Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1976, Mutter von drei Kinder n (geboren 2008, 2009 und 2010),
meldete sich am 30. Mai 2002 unter Hinweis auf eine Pancolitis
ulcerosa
bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 23. April 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. November 2002 zu (Urk. 9/42 und Urk. 9/44-45).
Am 18. August 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentena n spruch sei unverändert (Urk. 9/64).
Nach Eingang eines am 21. Februar 2008 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 9/77) klärte die IV-Stelle die medizinische und die beruflich-erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2009 für den Monat April 2008 eine ganze Rente und ab Mai 2008 eine Viertel srente zu (Urk. 9/99-102).
Die dagegen am
26. Januar 2009 er hobene Beschwerde (Urk. 9/106/3) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. September 2009 im Verfahren Nr. IV.2009.00088 im Sinne der Rückweisung der Sa che zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle gutgeheissen (Urk. 9/114 Dispositiv Ziff. 1).
Daraufhin holte
die IV-Stelle bei der Y.___ ein bi disziplinäres Gutachten ein, da s am 7. September 2010 er stattet wurde (Urk. 9/132).
Mit Verfügung vom 2. September 2011 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 9/149). Die dagegen von der Versicherten am 30. September 2011 erho bene Beschwerde (Urk. 9/151/3-13) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.01071 mit der Feststellung gutgeheissen, dass die Versicherte weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 9/160 Dispositiv Ziff. 1). 1.2
Nach Eingang eines am 1. September 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/173) holt die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 9/175) ein und stellte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/179, Urk. 9/180, Urk. 9/184, Urk. 9/192) mit Verfügung vom
11. Juli 2014 die bisher ausgerichtete Invali denrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 9/199 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 8. September 2014 Besch werde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2014 (Urk.
2) und beantragte, di ese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Eventu ell sei die Sache zur erneuten u mfassenden medizinischen Begutachtung und anschliessend neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, und es sei festzustellen, dass während der Zeit bis zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch die bisherige Rente mit Wirkung ab Renteneinstellung weiter auszurichten sei (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Besch werdeantwort vom 16. Oktober 2014 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 18. Dezember 2014 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin unter anderem um Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang weiterer medizinischer Berichte Ende Februar 2015 (Urk. 14 und Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätig keit, bei welcher sie Zugang zu einer Toilette habe, zu 100 % zumutbar sei. Die vom Hausarzt aufgeführten Diagnosen seien zum Zeitpunkt des Y.___ -Gutach tens bereits bekannt gewesen, und es sei aus geführt worden, dass eine wechsel belastende Tätigkeit uneingeschränkt möglich sei. Die Einschränkung von 50 % sei durch die Colitis bedingt gewesen, welche nun keine hohe Aktivität mehr zeige. Auch b ezüglich des Skelettsystems sei von keiner bleibenden, längerdau ernden Einschränkung für eine angepasste Tätigkeit auszugehen.
Der stetige Zugang zu einer Toilette und die vermehrten Pausen seien als lohnmindernde Faktoren berücksichtigt worden, womit ein Invaliditätsgrad von 14 % resultiere
(S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, seit September 2011 habe sich der Sachverhalt nicht wesentlich geändert, und eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes werde bestritten (S. 4 lit . a, S. 6 lit . e- f.). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, genügende Abklärungen zu tätigen und der Beri cht des erst seit Kurzem mit ihrer Behandlung betrauten Gastroenterologen vom Oktober 2013 sei viel zu optimistisch (S. 5 lit . c, S. 6 lit . e). So sei zu beachten, dass nicht allein das chronische Darmleiden, sondern noch weitere die Arbeitsfähigkeit einschränkende somatische Beschwerde n vor lägen (S. 5 lit . d, S. 6 lit . f.). Zur manifesten sekundären Osteoporose habe sich die Beschwe rdegegnerin gar nicht geäussert, und es seien verschiedene Zysten operationen
dazu gekommen (S. 7 lit . g- h). 2.3
Strittig und prüfen ist, ob seit September 2011, dem für die letzte Bestätigung des Rentenanspruch s mit Urteil vom 8. Mai 2012 massgebenden Zeitpunkt
(vgl. Urk. 9/160),
eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszu - standes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3.
Z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der im Urteil des hiesigen Geri chts vom 8 . Mai 2012 (Urk. 9/160) darge legte Sachverhalt. Bei der Urteilsfindung wurde auf das für beweistauglich be fundene Gutachten der Y.___ vom 7. September 2010 (Urk. 9/132) abgestellt (vgl. Urk. 9/160 E. 5 .3).
Die Beschwerdeführerin wurde durch die Gutachter der
Y.___ umfassend rheu - ma tologisch, internistisch und gastroin testinal abgeklärt,
und diese nannten zusammenfassend in der Hauptsache als Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit eine seit Oktober 2000 bestehende, therapi erefraktäre Pancolitis
ulc erosa, ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und eine ma nifeste sekundäre Osteoporose bei chronischer Steroidtherapie (vgl. Urk. 9/160 S. 10 f. E. 4.4).
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Urteil vom 8. Mai 2012 das Gutachten
der Y.___
wie folgt referiert
(Urk. 9/160 S. 11 f.):
(…) dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Verkäuferin zu einem Pensum von 25 % arbeits- und leistungsfähig sei, falls
sie ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfte. Für leichte Verkaufstätigkeiten in
Geschäften, bei denen eine Kollegin die Kasse und den Warenbestand während
den Toilettengängen der Beschwerdeführerin im Auge behalten könnte,
bestehe eine 50%ige Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf für
Toilettengänge. Dabei sollte sie beispielsweise die Möglichkeit haben, an der
Kasse eine Stehhilfe zu verwenden, um den Rücken vorübergehend zu
entlasten.
Die Arbeitsfähigkeit hänge im Wesentlichen von den konkret vorliegenden
Arbeitsbedingungen ab. Sofern im Krankheitsverlauf eine Remission erreicht
oder eine Kolektomie durchgeführt würde, würde sich die Arbeitsfähigkeit
signifikant verbessern, weshalb eine rheumatologisch- / gastrointestinale
Begutachtung nach Ablauf von 2 Jahren bzw. sechs Monaten postoperativ zu
empfehlen sei (…).
Abschliessend wurde im Urteil vom 8. Mai 2012 zur Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin folgendes festgehalten (Urk. 9/160 S. 13 E. 5.3):
Im Ergebnis ist dem Y.___ -Gutachten folgend davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit noch zu 25 %
arbeitsfähig und der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu
erachten ist, dass die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit mit
direktem Zugang zu einer Toilette noch zu 50 % arbeitsfähig ist. 4. 4. 1
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgen den medizinischen Berichte ein:
Dr. med.
Z.___, Leite nder Arzt der Gastroenterologie und Hepatologie, A.___, nannte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2013 (Urk. 9/175 /1-5) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Colitis
ulcerosa, bestehend seit Oktober 2000 (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerde führerin sei seit Oktober 2000 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 23. August 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Sie sei aktuell beschwerdefrei. Es be stünden eine passagere Diarrhoe und Abdominalschmerzen wegen Behand lungsverzögerungen . Prognostisch gehe er mit Remicade von einer Krankheits kontrolle aus (Ziff. 1.4).
Seit Februar 2013 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kundenberaterin keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Ziff. 1.6). Es be stünden aktuell keine Einschränkungen mehr, und die zuletzt ausgeübte Tätig keit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (Ziff. 1.7). Mit der Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden (Ziff. 1.9). Sämtliche behinderungsa ngepassten Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin seit Februar 2013 uneingeschränkt zumutbar (Ziff. 3). Sie habe berichtet, seit Februar 2013 bei regelmässiger T herapie beschwerdefrei zu sein, weswegen sie normal ar beitsfähig sei (S. 5). 4.2
Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 27. März 2014 (Urk. 9/188 /5-6) folgende Diagnose (S. 1): - Colitis
ulcerosa, Erstdiagnose im Oktober 2000 - initial Pankolitis - Imurek -Therapie 2002 und 2005 ohne Nachweis eines Ansprechens - Mesalazin seit März 2005 - Panzytopenie unter Purinethol, Oktober 2005 - Infliximab -Therapie seit September 2006, passager pas s iert im Jahr 2008 - aktuell: protrahiert bestehende R ückenschmerzen, am ehesten bei chro nisch entzündlicher Darmerkrankung (C ED) assoziierter Spon dylarthropathie
Dr. Z.___ führte aus, nach der letzten Remicade -Infusion im Januar 2014 sei die Patientin zunächst weitgehend beschwerdefrei gewesen. Im Intervall hätten al lerdings stärkere Rückenschmerzen bestanden, weswegen passager Analgetika eingenommen worden seien. Aktuell sei sie diesbezüglich weitgehend be schwerdefrei. Begleitend habe allerdings ein Infekt im Bereich der Nasenhöhlen bestanden, weswegen bereits wiederholt Operationen durchgeführt worden seien. Aktuell nehme die Patientin deswegen Antibiotika ein, worunter der Stuhl teilweise durchfällig, jedoch ohne Blutbeimengung sei. Eine erneute Operation sei in etwa drei Wochen vorgesehen .
Die heute durchgeführte Labordiagnostik zeige eine leichtgradige
Thrombozy tose, die übrigen Parameter seien unauffällig. Es seien wiederum 300 mg Remi cade infundiert worden, was problemlos vertragen worden sei. Eine erneute In fusion sei in sieben Wochen vereinbart worden. In diesem Rahmen solle auch eine Wiederholung der koloskopischen Untersuchung zur Beurteilung der ent zündlichen Aktivität der Kolonschleimhaut geplant werden (S. 1). 4.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 9/188/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Colitis
ulcerosa, bestehend seit 2000 - Osteoporose, bestehend seit 2008 - Status nach L endenwirbelkörper (L WK) 3-Fraktur - chronisches Lumbago
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1998 bei ihm in Be handlung und die letzte Kontrolle sei am 21. Februar 2014 erfolgt (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin leide t rotz Remicade an Diarrhoe und an lumbalen Rü ckenschmerzen. Prognostisch sei von einer Verschlechterung auszugehen (Ziff. 1.4).
Seit dem Jahr 2000 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Ar - beitsunfä higkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belastbar keit der Wirbelsäule. Die bisherige Tätigkeit sei noch im Umfang von 50 % zu mutbar (Ziff. 1.7). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit dem Jahr 2004 lediglich noch im Umfang von drei bis vier Stun den täglich zumutbar (Ziff. 3). 4.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2014 (Urk. 9/198 /3) aus, die eingeholten Arztberichte zei gten von Seiten der Colitis her keine er neute hohe Aktivität. Der Gastroenterologe schreibe wohl im Bericht vom Ja nuar 2014 von vorüberge henden ausgeprägten Schmerzen
im Bereich der Len denwirbelsäule (LWS) . Im Be richt vom März 2014 sei dann aus geführt worden, dass die Kundin bezüglich der LWS-Beschwerden wieder weitgehend beschwer defrei sei. Im Y.___ -Gutachten aus dem Jahr 2010 seien die heute beklagten Be funde der Wirbelsäule, so der Status nach Deckpla tteneinbruch LWK3 und die sekundäre Osteoporose, bereits bekannt gewesen. Es sei ganz klar deklariert worden, dass aus rheumatologischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätig keit uneingeschränkt möglich sei. Die Einschränkung im Jahr 2010 von 50 % sei daher durch die Colitis bedingt gewesen. Es sei ausgeführt worden, dass sich die Arbeitsfähigkeit bei Remission der Colitis klar erhöhen werde, was nun ein getreten sei . Von Seiten der Colitis her bestünden keine relevanten Einschrän kungen mehr, und von Seiten des Skelettsystems seien
für eine leichte wechsel belastende Tätigkeit auch keine läng erda uernden Einschränkungen gegeben . Es seien nur jeweils vorübergehende, kurzzeitige Ausfälle der Arbeitsfähigkeit möglich. Diese seien aber jeweils als innert etwa ein bis zwei Monaten reversi bel einzuschätzen. Es bleibe bei der Einschätzung der vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit. 5. 5. 1
Die Beschwerdegegnerin stützte die verfügte Einstellung der halben Rente auf die Stellungnahme von Dr. C.___, RAD, vom Juli 2014 (vorstehend E. 4.4)
ab, welcher seinerseits auf Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.1-2) verwies und aufgrund der seit der Begutachtung am Y.___
im Jahre 2010 verbesserten Darmproblema tik nun von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätig keit ausging. 5.2
Dass sich die Darmproblematik tatsächlich verbessert hätte, bestätigte der be - han delnde Hausarzt Dr. B.___ im April 2014 (vorstehend E. 4.3) nicht. Jedoch führte er die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der an gestammten Tätigkeit auf die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule zurück. A uch in angepasster Tätigkeit ging er im Gegensatz zu Dr. Z.___ und Dr. C.___
von keiner höheren Belastbarkeit aus .
Zutreffend hielt Dr. C.___ fest, dass im Gutachten der Y.___ vom September 2010 (vgl. vorstehend E. 3) ausgeführt w orden sei, dass
sich bei einer Remission der Darmproblematik die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin signifikant verbessern könnte.
Tatsächlich lassen vorliegend die Berichte des die Darmbeschwerden behandeln den Arztes Dr. Z.___ vom Oktober 2013 und vom März 2014 (vorstehend E.
4.1-2) annehmen, d ass die Therapie erfolgreich verläuft. Aus diesem Umstand allein kann jedoch nicht ohne Vornahme weiterer Abklärungen auf eine volle Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geschlossen werden.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte, genügt es bei den unbe strittenermassen vorhandenen weiteren somatische n Leiden nicht, bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit einzig auf den die Darmbeschwerden behandeln den Facharzt abzustellen (vorstehend E. 2.2). Angezeigt ist vielmehr, wie im Gutachten der
Y.___ empfohlen, eine fachärztliche rheumatologisch- gastrointes tinale Verlaufsbeurteilung. 5.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 5.4
D ie Aktenlage enthält vorliegend keine sämtliche Beschwerden umfassenden Aussagen zum
Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgeblichen Beurteilungszeitraum und ermöglicht keine hinreichend schlüs sige Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit einer revisionsweisen Ein stellung der Invalidenrente.
Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Be - schwer deführerin bedarf es daher zusätzli cher fach medizinischer Grundlagen. Die angefo chtene Verfügung vom 1 1. Juli 2014 (Urk.
2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Proze sses und der von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz eing ereichten Honorarnote (Urk.
15) auf Fr. 1‘784.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘784.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 ).
Daraufhin holte
die IV-Stelle bei der Y.___ ein bi disziplinäres Gutachten ein, da s am 7. September 2010 er stattet wurde (Urk. 9/132).
Mit Verfügung vom 2. September 2011 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 9/149). Die dagegen von der Versicherten am 30. September 2011 erho bene Beschwerde (Urk. 9/151/3-13) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.01071 mit der Feststellung gutgeheissen, dass die Versicherte weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 9/160 Dispositiv Ziff. 1).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätig keit, bei welcher sie Zugang zu einer Toilette habe, zu 100 % zumutbar sei. Die vom Hausarzt aufgeführten Diagnosen seien zum Zeitpunkt des Y.___ -Gutach tens bereits bekannt gewesen, und es sei aus geführt worden, dass eine wechsel belastende Tätigkeit uneingeschränkt möglich sei. Die Einschränkung von 50 % sei durch die Colitis bedingt gewesen, welche nun keine hohe Aktivität mehr zeige. Auch b ezüglich des Skelettsystems sei von keiner bleibenden, längerdau ernden Einschränkung für eine angepasste Tätigkeit auszugehen.
Der stetige Zugang zu einer Toilette und die vermehrten Pausen seien als lohnmindernde Faktoren berücksichtigt worden, womit ein Invaliditätsgrad von 14 % resultiere
(S. 2).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, seit September 2011 habe sich der Sachverhalt nicht wesentlich geändert, und eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes werde bestritten (S. 4 lit . a, S. 6 lit . e- f.). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, genügende Abklärungen zu tätigen und der Beri cht des erst seit Kurzem mit ihrer Behandlung betrauten Gastroenterologen vom Oktober 2013 sei viel zu optimistisch (S. 5 lit . c, S. 6 lit . e). So sei zu beachten, dass nicht allein das chronische Darmleiden, sondern noch weitere die Arbeitsfähigkeit einschränkende somatische Beschwerde n vor lägen (S. 5 lit . d, S. 6 lit . f.). Zur manifesten sekundären Osteoporose habe sich die Beschwe rdegegnerin gar nicht geäussert, und es seien verschiedene Zysten operationen
dazu gekommen (S. 7 lit . g- h).
E. 2.3 Strittig und prüfen ist, ob seit September 2011, dem für die letzte Bestätigung des Rentenanspruch s mit Urteil vom 8. Mai 2012 massgebenden Zeitpunkt
(vgl. Urk. 9/160),
eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszu - standes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
E. 3 Z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der im Urteil des hiesigen Geri chts vom 8 . Mai 2012 (Urk. 9/160) darge legte Sachverhalt. Bei der Urteilsfindung wurde auf das für beweistauglich be fundene Gutachten der Y.___ vom 7. September 2010 (Urk. 9/132) abgestellt (vgl. Urk. 9/160 E.
E. 5 1
Die Beschwerdegegnerin stützte die verfügte Einstellung der halben Rente auf die Stellungnahme von Dr. C.___, RAD, vom Juli 2014 (vorstehend E. 4.4)
ab, welcher seinerseits auf Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.1-2) verwies und aufgrund der seit der Begutachtung am Y.___
im Jahre 2010 verbesserten Darmproblema tik nun von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätig keit ausging.
E. 5.2 Dass sich die Darmproblematik tatsächlich verbessert hätte, bestätigte der be - han delnde Hausarzt Dr. B.___ im April 2014 (vorstehend E. 4.3) nicht. Jedoch führte er die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der an gestammten Tätigkeit auf die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule zurück. A uch in angepasster Tätigkeit ging er im Gegensatz zu Dr. Z.___ und Dr. C.___
von keiner höheren Belastbarkeit aus .
Zutreffend hielt Dr. C.___ fest, dass im Gutachten der Y.___ vom September 2010 (vgl. vorstehend E. 3) ausgeführt w orden sei, dass
sich bei einer Remission der Darmproblematik die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin signifikant verbessern könnte.
Tatsächlich lassen vorliegend die Berichte des die Darmbeschwerden behandeln den Arztes Dr. Z.___ vom Oktober 2013 und vom März 2014 (vorstehend E.
4.1-2) annehmen, d ass die Therapie erfolgreich verläuft. Aus diesem Umstand allein kann jedoch nicht ohne Vornahme weiterer Abklärungen auf eine volle Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geschlossen werden.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte, genügt es bei den unbe strittenermassen vorhandenen weiteren somatische n Leiden nicht, bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit einzig auf den die Darmbeschwerden behandeln den Facharzt abzustellen (vorstehend E. 2.2). Angezeigt ist vielmehr, wie im Gutachten der
Y.___ empfohlen, eine fachärztliche rheumatologisch- gastrointes tinale Verlaufsbeurteilung.
E. 5.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
E. 5.4 D ie Aktenlage enthält vorliegend keine sämtliche Beschwerden umfassenden Aussagen zum
Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgeblichen Beurteilungszeitraum und ermöglicht keine hinreichend schlüs sige Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit einer revisionsweisen Ein stellung der Invalidenrente.
Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Be - schwer deführerin bedarf es daher zusätzli cher fach medizinischer Grundlagen. Die angefo chtene Verfügung vom 1 1. Juli 2014 (Urk.
2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Proze sses und der von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz eing ereichten Honorarnote (Urk.
15) auf Fr. 1‘784.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘784.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00873 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
9. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1976, Mutter von drei Kinder n (geboren 2008, 2009 und 2010),
meldete sich am 30. Mai 2002 unter Hinweis auf eine Pancolitis
ulcerosa
bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 23. April 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. November 2002 zu (Urk. 9/42 und Urk. 9/44-45).
Am 18. August 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentena n spruch sei unverändert (Urk. 9/64).
Nach Eingang eines am 21. Februar 2008 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 9/77) klärte die IV-Stelle die medizinische und die beruflich-erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2009 für den Monat April 2008 eine ganze Rente und ab Mai 2008 eine Viertel srente zu (Urk. 9/99-102).
Die dagegen am
26. Januar 2009 er hobene Beschwerde (Urk. 9/106/3) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. September 2009 im Verfahren Nr. IV.2009.00088 im Sinne der Rückweisung der Sa che zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle gutgeheissen (Urk. 9/114 Dispositiv Ziff. 1).
Daraufhin holte
die IV-Stelle bei der Y.___ ein bi disziplinäres Gutachten ein, da s am 7. September 2010 er stattet wurde (Urk. 9/132).
Mit Verfügung vom 2. September 2011 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 9/149). Die dagegen von der Versicherten am 30. September 2011 erho bene Beschwerde (Urk. 9/151/3-13) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.01071 mit der Feststellung gutgeheissen, dass die Versicherte weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 9/160 Dispositiv Ziff. 1). 1.2
Nach Eingang eines am 1. September 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/173) holt die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 9/175) ein und stellte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/179, Urk. 9/180, Urk. 9/184, Urk. 9/192) mit Verfügung vom
11. Juli 2014 die bisher ausgerichtete Invali denrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 9/199 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 8. September 2014 Besch werde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2014 (Urk.
2) und beantragte, di ese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Eventu ell sei die Sache zur erneuten u mfassenden medizinischen Begutachtung und anschliessend neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, und es sei festzustellen, dass während der Zeit bis zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch die bisherige Rente mit Wirkung ab Renteneinstellung weiter auszurichten sei (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Besch werdeantwort vom 16. Oktober 2014 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 18. Dezember 2014 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin unter anderem um Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang weiterer medizinischer Berichte Ende Februar 2015 (Urk. 14 und Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätig keit, bei welcher sie Zugang zu einer Toilette habe, zu 100 % zumutbar sei. Die vom Hausarzt aufgeführten Diagnosen seien zum Zeitpunkt des Y.___ -Gutach tens bereits bekannt gewesen, und es sei aus geführt worden, dass eine wechsel belastende Tätigkeit uneingeschränkt möglich sei. Die Einschränkung von 50 % sei durch die Colitis bedingt gewesen, welche nun keine hohe Aktivität mehr zeige. Auch b ezüglich des Skelettsystems sei von keiner bleibenden, längerdau ernden Einschränkung für eine angepasste Tätigkeit auszugehen.
Der stetige Zugang zu einer Toilette und die vermehrten Pausen seien als lohnmindernde Faktoren berücksichtigt worden, womit ein Invaliditätsgrad von 14 % resultiere
(S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, seit September 2011 habe sich der Sachverhalt nicht wesentlich geändert, und eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes werde bestritten (S. 4 lit . a, S. 6 lit . e- f.). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, genügende Abklärungen zu tätigen und der Beri cht des erst seit Kurzem mit ihrer Behandlung betrauten Gastroenterologen vom Oktober 2013 sei viel zu optimistisch (S. 5 lit . c, S. 6 lit . e). So sei zu beachten, dass nicht allein das chronische Darmleiden, sondern noch weitere die Arbeitsfähigkeit einschränkende somatische Beschwerde n vor lägen (S. 5 lit . d, S. 6 lit . f.). Zur manifesten sekundären Osteoporose habe sich die Beschwe rdegegnerin gar nicht geäussert, und es seien verschiedene Zysten operationen
dazu gekommen (S. 7 lit . g- h). 2.3
Strittig und prüfen ist, ob seit September 2011, dem für die letzte Bestätigung des Rentenanspruch s mit Urteil vom 8. Mai 2012 massgebenden Zeitpunkt
(vgl. Urk. 9/160),
eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszu - standes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3.
Z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der im Urteil des hiesigen Geri chts vom 8 . Mai 2012 (Urk. 9/160) darge legte Sachverhalt. Bei der Urteilsfindung wurde auf das für beweistauglich be fundene Gutachten der Y.___ vom 7. September 2010 (Urk. 9/132) abgestellt (vgl. Urk. 9/160 E. 5 .3).
Die Beschwerdeführerin wurde durch die Gutachter der
Y.___ umfassend rheu - ma tologisch, internistisch und gastroin testinal abgeklärt,
und diese nannten zusammenfassend in der Hauptsache als Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit eine seit Oktober 2000 bestehende, therapi erefraktäre Pancolitis
ulc erosa, ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und eine ma nifeste sekundäre Osteoporose bei chronischer Steroidtherapie (vgl. Urk. 9/160 S. 10 f. E. 4.4).
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Urteil vom 8. Mai 2012 das Gutachten
der Y.___
wie folgt referiert
(Urk. 9/160 S. 11 f.):
(…) dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Verkäuferin zu einem Pensum von 25 % arbeits- und leistungsfähig sei, falls
sie ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfte. Für leichte Verkaufstätigkeiten in
Geschäften, bei denen eine Kollegin die Kasse und den Warenbestand während
den Toilettengängen der Beschwerdeführerin im Auge behalten könnte,
bestehe eine 50%ige Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf für
Toilettengänge. Dabei sollte sie beispielsweise die Möglichkeit haben, an der
Kasse eine Stehhilfe zu verwenden, um den Rücken vorübergehend zu
entlasten.
Die Arbeitsfähigkeit hänge im Wesentlichen von den konkret vorliegenden
Arbeitsbedingungen ab. Sofern im Krankheitsverlauf eine Remission erreicht
oder eine Kolektomie durchgeführt würde, würde sich die Arbeitsfähigkeit
signifikant verbessern, weshalb eine rheumatologisch- / gastrointestinale
Begutachtung nach Ablauf von 2 Jahren bzw. sechs Monaten postoperativ zu
empfehlen sei (…).
Abschliessend wurde im Urteil vom 8. Mai 2012 zur Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin folgendes festgehalten (Urk. 9/160 S. 13 E. 5.3):
Im Ergebnis ist dem Y.___ -Gutachten folgend davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit noch zu 25 %
arbeitsfähig und der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu
erachten ist, dass die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit mit
direktem Zugang zu einer Toilette noch zu 50 % arbeitsfähig ist. 4. 4. 1
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgen den medizinischen Berichte ein:
Dr. med.
Z.___, Leite nder Arzt der Gastroenterologie und Hepatologie, A.___, nannte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2013 (Urk. 9/175 /1-5) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Colitis
ulcerosa, bestehend seit Oktober 2000 (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerde führerin sei seit Oktober 2000 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 23. August 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Sie sei aktuell beschwerdefrei. Es be stünden eine passagere Diarrhoe und Abdominalschmerzen wegen Behand lungsverzögerungen . Prognostisch gehe er mit Remicade von einer Krankheits kontrolle aus (Ziff. 1.4).
Seit Februar 2013 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kundenberaterin keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Ziff. 1.6). Es be stünden aktuell keine Einschränkungen mehr, und die zuletzt ausgeübte Tätig keit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (Ziff. 1.7). Mit der Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden (Ziff. 1.9). Sämtliche behinderungsa ngepassten Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin seit Februar 2013 uneingeschränkt zumutbar (Ziff. 3). Sie habe berichtet, seit Februar 2013 bei regelmässiger T herapie beschwerdefrei zu sein, weswegen sie normal ar beitsfähig sei (S. 5). 4.2
Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 27. März 2014 (Urk. 9/188 /5-6) folgende Diagnose (S. 1): - Colitis
ulcerosa, Erstdiagnose im Oktober 2000 - initial Pankolitis - Imurek -Therapie 2002 und 2005 ohne Nachweis eines Ansprechens - Mesalazin seit März 2005 - Panzytopenie unter Purinethol, Oktober 2005 - Infliximab -Therapie seit September 2006, passager pas s iert im Jahr 2008 - aktuell: protrahiert bestehende R ückenschmerzen, am ehesten bei chro nisch entzündlicher Darmerkrankung (C ED) assoziierter Spon dylarthropathie
Dr. Z.___ führte aus, nach der letzten Remicade -Infusion im Januar 2014 sei die Patientin zunächst weitgehend beschwerdefrei gewesen. Im Intervall hätten al lerdings stärkere Rückenschmerzen bestanden, weswegen passager Analgetika eingenommen worden seien. Aktuell sei sie diesbezüglich weitgehend be schwerdefrei. Begleitend habe allerdings ein Infekt im Bereich der Nasenhöhlen bestanden, weswegen bereits wiederholt Operationen durchgeführt worden seien. Aktuell nehme die Patientin deswegen Antibiotika ein, worunter der Stuhl teilweise durchfällig, jedoch ohne Blutbeimengung sei. Eine erneute Operation sei in etwa drei Wochen vorgesehen .
Die heute durchgeführte Labordiagnostik zeige eine leichtgradige
Thrombozy tose, die übrigen Parameter seien unauffällig. Es seien wiederum 300 mg Remi cade infundiert worden, was problemlos vertragen worden sei. Eine erneute In fusion sei in sieben Wochen vereinbart worden. In diesem Rahmen solle auch eine Wiederholung der koloskopischen Untersuchung zur Beurteilung der ent zündlichen Aktivität der Kolonschleimhaut geplant werden (S. 1). 4.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 9/188/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Colitis
ulcerosa, bestehend seit 2000 - Osteoporose, bestehend seit 2008 - Status nach L endenwirbelkörper (L WK) 3-Fraktur - chronisches Lumbago
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1998 bei ihm in Be handlung und die letzte Kontrolle sei am 21. Februar 2014 erfolgt (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin leide t rotz Remicade an Diarrhoe und an lumbalen Rü ckenschmerzen. Prognostisch sei von einer Verschlechterung auszugehen (Ziff. 1.4).
Seit dem Jahr 2000 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Ar - beitsunfä higkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belastbar keit der Wirbelsäule. Die bisherige Tätigkeit sei noch im Umfang von 50 % zu mutbar (Ziff. 1.7). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit dem Jahr 2004 lediglich noch im Umfang von drei bis vier Stun den täglich zumutbar (Ziff. 3). 4.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2014 (Urk. 9/198 /3) aus, die eingeholten Arztberichte zei gten von Seiten der Colitis her keine er neute hohe Aktivität. Der Gastroenterologe schreibe wohl im Bericht vom Ja nuar 2014 von vorüberge henden ausgeprägten Schmerzen
im Bereich der Len denwirbelsäule (LWS) . Im Be richt vom März 2014 sei dann aus geführt worden, dass die Kundin bezüglich der LWS-Beschwerden wieder weitgehend beschwer defrei sei. Im Y.___ -Gutachten aus dem Jahr 2010 seien die heute beklagten Be funde der Wirbelsäule, so der Status nach Deckpla tteneinbruch LWK3 und die sekundäre Osteoporose, bereits bekannt gewesen. Es sei ganz klar deklariert worden, dass aus rheumatologischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätig keit uneingeschränkt möglich sei. Die Einschränkung im Jahr 2010 von 50 % sei daher durch die Colitis bedingt gewesen. Es sei ausgeführt worden, dass sich die Arbeitsfähigkeit bei Remission der Colitis klar erhöhen werde, was nun ein getreten sei . Von Seiten der Colitis her bestünden keine relevanten Einschrän kungen mehr, und von Seiten des Skelettsystems seien
für eine leichte wechsel belastende Tätigkeit auch keine läng erda uernden Einschränkungen gegeben . Es seien nur jeweils vorübergehende, kurzzeitige Ausfälle der Arbeitsfähigkeit möglich. Diese seien aber jeweils als innert etwa ein bis zwei Monaten reversi bel einzuschätzen. Es bleibe bei der Einschätzung der vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit. 5. 5. 1
Die Beschwerdegegnerin stützte die verfügte Einstellung der halben Rente auf die Stellungnahme von Dr. C.___, RAD, vom Juli 2014 (vorstehend E. 4.4)
ab, welcher seinerseits auf Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.1-2) verwies und aufgrund der seit der Begutachtung am Y.___
im Jahre 2010 verbesserten Darmproblema tik nun von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätig keit ausging. 5.2
Dass sich die Darmproblematik tatsächlich verbessert hätte, bestätigte der be - han delnde Hausarzt Dr. B.___ im April 2014 (vorstehend E. 4.3) nicht. Jedoch führte er die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der an gestammten Tätigkeit auf die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule zurück. A uch in angepasster Tätigkeit ging er im Gegensatz zu Dr. Z.___ und Dr. C.___
von keiner höheren Belastbarkeit aus .
Zutreffend hielt Dr. C.___ fest, dass im Gutachten der Y.___ vom September 2010 (vgl. vorstehend E. 3) ausgeführt w orden sei, dass
sich bei einer Remission der Darmproblematik die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin signifikant verbessern könnte.
Tatsächlich lassen vorliegend die Berichte des die Darmbeschwerden behandeln den Arztes Dr. Z.___ vom Oktober 2013 und vom März 2014 (vorstehend E.
4.1-2) annehmen, d ass die Therapie erfolgreich verläuft. Aus diesem Umstand allein kann jedoch nicht ohne Vornahme weiterer Abklärungen auf eine volle Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geschlossen werden.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte, genügt es bei den unbe strittenermassen vorhandenen weiteren somatische n Leiden nicht, bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit einzig auf den die Darmbeschwerden behandeln den Facharzt abzustellen (vorstehend E. 2.2). Angezeigt ist vielmehr, wie im Gutachten der
Y.___ empfohlen, eine fachärztliche rheumatologisch- gastrointes tinale Verlaufsbeurteilung. 5.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 5.4
D ie Aktenlage enthält vorliegend keine sämtliche Beschwerden umfassenden Aussagen zum
Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgeblichen Beurteilungszeitraum und ermöglicht keine hinreichend schlüs sige Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit einer revisionsweisen Ein stellung der Invalidenrente.
Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Be - schwer deführerin bedarf es daher zusätzli cher fach medizinischer Grundlagen. Die angefo chtene Verfügung vom 1 1. Juli 2014 (Urk.
2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Proze sses und der von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz eing ereichten Honorarnote (Urk.
15) auf Fr. 1‘784.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘784.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan