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IV.2014.00845

Hilflosenentschädigung; Die Beschwerdeführerin ist - angesichts der medizinischen Aktenlage - weder auf lebenspraktische Begleitung noch in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen.

Zürich SozVersG · 2016-05-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1952 geborene X.___ meldete sich a m 1. März 2004 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug einer Rente an (Urk. 7/ 1 ). Mit Verfügung vom 17. März 2005 ( Urk. 7/21) bzw. Einspracheentscheid vom 1 4. März 2008

( Urk. 7/71) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Das hiesige Gericht wies die von X.___ am 29. April 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 7/77/3-15) mit Urteil vom 11. März 2010 ab (Urk. 7/95) . Die von X.___

dagegen am 11. Mai 2010 erho bene Beschwerde (Urk. 7/98/4-1 6 ) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September 2010 in dem Sinne teilweise gut, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. März 2010 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 14. März 2008 aufgehoben wurden und die Sache an die IV-Stelle zurückge wiesen wurde, damit diese zur Prüfung, ob sich nach der Begutachtung vom 1 3. Dezember 2006 im Y.___ ( Y.___ ; Gutachten vom 1 6. Februar 2007, Urk. 7/51) der Gesundheitszustand von X.___ ver schlechtert habe ,

eine neue medizinische Begutachtung und eine neue Haus haltsabklärung anordne und hernach über den Anspruch auf Invaliden rente neu entscheide (Urk. 7/104).

Zuvor hatte sich X.___ am 2 6 . Mai 2009 (Eingangsdatum gemäss Akten verzeichnis ) unter Hinweis darauf, dass sich ihre Beschwerden im letzten Jahr deutlich verstärkt hätten, erneut zum Bezug einer Invalidenrente ange meldet (Urk. 7/83 ). Ausserdem hatte sie am 1 9 . August 2009 (Eingangsdatum ge mäss Aktenverzeichnis) um Zusprache einer Hilflosenentschädigung ersuchen lassen (Urk. 7/89-90).

Die IV-Stelle

verneinte nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklä run gen (vgl. insbesondere Y.___ -Gutachten

vom 3. Mai 2012, Urk. 7/15 2 ) mit Ver fügung vom 22. Oktober

2012 erneut einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 7/169 ). Die von X.___ am 2 2. November 2012 erhobene Be schwer d e ( Urk. 7/173/3-16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. August 2013 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese eine Haushaltsabklärung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide (Urk. 7/185). Auf die von X.___

am 1 6. September 2013

dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/189/2-11) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3 0. September 2013 nicht ein ( Urk. 7/190). Die IV-Stelle nahm in der Folge am 8. Januar 2014 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. Abklärungsbericht vom 2 8. Januar 2014, Urk. 7/208)

und verneinte mit Verfügung vom 3 0. April 2014 erneut einen Rentenanspruch von X.___

( Urk. 7/221).

Nach Vornahme einer Abklärung der Hilflosig keit (Abklärungsbericht vom 27. Janu ar 2014, Urk. 7/207) und nach d urchgeführtem Vorbescheidvefahren (Vorbescheid vom 1 7. Februar 2014,

Urk. 7/2 10 , und Einwand vom 2 1. März 2014, Urk. 7/ 219 ) wies die IV-Stelle

mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 das Ge such um Ausrichtung einer Hilflosen en tschädigung ab ( Urk. 2).

Auf die von X.___ gegen die Verfügung betreffend Rentenanspruch vom 3 0. April

2014 ( Urk. 7/221) am 6. Juni

2014 erhobene Beschwerde (Urk. 7/224/3-16) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 nicht ein (Prozess Nr. IV.2014.00615). 2.

Am 1. September 2014 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung

vom 2 7. Juni 2014 und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr rückwirkend ab Oktober 2008 eine Hilflosenentschädigung für mittel schwere Hilflosigkeit auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführ ung und um Bestellung von Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. September 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3 0. Septem ber 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 27. Novem ber 2014 ( Urk. 12) wurde je eine Kopie der von der Beschwerdefüh rerin im Verfahren IV.2014.00615 im Hinblick auf ihren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung eingereichten Urkun den zu den Akten gen ommen ( Urk. 9, Urk. 10 und Urk. 11/1-13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab Oktober 2008 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. 2. 2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo sen entschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.

Gemäss Abs. 2 von Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 2.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG; Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 2. 4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psy chische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensver richtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 3. 3.1

Die medizinische Aktenlage stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Die Gutachter des Y.___ stellte n

mit Gutacht en zuhanden der Beschwerdegegne rin

vom 16. Februar 2007 (Urk. 7 / 51 ) keine Diagnosen mit Ein fluss auf die Ar beitsfähigkeit ( Urk. 7/51/15) .

Als Diagnosen ohne Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an ( Urk. 7/51/15 ): - anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronisches zervikobrachiales und zerviko z ephales Syndrom rechts - Status nach Auffa hrkollision am 10. Februar 2002 - diskrete

Osteochondrose C5/6 - Status nach lumbospondylogenem Syndrom - Osteochondrose beziehungsweise Spondylarthrose L5/S1 - a ktuell asymptomatisch - Fingerpolyarthrosen beidseits , aktuell asymptomatisch - Adipositas Grad I nach WHO bei einem BMI von 33,2 kg/m 2

Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit oder in der angestammten Tätigkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht be gründen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre ab Mitte 2002 zu 100 % zumutbar gewesen. Im Haushalt bestehe aufgrund der rheumatologischen Prob lematik eine Einschränkung von maximal 30 % ( Urk. 7/51/18-19 ). 3. 3

Am 16. Mai

2007 berichtete med. pract . Z.___ , die beim Unfall vom 12. Feb ruar

2002 (richtig: 10. Februar

2002) erlittenen Beschwerden seien nicht abge klungen, im Gegenteil . Die Beschwerdeführerin sei in ihren täglichen Verrich tungen beträchtlich eingeschränkt. Viele Arbeiten im Haushalt, wie bei spiels weise Überkopfarbeiten oder Wäsche aufhängen, seien nicht mehr mög lich. Zu dem sei die Belastbarkeit stark eingeschränkt. Es würden dann sofort wieder vermehrt Beschwerden im Nacken und im Schultergürtel rechts auf treten. Schmerzfrei sei die Beschwerdeführerin nie. Zu den Belastungen zähle auch ein Verharren über Stunden in der gleichen Position, wie beispielsweise bei Fabrik- oder Montagearbeit. Eine 100%ige Arbeitsfähig keit sei ihres Erach tens nicht realistisch, höchstens allenfalls noch eine 30%ige Arbeitsfähig keit, was aber abgeklärt werden müsste. Erschwerend sei für eine Eingliederung in den Arbeitsprozess der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, immer noch kein Deutsch spreche und auch sonst ausserordentlich schwer fällig sei (Urk. 7 /56). 3. 4

Die Beschwerdeführerin wurde im Rheumazentrum A.___ von Dr. med. B.___ , Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, untersucht. Gemäss Bericht vom 24. Juli 2007 erstellte Dr. B.___

als rheumatologische Diagnosen: - schmerzhaft aktivierte, weit über das altersentsprechend e Mass hinaus gehende Fingerpoly ar throse beidseits, rechtsbetont - D ifferentialdiagnos e: beginnende rheumatoide Polyarthritis nicht völlig ausgeschlossen - zerviko-spondylo genes / zervikobrachiales Schmerzsyndrom rec hts bei Sta tus nach Distorsions trauma der HWS im Jahre 2002 durch kranio -zervikales Beschleunigungstrauma mit zunehmender Schmerzausbrei tung auf die ganze rechte obere Körper hälfte - chronisches lumb ales/ lumbospondylogenes Schmerz syndrom bei lum bosakraler Übergangsstörung und fortgeschrittenen degenerativen Ver änderungen der Lendenwirbelsäule (Status nach thora kolumbalem Mor bus-Scheuermann)

Insbesondere durch die Funktionseinschränkung der rechten Hand sei die Be schwerdeführerin für feinmechanische Tätigkeiten, wie sie dies als Heimarbei terin für Montagetätigkeiten von Kleingeräten durchgeführt habe, nicht mehr voll einsetzbar. Je nach Art der Tätigkeit käme hier höchstens noch eine 40%ige Ar beitstätigkeit in Frage. Auf Grund der lumbalen Rückenschmerzen sei en auch län geres, ununter brochenes Sitzen über zwei Stun den nicht zumutbar sowie ,

wegen de s Halbseiten- Fibro -Myalgie-Syndrom s /PHS der rechten Schulter , Tätig keiten oberhalb der oberen Körperhälfte und mit ausgestreckten Armen. Aller dings sei die Behandlung noch nicht abgeschlossen. Ihres Erachtens spiele auch eine ge wisse depressive Entwicklung bei der Beschwerdeausbreitung – insbe sondere der weichteil-rheumatischen Symptomatik – mit (Urk. 7 /62). 3. 5

Am 2. Mai 2008 berichtete med. pract . Z.___ Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Frühjahr 2007 noch weiter verschlechtert, so dass im Dezember 2007 eine Hospitalisation angeord n et worden sei. Nebst den Unfall folgen wegen des Schleudertraumas der HWS

i m Jahr 2002, welche die Beschwerdeführerin am meisten beeinträchtigen würden , sei noch ein dringender Verdacht auf Polyarthritis und Lyme -Borreliose dazuge kommen. An eine Arbeitsfähigkeit könne in dieser Situation nicht mehr gedacht werden (Urk. 7/7 8/8 ). 3. 6

Dr. B.___ nannte mit Bericht an med. pract . Z.___

vom 2 1. April 2009 als Diagnosen : - sero -positive rheumatoide Polyarthritis gesichert - ausgeprägte Fingerpolyarthrosen rechts-betont - persistierendes, zunehmend in den Hintergrund der Beschwerden rücken des Zervikalsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS 2002 - zusätzliches weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom/somatoforme Schmerz störung bei Verdacht auf depressive Entwicklung

Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne mit Sicherheit gesagt werden, dass die Be schwerdeführerin mit eindeutiger, wenn auch humoral nicht massiv aktiver sero -positiver Polyarthritis, zusätzlicher Fibromyalgie-Komponente, vorzeitigen degenerativen Veränderungen, vor allem im Bereiche der Fingergelenke sowie zusätzlich depressiver Entwicklung für eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht mehr geeignet sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine ausserhäusliche Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/82). 3. 7

Die Beschwerdeführerin war vom 2 6. Mai bis 1 5. Juni 2010 in der Rheum a klinik des C.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 1 7. Juni 2010 ( Urk. 7/102/9-25) hielten die Ärzte als Diagnosen fest: - i nvalidisierende Schulterschmer z en rechts - r heumatoide Arthritis ,

anod ulär , beginnend erosiv (Erstdia g n ose April 2009) - c hronisches myofasziales und panvertebrales Schmerzsyndrom bei Sta tus nach HWS-Distorsion 2002 - c hronisch anhaltende musk ul oskelettale Schmerzsymptomatik - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - c hronische Rhinosinusitis

maxillaris mit Polypen links - n eu aufgetretene Belastungsdyspnoe, Diagnose Mai 2010, Differential diagnose im Rahmen einer allgemeinen Dekonditionierung - tiefe Venenthrombose der Muskelvene des Musculus

gastocnemius links (Duplex Mai 2010) , Differentialdiagnose sekundär zu Immobilisation - f ortgeschrittene Rhizarthrose und Arthrose Grosszehengrundgelenk beid seits - Adipositas, BMI 34,7 kg/m2 - Status nach Vitamin D-Mangel - l atente Tuberkulose, Quantiferon -Test positiv Januar 2010 - sanierungsbedürftig er, kariöser Zahnstatus, Diagnose Juni 2010

Zu Einschränkungen der Beschwerdeführerin machten die Ärzte des C.___ keine Angaben. 3. 8

Die Beschwerdeführer in wurde am 3 0. August 2010 betreffend die rechte Schul ter von Ärzten der Uniklinik D.___ unter sucht. Diese hielten unter Nenn ung der Diagnose invalid i sierende Schulterschmerz en rechts bei im MRI diagnosti z i e rter SLAP-Läsion Grad II und geringer AC-Gelenksarthrose fest, die klinische Beurteilung der Schulter zeige sich durch die enorme Schmerzsymptomatik sehr erschwert. Diese starken Schmerzen hätten nicht einem morphologischen Korrelat zugewiesen werden könne n . Die Einschränkung der Aussenrotation im

Sinne einer Capsulitis sei nicht sehr ausgeprägt. Zudem könnten diese Schmerzen nicht mit der im MRI festgestellten SLAP-Läsion vereinbart werden. Sie sähen somit keine interventionelle Option. Sie empf ähl en das Weiterführen der konservativen Therapie, allenfalls mit Anpassung der Schmerzmedikation und der erneuten Durchführung einer glenohumera len Infiltration mit Cortison und LA (Bericht vom 2 4. Oktober 2011, Urk. 7/141/6-7). 3. 9

Med. pract . Z.___

erklärte mit Bericht an die Beschwerd egegnerin vom 30. November 2010, d ie Beschwerdeführerin benötige seit Februar 2002 beim An-/Auskleiden, beim Nahrung zerkleinern, beim Waschen, beim Ba den/ Duschen, betreffend Verrichten der Notdurft beim Ordnen der Kleider, bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakt re gel mässige und erhebliche Hilfe. Zudem bedürfe sie seit dem gleichen Zeitpunkt dauernder Pfleg e und persönlicher Überwachung und sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ( Urk. 7/116). 3. 10

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. April 2011 führte med. pract . Z.___ aus , trotz aller Bemühungen ärztlicherseits sei keine Besserung des Zustandes zu verzeichnen. Die Beschwerdeführer in leide ausser an den Folgen des Schleudertraumas der HWS auch an einer Polyarthritis und Polyarthronose so wie Weichteilrheumatismus. Die Polyarthritis und die Polyarthrono se beträfen vor allem die Hände. Di e rechte Hand zeige bereits Zeichen von Gelenkskon trakturen mit Fixation in einer Fehlstellung, so dass sie die rechte Hand nicht mehr gebrauchen könne. Sie trage hier auch eine Schien e . Haushaltsarbeiten zu erledigen sei der Beschwerdeführer in aus Krankheitsgründen nicht mehr mög lich. An eine Arbeit ausserhalb des Hauses sei nicht mehr zu denken. Aufgrund des Verlauf s und des fehlenden Ansprechens der eingesetzten Therapien sei in Zukunft keine Besserung mehr zu erwarten ( Urk. 7/120). 3.1 1

V om 2 3. Juni bis 1 3. Juli 2011 war die Beschwerdeführerin zur stationären Reha bilitation in der Rehaclinic

E.___ hospitalisiert. Die berichtenden Ärzte hielten mit Austrittsbericht vom 1 3. Juli 2011 im Wesentlichen die glei chen Diagnosen fest, wie die Ärzte des C.___ im Bericht vom 1 7. Juni 2010 (E.

3. 7) . Die Beschwerdeführerin habe während des Klinikaufenthaltes ihre Mobi lität verbessern können, sie sei beim Austritt am Rollator klinikmobil gewesen, während sie beim Eintritt kaum selbständig mobil gewesen sei. Bezüg lich der Schulterschmerzen habe keine grosse Veränderung bewirkt werden können. Die Schulter sei passiv frei beweglich. Durch intensive Ergotherapie habe eine Deto nisierung der rechten Hand erreicht werden können. Die Be schwer deführerin habe ein passives Therapieverhalten gezeigt und eine psycho logische Betreuung in der Muttersprache wäre von grosser Wichtigkeit ( Urk. 7/129). 3.1 2

Ärzte der Rheumaklinik des C.___ hielten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2011 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit fest: - s ekundäre frozen

shoulder rechts, - rheumatoide Arthritis, anodulär , beginnend erosiv , Erstdiagnose April 2009 - chronisches myofasziales und panvertebrales Schmerzsyndrom bei Sta tus nach HWS-Distorsion 2002 - rezidivi erend depressive Störung

Es sei aufgrund einer multifaktoriellen Genese im Rahmen von chronifizierten , rechtsseitigen Schulterschmerzen bei geringen morphologischen Läsionen zur Entwicklung einer Frozen

Shoulder und Krall en handbildung rechtsseitig ge kommen. Ursächlich hierfür scheine eine erschwerte Kommunikation, ein fehlendes Krankheitsver st ändnis, eine Depression, eine Schmerzverarbeitungs stö rung sowie auch ungünstige Therapiemodalitäten mit Schonung zu sein. Auf grund des bisherigen Verlaufes sei die volle Restitution nur sehr langsam über Monate zu erreichen. Ob überhaupt eine volle Restitution erreicht werden könne, sei aktuell nicht abzuschätzen. Die rheumatoide Arthritis sei seit Imple mentation der Basistherapie mit Enbrel im April 2010 bis anhin gut kontrolliert.

Bei Vorhanden sein von akuten Synovitiden , wie sie bis April 2010 bestanden hätten, sei keine Arbeit möglich. Ebenso sei durch die in der Folge entstandene multifaktoriell bedingte Schulter-Arm-Invalidisierung rechts aktuell keine Arbeit möglich. Aktuell sei nicht absehbar, wann mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne. Zur exakten Erfassung der kör perlichen Leistungsfähigkeit sollte gegebenenfalls eine Evaluation der funk tio nellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werden ( Urk. 7/148/5-9) 3.1 3

Die Y.___ -Gutachter diagnostizierte n

mit Gutachten vom 3. Mai 2012 (Urk. 7/15 2 ) mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/152/52-53): - n icht näher spezifizierbares rechtsbetont generalisierendes weichteil rheumatisches Schmerzsyndrom mit - neurologisch nicht erklärbarer, nicht dermatombezogener generalisie render Hypästhesie im Bereich der rechten Körperhälfte - diffuse, inkonstant reproduzierbare

Druckdolenzen im Bereich sämtli cher Weichteilabschnitte ohne Hartspannbildung oder sichere Trig gerpunkt-Lokalisationen , betont im Bereich der oberen Körperhälfte bei - Status nach nicht richtunggebender HWS-Distorsion im Jahr 2002 und moderat beginnenden 2-Eta gen-Degenerationen an der HWS - beginnende Protrusionen C2 bis C 7 ohne Kontakt zur Nervenwur zel - Belastungs- und Bewegungsschmerzen lumbosakral bei subtotaler Osteochondrose L4/L5 mit korrespondierenden Spondylarthrosen , jedoch ohne Hinweise auf eine Facettengelenks- oder radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - schwere und fortgeschrittene Heberden

- und Bouchard-Arthrosen rechts mit Daumensatte lgelenksarthrosen beidseits mit - Flexionskontrakturen im Bereich der PIP- und DIP-Gelenke an der rechten Hand - anamnestisch rheumatoider Arthritis, anodul är , mit Erstdiagnose April 2009 - aktuell TNF-Alpha-Therapie mit Enbrel 50 mg pro Woche - s ubtotaler Pes

rigidus beidseits - diskret beginnende Oberpol-Arthrose an der Patella recht s und mediale Go narthrose links

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutach ter an ( Urk. 7/152/53): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - metabolisches Syndrom mit /bei - Adipositas Grad I nach WHO (BMI 34,6 kg/m 2 ) - Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 - anamnestisch chronische Rhinosinusitis

Die degenerativen Veränderungen im Bereiche der rechten Fingergelenke seien fortgeschritten mit einer Rhizarthrose beidseits, was eine Belastbarkeitsein schränkung zur Folge habe, insbesondere auch mit Blick au f die sekundären Flexionskontra k t uren rechts. Ein Pinzettengriff respektive f einmotorische Tätig keiten seien möglich, wobei beding t durch die Kontrakturen eine Leistungs fähigkeitseinschränkung resultiere. Für eine höchstens leichte feinmotorische Tätigkeit bestehe bei notwendigem Einhalten von regelmässigen Pausen mit Blick auf die Leistungsfähigkeitseinschränkung eine zumutbar e Restarbeits fähigkeit von 70 % . Auch die Haushaltstätigkeiten seien zu 70 % zumutbar. Die präsentierte Schulterschmerzproblematik und entsprechende Einschränkung sei ohne klinisches Korrelat und rheumatologisch-somatisch nicht erklärbar. Auch bezüglich der rechten Schulter bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder für entsprechende Verweistätigkeiten und auch für die Haushaltstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Bezüglich der degenerativen Veränderungen lumbal im Segment L4/L5 seien monoton vor n über geneigte Arbeitspositionen respek tive repetitive s

H eben von Gewichte n übe r zehn Kilogramm nicht zumutbar. Mi t Blick auf die , wenn auch diskret beginnenden Gonarthrosen beidseits respektive Pes

rigidus -Bildung an beiden Füssen seien längere Wegstrecken und Arbeit en in kniender Stellung und mono ton stehende Positionen nicht zumutbar ( Urk. 7/152/66) . 3.1 4

Med. pract . Z.___ berichtete der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2012, ihr Gesamteindruck sei, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin laufend verschlechtere. Die Beurteilung im Gutachten des Y.___ vom 3. Mai 2012 scheine ihr nicht realistisch, sie sei zu optimistisch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit . Gemäss eines Sohnes der Beschwerdeführerin könne die Beschwedeführerin Waschen/Duschen nur mit Hilfe. Kämmen sei mit der linken Hand noch möglich. Feste Speisen müssten von einer Drittperson zerkleinert werden. Für das Gehen sei wegen des Schwindels fast immer Hilfe nötig. Einkaufen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Handarbeiten könne sie ebenfalls nicht mehr ausüben. Der Gang auf die Toilette sei möglich, falls keine Knöpfe an den Kleidern zu öffnen seien. Kochen könne die Be schwerdeführerin nicht mehr. Der Haushalt werde vom Ehemann und der Schwiegertochter besorgt (Urk. 7/179/28-30 = Urk. 3 ). 3.1 5

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztliche n Dienst der Beschwerdegegnerin

hielt mit Stellungnahme vom 11. Juni 2014 fest, der Abklärungsbericht vom 2 7. Januar 2014 sei aus medizi nischer Sicht nachvollziehbar begründet. Es sei der Beschwerdeführerin aus me dizi ni scher Sicht zumutbar, in den verschiedensten Lebensverrichtungen Hilfs mittel zu benützen . Die Notwendigkeit e ine r lebenspraktische n Begleitung sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 7/225/3-4). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Sie könne aus gesundheitlichen Gründen das Haus nicht allein verlassen und sei für jegliche ausserhäusliche Termine zwingend auf Dritthilfe angewiesen. Sie habe wegen ihrer Polyarthritis Gelenksprobleme am ganzen Körper, sie habe Probleme mit der Fortbewegung und leide unter Schwindel. Sie müsse sich in der Wohnung an Gegenständen und an den Wänden halten, sie habe einen schwankenden Gang und aufgrund des Schwindels bestehe

Sturz gefahr . Sie wohne in einer Wohnung, die sie ohne die Überwindung einer Trepp e nicht verlassen könne. Selbst wenn sie einen Rollator hätte, könnte sie diesen nicht die Treppe hinauf oder hinunter befördern, und sie wäre auch nicht in der Lage, alleine die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. D er Schwindel- und die Sturzgefahr stellte n zu hohe Gefährdungsmomente für einen Unfall im Strassenverkehr dar. Sie müsse aber regelmässig aus serhäusliche Termine wahr nehmen . Der durchschnittliche Bedarf von zwei Stunden lebenspraktischer Begleitung wöchentlich sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfah rung als gegeben zu bezeichnen.

Sie habe auch Anrecht auf lebenspraktische Begleitung, weil sie gesundheitlich und psychisch absolut unfähig wäre, allein zu wohnen. Sie habe Mühe mit der Aufmerksamkeit, dem Wachsein und sei geistig nicht präsent. Sie sei auch kognitiv beeinträchtigt. Sie brauche Anleitung im Alltag und bei der Tages struk tu rierung .

Sie sei auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakt e auf lebensp raktische Beglei tung angewiesen. N ur so könne sie ausserhäuslich normale Kontakte wahrneh men und pflegen, es bestünde ansonsten die grosse Gefahr, dass sie vollständig isoliert wäre ( Urk. 1) . 4.2

Im Abklärungsbericht vom 2 7. Januar 2014 verneinte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. Die Beschwerdeführerin leide an körperlichen Einschränkungen. Eine psychische Diagnose oder geistige Behinderung bestehe nicht. Sämtliche Haushalt s tätigkei ten würden stellvertretend durchgeführt. Eine Anleitung oder Begleitung finde nicht statt ( Urk. 7/207/7). 4.3 4.3.1

Gemäss Rz . 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ( KSIH ) des Bundesamtes für Sozialversicherungen liegt eine Unmöglichkeit ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen zu können gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV vor, wenn die versicherte Person Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unterstützung bei der Bewältigung von All tag situationen benötigt. Die in Rz . 8050 KSIH vorgesehene Regelung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und da mi t gesetzes- und verordnungskon form (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April

2015 E.

2.2.2 zum damals aktuellen, diesb e züglich unverändert gebliebenen KSIH ).

Für die von der Beschwerdeführerin zu r Geltendmachung ihrer Unfähigkeit , selb ständig zu wohnen , vorgebrachten Einschränkungen (E. 4.1, Urk. 1 S.

7-8) finden sich in den gesamten medizinischen Akten keine Belege. So at testierten die Y.___ -Gutachter der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit sowie eine 70%ige Leistungsfähigkeit im Haushalt . Sie attes tierten dabei insbesondere auch keine kognitive Einschränkung (E.

3.1 3 ), waren doch im Rahmen der Untersuchung keine Konzentrations- oder Gedächtnisstö rungen objektivierbar (vgl. auch Urk. 7/152/61 ). Auch aus den Berichten der Hau s ärztin der Beschwer de führerin, med. pract . Z.___ , gehen keine begründeten diesbezüglichen Einschränkungen hervor. Im Bericht vom 3 0. November 2010 hielt sie zwar fest, dass die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen für das selb ständige Wohnen benötige (E. 3.9; Urk. 7/116/5) , sie begründete dies aber in keiner Weise.

4.3.2

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Beschwerden, welche eine Beglei tung bei ausserhäuslichen Verrichtungen gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV not wendig mach en

sollen (E.

4.1.1) , beschränken sich im Wesentlichen auf funk tionale Einschränkungen, namentlich die Einschränkung bei der Fortbewegung. Reine oder überwiegend funktionale Einschränkungen sind jedoch nicht bei der Prü fung der lebenspraktischen Begleitung, s ondern bei der Prüfung der all täglichen Lebensverrichtungen, insbesondere der Fortbewegung zu berück sich tigen (KSIH Rz .

8051 ; Urteil des Bun desgerichts, 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E.

2.2.2 zum damals aktuellen KSIH, welches diesbezüglich unverändert geblie ben ist ) . 4.3.3

Eine ernsthafte Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren ge mäss Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV , setzt voraus, dass sich eine Isolation von der Aussenwelt und eine damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszu standes bereits manifestiert hat (KSIH Rz .

8052, Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007 E. 4 und E. 5 ). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall , lebt sie doch nicht nur mit ihrem Ehemann zusammen, sondern wird sie auch von ihrer Tochter und ihrer Schwiegertochter sowie von Söhnen unterstützt ( Urk. 7/207 ,

Urk. 7/152/29-30 ,

Urk. 7/152/48 -49 ). Ferner bestehen keine medi zini schen Gründe, die eine drohende Isolation vermuten lassen. 4.4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Besch werdeführerin nicht im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt au f den Abklärungsbericht vom 27. Januar 2014 ( Urk. 7/207) und die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 1 1. Juni 2014 (E. 3.1 5 ) für sämtliche sechs alltäglichen Lebensverrich tungen eine Hilfsbedürftigkeit. 5.2 5.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund der Polyarthritis, der Frozen-Shoulder , der Krallenhand und des Schwindels Hilfe beim An- und Aus ziehen der Kleider bra u che, und zwar regelmässig. Selbst unter grösster An strengung könne sie weder Knöpfe schliessen noch Reissverschlüsse betätigen. Zur Bedienung eine r Sockenanziehh ilfe wäre sie wegen ihrer geschwollenen Hände und der Krallenhand motorisch zu wenig fit ( Urk. 1 S. 8-9) . 5.2.2

Im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar 2014 wurde be treffend Ankleiden/Auskleiden im Wesentlichen festgehalten, es sei aufgrund der medizinischen Beschwerden bzw. Einschränkungen nicht nachvollziehbar, wes halb sich die Beschwerdeführerin nicht einen weiten Pullover b zw. ein T-Shirt oder eine Jacke an- und ausziehen könne. Es sei ihr im Sinne der Schaden minderungspflicht zumutbar , dass sie behinderungsangepasste bzw. elastische Kleider trage, damit sie sich diese beispielsweise über den Kopf ziehen könne. Auch sei es ihr zumutbar, dass sie sich Techniken beim An- und Auskleiden an eigne, wie beispielsweise mit dem „kranken“ rechten Arm zuerst in einen Ärmel schlüpfen und dann mit dem „gesunden“ bzw. mit dem weniger schmerzhaften linken Arm in den zweiten Ärmel einfäde l n . Medizinisch bestehe an der linken Schulter keine Bewegungseinschränkung. Auch ein Sitzen am Bettrand oder auf einem Stuhl während dem An- und Ausziehen sei absolut zumutbar. Im Gut achten des Y.___ vom 3. Mai 2012 werde mehrmals erwähnt, dass der Beschwer deführerin der Pinzettengriff respektive feinmotorische Tätigkeiten noch mög lich seien ( Urk. 7/207/4). 5.2.3

Diese Ausführungen sind schlüssig und stehen in Übereinstimmung mit den medizinischen Akten, insbesondere dem Y.___ -Gutach ten vom 3. Mai

2012 (Urk. 7/152/ 59+ 60; E. 3.1 3 ). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe rin ist ihr somit das selbständige An- und Auskleiden bei Anwendung der rich tigen Technik weiterhin möglich, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass es ihr auch zumutbar ist, angepasste Kleidung zu beschaffen (Urteil des Bundesge richts H 150/03 vom 3 0. April 2004 E. 3.2 mit Hinweisen ). 5.3 5. 3.1

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund des Schwin dels und der Sturzgefahr beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen auf Hilfe angewiesen ( Urk. 1 S. 9). 5.3.2

Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin vorge nommenen Abklärung zur Hilflosigkeit erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe jeweils Mühe , vom Stuhl/Sofa aufzustehen oder am Morgen aus dem Bett zu steigen. Sie leide an starkem Schwindel. Sie müsse sich jeweils am Tisch halten und hochziehen. Sie könne nur mit Mühe frei gehen, sie schwanke hin und her ( Urk. 7/207/4).

I m Rahmen der im Dezember 2011 durchgeführten Y.___ -Begutachtung (Gut achten vom 3. Mai 2012) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich, nach dem der Ehemann zur Arbeit gegangen sei, wieder ins Bett lege. Dann stehe sie wie d er auf, lege sich wieder hin. Dies im Wechsel bis zur Mittagspause des Ehemannes. Der Nachmittag sei wie der Vormittag ( Urk. 7/152/49).

Die Y.___ -Gutachter hielten bezüglich Schwindel der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdeführerin, als sie vom Untersucher abgeholt worden sei, beim Gehen vom Warteraum in das Untersuchungszimmer unsicher gewankt habe. Auch anfänglich der körperlichen Untersuchung habe sie bei Untersuchung en , die stehend durchgeführt worden sei en , gewankt. Das Wanken habe sich aber im abgelenkten Zustand und auch im Verlaufe der körperlichen Unte rsuchung verloren. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Schwindel sei diffus und inkonstant. Im Untersuch habe sich kein vestibulärer, zervikogener oder kardi o vaskulärer Schwindel abgrenzen lassen. Auch hätten sich weder ein Nystag mus noch eine Ataxie, Visusstörung , Parese oder Sensibilitätsstörung, diesbe züglich auch keine periphere Polyneuropathie, die eine Gangunsicherheit hätte erklären können, gefunden. Auch aus somatisch rheumatologischer Sicht sei das Schwan ken nicht zu erklären. Aufgrund der anamn estisch bekannten Rhino sinusiti s lasse sich der Schwindel ebenfalls nicht erklären ( Urk. 7/152/58-59). Entsprechend massen die Gutachter dem von der Beschwerdeführerin vorge brachten Schwindel auch keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/152/66). Med. pract . Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 5. Dezember 2012 zwar fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Schwindels nicht mehr selbständig laufen könne, sie stützte sich dabei jedoch nicht auf medizi nische Befunde, sondern auf die Ausführungen eines Sohnes der Beschwerde führerin (E. 3.1 4 ). 5.3.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die alltägli che Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/ Abliegen nicht dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist. 5.4 5.4.1

Di e Beschwerdeführerin macht auch geltend, dass sie beim Essen dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen sei, da sie aufgrund ihrer eingeschränkten Motorik und der Krallenhand mit der rechten Hand keine Speisen zerkleinern und auch das Besteck nur mit Mühe halten könne. Es müsse ihr sogar geholfen werden, ein Butterbrot zu bestreichen. Zudem verschütte sie Flüssigkeiten, wenn sie Ge tränke zu sich nehme ( Urk. 1 S. 9). 5.4.2

Wie dargelegt (E. 5.2. 2 und E. 5.2.3 ) ist die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage, feinmotorische Tätigkeiten auszuüben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sie beim Essen dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen sein soll . 5.5 5.5.1

Schliesslich macht die Beschwerdeführ erin geltend, sie sei bei der Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen. Sie lebe in einer sehr altmodischen Wohnung, eine separate Dusche bestehe nicht. Duschen sei nur möglich mittels Einstieg in die Badewanne. Dabei sei es schon mehrmals zu Stürzen gekommen. Selbst wen n sie hier Hilfsmittel hätte, müss t e sie Hilfe beim Duschen und Baden haben, ins besondere auch beim Haare waschen. Später dann auch beim Haare trocknen ( Urk. 1 S. 9). 5.5.2

Im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar 2014 wurde zur Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei der Körpe rpflege festgehalten, es sei zumutbar, dass die Beschwerdeführerin im Badezimmer einen Hocker/Stuhl deponiere und sich während der Morgentoilette hins e tze. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei das Montieren von Haltegriffen bei der Bade wanne zumutbar, so dass sich die Beschwerdeführerin beim Einstieg halten könne und somit die Sturzgefahr vermindert sei. Ebenfalls sei es der Beschwer de führerin zumutbar , Techniken zu entwickeln, dass sie den Einstieg in die Badewanne sel ber bewältigen könnte. So könnte sie sich seitlich auf den Bade wannenrand bzw. auf das Badewannenbrett setzen, sich mit einer Hand am Handgriff halten und mit der anderen Hand die Beine über den Bade wannen rand nehmen. Sie müsste somit beim Einstieg nicht stehen und die Sturzgefahr wäre vermindert. In der Badewanne sei eine Rutschmatte anzubringen, somit wäre das Ausrut schen in der Badewanne zusätzlich vermindert. Es seien für die Körperpflege beim Duschen verschiedenste Hilfsmittel zumutbar. Mit der linken Hand könne die Beschwerdeführerin diese Hilfsmittel halten und anwenden. Ebenfalls wäre es ihr zumutbar, mit der linken Hand das Haar zu waschen und zu spülen. Auch die rechte Hand bzw. der rechte Arm könne die Beschwer deführerin für kurze Zeit hochhalten um das Haar zu waschen und zu spülen. Es wäre ihr zumutbar, nach kurzer Zeit den Arm wieder nach unten zu nehmen, eine Pause einzulegen und dann mit dem Waschen des Haar es fortzufahren. Das Haar müsse zudem nicht täglich gewaschen werden. Zum Kämmen und Frisie ren sei ebenfalls der Einsatz von Hilfsmitteln zumutbar, damit die Beschwer deführerin dies selber ausführen könne. Auch für das selbständige Pressen der Zahnpaste aus der Tube gebe es Hilfsmittel. Bis anhin habe die Beschwerde führer in keine Hilfsmittel bzw. Techniken ausprobiert ( Urk. 7/207/5-6). 5.5.3

Diese Ausführungen sind grundsätzlich schlüssig, wobei anzufügen ist, dass die von der Beschwerdeführerin betreffend Körperpflege geltend gemachten Ein schränkungen zu einem grossen Teil medizinisch nicht ausgewiesen sind. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll , auch ohne Hilfsmittel die Zahnpaste aus der Tube zu drücken, ist sie doch – wie dargelegt (E. 5.2.2 und E. 5.2.3)

– für feinmotorische Arbeits tätigkeiten grundsätzlich zu 70 % arbeitsfähig. 5. 6

Hinsichtlich Verrichtung der Notdurft macht die Beschwerdeführerin zu Recht keine Hilfsbedürftigkeit geltend ( Urk. 1; Urk. 7/207/6). 5. 7

Hilflosigkeit betreffend Fortbewegung liegt vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fort bewe gen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (KSIH Rz .

8022) . Entgegen den von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die lebens prak tische Begleitung gemachten Ausführungen ( Urk. 1 S.

5) ist es der Beschwer de führerin möglich , sich zumindest mit den entsprechenden Hilfsmitteln fort zube wegen. So schränkt – wie dargelegt (E. 5.3.2)

– der von der Beschwerde führerin geltend gemachte Schwindel sie nicht in der Fortbewegung ein . Auch das H erauf- bzw. H erabsteigen der Treppe ist ihr aus medizinischer Sicht zumutbar ( Urk. 7/152/60).

Für die Notwendigkeit von Gehhilfen findet sich in den Akten keine medizinische Begründung, jedoch lassen sich verschiedentlich Hinweise für eine massgebliche Dekonditionierung entnehmen (E. 3.7, E.

3.11, E.

12), welche grundsätzlich im Rahmen der Schadenminderungspflicht behan del bar, nicht von Dauer und daher invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich ist. 6.

Nachdem die Beschwer deführerin auch keiner dauernden persönlichen Überwa chung ( Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) und keiner ständige n und besonders aufwendi ge n Pflege ( Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) bedarf und auch nicht wegen einer schweren Sinnestäuschung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), hat sie keinen Anspruch auf eine

Hilf losenentschädigung . Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Urk. 9, Urk. 10 und Urk. 11/1-13 ), ist ih r antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die de r Beschwerdeführer in auferlegten Gerichts kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist der Beschwerdeführerin Rechtsanw ältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler machte mit ihrer Honorarnote vom 2 5. April

2016 (Urk. 14 ) einen Aufwand von 18,92 Stun den und Barauslagen von Fr. 184.85 geltend.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 2 5. April 2014 (Urk. 1 4 ) festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 8 und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ) .

In Anbetracht dessen , dass Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler die Beschwerde führerin bereits in diversen Verfahren vertrat und sie insbesondere bereits rund drei Monate vor der vorliegenden Beschwerde vom 1. September 2014 e ine Be schwerde betreffend Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erhob (Beschwerde vom

6. Juni 2014, Urk. 7/224/3-16) , ist davon ausz ugehen, dass Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler bereits im Zeitpunkt des Eingangs der angefochtenen Verfü gung vom 2 7. Juni 2014 ( Urk. 2) über gute Aktenkenntnisse verfügte und daher nur noch wenig Zeit für das in Bezug auf die Hilflosenentschädigung notwen dige Aktenstudium aufzuwenden hatte. Kommt hinzu , dass im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin

k eine Angaben zu ihrer Bedürf tig keit eingeholt wurden (vgl. den geltend ge machten Aufwand vom 1 8. August 2014, Urk. 14), sondern die eingereichten Urkunden von Amtes wegen aus dem Verfahren betreffend Rentenanspruch beigezogen wurden (vgl. Urk. 4 und Urk. 12) .

Als der vorliegenden Streitsache – auch im Hinblick auf vergleichbare Fälle – angemessen erscheint ein Aufwand von höchstens 10 Stunden, weshalb die Entschädigung insgesamt auf Fr. 2‘300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist. 7.3

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1. September 2014 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 2‘ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus

der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zah lungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 ). Mit Verfügung vom 17. März 2005 ( Urk. 7/21) bzw. Einspracheentscheid vom 1 4. März 2008

( Urk. 7/71) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Das hiesige Gericht wies die von X.___ am 29. April 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 7/77/3-15) mit Urteil vom 11. März 2010 ab (Urk. 7/95) . Die von X.___

dagegen am 11. Mai 2010 erho bene Beschwerde (Urk. 7/98/4-1

E. 6 . Mai 2009 (Eingangsdatum gemäss Akten verzeichnis ) unter Hinweis darauf, dass sich ihre Beschwerden im letzten Jahr deutlich verstärkt hätten, erneut zum Bezug einer Invalidenrente ange meldet (Urk. 7/83 ). Ausserdem hatte sie am 1

E. 9 . August 2009 (Eingangsdatum ge mäss Aktenverzeichnis) um Zusprache einer Hilflosenentschädigung ersuchen lassen (Urk. 7/89-90).

Die IV-Stelle

verneinte nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklä run gen (vgl. insbesondere Y.___ -Gutachten

vom 3. Mai 2012, Urk. 7/15 2 ) mit Ver fügung vom 22. Oktober

2012 erneut einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 7/169 ). Die von X.___ am 2 2. November 2012 erhobene Be schwer d e ( Urk. 7/173/3-16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. August 2013 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese eine Haushaltsabklärung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide (Urk. 7/185). Auf die von X.___

am 1 6. September 2013

dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/189/2-11) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3 0. September 2013 nicht ein ( Urk. 7/190). Die IV-Stelle nahm in der Folge am 8. Januar 2014 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. Abklärungsbericht vom 2 8. Januar 2014, Urk. 7/208)

und verneinte mit Verfügung vom 3 0. April 2014 erneut einen Rentenanspruch von X.___

( Urk. 7/221).

Nach Vornahme einer Abklärung der Hilflosig keit (Abklärungsbericht vom 27. Janu ar 2014, Urk. 7/207) und nach d urchgeführtem Vorbescheidvefahren (Vorbescheid vom 1 7. Februar 2014,

Urk. 7/2

E. 10 und Urk. 11/1-13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab Oktober 2008 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. 2. 2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.

E. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo sen entschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.

Gemäss Abs. 2 von Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 2.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG; Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 2. 4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psy chische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensver richtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 3. 3.1

Die medizinische Aktenlage stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Die Gutachter des Y.___ stellte n

mit Gutacht en zuhanden der Beschwerdegegne rin

vom 16. Februar 2007 (Urk. 7 / 51 ) keine Diagnosen mit Ein fluss auf die Ar beitsfähigkeit ( Urk. 7/51/15) .

Als Diagnosen ohne Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an ( Urk. 7/51/15 ): - anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronisches zervikobrachiales und zerviko z ephales Syndrom rechts - Status nach Auffa hrkollision am 10. Februar 2002 - diskrete

Osteochondrose C5/6 - Status nach lumbospondylogenem Syndrom - Osteochondrose beziehungsweise Spondylarthrose L5/S1 - a ktuell asymptomatisch - Fingerpolyarthrosen beidseits , aktuell asymptomatisch - Adipositas Grad I nach WHO bei einem BMI von 33,2 kg/m 2

Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit oder in der angestammten Tätigkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht be gründen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre ab Mitte 2002 zu 100 % zumutbar gewesen. Im Haushalt bestehe aufgrund der rheumatologischen Prob lematik eine Einschränkung von maximal 30 % ( Urk. 7/51/18-19 ). 3. 3

Am 16. Mai

2007 berichtete med. pract . Z.___ , die beim Unfall vom 12. Feb ruar

2002 (richtig: 10. Februar

2002) erlittenen Beschwerden seien nicht abge klungen, im Gegenteil . Die Beschwerdeführerin sei in ihren täglichen Verrich tungen beträchtlich eingeschränkt. Viele Arbeiten im Haushalt, wie bei spiels weise Überkopfarbeiten oder Wäsche aufhängen, seien nicht mehr mög lich. Zu dem sei die Belastbarkeit stark eingeschränkt. Es würden dann sofort wieder vermehrt Beschwerden im Nacken und im Schultergürtel rechts auf treten. Schmerzfrei sei die Beschwerdeführerin nie. Zu den Belastungen zähle auch ein Verharren über Stunden in der gleichen Position, wie beispielsweise bei Fabrik- oder Montagearbeit. Eine 100%ige Arbeitsfähig keit sei ihres Erach tens nicht realistisch, höchstens allenfalls noch eine 30%ige Arbeitsfähig keit, was aber abgeklärt werden müsste. Erschwerend sei für eine Eingliederung in den Arbeitsprozess der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, immer noch kein Deutsch spreche und auch sonst ausserordentlich schwer fällig sei (Urk. 7 /56). 3. 4

Die Beschwerdeführerin wurde im Rheumazentrum A.___ von Dr. med. B.___ , Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, untersucht. Gemäss Bericht vom 24. Juli 2007 erstellte Dr. B.___

als rheumatologische Diagnosen: - schmerzhaft aktivierte, weit über das altersentsprechend e Mass hinaus gehende Fingerpoly ar throse beidseits, rechtsbetont - D ifferentialdiagnos e: beginnende rheumatoide Polyarthritis nicht völlig ausgeschlossen - zerviko-spondylo genes / zervikobrachiales Schmerzsyndrom rec hts bei Sta tus nach Distorsions trauma der HWS im Jahre 2002 durch kranio -zervikales Beschleunigungstrauma mit zunehmender Schmerzausbrei tung auf die ganze rechte obere Körper hälfte - chronisches lumb ales/ lumbospondylogenes Schmerz syndrom bei lum bosakraler Übergangsstörung und fortgeschrittenen degenerativen Ver änderungen der Lendenwirbelsäule (Status nach thora kolumbalem Mor bus-Scheuermann)

Insbesondere durch die Funktionseinschränkung der rechten Hand sei die Be schwerdeführerin für feinmechanische Tätigkeiten, wie sie dies als Heimarbei terin für Montagetätigkeiten von Kleingeräten durchgeführt habe, nicht mehr voll einsetzbar. Je nach Art der Tätigkeit käme hier höchstens noch eine 40%ige Ar beitstätigkeit in Frage. Auf Grund der lumbalen Rückenschmerzen sei en auch län geres, ununter brochenes Sitzen über zwei Stun den nicht zumutbar sowie ,

wegen de s Halbseiten- Fibro -Myalgie-Syndrom s /PHS der rechten Schulter , Tätig keiten oberhalb der oberen Körperhälfte und mit ausgestreckten Armen. Aller dings sei die Behandlung noch nicht abgeschlossen. Ihres Erachtens spiele auch eine ge wisse depressive Entwicklung bei der Beschwerdeausbreitung – insbe sondere der weichteil-rheumatischen Symptomatik – mit (Urk. 7 /62). 3. 5

Am 2. Mai 2008 berichtete med. pract . Z.___ Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Frühjahr 2007 noch weiter verschlechtert, so dass im Dezember 2007 eine Hospitalisation angeord n et worden sei. Nebst den Unfall folgen wegen des Schleudertraumas der HWS

i m Jahr 2002, welche die Beschwerdeführerin am meisten beeinträchtigen würden , sei noch ein dringender Verdacht auf Polyarthritis und Lyme -Borreliose dazuge kommen. An eine Arbeitsfähigkeit könne in dieser Situation nicht mehr gedacht werden (Urk. 7/7 8/8 ). 3. 6

Dr. B.___ nannte mit Bericht an med. pract . Z.___

vom 2 1. April 2009 als Diagnosen : - sero -positive rheumatoide Polyarthritis gesichert - ausgeprägte Fingerpolyarthrosen rechts-betont - persistierendes, zunehmend in den Hintergrund der Beschwerden rücken des Zervikalsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS 2002 - zusätzliches weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom/somatoforme Schmerz störung bei Verdacht auf depressive Entwicklung

Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne mit Sicherheit gesagt werden, dass die Be schwerdeführerin mit eindeutiger, wenn auch humoral nicht massiv aktiver sero -positiver Polyarthritis, zusätzlicher Fibromyalgie-Komponente, vorzeitigen degenerativen Veränderungen, vor allem im Bereiche der Fingergelenke sowie zusätzlich depressiver Entwicklung für eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht mehr geeignet sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine ausserhäusliche Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/82). 3. 7

Die Beschwerdeführerin war vom 2 6. Mai bis 1 5. Juni 2010 in der Rheum a klinik des C.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 1 7. Juni 2010 ( Urk. 7/102/9-25) hielten die Ärzte als Diagnosen fest: - i nvalidisierende Schulterschmer z en rechts - r heumatoide Arthritis ,

anod ulär , beginnend erosiv (Erstdia g n ose April 2009) - c hronisches myofasziales und panvertebrales Schmerzsyndrom bei Sta tus nach HWS-Distorsion 2002 - c hronisch anhaltende musk ul oskelettale Schmerzsymptomatik - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - c hronische Rhinosinusitis

maxillaris mit Polypen links - n eu aufgetretene Belastungsdyspnoe, Diagnose Mai 2010, Differential diagnose im Rahmen einer allgemeinen Dekonditionierung - tiefe Venenthrombose der Muskelvene des Musculus

gastocnemius links (Duplex Mai 2010) , Differentialdiagnose sekundär zu Immobilisation - f ortgeschrittene Rhizarthrose und Arthrose Grosszehengrundgelenk beid seits - Adipositas, BMI 34,7 kg/m2 - Status nach Vitamin D-Mangel - l atente Tuberkulose, Quantiferon -Test positiv Januar 2010 - sanierungsbedürftig er, kariöser Zahnstatus, Diagnose Juni 2010

Zu Einschränkungen der Beschwerdeführerin machten die Ärzte des C.___ keine Angaben. 3. 8

Die Beschwerdeführer in wurde am 3 0. August 2010 betreffend die rechte Schul ter von Ärzten der Uniklinik D.___ unter sucht. Diese hielten unter Nenn ung der Diagnose invalid i sierende Schulterschmerz en rechts bei im MRI diagnosti z i e rter SLAP-Läsion Grad II und geringer AC-Gelenksarthrose fest, die klinische Beurteilung der Schulter zeige sich durch die enorme Schmerzsymptomatik sehr erschwert. Diese starken Schmerzen hätten nicht einem morphologischen Korrelat zugewiesen werden könne n . Die Einschränkung der Aussenrotation im

Sinne einer Capsulitis sei nicht sehr ausgeprägt. Zudem könnten diese Schmerzen nicht mit der im MRI festgestellten SLAP-Läsion vereinbart werden. Sie sähen somit keine interventionelle Option. Sie empf ähl en das Weiterführen der konservativen Therapie, allenfalls mit Anpassung der Schmerzmedikation und der erneuten Durchführung einer glenohumera len Infiltration mit Cortison und LA (Bericht vom 2 4. Oktober 2011, Urk. 7/141/6-7). 3. 9

Med. pract . Z.___

erklärte mit Bericht an die Beschwerd egegnerin vom 30. November 2010, d ie Beschwerdeführerin benötige seit Februar 2002 beim An-/Auskleiden, beim Nahrung zerkleinern, beim Waschen, beim Ba den/ Duschen, betreffend Verrichten der Notdurft beim Ordnen der Kleider, bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakt re gel mässige und erhebliche Hilfe. Zudem bedürfe sie seit dem gleichen Zeitpunkt dauernder Pfleg e und persönlicher Überwachung und sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ( Urk. 7/116). 3. 10

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. April 2011 führte med. pract . Z.___ aus , trotz aller Bemühungen ärztlicherseits sei keine Besserung des Zustandes zu verzeichnen. Die Beschwerdeführer in leide ausser an den Folgen des Schleudertraumas der HWS auch an einer Polyarthritis und Polyarthronose so wie Weichteilrheumatismus. Die Polyarthritis und die Polyarthrono se beträfen vor allem die Hände. Di e rechte Hand zeige bereits Zeichen von Gelenkskon trakturen mit Fixation in einer Fehlstellung, so dass sie die rechte Hand nicht mehr gebrauchen könne. Sie trage hier auch eine Schien e . Haushaltsarbeiten zu erledigen sei der Beschwerdeführer in aus Krankheitsgründen nicht mehr mög lich. An eine Arbeit ausserhalb des Hauses sei nicht mehr zu denken. Aufgrund des Verlauf s und des fehlenden Ansprechens der eingesetzten Therapien sei in Zukunft keine Besserung mehr zu erwarten ( Urk. 7/120). 3.1 1

V om 2 3. Juni bis 1 3. Juli 2011 war die Beschwerdeführerin zur stationären Reha bilitation in der Rehaclinic

E.___ hospitalisiert. Die berichtenden Ärzte hielten mit Austrittsbericht vom 1 3. Juli 2011 im Wesentlichen die glei chen Diagnosen fest, wie die Ärzte des C.___ im Bericht vom 1 7. Juni 2010 (E.

3. 7) . Die Beschwerdeführerin habe während des Klinikaufenthaltes ihre Mobi lität verbessern können, sie sei beim Austritt am Rollator klinikmobil gewesen, während sie beim Eintritt kaum selbständig mobil gewesen sei. Bezüg lich der Schulterschmerzen habe keine grosse Veränderung bewirkt werden können. Die Schulter sei passiv frei beweglich. Durch intensive Ergotherapie habe eine Deto nisierung der rechten Hand erreicht werden können. Die Be schwer deführerin habe ein passives Therapieverhalten gezeigt und eine psycho logische Betreuung in der Muttersprache wäre von grosser Wichtigkeit ( Urk. 7/129). 3.1 2

Ärzte der Rheumaklinik des C.___ hielten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2011 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit fest: - s ekundäre frozen

shoulder rechts, - rheumatoide Arthritis, anodulär , beginnend erosiv , Erstdiagnose April 2009 - chronisches myofasziales und panvertebrales Schmerzsyndrom bei Sta tus nach HWS-Distorsion 2002 - rezidivi erend depressive Störung

Es sei aufgrund einer multifaktoriellen Genese im Rahmen von chronifizierten , rechtsseitigen Schulterschmerzen bei geringen morphologischen Läsionen zur Entwicklung einer Frozen

Shoulder und Krall en handbildung rechtsseitig ge kommen. Ursächlich hierfür scheine eine erschwerte Kommunikation, ein fehlendes Krankheitsver st ändnis, eine Depression, eine Schmerzverarbeitungs stö rung sowie auch ungünstige Therapiemodalitäten mit Schonung zu sein. Auf grund des bisherigen Verlaufes sei die volle Restitution nur sehr langsam über Monate zu erreichen. Ob überhaupt eine volle Restitution erreicht werden könne, sei aktuell nicht abzuschätzen. Die rheumatoide Arthritis sei seit Imple mentation der Basistherapie mit Enbrel im April 2010 bis anhin gut kontrolliert.

Bei Vorhanden sein von akuten Synovitiden , wie sie bis April 2010 bestanden hätten, sei keine Arbeit möglich. Ebenso sei durch die in der Folge entstandene multifaktoriell bedingte Schulter-Arm-Invalidisierung rechts aktuell keine Arbeit möglich. Aktuell sei nicht absehbar, wann mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne. Zur exakten Erfassung der kör perlichen Leistungsfähigkeit sollte gegebenenfalls eine Evaluation der funk tio nellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werden ( Urk. 7/148/5-9) 3.1 3

Die Y.___ -Gutachter diagnostizierte n

mit Gutachten vom 3. Mai 2012 (Urk. 7/15 2 ) mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/152/52-53): - n icht näher spezifizierbares rechtsbetont generalisierendes weichteil rheumatisches Schmerzsyndrom mit - neurologisch nicht erklärbarer, nicht dermatombezogener generalisie render Hypästhesie im Bereich der rechten Körperhälfte - diffuse, inkonstant reproduzierbare

Druckdolenzen im Bereich sämtli cher Weichteilabschnitte ohne Hartspannbildung oder sichere Trig gerpunkt-Lokalisationen , betont im Bereich der oberen Körperhälfte bei - Status nach nicht richtunggebender HWS-Distorsion im Jahr 2002 und moderat beginnenden 2-Eta gen-Degenerationen an der HWS - beginnende Protrusionen C2 bis C 7 ohne Kontakt zur Nervenwur zel - Belastungs- und Bewegungsschmerzen lumbosakral bei subtotaler Osteochondrose L4/L5 mit korrespondierenden Spondylarthrosen , jedoch ohne Hinweise auf eine Facettengelenks- oder radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - schwere und fortgeschrittene Heberden

- und Bouchard-Arthrosen rechts mit Daumensatte lgelenksarthrosen beidseits mit - Flexionskontrakturen im Bereich der PIP- und DIP-Gelenke an der rechten Hand - anamnestisch rheumatoider Arthritis, anodul är , mit Erstdiagnose April 2009 - aktuell TNF-Alpha-Therapie mit Enbrel 50 mg pro Woche - s ubtotaler Pes

rigidus beidseits - diskret beginnende Oberpol-Arthrose an der Patella recht s und mediale Go narthrose links

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutach ter an ( Urk. 7/152/53): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - metabolisches Syndrom mit /bei - Adipositas Grad I nach WHO (BMI 34,6 kg/m 2 ) - Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 - anamnestisch chronische Rhinosinusitis

Die degenerativen Veränderungen im Bereiche der rechten Fingergelenke seien fortgeschritten mit einer Rhizarthrose beidseits, was eine Belastbarkeitsein schränkung zur Folge habe, insbesondere auch mit Blick au f die sekundären Flexionskontra k t uren rechts. Ein Pinzettengriff respektive f einmotorische Tätig keiten seien möglich, wobei beding t durch die Kontrakturen eine Leistungs fähigkeitseinschränkung resultiere. Für eine höchstens leichte feinmotorische Tätigkeit bestehe bei notwendigem Einhalten von regelmässigen Pausen mit Blick auf die Leistungsfähigkeitseinschränkung eine zumutbar e Restarbeits fähigkeit von 70 % . Auch die Haushaltstätigkeiten seien zu 70 % zumutbar. Die präsentierte Schulterschmerzproblematik und entsprechende Einschränkung sei ohne klinisches Korrelat und rheumatologisch-somatisch nicht erklärbar. Auch bezüglich der rechten Schulter bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder für entsprechende Verweistätigkeiten und auch für die Haushaltstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Bezüglich der degenerativen Veränderungen lumbal im Segment L4/L5 seien monoton vor n über geneigte Arbeitspositionen respek tive repetitive s

H eben von Gewichte n übe r zehn Kilogramm nicht zumutbar. Mi t Blick auf die , wenn auch diskret beginnenden Gonarthrosen beidseits respektive Pes

rigidus -Bildung an beiden Füssen seien längere Wegstrecken und Arbeit en in kniender Stellung und mono ton stehende Positionen nicht zumutbar ( Urk. 7/152/66) . 3.1 4

Med. pract . Z.___ berichtete der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2012, ihr Gesamteindruck sei, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin laufend verschlechtere. Die Beurteilung im Gutachten des Y.___ vom 3. Mai 2012 scheine ihr nicht realistisch, sie sei zu optimistisch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit . Gemäss eines Sohnes der Beschwerdeführerin könne die Beschwedeführerin Waschen/Duschen nur mit Hilfe. Kämmen sei mit der linken Hand noch möglich. Feste Speisen müssten von einer Drittperson zerkleinert werden. Für das Gehen sei wegen des Schwindels fast immer Hilfe nötig. Einkaufen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Handarbeiten könne sie ebenfalls nicht mehr ausüben. Der Gang auf die Toilette sei möglich, falls keine Knöpfe an den Kleidern zu öffnen seien. Kochen könne die Be schwerdeführerin nicht mehr. Der Haushalt werde vom Ehemann und der Schwiegertochter besorgt (Urk. 7/179/28-30 = Urk. 3 ). 3.1 5

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztliche n Dienst der Beschwerdegegnerin

hielt mit Stellungnahme vom 11. Juni 2014 fest, der Abklärungsbericht vom 2 7. Januar 2014 sei aus medizi nischer Sicht nachvollziehbar begründet. Es sei der Beschwerdeführerin aus me dizi ni scher Sicht zumutbar, in den verschiedensten Lebensverrichtungen Hilfs mittel zu benützen . Die Notwendigkeit e ine r lebenspraktische n Begleitung sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 7/225/3-4). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Sie könne aus gesundheitlichen Gründen das Haus nicht allein verlassen und sei für jegliche ausserhäusliche Termine zwingend auf Dritthilfe angewiesen. Sie habe wegen ihrer Polyarthritis Gelenksprobleme am ganzen Körper, sie habe Probleme mit der Fortbewegung und leide unter Schwindel. Sie müsse sich in der Wohnung an Gegenständen und an den Wänden halten, sie habe einen schwankenden Gang und aufgrund des Schwindels bestehe

Sturz gefahr . Sie wohne in einer Wohnung, die sie ohne die Überwindung einer Trepp e nicht verlassen könne. Selbst wenn sie einen Rollator hätte, könnte sie diesen nicht die Treppe hinauf oder hinunter befördern, und sie wäre auch nicht in der Lage, alleine die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. D er Schwindel- und die Sturzgefahr stellte n zu hohe Gefährdungsmomente für einen Unfall im Strassenverkehr dar. Sie müsse aber regelmässig aus serhäusliche Termine wahr nehmen . Der durchschnittliche Bedarf von zwei Stunden lebenspraktischer Begleitung wöchentlich sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfah rung als gegeben zu bezeichnen.

Sie habe auch Anrecht auf lebenspraktische Begleitung, weil sie gesundheitlich und psychisch absolut unfähig wäre, allein zu wohnen. Sie habe Mühe mit der Aufmerksamkeit, dem Wachsein und sei geistig nicht präsent. Sie sei auch kognitiv beeinträchtigt. Sie brauche Anleitung im Alltag und bei der Tages struk tu rierung .

Sie sei auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakt e auf lebensp raktische Beglei tung angewiesen. N ur so könne sie ausserhäuslich normale Kontakte wahrneh men und pflegen, es bestünde ansonsten die grosse Gefahr, dass sie vollständig isoliert wäre ( Urk. 1) . 4.2

Im Abklärungsbericht vom 2 7. Januar 2014 verneinte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. Die Beschwerdeführerin leide an körperlichen Einschränkungen. Eine psychische Diagnose oder geistige Behinderung bestehe nicht. Sämtliche Haushalt s tätigkei ten würden stellvertretend durchgeführt. Eine Anleitung oder Begleitung finde nicht statt ( Urk. 7/207/7). 4.3 4.3.1

Gemäss Rz . 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ( KSIH ) des Bundesamtes für Sozialversicherungen liegt eine Unmöglichkeit ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen zu können gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV vor, wenn die versicherte Person Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unterstützung bei der Bewältigung von All tag situationen benötigt. Die in Rz . 8050 KSIH vorgesehene Regelung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und da mi t gesetzes- und verordnungskon form (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April

2015 E.

2.2.2 zum damals aktuellen, diesb e züglich unverändert gebliebenen KSIH ).

Für die von der Beschwerdeführerin zu r Geltendmachung ihrer Unfähigkeit , selb ständig zu wohnen , vorgebrachten Einschränkungen (E. 4.1, Urk. 1 S.

7-8) finden sich in den gesamten medizinischen Akten keine Belege. So at testierten die Y.___ -Gutachter der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit sowie eine 70%ige Leistungsfähigkeit im Haushalt . Sie attes tierten dabei insbesondere auch keine kognitive Einschränkung (E.

3.1 3 ), waren doch im Rahmen der Untersuchung keine Konzentrations- oder Gedächtnisstö rungen objektivierbar (vgl. auch Urk. 7/152/61 ). Auch aus den Berichten der Hau s ärztin der Beschwer de führerin, med. pract . Z.___ , gehen keine begründeten diesbezüglichen Einschränkungen hervor. Im Bericht vom 3 0. November 2010 hielt sie zwar fest, dass die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen für das selb ständige Wohnen benötige (E. 3.9; Urk. 7/116/5) , sie begründete dies aber in keiner Weise.

4.3.2

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Beschwerden, welche eine Beglei tung bei ausserhäuslichen Verrichtungen gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV not wendig mach en

sollen (E.

4.1.1) , beschränken sich im Wesentlichen auf funk tionale Einschränkungen, namentlich die Einschränkung bei der Fortbewegung. Reine oder überwiegend funktionale Einschränkungen sind jedoch nicht bei der Prü fung der lebenspraktischen Begleitung, s ondern bei der Prüfung der all täglichen Lebensverrichtungen, insbesondere der Fortbewegung zu berück sich tigen (KSIH Rz .

8051 ; Urteil des Bun desgerichts, 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E.

2.2.2 zum damals aktuellen KSIH, welches diesbezüglich unverändert geblie ben ist ) . 4.3.3

Eine ernsthafte Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren ge mäss Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV , setzt voraus, dass sich eine Isolation von der Aussenwelt und eine damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszu standes bereits manifestiert hat (KSIH Rz .

8052, Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007 E. 4 und E. 5 ). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall , lebt sie doch nicht nur mit ihrem Ehemann zusammen, sondern wird sie auch von ihrer Tochter und ihrer Schwiegertochter sowie von Söhnen unterstützt ( Urk. 7/207 ,

Urk. 7/152/29-30 ,

Urk. 7/152/48 -49 ). Ferner bestehen keine medi zini schen Gründe, die eine drohende Isolation vermuten lassen. 4.4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Besch werdeführerin nicht im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt au f den Abklärungsbericht vom 27. Januar 2014 ( Urk. 7/207) und die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 1 1. Juni 2014 (E. 3.1 5 ) für sämtliche sechs alltäglichen Lebensverrich tungen eine Hilfsbedürftigkeit. 5.2 5.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund der Polyarthritis, der Frozen-Shoulder , der Krallenhand und des Schwindels Hilfe beim An- und Aus ziehen der Kleider bra u che, und zwar regelmässig. Selbst unter grösster An strengung könne sie weder Knöpfe schliessen noch Reissverschlüsse betätigen. Zur Bedienung eine r Sockenanziehh ilfe wäre sie wegen ihrer geschwollenen Hände und der Krallenhand motorisch zu wenig fit ( Urk. 1 S. 8-9) . 5.2.2

Im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar 2014 wurde be treffend Ankleiden/Auskleiden im Wesentlichen festgehalten, es sei aufgrund der medizinischen Beschwerden bzw. Einschränkungen nicht nachvollziehbar, wes halb sich die Beschwerdeführerin nicht einen weiten Pullover b zw. ein T-Shirt oder eine Jacke an- und ausziehen könne. Es sei ihr im Sinne der Schaden minderungspflicht zumutbar , dass sie behinderungsangepasste bzw. elastische Kleider trage, damit sie sich diese beispielsweise über den Kopf ziehen könne. Auch sei es ihr zumutbar, dass sie sich Techniken beim An- und Auskleiden an eigne, wie beispielsweise mit dem „kranken“ rechten Arm zuerst in einen Ärmel schlüpfen und dann mit dem „gesunden“ bzw. mit dem weniger schmerzhaften linken Arm in den zweiten Ärmel einfäde l n . Medizinisch bestehe an der linken Schulter keine Bewegungseinschränkung. Auch ein Sitzen am Bettrand oder auf einem Stuhl während dem An- und Ausziehen sei absolut zumutbar. Im Gut achten des Y.___ vom 3. Mai 2012 werde mehrmals erwähnt, dass der Beschwer deführerin der Pinzettengriff respektive feinmotorische Tätigkeiten noch mög lich seien ( Urk. 7/207/4). 5.2.3

Diese Ausführungen sind schlüssig und stehen in Übereinstimmung mit den medizinischen Akten, insbesondere dem Y.___ -Gutach ten vom 3. Mai

2012 (Urk. 7/152/ 59+ 60; E. 3.1 3 ). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe rin ist ihr somit das selbständige An- und Auskleiden bei Anwendung der rich tigen Technik weiterhin möglich, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass es ihr auch zumutbar ist, angepasste Kleidung zu beschaffen (Urteil des Bundesge richts H 150/03 vom 3 0. April 2004 E. 3.2 mit Hinweisen ). 5.3 5. 3.1

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund des Schwin dels und der Sturzgefahr beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen auf Hilfe angewiesen ( Urk. 1 S. 9). 5.3.2

Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin vorge nommenen Abklärung zur Hilflosigkeit erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe jeweils Mühe , vom Stuhl/Sofa aufzustehen oder am Morgen aus dem Bett zu steigen. Sie leide an starkem Schwindel. Sie müsse sich jeweils am Tisch halten und hochziehen. Sie könne nur mit Mühe frei gehen, sie schwanke hin und her ( Urk. 7/207/4).

I m Rahmen der im Dezember 2011 durchgeführten Y.___ -Begutachtung (Gut achten vom 3. Mai 2012) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich, nach dem der Ehemann zur Arbeit gegangen sei, wieder ins Bett lege. Dann stehe sie wie d er auf, lege sich wieder hin. Dies im Wechsel bis zur Mittagspause des Ehemannes. Der Nachmittag sei wie der Vormittag ( Urk. 7/152/49).

Die Y.___ -Gutachter hielten bezüglich Schwindel der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdeführerin, als sie vom Untersucher abgeholt worden sei, beim Gehen vom Warteraum in das Untersuchungszimmer unsicher gewankt habe. Auch anfänglich der körperlichen Untersuchung habe sie bei Untersuchung en , die stehend durchgeführt worden sei en , gewankt. Das Wanken habe sich aber im abgelenkten Zustand und auch im Verlaufe der körperlichen Unte rsuchung verloren. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Schwindel sei diffus und inkonstant. Im Untersuch habe sich kein vestibulärer, zervikogener oder kardi o vaskulärer Schwindel abgrenzen lassen. Auch hätten sich weder ein Nystag mus noch eine Ataxie, Visusstörung , Parese oder Sensibilitätsstörung, diesbe züglich auch keine periphere Polyneuropathie, die eine Gangunsicherheit hätte erklären können, gefunden. Auch aus somatisch rheumatologischer Sicht sei das Schwan ken nicht zu erklären. Aufgrund der anamn estisch bekannten Rhino sinusiti s lasse sich der Schwindel ebenfalls nicht erklären ( Urk. 7/152/58-59). Entsprechend massen die Gutachter dem von der Beschwerdeführerin vorge brachten Schwindel auch keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/152/66). Med. pract . Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 5. Dezember 2012 zwar fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Schwindels nicht mehr selbständig laufen könne, sie stützte sich dabei jedoch nicht auf medizi nische Befunde, sondern auf die Ausführungen eines Sohnes der Beschwerde führerin (E. 3.1 4 ). 5.3.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die alltägli che Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/ Abliegen nicht dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist. 5.4 5.4.1

Di e Beschwerdeführerin macht auch geltend, dass sie beim Essen dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen sei, da sie aufgrund ihrer eingeschränkten Motorik und der Krallenhand mit der rechten Hand keine Speisen zerkleinern und auch das Besteck nur mit Mühe halten könne. Es müsse ihr sogar geholfen werden, ein Butterbrot zu bestreichen. Zudem verschütte sie Flüssigkeiten, wenn sie Ge tränke zu sich nehme ( Urk. 1 S. 9). 5.4.2

Wie dargelegt (E. 5.2. 2 und E. 5.2.3 ) ist die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage, feinmotorische Tätigkeiten auszuüben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sie beim Essen dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen sein soll . 5.5 5.5.1

Schliesslich macht die Beschwerdeführ erin geltend, sie sei bei der Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen. Sie lebe in einer sehr altmodischen Wohnung, eine separate Dusche bestehe nicht. Duschen sei nur möglich mittels Einstieg in die Badewanne. Dabei sei es schon mehrmals zu Stürzen gekommen. Selbst wen n sie hier Hilfsmittel hätte, müss t e sie Hilfe beim Duschen und Baden haben, ins besondere auch beim Haare waschen. Später dann auch beim Haare trocknen ( Urk. 1 S. 9). 5.5.2

Im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar 2014 wurde zur Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei der Körpe rpflege festgehalten, es sei zumutbar, dass die Beschwerdeführerin im Badezimmer einen Hocker/Stuhl deponiere und sich während der Morgentoilette hins e tze. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei das Montieren von Haltegriffen bei der Bade wanne zumutbar, so dass sich die Beschwerdeführerin beim Einstieg halten könne und somit die Sturzgefahr vermindert sei. Ebenfalls sei es der Beschwer de führerin zumutbar , Techniken zu entwickeln, dass sie den Einstieg in die Badewanne sel ber bewältigen könnte. So könnte sie sich seitlich auf den Bade wannenrand bzw. auf das Badewannenbrett setzen, sich mit einer Hand am Handgriff halten und mit der anderen Hand die Beine über den Bade wannen rand nehmen. Sie müsste somit beim Einstieg nicht stehen und die Sturzgefahr wäre vermindert. In der Badewanne sei eine Rutschmatte anzubringen, somit wäre das Ausrut schen in der Badewanne zusätzlich vermindert. Es seien für die Körperpflege beim Duschen verschiedenste Hilfsmittel zumutbar. Mit der linken Hand könne die Beschwerdeführerin diese Hilfsmittel halten und anwenden. Ebenfalls wäre es ihr zumutbar, mit der linken Hand das Haar zu waschen und zu spülen. Auch die rechte Hand bzw. der rechte Arm könne die Beschwer deführerin für kurze Zeit hochhalten um das Haar zu waschen und zu spülen. Es wäre ihr zumutbar, nach kurzer Zeit den Arm wieder nach unten zu nehmen, eine Pause einzulegen und dann mit dem Waschen des Haar es fortzufahren. Das Haar müsse zudem nicht täglich gewaschen werden. Zum Kämmen und Frisie ren sei ebenfalls der Einsatz von Hilfsmitteln zumutbar, damit die Beschwer deführerin dies selber ausführen könne. Auch für das selbständige Pressen der Zahnpaste aus der Tube gebe es Hilfsmittel. Bis anhin habe die Beschwerde führer in keine Hilfsmittel bzw. Techniken ausprobiert ( Urk. 7/207/5-6). 5.5.3

Diese Ausführungen sind grundsätzlich schlüssig, wobei anzufügen ist, dass die von der Beschwerdeführerin betreffend Körperpflege geltend gemachten Ein schränkungen zu einem grossen Teil medizinisch nicht ausgewiesen sind. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll , auch ohne Hilfsmittel die Zahnpaste aus der Tube zu drücken, ist sie doch – wie dargelegt (E. 5.2.2 und E. 5.2.3)

– für feinmotorische Arbeits tätigkeiten grundsätzlich zu 70 % arbeitsfähig. 5. 6

Hinsichtlich Verrichtung der Notdurft macht die Beschwerdeführerin zu Recht keine Hilfsbedürftigkeit geltend ( Urk. 1; Urk. 7/207/6). 5. 7

Hilflosigkeit betreffend Fortbewegung liegt vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fort bewe gen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (KSIH Rz .

8022) . Entgegen den von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die lebens prak tische Begleitung gemachten Ausführungen ( Urk. 1 S.

5) ist es der Beschwer de führerin möglich , sich zumindest mit den entsprechenden Hilfsmitteln fort zube wegen. So schränkt – wie dargelegt (E. 5.3.2)

– der von der Beschwerde führerin geltend gemachte Schwindel sie nicht in der Fortbewegung ein . Auch das H erauf- bzw. H erabsteigen der Treppe ist ihr aus medizinischer Sicht zumutbar ( Urk. 7/152/60).

Für die Notwendigkeit von Gehhilfen findet sich in den Akten keine medizinische Begründung, jedoch lassen sich verschiedentlich Hinweise für eine massgebliche Dekonditionierung entnehmen (E. 3.7, E.

3.11, E.

12), welche grundsätzlich im Rahmen der Schadenminderungspflicht behan del bar, nicht von Dauer und daher invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich ist. 6.

Nachdem die Beschwer deführerin auch keiner dauernden persönlichen Überwa chung ( Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) und keiner ständige n und besonders aufwendi ge n Pflege ( Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) bedarf und auch nicht wegen einer schweren Sinnestäuschung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), hat sie keinen Anspruch auf eine

Hilf losenentschädigung . Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Urk. 9, Urk. 10 und Urk. 11/1-13 ), ist ih r antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die de r Beschwerdeführer in auferlegten Gerichts kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist der Beschwerdeführerin Rechtsanw ältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler machte mit ihrer Honorarnote vom 2 5. April

2016 (Urk.

E. 14 ) einen Aufwand von 18,92 Stun den und Barauslagen von Fr. 184.85 geltend.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 2 5. April 2014 (Urk. 1 4 ) festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 8 und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ) .

In Anbetracht dessen , dass Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler die Beschwerde führerin bereits in diversen Verfahren vertrat und sie insbesondere bereits rund drei Monate vor der vorliegenden Beschwerde vom 1. September 2014 e ine Be schwerde betreffend Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erhob (Beschwerde vom

6. Juni 2014, Urk. 7/224/3-16) , ist davon ausz ugehen, dass Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler bereits im Zeitpunkt des Eingangs der angefochtenen Verfü gung vom 2 7. Juni 2014 ( Urk. 2) über gute Aktenkenntnisse verfügte und daher nur noch wenig Zeit für das in Bezug auf die Hilflosenentschädigung notwen dige Aktenstudium aufzuwenden hatte. Kommt hinzu , dass im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin

k eine Angaben zu ihrer Bedürf tig keit eingeholt wurden (vgl. den geltend ge machten Aufwand vom 1 8. August 2014, Urk. 14), sondern die eingereichten Urkunden von Amtes wegen aus dem Verfahren betreffend Rentenanspruch beigezogen wurden (vgl. Urk. 4 und Urk. 12) .

Als der vorliegenden Streitsache – auch im Hinblick auf vergleichbare Fälle – angemessen erscheint ein Aufwand von höchstens 10 Stunden, weshalb die Entschädigung insgesamt auf Fr. 2‘300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist. 7.3

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1. September 2014 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 2‘ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus

der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zah lungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00845 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil

vom

19. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1952 geborene X.___ meldete sich a m 1. März 2004 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug einer Rente an (Urk. 7/ 1 ). Mit Verfügung vom 17. März 2005 ( Urk. 7/21) bzw. Einspracheentscheid vom 1 4. März 2008

( Urk. 7/71) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Das hiesige Gericht wies die von X.___ am 29. April 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 7/77/3-15) mit Urteil vom 11. März 2010 ab (Urk. 7/95) . Die von X.___

dagegen am 11. Mai 2010 erho bene Beschwerde (Urk. 7/98/4-1 6 ) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September 2010 in dem Sinne teilweise gut, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. März 2010 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 14. März 2008 aufgehoben wurden und die Sache an die IV-Stelle zurückge wiesen wurde, damit diese zur Prüfung, ob sich nach der Begutachtung vom 1 3. Dezember 2006 im Y.___ ( Y.___ ; Gutachten vom 1 6. Februar 2007, Urk. 7/51) der Gesundheitszustand von X.___ ver schlechtert habe ,

eine neue medizinische Begutachtung und eine neue Haus haltsabklärung anordne und hernach über den Anspruch auf Invaliden rente neu entscheide (Urk. 7/104).

Zuvor hatte sich X.___ am 2 6 . Mai 2009 (Eingangsdatum gemäss Akten verzeichnis ) unter Hinweis darauf, dass sich ihre Beschwerden im letzten Jahr deutlich verstärkt hätten, erneut zum Bezug einer Invalidenrente ange meldet (Urk. 7/83 ). Ausserdem hatte sie am 1 9 . August 2009 (Eingangsdatum ge mäss Aktenverzeichnis) um Zusprache einer Hilflosenentschädigung ersuchen lassen (Urk. 7/89-90).

Die IV-Stelle

verneinte nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklä run gen (vgl. insbesondere Y.___ -Gutachten

vom 3. Mai 2012, Urk. 7/15 2 ) mit Ver fügung vom 22. Oktober

2012 erneut einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 7/169 ). Die von X.___ am 2 2. November 2012 erhobene Be schwer d e ( Urk. 7/173/3-16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. August 2013 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese eine Haushaltsabklärung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide (Urk. 7/185). Auf die von X.___

am 1 6. September 2013

dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/189/2-11) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3 0. September 2013 nicht ein ( Urk. 7/190). Die IV-Stelle nahm in der Folge am 8. Januar 2014 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. Abklärungsbericht vom 2 8. Januar 2014, Urk. 7/208)

und verneinte mit Verfügung vom 3 0. April 2014 erneut einen Rentenanspruch von X.___

( Urk. 7/221).

Nach Vornahme einer Abklärung der Hilflosig keit (Abklärungsbericht vom 27. Janu ar 2014, Urk. 7/207) und nach d urchgeführtem Vorbescheidvefahren (Vorbescheid vom 1 7. Februar 2014,

Urk. 7/2 10 , und Einwand vom 2 1. März 2014, Urk. 7/ 219 ) wies die IV-Stelle

mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 das Ge such um Ausrichtung einer Hilflosen en tschädigung ab ( Urk. 2).

Auf die von X.___ gegen die Verfügung betreffend Rentenanspruch vom 3 0. April

2014 ( Urk. 7/221) am 6. Juni

2014 erhobene Beschwerde (Urk. 7/224/3-16) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 nicht ein (Prozess Nr. IV.2014.00615). 2.

Am 1. September 2014 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung

vom 2 7. Juni 2014 und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr rückwirkend ab Oktober 2008 eine Hilflosenentschädigung für mittel schwere Hilflosigkeit auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführ ung und um Bestellung von Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. September 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3 0. Septem ber 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 27. Novem ber 2014 ( Urk. 12) wurde je eine Kopie der von der Beschwerdefüh rerin im Verfahren IV.2014.00615 im Hinblick auf ihren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung eingereichten Urkun den zu den Akten gen ommen ( Urk. 9, Urk. 10 und Urk. 11/1-13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab Oktober 2008 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. 2. 2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo sen entschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.

Gemäss Abs. 2 von Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 2.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG; Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 2. 4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psy chische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensver richtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 3. 3.1

Die medizinische Aktenlage stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Die Gutachter des Y.___ stellte n

mit Gutacht en zuhanden der Beschwerdegegne rin

vom 16. Februar 2007 (Urk. 7 / 51 ) keine Diagnosen mit Ein fluss auf die Ar beitsfähigkeit ( Urk. 7/51/15) .

Als Diagnosen ohne Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an ( Urk. 7/51/15 ): - anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronisches zervikobrachiales und zerviko z ephales Syndrom rechts - Status nach Auffa hrkollision am 10. Februar 2002 - diskrete

Osteochondrose C5/6 - Status nach lumbospondylogenem Syndrom - Osteochondrose beziehungsweise Spondylarthrose L5/S1 - a ktuell asymptomatisch - Fingerpolyarthrosen beidseits , aktuell asymptomatisch - Adipositas Grad I nach WHO bei einem BMI von 33,2 kg/m 2

Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit oder in der angestammten Tätigkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht be gründen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre ab Mitte 2002 zu 100 % zumutbar gewesen. Im Haushalt bestehe aufgrund der rheumatologischen Prob lematik eine Einschränkung von maximal 30 % ( Urk. 7/51/18-19 ). 3. 3

Am 16. Mai

2007 berichtete med. pract . Z.___ , die beim Unfall vom 12. Feb ruar

2002 (richtig: 10. Februar

2002) erlittenen Beschwerden seien nicht abge klungen, im Gegenteil . Die Beschwerdeführerin sei in ihren täglichen Verrich tungen beträchtlich eingeschränkt. Viele Arbeiten im Haushalt, wie bei spiels weise Überkopfarbeiten oder Wäsche aufhängen, seien nicht mehr mög lich. Zu dem sei die Belastbarkeit stark eingeschränkt. Es würden dann sofort wieder vermehrt Beschwerden im Nacken und im Schultergürtel rechts auf treten. Schmerzfrei sei die Beschwerdeführerin nie. Zu den Belastungen zähle auch ein Verharren über Stunden in der gleichen Position, wie beispielsweise bei Fabrik- oder Montagearbeit. Eine 100%ige Arbeitsfähig keit sei ihres Erach tens nicht realistisch, höchstens allenfalls noch eine 30%ige Arbeitsfähig keit, was aber abgeklärt werden müsste. Erschwerend sei für eine Eingliederung in den Arbeitsprozess der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, immer noch kein Deutsch spreche und auch sonst ausserordentlich schwer fällig sei (Urk. 7 /56). 3. 4

Die Beschwerdeführerin wurde im Rheumazentrum A.___ von Dr. med. B.___ , Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, untersucht. Gemäss Bericht vom 24. Juli 2007 erstellte Dr. B.___

als rheumatologische Diagnosen: - schmerzhaft aktivierte, weit über das altersentsprechend e Mass hinaus gehende Fingerpoly ar throse beidseits, rechtsbetont - D ifferentialdiagnos e: beginnende rheumatoide Polyarthritis nicht völlig ausgeschlossen - zerviko-spondylo genes / zervikobrachiales Schmerzsyndrom rec hts bei Sta tus nach Distorsions trauma der HWS im Jahre 2002 durch kranio -zervikales Beschleunigungstrauma mit zunehmender Schmerzausbrei tung auf die ganze rechte obere Körper hälfte - chronisches lumb ales/ lumbospondylogenes Schmerz syndrom bei lum bosakraler Übergangsstörung und fortgeschrittenen degenerativen Ver änderungen der Lendenwirbelsäule (Status nach thora kolumbalem Mor bus-Scheuermann)

Insbesondere durch die Funktionseinschränkung der rechten Hand sei die Be schwerdeführerin für feinmechanische Tätigkeiten, wie sie dies als Heimarbei terin für Montagetätigkeiten von Kleingeräten durchgeführt habe, nicht mehr voll einsetzbar. Je nach Art der Tätigkeit käme hier höchstens noch eine 40%ige Ar beitstätigkeit in Frage. Auf Grund der lumbalen Rückenschmerzen sei en auch län geres, ununter brochenes Sitzen über zwei Stun den nicht zumutbar sowie ,

wegen de s Halbseiten- Fibro -Myalgie-Syndrom s /PHS der rechten Schulter , Tätig keiten oberhalb der oberen Körperhälfte und mit ausgestreckten Armen. Aller dings sei die Behandlung noch nicht abgeschlossen. Ihres Erachtens spiele auch eine ge wisse depressive Entwicklung bei der Beschwerdeausbreitung – insbe sondere der weichteil-rheumatischen Symptomatik – mit (Urk. 7 /62). 3. 5

Am 2. Mai 2008 berichtete med. pract . Z.___ Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Frühjahr 2007 noch weiter verschlechtert, so dass im Dezember 2007 eine Hospitalisation angeord n et worden sei. Nebst den Unfall folgen wegen des Schleudertraumas der HWS

i m Jahr 2002, welche die Beschwerdeführerin am meisten beeinträchtigen würden , sei noch ein dringender Verdacht auf Polyarthritis und Lyme -Borreliose dazuge kommen. An eine Arbeitsfähigkeit könne in dieser Situation nicht mehr gedacht werden (Urk. 7/7 8/8 ). 3. 6

Dr. B.___ nannte mit Bericht an med. pract . Z.___

vom 2 1. April 2009 als Diagnosen : - sero -positive rheumatoide Polyarthritis gesichert - ausgeprägte Fingerpolyarthrosen rechts-betont - persistierendes, zunehmend in den Hintergrund der Beschwerden rücken des Zervikalsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS 2002 - zusätzliches weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom/somatoforme Schmerz störung bei Verdacht auf depressive Entwicklung

Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne mit Sicherheit gesagt werden, dass die Be schwerdeführerin mit eindeutiger, wenn auch humoral nicht massiv aktiver sero -positiver Polyarthritis, zusätzlicher Fibromyalgie-Komponente, vorzeitigen degenerativen Veränderungen, vor allem im Bereiche der Fingergelenke sowie zusätzlich depressiver Entwicklung für eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht mehr geeignet sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine ausserhäusliche Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/82). 3. 7

Die Beschwerdeführerin war vom 2 6. Mai bis 1 5. Juni 2010 in der Rheum a klinik des C.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 1 7. Juni 2010 ( Urk. 7/102/9-25) hielten die Ärzte als Diagnosen fest: - i nvalidisierende Schulterschmer z en rechts - r heumatoide Arthritis ,

anod ulär , beginnend erosiv (Erstdia g n ose April 2009) - c hronisches myofasziales und panvertebrales Schmerzsyndrom bei Sta tus nach HWS-Distorsion 2002 - c hronisch anhaltende musk ul oskelettale Schmerzsymptomatik - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - c hronische Rhinosinusitis

maxillaris mit Polypen links - n eu aufgetretene Belastungsdyspnoe, Diagnose Mai 2010, Differential diagnose im Rahmen einer allgemeinen Dekonditionierung - tiefe Venenthrombose der Muskelvene des Musculus

gastocnemius links (Duplex Mai 2010) , Differentialdiagnose sekundär zu Immobilisation - f ortgeschrittene Rhizarthrose und Arthrose Grosszehengrundgelenk beid seits - Adipositas, BMI 34,7 kg/m2 - Status nach Vitamin D-Mangel - l atente Tuberkulose, Quantiferon -Test positiv Januar 2010 - sanierungsbedürftig er, kariöser Zahnstatus, Diagnose Juni 2010

Zu Einschränkungen der Beschwerdeführerin machten die Ärzte des C.___ keine Angaben. 3. 8

Die Beschwerdeführer in wurde am 3 0. August 2010 betreffend die rechte Schul ter von Ärzten der Uniklinik D.___ unter sucht. Diese hielten unter Nenn ung der Diagnose invalid i sierende Schulterschmerz en rechts bei im MRI diagnosti z i e rter SLAP-Läsion Grad II und geringer AC-Gelenksarthrose fest, die klinische Beurteilung der Schulter zeige sich durch die enorme Schmerzsymptomatik sehr erschwert. Diese starken Schmerzen hätten nicht einem morphologischen Korrelat zugewiesen werden könne n . Die Einschränkung der Aussenrotation im

Sinne einer Capsulitis sei nicht sehr ausgeprägt. Zudem könnten diese Schmerzen nicht mit der im MRI festgestellten SLAP-Läsion vereinbart werden. Sie sähen somit keine interventionelle Option. Sie empf ähl en das Weiterführen der konservativen Therapie, allenfalls mit Anpassung der Schmerzmedikation und der erneuten Durchführung einer glenohumera len Infiltration mit Cortison und LA (Bericht vom 2 4. Oktober 2011, Urk. 7/141/6-7). 3. 9

Med. pract . Z.___

erklärte mit Bericht an die Beschwerd egegnerin vom 30. November 2010, d ie Beschwerdeführerin benötige seit Februar 2002 beim An-/Auskleiden, beim Nahrung zerkleinern, beim Waschen, beim Ba den/ Duschen, betreffend Verrichten der Notdurft beim Ordnen der Kleider, bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakt re gel mässige und erhebliche Hilfe. Zudem bedürfe sie seit dem gleichen Zeitpunkt dauernder Pfleg e und persönlicher Überwachung und sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ( Urk. 7/116). 3. 10

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. April 2011 führte med. pract . Z.___ aus , trotz aller Bemühungen ärztlicherseits sei keine Besserung des Zustandes zu verzeichnen. Die Beschwerdeführer in leide ausser an den Folgen des Schleudertraumas der HWS auch an einer Polyarthritis und Polyarthronose so wie Weichteilrheumatismus. Die Polyarthritis und die Polyarthrono se beträfen vor allem die Hände. Di e rechte Hand zeige bereits Zeichen von Gelenkskon trakturen mit Fixation in einer Fehlstellung, so dass sie die rechte Hand nicht mehr gebrauchen könne. Sie trage hier auch eine Schien e . Haushaltsarbeiten zu erledigen sei der Beschwerdeführer in aus Krankheitsgründen nicht mehr mög lich. An eine Arbeit ausserhalb des Hauses sei nicht mehr zu denken. Aufgrund des Verlauf s und des fehlenden Ansprechens der eingesetzten Therapien sei in Zukunft keine Besserung mehr zu erwarten ( Urk. 7/120). 3.1 1

V om 2 3. Juni bis 1 3. Juli 2011 war die Beschwerdeführerin zur stationären Reha bilitation in der Rehaclinic

E.___ hospitalisiert. Die berichtenden Ärzte hielten mit Austrittsbericht vom 1 3. Juli 2011 im Wesentlichen die glei chen Diagnosen fest, wie die Ärzte des C.___ im Bericht vom 1 7. Juni 2010 (E.

3. 7) . Die Beschwerdeführerin habe während des Klinikaufenthaltes ihre Mobi lität verbessern können, sie sei beim Austritt am Rollator klinikmobil gewesen, während sie beim Eintritt kaum selbständig mobil gewesen sei. Bezüg lich der Schulterschmerzen habe keine grosse Veränderung bewirkt werden können. Die Schulter sei passiv frei beweglich. Durch intensive Ergotherapie habe eine Deto nisierung der rechten Hand erreicht werden können. Die Be schwer deführerin habe ein passives Therapieverhalten gezeigt und eine psycho logische Betreuung in der Muttersprache wäre von grosser Wichtigkeit ( Urk. 7/129). 3.1 2

Ärzte der Rheumaklinik des C.___ hielten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2011 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit fest: - s ekundäre frozen

shoulder rechts, - rheumatoide Arthritis, anodulär , beginnend erosiv , Erstdiagnose April 2009 - chronisches myofasziales und panvertebrales Schmerzsyndrom bei Sta tus nach HWS-Distorsion 2002 - rezidivi erend depressive Störung

Es sei aufgrund einer multifaktoriellen Genese im Rahmen von chronifizierten , rechtsseitigen Schulterschmerzen bei geringen morphologischen Läsionen zur Entwicklung einer Frozen

Shoulder und Krall en handbildung rechtsseitig ge kommen. Ursächlich hierfür scheine eine erschwerte Kommunikation, ein fehlendes Krankheitsver st ändnis, eine Depression, eine Schmerzverarbeitungs stö rung sowie auch ungünstige Therapiemodalitäten mit Schonung zu sein. Auf grund des bisherigen Verlaufes sei die volle Restitution nur sehr langsam über Monate zu erreichen. Ob überhaupt eine volle Restitution erreicht werden könne, sei aktuell nicht abzuschätzen. Die rheumatoide Arthritis sei seit Imple mentation der Basistherapie mit Enbrel im April 2010 bis anhin gut kontrolliert.

Bei Vorhanden sein von akuten Synovitiden , wie sie bis April 2010 bestanden hätten, sei keine Arbeit möglich. Ebenso sei durch die in der Folge entstandene multifaktoriell bedingte Schulter-Arm-Invalidisierung rechts aktuell keine Arbeit möglich. Aktuell sei nicht absehbar, wann mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne. Zur exakten Erfassung der kör perlichen Leistungsfähigkeit sollte gegebenenfalls eine Evaluation der funk tio nellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werden ( Urk. 7/148/5-9) 3.1 3

Die Y.___ -Gutachter diagnostizierte n

mit Gutachten vom 3. Mai 2012 (Urk. 7/15 2 ) mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/152/52-53): - n icht näher spezifizierbares rechtsbetont generalisierendes weichteil rheumatisches Schmerzsyndrom mit - neurologisch nicht erklärbarer, nicht dermatombezogener generalisie render Hypästhesie im Bereich der rechten Körperhälfte - diffuse, inkonstant reproduzierbare

Druckdolenzen im Bereich sämtli cher Weichteilabschnitte ohne Hartspannbildung oder sichere Trig gerpunkt-Lokalisationen , betont im Bereich der oberen Körperhälfte bei - Status nach nicht richtunggebender HWS-Distorsion im Jahr 2002 und moderat beginnenden 2-Eta gen-Degenerationen an der HWS - beginnende Protrusionen C2 bis C 7 ohne Kontakt zur Nervenwur zel - Belastungs- und Bewegungsschmerzen lumbosakral bei subtotaler Osteochondrose L4/L5 mit korrespondierenden Spondylarthrosen , jedoch ohne Hinweise auf eine Facettengelenks- oder radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - schwere und fortgeschrittene Heberden

- und Bouchard-Arthrosen rechts mit Daumensatte lgelenksarthrosen beidseits mit - Flexionskontrakturen im Bereich der PIP- und DIP-Gelenke an der rechten Hand - anamnestisch rheumatoider Arthritis, anodul är , mit Erstdiagnose April 2009 - aktuell TNF-Alpha-Therapie mit Enbrel 50 mg pro Woche - s ubtotaler Pes

rigidus beidseits - diskret beginnende Oberpol-Arthrose an der Patella recht s und mediale Go narthrose links

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutach ter an ( Urk. 7/152/53): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - metabolisches Syndrom mit /bei - Adipositas Grad I nach WHO (BMI 34,6 kg/m 2 ) - Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 - anamnestisch chronische Rhinosinusitis

Die degenerativen Veränderungen im Bereiche der rechten Fingergelenke seien fortgeschritten mit einer Rhizarthrose beidseits, was eine Belastbarkeitsein schränkung zur Folge habe, insbesondere auch mit Blick au f die sekundären Flexionskontra k t uren rechts. Ein Pinzettengriff respektive f einmotorische Tätig keiten seien möglich, wobei beding t durch die Kontrakturen eine Leistungs fähigkeitseinschränkung resultiere. Für eine höchstens leichte feinmotorische Tätigkeit bestehe bei notwendigem Einhalten von regelmässigen Pausen mit Blick auf die Leistungsfähigkeitseinschränkung eine zumutbar e Restarbeits fähigkeit von 70 % . Auch die Haushaltstätigkeiten seien zu 70 % zumutbar. Die präsentierte Schulterschmerzproblematik und entsprechende Einschränkung sei ohne klinisches Korrelat und rheumatologisch-somatisch nicht erklärbar. Auch bezüglich der rechten Schulter bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder für entsprechende Verweistätigkeiten und auch für die Haushaltstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Bezüglich der degenerativen Veränderungen lumbal im Segment L4/L5 seien monoton vor n über geneigte Arbeitspositionen respek tive repetitive s

H eben von Gewichte n übe r zehn Kilogramm nicht zumutbar. Mi t Blick auf die , wenn auch diskret beginnenden Gonarthrosen beidseits respektive Pes

rigidus -Bildung an beiden Füssen seien längere Wegstrecken und Arbeit en in kniender Stellung und mono ton stehende Positionen nicht zumutbar ( Urk. 7/152/66) . 3.1 4

Med. pract . Z.___ berichtete der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2012, ihr Gesamteindruck sei, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin laufend verschlechtere. Die Beurteilung im Gutachten des Y.___ vom 3. Mai 2012 scheine ihr nicht realistisch, sie sei zu optimistisch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit . Gemäss eines Sohnes der Beschwerdeführerin könne die Beschwedeführerin Waschen/Duschen nur mit Hilfe. Kämmen sei mit der linken Hand noch möglich. Feste Speisen müssten von einer Drittperson zerkleinert werden. Für das Gehen sei wegen des Schwindels fast immer Hilfe nötig. Einkaufen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Handarbeiten könne sie ebenfalls nicht mehr ausüben. Der Gang auf die Toilette sei möglich, falls keine Knöpfe an den Kleidern zu öffnen seien. Kochen könne die Be schwerdeführerin nicht mehr. Der Haushalt werde vom Ehemann und der Schwiegertochter besorgt (Urk. 7/179/28-30 = Urk. 3 ). 3.1 5

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztliche n Dienst der Beschwerdegegnerin

hielt mit Stellungnahme vom 11. Juni 2014 fest, der Abklärungsbericht vom 2 7. Januar 2014 sei aus medizi nischer Sicht nachvollziehbar begründet. Es sei der Beschwerdeführerin aus me dizi ni scher Sicht zumutbar, in den verschiedensten Lebensverrichtungen Hilfs mittel zu benützen . Die Notwendigkeit e ine r lebenspraktische n Begleitung sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 7/225/3-4). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Sie könne aus gesundheitlichen Gründen das Haus nicht allein verlassen und sei für jegliche ausserhäusliche Termine zwingend auf Dritthilfe angewiesen. Sie habe wegen ihrer Polyarthritis Gelenksprobleme am ganzen Körper, sie habe Probleme mit der Fortbewegung und leide unter Schwindel. Sie müsse sich in der Wohnung an Gegenständen und an den Wänden halten, sie habe einen schwankenden Gang und aufgrund des Schwindels bestehe

Sturz gefahr . Sie wohne in einer Wohnung, die sie ohne die Überwindung einer Trepp e nicht verlassen könne. Selbst wenn sie einen Rollator hätte, könnte sie diesen nicht die Treppe hinauf oder hinunter befördern, und sie wäre auch nicht in der Lage, alleine die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. D er Schwindel- und die Sturzgefahr stellte n zu hohe Gefährdungsmomente für einen Unfall im Strassenverkehr dar. Sie müsse aber regelmässig aus serhäusliche Termine wahr nehmen . Der durchschnittliche Bedarf von zwei Stunden lebenspraktischer Begleitung wöchentlich sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfah rung als gegeben zu bezeichnen.

Sie habe auch Anrecht auf lebenspraktische Begleitung, weil sie gesundheitlich und psychisch absolut unfähig wäre, allein zu wohnen. Sie habe Mühe mit der Aufmerksamkeit, dem Wachsein und sei geistig nicht präsent. Sie sei auch kognitiv beeinträchtigt. Sie brauche Anleitung im Alltag und bei der Tages struk tu rierung .

Sie sei auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakt e auf lebensp raktische Beglei tung angewiesen. N ur so könne sie ausserhäuslich normale Kontakte wahrneh men und pflegen, es bestünde ansonsten die grosse Gefahr, dass sie vollständig isoliert wäre ( Urk. 1) . 4.2

Im Abklärungsbericht vom 2 7. Januar 2014 verneinte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. Die Beschwerdeführerin leide an körperlichen Einschränkungen. Eine psychische Diagnose oder geistige Behinderung bestehe nicht. Sämtliche Haushalt s tätigkei ten würden stellvertretend durchgeführt. Eine Anleitung oder Begleitung finde nicht statt ( Urk. 7/207/7). 4.3 4.3.1

Gemäss Rz . 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ( KSIH ) des Bundesamtes für Sozialversicherungen liegt eine Unmöglichkeit ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen zu können gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV vor, wenn die versicherte Person Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unterstützung bei der Bewältigung von All tag situationen benötigt. Die in Rz . 8050 KSIH vorgesehene Regelung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und da mi t gesetzes- und verordnungskon form (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April

2015 E.

2.2.2 zum damals aktuellen, diesb e züglich unverändert gebliebenen KSIH ).

Für die von der Beschwerdeführerin zu r Geltendmachung ihrer Unfähigkeit , selb ständig zu wohnen , vorgebrachten Einschränkungen (E. 4.1, Urk. 1 S.

7-8) finden sich in den gesamten medizinischen Akten keine Belege. So at testierten die Y.___ -Gutachter der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit sowie eine 70%ige Leistungsfähigkeit im Haushalt . Sie attes tierten dabei insbesondere auch keine kognitive Einschränkung (E.

3.1 3 ), waren doch im Rahmen der Untersuchung keine Konzentrations- oder Gedächtnisstö rungen objektivierbar (vgl. auch Urk. 7/152/61 ). Auch aus den Berichten der Hau s ärztin der Beschwer de führerin, med. pract . Z.___ , gehen keine begründeten diesbezüglichen Einschränkungen hervor. Im Bericht vom 3 0. November 2010 hielt sie zwar fest, dass die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen für das selb ständige Wohnen benötige (E. 3.9; Urk. 7/116/5) , sie begründete dies aber in keiner Weise.

4.3.2

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Beschwerden, welche eine Beglei tung bei ausserhäuslichen Verrichtungen gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV not wendig mach en

sollen (E.

4.1.1) , beschränken sich im Wesentlichen auf funk tionale Einschränkungen, namentlich die Einschränkung bei der Fortbewegung. Reine oder überwiegend funktionale Einschränkungen sind jedoch nicht bei der Prü fung der lebenspraktischen Begleitung, s ondern bei der Prüfung der all täglichen Lebensverrichtungen, insbesondere der Fortbewegung zu berück sich tigen (KSIH Rz .

8051 ; Urteil des Bun desgerichts, 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E.

2.2.2 zum damals aktuellen KSIH, welches diesbezüglich unverändert geblie ben ist ) . 4.3.3

Eine ernsthafte Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren ge mäss Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV , setzt voraus, dass sich eine Isolation von der Aussenwelt und eine damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszu standes bereits manifestiert hat (KSIH Rz .

8052, Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007 E. 4 und E. 5 ). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall , lebt sie doch nicht nur mit ihrem Ehemann zusammen, sondern wird sie auch von ihrer Tochter und ihrer Schwiegertochter sowie von Söhnen unterstützt ( Urk. 7/207 ,

Urk. 7/152/29-30 ,

Urk. 7/152/48 -49 ). Ferner bestehen keine medi zini schen Gründe, die eine drohende Isolation vermuten lassen. 4.4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Besch werdeführerin nicht im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt au f den Abklärungsbericht vom 27. Januar 2014 ( Urk. 7/207) und die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 1 1. Juni 2014 (E. 3.1 5 ) für sämtliche sechs alltäglichen Lebensverrich tungen eine Hilfsbedürftigkeit. 5.2 5.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund der Polyarthritis, der Frozen-Shoulder , der Krallenhand und des Schwindels Hilfe beim An- und Aus ziehen der Kleider bra u che, und zwar regelmässig. Selbst unter grösster An strengung könne sie weder Knöpfe schliessen noch Reissverschlüsse betätigen. Zur Bedienung eine r Sockenanziehh ilfe wäre sie wegen ihrer geschwollenen Hände und der Krallenhand motorisch zu wenig fit ( Urk. 1 S. 8-9) . 5.2.2

Im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar 2014 wurde be treffend Ankleiden/Auskleiden im Wesentlichen festgehalten, es sei aufgrund der medizinischen Beschwerden bzw. Einschränkungen nicht nachvollziehbar, wes halb sich die Beschwerdeführerin nicht einen weiten Pullover b zw. ein T-Shirt oder eine Jacke an- und ausziehen könne. Es sei ihr im Sinne der Schaden minderungspflicht zumutbar , dass sie behinderungsangepasste bzw. elastische Kleider trage, damit sie sich diese beispielsweise über den Kopf ziehen könne. Auch sei es ihr zumutbar, dass sie sich Techniken beim An- und Auskleiden an eigne, wie beispielsweise mit dem „kranken“ rechten Arm zuerst in einen Ärmel schlüpfen und dann mit dem „gesunden“ bzw. mit dem weniger schmerzhaften linken Arm in den zweiten Ärmel einfäde l n . Medizinisch bestehe an der linken Schulter keine Bewegungseinschränkung. Auch ein Sitzen am Bettrand oder auf einem Stuhl während dem An- und Ausziehen sei absolut zumutbar. Im Gut achten des Y.___ vom 3. Mai 2012 werde mehrmals erwähnt, dass der Beschwer deführerin der Pinzettengriff respektive feinmotorische Tätigkeiten noch mög lich seien ( Urk. 7/207/4). 5.2.3

Diese Ausführungen sind schlüssig und stehen in Übereinstimmung mit den medizinischen Akten, insbesondere dem Y.___ -Gutach ten vom 3. Mai

2012 (Urk. 7/152/ 59+ 60; E. 3.1 3 ). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe rin ist ihr somit das selbständige An- und Auskleiden bei Anwendung der rich tigen Technik weiterhin möglich, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass es ihr auch zumutbar ist, angepasste Kleidung zu beschaffen (Urteil des Bundesge richts H 150/03 vom 3 0. April 2004 E. 3.2 mit Hinweisen ). 5.3 5. 3.1

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund des Schwin dels und der Sturzgefahr beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen auf Hilfe angewiesen ( Urk. 1 S. 9). 5.3.2

Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin vorge nommenen Abklärung zur Hilflosigkeit erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe jeweils Mühe , vom Stuhl/Sofa aufzustehen oder am Morgen aus dem Bett zu steigen. Sie leide an starkem Schwindel. Sie müsse sich jeweils am Tisch halten und hochziehen. Sie könne nur mit Mühe frei gehen, sie schwanke hin und her ( Urk. 7/207/4).

I m Rahmen der im Dezember 2011 durchgeführten Y.___ -Begutachtung (Gut achten vom 3. Mai 2012) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich, nach dem der Ehemann zur Arbeit gegangen sei, wieder ins Bett lege. Dann stehe sie wie d er auf, lege sich wieder hin. Dies im Wechsel bis zur Mittagspause des Ehemannes. Der Nachmittag sei wie der Vormittag ( Urk. 7/152/49).

Die Y.___ -Gutachter hielten bezüglich Schwindel der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdeführerin, als sie vom Untersucher abgeholt worden sei, beim Gehen vom Warteraum in das Untersuchungszimmer unsicher gewankt habe. Auch anfänglich der körperlichen Untersuchung habe sie bei Untersuchung en , die stehend durchgeführt worden sei en , gewankt. Das Wanken habe sich aber im abgelenkten Zustand und auch im Verlaufe der körperlichen Unte rsuchung verloren. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Schwindel sei diffus und inkonstant. Im Untersuch habe sich kein vestibulärer, zervikogener oder kardi o vaskulärer Schwindel abgrenzen lassen. Auch hätten sich weder ein Nystag mus noch eine Ataxie, Visusstörung , Parese oder Sensibilitätsstörung, diesbe züglich auch keine periphere Polyneuropathie, die eine Gangunsicherheit hätte erklären können, gefunden. Auch aus somatisch rheumatologischer Sicht sei das Schwan ken nicht zu erklären. Aufgrund der anamn estisch bekannten Rhino sinusiti s lasse sich der Schwindel ebenfalls nicht erklären ( Urk. 7/152/58-59). Entsprechend massen die Gutachter dem von der Beschwerdeführerin vorge brachten Schwindel auch keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/152/66). Med. pract . Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 5. Dezember 2012 zwar fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Schwindels nicht mehr selbständig laufen könne, sie stützte sich dabei jedoch nicht auf medizi nische Befunde, sondern auf die Ausführungen eines Sohnes der Beschwerde führerin (E. 3.1 4 ). 5.3.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die alltägli che Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/ Abliegen nicht dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist. 5.4 5.4.1

Di e Beschwerdeführerin macht auch geltend, dass sie beim Essen dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen sei, da sie aufgrund ihrer eingeschränkten Motorik und der Krallenhand mit der rechten Hand keine Speisen zerkleinern und auch das Besteck nur mit Mühe halten könne. Es müsse ihr sogar geholfen werden, ein Butterbrot zu bestreichen. Zudem verschütte sie Flüssigkeiten, wenn sie Ge tränke zu sich nehme ( Urk. 1 S. 9). 5.4.2

Wie dargelegt (E. 5.2. 2 und E. 5.2.3 ) ist die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage, feinmotorische Tätigkeiten auszuüben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sie beim Essen dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen sein soll . 5.5 5.5.1

Schliesslich macht die Beschwerdeführ erin geltend, sie sei bei der Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen. Sie lebe in einer sehr altmodischen Wohnung, eine separate Dusche bestehe nicht. Duschen sei nur möglich mittels Einstieg in die Badewanne. Dabei sei es schon mehrmals zu Stürzen gekommen. Selbst wen n sie hier Hilfsmittel hätte, müss t e sie Hilfe beim Duschen und Baden haben, ins besondere auch beim Haare waschen. Später dann auch beim Haare trocknen ( Urk. 1 S. 9). 5.5.2

Im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar 2014 wurde zur Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei der Körpe rpflege festgehalten, es sei zumutbar, dass die Beschwerdeführerin im Badezimmer einen Hocker/Stuhl deponiere und sich während der Morgentoilette hins e tze. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei das Montieren von Haltegriffen bei der Bade wanne zumutbar, so dass sich die Beschwerdeführerin beim Einstieg halten könne und somit die Sturzgefahr vermindert sei. Ebenfalls sei es der Beschwer de führerin zumutbar , Techniken zu entwickeln, dass sie den Einstieg in die Badewanne sel ber bewältigen könnte. So könnte sie sich seitlich auf den Bade wannenrand bzw. auf das Badewannenbrett setzen, sich mit einer Hand am Handgriff halten und mit der anderen Hand die Beine über den Bade wannen rand nehmen. Sie müsste somit beim Einstieg nicht stehen und die Sturzgefahr wäre vermindert. In der Badewanne sei eine Rutschmatte anzubringen, somit wäre das Ausrut schen in der Badewanne zusätzlich vermindert. Es seien für die Körperpflege beim Duschen verschiedenste Hilfsmittel zumutbar. Mit der linken Hand könne die Beschwerdeführerin diese Hilfsmittel halten und anwenden. Ebenfalls wäre es ihr zumutbar, mit der linken Hand das Haar zu waschen und zu spülen. Auch die rechte Hand bzw. der rechte Arm könne die Beschwer deführerin für kurze Zeit hochhalten um das Haar zu waschen und zu spülen. Es wäre ihr zumutbar, nach kurzer Zeit den Arm wieder nach unten zu nehmen, eine Pause einzulegen und dann mit dem Waschen des Haar es fortzufahren. Das Haar müsse zudem nicht täglich gewaschen werden. Zum Kämmen und Frisie ren sei ebenfalls der Einsatz von Hilfsmitteln zumutbar, damit die Beschwer deführerin dies selber ausführen könne. Auch für das selbständige Pressen der Zahnpaste aus der Tube gebe es Hilfsmittel. Bis anhin habe die Beschwerde führer in keine Hilfsmittel bzw. Techniken ausprobiert ( Urk. 7/207/5-6). 5.5.3

Diese Ausführungen sind grundsätzlich schlüssig, wobei anzufügen ist, dass die von der Beschwerdeführerin betreffend Körperpflege geltend gemachten Ein schränkungen zu einem grossen Teil medizinisch nicht ausgewiesen sind. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll , auch ohne Hilfsmittel die Zahnpaste aus der Tube zu drücken, ist sie doch – wie dargelegt (E. 5.2.2 und E. 5.2.3)

– für feinmotorische Arbeits tätigkeiten grundsätzlich zu 70 % arbeitsfähig. 5. 6

Hinsichtlich Verrichtung der Notdurft macht die Beschwerdeführerin zu Recht keine Hilfsbedürftigkeit geltend ( Urk. 1; Urk. 7/207/6). 5. 7

Hilflosigkeit betreffend Fortbewegung liegt vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fort bewe gen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (KSIH Rz .

8022) . Entgegen den von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die lebens prak tische Begleitung gemachten Ausführungen ( Urk. 1 S.

5) ist es der Beschwer de führerin möglich , sich zumindest mit den entsprechenden Hilfsmitteln fort zube wegen. So schränkt – wie dargelegt (E. 5.3.2)

– der von der Beschwerde führerin geltend gemachte Schwindel sie nicht in der Fortbewegung ein . Auch das H erauf- bzw. H erabsteigen der Treppe ist ihr aus medizinischer Sicht zumutbar ( Urk. 7/152/60).

Für die Notwendigkeit von Gehhilfen findet sich in den Akten keine medizinische Begründung, jedoch lassen sich verschiedentlich Hinweise für eine massgebliche Dekonditionierung entnehmen (E. 3.7, E.

3.11, E.

12), welche grundsätzlich im Rahmen der Schadenminderungspflicht behan del bar, nicht von Dauer und daher invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich ist. 6.

Nachdem die Beschwer deführerin auch keiner dauernden persönlichen Überwa chung ( Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) und keiner ständige n und besonders aufwendi ge n Pflege ( Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) bedarf und auch nicht wegen einer schweren Sinnestäuschung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), hat sie keinen Anspruch auf eine

Hilf losenentschädigung . Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Urk. 9, Urk. 10 und Urk. 11/1-13 ), ist ih r antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die de r Beschwerdeführer in auferlegten Gerichts kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist der Beschwerdeführerin Rechtsanw ältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler machte mit ihrer Honorarnote vom 2 5. April

2016 (Urk. 14 ) einen Aufwand von 18,92 Stun den und Barauslagen von Fr. 184.85 geltend.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 2 5. April 2014 (Urk. 1 4 ) festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 8 und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ) .

In Anbetracht dessen , dass Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler die Beschwerde führerin bereits in diversen Verfahren vertrat und sie insbesondere bereits rund drei Monate vor der vorliegenden Beschwerde vom 1. September 2014 e ine Be schwerde betreffend Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erhob (Beschwerde vom

6. Juni 2014, Urk. 7/224/3-16) , ist davon ausz ugehen, dass Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler bereits im Zeitpunkt des Eingangs der angefochtenen Verfü gung vom 2 7. Juni 2014 ( Urk. 2) über gute Aktenkenntnisse verfügte und daher nur noch wenig Zeit für das in Bezug auf die Hilflosenentschädigung notwen dige Aktenstudium aufzuwenden hatte. Kommt hinzu , dass im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin

k eine Angaben zu ihrer Bedürf tig keit eingeholt wurden (vgl. den geltend ge machten Aufwand vom 1 8. August 2014, Urk. 14), sondern die eingereichten Urkunden von Amtes wegen aus dem Verfahren betreffend Rentenanspruch beigezogen wurden (vgl. Urk. 4 und Urk. 12) .

Als der vorliegenden Streitsache – auch im Hinblick auf vergleichbare Fälle – angemessen erscheint ein Aufwand von höchstens 10 Stunden, weshalb die Entschädigung insgesamt auf Fr. 2‘300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist. 7.3

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1. September 2014 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 2‘ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus

der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zah lungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler