ihr gelingen sollte, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % innerhalb von etwa drei Monaten zu erwarten . Nicht zu empfehlen seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration und an die Flexibilität, Arbeiten in einem grossen Team und Nachtarbeiten (Urk. 8/37/7). 4 .4
Dr.
H.___ erhob am 8. Juni 2010 einen Hörverlust rechts von 92,2 % und links von 97 % (Urk. 8/50). Nach der Versorgung mit neuen Hörgeräten wurde am 2 4. Juni 2010 beim Freiburger-Einsilber-Test ohne Störschall ein bin au rales Sprachverstehen von 90 % ermittelt. Auf d ie Durchführung des Basler Satz tests wurde verzichtet. Z ur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
wurden keine Angaben gemacht (Urk. 8/51). 4.5
Das neuropsychologische G utachten von Dr. E.___ wurde am 2 8. Juli 2011, das heisst nach dem Abbruch des Arbeitstrainings per 1 1. Februar 2011 (Urk. 8/78), erstellt.
Darin wurden leichte neuropsychologische Defizite festge halten, welche die präzise Sprachwahrnehmung, das auditive Sprachverständ nis, die komplexere Sprachaufnahme/-verarbeitung, die sprachliche und visuell-räumliche Erfassungsspanne, die Daueraufmerksam keit / Alert ness, die geteilte Aufmerksamkeit, das Arbeitsgedächtnis, das Erfassen von Zusammenhängen (sprach lich und visuell-räumlich), das Allgemeinwisse n und die Rechenfertigkeit betra fen. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit sei leicht unterdurchschnittlich (WIE: IQ 84, PR 14).
Im ICD-10 entsprächen die Befunde der Diagnose: - F07.8: Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen auf grund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns, - Vereinbar mit der vordiagnostizierten hyperkinetischen Störung (ICD-10: F90.9) seit der Kindhei t (Urk. 8/95/17) .
Die Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführerin eines Ki osks sei deutlich einge schränkt (Urk. 8/95/17) .
Als Kioskverkäuferin sei die Arbeitsfähigkeit weniger als 30 % eingeschränkt. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeits fähig keit weniger als 20 % eingeschränkt (Urk. 8/95/18). Aus neuropsy cholo gischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht auf einen geschützten Rahmen angewiesen (Urk. 8/95/20). 4 . 6
Dr. F.___ erstattete sein Parteigutachten am 1 1. Januar 2012 (Urk. 8/109).
Dieses beruht auf psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen vom 27. Oktober 201 1. Es berücksichtigt e überdies fremdanamnestische Auskünfte einer Schweste r der Beschwerdeführerin und diverse Unterlagen, die
Dr. F.___ zur Verfügung gestellt oder von ihm beigezogen worden waren . Darunter befand sich auch ein Bericht der K.___ vom 27. Oktober 2011 mit den Diagnosen einer diskreten neuropsych ologischen Be einträch ti gung im Rahmen einer congenitalen Erkrankung und eines ADHS im Erwachse nenalter (Urk. 8/109/19). Offenbar verfügte Dr. F.___ auch über ein en Untersuchungsbericht der Neuroradiologie Schanz e vom 29. September 2011 betreffend eine
magnetresonanztomographi sche Untersuchung des Gehirns (Urk. 8/109/1), welche milde Fehlbildungen, aber keinen Hinweis auf einen sig nifikanten frühkindlichen (hypoxämischen) Hirnschaden beziehungsweise einen Status nach relevanter germinaler Matrixblutung erg ab (Urk. 8/109/9) .
Aus neurologischer Sicht diagnostizierte Dr. F.___ eine leichte Extremitä ten-, Stand- und Gangataxie, eine hochgradige Hypakusis beidseits (ICD-10: H90.0) und eine hochgradige Visusminderung links (ICD-10: H54.4) bei früh kindlicher Hirnschädigung. Differentialdiagnostisch vermerkte er einen peri par talen
hypoxischen Hirnschaden (ICD-10: P91.0) oder eine Entwicklungsstörung mit angeborener Fehlbildung des Gehirns aus anderer Ursache (ICD-10: Q04). Als psychiatrische Diagnosen hielt Dr. F.___ multiple leichtgradige neu ropsychologische Defizite bei nicht näher bezeichneter Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.9) im Rahmen einer frühkindlichen Hirn schädigung, eine hyperkinetische Störung mit Aufmerksamkeits- und Konzent rationsstörung (ICD-10: F90.0) und eine organische Persönlichkeits- und Ver haltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) fest (Urk. 8/109/13).
Zur Begründung der letztgenannten psychiatrischen Diagnose führte Dr. F.___ aus, dass aus den eigen- und fremdanamnestischen Angaben und aus den vorliegenden Dokumenten regelmässig sich wiederholende dysfunktio nale Denk- und Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit zu erkennen seien. So werde mehrfach beschrieben, dass sie sich zunächst aussergewöhnlich motiviert zeige. Mehrere Berichte stellten sie dabei sogar als recht dominant dar. Zum Beispiel beanspruche si e
in einem Team offenbar rasch eine Führungsposition für sich. In der Folge komme es i m Zusammenhang mit den bestehenden neuropsychologischen Defiziten und wohl auch der AHDS-Symptomatik einerseits mehr oder weniger rasch zu psycho physischen Überforderungssituationen, da sie versuchen müsse, ihre einge schränkte Leistungsfähigkeit durch vermehrten Einsatz zu kompensieren. An de rer seits träten zwischenmenschliche Schwierigkeiten in der Interaktion mit Mitarbeitern und Vorgesetzten auf, unter anderem weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen in der Effektivität ihrer Arbeitsleistungen begrenzt sei,
d ies jedoch nicht selbst wahrnehmen und auf Kritik nicht e ntspre chend adäquat reagieren könne. Sie fühle sich in solchen Situationen vermut lich ungerechtfertigt angegriffen und reagiere dann offenbar recht stereotyp mit Gegenangriffen und Übergriffen in die Kompetenzbereiche anderer Mitarbeiter. Solche längerfristig über mehrere Jahrz ehnte bestehende dysfunktionale Denk- und Verhaltensmuster mit im Verlauf weitgehend fehlender Flexibilität in Bezug auf entsprechende Verhaltensänderungen seien diagnostisch als pathologische Persönlichkeitszüge beziehungsweise als manifeste Persönlichkeitsstörung zu bewerten. Diese Diagnose werde auch im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ erwähnt, allerdings müsse die Interpretation als „abhängige Persön lichkeitszüge “ bezweifelt werden (Urk. 8/109/15).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zog Dr. F.___ in Betracht, dass die beidsei tige Schwerhörigkeit durch den Einsatz der Hörgeräte gut kompensiert sei, glei ches gelte für die brillenkorrigierte Visusminderung des linken Auges, so dass sich diesbezüglich keine Einschränkungen ergäben . Die leichtgradige Ataxie und insbesondere die Störung der Feinmotorik beider Hände führten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für handwerkliche Tätigkeiten mit mittleren bis hohen Anforderungen im Bereich der manuellen Feinmotorik (Urk. 8/109/14).
Die kombinierte psychiatrische Erkrankung bewirke eine vollständige Arbeits un fähigkeit für Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 8/109/16). An einer geschützten Arbeitsstelle, wie an de r jenige n, an welcher die Beschwerde führerin aktuell tätig sei, bestehe aus psychiatrischer Sicht noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/109/180). 4 . 7
In seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2012 vertrat Dr. E.___ den Stand punkt, dass die Ausführungen von Dr. F.___ nichts an seiner gutachterli chen Einschätzung zu ändern vermöchten. Zu den von Dr. F.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne er sich aus neuropsychologischer Sicht nicht äussern (Urk. 8/111). 4.8
Dr. B.___
nahm am
8. Januar 2013 zum neuropsychologischen Gutachten vom 2 8. Juli 2011 (von Dr. E.___) und zum neurologisch-ps ychiatrischen Gut achten vom 11. Januar 2012 (von Dr. F.___) Stellung und beantwortete vier Zusatzfragen, wie es ihm von der IV-Stelle mit Schreiben vom 13. September 2012 aufgetragen worden sei (Urk. 8/125 /1).
Beide Gutachter hätten leichtgradige neuropsychologische Defizite diagnosti ziert, die auf eine frühkindliche Hirnschädigung zurückzuführen seien. Sie hät ten seine eigene Beurteilung bestätigt, dass die Beschwerdeführerin auch an einer hyperkinetischen Störung, bestehend seit der Kindheit im Rahmen der frühkindlichen Hirnschädigung, leide. Trotz der festgestellten leichten neuro psychologischen Einschränkungen habe die Beschwerdeführerin eine Verkäu ferinnenlehre abschliessen können. In ihrem B eruf habe sie jahrelang eine kon stante Arbeitsleistung erbracht. Aufgrund des im Gutachten von Dr. F.___
erwähnten Bericht es der MRI-U ntersuchung des Gehirns vom 29. September 2011 könne eine erneute und zusätzliche Hirnschädigung ausgeschlossen wer den. Deswegen könne er die Beurteilung von Dr. F.___ nicht nachvollzie hen,
dass
der Beschwerdeführerin nach 37-jähriger voller Arbeitsfähigk eit auf dem freien Arbeitsmarkt
aufgrund der frühkindlichen Hirnschädigung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im geschützten Rahmen zu attestieren sei . In seinem Gutachten diagnostiziere Dr. F.___ auch eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung. Die Beschwerdeführerin sei über 30 Jahre im Erwachse nenalter den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen, habe konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt und eine konstante Arbeits leistung erbracht. Die anhaltende Störung der Impuls- oder Affektkon trolle sei weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert. Damit könne eine Persönlichkeitsstörung klar ausgeschlossen werden. Dr. F.___ h abe in seinem Gutachten vom 11. Januar 2012 kein Störungsbild diagnosti ziert, das
im Zeitraum nach seinem eigenen Gutachten vom 1 3. Juli 2009 neu aufgetreten sei. Damit sei die Beurteilung von Dr. F.___ noch weniger nachvollziehbar.
Dr. B.___ hielt an seiner Beurteilung fest, dass die Beschwerdeführerin ab März 2007 bis zum Ende des dreimonatigen Arbeitstrainings zu 50 % arbeits un fähig gewesen sei. Die aus neuropsychologischer Si cht attestierte Arbeitsfä higkeit von 70 % ab August 2011 erachte er als plausibel. Es sei davon auszu gehen, dass es zur Rückbildung der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge gekommen sei (Urk. 8/125/3) . Die Beschwerdeführerin sei für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration (z.B. längere PC-Arbeiten oder Fliessbandarbeit), Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität (Arbeit in einem grossen Team), führende Funktionen und Nachtar beit nicht geeignet .
Zur Frage, ob es aufgrund der aktuellen Aktenlage eine Erklärung dafür gebe, weshalb sich der Gesundheitszustand nach den Fortschritten im Aufbautraining kontinuierlich vers chlechtert habe und die Versich erte sogar in de n
W ohnstätte n
D.___, im zweiten Arbeitsmarkt, Mühe bekunde, ihre Leistung zu erbringe n, führte Dr. B.___ aus, dass dies aus psychiatrischer Sicht nicht erklärbar oder höchstens auf die vorübergehende Akzentuierung der Persönlichkeitszüge zu rück zuführen sei . Auch Dr. F.___ habe keine seit 2009 neu aufgetretenen psychischen Probleme mit Krankheitswert dokumentiert (Urk. 8/125/4). 4.9
Dr. F.___
führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 8. Januar 2013 (Urk. 8/127) aus, dass die MRI-Untersuc hung des Gehirnschädels vom 29. September 2011 deutliche pathologische Auffälligkeiten ergeben habe, die auf eine frühkindliche Gehirnerkrankung oder Gehirnentwicklungsstörung hin wiesen. Diese pathologischen Auffälligkeiten seien gut zu vereinbaren mit den im Rahmen der beiden neuropsychologischen Untersuchung en festgestellten Defizite n . Diese seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auch als organische Grundlage für die mangelnde Anpassungsfähigkeit und für die Entstehung stereotyper dysfunktionaler Verhaltensmuster der B e schwerdeführerin bei kom plexeren Anforderungen, zum Beispiel in zwischenmenschlichen Situationen im beruflichen Kontext, anzusehen. Zutreffend sei, dass sich der Befund der MRI-Untersuchung vom 2 9. September 2011 im Vergleich zu demjenigen von Vor unter suchungen nicht wesentlich verändert habe. Dies passe zur genannten diagnostischen Einschätzung einer frühkindlichen Gehirnerkrankung (Urk. 8/127/1) .
Anhand der biographischen Anamnese und insbesondere aufgrund der fremd anam nestischen Angaben seit en s einer Schwester der Patientin
müssten alle von Dr. B.___ gegen die Annahme einer Persönlichkeitsstörung angeführte n Punkte entschieden in Frage gestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei gemäss diesen Angaben fast zu keinem Zeitpunkt in ihrem Leben in der Lage gewesen, konstante zwischenmenschliche Beziehungen zu pflegen. Genauso wenig sei sie den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen beziehungs weise gewachsen. Die berufliche Anamnese spreche nicht wirklich für eine konstante Arbeitsleistung. An den verschiedenen Arbeitsstellen sei es innert kurze r oder etwas längere r Frist immer wieder zu ziemlich ähnlichen Problemen und deshalb schliesslich immer wieder zum Verlust des jeweiligen Arbeitsplat zes gekommen. Eine Störung der Impuls- und Affektkontrolle werde nicht nur bei der psychiatrischen Untersuchung und Exploration deutlich, sondern sie werde auch fremdanam nestisch eindrucksvoll berichtet und sei auch in den Berichten über die Beschwerdeführerin an mehreren Stelle n deutlich zu erken nen, so zum B ei s piel im Abschlussberi cht der C.___
vom 14. Februar 201 1. Aus der Stellungn ahme von Dr. B.___ gehe leide r
nicht hervor, ob er diesen für die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit wichtigen Bericht, der nach seinem Gutachten erstellt worden sei, überhaupt zur Kenntnis genommen habe, und wie er ihn bewerte. Ebenso wenig sei zu erkennen, bei wem er fremd anamnestische Angaben über die Beschwerdeführerin eingeholt habe. Für eine seriöse Begutachtung einer Explorandin wie der Beschwerdeführerin, von der wiederholt in den verschiedenen vorliegenden Dokumenten berichtet werde, da s s sie zunächst einen sehr engagierten und kompetenten Eindruck hinterlas sen könne, während ihre erheblichen Defizite erst im Alltag, zum Beispiel am Arbeit s platz, aber auch im Privatleben, deutlich würden, könne auf fremdanam nestische Informationsquellen nicht verzichtet werden.
Die Kriterien gemäss ICD-10 einer org anischen Persönlichkeitsstörung oder Ver haltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) seien erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin seien dys funkt i onale und unflexible Verhaltensmuster in typischer Form zu erkennen, was auch der Abschlussbericht der C.___
illustriere. Im Zusammen hang mit den organisch bedingten kognitiven Einschränkungen könne von der Beschwerdeführern nicht erwartet werden, dass sie diese Verhaltensmuster selb ständig (oder auch mit zum Beispiel psychotherapeutischer Hilfe) nennens wert verändern könne. Im Gegenteil lege der berufliche Lebenslauf nahe, dass sich die genannten Verhaltensmuster und die geschilderten Abläufe gerade in den letzten Jahren immer weiter zugespitzt hätten. Dies könne vielleicht auch als Erklärung dafür dienen, dass die psychi sch e Krankheitsbelastung und die damit verbundene medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der gut ach terlichen Untersuchung durch Dr. B.___ 2009 noch nicht so offen kundig gewesen sei wie in der Gegenwart (Urk. 8/127/2). 4.
E. 10 Am 3 0. August 2013 bestätigte Dr. E.___, dass auch die neuen Berichte von Dr. B.___ vom 8. Januar 2013 und Dr. F.___ vom 2 8. Januar 2013 sowie die ihm neu zugesandten internen Akten (Feststellungsblätter für den Beschluss, Stellungnahme Rechtsdienst) an seiner Einschätzung nichts zu ändern ver möchten. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich die während der Integrati onsmassnahme eingetretene Verschlechterung nicht erklären. Als Neurologe stelle er sozusagen immer fest, dass es bei m Vorliegen von neuropsychologi schen Defiziten und einem diskrepanten Leistungsprofil, wie es bei der Beschwer deführerin der Fall sei, früher oder später zu psychoreaktiven Auswir kungen und in manchen Fällen zu einer psychischen Fehlentwicklung komme, in welchem Bereich auch immer (Urk. 8/129). 4.11
Aus dem Verlaufsbericht der L.___ vom 4. September 2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1 1. Juni 2013 wegen Handgelenks beschwerden behandelt wurde. Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin in der L.___, hatte ih r mit Arztzeugnis vom 1 7. Juni 2013 vom 11. bis zum 2 1. Juni 2013 eine 100%ige Arbe itsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/132). Auch Dr. G.___ bestätigte mit Arbeitsunfähigkeits zeugnis vom 1 2. Dezember 2013, dass die Beschwerdeführerin ihr wöchentliches Arbeitspensum von bisher 20 Stunden pro Woche auf 13 Stunden p ro Woche reduzieren müsse, ohne Gründe dafür zu nennen (Urk. 8/148). 5. 5.1
Es ist insoweit unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerde führerin unter neuropsychologischen Einschränkungen leidet (Urk. 8/78 und 8/109/19).
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht einfach auf das neuropsychologische Gutachten
vom 28. Juli 2011 (Urk. 8/95) samt der Stellung nahme n vom 30. Januar 2012 (Urk. 8/111) und vom 3 0. August 2013 (Urk. 8/129) von Dr. E.___
abgestellt werden. Dieser ist nicht nur keine medizinische Fachperson, sondern er
hat auch bei seiner Einschätzung – insoweit korrekt – lediglich neuropsychologische Einschränkun gen berücksichtigt und sich nicht zu psychiatrischen Diagnosen und sich daraus ergebenden Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit geäussert, welche hier ebenfalls zur Diskussion stehen . 5.2
Uneinigkeit besteht
hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen und der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit. Hierzu enthalten insbesondere die Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. B.___ und Dr. F.___ voneinander divergierende Angaben. Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass beide Gut ach ter über die erforderliche fachliche Eignung verfügen.
Zur Beurteilung der medizinischen Situation durch
Dr. B.___ ist festzuhalten, dass dieser die Beschwerdeführerin letztmals am 1 3. Juli 2009 untersucht hatte . Die damalige Annahme einer 50%ige n Arbeitsunfähigkeit wegen reduzierter psychischer Belastbarkeit, reduzierte r Flexibilität, leicht verlangsamtem Arbeits tempo und objektiv erwartete r Konzentrationsstörungen in Stresssituati onen
hat er in seinem Gutachten vom 7. August 2009
nicht hinreichend nach vollziehbar begründet. Insbesondere führte er die Notwendigkeit einer psychiat rischen Behandlung und die Verminderung der Arbeitsfähigkeit in einem wesentlichen Ausmass auf die von ihm diagnostizierte Akzentuierung der abhängigen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) zurück, welche aus Sicht der Invaliden ver sicherung nicht als rechtserheblicher Gesundheitsschaden zu quali fizieren ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 3.9 mit Hinweisen). Die Korrektheit der gestellten Diagnose wird denn auch von Dr. F.___ ausdrücklich in Frage gestellt (Urk. 8/109/15) und bedarf der Klärung, ohne welche nicht einfach auf die Einschätzung von Dr. B.___ abgestellt werden kann . Soweit sich
Dr. B.___ für die Zeit nach der Untersuchung vom 1 3. Juli 2009 zur Arbeitsfähigkeit äussert, kann er sich nicht auf von ihm erhobene aktuelle Befunde stützen. Insbesondere setzt er sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Januar 2013 (Urk. 8/125)
nicht mit dem Abschlussbericht der C.___
vom 1 4. Februar 2011 (Urk. 8/77) auseinander, in welchem die Beschwerdeführerin als in einem geschützten Arbeitsbereich zu 50 % arbeitsfähi g beurteilt wird. Ebenso wenig behandelt er die damals vorhandenen Berichte der W ohnstätten D.___, welche die Probleme der Beschwerdeführerin im zweiten Arbeitsmarkt eindrücklich schildern (Urk. 8/75, 8/104 und 8/123).
Es stellt sich deshalb die Frage, ob Dr. B.___ überhaupt über die entsprechenden Unterlagen und damit über die erforderliche Aktenkenntnis verfügte. Dies lässt sich mit den vorhandenen Unterlagen nicht positiv beantworten. In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2013 erwäh nte Dr. B.___ weder die Berichte selbst noch deren Erhalt . Er bezog sich zwar auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2012 (Urk. 8/125/1) .
E in solches lässt sich im Dossier der Beschwe rdegegnerin jedoch nicht finden,
e benso wenig ein entsprechendes Dokument anderen Datums, das Dr. B.___ vor dem 8. Januar 2013 erhalten haben könnte (vgl. das Aktenverzeichnis). Auf die Ausführungen von Dr. B.___ kann somit nicht abgestellt werden.
Mit Bezug auf das Gutachten vom 1 1. Januar 2012 (Urk. 8/109) und die ergän zende Stellungnahme vom 2 8. Januar 2013 (Urk. 8/127) von Dr. F.___ ist ebenfalls zu bemerken, dass sich daraus nicht ergibt, dass sie auf der vollständi gen Aktenlage basieren. Namentlich fehlt die Erwähnung und Diskussion der Zwischenberichte der C.___
über das Aufbautraining (Urk. 8/47, 8/48, 8/55, 8/56 und 8/57). In denselben wurden nebst der bekannten Problematik zum Teil auch (grosse) Fortschritte und eine positive Entwicklung verzeichnet (Urk. 8/48/1, 8/52/1 und 8/57/2). Eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % wurde damals auch noch als möglich erachtet (Urk. 8/57/3). Es kann folglich den Darlegungen von Dr. F.___
bereits aus formellen Gründen nicht gefolgt werden, wobei heute offen bleiben kann, ob diese schlüssig sind.
Aus dem Gesagten folgt, dass weder auf das von der IV-Stelle in Auftrag gege bene psychiatrische Teilg utachten von Dr. B.___
samt ergänzende r Stellung nahme vom 8. Januar 2013 noch auf das von Seiten der Beschwerdeführerin eingereichte neurologisch- psychiatrische Gutachten von Dr . F.___
samt ergänzende r Stellungnahme vom 2 8. Januar 2013 abgestellt werden kann. Die vorliegenden Akten enthalten keine hinreichende Grundlage zur Klärung der entscheidrelevanten medizinischen Fragen. Die Sache erweist sich demnach als nicht spruchreif. Vielmehr erscheint die Einholung ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen in Kenntnis der Aktenlage und aktueller Befunde, hernach allenfalls
auch eines polydisziplinären Gutachtens, als geboten. Es ist der Beschwer degegnerin dahingehend beizupflichten, dass Letzteres zumindest die Fachbereiche Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie abdecken sollte (Urk. 7 S. 2). 5 . 3
Angesichts dessen, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, ergänzende gutachterliche Ausführungen einzuholen, welche auf der gesamten Aktenlage basieren, rechtfertigt es sich entgegen der von ihr vertretenen Ansicht nicht, bereits im heutigen Zeitpunkt ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Vielmehr ist im Sinne der von ihr angeführten bundesgerichtlichen Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen Ergänzungen und zu neuer Ent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 GSVGer) . Dafür spricht zusätzlich, dass die erhebliche n
Beeinträchtigungen des Gehörs, soweit aus den Akten ersichtlich, mit Hörgeräten zwar gut, aber nicht vollständig kompensiert sind (Urk. 8/109/14 und 8/51) . Allfällige Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden bisher nicht fachärztlich abgeklärt, obwohl die behan delnde Ärztin H.___ aus oto-rhino-laryngologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 8/26). Schliesslich hat es die Beschwerde gegn erin auch versäumt, den sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2014 ergebenden Hinweisen auf weitere (somatische) Beeinträchtigungen des Gesundheits zustandes (vgl. Urk. 8/132, 8/133 8/148 und 8/149) nachzugehen.
Dies wird nachzuholen sein. Die Beschwerde erweist sich in diesem Sinne als begründet, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6 .1
Soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemes sen, wobei zu bemerken ist, dass für Bemühungen ab dem 1. Januar 2015 ein Stun denansatz von Fr. 220.-- und für diejenigen davor ein solcher von Fr. 200.-- zu veranschlagen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde, soweit darauf ein ge treten wird, wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00877 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
23. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1959, absolvierte erfolgreich eine Lehre als Verkäuferin. Eine kurze Zeit später begonnene
Bürolehre beendete sie ohne Abschluss. In der Folge war die Versicherte mit Unterbrüchen in wechselnden Anstellungsverhältnissen erwerbstätig, zumeist als Verkaufs- oder Servicemitar beiterin (Urk. 8/12 und 8/25) . Während rund zehn Jahren
war sie
bei der Y.___ AG (später Y.___ AG) angestellt, für welche sie zuerst als Verkäuferin und zu letzt als Geschäftsführerin eines Kiosks tätig war . Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per Ende März 2006 gekündigt (Urk. 8/12/1, 8/14/6, 8/23 und 8/25) . In der Folge b ezog die Versicherte Arbeitslos enentschädigung und erzielte mit gelegentlichen Einsätzen im Gastgewerbe diverse Zwischenver dienst e (Urk. 8/12/1, 8/14/7 und 8/25/2). Ab d em 1. Mai 2008 war sie als Kas siererin bei der Z.___
AG
angestellt, welche das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit per 9. Juni 2008 kündigte, weil die Versicherte das Kas sensystem trotz intensiver Schulung nicht selbständig bedienen könne
(Urk. 8/12, 8/14/5 und 8/24) . 1.2
Am 1 0. August 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da bei ihrer Geburt die Nabelschnur um ihren Hals gewickelt gewesen sei und sie an Stim mungs schwankungen und an einer Konzentrationsschwäche leide (vgl. Urk. 8/14, 8/16 und 8/17) . Die IV-Stelle nahm darauf medizinische (Urk. 8/18, 8/26 und 8/27) und erwerbliche (Urk. 8/23 bis 8/25) Unterlagen zu den Akten. Überdies gab sie ein rheumatologisch-psychiatrisches G utachten in Auftrag (Urk. 8/34). Dieses wurde am 1 8. Juli und am 7. August 2009 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (Urk. 8/36 und 8/37).
Darauf übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Aufbautraining vom
6. April bis zum 1. Oktober 2010 bei der C.___ (Urk. 8/40). Am 6. Juli 2010 erteilte sie
überdies Kostenguts prache für zwei neue Hörgeräte (Urk. 8/54). Nach dem Aufbautraining sprach die IV-Stelle der Versi cherten auch die Übernahme der Kosten für ein Arbeitstraining bei der C.___ zu, das vom 2. Oktober 2010 bis zum 5. April 2011 dauern sollte (Urk. 8/60). Es wurde jedoch
frühzeitig per 11. Februar 2011 abgebrochen (Urk. 8/78), nachdem die Leitung der C.___ die Auffassung vertreten hatte, dass ein 50%iges Arbeitsverhältnis im ersten Arbeitsmar kt nicht mehr möglich sei (Urk. 8/77) .
Seither arbeitet die Versicherte mit einem Pensum von 50 % an einem gesc hützten Arbeitsplatz der w ohnstätte n
D.___ (vgl. Urk. 8/72, 8/75 und 8/104). Mit Vorbescheid vom
5. Mai 2011 stellte die IV-Stelle der Versi cherten eine ganze Invalidenrente ab August 2007 in Aussicht (Urk. 8/83). Da gegen erhob die Y.___ Pensionskasse Einwand (Urk. 8/88).
Hernach gab d ie IV-Stelle ein neuropsychologis ches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/91), das Dr. phil. E.___ am 2 8. Juli 2011 erstattete (Urk. 8/95). Die Rechtsvertreterin der Versicherten reichte in der Folge eine Stellungnahme der C.___ vom 7. September 2011 (Urk. 8/101), einen Arbeitsbericht der W ohnstätten D.___ vom 9. November 2011 (Urk. 8/104) und ein neurolo gisches - psychiatrisches Parteig utachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11.
Januar 2012 ein (Urk. 8/109). Zum neuen Gutachten nahm Dr. E.___ auf Ersuchen der IV-Stelle am 3 0. Januar 2012 schriftlich Stellung (Urk. 8/111).
Mit Vorbescheid vom 2 6. März 2012 stellte die IV-S telle der Versicherten darauf ab dem 1. März 2008 bis zum 3 1. Oktober 2011 eine halbe Invalidenrente in Aussicht, abzüglich des Zeitraums vom 2. Oktober 2010 bis zum 1 1. Februar 2011, während welchem der Versicherten während des Arbeitstrainings Taggel der ausgerichtet worden waren (Urk. 8/116). Die Rechtsvertreterin der Versi cherten erhob dagegen Einwand (Urk. 8/119 und 8/122)
und reichte einen wei teren Bericht der W ohnstätten D.___ vom 4. Juni 2012 ein (Urk. 8/123) . Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 nahm
Dr. B.___
unter Bezugnahme auf eine schriftliche Auf forderung der IV-Stelle vom 13. September 2012
zum neurops y chologischen Gutachten vom 28. Juli 2011 und zum neurologisch-psychiatri sc hen Gutachten vom 11. Januar 2012 Stellung und beantwortete vier Zusatz fragen (Urk. 8/125). Hierzu äusserten sich wiederum Dr. F.___ und die Rechtsvertrete rin der Versicherten (vgl. Urk. 8/127 und 8/128). Am 3 0. August 2013 hielt Dr. E.___ an seiner Beurteilung vom 2 8. Juli 2011 fest (Urk. 8/129). Mit Zuschrift vom 6. September 2013 und unter Beilage neuer medizinischer Unterlagen liess die Versicherte geltend machen, dass sie aktuell unter Handge lenksbeschwerden leide (Urk. 8/132 und 8/133). Nach einer abschliessenden Stellungnahme der Rechtsvert r eterin der Versicher te n vom 30. September 2013 (Urk. 8/134)
wurde n ein Schreiben eines ehemaligen Mitglieds des Verwal tungs rats der Y.___ AG vom 1 0. Dezember 20 13 (Urk. 8/146) und ein Arbeits un fähigkeitszeugnis von Prakt. med . G.___, praktischer Arzt, vom 1 2. Dezember 2013 eingereicht (Urk. 8/148). Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt ab dem 1. März 2008 bis zum 3 1. Oktober 2011 eine halbe Invalidenrente zu, abzüglich des Zeitraumes vom 2. Oktober 2010 bis zum 1 1. Februar 2011, während welchem der Versi cherten im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen Taggelder aus gerichtet worden waren (Urk. 2 = 8/156). 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) . Ihre Rechtsvertreterin bean trag te, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Überdies ersuchte sie um Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung und um Ersatz der Kosten für das Gutachten von Dr. F.___ . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Zusam men mit der Beschwerdeschrift wurde ein Bericht der W ohnstätten D.___ vom 2 7. August 2014 ein gereicht (Urk. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 4. Oktober 2014, es sei vom Gericht ein Gutachten der Fachdis ziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie einzuholen (Urk. 7). Die Replik wurde am 2 5. Februar 2015 erstattet (Urk. 14) .
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), wovon der Gegenpartei mit Schreiben vom 2 4. März 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 17).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk.
3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
In prozessualer Hinsicht wird
in der Beschwerdeschrift
die Durchführung einer p arteiöffentliche n Verhandlung beantragt (Urk. 1 S. 2), damit sich die am Entscheid mitwirkenden Personen ergänzend zu den Akten ein Bild über eine mög li che berufliche Integration der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt machen könnten (Urk. 1 S. 10). Diesen Antrag präzisierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dahingehend, dass zur Instruktions verhandlung vorzuladen sei (Urk. 9).
Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbe reitung der Hauptverhandlung (Art. 226 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]). Das Gericht kann Beweise abnehmen (Art. 226 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 28 lit . b GSVGer).
D ie Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels hin reichend Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Im Hinblick auf die nach folgenden Ausführungen sin d zudem weder die Abnahme von Beweisen noch das Führen von Vergleichsgesprächen angezeigt. Es ist folglich auf eine Instruktionsver handlung zu verzichten. 1.2
Des W eiteren wird mit der Beschwerde erstmals der Ersatz der Kosten des Gut achtens von Dr. F.___ vom 11. Januar 2012 verlangt, obwohl dieses bereits bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde (vgl. Urk. 8/109 und 8/110) . Dementsprechend äussert sich die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2014 auch nicht zur Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) für eine Kostenübernahme gegeben sind (Urk. 2). Es mangelt in die sem Punkt folglich an einer anfechtbaren Verfügung, weshalb auf die Beschwer de nicht einzutreten ist, soweit sie auf die neu beantragte Übernahme der Gutachtenskosten abzielt. 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3 .
3.1
In der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2014 zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwer deführerin seit März 2007 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit als Kioskverkäuferin oder eine andere be hinder ungsan gepasste Tätigkeit sei ihr bis Juli 2011 zu 50 % zumutbar gewesen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 2 1. Juli 2011 sei ihr die bisherige Tätigkeit als Kioskverkäuferin oder eine andere be hinder ungsangepasste Tätig keit in einem 70%igen Pensum zumutbar. Die Beschwerdegegnerin führte ent spre ch ende Einkommensvergleiche durch und ermittelte
einen Invaliditätsgrad von zuerst 52 % und ab dem 2 1. Juli 2011 von 33 % (Urk. 2) .
In der Beschwerdeantwort vert ritt
die Beschwerdegegnerin neu den Standpunkt, dass vom Gericht ein Gutachten der Fachdisziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie einzuholen sei (Urk. 7). 3.2
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie bereits grösste Mühe habe, in einem geschützten Arbeitsumfeld ein Pensum von 50 % zu erfüllen (Urk. 1 S. 7). Es sei auf das von ihr eingereichte Gutachten von Dr. F.___ vom 1 1. Januar 2012 abzustellen und von einer 50%igen Arbeits fähig keit auf dem zweiten Arbeitsmarkt auszugehen (Urk. 1 S. 5 und 8 sowie 14 S. 2). 4 . 4 .1
Aus dem Bericht von Dr. med. U. H.___, Fachärztin FMH für
Oto - Rhino -Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 8. September 2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt unter einer hochgradigen kombinierten Schwerhörigkeit beidseits leidet. Dr.
H.___ ermittelte
aktuell einen Hörverlust rechts von
83,6 % und links von
89,8 % . Sie beurteilte die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin als zu 50 %
arbeitsunfähig (Urk. 8/26). 4 .2
Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie in der Psychiatrischen J.___, hielt in ihrem Bericht vom 2 6. September 2008 fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 7. März 2008 therapeutisch und medikamentös (mit Concerta zur Verbesserung der Konzent ration und Aufmerksamkeit) behandle. Sie diagnostizierte ein ADHS (Aufmerk samkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom) aufgrund eines Sauerstoff mangels bei der Geburt (ICD-10: F90.9) und äusserte den Verdacht auf einen etwa seit 2008 bestehenden Weichteilrheumatismus, wobei beide Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die beidseitige Schwerhörigkeit und die Sehschwäche, welche seit der Geburt be stünden. Die Arbeitsfähigkeit belaufe sich auf 50 bis 80 % . Als die Gesundheit und/oder die Arbeitstätigkeit beeinflussende soziale Faktoren vermerkte Dr.
I.___, dass die Beschwerdeführerin (wegen ihrer Leistungsschwä che) einen Durch setzungswillen entwickelt habe, der ihre Umgebung vor den Kopf stossen könne (Urk. 8/27). 4 .3
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___
u nd Dr. B.___ vom 18. Juli und 7. August 2009
beruht auf Untersuchungen vom 6. und 1 3. Juli 2009 sowie den zur Verfügung gestellten und beigezogenen Akten (Urk. 8/36 /1 und 8/39 /1). Es enthält keine internistisch-rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36/12). Im psychiatrischen Teilgutachten diag nostizierte Dr. B.___ eine nicht näher bezeichnete hyperkinetische Störung (ICD-10: F90.9), bestehend seit der Kindheit, und eine Akzentuierung der abhän gigen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), bestehend seit etwa 2006 nach dem Verlust der Arbeitsstelle, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 8/37/6).
Dr. B.___ legte dar, dass d ie Explorandin trotz der vorhandenen Defizite immer wieder gearbeitet habe, zum Teil über Jahre, was bestätige, dass sie die Mindestanforderungen am Arbeitsplatz erfüllt habe. Sie habe aber sehr glaub haft in Druck- oder Stresssituationen eine vermehrte Affektlabilität und wahr schein lich Logorr hoe gezeigt, was häufig zwischenmenschliche Probleme aus löse. Gleichzeitig sei festzustellen, dass sich die ganze Familie (zuerst die Eltern und die Schwestern, anschliessend noch die Schwestern) um die Explorandin gekümmert habe. Seines Erachtens habe die Explorandin nur wegen des echten Halts in der Familie über Jahre mehr oder weniger unauffällig funktionieren können. Dies habe aber auch zur Entstehung und Förderung der abhängigen Persönlichkeitszüge geführt, welche sich nach dem Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 2006 deutlich akzentuiert hätten. Die Akzentuierung der ängstlichen (ge meint wohl: abhängigen) Persönlichkeitszüge habe gleichzeitig zur Verstärkung der Konzentrationsschwierigkeiten und zur Affektlabilität geführt, so dass eine psychiatrische Behandlung notwendig geworden sei (Urk. 8/37/6).
Während der Exploration vom 1 3. Juli 2009 hätten sich weder objektiv noch testpsychologisch auffällige Konzentrationsleistungen gezeigt . Andererseits habe er eine Affektlabilität und eine reduzierte psychische Belastbarkeit fest stellen können . Er teile deshalb die Einschätzung der behandelnden Psychiate rin, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kassiererin bestehe. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf die reduzierte psychische Belastbarkeit, die reduzierte Flexibilität, das leicht verlangsamte Arbeitstempo sowie objektiv erwartete Kon zentrationsstörungen in Stresssituationen zurückzuführen. Die Explorandin benötige eine wohlwollende Umgebung, welche Verständnis für ihre Defizite habe. Falls es ihr gelingen sollte, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % innerhalb von etwa drei Monaten zu erwarten . Nicht zu empfehlen seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration und an die Flexibilität, Arbeiten in einem grossen Team und Nachtarbeiten (Urk. 8/37/7). 4 .4
Dr.
H.___ erhob am 8. Juni 2010 einen Hörverlust rechts von 92,2 % und links von 97 % (Urk. 8/50). Nach der Versorgung mit neuen Hörgeräten wurde am 2 4. Juni 2010 beim Freiburger-Einsilber-Test ohne Störschall ein bin au rales Sprachverstehen von 90 % ermittelt. Auf d ie Durchführung des Basler Satz tests wurde verzichtet. Z ur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
wurden keine Angaben gemacht (Urk. 8/51). 4.5
Das neuropsychologische G utachten von Dr. E.___ wurde am 2 8. Juli 2011, das heisst nach dem Abbruch des Arbeitstrainings per 1 1. Februar 2011 (Urk. 8/78), erstellt.
Darin wurden leichte neuropsychologische Defizite festge halten, welche die präzise Sprachwahrnehmung, das auditive Sprachverständ nis, die komplexere Sprachaufnahme/-verarbeitung, die sprachliche und visuell-räumliche Erfassungsspanne, die Daueraufmerksam keit / Alert ness, die geteilte Aufmerksamkeit, das Arbeitsgedächtnis, das Erfassen von Zusammenhängen (sprach lich und visuell-räumlich), das Allgemeinwisse n und die Rechenfertigkeit betra fen. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit sei leicht unterdurchschnittlich (WIE: IQ 84, PR 14).
Im ICD-10 entsprächen die Befunde der Diagnose: - F07.8: Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen auf grund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns, - Vereinbar mit der vordiagnostizierten hyperkinetischen Störung (ICD-10: F90.9) seit der Kindhei t (Urk. 8/95/17) .
Die Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführerin eines Ki osks sei deutlich einge schränkt (Urk. 8/95/17) .
Als Kioskverkäuferin sei die Arbeitsfähigkeit weniger als 30 % eingeschränkt. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeits fähig keit weniger als 20 % eingeschränkt (Urk. 8/95/18). Aus neuropsy cholo gischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht auf einen geschützten Rahmen angewiesen (Urk. 8/95/20). 4 . 6
Dr. F.___ erstattete sein Parteigutachten am 1 1. Januar 2012 (Urk. 8/109).
Dieses beruht auf psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen vom 27. Oktober 201 1. Es berücksichtigt e überdies fremdanamnestische Auskünfte einer Schweste r der Beschwerdeführerin und diverse Unterlagen, die
Dr. F.___ zur Verfügung gestellt oder von ihm beigezogen worden waren . Darunter befand sich auch ein Bericht der K.___ vom 27. Oktober 2011 mit den Diagnosen einer diskreten neuropsych ologischen Be einträch ti gung im Rahmen einer congenitalen Erkrankung und eines ADHS im Erwachse nenalter (Urk. 8/109/19). Offenbar verfügte Dr. F.___ auch über ein en Untersuchungsbericht der Neuroradiologie Schanz e vom 29. September 2011 betreffend eine
magnetresonanztomographi sche Untersuchung des Gehirns (Urk. 8/109/1), welche milde Fehlbildungen, aber keinen Hinweis auf einen sig nifikanten frühkindlichen (hypoxämischen) Hirnschaden beziehungsweise einen Status nach relevanter germinaler Matrixblutung erg ab (Urk. 8/109/9) .
Aus neurologischer Sicht diagnostizierte Dr. F.___ eine leichte Extremitä ten-, Stand- und Gangataxie, eine hochgradige Hypakusis beidseits (ICD-10: H90.0) und eine hochgradige Visusminderung links (ICD-10: H54.4) bei früh kindlicher Hirnschädigung. Differentialdiagnostisch vermerkte er einen peri par talen
hypoxischen Hirnschaden (ICD-10: P91.0) oder eine Entwicklungsstörung mit angeborener Fehlbildung des Gehirns aus anderer Ursache (ICD-10: Q04). Als psychiatrische Diagnosen hielt Dr. F.___ multiple leichtgradige neu ropsychologische Defizite bei nicht näher bezeichneter Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.9) im Rahmen einer frühkindlichen Hirn schädigung, eine hyperkinetische Störung mit Aufmerksamkeits- und Konzent rationsstörung (ICD-10: F90.0) und eine organische Persönlichkeits- und Ver haltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) fest (Urk. 8/109/13).
Zur Begründung der letztgenannten psychiatrischen Diagnose führte Dr. F.___ aus, dass aus den eigen- und fremdanamnestischen Angaben und aus den vorliegenden Dokumenten regelmässig sich wiederholende dysfunktio nale Denk- und Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit zu erkennen seien. So werde mehrfach beschrieben, dass sie sich zunächst aussergewöhnlich motiviert zeige. Mehrere Berichte stellten sie dabei sogar als recht dominant dar. Zum Beispiel beanspruche si e
in einem Team offenbar rasch eine Führungsposition für sich. In der Folge komme es i m Zusammenhang mit den bestehenden neuropsychologischen Defiziten und wohl auch der AHDS-Symptomatik einerseits mehr oder weniger rasch zu psycho physischen Überforderungssituationen, da sie versuchen müsse, ihre einge schränkte Leistungsfähigkeit durch vermehrten Einsatz zu kompensieren. An de rer seits träten zwischenmenschliche Schwierigkeiten in der Interaktion mit Mitarbeitern und Vorgesetzten auf, unter anderem weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen in der Effektivität ihrer Arbeitsleistungen begrenzt sei,
d ies jedoch nicht selbst wahrnehmen und auf Kritik nicht e ntspre chend adäquat reagieren könne. Sie fühle sich in solchen Situationen vermut lich ungerechtfertigt angegriffen und reagiere dann offenbar recht stereotyp mit Gegenangriffen und Übergriffen in die Kompetenzbereiche anderer Mitarbeiter. Solche längerfristig über mehrere Jahrz ehnte bestehende dysfunktionale Denk- und Verhaltensmuster mit im Verlauf weitgehend fehlender Flexibilität in Bezug auf entsprechende Verhaltensänderungen seien diagnostisch als pathologische Persönlichkeitszüge beziehungsweise als manifeste Persönlichkeitsstörung zu bewerten. Diese Diagnose werde auch im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ erwähnt, allerdings müsse die Interpretation als „abhängige Persön lichkeitszüge “ bezweifelt werden (Urk. 8/109/15).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zog Dr. F.___ in Betracht, dass die beidsei tige Schwerhörigkeit durch den Einsatz der Hörgeräte gut kompensiert sei, glei ches gelte für die brillenkorrigierte Visusminderung des linken Auges, so dass sich diesbezüglich keine Einschränkungen ergäben . Die leichtgradige Ataxie und insbesondere die Störung der Feinmotorik beider Hände führten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für handwerkliche Tätigkeiten mit mittleren bis hohen Anforderungen im Bereich der manuellen Feinmotorik (Urk. 8/109/14).
Die kombinierte psychiatrische Erkrankung bewirke eine vollständige Arbeits un fähigkeit für Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 8/109/16). An einer geschützten Arbeitsstelle, wie an de r jenige n, an welcher die Beschwerde führerin aktuell tätig sei, bestehe aus psychiatrischer Sicht noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/109/180). 4 . 7
In seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2012 vertrat Dr. E.___ den Stand punkt, dass die Ausführungen von Dr. F.___ nichts an seiner gutachterli chen Einschätzung zu ändern vermöchten. Zu den von Dr. F.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne er sich aus neuropsychologischer Sicht nicht äussern (Urk. 8/111). 4.8
Dr. B.___
nahm am
8. Januar 2013 zum neuropsychologischen Gutachten vom 2 8. Juli 2011 (von Dr. E.___) und zum neurologisch-ps ychiatrischen Gut achten vom 11. Januar 2012 (von Dr. F.___) Stellung und beantwortete vier Zusatzfragen, wie es ihm von der IV-Stelle mit Schreiben vom 13. September 2012 aufgetragen worden sei (Urk. 8/125 /1).
Beide Gutachter hätten leichtgradige neuropsychologische Defizite diagnosti ziert, die auf eine frühkindliche Hirnschädigung zurückzuführen seien. Sie hät ten seine eigene Beurteilung bestätigt, dass die Beschwerdeführerin auch an einer hyperkinetischen Störung, bestehend seit der Kindheit im Rahmen der frühkindlichen Hirnschädigung, leide. Trotz der festgestellten leichten neuro psychologischen Einschränkungen habe die Beschwerdeführerin eine Verkäu ferinnenlehre abschliessen können. In ihrem B eruf habe sie jahrelang eine kon stante Arbeitsleistung erbracht. Aufgrund des im Gutachten von Dr. F.___
erwähnten Bericht es der MRI-U ntersuchung des Gehirns vom 29. September 2011 könne eine erneute und zusätzliche Hirnschädigung ausgeschlossen wer den. Deswegen könne er die Beurteilung von Dr. F.___ nicht nachvollzie hen,
dass
der Beschwerdeführerin nach 37-jähriger voller Arbeitsfähigk eit auf dem freien Arbeitsmarkt
aufgrund der frühkindlichen Hirnschädigung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im geschützten Rahmen zu attestieren sei . In seinem Gutachten diagnostiziere Dr. F.___ auch eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung. Die Beschwerdeführerin sei über 30 Jahre im Erwachse nenalter den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen, habe konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt und eine konstante Arbeits leistung erbracht. Die anhaltende Störung der Impuls- oder Affektkon trolle sei weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert. Damit könne eine Persönlichkeitsstörung klar ausgeschlossen werden. Dr. F.___ h abe in seinem Gutachten vom 11. Januar 2012 kein Störungsbild diagnosti ziert, das
im Zeitraum nach seinem eigenen Gutachten vom 1 3. Juli 2009 neu aufgetreten sei. Damit sei die Beurteilung von Dr. F.___ noch weniger nachvollziehbar.
Dr. B.___ hielt an seiner Beurteilung fest, dass die Beschwerdeführerin ab März 2007 bis zum Ende des dreimonatigen Arbeitstrainings zu 50 % arbeits un fähig gewesen sei. Die aus neuropsychologischer Si cht attestierte Arbeitsfä higkeit von 70 % ab August 2011 erachte er als plausibel. Es sei davon auszu gehen, dass es zur Rückbildung der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge gekommen sei (Urk. 8/125/3) . Die Beschwerdeführerin sei für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration (z.B. längere PC-Arbeiten oder Fliessbandarbeit), Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität (Arbeit in einem grossen Team), führende Funktionen und Nachtar beit nicht geeignet .
Zur Frage, ob es aufgrund der aktuellen Aktenlage eine Erklärung dafür gebe, weshalb sich der Gesundheitszustand nach den Fortschritten im Aufbautraining kontinuierlich vers chlechtert habe und die Versich erte sogar in de n
W ohnstätte n
D.___, im zweiten Arbeitsmarkt, Mühe bekunde, ihre Leistung zu erbringe n, führte Dr. B.___ aus, dass dies aus psychiatrischer Sicht nicht erklärbar oder höchstens auf die vorübergehende Akzentuierung der Persönlichkeitszüge zu rück zuführen sei . Auch Dr. F.___ habe keine seit 2009 neu aufgetretenen psychischen Probleme mit Krankheitswert dokumentiert (Urk. 8/125/4). 4.9
Dr. F.___
führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 8. Januar 2013 (Urk. 8/127) aus, dass die MRI-Untersuc hung des Gehirnschädels vom 29. September 2011 deutliche pathologische Auffälligkeiten ergeben habe, die auf eine frühkindliche Gehirnerkrankung oder Gehirnentwicklungsstörung hin wiesen. Diese pathologischen Auffälligkeiten seien gut zu vereinbaren mit den im Rahmen der beiden neuropsychologischen Untersuchung en festgestellten Defizite n . Diese seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auch als organische Grundlage für die mangelnde Anpassungsfähigkeit und für die Entstehung stereotyper dysfunktionaler Verhaltensmuster der B e schwerdeführerin bei kom plexeren Anforderungen, zum Beispiel in zwischenmenschlichen Situationen im beruflichen Kontext, anzusehen. Zutreffend sei, dass sich der Befund der MRI-Untersuchung vom 2 9. September 2011 im Vergleich zu demjenigen von Vor unter suchungen nicht wesentlich verändert habe. Dies passe zur genannten diagnostischen Einschätzung einer frühkindlichen Gehirnerkrankung (Urk. 8/127/1) .
Anhand der biographischen Anamnese und insbesondere aufgrund der fremd anam nestischen Angaben seit en s einer Schwester der Patientin
müssten alle von Dr. B.___ gegen die Annahme einer Persönlichkeitsstörung angeführte n Punkte entschieden in Frage gestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei gemäss diesen Angaben fast zu keinem Zeitpunkt in ihrem Leben in der Lage gewesen, konstante zwischenmenschliche Beziehungen zu pflegen. Genauso wenig sei sie den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen beziehungs weise gewachsen. Die berufliche Anamnese spreche nicht wirklich für eine konstante Arbeitsleistung. An den verschiedenen Arbeitsstellen sei es innert kurze r oder etwas längere r Frist immer wieder zu ziemlich ähnlichen Problemen und deshalb schliesslich immer wieder zum Verlust des jeweiligen Arbeitsplat zes gekommen. Eine Störung der Impuls- und Affektkontrolle werde nicht nur bei der psychiatrischen Untersuchung und Exploration deutlich, sondern sie werde auch fremdanam nestisch eindrucksvoll berichtet und sei auch in den Berichten über die Beschwerdeführerin an mehreren Stelle n deutlich zu erken nen, so zum B ei s piel im Abschlussberi cht der C.___
vom 14. Februar 201 1. Aus der Stellungn ahme von Dr. B.___ gehe leide r
nicht hervor, ob er diesen für die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit wichtigen Bericht, der nach seinem Gutachten erstellt worden sei, überhaupt zur Kenntnis genommen habe, und wie er ihn bewerte. Ebenso wenig sei zu erkennen, bei wem er fremd anamnestische Angaben über die Beschwerdeführerin eingeholt habe. Für eine seriöse Begutachtung einer Explorandin wie der Beschwerdeführerin, von der wiederholt in den verschiedenen vorliegenden Dokumenten berichtet werde, da s s sie zunächst einen sehr engagierten und kompetenten Eindruck hinterlas sen könne, während ihre erheblichen Defizite erst im Alltag, zum Beispiel am Arbeit s platz, aber auch im Privatleben, deutlich würden, könne auf fremdanam nestische Informationsquellen nicht verzichtet werden.
Die Kriterien gemäss ICD-10 einer org anischen Persönlichkeitsstörung oder Ver haltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) seien erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin seien dys funkt i onale und unflexible Verhaltensmuster in typischer Form zu erkennen, was auch der Abschlussbericht der C.___
illustriere. Im Zusammen hang mit den organisch bedingten kognitiven Einschränkungen könne von der Beschwerdeführern nicht erwartet werden, dass sie diese Verhaltensmuster selb ständig (oder auch mit zum Beispiel psychotherapeutischer Hilfe) nennens wert verändern könne. Im Gegenteil lege der berufliche Lebenslauf nahe, dass sich die genannten Verhaltensmuster und die geschilderten Abläufe gerade in den letzten Jahren immer weiter zugespitzt hätten. Dies könne vielleicht auch als Erklärung dafür dienen, dass die psychi sch e Krankheitsbelastung und die damit verbundene medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der gut ach terlichen Untersuchung durch Dr. B.___ 2009 noch nicht so offen kundig gewesen sei wie in der Gegenwart (Urk. 8/127/2). 4. 10
Am 3 0. August 2013 bestätigte Dr. E.___, dass auch die neuen Berichte von Dr. B.___ vom 8. Januar 2013 und Dr. F.___ vom 2 8. Januar 2013 sowie die ihm neu zugesandten internen Akten (Feststellungsblätter für den Beschluss, Stellungnahme Rechtsdienst) an seiner Einschätzung nichts zu ändern ver möchten. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich die während der Integrati onsmassnahme eingetretene Verschlechterung nicht erklären. Als Neurologe stelle er sozusagen immer fest, dass es bei m Vorliegen von neuropsychologi schen Defiziten und einem diskrepanten Leistungsprofil, wie es bei der Beschwer deführerin der Fall sei, früher oder später zu psychoreaktiven Auswir kungen und in manchen Fällen zu einer psychischen Fehlentwicklung komme, in welchem Bereich auch immer (Urk. 8/129). 4.11
Aus dem Verlaufsbericht der L.___ vom 4. September 2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1 1. Juni 2013 wegen Handgelenks beschwerden behandelt wurde. Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin in der L.___, hatte ih r mit Arztzeugnis vom 1 7. Juni 2013 vom 11. bis zum 2 1. Juni 2013 eine 100%ige Arbe itsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/132). Auch Dr. G.___ bestätigte mit Arbeitsunfähigkeits zeugnis vom 1 2. Dezember 2013, dass die Beschwerdeführerin ihr wöchentliches Arbeitspensum von bisher 20 Stunden pro Woche auf 13 Stunden p ro Woche reduzieren müsse, ohne Gründe dafür zu nennen (Urk. 8/148). 5. 5.1
Es ist insoweit unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerde führerin unter neuropsychologischen Einschränkungen leidet (Urk. 8/78 und 8/109/19).
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht einfach auf das neuropsychologische Gutachten
vom 28. Juli 2011 (Urk. 8/95) samt der Stellung nahme n vom 30. Januar 2012 (Urk. 8/111) und vom 3 0. August 2013 (Urk. 8/129) von Dr. E.___
abgestellt werden. Dieser ist nicht nur keine medizinische Fachperson, sondern er
hat auch bei seiner Einschätzung – insoweit korrekt – lediglich neuropsychologische Einschränkun gen berücksichtigt und sich nicht zu psychiatrischen Diagnosen und sich daraus ergebenden Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit geäussert, welche hier ebenfalls zur Diskussion stehen . 5.2
Uneinigkeit besteht
hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen und der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit. Hierzu enthalten insbesondere die Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. B.___ und Dr. F.___ voneinander divergierende Angaben. Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass beide Gut ach ter über die erforderliche fachliche Eignung verfügen.
Zur Beurteilung der medizinischen Situation durch
Dr. B.___ ist festzuhalten, dass dieser die Beschwerdeführerin letztmals am 1 3. Juli 2009 untersucht hatte . Die damalige Annahme einer 50%ige n Arbeitsunfähigkeit wegen reduzierter psychischer Belastbarkeit, reduzierte r Flexibilität, leicht verlangsamtem Arbeits tempo und objektiv erwartete r Konzentrationsstörungen in Stresssituati onen
hat er in seinem Gutachten vom 7. August 2009
nicht hinreichend nach vollziehbar begründet. Insbesondere führte er die Notwendigkeit einer psychiat rischen Behandlung und die Verminderung der Arbeitsfähigkeit in einem wesentlichen Ausmass auf die von ihm diagnostizierte Akzentuierung der abhängigen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) zurück, welche aus Sicht der Invaliden ver sicherung nicht als rechtserheblicher Gesundheitsschaden zu quali fizieren ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 3.9 mit Hinweisen). Die Korrektheit der gestellten Diagnose wird denn auch von Dr. F.___ ausdrücklich in Frage gestellt (Urk. 8/109/15) und bedarf der Klärung, ohne welche nicht einfach auf die Einschätzung von Dr. B.___ abgestellt werden kann . Soweit sich
Dr. B.___ für die Zeit nach der Untersuchung vom 1 3. Juli 2009 zur Arbeitsfähigkeit äussert, kann er sich nicht auf von ihm erhobene aktuelle Befunde stützen. Insbesondere setzt er sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Januar 2013 (Urk. 8/125)
nicht mit dem Abschlussbericht der C.___
vom 1 4. Februar 2011 (Urk. 8/77) auseinander, in welchem die Beschwerdeführerin als in einem geschützten Arbeitsbereich zu 50 % arbeitsfähi g beurteilt wird. Ebenso wenig behandelt er die damals vorhandenen Berichte der W ohnstätten D.___, welche die Probleme der Beschwerdeführerin im zweiten Arbeitsmarkt eindrücklich schildern (Urk. 8/75, 8/104 und 8/123).
Es stellt sich deshalb die Frage, ob Dr. B.___ überhaupt über die entsprechenden Unterlagen und damit über die erforderliche Aktenkenntnis verfügte. Dies lässt sich mit den vorhandenen Unterlagen nicht positiv beantworten. In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2013 erwäh nte Dr. B.___ weder die Berichte selbst noch deren Erhalt . Er bezog sich zwar auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2012 (Urk. 8/125/1) .
E in solches lässt sich im Dossier der Beschwe rdegegnerin jedoch nicht finden,
e benso wenig ein entsprechendes Dokument anderen Datums, das Dr. B.___ vor dem 8. Januar 2013 erhalten haben könnte (vgl. das Aktenverzeichnis). Auf die Ausführungen von Dr. B.___ kann somit nicht abgestellt werden.
Mit Bezug auf das Gutachten vom 1 1. Januar 2012 (Urk. 8/109) und die ergän zende Stellungnahme vom 2 8. Januar 2013 (Urk. 8/127) von Dr. F.___ ist ebenfalls zu bemerken, dass sich daraus nicht ergibt, dass sie auf der vollständi gen Aktenlage basieren. Namentlich fehlt die Erwähnung und Diskussion der Zwischenberichte der C.___
über das Aufbautraining (Urk. 8/47, 8/48, 8/55, 8/56 und 8/57). In denselben wurden nebst der bekannten Problematik zum Teil auch (grosse) Fortschritte und eine positive Entwicklung verzeichnet (Urk. 8/48/1, 8/52/1 und 8/57/2). Eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % wurde damals auch noch als möglich erachtet (Urk. 8/57/3). Es kann folglich den Darlegungen von Dr. F.___
bereits aus formellen Gründen nicht gefolgt werden, wobei heute offen bleiben kann, ob diese schlüssig sind.
Aus dem Gesagten folgt, dass weder auf das von der IV-Stelle in Auftrag gege bene psychiatrische Teilg utachten von Dr. B.___
samt ergänzende r Stellung nahme vom 8. Januar 2013 noch auf das von Seiten der Beschwerdeführerin eingereichte neurologisch- psychiatrische Gutachten von Dr . F.___
samt ergänzende r Stellungnahme vom 2 8. Januar 2013 abgestellt werden kann. Die vorliegenden Akten enthalten keine hinreichende Grundlage zur Klärung der entscheidrelevanten medizinischen Fragen. Die Sache erweist sich demnach als nicht spruchreif. Vielmehr erscheint die Einholung ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen in Kenntnis der Aktenlage und aktueller Befunde, hernach allenfalls
auch eines polydisziplinären Gutachtens, als geboten. Es ist der Beschwer degegnerin dahingehend beizupflichten, dass Letzteres zumindest die Fachbereiche Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie abdecken sollte (Urk. 7 S. 2). 5 . 3
Angesichts dessen, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, ergänzende gutachterliche Ausführungen einzuholen, welche auf der gesamten Aktenlage basieren, rechtfertigt es sich entgegen der von ihr vertretenen Ansicht nicht, bereits im heutigen Zeitpunkt ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Vielmehr ist im Sinne der von ihr angeführten bundesgerichtlichen Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen Ergänzungen und zu neuer Ent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 GSVGer) . Dafür spricht zusätzlich, dass die erhebliche n
Beeinträchtigungen des Gehörs, soweit aus den Akten ersichtlich, mit Hörgeräten zwar gut, aber nicht vollständig kompensiert sind (Urk. 8/109/14 und 8/51) . Allfällige Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden bisher nicht fachärztlich abgeklärt, obwohl die behan delnde Ärztin H.___ aus oto-rhino-laryngologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 8/26). Schliesslich hat es die Beschwerde gegn erin auch versäumt, den sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2014 ergebenden Hinweisen auf weitere (somatische) Beeinträchtigungen des Gesundheits zustandes (vgl. Urk. 8/132, 8/133 8/148 und 8/149) nachzugehen.
Dies wird nachzuholen sein. Die Beschwerde erweist sich in diesem Sinne als begründet, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6 .1
Soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemes sen, wobei zu bemerken ist, dass für Bemühungen ab dem 1. Januar 2015 ein Stun denansatz von Fr. 220.-- und für diejenigen davor ein solcher von Fr. 200.-- zu veranschlagen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde, soweit darauf ein ge treten wird, wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke