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IV.2014.00844

Dem im Revisionsverfahren verfassten Gutachten ist zu folgen: die neu diagnostizierte depressive Störung, leichte Episode, stellt keine gesundheitliche Verbesserung dar, sondern eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes.

Zürich SozVersG · 2015-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1977, absolvierte in Y.___ eine Anlehre als Autola ckierer und war danach in der Schweiz im Gastgewerbe tätig, zuletzt als Ge schäftsführer in der Z.___, bis er am 14. Oktober 2003 während der Arbeit bei einem tätlichen Angriff Kopfverletzungen erlitt (Urk. 8/10/2, Urk.

8/10/11, Urk. 8/11/5, Urk. 8/15/9-11). Unter Hinweis au f Kopf- und Na ckenschmerzen, Schwindel und Nervosität meldete er sich bei anhaltender Ar beitsunfähigkeit am 28. September 2004 zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 8/4).

Der Unfallversicherer stellte am 29. Dezember 200 4 seine Leistungen ein (Urk. 8/19; vgl. auch Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006, Urk. 8/98).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versi cherten

mit Verfügung vom 10. November 2005 und diese bestätigendem Ein spracheentscheid vom 24. März 2006 mit Wirkung ab Oktober 2004 eine auf ei nem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Invalidenrente zuzüg lich Kin derrenten zu (Urk. 8/48, Urk. 8/57). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. August 2007 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu rückwies, damit sie die erwerblichen Abklärungen ergänze und hernach erneut über den Rentenanspruch des Versicherten verfüge (Prozess IV.2006.00450, Urk. 8/70). 1.2

Die IV-Stelle ermittelte daraufhin die Verg leichseinkommen neu (Urk. 8/84) und sprach dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfü gung vom 6. September 2010 nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 65 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente samt zwei Kinderrenten zu (Urk. 8/118). 1.3

Im Rahmen der Ende 2012 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 8/119) nahm die IV-Stelle Arztbericht e zu den Akten (Urk. 8/124, Urk. 8/138) und ordnete am 5. März 2013 eine polydisziplinäre Begut achtung an (Urk. 8/126). Am 27. Dezember 2013 erstatteten die Gutachter der Medizinischen Abklärungs stelle

A.___ (MEDAS A.___) die entsprechende Expertise (Urk. 8/141).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/144, Urk. 8/147, Urk. 8/153) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente auf das Ende des der Zustel lung des Entscheids folgenden Monat s hin ein mit der Begründung, der Ge sundheitszustand de s Versicherten habe sich wesentlich verbessert (Urk. 8/154 = Urk. 2/1). 2.

Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2014 Be schwerde und beantragte die weitere Ausrichtung der Rentenleistungen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7) und reichte Observationsunterlagen zu den Akten (Urk. 9). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 Kennt nis gegeben (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 /1) aus, im Gutachten der MEDAS A.___ werde eine depressive Störung mit gegenwärtiger leichter Episode bestätigt. Die da durch entstehenden gesund heitlichen Einschränkungen seien überwindbar. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht werde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Ein IV-rele vanter Gesundheitsschaden sei somit nicht mehr ausgewiesen. Es könne nicht von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden, da gemäss Gutachten der MEDAS A.___ im Vergleich zum Gutachten von Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15.

September 2005 veränderte Diagnosen vorlägen. 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das hiesige Gericht habe im Urteil vom 29. August 2007 auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt. Die Gutachter der MEDAS A.___ hätten denselben Sachverhalt anders gewürdigt. Das Gerichtsurteil stehe einem Zurückkommen im Sinne einer Wiedererwägung ent gegen, so dass es bei den bisherigen Rentenleistungen bleiben müsse. Dr. B.___ habe im Jahr 2005 die Störung jedenfalls als krankheitswertig und invalidisie rend beurteilt, weshalb die Überprüfung des Rentenanspruchs nicht zulässig sei. Zudem erscheine fraglich, ob die vorliegend zu beurteilenden Diagnosen zu den von der 6. IV-Revision erfassten Beschwerdebildern gehöre (Urk. 1 S. 2 f.). 2.3

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Juli 2014 hinaus Anspruch auf eine (Dreiviertels -) R ente hat.

Dabei ist zu prüfen, ob

seit dem Erlass de s

- dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2007 zu Grunde gelegenen - Einspracheentscheids vom 24. März 2006 (Urk. 8/57) bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2014 (Urk. 2 /1) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Sinne eingetreten ist, dass si ch d er Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers entscheidend verbessert ha t . 3. 3.1

Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 29. August 2007 (Urk. 8/70) das von Dr. B.___ am 15. September 2005 verfasste psychiatrische Gutachten (Urk. 8/41) in Bezug auf die erhobenen Befunde (Ängste, Schlafstörungen, sozi ale r Rückzug, Reizbarkeit, verbale Aggressivität, Niedergeschlagenheit, Freud verminderung, Appetitstörungen, Gewichtsabnahme und Schlafstörungen), die gestellten Diagnosen (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD - 10 F43.21; gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, ICD - 10 F 43.25; mittelgradige depressive Episode, ICD - 10 F32.1) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit von 50 % in dem Ausbildungsstand ent sprechenden Tätigkeiten) ausführlich dargestellt (S. 4 -5). Darauf wird verwiesen.

In Würdigung der medizinischen Akten erwog das Gericht weiter, dass der Be schwerdeführer in erster Linie an psychische n Beschwerden leide und dass di rekt damit zusammenhängende, in gewisser Hinsicht auch auf der somatischen Ebene in Erscheinung tretende Symptome vorhanden s eien und keine Anhalts punkte dafür best ünden, dass namentlich den Kopfschmerzen organische Be funde zugrunde l ä gen, weshalb die abschliessende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in erster Linie Sache des Psychiaters sei. Das Gericht schloss, dass a uf Dr. B.___ medizinisch-theoretische, die dem Beschwerdeführer zu mutbare Willensanstrengung berücksichtigende Schätzung der Arbeitsfähigkeit a bzustellen sei und kein Grund für weitere (medizinische) Abklärungen bestehe (S. 6 f.).

3.2

Das Gericht hat im Rückweisungsentscheid sowohl über die massgebenden medizi nischen Verhältnisse als auch über die zumutbare Restarbeitsfähigkeit verbindlich entschieden. Die Angelegenheit

wurde allein für ergänzende er werbliche Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen (S. 7). In Nachachtung dieses Entscheids legte die Beschwerdegegnerin ohne Weiterungen in medizinischer Hinsicht der Verfügung vom 6. September 2010 die im an schliessenden Verwaltungsverfahren neu bestimmten Vergleichseinkommen (vgl. Urk. 8/74, Urk. 8/78-85, Urk. 8/88, Urk. 8/95-100) zu Grunde. Der derge stalt ermittelte Erwerbsausfall führte zu r verfügungsweise zugesprochenen Drei viertelsrente (Urk. 8/118).

H insichtlich der hier fraglichen gesundheitlichen Veränderungen sind demnach die gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie anlässlich des Erlasses des - mit Urteil vom 29. August 2007 geprüften - Einspracheentscheids am 24. März 2006 vor lagen, mit der im aktuellen Revisionsverfahren erhobenen gesundheitlichen Si tuation zu vergleichen.

Zu bemerken bleibt, dass die frühere gerichtliche Beurteilung einer wiedererwä gungsweisen Anpassung des Rentenanspruches von vornherein entgegen steht, wie der Beschwerdeführer zu Recht festgehalten hat (Urk. 1 S. 2 Mitte). 4. 4.1

Im Formular betreffend die Rentenrevision gab der behandelnde Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, am 6. November 2012 an, dass ihn der Be schwerdeführer seit 2004 monatlich konsultiere . Dieser nehme Ergotherapie in Anspruch, und er behandle ihn medikamentös und mit Psychoedukation res pektive kognitiv- behavioral orientierter Therapie .

Weiter gab er an,

dass der Beschwerdeführer in der Tagesklinik der D.___ behandelt werde .

In diagnostischer Hins icht nannte er verschiedene ICD 10 Kodierungen aus dem psychiatrischen Bereich

(Urk.

8/120/3). 4.2

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinme dizin, sprach im Bericht vom 17. Dezember 2012 (Urk. 8/124) von einem stationären Gesundheitszustand und unveränderten Diagnosen. Er diag nostizierte eine depressive Störung, somatoforme Beschwerden (Verdachtsdiag nose : posttraumatische Belastungsstörung), Spannungskopfschmerz, Nikotina busus und einen Status nach Appendizitis (Blinddarmentzündung). 4. 3

Gemäss Austrittsb ericht der D.___

vom 15. März 2013 (Urk. 8/138) war der Be schwerdeführer dort wegen zunehmenden suizidalen Impulsen vom 14. März bis 5. Mai 2013 hospitalisiert (S. 1-2). Es wurden e ine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnosti ziert (S. 1). Unter medikamentöser und multimodaler Therapie sei es zu einer kontinuierlichen Stabilisierung der Stimmungslage gekommen (S. 3). Der Be schwerdeführer wurde zur Nachbehandlung in die Tagesklinik F.___ entlassen (S. 4).

Der offenbar dort verfasste Bericht ist nicht aktenkundig, aber im MEDAS-Gut achten dergestalt wiedergegeben (Urk. 8/141/21): E s werde erwähnt, dass zwei tagesklinische Vorbehandlungen vor etwa vier beziehungsweise zwei Jahren stattgefunden h ätten, die d er Versicherte positiv erlebt habe . Als Befunde wür den eine initial ausgeprägte Nervosität (Wippen mit dem Bein), welche im Ge sprächsverlauf deutlich nachgelassen habe, ein reduziertes Konzentrationsver mögen und eine unspezifische Gedächtnisstörung, Ängste vor Menschengrup pen b eziehungsweise möglichen aggressiven Reaktionen fremder Personen, Freudlosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Ge fühle von Wertlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Perspektivlosigkeit sowie selbstab wertende Kognitionen erwähnt (Urk. 8/141/21). 4.4

Die MEDAS-Gutachter nannten in der Expertise vom 27. Dezember 2013 (Urk.

8/141) aufgrund der Vorakten (S. 4-12) sowie der chirurgischen, internis tischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen folgende Diagno sen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer einer Bar : depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0; S. 27). Die diskrete Spreizfussbildung mit Senkfusstendenz, die ischiokrurale muskuläre Verkürzung, den Status nach Operation bei Inguinal hernien, die

Nephrolithiasis, die Dyspepsie, den Nikotinabusus und anamnes tisch einen chronische n Spannungskopfschmerz hielten sie als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit fest . Zudem erhoben die Gutachter starke Hinweise für Aggravation und nicht authentische Symptom-Präsentation sowie für negative Antwortverzerrung (S. 28).

Die MEDAS-Experten attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der angestammten Tätigkeit (Leiter einer Bar) als auch in einer Verweistätigkeit. Sie hielten den Beschwerdeführer unter der Voraussetzung einer entsprechenden Motivation in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzupassen, Arbeitsab läufe zu planen und zu strukturieren und Arbeiten durchzuhalten. Er sei ausrei chend flexibel und umstellungsfähig und fachlich kompetent, selbstbehaup tungs

- und kontaktfähig zu Dritten sowie in Gruppen integrierbar (S. 28) .

Aus somatischer Sicht machten die Gutachter

keine Einschränkungen aus . Psy chiatrischerseits

stuften sie die bestehenden therapeutischen Massnahmen ent sprechend dem

Ausprägungsgrad der psychischen Beeinträchtigungen als aus reichend ein. Die eingeschränkte

Wirksamkeit der Therapiemassnahmen sei am ehesten der Motivation des Versicherten

und seiner Interessenlage ge schulde t . Prinzipiell best ünden keine medizinischen Gründe gegen

Massnahmen der In tegration (S. 28).

Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand verbessert oder verschlechtert habe, führten die Gutachter aus, im Wesentlichen bestehe ein unveränderter Gesund heitszustand und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien unverändert. Die aktuell höher eingeschätzte Arbeitsfähigkeit beruhe auf einer anderen Be urteilung des gleichen Sachverhaltes. Dabei wiesen sie auf die frühere Beurtei lung durch den Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerde gegnerin hin, der auch nicht von einer Störung erheblichen Schweregrades ge schrieben und wohl vermutet habe, es könnte eventuell eine höher anzuset zende Arbeitsfähigkeit bestanden haben (vgl. dazu wohl Urk. 8/59/1-2) . Dies untermauere die Einschätzung derart, dass der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers als

stationär einzuschätzen sei (S. 29).

Die Gutachter legten zudem dar, dass sich selbst bei wohlwollender Bewertung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomausprägungen keine Erklä rung für die von ihm empfundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Es liege ein Überwiegen psychosozialer Faktoren nahe. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auch durch eine eher als zurückhaltend zu beurteilende Motivationslage zumindest teilweise miterklärbar. Eine genaue Differenzierung zwischen psychopathologisch bedingten Einflussfaktoren und Motivationsfak toren könne aber nicht vorgenommen werden, sodass die attestierte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund einer wohlwollenden Einschät zungsvariante zugunsten des Beschwerdeführers zu sehen sei (S. 29 und S. 30). 5. 5.1

Den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS ist zu entneh men, dass die psychiatrischen Beeinträchtigungen etwa im Frühjahr 2004 be gonnen und sich in den folgenden Jahren mit unterschiedlicher Ausprägung aufrecht erhalten haben dürften. Unter Würdigung der Aggravations- und Ver deutlichungstendenzen sowie der Gegenübertragung, Diskrepanzen und der ak tuellen objektiven Untersuchungsbefunde erhob der begutachtende Psychiater eine Symptomausprägung unterhalb einer lei chten depressiven Episode (Urk. 8/141 S. 23).

Die interdisziplinäre Beurteilung führte in Bezug auf das hier interessierende Beweisthema die Gutachter

zum Schluss, der Gesundhei tszustand des Beschwer deführers sei unverändert (E. 4.4 hievor). Damit stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist, dass Dr. B.___ einen erheblichen psychischen Gesundheits schaden angenommen hat, während die MEDAS-Gutachter das Leiden und die damit einhergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als geringer eingestuft haben. 5.2

Je mehr medizinisches Ermessen bei der Stellung einer Diagnose und der ärztli chen Einschätzung der Funktionseinschränkungen im Spiel ist, desto wichtiger ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den gutachtlichen Befund einer Veränderung möglichst solide auf klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten zu stützen und diese Ele mente in Beziehung zu den medizinischen Vorakten und den dort gesetzten An knüpfungstatsachen zu bringen. Nur so kann dem Gutachten hinreichend zu verlässig entnommen werden, dass die in den Schlussfolgerungen beschriebene Differenz nicht wesentlich einer unterschiedlichen Wertung zuzuschreiben ist. Auf der anderen Seite darf die Notwendigkeit, eine bloss andere Beurteilung nicht als Anlass einer materiellen Revision gelten zu lassen, nicht dazu führen, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Veränderung so hoch angesetzt werden, dass die ursprüngliche Festlegung praktisch perpetuiert wird. Dies gilt insbesondere für psychiatrische Beurteilungen, bei denen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Exp erte lege artis vorge gangen ist . Hier können die Beurteilungen nicht immer lückenlos mit Tatsa chenschilderungen unterlegt werden. Bei einer stark ermessensgeprägten Ein schätzung, die weniger auf Messung und anderweitig normierter Feststellung als auf interpretationsbedürftigen Befundtatsachen beruht, kann etwa eine Aus einandersetzung mit der Genese des Gesundheitsschadens, den das Krankheits geschehen unterhaltenden Faktoren, für den Nachweis einer tatsächlichen Ver änderung besondere Bedeutung erlangen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E. 4.4 und 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). 5.3

Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin kann allein im Umstand, dass die MEDAS-Gutachter

- anders als Dr. B.___, der unter anderem von einer Anpassungsstörung und einer mittelgradige n Depression sprach (E. 3 .1

hievor) - nurmehr eine depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostizierten, nicht ohne Weiteres ein Revisionsgrund erblick t werden, wenn in der aktuellen Expertise

- in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Hausarztes (E. 4.2 hievor) ausdrücklich festgehalten wird, der Gesundheitszustand sei unverändert . Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass hier allein psychische Leiden zu beurteilen sind, welche nach dem vorstehend Gesagten zuweilen verschiedene medizinisch-psychi atrische Interpretationen zulassen . Zudem hielten die MEDAS-Gutachter die damalige n diagnostischen Schlussfolgerungen für nach vollziehbar (Urk. 8/141 S. 20 Mitte), auch wenn sie selbst ihre Befunde anderen Diagnosen zuordneten.

Die MEDAS-Gutachter bezogen in ihre Beurteilung massgeblich die von ihnen anhand von Symptomvalidierungstests (Urk. 8/141 S. 23 oben) erhobene Ag gravation mit ein, während weder Dr. B.___

(noch) die anderen befassten Ärzte entsprechende Feststellungen trafen. Wohl nicht zuletzt unter diesem Eindruck erachteten die MEDAS-Gutachter eine höhere Arbeitsfähigkeit für zumutbar, wobei allein wegen des Auftreten s einer Aggravation noch nicht auf eine mass gebliche Veränderung zu schliessen ist.

Die Befundlage wurde von Dr. B.___ und den MEDAS-Gutachtern im Wesentli chen übereinstimmend geschildert. So beschrieb Dr. B.___

Ängste, Schlafstö rungen, soziale n Rückzug, Reizbarkeit, verbale Aggressivität, Niedergeschlagen heit, Freu dverminderung, Appetitstörungen und Gewichtsabnahme (Urk. 8 /41

S. 8) . Demgegenüber machte der Psychiater der MEDAS (Urk. 8/141) keinen signi fikanten sozialen Rückzug mehr aus, erhob aber seinerseits Traurigkeit, Lust-, Interesselosigkeit und eine Minderung des gerichteten Antriebs bei gleichzeiti ger Unruhe und ungerichteter Antriebssteigerung. Er schilderte eine Primärper sönlichkeit mit diskret ängstlich vermeidenden und narzisstischen Anteilen

(S. 17) sowie Schlafstörungen (S. 18).

In Anbetracht dieser praktisch gleichlauten den Befunde erscheint die Schlussfolgerung der MEDAS-Gutachter, es liege ein unveränderter Gesundheitszustand vor, nachvollziehbar .

Ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer wenigstens seit der Renten zusprache

regelmässig vom Psychiater

Dr. C.___ psychotherapeutisch behandelt und medikamentös versorgt wurde (E. 4.1). Aus den Akten erhellt im Weiteren, dass er vier respektive zwei Jahre vor dem stationären Aufenthalt in der D.___ Anfang 2013 jeweils tagesklinische Behandlungen in Anspruch genommen hat (Urk. 8/141/21), was auf eine Therapieresistenz des Leidens (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E. 5.3.4) sowie auf e inen er heblichen Leidensdruck schliessen lässt . Die ständige fachärztliche Versorgung wie auch die wiederholte klinische Behandlungsbedürftigkeit bestätig en die Feststellung der MEDAS-Gutachter, dass eine

anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist .

Soweit ersichtlich er geben auch die aufgelegten Observationsunterlagen (Urk.

9) keine Anhaltspunkte, die einen anderen Schluss nahe legen würde n, was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend machte.

Nach dem Gesagten ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat . Fehlt es an einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenzu sprache,

entbehrt die verfügte Rentenherabsetzung einer rechtlichen Grundlage, weshalb sie aufzuheben ist . Der Beschwerdeführer hat demzufolge weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss ist de m anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 1‘900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 3 1. Juli 2014 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1977, absolvierte in Y.___ eine Anlehre als Autola ckierer und war danach in der Schweiz im Gastgewerbe tätig, zuletzt als Ge schäftsführer in der Z.___, bis er am 14. Oktober 2003 während der Arbeit bei einem tätlichen Angriff Kopfverletzungen erlitt (Urk. 8/10/2, Urk.

8/10/11, Urk. 8/11/5, Urk. 8/15/9-11). Unter Hinweis au f Kopf- und Na ckenschmerzen, Schwindel und Nervosität meldete er sich bei anhaltender Ar beitsunfähigkeit am 28. September 2004 zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 8/4).

Der Unfallversicherer stellte am 29. Dezember 200

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.

E. 4 seine Leistungen ein (Urk. 8/19; vgl. auch Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006, Urk. 8/98).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versi cherten

mit Verfügung vom 10. November 2005 und diese bestätigendem Ein spracheentscheid vom 24. März 2006 mit Wirkung ab Oktober 2004 eine auf ei nem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Invalidenrente zuzüg lich Kin derrenten zu (Urk. 8/48, Urk. 8/57). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. August 2007 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu rückwies, damit sie die erwerblichen Abklärungen ergänze und hernach erneut über den Rentenanspruch des Versicherten verfüge (Prozess IV.2006.00450, Urk. 8/70).

E. 4.1 Im Formular betreffend die Rentenrevision gab der behandelnde Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, am 6. November 2012 an, dass ihn der Be schwerdeführer seit 2004 monatlich konsultiere . Dieser nehme Ergotherapie in Anspruch, und er behandle ihn medikamentös und mit Psychoedukation res pektive kognitiv- behavioral orientierter Therapie .

Weiter gab er an,

dass der Beschwerdeführer in der Tagesklinik der D.___ behandelt werde .

In diagnostischer Hins icht nannte er verschiedene ICD

E. 4.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinme dizin, sprach im Bericht vom 17. Dezember 2012 (Urk. 8/124) von einem stationären Gesundheitszustand und unveränderten Diagnosen. Er diag nostizierte eine depressive Störung, somatoforme Beschwerden (Verdachtsdiag nose : posttraumatische Belastungsstörung), Spannungskopfschmerz, Nikotina busus und einen Status nach Appendizitis (Blinddarmentzündung). 4. 3

Gemäss Austrittsb ericht der D.___

vom 15. März 2013 (Urk. 8/138) war der Be schwerdeführer dort wegen zunehmenden suizidalen Impulsen vom 14. März bis 5. Mai 2013 hospitalisiert (S. 1-2). Es wurden e ine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnosti ziert (S. 1). Unter medikamentöser und multimodaler Therapie sei es zu einer kontinuierlichen Stabilisierung der Stimmungslage gekommen (S. 3). Der Be schwerdeführer wurde zur Nachbehandlung in die Tagesklinik F.___ entlassen (S. 4).

Der offenbar dort verfasste Bericht ist nicht aktenkundig, aber im MEDAS-Gut achten dergestalt wiedergegeben (Urk. 8/141/21): E s werde erwähnt, dass zwei tagesklinische Vorbehandlungen vor etwa vier beziehungsweise zwei Jahren stattgefunden h ätten, die d er Versicherte positiv erlebt habe . Als Befunde wür den eine initial ausgeprägte Nervosität (Wippen mit dem Bein), welche im Ge sprächsverlauf deutlich nachgelassen habe, ein reduziertes Konzentrationsver mögen und eine unspezifische Gedächtnisstörung, Ängste vor Menschengrup pen b eziehungsweise möglichen aggressiven Reaktionen fremder Personen, Freudlosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Ge fühle von Wertlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Perspektivlosigkeit sowie selbstab wertende Kognitionen erwähnt (Urk. 8/141/21).

E. 4.4 Die MEDAS-Gutachter nannten in der Expertise vom 27. Dezember 2013 (Urk.

8/141) aufgrund der Vorakten (S. 4-12) sowie der chirurgischen, internis tischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen folgende Diagno sen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer einer Bar : depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0; S. 27). Die diskrete Spreizfussbildung mit Senkfusstendenz, die ischiokrurale muskuläre Verkürzung, den Status nach Operation bei Inguinal hernien, die

Nephrolithiasis, die Dyspepsie, den Nikotinabusus und anamnes tisch einen chronische n Spannungskopfschmerz hielten sie als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit fest . Zudem erhoben die Gutachter starke Hinweise für Aggravation und nicht authentische Symptom-Präsentation sowie für negative Antwortverzerrung (S. 28).

Die MEDAS-Experten attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der angestammten Tätigkeit (Leiter einer Bar) als auch in einer Verweistätigkeit. Sie hielten den Beschwerdeführer unter der Voraussetzung einer entsprechenden Motivation in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzupassen, Arbeitsab läufe zu planen und zu strukturieren und Arbeiten durchzuhalten. Er sei ausrei chend flexibel und umstellungsfähig und fachlich kompetent, selbstbehaup tungs

- und kontaktfähig zu Dritten sowie in Gruppen integrierbar (S. 28) .

Aus somatischer Sicht machten die Gutachter

keine Einschränkungen aus . Psy chiatrischerseits

stuften sie die bestehenden therapeutischen Massnahmen ent sprechend dem

Ausprägungsgrad der psychischen Beeinträchtigungen als aus reichend ein. Die eingeschränkte

Wirksamkeit der Therapiemassnahmen sei am ehesten der Motivation des Versicherten

und seiner Interessenlage ge schulde t . Prinzipiell best ünden keine medizinischen Gründe gegen

Massnahmen der In tegration (S. 28).

Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand verbessert oder verschlechtert habe, führten die Gutachter aus, im Wesentlichen bestehe ein unveränderter Gesund heitszustand und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien unverändert. Die aktuell höher eingeschätzte Arbeitsfähigkeit beruhe auf einer anderen Be urteilung des gleichen Sachverhaltes. Dabei wiesen sie auf die frühere Beurtei lung durch den Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerde gegnerin hin, der auch nicht von einer Störung erheblichen Schweregrades ge schrieben und wohl vermutet habe, es könnte eventuell eine höher anzuset zende Arbeitsfähigkeit bestanden haben (vgl. dazu wohl Urk. 8/59/1-2) . Dies untermauere die Einschätzung derart, dass der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers als

stationär einzuschätzen sei (S. 29).

Die Gutachter legten zudem dar, dass sich selbst bei wohlwollender Bewertung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomausprägungen keine Erklä rung für die von ihm empfundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Es liege ein Überwiegen psychosozialer Faktoren nahe. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auch durch eine eher als zurückhaltend zu beurteilende Motivationslage zumindest teilweise miterklärbar. Eine genaue Differenzierung zwischen psychopathologisch bedingten Einflussfaktoren und Motivationsfak toren könne aber nicht vorgenommen werden, sodass die attestierte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund einer wohlwollenden Einschät zungsvariante zugunsten des Beschwerdeführers zu sehen sei (S. 29 und S. 30). 5.

E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 /1) aus, im Gutachten der MEDAS A.___ werde eine depressive Störung mit gegenwärtiger leichter Episode bestätigt. Die da durch entstehenden gesund heitlichen Einschränkungen seien überwindbar. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht werde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Ein IV-rele vanter Gesundheitsschaden sei somit nicht mehr ausgewiesen. Es könne nicht von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden, da gemäss Gutachten der MEDAS A.___ im Vergleich zum Gutachten von Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15.

September 2005 veränderte Diagnosen vorlägen. 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das hiesige Gericht habe im Urteil vom 29. August 2007 auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt. Die Gutachter der MEDAS A.___ hätten denselben Sachverhalt anders gewürdigt. Das Gerichtsurteil stehe einem Zurückkommen im Sinne einer Wiedererwägung ent gegen, so dass es bei den bisherigen Rentenleistungen bleiben müsse. Dr. B.___ habe im Jahr 2005 die Störung jedenfalls als krankheitswertig und invalidisie rend beurteilt, weshalb die Überprüfung des Rentenanspruchs nicht zulässig sei. Zudem erscheine fraglich, ob die vorliegend zu beurteilenden Diagnosen zu den von der 6. IV-Revision erfassten Beschwerdebildern gehöre (Urk. 1 S. 2 f.). 2.3

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Juli 2014 hinaus Anspruch auf eine (Dreiviertels -) R ente hat.

Dabei ist zu prüfen, ob

seit dem Erlass de s

- dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2007 zu Grunde gelegenen - Einspracheentscheids vom 24. März 2006 (Urk. 8/57) bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2014 (Urk. 2 /1) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Sinne eingetreten ist, dass si ch d er Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers entscheidend verbessert ha t . 3. 3.1

Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 29. August 2007 (Urk. 8/70) das von Dr. B.___ am 15. September 2005 verfasste psychiatrische Gutachten (Urk. 8/41) in Bezug auf die erhobenen Befunde (Ängste, Schlafstörungen, sozi ale r Rückzug, Reizbarkeit, verbale Aggressivität, Niedergeschlagenheit, Freud verminderung, Appetitstörungen, Gewichtsabnahme und Schlafstörungen), die gestellten Diagnosen (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD -

E. 5.1 Den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS ist zu entneh men, dass die psychiatrischen Beeinträchtigungen etwa im Frühjahr 2004 be gonnen und sich in den folgenden Jahren mit unterschiedlicher Ausprägung aufrecht erhalten haben dürften. Unter Würdigung der Aggravations- und Ver deutlichungstendenzen sowie der Gegenübertragung, Diskrepanzen und der ak tuellen objektiven Untersuchungsbefunde erhob der begutachtende Psychiater eine Symptomausprägung unterhalb einer lei chten depressiven Episode (Urk. 8/141 S. 23).

Die interdisziplinäre Beurteilung führte in Bezug auf das hier interessierende Beweisthema die Gutachter

zum Schluss, der Gesundhei tszustand des Beschwer deführers sei unverändert (E. 4.4 hievor). Damit stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist, dass Dr. B.___ einen erheblichen psychischen Gesundheits schaden angenommen hat, während die MEDAS-Gutachter das Leiden und die damit einhergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als geringer eingestuft haben.

E. 5.2 Je mehr medizinisches Ermessen bei der Stellung einer Diagnose und der ärztli chen Einschätzung der Funktionseinschränkungen im Spiel ist, desto wichtiger ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den gutachtlichen Befund einer Veränderung möglichst solide auf klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten zu stützen und diese Ele mente in Beziehung zu den medizinischen Vorakten und den dort gesetzten An knüpfungstatsachen zu bringen. Nur so kann dem Gutachten hinreichend zu verlässig entnommen werden, dass die in den Schlussfolgerungen beschriebene Differenz nicht wesentlich einer unterschiedlichen Wertung zuzuschreiben ist. Auf der anderen Seite darf die Notwendigkeit, eine bloss andere Beurteilung nicht als Anlass einer materiellen Revision gelten zu lassen, nicht dazu führen, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Veränderung so hoch angesetzt werden, dass die ursprüngliche Festlegung praktisch perpetuiert wird. Dies gilt insbesondere für psychiatrische Beurteilungen, bei denen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Exp erte lege artis vorge gangen ist . Hier können die Beurteilungen nicht immer lückenlos mit Tatsa chenschilderungen unterlegt werden. Bei einer stark ermessensgeprägten Ein schätzung, die weniger auf Messung und anderweitig normierter Feststellung als auf interpretationsbedürftigen Befundtatsachen beruht, kann etwa eine Aus einandersetzung mit der Genese des Gesundheitsschadens, den das Krankheits geschehen unterhaltenden Faktoren, für den Nachweis einer tatsächlichen Ver änderung besondere Bedeutung erlangen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E. 4.4 und 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen).

E. 5.3 Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin kann allein im Umstand, dass die MEDAS-Gutachter

- anders als Dr. B.___, der unter anderem von einer Anpassungsstörung und einer mittelgradige n Depression sprach (E. 3 .1

hievor) - nurmehr eine depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostizierten, nicht ohne Weiteres ein Revisionsgrund erblick t werden, wenn in der aktuellen Expertise

- in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Hausarztes (E. 4.2 hievor) ausdrücklich festgehalten wird, der Gesundheitszustand sei unverändert . Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass hier allein psychische Leiden zu beurteilen sind, welche nach dem vorstehend Gesagten zuweilen verschiedene medizinisch-psychi atrische Interpretationen zulassen . Zudem hielten die MEDAS-Gutachter die damalige n diagnostischen Schlussfolgerungen für nach vollziehbar (Urk. 8/141 S. 20 Mitte), auch wenn sie selbst ihre Befunde anderen Diagnosen zuordneten.

Die MEDAS-Gutachter bezogen in ihre Beurteilung massgeblich die von ihnen anhand von Symptomvalidierungstests (Urk. 8/141 S. 23 oben) erhobene Ag gravation mit ein, während weder Dr. B.___

(noch) die anderen befassten Ärzte entsprechende Feststellungen trafen. Wohl nicht zuletzt unter diesem Eindruck erachteten die MEDAS-Gutachter eine höhere Arbeitsfähigkeit für zumutbar, wobei allein wegen des Auftreten s einer Aggravation noch nicht auf eine mass gebliche Veränderung zu schliessen ist.

Die Befundlage wurde von Dr. B.___ und den MEDAS-Gutachtern im Wesentli chen übereinstimmend geschildert. So beschrieb Dr. B.___

Ängste, Schlafstö rungen, soziale n Rückzug, Reizbarkeit, verbale Aggressivität, Niedergeschlagen heit, Freu dverminderung, Appetitstörungen und Gewichtsabnahme (Urk. 8 /41

S. 8) . Demgegenüber machte der Psychiater der MEDAS (Urk. 8/141) keinen signi fikanten sozialen Rückzug mehr aus, erhob aber seinerseits Traurigkeit, Lust-, Interesselosigkeit und eine Minderung des gerichteten Antriebs bei gleichzeiti ger Unruhe und ungerichteter Antriebssteigerung. Er schilderte eine Primärper sönlichkeit mit diskret ängstlich vermeidenden und narzisstischen Anteilen

(S. 17) sowie Schlafstörungen (S. 18).

In Anbetracht dieser praktisch gleichlauten den Befunde erscheint die Schlussfolgerung der MEDAS-Gutachter, es liege ein unveränderter Gesundheitszustand vor, nachvollziehbar .

Ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer wenigstens seit der Renten zusprache

regelmässig vom Psychiater

Dr. C.___ psychotherapeutisch behandelt und medikamentös versorgt wurde (E. 4.1). Aus den Akten erhellt im Weiteren, dass er vier respektive zwei Jahre vor dem stationären Aufenthalt in der D.___ Anfang 2013 jeweils tagesklinische Behandlungen in Anspruch genommen hat (Urk. 8/141/21), was auf eine Therapieresistenz des Leidens (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E. 5.3.4) sowie auf e inen er heblichen Leidensdruck schliessen lässt . Die ständige fachärztliche Versorgung wie auch die wiederholte klinische Behandlungsbedürftigkeit bestätig en die Feststellung der MEDAS-Gutachter, dass eine

anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist .

Soweit ersichtlich er geben auch die aufgelegten Observationsunterlagen (Urk.

9) keine Anhaltspunkte, die einen anderen Schluss nahe legen würde n, was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend machte.

Nach dem Gesagten ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat . Fehlt es an einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenzu sprache,

entbehrt die verfügte Rentenherabsetzung einer rechtlichen Grundlage, weshalb sie aufzuheben ist . Der Beschwerdeführer hat demzufolge weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss ist de m anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 1‘900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 3 1. Juli 2014 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 10 Kodierungen aus dem psychiatrischen Bereich

(Urk.

8/120/3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00844 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich Reich Bortoluzzi

Cahenzli Rechtsanwälte Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1977, absolvierte in Y.___ eine Anlehre als Autola ckierer und war danach in der Schweiz im Gastgewerbe tätig, zuletzt als Ge schäftsführer in der Z.___, bis er am 14. Oktober 2003 während der Arbeit bei einem tätlichen Angriff Kopfverletzungen erlitt (Urk. 8/10/2, Urk.

8/10/11, Urk. 8/11/5, Urk. 8/15/9-11). Unter Hinweis au f Kopf- und Na ckenschmerzen, Schwindel und Nervosität meldete er sich bei anhaltender Ar beitsunfähigkeit am 28. September 2004 zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 8/4).

Der Unfallversicherer stellte am 29. Dezember 200 4 seine Leistungen ein (Urk. 8/19; vgl. auch Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006, Urk. 8/98).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versi cherten

mit Verfügung vom 10. November 2005 und diese bestätigendem Ein spracheentscheid vom 24. März 2006 mit Wirkung ab Oktober 2004 eine auf ei nem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Invalidenrente zuzüg lich Kin derrenten zu (Urk. 8/48, Urk. 8/57). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. August 2007 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu rückwies, damit sie die erwerblichen Abklärungen ergänze und hernach erneut über den Rentenanspruch des Versicherten verfüge (Prozess IV.2006.00450, Urk. 8/70). 1.2

Die IV-Stelle ermittelte daraufhin die Verg leichseinkommen neu (Urk. 8/84) und sprach dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfü gung vom 6. September 2010 nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 65 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente samt zwei Kinderrenten zu (Urk. 8/118). 1.3

Im Rahmen der Ende 2012 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 8/119) nahm die IV-Stelle Arztbericht e zu den Akten (Urk. 8/124, Urk. 8/138) und ordnete am 5. März 2013 eine polydisziplinäre Begut achtung an (Urk. 8/126). Am 27. Dezember 2013 erstatteten die Gutachter der Medizinischen Abklärungs stelle

A.___ (MEDAS A.___) die entsprechende Expertise (Urk. 8/141).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/144, Urk. 8/147, Urk. 8/153) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente auf das Ende des der Zustel lung des Entscheids folgenden Monat s hin ein mit der Begründung, der Ge sundheitszustand de s Versicherten habe sich wesentlich verbessert (Urk. 8/154 = Urk. 2/1). 2.

Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2014 Be schwerde und beantragte die weitere Ausrichtung der Rentenleistungen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7) und reichte Observationsunterlagen zu den Akten (Urk. 9). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 Kennt nis gegeben (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 /1) aus, im Gutachten der MEDAS A.___ werde eine depressive Störung mit gegenwärtiger leichter Episode bestätigt. Die da durch entstehenden gesund heitlichen Einschränkungen seien überwindbar. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht werde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Ein IV-rele vanter Gesundheitsschaden sei somit nicht mehr ausgewiesen. Es könne nicht von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden, da gemäss Gutachten der MEDAS A.___ im Vergleich zum Gutachten von Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15.

September 2005 veränderte Diagnosen vorlägen. 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das hiesige Gericht habe im Urteil vom 29. August 2007 auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt. Die Gutachter der MEDAS A.___ hätten denselben Sachverhalt anders gewürdigt. Das Gerichtsurteil stehe einem Zurückkommen im Sinne einer Wiedererwägung ent gegen, so dass es bei den bisherigen Rentenleistungen bleiben müsse. Dr. B.___ habe im Jahr 2005 die Störung jedenfalls als krankheitswertig und invalidisie rend beurteilt, weshalb die Überprüfung des Rentenanspruchs nicht zulässig sei. Zudem erscheine fraglich, ob die vorliegend zu beurteilenden Diagnosen zu den von der 6. IV-Revision erfassten Beschwerdebildern gehöre (Urk. 1 S. 2 f.). 2.3

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Juli 2014 hinaus Anspruch auf eine (Dreiviertels -) R ente hat.

Dabei ist zu prüfen, ob

seit dem Erlass de s

- dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2007 zu Grunde gelegenen - Einspracheentscheids vom 24. März 2006 (Urk. 8/57) bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2014 (Urk. 2 /1) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Sinne eingetreten ist, dass si ch d er Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers entscheidend verbessert ha t . 3. 3.1

Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 29. August 2007 (Urk. 8/70) das von Dr. B.___ am 15. September 2005 verfasste psychiatrische Gutachten (Urk. 8/41) in Bezug auf die erhobenen Befunde (Ängste, Schlafstörungen, sozi ale r Rückzug, Reizbarkeit, verbale Aggressivität, Niedergeschlagenheit, Freud verminderung, Appetitstörungen, Gewichtsabnahme und Schlafstörungen), die gestellten Diagnosen (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD - 10 F43.21; gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, ICD - 10 F 43.25; mittelgradige depressive Episode, ICD - 10 F32.1) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit von 50 % in dem Ausbildungsstand ent sprechenden Tätigkeiten) ausführlich dargestellt (S. 4 -5). Darauf wird verwiesen.

In Würdigung der medizinischen Akten erwog das Gericht weiter, dass der Be schwerdeführer in erster Linie an psychische n Beschwerden leide und dass di rekt damit zusammenhängende, in gewisser Hinsicht auch auf der somatischen Ebene in Erscheinung tretende Symptome vorhanden s eien und keine Anhalts punkte dafür best ünden, dass namentlich den Kopfschmerzen organische Be funde zugrunde l ä gen, weshalb die abschliessende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in erster Linie Sache des Psychiaters sei. Das Gericht schloss, dass a uf Dr. B.___ medizinisch-theoretische, die dem Beschwerdeführer zu mutbare Willensanstrengung berücksichtigende Schätzung der Arbeitsfähigkeit a bzustellen sei und kein Grund für weitere (medizinische) Abklärungen bestehe (S. 6 f.).

3.2

Das Gericht hat im Rückweisungsentscheid sowohl über die massgebenden medizi nischen Verhältnisse als auch über die zumutbare Restarbeitsfähigkeit verbindlich entschieden. Die Angelegenheit

wurde allein für ergänzende er werbliche Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen (S. 7). In Nachachtung dieses Entscheids legte die Beschwerdegegnerin ohne Weiterungen in medizinischer Hinsicht der Verfügung vom 6. September 2010 die im an schliessenden Verwaltungsverfahren neu bestimmten Vergleichseinkommen (vgl. Urk. 8/74, Urk. 8/78-85, Urk. 8/88, Urk. 8/95-100) zu Grunde. Der derge stalt ermittelte Erwerbsausfall führte zu r verfügungsweise zugesprochenen Drei viertelsrente (Urk. 8/118).

H insichtlich der hier fraglichen gesundheitlichen Veränderungen sind demnach die gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie anlässlich des Erlasses des - mit Urteil vom 29. August 2007 geprüften - Einspracheentscheids am 24. März 2006 vor lagen, mit der im aktuellen Revisionsverfahren erhobenen gesundheitlichen Si tuation zu vergleichen.

Zu bemerken bleibt, dass die frühere gerichtliche Beurteilung einer wiedererwä gungsweisen Anpassung des Rentenanspruches von vornherein entgegen steht, wie der Beschwerdeführer zu Recht festgehalten hat (Urk. 1 S. 2 Mitte). 4. 4.1

Im Formular betreffend die Rentenrevision gab der behandelnde Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, am 6. November 2012 an, dass ihn der Be schwerdeführer seit 2004 monatlich konsultiere . Dieser nehme Ergotherapie in Anspruch, und er behandle ihn medikamentös und mit Psychoedukation res pektive kognitiv- behavioral orientierter Therapie .

Weiter gab er an,

dass der Beschwerdeführer in der Tagesklinik der D.___ behandelt werde .

In diagnostischer Hins icht nannte er verschiedene ICD 10 Kodierungen aus dem psychiatrischen Bereich

(Urk.

8/120/3). 4.2

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinme dizin, sprach im Bericht vom 17. Dezember 2012 (Urk. 8/124) von einem stationären Gesundheitszustand und unveränderten Diagnosen. Er diag nostizierte eine depressive Störung, somatoforme Beschwerden (Verdachtsdiag nose : posttraumatische Belastungsstörung), Spannungskopfschmerz, Nikotina busus und einen Status nach Appendizitis (Blinddarmentzündung). 4. 3

Gemäss Austrittsb ericht der D.___

vom 15. März 2013 (Urk. 8/138) war der Be schwerdeführer dort wegen zunehmenden suizidalen Impulsen vom 14. März bis 5. Mai 2013 hospitalisiert (S. 1-2). Es wurden e ine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnosti ziert (S. 1). Unter medikamentöser und multimodaler Therapie sei es zu einer kontinuierlichen Stabilisierung der Stimmungslage gekommen (S. 3). Der Be schwerdeführer wurde zur Nachbehandlung in die Tagesklinik F.___ entlassen (S. 4).

Der offenbar dort verfasste Bericht ist nicht aktenkundig, aber im MEDAS-Gut achten dergestalt wiedergegeben (Urk. 8/141/21): E s werde erwähnt, dass zwei tagesklinische Vorbehandlungen vor etwa vier beziehungsweise zwei Jahren stattgefunden h ätten, die d er Versicherte positiv erlebt habe . Als Befunde wür den eine initial ausgeprägte Nervosität (Wippen mit dem Bein), welche im Ge sprächsverlauf deutlich nachgelassen habe, ein reduziertes Konzentrationsver mögen und eine unspezifische Gedächtnisstörung, Ängste vor Menschengrup pen b eziehungsweise möglichen aggressiven Reaktionen fremder Personen, Freudlosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Ge fühle von Wertlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Perspektivlosigkeit sowie selbstab wertende Kognitionen erwähnt (Urk. 8/141/21). 4.4

Die MEDAS-Gutachter nannten in der Expertise vom 27. Dezember 2013 (Urk.

8/141) aufgrund der Vorakten (S. 4-12) sowie der chirurgischen, internis tischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen folgende Diagno sen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer einer Bar : depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0; S. 27). Die diskrete Spreizfussbildung mit Senkfusstendenz, die ischiokrurale muskuläre Verkürzung, den Status nach Operation bei Inguinal hernien, die

Nephrolithiasis, die Dyspepsie, den Nikotinabusus und anamnes tisch einen chronische n Spannungskopfschmerz hielten sie als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit fest . Zudem erhoben die Gutachter starke Hinweise für Aggravation und nicht authentische Symptom-Präsentation sowie für negative Antwortverzerrung (S. 28).

Die MEDAS-Experten attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der angestammten Tätigkeit (Leiter einer Bar) als auch in einer Verweistätigkeit. Sie hielten den Beschwerdeführer unter der Voraussetzung einer entsprechenden Motivation in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzupassen, Arbeitsab läufe zu planen und zu strukturieren und Arbeiten durchzuhalten. Er sei ausrei chend flexibel und umstellungsfähig und fachlich kompetent, selbstbehaup tungs

- und kontaktfähig zu Dritten sowie in Gruppen integrierbar (S. 28) .

Aus somatischer Sicht machten die Gutachter

keine Einschränkungen aus . Psy chiatrischerseits

stuften sie die bestehenden therapeutischen Massnahmen ent sprechend dem

Ausprägungsgrad der psychischen Beeinträchtigungen als aus reichend ein. Die eingeschränkte

Wirksamkeit der Therapiemassnahmen sei am ehesten der Motivation des Versicherten

und seiner Interessenlage ge schulde t . Prinzipiell best ünden keine medizinischen Gründe gegen

Massnahmen der In tegration (S. 28).

Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand verbessert oder verschlechtert habe, führten die Gutachter aus, im Wesentlichen bestehe ein unveränderter Gesund heitszustand und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien unverändert. Die aktuell höher eingeschätzte Arbeitsfähigkeit beruhe auf einer anderen Be urteilung des gleichen Sachverhaltes. Dabei wiesen sie auf die frühere Beurtei lung durch den Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerde gegnerin hin, der auch nicht von einer Störung erheblichen Schweregrades ge schrieben und wohl vermutet habe, es könnte eventuell eine höher anzuset zende Arbeitsfähigkeit bestanden haben (vgl. dazu wohl Urk. 8/59/1-2) . Dies untermauere die Einschätzung derart, dass der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers als

stationär einzuschätzen sei (S. 29).

Die Gutachter legten zudem dar, dass sich selbst bei wohlwollender Bewertung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomausprägungen keine Erklä rung für die von ihm empfundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Es liege ein Überwiegen psychosozialer Faktoren nahe. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auch durch eine eher als zurückhaltend zu beurteilende Motivationslage zumindest teilweise miterklärbar. Eine genaue Differenzierung zwischen psychopathologisch bedingten Einflussfaktoren und Motivationsfak toren könne aber nicht vorgenommen werden, sodass die attestierte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund einer wohlwollenden Einschät zungsvariante zugunsten des Beschwerdeführers zu sehen sei (S. 29 und S. 30). 5. 5.1

Den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS ist zu entneh men, dass die psychiatrischen Beeinträchtigungen etwa im Frühjahr 2004 be gonnen und sich in den folgenden Jahren mit unterschiedlicher Ausprägung aufrecht erhalten haben dürften. Unter Würdigung der Aggravations- und Ver deutlichungstendenzen sowie der Gegenübertragung, Diskrepanzen und der ak tuellen objektiven Untersuchungsbefunde erhob der begutachtende Psychiater eine Symptomausprägung unterhalb einer lei chten depressiven Episode (Urk. 8/141 S. 23).

Die interdisziplinäre Beurteilung führte in Bezug auf das hier interessierende Beweisthema die Gutachter

zum Schluss, der Gesundhei tszustand des Beschwer deführers sei unverändert (E. 4.4 hievor). Damit stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist, dass Dr. B.___ einen erheblichen psychischen Gesundheits schaden angenommen hat, während die MEDAS-Gutachter das Leiden und die damit einhergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als geringer eingestuft haben. 5.2

Je mehr medizinisches Ermessen bei der Stellung einer Diagnose und der ärztli chen Einschätzung der Funktionseinschränkungen im Spiel ist, desto wichtiger ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den gutachtlichen Befund einer Veränderung möglichst solide auf klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten zu stützen und diese Ele mente in Beziehung zu den medizinischen Vorakten und den dort gesetzten An knüpfungstatsachen zu bringen. Nur so kann dem Gutachten hinreichend zu verlässig entnommen werden, dass die in den Schlussfolgerungen beschriebene Differenz nicht wesentlich einer unterschiedlichen Wertung zuzuschreiben ist. Auf der anderen Seite darf die Notwendigkeit, eine bloss andere Beurteilung nicht als Anlass einer materiellen Revision gelten zu lassen, nicht dazu führen, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Veränderung so hoch angesetzt werden, dass die ursprüngliche Festlegung praktisch perpetuiert wird. Dies gilt insbesondere für psychiatrische Beurteilungen, bei denen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Exp erte lege artis vorge gangen ist . Hier können die Beurteilungen nicht immer lückenlos mit Tatsa chenschilderungen unterlegt werden. Bei einer stark ermessensgeprägten Ein schätzung, die weniger auf Messung und anderweitig normierter Feststellung als auf interpretationsbedürftigen Befundtatsachen beruht, kann etwa eine Aus einandersetzung mit der Genese des Gesundheitsschadens, den das Krankheits geschehen unterhaltenden Faktoren, für den Nachweis einer tatsächlichen Ver änderung besondere Bedeutung erlangen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E. 4.4 und 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). 5.3

Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin kann allein im Umstand, dass die MEDAS-Gutachter

- anders als Dr. B.___, der unter anderem von einer Anpassungsstörung und einer mittelgradige n Depression sprach (E. 3 .1

hievor) - nurmehr eine depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostizierten, nicht ohne Weiteres ein Revisionsgrund erblick t werden, wenn in der aktuellen Expertise

- in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Hausarztes (E. 4.2 hievor) ausdrücklich festgehalten wird, der Gesundheitszustand sei unverändert . Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass hier allein psychische Leiden zu beurteilen sind, welche nach dem vorstehend Gesagten zuweilen verschiedene medizinisch-psychi atrische Interpretationen zulassen . Zudem hielten die MEDAS-Gutachter die damalige n diagnostischen Schlussfolgerungen für nach vollziehbar (Urk. 8/141 S. 20 Mitte), auch wenn sie selbst ihre Befunde anderen Diagnosen zuordneten.

Die MEDAS-Gutachter bezogen in ihre Beurteilung massgeblich die von ihnen anhand von Symptomvalidierungstests (Urk. 8/141 S. 23 oben) erhobene Ag gravation mit ein, während weder Dr. B.___

(noch) die anderen befassten Ärzte entsprechende Feststellungen trafen. Wohl nicht zuletzt unter diesem Eindruck erachteten die MEDAS-Gutachter eine höhere Arbeitsfähigkeit für zumutbar, wobei allein wegen des Auftreten s einer Aggravation noch nicht auf eine mass gebliche Veränderung zu schliessen ist.

Die Befundlage wurde von Dr. B.___ und den MEDAS-Gutachtern im Wesentli chen übereinstimmend geschildert. So beschrieb Dr. B.___

Ängste, Schlafstö rungen, soziale n Rückzug, Reizbarkeit, verbale Aggressivität, Niedergeschlagen heit, Freu dverminderung, Appetitstörungen und Gewichtsabnahme (Urk. 8 /41

S. 8) . Demgegenüber machte der Psychiater der MEDAS (Urk. 8/141) keinen signi fikanten sozialen Rückzug mehr aus, erhob aber seinerseits Traurigkeit, Lust-, Interesselosigkeit und eine Minderung des gerichteten Antriebs bei gleichzeiti ger Unruhe und ungerichteter Antriebssteigerung. Er schilderte eine Primärper sönlichkeit mit diskret ängstlich vermeidenden und narzisstischen Anteilen

(S. 17) sowie Schlafstörungen (S. 18).

In Anbetracht dieser praktisch gleichlauten den Befunde erscheint die Schlussfolgerung der MEDAS-Gutachter, es liege ein unveränderter Gesundheitszustand vor, nachvollziehbar .

Ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer wenigstens seit der Renten zusprache

regelmässig vom Psychiater

Dr. C.___ psychotherapeutisch behandelt und medikamentös versorgt wurde (E. 4.1). Aus den Akten erhellt im Weiteren, dass er vier respektive zwei Jahre vor dem stationären Aufenthalt in der D.___ Anfang 2013 jeweils tagesklinische Behandlungen in Anspruch genommen hat (Urk. 8/141/21), was auf eine Therapieresistenz des Leidens (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E. 5.3.4) sowie auf e inen er heblichen Leidensdruck schliessen lässt . Die ständige fachärztliche Versorgung wie auch die wiederholte klinische Behandlungsbedürftigkeit bestätig en die Feststellung der MEDAS-Gutachter, dass eine

anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist .

Soweit ersichtlich er geben auch die aufgelegten Observationsunterlagen (Urk.

9) keine Anhaltspunkte, die einen anderen Schluss nahe legen würde n, was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend machte.

Nach dem Gesagten ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat . Fehlt es an einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenzu sprache,

entbehrt die verfügte Rentenherabsetzung einer rechtlichen Grundlage, weshalb sie aufzuheben ist . Der Beschwerdeführer hat demzufolge weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss ist de m anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 1‘900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 3 1. Juli 2014 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger