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IV.2014.00814

Revision, gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-10-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 2 3. Februar 2006 unter Hinweis auf Beschwerden in den Händen und Armen, im Rücken, in den Füssen, Beinen und Knien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 1 7. September 2007 (Urk. 6/42) verneinte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen. Mit Verfügung vom 2 9. November 2007 (Urk. 6/48) hob sie die Verfügung vom 1 7. September 2007 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Versicherten wiedererwägungsweise auf. In der Folge sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. August 2009 (Urk. 6/100, Urk. 6/92) ab

1. März 2007 eine halbe Rente zu. 1.2

Im Mai 2010 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (Urk. 6/106). Am 1. Dezember 2010 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 6/123/6). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2011 (Urk. 6/171) lehnte d ie IV-Stelle eine Erhöhung der Rente ab.

In einer Mitteilung an den Versicherten vom 2. Juli 2012 erklärte d ie IV-Stelle die gewährte Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung für beendet (Urk. 6/182).

Mit Verfügung vom 2 0. November 2012 (Urk. 6/201) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der laufenden Rente erneut ab. 1.3

Der Versicherte stellte am 1 9. Februa r 2014 ein weiteres Gesuch um Renten er höhung (Urk. 6/214). Am 2 5. Juni 2014 stellte er ein Gesuch um Hilflosen ent schädigung (Urk. 6/236).

Nach am 2 0. März 2014 ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/222) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 ab (Urk. 6/232 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 5. August 2014 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Ver fügung vom 2 7. Juni 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die genauen Auswirkungen der gesundheitlichen Verschlechterung bezüg lich Seh- und Hörvermögen, des Hand- und Herzleidens sowie der psychischen Erkrankung mittels eines polydisziplinären Gutachtens abzuklären. Des Weite ren sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2014 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Versicherten am 9. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit o der Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, I VG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin wei sen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid

eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der medizinisch-theoreti schen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1). Mit Einwand vom 2 3. April 2014 habe der Beschwerdeführer eine MEDAS-Begutachtung bean tragt .

Es würden je d och keine neuen medizinischen Befunde oder neue medizi nische Tatsachen genannt (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, die Auswirkungen der gesund heitlichen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit sei en in medizinischer und funktioneller Hinsicht nicht abgeklärt worden. Als gesundheitliche Leiden führte er eine Veränderung der Sehleistung und des Gesichtsfeldes, eine Verschlechte rung des Gehörs sowie die Auswirkungen einer Depression und der Herzproble matik an. Der Sachverhalt könne m it einem polydisziplinären MEDAS-Gutach ten gründlich abgeklärt werden (Urk. 1 S. 2). 2.3

Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seit der Beur teilung der Verhältnisse mit Verfügung vom 2 0. November 2012 ver schlechtert hat. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach der Erstanmeldung des Beschwerde führers eine psychiatrische und rheumatologische Untersuchung durch Dr. med.

Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Klinik Z.___, und Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Inner e Medizin und für Rheumatologie .

Dr. Y.___ und Dr.

A.___ stellten im psy chiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 1 3. Januar 2009 (Urk. 6/76) folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mit mittelgradiger Episode mit soma tischen Symptomen (S. 10 Ziff.

9.1.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 10 Ziff. 9.1.2): 1. koronare und hypertensive Herzkrankheit mit - Status nach Myokardinfarkt am 2 4. September 2008 und - Status nach Bypass-Operation am 1 0. Oktober 2008 2. Status nach Carpaltunnelsyndrom beidseits mit operativer Dekompression (rechts Juli 2001, links März 2007) 3. Gehörlosigkeit links (kongenital) und Schwerhörigkeit rechts 4. a usgeprägte Sehschwäche rechts (kongenital)

Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus interdisziplinär er Sicht für jegliche Tätigkeiten seit März 2006 eine anhaltende Arb eitsunfähigkeit von 50 % . Sie gaben an, d ie Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf das psychi sche Leiden beziehungsweise auf die Konzentrations- und Auffassungsstörung, eine rasche Ermüdbarkeit, eine reduzierte psychische Belastbarkeit, Antriebs störungen, mangelnde Flexibilität und eine reduzierte Ausdauer zurückzuführen (S. 10 Ziff. 9.2.1-9.2.3). Die rheumatologische Begutachtung durch Dr. A.___ ergab kein e Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/78).

V om

5. Juli bis 2 2. November 2010 war der Beschwerdeführer

insgesamt drei mal im Sanatorium B.___

in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/16 3 /2 Ziff. 1.3). 3.2

Im Rahmen einer Rentenrevision bestätigte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Gutachten vom 1 8. Januar 2011 (Urk. 6/126) die Diagnose

einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode . Die Störung habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er akzentuierte emotional instabile und narzisstische Persönlichkeitszüge (S. 9 Ziff. 5). Dr. C.___

bestätigte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 11 Ziff. 6.2-6.3). 3.3

Am 8. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer im Spital D.___

am rechten Kniegelenk operiert

(Kniearthroskopie und Teilmenis kektomie lateral, vgl. den Operationsbericht vom 1 2. Dezember 2011, Urk. 6/199/8 -9).

Dr. med. E.___, Oberarzt, Spital D.___, stellte im Bericht vom 2 0. Januar 2012 (Urk. 6/199/6-7) die Hauptdiagnose: ausgedehnte Meniskusläsion im lateralen Vorderarm sowie grosses und schmerzhaftes Meniskusganglion im lateralen Kniegelenksspalt, diffuse Schmerzen im lateralen Oberschenkel. Dr. E.___ stellte zudem folgende Nebendiagnosen : - koronare Herzkrankheit - Status nach 4-fachem AC-Bypass September 2008 bei Myokardinfarkt - arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Adipositas - Depression - R estless

L eg-Syndrom - Tinnitus rechts bei angeborenem Hörproblem - Urgeinkontinenz - Poliarthrose, Differentialdiagnose: Poliarthritis - Tendovaginitis stenosans

Dig . I rechts, Dig . III und IV links 3. 4

Dr. med. F.___, Fachärztin für Ophthalmologie, stellte im Bericht vom 1 9. März 2012 (Urk. 6/179) die Diagnose einer

rechts tiefe n

Amblyop ie bei Myopie und Astigmatismus seit der Kindheit. Links bestehe ein

Glaukom seit Oktober 2007 (Ziff. 1.1). Dr. F.___ verneinte, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei . Das Gesichtsfeld habe sich aber in den letzten Jahren massiv verschlechtert

(Ziff. 1.7). 3. 5

Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), gab in einer Stellungnahme vom 2 0. November 2012 (Urk. 6/200 S. 1 f.) an, mit einer im Dezember 2011 durchgeführten Knie arthroskopie und Meniskektomie

lasse sich keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen, insbesondere nachdem der Beschwerde führer eine Kontrolle im März 2012 nicht mehr habe wahrnehmen wollen oder müssen. Die Bypass-Operation sei 2008 erfolgt. Sie sei somit im Rahmen der Verfügung vom 1 8. März 2011 bereits berücksichtigt worden. Eine kardiale Verschlechterung sei nicht dokumentiert. Eine ausgeprägtere als eine mittelgra dige depressive Störung sei aktuell nicht ausgewiesen.

Die in einer Stellungn ahme des RAD vom 2 4. Juli 2012 zitierte Untersuchung des Visus mit einem korrigierten Fernvisus von 0.63 und einem Nahvisus von 0.4 erlaube die Ausführung einer visusadaptierten Tätigkeit . Zusammenfassend sei es aus versicherungsmedizinischer Sicht gerechtfertigt, in visusadaptierter Tätigkeit weiterhin von einer lediglich psychiatrisch bedingten, unveränderten Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen. 4. 4.1

Vom 7. M ai bis 1 4. Juni 2013 folgte ein Klinikaufenthalt im Zentrum H.___, (vgl. den Austrittsbericht vom 1 3. Juni 2013, Urk. 6/217/10 -13). 4.2

Der Beschwerdeführer war vom 1 5. bis 2 4. Dezember 2013 wegen Beschwerden bei einer koronaren Dreigefässerkrankung im Spital D.___ hospitalisiert (Urk. 6/217/2).

Dr. med. I.___, Assistenzärztin, Spital D.___, hielt

im Kurzaustrittsbericht vom 1 8. De zember 2013 (Urk. 6/217/2-4) fest, der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt in die Klinik in leicht reduziertem Allgemeinzustand präsentiert mit hypertensiv entgleisten Blutdruckwerten. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt . In der Koronarangiographie hätten sich ein Verschluss aller nativen Gefässe sowie ein subtotaler Verschluss des distalen Venenjumps au f den Posterolateralast des RCX gezeigt. Da hiermit nur ein klei nes Gefässgebiet betroffen gewesen sei und der Venengraft deutlich athero sklerotisch verändert sei, sei keine Intervention erfolgt. Es sei ein konservatives Prozedere mit Erhöhung von Atovastatin auf 80 mg und Efient 10 mg für ein Jahr beschlossen worden. Zudem solle ambulant eine kardiale Rehabilitation erfolgen . Der Beschwerdeführer habe während des Aufenthaltes wiederholt über ein retrosternales Druckgefühl geklagt, welches mit Nitroglycerin gut kontrol lierbar gewesen sei.

Aufgrund des Verschlusses des Venenbypasses und der persistierenden Beschwer den habe der Patient sehr besorgt und verunsichert reagiert. Aus ärzt licher Sicht erachte man eine er neute begleitende ambulante Psychotherapie und das Erlernen von Stressreduktionsmechanismen für indiziert (S. 2). 4. 3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte der Beschwerdegegnerin die Arztberichte de s Zentrum s H.___ und des Spitals D.___ mit einem Schreiben vom 3. März 2014 zu. Dr. J.___ gab darin an, die gesundheitliche und auch soziale Situation des Beschwerde führers habe sich im letzten Jahr verschlechtert (Urk. 6/217/1). 4.4

Dr. G.___

führte in einer Stellungnahme vom 1 4. März 2014 (Urk. 6/221 S. 3) zu den von Dr. J.___

eingereichten Arztberichten aus, gemäss dem Bericht des Spitals D.___ vom 2 7. (richtig:

18 .) Dezember 2013 zeige die transthorakale Echokardio graphie vom 1 7. Dezember 2013 einen normal grossen linken Ventr ikel mit normaler Pumpfunktion. D as EKG vom 1 5. Dezember 2013 zeige eine unauffäl lige ST-Strecke und eine normale Erregungsrückbildung.

Der Austrittsberi cht des

Zentrum s H.___

vom 1 3. Juni 2013 enthalte die psychiatrische Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgra diger Episode und von akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen. Die von Dr. J.___

eingereichten B erichte enthielten keine Befunde für die Begründung einer medizinischen Verschlechterung, aber Hinweise auf nicht IV-relevante psychosoziale Faktoren. Mit diesen Angaben sei eine dauerhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht gl aubhaft gemacht. 4. 5

Dr. med. K.___, Facharzt für Ophthalmologie, nannte in einem ärzt lichen Zeugnis vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 3/9) als Diagnosen rechts tiefe Amblyo pie bei deutlicher M yopie und Astigmatismus; links funktionelles oculus

unicus, Hyperopie, Presbyopie, Glaukom.

Der Beschwerdeführer sei wegen einer Empfindlichkeit für schwache Kontraste beeinträchtigt. Das Gesichtsfeld sei rechts hochgradig pathologisch. Links sei das Gesichtsfeld normal bis leichtgradig eingeschränkt (S. 1) . Er sei 2014, zwei Jahre verspätet, wieder zu einer augenärztlichen Kontrolle erschienen. Dr. K.___ habe mit dem Patienten eingehend besprochen, dass eine gute Evalu ation und regelmässige Verlaufskontrollen nötig seien zur Verhinderung einer permanenten Verschlechterung auf dem besseren linken Auge. Der Patient w ende lokal Antiglaukomatosa an.

Es sei ein e Verschlechterung zu erwarten, b ei regelmässiger Vorstellung jedoch weniger schnell. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig (S. 2). 4. 6

Dr. K.___

führte in einem Bericht vom 2 0. Juni 2014 (Urk. 3/10) aus, der Beschwerdeführer habe sich nach einem Unterbruch von 20 Monaten wieder vor gestellt . Die Sehschärfe auf dem OS habe sich verschlechtert. Man habe nochmals einen Test des Gesich t sfeldes und ein o ptisches Kohärenztomogramm der Pupille OS im Verlauf durchgeführt und mit den Vorbefunden verglichen. Aktuell stelle sich die Situation so dar, dass eine eher leichte Katarakt auf dem linken Auge bestehe. Die Fixation des Patienten be im heutigen Gesichtsfeld bedinge mit dem reduzierten Visus eine herabgesetzte Beurteilbarkeit. Zusam men mit dem OCT zeigten sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine weit fort geschrittenen glaukomatösen Veränderungen. Er habe dem Beschwerdeführer geraten, zur Drucksenkung auf dem einzig funktionellen linken Auge regelmäs sig Antiglaukomatosa lokal anzuwenden. 4 . 7

Dr. J.___ hielt in einem Schreiben vom 1 4. August 2014 (Urk. 6/244) fest, die Interpretation der kardiologischen Abklärung vom Dezember 2013 sei im Vergleich zu den Voruntersuchung en 2008 nicht korrekt. 2013 hätten sich ein subtotaler Verschluss eines Bypasses auf die RCX und der Verschluss aller nati ven Gefässe gezeigt, was 2008 noch nicht der Fall gewesen sei beziehungsweise was einen Neubefund darstelle. Im „ Herzecho “ habe sich ausserdem eine leichte Septumkypokinesie gezeigt. Der Befund sei also nicht komplett b l and, wie die Beschwerdegegnerin es schildere. Im Bericht der Kardiologen werde festgehal ten, dass der Patient wiederholt, trotz Bypässen, retrostenale Beschwerden habe, vor allem bei Aktivität. Die negativen psychologischen Folgen eines solchen klinisc hen Bildes lägen auf der Hand. 4. 8

Dr. G.___ stellte in einer E-Mail vom 2 0. August 2014 (Urk. 6/246) ergänzend fest, Dr. J.___ weise im Schreiben vom 1 4. August 2014 auf Detailbefunde in der im Spital L.___ durchgeführten Koronar- und linksventriku lären Angiographie vom 1 7. Dezember 2013 und auf die gleichentags durchge führte transthorakale Echokardiographie hin. Da die Untersuchungen jedoch beide eine normale systolische Funktion beziehungsweise eine „normale Pump funktion “ dokumentierten, seien die angesprochenen Veränderungen für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht relevant. An den Stellungnahmen des RAD vom 5. Juni beziehungsweise 1 4. März 2014 könne deshalb vollumfänglich festgehalten werden. 4. 9

Dr. J.___ stellte in einem Schreiben an die Rechtsvertretung des Beschwer de führers vom 2 0. August 2014 (Urk. 3/12) folgende Dauerdiagnosen (S. 1): - Depression, rezidivierend, weiterhin ohne vollständige Remission - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Persönlichkeitszü gen - Anpassungsstörung und Agoraphobie - Dreigefässerkrankung mit 4-fach Bypass 2008 - a rterielle Hypertonie - Dyslipidämie - c hronisches linksbetontes sulcus

ulnaris Syndrom beidseits - t iefe Amblyopie bei hoher Myopie - OS Hyperopie und Presbyopie - Gehörlosigkeit rechts, Presbyakusis links - Verdacht auf Restless

legs Syndrom, Verdacht auf Spinalkanalstenose - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits - Adipositas

Dr. J.___ führte aus, der Gesundheits- und Allgemeinzustand des Beschwer deführers habe sich in den letzten vier Jahre n verschlechtert.

Die Sehschärfe habe sich subjektiv und auch objektiv verschlechtert. Seit Jahren bestehe ein Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom mit Verschlechterung wäh rend des letzten Jahres. Aktuell laufe eine Abklärung bei einem Pneumologen (Ziff. 2-3). Das vor Jahren diagnostizierte Restless

legs Syndrom habe sich leicht verstärkt. Der Patient zeige nun auch Symptome eines verengten Spinalkanals. Hier würden ebenfalls Abklärungen laufen. Der Patient klage nun häufig über Lumbosciatalgien beidseits, die in den Oberschenkel ziehen würden. Zuneh mende Kniebeschwerden hätten zu einer Arthroskopie mit Teilmeniskektomien rechts 2011 geführt. Seitdem bestünden Schwierigkeiten beim Knien (rechts mehr als links). Die Handgelenke schmerzten bei mittelgradig belastenden Tätigkeiten wie zum Beispiel beim Schrauben (Ziff. 4).

Psychosozial habe sich die Situation für den Patienten deutlich verschlechtert mit dramatischen familiären Konflikten, die seine Schlafstörungen, die Angst störungen und eine Depression exazerbiert hätten . Mehrere psychotherapeuti sche Interventionen (ambulant und stationär) seien die Folge gewesen. Suizidale Ideen seien vorhanden, allerdings ohne konkrete Projekte. Der Patient sei sozial isoliert und meide auch aktiv jeglichen sozialen Kontakt (Ziff. 5).

Der Patient sei grundsätzlich sehr motiviert, einer geregelten Arbeit nachzu gehen, aber schon allein die hier beschriebenen orthopädischen und psychiatri schen Probleme limitierten sein Tätigkeitsspektrum stark (S. 2). 5. 5.1

Dr. med. M.___, Assistenzarzt, und Dr. med. N.___, Oberarzt, Zentrum H.___, bestätigten im Austrittsbericht vom 1 3. Juni 2013 (Urk. 6/217/10-12) die Diagnosen einer rezidivierende n depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie

akzentuierte narzisstische Persönlich keitszüge, aktenanamnestisch nannte n

sie eine kombinierte Persönlichkeitsstö rung (S. 1). Aus dem Austrittsb ericht de s

Zentrum s H.___

vom 1 3. Juni 2013 ergeben sich somit im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt im Jahr 2011 (vgl. E. 3.2) bei unveränderten psychiatrischen Diagnosen keine Hinweise für eine länger fristige

Verschlechterung des Gesundheitszustandes .

5.2

Die Ärzte des Spitals D.___ behandelten den Beschwerdeführer im Dezember 2013 wegen aufgetretener

Herzbeschwerden konservativ im Wes entlichen mit einer Anpassung der medikamentösen Therapie . Es sei keine Intervention erfolgt. Ein operativer Eingriff war offensichtlich nicht erforderlich, was

gegen eine mass gebliche und länger anhaltende gesundheitliche Verschlechterung spricht. Dr. I.___

erwähnte i m Austrittsb ericht vom 1 8. Dezember 2013, dass eine ambulante kardiale Rehabilitation stattfinden solle, und empfahl zudem eine begleitende Psychotherapie

(E. 4.2 hiervor). Es liegen keine Berichte vor, wonach die vorgeschlagene n Behandlung en durchgeführt worden wäre n . Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers erwähnte solche nicht.

Gestützt auf die nachvollziehbar begründete Stellungnahme von Dr. G.___ vom 1 4. März 2014 ist demnach auch im Hinblick auf die bekannte koronare Dreigefässerkrankung eine Verschlechterung nicht erstellt . Der Hinweis von Dr. J.___ auf die

von Dr. I.___

erwähnten retrosternalen Beschwerden (E. 4. 7) beinhaltet somit ins gesamt keine zu berücksichtigende wesentliche Verschlechterung des Gesu n d heits zu stands . 5.3

Zur Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers und den Beschwerden in den Hän den liegen keine aktuellen Arztberichte vor. Dr. A.___ führte die Beschwer den unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/78 S. 25 Ziff. 5.2). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach es inso fern zu einer Verschlechterung gekommen wäre. 5. 4

Dr. K.___ beschrieb im Bericht vom 2 0. Juni 201 4 zwar eine Verschlechterung der Sehschärfe auf dem linken Auge. Er verneinte aber weit fortgeschrit ten e

glaukomatöse Veränderungen (E. 4. 6). Dr. K.___ attestierte im ärztlichen Zeug nis vom

16. Mai 2014 keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit und bezeich nete den Beschwerdeführer als arbeitsfähig. Dies deckt sich mit der Beurteilung von Dr. F.___ im Bericht vom 1 9. März 2012 (E. 3. 4), womit in Bezug auf die Augenbeschwerden ebenfalls keine Verschlechterung ausgewiesen ist . 5.5

Bezüglich des von Dr. J.___ am 2 0. August 2014 gestellten Verdachts auf ein Schlafapnoesyndrom sowie der von ihm erwähnten Symptome eines engen Spinalkanals verwies der Hausarzt auf laufende Abklärungen. Entsprechende Arztberichte wu rden bis dato nicht eingereicht. Demzufolge liegen auch inso fern keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung vor. 5. 6

Zusammenfassend ist hinsichtlich der genannten Beschwerden eine Verschlech terung der Arbeitsfähigkeit

verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2 0. November 2012 nicht erstellt .

Invalidenversicherungsrecht lich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Diese ist unverändert, so dass der Beschwerdeführer demnach

aufgrund einer rezidivie renden depressiven Störung für visusadaptierte Tätigkeit weiterhin als zu 50 % arbeitsfähig zu erachten ist .

Mit den vorliegenden Abklärungen erweist sich eine polydisziplinäre Begutach tung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1) als entbehrlich.

Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schweizerischer Blindenbund - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit o der Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, I VG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin wei sen).

E. 1.3 Der Versicherte stellte am 1 9. Februa r 2014 ein weiteres Gesuch um Renten er höhung (Urk. 6/214). Am 2 5. Juni 2014 stellte er ein Gesuch um Hilflosen ent schädigung (Urk. 6/236).

Nach am 2 0. März 2014 ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/222) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 ab (Urk. 6/232 = Urk. 2).

E. 2 S. 2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid

eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der medizinisch-theoreti schen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, die Auswirkungen der gesund heitlichen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit sei en in medizinischer und funktioneller Hinsicht nicht abgeklärt worden. Als gesundheitliche Leiden führte er eine Veränderung der Sehleistung und des Gesichtsfeldes, eine Verschlechte rung des Gehörs sowie die Auswirkungen einer Depression und der Herzproble matik an. Der Sachverhalt könne m it einem polydisziplinären MEDAS-Gutach ten gründlich abgeklärt werden (Urk. 1 S. 2).

E. 2.3 Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seit der Beur teilung der Verhältnisse mit Verfügung vom 2 0. November 2012 ver schlechtert hat.

E. 3 Gehörlosigkeit links (kongenital) und Schwerhörigkeit rechts

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach der Erstanmeldung des Beschwerde führers eine psychiatrische und rheumatologische Untersuchung durch Dr. med.

Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Klinik Z.___, und Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Inner e Medizin und für Rheumatologie .

Dr. Y.___ und Dr.

A.___ stellten im psy chiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 1 3. Januar 2009 (Urk. 6/76) folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mit mittelgradiger Episode mit soma tischen Symptomen (S. 10 Ziff.

9.1.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 10 Ziff. 9.1.2): 1. koronare und hypertensive Herzkrankheit mit - Status nach Myokardinfarkt am 2 4. September 2008 und - Status nach Bypass-Operation am 1 0. Oktober 2008 2. Status nach Carpaltunnelsyndrom beidseits mit operativer Dekompression (rechts Juli 2001, links März 2007)

E. 3.2 Im Rahmen einer Rentenrevision bestätigte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Gutachten vom 1 8. Januar 2011 (Urk. 6/126) die Diagnose

einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode . Die Störung habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er akzentuierte emotional instabile und narzisstische Persönlichkeitszüge (S. 9 Ziff. 5). Dr. C.___

bestätigte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 11 Ziff. 6.2-6.3).

E. 3.3 Am 8. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer im Spital D.___

am rechten Kniegelenk operiert

(Kniearthroskopie und Teilmenis kektomie lateral, vgl. den Operationsbericht vom 1 2. Dezember 2011, Urk. 6/199/8 -9).

Dr. med. E.___, Oberarzt, Spital D.___, stellte im Bericht vom 2 0. Januar 2012 (Urk. 6/199/6-7) die Hauptdiagnose: ausgedehnte Meniskusläsion im lateralen Vorderarm sowie grosses und schmerzhaftes Meniskusganglion im lateralen Kniegelenksspalt, diffuse Schmerzen im lateralen Oberschenkel. Dr. E.___ stellte zudem folgende Nebendiagnosen : - koronare Herzkrankheit - Status nach 4-fachem AC-Bypass September 2008 bei Myokardinfarkt - arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Adipositas - Depression - R estless

L eg-Syndrom - Tinnitus rechts bei angeborenem Hörproblem - Urgeinkontinenz - Poliarthrose, Differentialdiagnose: Poliarthritis - Tendovaginitis stenosans

Dig . I rechts, Dig . III und IV links 3.

E. 4 Dr. med. F.___, Fachärztin für Ophthalmologie, stellte im Bericht vom 1 9. März 2012 (Urk. 6/179) die Diagnose einer

rechts tiefe n

Amblyop ie bei Myopie und Astigmatismus seit der Kindheit. Links bestehe ein

Glaukom seit Oktober 2007 (Ziff. 1.1). Dr. F.___ verneinte, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei . Das Gesichtsfeld habe sich aber in den letzten Jahren massiv verschlechtert

(Ziff. 1.7). 3.

E. 4.1 Vom 7. M ai bis 1 4. Juni 2013 folgte ein Klinikaufenthalt im Zentrum H.___, (vgl. den Austrittsbericht vom 1 3. Juni 2013, Urk. 6/217/10 -13).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer war vom 1 5. bis 2 4. Dezember 2013 wegen Beschwerden bei einer koronaren Dreigefässerkrankung im Spital D.___ hospitalisiert (Urk. 6/217/2).

Dr. med. I.___, Assistenzärztin, Spital D.___, hielt

im Kurzaustrittsbericht vom 1 8. De zember 2013 (Urk. 6/217/2-4) fest, der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt in die Klinik in leicht reduziertem Allgemeinzustand präsentiert mit hypertensiv entgleisten Blutdruckwerten. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt . In der Koronarangiographie hätten sich ein Verschluss aller nativen Gefässe sowie ein subtotaler Verschluss des distalen Venenjumps au f den Posterolateralast des RCX gezeigt. Da hiermit nur ein klei nes Gefässgebiet betroffen gewesen sei und der Venengraft deutlich athero sklerotisch verändert sei, sei keine Intervention erfolgt. Es sei ein konservatives Prozedere mit Erhöhung von Atovastatin auf 80 mg und Efient

E. 4.4 Dr. G.___

führte in einer Stellungnahme vom 1 4. März 2014 (Urk. 6/221 S. 3) zu den von Dr. J.___

eingereichten Arztberichten aus, gemäss dem Bericht des Spitals D.___ vom 2 7. (richtig:

18 .) Dezember 2013 zeige die transthorakale Echokardio graphie vom 1 7. Dezember 2013 einen normal grossen linken Ventr ikel mit normaler Pumpfunktion. D as EKG vom 1 5. Dezember 2013 zeige eine unauffäl lige ST-Strecke und eine normale Erregungsrückbildung.

Der Austrittsberi cht des

Zentrum s H.___

vom 1 3. Juni 2013 enthalte die psychiatrische Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgra diger Episode und von akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen. Die von Dr. J.___

eingereichten B erichte enthielten keine Befunde für die Begründung einer medizinischen Verschlechterung, aber Hinweise auf nicht IV-relevante psychosoziale Faktoren. Mit diesen Angaben sei eine dauerhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht gl aubhaft gemacht. 4. 5

Dr. med. K.___, Facharzt für Ophthalmologie, nannte in einem ärzt lichen Zeugnis vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 3/9) als Diagnosen rechts tiefe Amblyo pie bei deutlicher M yopie und Astigmatismus; links funktionelles oculus

unicus, Hyperopie, Presbyopie, Glaukom.

Der Beschwerdeführer sei wegen einer Empfindlichkeit für schwache Kontraste beeinträchtigt. Das Gesichtsfeld sei rechts hochgradig pathologisch. Links sei das Gesichtsfeld normal bis leichtgradig eingeschränkt (S. 1) . Er sei 2014, zwei Jahre verspätet, wieder zu einer augenärztlichen Kontrolle erschienen. Dr. K.___ habe mit dem Patienten eingehend besprochen, dass eine gute Evalu ation und regelmässige Verlaufskontrollen nötig seien zur Verhinderung einer permanenten Verschlechterung auf dem besseren linken Auge. Der Patient w ende lokal Antiglaukomatosa an.

Es sei ein e Verschlechterung zu erwarten, b ei regelmässiger Vorstellung jedoch weniger schnell. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig (S. 2). 4. 6

Dr. K.___

führte in einem Bericht vom 2 0. Juni 2014 (Urk. 3/10) aus, der Beschwerdeführer habe sich nach einem Unterbruch von 20 Monaten wieder vor gestellt . Die Sehschärfe auf dem OS habe sich verschlechtert. Man habe nochmals einen Test des Gesich t sfeldes und ein o ptisches Kohärenztomogramm der Pupille OS im Verlauf durchgeführt und mit den Vorbefunden verglichen. Aktuell stelle sich die Situation so dar, dass eine eher leichte Katarakt auf dem linken Auge bestehe. Die Fixation des Patienten be im heutigen Gesichtsfeld bedinge mit dem reduzierten Visus eine herabgesetzte Beurteilbarkeit. Zusam men mit dem OCT zeigten sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine weit fort geschrittenen glaukomatösen Veränderungen. Er habe dem Beschwerdeführer geraten, zur Drucksenkung auf dem einzig funktionellen linken Auge regelmäs sig Antiglaukomatosa lokal anzuwenden. 4 . 7

Dr. J.___ hielt in einem Schreiben vom 1 4. August 2014 (Urk. 6/244) fest, die Interpretation der kardiologischen Abklärung vom Dezember 2013 sei im Vergleich zu den Voruntersuchung en 2008 nicht korrekt. 2013 hätten sich ein subtotaler Verschluss eines Bypasses auf die RCX und der Verschluss aller nati ven Gefässe gezeigt, was 2008 noch nicht der Fall gewesen sei beziehungsweise was einen Neubefund darstelle. Im „ Herzecho “ habe sich ausserdem eine leichte Septumkypokinesie gezeigt. Der Befund sei also nicht komplett b l and, wie die Beschwerdegegnerin es schildere. Im Bericht der Kardiologen werde festgehal ten, dass der Patient wiederholt, trotz Bypässen, retrostenale Beschwerden habe, vor allem bei Aktivität. Die negativen psychologischen Folgen eines solchen klinisc hen Bildes lägen auf der Hand. 4. 8

Dr. G.___ stellte in einer E-Mail vom 2 0. August 2014 (Urk. 6/246) ergänzend fest, Dr. J.___ weise im Schreiben vom 1 4. August 2014 auf Detailbefunde in der im Spital L.___ durchgeführten Koronar- und linksventriku lären Angiographie vom 1 7. Dezember 2013 und auf die gleichentags durchge führte transthorakale Echokardiographie hin. Da die Untersuchungen jedoch beide eine normale systolische Funktion beziehungsweise eine „normale Pump funktion “ dokumentierten, seien die angesprochenen Veränderungen für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht relevant. An den Stellungnahmen des RAD vom 5. Juni beziehungsweise 1 4. März 2014 könne deshalb vollumfänglich festgehalten werden. 4. 9

Dr. J.___ stellte in einem Schreiben an die Rechtsvertretung des Beschwer de führers vom 2 0. August 2014 (Urk. 3/12) folgende Dauerdiagnosen (S. 1): - Depression, rezidivierend, weiterhin ohne vollständige Remission - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Persönlichkeitszü gen - Anpassungsstörung und Agoraphobie - Dreigefässerkrankung mit 4-fach Bypass 2008 - a rterielle Hypertonie - Dyslipidämie - c hronisches linksbetontes sulcus

ulnaris Syndrom beidseits - t iefe Amblyopie bei hoher Myopie - OS Hyperopie und Presbyopie - Gehörlosigkeit rechts, Presbyakusis links - Verdacht auf Restless

legs Syndrom, Verdacht auf Spinalkanalstenose - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits - Adipositas

Dr. J.___ führte aus, der Gesundheits- und Allgemeinzustand des Beschwer deführers habe sich in den letzten vier Jahre n verschlechtert.

Die Sehschärfe habe sich subjektiv und auch objektiv verschlechtert. Seit Jahren bestehe ein Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom mit Verschlechterung wäh rend des letzten Jahres. Aktuell laufe eine Abklärung bei einem Pneumologen (Ziff. 2-3). Das vor Jahren diagnostizierte Restless

legs Syndrom habe sich leicht verstärkt. Der Patient zeige nun auch Symptome eines verengten Spinalkanals. Hier würden ebenfalls Abklärungen laufen. Der Patient klage nun häufig über Lumbosciatalgien beidseits, die in den Oberschenkel ziehen würden. Zuneh mende Kniebeschwerden hätten zu einer Arthroskopie mit Teilmeniskektomien rechts 2011 geführt. Seitdem bestünden Schwierigkeiten beim Knien (rechts mehr als links). Die Handgelenke schmerzten bei mittelgradig belastenden Tätigkeiten wie zum Beispiel beim Schrauben (Ziff. 4).

Psychosozial habe sich die Situation für den Patienten deutlich verschlechtert mit dramatischen familiären Konflikten, die seine Schlafstörungen, die Angst störungen und eine Depression exazerbiert hätten . Mehrere psychotherapeuti sche Interventionen (ambulant und stationär) seien die Folge gewesen. Suizidale Ideen seien vorhanden, allerdings ohne konkrete Projekte. Der Patient sei sozial isoliert und meide auch aktiv jeglichen sozialen Kontakt (Ziff. 5).

Der Patient sei grundsätzlich sehr motiviert, einer geregelten Arbeit nachzu gehen, aber schon allein die hier beschriebenen orthopädischen und psychiatri schen Probleme limitierten sein Tätigkeitsspektrum stark (S. 2). 5.

E. 5 Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), gab in einer Stellungnahme vom 2 0. November 2012 (Urk. 6/200 S. 1 f.) an, mit einer im Dezember 2011 durchgeführten Knie arthroskopie und Meniskektomie

lasse sich keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen, insbesondere nachdem der Beschwerde führer eine Kontrolle im März 2012 nicht mehr habe wahrnehmen wollen oder müssen. Die Bypass-Operation sei 2008 erfolgt. Sie sei somit im Rahmen der Verfügung vom 1 8. März 2011 bereits berücksichtigt worden. Eine kardiale Verschlechterung sei nicht dokumentiert. Eine ausgeprägtere als eine mittelgra dige depressive Störung sei aktuell nicht ausgewiesen.

Die in einer Stellungn ahme des RAD vom 2 4. Juli 2012 zitierte Untersuchung des Visus mit einem korrigierten Fernvisus von 0.63 und einem Nahvisus von 0.4 erlaube die Ausführung einer visusadaptierten Tätigkeit . Zusammenfassend sei es aus versicherungsmedizinischer Sicht gerechtfertigt, in visusadaptierter Tätigkeit weiterhin von einer lediglich psychiatrisch bedingten, unveränderten Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen. 4.

E. 5.1 Dr. med. M.___, Assistenzarzt, und Dr. med. N.___, Oberarzt, Zentrum H.___, bestätigten im Austrittsbericht vom 1 3. Juni 2013 (Urk. 6/217/10-12) die Diagnosen einer rezidivierende n depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie

akzentuierte narzisstische Persönlich keitszüge, aktenanamnestisch nannte n

sie eine kombinierte Persönlichkeitsstö rung (S. 1). Aus dem Austrittsb ericht de s

Zentrum s H.___

vom 1 3. Juni 2013 ergeben sich somit im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt im Jahr 2011 (vgl. E. 3.2) bei unveränderten psychiatrischen Diagnosen keine Hinweise für eine länger fristige

Verschlechterung des Gesundheitszustandes .

E. 5.2 ). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach es inso fern zu einer Verschlechterung gekommen wäre. 5. 4

Dr. K.___ beschrieb im Bericht vom 2 0. Juni 201 4 zwar eine Verschlechterung der Sehschärfe auf dem linken Auge. Er verneinte aber weit fortgeschrit ten e

glaukomatöse Veränderungen (E. 4. 6). Dr. K.___ attestierte im ärztlichen Zeug nis vom

16. Mai 2014 keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit und bezeich nete den Beschwerdeführer als arbeitsfähig. Dies deckt sich mit der Beurteilung von Dr. F.___ im Bericht vom 1 9. März 2012 (E. 3. 4), womit in Bezug auf die Augenbeschwerden ebenfalls keine Verschlechterung ausgewiesen ist .

E. 5.3 Zur Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers und den Beschwerden in den Hän den liegen keine aktuellen Arztberichte vor. Dr. A.___ führte die Beschwer den unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/78 S. 25 Ziff.

E. 5.5 Bezüglich des von Dr. J.___ am 2 0. August 2014 gestellten Verdachts auf ein Schlafapnoesyndrom sowie der von ihm erwähnten Symptome eines engen Spinalkanals verwies der Hausarzt auf laufende Abklärungen. Entsprechende Arztberichte wu rden bis dato nicht eingereicht. Demzufolge liegen auch inso fern keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung vor. 5. 6

Zusammenfassend ist hinsichtlich der genannten Beschwerden eine Verschlech terung der Arbeitsfähigkeit

verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2 0. November 2012 nicht erstellt .

Invalidenversicherungsrecht lich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Diese ist unverändert, so dass der Beschwerdeführer demnach

aufgrund einer rezidivie renden depressiven Störung für visusadaptierte Tätigkeit weiterhin als zu 50 % arbeitsfähig zu erachten ist .

Mit den vorliegenden Abklärungen erweist sich eine polydisziplinäre Begutach tung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1) als entbehrlich.

Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schweizerischer Blindenbund - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 10 mg für ein Jahr beschlossen worden. Zudem solle ambulant eine kardiale Rehabilitation erfolgen . Der Beschwerdeführer habe während des Aufenthaltes wiederholt über ein retrosternales Druckgefühl geklagt, welches mit Nitroglycerin gut kontrol lierbar gewesen sei.

Aufgrund des Verschlusses des Venenbypasses und der persistierenden Beschwer den habe der Patient sehr besorgt und verunsichert reagiert. Aus ärzt licher Sicht erachte man eine er neute begleitende ambulante Psychotherapie und das Erlernen von Stressreduktionsmechanismen für indiziert (S. 2). 4. 3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte der Beschwerdegegnerin die Arztberichte de s Zentrum s H.___ und des Spitals D.___ mit einem Schreiben vom 3. März 2014 zu. Dr. J.___ gab darin an, die gesundheitliche und auch soziale Situation des Beschwerde führers habe sich im letzten Jahr verschlechtert (Urk. 6/217/1).

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1958, meldete sich am 2
  2. Februar 2006 unter Hinweis auf Beschwerden in den Händen und Armen, im Rücken, in den Füssen, Beinen und Knien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/3 Ziff.  7.2). Mit Verfügung vom 1
  3. September 2007 ( Urk.  6/42) verneinte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen. Mit Verfügung vom 2
  4. November 2007 ( Urk.  6/48) hob sie die Verfügung vom 1
  5. September 2007 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Versicherten wiedererwägungsweise auf. In der Folge sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1
  6. August 2009 ( Urk.  6/100, Urk.  6/92) ab
  7. März 2007 eine halbe Rente zu. 1.2      Im Mai 2010 wurde eine Rentenrevision eingeleitet ( Urk.  6/106). Am
  8. Dezember 2010 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung ( Urk.  6/123/6). Mit Verfügung vom 2
  9. Oktober 2011 ( Urk.  6/171) lehnte d ie IV-Stelle eine Erhöhung der Rente ab.      In einer Mitteilung an den Versicherten vom
  10. Juli 2012 erklärte d ie IV-Stelle die gewährte Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung für beendet ( Urk.  6/182).      Mit Verfügung vom 2
  11. November 2012 ( Urk.  6/201) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der laufenden Rente erneut ab. 1.3      Der Versicherte stellte am 1
  12. Februa r 2014 ein weiteres Gesuch um Renten er höhung ( Urk.  6/214). Am 2
  13. Juni 2014 stellte er ein Gesuch um Hilflosen ent schädigung ( Urk.  6/236).      Nach am 2
  14. März 2014 ergangenem Vorbescheid ( Urk.  6/222) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 2
  15. Juni 2014 ab ( Urk.  6/232 = Urk.  2).
  16. Der Versicherte erhob am 2
  17. August 2014 Beschwerde ( Urk.  1) gegen die Ver fügung vom 2
  18. Juni 2014 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die genauen Auswirkungen der gesundheitlichen Verschlechterung bezüg lich Seh- und Hörvermögen, des Hand- und Herzleidens sowie der psychischen Erkrankung mittels eines polydisziplinären Gutachtens abzuklären. Des Weite ren sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk.  1 S. 1).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  19. September 2014 ( Urk.  5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Versicherten am
  20. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  21. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit o der Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, I VG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  22. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin wei sen).
  23. 2.1      Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der medizinisch-theoreti schen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk.  2 S. 1 ). Mit Einwand vom 2
  24. April 2014 habe der Beschwerdeführer eine MEDAS-Begutachtung bean tragt . Es würden je d och keine neuen medizinischen Befunde oder neue medizi nische Tatsachen genannt ( Urk.  2 S. 2). 2.2      Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor , die Auswirkungen der gesund heitlichen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit sei en in medizinischer und funktioneller Hinsicht nicht abgeklärt worden. Als gesundheitliche Leiden führte er eine Veränderung der Sehleistung und des Gesichtsfeldes, eine Verschlechte rung des Gehörs sowie die Auswirkungen einer Depression und der Herzproble matik an. Der Sachverhalt könne m it einem polydisziplinären MEDAS-Gutach ten gründlich abgeklärt werden ( Urk.  1 S. 2). 2.3      Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Beur teilung der Verhältnisse mit Verfügung vom 2
  25. November 2012 ver schlechtert hat.
  26. 3.1      Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach der Erstanmeldung des Beschwerde führers eine psychiatrische und rheumatologische Untersuchung durch Dr.  med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Klinik Z.___ , und Dr.  med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Inner e Medizin und für Rheumatologie . Dr.  Y.___ und Dr.   A.___ stellten im psy chiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 1
  27. Januar 2009 ( Urk.  6/76) folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mit mittelgradiger Episode mit soma tischen Symptomen (S. 10 Ziff.   9.1.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 10 Ziff.  9.1.2):
  28. koronare und hypertensive Herzkrankheit mit - Status nach Myokardinfarkt am 2
  29. September 2008 und - Status nach Bypass-Operation am 1
  30. Oktober 2008
  31. Status nach Carpaltunnelsyndrom beidseits mit operativer Dekompression (rechts Juli 2001, links März 2007)
  32. Gehörlosigkeit links (kongenital) und Schwerhörigkeit rechts
  33. a usgeprägte Sehschwäche rechts (kongenital)      Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus interdisziplinär er Sicht für jegliche Tätigkeiten seit März 2006 eine anhaltende Arb eitsunfähigkeit von 50  % . Sie gaben an, d ie Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf das psychi sche Leiden beziehungsweise auf die Konzentrations- und Auffassungsstörung, eine rasche Ermüdbarkeit, eine reduzierte psychische Belastbarkeit, Antriebs störungen, mangelnde Flexibilität und eine reduzierte Ausdauer zurückzuführen (S. 10 Ziff.  9.2.1-9.2.3). Die rheumatologische Begutachtung durch Dr.  A.___ ergab kein e Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk.  6/78).      V om
  34. Juli bis 2
  35. November 2010 war der Beschwerdeführer insgesamt drei mal im Sanatorium B.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung ( Urk.  6/16 3 /2 Ziff.  1.3). 3.2      Im Rahmen einer Rentenrevision bestätigte Dr.  med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Gutachten vom 1
  36. Januar 2011 ( Urk.  6/126) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode . Die Störung habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er akzentuierte emotional instabile und narzisstische Persönlichkeitszüge (S. 9 Ziff.  5). Dr.  C.___ bestätigte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50  % (S. 11 Ziff.  6.2-6.3). 3.3      Am
  37. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer im Spital D.___ am rechten Kniegelenk operiert ( Kniearthroskopie und Teilmenis kektomie lateral, vgl. den Operationsbericht vom 1
  38. Dezember 2011, Urk.  6/199/8 -9 ).      Dr.  med. E.___ , Oberarzt, Spital D.___ , stellte im Bericht vom 2
  39. Januar 2012 ( Urk.  6/199/6-7) die Hauptdiagnose: ausgedehnte Meniskusläsion im lateralen Vorderarm sowie grosses und schmerzhaftes Meniskusganglion im lateralen Kniegelenksspalt, diffuse Schmerzen im lateralen Oberschenkel. Dr.  E.___ stellte zudem folgende Nebendiagnosen : - koronare Herzkrankheit - Status nach 4-fachem AC-Bypass September 2008 bei Myokardinfarkt - arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Adipositas - Depression - R estless L eg-Syndrom - Tinnitus rechts bei angeborenem Hörproblem - Urgeinkontinenz - Poliarthrose , Differentialdiagnose: Poliarthritis - Tendovaginitis stenosans Dig . I rechts, Dig . III und IV links
  40. 4      Dr.  med. F.___ , Fachärztin für Ophthalmologie, stellte im Bericht vom 1
  41. März 2012 ( Urk.  6/179) die Diagnose einer rechts tiefe n Amblyop ie bei Myopie und Astigmatismus seit der Kindheit. Links bestehe ein Glaukom seit Oktober 2007 ( Ziff.  1.1). Dr.  F.___ verneinte , dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei . Das Gesichtsfeld habe sich aber in den letzten Jahren massiv verschlechtert ( Ziff.  1.7).
  42. 5      Dr.  med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), gab in einer Stellungnahme vom 2
  43. November 2012 ( Urk.  6/200 S. 1 f.) an, mit einer im Dezember 2011 durchgeführten Knie arthroskopie und Meniskektomie lasse sich keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen, insbesondere nachdem der Beschwerde führer eine Kontrolle im März 2012 nicht mehr habe wahrnehmen wollen oder müssen. Die Bypass-Operation sei 2008 erfolgt. Sie sei somit im Rahmen der Verfügung vom 1
  44. März 2011 bereits berücksichtigt worden. Eine kardiale Verschlechterung sei nicht dokumentiert. Eine ausgeprägtere als eine mittelgra dige depressive Störung sei aktuell nicht ausgewiesen.      Die in einer Stellungn ahme des RAD vom 2
  45. Juli 2012 zitierte Untersuchung des Visus mit einem korrigierten Fernvisus von 0.63 und einem Nahvisus von 0.4 erlaube die Ausführung einer visusadaptierten Tätigkeit . Zusammenfassend sei es aus versicherungsmedizinischer Sicht gerechtfertigt, in visusadaptierter Tätigkeit weiterhin von einer lediglich psychiatrisch bedingten, unveränderten Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50  % auszu gehen.
  46. 4.1      Vom
  47. M ai bis 1
  48. Juni 2013 folgte ein Klinikaufenthalt im Zentrum H.___ , ( vgl. den Austrittsbericht vom 1
  49. Juni 2013, Urk.  6/217/10 -13 ). 4.2      Der Beschwerdeführer war vom 1
  50. bis 2
  51. Dezember 2013 wegen Beschwerden bei einer koronaren Dreigefässerkrankung im Spital D.___ hospitalisiert ( Urk.  6/217/2).      Dr.  med. I.___ , Assistenzärztin, Spital D.___ , hielt im Kurzaustrittsbericht vom 1
  52. De zember 2013 ( Urk.  6/217/2-4) fest , der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt in die Klinik in leicht reduziertem Allgemeinzustand präsentiert mit hypertensiv entgleisten Blutdruckwerten. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt . In der Koronarangiographie hätten sich ein Verschluss aller nativen Gefässe sowie ein subtotaler Verschluss des distalen Venenjumps au f den Posterolateralast des RCX gezeigt. Da hiermit nur ein klei nes Gefässgebiet betroffen gewesen sei und der Venengraft deutlich athero sklerotisch verändert sei, sei keine Intervention erfolgt. Es sei ein konservatives Prozedere mit Erhöhung von Atovastatin auf 80 mg und Efient 10 mg für ein Jahr beschlossen worden. Zudem solle ambulant eine kardiale Rehabilitation erfolgen . Der Beschwerdeführer habe während des Aufenthaltes wiederholt über ein retrosternales Druckgefühl geklagt, welches mit Nitroglycerin gut kontrol lierbar gewesen sei.      Aufgrund des Verschlusses des Venenbypasses und der persistierenden Beschwer den habe der Patient sehr besorgt und verunsichert reagiert. Aus ärzt licher Sicht erachte man eine er neute begleitende ambulante Psychotherapie und das Erlernen von Stressreduktionsmechanismen für indiziert (S. 2).
  53. 3      Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr.  med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte der Beschwerdegegnerin die Arztberichte de s Zentrum s H.___ und des Spitals D.___ mit einem Schreiben vom
  54. März 2014 zu. Dr.  J.___ gab darin an, die gesundheitliche und auch soziale Situation des Beschwerde führers habe sich im letzten Jahr verschlechtert ( Urk.  6/217/1). 4.4      Dr.  G.___ führte in einer Stellungnahme vom 1
  55. März 2014 ( Urk.  6/221 S. 3) zu den von Dr.  J.___ eingereichten Arztberichten aus , gemäss dem Bericht des Spitals D.___ vom 2
  56. (richtig: 18 . ) Dezember 2013 zeige die transthorakale Echokardio graphie vom 1
  57. Dezember 2013 einen normal grossen linken Ventr ikel mit normaler Pumpfunktion. D as EKG vom 1
  58. Dezember 2013 zeige eine unauffäl lige ST-Strecke und eine normale Erregungsrückbildung.      Der Austrittsberi cht des Zentrum s H.___ vom 1
  59. Juni 2013 enthalte die psychiatrische Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgra diger Episode und von akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen. Die von Dr.  J.___ eingereichten B erichte enthielten keine Befunde für die Begründung einer medizinischen Verschlechterung, aber Hinweise auf nicht IV-relevante psychosoziale Faktoren. Mit diesen Angaben sei eine dauerhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht gl aubhaft gemacht.
  60. 5      Dr.  med. K.___ , Facharzt für Ophthalmologie, nannte in einem ärzt lichen Zeugnis vom 1
  61. Mai 2014 ( Urk.  3/9) als Diagnosen rechts tiefe Amblyo pie bei deutlicher M yopie und Astigmatismus; links funktionelles oculus unicus , Hyperopie , Presbyopie , Glaukom.      Der Beschwerdeführer sei wegen einer Empfindlichkeit für schwache Kontraste beeinträchtigt. Das Gesichtsfeld sei rechts hochgradig pathologisch. Links sei das Gesichtsfeld normal bis leichtgradig eingeschränkt (S. 1) . Er sei 2014, zwei Jahre verspätet, wieder zu einer augenärztlichen Kontrolle erschienen. Dr.  K.___ habe mit dem Patienten eingehend besprochen, dass eine gute Evalu ation und regelmässige Verlaufskontrollen nötig seien zur Verhinderung einer permanenten Verschlechterung auf dem besseren linken Auge. Der Patient w ende lokal Antiglaukomatosa an.      Es sei ein e Verschlechterung zu erwarten, b ei regelmässiger Vorstellung jedoch weniger schnell. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig (S. 2).
  62. 6      Dr.  K.___ führte in einem Bericht vom 2
  63. Juni 2014 ( Urk.  3/10) aus , der Beschwerdeführer habe sich nach einem Unterbruch von 20 Monaten wieder vor gestellt . Die Sehschärfe auf dem OS habe sich verschlechtert. Man habe nochmals einen Test des Gesich t sfeldes und ein o ptisches Kohärenztomogramm der Pupille OS im Verlauf durchgeführt und mit den Vorbefunden verglichen. Aktuell stelle sich die Situation so dar, dass eine eher leichte Katarakt auf dem linken Auge bestehe. Die Fixation des Patienten be im heutigen Gesichtsfeld bedinge mit dem reduzierten Visus eine herabgesetzte Beurteilbarkeit. Zusam men mit dem OCT zeigten sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine weit fort geschrittenen glaukomatösen Veränderungen. Er habe dem Beschwerdeführer geraten, zur Drucksenkung auf dem einzig funktionellen linken Auge regelmäs sig Antiglaukomatosa lokal anzuwenden. 4 . 7      Dr.  J.___ hielt in einem Schreiben vom 1
  64. August 2014 ( Urk.  6/244) fest, die Interpretation der kardiologischen Abklärung vom Dezember 2013 sei im Vergleich zu den Voruntersuchung en 2008 nicht korrekt. 2013 hätten sich ein subtotaler Verschluss eines Bypasses auf die RCX und der Verschluss aller nati ven Gefässe gezeigt, was 2008 noch nicht der Fall gewesen sei beziehungsweise was einen Neubefund darstelle. Im „ Herzecho “ habe sich ausserdem eine leichte Septumkypokinesie gezeigt. Der Befund sei also nicht komplett b l and , wie die Beschwerdegegnerin es schildere. Im Bericht der Kardiologen werde festgehal ten, dass der Patient wiederholt, trotz Bypässen, retrostenale Beschwerden habe, vor allem bei Aktivität. Die negativen psychologischen Folgen eines solchen klinisc hen Bildes lägen auf der Hand.
  65. 8      Dr.  G.___ stellte in einer E-Mail vom 2
  66. August 2014 ( Urk.  6/246) ergänzend fest , Dr.  J.___ weise im Schreiben vom 1
  67. August 2014 auf Detailbefunde in der im Spital L.___ durchgeführten Koronar- und linksventriku lären Angiographie vom 1
  68. Dezember 2013 und auf die gleichentags durchge führte transthorakale Echokardiographie hin. Da die Untersuchungen jedoch beide eine normale systolische Funktion beziehungsweise eine „normale Pump funktion “ dokumentierten, seien die angesprochenen Veränderungen für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht relevant. An den Stellungnahmen des RAD vom
  69. Juni beziehungsweise 1
  70. März 2014 könne deshalb vollumfänglich festgehalten werden.
  71. 9      Dr.  J.___ stellte in einem Schreiben an die Rechtsvertretung des Beschwer de führers vom 2
  72. August 2014 ( Urk.  3/12) folgende Dauerdiagnosen (S. 1): - Depression, rezidivierend, weiterhin ohne vollständige Remission - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Persönlichkeitszü gen - Anpassungsstörung und Agoraphobie - Dreigefässerkrankung mit 4-fach Bypass 2008 - a rterielle Hypertonie - Dyslipidämie - c hronisches linksbetontes sulcus ulnaris Syndrom beidseits - t iefe Amblyopie bei hoher Myopie - OS Hyperopie und Presbyopie - Gehörlosigkeit rechts, Presbyakusis links - Verdacht auf Restless legs Syndrom, Verdacht auf Spinalkanalstenose - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits - Adipositas      Dr.  J.___ führte aus, der Gesundheits- und Allgemeinzustand des Beschwer deführers habe sich in den letzten vier Jahre n verschlechtert.      Die Sehschärfe habe sich subjektiv und auch objektiv verschlechtert. Seit Jahren bestehe ein Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom mit Verschlechterung wäh rend des letzten Jahres. Aktuell laufe eine Abklärung bei einem Pneumologen ( Ziff.  2-3). Das vor Jahren diagnostizierte Restless legs Syndrom habe sich leicht verstärkt. Der Patient zeige nun auch Symptome eines verengten Spinalkanals. Hier würden ebenfalls Abklärungen laufen. Der Patient klage nun häufig über Lumbosciatalgien beidseits, die in den Oberschenkel ziehen würden. Zuneh mende Kniebeschwerden hätten zu einer Arthroskopie mit Teilmeniskektomien rechts 2011 geführt. Seitdem bestünden Schwierigkeiten beim Knien (rechts mehr als links). Die Handgelenke schmerzten bei mittelgradig belastenden Tätigkeiten wie zum Beispiel beim Schrauben ( Ziff.  4).      Psychosozial habe sich die Situation für den Patienten deutlich verschlechtert mit dramatischen familiären Konflikten, die seine Schlafstörungen, die Angst störungen und eine Depression exazerbiert hätten . Mehrere psychotherapeuti sche Interventionen (ambulant und stationär) seien die Folge gewesen. Suizidale Ideen seien vorhanden, allerdings ohne konkrete Projekte. Der Patient sei sozial isoliert und meide auch aktiv jeglichen sozialen Kontakt ( Ziff.  5).      Der Patient sei grundsätzlich sehr motiviert, einer geregelten Arbeit nachzu gehen, aber schon allein die hier beschriebenen orthopädischen und psychiatri schen Probleme limitierten sein Tätigkeitsspektrum stark (S. 2).
  73. 5.1      Dr.  med. M.___ , Assistenzarzt, und Dr.  med. N.___ , Oberarzt, Zentrum H.___, bestätigten im Austrittsbericht vom 1
  74. Juni 2013 ( Urk.  6/217/10-12) die Diagnosen einer rezidivierende n depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , sowie akzentuierte narzisstische Persönlich keitszüge , aktenanamnestisch nannte n sie eine kombinierte Persönlichkeitsstö rung (S. 1). Aus dem Austrittsb ericht de s Zentrum s H.___ vom 1
  75. Juni 2013 ergeben sich somit im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt im Jahr 2011 (vgl. E. 3.2) bei unveränderten psychiatrischen Diagnosen keine Hinweise für eine länger fristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes . 5.2      Die Ärzte des Spitals D.___ behandelten den Beschwerdeführer im Dezember 2013 wegen aufgetretener Herzbeschwerden konservativ im Wes entlichen mit einer Anpassung der medikamentösen Therapie . Es sei keine Intervention erfolgt. Ein operativer Eingriff war offensichtlich nicht erforderlich , was gegen eine mass gebliche und länger anhaltende gesundheitliche Verschlechterung spricht. Dr.  I.___ erwähnte i m Austrittsb ericht vom 1
  76. Dezember 2013 , dass eine ambulante kardiale Rehabilitation stattfinden solle , und empfahl zudem eine begleitende Psychotherapie (E. 4.2 hiervor). Es liegen keine Berichte vor , wonach die vorgeschlagene n Behandlung en durchgeführt worden wäre n . Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers erwähnte solche nicht. Gestützt auf die nachvollziehbar begründete Stellungnahme von Dr.  G.___ vom 1
  77. März 2014 ist demnach auch im Hinblick auf die bekannte koronare Dreigefässerkrankung eine Verschlechterung nicht erstellt . Der Hinweis von Dr.  J.___ auf die von Dr.  I.___ erwähnten retrosternalen Beschwerden (E. 4. 7 ) beinhaltet somit ins gesamt keine zu berücksichtigende wesentliche Verschlechterung des Gesu n d heits zu stands . 5.3      Zur Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers und den Beschwerden in den Hän den liegen keine aktuellen Arztberichte vor. Dr.  A.___ führte die Beschwer den unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk.  6/78 S. 25 Ziff.  5.2 ). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach es inso fern zu einer Verschlechterung gekommen wäre.
  78. 4      Dr.  K.___ beschrieb im Bericht vom 2
  79. Juni 201 4 zwar eine Verschlechterung der Sehschärfe auf dem linken Auge. Er verneinte aber weit fortgeschrit ten e glaukomatöse Veränderungen (E. 4. 6 ). Dr.  K.___ attestierte im ärztlichen Zeug nis vom
  80. Mai 2014 keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit und bezeich nete den Beschwerdeführer als arbeitsfähig. Dies deckt sich mit der Beurteilung von Dr.  F.___ im Bericht vom 1
  81. März 2012 (E. 3. 4 ) , womit in Bezug auf die Augenbeschwerden ebenfalls keine Verschlechterung ausgewiesen ist . 5.5      Bezüglich des von Dr.  J.___ am 2
  82. August 2014 gestellten Verdachts auf ein Schlafapnoesyndrom sowie der von ihm erwähnten Symptome eines engen Spinalkanals verwies der Hausarzt auf laufende Abklärungen. Entsprechende Arztberichte wu rden bis dato nicht eingereicht. Demzufolge liegen auch inso fern keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung vor.
  83. 6      Zusammenfassend ist hinsichtlich der genannten Beschwerden eine Verschlech terung der Arbeitsfähigkeit verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2
  84. November 2012 nicht erstellt . Invalidenversicherungsrecht lich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Diese ist unverändert, so dass der Beschwerdeführer demnach aufgrund einer rezidivie renden depressiven Störung für visusadaptierte Tätigkeit weiterhin als zu 50  % arbeitsfähig zu erachten ist .      Mit den vorliegenden Abklärungen erweist sich eine polydisziplinäre Begutach tung des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 1) als entbehrlich. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde.
  85. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr.  7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  86. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  87. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  88. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schweizerischer Blindenbund - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  89. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  90. Juli bis und mit 1
  91. August sowie vom 1
  92. Dezember bis und mit dem
  93. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00814 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

13. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Schweizerischer Blindenbund Beratungsstelle Zürich Stauffacherstrasse 143, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 2 3. Februar 2006 unter Hinweis auf Beschwerden in den Händen und Armen, im Rücken, in den Füssen, Beinen und Knien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 1 7. September 2007 (Urk. 6/42) verneinte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen. Mit Verfügung vom 2 9. November 2007 (Urk. 6/48) hob sie die Verfügung vom 1 7. September 2007 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Versicherten wiedererwägungsweise auf. In der Folge sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. August 2009 (Urk. 6/100, Urk. 6/92) ab

1. März 2007 eine halbe Rente zu. 1.2

Im Mai 2010 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (Urk. 6/106). Am 1. Dezember 2010 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 6/123/6). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2011 (Urk. 6/171) lehnte d ie IV-Stelle eine Erhöhung der Rente ab.

In einer Mitteilung an den Versicherten vom 2. Juli 2012 erklärte d ie IV-Stelle die gewährte Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung für beendet (Urk. 6/182).

Mit Verfügung vom 2 0. November 2012 (Urk. 6/201) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der laufenden Rente erneut ab. 1.3

Der Versicherte stellte am 1 9. Februa r 2014 ein weiteres Gesuch um Renten er höhung (Urk. 6/214). Am 2 5. Juni 2014 stellte er ein Gesuch um Hilflosen ent schädigung (Urk. 6/236).

Nach am 2 0. März 2014 ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/222) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 ab (Urk. 6/232 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 5. August 2014 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Ver fügung vom 2 7. Juni 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die genauen Auswirkungen der gesundheitlichen Verschlechterung bezüg lich Seh- und Hörvermögen, des Hand- und Herzleidens sowie der psychischen Erkrankung mittels eines polydisziplinären Gutachtens abzuklären. Des Weite ren sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2014 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Versicherten am 9. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit o der Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, I VG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin wei sen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid

eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der medizinisch-theoreti schen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1). Mit Einwand vom 2 3. April 2014 habe der Beschwerdeführer eine MEDAS-Begutachtung bean tragt .

Es würden je d och keine neuen medizinischen Befunde oder neue medizi nische Tatsachen genannt (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, die Auswirkungen der gesund heitlichen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit sei en in medizinischer und funktioneller Hinsicht nicht abgeklärt worden. Als gesundheitliche Leiden führte er eine Veränderung der Sehleistung und des Gesichtsfeldes, eine Verschlechte rung des Gehörs sowie die Auswirkungen einer Depression und der Herzproble matik an. Der Sachverhalt könne m it einem polydisziplinären MEDAS-Gutach ten gründlich abgeklärt werden (Urk. 1 S. 2). 2.3

Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seit der Beur teilung der Verhältnisse mit Verfügung vom 2 0. November 2012 ver schlechtert hat. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach der Erstanmeldung des Beschwerde führers eine psychiatrische und rheumatologische Untersuchung durch Dr. med.

Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Klinik Z.___, und Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Inner e Medizin und für Rheumatologie .

Dr. Y.___ und Dr.

A.___ stellten im psy chiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 1 3. Januar 2009 (Urk. 6/76) folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mit mittelgradiger Episode mit soma tischen Symptomen (S. 10 Ziff.

9.1.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 10 Ziff. 9.1.2): 1. koronare und hypertensive Herzkrankheit mit - Status nach Myokardinfarkt am 2 4. September 2008 und - Status nach Bypass-Operation am 1 0. Oktober 2008 2. Status nach Carpaltunnelsyndrom beidseits mit operativer Dekompression (rechts Juli 2001, links März 2007) 3. Gehörlosigkeit links (kongenital) und Schwerhörigkeit rechts 4. a usgeprägte Sehschwäche rechts (kongenital)

Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus interdisziplinär er Sicht für jegliche Tätigkeiten seit März 2006 eine anhaltende Arb eitsunfähigkeit von 50 % . Sie gaben an, d ie Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf das psychi sche Leiden beziehungsweise auf die Konzentrations- und Auffassungsstörung, eine rasche Ermüdbarkeit, eine reduzierte psychische Belastbarkeit, Antriebs störungen, mangelnde Flexibilität und eine reduzierte Ausdauer zurückzuführen (S. 10 Ziff. 9.2.1-9.2.3). Die rheumatologische Begutachtung durch Dr. A.___ ergab kein e Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/78).

V om

5. Juli bis 2 2. November 2010 war der Beschwerdeführer

insgesamt drei mal im Sanatorium B.___

in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/16 3 /2 Ziff. 1.3). 3.2

Im Rahmen einer Rentenrevision bestätigte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Gutachten vom 1 8. Januar 2011 (Urk. 6/126) die Diagnose

einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode . Die Störung habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er akzentuierte emotional instabile und narzisstische Persönlichkeitszüge (S. 9 Ziff. 5). Dr. C.___

bestätigte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 11 Ziff. 6.2-6.3). 3.3

Am 8. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer im Spital D.___

am rechten Kniegelenk operiert

(Kniearthroskopie und Teilmenis kektomie lateral, vgl. den Operationsbericht vom 1 2. Dezember 2011, Urk. 6/199/8 -9).

Dr. med. E.___, Oberarzt, Spital D.___, stellte im Bericht vom 2 0. Januar 2012 (Urk. 6/199/6-7) die Hauptdiagnose: ausgedehnte Meniskusläsion im lateralen Vorderarm sowie grosses und schmerzhaftes Meniskusganglion im lateralen Kniegelenksspalt, diffuse Schmerzen im lateralen Oberschenkel. Dr. E.___ stellte zudem folgende Nebendiagnosen : - koronare Herzkrankheit - Status nach 4-fachem AC-Bypass September 2008 bei Myokardinfarkt - arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Adipositas - Depression - R estless

L eg-Syndrom - Tinnitus rechts bei angeborenem Hörproblem - Urgeinkontinenz - Poliarthrose, Differentialdiagnose: Poliarthritis - Tendovaginitis stenosans

Dig . I rechts, Dig . III und IV links 3. 4

Dr. med. F.___, Fachärztin für Ophthalmologie, stellte im Bericht vom 1 9. März 2012 (Urk. 6/179) die Diagnose einer

rechts tiefe n

Amblyop ie bei Myopie und Astigmatismus seit der Kindheit. Links bestehe ein

Glaukom seit Oktober 2007 (Ziff. 1.1). Dr. F.___ verneinte, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei . Das Gesichtsfeld habe sich aber in den letzten Jahren massiv verschlechtert

(Ziff. 1.7). 3. 5

Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), gab in einer Stellungnahme vom 2 0. November 2012 (Urk. 6/200 S. 1 f.) an, mit einer im Dezember 2011 durchgeführten Knie arthroskopie und Meniskektomie

lasse sich keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen, insbesondere nachdem der Beschwerde führer eine Kontrolle im März 2012 nicht mehr habe wahrnehmen wollen oder müssen. Die Bypass-Operation sei 2008 erfolgt. Sie sei somit im Rahmen der Verfügung vom 1 8. März 2011 bereits berücksichtigt worden. Eine kardiale Verschlechterung sei nicht dokumentiert. Eine ausgeprägtere als eine mittelgra dige depressive Störung sei aktuell nicht ausgewiesen.

Die in einer Stellungn ahme des RAD vom 2 4. Juli 2012 zitierte Untersuchung des Visus mit einem korrigierten Fernvisus von 0.63 und einem Nahvisus von 0.4 erlaube die Ausführung einer visusadaptierten Tätigkeit . Zusammenfassend sei es aus versicherungsmedizinischer Sicht gerechtfertigt, in visusadaptierter Tätigkeit weiterhin von einer lediglich psychiatrisch bedingten, unveränderten Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen. 4. 4.1

Vom 7. M ai bis 1 4. Juni 2013 folgte ein Klinikaufenthalt im Zentrum H.___, (vgl. den Austrittsbericht vom 1 3. Juni 2013, Urk. 6/217/10 -13). 4.2

Der Beschwerdeführer war vom 1 5. bis 2 4. Dezember 2013 wegen Beschwerden bei einer koronaren Dreigefässerkrankung im Spital D.___ hospitalisiert (Urk. 6/217/2).

Dr. med. I.___, Assistenzärztin, Spital D.___, hielt

im Kurzaustrittsbericht vom 1 8. De zember 2013 (Urk. 6/217/2-4) fest, der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt in die Klinik in leicht reduziertem Allgemeinzustand präsentiert mit hypertensiv entgleisten Blutdruckwerten. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt . In der Koronarangiographie hätten sich ein Verschluss aller nativen Gefässe sowie ein subtotaler Verschluss des distalen Venenjumps au f den Posterolateralast des RCX gezeigt. Da hiermit nur ein klei nes Gefässgebiet betroffen gewesen sei und der Venengraft deutlich athero sklerotisch verändert sei, sei keine Intervention erfolgt. Es sei ein konservatives Prozedere mit Erhöhung von Atovastatin auf 80 mg und Efient 10 mg für ein Jahr beschlossen worden. Zudem solle ambulant eine kardiale Rehabilitation erfolgen . Der Beschwerdeführer habe während des Aufenthaltes wiederholt über ein retrosternales Druckgefühl geklagt, welches mit Nitroglycerin gut kontrol lierbar gewesen sei.

Aufgrund des Verschlusses des Venenbypasses und der persistierenden Beschwer den habe der Patient sehr besorgt und verunsichert reagiert. Aus ärzt licher Sicht erachte man eine er neute begleitende ambulante Psychotherapie und das Erlernen von Stressreduktionsmechanismen für indiziert (S. 2). 4. 3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte der Beschwerdegegnerin die Arztberichte de s Zentrum s H.___ und des Spitals D.___ mit einem Schreiben vom 3. März 2014 zu. Dr. J.___ gab darin an, die gesundheitliche und auch soziale Situation des Beschwerde führers habe sich im letzten Jahr verschlechtert (Urk. 6/217/1). 4.4

Dr. G.___

führte in einer Stellungnahme vom 1 4. März 2014 (Urk. 6/221 S. 3) zu den von Dr. J.___

eingereichten Arztberichten aus, gemäss dem Bericht des Spitals D.___ vom 2 7. (richtig:

18 .) Dezember 2013 zeige die transthorakale Echokardio graphie vom 1 7. Dezember 2013 einen normal grossen linken Ventr ikel mit normaler Pumpfunktion. D as EKG vom 1 5. Dezember 2013 zeige eine unauffäl lige ST-Strecke und eine normale Erregungsrückbildung.

Der Austrittsberi cht des

Zentrum s H.___

vom 1 3. Juni 2013 enthalte die psychiatrische Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgra diger Episode und von akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen. Die von Dr. J.___

eingereichten B erichte enthielten keine Befunde für die Begründung einer medizinischen Verschlechterung, aber Hinweise auf nicht IV-relevante psychosoziale Faktoren. Mit diesen Angaben sei eine dauerhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht gl aubhaft gemacht. 4. 5

Dr. med. K.___, Facharzt für Ophthalmologie, nannte in einem ärzt lichen Zeugnis vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 3/9) als Diagnosen rechts tiefe Amblyo pie bei deutlicher M yopie und Astigmatismus; links funktionelles oculus

unicus, Hyperopie, Presbyopie, Glaukom.

Der Beschwerdeführer sei wegen einer Empfindlichkeit für schwache Kontraste beeinträchtigt. Das Gesichtsfeld sei rechts hochgradig pathologisch. Links sei das Gesichtsfeld normal bis leichtgradig eingeschränkt (S. 1) . Er sei 2014, zwei Jahre verspätet, wieder zu einer augenärztlichen Kontrolle erschienen. Dr. K.___ habe mit dem Patienten eingehend besprochen, dass eine gute Evalu ation und regelmässige Verlaufskontrollen nötig seien zur Verhinderung einer permanenten Verschlechterung auf dem besseren linken Auge. Der Patient w ende lokal Antiglaukomatosa an.

Es sei ein e Verschlechterung zu erwarten, b ei regelmässiger Vorstellung jedoch weniger schnell. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig (S. 2). 4. 6

Dr. K.___

führte in einem Bericht vom 2 0. Juni 2014 (Urk. 3/10) aus, der Beschwerdeführer habe sich nach einem Unterbruch von 20 Monaten wieder vor gestellt . Die Sehschärfe auf dem OS habe sich verschlechtert. Man habe nochmals einen Test des Gesich t sfeldes und ein o ptisches Kohärenztomogramm der Pupille OS im Verlauf durchgeführt und mit den Vorbefunden verglichen. Aktuell stelle sich die Situation so dar, dass eine eher leichte Katarakt auf dem linken Auge bestehe. Die Fixation des Patienten be im heutigen Gesichtsfeld bedinge mit dem reduzierten Visus eine herabgesetzte Beurteilbarkeit. Zusam men mit dem OCT zeigten sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine weit fort geschrittenen glaukomatösen Veränderungen. Er habe dem Beschwerdeführer geraten, zur Drucksenkung auf dem einzig funktionellen linken Auge regelmäs sig Antiglaukomatosa lokal anzuwenden. 4 . 7

Dr. J.___ hielt in einem Schreiben vom 1 4. August 2014 (Urk. 6/244) fest, die Interpretation der kardiologischen Abklärung vom Dezember 2013 sei im Vergleich zu den Voruntersuchung en 2008 nicht korrekt. 2013 hätten sich ein subtotaler Verschluss eines Bypasses auf die RCX und der Verschluss aller nati ven Gefässe gezeigt, was 2008 noch nicht der Fall gewesen sei beziehungsweise was einen Neubefund darstelle. Im „ Herzecho “ habe sich ausserdem eine leichte Septumkypokinesie gezeigt. Der Befund sei also nicht komplett b l and, wie die Beschwerdegegnerin es schildere. Im Bericht der Kardiologen werde festgehal ten, dass der Patient wiederholt, trotz Bypässen, retrostenale Beschwerden habe, vor allem bei Aktivität. Die negativen psychologischen Folgen eines solchen klinisc hen Bildes lägen auf der Hand. 4. 8

Dr. G.___ stellte in einer E-Mail vom 2 0. August 2014 (Urk. 6/246) ergänzend fest, Dr. J.___ weise im Schreiben vom 1 4. August 2014 auf Detailbefunde in der im Spital L.___ durchgeführten Koronar- und linksventriku lären Angiographie vom 1 7. Dezember 2013 und auf die gleichentags durchge führte transthorakale Echokardiographie hin. Da die Untersuchungen jedoch beide eine normale systolische Funktion beziehungsweise eine „normale Pump funktion “ dokumentierten, seien die angesprochenen Veränderungen für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht relevant. An den Stellungnahmen des RAD vom 5. Juni beziehungsweise 1 4. März 2014 könne deshalb vollumfänglich festgehalten werden. 4. 9

Dr. J.___ stellte in einem Schreiben an die Rechtsvertretung des Beschwer de führers vom 2 0. August 2014 (Urk. 3/12) folgende Dauerdiagnosen (S. 1): - Depression, rezidivierend, weiterhin ohne vollständige Remission - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Persönlichkeitszü gen - Anpassungsstörung und Agoraphobie - Dreigefässerkrankung mit 4-fach Bypass 2008 - a rterielle Hypertonie - Dyslipidämie - c hronisches linksbetontes sulcus

ulnaris Syndrom beidseits - t iefe Amblyopie bei hoher Myopie - OS Hyperopie und Presbyopie - Gehörlosigkeit rechts, Presbyakusis links - Verdacht auf Restless

legs Syndrom, Verdacht auf Spinalkanalstenose - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits - Adipositas

Dr. J.___ führte aus, der Gesundheits- und Allgemeinzustand des Beschwer deführers habe sich in den letzten vier Jahre n verschlechtert.

Die Sehschärfe habe sich subjektiv und auch objektiv verschlechtert. Seit Jahren bestehe ein Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom mit Verschlechterung wäh rend des letzten Jahres. Aktuell laufe eine Abklärung bei einem Pneumologen (Ziff. 2-3). Das vor Jahren diagnostizierte Restless

legs Syndrom habe sich leicht verstärkt. Der Patient zeige nun auch Symptome eines verengten Spinalkanals. Hier würden ebenfalls Abklärungen laufen. Der Patient klage nun häufig über Lumbosciatalgien beidseits, die in den Oberschenkel ziehen würden. Zuneh mende Kniebeschwerden hätten zu einer Arthroskopie mit Teilmeniskektomien rechts 2011 geführt. Seitdem bestünden Schwierigkeiten beim Knien (rechts mehr als links). Die Handgelenke schmerzten bei mittelgradig belastenden Tätigkeiten wie zum Beispiel beim Schrauben (Ziff. 4).

Psychosozial habe sich die Situation für den Patienten deutlich verschlechtert mit dramatischen familiären Konflikten, die seine Schlafstörungen, die Angst störungen und eine Depression exazerbiert hätten . Mehrere psychotherapeuti sche Interventionen (ambulant und stationär) seien die Folge gewesen. Suizidale Ideen seien vorhanden, allerdings ohne konkrete Projekte. Der Patient sei sozial isoliert und meide auch aktiv jeglichen sozialen Kontakt (Ziff. 5).

Der Patient sei grundsätzlich sehr motiviert, einer geregelten Arbeit nachzu gehen, aber schon allein die hier beschriebenen orthopädischen und psychiatri schen Probleme limitierten sein Tätigkeitsspektrum stark (S. 2). 5. 5.1

Dr. med. M.___, Assistenzarzt, und Dr. med. N.___, Oberarzt, Zentrum H.___, bestätigten im Austrittsbericht vom 1 3. Juni 2013 (Urk. 6/217/10-12) die Diagnosen einer rezidivierende n depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie

akzentuierte narzisstische Persönlich keitszüge, aktenanamnestisch nannte n

sie eine kombinierte Persönlichkeitsstö rung (S. 1). Aus dem Austrittsb ericht de s

Zentrum s H.___

vom 1 3. Juni 2013 ergeben sich somit im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt im Jahr 2011 (vgl. E. 3.2) bei unveränderten psychiatrischen Diagnosen keine Hinweise für eine länger fristige

Verschlechterung des Gesundheitszustandes .

5.2

Die Ärzte des Spitals D.___ behandelten den Beschwerdeführer im Dezember 2013 wegen aufgetretener

Herzbeschwerden konservativ im Wes entlichen mit einer Anpassung der medikamentösen Therapie . Es sei keine Intervention erfolgt. Ein operativer Eingriff war offensichtlich nicht erforderlich, was

gegen eine mass gebliche und länger anhaltende gesundheitliche Verschlechterung spricht. Dr. I.___

erwähnte i m Austrittsb ericht vom 1 8. Dezember 2013, dass eine ambulante kardiale Rehabilitation stattfinden solle, und empfahl zudem eine begleitende Psychotherapie

(E. 4.2 hiervor). Es liegen keine Berichte vor, wonach die vorgeschlagene n Behandlung en durchgeführt worden wäre n . Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers erwähnte solche nicht.

Gestützt auf die nachvollziehbar begründete Stellungnahme von Dr. G.___ vom 1 4. März 2014 ist demnach auch im Hinblick auf die bekannte koronare Dreigefässerkrankung eine Verschlechterung nicht erstellt . Der Hinweis von Dr. J.___ auf die

von Dr. I.___

erwähnten retrosternalen Beschwerden (E. 4. 7) beinhaltet somit ins gesamt keine zu berücksichtigende wesentliche Verschlechterung des Gesu n d heits zu stands . 5.3

Zur Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers und den Beschwerden in den Hän den liegen keine aktuellen Arztberichte vor. Dr. A.___ führte die Beschwer den unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/78 S. 25 Ziff. 5.2). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach es inso fern zu einer Verschlechterung gekommen wäre. 5. 4

Dr. K.___ beschrieb im Bericht vom 2 0. Juni 201 4 zwar eine Verschlechterung der Sehschärfe auf dem linken Auge. Er verneinte aber weit fortgeschrit ten e

glaukomatöse Veränderungen (E. 4. 6). Dr. K.___ attestierte im ärztlichen Zeug nis vom

16. Mai 2014 keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit und bezeich nete den Beschwerdeführer als arbeitsfähig. Dies deckt sich mit der Beurteilung von Dr. F.___ im Bericht vom 1 9. März 2012 (E. 3. 4), womit in Bezug auf die Augenbeschwerden ebenfalls keine Verschlechterung ausgewiesen ist . 5.5

Bezüglich des von Dr. J.___ am 2 0. August 2014 gestellten Verdachts auf ein Schlafapnoesyndrom sowie der von ihm erwähnten Symptome eines engen Spinalkanals verwies der Hausarzt auf laufende Abklärungen. Entsprechende Arztberichte wu rden bis dato nicht eingereicht. Demzufolge liegen auch inso fern keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung vor. 5. 6

Zusammenfassend ist hinsichtlich der genannten Beschwerden eine Verschlech terung der Arbeitsfähigkeit

verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2 0. November 2012 nicht erstellt .

Invalidenversicherungsrecht lich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Diese ist unverändert, so dass der Beschwerdeführer demnach

aufgrund einer rezidivie renden depressiven Störung für visusadaptierte Tätigkeit weiterhin als zu 50 % arbeitsfähig zu erachten ist .

Mit den vorliegenden Abklärungen erweist sich eine polydisziplinäre Begutach tung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1) als entbehrlich.

Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schweizerischer Blindenbund - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger