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IV.2014.00874

IV-Rente und Eingliederungsmassnahmen, Neuanmeldung, keine Verschlechterung glaubhaft gemacht (Dysthymie und rezidivierende depressive Störung), Abweisung der Beschwerde

Zürich SozVersG · 2015-01-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1975 geborene X.___ war als ausgebildeter Maschinen-Mechani ker (Urk. 6/ 6/2) bei diversen Arbeitgebern tätig (Urk. 6/6/3 ff. und Urk. 6/14/5) .

Er meldete sich we gen psychischer Probleme und Dysthymie am

20. April 2010

erstmals bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen der Invaliden versi cherung an und beantragte Massnah men zur beruflichen Eingliederung (Urk. 6/7).

Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/25). N ach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/29 f.) verneinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 6. Januar

2011 einen An spruch auf eine Invaliden rente (Urk. 6/31).

1.2

Am 20. November 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf eine psychische Erkrankung, welche ihn seit jeher beeinträchtige, erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnah men zur beruflichen Eingliederung (Urk. 6/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/47 f f .) trat die IV-Stelle a uf das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. August 2014 nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 6/56]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte

mit Eingabe vom 8. September 2014 Beschwerde und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten . Die Angelegenheit sei zur Prüfung von beruflichen Eingliede rungsmassnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwer de antwort vom 16. Oktober 2014 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde. Am 22. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo r aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re visionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung ein getretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter wel chen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Ein glie derungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimm ungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädi gung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leis tungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vo rangegangener Leis tungsverweigerung . Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in ana loger Weise auf Eingliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der do rt i gen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungs leis tung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die ver si cherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hin wei sen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa ch en änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.

3.3.2). 1.5

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungs gegenstandes

- den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitge gen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Ein spra cheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs - oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E.

2b, 116 V 265 E.

2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S.

225 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid hielt die IV Stelle fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine an de re Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Deshalb könne auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Auf das vo m Beschwerdeführer eingereichte

Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 10. Dezember 2013 könne aus medizinischer Sicht nicht ab gestellt werden. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvoll ziehbar begründet worden und basiere auf rein subjektiven Angaben des Be schwerdeführers. Dr. Y.___ schildere, dass zurzeit nur noch leichte depressive Symptome vorhan den seien, weshalb eine hochgradige Einschränkung nicht plau sibel sei. Des Weiteren sei die attestierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine leichte Episode, aus rechtlicher Sicht keine Erkrankung, welche als langandau ernd zu beurteilen sei und könne deshalb nicht als IV-relevanter Gesundheitsschaden angesehen werden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht e der Beschwerdeführ er geltend, e in neues Gesuch um Aus richtung von IV-Leistungen sei deshalb gestellt worden, weil sich sein Gesund heitszustand verschlechtert habe. Einerseits habe Dr. med. Z.___ eine mittelgra dige depressive Episode und eine Erschöpfungsdepression di a gnostiziert. Ande rerseits habe die Swica bei Dr. med. Y.___

ein fachmedizinisches Gutachten

in Auftrag gegeben. Gemäss diesem bestehe eine Double Depression. Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten somit objektiviert werden und psychosoziale Belastungsfaktoren hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb ein IV-relevanter Gesundheits schaden vorliege. Aufgrund dieser Verschlechterung müsse auf das Leistungsbe gehren eingetreten werden. Es müsse geprüft werden, welche konkrete berufliche Massnahme in Frage komme. Der Beschwerdeführer brauche eine Umschulungs möglichkeit . Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines neuen ärztli chen Gutachtens sei nicht innerhalb der Eintre tens voraussetzungen zu prüfen. Dabei gehe es lediglich um die Frage, ob die Ver schlech terung des Gesundheits zustands glaubhaft gemacht werden könne (Urk. 1 S. 2 ff.). 3.

3.1

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/31) kann auf die sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichte (Urk. 6/13/2

f., Urk. 6/1 3/4

f., Urk. 6/14/1 ff., Urk. 6/14/8 ff., Urk. 6/15), darunter au f den Bericht des Ver trauensarztes des Krankent aggeldversicherers (Urk. 6/23), verwiesen werden. 3.1.1

In

den ärztlichen Berichten, welche allesamt aus dem Jahr 2010 stammen und vor dem vertrauensärztlichen Bericht erstattet wurden, wurden im Wesentlichen d ie folgenden Diagnosen genannt : - Dysthymia mit frühem Beginn (ICD-10 F34.1) (Urk. 6/14/3, Urk. 6/14/8 und Urk. 6/15/2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F3 3.10 oder F33.11)

(Urk. 6/14/3, Urk. 6/14/8 und Urk. 6/15/2) - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) (Urk. 6/14/3 und Urk. 6/15/2) - Akzentuierte selbstunsichere, zwanghafte und depressive Persönlich keits züge (ICD-10 Z73.1) (Urk. 6/13/3, Urk. 6/14/8 und Urk. 6/15/2) 3.1.2

Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 14. August 2010 fest, die Angaben des Beschwerdeführers sowie der aktuelle Un tersuchungsbefund würden keine manifeste depressive Symptomatik von Krank heitswert mehr zeigen. Der Beschwerdeführer treibe viel Sport, sei so zial gu t integriert und habe kürzlich eine kleine Reise an den B.___ unter nom men. Die in den vorhandenen ärztlichen Berichten angegebene mittelgra dige depressive Episode sei remittiert. Die ebenfalls diagnostizierte Dysthymie, also eine eher langdauernde depressive Entwicklung leichterer Art, sei zur Zeit unter der bestehenden psychotherapeutischen Behandlung und Medikation ebenfalls weitgehend kupiert, so dass kein Störungsbild mehr bestehe, welches eine Ein schränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit begründen könn e (Urk. 6/23/9). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 16. September 2013 die Diagnose einer mittelgra digen depressiven Episode (ICD-10 F-32.1) sowie die Differentialdiagno se einer Er schöp fungsdepression sowie eines Burnouts (ICD-10 Z73.0) auf. Der Be schwer de führer befinde sich seit dem 6. Juni 2013 bei ihm in Behandlung und sei trotz der Einnahme von Antidepressiva zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/35/1

f.).

Dr. Z.___ stellte am 11. November 2013 ein ärztliches Zeugnis aus, in wel chem er dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2013 (bei wöchentlicher psy chothe ra peutischer Behandlung) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/35/7) . 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 7. September 2013 die Diagnosen Dysthymie, re zi divieren de depressive Episode sowie akzentuier te, selbstunsichere, zwanghafte und depressive Persönlichkeitszüge. Er habe am 13. Mai 2013 nach längerem wieder telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt, wobei dieser über ein Stimmungstief berichtet habe. Er habe dem Beschwerdeführer vom 25. Mai bis zum 30. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/35/3). 3.4

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchte den Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 im Auftrag des Kranken tag geld versicherers . Dr. Y.___ erstattete seinen Bericht am 10. Dezember 2013 und stellte darin die folgende Diagnose (Urk. 6/50/10) : - Double Depression: Dysthymie plus rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig noch leichte Symptomatik (I C D -10 F34.1 / F33.01). Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer sei unter dieser chronischen affektiven Störung nur reduziert belastbar und arbeitsfähig. Dem entsprechend komme es seit geraumer Zeit bei allen Anstellungen innerhalb ei nes halben bis ganzen Jahres zu Kündigungen mit verschiedenen unklar en bzw. vor ge schobenen Begründungen oder zu Kündigungen wegen erneuter Depres sion. Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Dauer den Anforde rungen in seiner angestammten Tätigkeit als Polymechaniker heute überhaupt noch ge wachsen sei, oder ob er nicht eine einfachere Tätigkeit mit verminderten kog nitiven Anforderungen suchen sollte. Aus psychiatrischer Sicht sei prognos tisch immer wieder mit einem Rezidiv der Depression zu rechnen, insbesondere dann, wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit überfordert fühle (dann komme es via Stress und Schlafstörungen zum Rezidiv). Die subjektiv be klagten Beschwerden könnten objektiviert werden, es liege eine chronische de pressive Störung mit rezidivierenden Schwankungen vor, die auch die Arbeits fä higkeit be einträchtigten. Psychosoziale und sozio-kulturelle Belastungsfakto ren hätten keinen Einfluss auf die Schwere der Erkrankung beziehungsweise die Arbeits fähigkeit. Die depressive Grundproblematik mit der chronischen Dys thymie und den rezidivierenden depressiven Schwankungen werde auch in Zu kunft erhalten bleiben. Es handle sich dabei um eine schwere chronische affek tive Störung. Diese erfordere regelmässige psychiatrische Langzeitbegleitung sowie eine anti depressive Medikation. Diesbezüglich scheine der Beschwerde führer zurzeit mit pflanzlichen Präparaten eher nicht genügend mediziert . Ins besondere die Schlaf störungen sollten nicht mit einem Schlafmedikament wie Zolpidem behandelt werden, sondern mit potenteren Antidepressiva (wie Val doxan, Remeron, Trizyklika) oder Neuroleptika. Dem Beschwerdeführer seien Integrationsmass nahmen zumutbar. Einen objektiven Hinderungsgrund gebe es zurzeit keinen, zu mal die vorangegangene depressive Phase deutlich in Remis sion sei und nur noch leichte depressive Symptome vorhanden seien. Es stelle sich aus psy chia trischer Sicht grundsätzlich die Frage, ob nicht eine Umschu lung zu einer kognitiv weniger anspruchsvollen und stressigen Tätigkeit indi ziert sei. Dem Be schwerdeführer sei es zumutbar und möglich, an beruflichen Wieder ein glie de rungsmassnahmen teilzunehmen und er sei dazu auch bereit. In der bishe ri gen Tätigkeit schwanke die Arbeitsfähigkeit relativ rasch zwischen 0 und 100 %. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner chronischen Dysthymie nur vermin dert belastbar. Damit sei seine Arbeitsfähigkeit per se eingeschränkt und schwanke parallel zur zusätzlichen depressiven Symptomatik, die bei Überforderung rasch zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen könne. Welche Tätigkeiten dem Be schwerdeführer heute noch zumutbar seien, müsste im Rah men beruflicher Wie dereingliederungsmassnahmen geklärt werden . Ein Arbeits platz dürfe aber nicht zu hohe Anforderungen an die kognitiven und emotio nalen Fähigkeiten und die Belastbarkeit stellen, damit es nicht rasch zu Über forderung und psychischer Dekompensation und Rückfall in eine stärkere De pression komme (Urk. 6/50) . 4. 4.1

Zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/31) bestand beim Beschwerdeführer g emäss Dr. A.___

keine manifeste depressive Symptomatik von Kr ankheitswert mehr . Die mitt el gra dige depressive Episode war remittiert. Die ebenf alls diagnostizierte Dysthy mie war unter der bestehenden psychotherapeutischen Behandlung und Medi kation ebenfalls weitgehend kupiert, so dass kein Störungsbild mehr bestand, welches eine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit hätte begrün den können

(Urk. 6/23/9).

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 20. November 2013 er neut bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, wurde er am 9. Dezember 2013 von Dr. Y.___

untersucht. Dieser diagnostizierte eine Double Depression, das heisst eine

Dysthymie sowie eine rez idivierende de pressive Störung mit gegen wärtig leichte r Symptomatik (ICD -10 F34.1 / F33.01).

Daraus ist keine wesent liche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse erkennbar. Beim Beschwer de führer liegt bei bereits bekannten Diag nosen nach wie vor keine depressive Störung mit invalidisierender Wirkung vor. Es kann auf die Erwägungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2

Es drängen sich folgende zusätzlichen Bemerkungen auf: Eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist angesichts der

vorhandenen Di ag nosen nicht auszuschliessen; ist doch gerade eine rezidivierende depressive Stö rung durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert. Allerdings müssen solche Episoden von gewisse r

Dauer und Schwere sein, um einen An spruch auf eine Invalidenrente begründen zu können. Aus rechtlicher Sicht gelten selbst mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis grund sätz lich als therapeutisch angehbar (vgl. das Urteil des Bundesge richts 9C_673/2012 vom 2 8. November 2012 E.

3.3). Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vor kehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation be deutsamen Rahmenbe ding ungen eine wesentliche Verbesserung des (psychi schen) Gesundheitszu standes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfä higkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Ur teil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E.

3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Scha denminderungspflicht . Dr. Y.___

erachtete eine regelmässige psychiatrische Langzeitbegleitung sowie eine anti de pressive Medikation als indiziert. Mit pflanzlichen Präparaten scheine der Beschwerdeführer eher nicht genügend me diziert zu sein (Urk. 6/50/12) . Selbst beim Vorliegen einer schweren depressive n Störung fehlt e es somit an einer konsequenten Depressi onstherapie, deren Scheitern das Leiden erst als resistent ausweisen würde (Ur teil 9C _667/2013 vom 2 9. April 2013 E. 4.3.2). 4.3

Da der Beschwerdeführer eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom

6. Januar 2011 (Urk. 6/31) nicht glaubhaft machen konnte, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, auf die Neuanmeldung vom

20. November 2013 einzutreten und diese materiell zu prüfen. Die Be schwer de ist deshalb abzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung ein getretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter wel chen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Ein glie derungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimm ungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs.

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa ch en änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

E. 1.5 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungs gegenstandes

- den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitge gen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Ein spra cheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs - oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E.

2b, 116 V 265 E.

2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S.

225 E. 1a). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte

mit Eingabe vom 8. September 2014 Beschwerde und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten . Die Angelegenheit sei zur Prüfung von beruflichen Eingliede rungsmassnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwer de antwort vom 16. Oktober 2014 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde. Am 22. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die IV Stelle fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine an de re Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Deshalb könne auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Auf das vo m Beschwerdeführer eingereichte

Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 10. Dezember 2013 könne aus medizinischer Sicht nicht ab gestellt werden. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvoll ziehbar begründet worden und basiere auf rein subjektiven Angaben des Be schwerdeführers. Dr. Y.___ schildere, dass zurzeit nur noch leichte depressive Symptome vorhan den seien, weshalb eine hochgradige Einschränkung nicht plau sibel sei. Des Weiteren sei die attestierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine leichte Episode, aus rechtlicher Sicht keine Erkrankung, welche als langandau ernd zu beurteilen sei und könne deshalb nicht als IV-relevanter Gesundheitsschaden angesehen werden (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber macht e der Beschwerdeführ er geltend, e in neues Gesuch um Aus richtung von IV-Leistungen sei deshalb gestellt worden, weil sich sein Gesund heitszustand verschlechtert habe. Einerseits habe Dr. med. Z.___ eine mittelgra dige depressive Episode und eine Erschöpfungsdepression di a gnostiziert. Ande rerseits habe die Swica bei Dr. med. Y.___

ein fachmedizinisches Gutachten

in Auftrag gegeben. Gemäss diesem bestehe eine Double Depression. Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten somit objektiviert werden und psychosoziale Belastungsfaktoren hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb ein IV-relevanter Gesundheits schaden vorliege. Aufgrund dieser Verschlechterung müsse auf das Leistungsbe gehren eingetreten werden. Es müsse geprüft werden, welche konkrete berufliche Massnahme in Frage komme. Der Beschwerdeführer brauche eine Umschulungs möglichkeit . Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines neuen ärztli chen Gutachtens sei nicht innerhalb der Eintre tens voraussetzungen zu prüfen. Dabei gehe es lediglich um die Frage, ob die Ver schlech terung des Gesundheits zustands glaubhaft gemacht werden könne (Urk. 1 S. 2 ff.).

E. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/31) kann auf die sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichte (Urk. 6/13/2

f., Urk. 6/1 3/4

f., Urk. 6/14/1 ff., Urk. 6/14/8 ff., Urk. 6/15), darunter au f den Bericht des Ver trauensarztes des Krankent aggeldversicherers (Urk. 6/23), verwiesen werden.

E. 3.1.1 In

den ärztlichen Berichten, welche allesamt aus dem Jahr 2010 stammen und vor dem vertrauensärztlichen Bericht erstattet wurden, wurden im Wesentlichen d ie folgenden Diagnosen genannt : - Dysthymia mit frühem Beginn (ICD-10 F34.1) (Urk. 6/14/3, Urk. 6/14/8 und Urk. 6/15/2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F3

E. 3.1.2 Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 14. August 2010 fest, die Angaben des Beschwerdeführers sowie der aktuelle Un tersuchungsbefund würden keine manifeste depressive Symptomatik von Krank heitswert mehr zeigen. Der Beschwerdeführer treibe viel Sport, sei so zial gu t integriert und habe kürzlich eine kleine Reise an den B.___ unter nom men. Die in den vorhandenen ärztlichen Berichten angegebene mittelgra dige depressive Episode sei remittiert. Die ebenfalls diagnostizierte Dysthymie, also eine eher langdauernde depressive Entwicklung leichterer Art, sei zur Zeit unter der bestehenden psychotherapeutischen Behandlung und Medikation ebenfalls weitgehend kupiert, so dass kein Störungsbild mehr bestehe, welches eine Ein schränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit begründen könn e (Urk. 6/23/9).

E. 3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 16. September 2013 die Diagnose einer mittelgra digen depressiven Episode (ICD-10 F-32.1) sowie die Differentialdiagno se einer Er schöp fungsdepression sowie eines Burnouts (ICD-10 Z73.0) auf. Der Be schwer de führer befinde sich seit dem 6. Juni 2013 bei ihm in Behandlung und sei trotz der Einnahme von Antidepressiva zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/35/1

f.).

Dr. Z.___ stellte am 11. November 2013 ein ärztliches Zeugnis aus, in wel chem er dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2013 (bei wöchentlicher psy chothe ra peutischer Behandlung) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/35/7) .

E. 3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Scha denminderungspflicht . Dr. Y.___

erachtete eine regelmässige psychiatrische Langzeitbegleitung sowie eine anti de pressive Medikation als indiziert. Mit pflanzlichen Präparaten scheine der Beschwerdeführer eher nicht genügend me diziert zu sein (Urk. 6/50/12) . Selbst beim Vorliegen einer schweren depressive n Störung fehlt e es somit an einer konsequenten Depressi onstherapie, deren Scheitern das Leiden erst als resistent ausweisen würde (Ur teil 9C _667/2013 vom 2 9. April 2013 E. 4.3.2).

E. 3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 7. September 2013 die Diagnosen Dysthymie, re zi divieren de depressive Episode sowie akzentuier te, selbstunsichere, zwanghafte und depressive Persönlichkeitszüge. Er habe am 13. Mai 2013 nach längerem wieder telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt, wobei dieser über ein Stimmungstief berichtet habe. Er habe dem Beschwerdeführer vom 25. Mai bis zum 30. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/35/3).

E. 3.4 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchte den Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 im Auftrag des Kranken tag geld versicherers . Dr. Y.___ erstattete seinen Bericht am 10. Dezember 2013 und stellte darin die folgende Diagnose (Urk. 6/50/10) : - Double Depression: Dysthymie plus rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig noch leichte Symptomatik (I C D -10 F34.1 / F33.01). Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer sei unter dieser chronischen affektiven Störung nur reduziert belastbar und arbeitsfähig. Dem entsprechend komme es seit geraumer Zeit bei allen Anstellungen innerhalb ei nes halben bis ganzen Jahres zu Kündigungen mit verschiedenen unklar en bzw. vor ge schobenen Begründungen oder zu Kündigungen wegen erneuter Depres sion. Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Dauer den Anforde rungen in seiner angestammten Tätigkeit als Polymechaniker heute überhaupt noch ge wachsen sei, oder ob er nicht eine einfachere Tätigkeit mit verminderten kog nitiven Anforderungen suchen sollte. Aus psychiatrischer Sicht sei prognos tisch immer wieder mit einem Rezidiv der Depression zu rechnen, insbesondere dann, wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit überfordert fühle (dann komme es via Stress und Schlafstörungen zum Rezidiv). Die subjektiv be klagten Beschwerden könnten objektiviert werden, es liege eine chronische de pressive Störung mit rezidivierenden Schwankungen vor, die auch die Arbeits fä higkeit be einträchtigten. Psychosoziale und sozio-kulturelle Belastungsfakto ren hätten keinen Einfluss auf die Schwere der Erkrankung beziehungsweise die Arbeits fähigkeit. Die depressive Grundproblematik mit der chronischen Dys thymie und den rezidivierenden depressiven Schwankungen werde auch in Zu kunft erhalten bleiben. Es handle sich dabei um eine schwere chronische affek tive Störung. Diese erfordere regelmässige psychiatrische Langzeitbegleitung sowie eine anti depressive Medikation. Diesbezüglich scheine der Beschwerde führer zurzeit mit pflanzlichen Präparaten eher nicht genügend mediziert . Ins besondere die Schlaf störungen sollten nicht mit einem Schlafmedikament wie Zolpidem behandelt werden, sondern mit potenteren Antidepressiva (wie Val doxan, Remeron, Trizyklika) oder Neuroleptika. Dem Beschwerdeführer seien Integrationsmass nahmen zumutbar. Einen objektiven Hinderungsgrund gebe es zurzeit keinen, zu mal die vorangegangene depressive Phase deutlich in Remis sion sei und nur noch leichte depressive Symptome vorhanden seien. Es stelle sich aus psy chia trischer Sicht grundsätzlich die Frage, ob nicht eine Umschu lung zu einer kognitiv weniger anspruchsvollen und stressigen Tätigkeit indi ziert sei. Dem Be schwerdeführer sei es zumutbar und möglich, an beruflichen Wieder ein glie de rungsmassnahmen teilzunehmen und er sei dazu auch bereit. In der bishe ri gen Tätigkeit schwanke die Arbeitsfähigkeit relativ rasch zwischen 0 und 100 %. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner chronischen Dysthymie nur vermin dert belastbar. Damit sei seine Arbeitsfähigkeit per se eingeschränkt und schwanke parallel zur zusätzlichen depressiven Symptomatik, die bei Überforderung rasch zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen könne. Welche Tätigkeiten dem Be schwerdeführer heute noch zumutbar seien, müsste im Rah men beruflicher Wie dereingliederungsmassnahmen geklärt werden . Ein Arbeits platz dürfe aber nicht zu hohe Anforderungen an die kognitiven und emotio nalen Fähigkeiten und die Belastbarkeit stellen, damit es nicht rasch zu Über forderung und psychischer Dekompensation und Rückfall in eine stärkere De pression komme (Urk. 6/50) .

E. 3.10 oder F33.11)

(Urk. 6/14/3, Urk. 6/14/8 und Urk. 6/15/2) - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) (Urk. 6/14/3 und Urk. 6/15/2) - Akzentuierte selbstunsichere, zwanghafte und depressive Persönlich keits züge (ICD-10 Z73.1) (Urk. 6/13/3, Urk. 6/14/8 und Urk. 6/15/2)

E. 4.1 Zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/31) bestand beim Beschwerdeführer g emäss Dr. A.___

keine manifeste depressive Symptomatik von Kr ankheitswert mehr . Die mitt el gra dige depressive Episode war remittiert. Die ebenf alls diagnostizierte Dysthy mie war unter der bestehenden psychotherapeutischen Behandlung und Medi kation ebenfalls weitgehend kupiert, so dass kein Störungsbild mehr bestand, welches eine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit hätte begrün den können

(Urk. 6/23/9).

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 20. November 2013 er neut bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, wurde er am 9. Dezember 2013 von Dr. Y.___

untersucht. Dieser diagnostizierte eine Double Depression, das heisst eine

Dysthymie sowie eine rez idivierende de pressive Störung mit gegen wärtig leichte r Symptomatik (ICD -10 F34.1 / F33.01).

Daraus ist keine wesent liche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse erkennbar. Beim Beschwer de führer liegt bei bereits bekannten Diag nosen nach wie vor keine depressive Störung mit invalidisierender Wirkung vor. Es kann auf die Erwägungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 4.2 Es drängen sich folgende zusätzlichen Bemerkungen auf: Eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist angesichts der

vorhandenen Di ag nosen nicht auszuschliessen; ist doch gerade eine rezidivierende depressive Stö rung durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert. Allerdings müssen solche Episoden von gewisse r

Dauer und Schwere sein, um einen An spruch auf eine Invalidenrente begründen zu können. Aus rechtlicher Sicht gelten selbst mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis grund sätz lich als therapeutisch angehbar (vgl. das Urteil des Bundesge richts 9C_673/2012 vom 2 8. November 2012 E.

3.3). Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vor kehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation be deutsamen Rahmenbe ding ungen eine wesentliche Verbesserung des (psychi schen) Gesundheitszu standes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfä higkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Ur teil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E.

E. 4.3 Da der Beschwerdeführer eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom

6. Januar 2011 (Urk. 6/31) nicht glaubhaft machen konnte, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, auf die Neuanmeldung vom

20. November 2013 einzutreten und diese materiell zu prüfen. Die Be schwer de ist deshalb abzuweisen.

E. 5 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00874 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

22. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1975 geborene X.___ war als ausgebildeter Maschinen-Mechani ker (Urk. 6/ 6/2) bei diversen Arbeitgebern tätig (Urk. 6/6/3 ff. und Urk. 6/14/5) .

Er meldete sich we gen psychischer Probleme und Dysthymie am

20. April 2010

erstmals bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen der Invaliden versi cherung an und beantragte Massnah men zur beruflichen Eingliederung (Urk. 6/7).

Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/25). N ach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/29 f.) verneinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 6. Januar

2011 einen An spruch auf eine Invaliden rente (Urk. 6/31).

1.2

Am 20. November 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf eine psychische Erkrankung, welche ihn seit jeher beeinträchtige, erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnah men zur beruflichen Eingliederung (Urk. 6/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/47 f f .) trat die IV-Stelle a uf das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. August 2014 nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 6/56]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte

mit Eingabe vom 8. September 2014 Beschwerde und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten . Die Angelegenheit sei zur Prüfung von beruflichen Eingliede rungsmassnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwer de antwort vom 16. Oktober 2014 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde. Am 22. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo r aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re visionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung ein getretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter wel chen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Ein glie derungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimm ungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädi gung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leis tungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vo rangegangener Leis tungsverweigerung . Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in ana loger Weise auf Eingliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der do rt i gen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungs leis tung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die ver si cherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hin wei sen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa ch en änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.

3.3.2). 1.5

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungs gegenstandes

- den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitge gen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Ein spra cheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs - oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E.

2b, 116 V 265 E.

2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S.

225 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid hielt die IV Stelle fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine an de re Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Deshalb könne auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Auf das vo m Beschwerdeführer eingereichte

Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 10. Dezember 2013 könne aus medizinischer Sicht nicht ab gestellt werden. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvoll ziehbar begründet worden und basiere auf rein subjektiven Angaben des Be schwerdeführers. Dr. Y.___ schildere, dass zurzeit nur noch leichte depressive Symptome vorhan den seien, weshalb eine hochgradige Einschränkung nicht plau sibel sei. Des Weiteren sei die attestierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine leichte Episode, aus rechtlicher Sicht keine Erkrankung, welche als langandau ernd zu beurteilen sei und könne deshalb nicht als IV-relevanter Gesundheitsschaden angesehen werden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht e der Beschwerdeführ er geltend, e in neues Gesuch um Aus richtung von IV-Leistungen sei deshalb gestellt worden, weil sich sein Gesund heitszustand verschlechtert habe. Einerseits habe Dr. med. Z.___ eine mittelgra dige depressive Episode und eine Erschöpfungsdepression di a gnostiziert. Ande rerseits habe die Swica bei Dr. med. Y.___

ein fachmedizinisches Gutachten

in Auftrag gegeben. Gemäss diesem bestehe eine Double Depression. Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten somit objektiviert werden und psychosoziale Belastungsfaktoren hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb ein IV-relevanter Gesundheits schaden vorliege. Aufgrund dieser Verschlechterung müsse auf das Leistungsbe gehren eingetreten werden. Es müsse geprüft werden, welche konkrete berufliche Massnahme in Frage komme. Der Beschwerdeführer brauche eine Umschulungs möglichkeit . Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines neuen ärztli chen Gutachtens sei nicht innerhalb der Eintre tens voraussetzungen zu prüfen. Dabei gehe es lediglich um die Frage, ob die Ver schlech terung des Gesundheits zustands glaubhaft gemacht werden könne (Urk. 1 S. 2 ff.). 3.

3.1

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/31) kann auf die sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichte (Urk. 6/13/2

f., Urk. 6/1 3/4

f., Urk. 6/14/1 ff., Urk. 6/14/8 ff., Urk. 6/15), darunter au f den Bericht des Ver trauensarztes des Krankent aggeldversicherers (Urk. 6/23), verwiesen werden. 3.1.1

In

den ärztlichen Berichten, welche allesamt aus dem Jahr 2010 stammen und vor dem vertrauensärztlichen Bericht erstattet wurden, wurden im Wesentlichen d ie folgenden Diagnosen genannt : - Dysthymia mit frühem Beginn (ICD-10 F34.1) (Urk. 6/14/3, Urk. 6/14/8 und Urk. 6/15/2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F3 3.10 oder F33.11)

(Urk. 6/14/3, Urk. 6/14/8 und Urk. 6/15/2) - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) (Urk. 6/14/3 und Urk. 6/15/2) - Akzentuierte selbstunsichere, zwanghafte und depressive Persönlich keits züge (ICD-10 Z73.1) (Urk. 6/13/3, Urk. 6/14/8 und Urk. 6/15/2) 3.1.2

Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 14. August 2010 fest, die Angaben des Beschwerdeführers sowie der aktuelle Un tersuchungsbefund würden keine manifeste depressive Symptomatik von Krank heitswert mehr zeigen. Der Beschwerdeführer treibe viel Sport, sei so zial gu t integriert und habe kürzlich eine kleine Reise an den B.___ unter nom men. Die in den vorhandenen ärztlichen Berichten angegebene mittelgra dige depressive Episode sei remittiert. Die ebenfalls diagnostizierte Dysthymie, also eine eher langdauernde depressive Entwicklung leichterer Art, sei zur Zeit unter der bestehenden psychotherapeutischen Behandlung und Medikation ebenfalls weitgehend kupiert, so dass kein Störungsbild mehr bestehe, welches eine Ein schränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit begründen könn e (Urk. 6/23/9). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 16. September 2013 die Diagnose einer mittelgra digen depressiven Episode (ICD-10 F-32.1) sowie die Differentialdiagno se einer Er schöp fungsdepression sowie eines Burnouts (ICD-10 Z73.0) auf. Der Be schwer de führer befinde sich seit dem 6. Juni 2013 bei ihm in Behandlung und sei trotz der Einnahme von Antidepressiva zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/35/1

f.).

Dr. Z.___ stellte am 11. November 2013 ein ärztliches Zeugnis aus, in wel chem er dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2013 (bei wöchentlicher psy chothe ra peutischer Behandlung) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/35/7) . 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 7. September 2013 die Diagnosen Dysthymie, re zi divieren de depressive Episode sowie akzentuier te, selbstunsichere, zwanghafte und depressive Persönlichkeitszüge. Er habe am 13. Mai 2013 nach längerem wieder telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt, wobei dieser über ein Stimmungstief berichtet habe. Er habe dem Beschwerdeführer vom 25. Mai bis zum 30. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/35/3). 3.4

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchte den Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 im Auftrag des Kranken tag geld versicherers . Dr. Y.___ erstattete seinen Bericht am 10. Dezember 2013 und stellte darin die folgende Diagnose (Urk. 6/50/10) : - Double Depression: Dysthymie plus rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig noch leichte Symptomatik (I C D -10 F34.1 / F33.01). Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer sei unter dieser chronischen affektiven Störung nur reduziert belastbar und arbeitsfähig. Dem entsprechend komme es seit geraumer Zeit bei allen Anstellungen innerhalb ei nes halben bis ganzen Jahres zu Kündigungen mit verschiedenen unklar en bzw. vor ge schobenen Begründungen oder zu Kündigungen wegen erneuter Depres sion. Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Dauer den Anforde rungen in seiner angestammten Tätigkeit als Polymechaniker heute überhaupt noch ge wachsen sei, oder ob er nicht eine einfachere Tätigkeit mit verminderten kog nitiven Anforderungen suchen sollte. Aus psychiatrischer Sicht sei prognos tisch immer wieder mit einem Rezidiv der Depression zu rechnen, insbesondere dann, wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit überfordert fühle (dann komme es via Stress und Schlafstörungen zum Rezidiv). Die subjektiv be klagten Beschwerden könnten objektiviert werden, es liege eine chronische de pressive Störung mit rezidivierenden Schwankungen vor, die auch die Arbeits fä higkeit be einträchtigten. Psychosoziale und sozio-kulturelle Belastungsfakto ren hätten keinen Einfluss auf die Schwere der Erkrankung beziehungsweise die Arbeits fähigkeit. Die depressive Grundproblematik mit der chronischen Dys thymie und den rezidivierenden depressiven Schwankungen werde auch in Zu kunft erhalten bleiben. Es handle sich dabei um eine schwere chronische affek tive Störung. Diese erfordere regelmässige psychiatrische Langzeitbegleitung sowie eine anti depressive Medikation. Diesbezüglich scheine der Beschwerde führer zurzeit mit pflanzlichen Präparaten eher nicht genügend mediziert . Ins besondere die Schlaf störungen sollten nicht mit einem Schlafmedikament wie Zolpidem behandelt werden, sondern mit potenteren Antidepressiva (wie Val doxan, Remeron, Trizyklika) oder Neuroleptika. Dem Beschwerdeführer seien Integrationsmass nahmen zumutbar. Einen objektiven Hinderungsgrund gebe es zurzeit keinen, zu mal die vorangegangene depressive Phase deutlich in Remis sion sei und nur noch leichte depressive Symptome vorhanden seien. Es stelle sich aus psy chia trischer Sicht grundsätzlich die Frage, ob nicht eine Umschu lung zu einer kognitiv weniger anspruchsvollen und stressigen Tätigkeit indi ziert sei. Dem Be schwerdeführer sei es zumutbar und möglich, an beruflichen Wieder ein glie de rungsmassnahmen teilzunehmen und er sei dazu auch bereit. In der bishe ri gen Tätigkeit schwanke die Arbeitsfähigkeit relativ rasch zwischen 0 und 100 %. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner chronischen Dysthymie nur vermin dert belastbar. Damit sei seine Arbeitsfähigkeit per se eingeschränkt und schwanke parallel zur zusätzlichen depressiven Symptomatik, die bei Überforderung rasch zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen könne. Welche Tätigkeiten dem Be schwerdeführer heute noch zumutbar seien, müsste im Rah men beruflicher Wie dereingliederungsmassnahmen geklärt werden . Ein Arbeits platz dürfe aber nicht zu hohe Anforderungen an die kognitiven und emotio nalen Fähigkeiten und die Belastbarkeit stellen, damit es nicht rasch zu Über forderung und psychischer Dekompensation und Rückfall in eine stärkere De pression komme (Urk. 6/50) . 4. 4.1

Zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/31) bestand beim Beschwerdeführer g emäss Dr. A.___

keine manifeste depressive Symptomatik von Kr ankheitswert mehr . Die mitt el gra dige depressive Episode war remittiert. Die ebenf alls diagnostizierte Dysthy mie war unter der bestehenden psychotherapeutischen Behandlung und Medi kation ebenfalls weitgehend kupiert, so dass kein Störungsbild mehr bestand, welches eine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit hätte begrün den können

(Urk. 6/23/9).

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 20. November 2013 er neut bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, wurde er am 9. Dezember 2013 von Dr. Y.___

untersucht. Dieser diagnostizierte eine Double Depression, das heisst eine

Dysthymie sowie eine rez idivierende de pressive Störung mit gegen wärtig leichte r Symptomatik (ICD -10 F34.1 / F33.01).

Daraus ist keine wesent liche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse erkennbar. Beim Beschwer de führer liegt bei bereits bekannten Diag nosen nach wie vor keine depressive Störung mit invalidisierender Wirkung vor. Es kann auf die Erwägungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2

Es drängen sich folgende zusätzlichen Bemerkungen auf: Eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist angesichts der

vorhandenen Di ag nosen nicht auszuschliessen; ist doch gerade eine rezidivierende depressive Stö rung durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert. Allerdings müssen solche Episoden von gewisse r

Dauer und Schwere sein, um einen An spruch auf eine Invalidenrente begründen zu können. Aus rechtlicher Sicht gelten selbst mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis grund sätz lich als therapeutisch angehbar (vgl. das Urteil des Bundesge richts 9C_673/2012 vom 2 8. November 2012 E.

3.3). Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vor kehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation be deutsamen Rahmenbe ding ungen eine wesentliche Verbesserung des (psychi schen) Gesundheitszu standes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfä higkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Ur teil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E.

3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Scha denminderungspflicht . Dr. Y.___

erachtete eine regelmässige psychiatrische Langzeitbegleitung sowie eine anti de pressive Medikation als indiziert. Mit pflanzlichen Präparaten scheine der Beschwerdeführer eher nicht genügend me diziert zu sein (Urk. 6/50/12) . Selbst beim Vorliegen einer schweren depressive n Störung fehlt e es somit an einer konsequenten Depressi onstherapie, deren Scheitern das Leiden erst als resistent ausweisen würde (Ur teil 9C _667/2013 vom 2 9. April 2013 E. 4.3.2). 4.3

Da der Beschwerdeführer eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom

6. Januar 2011 (Urk. 6/31) nicht glaubhaft machen konnte, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, auf die Neuanmeldung vom

20. November 2013 einzutreten und diese materiell zu prüfen. Die Be schwer de ist deshalb abzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro