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IV.2014.00854

Eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung wurde von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt; die Beschwerdegegnerin ist zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-11-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958, Hausfrau und Mutter dreier erwachsener Kin der, arbeitete zuletzt von September 1992 bis Ende Dezember 1996 stunden weise als Reinigungsangestellte (Urk. 10/1 S. 4 Ziff. 6.4-5). Unter Hinweis auf starke chronische Rücken- und Nackenschmerzen mit minimaler Belastbarkeit des rechten Armes meldete sie sich erstmals am 6. April 1998 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nachdem die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/6 -8) abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 2 3. September 1998 (Urk. 10/11) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 0. Oktober 19 99 berichtet wurde (Urk. 10/12), und verneinte i n der Folge mit Verfügung vom 2. März 2000 (Urk. 10/20) auch einen Rentenanspruch . 1.2

Am 7. Juni 2002 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie zusätzlich auf ein psychische s Leiden hinwies (Urk. 10/23 = Urk. 10/28). Wiederum klärte die IV-Stelle die medizinische und e rwerbliche Situation (Urk. 10/31-34, Urk. 10/36-39) ab und veranlasste insbesondere ein psychiatrisches Gutachten, welches am 2 5. Mai 2003 erstattet wurde (Urk. 10/42), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 7. Februar 2004 berichtet wurde (Urk. 10/45). Daraufhin sprach sie der Versicherten mit Verfügung en vom 4. und 5. August 2004 (Urk. 10/51 -52) mit Wirkung ab dem

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1958, Hausfrau und Mutter dreier erwachsener Kin der, arbeitete zuletzt von September 1992 bis Ende Dezember 1996 stunden weise als Reinigungsangestellte (Urk. 10/1 S. 4 Ziff. 6.4-5). Unter Hinweis auf starke chronische Rücken- und Nackenschmerzen mit minimaler Belastbarkeit des rechten Armes meldete sie sich erstmals am 6. April 1998 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nachdem die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/6 -8) abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 2 3. September 1998 (Urk. 10/11) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 0. Oktober 19 99 berichtet wurde (Urk. 10/12), und verneinte i n der Folge mit Verfügung vom 2. März 2000 (Urk. 10/20) auch einen Rentenanspruch .

E. 1.2 Am 7. Juni 2002 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie zusätzlich auf ein psychische s Leiden hinwies (Urk. 10/23 = Urk. 10/28). Wiederum klärte die IV-Stelle die medizinische und e rwerbliche Situation (Urk. 10/31-34, Urk. 10/36-39) ab und veranlasste insbesondere ein psychiatrisches Gutachten, welches am 2 5. Mai 2003 erstattet wurde (Urk. 10/42), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 7. Februar 2004 berichtet wurde (Urk. 10/45). Daraufhin sprach sie der Versicherten mit Verfügung en vom 4. und 5. August 2004 (Urk. 10/51 -52) mit Wirkung ab dem

Dispositiv
  1. Juni 2002 eine ha lbe Rente und ab dem
  2. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente bei einem Invali ditätsgrad von 63  % zu. Dies bei Anwendung der gemischten Methode, wobei die Versicherte als zu 50  % im Haushalt Tätige und zu 50  % Erwerbstätige qua lifiziert wurde.      Mit Mitteilungen vom 1
  3. Oktober 2007 ( Urk.  10/61) sowie 1
  4. September 2011 ( Urk.  10/71) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.3      Mit Schreiben vom
  5. Juni 2013 ( Urk.  10/72) erklärte die Versicherte, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe , und reichte diverse medizinische Berichte ( Urk.  10/74) ein. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 2
  6. September 2013 ( Urk.  7/78) auf das Revisionsgesuch nicht ein. 1.4      Am
  7. Februar 2014 stellte die Versicherte das Gesuch um erneute Prüfung ihres Gesundheitszustandes ( Urk.  10/84).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  10/89, Urk.  10/91) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
  8. Juli 2014 ( Urk.  10/94 = Urk.  2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten abermals nicht ein.
  9. Die Versicherte erhob am
  10. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  11. Juli 2014 ( Urk.  2) und beantragte sinngemäss, es sei aufgrund des ver schlechterten Gesundheitszustandes auf das neue Leistungsbegehren einzutreten ( Urk.  1, Urk.  6). Sie reichte hierzu weitere Arztberichte ( Urk.  7/5-6) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  12. Oktober 2014 ( Urk.  9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2
  13. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  11). Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
  15. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si ons grund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar.      Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art.  74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art.  74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.2      Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art.  87 Abs.  2 IVV). Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art.  87 Abs.  2 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).      Wird mit dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismit tel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebe nenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensver fü gung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den umschriebenen Erfor dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grun de, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.3      Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art.  87 Abs.  2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
  16. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom
  17. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2
  18. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4      Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.   2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art.  87 Abs.  3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
  19. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) fest, dass mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Aufgrund der nun auch linksseitigen Schulterbeschwerden könne keine wesent liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein, zumal der grösste Anteil der funktionellen Leistungseinbusse psychisch bedingt sei. Versi cherungsmedizinisch könne somit weiterhin von einer 80%igen Arbeitsunfähig keit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden ( Urk.  9 S. 1-2). 2.2      Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend , dass diverse Operatio nen erfolgt seien und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe . Sie habe nun an beiden Schultern Schmerzen. Sie sei krank und beantrage eine ganze Rente ( Urk.  1, Urk.  6) . 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes - zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist.      Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist die letzte materielle Prüfung des Renten anspruch s (vorstehend E. 1.1 ). Diese erfolgte im Rahmen des im Jahr 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, wobei mit Mitteilung vom 1
  20. September 2011 ( Urk.  10/71) der Anspruch auf die bisherige Dreiviertels rente bestätigt wurde.      Nicht zu prüfen ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer gan zen Rente (vgl. Urk.  6), geht es vorliegend doch einzig um die Frage des Eintre tens auf das Revisionsgesuch (vgl. vorstehend E. 1.4).
  21. 3.1      Der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht stellte sich bei der letztmaligen mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs (Mitteilung vom 1
  22. September 2011, Urk.  10/71) im Wesentlichen wie folgt dar:
  23. 2      Dr.  med. Y.___ , Spezialarzt für Neurologie , gab im Bericht vom 1
  24. November beziehungsweise 1
  25. November 2010 ( Urk.  10/66) an, dass die in den bisherigen Berichten gestellten Diagnosen unverändert seien. Die Beschwerdeführerin habe ausgeprägte diffuse störende Schmerzen. Ausserdem habe sie starke Rückenschmerzen und Beweglichkeitseinschränkungen der Len denwirbelsäule beim therapieresistenten chronischen Lumbovertebralsyndrom . Er sei der Ansicht, dass es ihr psychisch schlechter gehe als früher (S. 7). Das klinische Bild sei eindeutig chronifiziert und therapieresistent. Der Beschwer deführerin seien in der freien Wirtschaft weiterhin keine Tätigkeiten zumutbar (S. 8). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 40-50  % arbeitsfähig (S. 4). 3.3      Dr.  med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Schreiben vom 1
  26. November 2010 ( Urk.  10/65) an, dass es seit der letztmaligen Abklärung durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2007 zu keiner Verbesserung der angegebenen Beschwerden gekommen sei. Ferner sei eine Rotatorenman schettenläsion rechts hinzugekommen .
  27. 4      PD Dr.  med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, Chefarzt Traumatologie, Spital B.___ , informierte in dem am 1
  28. Januar 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk.  10/67) über die am
  29. Dezember 2010 erfolgte Operation und diagnostizierte eine Rotatorenman schettenläsion mit einer Ruptur der Supraspinatussehne Grad II und des ventra len Randes der Inf raspinatussehne Grad I bei subak romialem Impingement sowie symptom a tische r AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter (S. 1 Ziff.  1.1 , S. 5 ). Dabei erwähnte er, dass eine gute Prognose zu verzeichnen sei, wobei der Heilungsverlauf noch abgewartet werden müsse (S. 2 Ziff.  1.4). Postoperativ erfolge eine intensive Physiotherapie zur Wiedererlangung der Beweglichkeit und zum Kraftaufbau (S. 5 Ad 1.5). Aktuell bestehe eine verminderte Leis tungsfähigkeit. Eine längerfristige Prognose sei noch nicht möglich (S. 2, S. 5 Ziff.  1.7).      Mit erneutem Bericht, welcher am 1
  30. Februar 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist ( Urk.  10/68/1-6), erachtete PD Dr.  A.___ die bisherige Tätigkeit als Hausfrau als zu mindestens 50  % zumutbar (S. 2 Ziff.  1.6-7), wobei in den nächsten Monaten mit einer deutlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (S. 5 Ad 1.7).      Am 1
  31. März 2011 informierte PD Dr.  A.___ , dass klinisch der Verdacht einer Kapsulitis vorliege ( Urk.  10/90/5-6). Mit weiterem Bericht vom 2
  32. Juni 2011 ( Urk.  10/69) führte er aus, dass es der Beschwerdeführerin immer besser gehe , wobei sie noch über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Schulter klage. Den Konsum von Analgetika habe sie drastisch reduziert. Ebenso könne sie ihre Hausarbeit immer besser verrichten, wobei sie vor allem noch durch die Schmerzen und die fehlende Kraft gestört sei. Die Beweglichkeit habe sich merklich verbessert. Die gemessenen Fu nktionen würden eine deutliche Ver b esserung im Vergleich zur Voruntersuchung zeigen. Der Endzustand sei noch nicht erreicht (S. 6 f. Ziff.  1.4). In Bezug auf die Schulter schätze die Beschwer deführerin die Einschränkung subjektiv a uf etwa 50  % (S. 7 Ziff.  1.7). 3.5      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner St ellungnahme vom
  33. Juli und 3
  34. August 2011 aus , dass die Operation der Schulter nur vorübergehend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszu standes geführt habe . Für die bisherige Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab 1
  35. Juni 2011 weiterhin zu 80  % und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50  % arbeitsunfähig, dies gelte ebenso für die Haushalttätigkeit ( Urk.  10/70 S. 4 , S. 6 ). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Mit teilung vom 1
  36. September 2011 ( Urk.  10/71) den unveränderten Anspruch der Beschwerde gegnerin auf eine Dreiviertelsrente .
  37. 4.1      Seit der letztmaligen materiellen Prüfung (Mitteilung vom 1
  38. September 2011, Urk.  10/71) sind im Wesentlichen folgende B erichte zu den Akten genommen worden: 4.2      Mit Bericht vom 1
  39. Dezember 2011 ( Urk.  10/74/10-11) informierte PD Dr.  A.___ über die am vorherigen Tag erfolgte Jahreskontrolle. Dabei bestätigte er die bisherigen Diagnosen (S. 1) und gab an, dass sich im Vergleich zur Halb jahreskontrolle ein schlechteres Resultat gezeigt habe . Die Beschwerdeführerin habe die Physiotherapie zu früh abgebrochen (S. 2). Über die Kontrolle zwei Jahre postoperativ berichtete PD Dr.  A.___ mit Schreiben vom 1
  40. Dezember 2012 ( Urk.  10/90/3-4), wobei er die bisherigen Diagnosen wiederum bestätigte (S. 1). Im Vergleich zu den Voruntersuchungen zeige sich klinisch ein besseres Resultat, obwohl die Schmerzen immer noch etwa gleich seien (S. 2). 4.3      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Radiologie, informierte mit Bericht vom 2
  41. Mai 2013 ( Urk.  10/74/1) über die gleichentags erfolgte Magnetreso nanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule. Dabei fänden sich Chondrosen auf den Ebenen L3/4, L4/5 und L5/S
  42. Auf der Ebene L4/5 befinde sich zusätz lich eine subligamentäre mediane Diskushernie. Zusammen mit moderaten Spondylarthrosen und leicht hypertrophen Ligamenta flava würden auf diesen Ebenen Einengungen der lateralen Recessi mit einem Maximum auf der Ebene L4/5 mit Reizungen der Wurzeln L5 beidseits resultieren. Die Neuroforamina seien auf sämtlichen Ebenen nicht relevant eingeengt.
  43. 4      Die Ärzte der Klinik E.___ diagnostizierten mit Bericht vom 1
  44. September 2013 ( Urk.  10/95/11-13) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit rechtskonvexer lumbaler Rotationsskoliose und erneuter Diskusprotrusion L4/
  45. Als Nebendiagnosen führten sie Folgendes auf (S. 1): - bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne links mit begleitender Bursitis subac romialis - Verdacht auf Instabilität der langen Bizepssehne mit Pulley -Läsion links - Depression - arterielle Hypertonie - Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion und Labrum- Bizepssehnen ( LBS ) - Tenodese rechts , Dezember 2010 - Status nach Hammerezeh e n operation links , April 2013      Sie hätten ein konservatives Prozedere mit intensiver Physiotherapie zum Auf bau der Rumpfmuskulatur und segmentalen Stabilisierung sowie ein Core-Trai ning vereinbart (S. 2). 4.5      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bew egungsapparates, Klinik G.___ informierte mit Schrei ben vom
  46. Oktober 2013 ( Urk.  10/83), dass inzwischen Lumbalgien und Lumbo ischial gien aufgetreten seien, welche am 2
  47. Mai 2013 magnetresonanztomo graphisch abgeklärt worden seien. 4.6      PD Dr.  A.___ n annte im Bericht vom 1
  48. Februar 2014 ( Urk.  10/90/1-2) die nach folgend gekürzt angeführte Diagnose (S. 1): - beidseitige Schulterschmerzen, Schwäche in den Armen und Beinen beid seits bei - Status nach Verdacht auf schmerzhafte K apsulitis Schulter rechts bei Rotatorenmanschettenläsion      Als Nebendiagnosen führte er eine Fibromyalgie sowie Bandscheibenprobleme (unklar Halswirbelsäule oder Lendenwirbelsäule) auf (S. 1). 4.7      Dr.  med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Schrei ben vom 1
  49. Februar 2014 ( Urk.  10/95/7-8) folgende Diagnosen auf (S. 1) : - arterielle Hypertonie - hypertensive Herzkrankheit - invalidisierende Depression - rezidivierende Lumbalgien zum Teil mit Wurzelreizung bei rechtskonve xer Lumbalskoliose - Fibromyalgie      B ei der Symptomatik würden auch funktionelle Beschwerden eine Rolle spielen. Die Physio- und Bewegungstherapie sollte unbed ingt beibehalten werden (S. 2). 4.8      PD Dr.  A.___ berichtete mit Schreiben vom
  50. März 2014 ( Urk.  10/95/1) über die viel bessere Beweglichkeit im Bereich der operierten rechten Schulter . D ie Beschwerdeführerin habe über wenig Schmerzen geklagt und sie habe berichtet, dass sie vor allem durch den Kraftverlust eingeschränkt sei. Im Vergleich zum präoperativen Status sehe sie aber eine deutliche Verbesserung und sei eigent lich mit der rechten Schulter zufrieden. Linksseitig sei auch heute eine schmerz bedingte , eingeschränkte aktive und passive Beweglichkeit feststellbar gewesen .      Mit erneutem Schreiben vom 2
  51. März 2014 ( Urk.  10/95/5-6) informierte PD Dr.  A.___ über d as am 1
  52. März 2014 erfolgte Arthro -MRI der linken Schulter. Aufgrund der Erfahrungen mit der rechten Schulter sowie bei nebendiagnos tisch vorliegender Fibromyalgie habe er sich zusammen mit der Beschwerde führerin gegen ein operatives Vorgehen entschieden. Er empfehle den Ausbau der Schmerzmedikation (S. 2). 4.9      Dr.  C.___ führte mit Stellungnahme vom 2
  53. Juni 2014 aus, dass keine neuen, bislang unbekannten oder unberücksichtigten medizinische Tatsachen vorge bracht würden ( Urk.  10/93 S. 2). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
  54. Juli 2014 ( Urk.  2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 4.10      Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr.  Z.___ vom 1
  55. September 2014 ( Urk.  7/5) sowie einen türkischen B ericht ( Urk.  7/6) ein. Dr.  Z.___ informierte dabei, dass invalidisierende Beschwerden im Bereich beider Schultern aufgetreten seien. Während den Ferien in Istanbul im Sommer 2014 sei es zu einer akuten Ver stärkung der Schulterschmerzen links gekommen. Ebenfalls hätten sich die schon bekannten Schmerzen des rechten Knies subjektiv stark verstärkt. Die Beschwerdeführerin habe sich in Istanbul daher einer Schulter- und Knieopera tion unterzogen. D ie invalidisierenden Beschwerden an der Schulter sowie am rechten Knies seien neu aufgetreten, wodurch sich der Allgemeinzustand noch mals bedeutend verschlechtert h abe ( Urk.  7/5) .
  56. 5.1      Mit den im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs eingereichten Berichten ver mag die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen keine relevante Verschlechterung glaubhaft darzutun. Dabei ist i nsbesondere anzumerken, dass in sämtlichen Berichte n keine Angaben zu allfälligen Auswirkungen der Befun de auf die Arbeit sfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten sind . 5.2      Die Rotatorenmanschettenläsion der rechten Schulter und deren Auswirkungen wurde be reits im Rahmen der im Jahr 2010/2011 erfolgten Rentenrevision diagnosti ziert und berücksichtigt ( Urk.  10/65, Urk.  10/67, Urk.  10/68/1-6, Urk.  10/69, Urk.  10/90/5-6 ). Seither sind diesbezüglich keine neuen Befunde ausgewiesen. Vielmehr ist den aktuellsten Berichten vom März 2014 zu ent nehmen, dass sogar eine Verbesserun g im Vergleich zum präoperativen Status zu verzeichnen ist ( Urk.  10/95/1). Auch in Bezug auf die Rückenbeschwerden wurde durch die eingereichten Berichten keine relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht , welche einen Anspruch auf eine höhere Invalidenrente begründen könnte . Das im Mai 2013 erfolgte MRI ( vgl. Urk.  10/74/1) brachte lediglich Befunde hervor, welche mit den bereits im Vorfeld erhobenen Befun den vereinbar sind ( vgl. insbesondere auch Urk.  10/19 S. 1 Ziff.  2 , Urk.  10/21 S.   4 f., Urk.  10/36 S. 4). Hinweise auf neue funktionelle Defizite las sen sich nicht finden. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine relevante Ver schlechterung eingetreten sein sollte, zumal die Beschwerdeführe rin nach Lage der Akten bereits seit längerem unter ausgeprägten Rücken schmerzen leidet . 5.3      Zwar sind seit der letzten materiellen Rentenüberprüfung im Jahr 2011 zusätzli ch e Beschwerden an der linken Schulter hinzugekommen . Den eingereichten Berichten ist diesbezüglich jedoch keine eigentliche Diagnosestellung zu ent neh men. PD Dr.  A.___ erwähnte lediglich die von der Beschwerdeführerin sub jektiv b eklagten beidseitigen Schulterschmerzen und entschied sich nach einem MRI und unter Berücksichtigung der nebendiagnostisch vorliegenden Fibromy algie gegen ein operatives Vorgehen ( Urk.  10/90/1-2, Urk.  10/95/5-6). Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und somit grundsätzlich nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
  57. Juli 2014 ( Urk.  2; vgl. hierzu BGE 130 V 64 E. 5.2.5, 121 V 366 E. 1b ) zwar weitere Berichte ein, wonach sie sich aufgrund einer akuten Verstärkung der Schmerzen im Juli 2014 in Istanbul einer Operation an der linken Schulter und am rechten Knie unterzogen habe (vgl. Urk.  7/5-6). Die Kniebeschwerden sind indessen nicht vollkommen neu hinzugekommen, sondern lassen sich bereits den Berichten vor der Rentenzusprache entnehmen ( Urk.  10/6/4-5 S. 1 , Urk.  10/21 S. 3). Dem in türkischer Sprache eingereichten Bericht ( Urk.  7/6) lässt sich aller dings nicht entnehmen, ob nach der Operation mit erheblichen und dauerhaften Einschränkungen zu rechnen ist , welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und somit auf den Invaliditätsgrad auswirken könnten (vgl. hierzu vorstehend E. 1.2) . Dies wird allein durch den Umstand, dass eine Opera tion erfolgt ist, nicht glaubhaft gemacht .      Selbst bei veränderten Diagnosen gilt aus i nvalidenversicherungsrechtlich er Sicht, dass nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend ist , sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt als solche nichts aus über die Entw icklung des Invaliditätsgrades. 5.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen mate ri ellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaub haft dargelegt wurde . Die Beschwerdegegnerin traf somit auch keine Pflicht zur Vornahme von weitere n Abklärungen des Sachverhalts (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) .      Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
  58. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  59. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  60. Die Gerichtskosten von Fr.  5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  61. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  62. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  63. Juli bis und mit 1
  64. August sowie vom 1
  65. Dezember bis und mit dem
  66. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00854 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

23. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958, Hausfrau und Mutter dreier erwachsener Kin der, arbeitete zuletzt von September 1992 bis Ende Dezember 1996 stunden weise als Reinigungsangestellte (Urk. 10/1 S. 4 Ziff. 6.4-5). Unter Hinweis auf starke chronische Rücken- und Nackenschmerzen mit minimaler Belastbarkeit des rechten Armes meldete sie sich erstmals am 6. April 1998 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nachdem die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/6 -8) abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 2 3. September 1998 (Urk. 10/11) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 0. Oktober 19 99 berichtet wurde (Urk. 10/12), und verneinte i n der Folge mit Verfügung vom 2. März 2000 (Urk. 10/20) auch einen Rentenanspruch . 1.2

Am 7. Juni 2002 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie zusätzlich auf ein psychische s Leiden hinwies (Urk. 10/23 = Urk. 10/28). Wiederum klärte die IV-Stelle die medizinische und e rwerbliche Situation (Urk. 10/31-34, Urk. 10/36-39) ab und veranlasste insbesondere ein psychiatrisches Gutachten, welches am 2 5. Mai 2003 erstattet wurde (Urk. 10/42), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 7. Februar 2004 berichtet wurde (Urk. 10/45). Daraufhin sprach sie der Versicherten mit Verfügung en vom 4. und 5. August 2004 (Urk. 10/51 -52) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine ha lbe Rente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente bei einem Invali ditätsgrad von 63 % zu. Dies bei Anwendung der gemischten Methode, wobei die Versicherte als zu 50 % im Haushalt Tätige und zu 50 % Erwerbstätige qua lifiziert wurde.

Mit Mitteilungen vom 1 5. Oktober 2007 (Urk. 10/61) sowie 1 6. September 2011 (Urk. 10/71) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.3

Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 (Urk. 10/72) erklärte die Versicherte, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, und reichte diverse medizinische Berichte (Urk. 10/74) ein. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 2 7. September 2013 (Urk. 7/78) auf das Revisionsgesuch nicht ein. 1.4

Am 5. Februar 2014 stellte die Versicherte das Gesuch um erneute Prüfung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 10/84).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/89, Urk. 10/91) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 10/94 = Urk.

2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten abermals

nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 1. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, es sei aufgrund des ver schlechterten Gesundheitszustandes auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1, Urk. 6). Sie reichte hierzu weitere Arztberichte (Urk. 7/5-6) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2014 (Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 9. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

Wird mit dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismit tel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebe nenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensver fü gung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den umschriebenen Erfor dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grun de, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2)

fest, dass mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Aufgrund der nun auch linksseitigen Schulterbeschwerden könne keine wesent liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein, zumal der grösste Anteil der funktionellen Leistungseinbusse psychisch bedingt sei. Versi cherungsmedizinisch könne somit weiterhin von einer 80%igen Arbeitsunfähig keit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 9 S. 1-2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass diverse Operatio nen erfolgt seien und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe . Sie habe nun an beiden Schultern Schmerzen. Sie sei krank und beantrage eine ganze Rente

(Urk. 1, Urk. 6) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes - zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist.

Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist die letzte materielle Prüfung des Renten anspruch s (vorstehend E. 1.1). Diese erfolgte im Rahmen des im Jahr 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, wobei mit Mitteilung vom 1 6. September 2011 (Urk. 10/71) der Anspruch auf die bisherige Dreiviertels rente bestätigt wurde.

Nicht zu prüfen ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer gan zen Rente (vgl. Urk. 6), geht es vorliegend doch einzig um die Frage des Eintre tens auf das Revisionsgesuch (vgl. vorstehend E. 1.4). 3. 3.1

Der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht stellte sich

bei der letztmaligen mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs (Mitteilung vom 1 6. September 2011, Urk. 10/71)

im Wesentlichen wie folgt dar: 3. 2

Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Neurologie, gab im Bericht vom 1 5. November beziehungsweise 1 7. November 2010 (Urk. 10/66) an, dass die in den bisherigen Berichten gestellten Diagnosen unverändert seien. Die Beschwerdeführerin habe ausgeprägte diffuse störende Schmerzen. Ausserdem habe sie starke Rückenschmerzen und Beweglichkeitseinschränkungen der Len denwirbelsäule beim therapieresistenten chronischen Lumbovertebralsyndrom . Er sei der Ansicht, dass es ihr psychisch schlechter gehe als früher (S. 7). Das klinische Bild sei eindeutig chronifiziert und therapieresistent. Der Beschwer deführerin seien in der freien Wirtschaft weiterhin keine Tätigkeiten zumutbar (S. 8). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 40-50 % arbeitsfähig (S. 4). 3.3

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Schreiben vom 1 6. November 2010 (Urk. 10/65) an, dass es seit der letztmaligen Abklärung durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2007 zu keiner Verbesserung der angegebenen Beschwerden gekommen sei. Ferner sei eine Rotatorenman schettenläsion rechts hinzugekommen . 3. 4

PD

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Chefarzt Traumatologie, Spital B.___, informierte in dem am 1 2. Januar 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 10/67) über die am 7. Dezember 2010 erfolgte Operation und diagnostizierte eine Rotatorenman schettenläsion mit einer Ruptur der Supraspinatussehne Grad II und des ventra len Randes der Inf raspinatussehne Grad I bei subak romialem

Impingement

sowie symptom a tische r AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter (S. 1 Ziff. 1.1, S. 5). Dabei erwähnte er, dass eine gute Prognose zu verzeichnen sei, wobei der Heilungsverlauf noch abgewartet werden müsse (S. 2 Ziff. 1.4). Postoperativ erfolge eine intensive Physiotherapie zur Wiedererlangung der Beweglichkeit und zum Kraftaufbau (S. 5 Ad 1.5). Aktuell bestehe eine verminderte Leis tungsfähigkeit. Eine längerfristige Prognose sei noch nicht möglich (S. 2, S. 5 Ziff. 1.7).

Mit erneutem Bericht, welcher am 1 4. Februar 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (Urk. 10/68/1-6), erachtete PD Dr. A.___ die bisherige Tätigkeit als Hausfrau als zu mindestens 50 % zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6-7), wobei in den nächsten Monaten mit einer deutlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (S. 5 Ad 1.7).

Am 1 7. März 2011 informierte PD Dr. A.___, dass klinisch der Verdacht einer Kapsulitis vorliege (Urk. 10/90/5-6). Mit weiterem Bericht vom 2 7. Juni 2011 (Urk. 10/69) führte er aus, dass es der Beschwerdeführerin immer besser gehe, wobei sie noch über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Schulter klage. Den Konsum von Analgetika habe sie drastisch reduziert. Ebenso könne sie ihre Hausarbeit immer besser verrichten, wobei sie vor allem noch durch die Schmerzen und die fehlende Kraft gestört sei. Die Beweglichkeit habe sich merklich verbessert. Die gemessenen Fu nktionen würden eine deutliche Ver b esserung im Vergleich zur Voruntersuchung zeigen. Der Endzustand sei noch nicht erreicht (S. 6 f. Ziff. 1.4). In Bezug auf die Schulter schätze die Beschwer deführerin die Einschränkung subjektiv a uf etwa 50 % (S. 7 Ziff. 1.7). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner St ellungnahme vom 4. Juli und 3 0. August 2011 aus, dass die Operation der Schulter nur vorübergehend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszu standes geführt habe . Für die bisherige Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab 1 9. Juni 2011 weiterhin zu 80 % und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, dies gelte ebenso für die Haushalttätigkeit (Urk. 10/70 S. 4, S. 6).

In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Mit teilung vom 1 6. September 2011 (Urk. 10/71) den unveränderten Anspruch der Beschwerde gegnerin auf eine Dreiviertelsrente . 4. 4.1

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung (Mitteilung vom 1 6. September 2011, Urk. 10/71) sind im Wesentlichen folgende

B erichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Mit Bericht vom 1 5. Dezember 2011 (Urk. 10/74/10-11) informierte PD Dr. A.___ über die am vorherigen Tag erfolgte Jahreskontrolle. Dabei bestätigte er die bisherigen Diagnosen (S. 1) und gab an, dass sich im Vergleich zur Halb jahreskontrolle ein schlechteres Resultat gezeigt habe . Die Beschwerdeführerin habe die Physiotherapie zu früh abgebrochen (S. 2). Über die Kontrolle zwei Jahre postoperativ berichtete PD Dr. A.___ mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 10/90/3-4), wobei er die bisherigen Diagnosen wiederum bestätigte (S. 1). Im Vergleich zu den Voruntersuchungen zeige sich klinisch ein besseres Resultat, obwohl die Schmerzen immer noch etwa gleich seien (S. 2). 4.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, informierte mit Bericht vom 2 8. Mai 2013 (Urk. 10/74/1) über die gleichentags erfolgte Magnetreso nanztomographie

(MRI) der Lendenwirbelsäule. Dabei fänden sich Chondrosen auf den Ebenen L3/4, L4/5 und L5/S 1. Auf der Ebene L4/5 befinde sich zusätz lich eine subligamentäre mediane Diskushernie. Zusammen mit moderaten Spondylarthrosen und leicht hypertrophen Ligamenta flava würden auf diesen Ebenen Einengungen der lateralen Recessi mit einem Maximum auf der Ebene L4/5 mit Reizungen der Wurzeln L5 beidseits resultieren. Die Neuroforamina seien auf sämtlichen Ebenen nicht relevant eingeengt. 4. 4

Die Ärzte der Klinik E.___ diagnostizierten mit Bericht vom 1 3. September 2013 (Urk. 10/95/11-13) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit rechtskonvexer lumbaler Rotationsskoliose und erneuter Diskusprotrusion L4/ 5. Als Nebendiagnosen führten sie Folgendes auf (S. 1): - bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne links mit begleitender Bursitis subac romialis - Verdacht auf Instabilität der langen Bizepssehne mit Pulley -Läsion links - Depression - arterielle Hypertonie - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion und Labrum- Bizepssehnen (LBS) - Tenodese rechts, Dezember 2010 - Status nach Hammerezeh e n operation links, April 2013

Sie hätten ein konservatives Prozedere mit intensiver Physiotherapie zum Auf bau der Rumpfmuskulatur und segmentalen Stabilisierung sowie ein Core-Trai ning vereinbart (S. 2). 4.5

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bew egungsapparates, Klinik G.___ informierte mit Schrei ben vom 7. Oktober 2013 (Urk. 10/83), dass inzwischen Lumbalgien und Lumbo ischial gien aufgetreten seien, welche am 2 8. Mai 2013 magnetresonanztomo graphisch abgeklärt worden seien. 4.6

PD Dr. A.___ n annte im Bericht vom 1 3. Februar 2014 (Urk. 10/90/1-2) die nach folgend gekürzt angeführte Diagnose (S. 1): - beidseitige Schulterschmerzen, Schwäche in den Armen und Beinen beid seits bei - Status nach Verdacht auf schmerzhafte K apsulitis Schulter rechts bei Rotatorenmanschettenläsion

Als Nebendiagnosen führte er eine Fibromyalgie sowie Bandscheibenprobleme (unklar Halswirbelsäule oder Lendenwirbelsäule) auf (S. 1). 4.7

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Schrei ben vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 10/95/7-8) folgende Diagnosen auf (S. 1) : - arterielle Hypertonie - hypertensive Herzkrankheit - invalidisierende Depression - rezidivierende Lumbalgien zum Teil mit Wurzelreizung bei rechtskonve xer Lumbalskoliose - Fibromyalgie

B ei der Symptomatik würden auch funktionelle Beschwerden eine Rolle spielen. Die Physio- und Bewegungstherapie sollte unbed ingt beibehalten werden (S. 2). 4.8

PD Dr. A.___ berichtete mit Schreiben vom 6. März 2014 (Urk. 10/95/1) über die viel bessere Beweglichkeit im Bereich der operierten rechten Schulter . D ie Beschwerdeführerin habe über wenig Schmerzen geklagt und sie habe berichtet, dass sie vor allem durch den Kraftverlust eingeschränkt sei. Im Vergleich zum präoperativen Status sehe sie aber eine deutliche Verbesserung und sei eigent lich mit der rechten Schulter zufrieden. Linksseitig sei auch heute eine schmerz bedingte, eingeschränkte aktive und passive Beweglichkeit feststellbar gewesen .

Mit erneutem Schreiben vom 2 0. März 2014 (Urk. 10/95/5-6) informierte PD Dr. A.___ über d as am 1 1. März 2014 erfolgte Arthro -MRI der linken Schulter. Aufgrund der Erfahrungen mit der rechten Schulter sowie bei nebendiagnos tisch

vorliegender Fibromyalgie habe

er sich zusammen mit der Beschwerde führerin gegen ein operatives Vorgehen entschieden. Er empfehle den Ausbau der Schmerzmedikation (S. 2). 4.9

Dr. C.___ führte mit Stellungnahme vom 2 4. Juni 2014 aus, dass keine neuen, bislang unbekannten oder unberücksichtigten medizinische Tatsachen vorge bracht würden (Urk. 10/93 S. 2).

In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk.

2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 4.10

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ vom 1 0. September 2014 (Urk. 7/5) sowie einen türkischen B ericht (Urk. 7/6) ein. Dr. Z.___ informierte dabei, dass invalidisierende Beschwerden im Bereich beider Schultern aufgetreten seien. Während den Ferien in Istanbul im Sommer 2014 sei es zu einer akuten Ver stärkung der Schulterschmerzen links gekommen. Ebenfalls hätten sich die schon bekannten Schmerzen des rechten Knies subjektiv stark verstärkt. Die Beschwerdeführerin habe sich in Istanbul daher einer Schulter- und Knieopera tion unterzogen. D ie invalidisierenden Beschwerden an der Schulter sowie am rechten Knies seien neu aufgetreten, wodurch sich der Allgemeinzustand noch mals bedeutend verschlechtert h abe (Urk. 7/5) . 5. 5.1

Mit den im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs eingereichten Berichten ver mag die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen keine relevante Verschlechterung glaubhaft darzutun.

Dabei ist i nsbesondere anzumerken, dass in sämtlichen Berichte n keine Angaben zu allfälligen Auswirkungen der Befun de auf die Arbeit sfähigkeit der Beschwerdeführerin

enthalten sind . 5.2

Die Rotatorenmanschettenläsion der rechten Schulter und deren Auswirkungen wurde be reits im Rahmen der im Jahr 2010/2011 erfolgten Rentenrevision diagnosti ziert und berücksichtigt (Urk. 10/65, Urk. 10/67, Urk. 10/68/1-6, Urk. 10/69, Urk. 10/90/5-6). Seither sind diesbezüglich keine neuen Befunde ausgewiesen. Vielmehr ist den aktuellsten Berichten vom März 2014 zu ent nehmen, dass sogar eine Verbesserun g im Vergleich zum präoperativen Status zu verzeichnen ist (Urk. 10/95/1). Auch in Bezug auf die Rückenbeschwerden

wurde durch die eingereichten Berichten keine relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht, welche einen

Anspruch auf eine höhere Invalidenrente begründen könnte . Das im Mai 2013 erfolgte MRI (vgl. Urk. 10/74/1) brachte lediglich Befunde hervor, welche mit den bereits im Vorfeld erhobenen Befun den vereinbar sind (vgl. insbesondere auch Urk. 10/19 S. 1 Ziff. 2, Urk. 10/21 S.

4 f., Urk. 10/36 S. 4). Hinweise auf neue

funktionelle

Defizite las sen sich nicht finden. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine relevante Ver schlechterung eingetreten sein sollte, zumal die Beschwerdeführe rin nach Lage der Akten bereits seit längerem unter ausgeprägten Rücken schmerzen leidet . 5.3

Zwar sind seit der letzten materiellen Rentenüberprüfung im Jahr 2011 zusätzli ch e

Beschwerden an der linken Schulter hinzugekommen .

Den eingereichten Berichten ist diesbezüglich jedoch keine eigentliche Diagnosestellung zu ent neh men. PD Dr. A.___

erwähnte lediglich die von der Beschwerdeführerin sub jektiv b eklagten beidseitigen Schulterschmerzen und entschied sich nach einem MRI und unter Berücksichtigung der nebendiagnostisch vorliegenden Fibromy algie gegen ein operatives Vorgehen (Urk. 10/90/1-2, Urk. 10/95/5-6). Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und somit grundsätzlich nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 2; vgl. hierzu BGE 130 V 64 E. 5.2.5, 121 V 366 E. 1b) zwar weitere Berichte ein, wonach sie sich aufgrund einer akuten Verstärkung der Schmerzen im Juli 2014 in Istanbul einer Operation an der linken Schulter und am rechten Knie unterzogen habe (vgl. Urk. 7/5-6). Die Kniebeschwerden sind indessen nicht vollkommen neu hinzugekommen, sondern lassen sich bereits den Berichten vor der Rentenzusprache entnehmen (Urk. 10/6/4-5 S. 1, Urk. 10/21 S. 3). Dem in türkischer Sprache eingereichten Bericht (Urk. 7/6) lässt sich aller dings nicht entnehmen, ob nach der Operation mit erheblichen und dauerhaften Einschränkungen zu rechnen ist, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und somit auf den Invaliditätsgrad auswirken könnten (vgl. hierzu vorstehend E. 1.2) . Dies wird allein durch den Umstand, dass eine Opera tion erfolgt ist, nicht glaubhaft gemacht .

Selbst bei veränderten Diagnosen gilt aus i nvalidenversicherungsrechtlich er Sicht, dass nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend ist, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt als solche nichts aus über die Entw icklung des Invaliditätsgrades. 5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen mate ri ellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaub haft dargelegt wurde . Die Beschwerdegegnerin traf somit auch keine Pflicht zur Vornahme von weitere n Abklärungen des Sachverhalts (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) .

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski