Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1969, war seit 5. Mai 2009 im Umfang eines Beschäfti gungs grades von 100 %
als Produktionsmitarbeiter beziehungsweise als Hilfs bäcker bei der Y.___ AG,
Z.___ (Urk. 11/13, Urk. 11/10), tätig, und übte seit 1 6. April 2005 gleichzeitig eine Nebenerwerbs tätigkeit
als Mitarbeiter Hausdienst und Reinigung bei der Stadt A.___ (Urk. 11/14) aus, als er sich am 1 8. August 2011 erstmals bei der In vali denver si cherung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 11/6) an meldete . Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 11/18, Urk. 11/19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk.
11/22) einen An spruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungs mass nahmen und auf eine Invalidenrente, da ihm die Ausübung der bisher aus geübten Tätigkeit und die Ausübung angepasster Tätigkeiten weiterhin vollum fänglich zuzumuten sei (S. 2).
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2
Am 1 0. März 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 4) . Mit Schreiben vom 1 8. März 2014 (Urk. 11/25) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass für ein Eintreten auf die Neuanmeldung eine Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung vorausgesetzt werde, und forderte ihn auf, diesbezügliche Beweismittel einzureichen. In der Folge reich te der Versicherte zwei Arztberichte (Urk. 11/26/1-2) ein. Nach Erlass des Vorbescheids vom 2 1. Mai 2014 (Urk. 11/29) reichte der Versicherte weitere Arzt berichte ein (Urk. 11/34), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 11/36 = Urk.
2) auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein trat . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. September 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Ver f ügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2014 (Urk. 10) beantragte die IV - Stelle die Abwei sung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwer deführer am 1 6. Januar 2015 zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
1.2.1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). 1.2.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung
(IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstma li gen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.2.3
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und
geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lich keit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleich werti gkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck an gemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Um ständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung ledig lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.
4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E.
2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Um schulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). 1.3
Wurde eine Rentewegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setz ungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re vi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver si cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft ge machte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An dern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be jahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Das gesamte Rentenrevisionsrecht, unter Einschluss der Neuanmel dungs rege lung
(Art. 87 Abs. 3-4 IVV) gilt nach der Rechtsprechung sinngemäss auch für die Ein gliederungsansprüche (Art. 8 ff. IVG), soweit sie Dauerleistungen zum Gegen stand haben und sich nicht in einer punktuellen Leistungszusprech ung er schöp fen (BGE 113 V 22 E .
3b, 109 V 119, 105 V 173; AHI 2000 232; Urteil des Bundesgerichts I 842/02 vom 4. Juli 2003; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 IVG N 140). 1.5
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Ein tre ten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.
2b) . 1.6
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.7
Unter Glaubhaftma chen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV
ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche rungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlich keit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begrün det zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es ge nügt, dass für den gel tend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs tens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sach verhaltsänderung nicht erstellen la ssen (Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 und 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2).
Mit der Neuanmeldung ist die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Per son trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungs verweige rung eine Beweisführungslast (Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E.
2.1.2 und I 281/06 vom 24. Juli 2006 E.
3.1). Legt sie ihrem Ge such keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzu setzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nicht eintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer eine im Hinblick auf seine Ansprüche auf eine Invalidenrente und auf Umschulung massgebliche Verän de rung des Sachverhalts nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht habe, wes halb auf die Neua nmeldung nicht einzutreten sei . 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand im Bereich der Bandscheiben verschlechtert habe, weshalb er gezwungen sei, sich beruflich neu zu orientieren. Er habe die Beschwerdegegnerin zudem nicht um die Zusprache einer Invalidenrente, sondern um eine Umschulung ersucht (Urk. 1 S. 1) . 2.3
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom 1 0. März 2014 (Urk. 11/24) nicht eingetreten ist bezie hungs weise die Frage, ob der Beschwerdeführer glaub haft gemacht hat, dass sich sein e gesundheitlichen Verhältnisse im massge ben den Zeit raum seit Erlass der ur sprüng lichen Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22) bis zum Erlass der an ge fochtenen Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 2) in einer für den Renten anspruch beziehungsweise den Anspruch auf Umschulung erheblichen Weise ver ändert ha ben. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22) stellte sich wie folgt dar: 3.2
Die Ärzte des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin der Klinik B.___ stellten mit Bericht vom 2 4. September 2007 (Urk. 11/34/10) fest, dass eine Röntgenuntersuchung des Ileosakralgelenks (ISG) und der Lendenwirbe l säule (LWS) des Beschwerdeführers vom 2 4. September 2007 ein symmetrisches und regelrechtes ISG, eine Neoarthrose zwischen LWK5 und S1 im Sinne einer partiellen Lumbalisation von L5 sowie Osteochondrosen und eine Spondylose im Bereich BWK12/L1 ergeben habe. 3.3
Im MRI-Bericht vom 1 7. Dezember 2007 (Urk. 11/34/4) stellten die Ärzte des In stituts für Radiologie und Nuklearmedizin der Klinik B.___ fest, dass eine magnetresonanztomographische Untersuchung der LWS und des ISG des Be schwer deführers vom 1 7. Dezember 2007 eine flachbogige foraminal bis extra foraminal links liegende Diskushernie L3/4 sowie eine median bis mediolateral links liegende Diskop a thie L4/5 ergeben habe. Die Bandscheiben der unteren BWS seien leicht höhenvermindert und von reduzierter Signalintensität. Hin weise auf einen entzündlichen Gelenksprozess bestünden nicht. 3.4
Die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenzentrum, diagnostizierten mit Bericht vom 1 7. Oktober 2011 (Urk. 11/34/6) eine chronische Lumbalgie
mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseits gluteal und erwähnten, dass der Beschwerdeführer seit zehn Jahren intermittieren d unter Rücken beschwer den leide. Die Schmerzen hätten in der letzten Zeit an Intensität stark zuge nommen, weshalb der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben kaum noch schlafen könne und unter Belastung eine deutliche Verschlechterung verspüre . Als Hilfsbäcker bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von 100 % .
In ihrem Bericht vom 1 2. Dezember 2011 (Urk. 11/34/7) erwähnten die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenzentrum, dass eine am 1 7. November 2011 durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung der LWS des Beschwerdeführers degenerative Bandscheibenveränderungen L4/5 und L5/S1 ohne wesentliche Höhenabnahme des Bandscheibenzwischenraums, eine Fazet tengelenksarthrose L3/S1 sowie ein en kleine n links mediolaterale n Bandschei ben vorfall L4/5 ohne wesentliche Kompression der Nervenwurzeln ergeben habe. Die Schmerzintensität habe lumbal weiter zugenommen, weshalb dem Be schwer deführer die Ausübung körperlich anstrengender Arbe it zunehmend Probleme bereite . Es sei deshalb zu prüfen, ob die körperlich anstrengende Arbeit als Hilfs bäcker für den Beschwerdeführer weiterhin geeignet sei, oder ob eventuell eine Umschulungsmassnahme zur Beschwerdereduktion beitragen könne. 3.5
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 4. März 2012 (Urk. 11/15) die folgende Diagnose (Ziff. 1.1) : - chronisches Lumbalsyndrom, bestehend seit Jahren, mit/bei - Diskushernie L3/L4 - Diskopathie L4/L5 - Diskusverlust L5/S1
Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer seit ungefähr 10 Jahren unter intermittierenden lumbalen Beschwerden leide . I n letzter Zeit sei es zu einer Zunahme der Beschwerden und zu Schlafstörungen gekommen. Bei einer wei teren Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hilfsbäcker sei von einer schlechten Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer werde durch die lumba len Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit bei häufigem Bücken, bei der Aus übung von Arbeiten in Zwangshaltungen und beim Tragen von Lasten beein trächtigt. Auf Grund der Schmerzen bestehe eine verminderte Leistungsfähig keit.
Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit in Wechselhaltung, ohne Zwangshaltungen und ohne das Tragen von Lasten, sei dem Beschwerde führer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten (Ziff. 1.7). Ge gen wär tig sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig (Ziff. 1.9). Es sei indes eine Umschulung des Beschwerdeführers in einen Beruf ohne körperliche Belastun gen angezeigt (Ziff. 1. 1 1). 3.6
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22)
gestützt auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1 4. März 2012 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tä tigkeit weiter hin zuzumuten sei, obwohl es sich dabei um eine auf längere Sicht ungeeignete Tätigkeit handle, sowie dass ihm die Ausübung behinderungsange passter Tätig keiten vollumfänglich zuzumuten sei, und verneinte einen für den Anspruch auf Umschulung und den Rentenanspruch vorausgesetzten, invalidi sierenden
Ge sund heitsschaden
(vgl. Urk. 11/21 S. 1). 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 1 0. März 2014 (Urk. 11/24) eine für den Anspruch auf Umschulung und den Renten an spruch massgebliche Ver schlechterung sein e s Gesundheitszustandes glaubhaft ge macht hat. 4.2
In dem zuhanden der Arbeitslosenversicherung (Regionales Arbeits vermitt lungs zentrum, RAV) ausgestellten Zeugnis vom 1 9. April 2013 (Urk. 11/34/9) stellte Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer Erkrankung des Bewegungsapparates leide, und dass er deswegen nur leichte Tätigkeiten, ohne das Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopfar beit, ohne Zwangshal tungen und ohne Bücken im Umfang von acht Stunden a m Tage ausüben könne.
4.3
Im Überweisungsschreiben vom 1 1. März 2014 (Urk. 11/34/8) stellte Dr. D.___ die Diagnose einer Vertigo und erwähnte, dass der Beschwer deführer an einem fortgeschrittenen Leiden der LWS sowie an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) leide. Im Jahre 2009 sei er wegen Tinnitus behandelt worden. Seither habe er diesbezüglich keine Beschwerden mehr ange geben, so dass davon auszugehen sei, dass der Tinnitus sistiert sei. Seit Januar 2014 klage der Beschwerdeführer über einen leichten Schwindel. 4.4
Die Ärzte des Spitals E.___, Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 1 1. April 2014 (Urk. 11/34/1), dass eine gleichentags durchgeführte magnetre so nanztomographische Untersuchung der HWS des Beschwerdeführers eine Chon drose auf Höhe von C6/7 und C7/Th1 sowie eine mediolateral linksseitige Dis kus protrusion auf Höhe von C6/7 mit foraminaler Einengung links und Af fek tion der C7-Wurzel ergeben habe. Eine signifikante spinale Einengung liege nicht vor. Es bestehe indes eine leichtgradige multisegmentale Spondylarthrose und Unkarthrose . 4.5
Mit Bericht vom 2 5. April 2014 (Urk. 11/26) diagnostizierte Dr. D.___ ein panvertebrales Syndrom mit Nervenwurzelkompression und erwähnte, dass beim
Beschwerdeführer seit Jahren ein Leiden des Bewegungsapparates bestehe, wo bei
fast alle Abschnitte der Wirbelsäule durch verschleissbedingte Verände rungen be troffen seien. Der Beschwerdeführer werde durch Schmerzen, Kraft verlust und Einschränkung in der Beweglichkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
In einem weiteren Bericht vom 2 5. April 2014 (Urk. 11/34/12) führte Dr. D.___ aus, dass beim Beschwerdeführer eine Umschulung in einen an deren Be ruf, bei welchem er sich nicht körperlich anstrengen müsse, angezeigt sei . Durch die chronischen Schmerzen sei es ihm fast nicht mehr möglich, eine körperliche Tätigkeit auszuüben.
Im Überweisungsschreiben vom 2 5. April 2014 (Urk. 11/34/2) diagnostizierte Dr. D.___ ein panvertebrales Syndrom und erwähnte, dass sich die Be schwer den in der Vergangenheit in den unteren E xtremitäten konzentriert hät ten, und dass g egenwärtig Beschwerden im Bereich der Unterame im Vorder grund stünden . 4.6
Mit Schreiben vom 2 3. September 2014 (Urk.
4) führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Erkrankung des Bewegungs appara tes leide, und dass er deswegen keine anstrengenden körperlichen Arbeiten ver richten könne. Um für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen zu könne n, sei eine Umschulung in ei nen passenden Beruf notwendig.
In seinem Schreiben vom 2 7. Oktober 2014 (Urk.
7) erwähnte Dr. D.___, dass für den Beschwerdeführer auf Grund des Umstandes, dass er über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfüge, nur unqualifizierte und kör per lich belastende Tätigkeiten in Frage kämen. Es sei davon auszugehen, dass sich der
gegenwärtig bestehende Gesundheitsschaden in Zukunft verschlechtern werde, und dass der Beschwerdeführer in Zukunft nicht mehr in der Lage sein werde, körperliche Arbeiten auszuüben. Damit könnte er zum Sozialfall werden (S.
1). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in fünf bis zehn Jahren höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein werde, eine körperli che
Arbeit auszuführen (S.
2). Aus diesem Grunde sei eine Ausbildung des Be schwer deführers zu einem Beruf mit nur geringen körperlichen Belastungen an gezeigt (S. 1). 5. 5.1
Den obenerwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand des Be schwer deführes
i m Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfü gung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals schon seit Jahren, beziehungsweise gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1 4. März 2012 (vorstehende E. 3.5) seit zehn Jahren, unter Rücken beschwerden
litt . Die von den Ärzten der Klinik B.___ im Jahre 2007 und von den Ärzten der Klinik C.___ im Jahre 2011 durchge führten röntgeno lo gischen und magnetresonanztomo graphischen Untersuchun gen der LWS des Beschwerdeführers ergaben denn auch degenerative Verände rungen in den Be reich en L5/S1 und B12/L1 (vorstehende E. 3.2), eine Diskushernie L3/4, eine Diskop a thie L4/5 und leicht höhenverminderte Bandscheiben der un teren BWS (vorstehende E. 3.3) sowie degenerative Bandscheibenveränderungen im Bereich L4/5 und L5/S1, eine Fazettengelenksarthrose L3/S1 sowie ein en klei ne n Band scheibenvorfall L4/5 ohne wesentliche Kompression der Nervenwurzeln (vor steh ende E.
3.4). Die Ärzte der Klinik C.___
(vorstehende E.
3.4) und Dr. D.___
(vorstehende E.
3.5) gingen übereinstimmend davon aus, dass der
Beschwerdeführer in der Ausübung der körperlich anstrengende n Tätigkeit als Hilfsbäcker durch die Rückenschmerzen beeinträchtigt werde, und dass des halb eine Umschulung auf eine körperlich weniger anstrengende Tätigkeit sinn voll sei. Dr. D.___ stellte zwar fest, dass der Beschwerdeführer durch die lum balen Beschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsbäcker bei häufi gem Bücken, bei Arbeiten in Zwangshaltungen und beim Tragen von Lasten be ein träch tigt werde, ging aber dennoch von einer vollumfänglichen Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungs ange passten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten aus. Dr. D.___ stellte für die Zukunft indes eine schlechte Prognose und hielt deshalb eine Umschulung auf eine körperlich leichte Tätigkeit für angezeigt (vorsteh end e E. 3.5) . 5.2
Bei der Würdigung der medizinischen Akten i m Zeitpunkt des Erlass es der an ge fochtenen Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk.
2) fällt auf, dass Dr. D.___ am 1 9. April 2013 (vorstehende E. 4.2) einerseits in Überein stimmung mit seiner früheren Beurteilung eine seit Jahren bestehende Erkran kung des Be weg ungsapparates feststellte, und dass er andererseits am 1 1. März 2014 (vorsteh end e E. 4.3) im Gegensatz zu seinen vorgängigen Beurteilungen neben dem Leiden i m Bereich der LWS zusätzlich Beschwerden im Bereich der HWS fest stellte . Damit übereinstimmend stellten d ie Ärzte des Spitals E.___
mit MRI-Bericht vom 1 1. April 2014 (vorstehende E. 4.4) eine Chondrose auf Höhe von C6/7 und C7/Th1, eine Diskusprotrusion auf Höhe von C6/7 mit foraminaler Ein engung links und Affektion der C7-Wurzel sowie eine leichtgra dige
multi seg mentale
Spondylar throse und Unkarthrose ohne signifikante spi nale Eineng ung fest.
Daraus lässt sich indes nicht auf eine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beein flus sende Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen. Denn der Beurteilung durch
Dr. D.___ vom 2 3. September 2014
(vorstehende E.
4.6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin durch eine seit Jahren bestehende, chronische Erkrankung des Bewegungsap parates in der Ausübung körperlich anstrengender beziehungsweise schwerer Arbeiten und Verrichtungen beeinträchtigt ist. Sodann gilt es diesbezüglich zu berück sich tigen, dass Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 2 7. Oktober 2014 (vorsteh ende E.
4.6) feststellte, dass davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers in Zukunft verschlechtern werde, und dass er in fünf bis zehn Jahren höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein werde, eine körperliche Arbeit auszuführen, weshalb eine Umschulung auf eine Tätig keit mit nur geringen körperlichen Belastungen angezeigt sei. Daraus lässt sich indes nicht auf eine fü r den Leistungs anspruch massgebende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 7. Okto ber 2014 ist inhaltlich vielmehr so zu verstehen, dass er
in Überein stimm ung mit seiner vorgängigen Beurteilung vom 1 4. März 2012 (vorstehende E.
3.5) die Meinung vertr it t, dass der Beschwerde führer weiterhin vorwiegend durch die lumbalen Beschwerden in seiner bisheri gen Tätigkeit als Hilfsbäcker und in körperlich schweren Tätigkeiten durch Schmerzen in seiner Leistungs fähigkeit beeinträchtigt werde, ohne dass in Be zug auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsbäcker und auf behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsun fähig keit bestehe . Dr. D.___ ging indes davon aus, dass infolge des fortschrei tenden Rückenleidens des Beschwerdeführers damit zu rechnen sei, dass er in Zukunft beziehungsweise in fünf bis zehn Jah ren in der bisherige n Tätigkeit als Hilfsbäcker und in ver gleichbare n körperlich schwere n Tätigkeiten arbeitsun fähig sein werde.
Daraus ist indes zu schliessen, dass der Beschwerdeführer i m Zeitpunkt des Er lass es der angefochtenen Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk.
2) im Vergleich zu demjenigen des Erlass es der ursprünglichen Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22) nicht in einem wesentlich grösseren Umfang in seiner Arbeitsfä hig keit beeinträchtigt w a r, und dass seine Arbeitsfähigkeit durch das erst nach Er lass der ursprünglichen Verfü gung neu festgestellte Leiden im Bereich seiner HWS nicht zusätzlich massgeblich beeinträchtigt wurde. 6.
Nach Gesagtem lassen sich den vom Beschwerdeführer nach der Neuanmeldung vom 1 0. März 2014 eingereichten medizinischen Unterlagen keine genügend en Anhaltspunkte für eine für den Rentenanspruch und für den Anspruch auf Um schulung massgebende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung seines Gesundheitszustandes entnehmen, welche die Beschwerdegegnerin ver pflichtet hätten, auf die Neuanmeldung einzutreten und den Sachverhalt ergän zend abzu klären. Vielmehr ist in Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine (voraussichtlich dauerhafte) für den Anspruch auf eine Invalidenrente und den Anspruch auf Umschulung inva liditätsrechtlich
erhebliche Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeit raum nach Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22) nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht hat, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und dem un terliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 ) : - chronisches Lumbalsyndrom, bestehend seit Jahren, mit/bei - Diskushernie L3/L4 - Diskopathie L4/L5 - Diskusverlust L5/S1
Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer seit ungefähr 10 Jahren unter intermittierenden lumbalen Beschwerden leide . I n letzter Zeit sei es zu einer Zunahme der Beschwerden und zu Schlafstörungen gekommen. Bei einer wei teren Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hilfsbäcker sei von einer schlechten Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer werde durch die lumba len Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit bei häufigem Bücken, bei der Aus übung von Arbeiten in Zwangshaltungen und beim Tragen von Lasten beein trächtigt. Auf Grund der Schmerzen bestehe eine verminderte Leistungsfähig keit.
Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit in Wechselhaltung, ohne Zwangshaltungen und ohne das Tragen von Lasten, sei dem Beschwerde führer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten (Ziff. 1.7). Ge gen wär tig sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig (Ziff. 1.9). Es sei indes eine Umschulung des Beschwerdeführers in einen Beruf ohne körperliche Belastun gen angezeigt (Ziff. 1. 1 1). 3.6
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22)
gestützt auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1 4. März 2012 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tä tigkeit weiter hin zuzumuten sei, obwohl es sich dabei um eine auf längere Sicht ungeeignete Tätigkeit handle, sowie dass ihm die Ausübung behinderungsange passter Tätig keiten vollumfänglich zuzumuten sei, und verneinte einen für den Anspruch auf Umschulung und den Rentenanspruch vorausgesetzten, invalidi sierenden
Ge sund heitsschaden
(vgl. Urk. 11/21 S. 1). 4.
E. 1.2 Am 1 0. März 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2
E. 1.2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).
E. 1.2.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung
(IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstma li gen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
E. 1.2.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und
geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lich keit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleich werti gkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck an gemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Um ständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung ledig lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.
E. 1.3 Wurde eine Rentewegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setz ungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re vi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver si cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft ge machte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An dern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be jahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Das gesamte Rentenrevisionsrecht, unter Einschluss der Neuanmel dungs rege lung
(Art. 87 Abs. 3-4 IVV) gilt nach der Rechtsprechung sinngemäss auch für die Ein gliederungsansprüche (Art.
E. 1.5 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Ein tre ten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.
2b) .
E. 1.6 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.7 Unter Glaubhaftma chen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV
ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche rungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlich keit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begrün det zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es ge nügt, dass für den gel tend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs tens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sach verhaltsänderung nicht erstellen la ssen (Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 und 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2).
Mit der Neuanmeldung ist die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Per son trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungs verweige rung eine Beweisführungslast (Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E.
2.1.2 und I 281/06 vom 24. Juli 2006 E.
3.1). Legt sie ihrem Ge such keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzu setzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nicht eintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer eine im Hinblick auf seine Ansprüche auf eine Invalidenrente und auf Umschulung massgebliche Verän de rung des Sachverhalts nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht habe, wes halb auf die Neua nmeldung nicht einzutreten sei . 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand im Bereich der Bandscheiben verschlechtert habe, weshalb er gezwungen sei, sich beruflich neu zu orientieren. Er habe die Beschwerdegegnerin zudem nicht um die Zusprache einer Invalidenrente, sondern um eine Umschulung ersucht (Urk. 1 S. 1) . 2.3
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom 1 0. März 2014 (Urk. 11/24) nicht eingetreten ist bezie hungs weise die Frage, ob der Beschwerdeführer glaub haft gemacht hat, dass sich sein e gesundheitlichen Verhältnisse im massge ben den Zeit raum seit Erlass der ur sprüng lichen Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22) bis zum Erlass der an ge fochtenen Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 2) in einer für den Renten anspruch beziehungsweise den Anspruch auf Umschulung erheblichen Weise ver ändert ha ben. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22) stellte sich wie folgt dar: 3.2
Die Ärzte des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin der Klinik B.___ stellten mit Bericht vom 2 4. September 2007 (Urk. 11/34/10) fest, dass eine Röntgenuntersuchung des Ileosakralgelenks (ISG) und der Lendenwirbe l säule (LWS) des Beschwerdeführers vom 2 4. September 2007 ein symmetrisches und regelrechtes ISG, eine Neoarthrose zwischen LWK5 und S1 im Sinne einer partiellen Lumbalisation von L5 sowie Osteochondrosen und eine Spondylose im Bereich BWK12/L1 ergeben habe. 3.3
Im MRI-Bericht vom 1 7. Dezember 2007 (Urk. 11/34/4) stellten die Ärzte des In stituts für Radiologie und Nuklearmedizin der Klinik B.___ fest, dass eine magnetresonanztomographische Untersuchung der LWS und des ISG des Be schwer deführers vom 1 7. Dezember 2007 eine flachbogige foraminal bis extra foraminal links liegende Diskushernie L3/4 sowie eine median bis mediolateral links liegende Diskop a thie L4/5 ergeben habe. Die Bandscheiben der unteren BWS seien leicht höhenvermindert und von reduzierter Signalintensität. Hin weise auf einen entzündlichen Gelenksprozess bestünden nicht. 3.4
Die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenzentrum, diagnostizierten mit Bericht vom 1 7. Oktober 2011 (Urk. 11/34/6) eine chronische Lumbalgie
mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseits gluteal und erwähnten, dass der Beschwerdeführer seit zehn Jahren intermittieren d unter Rücken beschwer den leide. Die Schmerzen hätten in der letzten Zeit an Intensität stark zuge nommen, weshalb der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben kaum noch schlafen könne und unter Belastung eine deutliche Verschlechterung verspüre . Als Hilfsbäcker bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von 100 % .
In ihrem Bericht vom 1 2. Dezember 2011 (Urk. 11/34/7) erwähnten die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenzentrum, dass eine am 1 7. November 2011 durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung der LWS des Beschwerdeführers degenerative Bandscheibenveränderungen L4/5 und L5/S1 ohne wesentliche Höhenabnahme des Bandscheibenzwischenraums, eine Fazet tengelenksarthrose L3/S1 sowie ein en kleine n links mediolaterale n Bandschei ben vorfall L4/5 ohne wesentliche Kompression der Nervenwurzeln ergeben habe. Die Schmerzintensität habe lumbal weiter zugenommen, weshalb dem Be schwer deführer die Ausübung körperlich anstrengender Arbe it zunehmend Probleme bereite . Es sei deshalb zu prüfen, ob die körperlich anstrengende Arbeit als Hilfs bäcker für den Beschwerdeführer weiterhin geeignet sei, oder ob eventuell eine Umschulungsmassnahme zur Beschwerdereduktion beitragen könne. 3.5
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 4. März 2012 (Urk. 11/15) die folgende Diagnose (Ziff.
E. 4 ) . Mit Schreiben vom 1 8. März 2014 (Urk. 11/25) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass für ein Eintreten auf die Neuanmeldung eine Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung vorausgesetzt werde, und forderte ihn auf, diesbezügliche Beweismittel einzureichen. In der Folge reich te der Versicherte zwei Arztberichte (Urk. 11/26/1-2) ein. Nach Erlass des Vorbescheids vom 2 1. Mai 2014 (Urk. 11/29) reichte der Versicherte weitere Arzt berichte ein (Urk. 11/34), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 11/36 = Urk.
2) auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein trat . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. September 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Ver f ügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2014 (Urk. 10) beantragte die IV - Stelle die Abwei sung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwer deführer am 1 6. Januar 2015 zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 1 0. März 2014 (Urk. 11/24) eine für den Anspruch auf Umschulung und den Renten an spruch massgebliche Ver schlechterung sein e s Gesundheitszustandes glaubhaft ge macht hat.
E. 4.2 ) einerseits in Überein stimmung mit seiner früheren Beurteilung eine seit Jahren bestehende Erkran kung des Be weg ungsapparates feststellte, und dass er andererseits am 1 1. März 2014 (vorsteh end e E.
E. 4.3 ) im Gegensatz zu seinen vorgängigen Beurteilungen neben dem Leiden i m Bereich der LWS zusätzlich Beschwerden im Bereich der HWS fest stellte . Damit übereinstimmend stellten d ie Ärzte des Spitals E.___
mit MRI-Bericht vom 1 1. April 2014 (vorstehende E.
E. 4.4 ) eine Chondrose auf Höhe von C6/7 und C7/Th1, eine Diskusprotrusion auf Höhe von C6/7 mit foraminaler Ein engung links und Affektion der C7-Wurzel sowie eine leichtgra dige
multi seg mentale
Spondylar throse und Unkarthrose ohne signifikante spi nale Eineng ung fest.
Daraus lässt sich indes nicht auf eine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beein flus sende Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen. Denn der Beurteilung durch
Dr. D.___ vom 2 3. September 2014
(vorstehende E.
E. 4.5 Mit Bericht vom 2 5. April 2014 (Urk. 11/26) diagnostizierte Dr. D.___ ein panvertebrales Syndrom mit Nervenwurzelkompression und erwähnte, dass beim
Beschwerdeführer seit Jahren ein Leiden des Bewegungsapparates bestehe, wo bei
fast alle Abschnitte der Wirbelsäule durch verschleissbedingte Verände rungen be troffen seien. Der Beschwerdeführer werde durch Schmerzen, Kraft verlust und Einschränkung in der Beweglichkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
In einem weiteren Bericht vom 2 5. April 2014 (Urk. 11/34/12) führte Dr. D.___ aus, dass beim Beschwerdeführer eine Umschulung in einen an deren Be ruf, bei welchem er sich nicht körperlich anstrengen müsse, angezeigt sei . Durch die chronischen Schmerzen sei es ihm fast nicht mehr möglich, eine körperliche Tätigkeit auszuüben.
Im Überweisungsschreiben vom 2 5. April 2014 (Urk. 11/34/2) diagnostizierte Dr. D.___ ein panvertebrales Syndrom und erwähnte, dass sich die Be schwer den in der Vergangenheit in den unteren E xtremitäten konzentriert hät ten, und dass g egenwärtig Beschwerden im Bereich der Unterame im Vorder grund stünden .
E. 4.6 ) feststellte, dass davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers in Zukunft verschlechtern werde, und dass er in fünf bis zehn Jahren höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein werde, eine körperliche Arbeit auszuführen, weshalb eine Umschulung auf eine Tätig keit mit nur geringen körperlichen Belastungen angezeigt sei. Daraus lässt sich indes nicht auf eine fü r den Leistungs anspruch massgebende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 7. Okto ber 2014 ist inhaltlich vielmehr so zu verstehen, dass er
in Überein stimm ung mit seiner vorgängigen Beurteilung vom 1 4. März 2012 (vorstehende E.
3.5) die Meinung vertr it t, dass der Beschwerde führer weiterhin vorwiegend durch die lumbalen Beschwerden in seiner bisheri gen Tätigkeit als Hilfsbäcker und in körperlich schweren Tätigkeiten durch Schmerzen in seiner Leistungs fähigkeit beeinträchtigt werde, ohne dass in Be zug auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsbäcker und auf behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsun fähig keit bestehe . Dr. D.___ ging indes davon aus, dass infolge des fortschrei tenden Rückenleidens des Beschwerdeführers damit zu rechnen sei, dass er in Zukunft beziehungsweise in fünf bis zehn Jah ren in der bisherige n Tätigkeit als Hilfsbäcker und in ver gleichbare n körperlich schwere n Tätigkeiten arbeitsun fähig sein werde.
Daraus ist indes zu schliessen, dass der Beschwerdeführer i m Zeitpunkt des Er lass es der angefochtenen Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk.
2) im Vergleich zu demjenigen des Erlass es der ursprünglichen Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22) nicht in einem wesentlich grösseren Umfang in seiner Arbeitsfä hig keit beeinträchtigt w a r, und dass seine Arbeitsfähigkeit durch das erst nach Er lass der ursprünglichen Verfü gung neu festgestellte Leiden im Bereich seiner HWS nicht zusätzlich massgeblich beeinträchtigt wurde. 6.
Nach Gesagtem lassen sich den vom Beschwerdeführer nach der Neuanmeldung vom 1 0. März 2014 eingereichten medizinischen Unterlagen keine genügend en Anhaltspunkte für eine für den Rentenanspruch und für den Anspruch auf Um schulung massgebende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung seines Gesundheitszustandes entnehmen, welche die Beschwerdegegnerin ver pflichtet hätten, auf die Neuanmeldung einzutreten und den Sachverhalt ergän zend abzu klären. Vielmehr ist in Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine (voraussichtlich dauerhafte) für den Anspruch auf eine Invalidenrente und den Anspruch auf Umschulung inva liditätsrechtlich
erhebliche Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeit raum nach Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22) nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht hat, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und dem un terliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 6 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ff. IVG), soweit sie Dauerleistungen zum Gegen stand haben und sich nicht in einer punktuellen Leistungszusprech ung er schöp fen (BGE 113 V 22 E .
3b, 109 V 119, 105 V 173; AHI 2000 232; Urteil des Bundesgerichts I 842/02 vom 4. Juli 2003; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 IVG N 140).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00865 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
2. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1969, war seit 5. Mai 2009 im Umfang eines Beschäfti gungs grades von 100 %
als Produktionsmitarbeiter beziehungsweise als Hilfs bäcker bei der Y.___ AG,
Z.___ (Urk. 11/13, Urk. 11/10), tätig, und übte seit 1 6. April 2005 gleichzeitig eine Nebenerwerbs tätigkeit
als Mitarbeiter Hausdienst und Reinigung bei der Stadt A.___ (Urk. 11/14) aus, als er sich am 1 8. August 2011 erstmals bei der In vali denver si cherung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 11/6) an meldete . Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 11/18, Urk. 11/19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk.
11/22) einen An spruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungs mass nahmen und auf eine Invalidenrente, da ihm die Ausübung der bisher aus geübten Tätigkeit und die Ausübung angepasster Tätigkeiten weiterhin vollum fänglich zuzumuten sei (S. 2).
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2
Am 1 0. März 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 4) . Mit Schreiben vom 1 8. März 2014 (Urk. 11/25) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass für ein Eintreten auf die Neuanmeldung eine Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung vorausgesetzt werde, und forderte ihn auf, diesbezügliche Beweismittel einzureichen. In der Folge reich te der Versicherte zwei Arztberichte (Urk. 11/26/1-2) ein. Nach Erlass des Vorbescheids vom 2 1. Mai 2014 (Urk. 11/29) reichte der Versicherte weitere Arzt berichte ein (Urk. 11/34), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 11/36 = Urk.
2) auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein trat . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. September 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Ver f ügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2014 (Urk. 10) beantragte die IV - Stelle die Abwei sung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwer deführer am 1 6. Januar 2015 zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
1.2.1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). 1.2.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung
(IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstma li gen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.2.3
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und
geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lich keit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleich werti gkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck an gemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Um ständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung ledig lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.
4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E.
2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Um schulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). 1.3
Wurde eine Rentewegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setz ungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re vi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver si cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft ge machte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An dern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be jahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Das gesamte Rentenrevisionsrecht, unter Einschluss der Neuanmel dungs rege lung
(Art. 87 Abs. 3-4 IVV) gilt nach der Rechtsprechung sinngemäss auch für die Ein gliederungsansprüche (Art. 8 ff. IVG), soweit sie Dauerleistungen zum Gegen stand haben und sich nicht in einer punktuellen Leistungszusprech ung er schöp fen (BGE 113 V 22 E .
3b, 109 V 119, 105 V 173; AHI 2000 232; Urteil des Bundesgerichts I 842/02 vom 4. Juli 2003; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 IVG N 140). 1.5
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Ein tre ten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.
2b) . 1.6
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.7
Unter Glaubhaftma chen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV
ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche rungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlich keit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begrün det zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es ge nügt, dass für den gel tend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs tens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sach verhaltsänderung nicht erstellen la ssen (Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 und 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2).
Mit der Neuanmeldung ist die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Per son trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungs verweige rung eine Beweisführungslast (Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E.
2.1.2 und I 281/06 vom 24. Juli 2006 E.
3.1). Legt sie ihrem Ge such keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzu setzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nicht eintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer eine im Hinblick auf seine Ansprüche auf eine Invalidenrente und auf Umschulung massgebliche Verän de rung des Sachverhalts nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht habe, wes halb auf die Neua nmeldung nicht einzutreten sei . 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand im Bereich der Bandscheiben verschlechtert habe, weshalb er gezwungen sei, sich beruflich neu zu orientieren. Er habe die Beschwerdegegnerin zudem nicht um die Zusprache einer Invalidenrente, sondern um eine Umschulung ersucht (Urk. 1 S. 1) . 2.3
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom 1 0. März 2014 (Urk. 11/24) nicht eingetreten ist bezie hungs weise die Frage, ob der Beschwerdeführer glaub haft gemacht hat, dass sich sein e gesundheitlichen Verhältnisse im massge ben den Zeit raum seit Erlass der ur sprüng lichen Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22) bis zum Erlass der an ge fochtenen Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 2) in einer für den Renten anspruch beziehungsweise den Anspruch auf Umschulung erheblichen Weise ver ändert ha ben. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22) stellte sich wie folgt dar: 3.2
Die Ärzte des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin der Klinik B.___ stellten mit Bericht vom 2 4. September 2007 (Urk. 11/34/10) fest, dass eine Röntgenuntersuchung des Ileosakralgelenks (ISG) und der Lendenwirbe l säule (LWS) des Beschwerdeführers vom 2 4. September 2007 ein symmetrisches und regelrechtes ISG, eine Neoarthrose zwischen LWK5 und S1 im Sinne einer partiellen Lumbalisation von L5 sowie Osteochondrosen und eine Spondylose im Bereich BWK12/L1 ergeben habe. 3.3
Im MRI-Bericht vom 1 7. Dezember 2007 (Urk. 11/34/4) stellten die Ärzte des In stituts für Radiologie und Nuklearmedizin der Klinik B.___ fest, dass eine magnetresonanztomographische Untersuchung der LWS und des ISG des Be schwer deführers vom 1 7. Dezember 2007 eine flachbogige foraminal bis extra foraminal links liegende Diskushernie L3/4 sowie eine median bis mediolateral links liegende Diskop a thie L4/5 ergeben habe. Die Bandscheiben der unteren BWS seien leicht höhenvermindert und von reduzierter Signalintensität. Hin weise auf einen entzündlichen Gelenksprozess bestünden nicht. 3.4
Die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenzentrum, diagnostizierten mit Bericht vom 1 7. Oktober 2011 (Urk. 11/34/6) eine chronische Lumbalgie
mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseits gluteal und erwähnten, dass der Beschwerdeführer seit zehn Jahren intermittieren d unter Rücken beschwer den leide. Die Schmerzen hätten in der letzten Zeit an Intensität stark zuge nommen, weshalb der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben kaum noch schlafen könne und unter Belastung eine deutliche Verschlechterung verspüre . Als Hilfsbäcker bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von 100 % .
In ihrem Bericht vom 1 2. Dezember 2011 (Urk. 11/34/7) erwähnten die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenzentrum, dass eine am 1 7. November 2011 durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung der LWS des Beschwerdeführers degenerative Bandscheibenveränderungen L4/5 und L5/S1 ohne wesentliche Höhenabnahme des Bandscheibenzwischenraums, eine Fazet tengelenksarthrose L3/S1 sowie ein en kleine n links mediolaterale n Bandschei ben vorfall L4/5 ohne wesentliche Kompression der Nervenwurzeln ergeben habe. Die Schmerzintensität habe lumbal weiter zugenommen, weshalb dem Be schwer deführer die Ausübung körperlich anstrengender Arbe it zunehmend Probleme bereite . Es sei deshalb zu prüfen, ob die körperlich anstrengende Arbeit als Hilfs bäcker für den Beschwerdeführer weiterhin geeignet sei, oder ob eventuell eine Umschulungsmassnahme zur Beschwerdereduktion beitragen könne. 3.5
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 4. März 2012 (Urk. 11/15) die folgende Diagnose (Ziff. 1.1) : - chronisches Lumbalsyndrom, bestehend seit Jahren, mit/bei - Diskushernie L3/L4 - Diskopathie L4/L5 - Diskusverlust L5/S1
Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer seit ungefähr 10 Jahren unter intermittierenden lumbalen Beschwerden leide . I n letzter Zeit sei es zu einer Zunahme der Beschwerden und zu Schlafstörungen gekommen. Bei einer wei teren Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hilfsbäcker sei von einer schlechten Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer werde durch die lumba len Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit bei häufigem Bücken, bei der Aus übung von Arbeiten in Zwangshaltungen und beim Tragen von Lasten beein trächtigt. Auf Grund der Schmerzen bestehe eine verminderte Leistungsfähig keit.
Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit in Wechselhaltung, ohne Zwangshaltungen und ohne das Tragen von Lasten, sei dem Beschwerde führer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten (Ziff. 1.7). Ge gen wär tig sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig (Ziff. 1.9). Es sei indes eine Umschulung des Beschwerdeführers in einen Beruf ohne körperliche Belastun gen angezeigt (Ziff. 1. 1 1). 3.6
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22)
gestützt auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1 4. März 2012 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tä tigkeit weiter hin zuzumuten sei, obwohl es sich dabei um eine auf längere Sicht ungeeignete Tätigkeit handle, sowie dass ihm die Ausübung behinderungsange passter Tätig keiten vollumfänglich zuzumuten sei, und verneinte einen für den Anspruch auf Umschulung und den Rentenanspruch vorausgesetzten, invalidi sierenden
Ge sund heitsschaden
(vgl. Urk. 11/21 S. 1). 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 1 0. März 2014 (Urk. 11/24) eine für den Anspruch auf Umschulung und den Renten an spruch massgebliche Ver schlechterung sein e s Gesundheitszustandes glaubhaft ge macht hat. 4.2
In dem zuhanden der Arbeitslosenversicherung (Regionales Arbeits vermitt lungs zentrum, RAV) ausgestellten Zeugnis vom 1 9. April 2013 (Urk. 11/34/9) stellte Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer Erkrankung des Bewegungsapparates leide, und dass er deswegen nur leichte Tätigkeiten, ohne das Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopfar beit, ohne Zwangshal tungen und ohne Bücken im Umfang von acht Stunden a m Tage ausüben könne.
4.3
Im Überweisungsschreiben vom 1 1. März 2014 (Urk. 11/34/8) stellte Dr. D.___ die Diagnose einer Vertigo und erwähnte, dass der Beschwer deführer an einem fortgeschrittenen Leiden der LWS sowie an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) leide. Im Jahre 2009 sei er wegen Tinnitus behandelt worden. Seither habe er diesbezüglich keine Beschwerden mehr ange geben, so dass davon auszugehen sei, dass der Tinnitus sistiert sei. Seit Januar 2014 klage der Beschwerdeführer über einen leichten Schwindel. 4.4
Die Ärzte des Spitals E.___, Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 1 1. April 2014 (Urk. 11/34/1), dass eine gleichentags durchgeführte magnetre so nanztomographische Untersuchung der HWS des Beschwerdeführers eine Chon drose auf Höhe von C6/7 und C7/Th1 sowie eine mediolateral linksseitige Dis kus protrusion auf Höhe von C6/7 mit foraminaler Einengung links und Af fek tion der C7-Wurzel ergeben habe. Eine signifikante spinale Einengung liege nicht vor. Es bestehe indes eine leichtgradige multisegmentale Spondylarthrose und Unkarthrose . 4.5
Mit Bericht vom 2 5. April 2014 (Urk. 11/26) diagnostizierte Dr. D.___ ein panvertebrales Syndrom mit Nervenwurzelkompression und erwähnte, dass beim
Beschwerdeführer seit Jahren ein Leiden des Bewegungsapparates bestehe, wo bei
fast alle Abschnitte der Wirbelsäule durch verschleissbedingte Verände rungen be troffen seien. Der Beschwerdeführer werde durch Schmerzen, Kraft verlust und Einschränkung in der Beweglichkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
In einem weiteren Bericht vom 2 5. April 2014 (Urk. 11/34/12) führte Dr. D.___ aus, dass beim Beschwerdeführer eine Umschulung in einen an deren Be ruf, bei welchem er sich nicht körperlich anstrengen müsse, angezeigt sei . Durch die chronischen Schmerzen sei es ihm fast nicht mehr möglich, eine körperliche Tätigkeit auszuüben.
Im Überweisungsschreiben vom 2 5. April 2014 (Urk. 11/34/2) diagnostizierte Dr. D.___ ein panvertebrales Syndrom und erwähnte, dass sich die Be schwer den in der Vergangenheit in den unteren E xtremitäten konzentriert hät ten, und dass g egenwärtig Beschwerden im Bereich der Unterame im Vorder grund stünden . 4.6
Mit Schreiben vom 2 3. September 2014 (Urk.
4) führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Erkrankung des Bewegungs appara tes leide, und dass er deswegen keine anstrengenden körperlichen Arbeiten ver richten könne. Um für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen zu könne n, sei eine Umschulung in ei nen passenden Beruf notwendig.
In seinem Schreiben vom 2 7. Oktober 2014 (Urk.
7) erwähnte Dr. D.___, dass für den Beschwerdeführer auf Grund des Umstandes, dass er über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfüge, nur unqualifizierte und kör per lich belastende Tätigkeiten in Frage kämen. Es sei davon auszugehen, dass sich der
gegenwärtig bestehende Gesundheitsschaden in Zukunft verschlechtern werde, und dass der Beschwerdeführer in Zukunft nicht mehr in der Lage sein werde, körperliche Arbeiten auszuüben. Damit könnte er zum Sozialfall werden (S.
1). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in fünf bis zehn Jahren höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein werde, eine körperli che
Arbeit auszuführen (S.
2). Aus diesem Grunde sei eine Ausbildung des Be schwer deführers zu einem Beruf mit nur geringen körperlichen Belastungen an gezeigt (S. 1). 5. 5.1
Den obenerwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand des Be schwer deführes
i m Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfü gung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals schon seit Jahren, beziehungsweise gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1 4. März 2012 (vorstehende E. 3.5) seit zehn Jahren, unter Rücken beschwerden
litt . Die von den Ärzten der Klinik B.___ im Jahre 2007 und von den Ärzten der Klinik C.___ im Jahre 2011 durchge führten röntgeno lo gischen und magnetresonanztomo graphischen Untersuchun gen der LWS des Beschwerdeführers ergaben denn auch degenerative Verände rungen in den Be reich en L5/S1 und B12/L1 (vorstehende E. 3.2), eine Diskushernie L3/4, eine Diskop a thie L4/5 und leicht höhenverminderte Bandscheiben der un teren BWS (vorstehende E. 3.3) sowie degenerative Bandscheibenveränderungen im Bereich L4/5 und L5/S1, eine Fazettengelenksarthrose L3/S1 sowie ein en klei ne n Band scheibenvorfall L4/5 ohne wesentliche Kompression der Nervenwurzeln (vor steh ende E.
3.4). Die Ärzte der Klinik C.___
(vorstehende E.
3.4) und Dr. D.___
(vorstehende E.
3.5) gingen übereinstimmend davon aus, dass der
Beschwerdeführer in der Ausübung der körperlich anstrengende n Tätigkeit als Hilfsbäcker durch die Rückenschmerzen beeinträchtigt werde, und dass des halb eine Umschulung auf eine körperlich weniger anstrengende Tätigkeit sinn voll sei. Dr. D.___ stellte zwar fest, dass der Beschwerdeführer durch die lum balen Beschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsbäcker bei häufi gem Bücken, bei Arbeiten in Zwangshaltungen und beim Tragen von Lasten be ein träch tigt werde, ging aber dennoch von einer vollumfänglichen Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungs ange passten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten aus. Dr. D.___ stellte für die Zukunft indes eine schlechte Prognose und hielt deshalb eine Umschulung auf eine körperlich leichte Tätigkeit für angezeigt (vorsteh end e E. 3.5) . 5.2
Bei der Würdigung der medizinischen Akten i m Zeitpunkt des Erlass es der an ge fochtenen Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk.
2) fällt auf, dass Dr. D.___ am 1 9. April 2013 (vorstehende E. 4.2) einerseits in Überein stimmung mit seiner früheren Beurteilung eine seit Jahren bestehende Erkran kung des Be weg ungsapparates feststellte, und dass er andererseits am 1 1. März 2014 (vorsteh end e E. 4.3) im Gegensatz zu seinen vorgängigen Beurteilungen neben dem Leiden i m Bereich der LWS zusätzlich Beschwerden im Bereich der HWS fest stellte . Damit übereinstimmend stellten d ie Ärzte des Spitals E.___
mit MRI-Bericht vom 1 1. April 2014 (vorstehende E. 4.4) eine Chondrose auf Höhe von C6/7 und C7/Th1, eine Diskusprotrusion auf Höhe von C6/7 mit foraminaler Ein engung links und Affektion der C7-Wurzel sowie eine leichtgra dige
multi seg mentale
Spondylar throse und Unkarthrose ohne signifikante spi nale Eineng ung fest.
Daraus lässt sich indes nicht auf eine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beein flus sende Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen. Denn der Beurteilung durch
Dr. D.___ vom 2 3. September 2014
(vorstehende E.
4.6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin durch eine seit Jahren bestehende, chronische Erkrankung des Bewegungsap parates in der Ausübung körperlich anstrengender beziehungsweise schwerer Arbeiten und Verrichtungen beeinträchtigt ist. Sodann gilt es diesbezüglich zu berück sich tigen, dass Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 2 7. Oktober 2014 (vorsteh ende E.
4.6) feststellte, dass davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers in Zukunft verschlechtern werde, und dass er in fünf bis zehn Jahren höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein werde, eine körperliche Arbeit auszuführen, weshalb eine Umschulung auf eine Tätig keit mit nur geringen körperlichen Belastungen angezeigt sei. Daraus lässt sich indes nicht auf eine fü r den Leistungs anspruch massgebende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 7. Okto ber 2014 ist inhaltlich vielmehr so zu verstehen, dass er
in Überein stimm ung mit seiner vorgängigen Beurteilung vom 1 4. März 2012 (vorstehende E.
3.5) die Meinung vertr it t, dass der Beschwerde führer weiterhin vorwiegend durch die lumbalen Beschwerden in seiner bisheri gen Tätigkeit als Hilfsbäcker und in körperlich schweren Tätigkeiten durch Schmerzen in seiner Leistungs fähigkeit beeinträchtigt werde, ohne dass in Be zug auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsbäcker und auf behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsun fähig keit bestehe . Dr. D.___ ging indes davon aus, dass infolge des fortschrei tenden Rückenleidens des Beschwerdeführers damit zu rechnen sei, dass er in Zukunft beziehungsweise in fünf bis zehn Jah ren in der bisherige n Tätigkeit als Hilfsbäcker und in ver gleichbare n körperlich schwere n Tätigkeiten arbeitsun fähig sein werde.
Daraus ist indes zu schliessen, dass der Beschwerdeführer i m Zeitpunkt des Er lass es der angefochtenen Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk.
2) im Vergleich zu demjenigen des Erlass es der ursprünglichen Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22) nicht in einem wesentlich grösseren Umfang in seiner Arbeitsfä hig keit beeinträchtigt w a r, und dass seine Arbeitsfähigkeit durch das erst nach Er lass der ursprünglichen Verfü gung neu festgestellte Leiden im Bereich seiner HWS nicht zusätzlich massgeblich beeinträchtigt wurde. 6.
Nach Gesagtem lassen sich den vom Beschwerdeführer nach der Neuanmeldung vom 1 0. März 2014 eingereichten medizinischen Unterlagen keine genügend en Anhaltspunkte für eine für den Rentenanspruch und für den Anspruch auf Um schulung massgebende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung seines Gesundheitszustandes entnehmen, welche die Beschwerdegegnerin ver pflichtet hätten, auf die Neuanmeldung einzutreten und den Sachverhalt ergän zend abzu klären. Vielmehr ist in Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine (voraussichtlich dauerhafte) für den Anspruch auf eine Invalidenrente und den Anspruch auf Umschulung inva liditätsrechtlich
erhebliche Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeit raum nach Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 11/22) nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht hat, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und dem un terliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz