opencaselaw.ch

IV.2014.00862

Rentenzusprache gestützt auf den Bericht des behandelnden Arztes, keine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2015-03-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1951 geborene X.___ meldete sich am 2 1. Mai 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Zur Klärung der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/6) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) sowie Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Juni 2013 und 6. Februar 2014 ein (Urk. 8/9 und Urk. 8/15). Mit Vorbescheid vom 2 1. Februar 2014 stellte die Verwaltung die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. April 2014 in Aussicht (Urk. 8/19). Nachdem die Pensionskasse X.___ dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/24-26), nahm med. prakt. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) telefonisch Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ und gab am 6. Mai 2014 eine Stellungahme ab (Urk. 8/29 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2014 hielt die IV-Stelle an ihrer im Vorbescheid angekündigten Rentenzusprache fest (Urk. 8/30 und Urk. 8/32-36). 2.

Dagegen erhob die Pensionskasse X.___ mit Eingabe vom 4. September 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe; eventuell sei nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens über die Sache neu zu befinden und subeventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Ver waltung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache Stellung zu nehmen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 2. November 2014 hielt die Pensionskasse X.___ an ihren mit Beschwerde vom 4. September 2014 gestellten Rechtsbe gehren fest (Urk. 11). Der mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2014 bei geladene Z.___ (Urk.

12) nahm am 2. Februar 2015 Stellung (Urk. 16). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenzusprache in der Verfügung vom 1 6. Juli 2014 damit, aus medizinischer Sicht sei dem Versicherten weder die Ausübung der bisherigen noch einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Aus dem Kündigungsschreiben gehe hervor, dass dem Arbeitgeber eine Leistungseinbusse aufgefallen sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Kündigung den Versicherten derart gekränkt habe, dass er trotz langjähriger Therapie dekompensiert habe

und arbeitsunfähig geworden sei

(Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9.

Oktober 2014 stellte sich die Beschwerdegegnerin neu auf den Standpunkt, die Zusprach einer ganzen Rente würde den Untersuchungsgrundsatz verletzen. Denn bei den Akten finde sich keine auf eigenen Untersuchungen basierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch einen psy chiatrischen Facharzt (Urk. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin führte zur Beschwerdebegründung im Wesentlichen aus, beim Versicherten liege kein invalidisierender psychischer Gesundheits schaden vor. Die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit habe sich im Arbeitsverhältnis nic ht niedergeschlagen . Zudem weise die vom Arbeitgeber geführte Liste der Absenzen des Versicherten nur drei kurze krankheits- respek tive unfallbedingte Abwesenheiten auf . Es bestehe eine nicht nachvollziehbare Diskrepanz zwischen der langjährigen 100%igen Arbeitsfähigkeit als Hauswart und der plötzlich aufgetretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der gleichen Tätigkeit. Zudem werde das psychische Beschwerdebild durch im Rahmen der Invaliditätsbemessung auszuklammernde psychosoziale und soziokulturelle Umstände bestimmt und unterhalten (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

Der Beigeladene brachte vor, die Krankheit habe sich bereits während des Arbeits verhältnisses bemerkbar gemacht . Die sich später zugetragenen Ereig nisse würden alsdann eine zunehmende Beschwerdeproblematik seit der Kündi gung zeigen. Er habe bis heute keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangt. Die Berichte des behandelnden Psychiaters würden die wesentlichen Angaben und Begründungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und zur Arbeitsfähigkeit enthalten, weshalb darauf abgestellt werden könne. Angesichts seines fortge schrittenen Alters sei ihm ausserdem die Verwertung einer allfälligen Restar beitsfähigkeit nicht zumutbar (Urk. 16 S. 3 ff.). 3. 3.1

Der den V ersicherten seit März 2013 behandelnde Dr. B.___ diagnostizierte am 1 1. Juni 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) und nannte als Verdachtsdiagnose eine para noide Schizophrenie. Den chronisch ausgeprägten, beidseitigen Kniebeschwer den mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei.

Er führte aus, der verheiratete Versicherte sei in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen. Seit Jahren gebe es Probleme am Arbeitsort („Konflikte, ungebührliches Verhalten, gewalt bereit, usw. [Schulbehörde]“). Der Versicherte sei weder korrigier- und „ führbar “ noch gesprächsfähig. Er sei uneinsichtig und misstrauisch und hege einen stän digen Groll. Er habe

– so die Aussage der Schulleiterin – am 2 5. Januar 2013 die Kündigung trotz Verständnis für die zeitweise schlechte psychische Verfas sung und den schwierigen Charakter erhalten. Dr. B.___ berichtete weiter, der Versicherte könne nicht mit anderen Menschen, so auch nicht mit der Schullei terin, den Lehrern und Kindern umgehen. Er attestierte eine seit 11. April 2013 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Arbeit. Ob dem Versi cherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Rahmen einer allein auszu führende n Arbeit (Garten, putzen, etc.) ohne Kontakt zu Vorgesetzten und ander e n Mitarbeitenden im Umfang zwischen ein bis drei Stunden pro Tag möglich sei, stellte er in Frage (Urk. 8/9). 3.2

In seinem Verlaufsbericht vom 6. Februar 2014 hielt der nämliche Arzt an den im Bericht vom 11. Juni 2013 gestellten psychiatrischen Diagnosen fest und berichtete von einem unveränderten Befund. Er führte aus, d er Versicherte empfinde die Kündigung weiterhin als ungerecht. Seiner Ehefrau gegenüber sei er misstrauisch und zeitweise aufgebracht und aggressiv. Er sei deshalb wegen Drohung und Nötigung in der ehelichen Wohnung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Von der Staatsanwaltschaft sei zudem die Weisung zu einer psychi atrischen Behandlung erlassen worden. Die bisher ausge übte Tätigkeit als Haus wart, die ohne anwesende Vorgesetzte und weitgehend selbständig habe ausgeführt werden können, sei theoretisch ideal gewesen (Urk. 8/15).

3.3

In seiner Stellu ngnahme vom 6. Mai 2014 wies d er psychiatrische Facharzt C.___ vom RAD darauf hin, dass das Kündigungsschreiben auf ein „unbefriedi gendes Verhalten“ hinweise. Daher könne davon ausgegangen werden, dass dem Arbeitgeber eine Leistungseinbusse aufgefallen sei. Für parano ide Persön lichkeiten sei „übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurück setzung“ sowie „Neigung zu ständigem Groll, zum Beispiel wegen der Weige rung der Betreffenden, Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtungen durch andere zu verzeihen“ typisch . Aus psychiatrischer Sicht sei daher nachvollzie h bar, dass die Kündigung den Versicherten derart gekränkt habe, dass er trotz langjähriger Therapie dekompensiert habe und arbeitsunfähig ge w o rd e n sei . Die Aufgaben als Hauswart würden hohe soziale Fähigkeiten voraussetzen, die bei paranoiden Persönlichkeiten dürftig ausgeprägt seien (Urk. 8/29 S. 2). Der RAD Arzt berichtete weiter, bei einem ausführlichen Telefonat habe Dr. B.___ ergänzend angeführt, der Versicherte habe schon seit Beginn seiner Berufstätig keit eine paranoide Haltung aufgewiesen. Angesichts der anhaltenden Arbeits pla tzschwierigkeiten sei er früher bei Dr. D.___ in der E.___ behandelt worden. Dieser habe sich mehrfach bei den Arbeitgebern des Versi cherten vermittelnd eingesetzt. An allen wechselnden Arbeitsstellen habe er sich

– so Dr. B.___ weiter – schikaniert und beobachtet gefühlt. Diese paranoide Haltung habe sich allmählich ausgeweitet auf die Ehefrau des Versicherten, die er nun ebenfalls beschuldige, mit anderen gegen ihn zusammen zu spannen. Zusammenfassend hielt der RAD-Arzt fest, die zusätzlichen Angaben des behandelnden Psychiaters würden die ICD-Kriterien, insbesondere den biogra fisch frühen Beginn der Persönlichkeitsstörung belegen (Urk. 8/29 S. 3 f.). 4. 4.1

Z.___ war seit 1. Januar 1991 bei der Schulverwaltung F.___ als Hauswart tätig (Urk. 8/10 S. 1 f.), als ihm am 2 5. Januar 2013 das Arbeitsver hältnis aufgrund seines unbefriedigenden Verhaltens mit Wirkung per 3 0. April 2013 gekündigt wurde (Urk. 8/10 S. 8). Diesbezüglich wird die Schulleiterin im Bericht von Dr. B.___ vom 1 1. Juni 2013 zitiert, dass der Versicherte die Kün digung nach vielen schwierigen Jahren, trotz Verständnis für die zeitweise schlechte psychische Verfassung und den schwierigen Charakter, erhalten habe (Urk. 8/9 S. 2). Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte 61-jährig. Im nämli chen Bericht hält der behan delnde Psychiater fest, dass seit Jahren Probleme am Arbeitsplatz aufgetreten seien, wobei die Schulbehörde von Konflikten, einem ungebührlichen Verhalten und einer Gewaltbereitschaf t gesprochen habe (Urk. 8/9 S. 2). Von anhaltenden beruflichen Schwierigkeiten berichtete Dr. B.___ auch anlässlich des Telefongespräches mit dem RAD-Arzt C.___ . Der Versicherte habe sich an seinen wechselnden Arbeitsstellen

jeweils schika niert und beobachtet gefühlt. Der damalige b ehand elnde Psychiater habe sich mehrfach vermittelnd für ihn

eingesetzt (Urk. 8/29 S. 2). Am 20. August 2013 wurde von der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl gegen Z.___

wegen Drohung und Nötigung der Ehefrau erlassen und er wurde zu einer Ge ldstrafe verurteilt . Zudem wurde ihm die Auflage gemacht, sich wöchentlich einer ein stündigen Psychotherapie zu unterziehen (vgl. Urk. 8/15). 4.2

Vor dies em Hintergrund erscheint die von Dr. B.___

abgegebene Beurteilung

des psychischen Gesundheitszustands von Z.___ beziehungsweise der Auswirkungen der festgestellten Defizite auf die Leistungsfähigkeit einleucht end und nachvollziehbar, zumal er auch aus medizinischer Sicht den engsten Kon takt zum Versicherten hat. Sie stimmt mit den faktischen Verhältnissen über ein und wird auch vom psychia trischen RAD-Facharzt bestätigt. Die medizinischen Unterlagen erlauben folglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würden keine echtzeitlichen Arztberichte die Behauptung von Dr. B.___ belegen, dass der Versicherte seit jeher an einem psychischen Gesundheitsschaden leide (Urk. 1 S. 8), betrifft, ist anzumerken, dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und bis ins Erwachsenenalter dauern (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014 S. 274). In Übereinstimmung damit präsentieren sich die Angaben des Versicherten in seiner Erwerbsbiographie.

Das Arbeitsverhältnis mit der Schulverwaltung F.___ war – entgegen de r entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) – aufgrund der Angaben der Schulleiterin und der Schulbehörde schon seit längerem mit Schwierigkeiten behaftet und es ist davon auszugehen, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

einzig angesichts der optimalen Arbeitsplatzbedingungen nicht schon früher zut age getreten ist . Zudem dürfte bei der langjährigen Weiterbeschäftigung des Versicherten – trotz der bekannten Probleme – ein gewis ses Verständnis der Arbeitgeberin m itgespielt haben. Angesichts dieser Anzei chen kann nicht gesagt werden, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit plötz lich aufgetreten ist (vgl. Urk. 1 S. 7; siehe auch Urk. 8/9 S. 4), wofür auch das Alter des Versicherten im Zeitpunkt der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses (Urk. 8/12 S. 15) spricht . Vielmehr ist mit dem RAD-Arzt davon auszugehen, dass es trotz langjähriger Therapie aufgrund der Kün digung zur

psych ischen

Dekompensation kam, die dann zu r

Arbeits unfähigkeit führte (Urk. 8/29 S. 2; vgl. auch Urk. 8/15 S. 1) . Folglich wurde eine Arbeitsun fähigkeit auch erst im Zeitpunkt nach Aussprache der Kündigung bescheinigt. 4.3

Unbegründet ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die ärztlichen Beurtei lungen würden ihre Begründung in – grundsätzlich invaliditätsfremden und daher auszuklammernden – psychosozialen und soziokulturellen Umstän den finden (Urk. 1 S. 11). Denn mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung gehen nebst einer übertriebenen Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzung eine Neigung zu ständigem Groll und Misstrauen sowie ein streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten einher (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 277). Damit findet insbesondere die Reaktion des Versicherten auf die ausgesprochene Kündigung eine Erklärung. Die Belastungen in der Ehe sind zudem im Zusammenhang mit der Ausweitung der paranoiden Haltung auf die Ehefrau zu sehen (vgl. Urk. 8/29 S. 2). Im Übri gen führt keiner der psychiatrischen Fachärzte das Beschwerdebild auf psycho soziale Belastungsfaktoren zurück. 4.4

Angesichts der vo n Dr. B.___ und vom RAD-Arzt C.___ erhobenen Einschrän kungen erscheint in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung nach vollziehbar und einleuchtend, dass dem Versicherten weder die Ausübung der bisherigen noch einer adaptierten

A rbeit möglich ist, zumal die Tätigkeit als Hausmeister, die weitgehend selbständig und ohne die Anwesenheit von Vor gesetzten ausgeübt werden kann, al s optimal behinderungsangepasst bezeichnet werden muss. Dies zeigt sich auch darin, dass das von Dr. B.___

ermittelte Anforderungsprofil an eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Urk. 8/9 S. 3) nur in so eingeschränkter Form

vorkommt, dass es der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. Angesichts dessen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk.

7) keine Verletzung des Untersuchungsgrundsa tzes zu sehen und es erübrigt sich eine gerichtliche Rückweisung zu weiteren Abklä rungen durch die Verwaltung .

5.

5.1

Selbst wenn von einer (minimen) Restarbeitsfähigkeit im Umfang von ein bis drei Stunden pro Tag, die auf de m ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet wer den könnte, auszugehen wäre, ist nach der Rechtsprechung zwar das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung

zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine über mässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird hinge gen, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium aner kannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegeben heiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rester werbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaft lich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähig keit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Ein fluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E.

3.1 mit Hinweis en).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in wel chem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil-) Erwerbsfähigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). 5.2

De r Versicherte befand

sich bei Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit im 62. Lebensjahr . Eine allfällig noch zumutbare behinderungsangepasste Arbeit unterliegt nebst der Begrenzung des zeitlichen Umfang s weiteren Einschränkungen in dem Sinne, dass

es sich um eine allein auszuführende Tätigkeit ohne Kontakt zu Vorgesetzten und anderen Mitarbei tern

handeln muss (Urk. 8/9 S. 3). Angesichts der dürftig ausgeprägten sozialen Fähigkeiten des Versicherten (Urk. 8/29 S. 2) muss d amit gerechnet werden, dass eine halbwegs ungestörte Tätigkeit im beschriebenen Rahmen gar nicht mehr möglich ist. Dies wird potentielle Arbeitgeber davon abhalten, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen. Hinzu kommt, dass angesichts des fortgeschrittenen Alters des Versicherten der zeitli che Horizont für eine Anstellung immer kürzer wird. Insgesamt ist realisti scherweise die Resterwerbsfähigkeit nicht mehr nachgefragt und deren Verwer tung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zu mutbar. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine volls tän dige Erwerbsunfähigkeit vor, was Anspruch auf eine ganze Rente gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2 013 vom 1 3. März 2014 E. 3.4). Damit braucht auf die von Dr. med. G.___ von der H.___, I.___, in sei nem Bericht vom 1 5. Dezember 2014 (Urk.

17) neu gestellten Diagnosen nicht weiter eingegangen zu werden. 6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.2

Obsiegende, anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertretene Beigeladene haben Anspruch auf eine Prozessentschädigung durch die unterliegende Partei (Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 14 N

34). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Pro zessentschädigung von Fr. 1‘ 6 00 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessent schädi gung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der 1951 geborene X.___ meldete sich am 2 1. Mai 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Zur Klärung der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/6) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) sowie Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Juni 2013 und 6. Februar 2014 ein (Urk. 8/9 und Urk. 8/15). Mit Vorbescheid vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Pensionskasse X.___ mit Eingabe vom 4. September 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe; eventuell sei nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens über die Sache neu zu befinden und subeventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Ver waltung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache Stellung zu nehmen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 2. November 2014 hielt die Pensionskasse X.___ an ihren mit Beschwerde vom 4. September 2014 gestellten Rechtsbe gehren fest (Urk. 11). Der mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2014 bei geladene Z.___ (Urk.

12) nahm am 2. Februar 2015 Stellung (Urk. 16).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenzusprache in der Verfügung vom 1 6. Juli 2014 damit, aus medizinischer Sicht sei dem Versicherten weder die Ausübung der bisherigen noch einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Aus dem Kündigungsschreiben gehe hervor, dass dem Arbeitgeber eine Leistungseinbusse aufgefallen sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Kündigung den Versicherten derart gekränkt habe, dass er trotz langjähriger Therapie dekompensiert habe

und arbeitsunfähig geworden sei

(Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9.

Oktober 2014 stellte sich die Beschwerdegegnerin neu auf den Standpunkt, die Zusprach einer ganzen Rente würde den Untersuchungsgrundsatz verletzen. Denn bei den Akten finde sich keine auf eigenen Untersuchungen basierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch einen psy chiatrischen Facharzt (Urk. 7).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Beschwerdebegründung im Wesentlichen aus, beim Versicherten liege kein invalidisierender psychischer Gesundheits schaden vor. Die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit habe sich im Arbeitsverhältnis nic ht niedergeschlagen . Zudem weise die vom Arbeitgeber geführte Liste der Absenzen des Versicherten nur drei kurze krankheits- respek tive unfallbedingte Abwesenheiten auf . Es bestehe eine nicht nachvollziehbare Diskrepanz zwischen der langjährigen 100%igen Arbeitsfähigkeit als Hauswart und der plötzlich aufgetretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der gleichen Tätigkeit. Zudem werde das psychische Beschwerdebild durch im Rahmen der Invaliditätsbemessung auszuklammernde psychosoziale und soziokulturelle Umstände bestimmt und unterhalten (Urk. 1 S. 6 ff.).

E. 2.3 Der Beigeladene brachte vor, die Krankheit habe sich bereits während des Arbeits verhältnisses bemerkbar gemacht . Die sich später zugetragenen Ereig nisse würden alsdann eine zunehmende Beschwerdeproblematik seit der Kündi gung zeigen. Er habe bis heute keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangt. Die Berichte des behandelnden Psychiaters würden die wesentlichen Angaben und Begründungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und zur Arbeitsfähigkeit enthalten, weshalb darauf abgestellt werden könne. Angesichts seines fortge schrittenen Alters sei ihm ausserdem die Verwertung einer allfälligen Restar beitsfähigkeit nicht zumutbar (Urk. 16 S. 3 ff.). 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 mit Hinweis en).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in wel chem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil-) Erwerbsfähigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). 5.2

De r Versicherte befand

sich bei Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit im 62. Lebensjahr . Eine allfällig noch zumutbare behinderungsangepasste Arbeit unterliegt nebst der Begrenzung des zeitlichen Umfang s weiteren Einschränkungen in dem Sinne, dass

es sich um eine allein auszuführende Tätigkeit ohne Kontakt zu Vorgesetzten und anderen Mitarbei tern

handeln muss (Urk. 8/9 S. 3). Angesichts der dürftig ausgeprägten sozialen Fähigkeiten des Versicherten (Urk. 8/29 S. 2) muss d amit gerechnet werden, dass eine halbwegs ungestörte Tätigkeit im beschriebenen Rahmen gar nicht mehr möglich ist. Dies wird potentielle Arbeitgeber davon abhalten, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen. Hinzu kommt, dass angesichts des fortgeschrittenen Alters des Versicherten der zeitli che Horizont für eine Anstellung immer kürzer wird. Insgesamt ist realisti scherweise die Resterwerbsfähigkeit nicht mehr nachgefragt und deren Verwer tung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zu mutbar. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine volls tän dige Erwerbsunfähigkeit vor, was Anspruch auf eine ganze Rente gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2

E. 3.2 In seinem Verlaufsbericht vom 6. Februar 2014 hielt der nämliche Arzt an den im Bericht vom 11. Juni 2013 gestellten psychiatrischen Diagnosen fest und berichtete von einem unveränderten Befund. Er führte aus, d er Versicherte empfinde die Kündigung weiterhin als ungerecht. Seiner Ehefrau gegenüber sei er misstrauisch und zeitweise aufgebracht und aggressiv. Er sei deshalb wegen Drohung und Nötigung in der ehelichen Wohnung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Von der Staatsanwaltschaft sei zudem die Weisung zu einer psychi atrischen Behandlung erlassen worden. Die bisher ausge übte Tätigkeit als Haus wart, die ohne anwesende Vorgesetzte und weitgehend selbständig habe ausgeführt werden können, sei theoretisch ideal gewesen (Urk. 8/15).

E. 3.3 In seiner Stellu ngnahme vom 6. Mai 2014 wies d er psychiatrische Facharzt C.___ vom RAD darauf hin, dass das Kündigungsschreiben auf ein „unbefriedi gendes Verhalten“ hinweise. Daher könne davon ausgegangen werden, dass dem Arbeitgeber eine Leistungseinbusse aufgefallen sei. Für parano ide Persön lichkeiten sei „übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurück setzung“ sowie „Neigung zu ständigem Groll, zum Beispiel wegen der Weige rung der Betreffenden, Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtungen durch andere zu verzeihen“ typisch . Aus psychiatrischer Sicht sei daher nachvollzie h bar, dass die Kündigung den Versicherten derart gekränkt habe, dass er trotz langjähriger Therapie dekompensiert habe und arbeitsunfähig ge w o rd e n sei . Die Aufgaben als Hauswart würden hohe soziale Fähigkeiten voraussetzen, die bei paranoiden Persönlichkeiten dürftig ausgeprägt seien (Urk. 8/29 S. 2). Der RAD Arzt berichtete weiter, bei einem ausführlichen Telefonat habe Dr. B.___ ergänzend angeführt, der Versicherte habe schon seit Beginn seiner Berufstätig keit eine paranoide Haltung aufgewiesen. Angesichts der anhaltenden Arbeits pla tzschwierigkeiten sei er früher bei Dr. D.___ in der E.___ behandelt worden. Dieser habe sich mehrfach bei den Arbeitgebern des Versi cherten vermittelnd eingesetzt. An allen wechselnden Arbeitsstellen habe er sich

– so Dr. B.___ weiter – schikaniert und beobachtet gefühlt. Diese paranoide Haltung habe sich allmählich ausgeweitet auf die Ehefrau des Versicherten, die er nun ebenfalls beschuldige, mit anderen gegen ihn zusammen zu spannen. Zusammenfassend hielt der RAD-Arzt fest, die zusätzlichen Angaben des behandelnden Psychiaters würden die ICD-Kriterien, insbesondere den biogra fisch frühen Beginn der Persönlichkeitsstörung belegen (Urk. 8/29 S. 3 f.). 4. 4.1

Z.___ war seit 1. Januar 1991 bei der Schulverwaltung F.___ als Hauswart tätig (Urk. 8/10 S. 1 f.), als ihm am 2 5. Januar 2013 das Arbeitsver hältnis aufgrund seines unbefriedigenden Verhaltens mit Wirkung per 3 0. April 2013 gekündigt wurde (Urk. 8/10 S. 8). Diesbezüglich wird die Schulleiterin im Bericht von Dr. B.___ vom 1 1. Juni 2013 zitiert, dass der Versicherte die Kün digung nach vielen schwierigen Jahren, trotz Verständnis für die zeitweise schlechte psychische Verfassung und den schwierigen Charakter, erhalten habe (Urk. 8/9 S. 2). Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte 61-jährig. Im nämli chen Bericht hält der behan delnde Psychiater fest, dass seit Jahren Probleme am Arbeitsplatz aufgetreten seien, wobei die Schulbehörde von Konflikten, einem ungebührlichen Verhalten und einer Gewaltbereitschaf t gesprochen habe (Urk. 8/9 S. 2). Von anhaltenden beruflichen Schwierigkeiten berichtete Dr. B.___ auch anlässlich des Telefongespräches mit dem RAD-Arzt C.___ . Der Versicherte habe sich an seinen wechselnden Arbeitsstellen

jeweils schika niert und beobachtet gefühlt. Der damalige b ehand elnde Psychiater habe sich mehrfach vermittelnd für ihn

eingesetzt (Urk. 8/29 S. 2). Am 20. August 2013 wurde von der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl gegen Z.___

wegen Drohung und Nötigung der Ehefrau erlassen und er wurde zu einer Ge ldstrafe verurteilt . Zudem wurde ihm die Auflage gemacht, sich wöchentlich einer ein stündigen Psychotherapie zu unterziehen (vgl. Urk. 8/15). 4.2

Vor dies em Hintergrund erscheint die von Dr. B.___

abgegebene Beurteilung

des psychischen Gesundheitszustands von Z.___ beziehungsweise der Auswirkungen der festgestellten Defizite auf die Leistungsfähigkeit einleucht end und nachvollziehbar, zumal er auch aus medizinischer Sicht den engsten Kon takt zum Versicherten hat. Sie stimmt mit den faktischen Verhältnissen über ein und wird auch vom psychia trischen RAD-Facharzt bestätigt. Die medizinischen Unterlagen erlauben folglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würden keine echtzeitlichen Arztberichte die Behauptung von Dr. B.___ belegen, dass der Versicherte seit jeher an einem psychischen Gesundheitsschaden leide (Urk. 1 S. 8), betrifft, ist anzumerken, dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und bis ins Erwachsenenalter dauern (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014 S. 274). In Übereinstimmung damit präsentieren sich die Angaben des Versicherten in seiner Erwerbsbiographie.

Das Arbeitsverhältnis mit der Schulverwaltung F.___ war – entgegen de r entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) – aufgrund der Angaben der Schulleiterin und der Schulbehörde schon seit längerem mit Schwierigkeiten behaftet und es ist davon auszugehen, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

einzig angesichts der optimalen Arbeitsplatzbedingungen nicht schon früher zut age getreten ist . Zudem dürfte bei der langjährigen Weiterbeschäftigung des Versicherten – trotz der bekannten Probleme – ein gewis ses Verständnis der Arbeitgeberin m itgespielt haben. Angesichts dieser Anzei chen kann nicht gesagt werden, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit plötz lich aufgetreten ist (vgl. Urk. 1 S. 7; siehe auch Urk. 8/9 S. 4), wofür auch das Alter des Versicherten im Zeitpunkt der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses (Urk. 8/12 S. 15) spricht . Vielmehr ist mit dem RAD-Arzt davon auszugehen, dass es trotz langjähriger Therapie aufgrund der Kün digung zur

psych ischen

Dekompensation kam, die dann zu r

Arbeits unfähigkeit führte (Urk. 8/29 S. 2; vgl. auch Urk. 8/15 S. 1) . Folglich wurde eine Arbeitsun fähigkeit auch erst im Zeitpunkt nach Aussprache der Kündigung bescheinigt. 4.3

Unbegründet ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die ärztlichen Beurtei lungen würden ihre Begründung in – grundsätzlich invaliditätsfremden und daher auszuklammernden – psychosozialen und soziokulturellen Umstän den finden (Urk. 1 S. 11). Denn mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung gehen nebst einer übertriebenen Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzung eine Neigung zu ständigem Groll und Misstrauen sowie ein streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten einher (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 277). Damit findet insbesondere die Reaktion des Versicherten auf die ausgesprochene Kündigung eine Erklärung. Die Belastungen in der Ehe sind zudem im Zusammenhang mit der Ausweitung der paranoiden Haltung auf die Ehefrau zu sehen (vgl. Urk. 8/29 S. 2). Im Übri gen führt keiner der psychiatrischen Fachärzte das Beschwerdebild auf psycho soziale Belastungsfaktoren zurück. 4.4

Angesichts der vo n Dr. B.___ und vom RAD-Arzt C.___ erhobenen Einschrän kungen erscheint in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung nach vollziehbar und einleuchtend, dass dem Versicherten weder die Ausübung der bisherigen noch einer adaptierten

A rbeit möglich ist, zumal die Tätigkeit als Hausmeister, die weitgehend selbständig und ohne die Anwesenheit von Vor gesetzten ausgeübt werden kann, al s optimal behinderungsangepasst bezeichnet werden muss. Dies zeigt sich auch darin, dass das von Dr. B.___

ermittelte Anforderungsprofil an eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Urk. 8/9 S. 3) nur in so eingeschränkter Form

vorkommt, dass es der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. Angesichts dessen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk.

7) keine Verletzung des Untersuchungsgrundsa tzes zu sehen und es erübrigt sich eine gerichtliche Rückweisung zu weiteren Abklä rungen durch die Verwaltung .

5.

5.1

Selbst wenn von einer (minimen) Restarbeitsfähigkeit im Umfang von ein bis drei Stunden pro Tag, die auf de m ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet wer den könnte, auszugehen wäre, ist nach der Rechtsprechung zwar das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung

zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine über mässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird hinge gen, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium aner kannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegeben heiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rester werbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaft lich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähig keit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Ein fluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 013 vom 1 3. März 2014 E. 3.4). Damit braucht auf die von Dr. med. G.___ von der H.___, I.___, in sei nem Bericht vom 1 5. Dezember 2014 (Urk.

17) neu gestellten Diagnosen nicht weiter eingegangen zu werden. 6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.2

Obsiegende, anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertretene Beigeladene haben Anspruch auf eine Prozessentschädigung durch die unterliegende Partei (Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, §

E. 14 N

34). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Pro zessentschädigung von Fr. 1‘ 6 00 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessent schädi gung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00862 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

9. März 2015 in Sachen Pensionskasse X.___ Beschwerdeführerin vertrete n dur ch lic . iur . Y .___ Libera AG Stockerstrasse 34, Postfach, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, Dr. iur . A.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich Sachverhalt: 1.

Der 1951 geborene X.___ meldete sich am 2 1. Mai 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Zur Klärung der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/6) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) sowie Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Juni 2013 und 6. Februar 2014 ein (Urk. 8/9 und Urk. 8/15). Mit Vorbescheid vom 2 1. Februar 2014 stellte die Verwaltung die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. April 2014 in Aussicht (Urk. 8/19). Nachdem die Pensionskasse X.___ dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/24-26), nahm med. prakt. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) telefonisch Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ und gab am 6. Mai 2014 eine Stellungahme ab (Urk. 8/29 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2014 hielt die IV-Stelle an ihrer im Vorbescheid angekündigten Rentenzusprache fest (Urk. 8/30 und Urk. 8/32-36). 2.

Dagegen erhob die Pensionskasse X.___ mit Eingabe vom 4. September 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe; eventuell sei nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens über die Sache neu zu befinden und subeventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Ver waltung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache Stellung zu nehmen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 2. November 2014 hielt die Pensionskasse X.___ an ihren mit Beschwerde vom 4. September 2014 gestellten Rechtsbe gehren fest (Urk. 11). Der mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2014 bei geladene Z.___ (Urk.

12) nahm am 2. Februar 2015 Stellung (Urk. 16). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenzusprache in der Verfügung vom 1 6. Juli 2014 damit, aus medizinischer Sicht sei dem Versicherten weder die Ausübung der bisherigen noch einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Aus dem Kündigungsschreiben gehe hervor, dass dem Arbeitgeber eine Leistungseinbusse aufgefallen sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Kündigung den Versicherten derart gekränkt habe, dass er trotz langjähriger Therapie dekompensiert habe

und arbeitsunfähig geworden sei

(Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9.

Oktober 2014 stellte sich die Beschwerdegegnerin neu auf den Standpunkt, die Zusprach einer ganzen Rente würde den Untersuchungsgrundsatz verletzen. Denn bei den Akten finde sich keine auf eigenen Untersuchungen basierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch einen psy chiatrischen Facharzt (Urk. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin führte zur Beschwerdebegründung im Wesentlichen aus, beim Versicherten liege kein invalidisierender psychischer Gesundheits schaden vor. Die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit habe sich im Arbeitsverhältnis nic ht niedergeschlagen . Zudem weise die vom Arbeitgeber geführte Liste der Absenzen des Versicherten nur drei kurze krankheits- respek tive unfallbedingte Abwesenheiten auf . Es bestehe eine nicht nachvollziehbare Diskrepanz zwischen der langjährigen 100%igen Arbeitsfähigkeit als Hauswart und der plötzlich aufgetretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der gleichen Tätigkeit. Zudem werde das psychische Beschwerdebild durch im Rahmen der Invaliditätsbemessung auszuklammernde psychosoziale und soziokulturelle Umstände bestimmt und unterhalten (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

Der Beigeladene brachte vor, die Krankheit habe sich bereits während des Arbeits verhältnisses bemerkbar gemacht . Die sich später zugetragenen Ereig nisse würden alsdann eine zunehmende Beschwerdeproblematik seit der Kündi gung zeigen. Er habe bis heute keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangt. Die Berichte des behandelnden Psychiaters würden die wesentlichen Angaben und Begründungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und zur Arbeitsfähigkeit enthalten, weshalb darauf abgestellt werden könne. Angesichts seines fortge schrittenen Alters sei ihm ausserdem die Verwertung einer allfälligen Restar beitsfähigkeit nicht zumutbar (Urk. 16 S. 3 ff.). 3. 3.1

Der den V ersicherten seit März 2013 behandelnde Dr. B.___ diagnostizierte am 1 1. Juni 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) und nannte als Verdachtsdiagnose eine para noide Schizophrenie. Den chronisch ausgeprägten, beidseitigen Kniebeschwer den mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei.

Er führte aus, der verheiratete Versicherte sei in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen. Seit Jahren gebe es Probleme am Arbeitsort („Konflikte, ungebührliches Verhalten, gewalt bereit, usw. [Schulbehörde]“). Der Versicherte sei weder korrigier- und „ führbar “ noch gesprächsfähig. Er sei uneinsichtig und misstrauisch und hege einen stän digen Groll. Er habe

– so die Aussage der Schulleiterin – am 2 5. Januar 2013 die Kündigung trotz Verständnis für die zeitweise schlechte psychische Verfas sung und den schwierigen Charakter erhalten. Dr. B.___ berichtete weiter, der Versicherte könne nicht mit anderen Menschen, so auch nicht mit der Schullei terin, den Lehrern und Kindern umgehen. Er attestierte eine seit 11. April 2013 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Arbeit. Ob dem Versi cherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Rahmen einer allein auszu führende n Arbeit (Garten, putzen, etc.) ohne Kontakt zu Vorgesetzten und ander e n Mitarbeitenden im Umfang zwischen ein bis drei Stunden pro Tag möglich sei, stellte er in Frage (Urk. 8/9). 3.2

In seinem Verlaufsbericht vom 6. Februar 2014 hielt der nämliche Arzt an den im Bericht vom 11. Juni 2013 gestellten psychiatrischen Diagnosen fest und berichtete von einem unveränderten Befund. Er führte aus, d er Versicherte empfinde die Kündigung weiterhin als ungerecht. Seiner Ehefrau gegenüber sei er misstrauisch und zeitweise aufgebracht und aggressiv. Er sei deshalb wegen Drohung und Nötigung in der ehelichen Wohnung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Von der Staatsanwaltschaft sei zudem die Weisung zu einer psychi atrischen Behandlung erlassen worden. Die bisher ausge übte Tätigkeit als Haus wart, die ohne anwesende Vorgesetzte und weitgehend selbständig habe ausgeführt werden können, sei theoretisch ideal gewesen (Urk. 8/15).

3.3

In seiner Stellu ngnahme vom 6. Mai 2014 wies d er psychiatrische Facharzt C.___ vom RAD darauf hin, dass das Kündigungsschreiben auf ein „unbefriedi gendes Verhalten“ hinweise. Daher könne davon ausgegangen werden, dass dem Arbeitgeber eine Leistungseinbusse aufgefallen sei. Für parano ide Persön lichkeiten sei „übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurück setzung“ sowie „Neigung zu ständigem Groll, zum Beispiel wegen der Weige rung der Betreffenden, Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtungen durch andere zu verzeihen“ typisch . Aus psychiatrischer Sicht sei daher nachvollzie h bar, dass die Kündigung den Versicherten derart gekränkt habe, dass er trotz langjähriger Therapie dekompensiert habe und arbeitsunfähig ge w o rd e n sei . Die Aufgaben als Hauswart würden hohe soziale Fähigkeiten voraussetzen, die bei paranoiden Persönlichkeiten dürftig ausgeprägt seien (Urk. 8/29 S. 2). Der RAD Arzt berichtete weiter, bei einem ausführlichen Telefonat habe Dr. B.___ ergänzend angeführt, der Versicherte habe schon seit Beginn seiner Berufstätig keit eine paranoide Haltung aufgewiesen. Angesichts der anhaltenden Arbeits pla tzschwierigkeiten sei er früher bei Dr. D.___ in der E.___ behandelt worden. Dieser habe sich mehrfach bei den Arbeitgebern des Versi cherten vermittelnd eingesetzt. An allen wechselnden Arbeitsstellen habe er sich

– so Dr. B.___ weiter – schikaniert und beobachtet gefühlt. Diese paranoide Haltung habe sich allmählich ausgeweitet auf die Ehefrau des Versicherten, die er nun ebenfalls beschuldige, mit anderen gegen ihn zusammen zu spannen. Zusammenfassend hielt der RAD-Arzt fest, die zusätzlichen Angaben des behandelnden Psychiaters würden die ICD-Kriterien, insbesondere den biogra fisch frühen Beginn der Persönlichkeitsstörung belegen (Urk. 8/29 S. 3 f.). 4. 4.1

Z.___ war seit 1. Januar 1991 bei der Schulverwaltung F.___ als Hauswart tätig (Urk. 8/10 S. 1 f.), als ihm am 2 5. Januar 2013 das Arbeitsver hältnis aufgrund seines unbefriedigenden Verhaltens mit Wirkung per 3 0. April 2013 gekündigt wurde (Urk. 8/10 S. 8). Diesbezüglich wird die Schulleiterin im Bericht von Dr. B.___ vom 1 1. Juni 2013 zitiert, dass der Versicherte die Kün digung nach vielen schwierigen Jahren, trotz Verständnis für die zeitweise schlechte psychische Verfassung und den schwierigen Charakter, erhalten habe (Urk. 8/9 S. 2). Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte 61-jährig. Im nämli chen Bericht hält der behan delnde Psychiater fest, dass seit Jahren Probleme am Arbeitsplatz aufgetreten seien, wobei die Schulbehörde von Konflikten, einem ungebührlichen Verhalten und einer Gewaltbereitschaf t gesprochen habe (Urk. 8/9 S. 2). Von anhaltenden beruflichen Schwierigkeiten berichtete Dr. B.___ auch anlässlich des Telefongespräches mit dem RAD-Arzt C.___ . Der Versicherte habe sich an seinen wechselnden Arbeitsstellen

jeweils schika niert und beobachtet gefühlt. Der damalige b ehand elnde Psychiater habe sich mehrfach vermittelnd für ihn

eingesetzt (Urk. 8/29 S. 2). Am 20. August 2013 wurde von der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl gegen Z.___

wegen Drohung und Nötigung der Ehefrau erlassen und er wurde zu einer Ge ldstrafe verurteilt . Zudem wurde ihm die Auflage gemacht, sich wöchentlich einer ein stündigen Psychotherapie zu unterziehen (vgl. Urk. 8/15). 4.2

Vor dies em Hintergrund erscheint die von Dr. B.___

abgegebene Beurteilung

des psychischen Gesundheitszustands von Z.___ beziehungsweise der Auswirkungen der festgestellten Defizite auf die Leistungsfähigkeit einleucht end und nachvollziehbar, zumal er auch aus medizinischer Sicht den engsten Kon takt zum Versicherten hat. Sie stimmt mit den faktischen Verhältnissen über ein und wird auch vom psychia trischen RAD-Facharzt bestätigt. Die medizinischen Unterlagen erlauben folglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würden keine echtzeitlichen Arztberichte die Behauptung von Dr. B.___ belegen, dass der Versicherte seit jeher an einem psychischen Gesundheitsschaden leide (Urk. 1 S. 8), betrifft, ist anzumerken, dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und bis ins Erwachsenenalter dauern (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014 S. 274). In Übereinstimmung damit präsentieren sich die Angaben des Versicherten in seiner Erwerbsbiographie.

Das Arbeitsverhältnis mit der Schulverwaltung F.___ war – entgegen de r entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) – aufgrund der Angaben der Schulleiterin und der Schulbehörde schon seit längerem mit Schwierigkeiten behaftet und es ist davon auszugehen, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

einzig angesichts der optimalen Arbeitsplatzbedingungen nicht schon früher zut age getreten ist . Zudem dürfte bei der langjährigen Weiterbeschäftigung des Versicherten – trotz der bekannten Probleme – ein gewis ses Verständnis der Arbeitgeberin m itgespielt haben. Angesichts dieser Anzei chen kann nicht gesagt werden, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit plötz lich aufgetreten ist (vgl. Urk. 1 S. 7; siehe auch Urk. 8/9 S. 4), wofür auch das Alter des Versicherten im Zeitpunkt der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses (Urk. 8/12 S. 15) spricht . Vielmehr ist mit dem RAD-Arzt davon auszugehen, dass es trotz langjähriger Therapie aufgrund der Kün digung zur

psych ischen

Dekompensation kam, die dann zu r

Arbeits unfähigkeit führte (Urk. 8/29 S. 2; vgl. auch Urk. 8/15 S. 1) . Folglich wurde eine Arbeitsun fähigkeit auch erst im Zeitpunkt nach Aussprache der Kündigung bescheinigt. 4.3

Unbegründet ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die ärztlichen Beurtei lungen würden ihre Begründung in – grundsätzlich invaliditätsfremden und daher auszuklammernden – psychosozialen und soziokulturellen Umstän den finden (Urk. 1 S. 11). Denn mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung gehen nebst einer übertriebenen Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzung eine Neigung zu ständigem Groll und Misstrauen sowie ein streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten einher (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 277). Damit findet insbesondere die Reaktion des Versicherten auf die ausgesprochene Kündigung eine Erklärung. Die Belastungen in der Ehe sind zudem im Zusammenhang mit der Ausweitung der paranoiden Haltung auf die Ehefrau zu sehen (vgl. Urk. 8/29 S. 2). Im Übri gen führt keiner der psychiatrischen Fachärzte das Beschwerdebild auf psycho soziale Belastungsfaktoren zurück. 4.4

Angesichts der vo n Dr. B.___ und vom RAD-Arzt C.___ erhobenen Einschrän kungen erscheint in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung nach vollziehbar und einleuchtend, dass dem Versicherten weder die Ausübung der bisherigen noch einer adaptierten

A rbeit möglich ist, zumal die Tätigkeit als Hausmeister, die weitgehend selbständig und ohne die Anwesenheit von Vor gesetzten ausgeübt werden kann, al s optimal behinderungsangepasst bezeichnet werden muss. Dies zeigt sich auch darin, dass das von Dr. B.___

ermittelte Anforderungsprofil an eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Urk. 8/9 S. 3) nur in so eingeschränkter Form

vorkommt, dass es der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. Angesichts dessen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk.

7) keine Verletzung des Untersuchungsgrundsa tzes zu sehen und es erübrigt sich eine gerichtliche Rückweisung zu weiteren Abklä rungen durch die Verwaltung .

5.

5.1

Selbst wenn von einer (minimen) Restarbeitsfähigkeit im Umfang von ein bis drei Stunden pro Tag, die auf de m ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet wer den könnte, auszugehen wäre, ist nach der Rechtsprechung zwar das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung

zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine über mässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird hinge gen, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium aner kannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegeben heiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rester werbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaft lich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähig keit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Ein fluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E.

3.1 mit Hinweis en).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in wel chem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil-) Erwerbsfähigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). 5.2

De r Versicherte befand

sich bei Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit im 62. Lebensjahr . Eine allfällig noch zumutbare behinderungsangepasste Arbeit unterliegt nebst der Begrenzung des zeitlichen Umfang s weiteren Einschränkungen in dem Sinne, dass

es sich um eine allein auszuführende Tätigkeit ohne Kontakt zu Vorgesetzten und anderen Mitarbei tern

handeln muss (Urk. 8/9 S. 3). Angesichts der dürftig ausgeprägten sozialen Fähigkeiten des Versicherten (Urk. 8/29 S. 2) muss d amit gerechnet werden, dass eine halbwegs ungestörte Tätigkeit im beschriebenen Rahmen gar nicht mehr möglich ist. Dies wird potentielle Arbeitgeber davon abhalten, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen. Hinzu kommt, dass angesichts des fortgeschrittenen Alters des Versicherten der zeitli che Horizont für eine Anstellung immer kürzer wird. Insgesamt ist realisti scherweise die Resterwerbsfähigkeit nicht mehr nachgefragt und deren Verwer tung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zu mutbar. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine volls tän dige Erwerbsunfähigkeit vor, was Anspruch auf eine ganze Rente gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2 013 vom 1 3. März 2014 E. 3.4). Damit braucht auf die von Dr. med. G.___ von der H.___, I.___, in sei nem Bericht vom 1 5. Dezember 2014 (Urk.

17) neu gestellten Diagnosen nicht weiter eingegangen zu werden. 6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.2

Obsiegende, anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertretene Beigeladene haben Anspruch auf eine Prozessentschädigung durch die unterliegende Partei (Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 14 N

34). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Pro zessentschädigung von Fr. 1‘ 6 00 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessent schädi gung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher