Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1959, meldete sich am 3 0. August 2004 (Eingangsda tum) wegen der Folgen eines im Jahr 1978 erlittenen Autou n falls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). M it Verfügung vom 2 5. August 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % mit Wir kung ab dem 1. August 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 3 1. August 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch ihre Stellenvermittlung habe (Urk. 7/31).
Mit Mitteilung vom 2. August 2006 erteilte die IV-Stelle der Versi cherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im
Y.___ vom 1 4. August 2006 bis zu m 1 6. Feb ruar 2007 (Urk. 7/39), das diese jedoch bereits am 15. Augus t 2006 vorzeitig beendete (Mitteilung der IV-Stelle vom 1 7. August 2006, Urk. 7/43). Per 9. Oktober 2006 trat die Versicherte eine Stelle
als Office-/Buffet-Mitarbeiterin in einem teilzeitlichen Pensum bei
den Z.___
an (Urk. 7/46 und Urk. 7/65), woraufhin die IV-Stelle am 1 1. Dezember 2006 feststellte, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 7/48). Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2008 kündigte der
Z.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 3 0. April 2008 (Urk. 7/56 /5). 1.2
Am 2 4. Juli bzw. 1 8. August 2008 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand infolge eines am 1 2. November 2007 erlittenen
Fersenbeinbruchs
rechts versch lechter t habe (Urk. 7/56 und Urk. 7/57/1-2). M it Verfügung vom 3 0. S eptember 2009 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versi cherten um Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 7/75). 1.3
Mit Schreiben vom 2 7. August 2010 beantragte die Versicherte di e prozessuale Revision der Verfügung der IV-Stelle vom 2 2. Juli 2005 (richtig: 2 5. August 2005), da diese offensichtlich unrichtig sei
(Urk. 7/80). Als Beilage reichte sie den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, und Prof. Dr. phil. B.___, Neuropsychologin, vom 2 6. Mai 2010 ein (Urk. 7/79). Mit Vorbescheid vom 1 6. März 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Gesuches um prozessuale Revision in Aussicht (Urk. 7/100), wogegen diese am 1 3. April 2011 Einwand erhob (Urk. 7/103). In der Folge ver anlasste
die IV-Stelle bei Dr. med. C.___, FMH Neurologie, ein Gutachten (Expertise vom 2 4. September 2013, Urk. 7/156/1-18, vgl. auch neuropsycholo gisches Teilgutachten des Instituts für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung des D.___
vom 1. Juli 2013, Urk. 7/156/24-41). Mit Zwischenverfügung vom 2 1. Januar 2014 ordnete die IV-Stelle
die Durchführung einer psychiatrischen
Untersuchung beim Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) an (Urk. 7/165), wel che am 2 0. März 2014 von
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, vorgenommen wurde (Bericht vom 2 5. März 2014, Urk. 7/171). Nach durchgeführtem Vorbes cheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Mai 2014, der den Vorbescheid vom 1 6. März 2011 ersetzte, Urk. 7/178, und Schreiben der Versicherten vom 2 2. Mai 2014 betreffend Verzicht auf Einwand, Urk. 7/181) erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2014 die bisherige halbe Rente der Versicherten
per 1. August 2010
– ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - auf e ine ganze Rente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2014 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend aufzuheben, als ihr vor dem 1. August 2010 Leis tungen verweigert worden seien, und es seien ihr die gesetzl ichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente ab dem 1. August 2003, auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht
die A bweisung des Begehrens um eine öffentliche Verhandlung; s oll te das Gericht die Parteien zu einer öffentliche n Verhandlung vorladen, so seien auch der RAD, Gutachter Dr. C.___ sowie Prof. Dr. rer . nat. F.___, Leiter Neuropsychologie, und lic . phil. G.___, Psychologin,
vom D.___ beizuziehen (Urk. 6). Mit Replik vom 24. Novem b er 2014 hielt die Beschwerde führer in an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 4. Januar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik ver zichte (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2015 angezeigt wurde (Urk. 14) .
Am 14. März 2016 fand am Sozialversiche rungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt (vgl. Protokoll S. 4). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom
28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . 1.5
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffin det, deren Beibringung zuv or nicht möglich war. Nach Art. 67 Abs. 1 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Entsc heides schriftlich einzureichen (anwendbar nach Art 55 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1
Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 5. August 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 %
mit Wir kung ab dem 1. August 2003 eine halbe Rente zusprach (Urk. 7/26 und Urk. 7/29) und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs .
Mit Verfügung vom 3 0. September 2009 wies die Beschwerdegegnerin ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 7/75). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist sodann, dass die Beschwerdeführer in gemäss Ver fügung vom 2. Juli 2014 (Urk. 2) ab dem 1. August 2010 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %
- Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.2
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 5. August 2005 mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 zu Recht nicht in
prozessuale R evision gezogen hat. 3. 3.1
Der Verfügung vom 2 5. August 2005, in der die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit
noch in einem 50%-Pensum zumutbar sei (Urk. 7/26 und Urk. 7/29, vgl.
Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. H.___ vom 7. Juni 2005, Urk. 7/24/3), lagen in medizinischer Hinsicht folgende Berichte zu Grunde: 3.2
Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2 0. September 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/6/1) : (1) Status nach schwerem Polytrauma mit offenem Schädel- Hirntrauma (fronto - basal) und Trümmerfraktur en beider Unterschenkel und Sprunggelenke, links ausgeprägter als rechts, bei Verkehrsunfall als Beifahrerin 1978 (2) Folgen des Unfalles: neuropsychologisches Defizit mit Einschränkung von Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnis, Anosmie, praktisch Amaurose rechts (nur hell/dunkel sehen). (3) ausgeprägte posttraumatische Arthrosen beider oberen Sprunggelenke (OSG) (4) eine depressive Entwicklung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___ keine. Er gab an, dass die Geschichte der Beschwerdeführerin ausserg ewöhnlich sei, weil sie sich während 26 Jahren trotz schweren posttraumatischen gesundheitlichen Störungen und Einschränkungen ohne Unterstützung durch die Sozialversi cherung „durchgeschlagen“ habe. Sie habe nach dem Unfall zwei Kinder bekommen, eines ausserehelich, das andere nach einer unglücklichen Heirat, die bald geschieden worden sei. Ihren Lebensunterhalt habe sie sich im Verkauf und als Buffetdame verdient. Gemäss den anamnestischen Angaben der Mutter habe die Beschwerdeführerin bis ca. 1993 unter eine r posttraumatischen Epi lepsie gelitten, weswegen sie von einem Arzt in der O stschweiz behandelt wor den sei, dessen Name ihm nicht bekannt sei. Offenbar aus Angst vor neuropsy chologischen Testungen habe sie ärztliche Kontrollen möglichst vermieden. Wegen der belastungsabhängigen Fuss- und Beinschmerzen seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten im Verkauf oder im Service nicht mehr mög lich. Eine radiologische Untersuchung des link en OSG vom 1 5. Juli 2004 habe eine massiv fortgeschrittene posttraumatische Arthrose gezeigt. Über die beste henden neuropsychologischen Funktionsdefizite könne er keine genaueren Angaben machen. Die Beschwerdeführerin selber wisse, dass ihre Merk- und Lernfähigkeit eingeschränkt sei, und man müsse sich vor Augen halten, dass sie ein offenes fronto -basales Schädelhirntrauma erlitten habe. Der Kalottendefekt habe mit einem Metallimplantat gedeckt werden müssen. Inwiefern berufliche Umschulungsmöglichkeiten bei dieser 45-jährigen Beschwerdeführerin somit möglich oder sinnvoll seien, könne er nicht festlegen. Dazu müssten auf Antrag der IV weitere Untersuchungen durchgeführt werden . Dr. I.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 1978 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit - eine leichte Hilfsarbeit, sitzend - sei ihr halbtags zumutbar (Urk. 7/6). 3.3
Dr. med. J.___, FMH Arbeitsmedizin, stellte im Bericht vom 4. Mai 2005 infolge des schweren Polytraumas nach dem Autounfall 1978 leichte n europsy chologische Defizite (insbesondere Hirnfrontalfunktionen, posttraumatisc he Persönlichkeitsveränderung) fest und nannte im Übrigen im Wesentlichen die gleichen Diagnosen w ie Dr. I.___ im Bericht vom 20. September 200
4. Dr. J.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin, welche sie se it dem 8. Februar 2005 behandle, nach dem schweren Autounfall von 1978 22 Tage im Koma gewesen sei . Wenige Tage später sei sie wegen aggressiven und unkooperativen Verhal tens (Confusional S tate nach Hirnverletzung?) nach Hause geschickt worden. Leider bestünden keine medizinischen Berichte mehr aus jener Zeit, so dass man sich auf die heute objektivierbaren Befunde abstütze n müsse. Die 46-jäh rige Beschwerdeführerin wirke altersentsprechend, sei wach und allseits orien tiert. Frontal sei ein Kalottendefekt deutlich sichtbar, welcher durch in die Stirn gekämmte Haare überdeckt werde. Das Gesicht sei teilweise narbig. Hinweise für Konzentrationsstörungen lägen nicht vor, hingegen deutliche Hinweise für Gedächtnisprobleme, auch im Langzeitbereich. Es falle der Beschwerdeführerin schwer, eine chronologisch geordnete Biographie zu erzählen. Vieles müsse fremdanamnestisch durch die Mutter geordnet und ergänzt werden. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig. Die Intelligenz sei gut (Hawie -R). Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Zwänge, Ich-Störungen oder Wahnerle ben lägen nicht vor. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin deprimiert und ver unsichert. Sie habe Angst, keine neue Arb eit mehr zu finden, und Angst vor der Abhängigkeit durch das Sozialamt oder die IV. Sie dränge auf Eingliederungs massnahmen. Gleichzeitig habe sie Angst zu versagen und den Anforderungen nicht genügen zu können. Teilweise lehne sie Therapien und berufliche Mass nahmen von vornherein ab, da sie glaube, unter Druck gesetzt zu werden oder eine Aufgabe nicht erfüllen zu können. Teilweise zeige sie ein Vermeidungsver halten bei vermeintlich schwierigen Situationen. Neuropsychologisch zeige sie gute kognitive Leistungen und eine problemlose Belastbarkeit über vier Stun den. Zu beobachten sei en vor allem Verhaltensauffälligkeiten mit überhastetem, teilwei se wenig gesteuertem Verhalten, Selbstzweifeln und der Tendenz, schwierige Situation en und unbekannte Aufgaben zu vermeiden. Die Abklärung durch den Hausarzt habe eine schwere posttraumatische Arthrose im OSG links ergeben, d ie ophtalmologische Abklärung eine posttraumatisch eingeschränkte Sehfähigkeit rechts durch Verletzung des rechten Sehnervs. Dr. J.___ kam zum Schluss, dass behinderungsbedingt Tätigkeiten, die ganztägiges Stehen und Gehen erfordern würden, vermieden werden sollten. Wechselbelastende Tätig keiten sowie längeres Stehen an Ort ohne Gehen (= ohn e Bewegung im OSG) sollten möglich sein . Arbeiten, die genaues und konzentriertes Sehen erfordern würden, seien nicht möglich. Arbeiten, die komplexe Aufgaben, selbständiges Problem lösen und gute Gedächtnisleistungen verlangen würden, würden die Beschwerdeführerin überfordern. Sinnvoll sei eine einfache und überschaubare Routinetätigkeit mit wenig Zeitdruck, Kontakt zu Menschen und/oder Tieren. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Kantine sei der Beschwerdeführerin noch halbtags möglich (Arbeits unfähigkeit infolge ganztä gigen Stehens). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr ganztags, mit teilweise verminderter Leistung im Umfang von ca. 80 % zumutbar. Aufgrund der möglicherweise posttraumatischen Wesensveränderung sei die Arbeit in einem kleineren familiär geführten oder zumindest ü berschauba ren Betrieb sinnvoll (Urk. 7/16). 3.4
Dr. I.___ gab im Verlaufsbericht vom 2. Juni 2005 an, dass sich die Bes chwerde führerin seit dem 2. September 2004 nicht mehr in seiner Sprech stunde gemeldet habe. Gründe für dieses Ausbleiben seien ihm nicht bekannt. Diese Situation decke sich mit der bisherigen Lebensgeschichte der Beschwer deführerin, wonach sie allen Ärzten gegenüber sehr misstrauisch gewesen sei und sich nur in Notfällen habe behandeln lassen. Er bleibe aber bei der Aus sage, dass die Beschwerdeführerin eigentlich seit 1978 arbeitsunfähig sei. Die Tatsache, dass sie trot z den Behinderungen ihren Lebensunterhalt teilweise sel ber habe bestreiten können, sei für ihn aussergewöhnlich. Zur Klärung der Situ ation empfehle er zum einen eine neuropsychologische Abklärung und zum anderen eine orthopädische Begutachtung der ausgeprägten posttraumatischen Arthrosen an den Sprunggelenken (Urk. 7/17). 4 . 4 .1
Der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014, in der die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 voll arbeits- und erwerbsunfähig sei (Urk. 2, vgl.
Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 9. April 2014, Urk. 7/177/9-10), lagen im Wes entlichen folgende medizini sche n
Beurteilungen zu Grunde: 4 .2
Dr. A.___ und Prof.
B.___ erklärten im an die Sozialhilfe K.___ gerichteten Bericht vom 2 6. Mai 2010 (Urk. 7/79), dass die Beschwerdeführerin ihnen zur verhaltensneurologischen Abklärung zugewiesen worden sei (Unter suchungen vom 2 1. April und 2 6. Mai 2010). Die Beschwerdeführeri n habe als 19-jährige Beifahreri n einen Autounfall erlitten . Dabei habe sie sich ein schweres Polytrauma mit offenem Schädelhirntrauma fronto -basal und Trüm merfrakturen beider Unterschenkel sowie der Sprunggelenke, links ausgeprägter als rechts, zugezogen. Konsekutiv hätten sich nach einer Sehnervverletzung eine Amaurose rechts und eine Anos mie entwickelt, und es seien neuropsycho logische Defizite aufgetreten. Inzwischen hätten sich sodann posttraumatische Arthrosen an beiden OSG entwicke lt . Im Vordergrund der neuropsychologi schen Befunde stehe ein Verhaltenssyndrom mit Verstimmung, Passivität und Motivationsschwäche, zunehmender Entwicklung eines Messie -Syndroms mit sozialer Isolierung sowie Neigung zu Dissimulation (Anosodiapho rie). Auf kog nitiver Ebene würden sich eine schwankende Aufmerksamkeit, ein vermindertes Lernen und Abrufen von sprachlichen Informationen und eine verminderte kognitive Flexibilität zeigen . Diese Befunde würden Funktionsstörungen fronto -orbitaler und - basaler Regionen mittelschweren Ausmasses als Residuen des 1978 erlittenen Unfalls mit Contusio cer ebri entsprechen. Auch die Anos mie s ei durch die neuroradiologisch beschriebenen
bifronto - basalen Substanzdefekte erklärt. Im Mai 1979 sei im L.___
eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden, die eine fehlende Krankheitseinsicht, eine überhastete und u nkonzentrierte Arbeitsweise, eine subdepressive Stimmung und intakte kognitive Leistungen (vgl. dazu auch die Darlegungen unter „Rele vante Anamnese“, Urk. 7/79/1)
als Folgen des Schädelhirntraumas gezeigt hät ten, dam als assoziiert mit eine r Funktionsstörung vorwiegend rechts anteriorer Hirnareale. Dass später keine Verlaufsuntersuchungen dokumentiert worden seien, sei insbesondere auf den fehlenden Leidensdruck der Beschwerdeführerin und ihre Dissimulation zurückzuführen (ungenügendes und in Bezug auf Per sönlichkeitsveränderungen sogar fehlendes Realisieren von Defiziten, weshalb sie nach dem Unfall auch sämtliche Hilfe abgelehnt habe). Im posttraumati schen Verlauf sei es auch zu ep ileptischen Anfällen gekommen. Die Beschwer deführerin sei jetzt aber seit Jahren ohne Therapie anfallsfr ei. Auch im aktuel len EEG fänden sich keine fokalen oder generalisierten epilepsieverdächtigen oder –spezifischen Potentiale . Es zeige sich jedoch eine herdförmige Funkti onsstörung über dem linken vorderen Quadranten, ebenfalls passend zu den Unfallfolgen. Dr. A.___ und Prof. B.___
kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht nicht arbeitsfähig und auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Seit dem Schädelhirntrauma sei sie keiner festen Arbeitsstelle mehr nachgegangen, habe jedoch viele Arbeits versuche unternommen. Limitierend auf berufliche Tätigkeiten wirke sich neben den kognitiven Einschränkungen insbesondere die posttraumatische Verände rung der Persönlichkeit aus, welche die soziale Kompetenz der Beschwerdefüh rerin erh eblich einschränke. 4 .3
Dr. C.___ stellte im Gutachten vom 2 4. September 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/156/14): (1) ein Frontalhirnsyndrom mit Persönlichkeits- und Impulskontrollstörungen bei Status nach Contusio cerebri 1978 mit residuellen grösseren bifronto -temporalen Substanzdefekten am Hirn (ICD-10 F07.0) (2) eine residuelle posttraumatische Anosmie (3) posttraumatische residuelle Sehstörungen rechts (4) eine posttraumatische Arthrose im OSG links (5) eine depressive Verstimmung bei psychosozialer Konfliktsituation Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbei tsfähigkeit hielt er folgende fest (Urk. 7/156/14): (1) Spannungskopfschmerzen mit rezidivierenden Attacken einfacher Migräne (2) ei n höchst diskretes Carpaltunnel-S yndrom links
Dr. C.___
erklärte, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Unfall in verschie denen Berufen versucht habe . Nach den Akten sei das Arbeitsverhältnis als Hilfsarbeiterin bei der M.___ vermutlich aufgrund eines nicht angepassten Verhaltens am Arbeitsplatz unterbrochen worden. Längere Zeit habe sie offensichtlich mit Erfolg bei der Familie N.___ gearbeitet. Man müsse davon ausgehen, dass die dortigen ps ychosozialen Bedingungen für die Rein tegration günstig gewesen seien. Ein späterer Arbeitsversuch im Pflegedienst sei bereits nach kurzer Zeit gescheitert. Seit 2005 habe die Beschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet und die verschiedenen Arbeitsvermittlungsversuche seien offensichtlich ohne Erfolg geblieben. Im Vordergrund würden wohl posttrau matische neuropsychologische Veränderungen stehen. Zur Beeinträchtigung komme es durch die neuropsychol ogische n, sowohl 2010 wie auch im neuen Gutachten von Frau O.___ (richtig: G.___) objektivierten Teilleistungs störungen. Durch diese pos ttraumatischen Veränderungen sei die Beschwerde führerin im Erlernen von neuen Fähigkeiten, in der psychosozialen Interaktion und im selbständigen Arbeiten deutlich behindert. Die arthrotischen Verände rungen seien nicht schwer beeinträchtigend und würden zu keiner wesentlichen Invalidisierung führen. Darüber hinaus finde man eine residuelle posttraumati sche Anosmie. Bei der klinischen Untersuchung finde man ferner einen diskre ten Gesichtsfeldausfall rechts temporal. Durch die Sehstörung sei die Beschwer deführerin nie wesentlich behindert gewesen. Zusammen fassend sei sie seit dem Unfall 1978 zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf wie auch auf dem freien Arbeitsmarkt. In einem geschützten Rahmen könne man von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Im Wesentlichen liege ein seit 1978 unverä nderter Gesundheitszustand vor. Was die Beurteilung der Arbeits fähigkeit angehe, handle es sich seit der letzten Revision
somit um eine andere Beurteilung des gle ichen Sachverhalts (Urk. 7/156/13-16). 4 .4
RAD-Arzt Dr. E.___
hielt im Untersuchungsbericht vom 2 5. März 2014 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mitt elgradig (ICD-10 F33.1) und (2) eine organische Persönlichkeitsstörung (frontaler Prägung) nach Schädel hirntrauma 1978 (ICD-10 F07.0) fest. Er legte dar, dass bei der Beschwerdefüh rerin neben rein organisch bedingten Einschränkungen, welche vorwiegend die Handlungsplanung und Strukturierung betreffen würden, auch erhebliche psy chische Einschränkungen hinsichtlich Im puls- und emotionaler
Steuerungsfä higkeit, Flexibilität und Umstellungsvermöge n sowie depressiv bedingt eine eingeschränkte psychophysische Belastbarkeit (Konzentration, Ausdauer, Moti vation) bestehen würden. Die Funktionseinschränkungen würden im neurolo gisch- neuropsychologischen Gutachten von Dr. C.___ ausführlich dargestellt. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht könne diesbezüglich unfallbe dingt hinsichtlich der depressiven Störung auch von einer Änderung des Wesenszusammenhangs ausgegangen werden. Strukturierte einfache praktische Tätigkeiten ohne Zeit - und Termin druck, Verantwortung, Entscheidungsdruck, Publikumsverkehr und kommunikative Anforderungen wären rein medizinisch-theoretisch in einem institutionell geschützten Rahmen möglich. In der freien Wirtschaft sei aufgrund der hier gegebenen Kombination vorbestehender unfallbedingter hirnorganischer und hinzugekommener psychischer Faktoren aus medizinischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Der Beginn der psychischen Verschlechterung sei schwierig festzulegen, da insbe sondere depressive Phasen in der Vergangenheit bereits vermehrt aufgetreten seien. Eine psychiatrische Behandlung habe nie wirklich stattgefunden und entsprechend seien auch keine fachärztlichen Befunde vorhanden. Aus psychi atrischer Sicht sei hier aber am ehesten anzunehmen, dass mit dem Scheitern der beruflichen Eingliederung 2009 auch der soziale Rückzug und die zuneh mende depressive Symptom atik begonnen hätten (Urk. 7/171/5-6). 5. 5.1
Formell rechtskräftige Verfügungen müssen
gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue Tatsa chen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungs entscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 1 8. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).
Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung verwirklicht haben, jedoch dem Revisions gesuchsteller trotz hinrei chender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdi gung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entwe der dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sond ern der Sachver haltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gut achten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangel haft erscheinen lassen . Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Entscheids bekannten Tatsachen nach träglich andere Schlussfolgerungen zieht als die Verwaltung .
Auch ist e in
Revi sionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits bekannte Tatsa chen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen gebl ieben sind (BGE 138 V 327 E. 3.2; 127 V 358 E. 5b
und 110 V 141 E. 2).
Betrifft der Revisionsgrund - wie hier die Feststellung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit - eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessens züge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach über haupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersu chende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisi onsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentli chen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 1 8. August 2014 E. 3.3.2 und 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.3.1). 5.2
Der Bericht von Dr. A.___ und Prof. B.___
vom 2 6. Mai 2010 (vgl. E. 4.2) und das Gutachten von Dr. C.___
vom 2 4. September 2013 (vgl. E. 4.3)
ent halten keine neuen Tatsachen noch stellen diese Beurteilungen neue Beweis mittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar.
Erhebliche medizinische Fakto ren, die zur Zeit der erstmaligen Rentenprüfung im Jahr 2004/ 2005 bereits vor handen, indes (noch) nicht erkannt worden waren, werden darin nicht aufge führt.
So hatten sowohl Dr. I.___ als auch
Dr. J.___ in den Berichten vom 2 0. September 2004 (vgl. E. 3.2) bzw. 4. Mai 2005 (vgl. E. 3.3) im Wesentlichen bereits dieselben unfallbedingten Diagnosen gestellt wie Dr. A.___ und Prof. B.___
im Bericht vom 2 6. Mai 2010 bzw.
Dr. C.___ im Gutachten vom 2 4. September 2013, wobei das von Dr. C.___ diagnostizierte Frontalhirnsyn drom mit Persönlichkeits- und Impulskontrollstörungen auf eine neue Würdi gung des im Entscheidzeitpunkt bereits bekannten Beschwerdebildes zurück geht.
Erwähnung
fanden in den Berichten von Dr. I.___ und Dr. J.___
dabei insbesondere auch die neuropsychologischen Defizite der Beschwerdeführerin . Dr. J.___ stellte
im Rahmen ihrer Befunderhebung damals noch gute kognitive Leistungen und eine problemlose Belastbarkeit über vier Stunden, andererseits aber auch Auffälligkeiten im Sinne von überhastetem, teilweise nicht gesteuer tem Verhalten, Selbstzweifeln und der Tendenz, schwierige Situation en und unbekannte Aufgaben zu vermeiden, fest . Weiter stellte Dr. J.___ deutliche Hinweise für Gedächtnisprobleme fest . Insgesamt erachtete sie d ie neuropsy chologischen Defizite indes
noch als leicht, weshalb sie denn auch lediglich von einer teilweise
eingeschränkten Arbeits- un d Erwerbs fähigkeit ausging. Dafür hat die Beschwerdeführerin in der Folge
insofern auch
den Tatbeweis erbracht, als sie ab dem 9. Oktober 2006 in einem Pensum von durchschnittlich ca. 50 %
als Office-/Buffet-Mitarbeiterin beim Z.___ arbeitete (Urk. 7/46 und Urk. 7/65) . Diese Tätigkeit übte sie sodann
bis zum 1. Januar 2008 aus (Urk. 7/65/4), ehe der Z.___ das Arbeitsverhältnis am 19. Februar 2008 unter Hinweis auf die län gere n Abwesenheit en der Beschwerdeführerin infolge der am 1 2. November 2007 erlittenen Fraktur des Volkmann-Dreiecks OSG rechts per 3 0. April 2008 kündigte (Urk. 7/56/ 4-5 und Urk. 7/58/2; vgl. auch Urk. 7/71/3). Wie der betreffenden Aktennotiz
vom 2. Dezember 2010 zu entnehmen ist, bejahte Frau P.___ vom Z.___ auf An frage der Beschwerdegegnerin hin, dass es sich dabei um eine Tätigkeit unter normalen Bedingungen in der freien Wirtschaft gehan delt habe, das heisst also um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/85). Im Weiteren ist d ie Feststellung von Dr. A.___ und Prof. B.___, wonach die Beschwerdeführerin seit dem Schädelhirntrauma im Jahr 1978 viele Arbeits versuche unternommen habe, allerdings keiner festen Anstellung mehr nachge gangen sei (vgl. E. 4.2), unzutreffend . Wie dem kommentierten Lebenslauf von pro infirmis vom 19. Februar 2005 (Urk. 7/12/1-2) zu entnehmen ist, waren zwar verschiedene Arbeitsversuche der Beschwerdeführerin erfolglos. Anderer seits war sie aber
zwei Mal auch über
einen längeren Zeitraum erwerbstätig, nämlich von 1992 bis 1997 als Verkäuferin in einem 100%-Pensum in der Q.___
und von 2001 bis 2004 als Allrounderin in einem 80%-Pensum im Personalrestaurant R.___
(vgl. dazu auch den Arbeitgeberberic ht vom 5. September 2004, Urk. 7 /5, das Arbeitszeugnis vom 3 1. Januar 2004, Urk. 7/110, sowie das Schreiben der ehe maligen Arbeitgeber vom 1 7. Dezember 2011, Urk. 7/111) .
Vor diesem Hinter grund vermag denn auch die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___, wonach die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt bereits seit 1978 zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. E. 4.3), nicht zu überzeugen. Daran ände rt im Übrigen auch der Umstand nichts, dass offenbar erst im Jahr 2010 ein Schädel-MRI durchgeführt wurde (v gl. Urk. 7/79/3 und Urk. 20 Rz . 28). Denn die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. J.___ vo m Mai 2005 beruhte – wie dargelegt - auf einer eingehenden klinischen Untersuchung, der im Rahmen der Abklärung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich mehr Gewicht zukommt als der bildgebenden Diagnostik allein. Von daher steht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht fest, dass die ärztliche Beurteilung ihrer Restarbeitsfähigkeit anders ausgefallen wäre, wenn schon frü her ein Schädel-MRI durchgeführt worden wäre.
Zusammenfassend ist somit nicht ersichtlich, dass der behandelnden Ärztin Dr. J.___, welc he die Beschwerdeführerin vor der Rentenzusprache vom 25. August 2005 untersucht hatte,
namhafte und entscheidende Befunde oder Aspekte gänzlich verborgen geblieben waren, was jedoch vorauszusetzen wäre, damit von neuen Tatsachen ausgegangen werden könnte.
5.3
Nach dem Gesagten ist kein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben, und die Beschwerdegegnerin hat es demnach zu Recht abge lehnt, ihren früheren Entscheid prozessual zu revidieren.
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfah rens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 1. Dezember 2006 feststellte, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 7/48). Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2008 kündigte der
Z.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 3 0. April 2008 (Urk. 7/56 /5).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom
28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) .
E. 1.5 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffin det, deren Beibringung zuv or nicht möglich war. Nach Art. 67 Abs. 1 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Entsc heides schriftlich einzureichen (anwendbar nach Art 55 Abs. 1 ATSG).
E. 2 5. August 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 %
mit Wir kung ab dem 1. August 2003 eine halbe Rente zusprach (Urk. 7/26 und Urk. 7/29) und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs .
Mit Verfügung vom 3 0. September 2009 wies die Beschwerdegegnerin ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 7/75). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist sodann, dass die Beschwerdeführer in gemäss Ver fügung vom 2. Juli 2014 (Urk. 2) ab dem 1. August 2010 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %
- Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
E. 2.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
E. 2.2 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 5. August 2005 mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 zu Recht nicht in
prozessuale R evision gezogen hat.
E. 3.1 Der Verfügung vom 2 5. August 2005, in der die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit
noch in einem 50%-Pensum zumutbar sei (Urk. 7/26 und Urk. 7/29, vgl.
Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. H.___ vom 7. Juni 2005, Urk. 7/24/3), lagen in medizinischer Hinsicht folgende Berichte zu Grunde:
E. 3.2 Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2 0. September 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/6/1) : (1) Status nach schwerem Polytrauma mit offenem Schädel- Hirntrauma (fronto - basal) und Trümmerfraktur en beider Unterschenkel und Sprunggelenke, links ausgeprägter als rechts, bei Verkehrsunfall als Beifahrerin 1978 (2) Folgen des Unfalles: neuropsychologisches Defizit mit Einschränkung von Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnis, Anosmie, praktisch Amaurose rechts (nur hell/dunkel sehen). (3) ausgeprägte posttraumatische Arthrosen beider oberen Sprunggelenke (OSG) (4) eine depressive Entwicklung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___ keine. Er gab an, dass die Geschichte der Beschwerdeführerin ausserg ewöhnlich sei, weil sie sich während 26 Jahren trotz schweren posttraumatischen gesundheitlichen Störungen und Einschränkungen ohne Unterstützung durch die Sozialversi cherung „durchgeschlagen“ habe. Sie habe nach dem Unfall zwei Kinder bekommen, eines ausserehelich, das andere nach einer unglücklichen Heirat, die bald geschieden worden sei. Ihren Lebensunterhalt habe sie sich im Verkauf und als Buffetdame verdient. Gemäss den anamnestischen Angaben der Mutter habe die Beschwerdeführerin bis ca. 1993 unter eine r posttraumatischen Epi lepsie gelitten, weswegen sie von einem Arzt in der O stschweiz behandelt wor den sei, dessen Name ihm nicht bekannt sei. Offenbar aus Angst vor neuropsy chologischen Testungen habe sie ärztliche Kontrollen möglichst vermieden. Wegen der belastungsabhängigen Fuss- und Beinschmerzen seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten im Verkauf oder im Service nicht mehr mög lich. Eine radiologische Untersuchung des link en OSG vom 1 5. Juli 2004 habe eine massiv fortgeschrittene posttraumatische Arthrose gezeigt. Über die beste henden neuropsychologischen Funktionsdefizite könne er keine genaueren Angaben machen. Die Beschwerdeführerin selber wisse, dass ihre Merk- und Lernfähigkeit eingeschränkt sei, und man müsse sich vor Augen halten, dass sie ein offenes fronto -basales Schädelhirntrauma erlitten habe. Der Kalottendefekt habe mit einem Metallimplantat gedeckt werden müssen. Inwiefern berufliche Umschulungsmöglichkeiten bei dieser 45-jährigen Beschwerdeführerin somit möglich oder sinnvoll seien, könne er nicht festlegen. Dazu müssten auf Antrag der IV weitere Untersuchungen durchgeführt werden . Dr. I.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 1978 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit - eine leichte Hilfsarbeit, sitzend - sei ihr halbtags zumutbar (Urk. 7/6).
E. 3.3 Dr. med. J.___, FMH Arbeitsmedizin, stellte im Bericht vom 4. Mai 2005 infolge des schweren Polytraumas nach dem Autounfall 1978 leichte n europsy chologische Defizite (insbesondere Hirnfrontalfunktionen, posttraumatisc he Persönlichkeitsveränderung) fest und nannte im Übrigen im Wesentlichen die gleichen Diagnosen w ie Dr. I.___ im Bericht vom 20. September 200
4. Dr. J.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin, welche sie se it dem 8. Februar 2005 behandle, nach dem schweren Autounfall von 1978 22 Tage im Koma gewesen sei . Wenige Tage später sei sie wegen aggressiven und unkooperativen Verhal tens (Confusional S tate nach Hirnverletzung?) nach Hause geschickt worden. Leider bestünden keine medizinischen Berichte mehr aus jener Zeit, so dass man sich auf die heute objektivierbaren Befunde abstütze n müsse. Die 46-jäh rige Beschwerdeführerin wirke altersentsprechend, sei wach und allseits orien tiert. Frontal sei ein Kalottendefekt deutlich sichtbar, welcher durch in die Stirn gekämmte Haare überdeckt werde. Das Gesicht sei teilweise narbig. Hinweise für Konzentrationsstörungen lägen nicht vor, hingegen deutliche Hinweise für Gedächtnisprobleme, auch im Langzeitbereich. Es falle der Beschwerdeführerin schwer, eine chronologisch geordnete Biographie zu erzählen. Vieles müsse fremdanamnestisch durch die Mutter geordnet und ergänzt werden. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig. Die Intelligenz sei gut (Hawie -R). Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Zwänge, Ich-Störungen oder Wahnerle ben lägen nicht vor. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin deprimiert und ver unsichert. Sie habe Angst, keine neue Arb eit mehr zu finden, und Angst vor der Abhängigkeit durch das Sozialamt oder die IV. Sie dränge auf Eingliederungs massnahmen. Gleichzeitig habe sie Angst zu versagen und den Anforderungen nicht genügen zu können. Teilweise lehne sie Therapien und berufliche Mass nahmen von vornherein ab, da sie glaube, unter Druck gesetzt zu werden oder eine Aufgabe nicht erfüllen zu können. Teilweise zeige sie ein Vermeidungsver halten bei vermeintlich schwierigen Situationen. Neuropsychologisch zeige sie gute kognitive Leistungen und eine problemlose Belastbarkeit über vier Stun den. Zu beobachten sei en vor allem Verhaltensauffälligkeiten mit überhastetem, teilwei se wenig gesteuertem Verhalten, Selbstzweifeln und der Tendenz, schwierige Situation en und unbekannte Aufgaben zu vermeiden. Die Abklärung durch den Hausarzt habe eine schwere posttraumatische Arthrose im OSG links ergeben, d ie ophtalmologische Abklärung eine posttraumatisch eingeschränkte Sehfähigkeit rechts durch Verletzung des rechten Sehnervs. Dr. J.___ kam zum Schluss, dass behinderungsbedingt Tätigkeiten, die ganztägiges Stehen und Gehen erfordern würden, vermieden werden sollten. Wechselbelastende Tätig keiten sowie längeres Stehen an Ort ohne Gehen (= ohn e Bewegung im OSG) sollten möglich sein . Arbeiten, die genaues und konzentriertes Sehen erfordern würden, seien nicht möglich. Arbeiten, die komplexe Aufgaben, selbständiges Problem lösen und gute Gedächtnisleistungen verlangen würden, würden die Beschwerdeführerin überfordern. Sinnvoll sei eine einfache und überschaubare Routinetätigkeit mit wenig Zeitdruck, Kontakt zu Menschen und/oder Tieren. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Kantine sei der Beschwerdeführerin noch halbtags möglich (Arbeits unfähigkeit infolge ganztä gigen Stehens). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr ganztags, mit teilweise verminderter Leistung im Umfang von ca. 80 % zumutbar. Aufgrund der möglicherweise posttraumatischen Wesensveränderung sei die Arbeit in einem kleineren familiär geführten oder zumindest ü berschauba ren Betrieb sinnvoll (Urk. 7/16).
E. 3.4 Dr. I.___ gab im Verlaufsbericht vom 2. Juni 2005 an, dass sich die Bes chwerde führerin seit dem 2. September 2004 nicht mehr in seiner Sprech stunde gemeldet habe. Gründe für dieses Ausbleiben seien ihm nicht bekannt. Diese Situation decke sich mit der bisherigen Lebensgeschichte der Beschwer deführerin, wonach sie allen Ärzten gegenüber sehr misstrauisch gewesen sei und sich nur in Notfällen habe behandeln lassen. Er bleibe aber bei der Aus sage, dass die Beschwerdeführerin eigentlich seit 1978 arbeitsunfähig sei. Die Tatsache, dass sie trot z den Behinderungen ihren Lebensunterhalt teilweise sel ber habe bestreiten können, sei für ihn aussergewöhnlich. Zur Klärung der Situ ation empfehle er zum einen eine neuropsychologische Abklärung und zum anderen eine orthopädische Begutachtung der ausgeprägten posttraumatischen Arthrosen an den Sprunggelenken (Urk. 7/17).
E. 4 .4
RAD-Arzt Dr. E.___
hielt im Untersuchungsbericht vom 2 5. März 2014 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mitt elgradig (ICD-10 F33.1) und (2) eine organische Persönlichkeitsstörung (frontaler Prägung) nach Schädel hirntrauma 1978 (ICD-10 F07.0) fest. Er legte dar, dass bei der Beschwerdefüh rerin neben rein organisch bedingten Einschränkungen, welche vorwiegend die Handlungsplanung und Strukturierung betreffen würden, auch erhebliche psy chische Einschränkungen hinsichtlich Im puls- und emotionaler
Steuerungsfä higkeit, Flexibilität und Umstellungsvermöge n sowie depressiv bedingt eine eingeschränkte psychophysische Belastbarkeit (Konzentration, Ausdauer, Moti vation) bestehen würden. Die Funktionseinschränkungen würden im neurolo gisch- neuropsychologischen Gutachten von Dr. C.___ ausführlich dargestellt. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht könne diesbezüglich unfallbe dingt hinsichtlich der depressiven Störung auch von einer Änderung des Wesenszusammenhangs ausgegangen werden. Strukturierte einfache praktische Tätigkeiten ohne Zeit - und Termin druck, Verantwortung, Entscheidungsdruck, Publikumsverkehr und kommunikative Anforderungen wären rein medizinisch-theoretisch in einem institutionell geschützten Rahmen möglich. In der freien Wirtschaft sei aufgrund der hier gegebenen Kombination vorbestehender unfallbedingter hirnorganischer und hinzugekommener psychischer Faktoren aus medizinischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Der Beginn der psychischen Verschlechterung sei schwierig festzulegen, da insbe sondere depressive Phasen in der Vergangenheit bereits vermehrt aufgetreten seien. Eine psychiatrische Behandlung habe nie wirklich stattgefunden und entsprechend seien auch keine fachärztlichen Befunde vorhanden. Aus psychi atrischer Sicht sei hier aber am ehesten anzunehmen, dass mit dem Scheitern der beruflichen Eingliederung 2009 auch der soziale Rückzug und die zuneh mende depressive Symptom atik begonnen hätten (Urk. 7/171/5-6).
E. 5.1 Formell rechtskräftige Verfügungen müssen
gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue Tatsa chen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungs entscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 1 8. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).
Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung verwirklicht haben, jedoch dem Revisions gesuchsteller trotz hinrei chender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdi gung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entwe der dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sond ern der Sachver haltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gut achten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangel haft erscheinen lassen . Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Entscheids bekannten Tatsachen nach träglich andere Schlussfolgerungen zieht als die Verwaltung .
Auch ist e in
Revi sionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits bekannte Tatsa chen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen gebl ieben sind (BGE 138 V 327 E. 3.2; 127 V 358 E. 5b
und 110 V 141 E. 2).
Betrifft der Revisionsgrund - wie hier die Feststellung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit - eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessens züge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach über haupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersu chende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisi onsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentli chen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 1 8. August 2014 E. 3.3.2 und 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.3.1).
E. 5.2 Der Bericht von Dr. A.___ und Prof. B.___
vom 2 6. Mai 2010 (vgl. E. 4.2) und das Gutachten von Dr. C.___
vom 2 4. September 2013 (vgl. E. 4.3)
ent halten keine neuen Tatsachen noch stellen diese Beurteilungen neue Beweis mittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar.
Erhebliche medizinische Fakto ren, die zur Zeit der erstmaligen Rentenprüfung im Jahr 2004/ 2005 bereits vor handen, indes (noch) nicht erkannt worden waren, werden darin nicht aufge führt.
So hatten sowohl Dr. I.___ als auch
Dr. J.___ in den Berichten vom 2 0. September 2004 (vgl. E. 3.2) bzw. 4. Mai 2005 (vgl. E. 3.3) im Wesentlichen bereits dieselben unfallbedingten Diagnosen gestellt wie Dr. A.___ und Prof. B.___
im Bericht vom 2 6. Mai 2010 bzw.
Dr. C.___ im Gutachten vom 2 4. September 2013, wobei das von Dr. C.___ diagnostizierte Frontalhirnsyn drom mit Persönlichkeits- und Impulskontrollstörungen auf eine neue Würdi gung des im Entscheidzeitpunkt bereits bekannten Beschwerdebildes zurück geht.
Erwähnung
fanden in den Berichten von Dr. I.___ und Dr. J.___
dabei insbesondere auch die neuropsychologischen Defizite der Beschwerdeführerin . Dr. J.___ stellte
im Rahmen ihrer Befunderhebung damals noch gute kognitive Leistungen und eine problemlose Belastbarkeit über vier Stunden, andererseits aber auch Auffälligkeiten im Sinne von überhastetem, teilweise nicht gesteuer tem Verhalten, Selbstzweifeln und der Tendenz, schwierige Situation en und unbekannte Aufgaben zu vermeiden, fest . Weiter stellte Dr. J.___ deutliche Hinweise für Gedächtnisprobleme fest . Insgesamt erachtete sie d ie neuropsy chologischen Defizite indes
noch als leicht, weshalb sie denn auch lediglich von einer teilweise
eingeschränkten Arbeits- un d Erwerbs fähigkeit ausging. Dafür hat die Beschwerdeführerin in der Folge
insofern auch
den Tatbeweis erbracht, als sie ab dem 9. Oktober 2006 in einem Pensum von durchschnittlich ca. 50 %
als Office-/Buffet-Mitarbeiterin beim Z.___ arbeitete (Urk. 7/46 und Urk. 7/65) . Diese Tätigkeit übte sie sodann
bis zum 1. Januar 2008 aus (Urk. 7/65/4), ehe der Z.___ das Arbeitsverhältnis am 19. Februar 2008 unter Hinweis auf die län gere n Abwesenheit en der Beschwerdeführerin infolge der am 1 2. November 2007 erlittenen Fraktur des Volkmann-Dreiecks OSG rechts per 3 0. April 2008 kündigte (Urk. 7/56/ 4-5 und Urk. 7/58/2; vgl. auch Urk. 7/71/3). Wie der betreffenden Aktennotiz
vom 2. Dezember 2010 zu entnehmen ist, bejahte Frau P.___ vom Z.___ auf An frage der Beschwerdegegnerin hin, dass es sich dabei um eine Tätigkeit unter normalen Bedingungen in der freien Wirtschaft gehan delt habe, das heisst also um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/85). Im Weiteren ist d ie Feststellung von Dr. A.___ und Prof. B.___, wonach die Beschwerdeführerin seit dem Schädelhirntrauma im Jahr 1978 viele Arbeits versuche unternommen habe, allerdings keiner festen Anstellung mehr nachge gangen sei (vgl. E. 4.2), unzutreffend . Wie dem kommentierten Lebenslauf von pro infirmis vom 19. Februar 2005 (Urk. 7/12/1-2) zu entnehmen ist, waren zwar verschiedene Arbeitsversuche der Beschwerdeführerin erfolglos. Anderer seits war sie aber
zwei Mal auch über
einen längeren Zeitraum erwerbstätig, nämlich von 1992 bis 1997 als Verkäuferin in einem 100%-Pensum in der Q.___
und von 2001 bis 2004 als Allrounderin in einem 80%-Pensum im Personalrestaurant R.___
(vgl. dazu auch den Arbeitgeberberic ht vom 5. September 2004, Urk.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist kein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben, und die Beschwerdegegnerin hat es demnach zu Recht abge lehnt, ihren früheren Entscheid prozessual zu revidieren.
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfah rens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 7 /5, das Arbeitszeugnis vom 3 1. Januar 2004, Urk. 7/110, sowie das Schreiben der ehe maligen Arbeitgeber vom 1 7. Dezember 2011, Urk. 7/111) .
Vor diesem Hinter grund vermag denn auch die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___, wonach die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt bereits seit 1978 zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. E. 4.3), nicht zu überzeugen. Daran ände rt im Übrigen auch der Umstand nichts, dass offenbar erst im Jahr 2010 ein Schädel-MRI durchgeführt wurde (v gl. Urk. 7/79/3 und Urk. 20 Rz . 28). Denn die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. J.___ vo m Mai 2005 beruhte – wie dargelegt - auf einer eingehenden klinischen Untersuchung, der im Rahmen der Abklärung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich mehr Gewicht zukommt als der bildgebenden Diagnostik allein. Von daher steht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht fest, dass die ärztliche Beurteilung ihrer Restarbeitsfähigkeit anders ausgefallen wäre, wenn schon frü her ein Schädel-MRI durchgeführt worden wäre.
Zusammenfassend ist somit nicht ersichtlich, dass der behandelnden Ärztin Dr. J.___, welc he die Beschwerdeführerin vor der Rentenzusprache vom 25. August 2005 untersucht hatte,
namhafte und entscheidende Befunde oder Aspekte gänzlich verborgen geblieben waren, was jedoch vorauszusetzen wäre, damit von neuen Tatsachen ausgegangen werden könnte.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1959, meldete sich am 3
- August 2004 (Eingangsda tum) wegen der Folgen eines im Jahr 1978 erlittenen Autou n falls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/1). M it Verfügung vom 2
- August 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % mit Wir kung ab dem
- August 2003 eine halbe Rente zu ( Urk. 7/29 ). Mit Verfügung vom 3
- August 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch ihre Stellenvermittlung habe ( Urk. 7/31). Mit Mitteilung vom
- August 2006 erteilte die IV-Stelle der Versi cherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im Y.___ vom 1
- August 2006 bis zu m 1
- Feb ruar 2007 ( Urk. 7/39), das diese jedoch bereits am 15. Augus t 2006 vorzeitig beendete ( Mitteilung der IV-Stelle vom 1
- August 2006, Urk. 7/43). Per
- Oktober 2006 trat die Versicherte eine Stelle als Office-/Buffet-Mitarbeiterin in einem teilzeitlichen Pensum bei den Z.___ an ( Urk. 7/46 und Urk. 7/65 ) , woraufhin die IV-Stelle am 1
- Dezember 2006 feststellte , dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei ( Urk. 7/48). Mit Schreiben vom 1
- Februar 2008 kündigte der Z.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 3
- April 2008 ( Urk. 7/56 /5 ). 1.2 Am 2
- Juli bzw. 1
- August 2008 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand infolge eines am 1
- November 2007 erlittenen Fersenbeinbruchs rechts versch lechter t habe ( Urk. 7/56 und Urk. 7/57/1-2). M it Verfügung vom 3
- S eptember 2009 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versi cherten um Erhöhung der Invalidenrente ab ( Urk. 7/75). 1.3 Mit Schreiben vom 2
- August 2010 beantragte die Versicherte di e prozessuale Revision der Verfügung der IV-Stelle vom 2
- Juli 2005 (richtig: 2
- August 2005) , da diese offensichtlich unrichtig sei ( Urk. 7/80). Als Beilage reichte sie den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Neurologie, und Prof. Dr. phil. B.___ , Neuropsychologin, vom 2
- Mai 2010 ein ( Urk. 7/79 ). Mit Vorbescheid vom 1
- März 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Gesuches um prozessuale Revision in Aussicht ( Urk. 7/100), wogegen diese am 1
- April 2011 Einwand erhob ( Urk. 7/103). In der Folge ver anlasste die IV-Stelle bei Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, ein Gutachten ( Expertise vom 2
- September 2013, Urk. 7/156/1-18, vgl. auch neuropsycholo gisches Teilgutachten des Instituts für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung des D.___ vom
- Juli 2013, Urk. 7/156/24-41). Mit Zwischenverfügung vom 2
- Januar 2014 ordnete die IV-Stelle die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung beim Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) an ( Urk. 7/165), wel che am 2
- März 2014 von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, vorgenommen wurde (Bericht vom 2
- März 2014, Urk. 7/171). Nach durchgeführtem Vorbes cheidverfahren ( Vorbescheid vom 12. Mai 2014, der den Vorbescheid vom 1
- März 2011 ersetzte, Urk. 7/178 , und Schreiben der Versicherten vom 2
- Mai 2014 betreffend Verzicht auf Einwand, Urk. 7/181) erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Juli 2014 die bisherige halbe Rente der Versicherten per
- August 2010 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - auf e ine ganze Rente ( Urk. 2).
- Dagegen erhob die Versicherte am
- September 2014 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend aufzuheben, als ihr vor dem
- August 2010 Leis tungen verweigert worden seien , und es seien ihr die gesetzl ichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente ab dem
- August 2003, auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht die A bweisung des Begehrens um eine öffentliche Verhandlung; s oll te das Gericht die Parteien zu einer öffentliche n Verhandlung vorladen, so seien auch der RAD, Gutachter Dr. C.___ sowie Prof. Dr. rer . nat. F.___ , Leiter Neuropsychologie , und lic . phil. G.___ , Psychologin, vom D.___ beizuziehen ( Urk. 6). Mit Replik vom 24. Novem b er 2014 hielt die Beschwerde führer in an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1
- Januar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik ver zichte ( Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 1
- Januar 2015 angezeigt wurde ( Urk. 14) . Am 14. März 2016 fand am Sozialversiche rungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt (vgl. Protokoll S. 4).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom
- August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . 1.5 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffin det, deren Beibringung zuv or nicht möglich war. Nach Art. 67 Abs. 1 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes , spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Entsc heides schriftlich einzureichen (anwendbar nach Art 55 Abs. 1 ATSG).
- 2.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2
- August 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % mit Wir kung ab dem
- August 2003 eine halbe Rente zusprach ( Urk. 7/26 und Urk. 7/29) und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs . Mit Verfügung vom 3
- September 2009 wies die Beschwerdegegnerin ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erhöhung der Invalidenrente ab ( Urk. 7/75). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist sodann, dass die Beschwerdeführer in gemäss Ver fügung vom
- Juli 2014 ( Urk. 2) ab dem
- August 2010 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.2 Streitig und zu prüfen ist einzig , ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2
- August 2005 mit der angefochtenen Verfügung vom
- Juli 2014 zu Recht nicht in prozessuale R evision gezogen hat.
- 3.1 Der Verfügung vom 2
- August 2005, in der die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch in einem 50%-Pensum zumutbar sei ( Urk. 7/26 und Urk. 7/29, vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. H.___ vom
- Juni 2005, Urk. 7/24/3) , lagen in medizinischer Hinsicht folgende Berichte zu Grunde: 3.2 Dr. med. I.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2
- September 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/6/1 ) : (1) Status nach schwerem Polytrauma mit offenem Schädel- Hirntrauma ( fronto - basal) und Trümmerfraktur en beider Unterschenkel und Sprunggelenke, links ausgeprägter als rechts , bei Verkehrsunfall als Beifahrerin 1978 (2) Folgen des Unfalles: neuropsychologisches Defizit mit Einschränkung von Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnis, Anosmie, praktisch Amaurose rechts (nur hell/dunkel sehen). (3) ausgeprägte posttraumatische Arthrosen beider oberen Sprunggelenke (OSG) (4) eine depressive Entwicklung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___ keine. Er gab an, dass die Geschichte der Beschwerdeführerin ausserg ewöhnlich sei, weil sie sich während 26 Jahren trotz schweren posttraumatischen gesundheitlichen Störungen und Einschränkungen ohne Unterstützung durch die Sozialversi cherung „durchgeschlagen“ habe. Sie habe nach dem Unfall zwei Kinder bekommen, eines ausserehelich, das andere nach einer unglücklichen Heirat, die bald geschieden worden sei. Ihren Lebensunterhalt habe sie sich im Verkauf und als Buffetdame verdient. Gemäss den anamnestischen Angaben der Mutter habe die Beschwerdeführerin bis ca. 1993 unter eine r posttraumatischen Epi lepsie gelitten, weswegen sie von einem Arzt in der O stschweiz behandelt wor den sei, dessen Name ihm nicht bekannt sei. Offenbar aus Angst vor neuropsy chologischen Testungen habe sie ärztliche Kontrollen möglichst vermieden. Wegen der belastungsabhängigen Fuss- und Beinschmerzen seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten im Verkauf oder im Service nicht mehr mög lich. Eine radiologische Untersuchung des link en OSG vom 1
- Juli 2004 habe eine massiv fortgeschrittene posttraumatische Arthrose gezeigt. Über die beste henden neuropsychologischen Funktionsdefizite könne er keine genaueren Angaben machen. Die Beschwerdeführerin selber wisse , dass ihre Merk- und Lernfähigkeit eingeschränkt sei , und man müsse sich vor Augen halten, dass sie ein offenes fronto -basales Schädelhirntrauma erlitten habe. Der Kalottendefekt habe mit einem Metallimplantat gedeckt werden müssen. Inwiefern berufliche Umschulungsmöglichkeiten bei dieser 45-jährigen Beschwerdeführerin somit möglich oder sinnvoll seien, könne er nicht festlegen. Dazu müssten auf Antrag der IV weitere Untersuchungen durchgeführt werden . Dr. I.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 1978 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit - eine leichte Hilfsarbeit, sitzend - sei ihr halbtags zumutbar ( Urk. 7/6). 3.3 Dr. med. J.___ , FMH Arbeitsmedizin, stellte im Bericht vom
- Mai 2005 infolge des schweren Polytraumas nach dem Autounfall 1978 leichte n europsy chologische Defizite (insbesondere Hirnfrontalfunktionen, posttraumatisc he Persönlichkeitsveränderung) fest und nannte im Übrigen im Wesentlichen die gleichen Diagnosen w ie Dr. I.___ im Bericht vom 20. September 200
- Dr. J.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin , welche sie se it dem
- Februar 2005 behandle, nach dem schweren Autounfall von 1978 22 Tage im Koma gewesen sei . Wenige Tage später sei sie wegen aggressiven und unkooperativen Verhal tens ( Confusional S tate nach Hirnverletzung?) nach Hause geschickt worden. Leider bestünden keine medizinischen Berichte mehr aus jener Zeit, so dass man sich auf die heute objektivierbaren Befunde abstütze n müsse. Die 46-jäh rige Beschwerdeführerin wirke altersentsprechend, sei wach und allseits orien tiert. Frontal sei ein Kalottendefekt deutlich sichtbar, welcher durch in die Stirn gekämmte Haare überdeckt werde. Das Gesicht sei teilweise narbig. Hinweise für Konzentrationsstörungen lägen nicht vor, hingegen deutliche Hinweise für Gedächtnisprobleme, auch im Langzeitbereich. Es falle der Beschwerdeführerin schwer, eine chronologisch geordnete Biographie zu erzählen. Vieles müsse fremdanamnestisch durch die Mutter geordnet und ergänzt werden. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig. Die Intelligenz sei gut ( Hawie -R). Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Zwänge, Ich-Störungen oder Wahnerle ben lägen nicht vor. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin deprimiert und ver unsichert. Sie habe Angst, keine neue Arb eit mehr zu finden , und Angst vor der Abhängigkeit durch das Sozialamt oder die IV. Sie dränge auf Eingliederungs massnahmen. Gleichzeitig habe sie Angst zu versagen und den Anforderungen nicht genügen zu können. Teilweise lehne sie Therapien und berufliche Mass nahmen von vornherein ab, da sie glaube, unter Druck gesetzt zu werden oder eine Aufgabe nicht erfüllen zu können. Teilweise zeige sie ein Vermeidungsver halten bei vermeintlich schwierigen Situationen. Neuropsychologisch zeige sie gute kognitive Leistungen und eine problemlose Belastbarkeit über vier Stun den. Zu beobachten sei en vor allem Verhaltensauffälligkeiten mit überhastetem, teilwei se wenig gesteuertem Verhalten, Selbstzweifeln und der Tendenz, schwierige Situation en und unbekannte Aufgaben zu vermeiden. Die Abklärung durch den Hausarzt habe eine schwere posttraumatische Arthrose im OSG links ergeben , d ie ophtalmologische Abklärung eine posttraumatisch eingeschränkte Sehfähigkeit rechts durch Verletzung des rechten Sehnervs. Dr. J.___ kam zum Schluss, dass behinderungsbedingt Tätigkeiten, die ganztägiges Stehen und Gehen erfordern würden, vermieden werden sollten. Wechselbelastende Tätig keiten sowie längeres Stehen an Ort ohne Gehen (= ohn e Bewegung im OSG) sollten möglich sein . Arbeiten, die genaues und konzentriertes Sehen erfordern würden, seien nicht möglich. Arbeiten, die komplexe Aufgaben, selbständiges Problem lösen und gute Gedächtnisleistungen verlangen würden, würden die Beschwerdeführerin überfordern. Sinnvoll sei eine einfache und überschaubare Routinetätigkeit mit wenig Zeitdruck, Kontakt zu Menschen und/oder Tieren. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Kantine sei der Beschwerdeführerin noch halbtags möglich (Arbeits unfähigkeit infolge ganztä gigen Stehens ). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr ganztags, mit teilweise verminderter Leistung im Umfang von ca. 80 % zumutbar. Aufgrund der möglicherweise posttraumatischen Wesensveränderung sei die Arbeit in einem kleineren familiär geführten oder zumindest ü berschauba ren Betrieb sinnvoll ( Urk. 7/16 ). 3.4 Dr. I.___ gab im Verlaufsbericht vom
- Juni 2005 an, dass sich die Bes chwerde führerin seit dem
- September 2004 nicht mehr in seiner Sprech stunde gemeldet habe. Gründe für dieses Ausbleiben seien ihm nicht bekannt. Diese Situation decke sich mit der bisherigen Lebensgeschichte der Beschwer deführerin, wonach sie allen Ärzten gegenüber sehr misstrauisch gewesen sei und sich nur in Notfällen habe behandeln lassen. Er bleibe aber bei der Aus sage, dass die Beschwerdeführerin eigentlich seit 1978 arbeitsunfähig sei. Die Tatsache, dass sie trot z den Behinderungen ihren Lebensunterhalt teilweise sel ber habe bestreiten können, sei für ihn aussergewöhnlich. Zur Klärung der Situ ation empfehle er zum einen eine neuropsychologische Abklärung und zum anderen eine orthopädische Begutachtung der ausgeprägten posttraumatischen Arthrosen an den Sprunggelenken ( Urk. 7/17). 4 . 4 .1 Der angefochtenen Verfügung vom
- Juli 2014 , in der die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 voll arbeits- und erwerbsunfähig sei ( Urk. 2, vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2
- April 2014, Urk. 7/177/9-10) , lagen im Wes entlichen folgende medizini sche n Beurteilungen zu Grunde: 4 .2 Dr. A.___ und Prof. B.___ erklärten im an die Sozialhilfe K.___ gerichteten Bericht vom 2
- Mai 2010 ( Urk. 7/79) , dass die Beschwerdeführerin ihnen zur verhaltensneurologischen Abklärung zugewiesen worden sei (Unter suchungen vom 2
- April und 2
- Mai 2010). Die Beschwerdeführeri n habe als 19-jährige Beifahreri n einen Autounfall erlitten . Dabei habe sie sich ein schweres Polytrauma mit offenem Schädelhirntrauma fronto -basal und Trüm merfrakturen beider Unterschenkel sowie der Sprunggelenke, links ausgeprägter als rechts, zugezogen. Konsekutiv hätten sich nach einer Sehnervverletzung eine Amaurose rechts und eine Anos mie entwickelt , und es seien neuropsycho logische Defizite aufgetreten. Inzwischen hätten sich sodann posttraumatische Arthrosen an beiden OSG entwicke lt . Im Vordergrund der neuropsychologi schen Befunde stehe ein Verhaltenssyndrom mit Verstimmung, Passivität und Motivationsschwäche, zunehmender Entwicklung eines Messie -Syndroms mit sozialer Isolierung sowie Neigung zu Dissimulation ( Anosodiapho rie ). Auf kog nitiver Ebene würden sich eine schwankende Aufmerksamkeit, ein vermindertes Lernen und Abrufen von sprachlichen Informationen und eine verminderte kognitive Flexibilität zeigen . Diese Befunde würden Funktionsstörungen fronto -orbitaler und - basaler Regionen mittelschweren Ausmasses als Residuen des 1978 erlittenen Unfalls mit Contusio cer ebri entsprechen. Auch die Anos mie s ei durch die neuroradiologisch beschriebenen bifronto - basalen Substanzdefekte erklärt. Im Mai 1979 sei im L.___ eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden, die eine fehlende Krankheitseinsicht, eine überhastete und u nkonzentrierte Arbeitsweise, eine subdepressive Stimmung und intakte kognitive Leistungen (vgl. dazu auch die Darlegungen unter „Rele vante Anamnese“, Urk. 7/79/1) als Folgen des Schädelhirntraumas gezeigt hät ten , dam als assoziiert mit eine r Funktionsstörung vorwiegend rechts anteriorer Hirnareale. Dass später keine Verlaufsuntersuchungen dokumentiert worden seien, sei insbesondere auf den fehlenden Leidensdruck der Beschwerdeführerin und ihre Dissimulation zurückzuführen (ungenügendes und in Bezug auf Per sönlichkeitsveränderungen sogar fehlendes Realisieren von Defiziten, weshalb sie nach dem Unfall auch sämtliche Hilfe abgelehnt habe). Im posttraumati schen Verlauf sei es auch zu ep ileptischen Anfällen gekommen. Die Beschwer deführerin sei jetzt aber seit Jahren ohne Therapie anfallsfr ei. Auch im aktuel len EEG fänden sich keine fokalen oder generalisierten epilepsieverdächtigen oder –spezifischen Potentiale . Es zeige sich jedoch eine herdförmige Funkti onsstörung über dem linken vorderen Quadranten, ebenfalls passend zu den Unfallfolgen. Dr. A.___ und Prof. B.___ kamen zum Schluss , dass die Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht nicht arbeitsfähig und auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Seit dem Schädelhirntrauma sei sie keiner festen Arbeitsstelle mehr nachgegangen, habe jedoch viele Arbeits versuche unternommen. Limitierend auf berufliche Tätigkeiten wirke sich neben den kognitiven Einschränkungen insbesondere die posttraumatische Verände rung der Persönlichkeit aus, welche die soziale Kompetenz der Beschwerdefüh rerin erh eblich einschränke. 4 .3 Dr. C.___ stellte im Gutachten vom 2
- September 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/156/14): (1) ein Frontalhirnsyndrom mit Persönlichkeits- und Impulskontrollstörungen bei Status nach Contusio cerebri 1978 mit residuellen grösseren bifronto -temporalen Substanzdefekten am Hirn (ICD-10 F07.0) (2) eine residuelle posttraumatische Anosmie (3) posttraumatische residuelle Sehstörungen rechts (4) eine posttraumatische Arthrose im OSG links (5) eine depressive Verstimmung bei psychosozialer Konfliktsituation Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbei tsfähigkeit hielt er folgende fest (Urk. 7/156/14): (1) Spannungskopfschmerzen mit rezidivierenden Attacken einfacher Migräne (2) ei n höchst diskretes Carpaltunnel-S yndrom links Dr. C.___ erklärte , dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Unfall in verschie denen Berufen versucht habe . Nach den Akten sei das Arbeitsverhältnis als Hilfsarbeiterin bei der M.___ vermutlich aufgrund eines nicht angepassten Verhaltens am Arbeitsplatz unterbrochen worden. Längere Zeit habe sie offensichtlich mit Erfolg bei der Familie N.___ gearbeitet. Man müsse davon ausgehen, dass die dortigen ps ychosozialen Bedingungen für die Rein tegration günstig gewesen seien. Ein späterer Arbeitsversuch im Pflegedienst sei bereits nach kurzer Zeit gescheitert. Seit 2005 habe die Beschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet und die verschiedenen Arbeitsvermittlungsversuche seien offensichtlich ohne Erfolg geblieben. Im Vordergrund würden wohl posttrau matische neuropsychologische Veränderungen stehen. Zur Beeinträchtigung komme es durch die neuropsychol ogische n , sowohl 2010 wie auch im neuen Gutachten von Frau O.___ (richtig: G.___ ) objektivierten Teilleistungs störungen. Durch diese pos ttraumatischen Veränderungen sei die Beschwerde führerin im Erlernen von neuen Fähigkeiten, in der psychosozialen Interaktion und im selbständigen Arbeiten deutlich behindert. Die arthrotischen Verände rungen seien nicht schwer beeinträchtigend und würden zu keiner wesentlichen Invalidisierung führen. Darüber hinaus finde man eine residuelle posttraumati sche Anosmie. Bei der klinischen Untersuchung finde man ferner einen diskre ten Gesichtsfeldausfall rechts temporal. Durch die Sehstörung sei die Beschwer deführerin nie wesentlich behindert gewesen. Zusammen fassend sei sie seit dem Unfall 1978 zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf wie auch auf dem freien Arbeitsmarkt. In einem geschützten Rahmen könne man von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Im Wesentlichen liege ein seit 1978 unverä nderter Gesundheitszustand vor. Was die Beurteilung der Arbeits fähigkeit angehe, handle es sich seit der letzten Revision somit um eine andere Beurteilung des gle ichen Sachverhalts (Urk. 7/156/13-16 ). 4 .4 RAD-Arzt Dr. E.___ hielt im Untersuchungsbericht vom 2
- März 2014 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mitt elgradig (ICD-10 F33.1) und (2) eine organische Persönlichkeitsstörung (frontaler Prägung) nach Schädel hirntrauma 1978 (ICD-10 F07.0) fest. Er legte dar, dass bei der Beschwerdefüh rerin neben rein organisch bedingten Einschränkungen, welche vorwiegend die Handlungsplanung und Strukturierung betreffen würden, auch erhebliche psy chische Einschränkungen hinsichtlich Im puls- und emotionaler Steuerungsfä higkeit , Flexibilität und Umstellungsvermöge n sowie depressiv bedingt eine eingeschränkte psychophysische Belastbarkeit (Konzentration, Ausdauer, Moti vation) bestehen würden. Die Funktionseinschränkungen würden im neurolo gisch- neuropsychologischen Gutachten von Dr. C.___ ausführlich dargestellt. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht könne diesbezüglich unfallbe dingt hinsichtlich der depressiven Störung auch von einer Änderung des Wesenszusammenhangs ausgegangen werden. Strukturierte einfache praktische Tätigkeiten ohne Zeit - und Termin druck, Verantwortung, Entscheidungsdruck, Publikumsverkehr und kommunikative Anforderungen wären rein medizinisch-theoretisch in einem institutionell geschützten Rahmen möglich. In der freien Wirtschaft sei aufgrund der hier gegebenen Kombination vorbestehender unfallbedingter hirnorganischer und hinzugekommener psychischer Faktoren aus medizinischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Der Beginn der psychischen Verschlechterung sei schwierig festzulegen, da insbe sondere depressive Phasen in der Vergangenheit bereits vermehrt aufgetreten seien. Eine psychiatrische Behandlung habe nie wirklich stattgefunden und entsprechend seien auch keine fachärztlichen Befunde vorhanden. Aus psychi atrischer Sicht sei hier aber am ehesten anzunehmen, dass mit dem Scheitern der beruflichen Eingliederung 2009 auch der soziale Rückzug und die zuneh mende depressive Symptom atik begonnen hätten ( Urk. 7/171/5-6 ).
- 5.1 Formell rechtskräftige Verfügungen müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue Tatsa chen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungs entscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundes gesetzes über das Bundesgericht ( BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 1
- August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung verwirklicht haben , jedoch dem Revisions gesuchsteller trotz hinrei chender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdi gung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entwe der dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen , aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss , es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sond ern der Sachver haltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gut achten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangel haft erscheinen lassen . Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Entscheids bekannten Tatsachen nach träglich andere Schlussfolgerungen zieht als die Verwaltung . Auch ist e in Revi sionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits bekannte Tatsa chen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen gebl ieben sind ( BGE 138 V 327 E. 3.2; 127 V 358 E. 5b und 110 V 141 E. 2). Betrifft der Revisionsgrund - wie hier die Feststellung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit - eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessens züge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach über haupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersu chende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisi onsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentli chen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (Urteil e des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 1
- August 2014 E. 3.3.2 und 9C_955/2012 vom 1
- Februar 2013 E. 3.3.1). 5.2 Der Bericht von Dr. A.___ und Prof. B.___ vom 2
- Mai 2010 (vgl. E. 4.2 ) und das Gutachten von Dr. C.___ vom 2
- September 2013 (vgl. E. 4.3 ) ent halten keine neuen Tatsachen noch stellen diese Beurteilungen neue Beweis mittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar. Erhebliche medizinische Fakto ren, die zur Zeit der erstmaligen Rentenprüfung im Jahr 2004/ 2005 bereits vor handen, indes (noch) nicht erkannt worden waren, werden darin nicht aufge führt. So hatten sowohl Dr. I.___ als auch Dr. J.___ in den Berichten vom 2
- September 2004 (vgl. E. 3.2) bzw.
- Mai 2005 (vgl. E. 3.3) im Wesentlichen bereits dieselben unfallbedingten Diagnosen gestellt wie Dr. A.___ und Prof. B.___ im Bericht vom 2
- Mai 2010 bzw. Dr. C.___ im Gutachten vom 2
- September 2013 , wobei das von Dr. C.___ diagnostizierte Frontalhirnsyn drom mit Persönlichkeits- und Impulskontrollstörungen auf eine neue Würdi gung des im Entscheidzeitpunkt bereits bekannten Beschwerdebildes zurück geht. Erwähnung fanden in den Berichten von Dr. I.___ und Dr. J.___ dabei insbesondere auch die neuropsychologischen Defizite der Beschwerdeführerin . Dr. J.___ stellte im Rahmen ihrer Befunderhebung damals noch gute kognitive Leistungen und eine problemlose Belastbarkeit über vier Stunden, andererseits aber auch Auffälligkeiten im Sinne von überhastetem, teilweise nicht gesteuer tem Verhalten, Selbstzweifeln und der Tendenz, schwierige Situation en und unbekannte Aufgaben zu vermeiden , fest . Weiter stellte Dr. J.___ deutliche Hinweise für Gedächtnisprobleme fest . Insgesamt erachtete sie d ie neuropsy chologischen Defizite indes noch als leicht , weshalb sie denn auch lediglich von einer teilweise eingeschränkten Arbeits- un d Erwerbs fähigkeit ausging. Dafür hat die Beschwerdeführerin in der Folge insofern auch den Tatbeweis erbracht, als sie ab dem
- Oktober 2006 in einem Pensum von durchschnittlich ca. 50 % als Office-/Buffet-Mitarbeiterin beim Z.___ arbeitete ( Urk. 7/46 und Urk. 7/65) . Diese Tätigkeit übte sie sodann bis zum
- Januar 2008 aus ( Urk. 7/65/4), ehe der Z.___ das Arbeitsverhältnis am 19. Februar 2008 unter Hinweis auf die län gere n Abwesenheit en der Beschwerdeführerin infolge der am 1
- November 2007 erlittenen Fraktur des Volkmann-Dreiecks OSG rechts per 3
- April 2008 kündigte ( Urk. 7/56/ 4-5 und Urk. 7/58/2 ; vgl. auch Urk. 7/71/3 ). Wie der betreffenden Aktennotiz vom 2. Dezember 2010 zu entnehmen ist, bejahte Frau P.___ vom Z.___ auf An frage der Beschwerdegegnerin hin, dass es sich dabei um eine Tätigkeit unter normalen Bedingungen in der freien Wirtschaft gehan delt habe, das heisst also um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 7/85). Im Weiteren ist d ie Feststellung von Dr. A.___ und Prof. B.___ , wonach die Beschwerdeführerin seit dem Schädelhirntrauma im Jahr 1978 viele Arbeits versuche unternommen habe, allerdings keiner festen Anstellung mehr nachge gangen sei (vgl. E. 4.2) , unzutreffend . Wie dem kommentierten Lebenslauf von pro infirmis vom 19. Februar 2005 ( Urk. 7/12/1-2 ) zu entnehmen ist, waren zwar verschiedene Arbeitsversuche der Beschwerdeführerin erfolglos. Anderer seits war sie aber zwei Mal auch über einen längeren Zeitraum erwerbstätig, nämlich von 1992 bis 1997 als Verkäuferin in einem 100%-Pensum in der Q.___ und von 2001 bis 2004 als Allrounderin in einem 80%-Pensum im Personalrestaurant R.___ (vgl. dazu auch den Arbeitgeberberic ht vom
- September 2004, Urk. 7 /5, das Arbeitszeugnis vom 3
- Januar 2004 , Urk. 7/110, sowie das Schreiben der ehe maligen Arbeitgeber vom 1
- Dezember 2011, Urk. 7/111) . Vor diesem Hinter grund vermag denn auch die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ , wonach die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt bereits seit 1978 zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. E. 4.3), nicht zu überzeugen. Daran ände rt im Übrigen auch der Umstand nichts , dass offenbar erst im Jahr 2010 ein Schädel-MRI durchgeführt wurde (v gl. Urk. 7/79/3 und Urk. 20 Rz . 28 ). Denn die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. J.___ vo m Mai 2005 beruhte – wie dargelegt - auf einer eingehenden klinischen Untersuchung, der im Rahmen der Abklärung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich mehr Gewicht zukommt als der bildgebenden Diagnostik allein. Von daher steht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht fest, dass die ärztliche Beurteilung ihrer Restarbeitsfähigkeit anders ausgefallen wäre, wenn schon frü her ein Schädel-MRI durchgeführt worden wäre. Zusammenfassend ist somit nicht ersichtlich, dass der behandelnden Ärztin Dr. J.___ , welc he die Beschwerdeführerin vor der Rentenzusprache vom
- August 2005 untersucht hatte , namhafte und entscheidende Befunde oder Aspekte gänzlich verborgen geblieben waren, was jedoch vorauszusetzen wäre, damit von neuen Tatsachen ausgegangen werden könnte. 5.3 Nach dem Gesagten ist kein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben, und die Beschwerdegegnerin hat es demnach zu Recht abge lehnt, ihren früheren Entscheid prozessual zu revidieren. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfah rens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00861 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
18. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1959, meldete sich am 3 0. August 2004 (Eingangsda tum) wegen der Folgen eines im Jahr 1978 erlittenen Autou n falls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). M it Verfügung vom 2 5. August 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % mit Wir kung ab dem 1. August 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 3 1. August 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch ihre Stellenvermittlung habe (Urk. 7/31).
Mit Mitteilung vom 2. August 2006 erteilte die IV-Stelle der Versi cherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im
Y.___ vom 1 4. August 2006 bis zu m 1 6. Feb ruar 2007 (Urk. 7/39), das diese jedoch bereits am 15. Augus t 2006 vorzeitig beendete (Mitteilung der IV-Stelle vom 1 7. August 2006, Urk. 7/43). Per 9. Oktober 2006 trat die Versicherte eine Stelle
als Office-/Buffet-Mitarbeiterin in einem teilzeitlichen Pensum bei
den Z.___
an (Urk. 7/46 und Urk. 7/65), woraufhin die IV-Stelle am 1 1. Dezember 2006 feststellte, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 7/48). Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2008 kündigte der
Z.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 3 0. April 2008 (Urk. 7/56 /5). 1.2
Am 2 4. Juli bzw. 1 8. August 2008 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand infolge eines am 1 2. November 2007 erlittenen
Fersenbeinbruchs
rechts versch lechter t habe (Urk. 7/56 und Urk. 7/57/1-2). M it Verfügung vom 3 0. S eptember 2009 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versi cherten um Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 7/75). 1.3
Mit Schreiben vom 2 7. August 2010 beantragte die Versicherte di e prozessuale Revision der Verfügung der IV-Stelle vom 2 2. Juli 2005 (richtig: 2 5. August 2005), da diese offensichtlich unrichtig sei
(Urk. 7/80). Als Beilage reichte sie den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, und Prof. Dr. phil. B.___, Neuropsychologin, vom 2 6. Mai 2010 ein (Urk. 7/79). Mit Vorbescheid vom 1 6. März 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Gesuches um prozessuale Revision in Aussicht (Urk. 7/100), wogegen diese am 1 3. April 2011 Einwand erhob (Urk. 7/103). In der Folge ver anlasste
die IV-Stelle bei Dr. med. C.___, FMH Neurologie, ein Gutachten (Expertise vom 2 4. September 2013, Urk. 7/156/1-18, vgl. auch neuropsycholo gisches Teilgutachten des Instituts für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung des D.___
vom 1. Juli 2013, Urk. 7/156/24-41). Mit Zwischenverfügung vom 2 1. Januar 2014 ordnete die IV-Stelle
die Durchführung einer psychiatrischen
Untersuchung beim Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) an (Urk. 7/165), wel che am 2 0. März 2014 von
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, vorgenommen wurde (Bericht vom 2 5. März 2014, Urk. 7/171). Nach durchgeführtem Vorbes cheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Mai 2014, der den Vorbescheid vom 1 6. März 2011 ersetzte, Urk. 7/178, und Schreiben der Versicherten vom 2 2. Mai 2014 betreffend Verzicht auf Einwand, Urk. 7/181) erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2014 die bisherige halbe Rente der Versicherten
per 1. August 2010
– ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - auf e ine ganze Rente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2014 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend aufzuheben, als ihr vor dem 1. August 2010 Leis tungen verweigert worden seien, und es seien ihr die gesetzl ichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente ab dem 1. August 2003, auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht
die A bweisung des Begehrens um eine öffentliche Verhandlung; s oll te das Gericht die Parteien zu einer öffentliche n Verhandlung vorladen, so seien auch der RAD, Gutachter Dr. C.___ sowie Prof. Dr. rer . nat. F.___, Leiter Neuropsychologie, und lic . phil. G.___, Psychologin,
vom D.___ beizuziehen (Urk. 6). Mit Replik vom 24. Novem b er 2014 hielt die Beschwerde führer in an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 4. Januar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik ver zichte (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2015 angezeigt wurde (Urk. 14) .
Am 14. März 2016 fand am Sozialversiche rungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt (vgl. Protokoll S. 4). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom
28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . 1.5
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffin det, deren Beibringung zuv or nicht möglich war. Nach Art. 67 Abs. 1 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Entsc heides schriftlich einzureichen (anwendbar nach Art 55 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1
Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 5. August 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 %
mit Wir kung ab dem 1. August 2003 eine halbe Rente zusprach (Urk. 7/26 und Urk. 7/29) und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs .
Mit Verfügung vom 3 0. September 2009 wies die Beschwerdegegnerin ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 7/75). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist sodann, dass die Beschwerdeführer in gemäss Ver fügung vom 2. Juli 2014 (Urk. 2) ab dem 1. August 2010 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %
- Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.2
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 5. August 2005 mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 zu Recht nicht in
prozessuale R evision gezogen hat. 3. 3.1
Der Verfügung vom 2 5. August 2005, in der die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit
noch in einem 50%-Pensum zumutbar sei (Urk. 7/26 und Urk. 7/29, vgl.
Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. H.___ vom 7. Juni 2005, Urk. 7/24/3), lagen in medizinischer Hinsicht folgende Berichte zu Grunde: 3.2
Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2 0. September 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/6/1) : (1) Status nach schwerem Polytrauma mit offenem Schädel- Hirntrauma (fronto - basal) und Trümmerfraktur en beider Unterschenkel und Sprunggelenke, links ausgeprägter als rechts, bei Verkehrsunfall als Beifahrerin 1978 (2) Folgen des Unfalles: neuropsychologisches Defizit mit Einschränkung von Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnis, Anosmie, praktisch Amaurose rechts (nur hell/dunkel sehen). (3) ausgeprägte posttraumatische Arthrosen beider oberen Sprunggelenke (OSG) (4) eine depressive Entwicklung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___ keine. Er gab an, dass die Geschichte der Beschwerdeführerin ausserg ewöhnlich sei, weil sie sich während 26 Jahren trotz schweren posttraumatischen gesundheitlichen Störungen und Einschränkungen ohne Unterstützung durch die Sozialversi cherung „durchgeschlagen“ habe. Sie habe nach dem Unfall zwei Kinder bekommen, eines ausserehelich, das andere nach einer unglücklichen Heirat, die bald geschieden worden sei. Ihren Lebensunterhalt habe sie sich im Verkauf und als Buffetdame verdient. Gemäss den anamnestischen Angaben der Mutter habe die Beschwerdeführerin bis ca. 1993 unter eine r posttraumatischen Epi lepsie gelitten, weswegen sie von einem Arzt in der O stschweiz behandelt wor den sei, dessen Name ihm nicht bekannt sei. Offenbar aus Angst vor neuropsy chologischen Testungen habe sie ärztliche Kontrollen möglichst vermieden. Wegen der belastungsabhängigen Fuss- und Beinschmerzen seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten im Verkauf oder im Service nicht mehr mög lich. Eine radiologische Untersuchung des link en OSG vom 1 5. Juli 2004 habe eine massiv fortgeschrittene posttraumatische Arthrose gezeigt. Über die beste henden neuropsychologischen Funktionsdefizite könne er keine genaueren Angaben machen. Die Beschwerdeführerin selber wisse, dass ihre Merk- und Lernfähigkeit eingeschränkt sei, und man müsse sich vor Augen halten, dass sie ein offenes fronto -basales Schädelhirntrauma erlitten habe. Der Kalottendefekt habe mit einem Metallimplantat gedeckt werden müssen. Inwiefern berufliche Umschulungsmöglichkeiten bei dieser 45-jährigen Beschwerdeführerin somit möglich oder sinnvoll seien, könne er nicht festlegen. Dazu müssten auf Antrag der IV weitere Untersuchungen durchgeführt werden . Dr. I.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 1978 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit - eine leichte Hilfsarbeit, sitzend - sei ihr halbtags zumutbar (Urk. 7/6). 3.3
Dr. med. J.___, FMH Arbeitsmedizin, stellte im Bericht vom 4. Mai 2005 infolge des schweren Polytraumas nach dem Autounfall 1978 leichte n europsy chologische Defizite (insbesondere Hirnfrontalfunktionen, posttraumatisc he Persönlichkeitsveränderung) fest und nannte im Übrigen im Wesentlichen die gleichen Diagnosen w ie Dr. I.___ im Bericht vom 20. September 200
4. Dr. J.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin, welche sie se it dem 8. Februar 2005 behandle, nach dem schweren Autounfall von 1978 22 Tage im Koma gewesen sei . Wenige Tage später sei sie wegen aggressiven und unkooperativen Verhal tens (Confusional S tate nach Hirnverletzung?) nach Hause geschickt worden. Leider bestünden keine medizinischen Berichte mehr aus jener Zeit, so dass man sich auf die heute objektivierbaren Befunde abstütze n müsse. Die 46-jäh rige Beschwerdeführerin wirke altersentsprechend, sei wach und allseits orien tiert. Frontal sei ein Kalottendefekt deutlich sichtbar, welcher durch in die Stirn gekämmte Haare überdeckt werde. Das Gesicht sei teilweise narbig. Hinweise für Konzentrationsstörungen lägen nicht vor, hingegen deutliche Hinweise für Gedächtnisprobleme, auch im Langzeitbereich. Es falle der Beschwerdeführerin schwer, eine chronologisch geordnete Biographie zu erzählen. Vieles müsse fremdanamnestisch durch die Mutter geordnet und ergänzt werden. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig. Die Intelligenz sei gut (Hawie -R). Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Zwänge, Ich-Störungen oder Wahnerle ben lägen nicht vor. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin deprimiert und ver unsichert. Sie habe Angst, keine neue Arb eit mehr zu finden, und Angst vor der Abhängigkeit durch das Sozialamt oder die IV. Sie dränge auf Eingliederungs massnahmen. Gleichzeitig habe sie Angst zu versagen und den Anforderungen nicht genügen zu können. Teilweise lehne sie Therapien und berufliche Mass nahmen von vornherein ab, da sie glaube, unter Druck gesetzt zu werden oder eine Aufgabe nicht erfüllen zu können. Teilweise zeige sie ein Vermeidungsver halten bei vermeintlich schwierigen Situationen. Neuropsychologisch zeige sie gute kognitive Leistungen und eine problemlose Belastbarkeit über vier Stun den. Zu beobachten sei en vor allem Verhaltensauffälligkeiten mit überhastetem, teilwei se wenig gesteuertem Verhalten, Selbstzweifeln und der Tendenz, schwierige Situation en und unbekannte Aufgaben zu vermeiden. Die Abklärung durch den Hausarzt habe eine schwere posttraumatische Arthrose im OSG links ergeben, d ie ophtalmologische Abklärung eine posttraumatisch eingeschränkte Sehfähigkeit rechts durch Verletzung des rechten Sehnervs. Dr. J.___ kam zum Schluss, dass behinderungsbedingt Tätigkeiten, die ganztägiges Stehen und Gehen erfordern würden, vermieden werden sollten. Wechselbelastende Tätig keiten sowie längeres Stehen an Ort ohne Gehen (= ohn e Bewegung im OSG) sollten möglich sein . Arbeiten, die genaues und konzentriertes Sehen erfordern würden, seien nicht möglich. Arbeiten, die komplexe Aufgaben, selbständiges Problem lösen und gute Gedächtnisleistungen verlangen würden, würden die Beschwerdeführerin überfordern. Sinnvoll sei eine einfache und überschaubare Routinetätigkeit mit wenig Zeitdruck, Kontakt zu Menschen und/oder Tieren. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Kantine sei der Beschwerdeführerin noch halbtags möglich (Arbeits unfähigkeit infolge ganztä gigen Stehens). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr ganztags, mit teilweise verminderter Leistung im Umfang von ca. 80 % zumutbar. Aufgrund der möglicherweise posttraumatischen Wesensveränderung sei die Arbeit in einem kleineren familiär geführten oder zumindest ü berschauba ren Betrieb sinnvoll (Urk. 7/16). 3.4
Dr. I.___ gab im Verlaufsbericht vom 2. Juni 2005 an, dass sich die Bes chwerde führerin seit dem 2. September 2004 nicht mehr in seiner Sprech stunde gemeldet habe. Gründe für dieses Ausbleiben seien ihm nicht bekannt. Diese Situation decke sich mit der bisherigen Lebensgeschichte der Beschwer deführerin, wonach sie allen Ärzten gegenüber sehr misstrauisch gewesen sei und sich nur in Notfällen habe behandeln lassen. Er bleibe aber bei der Aus sage, dass die Beschwerdeführerin eigentlich seit 1978 arbeitsunfähig sei. Die Tatsache, dass sie trot z den Behinderungen ihren Lebensunterhalt teilweise sel ber habe bestreiten können, sei für ihn aussergewöhnlich. Zur Klärung der Situ ation empfehle er zum einen eine neuropsychologische Abklärung und zum anderen eine orthopädische Begutachtung der ausgeprägten posttraumatischen Arthrosen an den Sprunggelenken (Urk. 7/17). 4 . 4 .1
Der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014, in der die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 voll arbeits- und erwerbsunfähig sei (Urk. 2, vgl.
Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 9. April 2014, Urk. 7/177/9-10), lagen im Wes entlichen folgende medizini sche n
Beurteilungen zu Grunde: 4 .2
Dr. A.___ und Prof.
B.___ erklärten im an die Sozialhilfe K.___ gerichteten Bericht vom 2 6. Mai 2010 (Urk. 7/79), dass die Beschwerdeführerin ihnen zur verhaltensneurologischen Abklärung zugewiesen worden sei (Unter suchungen vom 2 1. April und 2 6. Mai 2010). Die Beschwerdeführeri n habe als 19-jährige Beifahreri n einen Autounfall erlitten . Dabei habe sie sich ein schweres Polytrauma mit offenem Schädelhirntrauma fronto -basal und Trüm merfrakturen beider Unterschenkel sowie der Sprunggelenke, links ausgeprägter als rechts, zugezogen. Konsekutiv hätten sich nach einer Sehnervverletzung eine Amaurose rechts und eine Anos mie entwickelt, und es seien neuropsycho logische Defizite aufgetreten. Inzwischen hätten sich sodann posttraumatische Arthrosen an beiden OSG entwicke lt . Im Vordergrund der neuropsychologi schen Befunde stehe ein Verhaltenssyndrom mit Verstimmung, Passivität und Motivationsschwäche, zunehmender Entwicklung eines Messie -Syndroms mit sozialer Isolierung sowie Neigung zu Dissimulation (Anosodiapho rie). Auf kog nitiver Ebene würden sich eine schwankende Aufmerksamkeit, ein vermindertes Lernen und Abrufen von sprachlichen Informationen und eine verminderte kognitive Flexibilität zeigen . Diese Befunde würden Funktionsstörungen fronto -orbitaler und - basaler Regionen mittelschweren Ausmasses als Residuen des 1978 erlittenen Unfalls mit Contusio cer ebri entsprechen. Auch die Anos mie s ei durch die neuroradiologisch beschriebenen
bifronto - basalen Substanzdefekte erklärt. Im Mai 1979 sei im L.___
eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden, die eine fehlende Krankheitseinsicht, eine überhastete und u nkonzentrierte Arbeitsweise, eine subdepressive Stimmung und intakte kognitive Leistungen (vgl. dazu auch die Darlegungen unter „Rele vante Anamnese“, Urk. 7/79/1)
als Folgen des Schädelhirntraumas gezeigt hät ten, dam als assoziiert mit eine r Funktionsstörung vorwiegend rechts anteriorer Hirnareale. Dass später keine Verlaufsuntersuchungen dokumentiert worden seien, sei insbesondere auf den fehlenden Leidensdruck der Beschwerdeführerin und ihre Dissimulation zurückzuführen (ungenügendes und in Bezug auf Per sönlichkeitsveränderungen sogar fehlendes Realisieren von Defiziten, weshalb sie nach dem Unfall auch sämtliche Hilfe abgelehnt habe). Im posttraumati schen Verlauf sei es auch zu ep ileptischen Anfällen gekommen. Die Beschwer deführerin sei jetzt aber seit Jahren ohne Therapie anfallsfr ei. Auch im aktuel len EEG fänden sich keine fokalen oder generalisierten epilepsieverdächtigen oder –spezifischen Potentiale . Es zeige sich jedoch eine herdförmige Funkti onsstörung über dem linken vorderen Quadranten, ebenfalls passend zu den Unfallfolgen. Dr. A.___ und Prof. B.___
kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht nicht arbeitsfähig und auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Seit dem Schädelhirntrauma sei sie keiner festen Arbeitsstelle mehr nachgegangen, habe jedoch viele Arbeits versuche unternommen. Limitierend auf berufliche Tätigkeiten wirke sich neben den kognitiven Einschränkungen insbesondere die posttraumatische Verände rung der Persönlichkeit aus, welche die soziale Kompetenz der Beschwerdefüh rerin erh eblich einschränke. 4 .3
Dr. C.___ stellte im Gutachten vom 2 4. September 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/156/14): (1) ein Frontalhirnsyndrom mit Persönlichkeits- und Impulskontrollstörungen bei Status nach Contusio cerebri 1978 mit residuellen grösseren bifronto -temporalen Substanzdefekten am Hirn (ICD-10 F07.0) (2) eine residuelle posttraumatische Anosmie (3) posttraumatische residuelle Sehstörungen rechts (4) eine posttraumatische Arthrose im OSG links (5) eine depressive Verstimmung bei psychosozialer Konfliktsituation Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbei tsfähigkeit hielt er folgende fest (Urk. 7/156/14): (1) Spannungskopfschmerzen mit rezidivierenden Attacken einfacher Migräne (2) ei n höchst diskretes Carpaltunnel-S yndrom links
Dr. C.___
erklärte, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Unfall in verschie denen Berufen versucht habe . Nach den Akten sei das Arbeitsverhältnis als Hilfsarbeiterin bei der M.___ vermutlich aufgrund eines nicht angepassten Verhaltens am Arbeitsplatz unterbrochen worden. Längere Zeit habe sie offensichtlich mit Erfolg bei der Familie N.___ gearbeitet. Man müsse davon ausgehen, dass die dortigen ps ychosozialen Bedingungen für die Rein tegration günstig gewesen seien. Ein späterer Arbeitsversuch im Pflegedienst sei bereits nach kurzer Zeit gescheitert. Seit 2005 habe die Beschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet und die verschiedenen Arbeitsvermittlungsversuche seien offensichtlich ohne Erfolg geblieben. Im Vordergrund würden wohl posttrau matische neuropsychologische Veränderungen stehen. Zur Beeinträchtigung komme es durch die neuropsychol ogische n, sowohl 2010 wie auch im neuen Gutachten von Frau O.___ (richtig: G.___) objektivierten Teilleistungs störungen. Durch diese pos ttraumatischen Veränderungen sei die Beschwerde führerin im Erlernen von neuen Fähigkeiten, in der psychosozialen Interaktion und im selbständigen Arbeiten deutlich behindert. Die arthrotischen Verände rungen seien nicht schwer beeinträchtigend und würden zu keiner wesentlichen Invalidisierung führen. Darüber hinaus finde man eine residuelle posttraumati sche Anosmie. Bei der klinischen Untersuchung finde man ferner einen diskre ten Gesichtsfeldausfall rechts temporal. Durch die Sehstörung sei die Beschwer deführerin nie wesentlich behindert gewesen. Zusammen fassend sei sie seit dem Unfall 1978 zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf wie auch auf dem freien Arbeitsmarkt. In einem geschützten Rahmen könne man von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Im Wesentlichen liege ein seit 1978 unverä nderter Gesundheitszustand vor. Was die Beurteilung der Arbeits fähigkeit angehe, handle es sich seit der letzten Revision
somit um eine andere Beurteilung des gle ichen Sachverhalts (Urk. 7/156/13-16). 4 .4
RAD-Arzt Dr. E.___
hielt im Untersuchungsbericht vom 2 5. März 2014 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mitt elgradig (ICD-10 F33.1) und (2) eine organische Persönlichkeitsstörung (frontaler Prägung) nach Schädel hirntrauma 1978 (ICD-10 F07.0) fest. Er legte dar, dass bei der Beschwerdefüh rerin neben rein organisch bedingten Einschränkungen, welche vorwiegend die Handlungsplanung und Strukturierung betreffen würden, auch erhebliche psy chische Einschränkungen hinsichtlich Im puls- und emotionaler
Steuerungsfä higkeit, Flexibilität und Umstellungsvermöge n sowie depressiv bedingt eine eingeschränkte psychophysische Belastbarkeit (Konzentration, Ausdauer, Moti vation) bestehen würden. Die Funktionseinschränkungen würden im neurolo gisch- neuropsychologischen Gutachten von Dr. C.___ ausführlich dargestellt. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht könne diesbezüglich unfallbe dingt hinsichtlich der depressiven Störung auch von einer Änderung des Wesenszusammenhangs ausgegangen werden. Strukturierte einfache praktische Tätigkeiten ohne Zeit - und Termin druck, Verantwortung, Entscheidungsdruck, Publikumsverkehr und kommunikative Anforderungen wären rein medizinisch-theoretisch in einem institutionell geschützten Rahmen möglich. In der freien Wirtschaft sei aufgrund der hier gegebenen Kombination vorbestehender unfallbedingter hirnorganischer und hinzugekommener psychischer Faktoren aus medizinischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Der Beginn der psychischen Verschlechterung sei schwierig festzulegen, da insbe sondere depressive Phasen in der Vergangenheit bereits vermehrt aufgetreten seien. Eine psychiatrische Behandlung habe nie wirklich stattgefunden und entsprechend seien auch keine fachärztlichen Befunde vorhanden. Aus psychi atrischer Sicht sei hier aber am ehesten anzunehmen, dass mit dem Scheitern der beruflichen Eingliederung 2009 auch der soziale Rückzug und die zuneh mende depressive Symptom atik begonnen hätten (Urk. 7/171/5-6). 5. 5.1
Formell rechtskräftige Verfügungen müssen
gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue Tatsa chen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungs entscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 1 8. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).
Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung verwirklicht haben, jedoch dem Revisions gesuchsteller trotz hinrei chender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdi gung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entwe der dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sond ern der Sachver haltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gut achten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangel haft erscheinen lassen . Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Entscheids bekannten Tatsachen nach träglich andere Schlussfolgerungen zieht als die Verwaltung .
Auch ist e in
Revi sionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits bekannte Tatsa chen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen gebl ieben sind (BGE 138 V 327 E. 3.2; 127 V 358 E. 5b
und 110 V 141 E. 2).
Betrifft der Revisionsgrund - wie hier die Feststellung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit - eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessens züge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach über haupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersu chende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisi onsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentli chen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 1 8. August 2014 E. 3.3.2 und 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.3.1). 5.2
Der Bericht von Dr. A.___ und Prof. B.___
vom 2 6. Mai 2010 (vgl. E. 4.2) und das Gutachten von Dr. C.___
vom 2 4. September 2013 (vgl. E. 4.3)
ent halten keine neuen Tatsachen noch stellen diese Beurteilungen neue Beweis mittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar.
Erhebliche medizinische Fakto ren, die zur Zeit der erstmaligen Rentenprüfung im Jahr 2004/ 2005 bereits vor handen, indes (noch) nicht erkannt worden waren, werden darin nicht aufge führt.
So hatten sowohl Dr. I.___ als auch
Dr. J.___ in den Berichten vom 2 0. September 2004 (vgl. E. 3.2) bzw. 4. Mai 2005 (vgl. E. 3.3) im Wesentlichen bereits dieselben unfallbedingten Diagnosen gestellt wie Dr. A.___ und Prof. B.___
im Bericht vom 2 6. Mai 2010 bzw.
Dr. C.___ im Gutachten vom 2 4. September 2013, wobei das von Dr. C.___ diagnostizierte Frontalhirnsyn drom mit Persönlichkeits- und Impulskontrollstörungen auf eine neue Würdi gung des im Entscheidzeitpunkt bereits bekannten Beschwerdebildes zurück geht.
Erwähnung
fanden in den Berichten von Dr. I.___ und Dr. J.___
dabei insbesondere auch die neuropsychologischen Defizite der Beschwerdeführerin . Dr. J.___ stellte
im Rahmen ihrer Befunderhebung damals noch gute kognitive Leistungen und eine problemlose Belastbarkeit über vier Stunden, andererseits aber auch Auffälligkeiten im Sinne von überhastetem, teilweise nicht gesteuer tem Verhalten, Selbstzweifeln und der Tendenz, schwierige Situation en und unbekannte Aufgaben zu vermeiden, fest . Weiter stellte Dr. J.___ deutliche Hinweise für Gedächtnisprobleme fest . Insgesamt erachtete sie d ie neuropsy chologischen Defizite indes
noch als leicht, weshalb sie denn auch lediglich von einer teilweise
eingeschränkten Arbeits- un d Erwerbs fähigkeit ausging. Dafür hat die Beschwerdeführerin in der Folge
insofern auch
den Tatbeweis erbracht, als sie ab dem 9. Oktober 2006 in einem Pensum von durchschnittlich ca. 50 %
als Office-/Buffet-Mitarbeiterin beim Z.___ arbeitete (Urk. 7/46 und Urk. 7/65) . Diese Tätigkeit übte sie sodann
bis zum 1. Januar 2008 aus (Urk. 7/65/4), ehe der Z.___ das Arbeitsverhältnis am 19. Februar 2008 unter Hinweis auf die län gere n Abwesenheit en der Beschwerdeführerin infolge der am 1 2. November 2007 erlittenen Fraktur des Volkmann-Dreiecks OSG rechts per 3 0. April 2008 kündigte (Urk. 7/56/ 4-5 und Urk. 7/58/2; vgl. auch Urk. 7/71/3). Wie der betreffenden Aktennotiz
vom 2. Dezember 2010 zu entnehmen ist, bejahte Frau P.___ vom Z.___ auf An frage der Beschwerdegegnerin hin, dass es sich dabei um eine Tätigkeit unter normalen Bedingungen in der freien Wirtschaft gehan delt habe, das heisst also um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/85). Im Weiteren ist d ie Feststellung von Dr. A.___ und Prof. B.___, wonach die Beschwerdeführerin seit dem Schädelhirntrauma im Jahr 1978 viele Arbeits versuche unternommen habe, allerdings keiner festen Anstellung mehr nachge gangen sei (vgl. E. 4.2), unzutreffend . Wie dem kommentierten Lebenslauf von pro infirmis vom 19. Februar 2005 (Urk. 7/12/1-2) zu entnehmen ist, waren zwar verschiedene Arbeitsversuche der Beschwerdeführerin erfolglos. Anderer seits war sie aber
zwei Mal auch über
einen längeren Zeitraum erwerbstätig, nämlich von 1992 bis 1997 als Verkäuferin in einem 100%-Pensum in der Q.___
und von 2001 bis 2004 als Allrounderin in einem 80%-Pensum im Personalrestaurant R.___
(vgl. dazu auch den Arbeitgeberberic ht vom 5. September 2004, Urk. 7 /5, das Arbeitszeugnis vom 3 1. Januar 2004, Urk. 7/110, sowie das Schreiben der ehe maligen Arbeitgeber vom 1 7. Dezember 2011, Urk. 7/111) .
Vor diesem Hinter grund vermag denn auch die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___, wonach die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt bereits seit 1978 zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. E. 4.3), nicht zu überzeugen. Daran ände rt im Übrigen auch der Umstand nichts, dass offenbar erst im Jahr 2010 ein Schädel-MRI durchgeführt wurde (v gl. Urk. 7/79/3 und Urk. 20 Rz . 28). Denn die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. J.___ vo m Mai 2005 beruhte – wie dargelegt - auf einer eingehenden klinischen Untersuchung, der im Rahmen der Abklärung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich mehr Gewicht zukommt als der bildgebenden Diagnostik allein. Von daher steht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht fest, dass die ärztliche Beurteilung ihrer Restarbeitsfähigkeit anders ausgefallen wäre, wenn schon frü her ein Schädel-MRI durchgeführt worden wäre.
Zusammenfassend ist somit nicht ersichtlich, dass der behandelnden Ärztin Dr. J.___, welc he die Beschwerdeführerin vor der Rentenzusprache vom 25. August 2005 untersucht hatte,
namhafte und entscheidende Befunde oder Aspekte gänzlich verborgen geblieben waren, was jedoch vorauszusetzen wäre, damit von neuen Tatsachen ausgegangen werden könnte.
5.3
Nach dem Gesagten ist kein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben, und die Beschwerdegegnerin hat es demnach zu Recht abge lehnt, ihren früheren Entscheid prozessual zu revidieren.
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfah rens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl