Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1959, bezog ab 1. Februar 1995 eine halbe Invaliden rente (Urk. 9/11-13) . Am 2 2. Mai 2001 erhöhte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 1. Oktober 2000 auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/30); dies bestätigte sie am 2 0. Januar 2004 (Urk. 9/38) . Im Rahmen einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs holte sie einen Bericht des Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Z.___, vom 5. Dezember 2007 (Urk. 9/46/3-4) sowie ein polydisziplinäres Gutachten des A.___, B.___, vom 11.
August 2008 ein (Urk. 9/55) . Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 hob sie die Invalidenrente auf (Urk. 9/84) . Di e dagegen erhobene Beschwerde w i e s das hiesige Sozialversiche rungsgericht mit Entscheid vom 3 0. Juli 2011 (Prozess-Nr. IV.2009.00660 [Urk. 9/96]) ab . Dieser Entscheid wurde vom Bun des gericht mit Urteil 8C_648/2011 vom 1 9. Dezem ber 2011 (Urk. 9/110) bestätigt . 1.2
Am 1 0. Februar 2014 (Urk. 9/115) meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, und unter Auflage eines medizinischen Berichtes vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 9/114) von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, erneut zum Leistungs be zug an.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/117; Einwand vom 3. Juli 2013 [Urk. 9/121]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. August 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Hiegegen erhob der Versicherte am 2 8. August 2014 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte sinngemäss, die Angelegenheit sei unter Aufhebung der ange fochte nen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die neue An meldung, insbesondere den Bericht vom 1 4. Februar 2014 von Dr. C.___, prüfe und medi zinische Ab klärungen vornehme.
In prozessualer Hinsicht er suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerde antwort vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 0. Oktober 2014 (Urk. 10) zur Kennt nis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Ver fü gungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechts mittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen (Satz 2). Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann in nerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2
1.2.1
Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle g emäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) der versicherten Per son den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Ent zug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fas sung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Sinn und Zweck de s Vorbescheidverfah rens bestehen darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermög li chen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu ver bessern (zu Art. 73 bis
Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas sung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7). 1 .2.2
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kanto na len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an fechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 1 .3 1 .3.1
Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versi cher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vor bringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; die Begründung darf sich insoweit nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 134 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheides möglich ist (ATSG-Kom mentar N 126 zu Art. 61 ATSG). 1.3.2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Vorbehalten sind recht sprechungs ge mäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit er hält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechts lage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 1 .3. 3
Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfah rens rechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abge se hen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rück weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen füh ren würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2). 2. 2.1
Mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 9/117) stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Als Begründung führte sie an, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 wesentli ch verändert hätten; die ihr vorliegenden Befunde stellten
keine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes dar . 2.2
Im Einwand vom 3. Juli 2014 (Urk. 9/121) gegen den Vor bescheid vom 2 2. Mai 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Verschlechterung seines Ge sund heitszustandes, insbesondere auch unter Hinweis und Auflage des aus führlichen fünfseitigen Be richtes von Dr. C.___, dargelegt. Aufgrund des Vor be scheides sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit besagtem Bericht überhaupt nicht auseinander ges etzt habe, zumal die „ Mitteilung “ in einer üblichen formellen und kurzen vorgespeicherten Form erfolgt sei. 2.3
In der angefochtenen Verfügung vom 1 1. August 2014 (Urk.
2) wiederholte die Be schwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen im Vor bescheid. Zum mündli chen Einwand vom 2 7. Mai und zum schriftlichen Einwand vom 3. Juli 2014 nahm sie wie folgt Stellung:
„Mit Ihrem Einwandschreiben konnten Sie uns keine neue Sachlage vorlegen, wel che an unserer bisherigen Beurteilung etwas ändern könnte. Wir hatten ver ein bart, dass Sie bis zum 1 5. Juli 2014 noch weitere medizinische Unterlagen ein reichen können. Bis heute sind bei uns keine weiteren Berichte eingegangen. Auf grund der klaren Sach- und Rechtslage ist somit kein anderer Entscheid mög lich.“ 3. 3.1
Die angefochtene Verfügung enthält nichts, das als Begründung im Rechtssinn (vgl. 1.3.1) erken nbar wäre. Namentlich ist ihr nicht zu entnehmen, wes halb die Beschwerdegegnerin
eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 als vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan erachtete. Im Übrigen wird aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht ersichtlich,
ob und inwieweit die Be schwerdegegnerin den ausführlichen Bericht von Dr. C.___
vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 9/114) sowie die Einwände vom 3. Juli 2014 gewürdigt hat.
Die Aussagen der Beschwerde gegnerin im Vorbescheid wie auch in der Ver fügung setzen sich weder mit der konkreten Aktenlage noch mit den Vor bringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten medizini schen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auseinander. Es fehlen jegliche Ausführungen, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Verhältnisse und aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerde gegnerin zu ihrem Schluss gelangte, dass mit dem Bericht von Dr. C.___ nicht glaub haft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 verändert hätten . 3.2
Eine sachbezogene Entscheidanfechtung wird dadurch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer keine Meinung darüber bilden kann, ob er sich mit dem abschlägigen Entscheid begnügen soll oder nicht. Aufgrund der an ge gebenen Begründung kann er nicht nachvollziehen, w as die Be schwerde gegnerin dazu bewogen hat, auf das Leistungsbegehren nicht einzu treten, und wel che der von ihm vorgebrachten Argumente sie überhaupt geprüft hat. Das Fehlen einer substantiierten, fallbezogenen und nach voll ziehbaren Begründung nötigt den Versicherten also, den ergangenen Entscheid anzufechten. Dies ist ins besondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerde ver fahrens stossend. 3.3
In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8) verwies die Beschwerde gegnerin auf die angefochtene Verfügung und die beiliegenden Akten, ins be sondere auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes vom 10. März und 2. Mai 201 4. Dies vermag die schwere Gehörs ver letzung nicht zu heilen, da die internen ärztlichen Feststellungen die rechts genügliche Begrün dung der Verfügung nicht zu ersetzen vermögen. 3.4
Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin. Dies liegt einerseits im Interesse des Be schwerde führers, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, und anderer seits im Interesse einer gewissen Akzeptanz abschlägiger E ntscheide.
Die angefochtene Verfügung vom 1 1. August 2014 ist daher aufzuheben, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 glaubhaft gemacht hat, neu und in Form einer im Sin ne der Erwägungen hinreichend begründenden Verfügung ent scheide. 4.
Gemäss Aktennotiz vom 27. Mai 2014 - soweit dieser überhaupt Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 117 V 285 E . 4c) - hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer telefonisch aufgefordert, bis 15. Juli 2014 einen Bericht des Neurologen einzureichen (Urk. 9/123/2 oben). In der angefochtenen Verfü gung wird dem Beschwerdeführer sinngemäss vorgehalten, er habe die Frist versäumt (Urk. 2).
Wenn die Beschwerdegegnerin das Ansetzen einer Nachfrist als erforderlich erachtete, wie sie in der Verfügung ausführt, bleibt festzuhalten, dass sie mit dem telefonischen Einfordern von Unterlagen ihrer Pflicht zur Fristansetzung kaum hinreichend nachgekommen ist. Denn eine entsprechende Nachfrist mit der Aufforderung zur Mitwirkung ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten auf Nichteintreten erkannt wird (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Wie es sich damit verhält, braucht unter den gegebenen Umständen jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden.
5 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entsch eid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Ge richtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzu set zen. Ausgangs ge mäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu er legen.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pr o zess führung als gegen stands los. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1959, bezog ab 1. Februar 1995 eine halbe Invaliden rente (Urk. 9/11-13) . Am 2 2. Mai 2001 erhöhte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 1. Oktober 2000 auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/30); dies bestätigte sie am 2 0. Januar 2004 (Urk. 9/38) . Im Rahmen einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs holte sie einen Bericht des Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Z.___, vom 5. Dezember 2007 (Urk. 9/46/3-4) sowie ein polydisziplinäres Gutachten des A.___, B.___, vom 11.
August 2008 ein (Urk. 9/55) . Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 hob sie die Invalidenrente auf (Urk. 9/84) . Di e dagegen erhobene Beschwerde w i e s das hiesige Sozialversiche rungsgericht mit Entscheid vom 3 0. Juli 2011 (Prozess-Nr. IV.2009.00660 [Urk. 9/96]) ab . Dieser Entscheid wurde vom Bun des gericht mit Urteil 8C_648/2011 vom 1 9. Dezem ber 2011 (Urk. 9/110) bestätigt .
E. 1.2 Am 1 0. Februar 2014 (Urk. 9/115) meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, und unter Auflage eines medizinischen Berichtes vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 9/114) von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, erneut zum Leistungs be zug an.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/117; Einwand vom 3. Juli 2013 [Urk. 9/121]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. August 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
E. 1.2.1 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle g emäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) der versicherten Per son den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Ent zug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fas sung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Sinn und Zweck de s Vorbescheidverfah rens bestehen darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermög li chen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu ver bessern (zu Art. 73 bis
Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas sung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7). 1 .2.2
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kanto na len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an fechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 1 .3 1 .3.1
Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versi cher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vor bringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; die Begründung darf sich insoweit nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 134 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheides möglich ist (ATSG-Kom mentar N 126 zu Art. 61 ATSG). 1.3.2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Vorbehalten sind recht sprechungs ge mäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit er hält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechts lage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 1 .3.
E. 2 Hiegegen erhob der Versicherte am 2 8. August 2014 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte sinngemäss, die Angelegenheit sei unter Aufhebung der ange fochte nen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die neue An meldung, insbesondere den Bericht vom 1 4. Februar 2014 von Dr. C.___, prüfe und medi zinische Ab klärungen vornehme.
In prozessualer Hinsicht er suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerde antwort vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 0. Oktober 2014 (Urk. 10) zur Kennt nis gebracht wurde.
E. 2.1 Mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 9/117) stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Als Begründung führte sie an, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 wesentli ch verändert hätten; die ihr vorliegenden Befunde stellten
keine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes dar .
E. 2.2 Im Einwand vom 3. Juli 2014 (Urk. 9/121) gegen den Vor bescheid vom 2 2. Mai 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Verschlechterung seines Ge sund heitszustandes, insbesondere auch unter Hinweis und Auflage des aus führlichen fünfseitigen Be richtes von Dr. C.___, dargelegt. Aufgrund des Vor be scheides sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit besagtem Bericht überhaupt nicht auseinander ges etzt habe, zumal die „ Mitteilung “ in einer üblichen formellen und kurzen vorgespeicherten Form erfolgt sei.
E. 2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 1 1. August 2014 (Urk.
2) wiederholte die Be schwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen im Vor bescheid. Zum mündli chen Einwand vom 2 7. Mai und zum schriftlichen Einwand vom 3. Juli 2014 nahm sie wie folgt Stellung:
„Mit Ihrem Einwandschreiben konnten Sie uns keine neue Sachlage vorlegen, wel che an unserer bisherigen Beurteilung etwas ändern könnte. Wir hatten ver ein bart, dass Sie bis zum 1 5. Juli 2014 noch weitere medizinische Unterlagen ein reichen können. Bis heute sind bei uns keine weiteren Berichte eingegangen. Auf grund der klaren Sach- und Rechtslage ist somit kein anderer Entscheid mög lich.“
E. 3 Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfah rens rechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abge se hen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rück weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen füh ren würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2). 2.
E. 3.1 Die angefochtene Verfügung enthält nichts, das als Begründung im Rechtssinn (vgl. 1.3.1) erken nbar wäre. Namentlich ist ihr nicht zu entnehmen, wes halb die Beschwerdegegnerin
eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 als vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan erachtete. Im Übrigen wird aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht ersichtlich,
ob und inwieweit die Be schwerdegegnerin den ausführlichen Bericht von Dr. C.___
vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 9/114) sowie die Einwände vom 3. Juli 2014 gewürdigt hat.
Die Aussagen der Beschwerde gegnerin im Vorbescheid wie auch in der Ver fügung setzen sich weder mit der konkreten Aktenlage noch mit den Vor bringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten medizini schen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auseinander. Es fehlen jegliche Ausführungen, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Verhältnisse und aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerde gegnerin zu ihrem Schluss gelangte, dass mit dem Bericht von Dr. C.___ nicht glaub haft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 verändert hätten .
E. 3.2 Eine sachbezogene Entscheidanfechtung wird dadurch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer keine Meinung darüber bilden kann, ob er sich mit dem abschlägigen Entscheid begnügen soll oder nicht. Aufgrund der an ge gebenen Begründung kann er nicht nachvollziehen, w as die Be schwerde gegnerin dazu bewogen hat, auf das Leistungsbegehren nicht einzu treten, und wel che der von ihm vorgebrachten Argumente sie überhaupt geprüft hat. Das Fehlen einer substantiierten, fallbezogenen und nach voll ziehbaren Begründung nötigt den Versicherten also, den ergangenen Entscheid anzufechten. Dies ist ins besondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerde ver fahrens stossend.
E. 3.3 In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8) verwies die Beschwerde gegnerin auf die angefochtene Verfügung und die beiliegenden Akten, ins be sondere auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes vom 10. März und 2. Mai 201 4. Dies vermag die schwere Gehörs ver letzung nicht zu heilen, da die internen ärztlichen Feststellungen die rechts genügliche Begrün dung der Verfügung nicht zu ersetzen vermögen.
E. 3.4 Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin. Dies liegt einerseits im Interesse des Be schwerde führers, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, und anderer seits im Interesse einer gewissen Akzeptanz abschlägiger E ntscheide.
Die angefochtene Verfügung vom 1 1. August 2014 ist daher aufzuheben, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 glaubhaft gemacht hat, neu und in Form einer im Sin ne der Erwägungen hinreichend begründenden Verfügung ent scheide.
E. 4 Gemäss Aktennotiz vom 27. Mai 2014 - soweit dieser überhaupt Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 117 V 285 E . 4c) - hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer telefonisch aufgefordert, bis 15. Juli 2014 einen Bericht des Neurologen einzureichen (Urk. 9/123/2 oben). In der angefochtenen Verfü gung wird dem Beschwerdeführer sinngemäss vorgehalten, er habe die Frist versäumt (Urk. 2).
Wenn die Beschwerdegegnerin das Ansetzen einer Nachfrist als erforderlich erachtete, wie sie in der Verfügung ausführt, bleibt festzuhalten, dass sie mit dem telefonischen Einfordern von Unterlagen ihrer Pflicht zur Fristansetzung kaum hinreichend nachgekommen ist. Denn eine entsprechende Nachfrist mit der Aufforderung zur Mitwirkung ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten auf Nichteintreten erkannt wird (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Wie es sich damit verhält, braucht unter den gegebenen Umständen jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden.
E. 5 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entsch eid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Ge richtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzu set zen. Ausgangs ge mäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu er legen.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pr o zess führung als gegen stands los. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00843 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
10. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1959, bezog ab 1. Februar 1995 eine halbe Invaliden rente (Urk. 9/11-13) . Am 2 2. Mai 2001 erhöhte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 1. Oktober 2000 auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/30); dies bestätigte sie am 2 0. Januar 2004 (Urk. 9/38) . Im Rahmen einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs holte sie einen Bericht des Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Z.___, vom 5. Dezember 2007 (Urk. 9/46/3-4) sowie ein polydisziplinäres Gutachten des A.___, B.___, vom 11.
August 2008 ein (Urk. 9/55) . Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 hob sie die Invalidenrente auf (Urk. 9/84) . Di e dagegen erhobene Beschwerde w i e s das hiesige Sozialversiche rungsgericht mit Entscheid vom 3 0. Juli 2011 (Prozess-Nr. IV.2009.00660 [Urk. 9/96]) ab . Dieser Entscheid wurde vom Bun des gericht mit Urteil 8C_648/2011 vom 1 9. Dezem ber 2011 (Urk. 9/110) bestätigt . 1.2
Am 1 0. Februar 2014 (Urk. 9/115) meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, und unter Auflage eines medizinischen Berichtes vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 9/114) von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, erneut zum Leistungs be zug an.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/117; Einwand vom 3. Juli 2013 [Urk. 9/121]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. August 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Hiegegen erhob der Versicherte am 2 8. August 2014 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte sinngemäss, die Angelegenheit sei unter Aufhebung der ange fochte nen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die neue An meldung, insbesondere den Bericht vom 1 4. Februar 2014 von Dr. C.___, prüfe und medi zinische Ab klärungen vornehme.
In prozessualer Hinsicht er suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerde antwort vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 0. Oktober 2014 (Urk. 10) zur Kennt nis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Ver fü gungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechts mittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen (Satz 2). Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann in nerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2
1.2.1
Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle g emäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) der versicherten Per son den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Ent zug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fas sung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Sinn und Zweck de s Vorbescheidverfah rens bestehen darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermög li chen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu ver bessern (zu Art. 73 bis
Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas sung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7). 1 .2.2
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kanto na len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an fechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 1 .3 1 .3.1
Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versi cher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vor bringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; die Begründung darf sich insoweit nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 134 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheides möglich ist (ATSG-Kom mentar N 126 zu Art. 61 ATSG). 1.3.2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Vorbehalten sind recht sprechungs ge mäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit er hält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechts lage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 1 .3. 3
Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfah rens rechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abge se hen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rück weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen füh ren würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2). 2. 2.1
Mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 9/117) stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Als Begründung führte sie an, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 wesentli ch verändert hätten; die ihr vorliegenden Befunde stellten
keine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes dar . 2.2
Im Einwand vom 3. Juli 2014 (Urk. 9/121) gegen den Vor bescheid vom 2 2. Mai 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Verschlechterung seines Ge sund heitszustandes, insbesondere auch unter Hinweis und Auflage des aus führlichen fünfseitigen Be richtes von Dr. C.___, dargelegt. Aufgrund des Vor be scheides sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit besagtem Bericht überhaupt nicht auseinander ges etzt habe, zumal die „ Mitteilung “ in einer üblichen formellen und kurzen vorgespeicherten Form erfolgt sei. 2.3
In der angefochtenen Verfügung vom 1 1. August 2014 (Urk.
2) wiederholte die Be schwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen im Vor bescheid. Zum mündli chen Einwand vom 2 7. Mai und zum schriftlichen Einwand vom 3. Juli 2014 nahm sie wie folgt Stellung:
„Mit Ihrem Einwandschreiben konnten Sie uns keine neue Sachlage vorlegen, wel che an unserer bisherigen Beurteilung etwas ändern könnte. Wir hatten ver ein bart, dass Sie bis zum 1 5. Juli 2014 noch weitere medizinische Unterlagen ein reichen können. Bis heute sind bei uns keine weiteren Berichte eingegangen. Auf grund der klaren Sach- und Rechtslage ist somit kein anderer Entscheid mög lich.“ 3. 3.1
Die angefochtene Verfügung enthält nichts, das als Begründung im Rechtssinn (vgl. 1.3.1) erken nbar wäre. Namentlich ist ihr nicht zu entnehmen, wes halb die Beschwerdegegnerin
eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 als vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan erachtete. Im Übrigen wird aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht ersichtlich,
ob und inwieweit die Be schwerdegegnerin den ausführlichen Bericht von Dr. C.___
vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 9/114) sowie die Einwände vom 3. Juli 2014 gewürdigt hat.
Die Aussagen der Beschwerde gegnerin im Vorbescheid wie auch in der Ver fügung setzen sich weder mit der konkreten Aktenlage noch mit den Vor bringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten medizini schen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auseinander. Es fehlen jegliche Ausführungen, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Verhältnisse und aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerde gegnerin zu ihrem Schluss gelangte, dass mit dem Bericht von Dr. C.___ nicht glaub haft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 verändert hätten . 3.2
Eine sachbezogene Entscheidanfechtung wird dadurch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer keine Meinung darüber bilden kann, ob er sich mit dem abschlägigen Entscheid begnügen soll oder nicht. Aufgrund der an ge gebenen Begründung kann er nicht nachvollziehen, w as die Be schwerde gegnerin dazu bewogen hat, auf das Leistungsbegehren nicht einzu treten, und wel che der von ihm vorgebrachten Argumente sie überhaupt geprüft hat. Das Fehlen einer substantiierten, fallbezogenen und nach voll ziehbaren Begründung nötigt den Versicherten also, den ergangenen Entscheid anzufechten. Dies ist ins besondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerde ver fahrens stossend. 3.3
In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8) verwies die Beschwerde gegnerin auf die angefochtene Verfügung und die beiliegenden Akten, ins be sondere auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes vom 10. März und 2. Mai 201 4. Dies vermag die schwere Gehörs ver letzung nicht zu heilen, da die internen ärztlichen Feststellungen die rechts genügliche Begrün dung der Verfügung nicht zu ersetzen vermögen. 3.4
Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin. Dies liegt einerseits im Interesse des Be schwerde führers, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, und anderer seits im Interesse einer gewissen Akzeptanz abschlägiger E ntscheide.
Die angefochtene Verfügung vom 1 1. August 2014 ist daher aufzuheben, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 glaubhaft gemacht hat, neu und in Form einer im Sin ne der Erwägungen hinreichend begründenden Verfügung ent scheide. 4.
Gemäss Aktennotiz vom 27. Mai 2014 - soweit dieser überhaupt Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 117 V 285 E . 4c) - hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer telefonisch aufgefordert, bis 15. Juli 2014 einen Bericht des Neurologen einzureichen (Urk. 9/123/2 oben). In der angefochtenen Verfü gung wird dem Beschwerdeführer sinngemäss vorgehalten, er habe die Frist versäumt (Urk. 2).
Wenn die Beschwerdegegnerin das Ansetzen einer Nachfrist als erforderlich erachtete, wie sie in der Verfügung ausführt, bleibt festzuhalten, dass sie mit dem telefonischen Einfordern von Unterlagen ihrer Pflicht zur Fristansetzung kaum hinreichend nachgekommen ist. Denn eine entsprechende Nachfrist mit der Aufforderung zur Mitwirkung ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten auf Nichteintreten erkannt wird (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Wie es sich damit verhält, braucht unter den gegebenen Umständen jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden.
5 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entsch eid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Ge richtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzu set zen. Ausgangs ge mäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu er legen.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pr o zess führung als gegen stands los. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich