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IV.2014.00838

Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, nachdem die IV-Stelle die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben hat.

Zürich SozVersG · 2014-10-16 · Deutsch ZH
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Dispositiv
  1. Mit Verfügung vom
  2. Juni 2014 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, das Begehren von X.___ um Kosten gutsprache für elektrische Türöffner ab ( Urk.  2). In ihrer Beschwerde vom
  3. August 2014 beantragte X.___ , es sei en die Verfügung vom 30. Juni 2014 aufzuheben und ihr die Kosten für den elektr ischen Türö ffner und die Liftanpas sung in der Höhe von Fr.  16‘032.95 zu vergüten ( Urk.  1 S.  2 ). Mit Beschwerdeantwort vom
  4. Oktober 2014 ( Urk.  10) reichte die Beschwerdegeg ner in den Wiedererwägungsentscheid vom 6. Oktober 2014 ( Urk.  11/1) sowie die Mitteilung vom 6. Oktober 2014 betre ffend Kostengutsprache für elektrische Türöffner und eine Anpassung des Liftes im Betrag von Fr.  16‘032.95 ( Urk.  11/2) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegen standslosigkeit.
  5. 2.1      Da der Streitwert Fr.  20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §  11 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
  6. 2      Nach Art. 53 Abs.  3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
  7. Mit dem Wiedererwägungsentscheid und der Mitteilung vom 6. Oktober 2014 hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfäng lich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzu schreiben ist.
  8. 4.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs.  1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr.  300.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2      Ferner hat die Beschwerdeführerin gestützt auf §  34 Abs.  1 und 3 GSVGer in Verbindung mit §  6 Abs.  1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädig ung . N ach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt David Husmann vom
  9. Oktober 2014 ( Urk.  14/3) ist diese - in Anwendung des ge richtsüblichen Stundenansatzes von Fr.  200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und nicht des von Rechtsanwalt David Husmann beantragten Ansatz es von Fr.  25 0.-- ( Urk.  13 S. 2) - auf Fr.  1‘ 367.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer ) zu bemessen . 4.3      Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich der Antrag auf un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk.  1 S. 2) als gegen standslos . Die Einzelrichterin verfügt:
  10. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  11. Die Gerichtskosten von Fr.  300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  12. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.  1‘36 7 .- - (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  13. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann unter Beilage einer Kopie von Urk.  10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  14. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  15. Juli bis und mit 1
  16. August sowie vom 1
  17. Dezember bis und mit dem
  18. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Ryf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00838

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Ryf Verfügung vom

16. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Verfügung vom

30. Juni 2014

wies die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, das Begehren von X.___ um Kosten gutsprache für

elektrische Türöffner ab (Urk. 2). In ihrer Beschwerde vom

28. August 2014

beantragte

X.___, es sei en die Verfügung vom 30. Juni 2014 aufzuheben und ihr die Kosten für den elektr ischen Türö ffner und die Liftanpas sung in der Höhe von Fr. 16‘032.95 zu vergüten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

6. Oktober 2014 (Urk. 10) reichte die Beschwerdegeg ner in den Wiedererwägungsentscheid vom 6. Oktober 2014 (Urk. 11/1) sowie die Mitteilung vom 6. Oktober 2014 betre ffend Kostengutsprache für elektrische Türöffner und eine Anpassung des Liftes im Betrag von Fr. 16‘032.95 (Urk. 11/2) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegen standslosigkeit. 2. 2.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2. 2

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 3.

Mit dem Wiedererwägungsentscheid und der Mitteilung vom 6. Oktober 2014 hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfäng lich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzu schreiben ist. 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 300.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Ferner hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädig ung . N ach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt David Husmann vom 8. Oktober 2014 (Urk. 14/3) ist diese -

in Anwendung des

ge richtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und nicht des von Rechtsanwalt David Husmann beantragten Ansatz es von Fr. 25 0.-- (Urk. 13 S. 2) -

auf Fr. 1‘ 367.--

(inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bemessen . 4.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich der Antrag auf un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos . Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘36 7 .- - (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Ryf