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IV.2014.00852

Besserer Umgang mit Schmerzen und bessere Tagesstruktur allein stellen keinen Revisionsgrund dar.

Zürich SozVersG · 2014-12-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 18. März 2011 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die der 1970 geborenen X.___ seit Juli 2000 ausgerichtete zunächst ganze und seit September 2001 halbe Invalidenrente (Urk. 7/17) ein (Urk. 7/80) . Mit Urteil IV.2011.00447 vom 29. November 2012 hob das hiesige Gericht die se Verfügung auf und wies die Sache an die Ver waltung zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen zurück (Urk. 7/109) .

Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte und Therapeuten ein und beauftragte die MEDAS O.___ mit einer polydis ziplinären Begutachtung (Gutachten vom 29. Januar 2014, Urk. 7/130) . Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/132 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom

2. Juli 2014 den (weiteren) Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2. September 2014 Beschwerde mit dem Rechts begehren um weitere Auszahlung der halben Invalidenrente rückwirkend ab dem Einstellungszeitpunkt (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

6. Oktober 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 orientiert wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Hinsichtlich der vorliegend massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbeg riff (Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), über die Voraussetzungen und den U mfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), über die Rentenanpas sung (Art. 17 Abs. 1 ATSG), über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rah men der Invalidi tätsbemessung (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen) sowie über den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1) kann auf die Erwägung 1 im Urteil IV.2011.00447 des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom

29. November 2012 (Urk. 7/109) verwiesen werden. 2. 2.1

Im Urteil vom

29. November 2012 erwog das hiesige Gericht für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung

F olgendes (E. 2) : „ Bei der Rentenzusprechung ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein Gut achten des Fachpsychologen lic. phil. Y.___ und des Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 7. Juni 2001 davon aus, dass die Beschwerdeführerin infolge einer leichten depressiven Episode mit somatischen Anteilen (ICD-10 F32.01) zu 50 % arbeits unfähig sei (Urk. 11/12-13). Anlässlich der drei unter Mitwirkung einer Überset zerin durchgeführten Untersuchungsgespräche fiel den Gutachtern eine be drückte Mimik auf, sowie dass die Beschwerdeführerin bisweilen die Augen schliesse und abwesend wirke. Im ersten Gespräch habe sie dysphorisch gewirkt. Sie habe perseveriert, dass es ihr schlecht gehe und sie mit der Abklärung Mühe habe. Beim zweiten Gespräch habe sie lebendig gewirkt und schnell gesprochen. Die Gutachter konnten keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächt nisstörungen feststellen (Urk. 11/12 S. 5). Die Abklärungen im Rahmen der 2003 eingeleiteten Rentenrevision ergaben laut den Angaben des praktischen Arztes Dr. med. A.___ im Bericht vom 17. Oktober 2003 sowie von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, im Bericht vom 28. November 2003 bei gleichbleibender Diagnose ein weiterhin depressives Bild (Urk. 11/21-22). “ 2.2

In Würdigung der im Rahmen der Überprüfung der Rente ergangenen ärztlichen Berichte erwog das hiesige Gericht im Urteil vom 29. November 2012, dass sich den medizinischen Stellungnahmen kein kongruentes Bild des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin entnehmen lasse. Insbesondere könne mangels genügender Verständigung zwischen den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und der f ür eine vertiefte Exploration über mangelnde Deutsch kenntnisse verfügenden Beschwerdeführerin im Rahmen von zwei RAD-Unter suchungen auf die Folgerungen in den daraufhin verfassten Untersuchungsbe richten vom 23. September 2009 und 14. April 2010 nicht abschliessend abge stellt werden (E. 5). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Rentenaufhe bung ab M ai 2011. 3.2

Die Beschwerdegegnerin geht von einer vollen Arbeitsfähigkeit infolge Adapta tion der Beschwerdeführerin aus und damit von einer trotz unveränderten Diag nosen und Befunden eingetretenen Verbesserung der gesundheitlichen Situation im Sinne einer nun vorhandenen Überwindbarkeit der gesundheitlichen Ein schränkungen (Urk. 2 S. 2).

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand laut dem beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom

29. Januar 2014 nicht verändert habe, weshalb kein Revisionsgrund bestehe . Eine Revision nach den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision komme dage gen nicht in Frage, weil die Rente nicht aufgrund eines sogenannten „Päus bonog“-Beschwerdebildes zugesprochen worden sei (Urk. 1 S. 8 f .) . 4 . 4 .1

Vom 9. Mai bis 23. Juni 2011 befand sich die Beschwerdeführerin im Sanato rium C.___ in stationärer psychiatrischen Behandlung. Im Austrittsbericht vom 11. Juli 2011 (Urk. 7/114/8-11) wurden folgende Diagnosen gestellt: - mittelgradig depressive Störung (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Laut Bericht hätten leichtgradige Störungen von Konzentration und Aufmerksam keit bestanden. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin mittelgradig eingeengt und grüblerisch gewesen. Im Affekt sei sie mittel ausge prägt ratlos, hoffnungslos, deprimiert und klagsam gewesen. Es habe Affektin kontinenz und ein mittelgradige r soziale r Rückzug bestanden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin über eine mittelgradige Antriebshemmung berich tet. Während des Aufenthalts sei ein Umzug in eine andere Wohnung zur Un termiete erfolgt. Da es jedoch mit der Vermieterin Probleme gebe, könne die Beschwerdeführerin vorläufig bei einer Freundin wohnen und sich eine andere Wohnung suchen. Sie habe die Klinik in stabilerem Zustandsbild verlassen, habe jedoch noch immer starke Stimmungseinbrüche, wenn sie sich verunsi chert fühle. 4 .2

Vom 11. Juli 2011 bis zum 2. Mai 2012 besuchte die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___

das offene sozialtherapeutische Pro gramm . Im Austrittsbericht vom 14. Juli 2012 (Urk. 7/114/6-7) wurden die be reits gestellten Diagnosen wiederholt. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anfänglich zuverlässig erschienen sei, dann jedoch z unehmend Schwierigkeiten gehabt

habe, regelmässig an den vereinbarten Ter minen teilzunehmen, und sich des Öfteren abgemeldet habe . Dennoch sei es ihr gelungen, sich während ihrer Anwesenheit gut in der Gruppe zu integrieren. Aufgrund der Affektlabilität habe sie sich oft zurückgezogen. Der Austritt sei w egen ihres Wunsches nach einer anderen Tagesstruktur erfolgt. 4 .3

Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin seit August 2000 psychiatrisch behandelt, stellte im Bericht vom 20. März 2013 (Urk. 7/114/1-

5) folgende Diagnosen: - Mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 18. Dezember 2000

und stellte fest, dass es trotz allen Behandlungen nicht gelungen sei, die Arbeitsfä higkeit wieder herzustellen . 4 .4

Auch d er behandelnde Psychotherapeut

Y.___

bestätigte im Bericht vom 7. April 2013 (Urk. 7/115) im Wesentlichen die genannten Diagnosen. Er stellte fest, dass sich der gegenwärtige Zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Zeit der Begutachtung im April 2001 verschlechtert habe. Bei Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2011 beziehungsweise seit spätestens 7. April 2013 stellte er eine vorsichtig günstige Prognose mit Wiedererlangung einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 2015. 4 .5

I m MEDAS-Gutachten vom 29. Januar 2014 (Urk. 7/130 /1-22) wurden folgende Diagnosen

gestellt (S. 21): Somatisierungsstörung mit Beschwerden in verschiedenen Organen, Schmerzen und depressiven Aspekten (ICD-10 F45.0), mit - Pseudohalbseitensyndrom rechts, mit - dissoziativer Bewegungsstörung - Status nach möglichen depressiven Episoden

Weiter führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin klage in erster Linie über ihre psychischen Probleme, seit ihr rechter Arm, inklusive die Hand, bei der Arbeit als Kassiererin plötzlich ganz steif geworden sei, so dass sie ihre Ar beit nicht mehr habe ausführen können. Inzwischen habe sich das komische Gefühl im rechten Arm auch auf den linken Arm ausgeweitet und seit Sommer 2012 auch noch auf das rechte Bein . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin wurde die Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Befunde auf 0 % geschätzt. Für adaptierte Verweistätigkeiten in einem wenig anspruchs vollen Umfeld in einem leichten handwerklichen Bereich betrage die Arbeitsfä higkeit wiederum aus psychiatrischen Gründen 50 % der Norm . Seit der letzten Rentenrevision habe weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung stattgefunden. Der seither unveränderte Gesundheitszustand werde bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell auch gleich beurteilt wie damals (S. 19 ff.). 4.6

Nach Eingang des MEDAS-Gutachtens nahm dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 1 9. Juli 2013 dazu Stellung. Er befand, dass das Gutachten die formalen Qualitätskriterien erfülle, nachvollziehbar und in seinen Schlussfolgerungen plausibel sei. Weiter führte er aus, es sei eine Rentenrevision zu beurteilen. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei im Vergleich zur Rentenzusprache nicht nachzuweisen (Urk. 7/131 S. 3). 5. 5.1

Unbestrittenermassen erfüllt das MEDAS-Gutachten vom

29. Januar 2014 die Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht auf einer eingehenden internisti schen, rheumatologischen, und psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Be schwerdeführerin auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein.

Damit kann grundsätzlich

auf das Gutach ten ab gestellt werden . 5.2

Im Vergleich mit der Lage zur Zeit der Rentenzusprache hat sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin insoweit verändert, als damals bei der Diagnose einer leichte n depressive n Episode mit somatischen Anteilen die affektive Störung im Vordergrund stand, und die 2003 durchgeführte Rentenre vision bei gleichbleibender Diagnose ein weiterhin depressives Bild ergab. Aktu ell steht gemäss dem MEDAS-Gutachten demgegenüber eine Ausweitung der nach wie vor nicht objektivierbaren körperlichen Beschwerden im Rahmen einer Somatisierungsstörung im Vordergrund . Demzufolge würde zwar neu eine Diagnose vorliegen, für die als sogenanntes „Päusbonog“-Beschwerdebild die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision zur Anwendung gelangten. Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen sieht jedoch vor, dass nur Renten überprüft und - auch ohne dass die Revisionsvorschriften nach Art. 17 ATSG erfüllt sind - herabgesetzt oder aufgehoben werden dürfen, „die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden“, was hier nicht der Fall war. Diese Meinung wird denn auch von der Beschwerdegegnerin selber geteilt, wie aus einer internen Besprechungsnotiz vom 1 6. April 2014 hervor geht: „Kein 6a Fall, da bei der Rentenzusprache noch kein Päusbonog vorlag“ (Urk. 7/131 S. 4). Weiter wird dort die Meinung vertreten, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse verändert hätten, obwohl Diagnose/Befunde und medizini sche Einschätzung unverändert seien. Denn der Umgang der Versicherten mit den Beschwerden habe sich verbessert („hat gelernt mit Schmerzen umzugehen, lebt ganz anders mit Schmerzen als früher“) und sie habe nun eine gute Tages struktur. Somit liege ein Revisionsgrund vor (a.a.O). 5.3

Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 2 9. Januar 2014 beträgt die Arbeitsfähig keit für adaptierte Verweistätigkeiten (wenig anspruchsvolles Umfeld in einem leichten handwerklichen Bereich) aus psychiatrischen Gründen 50 % . Aus drücklich halten die Gutachter auf die entsprechende Frage der IV-Stelle fest, dass sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht verändert habe; es habe weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung seit der letzten Rentenrevision stattgefunden – der seither unveränderte Gesundheitszustand werde bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell auch gleich beurteilt wie damals (Urk. 7/130 S. 22). Auch aufgrund der übrigen medizinischen Akten (vorne E. 4) ist keine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge wiesen. Entgegen der entsprechenden Meinung der IV-Stelle (Urk.

2) finden sich zudem auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Umstand, dass die Be schwerdeführerin im Laufe der Zeit gelernt hat, mit ihren Schmerzen besser um zugehen und wieder eine Tagesstruktur hat, sie neu nun auch befähigen würde, ihre gesundheitlichen Einschränkungen ganz zu überwinden und damit voll ar beitsfähig zu sein. 5.4

Ist nach dem Gesagten aber keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen, so fehlt es hier folglich auch an einem Revisi onsgrund nach Art. 17 ATSG. Damit ist in Gutheissung der Beschwerde die an gefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - rückwirkend auf den Einstellungszeitpunkt per Ende April 2011 – weiterhin Anspruch auf die halbe IV-Rente hat. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerde gegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und M w St) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über Ende April 2011 hinaus Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Migros Pensionskasse, Bachstrasse 59, 8048 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 18. März 2011 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die der 1970 geborenen X.___ seit Juli 2000 ausgerichtete zunächst ganze und seit September 2001 halbe Invalidenrente (Urk. 7/17) ein (Urk. 7/80) . Mit Urteil IV.2011.00447 vom 29. November 2012 hob das hiesige Gericht die se Verfügung auf und wies die Sache an die Ver waltung zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen zurück (Urk. 7/109) .

Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte und Therapeuten ein und beauftragte die MEDAS O.___ mit einer polydis ziplinären Begutachtung (Gutachten vom 29. Januar 2014, Urk. 7/130) . Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/132 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom

2. Juli 2014 den (weiteren) Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

E. 2 IVG), über die Rentenanpas sung (Art. 17 Abs. 1 ATSG), über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rah men der Invalidi tätsbemessung (BGE 125 V 261 E.

E. 2.1 Im Urteil vom

29. November 2012 erwog das hiesige Gericht für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung

F olgendes (E. 2) : „ Bei der Rentenzusprechung ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein Gut achten des Fachpsychologen lic. phil. Y.___ und des Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 7. Juni 2001 davon aus, dass die Beschwerdeführerin infolge einer leichten depressiven Episode mit somatischen Anteilen (ICD-10 F32.01) zu 50 % arbeits unfähig sei (Urk. 11/12-13). Anlässlich der drei unter Mitwirkung einer Überset zerin durchgeführten Untersuchungsgespräche fiel den Gutachtern eine be drückte Mimik auf, sowie dass die Beschwerdeführerin bisweilen die Augen schliesse und abwesend wirke. Im ersten Gespräch habe sie dysphorisch gewirkt. Sie habe perseveriert, dass es ihr schlecht gehe und sie mit der Abklärung Mühe habe. Beim zweiten Gespräch habe sie lebendig gewirkt und schnell gesprochen. Die Gutachter konnten keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächt nisstörungen feststellen (Urk. 11/12 S. 5). Die Abklärungen im Rahmen der 2003 eingeleiteten Rentenrevision ergaben laut den Angaben des praktischen Arztes Dr. med. A.___ im Bericht vom 17. Oktober 2003 sowie von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, im Bericht vom 28. November 2003 bei gleichbleibender Diagnose ein weiterhin depressives Bild (Urk. 11/21-22). “

E. 2.2 In Würdigung der im Rahmen der Überprüfung der Rente ergangenen ärztlichen Berichte erwog das hiesige Gericht im Urteil vom 29. November 2012, dass sich den medizinischen Stellungnahmen kein kongruentes Bild des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin entnehmen lasse. Insbesondere könne mangels genügender Verständigung zwischen den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und der f ür eine vertiefte Exploration über mangelnde Deutsch kenntnisse verfügenden Beschwerdeführerin im Rahmen von zwei RAD-Unter suchungen auf die Folgerungen in den daraufhin verfassten Untersuchungsbe richten vom 23. September 2009 und 14. April 2010 nicht abschliessend abge stellt werden (E. 5). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Rentenaufhe bung ab M ai 2011. 3.2

Die Beschwerdegegnerin geht von einer vollen Arbeitsfähigkeit infolge Adapta tion der Beschwerdeführerin aus und damit von einer trotz unveränderten Diag nosen und Befunden eingetretenen Verbesserung der gesundheitlichen Situation im Sinne einer nun vorhandenen Überwindbarkeit der gesundheitlichen Ein schränkungen (Urk. 2 S. 2).

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand laut dem beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom

29. Januar 2014 nicht verändert habe, weshalb kein Revisionsgrund bestehe . Eine Revision nach den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision komme dage gen nicht in Frage, weil die Rente nicht aufgrund eines sogenannten „Päus bonog“-Beschwerdebildes zugesprochen worden sei (Urk. 1 S. 8 f .) .

E. 4 .5

I m MEDAS-Gutachten vom 29. Januar 2014 (Urk. 7/130 /1-22) wurden folgende Diagnosen

gestellt (S. 21): Somatisierungsstörung mit Beschwerden in verschiedenen Organen, Schmerzen und depressiven Aspekten (ICD-10 F45.0), mit - Pseudohalbseitensyndrom rechts, mit - dissoziativer Bewegungsstörung - Status nach möglichen depressiven Episoden

Weiter führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin klage in erster Linie über ihre psychischen Probleme, seit ihr rechter Arm, inklusive die Hand, bei der Arbeit als Kassiererin plötzlich ganz steif geworden sei, so dass sie ihre Ar beit nicht mehr habe ausführen können. Inzwischen habe sich das komische Gefühl im rechten Arm auch auf den linken Arm ausgeweitet und seit Sommer 2012 auch noch auf das rechte Bein . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin wurde die Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Befunde auf 0 % geschätzt. Für adaptierte Verweistätigkeiten in einem wenig anspruchs vollen Umfeld in einem leichten handwerklichen Bereich betrage die Arbeitsfä higkeit wiederum aus psychiatrischen Gründen 50 % der Norm . Seit der letzten Rentenrevision habe weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung stattgefunden. Der seither unveränderte Gesundheitszustand werde bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell auch gleich beurteilt wie damals (S. 19 ff.).

E. 4.6 Nach Eingang des MEDAS-Gutachtens nahm dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 1 9. Juli 2013 dazu Stellung. Er befand, dass das Gutachten die formalen Qualitätskriterien erfülle, nachvollziehbar und in seinen Schlussfolgerungen plausibel sei. Weiter führte er aus, es sei eine Rentenrevision zu beurteilen. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei im Vergleich zur Rentenzusprache nicht nachzuweisen (Urk. 7/131 S. 3).

E. 5.1 Unbestrittenermassen erfüllt das MEDAS-Gutachten vom

29. Januar 2014 die Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht auf einer eingehenden internisti schen, rheumatologischen, und psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Be schwerdeführerin auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein.

Damit kann grundsätzlich

auf das Gutach ten ab gestellt werden .

E. 5.2 Im Vergleich mit der Lage zur Zeit der Rentenzusprache hat sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin insoweit verändert, als damals bei der Diagnose einer leichte n depressive n Episode mit somatischen Anteilen die affektive Störung im Vordergrund stand, und die 2003 durchgeführte Rentenre vision bei gleichbleibender Diagnose ein weiterhin depressives Bild ergab. Aktu ell steht gemäss dem MEDAS-Gutachten demgegenüber eine Ausweitung der nach wie vor nicht objektivierbaren körperlichen Beschwerden im Rahmen einer Somatisierungsstörung im Vordergrund . Demzufolge würde zwar neu eine Diagnose vorliegen, für die als sogenanntes „Päusbonog“-Beschwerdebild die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision zur Anwendung gelangten. Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen sieht jedoch vor, dass nur Renten überprüft und - auch ohne dass die Revisionsvorschriften nach Art. 17 ATSG erfüllt sind - herabgesetzt oder aufgehoben werden dürfen, „die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden“, was hier nicht der Fall war. Diese Meinung wird denn auch von der Beschwerdegegnerin selber geteilt, wie aus einer internen Besprechungsnotiz vom 1 6. April 2014 hervor geht: „Kein 6a Fall, da bei der Rentenzusprache noch kein Päusbonog vorlag“ (Urk. 7/131 S. 4). Weiter wird dort die Meinung vertreten, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse verändert hätten, obwohl Diagnose/Befunde und medizini sche Einschätzung unverändert seien. Denn der Umgang der Versicherten mit den Beschwerden habe sich verbessert („hat gelernt mit Schmerzen umzugehen, lebt ganz anders mit Schmerzen als früher“) und sie habe nun eine gute Tages struktur. Somit liege ein Revisionsgrund vor (a.a.O).

E. 5.3 Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 2 9. Januar 2014 beträgt die Arbeitsfähig keit für adaptierte Verweistätigkeiten (wenig anspruchsvolles Umfeld in einem leichten handwerklichen Bereich) aus psychiatrischen Gründen 50 % . Aus drücklich halten die Gutachter auf die entsprechende Frage der IV-Stelle fest, dass sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht verändert habe; es habe weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung seit der letzten Rentenrevision stattgefunden – der seither unveränderte Gesundheitszustand werde bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell auch gleich beurteilt wie damals (Urk. 7/130 S. 22). Auch aufgrund der übrigen medizinischen Akten (vorne E. 4) ist keine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge wiesen. Entgegen der entsprechenden Meinung der IV-Stelle (Urk.

2) finden sich zudem auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Umstand, dass die Be schwerdeführerin im Laufe der Zeit gelernt hat, mit ihren Schmerzen besser um zugehen und wieder eine Tagesstruktur hat, sie neu nun auch befähigen würde, ihre gesundheitlichen Einschränkungen ganz zu überwinden und damit voll ar beitsfähig zu sein.

E. 5.4 Ist nach dem Gesagten aber keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen, so fehlt es hier folglich auch an einem Revisi onsgrund nach Art. 17 ATSG. Damit ist in Gutheissung der Beschwerde die an gefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - rückwirkend auf den Einstellungszeitpunkt per Ende April 2011 – weiterhin Anspruch auf die halbe IV-Rente hat.

E. 6 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerde gegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und M w St) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über Ende April 2011 hinaus Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Migros Pensionskasse, Bachstrasse 59, 8048 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00852 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

29. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Bolzli Kerland Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 18. März 2011 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die der 1970 geborenen X.___ seit Juli 2000 ausgerichtete zunächst ganze und seit September 2001 halbe Invalidenrente (Urk. 7/17) ein (Urk. 7/80) . Mit Urteil IV.2011.00447 vom 29. November 2012 hob das hiesige Gericht die se Verfügung auf und wies die Sache an die Ver waltung zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen zurück (Urk. 7/109) .

Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte und Therapeuten ein und beauftragte die MEDAS O.___ mit einer polydis ziplinären Begutachtung (Gutachten vom 29. Januar 2014, Urk. 7/130) . Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/132 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom

2. Juli 2014 den (weiteren) Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2. September 2014 Beschwerde mit dem Rechts begehren um weitere Auszahlung der halben Invalidenrente rückwirkend ab dem Einstellungszeitpunkt (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

6. Oktober 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 orientiert wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Hinsichtlich der vorliegend massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbeg riff (Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), über die Voraussetzungen und den U mfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), über die Rentenanpas sung (Art. 17 Abs. 1 ATSG), über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rah men der Invalidi tätsbemessung (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen) sowie über den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1) kann auf die Erwägung 1 im Urteil IV.2011.00447 des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom

29. November 2012 (Urk. 7/109) verwiesen werden. 2. 2.1

Im Urteil vom

29. November 2012 erwog das hiesige Gericht für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung

F olgendes (E. 2) : „ Bei der Rentenzusprechung ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein Gut achten des Fachpsychologen lic. phil. Y.___ und des Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 7. Juni 2001 davon aus, dass die Beschwerdeführerin infolge einer leichten depressiven Episode mit somatischen Anteilen (ICD-10 F32.01) zu 50 % arbeits unfähig sei (Urk. 11/12-13). Anlässlich der drei unter Mitwirkung einer Überset zerin durchgeführten Untersuchungsgespräche fiel den Gutachtern eine be drückte Mimik auf, sowie dass die Beschwerdeführerin bisweilen die Augen schliesse und abwesend wirke. Im ersten Gespräch habe sie dysphorisch gewirkt. Sie habe perseveriert, dass es ihr schlecht gehe und sie mit der Abklärung Mühe habe. Beim zweiten Gespräch habe sie lebendig gewirkt und schnell gesprochen. Die Gutachter konnten keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächt nisstörungen feststellen (Urk. 11/12 S. 5). Die Abklärungen im Rahmen der 2003 eingeleiteten Rentenrevision ergaben laut den Angaben des praktischen Arztes Dr. med. A.___ im Bericht vom 17. Oktober 2003 sowie von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, im Bericht vom 28. November 2003 bei gleichbleibender Diagnose ein weiterhin depressives Bild (Urk. 11/21-22). “ 2.2

In Würdigung der im Rahmen der Überprüfung der Rente ergangenen ärztlichen Berichte erwog das hiesige Gericht im Urteil vom 29. November 2012, dass sich den medizinischen Stellungnahmen kein kongruentes Bild des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin entnehmen lasse. Insbesondere könne mangels genügender Verständigung zwischen den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und der f ür eine vertiefte Exploration über mangelnde Deutsch kenntnisse verfügenden Beschwerdeführerin im Rahmen von zwei RAD-Unter suchungen auf die Folgerungen in den daraufhin verfassten Untersuchungsbe richten vom 23. September 2009 und 14. April 2010 nicht abschliessend abge stellt werden (E. 5). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Rentenaufhe bung ab M ai 2011. 3.2

Die Beschwerdegegnerin geht von einer vollen Arbeitsfähigkeit infolge Adapta tion der Beschwerdeführerin aus und damit von einer trotz unveränderten Diag nosen und Befunden eingetretenen Verbesserung der gesundheitlichen Situation im Sinne einer nun vorhandenen Überwindbarkeit der gesundheitlichen Ein schränkungen (Urk. 2 S. 2).

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand laut dem beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom

29. Januar 2014 nicht verändert habe, weshalb kein Revisionsgrund bestehe . Eine Revision nach den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision komme dage gen nicht in Frage, weil die Rente nicht aufgrund eines sogenannten „Päus bonog“-Beschwerdebildes zugesprochen worden sei (Urk. 1 S. 8 f .) . 4 . 4 .1

Vom 9. Mai bis 23. Juni 2011 befand sich die Beschwerdeführerin im Sanato rium C.___ in stationärer psychiatrischen Behandlung. Im Austrittsbericht vom 11. Juli 2011 (Urk. 7/114/8-11) wurden folgende Diagnosen gestellt: - mittelgradig depressive Störung (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Laut Bericht hätten leichtgradige Störungen von Konzentration und Aufmerksam keit bestanden. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin mittelgradig eingeengt und grüblerisch gewesen. Im Affekt sei sie mittel ausge prägt ratlos, hoffnungslos, deprimiert und klagsam gewesen. Es habe Affektin kontinenz und ein mittelgradige r soziale r Rückzug bestanden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin über eine mittelgradige Antriebshemmung berich tet. Während des Aufenthalts sei ein Umzug in eine andere Wohnung zur Un termiete erfolgt. Da es jedoch mit der Vermieterin Probleme gebe, könne die Beschwerdeführerin vorläufig bei einer Freundin wohnen und sich eine andere Wohnung suchen. Sie habe die Klinik in stabilerem Zustandsbild verlassen, habe jedoch noch immer starke Stimmungseinbrüche, wenn sie sich verunsi chert fühle. 4 .2

Vom 11. Juli 2011 bis zum 2. Mai 2012 besuchte die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___

das offene sozialtherapeutische Pro gramm . Im Austrittsbericht vom 14. Juli 2012 (Urk. 7/114/6-7) wurden die be reits gestellten Diagnosen wiederholt. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anfänglich zuverlässig erschienen sei, dann jedoch z unehmend Schwierigkeiten gehabt

habe, regelmässig an den vereinbarten Ter minen teilzunehmen, und sich des Öfteren abgemeldet habe . Dennoch sei es ihr gelungen, sich während ihrer Anwesenheit gut in der Gruppe zu integrieren. Aufgrund der Affektlabilität habe sie sich oft zurückgezogen. Der Austritt sei w egen ihres Wunsches nach einer anderen Tagesstruktur erfolgt. 4 .3

Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin seit August 2000 psychiatrisch behandelt, stellte im Bericht vom 20. März 2013 (Urk. 7/114/1-

5) folgende Diagnosen: - Mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 18. Dezember 2000

und stellte fest, dass es trotz allen Behandlungen nicht gelungen sei, die Arbeitsfä higkeit wieder herzustellen . 4 .4

Auch d er behandelnde Psychotherapeut

Y.___

bestätigte im Bericht vom 7. April 2013 (Urk. 7/115) im Wesentlichen die genannten Diagnosen. Er stellte fest, dass sich der gegenwärtige Zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Zeit der Begutachtung im April 2001 verschlechtert habe. Bei Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2011 beziehungsweise seit spätestens 7. April 2013 stellte er eine vorsichtig günstige Prognose mit Wiedererlangung einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 2015. 4 .5

I m MEDAS-Gutachten vom 29. Januar 2014 (Urk. 7/130 /1-22) wurden folgende Diagnosen

gestellt (S. 21): Somatisierungsstörung mit Beschwerden in verschiedenen Organen, Schmerzen und depressiven Aspekten (ICD-10 F45.0), mit - Pseudohalbseitensyndrom rechts, mit - dissoziativer Bewegungsstörung - Status nach möglichen depressiven Episoden

Weiter führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin klage in erster Linie über ihre psychischen Probleme, seit ihr rechter Arm, inklusive die Hand, bei der Arbeit als Kassiererin plötzlich ganz steif geworden sei, so dass sie ihre Ar beit nicht mehr habe ausführen können. Inzwischen habe sich das komische Gefühl im rechten Arm auch auf den linken Arm ausgeweitet und seit Sommer 2012 auch noch auf das rechte Bein . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin wurde die Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Befunde auf 0 % geschätzt. Für adaptierte Verweistätigkeiten in einem wenig anspruchs vollen Umfeld in einem leichten handwerklichen Bereich betrage die Arbeitsfä higkeit wiederum aus psychiatrischen Gründen 50 % der Norm . Seit der letzten Rentenrevision habe weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung stattgefunden. Der seither unveränderte Gesundheitszustand werde bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell auch gleich beurteilt wie damals (S. 19 ff.). 4.6

Nach Eingang des MEDAS-Gutachtens nahm dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 1 9. Juli 2013 dazu Stellung. Er befand, dass das Gutachten die formalen Qualitätskriterien erfülle, nachvollziehbar und in seinen Schlussfolgerungen plausibel sei. Weiter führte er aus, es sei eine Rentenrevision zu beurteilen. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei im Vergleich zur Rentenzusprache nicht nachzuweisen (Urk. 7/131 S. 3). 5. 5.1

Unbestrittenermassen erfüllt das MEDAS-Gutachten vom

29. Januar 2014 die Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht auf einer eingehenden internisti schen, rheumatologischen, und psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Be schwerdeführerin auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein.

Damit kann grundsätzlich

auf das Gutach ten ab gestellt werden . 5.2

Im Vergleich mit der Lage zur Zeit der Rentenzusprache hat sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin insoweit verändert, als damals bei der Diagnose einer leichte n depressive n Episode mit somatischen Anteilen die affektive Störung im Vordergrund stand, und die 2003 durchgeführte Rentenre vision bei gleichbleibender Diagnose ein weiterhin depressives Bild ergab. Aktu ell steht gemäss dem MEDAS-Gutachten demgegenüber eine Ausweitung der nach wie vor nicht objektivierbaren körperlichen Beschwerden im Rahmen einer Somatisierungsstörung im Vordergrund . Demzufolge würde zwar neu eine Diagnose vorliegen, für die als sogenanntes „Päusbonog“-Beschwerdebild die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision zur Anwendung gelangten. Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen sieht jedoch vor, dass nur Renten überprüft und - auch ohne dass die Revisionsvorschriften nach Art. 17 ATSG erfüllt sind - herabgesetzt oder aufgehoben werden dürfen, „die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden“, was hier nicht der Fall war. Diese Meinung wird denn auch von der Beschwerdegegnerin selber geteilt, wie aus einer internen Besprechungsnotiz vom 1 6. April 2014 hervor geht: „Kein 6a Fall, da bei der Rentenzusprache noch kein Päusbonog vorlag“ (Urk. 7/131 S. 4). Weiter wird dort die Meinung vertreten, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse verändert hätten, obwohl Diagnose/Befunde und medizini sche Einschätzung unverändert seien. Denn der Umgang der Versicherten mit den Beschwerden habe sich verbessert („hat gelernt mit Schmerzen umzugehen, lebt ganz anders mit Schmerzen als früher“) und sie habe nun eine gute Tages struktur. Somit liege ein Revisionsgrund vor (a.a.O). 5.3

Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 2 9. Januar 2014 beträgt die Arbeitsfähig keit für adaptierte Verweistätigkeiten (wenig anspruchsvolles Umfeld in einem leichten handwerklichen Bereich) aus psychiatrischen Gründen 50 % . Aus drücklich halten die Gutachter auf die entsprechende Frage der IV-Stelle fest, dass sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht verändert habe; es habe weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung seit der letzten Rentenrevision stattgefunden – der seither unveränderte Gesundheitszustand werde bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell auch gleich beurteilt wie damals (Urk. 7/130 S. 22). Auch aufgrund der übrigen medizinischen Akten (vorne E. 4) ist keine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge wiesen. Entgegen der entsprechenden Meinung der IV-Stelle (Urk.

2) finden sich zudem auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Umstand, dass die Be schwerdeführerin im Laufe der Zeit gelernt hat, mit ihren Schmerzen besser um zugehen und wieder eine Tagesstruktur hat, sie neu nun auch befähigen würde, ihre gesundheitlichen Einschränkungen ganz zu überwinden und damit voll ar beitsfähig zu sein. 5.4

Ist nach dem Gesagten aber keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen, so fehlt es hier folglich auch an einem Revisi onsgrund nach Art. 17 ATSG. Damit ist in Gutheissung der Beschwerde die an gefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - rückwirkend auf den Einstellungszeitpunkt per Ende April 2011 – weiterhin Anspruch auf die halbe IV-Rente hat. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerde gegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und M w St) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über Ende April 2011 hinaus Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Migros Pensionskasse, Bachstrasse 59, 8048 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner