Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1970, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1986, 1995 und 2000), war zuletzt seit dem 7. Juni 2010 bei der Y.___ in einem Teilzeitpensum als Pflegehelferin SRK tätig, w obei der letzte Ar beits tag am 2 9. Oktober 2010 war (Urk. 7/9 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14). Unter Hinweis auf seit einem Sturz bei einer Kundin am 2 6. Oktober 2010 be steh ende Arm- und Schulter beschwerden meldete sich die Versicherte am 2 6. Sep tember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1
Ziff. 6.2-3 und 6.5, Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/7) und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, Regionaler Ärztlichen Dienst
(RAD), ein orthopädisches Gutachten ein, das am 1 4. September 2012 erstattet wurde (Urk. 7/27). Zudem zog die IV-Stelle das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste rheumatolo gische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 9. November 2012 (Urk. 7/32 = Urk.
33) bei. Am 3 0. März 2013 erstattete Dr. Z.___, RAD, ein Verlaufsgutachten (Urk. 7/36). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 6. Juni 2013 berichtet wurde (Urk. 7/39).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43, Urk. 7/46, Urk. 7/51) sprach die IV-Stelle
der Versic herten mit Verfügung vom 1 2. Mai 2014 eine von März 2012 bis Ende Februar 2013 befristete Viertelsrente zu (Urk. 7/54 und Urk. 7/61 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob direkt bei der IV-Stelle am 1 1. Juni 2014 Besch werde ge gen die Verfügung vom 1 2. Mai 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine entsprechende Rente zuzusprechen (Urk. 1/1-2,
Urk. 3, Urk. 4/1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde .
Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. Oktober 2014 (Urk.
8) wurde ein zusätzlicher Arbeitgeberbericht eingefordert, welcher am 3. November 2014 einging (Urk. 10,
Urk. 11/1-5) und zu welchem die Beschwerdegegnerin am 2 4. November 2014 (Urk. 13) Stellung nahm. Am 1. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort und die Stellungnahme der Be schwerdegegnerin zum Arbeit geberbericht zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die ge misch t e Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesund heitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach
Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzu legen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Ein kommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglich e ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensent schei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be ein trächtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn da rin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teil e
des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschrei bens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. Septem be r 2011 E.
2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zu mutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnah mefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Be richt aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen . Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teil erwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heits fall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2 Verfü gungsteil 2) die von März 2012 bis Februar 2013 befristete Zusprache der Viertelsrente da mit, die Be schwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin zu einem Pensum von 40 % nachgehen, und die rest lichen 60 % entfielen auf den Aufgabenbereich, wo s ie zu 7.5 0 % eingeschränkt sei (S. 2 oben).
Auf die Haushaltabklärung könne abgestellt werden (S. 3 Mitte).
Aus medizinischer Sicht bestehe seit Oktober 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr als Haushaltshelferin. In angepasster Tätigkeit bestehe gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ vom 9. November 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Nach Ablauf der Wartezeit per 2 5. Oktober 2010 habe demnach im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 100 % bestanden, was zu einem Invaliditätsgrad von 44.50 % führe. Da die Anmeldung erst am 2 6. September 2011 eingegangen sei, könnten die Leistungen erst ab 1. März 2012 ausgerichtet werden (S. 2 oben).
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ab 9. November 2012 resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 11 % (S.
3 oben). Demnach bestehe ein Anspruch auf eine von März 2012 bis Ende Februar 2013 (9. November 2012 plus 3 Monate) befris tet e Viertelsrente (S. 5 unten). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1 /1) geltend, sie sei zum Zeitpunkt des Unfalles zu 100 % arbeitsfähig und auch willig ge we sen. Sie habe die Teilzeitstelle bei der Y.___ als Zwischen ver dienst angenommen und sich auch immer um ein grösseres als ein 40 % Pen sum bemüht und auch darum, eine Anstellung von 100 % zu finden. Die Renten leistungen von 40 % entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da sie zu diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (S. 1). Sie sei nach wie vor seit dem 2 9. Oktober bis heute zu 100 % arbeitsunfähig und leide an schweren gesundheitlichen Gebrechen und werde auch in Zukunft voraus sicht lich nicht arbeiten können, weshalb eine Rente über den 1. März 2013 hin aus zuzu sprechen sei (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Qualifikation. 3. 3.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7/5/5) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Periarthritis humeroscapularis
(PHS) rechts nach Sturz bei der Arbeit, Oktober 2010 - Status nach offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eine s traumatisierten Os acromiale rechts, Bursektomie
subacromial - Supraspinatussehnentendinopathie (Unterflächenläsion rechts)
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1991 bei ihm in hausärztli cher Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 2 2. August 2011 stattgefun den.
Die Beschwerdeführerin sei bei der Arbeit auf einem Teppich au sgerutscht, ge stürzt und auf der rechte n Schulter aufgeschlagen. Seither schmerze die rechte Schulter mit eingeschränkter Schulterbeweglichkeit und im MRI nachgewiesener Fa zial läsion der Supraspinatussehne . Die Patientin sei zunächst physiothera peu tisch und analgetisch behandelt worden, leider ohne Besserung. Daher sei eine Überweisung zu den Kollegen der C.___ erfolgt, welche die Indi kation einer Operationsbedürftigkeit gestellt und die Patientin am 2 0. Juni 2011 an der rechten Schulter operiert hätten (Ziff. 1.4).
Ab dem 1. November 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit von 50 % bestanden und seit dem 9. November 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.5).
Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 2 1. Juni 2012 (Urk. 7/16) aus, trotz Schraubenentfernung aus dem Acromion rechts am 2 3. Dezember 2011 und Wei terführung der analgestischen Therap ie und Physiotherapie sowie MTT per sistierten die belastungsabhän g igen, teils lageabhängigen Schulterschmerzen rechts. Zur weiteren Beurteilung habe er die Patientin an die Klinik D.___
für eine Zweitmeinung überwiesen. Dort sei der V erdacht einer symptomati sche n Acromio-C lavicular (AC) -Gelenksarthrose gestellt worden. Wiederholt seien In fil trationen des AC-Gelenkes durchgeführt worden, jedoch hätten diese nur Linderung für wenige Tage gebracht. Es sei wiederholt die Operationsbe dürf tig keit des AC-Gelenkes (arthroskopische AC-Gelenksresektion) diskutiert worden. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe nach wie vor. Die Prognose sei zur Zeit ungewiss, da möglicherweise durch die AC-Gelenksresektion eine deut liche Verbesserung der Belastbarkeit des rechten Armes erzielt werden könnte. 3.2
Dr. Z.___, RAD, stellte in seinem Gutachten vom 1 4. September 2012 (Urk. 7/27) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
6 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Anpralltrauma am 2 6. Oktober 2010 mit nachfol gend - offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eines traumatisier ten Os acromiale rechts, subacromiale
Bursektomie am 2 0. Juni 2011 - Status nach
Osteosynthesematerialentfernung
(OSME), Dezember 2011 - wahrscheinlich arthroskopische Dekompression und AC-Gelenksresek tion rechts Anfang August 2012 - Verdacht auf frozen
shoulder rechts
Dr. Z.___ führte aus, in der vorliegenden medizinischen Dokumentation werde die Arbeitsfähigkeit als Hauswi rtschafterin seit dem 2 6. Oktober 2010 mit 0 % be zeichnet . Dies könne anhand der heutigen Untersuchung bestätigt werden. Die Arbeitsfähigkeit für ein e angepasste Tätigkeit s e i in der vorliegenden Do kumentation nicht diskutiert oder beziffert worden. Aufgrund der noch nicht lange zurückliegenden letzten Operation sei zur Zeit auch eine Arbeit in ange passter Tätigkeit noch nicht möglich. Die medizinische Situation sollte in drei Monaten neu bewertete werden (S. 6 Ziff. 9). 3.3
Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik D.___, stellte in seinem Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 7/28 = Urk. 7/30/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Schult erarthroskopie, subacromiales
Débridement mit spar samer Acromioplastik und AC-Gelenks resektion Schulter rechts am 2. August 2012 bei:
- Status nach symptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts mit/bei :
- Status nach OSME am 2 3. Dezember 2011 (Spital F.___) - Status nach offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eines traumatisierten Os acromiale rechts sowie offener Bursektomie am 2 0. Juni 2011 (Spital F.___) - Status nach Sturz auf die rechte Schulter Oktober 2010
Dr. E.___ nannte als Nebendiagnose eine chronische Urticaria . Er führte aus, die Patientin habe mittelfristig von der schulterarthroskopischen AC-Resektion nicht profitiert, auch wenn sie angegeben habe, während etwa zwei Monaten eine
Beschwerdebesserung erfahren zu haben. Die Arbeitsfähigkeit der Patientin richte sich nach den Schmerzen. Es seien keine weiteren Kontrollen geplant (S. 2). 3.4
Dr. A.___ stellte in seinem zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich erstellten Gutachten vom 9. Novem ber 2012 (Urk. 7/32) folgende Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.1): - posttraumatische Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica et par tim
ankylosans rechts bei/mit: - Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 2 6. Oktober 2010 - posttraumatischer Supraspinatussehnentendopathi e (Arthro -MR 1 1. November 2010) - Verdacht auf traumatisiertes Os acromiale - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts, offener Re position und Osteosynthese des traumatisierten Os acromiale rechts sowie offene subacromiale
Bursektomie am 2 0. Juni 2011 (fecit
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie) - Status nach O SME am 2 3. Dezember 2011 - Status nach Schulterarthroskopie, subacromialem
Débridement mit sparsamer Acromioplastik und AC-Gelenksresektion Schulter rechts am 2. August 2012 (Klinik D.___)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine diskrete Periarthropathia
genu rechts, eine morbide Adipositas (BMI 48 kg/m 2) und einen Morbus Darier (S. 11 Ziff. 5.2).
Dr. A.___ führte aus, die klinische Untersuchung zeige eine konsistent auf tretende Versicherte mit habitusentsprechenden Befunden im Allgemeinstatus, aber bezüglich Hebe- und Tragbelastungen, wie in einer Pflegetätigkeit vor kommend, ungünstiger Wirbelsäulenstatik, bei morbider Adipositas, jedoch ohne aktuell auffallende n
myofasziale n Befund oder Zeichen einer neuromenin gealen
Engpasssituation. Die rechte Schulter zeige sich deutlich und glaubhaft schmerz haft bei in Schonhaltung gehaltenem rechten Arm und deutlicher Be wegungs einschränkung im oberen Bereich. Bei valgischen Beinachsen bestehe klinisch eine leichte Femoropatellarsymptomatik . Anhaltspunkte für ein Leiden aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis oder für eine Kompromittie rung
neuro men ingealer Strukturen bestünden klinisch nicht (S. 12 unten Ziff. 6.1).
Dr. A.___ führte aus, eine ausserhäuslich an wechselnden Arbeitsorten ausgeführte hauswirtschaftliche Tätigkeit mit der Notwendigkeit zu bimanuell fordernden Arbeiten erscheine derzeit und in näherer Zukunft nicht zumutbar. In beschwerdeadaptierten, vorwiegend einarmig links zu bewältigenden Tätig keiten sollte die Versicherte ein zeitlich volles Pensum mit einer Leistungsfähig keit von etwa 50 % bewältigen können (S. 13 Ziff. 6.2).
Der Heilverlauf nach den durchgeführten orthopädischen Interventionen bleibe abzuwarten. Im Vordergrund sollten vorerst konservative Bemühungen zur Schul ter stabilisation stehen. Eine entsprechende Behandlung sei durch die betreuenden Schulterorthopäden bereits initiiert (S. 13 Ziff. 6.3). 3.5
Dr. Z.___, RAD, ste llte nach erneuter orthopädisch- rheumatologischer Unter suchung der Beschwerdeführerin am 1 9. Februar 2013 in seinem Gutachten vom
3 0. März 2013 (Urk. 7/36) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 3 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenkes mit painful
arc nach Anpralltrauma am 2 6. Oktober 2010 mit nachfolgend - offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eines traumatisier ten Os acromiale rechts, subacromiale
Bursektomie am 2 0. Juni 2011 - Status nach OSME Dezember 2011 - Staus nach subacromialem
Débridement und sparsamer Acromioplas tik und AC-Gelenksresektion der rechten Schulter am 2. August 2012 (Klinik D.___)
Dr. Z.___ führte aus, da bei der letzten Untersuchung am 1 4. September 2012 die postoperative Rekonvaleszenz noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei eine erneute Beurteilung erfolgt (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Unter su chung vom 1 9. Februar 2013 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewie sen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer letzten Tätigkeit als Spitex Haus haltshelferin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit dem 2 6. Oktober 2010 (S. 3 Ziff. 10).
In angepasster, körperlich leichter Tätigkeit, ohne repetitive Bewegung und Be lastung der rechten Schulter, ohne Arbeiten oberhalb der Brusthöhe, ohne Ar beit in weiter Armvorhalte und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, bestehe seit dem Gutachten von Dr. A.___ vom 9. November 2012 eine Arbeitsfä higkeit von 50 %, die bedarfsweise wegen erhöhten Pausenbedarfs bis zum Zeitpensum von 100 % zu leisten sei (S.
4 Ziff. 10). Die Konklusion hinsichtlich der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ sei nachvollziehbar und werde identisch gesehen (S. 3 Ziff. 9). 4.
4.1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfü gung auf das Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ vom März 2013 (vorstehend E.
3.5), welcher seinerseits auf das Gutachten von Dr. A.___ vom November 2012 (vorstehend E.
3.4) verwies, und davon ausging, dass bei der Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit als Haushaltshelferin keine Arbeitsfä hig keit mehr gegeben, ihr eine angepasste Tätigkeit jedoch seit November 2012 zu 50 % möglich sei (vorstehend E. 2.1). 4.2
Sowohl das Gutachten von Dr. Z.___ vom März 2013 als auch d as Gutachten von Dr. A.___ v om November 2012 berücksichtigt die von der Beschwer de führer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit d iesen umfassend ausei nan der. Beide Gutachten
wurde n sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abge g eben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situatio n ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachv ollziehbarer Weise begründet. Sie erfüllen da her die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E . 1.5), so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere ergab en auch die übrigen vor liegenden medizinische Akten nichts, was auf eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit respektive weitergehende Einschränkungen schliessen lassen würde.
4.3
Aufgrund des Gesagten ist mit
Dr. Z.___ und Dr. A.___ folgend davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 2 6. Oktober 2010 nicht mehr arbeitsfähig ist, ihr aber ab November 2012 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von einem Pensum von 50 % zu mutbar ist. 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist weiter die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf den Haus haltabklärungsbericht vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 7/39), worin die Beschwer de führerin als zu 40 % Erwerbstätige und zu 60 % im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert wurde (vgl. vorstehend E.
2.1 und Urk. 6). Dem setzte die Beschwer de führerin entgegen, sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Sie hab e die Teilzeitstelle bei der Y.___
als Zwischenverdienst ange nommen und sich immer um ein grösseres Pensum und darum bemüht, eine An stellung von 100 % zu finden (vorstehend E. 2.2). 5.2
Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teil erwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit aus üben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver häl t nisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön lichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Ge richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5.3
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, auf den Haushaltabklärungsbericht könn e abgestellt werden, da dieser vor Ort mit der Beschwerdeführerin fachlich korrekt mit der notwendigen Sorgfalt und im üblichen Rahmen von der Abklä rungsperson durchgeführt worden sei, und es für eine erneute Abklärung bei der Versicherten vor Ort keinen Anlass gebe (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3 Mitte). 5.4
Dabei wird ausser Acht gelassen, dass die Abklärung gerade nicht bei der Be schwerdeführerin zuhause, sondern bei deren Treuhänder stattfand (vgl. Urk. 7/38,
Urk. 7/39 Ziff. 1). Die Abklärungsperson hatte damit keine notwendi gen Kenntnisse von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen, sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behin de rungen, weshalb dem Abklärungsbericht keine genügende Beweiskraft (vgl. vor stehend E. 1.6) zukommt . Insbesondere überzeugen auch die Ausführungen der Abklärungsperson zur Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht, wie nachfol gend dargelegt wird.
So führte die Abklärungsperson unter anderem aus, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wirklich mehr als in ihrem bisherige n Pensum habe tä tig sein wollen, da sie sich doch bereits zu diesem Zeitpunkt nach einer zweiten zusätzlichen Erwerbstätigkeit beziehungsweise einer neuen Stelle hätte umsehen können
(Urk. 7/39 Ziff. 2.5, Urk. 2 Verfügungsteil 2 S.
3 Mitte). Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin ihre neue Stelle gerade erst vier Monate zuvor an ge tre ten, als sich der Unfall ereignete (vgl. Urk. 7/9 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.14). 5.5
Dass die Beschwerdeführerin, wie sie auch anlässlich des Ressourcengespräches v om 1 4. Oktober 2011 ausführte (Urk. 7/8 S.
1 Ziff. 2), bis zu einem Pensum von 60 % gearbeitet hatte, mehr jedoch seitens der Arbeitgeberin nicht möglich ge wesen sei, geht auch aus den detaillierten Lohnangaben des Arbeitgeberbe richt s der Y.___ hervor (vgl. Urk. 7/9 Ziff. 2.10 und Ziff. 2.12) . Dem nach hatte die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Monaten vor dem Unfall im
August 2010 Fr. 3‘833.80 und im September 2010 Fr. 3 ‘ 063.90 er wirtschaf tet, was bei einem Stundenlohn von Fr. 29.41 im August 2010 rund 33 Stunden pro Woche (entsprechend einem Pensum von rund 79 %) ergibt, und im Septem ber 2010 bei rund 26 Stunden pro Woche, ein Pensum von rund 62 % . Damit ist die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätte bis zu 60 % gearbeitet bestätigt, und im Übrigen auch der Umstand, dass sie stets um eine Steigerung des Arbeits pensums bemüht gewesen ist.
Im Übrigen decken sich diese Angaben auch mit ihren Ausführungen gegenüber dem Schadeninspektor des Unfallversicherers (Urk. 7/7/9-12 S. 1).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson spon tan angegeben habe, sie würde bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von lediglich 40 % bis 60 % nachgehen (vgl. Urk. 7/39 Ziff. 2.5), darf in Anbe tracht der sprachlichen Schwierigkeiten nicht überbewertet werden. Auch sprach die nicht fachjuristische Vertretung bei ihrem Einwand auf den Vorbe scheid vom 1 1. Dezember 2013 von einem Pensum von 60 % im Gesundheits fall, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, kaum sei ihr jüngstes Kind auf der Welt gewesen, zu 100 % arbeiten gegangen sei (Urk. 7/51 S.
2 Ziff. 4). 5.6
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Schadenin spektor des Unfallversicherers, sie habe vom Jahr 2002 bis April 2010 zu 100 % in der Wäscherei im H.___ gearbeitet (Urk. 7/7/9-12 S. 1), holte das Gericht einen entsprechenden Arbeitgeberbericht ein (vgl. Urk. 11/1). Bestätig t
wurde darin, dass die Beschwer deführerin vom 1. August 2002 bis Ende Mai 2009 als Mitarbeiterin der Haus wirtschaft tätig war, seit dem 1. Oktober 2007 im Umfang von 37.8 Stunden pro Woche, entsprechend einem Pensum 90 % (vgl. Urk. 1/11 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Zu diesem Zeitpunkt war das jüngste der drei Kinder erst sieben Jahre alt. Dass die Beschwerdeführerin dennoch in einem derart hohen Pensum gearbeitet hat, spricht gewichtig für eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. 5.7
In Anbetracht der vorliegenden Erwerbsbiographie und i nsbesondere der mehr jährigen Tätigkeit in einem hohen Pensum trotz erziehungs pflichtiger Kinder rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin als zu 100 % Er werbstätige zu qua li fizieren. 6.
6.1
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist, ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vor stehend E. 1.4). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinwei sen). 6.3
Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenb eginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG wird verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden habe (vgl. vorstehend E.
1.2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ent steht
der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Gel tend machung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Be schwer deführerin meldete sich vorliegend erst am 2 6. September 2011 bei der Inva li den versicherung zum Leistungsbezug an (vgl.
Urk. 7/4), weshalb der Zeit punkt des hypothetische Rentenbeginn der 1. März 2012 ist.
Da, wie ausgeführt, vorliegend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Ge sund heitsfalle auszugehen ist, ist der von der Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Tätigkeit als Pflegehelferin bei der Y.___
erzielte Grundlohn von Fr. 26.02 (vgl. Urk. 7/9 Ziff. 2.10) entsprechend aufzurechnen.
A ufgerechnet auf ein Pensum von 100 %
ergibt dies im Jahr 2012 unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.3 % im Jahr 2012 (Die Volks wirtschaft 12-2014, S. 93 Tabelle B 10.2, Ziff. 86-88) ein Valideneinkom men von insgesamt rund Fr. 56 ‘ 998 .--
(Fr. 26.02
x 42 x 52 x 1.003) . 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.
4.3.2, 126 V 75 E.
3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Frauen im Durch schnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2014, S.
92 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 und von
0.8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2014, S.
93 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des ab November 2012 noch möglichen Arbeitspensums von 50 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 26‘905.-- für das Jahr 2012 (Fr. 4'225.-- x 12: 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 0.5).
6 .6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und beruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen
mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Der von der Beschwerdegegnerin zusätzlich gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % trägt den Umständen angemessen Rechnung. 6 .7
Aufgrund der vor November 2012 bestehende vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.3) hätte die Beschwerdeführerin demnach zusammenfassend ab hypothetischem Rentenbeginn am 1. März 2012 ein hypothetisches Invaliden einkommen von Fr. 0.-- und ab November 2012 unter Berücksichtigung des lei densbedingten Abzuges von 10 % ein solches von rund Fr. 24‘215.-- (Fr. 26‘905.-- x 0.9) erwirtschaften können.
Demnach besteht von 1. März 2012 bis 2 8. Februar 2013 (6. November 2012 zu züglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch der Beschwerde füh rerin auf eine ganze Rente.
Danach ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 56‘998.--
und einem In valideneinkommen von Fr. 24‘215.-- ei ne Einkommenseinbusse von Fr. 32‘783 .--, w as einem Invaliditätsgrad von rund 57 % entspricht, bei wel chem Ergebnis die Beschwerdeführerin ab 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe In va lidenrente hat. 7.
Di e Beschwerde ist somit
in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Mai 2014 (Urk.
2) dahingehend ab ge änder t wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2012 bis 2 8. Februar 2013 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat und hernach ab dem 1. März 2013 ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht. 8.
8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der im Wesentlichen unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 8.2
Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kant ons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Mai 2014 dahin abgeändert wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2012 bis 2 8. Februar 2013 einen An spruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. März 2013 ein en Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1100 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - UCL AG Treuhand + Revisionen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1970, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1986, 1995 und 2000), war zuletzt seit dem 7. Juni 2010 bei der Y.___ in einem Teilzeitpensum als Pflegehelferin SRK tätig, w obei der letzte Ar beits tag am 2 9. Oktober 2010 war (Urk. 7/9 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14). Unter Hinweis auf seit einem Sturz bei einer Kundin am 2 6. Oktober 2010 be steh ende Arm- und Schulter beschwerden meldete sich die Versicherte am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die ge misch t e Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesund heitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach
Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzu legen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Ein kommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglich e ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensent schei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be ein trächtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn da rin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teil e
des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschrei bens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. Septem be r 2011 E.
2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zu mutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnah mefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Be richt aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen . Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teil erwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heits fall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
E. 1.010 x 1.008 x 0.5).
6 .6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und beruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen
mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Der von der Beschwerdegegnerin zusätzlich gewährte leidensbedingte Abzug von
E. 2 4. November 2014 (Urk. 13) Stellung nahm. Am 1. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort und die Stellungnahme der Be schwerdegegnerin zum Arbeit geberbericht zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 und Ziff. 2.14). 5.5
Dass die Beschwerdeführerin, wie sie auch anlässlich des Ressourcengespräches v om 1 4. Oktober 2011 ausführte (Urk. 7/8 S.
1 Ziff. 2), bis zu einem Pensum von 60 % gearbeitet hatte, mehr jedoch seitens der Arbeitgeberin nicht möglich ge wesen sei, geht auch aus den detaillierten Lohnangaben des Arbeitgeberbe richt s der Y.___ hervor (vgl. Urk. 7/9 Ziff.
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1 /1) geltend, sie sei zum Zeitpunkt des Unfalles zu 100 % arbeitsfähig und auch willig ge we sen. Sie habe die Teilzeitstelle bei der Y.___ als Zwischen ver dienst angenommen und sich auch immer um ein grösseres als ein 40 % Pen sum bemüht und auch darum, eine Anstellung von 100 % zu finden. Die Renten leistungen von 40 % entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da sie zu diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (S. 1). Sie sei nach wie vor seit dem 2 9. Oktober bis heute zu 100 % arbeitsunfähig und leide an schweren gesundheitlichen Gebrechen und werde auch in Zukunft voraus sicht lich nicht arbeiten können, weshalb eine Rente über den 1. März 2013 hin aus zuzu sprechen sei (S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Qualifikation. 3. 3.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7/5/5) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Periarthritis humeroscapularis
(PHS) rechts nach Sturz bei der Arbeit, Oktober 2010 - Status nach offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eine s traumatisierten Os acromiale rechts, Bursektomie
subacromial - Supraspinatussehnentendinopathie (Unterflächenläsion rechts)
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1991 bei ihm in hausärztli cher Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 2 2. August 2011 stattgefun den.
Die Beschwerdeführerin sei bei der Arbeit auf einem Teppich au sgerutscht, ge stürzt und auf der rechte n Schulter aufgeschlagen. Seither schmerze die rechte Schulter mit eingeschränkter Schulterbeweglichkeit und im MRI nachgewiesener Fa zial läsion der Supraspinatussehne . Die Patientin sei zunächst physiothera peu tisch und analgetisch behandelt worden, leider ohne Besserung. Daher sei eine Überweisung zu den Kollegen der C.___ erfolgt, welche die Indi kation einer Operationsbedürftigkeit gestellt und die Patientin am 2 0. Juni 2011 an der rechten Schulter operiert hätten (Ziff. 1.4).
Ab dem 1. November 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit von 50 % bestanden und seit dem 9. November 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.5).
Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 2 1. Juni 2012 (Urk. 7/16) aus, trotz Schraubenentfernung aus dem Acromion rechts am 2 3. Dezember 2011 und Wei terführung der analgestischen Therap ie und Physiotherapie sowie MTT per sistierten die belastungsabhän g igen, teils lageabhängigen Schulterschmerzen rechts. Zur weiteren Beurteilung habe er die Patientin an die Klinik D.___
für eine Zweitmeinung überwiesen. Dort sei der V erdacht einer symptomati sche n Acromio-C lavicular (AC) -Gelenksarthrose gestellt worden. Wiederholt seien In fil trationen des AC-Gelenkes durchgeführt worden, jedoch hätten diese nur Linderung für wenige Tage gebracht. Es sei wiederholt die Operationsbe dürf tig keit des AC-Gelenkes (arthroskopische AC-Gelenksresektion) diskutiert worden. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe nach wie vor. Die Prognose sei zur Zeit ungewiss, da möglicherweise durch die AC-Gelenksresektion eine deut liche Verbesserung der Belastbarkeit des rechten Armes erzielt werden könnte. 3.2
Dr. Z.___, RAD, stellte in seinem Gutachten vom 1 4. September 2012 (Urk. 7/27) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
6 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Anpralltrauma am 2 6. Oktober 2010 mit nachfol gend - offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eines traumatisier ten Os acromiale rechts, subacromiale
Bursektomie am 2 0. Juni 2011 - Status nach
Osteosynthesematerialentfernung
(OSME), Dezember 2011 - wahrscheinlich arthroskopische Dekompression und AC-Gelenksresek tion rechts Anfang August 2012 - Verdacht auf frozen
shoulder rechts
Dr. Z.___ führte aus, in der vorliegenden medizinischen Dokumentation werde die Arbeitsfähigkeit als Hauswi rtschafterin seit dem 2 6. Oktober 2010 mit 0 % be zeichnet . Dies könne anhand der heutigen Untersuchung bestätigt werden. Die Arbeitsfähigkeit für ein e angepasste Tätigkeit s e i in der vorliegenden Do kumentation nicht diskutiert oder beziffert worden. Aufgrund der noch nicht lange zurückliegenden letzten Operation sei zur Zeit auch eine Arbeit in ange passter Tätigkeit noch nicht möglich. Die medizinische Situation sollte in drei Monaten neu bewertete werden (S. 6 Ziff. 9). 3.3
Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik D.___, stellte in seinem Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 7/28 = Urk. 7/30/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Schult erarthroskopie, subacromiales
Débridement mit spar samer Acromioplastik und AC-Gelenks resektion Schulter rechts am 2. August 2012 bei:
- Status nach symptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts mit/bei :
- Status nach OSME am 2 3. Dezember 2011 (Spital F.___) - Status nach offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eines traumatisierten Os acromiale rechts sowie offener Bursektomie am 2 0. Juni 2011 (Spital F.___) - Status nach Sturz auf die rechte Schulter Oktober 2010
Dr. E.___ nannte als Nebendiagnose eine chronische Urticaria . Er führte aus, die Patientin habe mittelfristig von der schulterarthroskopischen AC-Resektion nicht profitiert, auch wenn sie angegeben habe, während etwa zwei Monaten eine
Beschwerdebesserung erfahren zu haben. Die Arbeitsfähigkeit der Patientin richte sich nach den Schmerzen. Es seien keine weiteren Kontrollen geplant (S. 2). 3.4
Dr. A.___ stellte in seinem zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich erstellten Gutachten vom 9. Novem ber 2012 (Urk. 7/32) folgende Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.1): - posttraumatische Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica et par tim
ankylosans rechts bei/mit: - Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 2 6. Oktober 2010 - posttraumatischer Supraspinatussehnentendopathi e (Arthro -MR 1 1. November 2010) - Verdacht auf traumatisiertes Os acromiale - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts, offener Re position und Osteosynthese des traumatisierten Os acromiale rechts sowie offene subacromiale
Bursektomie am 2 0. Juni 2011 (fecit
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie) - Status nach O SME am 2 3. Dezember 2011 - Status nach Schulterarthroskopie, subacromialem
Débridement mit sparsamer Acromioplastik und AC-Gelenksresektion Schulter rechts am 2. August 2012 (Klinik D.___)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine diskrete Periarthropathia
genu rechts, eine morbide Adipositas (BMI 48 kg/m 2) und einen Morbus Darier (S. 11 Ziff. 5.2).
Dr. A.___ führte aus, die klinische Untersuchung zeige eine konsistent auf tretende Versicherte mit habitusentsprechenden Befunden im Allgemeinstatus, aber bezüglich Hebe- und Tragbelastungen, wie in einer Pflegetätigkeit vor kommend, ungünstiger Wirbelsäulenstatik, bei morbider Adipositas, jedoch ohne aktuell auffallende n
myofasziale n Befund oder Zeichen einer neuromenin gealen
Engpasssituation. Die rechte Schulter zeige sich deutlich und glaubhaft schmerz haft bei in Schonhaltung gehaltenem rechten Arm und deutlicher Be wegungs einschränkung im oberen Bereich. Bei valgischen Beinachsen bestehe klinisch eine leichte Femoropatellarsymptomatik . Anhaltspunkte für ein Leiden aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis oder für eine Kompromittie rung
neuro men ingealer Strukturen bestünden klinisch nicht (S. 12 unten Ziff. 6.1).
Dr. A.___ führte aus, eine ausserhäuslich an wechselnden Arbeitsorten ausgeführte hauswirtschaftliche Tätigkeit mit der Notwendigkeit zu bimanuell fordernden Arbeiten erscheine derzeit und in näherer Zukunft nicht zumutbar. In beschwerdeadaptierten, vorwiegend einarmig links zu bewältigenden Tätig keiten sollte die Versicherte ein zeitlich volles Pensum mit einer Leistungsfähig keit von etwa 50 % bewältigen können (S. 13 Ziff. 6.2).
Der Heilverlauf nach den durchgeführten orthopädischen Interventionen bleibe abzuwarten. Im Vordergrund sollten vorerst konservative Bemühungen zur Schul ter stabilisation stehen. Eine entsprechende Behandlung sei durch die betreuenden Schulterorthopäden bereits initiiert (S. 13 Ziff. 6.3). 3.5
Dr. Z.___, RAD, ste llte nach erneuter orthopädisch- rheumatologischer Unter suchung der Beschwerdeführerin am 1 9. Februar 2013 in seinem Gutachten vom
3 0. März 2013 (Urk. 7/36) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 3 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenkes mit painful
arc nach Anpralltrauma am 2 6. Oktober 2010 mit nachfolgend - offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eines traumatisier ten Os acromiale rechts, subacromiale
Bursektomie am 2 0. Juni 2011 - Status nach OSME Dezember 2011 - Staus nach subacromialem
Débridement und sparsamer Acromioplas tik und AC-Gelenksresektion der rechten Schulter am 2. August 2012 (Klinik D.___)
Dr. Z.___ führte aus, da bei der letzten Untersuchung am 1 4. September 2012 die postoperative Rekonvaleszenz noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei eine erneute Beurteilung erfolgt (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Unter su chung vom 1 9. Februar 2013 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewie sen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer letzten Tätigkeit als Spitex Haus haltshelferin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit dem 2 6. Oktober 2010 (S. 3 Ziff. 10).
In angepasster, körperlich leichter Tätigkeit, ohne repetitive Bewegung und Be lastung der rechten Schulter, ohne Arbeiten oberhalb der Brusthöhe, ohne Ar beit in weiter Armvorhalte und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, bestehe seit dem Gutachten von Dr. A.___ vom 9. November 2012 eine Arbeitsfä higkeit von 50 %, die bedarfsweise wegen erhöhten Pausenbedarfs bis zum Zeitpensum von 100 % zu leisten sei (S.
4 Ziff. 10). Die Konklusion hinsichtlich der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ sei nachvollziehbar und werde identisch gesehen (S. 3 Ziff. 9). 4.
4.1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfü gung auf das Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ vom März 2013 (vorstehend E.
3.5), welcher seinerseits auf das Gutachten von Dr. A.___ vom November 2012 (vorstehend E.
3.4) verwies, und davon ausging, dass bei der Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit als Haushaltshelferin keine Arbeitsfä hig keit mehr gegeben, ihr eine angepasste Tätigkeit jedoch seit November 2012 zu 50 % möglich sei (vorstehend E. 2.1). 4.2
Sowohl das Gutachten von Dr. Z.___ vom März 2013 als auch d as Gutachten von Dr. A.___ v om November 2012 berücksichtigt die von der Beschwer de führer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit d iesen umfassend ausei nan der. Beide Gutachten
wurde n sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abge g eben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situatio n ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachv ollziehbarer Weise begründet. Sie erfüllen da her die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E . 1.5), so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere ergab en auch die übrigen vor liegenden medizinische Akten nichts, was auf eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit respektive weitergehende Einschränkungen schliessen lassen würde.
4.3
Aufgrund des Gesagten ist mit
Dr. Z.___ und Dr. A.___ folgend davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 2 6. Oktober 2010 nicht mehr arbeitsfähig ist, ihr aber ab November 2012 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von einem Pensum von 50 % zu mutbar ist. 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist weiter die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf den Haus haltabklärungsbericht vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 7/39), worin die Beschwer de führerin als zu 40 % Erwerbstätige und zu 60 % im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert wurde (vgl. vorstehend E.
E. 2.7 und Ziff. 2.9). Zu diesem Zeitpunkt war das jüngste der drei Kinder erst sieben Jahre alt. Dass die Beschwerdeführerin dennoch in einem derart hohen Pensum gearbeitet hat, spricht gewichtig für eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. 5.7
In Anbetracht der vorliegenden Erwerbsbiographie und i nsbesondere der mehr jährigen Tätigkeit in einem hohen Pensum trotz erziehungs pflichtiger Kinder rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin als zu 100 % Er werbstätige zu qua li fizieren. 6.
6.1
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist, ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vor stehend E. 1.4). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinwei sen). 6.3
Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenb eginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG wird verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden habe (vgl. vorstehend E.
1.2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ent steht
der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Gel tend machung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Be schwer deführerin meldete sich vorliegend erst am 2 6. September 2011 bei der Inva li den versicherung zum Leistungsbezug an (vgl.
Urk. 7/4), weshalb der Zeit punkt des hypothetische Rentenbeginn der 1. März 2012 ist.
Da, wie ausgeführt, vorliegend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Ge sund heitsfalle auszugehen ist, ist der von der Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Tätigkeit als Pflegehelferin bei der Y.___
erzielte Grundlohn von Fr. 26.02 (vgl. Urk. 7/9 Ziff. 2.10) entsprechend aufzurechnen.
A ufgerechnet auf ein Pensum von 100 %
ergibt dies im Jahr 2012 unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.3 % im Jahr 2012 (Die Volks wirtschaft 12-2014, S. 93 Tabelle B 10.2, Ziff. 86-88) ein Valideneinkom men von insgesamt rund Fr. 56 ‘ 998 .--
(Fr. 26.02
x 42 x 52 x 1.003) . 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.
4.3.2, 126 V 75 E.
3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Frauen im Durch schnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2014, S.
92 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 und von
0.8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2014, S.
93 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des ab November 2012 noch möglichen Arbeitspensums von 50 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 26‘905.-- für das Jahr 2012 (Fr. 4'225.-- x 12: 40 x 41.7 x
E. 2.10 und Ziff. 2.12) . Dem nach hatte die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Monaten vor dem Unfall im
August 2010 Fr. 3‘833.80 und im September 2010 Fr. 3 ‘ 063.90 er wirtschaf tet, was bei einem Stundenlohn von Fr. 29.41 im August 2010 rund 33 Stunden pro Woche (entsprechend einem Pensum von rund 79 %) ergibt, und im Septem ber 2010 bei rund 26 Stunden pro Woche, ein Pensum von rund 62 % . Damit ist die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätte bis zu 60 % gearbeitet bestätigt, und im Übrigen auch der Umstand, dass sie stets um eine Steigerung des Arbeits pensums bemüht gewesen ist.
Im Übrigen decken sich diese Angaben auch mit ihren Ausführungen gegenüber dem Schadeninspektor des Unfallversicherers (Urk. 7/7/9-12 S. 1).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson spon tan angegeben habe, sie würde bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von lediglich 40 % bis 60 % nachgehen (vgl. Urk. 7/39 Ziff. 2.5), darf in Anbe tracht der sprachlichen Schwierigkeiten nicht überbewertet werden. Auch sprach die nicht fachjuristische Vertretung bei ihrem Einwand auf den Vorbe scheid vom 1 1. Dezember 2013 von einem Pensum von 60 % im Gesundheits fall, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, kaum sei ihr jüngstes Kind auf der Welt gewesen, zu 100 % arbeiten gegangen sei (Urk. 7/51 S.
2 Ziff. 4). 5.6
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Schadenin spektor des Unfallversicherers, sie habe vom Jahr 2002 bis April 2010 zu 100 % in der Wäscherei im H.___ gearbeitet (Urk. 7/7/9-12 S. 1), holte das Gericht einen entsprechenden Arbeitgeberbericht ein (vgl. Urk. 11/1). Bestätig t
wurde darin, dass die Beschwer deführerin vom 1. August 2002 bis Ende Mai 2009 als Mitarbeiterin der Haus wirtschaft tätig war, seit dem 1. Oktober 2007 im Umfang von 37.8 Stunden pro Woche, entsprechend einem Pensum 90 % (vgl. Urk. 1/11 Ziff. 2.1, Ziff.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der im Wesentlichen unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .
E. 8.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kant ons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Mai 2014 dahin abgeändert wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2012 bis 2 8. Februar 2013 einen An spruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. März 2013 ein en Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1100 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - UCL AG Treuhand + Revisionen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 10 % trägt den Umständen angemessen Rechnung. 6 .7
Aufgrund der vor November 2012 bestehende vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.3) hätte die Beschwerdeführerin demnach zusammenfassend ab hypothetischem Rentenbeginn am 1. März 2012 ein hypothetisches Invaliden einkommen von Fr. 0.-- und ab November 2012 unter Berücksichtigung des lei densbedingten Abzuges von 10 % ein solches von rund Fr. 24‘215.-- (Fr. 26‘905.-- x 0.9) erwirtschaften können.
Demnach besteht von 1. März 2012 bis 2 8. Februar 2013 (6. November 2012 zu züglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch der Beschwerde füh rerin auf eine ganze Rente.
Danach ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 56‘998.--
und einem In valideneinkommen von Fr. 24‘215.-- ei ne Einkommenseinbusse von Fr. 32‘783 .--, w as einem Invaliditätsgrad von rund 57 % entspricht, bei wel chem Ergebnis die Beschwerdeführerin ab 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe In va lidenrente hat. 7.
Di e Beschwerde ist somit
in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Mai 2014 (Urk.
2) dahingehend ab ge änder t wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2012 bis 2 8. Februar 2013 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat und hernach ab dem 1. März 2013 ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht. 8.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00848 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
12. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch UCL AG Treuhand + Revisionen Bahnhofplatz 13, 8953 Dietikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1970, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1986, 1995 und 2000), war zuletzt seit dem 7. Juni 2010 bei der Y.___ in einem Teilzeitpensum als Pflegehelferin SRK tätig, w obei der letzte Ar beits tag am 2 9. Oktober 2010 war (Urk. 7/9 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14). Unter Hinweis auf seit einem Sturz bei einer Kundin am 2 6. Oktober 2010 be steh ende Arm- und Schulter beschwerden meldete sich die Versicherte am 2 6. Sep tember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1
Ziff. 6.2-3 und 6.5, Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/7) und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, Regionaler Ärztlichen Dienst
(RAD), ein orthopädisches Gutachten ein, das am 1 4. September 2012 erstattet wurde (Urk. 7/27). Zudem zog die IV-Stelle das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste rheumatolo gische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 9. November 2012 (Urk. 7/32 = Urk.
33) bei. Am 3 0. März 2013 erstattete Dr. Z.___, RAD, ein Verlaufsgutachten (Urk. 7/36). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 6. Juni 2013 berichtet wurde (Urk. 7/39).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43, Urk. 7/46, Urk. 7/51) sprach die IV-Stelle
der Versic herten mit Verfügung vom 1 2. Mai 2014 eine von März 2012 bis Ende Februar 2013 befristete Viertelsrente zu (Urk. 7/54 und Urk. 7/61 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob direkt bei der IV-Stelle am 1 1. Juni 2014 Besch werde ge gen die Verfügung vom 1 2. Mai 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine entsprechende Rente zuzusprechen (Urk. 1/1-2,
Urk. 3, Urk. 4/1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde .
Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. Oktober 2014 (Urk.
8) wurde ein zusätzlicher Arbeitgeberbericht eingefordert, welcher am 3. November 2014 einging (Urk. 10,
Urk. 11/1-5) und zu welchem die Beschwerdegegnerin am 2 4. November 2014 (Urk. 13) Stellung nahm. Am 1. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort und die Stellungnahme der Be schwerdegegnerin zum Arbeit geberbericht zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die ge misch t e Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesund heitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach
Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzu legen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Ein kommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglich e ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensent schei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be ein trächtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn da rin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teil e
des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschrei bens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. Septem be r 2011 E.
2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zu mutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnah mefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Be richt aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen . Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teil erwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heits fall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2 Verfü gungsteil 2) die von März 2012 bis Februar 2013 befristete Zusprache der Viertelsrente da mit, die Be schwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin zu einem Pensum von 40 % nachgehen, und die rest lichen 60 % entfielen auf den Aufgabenbereich, wo s ie zu 7.5 0 % eingeschränkt sei (S. 2 oben).
Auf die Haushaltabklärung könne abgestellt werden (S. 3 Mitte).
Aus medizinischer Sicht bestehe seit Oktober 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr als Haushaltshelferin. In angepasster Tätigkeit bestehe gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ vom 9. November 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Nach Ablauf der Wartezeit per 2 5. Oktober 2010 habe demnach im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 100 % bestanden, was zu einem Invaliditätsgrad von 44.50 % führe. Da die Anmeldung erst am 2 6. September 2011 eingegangen sei, könnten die Leistungen erst ab 1. März 2012 ausgerichtet werden (S. 2 oben).
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ab 9. November 2012 resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 11 % (S.
3 oben). Demnach bestehe ein Anspruch auf eine von März 2012 bis Ende Februar 2013 (9. November 2012 plus 3 Monate) befris tet e Viertelsrente (S. 5 unten). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1 /1) geltend, sie sei zum Zeitpunkt des Unfalles zu 100 % arbeitsfähig und auch willig ge we sen. Sie habe die Teilzeitstelle bei der Y.___ als Zwischen ver dienst angenommen und sich auch immer um ein grösseres als ein 40 % Pen sum bemüht und auch darum, eine Anstellung von 100 % zu finden. Die Renten leistungen von 40 % entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da sie zu diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (S. 1). Sie sei nach wie vor seit dem 2 9. Oktober bis heute zu 100 % arbeitsunfähig und leide an schweren gesundheitlichen Gebrechen und werde auch in Zukunft voraus sicht lich nicht arbeiten können, weshalb eine Rente über den 1. März 2013 hin aus zuzu sprechen sei (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Qualifikation. 3. 3.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7/5/5) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Periarthritis humeroscapularis
(PHS) rechts nach Sturz bei der Arbeit, Oktober 2010 - Status nach offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eine s traumatisierten Os acromiale rechts, Bursektomie
subacromial - Supraspinatussehnentendinopathie (Unterflächenläsion rechts)
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1991 bei ihm in hausärztli cher Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 2 2. August 2011 stattgefun den.
Die Beschwerdeführerin sei bei der Arbeit auf einem Teppich au sgerutscht, ge stürzt und auf der rechte n Schulter aufgeschlagen. Seither schmerze die rechte Schulter mit eingeschränkter Schulterbeweglichkeit und im MRI nachgewiesener Fa zial läsion der Supraspinatussehne . Die Patientin sei zunächst physiothera peu tisch und analgetisch behandelt worden, leider ohne Besserung. Daher sei eine Überweisung zu den Kollegen der C.___ erfolgt, welche die Indi kation einer Operationsbedürftigkeit gestellt und die Patientin am 2 0. Juni 2011 an der rechten Schulter operiert hätten (Ziff. 1.4).
Ab dem 1. November 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit von 50 % bestanden und seit dem 9. November 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.5).
Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 2 1. Juni 2012 (Urk. 7/16) aus, trotz Schraubenentfernung aus dem Acromion rechts am 2 3. Dezember 2011 und Wei terführung der analgestischen Therap ie und Physiotherapie sowie MTT per sistierten die belastungsabhän g igen, teils lageabhängigen Schulterschmerzen rechts. Zur weiteren Beurteilung habe er die Patientin an die Klinik D.___
für eine Zweitmeinung überwiesen. Dort sei der V erdacht einer symptomati sche n Acromio-C lavicular (AC) -Gelenksarthrose gestellt worden. Wiederholt seien In fil trationen des AC-Gelenkes durchgeführt worden, jedoch hätten diese nur Linderung für wenige Tage gebracht. Es sei wiederholt die Operationsbe dürf tig keit des AC-Gelenkes (arthroskopische AC-Gelenksresektion) diskutiert worden. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe nach wie vor. Die Prognose sei zur Zeit ungewiss, da möglicherweise durch die AC-Gelenksresektion eine deut liche Verbesserung der Belastbarkeit des rechten Armes erzielt werden könnte. 3.2
Dr. Z.___, RAD, stellte in seinem Gutachten vom 1 4. September 2012 (Urk. 7/27) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
6 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Anpralltrauma am 2 6. Oktober 2010 mit nachfol gend - offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eines traumatisier ten Os acromiale rechts, subacromiale
Bursektomie am 2 0. Juni 2011 - Status nach
Osteosynthesematerialentfernung
(OSME), Dezember 2011 - wahrscheinlich arthroskopische Dekompression und AC-Gelenksresek tion rechts Anfang August 2012 - Verdacht auf frozen
shoulder rechts
Dr. Z.___ führte aus, in der vorliegenden medizinischen Dokumentation werde die Arbeitsfähigkeit als Hauswi rtschafterin seit dem 2 6. Oktober 2010 mit 0 % be zeichnet . Dies könne anhand der heutigen Untersuchung bestätigt werden. Die Arbeitsfähigkeit für ein e angepasste Tätigkeit s e i in der vorliegenden Do kumentation nicht diskutiert oder beziffert worden. Aufgrund der noch nicht lange zurückliegenden letzten Operation sei zur Zeit auch eine Arbeit in ange passter Tätigkeit noch nicht möglich. Die medizinische Situation sollte in drei Monaten neu bewertete werden (S. 6 Ziff. 9). 3.3
Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik D.___, stellte in seinem Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 7/28 = Urk. 7/30/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Schult erarthroskopie, subacromiales
Débridement mit spar samer Acromioplastik und AC-Gelenks resektion Schulter rechts am 2. August 2012 bei:
- Status nach symptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts mit/bei :
- Status nach OSME am 2 3. Dezember 2011 (Spital F.___) - Status nach offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eines traumatisierten Os acromiale rechts sowie offener Bursektomie am 2 0. Juni 2011 (Spital F.___) - Status nach Sturz auf die rechte Schulter Oktober 2010
Dr. E.___ nannte als Nebendiagnose eine chronische Urticaria . Er führte aus, die Patientin habe mittelfristig von der schulterarthroskopischen AC-Resektion nicht profitiert, auch wenn sie angegeben habe, während etwa zwei Monaten eine
Beschwerdebesserung erfahren zu haben. Die Arbeitsfähigkeit der Patientin richte sich nach den Schmerzen. Es seien keine weiteren Kontrollen geplant (S. 2). 3.4
Dr. A.___ stellte in seinem zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich erstellten Gutachten vom 9. Novem ber 2012 (Urk. 7/32) folgende Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.1): - posttraumatische Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica et par tim
ankylosans rechts bei/mit: - Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 2 6. Oktober 2010 - posttraumatischer Supraspinatussehnentendopathi e (Arthro -MR 1 1. November 2010) - Verdacht auf traumatisiertes Os acromiale - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts, offener Re position und Osteosynthese des traumatisierten Os acromiale rechts sowie offene subacromiale
Bursektomie am 2 0. Juni 2011 (fecit
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie) - Status nach O SME am 2 3. Dezember 2011 - Status nach Schulterarthroskopie, subacromialem
Débridement mit sparsamer Acromioplastik und AC-Gelenksresektion Schulter rechts am 2. August 2012 (Klinik D.___)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine diskrete Periarthropathia
genu rechts, eine morbide Adipositas (BMI 48 kg/m 2) und einen Morbus Darier (S. 11 Ziff. 5.2).
Dr. A.___ führte aus, die klinische Untersuchung zeige eine konsistent auf tretende Versicherte mit habitusentsprechenden Befunden im Allgemeinstatus, aber bezüglich Hebe- und Tragbelastungen, wie in einer Pflegetätigkeit vor kommend, ungünstiger Wirbelsäulenstatik, bei morbider Adipositas, jedoch ohne aktuell auffallende n
myofasziale n Befund oder Zeichen einer neuromenin gealen
Engpasssituation. Die rechte Schulter zeige sich deutlich und glaubhaft schmerz haft bei in Schonhaltung gehaltenem rechten Arm und deutlicher Be wegungs einschränkung im oberen Bereich. Bei valgischen Beinachsen bestehe klinisch eine leichte Femoropatellarsymptomatik . Anhaltspunkte für ein Leiden aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis oder für eine Kompromittie rung
neuro men ingealer Strukturen bestünden klinisch nicht (S. 12 unten Ziff. 6.1).
Dr. A.___ führte aus, eine ausserhäuslich an wechselnden Arbeitsorten ausgeführte hauswirtschaftliche Tätigkeit mit der Notwendigkeit zu bimanuell fordernden Arbeiten erscheine derzeit und in näherer Zukunft nicht zumutbar. In beschwerdeadaptierten, vorwiegend einarmig links zu bewältigenden Tätig keiten sollte die Versicherte ein zeitlich volles Pensum mit einer Leistungsfähig keit von etwa 50 % bewältigen können (S. 13 Ziff. 6.2).
Der Heilverlauf nach den durchgeführten orthopädischen Interventionen bleibe abzuwarten. Im Vordergrund sollten vorerst konservative Bemühungen zur Schul ter stabilisation stehen. Eine entsprechende Behandlung sei durch die betreuenden Schulterorthopäden bereits initiiert (S. 13 Ziff. 6.3). 3.5
Dr. Z.___, RAD, ste llte nach erneuter orthopädisch- rheumatologischer Unter suchung der Beschwerdeführerin am 1 9. Februar 2013 in seinem Gutachten vom
3 0. März 2013 (Urk. 7/36) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 3 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenkes mit painful
arc nach Anpralltrauma am 2 6. Oktober 2010 mit nachfolgend - offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eines traumatisier ten Os acromiale rechts, subacromiale
Bursektomie am 2 0. Juni 2011 - Status nach OSME Dezember 2011 - Staus nach subacromialem
Débridement und sparsamer Acromioplas tik und AC-Gelenksresektion der rechten Schulter am 2. August 2012 (Klinik D.___)
Dr. Z.___ führte aus, da bei der letzten Untersuchung am 1 4. September 2012 die postoperative Rekonvaleszenz noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei eine erneute Beurteilung erfolgt (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Unter su chung vom 1 9. Februar 2013 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewie sen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer letzten Tätigkeit als Spitex Haus haltshelferin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit dem 2 6. Oktober 2010 (S. 3 Ziff. 10).
In angepasster, körperlich leichter Tätigkeit, ohne repetitive Bewegung und Be lastung der rechten Schulter, ohne Arbeiten oberhalb der Brusthöhe, ohne Ar beit in weiter Armvorhalte und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, bestehe seit dem Gutachten von Dr. A.___ vom 9. November 2012 eine Arbeitsfä higkeit von 50 %, die bedarfsweise wegen erhöhten Pausenbedarfs bis zum Zeitpensum von 100 % zu leisten sei (S.
4 Ziff. 10). Die Konklusion hinsichtlich der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ sei nachvollziehbar und werde identisch gesehen (S. 3 Ziff. 9). 4.
4.1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfü gung auf das Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ vom März 2013 (vorstehend E.
3.5), welcher seinerseits auf das Gutachten von Dr. A.___ vom November 2012 (vorstehend E.
3.4) verwies, und davon ausging, dass bei der Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit als Haushaltshelferin keine Arbeitsfä hig keit mehr gegeben, ihr eine angepasste Tätigkeit jedoch seit November 2012 zu 50 % möglich sei (vorstehend E. 2.1). 4.2
Sowohl das Gutachten von Dr. Z.___ vom März 2013 als auch d as Gutachten von Dr. A.___ v om November 2012 berücksichtigt die von der Beschwer de führer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit d iesen umfassend ausei nan der. Beide Gutachten
wurde n sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abge g eben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situatio n ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachv ollziehbarer Weise begründet. Sie erfüllen da her die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E . 1.5), so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere ergab en auch die übrigen vor liegenden medizinische Akten nichts, was auf eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit respektive weitergehende Einschränkungen schliessen lassen würde.
4.3
Aufgrund des Gesagten ist mit
Dr. Z.___ und Dr. A.___ folgend davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 2 6. Oktober 2010 nicht mehr arbeitsfähig ist, ihr aber ab November 2012 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von einem Pensum von 50 % zu mutbar ist. 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist weiter die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf den Haus haltabklärungsbericht vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 7/39), worin die Beschwer de führerin als zu 40 % Erwerbstätige und zu 60 % im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert wurde (vgl. vorstehend E.
2.1 und Urk. 6). Dem setzte die Beschwer de führerin entgegen, sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Sie hab e die Teilzeitstelle bei der Y.___
als Zwischenverdienst ange nommen und sich immer um ein grösseres Pensum und darum bemüht, eine An stellung von 100 % zu finden (vorstehend E. 2.2). 5.2
Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teil erwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit aus üben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver häl t nisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön lichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Ge richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5.3
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, auf den Haushaltabklärungsbericht könn e abgestellt werden, da dieser vor Ort mit der Beschwerdeführerin fachlich korrekt mit der notwendigen Sorgfalt und im üblichen Rahmen von der Abklä rungsperson durchgeführt worden sei, und es für eine erneute Abklärung bei der Versicherten vor Ort keinen Anlass gebe (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3 Mitte). 5.4
Dabei wird ausser Acht gelassen, dass die Abklärung gerade nicht bei der Be schwerdeführerin zuhause, sondern bei deren Treuhänder stattfand (vgl. Urk. 7/38,
Urk. 7/39 Ziff. 1). Die Abklärungsperson hatte damit keine notwendi gen Kenntnisse von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen, sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behin de rungen, weshalb dem Abklärungsbericht keine genügende Beweiskraft (vgl. vor stehend E. 1.6) zukommt . Insbesondere überzeugen auch die Ausführungen der Abklärungsperson zur Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht, wie nachfol gend dargelegt wird.
So führte die Abklärungsperson unter anderem aus, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wirklich mehr als in ihrem bisherige n Pensum habe tä tig sein wollen, da sie sich doch bereits zu diesem Zeitpunkt nach einer zweiten zusätzlichen Erwerbstätigkeit beziehungsweise einer neuen Stelle hätte umsehen können
(Urk. 7/39 Ziff. 2.5, Urk. 2 Verfügungsteil 2 S.
3 Mitte). Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin ihre neue Stelle gerade erst vier Monate zuvor an ge tre ten, als sich der Unfall ereignete (vgl. Urk. 7/9 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.14). 5.5
Dass die Beschwerdeführerin, wie sie auch anlässlich des Ressourcengespräches v om 1 4. Oktober 2011 ausführte (Urk. 7/8 S.
1 Ziff. 2), bis zu einem Pensum von 60 % gearbeitet hatte, mehr jedoch seitens der Arbeitgeberin nicht möglich ge wesen sei, geht auch aus den detaillierten Lohnangaben des Arbeitgeberbe richt s der Y.___ hervor (vgl. Urk. 7/9 Ziff. 2.10 und Ziff. 2.12) . Dem nach hatte die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Monaten vor dem Unfall im
August 2010 Fr. 3‘833.80 und im September 2010 Fr. 3 ‘ 063.90 er wirtschaf tet, was bei einem Stundenlohn von Fr. 29.41 im August 2010 rund 33 Stunden pro Woche (entsprechend einem Pensum von rund 79 %) ergibt, und im Septem ber 2010 bei rund 26 Stunden pro Woche, ein Pensum von rund 62 % . Damit ist die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätte bis zu 60 % gearbeitet bestätigt, und im Übrigen auch der Umstand, dass sie stets um eine Steigerung des Arbeits pensums bemüht gewesen ist.
Im Übrigen decken sich diese Angaben auch mit ihren Ausführungen gegenüber dem Schadeninspektor des Unfallversicherers (Urk. 7/7/9-12 S. 1).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson spon tan angegeben habe, sie würde bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von lediglich 40 % bis 60 % nachgehen (vgl. Urk. 7/39 Ziff. 2.5), darf in Anbe tracht der sprachlichen Schwierigkeiten nicht überbewertet werden. Auch sprach die nicht fachjuristische Vertretung bei ihrem Einwand auf den Vorbe scheid vom 1 1. Dezember 2013 von einem Pensum von 60 % im Gesundheits fall, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, kaum sei ihr jüngstes Kind auf der Welt gewesen, zu 100 % arbeiten gegangen sei (Urk. 7/51 S.
2 Ziff. 4). 5.6
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Schadenin spektor des Unfallversicherers, sie habe vom Jahr 2002 bis April 2010 zu 100 % in der Wäscherei im H.___ gearbeitet (Urk. 7/7/9-12 S. 1), holte das Gericht einen entsprechenden Arbeitgeberbericht ein (vgl. Urk. 11/1). Bestätig t
wurde darin, dass die Beschwer deführerin vom 1. August 2002 bis Ende Mai 2009 als Mitarbeiterin der Haus wirtschaft tätig war, seit dem 1. Oktober 2007 im Umfang von 37.8 Stunden pro Woche, entsprechend einem Pensum 90 % (vgl. Urk. 1/11 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Zu diesem Zeitpunkt war das jüngste der drei Kinder erst sieben Jahre alt. Dass die Beschwerdeführerin dennoch in einem derart hohen Pensum gearbeitet hat, spricht gewichtig für eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. 5.7
In Anbetracht der vorliegenden Erwerbsbiographie und i nsbesondere der mehr jährigen Tätigkeit in einem hohen Pensum trotz erziehungs pflichtiger Kinder rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin als zu 100 % Er werbstätige zu qua li fizieren. 6.
6.1
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist, ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vor stehend E. 1.4). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinwei sen). 6.3
Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenb eginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG wird verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden habe (vgl. vorstehend E.
1.2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ent steht
der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Gel tend machung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Be schwer deführerin meldete sich vorliegend erst am 2 6. September 2011 bei der Inva li den versicherung zum Leistungsbezug an (vgl.
Urk. 7/4), weshalb der Zeit punkt des hypothetische Rentenbeginn der 1. März 2012 ist.
Da, wie ausgeführt, vorliegend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Ge sund heitsfalle auszugehen ist, ist der von der Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Tätigkeit als Pflegehelferin bei der Y.___
erzielte Grundlohn von Fr. 26.02 (vgl. Urk. 7/9 Ziff. 2.10) entsprechend aufzurechnen.
A ufgerechnet auf ein Pensum von 100 %
ergibt dies im Jahr 2012 unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.3 % im Jahr 2012 (Die Volks wirtschaft 12-2014, S. 93 Tabelle B 10.2, Ziff. 86-88) ein Valideneinkom men von insgesamt rund Fr. 56 ‘ 998 .--
(Fr. 26.02
x 42 x 52 x 1.003) . 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.
4.3.2, 126 V 75 E.
3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Frauen im Durch schnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2014, S.
92 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 und von
0.8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2014, S.
93 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des ab November 2012 noch möglichen Arbeitspensums von 50 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 26‘905.-- für das Jahr 2012 (Fr. 4'225.-- x 12: 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 0.5).
6 .6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und beruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen
mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Der von der Beschwerdegegnerin zusätzlich gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % trägt den Umständen angemessen Rechnung. 6 .7
Aufgrund der vor November 2012 bestehende vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.3) hätte die Beschwerdeführerin demnach zusammenfassend ab hypothetischem Rentenbeginn am 1. März 2012 ein hypothetisches Invaliden einkommen von Fr. 0.-- und ab November 2012 unter Berücksichtigung des lei densbedingten Abzuges von 10 % ein solches von rund Fr. 24‘215.-- (Fr. 26‘905.-- x 0.9) erwirtschaften können.
Demnach besteht von 1. März 2012 bis 2 8. Februar 2013 (6. November 2012 zu züglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch der Beschwerde füh rerin auf eine ganze Rente.
Danach ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 56‘998.--
und einem In valideneinkommen von Fr. 24‘215.-- ei ne Einkommenseinbusse von Fr. 32‘783 .--, w as einem Invaliditätsgrad von rund 57 % entspricht, bei wel chem Ergebnis die Beschwerdeführerin ab 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe In va lidenrente hat. 7.
Di e Beschwerde ist somit
in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Mai 2014 (Urk.
2) dahingehend ab ge änder t wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2012 bis 2 8. Februar 2013 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat und hernach ab dem 1. März 2013 ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht. 8.
8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der im Wesentlichen unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 8.2
Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kant ons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Mai 2014 dahin abgeändert wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2012 bis 2 8. Februar 2013 einen An spruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. März 2013 ein en Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1100 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - UCL AG Treuhand + Revisionen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan