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IV.2014.00853

Rentenabweisung rechtens; kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen; gemischte Methode nicht zu beanstanden (BGE 9C_543/2015) (hängig)

Zürich SozVersG · 2015-06-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1961 geborene X.___ , Mutter zweier 1982 und 1986 geborene r Kin der , war von März

1994 bis Ende November 2004 bei der Y.___ AG als Bestückerin / Löterin

im Teilzeitpensum angestellt sowie sporadisch als Über setzerin im Dienste des Kantons Zürich tätig ( Urk. 7/13/5, Urk. 7/16, Urk. 7/21 , Urk. 7/140/12f. ). Im August 1999 wurde sie Opfer eines Erdbebens in der Z.___ ( Urk. 7/24/175), woraufhin ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 3 1. Januar 2006 gestützt auf eine Erwerbsunfähig keit von 72 % und eine Integritätseinbusse von 12.5 % eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zusprach ( Urk. 7/10). Am 2 0. April 2006 wurde die Versicherte dur ch ihren Psychiater, Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemel det ( Urk. 7/9). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Versicherungsakten der SUVA bei ( Urk. 7/10, Urk. 7/24, Urk. 7/25). Anschliessend liess sie die Versicherte durch die B.___ begutachten (Gutachten vom 8. Februar 2008, Urk. 7/37, Urk. 7/38, Urk. 7/39). Ausserdem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungs dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Haushaltsbericht vom 3. Juli 2008, Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2005 in Aussicht ( Urk. 7/49). Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. August 2008 Einwand ( Urk. 7/54), mit ergänzender Begründung vom 4. September 2008 ( Urk. 7/56). Mit Verfügung en vom 1 1. Februar 2009 sprach ihr die IV-Stelle ab dem 1. April 2005 eine halbe Invalidenrente sowie eine akzessorische Kinderrente zu ( Urk. 7/68, Urk. 7/69 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 8. März 2009 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil IV.2009.00277 vom 2 0. September 2010 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV Stelle zurückwies ( Urk. 7/90). Das im Dezember 2009 eingeleitete Revisions ver fahren von Amtes wegen ( Urk. 7/78ff.) , anlässlich dessen die Versicherte eine Verschlechterung ihre s Gesundheitszustandes geltend machte ( Urk. 7/80 ),

sistierte die IV-Stelle bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ( Urk. 7/88). 2 .

In Ums etzung des Gerichtsurteils vom 2 0. September 2010

tätigte die IV-Stelle w eitere medizinische Erhebungen und zog

von

Dr. me d. C.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, s owie von

Dr. A.___

die komplette n Krankengeschichte n

bei ( Urk. 7/117, Urk. 7/118). Sodann gab sie beim D.___

das polydisziplinäre

(Innere Medi zin/Neuro logie/Psychiatrie/Rheumatologie) Obergut achten vom 4. Oktober 2012 in Auftrag ( Urk. 7/140) und führte

eine weitere

Haushaltsabklärung bei der Ver sicherten durch ( Haushaltsbericht vom 1 3. Februar 2013, Urk. 7/152 ). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. März 2014, Urk.

7/158 /3-7 ; Einwand vom 2 4. März 2014 , mit ergänzend er Begründung vom 1 6. Mai 2014, Urk. 7/160, Urk. 7/162) wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren

mit Verfügung vom 7. Juli 2014 gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von rund 20 % ab ( Urk. 2). 3 .

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , am 1. September 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr ab 1. Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärun gen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S.

2 ). Mit Beschwerde antwort vom 8. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 wurde das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beschwerde führerin das Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2014 (Besc hwerdeantwort) zugestellt (Urk. 11).

4 .

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt . Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzuleg en und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1. 5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.

2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtspre chung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den ört lichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffent lichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.

5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungs berichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der gutachterlichen Abklärungen seien der Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In einer leichten angepassten Tätigkeit bestehe seit Dezember 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 70

% bezogen auf ein Pensum von 100 % . Sodann seien den medizinischen Akten seit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Februar 20 0 4 keine Ereignisse zu entnehmen, welche auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu standes hinweisen würden. Es könne daher mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Einschätzung der D.___ -Gutachter vom 4. Oktober 2012 auch für den Zeitraum davor, mithin seit Feb ruar 2004, gelte.

Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 1 3. Februar 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 22.5 % eingeschränkt

im Haushalt . B ei einer Auftei lung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von 60 % und 40 %

ergebe sich ein

erwerblicher Teilinvaliditätsgrad von 11.05 % und ein Teilin validitätsgrad von 9 % im häuslichen Bereich, woraus ein rentenausschliessender Gesamt invalidi tätsgrad von rund 20 %

resultiere (Urk. 2). 2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das polydiszipli näre Gutachten vom 4. Oktober 201 2 weise gegenüber de n dem gerichtlichen Urteil vom 2 0. September 2010 zugrundliegenden medizinischen Unterlagen eine Verschlechterung aus. So seien neu eine Discopathie C5/6 sowie insbeson dere cervical fortgeschrittene degenerative Veränderungen festgestellt worden. Diese neuen Faktoren würden nach allgemeiner medizinischer Erfahrung eine Zunahme der Beeinträchtigungen bewirken. Aus diesem Grunde mute die gegenüber der Begutachtung des B.___ im Jahre 2008 höhere Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit seltsam an und sei in keiner Art und Weise nach vollziehbar. D ass im Jahre 2008 keine rheumatologische Begutachtung stattge funden habe , genüge nicht als Erklärung. S ei doch gerade in rh eumatologischer Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten. Daher mache auch die Feststellung, wonach sich gemäss Gutachten des D.___ keine gesundheitliche Veränderung ergeben habe, keinen Sinn. Vielmehr sei weiterhin gestützt auf das Gutachten des B.___ von einer Arbeit sfähigkeit von maximal 60 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 1 S. 5f.). Sodann sei der Invaliditätsgrad spätestens seit der Trennung von ihrem Ehemann im Herbst 2011

aufgrund des Einkom mensvergleichs bei Erwerbstätigen zu bemessen. Unter Berücksichtigung eines ihr zu gewährenden Abzuges von 15 %

( Urk. 1 S. 7) ergebe d er Einkommens vergleich nach der allgemeinen Methode bemessen ein Invaliditätsgrad von 58.3 % , womit sie Anspruch auf eine halbe Rente habe ( Urk. 1 S. 8). Eventuali ter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen, vor allem in psychisc her Hinsicht, vorzunehmen (Urk. 1 S. 9). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte den angefochtenen Entscheid im Wese ntlichen auf das poly disziplinäre Gutachten des D.___ vom 4. Oktober 2012 ab ( Urk. 7/140/1 97 ). 4.2 4.2 .1

Darin stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/140/46): - Leichtes vorwiegend rechts betontes Cervicalsyndrom - teils fortgeschrittene degenerative Veränderungen, Discopathie C5/6 - klinisch kein radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom - gemischtes Kopfschmerzsyndrom - teilweise cervicogene

Cephalea - teilweise migräniforme Komponente (im Verlauf regredient ) - Spannungskopfschmerzanteile - Status nach Verschüttung durch Erdbeben im August 1999 mit physi scher und psychischer Traumatisierung - Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma QTF II 13.10.2006

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter folgende Diagnosen ( Urk. 7/140/46): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Akzentuierte (narzisstische, zwanghafte) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32) - Generalisierungstendenz des Schmerzsyndroms - o hne neurologisches Substrat - Osteopenie - Leichtgradige

Per iarthropathia

humero

scapularis links ( Supraspi natus ten dinose ) - Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits ( Trapezius , Pectoralis und Sternocleidomastoideus ) - Klinisch beginne nde Bouchard-Arthrosen an den Fi ngern II und III beid seits - Beginnende r

Hal l ux

valgus links - Status nach physischer und psychischer Traumatisierung bei Ver schüttung am 1 7. August 1999 durch ein Erdbeben in der Z.___ 4.2.2

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , wies bei der Beschwerdeführerin unauffällige Befunde und einen guten Allgemein zu stand aus ( Urk. 7/140/16). 4.2.3

Im Rahmen der neurologischen Beurteilung hielt Dr. med. F.___ , Fach arzt FMH für Neurologie, fest, die Beschwerdeführerin habe ein ausgedehntes Schmerzsyndrom beklagt , dessen ursprüngliche Entwicklung sie in einem zeitli chen Zusammenhang mit einer Verschüttung bei einem Erdbeben in der Z.___ im Jahre 199 9 geschildert habe . Im weiteren Verlauf sei eine sukzessive Zustandsverschlechterung eingetreten, mit permanenten Nacken- und Kopf schmerzen, i nsbesondere seit Ende 201 1. Daneben h ätten auch die vom unteren Rück enbereich ausgehenden Schmerzen zugenommen. Die migräneartigen Kopfschmerzen seien im Laufe des letzten Jahres mit Eintreten der Menopause zurückgegangen ( Urk. 7/140/23ff.). Anlässlich der Untersuchung habe sich ein leichtes rechts überwiegendes Cervicalsyndrom gezeigt, wobei neurologisch keine radikuläre und/oder spinale Funktionsstörung habe festgestellt werden können. Ebenso wenig hätten ein relevantes Lumbovertebralsyndrom und/oder Zeichen eines lumboradikulären Syndroms ausgewiesen werden können ( Urk. 7/140/25).

Dr. F.___ kam zum Schluss, es best ehe seit 13 Jahren ein chronisch-progre dientes Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz. Ausgangspunkt sei das Verschüttungstrauma anlässlich des Erdbebens im Jahre 1999 gewesen. Später sei es zu einer Beschwerdeakzentuierung vor allem cervicocephaler Schmerzen anlässlich eines Autounfalls mit craniocervicalem Beschleunigungstrauma im Oktober 200 6 gekommen . Klinisch finde sich, vergle ichbar mit den neurologi schen Ab klärungen anlässlich des B.___ -Gutachtens vom Februar 2008, ein rechts überwiegendes Cervicalsyndrom ohne Kompromittierung neuraler Struk turen. Dieses sei als relevanter organischer Beschwerdekern anzusehen. Daneben bestehe eine erhebliche Überlagerung bei Interferenzen mit nicht somatischen Faktoren ( Urk. 7/140/25). Bei dieser Diagnose bestehe aus neurologischer Sicht für körperlich schwere und häufig mittelschwere Arbeiten keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit beste he

eine Einschränkung von 25 %, bezogen auf ein 100%-Pensum. Die geringfügige Abweichung im Vergleich zum B.___ -Gutachten, worin in neurolo gischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei, sei nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zurückzuführen. Vielmehr handle es sich um eine geringfügige Abweichung im Rahmen des

Ermessens spielraums . Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne nicht mit somatisch-neurologischen Fak toren begründet werden. Seit der Begutachtung im Jahre 2008 sei aus neurolo gischer Sicht von keiner relevanten Änderung d er Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/140/26f.). 4.2.4

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration gab die Beschwerdeführerin gegen über Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an , die körperlichen Schmerzen wü rden ganz im Vordergrund stehen, nicht die Psyche . Sie könne nicht behaupten, dass es ihr psychisch nicht gut ginge. Die andauernden Schmerzen in Bereich des Kopfes, des Nackens, der Schultern und Fingergelenke sowie der Kreuzregion und des Hüftgelenkes seien in unter schiedlicher Intensität vorhanden und abhängig von Stress sowie kleinsten Belastungen. Vor fünf Jahren habe sie sich von ihrem Ehemann getren nt. A ktu ell befinde sie sich in Schei dung ( Urk. 7/140/27). Vor etwa drei Jahren sei es ihr wegen ihrer getrennten Ehe und wegen eines Autounfall s

noch nicht so gut gegangen wie heute ( Urk. 7/140/52). An andere Stelle gab die Beschwerde führerin an, i n den letzten sechs bis acht Jahren habe es keine grossen Verän derungen gegeben ( Urk. 7/140/32) . Sei t Ende 2011 habe

s ie einen Freund aus der Z.___ . Die Beziehung zu ihm sei gut, auch in sexueller Hinsicht. Weiter habe sie zwei bis drei gute Freundinnen. Si e sei im Vorstand eines Hilfsvereins der UNE SCO und auch in der Kirche , wo sie sich um ältere Leute

kümmere , sowie in einem Behindertenheim im Rahmen des Mittagstisches tätig . Darüber hinaus gehe sie regelmässig spazieren und sei gerne in der Natur ( Urk. 7/140/30). Ab 2001 habe sie etwa zwei Mal im Monat eine n Psychiater frequentiert. Es habe sich jeweils um kurze Gespräche gehandelt. Inhaltlich sei es vorwiegend um die Medikamente ( Remeron , Stilnox , Temesta ) gegangen. Seit einem Jahr befinde sie sich nicht mehr in Behandlung. Sie könne mit einer Psy chologin aus dem Bekanntenkreis gut sprechen. Psychopharmak a nehme sie aktuell keine mehr, höchstens ab und zu eine Tablette Rebalance . Gegen die Schmerzen nehme sie Oxycontin 2 x 20mg ein, jedoch nicht täglich ( Urk. 7/140/32) .

Aufgrund der somatischen Akten hätten sich die beklagten Schmerzen nicht hinreichend durch körperliche Störungen erklären lassen . Aus psychiatrischer Sicht seien diesbezüglich einerseits aktuelle Belastungen aufgrund der aktuellen Scheidungssituation sowie diverse Belastungen in der Kindheit festzustellen , welche wohl bis heute nicht adäquat verarbeitet worden seien. Bei der Bes chwerdeführerin liesse sich ein Verlassenheitssyndrom erkennen, welches sich heute in Form akzentuierter narzisstischer Persönlich keitszüge mani festieren dürfte . Es sei davon auszugehen, dass früher erlittene seelische Schmerzen lediglich auf körperlich er Ebene erlebt werden könnten, wobei sowohl psychosomatische als auch konversionsneurotische Abwehrsysteme zu erkennen seien . Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei von einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Die bisherigen Behand lungen hätten zwar zu keinem durchschlagenden Erfolg geführt. Demgegenüber sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht als beeinträchtigt zu beurteilen . P flege sie doch intakte Beziehungen , namentlich zu ihrem Freund, ihren Kindern, ihrer jüngsten Schwester und ihren Freundinnen. Auch bestehe keine schwerwiege nde psychiatrische Komorbidität. Ebenso wenig könne von einer Therapieresis tenz der den Schmerzen zugrunde liegenden Kon flikte ausgegangen werden. Dank der jahrelangen psychotherapeuti schen/psychiatrischen Behandlung sei es bis heute auf der Ebene der posttrau matischen Belastungsstörung sowie der depressiven Symptomatik zu einer wesentlichen Verbesserung gekommen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei der Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als leicht gradig zu beurteilen ( Urk. 7/140/ 35 ). Aufgrund der anamnesti schen Angaben sowie der aktuell erhobenen Befunde könne die Diagnose einer Depression nicht gestellt werden. Zwar liessen sich anamnestisch die Symptome einer schmerz bedingten Durchschlafstörung, der zeitweiligen Müdigkeit und der manchmal gereizten, zeitweise traurigen, allerdings mehrheitlich ausgeglichenen Stimmung, der zeitweisen leichten Vergesslichkeit und verminderten Konzent rationsfähigkeit und des mässigen Appetits nachweisen. Diese Symptome wür den die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwenigen Kriterien indes nicht erfüllen. Ins besondere lasse sich keine andauernde bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung nachweisen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin nicht über Freud-, Lust- oder Energielosigkeit geklagt. Vielmehr sei die Stimmung im Rahmen der aktuellen Untersuchung ausgegli chen gewesen und habe die Beschwerdeführerin immer wieder lächeln und lachen können. Sodann seien weder affektive Modulationsfähigkeit noch Vita lität eingeschränkt ( Urk. 7/ 140/35 ) . Die im B.___ -Gutachten beschriebenen Symptome des sozialen Rückzugs, der Anhedonie , der Hypobulie sowie der gewissen Freudlosigkeit und der verminderten Frische und Spannkraft

l i e ssen sich heute nicht bestätigen. Im Übrigen habe der beurteilende Psychiater im B.___ -Gutachten keine Angaben über die Affektivität gemacht, abgesehen davon, dass er eine eher pessimistische affektive Gestimmtheit erwähnt habe. Demgegenüber habe er im Psychostatus keine bedrückte, traurige oder gereizt-aggressive Stimmung beschrieben. Ebenso wenig eine Verminderung der affek tiven Modulationsf ähigkeit. Alleine aufgrund de r vom

B.___ - Psychiater beschriebenen Befunde lasse sich eine Depression wohl kaum begründen ( Urk. 7/140/36). Des Weiteren la sse sich aufgrund der aktuellen Untersuchungs befunde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestäti gen. Es bestünden keine Intrusionen, die sich unabhängig von äusseren Stimuli in aufdrängenden inneren Bildern betreffend das Erdbeben vom Jahre 1999 manifestierten bestehen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung über das Erdbeben spre chen können (Urk. 7/140/36). Weder im Bericht der H.___ vom Mai 2004 noch im Vorg utachten von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom März 2005 sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt worden. Dass der beurteilende Psychiater im B.___ -Gutachten eine posttraumatische Belastungsstörung in Teilremission diagnostiziert habe, ohne definitiven Nachweis von

Nachhall erinnerung , sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass Dr. I.___ „mit Blick auf die Auswirkungen der Schmerzstörung“ von einem 50%igen Restarbeitsvermögen ausgegangen sei, obwohl er gleichzeitig intakte psychische Funktionen, keine krankheitswertige Antriebshemmung, kein psy chopathologisch begründbares Vermeidungsverhalten, kein Schutzverhalten und auch keine Psychopathologie, die eine Beeinträchtigung der Willensgründung begründen könnte , beschrieben habe. Der Umstand, dass sich die Beschwerde führerin seit einem Jahr nicht mehr in einer Psychotherapie befinde und sie keine Psychopharmaka mehr einnehme - abgesehen von der intermittierenden, jedoch nicht regelmässigen Einnahme von Rebalance -, dürfe ebenfalls als Aus druck dafür gewertet werden, dass kein ausgeprägter Leidensdruck vorliege, worüber sich die Beschwerdeführerin subjektiv denn auch nicht beklagt habe . Ferner se ien ihre Durchhalte-, Gruppen- , Selbstbehauptungs- und Verkehrsfä higkeit ebenso wie ihre Fähigkeit zur Selbstpflege, Flexibilität, Umstellung und zu Spontanaktivitäten intakt. Zudem sei die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, ihren Alltag zu strukturieren und sich an Regeln und Routinen zu halten. Weitere Ressourcen seien in ihren vielseitigen Interessen und in ihrer Hilfsbe reitschaft zu erkennen . Auf diese Ressourcen sowie auf ihre intakten Coping strategien könne sie sich auch bei der Ausübung einer Tätigkeit abstützen

( Urk. 7/140/37f.)

Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung oder Verminderung der Leistungsfähigkeit festgestellt werden ( Urk. 7/140/38). 4.2.5

Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung hielt

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, fest , infolge der Verschüttung anlässlich des Erdbebens im August 1999 habe sich ein Ganzk örperschmerzsyndrom ausgebil det, welches in den Vorakten zumeist als anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung beurteilt worden sei. Demgegenüber sei zeitweise, speziell in den rheuma tologischen Berichten, auch die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms gestellt worden, was formal an sich zwar richtig sei, jedoch den beklagten Beschwerden im Rahmen der klinischen Untersuchung und der Angaben in der Aktenlage nicht entsprechen würde. So handle e s sich vorliegend nicht um ein diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom, bei dem ursprünglich definierte Druckpunkte als diskrim inierend beurteilt worden seien . V ielmehr liege ein dif fuses Ganzkörper schmerz syndrom vor, bei dem unter anderem auch diese Druckpunkte positiv seien. Darüber hinaus seien auch sogenannte Kontroll punkte positiv, so dass d a s Ganzkörperschmerzsyndrom insgesamt nicht im Rahmen eines rheumatologischen Krankheitsbildes gesehen werden könne, son dern gemäss Aktenlage zu Recht meist als psychiatrisches Krankheitsbild inter pretiert worden sei ( Urk. 7/140/41). Auch das in de n

Vorakten zeitweise diag nostizierte lumbo-spondylogene Schmerzsyndrom könne aktuell nicht bestätigt werden. Habe doch im Rahmen der klinischen Untersuchung im Bereich der Lendenwirbelsäule kein wesentli c her pathologischer Befund erhoben werden können. Die dortigen Schmerzen würden vielmehr als Teil des Ganzkörper schmerzsyndroms imponieren. Auch radiologisch seien an der Lendenwirbel säule keine relevanten pathologischen Veränderungen dargestellt worden ( Urk. 7/140/42). Von diesen Diagnosen abzugrenzen seie n die chronischen Nackenbeschwerden, die aufgrund der anamnestischen Angaben, der Aktenlage, der bildgebenden Abklärungen sowie der aktuellen klinischen Untersuchung durchaus geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzu schränken . Es liege eine degenerative Veränderung sowie eine Foraminalstenose mit möglicher Affektion der Nervenwurzel C6 auf Höhe Halswirbelkörper (HWK) 5/6

vor. Gut passend zu dieser Lokalisation f i nde s ich bei der klinischen Unter suchung vorwiegend eine Bewegungseins chränkung der unteren , jedoch nicht der oberen HWS. Die klinischen Befunde sprächen insgesamt für eine diskogene Schmerzkomponente, allenfalls ein Facettensyndrom ( Urk. 7/140/43) . Da die infiltrative n Behandlungen der Facettengelenke keine rlei relevant en oder lang fristige n Besserungen gezeigt hätten, seien die beklagten Beschwerden, die klinisch im Sinne eines vertebralen Cervicalsyndroms imponierten, vorwiegen d als diskogen bedingt im Sinne einer symptomatischen Osteochondrose HWK5/6 zu beurteilen ( Urk. 7/140/44) .

Zusammenfassend hielt Dr. J.___ fest, es bestehe aus rheumatologischer Sicht einzig aufgrund der symptomatischen Osteochondrose auf Höhe HWK5/6 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. In einer körper lich leichten Tätigkeit betrage die Einschränkung gestützt auf die aktuellen kli nischen Befunde höchstens 25 % , bezogen auf ein Pensum von 100 % ( Urk. 7/140/44) . Gestützt auf die Vorakten

und die anamnestischen Angaben sei die klinische Situation vor Dezember 20 11 weniger ausgeprägt gewesen und die frühere Einschränkung folglich niedriger einzuschätzen, womit aus rheumatolo gischer Sicht zumindest seit Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von 10 % bestanden habe.

B etreffend die Diskrepanz zu der seite ns der behandelnden Ärzte Dr. C.___ und Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, attestierten Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 %

erläu terte

Dr. J.___

schliesslich, deren Einschätzung sei stets unter

dem Hinweis ergangen, dass psychiatrische Gründe vorherrschend seien. Ausserdem hätten sie

– im Untersch i ed zu seiner rein rheumatologische n Einschätzung - auch immer fachfremde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit festge halten ( Urk. 7/140/44f. ). 4.3

Gesamtmedizinisch seien der Beschwerdeführerin mittelschwere und schwere sowie nicht rückenadaptierte Tätigkeiten nach wie vor und wohl auch andau ernd nicht mehr zumutbar. Leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten seien jedoch mit einer Einschränkung von 30 % seit Dezember 2011, bezogen auf ein voll schichtiges Arbeitsvolumen, zumutbar ( Urk. 7/140/49). 5. 5.1

Die vorstehend genannten Diagnosen blieben beschwerdeweise unbestritten ( Urk. 1). Strittig ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. 5.2

Das D.___ - Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit der Krankengeschichte, d en Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinische n Untersuchung en vom 9./ 1 6. August und

3. September 201 2. Es leuchtet in der Darlegung der me dizinischen Situation und Zusam menhänge ein und ist hinsichtlich der gestellten Diagnosen und der Arbeitsfähig keits beurteilungen schlüssig. Insbeson dere haben die D.___ - Gut achter zu den Diagnosen

und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Vorak ten differenziert Stellung bezo gen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzun g plausibel begründet ( Urk. 7/140/26 , Urk. 7/140/36 , Urk. 7/140/41f. ). Damit erfüllt das Gutachten die an eine beweistaugliche Ent scheidungsgrundlage gestellten Anforderungen , womit darauf abgestellt und davon ausgegangen w erden kann , dass der Beschwerdeführerin aus gesamtme dizinischer Sicht jedenfalls ab Dezember 2011 eine l eichte, rückenadaptierte Tätigkeit mit einer Einschränkung von höchstens 30 % , bezogen auf ein voll schi chtiges Arbeitsvolumen, zuzumuten ist. 5.3

Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Februar 2004 bis Dezember 2011 stellt sich sodann wie folgt dar: 5.3.1

G estützt auf die Ausführungen von Dr. G.___ (vgl. 7 /140/36) sowie die Vorak ten

ist erstellt, dass aus rein psychiatrischer Sicht ( auch )

r etrospektiv

von

k eine r invaliden versicherungs rechtlich relevante n Ar beitsunfähigkeit auszuge hen ist . Zwar wurde i m Bericht der H.___ vom 2 3. Mai 2004 eine rezidivierende d e pressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ( ICD 10 F33.1) diagnostiziert ( Urk. 7/117/93). Bereits ein Jahr s päter

war diese indes nicht mehr nachweisbar gewesen . Hat doch

Dr. I.___

anlässlich seiner vertrauensärztli ch en Untersuchung

vom 1 6. März 2005 zuhanden der SUVA keine depressive Störung mehr diagnostiziert (Bericht vom 1 7. April 2005, Urk. 7/24/65-71) . Im B.___ -Gutachten vom 8. Februar 2008

wurde zwar erneut eine rezidivierende depressive Episode leicht bis mittleren Grades , zurzeit leichten Grades

und the rapiert mit Remeron , (ICD-10 F33.0-1 ) diagnostiziert ( Urk. 7/37/15 ) . Dass das B.___ -Gutachten keine beweisbildende Entscheidungsgrundlage bildet , wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. September 2010 ausführlich begründet ( Urk. 7/90/1-22) . 5.3.2

In rheumatologischer Hinsicht kam

Dr. J.___ zum Schluss , e s sei von Januar 2011 bis Ende November 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % in der zuletzt ausgeübten sowie in jeder anderen leichten Tätigkeit auszugehen.

So habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie schon längere Zeit an Nacken schmerzen leide. Diese hätte n sich im Dezember 2011 im Zusammenhang mit einer sechsstündigen Fahrt zu einem Wellnessaufenthalt in L.___

mit ihrem Partner deutlich verschlimmert ( Urk. 7/140/40). Aufgrund dieser anam nestischen Angaben sowie mit Blick auf den Bericht von

Dr. K.___

vom 1 0. Januar 2011 (Urk. 7/107) , worin dieser lediglich Druckdolenzen i m Nacken bereich beschrieb , kann der Einschätzung von Dr. J.___ , wonach

die klini sche S ituation vor Dezember 2011 weniger ausgep rägt vorhanden gewesen sein muss und folglich

die frühere Ei nschränkung niedriger, mithin im Umfang von 10 % , zu werten

sei ( Urk. 8/140/45 ) , ohne Weiteres gefolgt werden . 5.3 .3

Schliesslich ergeben sich gestützt auf die medizinische Aktenlage auch aus neuro logischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür , dass vor Dezem ber 2011

eine invaliden versicherungs rechtlic h relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte . Darüber hinaus hielt Dr. F.___ ausdrücklich fest, s eit der B.___ - Begutachtung im Februar 2008 sei aus neurologischer Sicht von keiner relevanten Änderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/140/26f.). 5 . 4

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Beschwerdeführerin seit Februar 2004 aus gesamtmedizinischer Sicht in einer leidensangepassten Tätig keit eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten ist. Bei dieser Aus gangslage sind bereits die Voraussetzungen an das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt (E. 1.2) . Selbst w enn das Wartejahr gegeben wäre, liesse sich kein Rentenanspruch begründen, was im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird. 5. 5

Zunächst ist d e m Einwand, wonach das po lydisziplinäre Gutachten vom 4. Oktober 201 2

aufgrund der neu festgestellten

Discopathie

HWK 5/6 sowie ins besondere der cervical fortgeschrittene n degenerative n Ve ränderungen

eine Verschlechterung ausweise , und es daher seltsam anmute, dass die D.___

- Gutachter von einer höheren Arbeitsfähigkeit als die B.___ -Gutachter ausg egan gen sei en , entgegenzuhalten, dass bereits anlässlich einer Röntgenaufnahme der HWS a m 1 1. April 2005 im Auftrag von Dr. C.___

eine deutliche Osteochond rose der cervicalen Bandscheiben auf der Höhe HWK4/5 und eine deutliche Verschmälerung der Zwischenwirbelscheibe auf Höhe HWK5/6 festgeste llt wur den

( Urk. 7/126/66 = Urk. 7/126/69 , Urk. 7/140/43) .

Sodann wurde auch im Rahmen des B.___ -Gutachten s vom Februar 2008 ein mittelstark ausgeprägtes insbesondere obere s

Cervicalsyndrom diagnostiziert ( Urk. 7/37/19 ). Vor diesem Hintergrund kann von gänzlich neuen Diagnosen nicht die Rede sein . Im Übri gen wurde der seit Dezember 2011 beklagten Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzzunahme im Nackenbereich im Rahmen der rheumatologischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im D.___ Gutachten adäquat Rechnung ge tragen (E. 5.3 ).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das – nicht beweisbildende – B.___ -Gutachten eine höhere Arbeitsunfähigkeit auswies. Ins besondere lagen der dortigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schw ergewichtig die psychiatrische n Diagnosen zugrunde ( Urk. 7/37/23).

Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6. 6. 1

Die Abklärungsstelle kam im Abklärungsbericht vom 1 3. Februar 2013 unbe stritte nermassen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 2 2 . 5 % invalid ist ( Urk. 7 / 152 ). Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhäl tnisse verfasst worden sowie begründet und angemessen detailliert bezü glich der einzelnen Einschrän kun gen, womit er den an ihn gestellten Anforde rungen grundsätzlich entspricht (E. 1.5). Zwar erweist sich d ie festgestellte Einschränkung im häuslichen Bereich mit Blick auf die medizinische Situation der Beschwerdeführerin als eher gross zügig. Demgegenüber greift der Richter in das Ermessen der Ab klärungsperson nur ein, wenn klar feststell bare Fehleinschätzungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüch lichkeiten) vorlie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklär ungs person näher am konkreten Sachv erhalt ist als das im Beschwerdefall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4). Im Übrigen erweist sich die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Einschränkung im Haushaltsbe reich

als nicht entscheidrelevant (vgl. nachfolgend E. 7 .2) . 6.2

Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, in welchem Ausmass die Beschwerde führerin ohne gesundheitliche Einschränk ung einer Erwerbstätigkeit nach ginge. 6.3

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I

249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbar keit einer Erwerbstätigkeit ( Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Ver bindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h.

ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbs tätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich pra xisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebens er fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erfor derlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I

266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E.

3.3). 6.4

Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau ein-gestuft, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 60 % und den Anteil der Haushalttätigkeit auf 40 % festgesetzt hat. Sie stützte sich dabei auf die Fest-stellungen im Abklärungsbericht vom 3. Juli 2008 ( Urk. 7/44/1-6 ) sowie auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Zweit abklärung vom 1 3 . Fe b r uar 2013 , wonach sie bei guter Gesundheit wei terhin in einem Pensum von 60 % , vielleicht auch nur 50 % , arbeiten würde ( Urk. 7/152/3 ).

Die Beschwerd eführerin wandte dagegen ein , ihre Lebenssituation habe sich seit dem Urteil vom 2 0. September 2010 insoweit verändert, als sie seit Herbst 2011 von ihrem Ehemann getrennt lebe und nun aktuell das Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei . Da sie in äussert knappen finanziellen Verhältnissen lebe und auf die Unterstützung durch die Kinder angewiesen sei , sei der Gang zum Sozialamt unumgänglich geworden. S o habe sie die Krankenkassenprämien in den letzten Monaten nicht bezahlen können. Diese Fakten würden aufzeigen, dass sie bei voller Gesundheit auf die Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit angewiesen wäre. Daher sei der Invaliditätsgrad spätestens seit der Trennung von ihrem Ehemann aufgrund de r allgemeinen Methode zu bemessen ( Urk. 1 S. 6). 6 .5

Im Urteil vom 2 0. September 2010 setzte sich das Gericht mit der bereits damals umstrittenen Qualifikation ausführlich auseinander

( Urk. 7/90/1 6 f.) . Es kann auf die zutreffenden Feststellungen in E. 4. 3 des Urteil s verwiesen werden. Zusammenfassend kam das Gericht in Würdigung sämtlicher Umstände , namentlich auch unter Berücksichtigung der bereits damals bekannten und seit Jahren vorbestehende n

schwier igen finanziellen Ausgangslage, zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit nach überwiegender Wahr scheinlich weiterhin zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Dass sich ihre Lebenssituation seither dergestalt verändert hat, dass sie ohn e gesundheitliche Einschränkun gen hypothetisch eine höhere oder vollzeit liche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte , wofür sie die Beweislast trägt , ist nicht ersichtlich. Insbesondere steht die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung , wonach sie (erst) seit Herbst

2011 von ihrem Ehemann getrennt lebe,

im Widerspruch zu r wiederholt und konsistent gemachten Angabe anlässlich der Begutachtung en sowie der Haushaltsabklärung vom 1 3. Februar 201 3 , wonach sie seit 2007 respektive seit fünf Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebe ( Urk. 7/38/5, Urk. 7/152/2, Urk. 7/140/13, Urk. 7/140/21, Urk. 7/140/27f., Urk. 7/140/30). Weiter rechtfertigt der Umstand, d ass sich die Beschwerdeführe rin aktuell im Scheidungsverfahren befindet, keine andere Beurteilung der Sta tusfrage . Hat sie sich doch

während des fünfjährigen Getrenntlebens nie darum bemüht, die ihr medizinisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit zu verwe rten, obschon sie angesichts der Trenn ung und insbesondere seit der gerichtlichen Trennung ( Urk. 7/152/2) mit der sich abzeichnenden Scheidungsfolge rechnen musste . Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin weder entsprechende Suchbemü hungen

geltend gemacht noch aus gewiesen.

I m Übrigen gelten die vorliegend erfüllten Beweiswürdigungskriterien (E. 1.5, E.

6 .1) nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häusli chem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkei t fest, dass die Beschwerde-füh rerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge und sie

i m Haushaltsbereich im Umfang von 2 2.5 % eingeschränkt ist . 7. 7.1

Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem ausser häus-lichen Erwerbspensum von 60 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haus haltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E. 1.4), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 13 0 V 396 E. 3.3). Für den Ein kom mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. 7 .2

Die Parteien gingen beim Einkommensvergleich übereinstimmend von einem Val ideneinkommen von Fr. 36‘212 .-- für ein 60%-Pensum im Jahre 2005 (hypothetischer Ablauf des Wartejahres) aus. Sodann errechnete die Beschwer degegnerin gestützt auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsar beiten gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2004, Tabelle TA1, T otal , Anforderungsniveau 4)

sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Nominallohnentwicklung und branchenüblichen Wochenarbeitszeit

ei n Invali deneinkommen von Fr. 29‘542.-- im Jahre 2005 für ein Pensu m von 60 %, was einer Einschränkung von Fr. 6‘670 .-- bzw. 18.42 % entspricht. So erhielt sie einen Teilinvaliditätsgrad von 11.05 % . Für den Betäti gungsvergleich ging sie von einer 22.5 %ige n Ein schränkung im Bereich der Haushalt s führung aus , was einen Teilinvaliditäts grad von 9 % ergab. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von rund 2 0 % ( Urk. 2 S. 2). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 2 2. August 2006 ( Urk. 7/21) sowie den IK Auszug vom 2 7. Juli 2006 ( Urk. 7/16 ) und unter Hinweis auf die im Abklärungsbericht vom 1 3. Februar 201 3

( Urk. 7/152) doch grosszügig veranschlagte 22.5%ige Ein schränkung im Haushaltbereich im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Bei einem Invaliditätsgrad von 20% hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbe gehren zu Recht abgewiesen. Selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzugs von 25 % auf dem statistischen Lohn

liesse sich kein renten be gründender Invaliditätsgrad ermitteln.

Der angefochtene Ent scheid erweist sich im Ergebnis

als richtig, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um di e Bewilligung oder die Verweige rung v on Leistungen der Invalidenver siche r ung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und u nabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest ge legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts-kasse zu nehmen. 8 . 2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , machte mit Honorarnote vom 3. Juni 2015 einen Gesamtaufwand von Fr. 1‘316.60 für 6 Stunden 58 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 24.--, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 107.25 geltend ( Urk. 13, Urk. 14), was angemessen erscheint. Der unentgeltlichen Rechtsvertre terin ist daher eine Entschädigung von Fr. 1‘447.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltlich e Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , wird mit Fr. 1‘447.85 ( inkl. Barauslagen und MW St ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die 1961 geborene X.___ , Mutter zweier 1982 und 1986 geborene r Kin der , war von März

1994 bis Ende November 2004 bei der Y.___ AG als Bestückerin / Löterin

im Teilzeitpensum angestellt sowie sporadisch als Über setzerin im Dienste des Kantons Zürich tätig ( Urk. 7/13/5, Urk. 7/16, Urk. 7/21 , Urk. 7/140/12f. ). Im August 1999 wurde sie Opfer eines Erdbebens in der Z.___ ( Urk. 7/24/175), woraufhin ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 3 1. Januar 2006 gestützt auf eine Erwerbsunfähig keit von 72 % und eine Integritätseinbusse von 12.5 % eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zusprach ( Urk. 7/10). Am 2 0. April 2006 wurde die Versicherte dur ch ihren Psychiater, Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemel det ( Urk. 7/9). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Versicherungsakten der SUVA bei ( Urk. 7/10, Urk. 7/24, Urk. 7/25). Anschliessend liess sie die Versicherte durch die B.___ begutachten (Gutachten vom 8. Februar 2008, Urk. 7/37, Urk. 7/38, Urk. 7/39). Ausserdem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungs dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Haushaltsbericht vom 3. Juli 2008, Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2005 in Aussicht ( Urk. 7/49). Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. August 2008 Einwand ( Urk. 7/54), mit ergänzender Begründung vom 4. September 2008 ( Urk. 7/56). Mit Verfügung en vom 1 1. Februar 2009 sprach ihr die IV-Stelle ab dem 1. April 2005 eine halbe Invalidenrente sowie eine akzessorische Kinderrente zu ( Urk. 7/68, Urk. 7/69 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 8. März 2009 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil IV.2009.00277 vom 2 0. September 2010 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV Stelle zurückwies ( Urk. 7/90). Das im Dezember 2009 eingeleitete Revisions ver fahren von Amtes wegen ( Urk. 7/78ff.) , anlässlich dessen die Versicherte eine Verschlechterung ihre s Gesundheitszustandes geltend machte ( Urk. 7/80 ),

sistierte die IV-Stelle bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ( Urk. 7/88).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 2 .

In Ums etzung des Gerichtsurteils vom 2 0. September 2010

tätigte die IV-Stelle w eitere medizinische Erhebungen und zog

von

Dr. me d. C.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, s owie von

Dr. A.___

die komplette n Krankengeschichte n

bei ( Urk. 7/117, Urk. 7/118). Sodann gab sie beim D.___

das polydisziplinäre

(Innere Medi zin/Neuro logie/Psychiatrie/Rheumatologie) Obergut achten vom 4. Oktober 2012 in Auftrag ( Urk. 7/140) und führte

eine weitere

Haushaltsabklärung bei der Ver sicherten durch ( Haushaltsbericht vom 1 3. Februar 2013, Urk. 7/152 ). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. März 2014, Urk.

7/158 /3-7 ; Einwand vom 2 4. März 2014 , mit ergänzend er Begründung vom 1 6. Mai 2014, Urk. 7/160, Urk. 7/162) wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren

mit Verfügung vom 7. Juli 2014 gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von rund 20 % ab ( Urk. 2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der gutachterlichen Abklärungen seien der Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In einer leichten angepassten Tätigkeit bestehe seit Dezember 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 70

% bezogen auf ein Pensum von 100 % . Sodann seien den medizinischen Akten seit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Februar 20 0 4 keine Ereignisse zu entnehmen, welche auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu standes hinweisen würden. Es könne daher mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Einschätzung der D.___ -Gutachter vom 4. Oktober 2012 auch für den Zeitraum davor, mithin seit Feb ruar 2004, gelte.

Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 1 3. Februar 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 22.5 % eingeschränkt

im Haushalt . B ei einer Auftei lung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von 60 % und 40 %

ergebe sich ein

erwerblicher Teilinvaliditätsgrad von 11.05 % und ein Teilin validitätsgrad von

E. 2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das polydiszipli näre Gutachten vom 4. Oktober 201 2 weise gegenüber de n dem gerichtlichen Urteil vom 2 0. September 2010 zugrundliegenden medizinischen Unterlagen eine Verschlechterung aus. So seien neu eine Discopathie C5/6 sowie insbeson dere cervical fortgeschrittene degenerative Veränderungen festgestellt worden. Diese neuen Faktoren würden nach allgemeiner medizinischer Erfahrung eine Zunahme der Beeinträchtigungen bewirken. Aus diesem Grunde mute die gegenüber der Begutachtung des B.___ im Jahre 2008 höhere Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit seltsam an und sei in keiner Art und Weise nach vollziehbar. D ass im Jahre 2008 keine rheumatologische Begutachtung stattge funden habe , genüge nicht als Erklärung. S ei doch gerade in rh eumatologischer Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten. Daher mache auch die Feststellung, wonach sich gemäss Gutachten des D.___ keine gesundheitliche Veränderung ergeben habe, keinen Sinn. Vielmehr sei weiterhin gestützt auf das Gutachten des B.___ von einer Arbeit sfähigkeit von maximal 60 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 1 S. 5f.). Sodann sei der Invaliditätsgrad spätestens seit der Trennung von ihrem Ehemann im Herbst 2011

aufgrund des Einkom mensvergleichs bei Erwerbstätigen zu bemessen. Unter Berücksichtigung eines ihr zu gewährenden Abzuges von 15 %

( Urk. 1 S. 7) ergebe d er Einkommens vergleich nach der allgemeinen Methode bemessen ein Invaliditätsgrad von 58.3 % , womit sie Anspruch auf eine halbe Rente habe ( Urk. 1 S. 8). Eventuali ter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen, vor allem in psychisc her Hinsicht, vorzunehmen (Urk. 1 S. 9). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte den angefochtenen Entscheid im Wese ntlichen auf das poly disziplinäre Gutachten des D.___ vom 4. Oktober 2012 ab ( Urk. 7/140/1 97 ). 4.2 4.2 .1

Darin stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/140/46): - Leichtes vorwiegend rechts betontes Cervicalsyndrom - teils fortgeschrittene degenerative Veränderungen, Discopathie C5/6 - klinisch kein radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom - gemischtes Kopfschmerzsyndrom - teilweise cervicogene

Cephalea - teilweise migräniforme Komponente (im Verlauf regredient ) - Spannungskopfschmerzanteile - Status nach Verschüttung durch Erdbeben im August 1999 mit physi scher und psychischer Traumatisierung - Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma QTF II 13.10.2006

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter folgende Diagnosen ( Urk. 7/140/46): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Akzentuierte (narzisstische, zwanghafte) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32) - Generalisierungstendenz des Schmerzsyndroms - o hne neurologisches Substrat - Osteopenie - Leichtgradige

Per iarthropathia

humero

scapularis links ( Supraspi natus ten dinose ) - Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits ( Trapezius , Pectoralis und Sternocleidomastoideus ) - Klinisch beginne nde Bouchard-Arthrosen an den Fi ngern II und III beid seits - Beginnende r

Hal l ux

valgus links - Status nach physischer und psychischer Traumatisierung bei Ver schüttung am 1 7. August 1999 durch ein Erdbeben in der Z.___ 4.2.2

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , wies bei der Beschwerdeführerin unauffällige Befunde und einen guten Allgemein zu stand aus ( Urk. 7/140/16). 4.2.3

Im Rahmen der neurologischen Beurteilung hielt Dr. med. F.___ , Fach arzt FMH für Neurologie, fest, die Beschwerdeführerin habe ein ausgedehntes Schmerzsyndrom beklagt , dessen ursprüngliche Entwicklung sie in einem zeitli chen Zusammenhang mit einer Verschüttung bei einem Erdbeben in der Z.___ im Jahre 199

E. 2.5 % eingeschränkt ist . 7. 7.1

Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem ausser häus-lichen Erwerbspensum von 60 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haus haltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E. 1.4), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 13 0 V 396 E. 3.3). Für den Ein kom mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. 7 .2

Die Parteien gingen beim Einkommensvergleich übereinstimmend von einem Val ideneinkommen von Fr. 36‘212 .-- für ein 60%-Pensum im Jahre 2005 (hypothetischer Ablauf des Wartejahres) aus. Sodann errechnete die Beschwer degegnerin gestützt auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsar beiten gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2004, Tabelle TA1, T otal , Anforderungsniveau 4)

sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Nominallohnentwicklung und branchenüblichen Wochenarbeitszeit

ei n Invali deneinkommen von Fr. 29‘542.-- im Jahre 2005 für ein Pensu m von 60 %, was einer Einschränkung von Fr. 6‘670 .-- bzw. 18.42 % entspricht. So erhielt sie einen Teilinvaliditätsgrad von

E. 3 .

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , am 1. September 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr ab 1. Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärun gen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S.

2 ). Mit Beschwerde antwort vom 8. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 6 ). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 wurde das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beschwerde führerin das Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2014 (Besc hwerdeantwort) zugestellt (Urk. 11).

4 .

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.2 Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, in welchem Ausmass die Beschwerde führerin ohne gesundheitliche Einschränk ung einer Erwerbstätigkeit nach ginge.

E. 6.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I

249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbar keit einer Erwerbstätigkeit ( Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Ver bindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h.

ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbs tätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich pra xisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebens er fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erfor derlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I

266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E.

3.3).

E. 6.4 Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau ein-gestuft, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 60 % und den Anteil der Haushalttätigkeit auf 40 % festgesetzt hat. Sie stützte sich dabei auf die Fest-stellungen im Abklärungsbericht vom 3. Juli 2008 ( Urk. 7/44/1-6 ) sowie auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Zweit abklärung vom 1 3 . Fe b r uar 2013 , wonach sie bei guter Gesundheit wei terhin in einem Pensum von 60 % , vielleicht auch nur 50 % , arbeiten würde ( Urk. 7/152/3 ).

Die Beschwerd eführerin wandte dagegen ein , ihre Lebenssituation habe sich seit dem Urteil vom 2 0. September 2010 insoweit verändert, als sie seit Herbst 2011 von ihrem Ehemann getrennt lebe und nun aktuell das Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei . Da sie in äussert knappen finanziellen Verhältnissen lebe und auf die Unterstützung durch die Kinder angewiesen sei , sei der Gang zum Sozialamt unumgänglich geworden. S o habe sie die Krankenkassenprämien in den letzten Monaten nicht bezahlen können. Diese Fakten würden aufzeigen, dass sie bei voller Gesundheit auf die Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit angewiesen wäre. Daher sei der Invaliditätsgrad spätestens seit der Trennung von ihrem Ehemann aufgrund de r allgemeinen Methode zu bemessen ( Urk. 1 S. 6). 6 .5

Im Urteil vom 2 0. September 2010 setzte sich das Gericht mit der bereits damals umstrittenen Qualifikation ausführlich auseinander

( Urk. 7/90/1 6 f.) . Es kann auf die zutreffenden Feststellungen in E. 4. 3 des Urteil s verwiesen werden. Zusammenfassend kam das Gericht in Würdigung sämtlicher Umstände , namentlich auch unter Berücksichtigung der bereits damals bekannten und seit Jahren vorbestehende n

schwier igen finanziellen Ausgangslage, zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit nach überwiegender Wahr scheinlich weiterhin zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Dass sich ihre Lebenssituation seither dergestalt verändert hat, dass sie ohn e gesundheitliche Einschränkun gen hypothetisch eine höhere oder vollzeit liche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte , wofür sie die Beweislast trägt , ist nicht ersichtlich. Insbesondere steht die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung , wonach sie (erst) seit Herbst

2011 von ihrem Ehemann getrennt lebe,

im Widerspruch zu r wiederholt und konsistent gemachten Angabe anlässlich der Begutachtung en sowie der Haushaltsabklärung vom 1 3. Februar 201 3 , wonach sie seit 2007 respektive seit fünf Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebe ( Urk. 7/38/5, Urk. 7/152/2, Urk. 7/140/13, Urk. 7/140/21, Urk. 7/140/27f., Urk. 7/140/30). Weiter rechtfertigt der Umstand, d ass sich die Beschwerdeführe rin aktuell im Scheidungsverfahren befindet, keine andere Beurteilung der Sta tusfrage . Hat sie sich doch

während des fünfjährigen Getrenntlebens nie darum bemüht, die ihr medizinisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit zu verwe rten, obschon sie angesichts der Trenn ung und insbesondere seit der gerichtlichen Trennung ( Urk. 7/152/2) mit der sich abzeichnenden Scheidungsfolge rechnen musste . Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin weder entsprechende Suchbemü hungen

geltend gemacht noch aus gewiesen.

I m Übrigen gelten die vorliegend erfüllten Beweiswürdigungskriterien (E. 1.5, E.

6 .1) nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häusli chem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkei t fest, dass die Beschwerde-füh rerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge und sie

i m Haushaltsbereich im Umfang von 2

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt . Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzuleg en und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1. 5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.

2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtspre chung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den ört lichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffent lichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.

5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

E. 9 geschildert habe . Im weiteren Verlauf sei eine sukzessive Zustandsverschlechterung eingetreten, mit permanenten Nacken- und Kopf schmerzen, i nsbesondere seit Ende 201 1. Daneben h ätten auch die vom unteren Rück enbereich ausgehenden Schmerzen zugenommen. Die migräneartigen Kopfschmerzen seien im Laufe des letzten Jahres mit Eintreten der Menopause zurückgegangen ( Urk. 7/140/23ff.). Anlässlich der Untersuchung habe sich ein leichtes rechts überwiegendes Cervicalsyndrom gezeigt, wobei neurologisch keine radikuläre und/oder spinale Funktionsstörung habe festgestellt werden können. Ebenso wenig hätten ein relevantes Lumbovertebralsyndrom und/oder Zeichen eines lumboradikulären Syndroms ausgewiesen werden können ( Urk. 7/140/25).

Dr. F.___ kam zum Schluss, es best ehe seit 13 Jahren ein chronisch-progre dientes Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz. Ausgangspunkt sei das Verschüttungstrauma anlässlich des Erdbebens im Jahre 1999 gewesen. Später sei es zu einer Beschwerdeakzentuierung vor allem cervicocephaler Schmerzen anlässlich eines Autounfalls mit craniocervicalem Beschleunigungstrauma im Oktober 200 6 gekommen . Klinisch finde sich, vergle ichbar mit den neurologi schen Ab klärungen anlässlich des B.___ -Gutachtens vom Februar 2008, ein rechts überwiegendes Cervicalsyndrom ohne Kompromittierung neuraler Struk turen. Dieses sei als relevanter organischer Beschwerdekern anzusehen. Daneben bestehe eine erhebliche Überlagerung bei Interferenzen mit nicht somatischen Faktoren ( Urk. 7/140/25). Bei dieser Diagnose bestehe aus neurologischer Sicht für körperlich schwere und häufig mittelschwere Arbeiten keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit beste he

eine Einschränkung von 25 %, bezogen auf ein 100%-Pensum. Die geringfügige Abweichung im Vergleich zum B.___ -Gutachten, worin in neurolo gischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei, sei nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zurückzuführen. Vielmehr handle es sich um eine geringfügige Abweichung im Rahmen des

Ermessens spielraums . Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne nicht mit somatisch-neurologischen Fak toren begründet werden. Seit der Begutachtung im Jahre 2008 sei aus neurolo gischer Sicht von keiner relevanten Änderung d er Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/140/26f.). 4.2.4

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration gab die Beschwerdeführerin gegen über Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an , die körperlichen Schmerzen wü rden ganz im Vordergrund stehen, nicht die Psyche . Sie könne nicht behaupten, dass es ihr psychisch nicht gut ginge. Die andauernden Schmerzen in Bereich des Kopfes, des Nackens, der Schultern und Fingergelenke sowie der Kreuzregion und des Hüftgelenkes seien in unter schiedlicher Intensität vorhanden und abhängig von Stress sowie kleinsten Belastungen. Vor fünf Jahren habe sie sich von ihrem Ehemann getren nt. A ktu ell befinde sie sich in Schei dung ( Urk. 7/140/27). Vor etwa drei Jahren sei es ihr wegen ihrer getrennten Ehe und wegen eines Autounfall s

noch nicht so gut gegangen wie heute ( Urk. 7/140/52). An andere Stelle gab die Beschwerde führerin an, i n den letzten sechs bis acht Jahren habe es keine grossen Verän derungen gegeben ( Urk. 7/140/32) . Sei t Ende 2011 habe

s ie einen Freund aus der Z.___ . Die Beziehung zu ihm sei gut, auch in sexueller Hinsicht. Weiter habe sie zwei bis drei gute Freundinnen. Si e sei im Vorstand eines Hilfsvereins der UNE SCO und auch in der Kirche , wo sie sich um ältere Leute

kümmere , sowie in einem Behindertenheim im Rahmen des Mittagstisches tätig . Darüber hinaus gehe sie regelmässig spazieren und sei gerne in der Natur ( Urk. 7/140/30). Ab 2001 habe sie etwa zwei Mal im Monat eine n Psychiater frequentiert. Es habe sich jeweils um kurze Gespräche gehandelt. Inhaltlich sei es vorwiegend um die Medikamente ( Remeron , Stilnox , Temesta ) gegangen. Seit einem Jahr befinde sie sich nicht mehr in Behandlung. Sie könne mit einer Psy chologin aus dem Bekanntenkreis gut sprechen. Psychopharmak a nehme sie aktuell keine mehr, höchstens ab und zu eine Tablette Rebalance . Gegen die Schmerzen nehme sie Oxycontin 2 x 20mg ein, jedoch nicht täglich ( Urk. 7/140/32) .

Aufgrund der somatischen Akten hätten sich die beklagten Schmerzen nicht hinreichend durch körperliche Störungen erklären lassen . Aus psychiatrischer Sicht seien diesbezüglich einerseits aktuelle Belastungen aufgrund der aktuellen Scheidungssituation sowie diverse Belastungen in der Kindheit festzustellen , welche wohl bis heute nicht adäquat verarbeitet worden seien. Bei der Bes chwerdeführerin liesse sich ein Verlassenheitssyndrom erkennen, welches sich heute in Form akzentuierter narzisstischer Persönlich keitszüge mani festieren dürfte . Es sei davon auszugehen, dass früher erlittene seelische Schmerzen lediglich auf körperlich er Ebene erlebt werden könnten, wobei sowohl psychosomatische als auch konversionsneurotische Abwehrsysteme zu erkennen seien . Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei von einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Die bisherigen Behand lungen hätten zwar zu keinem durchschlagenden Erfolg geführt. Demgegenüber sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht als beeinträchtigt zu beurteilen . P flege sie doch intakte Beziehungen , namentlich zu ihrem Freund, ihren Kindern, ihrer jüngsten Schwester und ihren Freundinnen. Auch bestehe keine schwerwiege nde psychiatrische Komorbidität. Ebenso wenig könne von einer Therapieresis tenz der den Schmerzen zugrunde liegenden Kon flikte ausgegangen werden. Dank der jahrelangen psychotherapeuti schen/psychiatrischen Behandlung sei es bis heute auf der Ebene der posttrau matischen Belastungsstörung sowie der depressiven Symptomatik zu einer wesentlichen Verbesserung gekommen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei der Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als leicht gradig zu beurteilen ( Urk. 7/140/ 35 ). Aufgrund der anamnesti schen Angaben sowie der aktuell erhobenen Befunde könne die Diagnose einer Depression nicht gestellt werden. Zwar liessen sich anamnestisch die Symptome einer schmerz bedingten Durchschlafstörung, der zeitweiligen Müdigkeit und der manchmal gereizten, zeitweise traurigen, allerdings mehrheitlich ausgeglichenen Stimmung, der zeitweisen leichten Vergesslichkeit und verminderten Konzent rationsfähigkeit und des mässigen Appetits nachweisen. Diese Symptome wür den die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwenigen Kriterien indes nicht erfüllen. Ins besondere lasse sich keine andauernde bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung nachweisen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin nicht über Freud-, Lust- oder Energielosigkeit geklagt. Vielmehr sei die Stimmung im Rahmen der aktuellen Untersuchung ausgegli chen gewesen und habe die Beschwerdeführerin immer wieder lächeln und lachen können. Sodann seien weder affektive Modulationsfähigkeit noch Vita lität eingeschränkt ( Urk. 7/ 140/35 ) . Die im B.___ -Gutachten beschriebenen Symptome des sozialen Rückzugs, der Anhedonie , der Hypobulie sowie der gewissen Freudlosigkeit und der verminderten Frische und Spannkraft

l i e ssen sich heute nicht bestätigen. Im Übrigen habe der beurteilende Psychiater im B.___ -Gutachten keine Angaben über die Affektivität gemacht, abgesehen davon, dass er eine eher pessimistische affektive Gestimmtheit erwähnt habe. Demgegenüber habe er im Psychostatus keine bedrückte, traurige oder gereizt-aggressive Stimmung beschrieben. Ebenso wenig eine Verminderung der affek tiven Modulationsf ähigkeit. Alleine aufgrund de r vom

B.___ - Psychiater beschriebenen Befunde lasse sich eine Depression wohl kaum begründen ( Urk. 7/140/36). Des Weiteren la sse sich aufgrund der aktuellen Untersuchungs befunde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestäti gen. Es bestünden keine Intrusionen, die sich unabhängig von äusseren Stimuli in aufdrängenden inneren Bildern betreffend das Erdbeben vom Jahre 1999 manifestierten bestehen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung über das Erdbeben spre chen können (Urk. 7/140/36). Weder im Bericht der H.___ vom Mai 2004 noch im Vorg utachten von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom März 2005 sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt worden. Dass der beurteilende Psychiater im B.___ -Gutachten eine posttraumatische Belastungsstörung in Teilremission diagnostiziert habe, ohne definitiven Nachweis von

Nachhall erinnerung , sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass Dr. I.___ „mit Blick auf die Auswirkungen der Schmerzstörung“ von einem 50%igen Restarbeitsvermögen ausgegangen sei, obwohl er gleichzeitig intakte psychische Funktionen, keine krankheitswertige Antriebshemmung, kein psy chopathologisch begründbares Vermeidungsverhalten, kein Schutzverhalten und auch keine Psychopathologie, die eine Beeinträchtigung der Willensgründung begründen könnte , beschrieben habe. Der Umstand, dass sich die Beschwerde führerin seit einem Jahr nicht mehr in einer Psychotherapie befinde und sie keine Psychopharmaka mehr einnehme - abgesehen von der intermittierenden, jedoch nicht regelmässigen Einnahme von Rebalance -, dürfe ebenfalls als Aus druck dafür gewertet werden, dass kein ausgeprägter Leidensdruck vorliege, worüber sich die Beschwerdeführerin subjektiv denn auch nicht beklagt habe . Ferner se ien ihre Durchhalte-, Gruppen- , Selbstbehauptungs- und Verkehrsfä higkeit ebenso wie ihre Fähigkeit zur Selbstpflege, Flexibilität, Umstellung und zu Spontanaktivitäten intakt. Zudem sei die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, ihren Alltag zu strukturieren und sich an Regeln und Routinen zu halten. Weitere Ressourcen seien in ihren vielseitigen Interessen und in ihrer Hilfsbe reitschaft zu erkennen . Auf diese Ressourcen sowie auf ihre intakten Coping strategien könne sie sich auch bei der Ausübung einer Tätigkeit abstützen

( Urk. 7/140/37f.)

Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung oder Verminderung der Leistungsfähigkeit festgestellt werden ( Urk. 7/140/38). 4.2.5

Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung hielt

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, fest , infolge der Verschüttung anlässlich des Erdbebens im August 1999 habe sich ein Ganzk örperschmerzsyndrom ausgebil det, welches in den Vorakten zumeist als anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung beurteilt worden sei. Demgegenüber sei zeitweise, speziell in den rheuma tologischen Berichten, auch die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms gestellt worden, was formal an sich zwar richtig sei, jedoch den beklagten Beschwerden im Rahmen der klinischen Untersuchung und der Angaben in der Aktenlage nicht entsprechen würde. So handle e s sich vorliegend nicht um ein diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom, bei dem ursprünglich definierte Druckpunkte als diskrim inierend beurteilt worden seien . V ielmehr liege ein dif fuses Ganzkörper schmerz syndrom vor, bei dem unter anderem auch diese Druckpunkte positiv seien. Darüber hinaus seien auch sogenannte Kontroll punkte positiv, so dass d a s Ganzkörperschmerzsyndrom insgesamt nicht im Rahmen eines rheumatologischen Krankheitsbildes gesehen werden könne, son dern gemäss Aktenlage zu Recht meist als psychiatrisches Krankheitsbild inter pretiert worden sei ( Urk. 7/140/41). Auch das in de n

Vorakten zeitweise diag nostizierte lumbo-spondylogene Schmerzsyndrom könne aktuell nicht bestätigt werden. Habe doch im Rahmen der klinischen Untersuchung im Bereich der Lendenwirbelsäule kein wesentli c her pathologischer Befund erhoben werden können. Die dortigen Schmerzen würden vielmehr als Teil des Ganzkörper schmerzsyndroms imponieren. Auch radiologisch seien an der Lendenwirbel säule keine relevanten pathologischen Veränderungen dargestellt worden ( Urk. 7/140/42). Von diesen Diagnosen abzugrenzen seie n die chronischen Nackenbeschwerden, die aufgrund der anamnestischen Angaben, der Aktenlage, der bildgebenden Abklärungen sowie der aktuellen klinischen Untersuchung durchaus geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzu schränken . Es liege eine degenerative Veränderung sowie eine Foraminalstenose mit möglicher Affektion der Nervenwurzel C6 auf Höhe Halswirbelkörper (HWK) 5/6

vor. Gut passend zu dieser Lokalisation f i nde s ich bei der klinischen Unter suchung vorwiegend eine Bewegungseins chränkung der unteren , jedoch nicht der oberen HWS. Die klinischen Befunde sprächen insgesamt für eine diskogene Schmerzkomponente, allenfalls ein Facettensyndrom ( Urk. 7/140/43) . Da die infiltrative n Behandlungen der Facettengelenke keine rlei relevant en oder lang fristige n Besserungen gezeigt hätten, seien die beklagten Beschwerden, die klinisch im Sinne eines vertebralen Cervicalsyndroms imponierten, vorwiegen d als diskogen bedingt im Sinne einer symptomatischen Osteochondrose HWK5/6 zu beurteilen ( Urk. 7/140/44) .

Zusammenfassend hielt Dr. J.___ fest, es bestehe aus rheumatologischer Sicht einzig aufgrund der symptomatischen Osteochondrose auf Höhe HWK5/6 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. In einer körper lich leichten Tätigkeit betrage die Einschränkung gestützt auf die aktuellen kli nischen Befunde höchstens 25 % , bezogen auf ein Pensum von 100 % ( Urk. 7/140/44) . Gestützt auf die Vorakten

und die anamnestischen Angaben sei die klinische Situation vor Dezember 20

E. 11 weniger ausgeprägt gewesen und die frühere Einschränkung folglich niedriger einzuschätzen, womit aus rheumatolo gischer Sicht zumindest seit Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von 10 % bestanden habe.

B etreffend die Diskrepanz zu der seite ns der behandelnden Ärzte Dr. C.___ und Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, attestierten Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 %

erläu terte

Dr. J.___

schliesslich, deren Einschätzung sei stets unter

dem Hinweis ergangen, dass psychiatrische Gründe vorherrschend seien. Ausserdem hätten sie

– im Untersch i ed zu seiner rein rheumatologische n Einschätzung - auch immer fachfremde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit festge halten ( Urk. 7/140/44f. ). 4.3

Gesamtmedizinisch seien der Beschwerdeführerin mittelschwere und schwere sowie nicht rückenadaptierte Tätigkeiten nach wie vor und wohl auch andau ernd nicht mehr zumutbar. Leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten seien jedoch mit einer Einschränkung von 30 % seit Dezember 2011, bezogen auf ein voll schichtiges Arbeitsvolumen, zumutbar ( Urk. 7/140/49). 5. 5.1

Die vorstehend genannten Diagnosen blieben beschwerdeweise unbestritten ( Urk. 1). Strittig ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. 5.2

Das D.___ - Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit der Krankengeschichte, d en Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinische n Untersuchung en vom 9./ 1 6. August und

3. September 201 2. Es leuchtet in der Darlegung der me dizinischen Situation und Zusam menhänge ein und ist hinsichtlich der gestellten Diagnosen und der Arbeitsfähig keits beurteilungen schlüssig. Insbeson dere haben die D.___ - Gut achter zu den Diagnosen

und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Vorak ten differenziert Stellung bezo gen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzun g plausibel begründet ( Urk. 7/140/26 , Urk. 7/140/36 , Urk. 7/140/41f. ). Damit erfüllt das Gutachten die an eine beweistaugliche Ent scheidungsgrundlage gestellten Anforderungen , womit darauf abgestellt und davon ausgegangen w erden kann , dass der Beschwerdeführerin aus gesamtme dizinischer Sicht jedenfalls ab Dezember 2011 eine l eichte, rückenadaptierte Tätigkeit mit einer Einschränkung von höchstens 30 % , bezogen auf ein voll schi chtiges Arbeitsvolumen, zuzumuten ist. 5.3

Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Februar 2004 bis Dezember 2011 stellt sich sodann wie folgt dar: 5.3.1

G estützt auf die Ausführungen von Dr. G.___ (vgl. 7 /140/36) sowie die Vorak ten

ist erstellt, dass aus rein psychiatrischer Sicht ( auch )

r etrospektiv

von

k eine r invaliden versicherungs rechtlich relevante n Ar beitsunfähigkeit auszuge hen ist . Zwar wurde i m Bericht der H.___ vom 2 3. Mai 2004 eine rezidivierende d e pressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ( ICD 10 F33.1) diagnostiziert ( Urk. 7/117/93). Bereits ein Jahr s päter

war diese indes nicht mehr nachweisbar gewesen . Hat doch

Dr. I.___

anlässlich seiner vertrauensärztli ch en Untersuchung

vom 1 6. März 2005 zuhanden der SUVA keine depressive Störung mehr diagnostiziert (Bericht vom 1 7. April 2005, Urk. 7/24/65-71) . Im B.___ -Gutachten vom 8. Februar 2008

wurde zwar erneut eine rezidivierende depressive Episode leicht bis mittleren Grades , zurzeit leichten Grades

und the rapiert mit Remeron , (ICD-10 F33.0-1 ) diagnostiziert ( Urk. 7/37/15 ) . Dass das B.___ -Gutachten keine beweisbildende Entscheidungsgrundlage bildet , wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. September 2010 ausführlich begründet ( Urk. 7/90/1-22) . 5.3.2

In rheumatologischer Hinsicht kam

Dr. J.___ zum Schluss , e s sei von Januar 2011 bis Ende November 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % in der zuletzt ausgeübten sowie in jeder anderen leichten Tätigkeit auszugehen.

So habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie schon längere Zeit an Nacken schmerzen leide. Diese hätte n sich im Dezember 2011 im Zusammenhang mit einer sechsstündigen Fahrt zu einem Wellnessaufenthalt in L.___

mit ihrem Partner deutlich verschlimmert ( Urk. 7/140/40). Aufgrund dieser anam nestischen Angaben sowie mit Blick auf den Bericht von

Dr. K.___

vom 1 0. Januar 2011 (Urk. 7/107) , worin dieser lediglich Druckdolenzen i m Nacken bereich beschrieb , kann der Einschätzung von Dr. J.___ , wonach

die klini sche S ituation vor Dezember 2011 weniger ausgep rägt vorhanden gewesen sein muss und folglich

die frühere Ei nschränkung niedriger, mithin im Umfang von 10 % , zu werten

sei ( Urk. 8/140/45 ) , ohne Weiteres gefolgt werden . 5.3 .3

Schliesslich ergeben sich gestützt auf die medizinische Aktenlage auch aus neuro logischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür , dass vor Dezem ber 2011

eine invaliden versicherungs rechtlic h relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte . Darüber hinaus hielt Dr. F.___ ausdrücklich fest, s eit der B.___ - Begutachtung im Februar 2008 sei aus neurologischer Sicht von keiner relevanten Änderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/140/26f.). 5 . 4

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Beschwerdeführerin seit Februar 2004 aus gesamtmedizinischer Sicht in einer leidensangepassten Tätig keit eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten ist. Bei dieser Aus gangslage sind bereits die Voraussetzungen an das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt (E. 1.2) . Selbst w enn das Wartejahr gegeben wäre, liesse sich kein Rentenanspruch begründen, was im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird. 5. 5

Zunächst ist d e m Einwand, wonach das po lydisziplinäre Gutachten vom 4. Oktober 201 2

aufgrund der neu festgestellten

Discopathie

HWK 5/6 sowie ins besondere der cervical fortgeschrittene n degenerative n Ve ränderungen

eine Verschlechterung ausweise , und es daher seltsam anmute, dass die D.___

- Gutachter von einer höheren Arbeitsfähigkeit als die B.___ -Gutachter ausg egan gen sei en , entgegenzuhalten, dass bereits anlässlich einer Röntgenaufnahme der HWS a m 1 1. April 2005 im Auftrag von Dr. C.___

eine deutliche Osteochond rose der cervicalen Bandscheiben auf der Höhe HWK4/5 und eine deutliche Verschmälerung der Zwischenwirbelscheibe auf Höhe HWK5/6 festgeste llt wur den

( Urk. 7/126/66 = Urk. 7/126/69 , Urk. 7/140/43) .

Sodann wurde auch im Rahmen des B.___ -Gutachten s vom Februar 2008 ein mittelstark ausgeprägtes insbesondere obere s

Cervicalsyndrom diagnostiziert ( Urk. 7/37/19 ). Vor diesem Hintergrund kann von gänzlich neuen Diagnosen nicht die Rede sein . Im Übri gen wurde der seit Dezember 2011 beklagten Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzzunahme im Nackenbereich im Rahmen der rheumatologischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im D.___ Gutachten adäquat Rechnung ge tragen (E. 5.3 ).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das – nicht beweisbildende – B.___ -Gutachten eine höhere Arbeitsunfähigkeit auswies. Ins besondere lagen der dortigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schw ergewichtig die psychiatrische n Diagnosen zugrunde ( Urk. 7/37/23).

Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6. 6. 1

Die Abklärungsstelle kam im Abklärungsbericht vom 1 3. Februar 2013 unbe stritte nermassen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 2 2 . 5 % invalid ist ( Urk. 7 / 152 ). Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhäl tnisse verfasst worden sowie begründet und angemessen detailliert bezü glich der einzelnen Einschrän kun gen, womit er den an ihn gestellten Anforde rungen grundsätzlich entspricht (E. 1.5). Zwar erweist sich d ie festgestellte Einschränkung im häuslichen Bereich mit Blick auf die medizinische Situation der Beschwerdeführerin als eher gross zügig. Demgegenüber greift der Richter in das Ermessen der Ab klärungsperson nur ein, wenn klar feststell bare Fehleinschätzungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüch lichkeiten) vorlie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklär ungs person näher am konkreten Sachv erhalt ist als das im Beschwerdefall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4). Im Übrigen erweist sich die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Einschränkung im Haushaltsbe reich

als nicht entscheidrelevant (vgl. nachfolgend E. 7 .2) .

E. 11.05 % . Für den Betäti gungsvergleich ging sie von einer 22.5 %ige n Ein schränkung im Bereich der Haushalt s führung aus , was einen Teilinvaliditäts grad von 9 % ergab. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von rund 2 0 % ( Urk. 2 S. 2). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 2 2. August 2006 ( Urk. 7/21) sowie den IK Auszug vom 2 7. Juli 2006 ( Urk. 7/16 ) und unter Hinweis auf die im Abklärungsbericht vom 1 3. Februar 201 3

( Urk. 7/152) doch grosszügig veranschlagte 22.5%ige Ein schränkung im Haushaltbereich im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Bei einem Invaliditätsgrad von 20% hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbe gehren zu Recht abgewiesen. Selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzugs von 25 % auf dem statistischen Lohn

liesse sich kein renten be gründender Invaliditätsgrad ermitteln.

Der angefochtene Ent scheid erweist sich im Ergebnis

als richtig, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um di e Bewilligung oder die Verweige rung v on Leistungen der Invalidenver siche r ung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und u nabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest ge legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts-kasse zu nehmen. 8 . 2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , machte mit Honorarnote vom 3. Juni 2015 einen Gesamtaufwand von Fr. 1‘316.60 für 6 Stunden 58 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 24.--, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 107.25 geltend ( Urk. 13, Urk. 14), was angemessen erscheint. Der unentgeltlichen Rechtsvertre terin ist daher eine Entschädigung von Fr. 1‘447.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltlich e Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , wird mit Fr. 1‘447.85 ( inkl. Barauslagen und MW St ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00853 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

17. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1961 geborene X.___ , Mutter zweier 1982 und 1986 geborene r Kin der , war von März

1994 bis Ende November 2004 bei der Y.___ AG als Bestückerin / Löterin

im Teilzeitpensum angestellt sowie sporadisch als Über setzerin im Dienste des Kantons Zürich tätig ( Urk. 7/13/5, Urk. 7/16, Urk. 7/21 , Urk. 7/140/12f. ). Im August 1999 wurde sie Opfer eines Erdbebens in der Z.___ ( Urk. 7/24/175), woraufhin ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 3 1. Januar 2006 gestützt auf eine Erwerbsunfähig keit von 72 % und eine Integritätseinbusse von 12.5 % eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zusprach ( Urk. 7/10). Am 2 0. April 2006 wurde die Versicherte dur ch ihren Psychiater, Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemel det ( Urk. 7/9). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Versicherungsakten der SUVA bei ( Urk. 7/10, Urk. 7/24, Urk. 7/25). Anschliessend liess sie die Versicherte durch die B.___ begutachten (Gutachten vom 8. Februar 2008, Urk. 7/37, Urk. 7/38, Urk. 7/39). Ausserdem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungs dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Haushaltsbericht vom 3. Juli 2008, Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2005 in Aussicht ( Urk. 7/49). Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. August 2008 Einwand ( Urk. 7/54), mit ergänzender Begründung vom 4. September 2008 ( Urk. 7/56). Mit Verfügung en vom 1 1. Februar 2009 sprach ihr die IV-Stelle ab dem 1. April 2005 eine halbe Invalidenrente sowie eine akzessorische Kinderrente zu ( Urk. 7/68, Urk. 7/69 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 8. März 2009 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil IV.2009.00277 vom 2 0. September 2010 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV Stelle zurückwies ( Urk. 7/90). Das im Dezember 2009 eingeleitete Revisions ver fahren von Amtes wegen ( Urk. 7/78ff.) , anlässlich dessen die Versicherte eine Verschlechterung ihre s Gesundheitszustandes geltend machte ( Urk. 7/80 ),

sistierte die IV-Stelle bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ( Urk. 7/88). 2 .

In Ums etzung des Gerichtsurteils vom 2 0. September 2010

tätigte die IV-Stelle w eitere medizinische Erhebungen und zog

von

Dr. me d. C.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, s owie von

Dr. A.___

die komplette n Krankengeschichte n

bei ( Urk. 7/117, Urk. 7/118). Sodann gab sie beim D.___

das polydisziplinäre

(Innere Medi zin/Neuro logie/Psychiatrie/Rheumatologie) Obergut achten vom 4. Oktober 2012 in Auftrag ( Urk. 7/140) und führte

eine weitere

Haushaltsabklärung bei der Ver sicherten durch ( Haushaltsbericht vom 1 3. Februar 2013, Urk. 7/152 ). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. März 2014, Urk.

7/158 /3-7 ; Einwand vom 2 4. März 2014 , mit ergänzend er Begründung vom 1 6. Mai 2014, Urk. 7/160, Urk. 7/162) wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren

mit Verfügung vom 7. Juli 2014 gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von rund 20 % ab ( Urk. 2). 3 .

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , am 1. September 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr ab 1. Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärun gen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S.

2 ). Mit Beschwerde antwort vom 8. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 wurde das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beschwerde führerin das Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2014 (Besc hwerdeantwort) zugestellt (Urk. 11).

4 .

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt . Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzuleg en und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1. 5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.

2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtspre chung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den ört lichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffent lichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.

5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungs berichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der gutachterlichen Abklärungen seien der Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In einer leichten angepassten Tätigkeit bestehe seit Dezember 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 70

% bezogen auf ein Pensum von 100 % . Sodann seien den medizinischen Akten seit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Februar 20 0 4 keine Ereignisse zu entnehmen, welche auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu standes hinweisen würden. Es könne daher mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Einschätzung der D.___ -Gutachter vom 4. Oktober 2012 auch für den Zeitraum davor, mithin seit Feb ruar 2004, gelte.

Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 1 3. Februar 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 22.5 % eingeschränkt

im Haushalt . B ei einer Auftei lung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von 60 % und 40 %

ergebe sich ein

erwerblicher Teilinvaliditätsgrad von 11.05 % und ein Teilin validitätsgrad von 9 % im häuslichen Bereich, woraus ein rentenausschliessender Gesamt invalidi tätsgrad von rund 20 %

resultiere (Urk. 2). 2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das polydiszipli näre Gutachten vom 4. Oktober 201 2 weise gegenüber de n dem gerichtlichen Urteil vom 2 0. September 2010 zugrundliegenden medizinischen Unterlagen eine Verschlechterung aus. So seien neu eine Discopathie C5/6 sowie insbeson dere cervical fortgeschrittene degenerative Veränderungen festgestellt worden. Diese neuen Faktoren würden nach allgemeiner medizinischer Erfahrung eine Zunahme der Beeinträchtigungen bewirken. Aus diesem Grunde mute die gegenüber der Begutachtung des B.___ im Jahre 2008 höhere Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit seltsam an und sei in keiner Art und Weise nach vollziehbar. D ass im Jahre 2008 keine rheumatologische Begutachtung stattge funden habe , genüge nicht als Erklärung. S ei doch gerade in rh eumatologischer Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten. Daher mache auch die Feststellung, wonach sich gemäss Gutachten des D.___ keine gesundheitliche Veränderung ergeben habe, keinen Sinn. Vielmehr sei weiterhin gestützt auf das Gutachten des B.___ von einer Arbeit sfähigkeit von maximal 60 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 1 S. 5f.). Sodann sei der Invaliditätsgrad spätestens seit der Trennung von ihrem Ehemann im Herbst 2011

aufgrund des Einkom mensvergleichs bei Erwerbstätigen zu bemessen. Unter Berücksichtigung eines ihr zu gewährenden Abzuges von 15 %

( Urk. 1 S. 7) ergebe d er Einkommens vergleich nach der allgemeinen Methode bemessen ein Invaliditätsgrad von 58.3 % , womit sie Anspruch auf eine halbe Rente habe ( Urk. 1 S. 8). Eventuali ter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen, vor allem in psychisc her Hinsicht, vorzunehmen (Urk. 1 S. 9). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte den angefochtenen Entscheid im Wese ntlichen auf das poly disziplinäre Gutachten des D.___ vom 4. Oktober 2012 ab ( Urk. 7/140/1 97 ). 4.2 4.2 .1

Darin stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/140/46): - Leichtes vorwiegend rechts betontes Cervicalsyndrom - teils fortgeschrittene degenerative Veränderungen, Discopathie C5/6 - klinisch kein radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom - gemischtes Kopfschmerzsyndrom - teilweise cervicogene

Cephalea - teilweise migräniforme Komponente (im Verlauf regredient ) - Spannungskopfschmerzanteile - Status nach Verschüttung durch Erdbeben im August 1999 mit physi scher und psychischer Traumatisierung - Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma QTF II 13.10.2006

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter folgende Diagnosen ( Urk. 7/140/46): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Akzentuierte (narzisstische, zwanghafte) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32) - Generalisierungstendenz des Schmerzsyndroms - o hne neurologisches Substrat - Osteopenie - Leichtgradige

Per iarthropathia

humero

scapularis links ( Supraspi natus ten dinose ) - Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits ( Trapezius , Pectoralis und Sternocleidomastoideus ) - Klinisch beginne nde Bouchard-Arthrosen an den Fi ngern II und III beid seits - Beginnende r

Hal l ux

valgus links - Status nach physischer und psychischer Traumatisierung bei Ver schüttung am 1 7. August 1999 durch ein Erdbeben in der Z.___ 4.2.2

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , wies bei der Beschwerdeführerin unauffällige Befunde und einen guten Allgemein zu stand aus ( Urk. 7/140/16). 4.2.3

Im Rahmen der neurologischen Beurteilung hielt Dr. med. F.___ , Fach arzt FMH für Neurologie, fest, die Beschwerdeführerin habe ein ausgedehntes Schmerzsyndrom beklagt , dessen ursprüngliche Entwicklung sie in einem zeitli chen Zusammenhang mit einer Verschüttung bei einem Erdbeben in der Z.___ im Jahre 199 9 geschildert habe . Im weiteren Verlauf sei eine sukzessive Zustandsverschlechterung eingetreten, mit permanenten Nacken- und Kopf schmerzen, i nsbesondere seit Ende 201 1. Daneben h ätten auch die vom unteren Rück enbereich ausgehenden Schmerzen zugenommen. Die migräneartigen Kopfschmerzen seien im Laufe des letzten Jahres mit Eintreten der Menopause zurückgegangen ( Urk. 7/140/23ff.). Anlässlich der Untersuchung habe sich ein leichtes rechts überwiegendes Cervicalsyndrom gezeigt, wobei neurologisch keine radikuläre und/oder spinale Funktionsstörung habe festgestellt werden können. Ebenso wenig hätten ein relevantes Lumbovertebralsyndrom und/oder Zeichen eines lumboradikulären Syndroms ausgewiesen werden können ( Urk. 7/140/25).

Dr. F.___ kam zum Schluss, es best ehe seit 13 Jahren ein chronisch-progre dientes Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz. Ausgangspunkt sei das Verschüttungstrauma anlässlich des Erdbebens im Jahre 1999 gewesen. Später sei es zu einer Beschwerdeakzentuierung vor allem cervicocephaler Schmerzen anlässlich eines Autounfalls mit craniocervicalem Beschleunigungstrauma im Oktober 200 6 gekommen . Klinisch finde sich, vergle ichbar mit den neurologi schen Ab klärungen anlässlich des B.___ -Gutachtens vom Februar 2008, ein rechts überwiegendes Cervicalsyndrom ohne Kompromittierung neuraler Struk turen. Dieses sei als relevanter organischer Beschwerdekern anzusehen. Daneben bestehe eine erhebliche Überlagerung bei Interferenzen mit nicht somatischen Faktoren ( Urk. 7/140/25). Bei dieser Diagnose bestehe aus neurologischer Sicht für körperlich schwere und häufig mittelschwere Arbeiten keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit beste he

eine Einschränkung von 25 %, bezogen auf ein 100%-Pensum. Die geringfügige Abweichung im Vergleich zum B.___ -Gutachten, worin in neurolo gischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei, sei nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zurückzuführen. Vielmehr handle es sich um eine geringfügige Abweichung im Rahmen des

Ermessens spielraums . Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne nicht mit somatisch-neurologischen Fak toren begründet werden. Seit der Begutachtung im Jahre 2008 sei aus neurolo gischer Sicht von keiner relevanten Änderung d er Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/140/26f.). 4.2.4

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration gab die Beschwerdeführerin gegen über Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an , die körperlichen Schmerzen wü rden ganz im Vordergrund stehen, nicht die Psyche . Sie könne nicht behaupten, dass es ihr psychisch nicht gut ginge. Die andauernden Schmerzen in Bereich des Kopfes, des Nackens, der Schultern und Fingergelenke sowie der Kreuzregion und des Hüftgelenkes seien in unter schiedlicher Intensität vorhanden und abhängig von Stress sowie kleinsten Belastungen. Vor fünf Jahren habe sie sich von ihrem Ehemann getren nt. A ktu ell befinde sie sich in Schei dung ( Urk. 7/140/27). Vor etwa drei Jahren sei es ihr wegen ihrer getrennten Ehe und wegen eines Autounfall s

noch nicht so gut gegangen wie heute ( Urk. 7/140/52). An andere Stelle gab die Beschwerde führerin an, i n den letzten sechs bis acht Jahren habe es keine grossen Verän derungen gegeben ( Urk. 7/140/32) . Sei t Ende 2011 habe

s ie einen Freund aus der Z.___ . Die Beziehung zu ihm sei gut, auch in sexueller Hinsicht. Weiter habe sie zwei bis drei gute Freundinnen. Si e sei im Vorstand eines Hilfsvereins der UNE SCO und auch in der Kirche , wo sie sich um ältere Leute

kümmere , sowie in einem Behindertenheim im Rahmen des Mittagstisches tätig . Darüber hinaus gehe sie regelmässig spazieren und sei gerne in der Natur ( Urk. 7/140/30). Ab 2001 habe sie etwa zwei Mal im Monat eine n Psychiater frequentiert. Es habe sich jeweils um kurze Gespräche gehandelt. Inhaltlich sei es vorwiegend um die Medikamente ( Remeron , Stilnox , Temesta ) gegangen. Seit einem Jahr befinde sie sich nicht mehr in Behandlung. Sie könne mit einer Psy chologin aus dem Bekanntenkreis gut sprechen. Psychopharmak a nehme sie aktuell keine mehr, höchstens ab und zu eine Tablette Rebalance . Gegen die Schmerzen nehme sie Oxycontin 2 x 20mg ein, jedoch nicht täglich ( Urk. 7/140/32) .

Aufgrund der somatischen Akten hätten sich die beklagten Schmerzen nicht hinreichend durch körperliche Störungen erklären lassen . Aus psychiatrischer Sicht seien diesbezüglich einerseits aktuelle Belastungen aufgrund der aktuellen Scheidungssituation sowie diverse Belastungen in der Kindheit festzustellen , welche wohl bis heute nicht adäquat verarbeitet worden seien. Bei der Bes chwerdeführerin liesse sich ein Verlassenheitssyndrom erkennen, welches sich heute in Form akzentuierter narzisstischer Persönlich keitszüge mani festieren dürfte . Es sei davon auszugehen, dass früher erlittene seelische Schmerzen lediglich auf körperlich er Ebene erlebt werden könnten, wobei sowohl psychosomatische als auch konversionsneurotische Abwehrsysteme zu erkennen seien . Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei von einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Die bisherigen Behand lungen hätten zwar zu keinem durchschlagenden Erfolg geführt. Demgegenüber sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht als beeinträchtigt zu beurteilen . P flege sie doch intakte Beziehungen , namentlich zu ihrem Freund, ihren Kindern, ihrer jüngsten Schwester und ihren Freundinnen. Auch bestehe keine schwerwiege nde psychiatrische Komorbidität. Ebenso wenig könne von einer Therapieresis tenz der den Schmerzen zugrunde liegenden Kon flikte ausgegangen werden. Dank der jahrelangen psychotherapeuti schen/psychiatrischen Behandlung sei es bis heute auf der Ebene der posttrau matischen Belastungsstörung sowie der depressiven Symptomatik zu einer wesentlichen Verbesserung gekommen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei der Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als leicht gradig zu beurteilen ( Urk. 7/140/ 35 ). Aufgrund der anamnesti schen Angaben sowie der aktuell erhobenen Befunde könne die Diagnose einer Depression nicht gestellt werden. Zwar liessen sich anamnestisch die Symptome einer schmerz bedingten Durchschlafstörung, der zeitweiligen Müdigkeit und der manchmal gereizten, zeitweise traurigen, allerdings mehrheitlich ausgeglichenen Stimmung, der zeitweisen leichten Vergesslichkeit und verminderten Konzent rationsfähigkeit und des mässigen Appetits nachweisen. Diese Symptome wür den die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwenigen Kriterien indes nicht erfüllen. Ins besondere lasse sich keine andauernde bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung nachweisen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin nicht über Freud-, Lust- oder Energielosigkeit geklagt. Vielmehr sei die Stimmung im Rahmen der aktuellen Untersuchung ausgegli chen gewesen und habe die Beschwerdeführerin immer wieder lächeln und lachen können. Sodann seien weder affektive Modulationsfähigkeit noch Vita lität eingeschränkt ( Urk. 7/ 140/35 ) . Die im B.___ -Gutachten beschriebenen Symptome des sozialen Rückzugs, der Anhedonie , der Hypobulie sowie der gewissen Freudlosigkeit und der verminderten Frische und Spannkraft

l i e ssen sich heute nicht bestätigen. Im Übrigen habe der beurteilende Psychiater im B.___ -Gutachten keine Angaben über die Affektivität gemacht, abgesehen davon, dass er eine eher pessimistische affektive Gestimmtheit erwähnt habe. Demgegenüber habe er im Psychostatus keine bedrückte, traurige oder gereizt-aggressive Stimmung beschrieben. Ebenso wenig eine Verminderung der affek tiven Modulationsf ähigkeit. Alleine aufgrund de r vom

B.___ - Psychiater beschriebenen Befunde lasse sich eine Depression wohl kaum begründen ( Urk. 7/140/36). Des Weiteren la sse sich aufgrund der aktuellen Untersuchungs befunde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestäti gen. Es bestünden keine Intrusionen, die sich unabhängig von äusseren Stimuli in aufdrängenden inneren Bildern betreffend das Erdbeben vom Jahre 1999 manifestierten bestehen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung über das Erdbeben spre chen können (Urk. 7/140/36). Weder im Bericht der H.___ vom Mai 2004 noch im Vorg utachten von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom März 2005 sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt worden. Dass der beurteilende Psychiater im B.___ -Gutachten eine posttraumatische Belastungsstörung in Teilremission diagnostiziert habe, ohne definitiven Nachweis von

Nachhall erinnerung , sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass Dr. I.___ „mit Blick auf die Auswirkungen der Schmerzstörung“ von einem 50%igen Restarbeitsvermögen ausgegangen sei, obwohl er gleichzeitig intakte psychische Funktionen, keine krankheitswertige Antriebshemmung, kein psy chopathologisch begründbares Vermeidungsverhalten, kein Schutzverhalten und auch keine Psychopathologie, die eine Beeinträchtigung der Willensgründung begründen könnte , beschrieben habe. Der Umstand, dass sich die Beschwerde führerin seit einem Jahr nicht mehr in einer Psychotherapie befinde und sie keine Psychopharmaka mehr einnehme - abgesehen von der intermittierenden, jedoch nicht regelmässigen Einnahme von Rebalance -, dürfe ebenfalls als Aus druck dafür gewertet werden, dass kein ausgeprägter Leidensdruck vorliege, worüber sich die Beschwerdeführerin subjektiv denn auch nicht beklagt habe . Ferner se ien ihre Durchhalte-, Gruppen- , Selbstbehauptungs- und Verkehrsfä higkeit ebenso wie ihre Fähigkeit zur Selbstpflege, Flexibilität, Umstellung und zu Spontanaktivitäten intakt. Zudem sei die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, ihren Alltag zu strukturieren und sich an Regeln und Routinen zu halten. Weitere Ressourcen seien in ihren vielseitigen Interessen und in ihrer Hilfsbe reitschaft zu erkennen . Auf diese Ressourcen sowie auf ihre intakten Coping strategien könne sie sich auch bei der Ausübung einer Tätigkeit abstützen

( Urk. 7/140/37f.)

Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung oder Verminderung der Leistungsfähigkeit festgestellt werden ( Urk. 7/140/38). 4.2.5

Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung hielt

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, fest , infolge der Verschüttung anlässlich des Erdbebens im August 1999 habe sich ein Ganzk örperschmerzsyndrom ausgebil det, welches in den Vorakten zumeist als anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung beurteilt worden sei. Demgegenüber sei zeitweise, speziell in den rheuma tologischen Berichten, auch die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms gestellt worden, was formal an sich zwar richtig sei, jedoch den beklagten Beschwerden im Rahmen der klinischen Untersuchung und der Angaben in der Aktenlage nicht entsprechen würde. So handle e s sich vorliegend nicht um ein diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom, bei dem ursprünglich definierte Druckpunkte als diskrim inierend beurteilt worden seien . V ielmehr liege ein dif fuses Ganzkörper schmerz syndrom vor, bei dem unter anderem auch diese Druckpunkte positiv seien. Darüber hinaus seien auch sogenannte Kontroll punkte positiv, so dass d a s Ganzkörperschmerzsyndrom insgesamt nicht im Rahmen eines rheumatologischen Krankheitsbildes gesehen werden könne, son dern gemäss Aktenlage zu Recht meist als psychiatrisches Krankheitsbild inter pretiert worden sei ( Urk. 7/140/41). Auch das in de n

Vorakten zeitweise diag nostizierte lumbo-spondylogene Schmerzsyndrom könne aktuell nicht bestätigt werden. Habe doch im Rahmen der klinischen Untersuchung im Bereich der Lendenwirbelsäule kein wesentli c her pathologischer Befund erhoben werden können. Die dortigen Schmerzen würden vielmehr als Teil des Ganzkörper schmerzsyndroms imponieren. Auch radiologisch seien an der Lendenwirbel säule keine relevanten pathologischen Veränderungen dargestellt worden ( Urk. 7/140/42). Von diesen Diagnosen abzugrenzen seie n die chronischen Nackenbeschwerden, die aufgrund der anamnestischen Angaben, der Aktenlage, der bildgebenden Abklärungen sowie der aktuellen klinischen Untersuchung durchaus geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzu schränken . Es liege eine degenerative Veränderung sowie eine Foraminalstenose mit möglicher Affektion der Nervenwurzel C6 auf Höhe Halswirbelkörper (HWK) 5/6

vor. Gut passend zu dieser Lokalisation f i nde s ich bei der klinischen Unter suchung vorwiegend eine Bewegungseins chränkung der unteren , jedoch nicht der oberen HWS. Die klinischen Befunde sprächen insgesamt für eine diskogene Schmerzkomponente, allenfalls ein Facettensyndrom ( Urk. 7/140/43) . Da die infiltrative n Behandlungen der Facettengelenke keine rlei relevant en oder lang fristige n Besserungen gezeigt hätten, seien die beklagten Beschwerden, die klinisch im Sinne eines vertebralen Cervicalsyndroms imponierten, vorwiegen d als diskogen bedingt im Sinne einer symptomatischen Osteochondrose HWK5/6 zu beurteilen ( Urk. 7/140/44) .

Zusammenfassend hielt Dr. J.___ fest, es bestehe aus rheumatologischer Sicht einzig aufgrund der symptomatischen Osteochondrose auf Höhe HWK5/6 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. In einer körper lich leichten Tätigkeit betrage die Einschränkung gestützt auf die aktuellen kli nischen Befunde höchstens 25 % , bezogen auf ein Pensum von 100 % ( Urk. 7/140/44) . Gestützt auf die Vorakten

und die anamnestischen Angaben sei die klinische Situation vor Dezember 20 11 weniger ausgeprägt gewesen und die frühere Einschränkung folglich niedriger einzuschätzen, womit aus rheumatolo gischer Sicht zumindest seit Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von 10 % bestanden habe.

B etreffend die Diskrepanz zu der seite ns der behandelnden Ärzte Dr. C.___ und Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, attestierten Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 %

erläu terte

Dr. J.___

schliesslich, deren Einschätzung sei stets unter

dem Hinweis ergangen, dass psychiatrische Gründe vorherrschend seien. Ausserdem hätten sie

– im Untersch i ed zu seiner rein rheumatologische n Einschätzung - auch immer fachfremde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit festge halten ( Urk. 7/140/44f. ). 4.3

Gesamtmedizinisch seien der Beschwerdeführerin mittelschwere und schwere sowie nicht rückenadaptierte Tätigkeiten nach wie vor und wohl auch andau ernd nicht mehr zumutbar. Leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten seien jedoch mit einer Einschränkung von 30 % seit Dezember 2011, bezogen auf ein voll schichtiges Arbeitsvolumen, zumutbar ( Urk. 7/140/49). 5. 5.1

Die vorstehend genannten Diagnosen blieben beschwerdeweise unbestritten ( Urk. 1). Strittig ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. 5.2

Das D.___ - Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit der Krankengeschichte, d en Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinische n Untersuchung en vom 9./ 1 6. August und

3. September 201 2. Es leuchtet in der Darlegung der me dizinischen Situation und Zusam menhänge ein und ist hinsichtlich der gestellten Diagnosen und der Arbeitsfähig keits beurteilungen schlüssig. Insbeson dere haben die D.___ - Gut achter zu den Diagnosen

und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Vorak ten differenziert Stellung bezo gen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzun g plausibel begründet ( Urk. 7/140/26 , Urk. 7/140/36 , Urk. 7/140/41f. ). Damit erfüllt das Gutachten die an eine beweistaugliche Ent scheidungsgrundlage gestellten Anforderungen , womit darauf abgestellt und davon ausgegangen w erden kann , dass der Beschwerdeführerin aus gesamtme dizinischer Sicht jedenfalls ab Dezember 2011 eine l eichte, rückenadaptierte Tätigkeit mit einer Einschränkung von höchstens 30 % , bezogen auf ein voll schi chtiges Arbeitsvolumen, zuzumuten ist. 5.3

Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Februar 2004 bis Dezember 2011 stellt sich sodann wie folgt dar: 5.3.1

G estützt auf die Ausführungen von Dr. G.___ (vgl. 7 /140/36) sowie die Vorak ten

ist erstellt, dass aus rein psychiatrischer Sicht ( auch )

r etrospektiv

von

k eine r invaliden versicherungs rechtlich relevante n Ar beitsunfähigkeit auszuge hen ist . Zwar wurde i m Bericht der H.___ vom 2 3. Mai 2004 eine rezidivierende d e pressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ( ICD 10 F33.1) diagnostiziert ( Urk. 7/117/93). Bereits ein Jahr s päter

war diese indes nicht mehr nachweisbar gewesen . Hat doch

Dr. I.___

anlässlich seiner vertrauensärztli ch en Untersuchung

vom 1 6. März 2005 zuhanden der SUVA keine depressive Störung mehr diagnostiziert (Bericht vom 1 7. April 2005, Urk. 7/24/65-71) . Im B.___ -Gutachten vom 8. Februar 2008

wurde zwar erneut eine rezidivierende depressive Episode leicht bis mittleren Grades , zurzeit leichten Grades

und the rapiert mit Remeron , (ICD-10 F33.0-1 ) diagnostiziert ( Urk. 7/37/15 ) . Dass das B.___ -Gutachten keine beweisbildende Entscheidungsgrundlage bildet , wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. September 2010 ausführlich begründet ( Urk. 7/90/1-22) . 5.3.2

In rheumatologischer Hinsicht kam

Dr. J.___ zum Schluss , e s sei von Januar 2011 bis Ende November 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % in der zuletzt ausgeübten sowie in jeder anderen leichten Tätigkeit auszugehen.

So habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie schon längere Zeit an Nacken schmerzen leide. Diese hätte n sich im Dezember 2011 im Zusammenhang mit einer sechsstündigen Fahrt zu einem Wellnessaufenthalt in L.___

mit ihrem Partner deutlich verschlimmert ( Urk. 7/140/40). Aufgrund dieser anam nestischen Angaben sowie mit Blick auf den Bericht von

Dr. K.___

vom 1 0. Januar 2011 (Urk. 7/107) , worin dieser lediglich Druckdolenzen i m Nacken bereich beschrieb , kann der Einschätzung von Dr. J.___ , wonach

die klini sche S ituation vor Dezember 2011 weniger ausgep rägt vorhanden gewesen sein muss und folglich

die frühere Ei nschränkung niedriger, mithin im Umfang von 10 % , zu werten

sei ( Urk. 8/140/45 ) , ohne Weiteres gefolgt werden . 5.3 .3

Schliesslich ergeben sich gestützt auf die medizinische Aktenlage auch aus neuro logischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür , dass vor Dezem ber 2011

eine invaliden versicherungs rechtlic h relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte . Darüber hinaus hielt Dr. F.___ ausdrücklich fest, s eit der B.___ - Begutachtung im Februar 2008 sei aus neurologischer Sicht von keiner relevanten Änderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/140/26f.). 5 . 4

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Beschwerdeführerin seit Februar 2004 aus gesamtmedizinischer Sicht in einer leidensangepassten Tätig keit eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten ist. Bei dieser Aus gangslage sind bereits die Voraussetzungen an das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt (E. 1.2) . Selbst w enn das Wartejahr gegeben wäre, liesse sich kein Rentenanspruch begründen, was im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird. 5. 5

Zunächst ist d e m Einwand, wonach das po lydisziplinäre Gutachten vom 4. Oktober 201 2

aufgrund der neu festgestellten

Discopathie

HWK 5/6 sowie ins besondere der cervical fortgeschrittene n degenerative n Ve ränderungen

eine Verschlechterung ausweise , und es daher seltsam anmute, dass die D.___

- Gutachter von einer höheren Arbeitsfähigkeit als die B.___ -Gutachter ausg egan gen sei en , entgegenzuhalten, dass bereits anlässlich einer Röntgenaufnahme der HWS a m 1 1. April 2005 im Auftrag von Dr. C.___

eine deutliche Osteochond rose der cervicalen Bandscheiben auf der Höhe HWK4/5 und eine deutliche Verschmälerung der Zwischenwirbelscheibe auf Höhe HWK5/6 festgeste llt wur den

( Urk. 7/126/66 = Urk. 7/126/69 , Urk. 7/140/43) .

Sodann wurde auch im Rahmen des B.___ -Gutachten s vom Februar 2008 ein mittelstark ausgeprägtes insbesondere obere s

Cervicalsyndrom diagnostiziert ( Urk. 7/37/19 ). Vor diesem Hintergrund kann von gänzlich neuen Diagnosen nicht die Rede sein . Im Übri gen wurde der seit Dezember 2011 beklagten Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzzunahme im Nackenbereich im Rahmen der rheumatologischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im D.___ Gutachten adäquat Rechnung ge tragen (E. 5.3 ).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das – nicht beweisbildende – B.___ -Gutachten eine höhere Arbeitsunfähigkeit auswies. Ins besondere lagen der dortigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schw ergewichtig die psychiatrische n Diagnosen zugrunde ( Urk. 7/37/23).

Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6. 6. 1

Die Abklärungsstelle kam im Abklärungsbericht vom 1 3. Februar 2013 unbe stritte nermassen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 2 2 . 5 % invalid ist ( Urk. 7 / 152 ). Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhäl tnisse verfasst worden sowie begründet und angemessen detailliert bezü glich der einzelnen Einschrän kun gen, womit er den an ihn gestellten Anforde rungen grundsätzlich entspricht (E. 1.5). Zwar erweist sich d ie festgestellte Einschränkung im häuslichen Bereich mit Blick auf die medizinische Situation der Beschwerdeführerin als eher gross zügig. Demgegenüber greift der Richter in das Ermessen der Ab klärungsperson nur ein, wenn klar feststell bare Fehleinschätzungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüch lichkeiten) vorlie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklär ungs person näher am konkreten Sachv erhalt ist als das im Beschwerdefall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4). Im Übrigen erweist sich die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Einschränkung im Haushaltsbe reich

als nicht entscheidrelevant (vgl. nachfolgend E. 7 .2) . 6.2

Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, in welchem Ausmass die Beschwerde führerin ohne gesundheitliche Einschränk ung einer Erwerbstätigkeit nach ginge. 6.3

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I

249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbar keit einer Erwerbstätigkeit ( Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Ver bindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h.

ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbs tätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich pra xisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebens er fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erfor derlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I

266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E.

3.3). 6.4

Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau ein-gestuft, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 60 % und den Anteil der Haushalttätigkeit auf 40 % festgesetzt hat. Sie stützte sich dabei auf die Fest-stellungen im Abklärungsbericht vom 3. Juli 2008 ( Urk. 7/44/1-6 ) sowie auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Zweit abklärung vom 1 3 . Fe b r uar 2013 , wonach sie bei guter Gesundheit wei terhin in einem Pensum von 60 % , vielleicht auch nur 50 % , arbeiten würde ( Urk. 7/152/3 ).

Die Beschwerd eführerin wandte dagegen ein , ihre Lebenssituation habe sich seit dem Urteil vom 2 0. September 2010 insoweit verändert, als sie seit Herbst 2011 von ihrem Ehemann getrennt lebe und nun aktuell das Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei . Da sie in äussert knappen finanziellen Verhältnissen lebe und auf die Unterstützung durch die Kinder angewiesen sei , sei der Gang zum Sozialamt unumgänglich geworden. S o habe sie die Krankenkassenprämien in den letzten Monaten nicht bezahlen können. Diese Fakten würden aufzeigen, dass sie bei voller Gesundheit auf die Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit angewiesen wäre. Daher sei der Invaliditätsgrad spätestens seit der Trennung von ihrem Ehemann aufgrund de r allgemeinen Methode zu bemessen ( Urk. 1 S. 6). 6 .5

Im Urteil vom 2 0. September 2010 setzte sich das Gericht mit der bereits damals umstrittenen Qualifikation ausführlich auseinander

( Urk. 7/90/1 6 f.) . Es kann auf die zutreffenden Feststellungen in E. 4. 3 des Urteil s verwiesen werden. Zusammenfassend kam das Gericht in Würdigung sämtlicher Umstände , namentlich auch unter Berücksichtigung der bereits damals bekannten und seit Jahren vorbestehende n

schwier igen finanziellen Ausgangslage, zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit nach überwiegender Wahr scheinlich weiterhin zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Dass sich ihre Lebenssituation seither dergestalt verändert hat, dass sie ohn e gesundheitliche Einschränkun gen hypothetisch eine höhere oder vollzeit liche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte , wofür sie die Beweislast trägt , ist nicht ersichtlich. Insbesondere steht die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung , wonach sie (erst) seit Herbst

2011 von ihrem Ehemann getrennt lebe,

im Widerspruch zu r wiederholt und konsistent gemachten Angabe anlässlich der Begutachtung en sowie der Haushaltsabklärung vom 1 3. Februar 201 3 , wonach sie seit 2007 respektive seit fünf Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebe ( Urk. 7/38/5, Urk. 7/152/2, Urk. 7/140/13, Urk. 7/140/21, Urk. 7/140/27f., Urk. 7/140/30). Weiter rechtfertigt der Umstand, d ass sich die Beschwerdeführe rin aktuell im Scheidungsverfahren befindet, keine andere Beurteilung der Sta tusfrage . Hat sie sich doch

während des fünfjährigen Getrenntlebens nie darum bemüht, die ihr medizinisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit zu verwe rten, obschon sie angesichts der Trenn ung und insbesondere seit der gerichtlichen Trennung ( Urk. 7/152/2) mit der sich abzeichnenden Scheidungsfolge rechnen musste . Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin weder entsprechende Suchbemü hungen

geltend gemacht noch aus gewiesen.

I m Übrigen gelten die vorliegend erfüllten Beweiswürdigungskriterien (E. 1.5, E.

6 .1) nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häusli chem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkei t fest, dass die Beschwerde-füh rerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge und sie

i m Haushaltsbereich im Umfang von 2 2.5 % eingeschränkt ist . 7. 7.1

Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem ausser häus-lichen Erwerbspensum von 60 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haus haltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E. 1.4), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 13 0 V 396 E. 3.3). Für den Ein kom mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. 7 .2

Die Parteien gingen beim Einkommensvergleich übereinstimmend von einem Val ideneinkommen von Fr. 36‘212 .-- für ein 60%-Pensum im Jahre 2005 (hypothetischer Ablauf des Wartejahres) aus. Sodann errechnete die Beschwer degegnerin gestützt auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsar beiten gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2004, Tabelle TA1, T otal , Anforderungsniveau 4)

sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Nominallohnentwicklung und branchenüblichen Wochenarbeitszeit

ei n Invali deneinkommen von Fr. 29‘542.-- im Jahre 2005 für ein Pensu m von 60 %, was einer Einschränkung von Fr. 6‘670 .-- bzw. 18.42 % entspricht. So erhielt sie einen Teilinvaliditätsgrad von 11.05 % . Für den Betäti gungsvergleich ging sie von einer 22.5 %ige n Ein schränkung im Bereich der Haushalt s führung aus , was einen Teilinvaliditäts grad von 9 % ergab. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von rund 2 0 % ( Urk. 2 S. 2). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 2 2. August 2006 ( Urk. 7/21) sowie den IK Auszug vom 2 7. Juli 2006 ( Urk. 7/16 ) und unter Hinweis auf die im Abklärungsbericht vom 1 3. Februar 201 3

( Urk. 7/152) doch grosszügig veranschlagte 22.5%ige Ein schränkung im Haushaltbereich im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Bei einem Invaliditätsgrad von 20% hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbe gehren zu Recht abgewiesen. Selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzugs von 25 % auf dem statistischen Lohn

liesse sich kein renten be gründender Invaliditätsgrad ermitteln.

Der angefochtene Ent scheid erweist sich im Ergebnis

als richtig, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um di e Bewilligung oder die Verweige rung v on Leistungen der Invalidenver siche r ung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und u nabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest ge legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts-kasse zu nehmen. 8 . 2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , machte mit Honorarnote vom 3. Juni 2015 einen Gesamtaufwand von Fr. 1‘316.60 für 6 Stunden 58 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 24.--, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 107.25 geltend ( Urk. 13, Urk. 14), was angemessen erscheint. Der unentgeltlichen Rechtsvertre terin ist daher eine Entschädigung von Fr. 1‘447.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltlich e Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , wird mit Fr. 1‘447.85 ( inkl. Barauslagen und MW St ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger