Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1965, absolvierte an der Universität Z.___ eine Ausbil dung zum Pädagogen . In der Schweiz übte er ab 1995 diverse T ätigkeiten als Ü bersetzer/Pädagoge sowie in der Gastronomie, Reinigung und Produktion aus. Ab September 2003 war er durchschnittlich 53 Stunden pro Woche als Taxi fahrer tätig
( Urk. 7/11 , Urk. 7 /21 ) . Im Mai 2009 erlitt er bei eine r
Hecka u f fahr kollis i on eine Kontusion der W irbelsäule, ein stumpfes Bau ch trauma und ein e
Halswirbel säulen distor sion
QFT II ( Urk. 7 /20 S. 20) . Ab Januar 2010 arbeitete er wieder als Taxifahrer , nunmehr jedoch in einem Teilzeitpensum und für eine neue Arbeitgeberin ( Urk. 7/21 S. 1 ; Urk. 7/42 S. 5, 47 und 49). Aufgrund eines Bagatellunfall s
war er sodann v on Mitte bis Ende April 2010
nicht arbeitstätig
( Urk. 7 /42 S.
3 und 23). Als die Arbeitgeberin wenig später Konkurs ging, m achte sich der Versi cherte
als Taxifahrer selbständig , gründete im April 2011 eine
Einmann- GmbH und erhöhte sein Arbeitspensum wieder auf 100 %
( Urk. 7/ 47 , Urk. 7 /85 ; IK-Auszug Urk. 7 /80 ) . Schliesslich fuhr er im Dezember 2011 mit seinem Taxi ei nen Inselschutzpfosten an ( Urk. 7 /74 S. 5 , Urk. 7 /82 S.
159 ) und zog sich dabei eine Talusluxationsfraktur Hawkins III am linken Fuss zu . Es folgten mehrere Operationen ( Urk. 6/82 S. 51 und 1 43) . Im Jahr 201 3
wurde n bei
ihm zudem degenerative Veränderungen im rechten Knie fest ge stellt ( Urk. 7/92 S. 59).
1.2
Nach dem ersten Autounfall erging im Juni 2009 eine Schadenmeldung an die S chweizerische Unfallversicherungsanstalt (S uva; Urk. 7/20 S.
1 46) , die dem Ver sicherten daraufhin Taggelder aus richtete
( Urk. 7 /20 S. 2-7 , Urk. 6/82 S.
111) .
Bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle) , meldete sich der Versicherte
i m N ovember 2009 zum Leis tungsbezug
an ( Urk. 7/7-8). In der Folge verneinte die Suva m it Verfügung vom 19. Okto be r 2010 mangels Adäquanz einen Rentenanspruch ( Urk. 7/50, Urk. 7/56) . Die IV- Stelle holte hierauf
e in polydisziplinäre s
Gutachten beim
A.___ AG
ein ( Urk. 7/65), bevor auch sie am 3 1. August bzw.
1. September
2011 einen Leistungsanspruch verneinte
( Urk. 7/69 -70 ). 1.3
Nach dem Selbstunfall im Dezember 2011 erging umgehend eine neue
Scha denmeldung an die Suva ( Urk. 7/82 S. 169) . Die Neuanmeldung bei der IV-Stelle erfolgte
im September 2013 ( Urk. 7 /74) . Die Suva zahlt e wiederum Taggelder aus ( Urk. 7/125 S. 3 ) und holte medizinische Unterlagen ein, wobei sie den Versicherten auch mehrfach durch Kreisärzte untersuchen liess (vgl. Urk. 7 /92 S. 6) .
A m 6. Februar 2014 gelangte sie zum Schluss, nur für die Fuss -, nicht aber die Knie beschwerden
leistungspflichtig zu sein und teilte dies dem Versicherten mit
( Urk. 7/ 92 S. 12 f.). Die IV-Stelle zog
die Akten der Suva bei ( Urk. 7/ 92 ) ,
holte Berichte bei diversen Ärzten ein ( Urk. 7 /83-84 , 7 /87 ) und liess den Versicherten im Namen seiner GmbH einen Arbeitgeberfragebogen ausfüllen ( Urk. 7 /85) . Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 8. Februar
2014 ( Urk. 7 /94 S.
4 f.) stellte sie dem Ver sicherten alsdann mit Vorbescheid vom 1 8. März 2014 eine befristete ganze Rente für die Monate März bis Mai 2014 in Aussicht ( Urk. 7 /95). Dagegen erhob dieser innert erstreckter Frist Ein wand ( Urk. 7 /10 4-106) .
Den legte d ie IV-Stelle dem RAD zur Prüfung vor ( Urk. 7 /108 S. 2 f.) , bevor sie am 2 6. Juni 2014 die Ausrichtung eine r
befristete r
Rente – wie im Vorbescheid angekündigt
– ver fügte ( Urk. 2 ). 2 .
Gegen die se Verfügung
erhob der Versicherte, vertreten durch seine Rechts schutz versicherung (Vollmacht, Urk. 4), am 2 8. August 2014 Beschwerde mit dem
A ntrag , ihm zusätzlich
ab Juni 2014 eine unbefristet e
halbe Rente auszu richten ( Urk. 1, Beilagen Urk. 3/3-4). In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ). W urde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person im Gesuch glaubhaft macht, dass sich ihr Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst sodann einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere se tzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vor liegen .
Anlass zur Rentenrevision gibt nach Art. 17 ATSG jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3).
D er Zeitpunkt der Auf hebung oder Herabsetzung der Rente ist nach Massgabe des analog an wend baren Art. 88a IVV festzusetzen
( AHI 1998 S.
121 E.
1b mit Hinweisen; vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob der für die Befristung oder Ab stufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen) . 1. 4
Im Übrigen
sind Verwaltung und Gericht e , u m den Invaliditätsgrad bemessen zu können, auf Unter lagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch an dere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar beits leistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streiti gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben wor den ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
holte die meisten medizinischen Unterlagen selbst ein
und fällte mit der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juni 2014 einen Sachent scheid ,
indem sie eine befristete Rente zusprach. Der Rentenanspruch ist daher trotz Neuanmeldung allseitig zu prüfen. 2.2
D ie Parteien sind sich sodann einig, dass aufgrund der verspäteten
A n meldung
vom September 2013
entsprechend der gesetzlichen Regelung ( Art. 29 Abs. 1 IVG)
frühestens ab März 2014 eine Rente auszurichten ist.
Nicht strittig
sind auch die Diagnosen betreffend die Fuss- und Kniebeschwerden . Dasselbe gilt für deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der an g estammten Tätigkeit als Taxifahrer .
Diese reduzierte sich nach Auffassung der Parteien
ab 4. Februar 2013 infolge eines Eingriffs am Sprunggelenk mit posto pe rativen Komplikationen
vorübergehend auf 25 % und beträgt seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom
6. Februar 2014 nunmehr 50 %
( vgl. Urk. 2 Verfügungsteil II , Urk. 1 Ziff. 2 f. ) . Wie aus der nachstehenden Zusammenfas sung der medizinischen Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich ist , entspricht dies auch der einhelligen und gestützt auf Bilddokumente nachvollziehbar begrün deten Meinung sämtlicher konsultierter Ärzte (vgl. E.
3 und E.
4.3) und gilt somit als er wiesen. 2. 3
Uneinig sind sich die Parteien einzig bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierten Tätigkeit en ab Februar 2014 und in diesem Zusammenhang auch hinsi chtlich der Frage, ob Taxifahren
bereits eine be hin de rungsangepasste Tätigkeit darstellt (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil II , Urk. 14 Ziff. 2-4). Dass zwischen Februar 2013 und Februar 2014 eine rentenrelevante Ver besserung der Arbeitsfähigkeit eintrat und somit ein Revisionsgrund gege ben ist, wird im Übrigen a ufgrund des Antrags auf eine Reduktion statt eine Aufhebung der Rente nicht in Frage gestellt. 3.
3.1
Im Operationsbericht vom
3. Januar 2012 diagnostizierte Dr. med. B.___ , Chef arzt der Traumatologie im Stadtspital G.___ , eine Talusluxationsfraktur Hawkins III links mit mehrfragmentärer Fraktur des Malleolus
medialis und der antero -medialen Gelenkslippe sowie einer wenig dislozierten lateralen Malleolarfraktur . Am 3 0. Dezember 2011 , noch am Tag des S elbstunfalls , sei beim Beschwerde füh rer deshalb die Indikation zur notfallmässigen offenen Reposition und Osteo synthese gestellt und op eriert worden ( Urk. 7/92 S. 204).
Am 1 5. Februar 2012 teilte Dr. B.___ dem Hausarzt des Beschwerdeführers
mit, es zeige sich ein soweit regelrechter Verlauf ( Urk. 7/83 S. 29 f.). A m 1 5. März 2012 berichtete er ihm , die Schmerzen seien deutlich rückläufig . Sobald sich die Mobilität weiter verbessert habe, könne der Beschwerdeführer die Arbeit wieder aufnehmen ( Urk. 7/92 S.
194 f. ). Ähnliches ist dem Bericht vom 1 9. April 2012 zu entnehmen ( Urk. 7/92 S . 21 f. ).
D as Ergebnis knapp sechs Monate postope rativ beurteilte Dr. B.___ als weiterhin gut. Der Beschwerdeführer sei noch un sicher und habe vor allem Angst, schwere Lasten für seine Kunden zu tragen. A b Juli 2012 könne er zu 25 % arbeiten und nach z wei Monaten die Arbeits fähig keit für zwei Monate auf 50 %
steigern . Damit sei er voraussichtlich ab Septem ber 2012 wieder arbeitsfähig ( Urk. 7/92 S. 173 f.).
Dazu erkl ärte der Beschwerdeführer gege nüber dem Suva -Mitarbeiter , er könne die attestierte 25 %- A rbeitsfähigkeit nicht umsetzen, da er die Kunden von der Taxizentrale zugewiesen erhalte und n icht nachfragen könne, ob schweres Gepäck einzuladen oder zu tragen sei. Gleichzeitig informierte er über seine Feri enabwesenheit von Mitte Juli bis Mitt e August 2012 ( Urk. 7/92 S.
169). Schliesslich einig t e n sich die beiden a uf eine Arbeitsfähigkeit von 25 % ab 1. August 2012 ( Urk. 7/92 S. 168), von 50 % ab 1. Oktober 2012 und
von 75 % ab 1. November 2012 ( Urk. 7/92 S. 162).
Am 1 3. Dezember 2012 berichtete Dr. B.___
dem Hausarzt , der Beschwerdefüh rer arbeite mittlerweile wieder zu 50 % als Taxifahrer . Er
klage vor allem noch über Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks . Das Gangbild zeige sich deutlich hinkend . D ie Beschwerden seien am ehesten im Sinne einer Impin gement-Symptomatik interpretierbar. Bei nun komplett konsolidierter Fraktur werde
eine partielle Oste o synthesematerialentfernung ,
eine
Arthroskopie des o be ren Sprunggelenks
und
die Ent fernung des Sporns im Bereich des Corpus Tali empfohlen . Die Arbeitsunfähig keit betrage weiterhin 50 % ( Urk. 7/92 S. 153). 3.2
In der ersten, von der Suva veranlassten kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Dezember 2012
erläuterte der Beschwerdeführer dem Facharzt für Chirurgie, Dr. med. F.___ , Probleme bestünden bei unebenem Boden oder Treppenstei gen. Unangenehm und schmerzhaft sei zudem die sitzende Position im Auto bei an ge zogenem linkem Bein. N ach der Arbeit sei das Sprunggelenk geschwollen. Er arbeite zu 50 % ,
d.h. er nehme täglich Arbeits- und Standzeiten von fünf bis sechs Stunden wa h r ( Urk. 7/92 S. 143 f.) .
Der Kreisarzt stellte bezüglich Sprunggelenk und Unterschenkel links eine Weich teilschwellung , eine l eichte benachbarte Muskelatrophie,
eine Bewe gungsein schränkung und eine
Belastungsintoleranz fest. Es bestünden belas tungs
- und bewegungsabhängige Schmerzen . Bandapparat und Gelenkstabilität seien erhal ten ( Urk. 7/92 S. 147) . Ferner wies er
auf groteske Verrenkungen des Be schwer deführers beim Absinken in die Kauerstellung und eine lange Stabili sations phase
beim Einbeinstand hin, der zuvor spontan problemlos gelungen
sei ( Urk. 7/92 S.
144) . Er schlussfolgerte , dass der Verlauf eher zögerlich, die Kon so lidation der Frakturen letztlich aber problemlos sei . Belastungsfähigkeit und Beweglichkeit würden zunehmen , die Schwellung ab nehme n .
Damit erhöhe sich die Arbeitsfähigkeit stufenweise ( Urk. 7/92 S. 146) . Die 50%-Arbeitsunfä higkeit bei idealer beruflicher Tätigkeit als Taxichauffeur sei eher grosszügig. Aufgrund der vorgesehenen Metallentfernung
werde
eine 25%- Arbeitsunfähig keit [r ichtig : Arbeitsfähigkeit]
ab Januar 2013 bestätigt . V ier Wochen später werde aber die volle Einsatzfähigkeit erreicht, s ofern es keine grösseren Kompli kationen gebe
( Urk. 7/92 S. 148 ) .
Zu diesem Untersuchungsergebnis erklärte der Beschwerdeführer
am 3. Januar 2013 gegenüber dem Suva-Mitarbeiter , er sehe keine Möglichkeit, seine Ar beitsfähigkeit auf 75 % oder mehr
zu steigern ( Urk. 7/92 S. 139). 3. 3
A m 4. Februar 2013 erfolgten eine Arthroskopie und Ar th rolyse
des oberen Sprunggelenks links sowie die Entfernung sämtlichen Osteosynthesematerials . Gemäss Operationsbericht von Dr. B.___ , datiert vom 8. Februar 2013 ,
zeigte sich das Gelenk postoperativ stark geschwollen und schmerzte . Man habe des halb
nach vier Tage n eine Hämatomausräumg und Abnahme der Bakteriologie durch geführt ( Urk. 7/92 S. 130 f.).
Im Bericht vom 2 1. März 2013 diagnosti zierte Dr. B.___ sodann erstmals posttraumatische Schmerzen im linken oberen Sprung gelenk . Ferner wies er darauf hin, dass für April 2013
ein Arbeitsversuch mit eine m 25%-Pensum angedacht sei , das im Verlauf sukzessive zu steigern sei ( Urk. 7/92 S. 112 f.). 3.4
Die zweite kreisärztliche Untersuchung
– wiederum durch Dr. F.___ im Beisein eines weiteren Arztes
–
fand am 1 7. April 201 3
statt . Der Beschwerdeführer gab an, nach der Metallentfernung sei alles s chlimmer geworden. Er sei häufig zu hause, um wegen der Schmerzen den Fuss hochzulagern . Beim Bewegen habe er Schmerzen im Sprunggelenk, vor allem beim Beugen und Strecken. Nach Be lastung zeige sich auch eine Schwellung. Auf unebenem Boden sei es am s chlimmste n . Wenn er fort
gehe, fahre er mit dem Auto . Er nehme in der nähe ren Umgebung
Termine wahr
oder kaufe ein . Die Therapie beinhalte Künzli- Stabil s chu h e , zweimal wöchentlich Physiotherapie und täglich zwei bis f ünf Schmerztabletten ( Dafalgan , Tramal ) . Es sei i h m langweilig gewesen und stelle deshalb eine Erleichterung dar, dass er nun wieder zu 25 %
– konkret zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag – arbeite. A n den Stammplätzen müsse er jeweils
im Minimum e ine Stunde warten, bis er an der Reihe sei ( Urk. 7/92 S. 10 1 ).
Der Kreisarzt hielt fest, der Verlauf sei weiterhin protrahiert mit Schwellungen, Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung trotz Physiotherapie.
Es finde sich eine Überwärmung der gesamten Region. Die Reizsituation habe sich in den letzten Wochen nur langsam beruhigt ( Urk. 7/92 S. 104).
Beim Treppen st ei gen und - h eruntergehen hinke der Beschwerdeführer links stark, habe aber mit dem falschen Bein begonnen und vereinzelt Stell- oder Wechselschritte ge zeigt, d.h. die Kraftverteilung sei unbestimmt auf beide Sprunggelenke ( Urk. 7/92 S.
102). T rotz der betonenden, demonstrativen Darstellung der Be schwerden sei es vom klinischen Befund her nachvollziehbar, dass der Be schwerdeführer in Bezug auf Belastungs- und Gehfähigkeit am linken Sprung gelenk erheblich eingeschränkt sei . Ziel sei es dennoch, dass dieser seine Taxi fahrertätigkeit per 1. Juni 2013 wieder in vollem Umfang aufnehmen könne , auch wenn noch gewisse Rest folgen vorhanden seien
( Urk. 7/92 S. 105 f. ).
Dazu erklärt e der Beschwerdeführer gegenüber dem Suva-Mitarbeiter , sein Taxi A uto sei mit einem Automatikgetriebe ausgestattet und er suche mit dem Fuss während der Fahrt immer wieder eine geeignete Ruh e position. Er gehe aber da von aus, in Zukunft nur noch 50 % arbeiten zu können ( Urk. 7/92 S. 98). 3. 5
Hinsichtlich des linken oberen Sprunggelenks wies Dr. B.___
den Hausarzt am 1 0. Mai 2013 auf das deutlich hinkende Gangbild , die deutliche Druckdolenz und diffuse Schwellung sowie fehlende Hinweise auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom hin. Da er die Beschwerden nur schwer objektivieren könne, habe man ein MR I vereinbart ( Urk. 7/92 S. 91). In der bildgebenden Untersu chung vom 2 1. Mai 2013 fanden sich alsdann primär eine abgeflachte Talus rolle mit hochgradiger Chondromal a zie bzw. posttraumatischer Arthrose und eine Osteonekrose im Bereich der Talusrolle . Hinzu kamen ein Gelenkerguss sowie je ein Knochenmarks- und Weichteilödem ( Urk. 7/92 S. 88).
Am 1 0. Oktober 2013 berichtete Dr. B.___ dem Hausarzt, der Beschwerdeführer habe wegen starker Schmerzen am 2 9. August 2013 die Notfallstation des G.___ aufge sucht und sei am 9. Oktober 2013 in seiner Sprechstunde gewesen . Bis Ende Monat sei dieser noch zu 100 % arbeitsunfähig . Ausserdem be finde er sich wegen der neuen, nun im Vordergrund stehenden Knieproblematik rechts bei Dr. med. H.___ in Behandlung ( Urk. 7/92 S. 58; Bericht Notfall konsul tation
Urk. 7/92 S. 71). Bereits am Tag zuvor hatte Dr. B.___ der Be schwerde gegnerin mitgeteilt, seitens des linken Fusses sei eine Wiedereinglie derung in den Arbeitsprozess zu mindestens 25 % sicherlich möglich, die Ar beitsfähigkeit aufgrund der neuen Kniebeschwerden aber nicht gesamthaft be urteilbar ( Urk. 7/83 S. 7). 3.6
Aufgrund des MRI
des Sprunggelenks wurde der Beschwerdeführer
an Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, überwie sen. Der Anamnese seines Berichts vom 1 4. August 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über belast ungsabhängige Schmerzen berichtet habe und beunruhigt sei, weil seit zwei bis drei Monaten auch Knieschmerzen rechts be stünden. Beim Befund wies
Dr. C.___
auf die ausgeprägte Schwellung des gesamten Rückfusses s owie die starke Druckdolenz über dem Sprunggelenk bei deutlicher Beweglichkeitseinschränkung hin . Bei persistierendem Leidensdruck müsse eine Arthrodese des oberen Sprunggelenks durchgeführt werden – auf grund der nekrotischen Talussituation
mit einem vaskularisierten
Becken kammspan . Er denke aber nicht, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Mass nahmen gesteigert werden könne . Zu den Kniebeschwerden äusserte sich Dr. C.___ nicht, sondern bat den Hausarzt, diese abzuklären ( Urk. 7/92 S.
77 f.) .
In Ergänzung dazu teilte Dr. C.___
der Rechtsschutzversicherung des Be schwerdeführers mit Schreiben vom 5. September 2013 mit, er erachte diesen für alle stehenden und gehenden Tätigkeiten zu ca. 90 % arbeitsunfähig. Als Taxifahrer mit einem Automatikgetriebe sei er , da es sich um den linken Fuss handle, zu höchstens 50 % arbeitsfähig. Die 50%-Arbeitsunfähigkeit sei mit den täglichen Schmerzen mit Schwellungszuständen und der klaren Einschränkung beim Gehen und Stehen zu erklären, da er so Kunden beim Tragen und Ver stauen von Gepäck nicht sehr gut betreuen könne ( Urk. 7/92 S. 68).
I m Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Oktober 2013 prognosti zierte Dr. C.___ schliesslich auf längere Sicht eine 100%-Arbeitsunfähigkeit für körperlich anstrengende Arbeiten. Demgegenüber ging er für stark ange passte Tätigkeiten (mehrheitlich sitzend mit nur kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen) langfristig von einer 100%-Arbeitsfähigkeit aus. Als Taxifahrer bestehe das Problem, dass der Beschwerdeführer beim Ein- und Ausladen von Ge päckstücken behilflich sein sollte, was aufgrund des Fussleidens nicht mög lich sei ( Urk. 7/84 S. 5). Beim Belastungsprofil hob Dr. C.___ hervor, dass eine sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar sei, eine stehende hingegen nur für 30 Minuten. Die Schmerzen würden zudem das Konzentrationsvermögen des Be schwerdeführers einschränken, während seine Anpassungsfähigkeit und B elast barkeit aus körperlichen Gründen eingeschränkt seien ( Urk. 7/84 S. 4). 3. 7
Zur Abklärung der weiteren B eschwerden erfolgte a m 2. September 2013 ein MRI des rechten Kniegelenks. Der Befund von Dr. med. I.___ , Facharzt für Radiologie, lautete: wenig Gelenk s erguss, tiefer und grosser Knorpelschaden der Trochlea mit Geröllz ysten und intrakartilaginärem
Osteophyten , leichte Knor pel schäden
retropatellär sowie synoviale
Chondromatose ( Urk. 7/92 S. 31 ).
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 1. Oktober 2013 zuhanden des Haus arztes
eine oste o chondrale Läsion Trochleawange des rechten Knies
nach Knie distor sionstrauma bei einem Autounfall. Die Beschwerden hätte n durch die Wassertherapie und die
lokale respektive orale entzündungshemmende Therapie mit
Chondrosulf gebessert, weshalb eine Infiltrationsbehandlung vorerst noch aufgespart werde. Das vom Beschwerdeführer gewünschte gelenkersetzende Vorgehen sei angesichts dessen Alters und Erwartungshaltung nicht die richtige Option ( Urk. 7/92 S. 59).
Nach dem 1 1. Oktober 2013 fand keine weitere Behandlung des Beschwerdefüh rers durch Dr. H.___ statt ( Urk. 7/92 S. 16).
Der Anamnese seines späteren , nicht datierten Bericht s
an die Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen , dass seitens des rechten Knies eine leichte Schwellung sowie ein Schmerz in Beu gepo sition (60°), auf der Treppe und nach längerem Sitzen im Personenwagen beste hen würden. Wegen des Knies sei jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und es bestehe auch keine verminderte Leistungsfähigkeit . Aufgrund der posttraumatischen degenerativen Veränderung würden die Beschwerden künftig a ber zunehmen. Eine Belastung des Kniegelenks sei nach Massgabe der Be schwerden möglich. Zu vermeiden sei das Heben schwerer Lasten und die Tä tig keit sollte abwechselnd sitzend/stehend sein ( Urk. 7/87 S. 2).
Nichts Neues lässt sich
dem auf Anfrage der Rechtschutzversicherung verfassten Bericht vom 1 1. Mai 2014 entnehmen. Darin äusserte sich Dr. H.___ primär zur Adäquanz , d.h. zur nur im Suva-Verfahren relevanten F rage, ob die Knie beschwerden
eine Unfallfolge sind.
Es fand jedoch weder eine neue Untersu chung statt, noch gab der Arzt eine neue Arbeitsfähigkeitseinschätzung ab
( Urk. 7/105).
Demzufolge handelt es sich beim Weglassen des Zusatzes „im Per sonenwagen“ selbstredend um eine
ungenaue Zusammenfassung des bishe rigen Befundes . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer s
(vgl. Urk. 1 Ziff.
4) kann daraus also nicht geschlussfolgert werden, Dr. H.___ habe neu festge stellt, dass die Beschwerden im Sitzen generell
zunehmen. 3. 8
Am 6. Februar 2014 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, schliesslich die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor, wobei er dem Beschwerdeführer vorab erklärte, dass die Kniebeschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Dieser
machte hierauf geltend, er könne nicht stehen und nicht bzw. nur mit dem Stock gehen. Treppensteigen sei brutal. Seit Entfernung der Schraube sei alles schlimmer geworden. Der Fuss schwelle tagsüber an, sobald er etwas mache. B ei Wetteränderungen oder beim Drehen im Bett habe er Schmerzen. Das ganze Bein sei berührungsempfindlich und auch die linke Fusssohle schmerz e . Er besuche zweimal pro Woche die Physiotherapie und nehme täglich drei Tabletten ( Naproxen , Dafalgan ) ein. Als Taxifahrer habe er ein Automatik getriebe und hebe oder trage nur noch selten Gepäck ( Urk. 7/92 S. 8).
Der Kreisarzt hielt fest, subjektiv bestünden persistierende, belastungsabhängige Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und ein Anschwellen. Objektiv finde sich ein Erguss im Bereich des Sprunggelenks, eine Bewegungseinschränkung und eine Umfangsvermehrung des linken Unterschenkels. Aus medizinischer Sicht sinnvoll seien eine Arthrodese des oberen Sprunggelenks sowie Künzli-Stabilschuhe . Eine Weiterführung der Physiotherapie vermöge an der Situation des Sprunggelenks hingegen nichts Wesentliches mehr zu ändern. Gefolgt werden könne der Auffassung von Dr. C.___ , dass als Taxichauffeur eine Ar beits fähigkeit von 50 % bestehe. Möglich seien jedoch auch körperlich leichte, vor wie gend sitzende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne län geres Stehen oder Gehen, ohne häufiges Treppensteigen und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie kniende Posi tio nen oder im Hocksitz . Unter Beachtung der genannten Einschränkungen sei eine 100%-Arbeitstätigkeit möglich
( Urk. 7 /92 S.
10 f.). Die Kniebeschwer den be fand der Kreisarzt wie erwähnt als nicht überwiegend wahrscheinlich unfall bedingt ( Urk. 7/92 S. 11), weshalb er diese nicht weiter berücksichtigte.
In der anschliessenden Besprechung mit der Sachbearbeiterin der Suva erklärte der Beschwerdeführer, sobald er mehr als ein bis zwei Stunden gehen müsse, habe er starke Schmerzen und einen geschwollenen Fuss. Momentan könne er nicht mehr als 25 bis 35 % arbeiten. Nach längerem Sitzen habe er starke Schmerzen vor allem auch im rechten Knie. Er könne den Kunden auch nicht beim E in- und A usladen der Gepäckstücke helfen. Er wolle mehr arbeiten, sei jedoch sicher, nicht mehr als ein 50% -Pensum zu erreichen ( Urk. 7/92 S. 14). 4. 4.1
Die Beschwer degegnerin stützt e sich bei ihrer Argumentation hauptsäch lich auf die beiden Stellungnahme n des RAD vom 2 8. Februar 2014 und 1 1. Juni 2014 ( vgl. Urk. 2 Verfügungsteil II ,
Urk. 6).
Der RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Ort h opädische Chirurgie und Trau matologie, wies zunächst auf die Verneinung eines rentenreleva nten Gesund heitsschadens in der letzten polydisziplinären Begutachtung hin.
Sodann listete er den aktenkundigen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer auf und er wähnte explizit d ie Einschätzungen
zur Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ und Dr. E.___ . Z usammengefasst
kam er zum Schluss, dass der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers d erzeit stabi l sei . F ür die Arbeitsfähigkeit in der bisheri ge n Tätigkeit als Taxifahrer sei auf die UVG-Akten/Unfallscheine und den Kreisarztbericht vom 6. Februar 2014 abzustellen . Die Arbeitsfähigkeit betrage daher seit 6. Februar 2014 bis auf W eiteres 50 % . Voraussetzung sei ein Taxi- Fahr zeug mit Automatikgetriebe. Für eine angepasste Tätigkeit sei mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit vom gleichen Arbeits un fähigkeitsverlauf auszugehen und erst ab 6. Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % unter Beachtung des von
Dr. E.___ formulierten Belastungsprofils anzunehmen ( Urk. 7/94 S.
4 f.) .
Zum Einwand des Versicherten im Vorbescheidverfahren erklärte derselbe RAD-Arzt, dass die Auswirkung der Befunde und Diagnosen betreffend das Knie gelenk auf die Arbeitsfähigkeit bereits in den weitgehenden Einschränkungen durch die Sprunggelenk s problematik subsumiert sei. Sodann erläuterte er, als Taxi fahrer bestehe keine Möglichkeit, im Bedarfsfall bei auftretenden Schmerzen
und/oder Verkrampfungen sofort die Körperhaltung zu ändern (z.B. auf zu stehen, den Fuss / das Bein zu strecken oder zu bewegen), während dies bei anderen Tätig keiten im Regelfall durchaus möglich sei. Davon abgesehen müsse ein Taxifah rer oft auch Gepäckstücke der Fahrgäste in den Koffer raum heben bzw. heraus nehmen und gelegentlich auch tragen (z.B. in Gebäude, über Treppen oder un ebenes Gelände; Urk. 7/108 S. 3). 4.2
Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerdeantwort sinngemäss entge gen, der Unterschied von 50 % in der Arbeitsfähigkeitseinschätzung zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit lasse sich nicht logisch erklären. Das Einladen von Gepäckstücken sowie das Öffnen und Schliessen der Taxitüren würden höchstens 5 bis 10 % seiner Tätigkeit ausm achen. Dementsprechend habe
Dr. C.___ diese bereits als optimal angepasst beurteilt. Problematisch seien zudem nicht allfällige Verkrampfungen, sondern der Fuss schwelle im Verlauf des Tages an, verursache fortwährend Schmerzen und müsse hochgela gert werden. Das Belastungsprofil enthalte deshalb richtigerweise keinen Hin weis auf die Möglichkeit, sofort die Körperhaltung ändern zu können. Ansons ten wäre er gar nicht fahrfähig. Darüber hinaus sei es als selbständiger Taxi fahrer einfacher, die nötigen Pausen einzulegen. Aufgrund dieser Überlegungen und gestützt auf den neuen Bericht von Dr. H.___ , wonach die Beschwer den durch längeres Sitzen zunehmen würden, sei somit auch in einer angepass ten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % gegeben. Eventuali ter seien die Knie be schwerden und die Arbeitsfähigkeit weiter abzuklären ( Urk. 14 Ziff. 2-4). 4.3
Zunächst ist festzuhalten, dass im polydisziplinären Gutachten der A.___ AG vom 2 6. Mai 2011 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, weshalb die Gesamtbeurteilung auf eine 100%-Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur lautete ( Urk. 7/65 S.
16 und 18).
Zum Belastungsprofil wurde festgehalten, geeignet seien rückenadaptierte, wech selbelastende , leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Zwangs haltungen für die Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer sollte in der Lage sein, seine Arbeitsplatzposition jeweils im freien Ermessen zwischen Sit zen, Stehen und Umhergehen wechseln zu können. Das Heben, Tragen und Be wegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert . In diesem Sinne gelte die Tätigkeit als Taxi chauffeur als ausreichend angepasst ( Urk. 7/65 S. 17 f. ).
Das Gutachten bildete Grundlage für die Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1. September 2011, welche in Rechtskraft erwuchs ( Urk. 7/70).
Da sich in den neuen medizinischen Unterlagen und Eingaben des Beschwerde führers keine Anhaltspunkte für
aktuelle Rückenbeschwerden finden und das gutachterliche Belastungsprofil keine zusätzlichen Einschränkungen gegenüber dem neuen in der angefochtenen Verfügung berücksichtigte, beschränk t en sich die neuen me dizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Sprung- und Knie gelenks problematik. 4.4
Sodann beurteilte
einzig der RAD-Arzt die Fuss- und Kniebeschwerden des Be schwerdeführers gesamthaft. Er besitzt allerdings auch den dafür nötigen Fach arzttitel und konnte sich für beide Problematiken auf medizinische Berichte von Ärzten stützen , die
ü ber entsprechende fachärztliche Spezialqualifikationen ver fügen, den Beschwerdeführer selbst untersucht hatten und im Besitz aktuel ler MRI-Bilder gewesen waren .
Wie nachfolgend darzulegen ist , sind diese B erichte darüber hinaus nicht nur in sich schlüssig, sondern es bestehen auch keine un lösbaren Widersprüche zwischen den
einzelnen Berichten . 4.5
Für eine Zweitmeinung zur Sprunggelenksproblem atik zog Dr. B.___ den Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. C.___ , hinzu, der im Fusszentrum der Klinik D.___ tätig ist. Dieser stellte fest, dass de r Beschwerdeführer in stehenden und gehenden Tätigkeit en zu 90 % und als Taxifahrer wegen der Schwellungszustände und des zu tragenden Gepäcks zu 50 % arbeitsunfähig sei. E r attestierte dem Beschwerdeführer
aber bereits im Okto ber 2013 langfristig eine 100%-Arbeitsfähigkeit in e iner stark angepassten Tätigkeit. Eine sitzende Tätigkeit sei ganztags zumutbar, eine stehende hingegen nur für 30 Minuten. Die Schmerzen würden das Konzentrationsvermögen ein schränken, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien aus körperlichen Grün d en eingeschränkt (vgl. E.
3. 6 ).
Die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit wurde von Dr. C.___
nicht weiter quantifiziert . Sie kann aber – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. 3) – nur gering sein, andernfalls Dr. C.___
ihm keine Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer attestiert hätte . Der Strassenverkehr erlaubt nämlich keine signifikanten Aufmerksam keits defizite . Schliesslich hat Dr. C.___
– ebenso wenig wie alle anderen
Ärzte – einen erhöhten Pausen bedarf in Betracht gezogen, wie er vom Be schwer deführer geltend gemacht wird (Urk. 1 S. Ziff. 3).
Der Kreisarzt Dr. E.___ , ebenfalls Facharzt für Chirurgie, bestätigte die Ein schätzung
von Dr. C.___
im Februar 201 4. Er führte aus , möglich seien ab sofort
leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne längeres Gehen oder Stehen, ohne häufiges Treppensteigen und Be steigen von Leitern und Gerü ste n , ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie kniende Positionen oder im Hocksitz .
Unter Beachtung dieser Einschränkung en attestierte Dr. E.___ eine 100%-Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3. 8 ).
Die vorhergehende kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ fand noch vor den beiden MRI
statt . Er ging somit in Unkenntnis der degenerativen Veränderungen im Sprung- und Kniegelenk
von einer vollständigen Heilung und damit 100%-Ar beits fähig keit in de r angestammten Tätigkeit aus
(vgl. E. 3.4).
Die
Einschätzung von Dr. B.___ , dass eine Wiedereingliederung in den Arbeits prozess seitens des linken Fusses zu mindestens 25 % sicherlich möglich sei (vgl. E. 3.5) , spricht ebenfalls nicht gegen eine 100%-Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten . Bereits die Formulierung
weist darauf hin, dass diese Einschätzung übervorsichtig ist, was sich auch mit der Erfahrungstatsache be grün det, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftrag s rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
Dr. B.___ hat den Beschwerdeführer denn auch schon mehrfach operiert und behandelt ihn seit Dezember 2011 (vgl. E. 3.1 und E. 3.3). Ausserdem ist es naheliegend, dass sich diese Aussage
– ohne vorgängige Erwähnung oder Umschreibung
eines Belas tungsprofils
– lediglich auf die Arbeit als Taxifahrer bezog.
Dass sich der Beschwerdeführer noch nicht für eine Arthrodese des Sprungge lenks entscheiden konnte, ist aufgrund der bisherigen postoperativen Kompli kationen verständlich und insofern irrelevant, als nach Ansicht der Ärzte von dieser medizinischen Massnahme keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist (vgl. E. 3.6 und 3.8). Es zeigt allerdings auch, dass die Bedenken die Schmerzen nach wie vor überwiegen. 4. 6
Dr. H.___
stellte als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Unfall chirurgie so dann klar, dass aufgrund der Kniebeschwerden keine Arbeitsunfä higkeit oder Leistungseinbusse bestehe. Ein Schmerz bestehe in Beugeposition ab 60°, auf der Treppe und nach lä ngerem Sitzen im Personenwagen. Zu ver meiden sei das Heben schwerer Lasten und die Tätigkeit sollte wechselnd sitzend/ stehend sein (vgl. E.
3. 7 ) . Obwohl die Kniebeschwerden nach Ansicht von Dr. H.___ also ohnehin nicht als unüberwindbar zu gelten haben, ist auf grund des Einwandes des Beschwerdeführers dennoch darauf hinzuweisen , dass das Sitzen im Personenwagen nicht mit dem Sitzen im Allgemeinen , bei spiels weise auf eine m Bürostuhl, gleichzusetzen ist. B eim normalen Sitzen
ist das rechte Knie in der Regel 90° gebeugt und die Beugung kann anders als im Auto (beschränkter Platz, Bedienung von Gas- und Bremspedal, Dauer der Fahrt) auch
laufend verändert werden . Es ist einleuchtend , dass es für die
Schmerzzu nahme
im Laufe eines Tages bedeutsam ist , wie l ange man beim Auftreten stär kerer Schmerzen noch in derselben Position verharren muss , wenn ein Posi tionswechsel Linderung verschaffen k ö nn te .
I m Übrigen weist Dr. H.___
zu gunsten des Beschwerdeführers darauf hin, dass aufgrund der degenerativen Veränderungen künftig mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen sei. Seine Einschätzung ist daher
nicht nur nachvollziehbar , sondern auch objektiv.
Darüber hinaus ist z u beachten, dass der Beschwerdeführer wegen der Kniebe schwerden nur sehr kurze Zeit in intensiverer Behandlung ( Chondrosulf und Wassertherapie)
war und seit Oktober 2013 nicht mehr . D ie
Infiltrationsbe hand lung
konnte
gar aufgespart werden. Dabei stand gemäss
Dr. B.___ die Knie problematik für den Beschwerdeführer – zumindest im Herbst 2013 –
sogar im Vordergrund (vgl. E. 3. 5 ) . Ebenso lässt die von Dr. H.___ angegebene Medi kation mit Dafalgan , Voltarensalbe und Chondrosulf während der Be handlung auf ein erträgliches Mass an Schmerzen schliessen (vgl. Urk. 7/87 S. 2) . 4.7
Entscheidend ist auch , dass die ärztlichen Einschätzungen genau den Ein schränkungen Rechnung tragen , die der Beschwerdeführer selbst wiederholt
geltend machte . So erklärte er gegenüber dem Suva-Mitarbeiter, die 25%-Ar beitsfähigkeit sei nicht verwertbar , weil er bei der Taxizentrale nicht bezüglich des Gepäcks zurückfragen könne
(vgl. E. 3.1) . Bei Dr. F.___ gab er an , er habe Probleme auf unebenem Boden, beim Treppensteigen und in sitzender Position im Auto bei angezogenem linken Bein (vgl. E.
3.2) . Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials erklärte er Dr. F.___
gegenüber, er habe beim Bewe gen, insbesondere beim Beugen und Strecken, Schmerzen im Sprunggelenk und nach Belastung zeige sich ein e Schwellung (vgl. E.
3.4) . Ebenso machte er gegenüber Dr. C.___ b elastungsabhängige Schmerzen geltend (vgl. E. 3. 6 ). Bei Dr. E.___ sprach er ebenfalls von „brutalem“ Treppensteigen. Ebenso wies er darauf hin, dass der Fuss anschwelle, sobald er etwas mache und er he be/trage nur noch selten Gepäck . I n der Abschlussbesprechung mit der Suva-Mitarbeite rin erklärte er , sobald er mehr als ein bis zwei Stunden gehen müsse, habe er starke Schmerzen und einen geschwollenen Fuss. Ausserdem habe er nach län gerem Sitzen vor allem Schmerzen im Knie und könne den Kunden auch nicht mit den Gepäckstücken helfen
(vgl. E. 3. 8 ).
Es leuchtet deshalb
selbst aufgrund der eigenen Leid ens darstellung
des Beschwerdeführers ein, dass seine
Arbeitsfä higkeit uneingeschränkt ist , wenn er keine schweren Lasten heben oder tragen, nicht lange gehen oder stehen und mit den unteren Extremitäten keine Zwangs haltungen einnehmen muss . Damit untermauern seine Aussagen
das Belastungs profil und die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Ärzte .
Dies ist umso mehr hervorzuheben, als sich in den Akten deutliche Anzeichen für Aggravationstendenz en des Beschwerdeführers finden. So wies
Dr. F.___
auf die betonte, demonstrative Darstellung der Beschwerden und groteske Ver renkungen hin (vgl. E. 3.2 und E. 3.4) . In die letzte kreisärztliche Untersuchung brachte der Beschwerdeführer sodann einen Gehstock mit und erklärt e , er könne nur noch mit dem Stock gehen und habe bei Wetteränderungen sowie nachts beim Drehen Schmerzen im Bein. Das ganze Bein sei berührungsempfindlich, selbst die linke Fusssohle schmerze (vgl. Urk. 7/92 S. 8) . Dabei war der Befund nicht auffallend s chlechter als der vorhergehende .
Ferner äusser te der Beschwer deführer n ach seinem Bagatellunfall vom April 2010 d ie An sicht , es sei mög lich, dass er ein leichtes Schleudertrauma erlitten habe
( Urk. 7/42 S.
3) .
Im Gutachten der A.___ AG findet sich d er Hinweis, der Beschwerdevortrag sei sehr intensiv, vielfältig, leidend und von zeitweisem Hyperventilieren begleitet gewesen ( Urk. 7/65 S.
14). Die innere Einstellung des Beschwerdeführers wider spiegelt sich schliesslich auch in der
aktuell laufend wiederholten Aussage, er werde höchstens noch 50 % arbeiten könne n ,
und zwar
schon Wochen im Vor aus , be vor er ein höheres Arbeitspensum hätte umsetzen müssen oder ein Ein griff durchgeführt wurde (vgl. E. 3.2, 3.4 und 3. 8 ).
Auch ist unklar, ob er effek tiv ei nen Verdienst als Taxifahrer seit dem Unfall erzielte. Gegenüber der Suva hat er einen solchen zumindest nicht angegeben ( Urk. 7/125 S.
3) und im Arbeitge berfragebogen
– soweit durch Vergleich mit den Suva-Zahlungen fest stellbar – hauptsächlich Taggelder der Suva ange führt ( Urk. 7/85 S. 3). 4.8
Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer nie um eine angepasste Tätigkeit be müht, sondern er strebte immer und strebt nach wie vor ein 50%- Arbeits pen sum als Taxifahrer an. Dabei entsprach ein solches gemäss seinen Angaben bis anhin 5 bis 6 Arbeits stunden pro Tag
(vgl. E. 3.2 ,
Urk. 7/49 S. 22, Urk. 7/85 S. 3 ).
Dies ergibt umge rechnet auf die übliche Wochenarbeitszeit von knapp 42 Stun den bereits ein Arbeitspensum von 60 % , wie es auch vom Beschwerdeführer als möglich in Erwägung ge zogen w urde ( Urk. 1 Ziff. 3) . Nicht folgerichtig ist allerdings seine diesbezügli che Überlegung , da ss sich die Arbeitsfähigkeit in einer adaptier ten Tätigkeit nur im Umfang des bisherigen Hebens und Tragens von Gepäck
von 10 %
erhöht . Eine geringere Belastung vermindert die Schwel lungszustände und führt zu we niger Schmerzen. Ist das Leiden als Folge davon überwindbar, besteht sodann eine volle Arbeitsfähigkeit.
Ferner legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen
bisher einzig ge stützt auf die
nicht belegten Angaben des Beschwerdeführers fest , er habe sich von April bis Dezember 2011 jeweils tatsächlich Fr.
5‘245.– ausbezahlt ( Urk. 7/85 S. 3) . In Anbetracht der Parallelisierung der Vergleichseinkommen in der voran gegange nen Verfügung (ohne
Auseinandersetzung mit den Gründe n für den tiefen effektiven Verdienst; Urk. 7/70, Urk. 7/26) und
des Auszugs a us dem Indi vidu ellen Lohnkonto ( Urk. 7/80)
ist dies es
Valideneinkommen indessen zu hoch .
Dies mag für die befristete Rente von März bis Mai 2014 ohne Bedeutung sein, w eil damals die Arbeitsfä higkeit in jeder Tätigkeit minimale 25 % betrug. Ein rentenbegründender Inva liditätsgrad ab Juni 2014 ist jedoch unwahrscheinlich. 5.
Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweife l am in sich stimmigen Ergebnis der medizinischen Abklärungen bei den kon sul tierten Ärzten und der zusammenfassenden Einschätzung des RAD zu wecken . Demnach ist der Beschwerdeführer i n behinderungsangepassten Tätig keiten , für welche ein relativ breites Spektrum an Tätigkeiten zur Ve rfügung steht , spätestens seit 6. Februar 2014 vollumfänglich arbeitsfä hig.
Die zuvor atte stierte tiefere Arbeitsfähigkeit stand im Zusammenhang mit den Beschwerden infolge der Eingriffe am Sprunggelenk im Februar 2013 und den postoperativen Komplikationen. Diese Beschwerden – und ebenso die ver mehrten Kniebe schwer den im Herbst 2013
– waren bis Februar 2014 soweit ab geklungen, dass von einer rentenrelevanten Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auszugehen war. Diese musste gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV spätestens ab Juni 2014 zur Auf he bung der Rente führen. D ie Beschwerde ist daher abzu weisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Ausgangsge mäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3).
D er Zeitpunkt der Auf hebung oder Herabsetzung der Rente ist nach Massgabe des analog an wend baren Art. 88a IVV festzusetzen
( AHI 1998 S.
121 E.
1b mit Hinweisen; vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob der für die Befristung oder Ab stufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen) . 1. 4
Im Übrigen
sind Verwaltung und Gericht e , u m den Invaliditätsgrad bemessen zu können, auf Unter lagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch an dere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar beits leistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streiti gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben wor den ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
holte die meisten medizinischen Unterlagen selbst ein
und fällte mit der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juni 2014 einen Sachent scheid ,
indem sie eine befristete Rente zusprach. Der Rentenanspruch ist daher trotz Neuanmeldung allseitig zu prüfen. 2.2
D ie Parteien sind sich sodann einig, dass aufgrund der verspäteten
A n meldung
vom September 2013
entsprechend der gesetzlichen Regelung ( Art. 29 Abs. 1 IVG)
frühestens ab März 2014 eine Rente auszurichten ist.
Nicht strittig
sind auch die Diagnosen betreffend die Fuss- und Kniebeschwerden . Dasselbe gilt für deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der an g estammten Tätigkeit als Taxifahrer .
Diese reduzierte sich nach Auffassung der Parteien
ab 4. Februar 2013 infolge eines Eingriffs am Sprunggelenk mit posto pe rativen Komplikationen
vorübergehend auf 25 % und beträgt seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom
6. Februar 2014 nunmehr 50 %
( vgl. Urk. 2 Verfügungsteil II , Urk. 1 Ziff. 2 f. ) . Wie aus der nachstehenden Zusammenfas sung der medizinischen Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich ist , entspricht dies auch der einhelligen und gestützt auf Bilddokumente nachvollziehbar begrün deten Meinung sämtlicher konsultierter Ärzte (vgl. E.
3 und E.
4.3) und gilt somit als er wiesen. 2. 3
Uneinig sind sich die Parteien einzig bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierten Tätigkeit en ab Februar 2014 und in diesem Zusammenhang auch hinsi chtlich der Frage, ob Taxifahren
bereits eine be hin de rungsangepasste Tätigkeit darstellt (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil II , Urk. 14 Ziff. 2-4). Dass zwischen Februar 2013 und Februar 2014 eine rentenrelevante Ver besserung der Arbeitsfähigkeit eintrat und somit ein Revisionsgrund gege ben ist, wird im Übrigen a ufgrund des Antrags auf eine Reduktion statt eine Aufhebung der Rente nicht in Frage gestellt. 3.
E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst sodann einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere se tzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vor liegen .
Anlass zur Rentenrevision gibt nach Art. 17 ATSG jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
E. 3 und 23). Als die Arbeitgeberin wenig später Konkurs ging, m achte sich der Versi cherte
als Taxifahrer selbständig , gründete im April 2011 eine
Einmann- GmbH und erhöhte sein Arbeitspensum wieder auf 100 %
( Urk. 7/ 47 , Urk.
E. 3.1 Im Operationsbericht vom
3. Januar 2012 diagnostizierte Dr. med. B.___ , Chef arzt der Traumatologie im Stadtspital G.___ , eine Talusluxationsfraktur Hawkins III links mit mehrfragmentärer Fraktur des Malleolus
medialis und der antero -medialen Gelenkslippe sowie einer wenig dislozierten lateralen Malleolarfraktur . Am 3 0. Dezember 2011 , noch am Tag des S elbstunfalls , sei beim Beschwerde füh rer deshalb die Indikation zur notfallmässigen offenen Reposition und Osteo synthese gestellt und op eriert worden ( Urk. 7/92 S. 204).
Am 1 5. Februar 2012 teilte Dr. B.___ dem Hausarzt des Beschwerdeführers
mit, es zeige sich ein soweit regelrechter Verlauf ( Urk. 7/83 S. 29 f.). A m 1 5. März 2012 berichtete er ihm , die Schmerzen seien deutlich rückläufig . Sobald sich die Mobilität weiter verbessert habe, könne der Beschwerdeführer die Arbeit wieder aufnehmen ( Urk. 7/92 S.
194 f. ). Ähnliches ist dem Bericht vom 1 9. April 2012 zu entnehmen ( Urk. 7/92 S . 21 f. ).
D as Ergebnis knapp sechs Monate postope rativ beurteilte Dr. B.___ als weiterhin gut. Der Beschwerdeführer sei noch un sicher und habe vor allem Angst, schwere Lasten für seine Kunden zu tragen. A b Juli 2012 könne er zu 25 % arbeiten und nach z wei Monaten die Arbeits fähig keit für zwei Monate auf 50 %
steigern . Damit sei er voraussichtlich ab Septem ber 2012 wieder arbeitsfähig ( Urk. 7/92 S. 173 f.).
Dazu erkl ärte der Beschwerdeführer gege nüber dem Suva -Mitarbeiter , er könne die attestierte 25 %- A rbeitsfähigkeit nicht umsetzen, da er die Kunden von der Taxizentrale zugewiesen erhalte und n icht nachfragen könne, ob schweres Gepäck einzuladen oder zu tragen sei. Gleichzeitig informierte er über seine Feri enabwesenheit von Mitte Juli bis Mitt e August 2012 ( Urk. 7/92 S.
169). Schliesslich einig t e n sich die beiden a uf eine Arbeitsfähigkeit von 25 % ab 1. August 2012 ( Urk. 7/92 S. 168), von 50 % ab 1. Oktober 2012 und
von 75 % ab 1. November 2012 ( Urk. 7/92 S. 162).
Am 1 3. Dezember 2012 berichtete Dr. B.___
dem Hausarzt , der Beschwerdefüh rer arbeite mittlerweile wieder zu 50 % als Taxifahrer . Er
klage vor allem noch über Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks . Das Gangbild zeige sich deutlich hinkend . D ie Beschwerden seien am ehesten im Sinne einer Impin gement-Symptomatik interpretierbar. Bei nun komplett konsolidierter Fraktur werde
eine partielle Oste o synthesematerialentfernung ,
eine
Arthroskopie des o be ren Sprunggelenks
und
die Ent fernung des Sporns im Bereich des Corpus Tali empfohlen . Die Arbeitsunfähig keit betrage weiterhin 50 % ( Urk. 7/92 S. 153).
E. 3.2 In der ersten, von der Suva veranlassten kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Dezember 2012
erläuterte der Beschwerdeführer dem Facharzt für Chirurgie, Dr. med. F.___ , Probleme bestünden bei unebenem Boden oder Treppenstei gen. Unangenehm und schmerzhaft sei zudem die sitzende Position im Auto bei an ge zogenem linkem Bein. N ach der Arbeit sei das Sprunggelenk geschwollen. Er arbeite zu 50 % ,
d.h. er nehme täglich Arbeits- und Standzeiten von fünf bis sechs Stunden wa h r ( Urk. 7/92 S. 143 f.) .
Der Kreisarzt stellte bezüglich Sprunggelenk und Unterschenkel links eine Weich teilschwellung , eine l eichte benachbarte Muskelatrophie,
eine Bewe gungsein schränkung und eine
Belastungsintoleranz fest. Es bestünden belas tungs
- und bewegungsabhängige Schmerzen . Bandapparat und Gelenkstabilität seien erhal ten ( Urk. 7/92 S. 147) . Ferner wies er
auf groteske Verrenkungen des Be schwer deführers beim Absinken in die Kauerstellung und eine lange Stabili sations phase
beim Einbeinstand hin, der zuvor spontan problemlos gelungen
sei ( Urk. 7/92 S.
144) . Er schlussfolgerte , dass der Verlauf eher zögerlich, die Kon so lidation der Frakturen letztlich aber problemlos sei . Belastungsfähigkeit und Beweglichkeit würden zunehmen , die Schwellung ab nehme n .
Damit erhöhe sich die Arbeitsfähigkeit stufenweise ( Urk. 7/92 S. 146) . Die 50%-Arbeitsunfä higkeit bei idealer beruflicher Tätigkeit als Taxichauffeur sei eher grosszügig. Aufgrund der vorgesehenen Metallentfernung
werde
eine 25%- Arbeitsunfähig keit [r ichtig : Arbeitsfähigkeit]
ab Januar 2013 bestätigt . V ier Wochen später werde aber die volle Einsatzfähigkeit erreicht, s ofern es keine grösseren Kompli kationen gebe
( Urk. 7/92 S. 148 ) .
Zu diesem Untersuchungsergebnis erklärte der Beschwerdeführer
am 3. Januar 2013 gegenüber dem Suva-Mitarbeiter , er sehe keine Möglichkeit, seine Ar beitsfähigkeit auf 75 % oder mehr
zu steigern ( Urk. 7/92 S. 139). 3. 3
A m 4. Februar 2013 erfolgten eine Arthroskopie und Ar th rolyse
des oberen Sprunggelenks links sowie die Entfernung sämtlichen Osteosynthesematerials . Gemäss Operationsbericht von Dr. B.___ , datiert vom 8. Februar 2013 ,
zeigte sich das Gelenk postoperativ stark geschwollen und schmerzte . Man habe des halb
nach vier Tage n eine Hämatomausräumg und Abnahme der Bakteriologie durch geführt ( Urk. 7/92 S. 130 f.).
Im Bericht vom 2 1. März 2013 diagnosti zierte Dr. B.___ sodann erstmals posttraumatische Schmerzen im linken oberen Sprung gelenk . Ferner wies er darauf hin, dass für April 2013
ein Arbeitsversuch mit eine m 25%-Pensum angedacht sei , das im Verlauf sukzessive zu steigern sei ( Urk. 7/92 S. 112 f.).
E. 3.4 Die zweite kreisärztliche Untersuchung
– wiederum durch Dr. F.___ im Beisein eines weiteren Arztes
–
fand am 1 7. April 201 3
statt . Der Beschwerdeführer gab an, nach der Metallentfernung sei alles s chlimmer geworden. Er sei häufig zu hause, um wegen der Schmerzen den Fuss hochzulagern . Beim Bewegen habe er Schmerzen im Sprunggelenk, vor allem beim Beugen und Strecken. Nach Be lastung zeige sich auch eine Schwellung. Auf unebenem Boden sei es am s chlimmste n . Wenn er fort
gehe, fahre er mit dem Auto . Er nehme in der nähe ren Umgebung
Termine wahr
oder kaufe ein . Die Therapie beinhalte Künzli- Stabil s chu h e , zweimal wöchentlich Physiotherapie und täglich zwei bis f ünf Schmerztabletten ( Dafalgan , Tramal ) . Es sei i h m langweilig gewesen und stelle deshalb eine Erleichterung dar, dass er nun wieder zu 25 %
– konkret zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag – arbeite. A n den Stammplätzen müsse er jeweils
im Minimum e ine Stunde warten, bis er an der Reihe sei ( Urk. 7/92 S. 10 1 ).
Der Kreisarzt hielt fest, der Verlauf sei weiterhin protrahiert mit Schwellungen, Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung trotz Physiotherapie.
Es finde sich eine Überwärmung der gesamten Region. Die Reizsituation habe sich in den letzten Wochen nur langsam beruhigt ( Urk. 7/92 S. 104).
Beim Treppen st ei gen und - h eruntergehen hinke der Beschwerdeführer links stark, habe aber mit dem falschen Bein begonnen und vereinzelt Stell- oder Wechselschritte ge zeigt, d.h. die Kraftverteilung sei unbestimmt auf beide Sprunggelenke ( Urk. 7/92 S.
102). T rotz der betonenden, demonstrativen Darstellung der Be schwerden sei es vom klinischen Befund her nachvollziehbar, dass der Be schwerdeführer in Bezug auf Belastungs- und Gehfähigkeit am linken Sprung gelenk erheblich eingeschränkt sei . Ziel sei es dennoch, dass dieser seine Taxi fahrertätigkeit per 1. Juni 2013 wieder in vollem Umfang aufnehmen könne , auch wenn noch gewisse Rest folgen vorhanden seien
( Urk. 7/92 S. 105 f. ).
Dazu erklärt e der Beschwerdeführer gegenüber dem Suva-Mitarbeiter , sein Taxi A uto sei mit einem Automatikgetriebe ausgestattet und er suche mit dem Fuss während der Fahrt immer wieder eine geeignete Ruh e position. Er gehe aber da von aus, in Zukunft nur noch 50 % arbeiten zu können ( Urk. 7/92 S. 98). 3. 5
Hinsichtlich des linken oberen Sprunggelenks wies Dr. B.___
den Hausarzt am 1 0. Mai 2013 auf das deutlich hinkende Gangbild , die deutliche Druckdolenz und diffuse Schwellung sowie fehlende Hinweise auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom hin. Da er die Beschwerden nur schwer objektivieren könne, habe man ein MR I vereinbart ( Urk. 7/92 S. 91). In der bildgebenden Untersu chung vom 2 1. Mai 2013 fanden sich alsdann primär eine abgeflachte Talus rolle mit hochgradiger Chondromal a zie bzw. posttraumatischer Arthrose und eine Osteonekrose im Bereich der Talusrolle . Hinzu kamen ein Gelenkerguss sowie je ein Knochenmarks- und Weichteilödem ( Urk. 7/92 S. 88).
Am 1 0. Oktober 2013 berichtete Dr. B.___ dem Hausarzt, der Beschwerdeführer habe wegen starker Schmerzen am 2 9. August 2013 die Notfallstation des G.___ aufge sucht und sei am 9. Oktober 2013 in seiner Sprechstunde gewesen . Bis Ende Monat sei dieser noch zu 100 % arbeitsunfähig . Ausserdem be finde er sich wegen der neuen, nun im Vordergrund stehenden Knieproblematik rechts bei Dr. med. H.___ in Behandlung ( Urk. 7/92 S. 58; Bericht Notfall konsul tation
Urk. 7/92 S. 71). Bereits am Tag zuvor hatte Dr. B.___ der Be schwerde gegnerin mitgeteilt, seitens des linken Fusses sei eine Wiedereinglie derung in den Arbeitsprozess zu mindestens 25 % sicherlich möglich, die Ar beitsfähigkeit aufgrund der neuen Kniebeschwerden aber nicht gesamthaft be urteilbar ( Urk. 7/83 S. 7).
E. 3.6 Aufgrund des MRI
des Sprunggelenks wurde der Beschwerdeführer
an Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, überwie sen. Der Anamnese seines Berichts vom 1 4. August 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über belast ungsabhängige Schmerzen berichtet habe und beunruhigt sei, weil seit zwei bis drei Monaten auch Knieschmerzen rechts be stünden. Beim Befund wies
Dr. C.___
auf die ausgeprägte Schwellung des gesamten Rückfusses s owie die starke Druckdolenz über dem Sprunggelenk bei deutlicher Beweglichkeitseinschränkung hin . Bei persistierendem Leidensdruck müsse eine Arthrodese des oberen Sprunggelenks durchgeführt werden – auf grund der nekrotischen Talussituation
mit einem vaskularisierten
Becken kammspan . Er denke aber nicht, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Mass nahmen gesteigert werden könne . Zu den Kniebeschwerden äusserte sich Dr. C.___ nicht, sondern bat den Hausarzt, diese abzuklären ( Urk. 7/92 S.
77 f.) .
In Ergänzung dazu teilte Dr. C.___
der Rechtsschutzversicherung des Be schwerdeführers mit Schreiben vom 5. September 2013 mit, er erachte diesen für alle stehenden und gehenden Tätigkeiten zu ca. 90 % arbeitsunfähig. Als Taxifahrer mit einem Automatikgetriebe sei er , da es sich um den linken Fuss handle, zu höchstens 50 % arbeitsfähig. Die 50%-Arbeitsunfähigkeit sei mit den täglichen Schmerzen mit Schwellungszuständen und der klaren Einschränkung beim Gehen und Stehen zu erklären, da er so Kunden beim Tragen und Ver stauen von Gepäck nicht sehr gut betreuen könne ( Urk. 7/92 S. 68).
I m Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Oktober 2013 prognosti zierte Dr. C.___ schliesslich auf längere Sicht eine 100%-Arbeitsunfähigkeit für körperlich anstrengende Arbeiten. Demgegenüber ging er für stark ange passte Tätigkeiten (mehrheitlich sitzend mit nur kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen) langfristig von einer 100%-Arbeitsfähigkeit aus. Als Taxifahrer bestehe das Problem, dass der Beschwerdeführer beim Ein- und Ausladen von Ge päckstücken behilflich sein sollte, was aufgrund des Fussleidens nicht mög lich sei ( Urk. 7/84 S. 5). Beim Belastungsprofil hob Dr. C.___ hervor, dass eine sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar sei, eine stehende hingegen nur für 30 Minuten. Die Schmerzen würden zudem das Konzentrationsvermögen des Be schwerdeführers einschränken, während seine Anpassungsfähigkeit und B elast barkeit aus körperlichen Gründen eingeschränkt seien ( Urk. 7/84 S. 4). 3.
E. 7 Zur Abklärung der weiteren B eschwerden erfolgte a m 2. September 2013 ein MRI des rechten Kniegelenks. Der Befund von Dr. med. I.___ , Facharzt für Radiologie, lautete: wenig Gelenk s erguss, tiefer und grosser Knorpelschaden der Trochlea mit Geröllz ysten und intrakartilaginärem
Osteophyten , leichte Knor pel schäden
retropatellär sowie synoviale
Chondromatose ( Urk. 7/92 S. 31 ).
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 1. Oktober 2013 zuhanden des Haus arztes
eine oste o chondrale Läsion Trochleawange des rechten Knies
nach Knie distor sionstrauma bei einem Autounfall. Die Beschwerden hätte n durch die Wassertherapie und die
lokale respektive orale entzündungshemmende Therapie mit
Chondrosulf gebessert, weshalb eine Infiltrationsbehandlung vorerst noch aufgespart werde. Das vom Beschwerdeführer gewünschte gelenkersetzende Vorgehen sei angesichts dessen Alters und Erwartungshaltung nicht die richtige Option ( Urk. 7/92 S. 59).
Nach dem 1 1. Oktober 2013 fand keine weitere Behandlung des Beschwerdefüh rers durch Dr. H.___ statt ( Urk. 7/92 S. 16).
Der Anamnese seines späteren , nicht datierten Bericht s
an die Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen , dass seitens des rechten Knies eine leichte Schwellung sowie ein Schmerz in Beu gepo sition (60°), auf der Treppe und nach längerem Sitzen im Personenwagen beste hen würden. Wegen des Knies sei jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und es bestehe auch keine verminderte Leistungsfähigkeit . Aufgrund der posttraumatischen degenerativen Veränderung würden die Beschwerden künftig a ber zunehmen. Eine Belastung des Kniegelenks sei nach Massgabe der Be schwerden möglich. Zu vermeiden sei das Heben schwerer Lasten und die Tä tig keit sollte abwechselnd sitzend/stehend sein ( Urk. 7/87 S. 2).
Nichts Neues lässt sich
dem auf Anfrage der Rechtschutzversicherung verfassten Bericht vom 1 1. Mai 2014 entnehmen. Darin äusserte sich Dr. H.___ primär zur Adäquanz , d.h. zur nur im Suva-Verfahren relevanten F rage, ob die Knie beschwerden
eine Unfallfolge sind.
Es fand jedoch weder eine neue Untersu chung statt, noch gab der Arzt eine neue Arbeitsfähigkeitseinschätzung ab
( Urk. 7/105).
Demzufolge handelt es sich beim Weglassen des Zusatzes „im Per sonenwagen“ selbstredend um eine
ungenaue Zusammenfassung des bishe rigen Befundes . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer s
(vgl. Urk. 1 Ziff.
4) kann daraus also nicht geschlussfolgert werden, Dr. H.___ habe neu festge stellt, dass die Beschwerden im Sitzen generell
zunehmen. 3.
E. 8 Am 6. Februar 2014 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, schliesslich die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor, wobei er dem Beschwerdeführer vorab erklärte, dass die Kniebeschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Dieser
machte hierauf geltend, er könne nicht stehen und nicht bzw. nur mit dem Stock gehen. Treppensteigen sei brutal. Seit Entfernung der Schraube sei alles schlimmer geworden. Der Fuss schwelle tagsüber an, sobald er etwas mache. B ei Wetteränderungen oder beim Drehen im Bett habe er Schmerzen. Das ganze Bein sei berührungsempfindlich und auch die linke Fusssohle schmerz e . Er besuche zweimal pro Woche die Physiotherapie und nehme täglich drei Tabletten ( Naproxen , Dafalgan ) ein. Als Taxifahrer habe er ein Automatik getriebe und hebe oder trage nur noch selten Gepäck ( Urk. 7/92 S. 8).
Der Kreisarzt hielt fest, subjektiv bestünden persistierende, belastungsabhängige Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und ein Anschwellen. Objektiv finde sich ein Erguss im Bereich des Sprunggelenks, eine Bewegungseinschränkung und eine Umfangsvermehrung des linken Unterschenkels. Aus medizinischer Sicht sinnvoll seien eine Arthrodese des oberen Sprunggelenks sowie Künzli-Stabilschuhe . Eine Weiterführung der Physiotherapie vermöge an der Situation des Sprunggelenks hingegen nichts Wesentliches mehr zu ändern. Gefolgt werden könne der Auffassung von Dr. C.___ , dass als Taxichauffeur eine Ar beits fähigkeit von 50 % bestehe. Möglich seien jedoch auch körperlich leichte, vor wie gend sitzende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne län geres Stehen oder Gehen, ohne häufiges Treppensteigen und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie kniende Posi tio nen oder im Hocksitz . Unter Beachtung der genannten Einschränkungen sei eine 100%-Arbeitstätigkeit möglich
( Urk. 7 /92 S.
E. 10 f.). Die Kniebeschwer den be fand der Kreisarzt wie erwähnt als nicht überwiegend wahrscheinlich unfall bedingt ( Urk. 7/92 S. 11), weshalb er diese nicht weiter berücksichtigte.
In der anschliessenden Besprechung mit der Sachbearbeiterin der Suva erklärte der Beschwerdeführer, sobald er mehr als ein bis zwei Stunden gehen müsse, habe er starke Schmerzen und einen geschwollenen Fuss. Momentan könne er nicht mehr als 25 bis 35 % arbeiten. Nach längerem Sitzen habe er starke Schmerzen vor allem auch im rechten Knie. Er könne den Kunden auch nicht beim E in- und A usladen der Gepäckstücke helfen. Er wolle mehr arbeiten, sei jedoch sicher, nicht mehr als ein 50% -Pensum zu erreichen ( Urk. 7/92 S. 14). 4. 4.1
Die Beschwer degegnerin stützt e sich bei ihrer Argumentation hauptsäch lich auf die beiden Stellungnahme n des RAD vom 2 8. Februar 2014 und 1 1. Juni 2014 ( vgl. Urk. 2 Verfügungsteil II ,
Urk. 6).
Der RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Ort h opädische Chirurgie und Trau matologie, wies zunächst auf die Verneinung eines rentenreleva nten Gesund heitsschadens in der letzten polydisziplinären Begutachtung hin.
Sodann listete er den aktenkundigen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer auf und er wähnte explizit d ie Einschätzungen
zur Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ und Dr. E.___ . Z usammengefasst
kam er zum Schluss, dass der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers d erzeit stabi l sei . F ür die Arbeitsfähigkeit in der bisheri ge n Tätigkeit als Taxifahrer sei auf die UVG-Akten/Unfallscheine und den Kreisarztbericht vom 6. Februar 2014 abzustellen . Die Arbeitsfähigkeit betrage daher seit 6. Februar 2014 bis auf W eiteres 50 % . Voraussetzung sei ein Taxi- Fahr zeug mit Automatikgetriebe. Für eine angepasste Tätigkeit sei mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit vom gleichen Arbeits un fähigkeitsverlauf auszugehen und erst ab 6. Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % unter Beachtung des von
Dr. E.___ formulierten Belastungsprofils anzunehmen ( Urk. 7/94 S.
4 f.) .
Zum Einwand des Versicherten im Vorbescheidverfahren erklärte derselbe RAD-Arzt, dass die Auswirkung der Befunde und Diagnosen betreffend das Knie gelenk auf die Arbeitsfähigkeit bereits in den weitgehenden Einschränkungen durch die Sprunggelenk s problematik subsumiert sei. Sodann erläuterte er, als Taxi fahrer bestehe keine Möglichkeit, im Bedarfsfall bei auftretenden Schmerzen
und/oder Verkrampfungen sofort die Körperhaltung zu ändern (z.B. auf zu stehen, den Fuss / das Bein zu strecken oder zu bewegen), während dies bei anderen Tätig keiten im Regelfall durchaus möglich sei. Davon abgesehen müsse ein Taxifah rer oft auch Gepäckstücke der Fahrgäste in den Koffer raum heben bzw. heraus nehmen und gelegentlich auch tragen (z.B. in Gebäude, über Treppen oder un ebenes Gelände; Urk. 7/108 S. 3). 4.2
Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerdeantwort sinngemäss entge gen, der Unterschied von 50 % in der Arbeitsfähigkeitseinschätzung zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit lasse sich nicht logisch erklären. Das Einladen von Gepäckstücken sowie das Öffnen und Schliessen der Taxitüren würden höchstens 5 bis 10 % seiner Tätigkeit ausm achen. Dementsprechend habe
Dr. C.___ diese bereits als optimal angepasst beurteilt. Problematisch seien zudem nicht allfällige Verkrampfungen, sondern der Fuss schwelle im Verlauf des Tages an, verursache fortwährend Schmerzen und müsse hochgela gert werden. Das Belastungsprofil enthalte deshalb richtigerweise keinen Hin weis auf die Möglichkeit, sofort die Körperhaltung ändern zu können. Ansons ten wäre er gar nicht fahrfähig. Darüber hinaus sei es als selbständiger Taxi fahrer einfacher, die nötigen Pausen einzulegen. Aufgrund dieser Überlegungen und gestützt auf den neuen Bericht von Dr. H.___ , wonach die Beschwer den durch längeres Sitzen zunehmen würden, sei somit auch in einer angepass ten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % gegeben. Eventuali ter seien die Knie be schwerden und die Arbeitsfähigkeit weiter abzuklären ( Urk.
E. 14 Ziff. 2-4). 4.3
Zunächst ist festzuhalten, dass im polydisziplinären Gutachten der A.___ AG vom 2 6. Mai 2011 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, weshalb die Gesamtbeurteilung auf eine 100%-Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur lautete ( Urk. 7/65 S.
E. 16 und 18).
Zum Belastungsprofil wurde festgehalten, geeignet seien rückenadaptierte, wech selbelastende , leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Zwangs haltungen für die Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer sollte in der Lage sein, seine Arbeitsplatzposition jeweils im freien Ermessen zwischen Sit zen, Stehen und Umhergehen wechseln zu können. Das Heben, Tragen und Be wegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert . In diesem Sinne gelte die Tätigkeit als Taxi chauffeur als ausreichend angepasst ( Urk. 7/65 S. 17 f. ).
Das Gutachten bildete Grundlage für die Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1. September 2011, welche in Rechtskraft erwuchs ( Urk. 7/70).
Da sich in den neuen medizinischen Unterlagen und Eingaben des Beschwerde führers keine Anhaltspunkte für
aktuelle Rückenbeschwerden finden und das gutachterliche Belastungsprofil keine zusätzlichen Einschränkungen gegenüber dem neuen in der angefochtenen Verfügung berücksichtigte, beschränk t en sich die neuen me dizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Sprung- und Knie gelenks problematik. 4.4
Sodann beurteilte
einzig der RAD-Arzt die Fuss- und Kniebeschwerden des Be schwerdeführers gesamthaft. Er besitzt allerdings auch den dafür nötigen Fach arzttitel und konnte sich für beide Problematiken auf medizinische Berichte von Ärzten stützen , die
ü ber entsprechende fachärztliche Spezialqualifikationen ver fügen, den Beschwerdeführer selbst untersucht hatten und im Besitz aktuel ler MRI-Bilder gewesen waren .
Wie nachfolgend darzulegen ist , sind diese B erichte darüber hinaus nicht nur in sich schlüssig, sondern es bestehen auch keine un lösbaren Widersprüche zwischen den
einzelnen Berichten . 4.5
Für eine Zweitmeinung zur Sprunggelenksproblem atik zog Dr. B.___ den Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. C.___ , hinzu, der im Fusszentrum der Klinik D.___ tätig ist. Dieser stellte fest, dass de r Beschwerdeführer in stehenden und gehenden Tätigkeit en zu 90 % und als Taxifahrer wegen der Schwellungszustände und des zu tragenden Gepäcks zu 50 % arbeitsunfähig sei. E r attestierte dem Beschwerdeführer
aber bereits im Okto ber 2013 langfristig eine 100%-Arbeitsfähigkeit in e iner stark angepassten Tätigkeit. Eine sitzende Tätigkeit sei ganztags zumutbar, eine stehende hingegen nur für 30 Minuten. Die Schmerzen würden das Konzentrationsvermögen ein schränken, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien aus körperlichen Grün d en eingeschränkt (vgl. E.
3. 6 ).
Die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit wurde von Dr. C.___
nicht weiter quantifiziert . Sie kann aber – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. 3) – nur gering sein, andernfalls Dr. C.___
ihm keine Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer attestiert hätte . Der Strassenverkehr erlaubt nämlich keine signifikanten Aufmerksam keits defizite . Schliesslich hat Dr. C.___
– ebenso wenig wie alle anderen
Ärzte – einen erhöhten Pausen bedarf in Betracht gezogen, wie er vom Be schwer deführer geltend gemacht wird (Urk. 1 S. Ziff. 3).
Der Kreisarzt Dr. E.___ , ebenfalls Facharzt für Chirurgie, bestätigte die Ein schätzung
von Dr. C.___
im Februar 201 4. Er führte aus , möglich seien ab sofort
leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne längeres Gehen oder Stehen, ohne häufiges Treppensteigen und Be steigen von Leitern und Gerü ste n , ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie kniende Positionen oder im Hocksitz .
Unter Beachtung dieser Einschränkung en attestierte Dr. E.___ eine 100%-Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3. 8 ).
Die vorhergehende kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ fand noch vor den beiden MRI
statt . Er ging somit in Unkenntnis der degenerativen Veränderungen im Sprung- und Kniegelenk
von einer vollständigen Heilung und damit 100%-Ar beits fähig keit in de r angestammten Tätigkeit aus
(vgl. E. 3.4).
Die
Einschätzung von Dr. B.___ , dass eine Wiedereingliederung in den Arbeits prozess seitens des linken Fusses zu mindestens 25 % sicherlich möglich sei (vgl. E. 3.5) , spricht ebenfalls nicht gegen eine 100%-Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten . Bereits die Formulierung
weist darauf hin, dass diese Einschätzung übervorsichtig ist, was sich auch mit der Erfahrungstatsache be grün det, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftrag s rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
Dr. B.___ hat den Beschwerdeführer denn auch schon mehrfach operiert und behandelt ihn seit Dezember 2011 (vgl. E. 3.1 und E. 3.3). Ausserdem ist es naheliegend, dass sich diese Aussage
– ohne vorgängige Erwähnung oder Umschreibung
eines Belas tungsprofils
– lediglich auf die Arbeit als Taxifahrer bezog.
Dass sich der Beschwerdeführer noch nicht für eine Arthrodese des Sprungge lenks entscheiden konnte, ist aufgrund der bisherigen postoperativen Kompli kationen verständlich und insofern irrelevant, als nach Ansicht der Ärzte von dieser medizinischen Massnahme keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist (vgl. E. 3.6 und 3.8). Es zeigt allerdings auch, dass die Bedenken die Schmerzen nach wie vor überwiegen. 4. 6
Dr. H.___
stellte als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Unfall chirurgie so dann klar, dass aufgrund der Kniebeschwerden keine Arbeitsunfä higkeit oder Leistungseinbusse bestehe. Ein Schmerz bestehe in Beugeposition ab 60°, auf der Treppe und nach lä ngerem Sitzen im Personenwagen. Zu ver meiden sei das Heben schwerer Lasten und die Tätigkeit sollte wechselnd sitzend/ stehend sein (vgl. E.
3. 7 ) . Obwohl die Kniebeschwerden nach Ansicht von Dr. H.___ also ohnehin nicht als unüberwindbar zu gelten haben, ist auf grund des Einwandes des Beschwerdeführers dennoch darauf hinzuweisen , dass das Sitzen im Personenwagen nicht mit dem Sitzen im Allgemeinen , bei spiels weise auf eine m Bürostuhl, gleichzusetzen ist. B eim normalen Sitzen
ist das rechte Knie in der Regel 90° gebeugt und die Beugung kann anders als im Auto (beschränkter Platz, Bedienung von Gas- und Bremspedal, Dauer der Fahrt) auch
laufend verändert werden . Es ist einleuchtend , dass es für die
Schmerzzu nahme
im Laufe eines Tages bedeutsam ist , wie l ange man beim Auftreten stär kerer Schmerzen noch in derselben Position verharren muss , wenn ein Posi tionswechsel Linderung verschaffen k ö nn te .
I m Übrigen weist Dr. H.___
zu gunsten des Beschwerdeführers darauf hin, dass aufgrund der degenerativen Veränderungen künftig mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen sei. Seine Einschätzung ist daher
nicht nur nachvollziehbar , sondern auch objektiv.
Darüber hinaus ist z u beachten, dass der Beschwerdeführer wegen der Kniebe schwerden nur sehr kurze Zeit in intensiverer Behandlung ( Chondrosulf und Wassertherapie)
war und seit Oktober 2013 nicht mehr . D ie
Infiltrationsbe hand lung
konnte
gar aufgespart werden. Dabei stand gemäss
Dr. B.___ die Knie problematik für den Beschwerdeführer – zumindest im Herbst 2013 –
sogar im Vordergrund (vgl. E. 3. 5 ) . Ebenso lässt die von Dr. H.___ angegebene Medi kation mit Dafalgan , Voltarensalbe und Chondrosulf während der Be handlung auf ein erträgliches Mass an Schmerzen schliessen (vgl. Urk. 7/87 S. 2) . 4.7
Entscheidend ist auch , dass die ärztlichen Einschätzungen genau den Ein schränkungen Rechnung tragen , die der Beschwerdeführer selbst wiederholt
geltend machte . So erklärte er gegenüber dem Suva-Mitarbeiter, die 25%-Ar beitsfähigkeit sei nicht verwertbar , weil er bei der Taxizentrale nicht bezüglich des Gepäcks zurückfragen könne
(vgl. E. 3.1) . Bei Dr. F.___ gab er an , er habe Probleme auf unebenem Boden, beim Treppensteigen und in sitzender Position im Auto bei angezogenem linken Bein (vgl. E.
3.2) . Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials erklärte er Dr. F.___
gegenüber, er habe beim Bewe gen, insbesondere beim Beugen und Strecken, Schmerzen im Sprunggelenk und nach Belastung zeige sich ein e Schwellung (vgl. E.
3.4) . Ebenso machte er gegenüber Dr. C.___ b elastungsabhängige Schmerzen geltend (vgl. E. 3. 6 ). Bei Dr. E.___ sprach er ebenfalls von „brutalem“ Treppensteigen. Ebenso wies er darauf hin, dass der Fuss anschwelle, sobald er etwas mache und er he be/trage nur noch selten Gepäck . I n der Abschlussbesprechung mit der Suva-Mitarbeite rin erklärte er , sobald er mehr als ein bis zwei Stunden gehen müsse, habe er starke Schmerzen und einen geschwollenen Fuss. Ausserdem habe er nach län gerem Sitzen vor allem Schmerzen im Knie und könne den Kunden auch nicht mit den Gepäckstücken helfen
(vgl. E. 3. 8 ).
Es leuchtet deshalb
selbst aufgrund der eigenen Leid ens darstellung
des Beschwerdeführers ein, dass seine
Arbeitsfä higkeit uneingeschränkt ist , wenn er keine schweren Lasten heben oder tragen, nicht lange gehen oder stehen und mit den unteren Extremitäten keine Zwangs haltungen einnehmen muss . Damit untermauern seine Aussagen
das Belastungs profil und die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Ärzte .
Dies ist umso mehr hervorzuheben, als sich in den Akten deutliche Anzeichen für Aggravationstendenz en des Beschwerdeführers finden. So wies
Dr. F.___
auf die betonte, demonstrative Darstellung der Beschwerden und groteske Ver renkungen hin (vgl. E. 3.2 und E. 3.4) . In die letzte kreisärztliche Untersuchung brachte der Beschwerdeführer sodann einen Gehstock mit und erklärt e , er könne nur noch mit dem Stock gehen und habe bei Wetteränderungen sowie nachts beim Drehen Schmerzen im Bein. Das ganze Bein sei berührungsempfindlich, selbst die linke Fusssohle schmerze (vgl. Urk. 7/92 S. 8) . Dabei war der Befund nicht auffallend s chlechter als der vorhergehende .
Ferner äusser te der Beschwer deführer n ach seinem Bagatellunfall vom April 2010 d ie An sicht , es sei mög lich, dass er ein leichtes Schleudertrauma erlitten habe
( Urk. 7/42 S.
3) .
Im Gutachten der A.___ AG findet sich d er Hinweis, der Beschwerdevortrag sei sehr intensiv, vielfältig, leidend und von zeitweisem Hyperventilieren begleitet gewesen ( Urk. 7/65 S.
14). Die innere Einstellung des Beschwerdeführers wider spiegelt sich schliesslich auch in der
aktuell laufend wiederholten Aussage, er werde höchstens noch 50 % arbeiten könne n ,
und zwar
schon Wochen im Vor aus , be vor er ein höheres Arbeitspensum hätte umsetzen müssen oder ein Ein griff durchgeführt wurde (vgl. E. 3.2, 3.4 und 3. 8 ).
Auch ist unklar, ob er effek tiv ei nen Verdienst als Taxifahrer seit dem Unfall erzielte. Gegenüber der Suva hat er einen solchen zumindest nicht angegeben ( Urk. 7/125 S.
3) und im Arbeitge berfragebogen
– soweit durch Vergleich mit den Suva-Zahlungen fest stellbar – hauptsächlich Taggelder der Suva ange führt ( Urk. 7/85 S. 3). 4.8
Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer nie um eine angepasste Tätigkeit be müht, sondern er strebte immer und strebt nach wie vor ein 50%- Arbeits pen sum als Taxifahrer an. Dabei entsprach ein solches gemäss seinen Angaben bis anhin 5 bis 6 Arbeits stunden pro Tag
(vgl. E. 3.2 ,
Urk. 7/49 S. 22, Urk. 7/85 S. 3 ).
Dies ergibt umge rechnet auf die übliche Wochenarbeitszeit von knapp 42 Stun den bereits ein Arbeitspensum von 60 % , wie es auch vom Beschwerdeführer als möglich in Erwägung ge zogen w urde ( Urk. 1 Ziff. 3) . Nicht folgerichtig ist allerdings seine diesbezügli che Überlegung , da ss sich die Arbeitsfähigkeit in einer adaptier ten Tätigkeit nur im Umfang des bisherigen Hebens und Tragens von Gepäck
von 10 %
erhöht . Eine geringere Belastung vermindert die Schwel lungszustände und führt zu we niger Schmerzen. Ist das Leiden als Folge davon überwindbar, besteht sodann eine volle Arbeitsfähigkeit.
Ferner legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen
bisher einzig ge stützt auf die
nicht belegten Angaben des Beschwerdeführers fest , er habe sich von April bis Dezember 2011 jeweils tatsächlich Fr.
5‘245.– ausbezahlt ( Urk. 7/85 S. 3) . In Anbetracht der Parallelisierung der Vergleichseinkommen in der voran gegange nen Verfügung (ohne
Auseinandersetzung mit den Gründe n für den tiefen effektiven Verdienst; Urk. 7/70, Urk. 7/26) und
des Auszugs a us dem Indi vidu ellen Lohnkonto ( Urk. 7/80)
ist dies es
Valideneinkommen indessen zu hoch .
Dies mag für die befristete Rente von März bis Mai 2014 ohne Bedeutung sein, w eil damals die Arbeitsfä higkeit in jeder Tätigkeit minimale 25 % betrug. Ein rentenbegründender Inva liditätsgrad ab Juni 2014 ist jedoch unwahrscheinlich. 5.
Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweife l am in sich stimmigen Ergebnis der medizinischen Abklärungen bei den kon sul tierten Ärzten und der zusammenfassenden Einschätzung des RAD zu wecken . Demnach ist der Beschwerdeführer i n behinderungsangepassten Tätig keiten , für welche ein relativ breites Spektrum an Tätigkeiten zur Ve rfügung steht , spätestens seit 6. Februar 2014 vollumfänglich arbeitsfä hig.
Die zuvor atte stierte tiefere Arbeitsfähigkeit stand im Zusammenhang mit den Beschwerden infolge der Eingriffe am Sprunggelenk im Februar 2013 und den postoperativen Komplikationen. Diese Beschwerden – und ebenso die ver mehrten Kniebe schwer den im Herbst 2013
– waren bis Februar 2014 soweit ab geklungen, dass von einer rentenrelevanten Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auszugehen war. Diese musste gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV spätestens ab Juni 2014 zur Auf he bung der Rente führen. D ie Beschwerde ist daher abzu weisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Ausgangsge mäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00837 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil
vom
29. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, lic . iur . Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1965, absolvierte an der Universität Z.___ eine Ausbil dung zum Pädagogen . In der Schweiz übte er ab 1995 diverse T ätigkeiten als Ü bersetzer/Pädagoge sowie in der Gastronomie, Reinigung und Produktion aus. Ab September 2003 war er durchschnittlich 53 Stunden pro Woche als Taxi fahrer tätig
( Urk. 7/11 , Urk. 7 /21 ) . Im Mai 2009 erlitt er bei eine r
Hecka u f fahr kollis i on eine Kontusion der W irbelsäule, ein stumpfes Bau ch trauma und ein e
Halswirbel säulen distor sion
QFT II ( Urk. 7 /20 S. 20) . Ab Januar 2010 arbeitete er wieder als Taxifahrer , nunmehr jedoch in einem Teilzeitpensum und für eine neue Arbeitgeberin ( Urk. 7/21 S. 1 ; Urk. 7/42 S. 5, 47 und 49). Aufgrund eines Bagatellunfall s
war er sodann v on Mitte bis Ende April 2010
nicht arbeitstätig
( Urk. 7 /42 S.
3 und 23). Als die Arbeitgeberin wenig später Konkurs ging, m achte sich der Versi cherte
als Taxifahrer selbständig , gründete im April 2011 eine
Einmann- GmbH und erhöhte sein Arbeitspensum wieder auf 100 %
( Urk. 7/ 47 , Urk. 7 /85 ; IK-Auszug Urk. 7 /80 ) . Schliesslich fuhr er im Dezember 2011 mit seinem Taxi ei nen Inselschutzpfosten an ( Urk. 7 /74 S. 5 , Urk. 7 /82 S.
159 ) und zog sich dabei eine Talusluxationsfraktur Hawkins III am linken Fuss zu . Es folgten mehrere Operationen ( Urk. 6/82 S. 51 und 1 43) . Im Jahr 201 3
wurde n bei
ihm zudem degenerative Veränderungen im rechten Knie fest ge stellt ( Urk. 7/92 S. 59).
1.2
Nach dem ersten Autounfall erging im Juni 2009 eine Schadenmeldung an die S chweizerische Unfallversicherungsanstalt (S uva; Urk. 7/20 S.
1 46) , die dem Ver sicherten daraufhin Taggelder aus richtete
( Urk. 7 /20 S. 2-7 , Urk. 6/82 S.
111) .
Bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle) , meldete sich der Versicherte
i m N ovember 2009 zum Leis tungsbezug
an ( Urk. 7/7-8). In der Folge verneinte die Suva m it Verfügung vom 19. Okto be r 2010 mangels Adäquanz einen Rentenanspruch ( Urk. 7/50, Urk. 7/56) . Die IV- Stelle holte hierauf
e in polydisziplinäre s
Gutachten beim
A.___ AG
ein ( Urk. 7/65), bevor auch sie am 3 1. August bzw.
1. September
2011 einen Leistungsanspruch verneinte
( Urk. 7/69 -70 ). 1.3
Nach dem Selbstunfall im Dezember 2011 erging umgehend eine neue
Scha denmeldung an die Suva ( Urk. 7/82 S. 169) . Die Neuanmeldung bei der IV-Stelle erfolgte
im September 2013 ( Urk. 7 /74) . Die Suva zahlt e wiederum Taggelder aus ( Urk. 7/125 S. 3 ) und holte medizinische Unterlagen ein, wobei sie den Versicherten auch mehrfach durch Kreisärzte untersuchen liess (vgl. Urk. 7 /92 S. 6) .
A m 6. Februar 2014 gelangte sie zum Schluss, nur für die Fuss -, nicht aber die Knie beschwerden
leistungspflichtig zu sein und teilte dies dem Versicherten mit
( Urk. 7/ 92 S. 12 f.). Die IV-Stelle zog
die Akten der Suva bei ( Urk. 7/ 92 ) ,
holte Berichte bei diversen Ärzten ein ( Urk. 7 /83-84 , 7 /87 ) und liess den Versicherten im Namen seiner GmbH einen Arbeitgeberfragebogen ausfüllen ( Urk. 7 /85) . Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 8. Februar
2014 ( Urk. 7 /94 S.
4 f.) stellte sie dem Ver sicherten alsdann mit Vorbescheid vom 1 8. März 2014 eine befristete ganze Rente für die Monate März bis Mai 2014 in Aussicht ( Urk. 7 /95). Dagegen erhob dieser innert erstreckter Frist Ein wand ( Urk. 7 /10 4-106) .
Den legte d ie IV-Stelle dem RAD zur Prüfung vor ( Urk. 7 /108 S. 2 f.) , bevor sie am 2 6. Juni 2014 die Ausrichtung eine r
befristete r
Rente – wie im Vorbescheid angekündigt
– ver fügte ( Urk. 2 ). 2 .
Gegen die se Verfügung
erhob der Versicherte, vertreten durch seine Rechts schutz versicherung (Vollmacht, Urk. 4), am 2 8. August 2014 Beschwerde mit dem
A ntrag , ihm zusätzlich
ab Juni 2014 eine unbefristet e
halbe Rente auszu richten ( Urk. 1, Beilagen Urk. 3/3-4). In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ). W urde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person im Gesuch glaubhaft macht, dass sich ihr Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst sodann einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere se tzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vor liegen .
Anlass zur Rentenrevision gibt nach Art. 17 ATSG jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3).
D er Zeitpunkt der Auf hebung oder Herabsetzung der Rente ist nach Massgabe des analog an wend baren Art. 88a IVV festzusetzen
( AHI 1998 S.
121 E.
1b mit Hinweisen; vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob der für die Befristung oder Ab stufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen) . 1. 4
Im Übrigen
sind Verwaltung und Gericht e , u m den Invaliditätsgrad bemessen zu können, auf Unter lagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch an dere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar beits leistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streiti gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben wor den ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
holte die meisten medizinischen Unterlagen selbst ein
und fällte mit der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juni 2014 einen Sachent scheid ,
indem sie eine befristete Rente zusprach. Der Rentenanspruch ist daher trotz Neuanmeldung allseitig zu prüfen. 2.2
D ie Parteien sind sich sodann einig, dass aufgrund der verspäteten
A n meldung
vom September 2013
entsprechend der gesetzlichen Regelung ( Art. 29 Abs. 1 IVG)
frühestens ab März 2014 eine Rente auszurichten ist.
Nicht strittig
sind auch die Diagnosen betreffend die Fuss- und Kniebeschwerden . Dasselbe gilt für deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der an g estammten Tätigkeit als Taxifahrer .
Diese reduzierte sich nach Auffassung der Parteien
ab 4. Februar 2013 infolge eines Eingriffs am Sprunggelenk mit posto pe rativen Komplikationen
vorübergehend auf 25 % und beträgt seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom
6. Februar 2014 nunmehr 50 %
( vgl. Urk. 2 Verfügungsteil II , Urk. 1 Ziff. 2 f. ) . Wie aus der nachstehenden Zusammenfas sung der medizinischen Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich ist , entspricht dies auch der einhelligen und gestützt auf Bilddokumente nachvollziehbar begrün deten Meinung sämtlicher konsultierter Ärzte (vgl. E.
3 und E.
4.3) und gilt somit als er wiesen. 2. 3
Uneinig sind sich die Parteien einzig bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierten Tätigkeit en ab Februar 2014 und in diesem Zusammenhang auch hinsi chtlich der Frage, ob Taxifahren
bereits eine be hin de rungsangepasste Tätigkeit darstellt (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil II , Urk. 14 Ziff. 2-4). Dass zwischen Februar 2013 und Februar 2014 eine rentenrelevante Ver besserung der Arbeitsfähigkeit eintrat und somit ein Revisionsgrund gege ben ist, wird im Übrigen a ufgrund des Antrags auf eine Reduktion statt eine Aufhebung der Rente nicht in Frage gestellt. 3.
3.1
Im Operationsbericht vom
3. Januar 2012 diagnostizierte Dr. med. B.___ , Chef arzt der Traumatologie im Stadtspital G.___ , eine Talusluxationsfraktur Hawkins III links mit mehrfragmentärer Fraktur des Malleolus
medialis und der antero -medialen Gelenkslippe sowie einer wenig dislozierten lateralen Malleolarfraktur . Am 3 0. Dezember 2011 , noch am Tag des S elbstunfalls , sei beim Beschwerde füh rer deshalb die Indikation zur notfallmässigen offenen Reposition und Osteo synthese gestellt und op eriert worden ( Urk. 7/92 S. 204).
Am 1 5. Februar 2012 teilte Dr. B.___ dem Hausarzt des Beschwerdeführers
mit, es zeige sich ein soweit regelrechter Verlauf ( Urk. 7/83 S. 29 f.). A m 1 5. März 2012 berichtete er ihm , die Schmerzen seien deutlich rückläufig . Sobald sich die Mobilität weiter verbessert habe, könne der Beschwerdeführer die Arbeit wieder aufnehmen ( Urk. 7/92 S.
194 f. ). Ähnliches ist dem Bericht vom 1 9. April 2012 zu entnehmen ( Urk. 7/92 S . 21 f. ).
D as Ergebnis knapp sechs Monate postope rativ beurteilte Dr. B.___ als weiterhin gut. Der Beschwerdeführer sei noch un sicher und habe vor allem Angst, schwere Lasten für seine Kunden zu tragen. A b Juli 2012 könne er zu 25 % arbeiten und nach z wei Monaten die Arbeits fähig keit für zwei Monate auf 50 %
steigern . Damit sei er voraussichtlich ab Septem ber 2012 wieder arbeitsfähig ( Urk. 7/92 S. 173 f.).
Dazu erkl ärte der Beschwerdeführer gege nüber dem Suva -Mitarbeiter , er könne die attestierte 25 %- A rbeitsfähigkeit nicht umsetzen, da er die Kunden von der Taxizentrale zugewiesen erhalte und n icht nachfragen könne, ob schweres Gepäck einzuladen oder zu tragen sei. Gleichzeitig informierte er über seine Feri enabwesenheit von Mitte Juli bis Mitt e August 2012 ( Urk. 7/92 S.
169). Schliesslich einig t e n sich die beiden a uf eine Arbeitsfähigkeit von 25 % ab 1. August 2012 ( Urk. 7/92 S. 168), von 50 % ab 1. Oktober 2012 und
von 75 % ab 1. November 2012 ( Urk. 7/92 S. 162).
Am 1 3. Dezember 2012 berichtete Dr. B.___
dem Hausarzt , der Beschwerdefüh rer arbeite mittlerweile wieder zu 50 % als Taxifahrer . Er
klage vor allem noch über Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks . Das Gangbild zeige sich deutlich hinkend . D ie Beschwerden seien am ehesten im Sinne einer Impin gement-Symptomatik interpretierbar. Bei nun komplett konsolidierter Fraktur werde
eine partielle Oste o synthesematerialentfernung ,
eine
Arthroskopie des o be ren Sprunggelenks
und
die Ent fernung des Sporns im Bereich des Corpus Tali empfohlen . Die Arbeitsunfähig keit betrage weiterhin 50 % ( Urk. 7/92 S. 153). 3.2
In der ersten, von der Suva veranlassten kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Dezember 2012
erläuterte der Beschwerdeführer dem Facharzt für Chirurgie, Dr. med. F.___ , Probleme bestünden bei unebenem Boden oder Treppenstei gen. Unangenehm und schmerzhaft sei zudem die sitzende Position im Auto bei an ge zogenem linkem Bein. N ach der Arbeit sei das Sprunggelenk geschwollen. Er arbeite zu 50 % ,
d.h. er nehme täglich Arbeits- und Standzeiten von fünf bis sechs Stunden wa h r ( Urk. 7/92 S. 143 f.) .
Der Kreisarzt stellte bezüglich Sprunggelenk und Unterschenkel links eine Weich teilschwellung , eine l eichte benachbarte Muskelatrophie,
eine Bewe gungsein schränkung und eine
Belastungsintoleranz fest. Es bestünden belas tungs
- und bewegungsabhängige Schmerzen . Bandapparat und Gelenkstabilität seien erhal ten ( Urk. 7/92 S. 147) . Ferner wies er
auf groteske Verrenkungen des Be schwer deführers beim Absinken in die Kauerstellung und eine lange Stabili sations phase
beim Einbeinstand hin, der zuvor spontan problemlos gelungen
sei ( Urk. 7/92 S.
144) . Er schlussfolgerte , dass der Verlauf eher zögerlich, die Kon so lidation der Frakturen letztlich aber problemlos sei . Belastungsfähigkeit und Beweglichkeit würden zunehmen , die Schwellung ab nehme n .
Damit erhöhe sich die Arbeitsfähigkeit stufenweise ( Urk. 7/92 S. 146) . Die 50%-Arbeitsunfä higkeit bei idealer beruflicher Tätigkeit als Taxichauffeur sei eher grosszügig. Aufgrund der vorgesehenen Metallentfernung
werde
eine 25%- Arbeitsunfähig keit [r ichtig : Arbeitsfähigkeit]
ab Januar 2013 bestätigt . V ier Wochen später werde aber die volle Einsatzfähigkeit erreicht, s ofern es keine grösseren Kompli kationen gebe
( Urk. 7/92 S. 148 ) .
Zu diesem Untersuchungsergebnis erklärte der Beschwerdeführer
am 3. Januar 2013 gegenüber dem Suva-Mitarbeiter , er sehe keine Möglichkeit, seine Ar beitsfähigkeit auf 75 % oder mehr
zu steigern ( Urk. 7/92 S. 139). 3. 3
A m 4. Februar 2013 erfolgten eine Arthroskopie und Ar th rolyse
des oberen Sprunggelenks links sowie die Entfernung sämtlichen Osteosynthesematerials . Gemäss Operationsbericht von Dr. B.___ , datiert vom 8. Februar 2013 ,
zeigte sich das Gelenk postoperativ stark geschwollen und schmerzte . Man habe des halb
nach vier Tage n eine Hämatomausräumg und Abnahme der Bakteriologie durch geführt ( Urk. 7/92 S. 130 f.).
Im Bericht vom 2 1. März 2013 diagnosti zierte Dr. B.___ sodann erstmals posttraumatische Schmerzen im linken oberen Sprung gelenk . Ferner wies er darauf hin, dass für April 2013
ein Arbeitsversuch mit eine m 25%-Pensum angedacht sei , das im Verlauf sukzessive zu steigern sei ( Urk. 7/92 S. 112 f.). 3.4
Die zweite kreisärztliche Untersuchung
– wiederum durch Dr. F.___ im Beisein eines weiteren Arztes
–
fand am 1 7. April 201 3
statt . Der Beschwerdeführer gab an, nach der Metallentfernung sei alles s chlimmer geworden. Er sei häufig zu hause, um wegen der Schmerzen den Fuss hochzulagern . Beim Bewegen habe er Schmerzen im Sprunggelenk, vor allem beim Beugen und Strecken. Nach Be lastung zeige sich auch eine Schwellung. Auf unebenem Boden sei es am s chlimmste n . Wenn er fort
gehe, fahre er mit dem Auto . Er nehme in der nähe ren Umgebung
Termine wahr
oder kaufe ein . Die Therapie beinhalte Künzli- Stabil s chu h e , zweimal wöchentlich Physiotherapie und täglich zwei bis f ünf Schmerztabletten ( Dafalgan , Tramal ) . Es sei i h m langweilig gewesen und stelle deshalb eine Erleichterung dar, dass er nun wieder zu 25 %
– konkret zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag – arbeite. A n den Stammplätzen müsse er jeweils
im Minimum e ine Stunde warten, bis er an der Reihe sei ( Urk. 7/92 S. 10 1 ).
Der Kreisarzt hielt fest, der Verlauf sei weiterhin protrahiert mit Schwellungen, Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung trotz Physiotherapie.
Es finde sich eine Überwärmung der gesamten Region. Die Reizsituation habe sich in den letzten Wochen nur langsam beruhigt ( Urk. 7/92 S. 104).
Beim Treppen st ei gen und - h eruntergehen hinke der Beschwerdeführer links stark, habe aber mit dem falschen Bein begonnen und vereinzelt Stell- oder Wechselschritte ge zeigt, d.h. die Kraftverteilung sei unbestimmt auf beide Sprunggelenke ( Urk. 7/92 S.
102). T rotz der betonenden, demonstrativen Darstellung der Be schwerden sei es vom klinischen Befund her nachvollziehbar, dass der Be schwerdeführer in Bezug auf Belastungs- und Gehfähigkeit am linken Sprung gelenk erheblich eingeschränkt sei . Ziel sei es dennoch, dass dieser seine Taxi fahrertätigkeit per 1. Juni 2013 wieder in vollem Umfang aufnehmen könne , auch wenn noch gewisse Rest folgen vorhanden seien
( Urk. 7/92 S. 105 f. ).
Dazu erklärt e der Beschwerdeführer gegenüber dem Suva-Mitarbeiter , sein Taxi A uto sei mit einem Automatikgetriebe ausgestattet und er suche mit dem Fuss während der Fahrt immer wieder eine geeignete Ruh e position. Er gehe aber da von aus, in Zukunft nur noch 50 % arbeiten zu können ( Urk. 7/92 S. 98). 3. 5
Hinsichtlich des linken oberen Sprunggelenks wies Dr. B.___
den Hausarzt am 1 0. Mai 2013 auf das deutlich hinkende Gangbild , die deutliche Druckdolenz und diffuse Schwellung sowie fehlende Hinweise auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom hin. Da er die Beschwerden nur schwer objektivieren könne, habe man ein MR I vereinbart ( Urk. 7/92 S. 91). In der bildgebenden Untersu chung vom 2 1. Mai 2013 fanden sich alsdann primär eine abgeflachte Talus rolle mit hochgradiger Chondromal a zie bzw. posttraumatischer Arthrose und eine Osteonekrose im Bereich der Talusrolle . Hinzu kamen ein Gelenkerguss sowie je ein Knochenmarks- und Weichteilödem ( Urk. 7/92 S. 88).
Am 1 0. Oktober 2013 berichtete Dr. B.___ dem Hausarzt, der Beschwerdeführer habe wegen starker Schmerzen am 2 9. August 2013 die Notfallstation des G.___ aufge sucht und sei am 9. Oktober 2013 in seiner Sprechstunde gewesen . Bis Ende Monat sei dieser noch zu 100 % arbeitsunfähig . Ausserdem be finde er sich wegen der neuen, nun im Vordergrund stehenden Knieproblematik rechts bei Dr. med. H.___ in Behandlung ( Urk. 7/92 S. 58; Bericht Notfall konsul tation
Urk. 7/92 S. 71). Bereits am Tag zuvor hatte Dr. B.___ der Be schwerde gegnerin mitgeteilt, seitens des linken Fusses sei eine Wiedereinglie derung in den Arbeitsprozess zu mindestens 25 % sicherlich möglich, die Ar beitsfähigkeit aufgrund der neuen Kniebeschwerden aber nicht gesamthaft be urteilbar ( Urk. 7/83 S. 7). 3.6
Aufgrund des MRI
des Sprunggelenks wurde der Beschwerdeführer
an Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, überwie sen. Der Anamnese seines Berichts vom 1 4. August 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über belast ungsabhängige Schmerzen berichtet habe und beunruhigt sei, weil seit zwei bis drei Monaten auch Knieschmerzen rechts be stünden. Beim Befund wies
Dr. C.___
auf die ausgeprägte Schwellung des gesamten Rückfusses s owie die starke Druckdolenz über dem Sprunggelenk bei deutlicher Beweglichkeitseinschränkung hin . Bei persistierendem Leidensdruck müsse eine Arthrodese des oberen Sprunggelenks durchgeführt werden – auf grund der nekrotischen Talussituation
mit einem vaskularisierten
Becken kammspan . Er denke aber nicht, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Mass nahmen gesteigert werden könne . Zu den Kniebeschwerden äusserte sich Dr. C.___ nicht, sondern bat den Hausarzt, diese abzuklären ( Urk. 7/92 S.
77 f.) .
In Ergänzung dazu teilte Dr. C.___
der Rechtsschutzversicherung des Be schwerdeführers mit Schreiben vom 5. September 2013 mit, er erachte diesen für alle stehenden und gehenden Tätigkeiten zu ca. 90 % arbeitsunfähig. Als Taxifahrer mit einem Automatikgetriebe sei er , da es sich um den linken Fuss handle, zu höchstens 50 % arbeitsfähig. Die 50%-Arbeitsunfähigkeit sei mit den täglichen Schmerzen mit Schwellungszuständen und der klaren Einschränkung beim Gehen und Stehen zu erklären, da er so Kunden beim Tragen und Ver stauen von Gepäck nicht sehr gut betreuen könne ( Urk. 7/92 S. 68).
I m Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Oktober 2013 prognosti zierte Dr. C.___ schliesslich auf längere Sicht eine 100%-Arbeitsunfähigkeit für körperlich anstrengende Arbeiten. Demgegenüber ging er für stark ange passte Tätigkeiten (mehrheitlich sitzend mit nur kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen) langfristig von einer 100%-Arbeitsfähigkeit aus. Als Taxifahrer bestehe das Problem, dass der Beschwerdeführer beim Ein- und Ausladen von Ge päckstücken behilflich sein sollte, was aufgrund des Fussleidens nicht mög lich sei ( Urk. 7/84 S. 5). Beim Belastungsprofil hob Dr. C.___ hervor, dass eine sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar sei, eine stehende hingegen nur für 30 Minuten. Die Schmerzen würden zudem das Konzentrationsvermögen des Be schwerdeführers einschränken, während seine Anpassungsfähigkeit und B elast barkeit aus körperlichen Gründen eingeschränkt seien ( Urk. 7/84 S. 4). 3. 7
Zur Abklärung der weiteren B eschwerden erfolgte a m 2. September 2013 ein MRI des rechten Kniegelenks. Der Befund von Dr. med. I.___ , Facharzt für Radiologie, lautete: wenig Gelenk s erguss, tiefer und grosser Knorpelschaden der Trochlea mit Geröllz ysten und intrakartilaginärem
Osteophyten , leichte Knor pel schäden
retropatellär sowie synoviale
Chondromatose ( Urk. 7/92 S. 31 ).
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 1. Oktober 2013 zuhanden des Haus arztes
eine oste o chondrale Läsion Trochleawange des rechten Knies
nach Knie distor sionstrauma bei einem Autounfall. Die Beschwerden hätte n durch die Wassertherapie und die
lokale respektive orale entzündungshemmende Therapie mit
Chondrosulf gebessert, weshalb eine Infiltrationsbehandlung vorerst noch aufgespart werde. Das vom Beschwerdeführer gewünschte gelenkersetzende Vorgehen sei angesichts dessen Alters und Erwartungshaltung nicht die richtige Option ( Urk. 7/92 S. 59).
Nach dem 1 1. Oktober 2013 fand keine weitere Behandlung des Beschwerdefüh rers durch Dr. H.___ statt ( Urk. 7/92 S. 16).
Der Anamnese seines späteren , nicht datierten Bericht s
an die Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen , dass seitens des rechten Knies eine leichte Schwellung sowie ein Schmerz in Beu gepo sition (60°), auf der Treppe und nach längerem Sitzen im Personenwagen beste hen würden. Wegen des Knies sei jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und es bestehe auch keine verminderte Leistungsfähigkeit . Aufgrund der posttraumatischen degenerativen Veränderung würden die Beschwerden künftig a ber zunehmen. Eine Belastung des Kniegelenks sei nach Massgabe der Be schwerden möglich. Zu vermeiden sei das Heben schwerer Lasten und die Tä tig keit sollte abwechselnd sitzend/stehend sein ( Urk. 7/87 S. 2).
Nichts Neues lässt sich
dem auf Anfrage der Rechtschutzversicherung verfassten Bericht vom 1 1. Mai 2014 entnehmen. Darin äusserte sich Dr. H.___ primär zur Adäquanz , d.h. zur nur im Suva-Verfahren relevanten F rage, ob die Knie beschwerden
eine Unfallfolge sind.
Es fand jedoch weder eine neue Untersu chung statt, noch gab der Arzt eine neue Arbeitsfähigkeitseinschätzung ab
( Urk. 7/105).
Demzufolge handelt es sich beim Weglassen des Zusatzes „im Per sonenwagen“ selbstredend um eine
ungenaue Zusammenfassung des bishe rigen Befundes . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer s
(vgl. Urk. 1 Ziff.
4) kann daraus also nicht geschlussfolgert werden, Dr. H.___ habe neu festge stellt, dass die Beschwerden im Sitzen generell
zunehmen. 3. 8
Am 6. Februar 2014 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, schliesslich die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor, wobei er dem Beschwerdeführer vorab erklärte, dass die Kniebeschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Dieser
machte hierauf geltend, er könne nicht stehen und nicht bzw. nur mit dem Stock gehen. Treppensteigen sei brutal. Seit Entfernung der Schraube sei alles schlimmer geworden. Der Fuss schwelle tagsüber an, sobald er etwas mache. B ei Wetteränderungen oder beim Drehen im Bett habe er Schmerzen. Das ganze Bein sei berührungsempfindlich und auch die linke Fusssohle schmerz e . Er besuche zweimal pro Woche die Physiotherapie und nehme täglich drei Tabletten ( Naproxen , Dafalgan ) ein. Als Taxifahrer habe er ein Automatik getriebe und hebe oder trage nur noch selten Gepäck ( Urk. 7/92 S. 8).
Der Kreisarzt hielt fest, subjektiv bestünden persistierende, belastungsabhängige Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und ein Anschwellen. Objektiv finde sich ein Erguss im Bereich des Sprunggelenks, eine Bewegungseinschränkung und eine Umfangsvermehrung des linken Unterschenkels. Aus medizinischer Sicht sinnvoll seien eine Arthrodese des oberen Sprunggelenks sowie Künzli-Stabilschuhe . Eine Weiterführung der Physiotherapie vermöge an der Situation des Sprunggelenks hingegen nichts Wesentliches mehr zu ändern. Gefolgt werden könne der Auffassung von Dr. C.___ , dass als Taxichauffeur eine Ar beits fähigkeit von 50 % bestehe. Möglich seien jedoch auch körperlich leichte, vor wie gend sitzende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne län geres Stehen oder Gehen, ohne häufiges Treppensteigen und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie kniende Posi tio nen oder im Hocksitz . Unter Beachtung der genannten Einschränkungen sei eine 100%-Arbeitstätigkeit möglich
( Urk. 7 /92 S.
10 f.). Die Kniebeschwer den be fand der Kreisarzt wie erwähnt als nicht überwiegend wahrscheinlich unfall bedingt ( Urk. 7/92 S. 11), weshalb er diese nicht weiter berücksichtigte.
In der anschliessenden Besprechung mit der Sachbearbeiterin der Suva erklärte der Beschwerdeführer, sobald er mehr als ein bis zwei Stunden gehen müsse, habe er starke Schmerzen und einen geschwollenen Fuss. Momentan könne er nicht mehr als 25 bis 35 % arbeiten. Nach längerem Sitzen habe er starke Schmerzen vor allem auch im rechten Knie. Er könne den Kunden auch nicht beim E in- und A usladen der Gepäckstücke helfen. Er wolle mehr arbeiten, sei jedoch sicher, nicht mehr als ein 50% -Pensum zu erreichen ( Urk. 7/92 S. 14). 4. 4.1
Die Beschwer degegnerin stützt e sich bei ihrer Argumentation hauptsäch lich auf die beiden Stellungnahme n des RAD vom 2 8. Februar 2014 und 1 1. Juni 2014 ( vgl. Urk. 2 Verfügungsteil II ,
Urk. 6).
Der RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Ort h opädische Chirurgie und Trau matologie, wies zunächst auf die Verneinung eines rentenreleva nten Gesund heitsschadens in der letzten polydisziplinären Begutachtung hin.
Sodann listete er den aktenkundigen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer auf und er wähnte explizit d ie Einschätzungen
zur Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ und Dr. E.___ . Z usammengefasst
kam er zum Schluss, dass der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers d erzeit stabi l sei . F ür die Arbeitsfähigkeit in der bisheri ge n Tätigkeit als Taxifahrer sei auf die UVG-Akten/Unfallscheine und den Kreisarztbericht vom 6. Februar 2014 abzustellen . Die Arbeitsfähigkeit betrage daher seit 6. Februar 2014 bis auf W eiteres 50 % . Voraussetzung sei ein Taxi- Fahr zeug mit Automatikgetriebe. Für eine angepasste Tätigkeit sei mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit vom gleichen Arbeits un fähigkeitsverlauf auszugehen und erst ab 6. Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % unter Beachtung des von
Dr. E.___ formulierten Belastungsprofils anzunehmen ( Urk. 7/94 S.
4 f.) .
Zum Einwand des Versicherten im Vorbescheidverfahren erklärte derselbe RAD-Arzt, dass die Auswirkung der Befunde und Diagnosen betreffend das Knie gelenk auf die Arbeitsfähigkeit bereits in den weitgehenden Einschränkungen durch die Sprunggelenk s problematik subsumiert sei. Sodann erläuterte er, als Taxi fahrer bestehe keine Möglichkeit, im Bedarfsfall bei auftretenden Schmerzen
und/oder Verkrampfungen sofort die Körperhaltung zu ändern (z.B. auf zu stehen, den Fuss / das Bein zu strecken oder zu bewegen), während dies bei anderen Tätig keiten im Regelfall durchaus möglich sei. Davon abgesehen müsse ein Taxifah rer oft auch Gepäckstücke der Fahrgäste in den Koffer raum heben bzw. heraus nehmen und gelegentlich auch tragen (z.B. in Gebäude, über Treppen oder un ebenes Gelände; Urk. 7/108 S. 3). 4.2
Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerdeantwort sinngemäss entge gen, der Unterschied von 50 % in der Arbeitsfähigkeitseinschätzung zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit lasse sich nicht logisch erklären. Das Einladen von Gepäckstücken sowie das Öffnen und Schliessen der Taxitüren würden höchstens 5 bis 10 % seiner Tätigkeit ausm achen. Dementsprechend habe
Dr. C.___ diese bereits als optimal angepasst beurteilt. Problematisch seien zudem nicht allfällige Verkrampfungen, sondern der Fuss schwelle im Verlauf des Tages an, verursache fortwährend Schmerzen und müsse hochgela gert werden. Das Belastungsprofil enthalte deshalb richtigerweise keinen Hin weis auf die Möglichkeit, sofort die Körperhaltung ändern zu können. Ansons ten wäre er gar nicht fahrfähig. Darüber hinaus sei es als selbständiger Taxi fahrer einfacher, die nötigen Pausen einzulegen. Aufgrund dieser Überlegungen und gestützt auf den neuen Bericht von Dr. H.___ , wonach die Beschwer den durch längeres Sitzen zunehmen würden, sei somit auch in einer angepass ten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % gegeben. Eventuali ter seien die Knie be schwerden und die Arbeitsfähigkeit weiter abzuklären ( Urk. 14 Ziff. 2-4). 4.3
Zunächst ist festzuhalten, dass im polydisziplinären Gutachten der A.___ AG vom 2 6. Mai 2011 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, weshalb die Gesamtbeurteilung auf eine 100%-Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur lautete ( Urk. 7/65 S.
16 und 18).
Zum Belastungsprofil wurde festgehalten, geeignet seien rückenadaptierte, wech selbelastende , leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Zwangs haltungen für die Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer sollte in der Lage sein, seine Arbeitsplatzposition jeweils im freien Ermessen zwischen Sit zen, Stehen und Umhergehen wechseln zu können. Das Heben, Tragen und Be wegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert . In diesem Sinne gelte die Tätigkeit als Taxi chauffeur als ausreichend angepasst ( Urk. 7/65 S. 17 f. ).
Das Gutachten bildete Grundlage für die Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1. September 2011, welche in Rechtskraft erwuchs ( Urk. 7/70).
Da sich in den neuen medizinischen Unterlagen und Eingaben des Beschwerde führers keine Anhaltspunkte für
aktuelle Rückenbeschwerden finden und das gutachterliche Belastungsprofil keine zusätzlichen Einschränkungen gegenüber dem neuen in der angefochtenen Verfügung berücksichtigte, beschränk t en sich die neuen me dizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Sprung- und Knie gelenks problematik. 4.4
Sodann beurteilte
einzig der RAD-Arzt die Fuss- und Kniebeschwerden des Be schwerdeführers gesamthaft. Er besitzt allerdings auch den dafür nötigen Fach arzttitel und konnte sich für beide Problematiken auf medizinische Berichte von Ärzten stützen , die
ü ber entsprechende fachärztliche Spezialqualifikationen ver fügen, den Beschwerdeführer selbst untersucht hatten und im Besitz aktuel ler MRI-Bilder gewesen waren .
Wie nachfolgend darzulegen ist , sind diese B erichte darüber hinaus nicht nur in sich schlüssig, sondern es bestehen auch keine un lösbaren Widersprüche zwischen den
einzelnen Berichten . 4.5
Für eine Zweitmeinung zur Sprunggelenksproblem atik zog Dr. B.___ den Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. C.___ , hinzu, der im Fusszentrum der Klinik D.___ tätig ist. Dieser stellte fest, dass de r Beschwerdeführer in stehenden und gehenden Tätigkeit en zu 90 % und als Taxifahrer wegen der Schwellungszustände und des zu tragenden Gepäcks zu 50 % arbeitsunfähig sei. E r attestierte dem Beschwerdeführer
aber bereits im Okto ber 2013 langfristig eine 100%-Arbeitsfähigkeit in e iner stark angepassten Tätigkeit. Eine sitzende Tätigkeit sei ganztags zumutbar, eine stehende hingegen nur für 30 Minuten. Die Schmerzen würden das Konzentrationsvermögen ein schränken, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien aus körperlichen Grün d en eingeschränkt (vgl. E.
3. 6 ).
Die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit wurde von Dr. C.___
nicht weiter quantifiziert . Sie kann aber – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. 3) – nur gering sein, andernfalls Dr. C.___
ihm keine Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer attestiert hätte . Der Strassenverkehr erlaubt nämlich keine signifikanten Aufmerksam keits defizite . Schliesslich hat Dr. C.___
– ebenso wenig wie alle anderen
Ärzte – einen erhöhten Pausen bedarf in Betracht gezogen, wie er vom Be schwer deführer geltend gemacht wird (Urk. 1 S. Ziff. 3).
Der Kreisarzt Dr. E.___ , ebenfalls Facharzt für Chirurgie, bestätigte die Ein schätzung
von Dr. C.___
im Februar 201 4. Er führte aus , möglich seien ab sofort
leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne längeres Gehen oder Stehen, ohne häufiges Treppensteigen und Be steigen von Leitern und Gerü ste n , ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie kniende Positionen oder im Hocksitz .
Unter Beachtung dieser Einschränkung en attestierte Dr. E.___ eine 100%-Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3. 8 ).
Die vorhergehende kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ fand noch vor den beiden MRI
statt . Er ging somit in Unkenntnis der degenerativen Veränderungen im Sprung- und Kniegelenk
von einer vollständigen Heilung und damit 100%-Ar beits fähig keit in de r angestammten Tätigkeit aus
(vgl. E. 3.4).
Die
Einschätzung von Dr. B.___ , dass eine Wiedereingliederung in den Arbeits prozess seitens des linken Fusses zu mindestens 25 % sicherlich möglich sei (vgl. E. 3.5) , spricht ebenfalls nicht gegen eine 100%-Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten . Bereits die Formulierung
weist darauf hin, dass diese Einschätzung übervorsichtig ist, was sich auch mit der Erfahrungstatsache be grün det, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftrag s rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
Dr. B.___ hat den Beschwerdeführer denn auch schon mehrfach operiert und behandelt ihn seit Dezember 2011 (vgl. E. 3.1 und E. 3.3). Ausserdem ist es naheliegend, dass sich diese Aussage
– ohne vorgängige Erwähnung oder Umschreibung
eines Belas tungsprofils
– lediglich auf die Arbeit als Taxifahrer bezog.
Dass sich der Beschwerdeführer noch nicht für eine Arthrodese des Sprungge lenks entscheiden konnte, ist aufgrund der bisherigen postoperativen Kompli kationen verständlich und insofern irrelevant, als nach Ansicht der Ärzte von dieser medizinischen Massnahme keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist (vgl. E. 3.6 und 3.8). Es zeigt allerdings auch, dass die Bedenken die Schmerzen nach wie vor überwiegen. 4. 6
Dr. H.___
stellte als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Unfall chirurgie so dann klar, dass aufgrund der Kniebeschwerden keine Arbeitsunfä higkeit oder Leistungseinbusse bestehe. Ein Schmerz bestehe in Beugeposition ab 60°, auf der Treppe und nach lä ngerem Sitzen im Personenwagen. Zu ver meiden sei das Heben schwerer Lasten und die Tätigkeit sollte wechselnd sitzend/ stehend sein (vgl. E.
3. 7 ) . Obwohl die Kniebeschwerden nach Ansicht von Dr. H.___ also ohnehin nicht als unüberwindbar zu gelten haben, ist auf grund des Einwandes des Beschwerdeführers dennoch darauf hinzuweisen , dass das Sitzen im Personenwagen nicht mit dem Sitzen im Allgemeinen , bei spiels weise auf eine m Bürostuhl, gleichzusetzen ist. B eim normalen Sitzen
ist das rechte Knie in der Regel 90° gebeugt und die Beugung kann anders als im Auto (beschränkter Platz, Bedienung von Gas- und Bremspedal, Dauer der Fahrt) auch
laufend verändert werden . Es ist einleuchtend , dass es für die
Schmerzzu nahme
im Laufe eines Tages bedeutsam ist , wie l ange man beim Auftreten stär kerer Schmerzen noch in derselben Position verharren muss , wenn ein Posi tionswechsel Linderung verschaffen k ö nn te .
I m Übrigen weist Dr. H.___
zu gunsten des Beschwerdeführers darauf hin, dass aufgrund der degenerativen Veränderungen künftig mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen sei. Seine Einschätzung ist daher
nicht nur nachvollziehbar , sondern auch objektiv.
Darüber hinaus ist z u beachten, dass der Beschwerdeführer wegen der Kniebe schwerden nur sehr kurze Zeit in intensiverer Behandlung ( Chondrosulf und Wassertherapie)
war und seit Oktober 2013 nicht mehr . D ie
Infiltrationsbe hand lung
konnte
gar aufgespart werden. Dabei stand gemäss
Dr. B.___ die Knie problematik für den Beschwerdeführer – zumindest im Herbst 2013 –
sogar im Vordergrund (vgl. E. 3. 5 ) . Ebenso lässt die von Dr. H.___ angegebene Medi kation mit Dafalgan , Voltarensalbe und Chondrosulf während der Be handlung auf ein erträgliches Mass an Schmerzen schliessen (vgl. Urk. 7/87 S. 2) . 4.7
Entscheidend ist auch , dass die ärztlichen Einschätzungen genau den Ein schränkungen Rechnung tragen , die der Beschwerdeführer selbst wiederholt
geltend machte . So erklärte er gegenüber dem Suva-Mitarbeiter, die 25%-Ar beitsfähigkeit sei nicht verwertbar , weil er bei der Taxizentrale nicht bezüglich des Gepäcks zurückfragen könne
(vgl. E. 3.1) . Bei Dr. F.___ gab er an , er habe Probleme auf unebenem Boden, beim Treppensteigen und in sitzender Position im Auto bei angezogenem linken Bein (vgl. E.
3.2) . Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials erklärte er Dr. F.___
gegenüber, er habe beim Bewe gen, insbesondere beim Beugen und Strecken, Schmerzen im Sprunggelenk und nach Belastung zeige sich ein e Schwellung (vgl. E.
3.4) . Ebenso machte er gegenüber Dr. C.___ b elastungsabhängige Schmerzen geltend (vgl. E. 3. 6 ). Bei Dr. E.___ sprach er ebenfalls von „brutalem“ Treppensteigen. Ebenso wies er darauf hin, dass der Fuss anschwelle, sobald er etwas mache und er he be/trage nur noch selten Gepäck . I n der Abschlussbesprechung mit der Suva-Mitarbeite rin erklärte er , sobald er mehr als ein bis zwei Stunden gehen müsse, habe er starke Schmerzen und einen geschwollenen Fuss. Ausserdem habe er nach län gerem Sitzen vor allem Schmerzen im Knie und könne den Kunden auch nicht mit den Gepäckstücken helfen
(vgl. E. 3. 8 ).
Es leuchtet deshalb
selbst aufgrund der eigenen Leid ens darstellung
des Beschwerdeführers ein, dass seine
Arbeitsfä higkeit uneingeschränkt ist , wenn er keine schweren Lasten heben oder tragen, nicht lange gehen oder stehen und mit den unteren Extremitäten keine Zwangs haltungen einnehmen muss . Damit untermauern seine Aussagen
das Belastungs profil und die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Ärzte .
Dies ist umso mehr hervorzuheben, als sich in den Akten deutliche Anzeichen für Aggravationstendenz en des Beschwerdeführers finden. So wies
Dr. F.___
auf die betonte, demonstrative Darstellung der Beschwerden und groteske Ver renkungen hin (vgl. E. 3.2 und E. 3.4) . In die letzte kreisärztliche Untersuchung brachte der Beschwerdeführer sodann einen Gehstock mit und erklärt e , er könne nur noch mit dem Stock gehen und habe bei Wetteränderungen sowie nachts beim Drehen Schmerzen im Bein. Das ganze Bein sei berührungsempfindlich, selbst die linke Fusssohle schmerze (vgl. Urk. 7/92 S. 8) . Dabei war der Befund nicht auffallend s chlechter als der vorhergehende .
Ferner äusser te der Beschwer deführer n ach seinem Bagatellunfall vom April 2010 d ie An sicht , es sei mög lich, dass er ein leichtes Schleudertrauma erlitten habe
( Urk. 7/42 S.
3) .
Im Gutachten der A.___ AG findet sich d er Hinweis, der Beschwerdevortrag sei sehr intensiv, vielfältig, leidend und von zeitweisem Hyperventilieren begleitet gewesen ( Urk. 7/65 S.
14). Die innere Einstellung des Beschwerdeführers wider spiegelt sich schliesslich auch in der
aktuell laufend wiederholten Aussage, er werde höchstens noch 50 % arbeiten könne n ,
und zwar
schon Wochen im Vor aus , be vor er ein höheres Arbeitspensum hätte umsetzen müssen oder ein Ein griff durchgeführt wurde (vgl. E. 3.2, 3.4 und 3. 8 ).
Auch ist unklar, ob er effek tiv ei nen Verdienst als Taxifahrer seit dem Unfall erzielte. Gegenüber der Suva hat er einen solchen zumindest nicht angegeben ( Urk. 7/125 S.
3) und im Arbeitge berfragebogen
– soweit durch Vergleich mit den Suva-Zahlungen fest stellbar – hauptsächlich Taggelder der Suva ange führt ( Urk. 7/85 S. 3). 4.8
Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer nie um eine angepasste Tätigkeit be müht, sondern er strebte immer und strebt nach wie vor ein 50%- Arbeits pen sum als Taxifahrer an. Dabei entsprach ein solches gemäss seinen Angaben bis anhin 5 bis 6 Arbeits stunden pro Tag
(vgl. E. 3.2 ,
Urk. 7/49 S. 22, Urk. 7/85 S. 3 ).
Dies ergibt umge rechnet auf die übliche Wochenarbeitszeit von knapp 42 Stun den bereits ein Arbeitspensum von 60 % , wie es auch vom Beschwerdeführer als möglich in Erwägung ge zogen w urde ( Urk. 1 Ziff. 3) . Nicht folgerichtig ist allerdings seine diesbezügli che Überlegung , da ss sich die Arbeitsfähigkeit in einer adaptier ten Tätigkeit nur im Umfang des bisherigen Hebens und Tragens von Gepäck
von 10 %
erhöht . Eine geringere Belastung vermindert die Schwel lungszustände und führt zu we niger Schmerzen. Ist das Leiden als Folge davon überwindbar, besteht sodann eine volle Arbeitsfähigkeit.
Ferner legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen
bisher einzig ge stützt auf die
nicht belegten Angaben des Beschwerdeführers fest , er habe sich von April bis Dezember 2011 jeweils tatsächlich Fr.
5‘245.– ausbezahlt ( Urk. 7/85 S. 3) . In Anbetracht der Parallelisierung der Vergleichseinkommen in der voran gegange nen Verfügung (ohne
Auseinandersetzung mit den Gründe n für den tiefen effektiven Verdienst; Urk. 7/70, Urk. 7/26) und
des Auszugs a us dem Indi vidu ellen Lohnkonto ( Urk. 7/80)
ist dies es
Valideneinkommen indessen zu hoch .
Dies mag für die befristete Rente von März bis Mai 2014 ohne Bedeutung sein, w eil damals die Arbeitsfä higkeit in jeder Tätigkeit minimale 25 % betrug. Ein rentenbegründender Inva liditätsgrad ab Juni 2014 ist jedoch unwahrscheinlich. 5.
Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweife l am in sich stimmigen Ergebnis der medizinischen Abklärungen bei den kon sul tierten Ärzten und der zusammenfassenden Einschätzung des RAD zu wecken . Demnach ist der Beschwerdeführer i n behinderungsangepassten Tätig keiten , für welche ein relativ breites Spektrum an Tätigkeiten zur Ve rfügung steht , spätestens seit 6. Februar 2014 vollumfänglich arbeitsfä hig.
Die zuvor atte stierte tiefere Arbeitsfähigkeit stand im Zusammenhang mit den Beschwerden infolge der Eingriffe am Sprunggelenk im Februar 2013 und den postoperativen Komplikationen. Diese Beschwerden – und ebenso die ver mehrten Kniebe schwer den im Herbst 2013
– waren bis Februar 2014 soweit ab geklungen, dass von einer rentenrelevanten Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auszugehen war. Diese musste gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV spätestens ab Juni 2014 zur Auf he bung der Rente führen. D ie Beschwerde ist daher abzu weisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Ausgangsge mäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti