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IV.2014.00833

Gutachten beweiskräftig; behandelnde Psychiaterin bringt keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vor, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben oder geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.

Zürich SozVersG · 2016-02-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1983 geborene X.___ meldete sich am 2 1. Oktober 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an

( Urk. 9/5). Zur Klärung der erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem indivi duellen Konto bei ( Urk. 9/

15) und holte Arbeitgeberberichte ( Urk. 9/17 und Urk. 9/20) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 9/14, 9/16, 9/19, 9/25 und 9/50). Zusätzlich liess sie die Versicherte am 3. März 2014 durch Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begut ach ten (Expertise vom 1 1. März 2014 [ Urk. 9/51]). Mit Vorbescheid vom 2 0. März 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/53). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin (Urk.

9/55)

– mit Verfügung vom 2 5. Juni 2014 fest ( Urk. 9/61 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. August 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell seien ihr beruf liche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter an derem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 und S.

5 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 zugestellt ( Urk. 10). Am 7. Novem ber 2014 reichte sie eine weitere Eingabe ein und zog ihren Eventualantrag (Gewährung von beruflichen Massnahmen) zurück ( Urk. 11). Die Beschwerde geg nerin verzich tete auf eine Stellungnahme ( Urk. 15). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des

strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.

1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung

– unter Hinweis auf ihre medizinischen Abklärungen – damit , es liege k ein Gesundheitsschaden vor, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähig keit in der angestammten und in

einer behinderungsangepassten Tätigkeit be gründe. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes müsse deshalb vernein t werden und der Anspruch auf Leistungen der Invalidenve rsicherung sei damit nicht ge geben ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei – entgegen der gutachterlichen Beurteilung – in ihrer Arbeitsfähigkeit vollständig eingeschränkt ( Urk. 1 S. 4) . Eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit werde durch die behandelnde Psychiaterin bestätigt . Auf das Gutachten könne zudem nicht ab gestellt werden, da die psychische Situation im Rahmen einer Begutachtung mit einer für sie neuen – insbesondere männlichen – Person aufgrund d er spe zi fi schen Gegebenheiten nicht erfasst werden könne ( Urk. 11). 3. 3.1

Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 5. bis am 1 8. Dezember 2002 sta tionär

behandelt hatten, stellten die Ärzte der Klinik Z.___ am 23.

Dezem ber 2002 nachste hende Diagnosen (Urk. 9/9/3) : - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, emotionaler In sta bilität und Zustand nach Suizidversuch bei Patientin mit Verdacht auf Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F43.21) - Störungen durch Cannabis, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) - Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Zustand nach Suizidversuch 1999 - Probleme in der primären Bezugsgruppe einschliesslich familiärer Um stände (ICD-10 Z63.X) 3.2

Die am Zentrum A.___ tätigen Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . p sych. C.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, nannten am 2 5. Juli 2011 (Urk. 9/14/4-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Legasthenie ( ICD-10 F81.0) - Status nach vier Suizidversuchen 1998, 2003, 2004 (ICD-10 X61) - Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20) - Status nach Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.20) - Kleiner Ventrikelseptumdefekt - Höreinschränkung rechts praktisch vollständig 3.3

Dr. med. D.___ , leitender Arzt der Kardiologie am Spital E.___ , berichtete am 2 2. Juni 2011 , Ursache des 3-4/6 Systolikums sei ein kleiner restriktiver mem branöser

Ventrikel septumdefekt . Dieses kongenitale Vitium sei hämodyna misch ohne Relevanz, da keine Hinweise für eine Volumenbelastung oder eine pul monal-arterielle Druckerhöhung bestünden . Abgesehen von einer Endokar diti s prohylaxe würden sich aktuell keine weiteren Massnahmen aufdrängen. Die von der Beschwerdeführerin in der Fahrradergometrie gezeigte leicht reduzierte körperliche Belastbarkeit se i nicht kardial bedingt. Sie sei vielmehr Ausdruck einer allgemeinen körpe rlichen Dekonditionierung (Urk. 9/14/8-9 S. 2). 3.4

Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, konnte in ihrem Bericht vom 2 1. November 2011 ( Urk. 9/14/1-3) keine relevante Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennen (S. 1). Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie nachstehende Diagnosen (S. 1). - Mittelgradige depressive Episode - Status nach vier Suizidversuchen - Status nach Alkohol- und Cannabisabhängigkeit - Kleiner membranöser

Ventrikel septumdefekt - Bruxismus - Legasthenie 3.5

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 2 9. Dezember 2011 fest, die Ursache der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin liege in der durch die Herz- und Ohrenfehler verur sachte psychische Belastung. Sie sei depressiv und versuche ihr schweres Schick sal aufzuarbeiten. Zurzeit sei keine Leistungsfähigkeit gegeben ( Urk. 9/19/3-6). 3.6

Dr. med. H.___ , Assistenzarzt an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge sichts chirurgie des Spitals I.___ , diagnostizierte am 7. Februar 2012 (Urk. 9/25/6-10) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein e pitympa nales

Cholesteatom rechts und eine d epressive Störung (S. 1).

Nachstehende Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Otitis media

chronica

simplex links - Hochgradiger Verdacht auf Kiefergelenksmyoathropathie - ausgeprägter Bruxismus mit Status nach zweimaliger Aufbissschienen anpassung

Er führte aus, bei Berücksichtigung allenfalls notwendiger hörrehabilitativer Mass nahmen (Eingriff, Hörgerät) sei eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin per sofort möglich (S. 1 und S. 5). 3.7

Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in ihrem Bericht vom 3. März 2014 ( Urk. 9/50/1-7) nachstehende Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende depressive Störungen ( ICD-10 F33.1/0 ), seit der Jugend , ak tuell mittelgradige bis leichte Episode - emo tionale Instabilität vom Borderl inetypus

(ICD-1 0 F60.31 ), seit der Ju gend mit rez idivierenden Krisen mit Suizidalität, Suizidversuchen und selbstverletzendem Verhalten - Dissoziative Störung ( ICD-10 F44.9 ) mit Sprachverlust und Erstarru ng, seit dem Tod des Vater s 1998 - P sychogene Hypersomnie

( ICD-10 F51.1 ) , seit circa 2007 - Essstörung aus emotional en Gründen ( ICD-10 F50.9 ) , seit der Jugend, aktuell mit Gewichtsabnahme

Den folgenden Diagnosen mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1): - Schädlicher Gebrauch von Nikotin ( ICD-10 F17.1 ) - Chronisch rezidivierende Spannungskopfschmerzen - Zähneknirschen ( ICD-10 F45.8 ) - Status nach Alkohol-

und Cannabismissbrauch bis 2009 ( ICD-10 F10.2/1 2.2 - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom rechts - Kleiner membranöser

Ventrikelseptumdefekt - Status nach Entwicklungsretardierung und Legasthenie ( ICD-10 F81.0 ) - Verdacht auf ADHS - Status nach Cholesteatom beidseits, rechts mehr al s links, mit Hörschwä che , Operati on im ersten/zweiten Lebensjahr - Status nach dissozialem Verhalten im Jugendalter - Nicht abgeklärte Sehschwäche

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin, die wegen eines beidseitigen

Cho le ste a toms

mit einem Hörschaden auf die Welt gekom men und früh operiert worden sei, habe eine Entwickl ungs retardierung (verzögerte Sprachentwicklung) und eine Legasthenie gezeigt . Die Schulzeit habe sie in Kleinklass en – mit Re petition der 2. und 6. Klasse – oder im Heim verbracht. Sie sei von den a nder e n Kindern gemie den und nach der Scheidung der Eltern auffällig geworden (dis soziale Stö rung). Sie habe

aufgrund des frühen Bindungsunterbruch s und der Trennungen schon früh Heimweh gezeigt , besonders nach dem Tod des Vaters, und sei ab hängige Beziehungen ein gegangen. Die Störungen hätten zu ver schiedenen psy chia trischen Hosp italisationen geführt . Die Anlehre a ls Char cuterieverkäuferin habe

die Versicherte nicht beendet. Danach habe sie häufig die Stellen gewech selt , weil sie oft krank und den Anforderungen nicht ge wachsen gewesen sei. Zuletzt sei sie 201 1 als Logistikmitarbeiterin tätig gewe sen. Sie zeige nebst einer rezidivierenden depressiven Störung eine Persönlich keitsstö rung mit unsicheren Bindungen, emotionaler Instabilität vo n aggressiv bis depressiv, häufigen Krisen, Rückzug und Wiedererinnerung an erlebte Ver luste und Traumatisierungen . Sie schwanke im Gewicht und habe eine emotio nal bedingte Essstörung. Auffallend

– so Dr. J.___ weiter – sei ihr grosses Schlafbedürfnis (Rückzug in den Schlaf?) , die Sprachlosigkeit in Krisen , das häufige Weinen, die reduzierte Belast barkeit und ihre reduzierte Fähigkeit, Konflikte zu lösen ( sie flüchte, ziehe sic h zurück, breche Beziehungen ab) . Auf grund der frühen Störung der Persönlich keit, der Entwicklun gs- und Lernstö rung , der kogniti ven und emotionalen Stö rungen und de s langen Verlauf s

ohne Stabilität trotz angemesse ner Behandlung und guter Compliance sei die Prog nose ungünstig (S.

3) . Der Beschwerdefüh rerin sei

daher w eder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 4). 3.8

Gestützt auf die Ergebnisse der psychiat rischen Untersuchung konnte Dr. Y.___

in seine m Gutachten vom 1 1. März 2014 ( Urk. 9/51) keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose stellen (S. 14). Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er nachstehende Diagnosen (S. 14):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Anam nestisch multipler Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen (Cannabis, Kokain, Ec s tasy, ICD-10 F19.1), gemäss Versi cherte r vom 1 7. bis 2 2. Lebensjahr

Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten (zur Zeit, zur eige nen Person, zum Ort und zur Situation) ori entiert. Im Kontaktverhalten sei sie weitestge hend freundlich und kooperativ; stellenweise sei sie auch ablehnend und vorwurfsvoll . Ein Rapport sei gut herstellbar . Auf kr itisch getö nte Anmer kungen reagiere sie verärgert bis impulsiv, be gleitet von heftigem Weinen. Ihre Stimmung während der Un tersuchung sei als klagsam

und gereizt, dann wieder weinerlich und bedrückt zu beschreiben. Der rasche Wechsel zwischen Gereizt heit, Weinen und Traurigkeit umschreibe

eine Affektinkontinenz, da die Emoti o nen der Versicherten durch geringe Anstösse ausgelöst werden könnten und sich dann überschiessend entladen würden . Die Beschwerdeschilderungen hät ten einen deutlich appellativen Charakter und seien nicht selten dramatisierend. Eine Tendenz zur Aggravation sei durchaus erkennbar. E in gewisser Leidens druck

sei aber ebenfalls spürbar. Die Beschwerdeführerin – so der Gutachter weiter – wirke verbittert beziehungsweise resigniert und es zeig t e n sich eine aus geprägte Krankheitsüberzeugung sowie dysfunktionale Bewältigungsstrate gien . Ihr formaler Gedankengang sei geordnet und nachvollziehbar . I m Denken sei sie auf die Beschwerdeschilderungen und die eigenen Defizite fokussiert. Akzentu ierte emotional in stabile Persönlichkeitszüge seien deutlich erkennbar. Inhaltli che Denkstöru ngen mit wahnhaftem Erleben seien nicht zu eruieren. Die Ge dächtnisfunktionen sowie die Aufmerksamkeit, Ko nzentration und Intelligenz seien klinisch intakt. Das Antr iebsverhalten sei eigenanamnestisch reduziert;

im Ver lauf der Exploration wirke die Beschwerdeführerin jedoch wach und ener gisch. Zwangsgedanken oder -handlungen sowie Ich-Störungen würden sich nicht eruieren lassen (S. 12 f.). Dr. Y.___ führte zusammenfassend aus, aus psy chiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich aufgrund der affekti ven Störung leichten Grades, der akzentuierten Persönlichkeitszüge und des zu rück liegenden Alkohol- sowie Drogenabusus keine Einschränkung der Arbeits fähig keit begründen (S. 17). 3.9

Dem Bericht von Dr. J.___ vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 12/1) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden de pressiven Störung (ICD-10 F33.0-2), aktuell leichten Grades und an einer emo tional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus (ICD-10 F60.31) mi t rezidivierenden Krisen, Suizidalität, selbstverletzendem Verhalten, Rückzu g und Sprachlosigkeit (emotional bedingter sporadischer elektiver Mutismus [I CD-10 F94.0 ] ) leidet . Na chts leide sie zudem unter Zähneknirschen (Bruxismus; ICD-10 F45.8 ) mit von der Krankenversicherung anerkannten Zahnschäden . Sie habe emotional bedingte Schlafstörungen mit Hypersomnie (z u viel Schlaf; ICD-10 F51.9 ) und diverse Körperstörungen wie Spannungskopfschmerzen, Migräne und andere Schmerzen. Aus der Kindheit seien eine reaktive Bindungsstörung ( ICD-10 F94.1 ), eine Sprachentwickl ungsstörung ( ICD-10 F80.9 ) , elektiver

Mu tismus (ICD-10 F94.0) und sonstige Verhaltens- und emotionale Störungen (ICD-10 F98.0) bekannt. Die Bindungsstörung (ambivalenter und unsicherer Bin dungstyp ) zeige sich im Erwachsenenalter mit abhängigen Beziehungen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf emotionaler Deprivation (Mutter, Heimaufenthalte) und Symptome n einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Persönlichkeitsänderung beruhen würden (mit Hyperarousal , Wiedererin ne rungen , Misstrauen, Rückzug, Vermeidung [S. 1]). Unter Belastung und bei Kon flik ten

– so Dr. J.___ weiter – reagiere die Beschwerdeführerin gereizt respektive ärgerlich und werte andere ab. Sie werde

zudem depressiv , ziehe sich weinend zurück, lasse niemanden an sich ran und verlasse das Schlafzimmer über Stunden oder einen Tag lang nicht mehr. Sie flüchte sich in den S chlaf ( Hypersomnie ) und versuche

S chlimme s zu überschlafen. Danach bleibe sie oft anhaltend depressiv, habe Suizidgedanken, sei ohne Antrieb und erledige weder die körperliche Hygiene noch Haushal tsarbeiten ausreichend . Sie neige zu Selbst verl etzungen und Selbsta ggression sowie zur

Abwertung ihrer Person und habe Schuldgefühle. Werde sie auf ihre Probleme angesprochen mit dem Versuch, sie zur Überwindung der Krise zu motivieren , flüchte sie nach draussen und gehe weg , ohne die Absicht zurückzukehren . Nach Stunden des Umherirrens finde sie den Weg zurück und k önne sich mit Hilfe des WG- Part ners

beruhigen. Diese Krisen würden circa ein bis zwei Mal pro Monat auf treten. Dr. J.___

gab weiter an , die Beschwerdeführerin sei gegenüber Men schen misstrauisch und meide sie. Fremden Personen gegenüber verhalte s ie sich überangepasst und versuch e vordergründig keine Probleme zu zeigen . Ge fühle zeige sie nur wenig. Sie wirk e oft überspielend heiter , um dann, wenn sie sich nicht mehr kon trollieren k ö nn e , weinend zusammenzubrechen. Die vielen Gedanken im Kopf ( Hyperarousal ) mit der Wiedererinnerung an erlittene Trau mata würden nebst kognitiven Störungen zu Spannungszuständen mit häufigen Kopfschmerzen, Migräneanfällen und Schmerzen im Körper führen . Psychomo torisch sei sie dann unruhig und klage über ein inne res, quälendes angespannt sein (S. 2 f.). Zu den Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Arbeits fähigkeit hielt die behan delnde Psychiaterin fest, die Beschwerdeführerin sei emotional instabil und neige

zu häufigen Krisen verbunden mit Selbstverlet zungen und Suizidalität. Sie werde unter Belastung aggressiv oder depressiv und leide unter gedanklicher Übe rfülle ( Hyperarous a l ). Das mache sie in der Auffassung langsamer und

lenke sie ab . Dies führe wiederum zu häufigen Feh lern und

einer grösseren Unsicherheit , was ihre Leistung weiter schmälere. Wenn sie sich nicht verstanden fühle oder andere Faktoren Fluchtimpulse res pektive Aggressivität auslösen würden , werde sie sozial verletzend und/oder flüchte vom Arbeitsplatz, um andere nicht zu schädigen oder das Gesicht nicht zu verlieren . Das mache eine Integration in ein em Team und die Arbeit mit an de ren Menschen schwierig. Sowohl die Aus übung der bisherigen wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin deshalb nicht zumutbar (S. 4). 4. 4.1

Nach Lage der Akten leidet d ie

Beschwerdeführer in an keinen somatischen Be schwerden, die eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten ( Urk. 9/14/1-3, 9/14/8-9, 9/25/6-10 und 9/50/1-7). 4.2

Bezüglich de r psychischen Symptomatik

äussert sich d er Gutachte r Dr. Y.___

um fassend zu den vorhandenen Gesundheitsstörungen und de ren Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit. Die entsprechende Expertise basiert auf einer ein läss lichen psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die von der Beschwer de füh rerin geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vor akten. Der Gutachter legte anhan d der von ihm erhobenen Befunde in nach voll zieh barer und schlüssiger Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin aus psy chia tri scher Sicht keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeits fähig keit be steht. Die Expertise von Dr. Y.___ entspricht damit den recht spre chungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent schei dungs grundlage (vgl. E. 1. 4

hievor ). 4.3

D ie Beschwerdeführerin macht geltend , die Auswirkungen der psychi schen Erkrankung

auf die Arbeitsfähigkeit und die Beziehungsgestaltung mit einer Geschichte von psychischen Störungen seit der Kindheit

lasse sich in einem Gut achten mit einer für sie unbekannten Person nicht er fassen ( Urk. 11 S.

1) .

Soweit sie damit Einwände gegen die Beweiskraft der psychi atrischen Expertise erhebt , ist festzuhalten, dass aus den dem Experten Dr. Y.___

vorge lege nen Arztberichte n

– insbesondere jenem der behandelnden Psychiaterin Dr. J.___ – ohne Weiteres hervor geht, dass die Versi cherte eine schwie rige Kindheit un d Jugendzeit erlebte. Darauf,

d ass sie dem Gutachter mit grossem Misstrauen begegnet e

beziehungsweise sie ihm nicht habe ausweichen können, was zu Erstarrung, Rückzug und Fluchtimpulsen geführt habe ( Urk. 11 S. 1) , ist mit Blick auf die

ausführli che Anamneseerhebung (vgl. Urk. 9/51/8-12) nicht zu schliessen . Vielmehr sprach der Gutachter davon , dass die Beschwer deführerin weitschweifig über zahl lose gesundheitliche Probleme und psyc hosoziale Belastungen berichtet habe ( Urk. 9/51 S.

9). F ür den Aussagege halt eines medizinischen Gutachtens kommt es überdies in erster Line d a rauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vor liegend zutrifft. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungs zeitraum stützen kann wie die Berichte behandeln der Fachleute. Dies allein ver mag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern (Urteil des Bundes ge richts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). 4.4

Auch der im Nachgang zur Expertise des

Dr. Y.___ eingereichte Bericht von Dr. J.___ vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 12/1) vermag keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu begründen.

Hinsichtlich der divergierenden medizinischen Ansichten ist zu be merken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei e rfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch im me r einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psy chiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Diver genz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten . Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv fest stellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008 E.

4.1). Solche Gesichtspunkte bringt die behandelnde Psychiaterin indes nicht vor. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch

Dr. Y.___

wurden die von Dr. J.___

erhobenen Befunde und die sich dar aus er ge benden Diagnosen nachvollziehbar diskutiert ( Urk. 9/51 S. 14 ff.), wo bei l etztere Ärztin in ihrem jüngsten Bericht die Diagnosen einer dissoziativen Störung mit Sprachverlust und Erstarrung sowie einer Essstörung aus emotionalen Gründen ohnehin nicht mehr wiederholte. Die g utachterliche Auffassung , wonach die de pressive Symp tomatik vorliegend keine relevante Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zeitigt, erscheint auch im Lichte der bun desgerichtlichen Rechtspre chung (vgl. Urteil e 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen ,

8C_774/2013 vom 3. April

2014 E. 4.2 mit Hinweisen, 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen und 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 ) und unter Berücksichtigung des Tagesablaufs und des Freizeitverhaltens der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/51 S.

11; vgl. ferner BGE 140 V 290 E.

3.3.2) als durchaus plausibel .

Ob die weiteren Beschwerden im Rahmen akzentuierter Persönlichkeitszüge mit emotional in stabilen Anteilen zu interpretieren sind, wie der begutachtende Psychiater an nahm , oder ob sie vor dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstö rung vom Borderlinetypus zu sehen sind, wie es der Bericht von Dr. J.___ vom 2 9. Oktober 2014 nahe legt, kann letztlich offen bleiben. Denn für die invalidenversicherungsrechtliche Beur teilung ist nicht die genaue Diagnose entscheidend , sondern vielmehr die Frage, welche Arbeitsfähigkeit der versi cherten Person trotz des Gesundheits schadens verbleibt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_164/2013 vom 4. Septem ber 2013 E. 3.2.1).

Diesbezüglich geht a us dem Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 9/15 ; vgl. auch Urk. 9/51 S.

10 ) hervor, dass die Beschwerdefüh re rin jahrelang

– teilweise unterbrochen von Phasen der Arbeitslosigkeit – bei ver schiedenen Arbeitgebern t ätig war , wobei die erfolgten Stellenwech s el im Rahmen des Üblichen liegen . Ihre

Erwerbsbio graphie lässt damit auf keine relevante Lei s tungseinbusse schliessen . Anzeichen dafür, dass es zwischen zeit lich zu einer wesentlichen Ver schlechterung ihres psychischen Gesundheitszu stands gekommen wäre, bestehen nicht;

die Beschwerdeführerin hält die Aus übung eine r beruflichen Tätigkeit massgeblich nicht mit der von ihr gewünsch ten Hunde haltung für vereinbar ( Urk. 9/51 S. 12). 4.5

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung des psychiatrischen Gut achters

Dr. Y.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt ist. Sie erleidet keine gesund heitsbedingte

Erwerbs einbusse . D ie angefochtene Verfügung ist nicht zu bean stan den und die Beschwerde daher abzuweisen . 5 .

5 .1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind ( Urk. 7), ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuchs vom 2 7. August 2014 ( Urk. 1 S. 2 und S. 5) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 5 .2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.--

anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. August 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap unter Beilage eines Doppels von Urk. 15 und einer Kopie von Urk. 16/1-3 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1983 geborene X.___ meldete sich am 2 1. Oktober 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an

( Urk. 9/5). Zur Klärung der erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem indivi duellen Konto bei ( Urk. 9/

15) und holte Arbeitgeberberichte ( Urk. 9/17 und Urk. 9/20) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 9/14, 9/16, 9/19, 9/25 und 9/50). Zusätzlich liess sie die Versicherte am 3. März 2014 durch Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begut ach ten (Expertise vom 1 1. März 2014 [ Urk. 9/51]). Mit Vorbescheid vom 2 0. März 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/53). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin (Urk.

9/55)

– mit Verfügung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des

strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.

1994, S.

24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. August 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell seien ihr beruf liche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter an derem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 und S.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung

– unter Hinweis auf ihre medizinischen Abklärungen – damit , es liege k ein Gesundheitsschaden vor, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähig keit in der angestammten und in

einer behinderungsangepassten Tätigkeit be gründe. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes müsse deshalb vernein t werden und der Anspruch auf Leistungen der Invalidenve rsicherung sei damit nicht ge geben ( Urk. 2).

E. 2.2 - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom rechts - Kleiner membranöser

Ventrikelseptumdefekt - Status nach Entwicklungsretardierung und Legasthenie ( ICD-10 F81.0 ) - Verdacht auf ADHS - Status nach Cholesteatom beidseits, rechts mehr al s links, mit Hörschwä che , Operati on im ersten/zweiten Lebensjahr - Status nach dissozialem Verhalten im Jugendalter - Nicht abgeklärte Sehschwäche

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin, die wegen eines beidseitigen

Cho le ste a toms

mit einem Hörschaden auf die Welt gekom men und früh operiert worden sei, habe eine Entwickl ungs retardierung (verzögerte Sprachentwicklung) und eine Legasthenie gezeigt . Die Schulzeit habe sie in Kleinklass en – mit Re petition der 2. und 6. Klasse – oder im Heim verbracht. Sie sei von den a nder e n Kindern gemie den und nach der Scheidung der Eltern auffällig geworden (dis soziale Stö rung). Sie habe

aufgrund des frühen Bindungsunterbruch s und der Trennungen schon früh Heimweh gezeigt , besonders nach dem Tod des Vaters, und sei ab hängige Beziehungen ein gegangen. Die Störungen hätten zu ver schiedenen psy chia trischen Hosp italisationen geführt . Die Anlehre a ls Char cuterieverkäuferin habe

die Versicherte nicht beendet. Danach habe sie häufig die Stellen gewech selt , weil sie oft krank und den Anforderungen nicht ge wachsen gewesen sei. Zuletzt sei sie 201 1 als Logistikmitarbeiterin tätig gewe sen. Sie zeige nebst einer rezidivierenden depressiven Störung eine Persönlich keitsstö rung mit unsicheren Bindungen, emotionaler Instabilität vo n aggressiv bis depressiv, häufigen Krisen, Rückzug und Wiedererinnerung an erlebte Ver luste und Traumatisierungen . Sie schwanke im Gewicht und habe eine emotio nal bedingte Essstörung. Auffallend

– so Dr. J.___ weiter – sei ihr grosses Schlafbedürfnis (Rückzug in den Schlaf?) , die Sprachlosigkeit in Krisen , das häufige Weinen, die reduzierte Belast barkeit und ihre reduzierte Fähigkeit, Konflikte zu lösen ( sie flüchte, ziehe sic h zurück, breche Beziehungen ab) . Auf grund der frühen Störung der Persönlich keit, der Entwicklun gs- und Lernstö rung , der kogniti ven und emotionalen Stö rungen und de s langen Verlauf s

ohne Stabilität trotz angemesse ner Behandlung und guter Compliance sei die Prog nose ungünstig (S.

3) . Der Beschwerdefüh rerin sei

daher w eder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 4). 3.8

Gestützt auf die Ergebnisse der psychiat rischen Untersuchung konnte Dr. Y.___

in seine m Gutachten vom 1 1. März 2014 ( Urk. 9/51) keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose stellen (S. 14). Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er nachstehende Diagnosen (S. 14):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Anam nestisch multipler Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen (Cannabis, Kokain, Ec s tasy, ICD-10 F19.1), gemäss Versi cherte r vom 1 7. bis 2 2. Lebensjahr

Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten (zur Zeit, zur eige nen Person, zum Ort und zur Situation) ori entiert. Im Kontaktverhalten sei sie weitestge hend freundlich und kooperativ; stellenweise sei sie auch ablehnend und vorwurfsvoll . Ein Rapport sei gut herstellbar . Auf kr itisch getö nte Anmer kungen reagiere sie verärgert bis impulsiv, be gleitet von heftigem Weinen. Ihre Stimmung während der Un tersuchung sei als klagsam

und gereizt, dann wieder weinerlich und bedrückt zu beschreiben. Der rasche Wechsel zwischen Gereizt heit, Weinen und Traurigkeit umschreibe

eine Affektinkontinenz, da die Emoti o nen der Versicherten durch geringe Anstösse ausgelöst werden könnten und sich dann überschiessend entladen würden . Die Beschwerdeschilderungen hät ten einen deutlich appellativen Charakter und seien nicht selten dramatisierend. Eine Tendenz zur Aggravation sei durchaus erkennbar. E in gewisser Leidens druck

sei aber ebenfalls spürbar. Die Beschwerdeführerin – so der Gutachter weiter – wirke verbittert beziehungsweise resigniert und es zeig t e n sich eine aus geprägte Krankheitsüberzeugung sowie dysfunktionale Bewältigungsstrate gien . Ihr formaler Gedankengang sei geordnet und nachvollziehbar . I m Denken sei sie auf die Beschwerdeschilderungen und die eigenen Defizite fokussiert. Akzentu ierte emotional in stabile Persönlichkeitszüge seien deutlich erkennbar. Inhaltli che Denkstöru ngen mit wahnhaftem Erleben seien nicht zu eruieren. Die Ge dächtnisfunktionen sowie die Aufmerksamkeit, Ko nzentration und Intelligenz seien klinisch intakt. Das Antr iebsverhalten sei eigenanamnestisch reduziert;

im Ver lauf der Exploration wirke die Beschwerdeführerin jedoch wach und ener gisch. Zwangsgedanken oder -handlungen sowie Ich-Störungen würden sich nicht eruieren lassen (S. 12 f.). Dr. Y.___ führte zusammenfassend aus, aus psy chiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich aufgrund der affekti ven Störung leichten Grades, der akzentuierten Persönlichkeitszüge und des zu rück liegenden Alkohol- sowie Drogenabusus keine Einschränkung der Arbeits fähig keit begründen (S. 17). 3.9

Dem Bericht von Dr. J.___ vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 12/1) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden de pressiven Störung (ICD-10 F33.0-2), aktuell leichten Grades und an einer emo tional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus (ICD-10 F60.31) mi t rezidivierenden Krisen, Suizidalität, selbstverletzendem Verhalten, Rückzu g und Sprachlosigkeit (emotional bedingter sporadischer elektiver Mutismus [I CD-10 F94.0 ] ) leidet . Na chts leide sie zudem unter Zähneknirschen (Bruxismus; ICD-10 F45.8 ) mit von der Krankenversicherung anerkannten Zahnschäden . Sie habe emotional bedingte Schlafstörungen mit Hypersomnie (z u viel Schlaf; ICD-10 F51.9 ) und diverse Körperstörungen wie Spannungskopfschmerzen, Migräne und andere Schmerzen. Aus der Kindheit seien eine reaktive Bindungsstörung ( ICD-10 F94.1 ), eine Sprachentwickl ungsstörung ( ICD-10 F80.9 ) , elektiver

Mu tismus (ICD-10 F94.0) und sonstige Verhaltens- und emotionale Störungen (ICD-10 F98.0) bekannt. Die Bindungsstörung (ambivalenter und unsicherer Bin dungstyp ) zeige sich im Erwachsenenalter mit abhängigen Beziehungen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf emotionaler Deprivation (Mutter, Heimaufenthalte) und Symptome n einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Persönlichkeitsänderung beruhen würden (mit Hyperarousal , Wiedererin ne rungen , Misstrauen, Rückzug, Vermeidung [S. 1]). Unter Belastung und bei Kon flik ten

– so Dr. J.___ weiter – reagiere die Beschwerdeführerin gereizt respektive ärgerlich und werte andere ab. Sie werde

zudem depressiv , ziehe sich weinend zurück, lasse niemanden an sich ran und verlasse das Schlafzimmer über Stunden oder einen Tag lang nicht mehr. Sie flüchte sich in den S chlaf ( Hypersomnie ) und versuche

S chlimme s zu überschlafen. Danach bleibe sie oft anhaltend depressiv, habe Suizidgedanken, sei ohne Antrieb und erledige weder die körperliche Hygiene noch Haushal tsarbeiten ausreichend . Sie neige zu Selbst verl etzungen und Selbsta ggression sowie zur

Abwertung ihrer Person und habe Schuldgefühle. Werde sie auf ihre Probleme angesprochen mit dem Versuch, sie zur Überwindung der Krise zu motivieren , flüchte sie nach draussen und gehe weg , ohne die Absicht zurückzukehren . Nach Stunden des Umherirrens finde sie den Weg zurück und k önne sich mit Hilfe des WG- Part ners

beruhigen. Diese Krisen würden circa ein bis zwei Mal pro Monat auf treten. Dr. J.___

gab weiter an , die Beschwerdeführerin sei gegenüber Men schen misstrauisch und meide sie. Fremden Personen gegenüber verhalte s ie sich überangepasst und versuch e vordergründig keine Probleme zu zeigen . Ge fühle zeige sie nur wenig. Sie wirk e oft überspielend heiter , um dann, wenn sie sich nicht mehr kon trollieren k ö nn e , weinend zusammenzubrechen. Die vielen Gedanken im Kopf ( Hyperarousal ) mit der Wiedererinnerung an erlittene Trau mata würden nebst kognitiven Störungen zu Spannungszuständen mit häufigen Kopfschmerzen, Migräneanfällen und Schmerzen im Körper führen . Psychomo torisch sei sie dann unruhig und klage über ein inne res, quälendes angespannt sein (S. 2 f.). Zu den Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Arbeits fähigkeit hielt die behan delnde Psychiaterin fest, die Beschwerdeführerin sei emotional instabil und neige

zu häufigen Krisen verbunden mit Selbstverlet zungen und Suizidalität. Sie werde unter Belastung aggressiv oder depressiv und leide unter gedanklicher Übe rfülle ( Hyperarous a l ). Das mache sie in der Auffassung langsamer und

lenke sie ab . Dies führe wiederum zu häufigen Feh lern und

einer grösseren Unsicherheit , was ihre Leistung weiter schmälere. Wenn sie sich nicht verstanden fühle oder andere Faktoren Fluchtimpulse res pektive Aggressivität auslösen würden , werde sie sozial verletzend und/oder flüchte vom Arbeitsplatz, um andere nicht zu schädigen oder das Gesicht nicht zu verlieren . Das mache eine Integration in ein em Team und die Arbeit mit an de ren Menschen schwierig. Sowohl die Aus übung der bisherigen wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin deshalb nicht zumutbar (S. 4). 4. 4.1

Nach Lage der Akten leidet d ie

Beschwerdeführer in an keinen somatischen Be schwerden, die eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten ( Urk. 9/14/1-3, 9/14/8-9, 9/25/6-10 und 9/50/1-7). 4.2

Bezüglich de r psychischen Symptomatik

äussert sich d er Gutachte r Dr. Y.___

um fassend zu den vorhandenen Gesundheitsstörungen und de ren Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit. Die entsprechende Expertise basiert auf einer ein läss lichen psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die von der Beschwer de füh rerin geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vor akten. Der Gutachter legte anhan d der von ihm erhobenen Befunde in nach voll zieh barer und schlüssiger Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin aus psy chia tri scher Sicht keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeits fähig keit be steht. Die Expertise von Dr. Y.___ entspricht damit den recht spre chungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent schei dungs grundlage (vgl. E. 1. 4

hievor ). 4.3

D ie Beschwerdeführerin macht geltend , die Auswirkungen der psychi schen Erkrankung

auf die Arbeitsfähigkeit und die Beziehungsgestaltung mit einer Geschichte von psychischen Störungen seit der Kindheit

lasse sich in einem Gut achten mit einer für sie unbekannten Person nicht er fassen ( Urk.

E. 5 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 zugestellt ( Urk. 10). Am 7. Novem ber 2014 reichte sie eine weitere Eingabe ein und zog ihren Eventualantrag (Gewährung von beruflichen Massnahmen) zurück ( Urk. 11). Die Beschwerde geg nerin verzich tete auf eine Stellungnahme ( Urk. 15). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 S. 1) , ist mit Blick auf die

ausführli che Anamneseerhebung (vgl. Urk. 9/51/8-12) nicht zu schliessen . Vielmehr sprach der Gutachter davon , dass die Beschwer deführerin weitschweifig über zahl lose gesundheitliche Probleme und psyc hosoziale Belastungen berichtet habe ( Urk. 9/51 S.

9). F ür den Aussagege halt eines medizinischen Gutachtens kommt es überdies in erster Line d a rauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vor liegend zutrifft. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungs zeitraum stützen kann wie die Berichte behandeln der Fachleute. Dies allein ver mag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern (Urteil des Bundes ge richts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). 4.4

Auch der im Nachgang zur Expertise des

Dr. Y.___ eingereichte Bericht von Dr. J.___ vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 12/1) vermag keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu begründen.

Hinsichtlich der divergierenden medizinischen Ansichten ist zu be merken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei e rfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch im me r einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psy chiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Diver genz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten . Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv fest stellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008 E.

4.1). Solche Gesichtspunkte bringt die behandelnde Psychiaterin indes nicht vor. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch

Dr. Y.___

wurden die von Dr. J.___

erhobenen Befunde und die sich dar aus er ge benden Diagnosen nachvollziehbar diskutiert ( Urk. 9/51 S. 14 ff.), wo bei l etztere Ärztin in ihrem jüngsten Bericht die Diagnosen einer dissoziativen Störung mit Sprachverlust und Erstarrung sowie einer Essstörung aus emotionalen Gründen ohnehin nicht mehr wiederholte. Die g utachterliche Auffassung , wonach die de pressive Symp tomatik vorliegend keine relevante Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zeitigt, erscheint auch im Lichte der bun desgerichtlichen Rechtspre chung (vgl. Urteil e 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen ,

8C_774/2013 vom 3. April

2014 E. 4.2 mit Hinweisen, 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen und 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 ) und unter Berücksichtigung des Tagesablaufs und des Freizeitverhaltens der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/51 S.

11; vgl. ferner BGE 140 V 290 E.

3.3.2) als durchaus plausibel .

Ob die weiteren Beschwerden im Rahmen akzentuierter Persönlichkeitszüge mit emotional in stabilen Anteilen zu interpretieren sind, wie der begutachtende Psychiater an nahm , oder ob sie vor dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstö rung vom Borderlinetypus zu sehen sind, wie es der Bericht von Dr. J.___ vom 2 9. Oktober 2014 nahe legt, kann letztlich offen bleiben. Denn für die invalidenversicherungsrechtliche Beur teilung ist nicht die genaue Diagnose entscheidend , sondern vielmehr die Frage, welche Arbeitsfähigkeit der versi cherten Person trotz des Gesundheits schadens verbleibt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_164/2013 vom 4. Septem ber 2013 E. 3.2.1).

Diesbezüglich geht a us dem Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 9/15 ; vgl. auch Urk. 9/51 S.

10 ) hervor, dass die Beschwerdefüh re rin jahrelang

– teilweise unterbrochen von Phasen der Arbeitslosigkeit – bei ver schiedenen Arbeitgebern t ätig war , wobei die erfolgten Stellenwech s el im Rahmen des Üblichen liegen . Ihre

Erwerbsbio graphie lässt damit auf keine relevante Lei s tungseinbusse schliessen . Anzeichen dafür, dass es zwischen zeit lich zu einer wesentlichen Ver schlechterung ihres psychischen Gesundheitszu stands gekommen wäre, bestehen nicht;

die Beschwerdeführerin hält die Aus übung eine r beruflichen Tätigkeit massgeblich nicht mit der von ihr gewünsch ten Hunde haltung für vereinbar ( Urk. 9/51 S. 12). 4.5

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung des psychiatrischen Gut achters

Dr. Y.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt ist. Sie erleidet keine gesund heitsbedingte

Erwerbs einbusse . D ie angefochtene Verfügung ist nicht zu bean stan den und die Beschwerde daher abzuweisen . 5 .

5 .1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss §

E. 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind ( Urk. 7), ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuchs vom 2 7. August 2014 ( Urk. 1 S. 2 und S. 5) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 5 .2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.--

anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. August 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap unter Beilage eines Doppels von Urk. 15 und einer Kopie von Urk. 16/1-3 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00833 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

4. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1983 geborene X.___ meldete sich am 2 1. Oktober 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an

( Urk. 9/5). Zur Klärung der erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem indivi duellen Konto bei ( Urk. 9/

15) und holte Arbeitgeberberichte ( Urk. 9/17 und Urk. 9/20) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 9/14, 9/16, 9/19, 9/25 und 9/50). Zusätzlich liess sie die Versicherte am 3. März 2014 durch Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begut ach ten (Expertise vom 1 1. März 2014 [ Urk. 9/51]). Mit Vorbescheid vom 2 0. März 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/53). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin (Urk.

9/55)

– mit Verfügung vom 2 5. Juni 2014 fest ( Urk. 9/61 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. August 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell seien ihr beruf liche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter an derem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 und S.

5 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 zugestellt ( Urk. 10). Am 7. Novem ber 2014 reichte sie eine weitere Eingabe ein und zog ihren Eventualantrag (Gewährung von beruflichen Massnahmen) zurück ( Urk. 11). Die Beschwerde geg nerin verzich tete auf eine Stellungnahme ( Urk. 15). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des

strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.

1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung

– unter Hinweis auf ihre medizinischen Abklärungen – damit , es liege k ein Gesundheitsschaden vor, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähig keit in der angestammten und in

einer behinderungsangepassten Tätigkeit be gründe. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes müsse deshalb vernein t werden und der Anspruch auf Leistungen der Invalidenve rsicherung sei damit nicht ge geben ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei – entgegen der gutachterlichen Beurteilung – in ihrer Arbeitsfähigkeit vollständig eingeschränkt ( Urk. 1 S. 4) . Eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit werde durch die behandelnde Psychiaterin bestätigt . Auf das Gutachten könne zudem nicht ab gestellt werden, da die psychische Situation im Rahmen einer Begutachtung mit einer für sie neuen – insbesondere männlichen – Person aufgrund d er spe zi fi schen Gegebenheiten nicht erfasst werden könne ( Urk. 11). 3. 3.1

Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 5. bis am 1 8. Dezember 2002 sta tionär

behandelt hatten, stellten die Ärzte der Klinik Z.___ am 23.

Dezem ber 2002 nachste hende Diagnosen (Urk. 9/9/3) : - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, emotionaler In sta bilität und Zustand nach Suizidversuch bei Patientin mit Verdacht auf Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F43.21) - Störungen durch Cannabis, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) - Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Zustand nach Suizidversuch 1999 - Probleme in der primären Bezugsgruppe einschliesslich familiärer Um stände (ICD-10 Z63.X) 3.2

Die am Zentrum A.___ tätigen Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . p sych. C.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, nannten am 2 5. Juli 2011 (Urk. 9/14/4-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Legasthenie ( ICD-10 F81.0) - Status nach vier Suizidversuchen 1998, 2003, 2004 (ICD-10 X61) - Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20) - Status nach Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.20) - Kleiner Ventrikelseptumdefekt - Höreinschränkung rechts praktisch vollständig 3.3

Dr. med. D.___ , leitender Arzt der Kardiologie am Spital E.___ , berichtete am 2 2. Juni 2011 , Ursache des 3-4/6 Systolikums sei ein kleiner restriktiver mem branöser

Ventrikel septumdefekt . Dieses kongenitale Vitium sei hämodyna misch ohne Relevanz, da keine Hinweise für eine Volumenbelastung oder eine pul monal-arterielle Druckerhöhung bestünden . Abgesehen von einer Endokar diti s prohylaxe würden sich aktuell keine weiteren Massnahmen aufdrängen. Die von der Beschwerdeführerin in der Fahrradergometrie gezeigte leicht reduzierte körperliche Belastbarkeit se i nicht kardial bedingt. Sie sei vielmehr Ausdruck einer allgemeinen körpe rlichen Dekonditionierung (Urk. 9/14/8-9 S. 2). 3.4

Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, konnte in ihrem Bericht vom 2 1. November 2011 ( Urk. 9/14/1-3) keine relevante Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennen (S. 1). Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie nachstehende Diagnosen (S. 1). - Mittelgradige depressive Episode - Status nach vier Suizidversuchen - Status nach Alkohol- und Cannabisabhängigkeit - Kleiner membranöser

Ventrikel septumdefekt - Bruxismus - Legasthenie 3.5

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 2 9. Dezember 2011 fest, die Ursache der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin liege in der durch die Herz- und Ohrenfehler verur sachte psychische Belastung. Sie sei depressiv und versuche ihr schweres Schick sal aufzuarbeiten. Zurzeit sei keine Leistungsfähigkeit gegeben ( Urk. 9/19/3-6). 3.6

Dr. med. H.___ , Assistenzarzt an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge sichts chirurgie des Spitals I.___ , diagnostizierte am 7. Februar 2012 (Urk. 9/25/6-10) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein e pitympa nales

Cholesteatom rechts und eine d epressive Störung (S. 1).

Nachstehende Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Otitis media

chronica

simplex links - Hochgradiger Verdacht auf Kiefergelenksmyoathropathie - ausgeprägter Bruxismus mit Status nach zweimaliger Aufbissschienen anpassung

Er führte aus, bei Berücksichtigung allenfalls notwendiger hörrehabilitativer Mass nahmen (Eingriff, Hörgerät) sei eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin per sofort möglich (S. 1 und S. 5). 3.7

Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in ihrem Bericht vom 3. März 2014 ( Urk. 9/50/1-7) nachstehende Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende depressive Störungen ( ICD-10 F33.1/0 ), seit der Jugend , ak tuell mittelgradige bis leichte Episode - emo tionale Instabilität vom Borderl inetypus

(ICD-1 0 F60.31 ), seit der Ju gend mit rez idivierenden Krisen mit Suizidalität, Suizidversuchen und selbstverletzendem Verhalten - Dissoziative Störung ( ICD-10 F44.9 ) mit Sprachverlust und Erstarru ng, seit dem Tod des Vater s 1998 - P sychogene Hypersomnie

( ICD-10 F51.1 ) , seit circa 2007 - Essstörung aus emotional en Gründen ( ICD-10 F50.9 ) , seit der Jugend, aktuell mit Gewichtsabnahme

Den folgenden Diagnosen mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1): - Schädlicher Gebrauch von Nikotin ( ICD-10 F17.1 ) - Chronisch rezidivierende Spannungskopfschmerzen - Zähneknirschen ( ICD-10 F45.8 ) - Status nach Alkohol-

und Cannabismissbrauch bis 2009 ( ICD-10 F10.2/1 2.2 - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom rechts - Kleiner membranöser

Ventrikelseptumdefekt - Status nach Entwicklungsretardierung und Legasthenie ( ICD-10 F81.0 ) - Verdacht auf ADHS - Status nach Cholesteatom beidseits, rechts mehr al s links, mit Hörschwä che , Operati on im ersten/zweiten Lebensjahr - Status nach dissozialem Verhalten im Jugendalter - Nicht abgeklärte Sehschwäche

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin, die wegen eines beidseitigen

Cho le ste a toms

mit einem Hörschaden auf die Welt gekom men und früh operiert worden sei, habe eine Entwickl ungs retardierung (verzögerte Sprachentwicklung) und eine Legasthenie gezeigt . Die Schulzeit habe sie in Kleinklass en – mit Re petition der 2. und 6. Klasse – oder im Heim verbracht. Sie sei von den a nder e n Kindern gemie den und nach der Scheidung der Eltern auffällig geworden (dis soziale Stö rung). Sie habe

aufgrund des frühen Bindungsunterbruch s und der Trennungen schon früh Heimweh gezeigt , besonders nach dem Tod des Vaters, und sei ab hängige Beziehungen ein gegangen. Die Störungen hätten zu ver schiedenen psy chia trischen Hosp italisationen geführt . Die Anlehre a ls Char cuterieverkäuferin habe

die Versicherte nicht beendet. Danach habe sie häufig die Stellen gewech selt , weil sie oft krank und den Anforderungen nicht ge wachsen gewesen sei. Zuletzt sei sie 201 1 als Logistikmitarbeiterin tätig gewe sen. Sie zeige nebst einer rezidivierenden depressiven Störung eine Persönlich keitsstö rung mit unsicheren Bindungen, emotionaler Instabilität vo n aggressiv bis depressiv, häufigen Krisen, Rückzug und Wiedererinnerung an erlebte Ver luste und Traumatisierungen . Sie schwanke im Gewicht und habe eine emotio nal bedingte Essstörung. Auffallend

– so Dr. J.___ weiter – sei ihr grosses Schlafbedürfnis (Rückzug in den Schlaf?) , die Sprachlosigkeit in Krisen , das häufige Weinen, die reduzierte Belast barkeit und ihre reduzierte Fähigkeit, Konflikte zu lösen ( sie flüchte, ziehe sic h zurück, breche Beziehungen ab) . Auf grund der frühen Störung der Persönlich keit, der Entwicklun gs- und Lernstö rung , der kogniti ven und emotionalen Stö rungen und de s langen Verlauf s

ohne Stabilität trotz angemesse ner Behandlung und guter Compliance sei die Prog nose ungünstig (S.

3) . Der Beschwerdefüh rerin sei

daher w eder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 4). 3.8

Gestützt auf die Ergebnisse der psychiat rischen Untersuchung konnte Dr. Y.___

in seine m Gutachten vom 1 1. März 2014 ( Urk. 9/51) keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose stellen (S. 14). Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er nachstehende Diagnosen (S. 14):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Anam nestisch multipler Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen (Cannabis, Kokain, Ec s tasy, ICD-10 F19.1), gemäss Versi cherte r vom 1 7. bis 2 2. Lebensjahr

Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten (zur Zeit, zur eige nen Person, zum Ort und zur Situation) ori entiert. Im Kontaktverhalten sei sie weitestge hend freundlich und kooperativ; stellenweise sei sie auch ablehnend und vorwurfsvoll . Ein Rapport sei gut herstellbar . Auf kr itisch getö nte Anmer kungen reagiere sie verärgert bis impulsiv, be gleitet von heftigem Weinen. Ihre Stimmung während der Un tersuchung sei als klagsam

und gereizt, dann wieder weinerlich und bedrückt zu beschreiben. Der rasche Wechsel zwischen Gereizt heit, Weinen und Traurigkeit umschreibe

eine Affektinkontinenz, da die Emoti o nen der Versicherten durch geringe Anstösse ausgelöst werden könnten und sich dann überschiessend entladen würden . Die Beschwerdeschilderungen hät ten einen deutlich appellativen Charakter und seien nicht selten dramatisierend. Eine Tendenz zur Aggravation sei durchaus erkennbar. E in gewisser Leidens druck

sei aber ebenfalls spürbar. Die Beschwerdeführerin – so der Gutachter weiter – wirke verbittert beziehungsweise resigniert und es zeig t e n sich eine aus geprägte Krankheitsüberzeugung sowie dysfunktionale Bewältigungsstrate gien . Ihr formaler Gedankengang sei geordnet und nachvollziehbar . I m Denken sei sie auf die Beschwerdeschilderungen und die eigenen Defizite fokussiert. Akzentu ierte emotional in stabile Persönlichkeitszüge seien deutlich erkennbar. Inhaltli che Denkstöru ngen mit wahnhaftem Erleben seien nicht zu eruieren. Die Ge dächtnisfunktionen sowie die Aufmerksamkeit, Ko nzentration und Intelligenz seien klinisch intakt. Das Antr iebsverhalten sei eigenanamnestisch reduziert;

im Ver lauf der Exploration wirke die Beschwerdeführerin jedoch wach und ener gisch. Zwangsgedanken oder -handlungen sowie Ich-Störungen würden sich nicht eruieren lassen (S. 12 f.). Dr. Y.___ führte zusammenfassend aus, aus psy chiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich aufgrund der affekti ven Störung leichten Grades, der akzentuierten Persönlichkeitszüge und des zu rück liegenden Alkohol- sowie Drogenabusus keine Einschränkung der Arbeits fähig keit begründen (S. 17). 3.9

Dem Bericht von Dr. J.___ vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 12/1) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden de pressiven Störung (ICD-10 F33.0-2), aktuell leichten Grades und an einer emo tional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus (ICD-10 F60.31) mi t rezidivierenden Krisen, Suizidalität, selbstverletzendem Verhalten, Rückzu g und Sprachlosigkeit (emotional bedingter sporadischer elektiver Mutismus [I CD-10 F94.0 ] ) leidet . Na chts leide sie zudem unter Zähneknirschen (Bruxismus; ICD-10 F45.8 ) mit von der Krankenversicherung anerkannten Zahnschäden . Sie habe emotional bedingte Schlafstörungen mit Hypersomnie (z u viel Schlaf; ICD-10 F51.9 ) und diverse Körperstörungen wie Spannungskopfschmerzen, Migräne und andere Schmerzen. Aus der Kindheit seien eine reaktive Bindungsstörung ( ICD-10 F94.1 ), eine Sprachentwickl ungsstörung ( ICD-10 F80.9 ) , elektiver

Mu tismus (ICD-10 F94.0) und sonstige Verhaltens- und emotionale Störungen (ICD-10 F98.0) bekannt. Die Bindungsstörung (ambivalenter und unsicherer Bin dungstyp ) zeige sich im Erwachsenenalter mit abhängigen Beziehungen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf emotionaler Deprivation (Mutter, Heimaufenthalte) und Symptome n einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Persönlichkeitsänderung beruhen würden (mit Hyperarousal , Wiedererin ne rungen , Misstrauen, Rückzug, Vermeidung [S. 1]). Unter Belastung und bei Kon flik ten

– so Dr. J.___ weiter – reagiere die Beschwerdeführerin gereizt respektive ärgerlich und werte andere ab. Sie werde

zudem depressiv , ziehe sich weinend zurück, lasse niemanden an sich ran und verlasse das Schlafzimmer über Stunden oder einen Tag lang nicht mehr. Sie flüchte sich in den S chlaf ( Hypersomnie ) und versuche

S chlimme s zu überschlafen. Danach bleibe sie oft anhaltend depressiv, habe Suizidgedanken, sei ohne Antrieb und erledige weder die körperliche Hygiene noch Haushal tsarbeiten ausreichend . Sie neige zu Selbst verl etzungen und Selbsta ggression sowie zur

Abwertung ihrer Person und habe Schuldgefühle. Werde sie auf ihre Probleme angesprochen mit dem Versuch, sie zur Überwindung der Krise zu motivieren , flüchte sie nach draussen und gehe weg , ohne die Absicht zurückzukehren . Nach Stunden des Umherirrens finde sie den Weg zurück und k önne sich mit Hilfe des WG- Part ners

beruhigen. Diese Krisen würden circa ein bis zwei Mal pro Monat auf treten. Dr. J.___

gab weiter an , die Beschwerdeführerin sei gegenüber Men schen misstrauisch und meide sie. Fremden Personen gegenüber verhalte s ie sich überangepasst und versuch e vordergründig keine Probleme zu zeigen . Ge fühle zeige sie nur wenig. Sie wirk e oft überspielend heiter , um dann, wenn sie sich nicht mehr kon trollieren k ö nn e , weinend zusammenzubrechen. Die vielen Gedanken im Kopf ( Hyperarousal ) mit der Wiedererinnerung an erlittene Trau mata würden nebst kognitiven Störungen zu Spannungszuständen mit häufigen Kopfschmerzen, Migräneanfällen und Schmerzen im Körper führen . Psychomo torisch sei sie dann unruhig und klage über ein inne res, quälendes angespannt sein (S. 2 f.). Zu den Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Arbeits fähigkeit hielt die behan delnde Psychiaterin fest, die Beschwerdeführerin sei emotional instabil und neige

zu häufigen Krisen verbunden mit Selbstverlet zungen und Suizidalität. Sie werde unter Belastung aggressiv oder depressiv und leide unter gedanklicher Übe rfülle ( Hyperarous a l ). Das mache sie in der Auffassung langsamer und

lenke sie ab . Dies führe wiederum zu häufigen Feh lern und

einer grösseren Unsicherheit , was ihre Leistung weiter schmälere. Wenn sie sich nicht verstanden fühle oder andere Faktoren Fluchtimpulse res pektive Aggressivität auslösen würden , werde sie sozial verletzend und/oder flüchte vom Arbeitsplatz, um andere nicht zu schädigen oder das Gesicht nicht zu verlieren . Das mache eine Integration in ein em Team und die Arbeit mit an de ren Menschen schwierig. Sowohl die Aus übung der bisherigen wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin deshalb nicht zumutbar (S. 4). 4. 4.1

Nach Lage der Akten leidet d ie

Beschwerdeführer in an keinen somatischen Be schwerden, die eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten ( Urk. 9/14/1-3, 9/14/8-9, 9/25/6-10 und 9/50/1-7). 4.2

Bezüglich de r psychischen Symptomatik

äussert sich d er Gutachte r Dr. Y.___

um fassend zu den vorhandenen Gesundheitsstörungen und de ren Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit. Die entsprechende Expertise basiert auf einer ein läss lichen psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die von der Beschwer de füh rerin geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vor akten. Der Gutachter legte anhan d der von ihm erhobenen Befunde in nach voll zieh barer und schlüssiger Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin aus psy chia tri scher Sicht keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeits fähig keit be steht. Die Expertise von Dr. Y.___ entspricht damit den recht spre chungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent schei dungs grundlage (vgl. E. 1. 4

hievor ). 4.3

D ie Beschwerdeführerin macht geltend , die Auswirkungen der psychi schen Erkrankung

auf die Arbeitsfähigkeit und die Beziehungsgestaltung mit einer Geschichte von psychischen Störungen seit der Kindheit

lasse sich in einem Gut achten mit einer für sie unbekannten Person nicht er fassen ( Urk. 11 S.

1) .

Soweit sie damit Einwände gegen die Beweiskraft der psychi atrischen Expertise erhebt , ist festzuhalten, dass aus den dem Experten Dr. Y.___

vorge lege nen Arztberichte n

– insbesondere jenem der behandelnden Psychiaterin Dr. J.___ – ohne Weiteres hervor geht, dass die Versi cherte eine schwie rige Kindheit un d Jugendzeit erlebte. Darauf,

d ass sie dem Gutachter mit grossem Misstrauen begegnet e

beziehungsweise sie ihm nicht habe ausweichen können, was zu Erstarrung, Rückzug und Fluchtimpulsen geführt habe ( Urk. 11 S. 1) , ist mit Blick auf die

ausführli che Anamneseerhebung (vgl. Urk. 9/51/8-12) nicht zu schliessen . Vielmehr sprach der Gutachter davon , dass die Beschwer deführerin weitschweifig über zahl lose gesundheitliche Probleme und psyc hosoziale Belastungen berichtet habe ( Urk. 9/51 S.

9). F ür den Aussagege halt eines medizinischen Gutachtens kommt es überdies in erster Line d a rauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vor liegend zutrifft. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungs zeitraum stützen kann wie die Berichte behandeln der Fachleute. Dies allein ver mag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern (Urteil des Bundes ge richts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). 4.4

Auch der im Nachgang zur Expertise des

Dr. Y.___ eingereichte Bericht von Dr. J.___ vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 12/1) vermag keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu begründen.

Hinsichtlich der divergierenden medizinischen Ansichten ist zu be merken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei e rfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch im me r einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psy chiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Diver genz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten . Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv fest stellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008 E.

4.1). Solche Gesichtspunkte bringt die behandelnde Psychiaterin indes nicht vor. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch

Dr. Y.___

wurden die von Dr. J.___

erhobenen Befunde und die sich dar aus er ge benden Diagnosen nachvollziehbar diskutiert ( Urk. 9/51 S. 14 ff.), wo bei l etztere Ärztin in ihrem jüngsten Bericht die Diagnosen einer dissoziativen Störung mit Sprachverlust und Erstarrung sowie einer Essstörung aus emotionalen Gründen ohnehin nicht mehr wiederholte. Die g utachterliche Auffassung , wonach die de pressive Symp tomatik vorliegend keine relevante Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zeitigt, erscheint auch im Lichte der bun desgerichtlichen Rechtspre chung (vgl. Urteil e 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen ,

8C_774/2013 vom 3. April

2014 E. 4.2 mit Hinweisen, 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen und 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 ) und unter Berücksichtigung des Tagesablaufs und des Freizeitverhaltens der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/51 S.

11; vgl. ferner BGE 140 V 290 E.

3.3.2) als durchaus plausibel .

Ob die weiteren Beschwerden im Rahmen akzentuierter Persönlichkeitszüge mit emotional in stabilen Anteilen zu interpretieren sind, wie der begutachtende Psychiater an nahm , oder ob sie vor dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstö rung vom Borderlinetypus zu sehen sind, wie es der Bericht von Dr. J.___ vom 2 9. Oktober 2014 nahe legt, kann letztlich offen bleiben. Denn für die invalidenversicherungsrechtliche Beur teilung ist nicht die genaue Diagnose entscheidend , sondern vielmehr die Frage, welche Arbeitsfähigkeit der versi cherten Person trotz des Gesundheits schadens verbleibt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_164/2013 vom 4. Septem ber 2013 E. 3.2.1).

Diesbezüglich geht a us dem Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 9/15 ; vgl. auch Urk. 9/51 S.

10 ) hervor, dass die Beschwerdefüh re rin jahrelang

– teilweise unterbrochen von Phasen der Arbeitslosigkeit – bei ver schiedenen Arbeitgebern t ätig war , wobei die erfolgten Stellenwech s el im Rahmen des Üblichen liegen . Ihre

Erwerbsbio graphie lässt damit auf keine relevante Lei s tungseinbusse schliessen . Anzeichen dafür, dass es zwischen zeit lich zu einer wesentlichen Ver schlechterung ihres psychischen Gesundheitszu stands gekommen wäre, bestehen nicht;

die Beschwerdeführerin hält die Aus übung eine r beruflichen Tätigkeit massgeblich nicht mit der von ihr gewünsch ten Hunde haltung für vereinbar ( Urk. 9/51 S. 12). 4.5

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung des psychiatrischen Gut achters

Dr. Y.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt ist. Sie erleidet keine gesund heitsbedingte

Erwerbs einbusse . D ie angefochtene Verfügung ist nicht zu bean stan den und die Beschwerde daher abzuweisen . 5 .

5 .1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind ( Urk. 7), ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuchs vom 2 7. August 2014 ( Urk. 1 S. 2 und S. 5) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 5 .2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.--

anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. August 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap unter Beilage eines Doppels von Urk. 15 und einer Kopie von Urk. 16/1-3 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher