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IV.2014.00812

Keine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse erstellt, neue Rechtsprechung zu syndromalen Beschwerden ist kein Revisionsgrund; leicht tiefere Lohnangaben ergeben keine Änderung des Valideneinkommens

Zürich SozVersG · 2016-03-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1961, erlernte den Beruf der Servicefachangestellten, erlangte den Fähigkeitsausweis für das Gastgewerbe und absolvierte verschie dene Weiterbildungen. Ab 1997 war sie als Aussendienstmitarbeiterin bei der Y.___ beschäftigt, wo sie im folgenden Jahr zur Verkaufsleiterin auf stieg ( Urk. 8/4/4-5 und Urk. 8/12). Am 8. Oktober 2000 erlitt sie einen Ver kehrs unfall, als ein vor ihr fahrender Lenker auf der Autobahn einen Schwenker nach rechts machte, worauf sie instinktiv nach rechts lenkte, die Fahrbahnbe grenzung berührte, ins Schleudern geriet und in eine Betonwand prallte ( Urk. 8/15/2). Dabei zog sie sich nebst einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) eine dorsale Ellbogenluxation rechts zu ( Urk. 8/15/43). Aufgrund eines verbliebenen Streckdefizits im rechten Ellbogengelenk wurde ihr eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 8/16 lit . B und lit . A Ziff. 1). Hierauf wurde das Arbeitsverhältnis per 3. Mai

2001 aufgelöst ( Urk. 8/12/1 und Urk. 8/12/5) und die Versicherte trat gleichzeitig eine neue Stelle als Sachbear beiterin Verkauf (inkl. Aussendienst ) bei der Z.___ an ( Urk. 8/14 Ziff. 1). 1.2

Am 2 5. Mai 2002 ( Urk. 8/8 Ziff. 7.2) meldete sie sich unter Hinweis auf die Un fallrestfolgen (Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens, Nervenschädi gung in Fingern und einem Teil der Hand) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die (damals zuständige) IV-Stelle des Kantons Aargau zog die Akten des Unfallversicherers bei, tätigte berufliche sowie medizinische Ab klärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. März 2003 ( Urk. 8/28) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 und basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 42.7 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die dage gen erhobene Einsprache ( Urk. 8/33/1-6) wurde mit Entscheid vom 2 1. Oktober 2004 ( Urk. 8/67) abgewiesen und die Ausrichtung der Rente – bei Errechnung eines Invaliditätsgrades von unter 40 %

- per 3 0. November 2004 eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/68/3-15) hiess das Versicherungsge richts des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. November 2005 ( Urk. 8/84) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sa ch e zwecks Abklärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen sowie Neuent scheid (betreffend Eingliederungsmassnahmen oder Rente) an die Verwaltung zurück ge wiesen wurde.

Mittlerweile hatte die Versicherte per 1. August 2005 eine neue Stelle im Pen sum von 80 % im Anzeigenverkauf bei der A.___ angetreten ( Urk. 8/114 Ziff. 2.1). D ie IV-Stelle Aargau sprach der Versicherten - unter Be zugnahme auf die Ausführungen des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau - mit Verfügungen vom 2 7. März 2006 ( Urk. 8/88) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Viertelsrente (IV-Grad 43 % ) und ab 1. Juni 2005 eine halbe Rente (IV-Grad 53 % ) zu. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/90) hiess die IV-Stelle Aargau mit Entscheid vom 2 8. September 2007 ( Urk. 8/103) teilweise gut und sprach ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine Viertelsrente , ab 1. Juni 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenver sicherung zu. Die entsprechenden (vollziehenden) Rentenverfügungen ergingen am 1 8. Januar 2008 ( Urk. 8/106). 1.3

Am 5. Dezember 2008 ( Urk. 8/111) leitete die – nach Umzug der Versicherten neu zuständige – Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Rentenrevisionsverfahren ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (bein hal tend das Gutachten der B.___ vom 6. Januar 2011, Urk. 8/130/7-78) und tätigte weitere Ab klä rungen, namentlich zog sie das vom Unfallversicherer veranlasst e weitere Gut achten der Medizinische n Abklärungsstelle (MEDAS) C.___

bei (Exper tise vom 2 2. Januar 2014, Urk. 8/137).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/140) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juni 2014 ( Urk.

2) die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 2. August 2014 Beschwerde mit den An trägen, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 0. Juni 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente nach Gesetz, d.h. auch über den 3 1. Juli 2014 hinaus, zu ge währen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2 6. September 2014 ( Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 9. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde. Am 1 9. November 2015 ( Urk.

10) holte das Ge richt einen schriftlichen Bericht bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Be schwer deführerin ein. Zum entsprechenden Bericht vom 3 0. November 2015, ( Urk.

13) nahm einzig die Beschwerdeführerin Stellung ( Urk. 16-17). Mit Verfü gung vom 5. Januar 2016 ( Urk.

19) wurde die Swiss Life zum Prozess beigela den, welche am 1 9. Januar 2016 ( Urk.

21) auf eine Stellungnahme verzichtete. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1

Das Versicherungsgericht des Kantons Aarau fasste die medizinische Situation (vorliegend massgebend für den relevanten Vergleichszeitpunkt der abgestuften Rentenzusprache mit zuletzt

unbefristeter Dreiviertelsrente [mit Einspracheent scheid vom 2 8. September 2007, Urk. 8/103] per 1. Januar 2004) wie folgt zu sammen ( Urk. 8/84 S. 8 f.):

Die Beschwerdeführerin erlitt am 8. Oktober 2000 einen Unfall (Selbstunfall auf der Autobahn), der zu einer Hospitalisation bis 1 0. Oktober 2000 im Spital D.___ führte. Im Austrittsbericht vom 1 7. Oktober 2000 wurde n der Be schwerdeführerin die Diagnosen „traumatische dorsale Ellbogenluxation rechts“ sowie HWS-Distorsion gestellt ( Urk. 8/15/43). Beim Heil ungs verlauf stand vor erst offenbar die Ellbogensymptomatik im Sinne einer massiven Bewegungsein schränkung im Vordergrund, weshalb am 1 8. Dezember 2000 und 5. Februar 2001 zwei Gelenksmobilisationen in Narkose durchgeführt wurden (vgl. Opera ti onsberichte von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Urk. 8/15/20-22). Nach der zweiten Mobilisation trat eine mit Lähmungserscheinungen ver bun dene Parese des Nervus

ulnaris auf, die sich in der Folge bis auf Dysästhe sien

zu rückbildete (Formularbericht von Dr. E.___ vom 3 1. August 2002, Urk. 8/17/5-8). In seinem Bericht vom 3 0. Juni 2003 qualifizierte Dr. E.___ den Befund am Arm als seit gut zwölf bis 18 Monaten stationär: Die Beweglich keit sei im Bereich der Beugung und der Streckung deutlich eingeschränkt; die Läsion des Nervus

ulnaris habe sich erholt, soweit dies möglich gewesen sei, doch bestehe ein gewisser Restschaden ( Urk. 8/46/2). Daneben klagt die Be schwer deführerin über ein buntes Beschwerdebild nach einer Distorsion der Halswirbelsäule (Schleudertrauma), nämlich wiederkehrende Kopfschmerzen, schnelle

Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslic hkeit; diese Proble matik scheint im Verlaufe der Zeit zunehmend in den Vordergrund getreten zu sein (vgl. insbesondere den Formularbericht von Dr. E.___ vom 1 0. Juli [rich tig: 3 1. August] 2002 [ Urk. 8/17/5-8] und Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 2 1. April 2004 [ Urk. 8/55/2-3]). Allerdings hatte die Beschwerdeführerin schon im Mai 2001 gegenüber dem Schadeninspektor der Zürich-Versicherung fast tägliche Kopfschmerzen („selten zwei bis drei Tage ohne Kopfweh“), in beide Schultern ausstrahlende Nackenbeschwerden, erheb lich verminderte Belastbarkeit, gelegentliche Wortfindungsstörungen unter Druck

so wie schlechtes Ertragen von Menschenansammlungen geschildert ( Urk. 8/15/4-6). 2.2

Dr. E.___ diagnostizierte am 3 1. August

2002 ( Urk. 8/17/5-8) einen Status nac h PW-Selbstunfall mit schwerer Commotio cerebri und Ellbogenluxation rechts, Status nach notfallmässiger Reposition des rechten Ellbogens, Status nach zwei maliger Mobilisation des rechten Ellbogens in Narkose, Status nach iatrogener Ulnarisparese am rechten Arm nach Ellbogenmobilisation, ein HWS-Schmerz syndrom mit chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen, Konzentrati ons schwäche und verminderter Belastbarkeit (Ad 1). In Bezug auf die Ein schränkung am Ellbogengelenk erachtete er die Beschwerdeführerin als voll ar beitsfähig in ihrer Tätigkeit und machte für die Einschränkungen (Ermüdbarkeit, Konzentrations schwäche, Kopfschmerzen) die Folgen des Schleudertraumas und der Commotio cerebri verantwortlich (Beiblatt A). Er ging von einer Arbeitsfä higkeit von vier bis fünf Stunden – mithin 50 bis 75 %

- aus (Beiblatt Ad 2.2 und Ad C). 2.3

Am 2 1. April 2004 ( Urk. 8/55/2-3) berichtete Dr. F.___ über drei wesentliche von der Beschwerdeführerin

– anlässlich der Konsultation vom 1 4. Oktober 2003 –

ge klagte Probleme: (1) Ein Zervikalsyndrom mit Nackenschmerzen, Ausstrah lung en in die Schulter und Arme, abhängig auch von Belastungen und Arbeits positionen , daran habe sie sich gewöhnt, jedoch versuche sie immer wie der möglichst wenig Medikamente zu nehmen; die Schmerzen seien einfach da. (2) Neurovegetative Symptome mit vor allem Müdigkeit, am Abend sei sie er schöpft,

schlafe vor dem Fernseher ein. (3) Neuropsychologische Probleme: Sie verliere den Faden im Gespräch, vergesse, müsse aufschreiben; dies sei am meisten beun ruhigend und ihr Partner sage, sie habe sich verändert. Dr. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe zwar Einsicht in ihr Leiden, jedoch falle es ihr manch mal sehr schwer, sich damit abzufinden angesichts ihres rela tiv jungen Alters. Sie habe ihr ganzes Leben lang gearbeitet und möchte gerne weiterarbeiten und produzieren, jedoch mit der jetzigen Arbeit bzw. mit 80 % Arbeitsfähigkeit sei sie auch am Limit, würde aber dieses Pensum weiterhin so behalten.

Im Rahmen der Konsultation vom 3 1. März 2004 schilderte die Beschwerde füh re rin einen wellenförmigen Verlauf und verwies auf die durch geführte Physio therapie, sie sei jedoch an und für sich t herapiemüde, möchte Pause machen, etwas die ganze Angelegenheit mal auf die Seite tun. Bei der Arbeit gehe es ihr am Vormittag sehr gut, sie beginne um 09.00 Uhr, habe um 12.00 Uhr Pause bis 12.15 Uhr, dann arbeite sie bis ca. 17.00 Uhr, wobei ab 15.30 Uhr eine Müdig keit eintrete und sie sich Mühe gebe, durchzuhalten. Dr. F.___ attestierte nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeits unfähigkeit) von 20 % . 3. 3.1

Zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 0. Juni 2014 ergab sich folgender medizinischer Sachverhalt: 3.2 3.2.1

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Neurologie, Dr. I.___ , Facharzt FMH Orthopädie, und Prof. Dr. J.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der B.___ fassten im Gutachten vom 6. Januar 2011 ( Urk. 8/130/7-78) zu Handen des Unfallversicherers die anamnestischen Anga ben in dem Sinne zusammen, dass gemäss den zur Verfügung stehenden, zeit echten Dokumenten die Beschwerdeführerin beim Selbstunfall am 8. Oktober 2000 mit mutmasslich komplexem Unfallmechanismus ohne jeden Zweifel eine dorsale Ell bogenluxation rechts erlitten habe. Andere relevante Verletzungen, insbesondere am Kopf und an der HWS, liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. Inwiefern die nun angegebenen Verletzungen ins besondere am Kopf vom Erstbehandlungsspital nicht detailliert aufgenom men worden seien, lasse sich im Nachhinein nicht beurteilen. Betreffend den Aspekt einer allfälligen traumatischen Hirnverletzung präsentiere sich die Da tenlage widersprüchlich: Während im Erstbehandlungsspital und vom Hausarzt keine Symptome einer Hirntraumatisierung dokumentiert worden seien, gebe die Be schwer deführerin aktuell an, eine Bewusstseinsstörung erlitten zu haben sowie im weiteren Verlauf nach dem Unfall unter Symptomen, welche auf trau ma tische Hirnbeteiligung hindeuten könnten, gelitten zu haben.

Es sei anhand der verfügbaren Informationen darauf hinzuweisen, dass sich im Verlauf der ersten Monate nach dem Unfall keine (Residual)Symptome einer traumatischen Hirnbeteiligung fänden. So seien keine Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen dokumentiert worden und auch nicht die aktuell von der Pa tientin angegebenen, unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen und persi stie renden Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit. Hingegen sei eine Ulnaris neu ropathie im Sulcus rechts bei Status nach Reposition der Ellbogenluxation und zweimaliger Ellbogenmobilisation nachgewiesen. Darüber hinaus ein spor adisch auftretender linksbetonter Pfeifftinnitus , welcher auf das Knalltrauma durch den Airbag zurückgeführt worden sei. Erst im Bericht der Physiotherapie vom 1. April 2001 sei neben Ellbogenschmerzen rechts auf Kopfschmerzen im Hin terkopf und frontal, Verspannungen okzipital, Nackenschmerzen beidseits, Blo ckaden im Bereich der oberen und mittleren HWS, Schwindelattacken, inter mit tierendes Augenflimmern, grössere Ermüdbarkeit und reduzierte Belastbar keit hingewiesen worden. Dabei sei im Besonderen darauf hingewiesen worden, dass sich die späte Aufnahme der Therapie bezüglich Nacken- und Kopf schmer zen zu Ungunsten des gesamten Heilungsprozesses auswirken würde. Fest stehe, dass sich therapeutische Interventionen im weiteren Verlauf primär auf die Proble matik des rechten Ellbogens (Bewegungseinschränkung und Läsion des Nervus

ulnaris ) ausgerichtet hätten. Ende 2001 sei explizit auf ständig vor handene Na ckenschmerzen mit Verstärkung bei Belastung (z.B. unter „Stress" oder beim Autofahren) hingewiesen worden. Gleichzeitig habe der dokumen tierte klinische Befund an der HWS keine relevanten Bewegungseinschrän kungen bei Verspan nungen der Nacken-

und Schultermuskulatur und der nuchalen

Muskel ansätze mit Druckdolenzen insbesondere über den Dorn fort sätzen der oberen und mit t leren HWS gezeigt (S. 49 f.).

Im weiteren Verlauf ab ca. Ende 2001 seien gemäss verfügbarer Dokumentation die Nackenbeschwerden begleitet von Kopfschmerzen und Schwindelgefühl im Vordergrund gestanden. Die native Radiographie der HWS (vom 2 9. November 2002) habe gemäss dem entsprechenden Bericht bei normalem Alignement der HWS-Segmente keine vorzeitigen degenerativen Veränderungen und keine Hin weise auf durchgemachte Frakturen gezeigt. Auch in diesem Bericht seien somit chronische Nackenbeschwerden und assoziierte Symptome (so Kopf schmerzen mit Ausstrahlung nach frontal) ohne strukturelle Läsion an der HWS hervor ge hoben worden (S. 50 f.).

Den Akten seien im weiteren Verlauf nach 2003 keine nennenswerten Ände rungen des Zustandes zu entnehmen. Auffallend sei, dass sich nach der ersten, nicht auf die Akten bezugnehmenden Erwähnung einer Hirnverletzung im Bericht vom 4. Dezember 2002 diese Diagnose (einmal als Contusio cerebri, ein anderes Mal als Commotio cerebri) in den Akten wiederholt habe und immer wieder auf neuropsychologische, d.h. kognitive Beschwerden hingewiesen wor den sei (S. 51). 3.2.2

Im Rahmen der Schilderung der Untersuchungsbefunde verwiesen die Gutachter auf die geklagten Beschwerden im Sinne von Nacken- und Schulterschmerzen, welche (gemäss Ausführungen dem neuropsychiatrischen Experten gegenüber) auf der rechten Seite lokalisiert seien. Hingegen würden gegenüber dem ortho pädischen und rheumatologischen Experten die Beschwerden wechselseitig aber vorwiegend auf der linken Seite angegeben. Die Ausstrahlung der Schmerzen finde insbesondere zum rechten Schulterblatt statt. Dazu würden gelegentliche, offenbar periodisch auftretende Kopfschmerzen in unterschiedlicher Intensität angegeben, welche primär hinten im Kopf lokalisiert seien und oft zum rechten Auge ausstrahlten. Die Beschwerdeführerin klage sodann über eine erhöhte Er müdba rkeit und eine regelrechte Energielosigkeit („die Batterien nie voll"), wo bei sie den Energieverlust als Folge der kognitiven Anstrengungen insbesondere des beruflichen Alltags empfinde, was sie zwinge, die Arbeit über die Woche entsprechend dem subjektiven Energiezustand einzuteilen. Weiter werde aktuell eine reduzierte Belastbarkeit angegeben. Sehr stark leide sie unter subjektiven kognitiven Beschwerden (in erster Linie Konzentrationsprobleme und „Vergess lichkeit"). Weiter würden die als „Nervenschmerzen" empfundenen Beschwerden im rechten Ellbogen angegeben, die zum Ring- und Kleinfinger (Finger IV und V) der rechten Hand ausstrahlten. Aufgrund dieser Beschwerden bestünden subjek tiv deutliche Einschränkungen der Aktivitäten, welche den Einsatz des rechten Ellbogens und der rechten Hand erforderten (S. 52).

In neurologischer Hinsicht führten die Experten aus, die Beschwerdeführerin klage einerseits über Beschwerden von Seiten der Ellbogenluxation rechts (ein g e schränkte Beweglichkeit, belastungsabhängige Schmerzen am proximalen Unter arm), andererseits über die iatrogene Ulnarisläsion , die allerdings für sie kein grosses Problem darstelle. Auch sei die motorische Einschränkung der rechten Hand subjektiv offensichtlich nicht bedeutend. Die Beschwerdeführerin beklage sich des Weiteren über gehäufte Kopfschmerzen. Die aktuelle klinisch-neuro logische Untersuchung zeige lediglich eine Hyposensibilität an der rechten Hand exakt im Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris . Die übrigen Zeichen einer Ulna ris läsion seien nicht vorhanden. Insbesondere komme eine Parese oder Atrophie der rechten Hand nicht zur Darstellung. Dementsprechend sei die Ul narisneu rographie rechts ebenfalls weitgehend normal. Lediglich sei die moto rische Leit geschwindigkeit im Sulcusbereich relativ gesehen etwas verlangsamt und das sensibel- antidrome Potenzial etwas schwierig zu reproduzieren. Im Üb rigen er gä ben sich in Bezug auf die zervikozephalen Schmerzen aktuell in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine Hinweise für eine traumatisch be dingte Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems. Aus neurolo gischer Sicht resultiere dementsprechend auch keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit im Beruf als Büroangestellte oder als Aussendienstmitarbeiterin (S. 53).

Die orthopädische Untersuchung ergab bei Zustand nach traumatischer Ell bo gen luxation eine reproduzierbare Bewegungseinschränkung leichten Gra des in Extension und Flexion, diskret ebenfalls in Pro-/ Supination . Es sei zu nur geringen Verkalkungen gekommen, typischerweise des ulnaren Anteils. Eine blei bende Instabilität sei klinisch nicht nachweisbar. Dass es im Rahmen der Mobi lisationen , wahrscheinlich aber schon im Zusammenhang mit dem Unfall zu einer gewissen Irritation des Nervus

ulnaris im Sulcus

nervi

ulnaris gekom men sei, sei wahrscheinlich. Der aktuell e Zustand am rechten Ellbogen kö nn e bezüglich der Funktion und der Residuen als günstig beurteilt werden. Die Be wegungseinschränkung dürfte im Alltag kaum relevant sein, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die berufliche Tätigkeit vorwiegend am PC ausgeübt werde und dabei keine relevanten Belastungen anzunehmen seien. Im Bereich der HWS könne aktuell klinisch lediglich ein leichtes myofasziales

Schmerzsyn drom diagnostiziert werden. Zeichen einer segmentalen Instabilität bestünden klinisch nicht. Ebenso könnten (in Übereinstimmung mit dem neurologischen und rheumatologischen Experten) keine radikulären Reiz- oder Ausfallserschei nungen erkannt werden (S. 53 f.).

In rheumatologischer Hinsicht schilderten die Ärzte eine auffällige Tonusdiffe renz der Nackenmuskulatur, vor allem am Oberrand des Trapeziusmuskels und Musculi

scaleni , die links deutlich verspannt s e i e

n. Die diffuse Druckdolenz des Nackens von der Dornfortsatzreihe über die dorsalen und lateralen bis zu den ventralen Nackenmuskeln sei auffällig und stehe im Zusammenhang mit einer Schmerzchronifizierung

samt entsprechender Vergrösserung des nozizeptiven Areals oder sei als Hinweis auf eine gewisse Schmerzverarbeitungsstörung zu deuten . Auffällig sei zudem die sta rke vegetative Reaktion mit Nau sea und ein deutigem Blutdruckanstieg ohne Schwindel .

Die (passive) Beweglichkeit der H WS sei symmetrisch und im altersentsprechenden Normbereich. Hinweise für ein radikuläres Kompressionssyndrom oder eine andere neurologische Kom pressionssymptomatik

fä nden sich nicht (S. 54) .

Die radiolo g ischen Befunde des Neurokraniums und der Halswirbelsäule ergä ben

vereinzelte unspezifische subcorticale Marklagen v eränderungen in beiden Gross hi rn hemisphären frontal. Zugleich w e rd e insbesondere beim Fehlen von fokalen Hämosiderinablageru ngen im Hirnparenchym kein Nach weis einer ty pischen postkontusionellen Läsion des Hirnparenchyms erbracht. Zudem hätten sich keine Mikroblutungen gefunden . Eine r elevante Traumatisierung des Hirn paren chyms

sei somit ausgeschlossen (S. 54 f.) .

In neuropsychologischer Hinsicht wurde auf gewisse Hinweise auf ein (im weites ten Sinne) „frontales" neurokognitives Defizit verw ie sen . Hier handl e es sich zwar in vieler lei Hinsicht um eine ätiologisch unspezifische Problematik, die insbesondere bei diversen psychischen Proble m en manifest werden k ö nn

e. Doch finde sich der Schwerpunkt der neuropsychologischen Störungen tenden zie l l im Bereich der frontalen (exekutiven) Funktionen, wozu auch das Ver halten der Patientin in den Untersuchungen pass e . Damit stimm t en auch die radiologi schen (unspezifischen) Befunde überein. Angesichts der dokumen tier ten Unfall parameter , welche gegen eine relevante traumatische Hi rn beteiligung spr ä chen und der aktuellen neuroradiologischen Befunde s e i e n die neuroko gni tiven Stö rungen möglicherweise auf die unspezifische strukturelle Veränderung i n den ent sprechenden Hirnarealen zur ückzuführen. Sie dürften unter anderem durch die Anpassungsproblematik (im Sinne einer gemischten affektiven Stö rung mit im Vordergrund stehender Depressivität) verstärkt sein (S. 55) . 3.2.3

Die B.___ -Ärzte stellten (als Folge des Autounfalls) folgende Diagnose (S. 56): -

Statu s nach Ellbogenluxation rechts -

Belastungsabhängige Armschmerzen u nd reproduzierbare Bewegungsein schränkung leichten Grades in Extension und Flexion, diskret ebenfalls in Pro-/ Supination bei radiologisch nachweisbaren geringen Verkalkungen, typischerweise des ulnaren Anteils -

Hyposensibilität der rechten Hand bei Status nach wahrscheinlich iatroge ner (allenfalls primär traumatischer) Nervus

ulnaris rechts Läsion -

Spannungskopfschmerzen Status nach HWS-Distorsion am 23.11.2004 (Heckkollision) -

Kein Nachweis struktureller HWS- Läsionen (MRI vom 09.11.2010) -

Chronisches, linksbetontes (wechselseitiges) myofasziales Schmerzsyndrom des Nackens -

Leichtes, unspezifisches Thorakovertebralsyndrom

-

Anpassungsstörung mit Depressivität und Beeinträchtigung der anderen Emo tionen, aktuell leicht ausgeprägt -

Multikausale kognitive Beeinträchtigung leichter bis mittlerer Ausprägung bei: -

Vereinzelten unspezifischen subcorticalen Marklagerveränderungen in bei den Grosshi rn hemisphären fronta l beidseits (MRI vom 09.11.2010); Differenzialdiagnostisch neurasthenisches Syndrom

Reduziert auf die durch den Unfall hervorgerufenen Probleme (Ellbogen rechts und Verletzung des Nervus

ulnaris rechts) befanden die Gutachter die Be schwer deführerin als nennenswert eingeschränkt bei Tätigkeiten, welche mit besonders schwerer Belastung oder frequentem repetitivem Einsatz der rechten oberen Extremität verbunden seien und besondere Sensibilität aller Teile der rechten Hand erforderten. Für alle anderen Tätigkeiten, insbesondere für die aktuell ausgeführte Arbeit, liessen sich keine relevanten Beeinträchtigungen postulieren (S. 62 Ziff. 8). 3.3 3.3.1

Das Gutachten der MEDAS C.___ vom 2 2. Januar 2014 ( Urk. 8/137/2-56) wurde von Prof. Dr. med. K.___ , Facharzt Neurologie sowie Facharzt Psychi a trie und Psychotherapie, Dipl.- Psych. L.___ , Fachpsychologin Neuropsycho logie FSP und med. prakt. M.___ , Facharzt Psychiatrie und Ps ychotherapie, er stellt (S. 2).

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchun gen zahlreiche Beschwerden auf gezählt : I m Vordergrund stünden Nacken- und Schulterschmerzen, die l i nksbetont seien und in den Musculus

trapezius und das linke Schulterblatt ausstrahl t en. Auch sei der Hinterkopf betroffen. Diese Beschwerden seien inzwischen permanent vorhanden. Als b isher nicht in den Akten berich tete Beschwerden g e b e sie zudem eine zweite Kopfschmerzart an, die seit dem Unfall best ehe . Es k om me zu fronto -temporalen, heftigen Cephal gien mit deutlicher Rechtsbetonung, die von Attacke zu Attacke die Seite wechseln könnten. Des Weiteren best ehe seit dem Unfall ein beidse i tiger

Tinni tus. Zudem sei bis heute ihre Streckfähigkeit im rechten Arm eingeschränkt. Im Bereich der ul naren

1½ Finger best ehe permanent eine Gefühlsstörung mit Verminderung der Berührungs- und Schmerzempfindlichkeit (S. 46) . 3.3.2

In d er n eurologischen Untersuchung habe eine Hyposens i bilität im Ulnarisver sor gungsgebiet rechts unverändert zu den Voruntersuchungen gefun den werden können . Dort finde sich auch ein endgradiges Streckdefizit im Ell bogengelenk. Dieser Befund sei unverändert zu den Vorbefunden. Zudem be st ünden musku läre Anspannungen im Schulter-Nackenbereich. Die Beschwer deführerin klage des Weiteren über Beschwerden, die gemäss I HS-Klassifikation einer Migräne ohne Aura zuzuordnen s e i e n (S. 46) . 3.3.3

Im Psychischen k ö nn e die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht mehr ge stellt werden, v ielmehr sei anhand psychodynamischer Überlegungen von einer akzentuierten Persönlichkeit mit leistun gsorientierten Anteilen auszugeh en. Die früher beschriebenen Symptome einer Perseveration und Blockade könn t en im aktuellen Explorationsgespräch nicht nachgewiesen werden. Auch die Angaben bezüglich der starken Erm ü dbarkeit gegen den Abend s e i e n nur begrenz t nach zuvollziehen, da die Versicherte gleichzeitig ang e b e , dass die Heimfahrt im Stoss verkehr rund um N.___ bezüglich Aufmerksamkeit anspruchsvoll sei und von 35 Min uten bis auf 1¼ S t unden verlängert w e rd e und sie damit „überhaupt keine Probleme" habe. Aus psychiatrischer Sicht ha be sich seit der letzten Be gutachtung in der B.___ auf der affektiven Ebene eine Verbesserung eingestellt (S. 46) . 3.3.4

Im Neuropsychologischen hätten sich aktuell und im Vergleich zu den Voruntersu chungen folgende Befunde gefunden : Aus der Zusammenschau der aktuellen Befunde, der testpsychologischen Vorbefunde sowie der Bildungs- und Tätigkeitsanamnese sei von einem prämorbiden intellektuellen Begabungs niveau im Normbereich auszugeben. Aus der

Zusammenschau des kognitiven Profils, der Verhaltensbeobachtung und den Ergebnisse n der Symptomvalidie rung

sei von einer nicht ausreichenden A nstrengungsbereitschaft auszugehen. Die Ergebnisse der neuropsycho logischen Untersuchung seien daher insgesamt als nicht valide einzuschätzen. In der aktuellen neuropsychologischen Untersu chung erbring e die Beschwerdeführerin unterdurchschnittli c he Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, I nformationsverarbeitungsgeschwindigkeit und verbale pi sodisches Gedächtnis . Die erbrachten verbalen Gedächtnisleistungen s e i e n in sich nicht konsistent und l ägen

zum Teil auf dem Niveau von Patienten mit beginnendem Alzheimer . Derart stark gestörte Gedächtnisfähigkeiten, wie sie die Versicherte in der Untersuchung präsentier e , s e i e n nicht mit einer HWS-Distorsion, einer leichten depressiven Störung oder einer chronischen Schmerz erkrankung erklärbar. Ebenso besteh e eine deutliche Diskrepanz zwi schen dem Funktionsniveau im Alltag und den in der Untersuchung gezeigten Aufmerk samkeits

- und Gedächtnisproblemen. Zur Erklärung des inkonsistenten Leis tungs profil s

sei am ehesten eine suboptimale, möglicherweise schwankende Leis tungs motivation anzunehmen. Dabei k ö nn e nicht geschlossen werden, dass gar keine kognitiven Einbussen best ünden , die Abschätzung ev en t uel l tatsäch lich vorhan dener Le i stungseinbussen sei auf Grundlage der vorliegenden Test ergebnisse jedoch nicht möglich. E ine relevante Einschränkung der

Arbeitsfä higkeit auf grund kognitiver Leistungsminderungen sei aber unwahrscheinlich.

Zum

Abgleich mit den neuropsychologischen Vorbefunden sei festzuhalten , dass in der neuropsychologischen Untersuchung vom 2 4. Juli 2008 eine leichte neu ropsychologische Funktionsstörung nach dem Unfall festgestellt worden sei mit weit im Vordergrund stehender reduzierter Konzentration/Auf m erksamkeit, redu zierter kogn i tive r Dauerbelastbarkeit, reduziertem Erfassen und elementa rem Lernen . In der aktuellen Untersuchung zeig ten sich Abweichungen von den damals beschriebenen Auffälligkeiten. Beispielsweise zeig t en sich aktuell keine Auf fälligkeiten in der Perseverati on, Konfabulation und Fehlerkontrolle, dafür best ünd en eher Verlangsamungen bei komplexen Anforderungen. Insgesamt sei das Leistungsprofil vom Ausmass und Schwerpunkten der Defizite her jedoch vergleichbar.

In der neuropsychologischen Untersuchung vom 2. November 2010 sei das Leis tungsprofil als mittelschwer beeinträchtigt beurteilt worden. Auch hätten nicht alle vorgesehenen Tests durchgeführt werden können , da die Beschwerdeführe rin über Ermüdung und Übelkeit ge klagt habe und wegen des Stresses, den ih r die Testung bereite . Der Vergleich der Testbefunde zeig e , dass sich in der aktu e l len Testung sowohl auf der Verhaltensebene als auch auf der Testebene Ver besserungen zeig t en. Hinsichtlich des Ver l aufs der kognitiven Leistungsfähigkeit mit teils Verbesserungen, teils Verschlechterungen in den Test l eistungen über die drei Testzeitpunkte hinweg sei zu vermuten, dass es sich hier vor al l em um Schwankungen i n der Testleistungsmotivation und nicht um tatsächli c he Leis tungsveränderungen handl e (S. 47) . 3.3.5

Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen (S. 49): -

St atus n ach Ellenbogenluxation rechts nach Autoselbstunfall vom 8. Oktober 2000 mit -

endgradige m Streckdefizit im Ellenbogengel enk rechts ohne funktionelle Einschränkungen und -

sensiblem Sulcus

ulnaris -Restsyndrom bei wahrscheinlich iatrogener (a l l fällig primär traumatischer) Läsion des Ne rv us

u l naris rechts -

St atus n ach HWS-Distorsion vom 2 3. November 2004 (Heckkollision) mit -

chronifiziertem

myofaszialem

cervicocephalem Schmerzsyndrom -

ohne Nachweis struktureller HWS-Läsionen (MRI vom 0 9. November 2010)

-

St atus n ach Anpassungsstörung -

Akzentuierte Persönlichkeit mit leistungsorientierten Zügen (ICD-10: Z73.0 ) -

Tinnitus aurium -

Migräne ohne Aura

Die Gutachter attestierten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit unter dem Hinweis, dass aufgrund der Einschränkung der Ellbo genbeweglichkeit keine schweren Arbeiten ausgeführt werden sollten und auch keine Arbeiten, welche repetitive Armbewegungen im rechten Ellbogengelenk oder eine uneingeschränkte Sensibilität der rechten Hand erforderten (S.

50 Ziff. 8). 4. 4.1

Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin gehen auf den Unfall vom 8. Oktober 2000 zurück, bei welchem sie sich eine HWS-Distorsion so wie eine Ellbogenluxation zuzog ( Urk. 8/15/43). Bei der Rentenzusprache (abgestufte Renten ab 1. Oktober 2001 mit zuletzt unbefristeter Dreiviertelsrente

ab 1. Januar 2004, Urk. 8/103) ging die Invalidenversicherung

- entsprechend den Ausführungen im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2005 ( Urk. 8/84 E. 4c/ bb ) - von einer 80%igen Arbeits fähig keit in der effektiv ausgeübten Tätigkeit als Verkaufssachbearbeiterin aus und legte im Rahmen des Einkommensvergleichs das in diesem Pensum tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen zu Grunde ( Urk. 8/103 ; vgl. auch Urk. 8/84/16 ).

Das Attest der genannten Arbeitsfähigkeit von 80 % stammt von Dr. F.___ und wurde mit dem Zervikalsyndrom , neurovegetativen Symptomen und neuropsy chologischen Problemen begründet. In befundmässiger Hinsicht schilderte der Neu rologe Nackenschmerzen, Müdigkeit und Vergesslichkeit . Namentlich er müde

die Beschwerdeführerin - bei Arbeitsbeginn um 09.00 Uhr - bereits ab 15.30 Uhr

(E. 2.3).

Weitere Grundlage für die Einschätzung der Invalidenversicherung bildeten so dann die Feststellungen des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, wonach die Beschwerdeführerin ihrer ursprünglichen Tätigkeit bei der Y.___ nicht mehr gewachsen gewesen sei und sich nach der vollzeitlichen Arbeitsaufnahme bei der Z.___ herausgestellt habe, dass sie dieses Vollpen sum auf Dauer nicht zu erbringen vermöge, sondern vielmehr ihr Pensum per März 2003 auf 80 % habe reduzieren müssen, nachdem schon ab Oktober 2002 eine Lohnreduktion erfolgt sei . Seit 1. August 2005 arbeite sie im selben Um fang bei der A.___ ( Urk. 8/84 E. 4c/ bb und E. 4c/ aa ). 4.2

In faktischer Hinsicht gestaltet sich der Sachverhalt als seither unverändert : Die Beschwerdeführerin wird von den behandelnden Ärzten nach wie vor als zu 20 % arbeitsunfähig beurteilt (zuletzt durch Dr. med. O.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, am 6. Juni 2010 [ Urk. 8/137/18 f.; vgl. auch Urk. 8/115) und sie arbeitet auch unverändert im Umfang von 80 % bei der A.___ . De ssen Inhaber bestätigte am 9. April 2014 ( Urk. 3/ 5), dass keine Genesung ein getreten sei, die Beschwerdeführerin lange Pausen mache und nur 80 % (verteilt auf fünf Tage) arbeite. Dennoch stosse sie an ihre Belastungsgrenzen und könne zusätzlich je nach ihrer gesundheitlichen Verfassung später zur Arbeit kommen oder den Arbeitsplatz früher verlassen.

Währenddem sich die Gutachter der B.___ einzig über die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in unfallkausaler Hinsicht äusserten (E. 3.2.3), gingen die Ärzte der MEDAS C.___ von einer - sämtlichen Aspekten Rechnung tragenden - vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus (E.

3.3.5) und erkannten demgemäss eine Verbesserung von 80 % auf 100 % . Die Begründung hierfür ist indes nicht nachvollziehbar, schilderten doch die Ärzte eine praktisch identische Befundlage. So vermerkten sie die nach wie v or bestehende n

Na cken schmerzen (E.

3.3.1) wie auch ein unveränderte s neuropsychologische s Leis tungs profil

(E.

3.3.4). Die erwähnte Verbesserung bezog sich auf die Testung an lässlich des B.___ -Gutachtens, welches vorliegend indes

- da nach der ur sprüng lichen Rentenzusprache ergangen - nicht als Vergleich herangezogen werden kann. Die MEDAS-Gutachter schlossen auf eine Verbesserung der Müdigkeits problematik hauptsächlich wegen der Fähigkeit der Beschwerdefüh rerin, auch bei Stau motorisiert den Heimweg zu bewältigen, sowie den schwankenden Leistungen bei den Testungen, was sie als Motivationsproblem und nicht als Leistun g sveränderung fassten (E.

3.3.3 f. ). Dies e Umstände können

- nicht zu letzt wegen der diesbezüglich eher dürftigen Abklärungen bei der Renten zu sprache

- angesichts sämtlicher übriger Umstände, namentlich den Feststel lungen des Arbei tgebers (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E.

4.1.2), nicht als ausreichend für die Annahme einer rele vanten Verbesserung der gesundheitlichen Situation erachtet werden. Im Gegen teil zeigt die Beschwerdeführerin ein im Wesentlichen unverändertes Leistungs bild . 4.3

Die Problematik liegt vorliegend denn auch vielmehr darin begründet, dass die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf nicht vollumfänglich nachweisbare Gesundheitsbeeinträchtigungen erfolgte. Dies hat indes nicht die Beschwerde führerin zu vertreten und rechtfertigt keine Revision der Rente, auch wenn nach heutigen Massstäben eine vertieftere Prüfung der medizinisch -theoretischen Relevanz der geklagten Beschwerden Platz greifen würde (vgl. in Bezug auf die geänderte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äqui va lenten Beschwerdebildern : BGE 141 V 585

E. 5.3). Eine Wiedererwägung fällt sodann schon deshalb ausser Betracht, weil die Rentenzusprache basierend auf einem Gerichtsurteil erfolgte. 4.4

Damit steht fest, dass kein Revisionsgrund gegeben ist, nachdem sich auch in erwerblicher Hinsicht keine massgeblichen

Veränderungen eingestellt haben. Hierzu ist zu bemerken, dass die Angabe des aktuell zu erzielenden Durch schnittslohnes der Beschwerdeführerin von Fr. 180‘000.-- gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 13) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse darzulegen vermag. Die Zu spra che einer (zuletzt) Dreiviertelsrente basierte auf einem Valideneinkommen von Fr. 205‘326.-- ( Urk. 8/103). Wenn die Arbeitgeberin aktuell einen etwas tieferen Lohn nennt und diesen als „Durchschnittslohn eines Regionalleiters“ bezeichnet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdefü hrerin, welche mittlerweile ein

massgebliches Dienstalter erreicht hätte, sich mit über wiegender Wahrscheinlichkeit damit zu begnügen gehabt hätte. Bei einem nach wie vor in ähnlichem Umfang zu erwartenden Einkommen in gleicher Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber können solche kleineren Schwankungen nicht als Revisionsgrund gefasst werden (so zu

Änderungen statistischer Daten : BGE 133 V 545) .

Damit hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 5. 5.1

Die

Verfahrenskosten

gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fe stzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

D ie Beschwerdegegnerin ist sodann gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, de r Beschwer deführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen er scheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Juni 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invali den versicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVG-Sammelstiftung Swiss Life sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 8. Januar 2008 ( Urk. 8/106).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

E. 2 8. September 2007, Urk. 8/103] per 1. Januar 2004) wie folgt zu sammen ( Urk. 8/84 S. 8 f.):

Die Beschwerdeführerin erlitt am 8. Oktober 2000 einen Unfall (Selbstunfall auf der Autobahn), der zu einer Hospitalisation bis 1 0. Oktober 2000 im Spital D.___ führte. Im Austrittsbericht vom 1 7. Oktober 2000 wurde n der Be schwerdeführerin die Diagnosen „traumatische dorsale Ellbogenluxation rechts“ sowie HWS-Distorsion gestellt ( Urk. 8/15/43). Beim Heil ungs verlauf stand vor erst offenbar die Ellbogensymptomatik im Sinne einer massiven Bewegungsein schränkung im Vordergrund, weshalb am 1 8. Dezember 2000 und 5. Februar 2001 zwei Gelenksmobilisationen in Narkose durchgeführt wurden (vgl. Opera ti onsberichte von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Urk. 8/15/20-22). Nach der zweiten Mobilisation trat eine mit Lähmungserscheinungen ver bun dene Parese des Nervus

ulnaris auf, die sich in der Folge bis auf Dysästhe sien

zu rückbildete (Formularbericht von Dr. E.___ vom 3 1. August 2002, Urk. 8/17/5-8). In seinem Bericht vom 3 0. Juni 2003 qualifizierte Dr. E.___ den Befund am Arm als seit gut zwölf bis 18 Monaten stationär: Die Beweglich keit sei im Bereich der Beugung und der Streckung deutlich eingeschränkt; die Läsion des Nervus

ulnaris habe sich erholt, soweit dies möglich gewesen sei, doch bestehe ein gewisser Restschaden ( Urk. 8/46/2). Daneben klagt die Be schwer deführerin über ein buntes Beschwerdebild nach einer Distorsion der Halswirbelsäule (Schleudertrauma), nämlich wiederkehrende Kopfschmerzen, schnelle

Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslic hkeit; diese Proble matik scheint im Verlaufe der Zeit zunehmend in den Vordergrund getreten zu sein (vgl. insbesondere den Formularbericht von Dr. E.___ vom 1 0. Juli [rich tig:

E. 2.1 Das Versicherungsgericht des Kantons Aarau fasste die medizinische Situation (vorliegend massgebend für den relevanten Vergleichszeitpunkt der abgestuften Rentenzusprache mit zuletzt

unbefristeter Dreiviertelsrente [mit Einspracheent scheid vom

E. 2.2 Dr. E.___ diagnostizierte am 3 1. August

2002 ( Urk. 8/17/5-8) einen Status nac h PW-Selbstunfall mit schwerer Commotio cerebri und Ellbogenluxation rechts, Status nach notfallmässiger Reposition des rechten Ellbogens, Status nach zwei maliger Mobilisation des rechten Ellbogens in Narkose, Status nach iatrogener Ulnarisparese am rechten Arm nach Ellbogenmobilisation, ein HWS-Schmerz syndrom mit chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen, Konzentrati ons schwäche und verminderter Belastbarkeit (Ad 1). In Bezug auf die Ein schränkung am Ellbogengelenk erachtete er die Beschwerdeführerin als voll ar beitsfähig in ihrer Tätigkeit und machte für die Einschränkungen (Ermüdbarkeit, Konzentrations schwäche, Kopfschmerzen) die Folgen des Schleudertraumas und der Commotio cerebri verantwortlich (Beiblatt A). Er ging von einer Arbeitsfä higkeit von vier bis fünf Stunden – mithin 50 bis 75 %

- aus (Beiblatt Ad 2.2 und Ad C).

E. 2.3 Am 2 1. April 2004 ( Urk. 8/55/2-3) berichtete Dr. F.___ über drei wesentliche von der Beschwerdeführerin

– anlässlich der Konsultation vom 1 4. Oktober 2003 –

ge klagte Probleme: (1) Ein Zervikalsyndrom mit Nackenschmerzen, Ausstrah lung en in die Schulter und Arme, abhängig auch von Belastungen und Arbeits positionen , daran habe sie sich gewöhnt, jedoch versuche sie immer wie der möglichst wenig Medikamente zu nehmen; die Schmerzen seien einfach da. (2) Neurovegetative Symptome mit vor allem Müdigkeit, am Abend sei sie er schöpft,

schlafe vor dem Fernseher ein. (3) Neuropsychologische Probleme: Sie verliere den Faden im Gespräch, vergesse, müsse aufschreiben; dies sei am meisten beun ruhigend und ihr Partner sage, sie habe sich verändert. Dr. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe zwar Einsicht in ihr Leiden, jedoch falle es ihr manch mal sehr schwer, sich damit abzufinden angesichts ihres rela tiv jungen Alters. Sie habe ihr ganzes Leben lang gearbeitet und möchte gerne weiterarbeiten und produzieren, jedoch mit der jetzigen Arbeit bzw. mit 80 % Arbeitsfähigkeit sei sie auch am Limit, würde aber dieses Pensum weiterhin so behalten.

Im Rahmen der Konsultation vom 3 1. März 2004 schilderte die Beschwerde füh re rin einen wellenförmigen Verlauf und verwies auf die durch geführte Physio therapie, sie sei jedoch an und für sich t herapiemüde, möchte Pause machen, etwas die ganze Angelegenheit mal auf die Seite tun. Bei der Arbeit gehe es ihr am Vormittag sehr gut, sie beginne um 09.00 Uhr, habe um 12.00 Uhr Pause bis 12.15 Uhr, dann arbeite sie bis ca. 17.00 Uhr, wobei ab 15.30 Uhr eine Müdig keit eintrete und sie sich Mühe gebe, durchzuhalten. Dr. F.___ attestierte nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeits unfähigkeit) von 20 % .

E. 3 1. August] 2002 [ Urk. 8/17/5-8] und Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 2 1. April 2004 [ Urk. 8/55/2-3]). Allerdings hatte die Beschwerdeführerin schon im Mai 2001 gegenüber dem Schadeninspektor der Zürich-Versicherung fast tägliche Kopfschmerzen („selten zwei bis drei Tage ohne Kopfweh“), in beide Schultern ausstrahlende Nackenbeschwerden, erheb lich verminderte Belastbarkeit, gelegentliche Wortfindungsstörungen unter Druck

so wie schlechtes Ertragen von Menschenansammlungen geschildert ( Urk. 8/15/4-6).

E. 3.1 Zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 0. Juni 2014 ergab sich folgender medizinischer Sachverhalt:

E. 3.2.1 Dr. med. G.___ , Facharzt FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Neurologie, Dr. I.___ , Facharzt FMH Orthopädie, und Prof. Dr. J.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der B.___ fassten im Gutachten vom 6. Januar 2011 ( Urk. 8/130/7-78) zu Handen des Unfallversicherers die anamnestischen Anga ben in dem Sinne zusammen, dass gemäss den zur Verfügung stehenden, zeit echten Dokumenten die Beschwerdeführerin beim Selbstunfall am 8. Oktober 2000 mit mutmasslich komplexem Unfallmechanismus ohne jeden Zweifel eine dorsale Ell bogenluxation rechts erlitten habe. Andere relevante Verletzungen, insbesondere am Kopf und an der HWS, liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. Inwiefern die nun angegebenen Verletzungen ins besondere am Kopf vom Erstbehandlungsspital nicht detailliert aufgenom men worden seien, lasse sich im Nachhinein nicht beurteilen. Betreffend den Aspekt einer allfälligen traumatischen Hirnverletzung präsentiere sich die Da tenlage widersprüchlich: Während im Erstbehandlungsspital und vom Hausarzt keine Symptome einer Hirntraumatisierung dokumentiert worden seien, gebe die Be schwer deführerin aktuell an, eine Bewusstseinsstörung erlitten zu haben sowie im weiteren Verlauf nach dem Unfall unter Symptomen, welche auf trau ma tische Hirnbeteiligung hindeuten könnten, gelitten zu haben.

Es sei anhand der verfügbaren Informationen darauf hinzuweisen, dass sich im Verlauf der ersten Monate nach dem Unfall keine (Residual)Symptome einer traumatischen Hirnbeteiligung fänden. So seien keine Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen dokumentiert worden und auch nicht die aktuell von der Pa tientin angegebenen, unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen und persi stie renden Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit. Hingegen sei eine Ulnaris neu ropathie im Sulcus rechts bei Status nach Reposition der Ellbogenluxation und zweimaliger Ellbogenmobilisation nachgewiesen. Darüber hinaus ein spor adisch auftretender linksbetonter Pfeifftinnitus , welcher auf das Knalltrauma durch den Airbag zurückgeführt worden sei. Erst im Bericht der Physiotherapie vom 1. April 2001 sei neben Ellbogenschmerzen rechts auf Kopfschmerzen im Hin terkopf und frontal, Verspannungen okzipital, Nackenschmerzen beidseits, Blo ckaden im Bereich der oberen und mittleren HWS, Schwindelattacken, inter mit tierendes Augenflimmern, grössere Ermüdbarkeit und reduzierte Belastbar keit hingewiesen worden. Dabei sei im Besonderen darauf hingewiesen worden, dass sich die späte Aufnahme der Therapie bezüglich Nacken- und Kopf schmer zen zu Ungunsten des gesamten Heilungsprozesses auswirken würde. Fest stehe, dass sich therapeutische Interventionen im weiteren Verlauf primär auf die Proble matik des rechten Ellbogens (Bewegungseinschränkung und Läsion des Nervus

ulnaris ) ausgerichtet hätten. Ende 2001 sei explizit auf ständig vor handene Na ckenschmerzen mit Verstärkung bei Belastung (z.B. unter „Stress" oder beim Autofahren) hingewiesen worden. Gleichzeitig habe der dokumen tierte klinische Befund an der HWS keine relevanten Bewegungseinschrän kungen bei Verspan nungen der Nacken-

und Schultermuskulatur und der nuchalen

Muskel ansätze mit Druckdolenzen insbesondere über den Dorn fort sätzen der oberen und mit t leren HWS gezeigt (S. 49 f.).

Im weiteren Verlauf ab ca. Ende 2001 seien gemäss verfügbarer Dokumentation die Nackenbeschwerden begleitet von Kopfschmerzen und Schwindelgefühl im Vordergrund gestanden. Die native Radiographie der HWS (vom 2 9. November 2002) habe gemäss dem entsprechenden Bericht bei normalem Alignement der HWS-Segmente keine vorzeitigen degenerativen Veränderungen und keine Hin weise auf durchgemachte Frakturen gezeigt. Auch in diesem Bericht seien somit chronische Nackenbeschwerden und assoziierte Symptome (so Kopf schmerzen mit Ausstrahlung nach frontal) ohne strukturelle Läsion an der HWS hervor ge hoben worden (S. 50 f.).

Den Akten seien im weiteren Verlauf nach 2003 keine nennenswerten Ände rungen des Zustandes zu entnehmen. Auffallend sei, dass sich nach der ersten, nicht auf die Akten bezugnehmenden Erwähnung einer Hirnverletzung im Bericht vom 4. Dezember 2002 diese Diagnose (einmal als Contusio cerebri, ein anderes Mal als Commotio cerebri) in den Akten wiederholt habe und immer wieder auf neuropsychologische, d.h. kognitive Beschwerden hingewiesen wor den sei (S. 51).

E. 3.2.2 Im Rahmen der Schilderung der Untersuchungsbefunde verwiesen die Gutachter auf die geklagten Beschwerden im Sinne von Nacken- und Schulterschmerzen, welche (gemäss Ausführungen dem neuropsychiatrischen Experten gegenüber) auf der rechten Seite lokalisiert seien. Hingegen würden gegenüber dem ortho pädischen und rheumatologischen Experten die Beschwerden wechselseitig aber vorwiegend auf der linken Seite angegeben. Die Ausstrahlung der Schmerzen finde insbesondere zum rechten Schulterblatt statt. Dazu würden gelegentliche, offenbar periodisch auftretende Kopfschmerzen in unterschiedlicher Intensität angegeben, welche primär hinten im Kopf lokalisiert seien und oft zum rechten Auge ausstrahlten. Die Beschwerdeführerin klage sodann über eine erhöhte Er müdba rkeit und eine regelrechte Energielosigkeit („die Batterien nie voll"), wo bei sie den Energieverlust als Folge der kognitiven Anstrengungen insbesondere des beruflichen Alltags empfinde, was sie zwinge, die Arbeit über die Woche entsprechend dem subjektiven Energiezustand einzuteilen. Weiter werde aktuell eine reduzierte Belastbarkeit angegeben. Sehr stark leide sie unter subjektiven kognitiven Beschwerden (in erster Linie Konzentrationsprobleme und „Vergess lichkeit"). Weiter würden die als „Nervenschmerzen" empfundenen Beschwerden im rechten Ellbogen angegeben, die zum Ring- und Kleinfinger (Finger IV und V) der rechten Hand ausstrahlten. Aufgrund dieser Beschwerden bestünden subjek tiv deutliche Einschränkungen der Aktivitäten, welche den Einsatz des rechten Ellbogens und der rechten Hand erforderten (S. 52).

In neurologischer Hinsicht führten die Experten aus, die Beschwerdeführerin klage einerseits über Beschwerden von Seiten der Ellbogenluxation rechts (ein g e schränkte Beweglichkeit, belastungsabhängige Schmerzen am proximalen Unter arm), andererseits über die iatrogene Ulnarisläsion , die allerdings für sie kein grosses Problem darstelle. Auch sei die motorische Einschränkung der rechten Hand subjektiv offensichtlich nicht bedeutend. Die Beschwerdeführerin beklage sich des Weiteren über gehäufte Kopfschmerzen. Die aktuelle klinisch-neuro logische Untersuchung zeige lediglich eine Hyposensibilität an der rechten Hand exakt im Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris . Die übrigen Zeichen einer Ulna ris läsion seien nicht vorhanden. Insbesondere komme eine Parese oder Atrophie der rechten Hand nicht zur Darstellung. Dementsprechend sei die Ul narisneu rographie rechts ebenfalls weitgehend normal. Lediglich sei die moto rische Leit geschwindigkeit im Sulcusbereich relativ gesehen etwas verlangsamt und das sensibel- antidrome Potenzial etwas schwierig zu reproduzieren. Im Üb rigen er gä ben sich in Bezug auf die zervikozephalen Schmerzen aktuell in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine Hinweise für eine traumatisch be dingte Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems. Aus neurolo gischer Sicht resultiere dementsprechend auch keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit im Beruf als Büroangestellte oder als Aussendienstmitarbeiterin (S. 53).

Die orthopädische Untersuchung ergab bei Zustand nach traumatischer Ell bo gen luxation eine reproduzierbare Bewegungseinschränkung leichten Gra des in Extension und Flexion, diskret ebenfalls in Pro-/ Supination . Es sei zu nur geringen Verkalkungen gekommen, typischerweise des ulnaren Anteils. Eine blei bende Instabilität sei klinisch nicht nachweisbar. Dass es im Rahmen der Mobi lisationen , wahrscheinlich aber schon im Zusammenhang mit dem Unfall zu einer gewissen Irritation des Nervus

ulnaris im Sulcus

nervi

ulnaris gekom men sei, sei wahrscheinlich. Der aktuell e Zustand am rechten Ellbogen kö nn e bezüglich der Funktion und der Residuen als günstig beurteilt werden. Die Be wegungseinschränkung dürfte im Alltag kaum relevant sein, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die berufliche Tätigkeit vorwiegend am PC ausgeübt werde und dabei keine relevanten Belastungen anzunehmen seien. Im Bereich der HWS könne aktuell klinisch lediglich ein leichtes myofasziales

Schmerzsyn drom diagnostiziert werden. Zeichen einer segmentalen Instabilität bestünden klinisch nicht. Ebenso könnten (in Übereinstimmung mit dem neurologischen und rheumatologischen Experten) keine radikulären Reiz- oder Ausfallserschei nungen erkannt werden (S. 53 f.).

In rheumatologischer Hinsicht schilderten die Ärzte eine auffällige Tonusdiffe renz der Nackenmuskulatur, vor allem am Oberrand des Trapeziusmuskels und Musculi

scaleni , die links deutlich verspannt s e i e

n. Die diffuse Druckdolenz des Nackens von der Dornfortsatzreihe über die dorsalen und lateralen bis zu den ventralen Nackenmuskeln sei auffällig und stehe im Zusammenhang mit einer Schmerzchronifizierung

samt entsprechender Vergrösserung des nozizeptiven Areals oder sei als Hinweis auf eine gewisse Schmerzverarbeitungsstörung zu deuten . Auffällig sei zudem die sta rke vegetative Reaktion mit Nau sea und ein deutigem Blutdruckanstieg ohne Schwindel .

Die (passive) Beweglichkeit der H WS sei symmetrisch und im altersentsprechenden Normbereich. Hinweise für ein radikuläres Kompressionssyndrom oder eine andere neurologische Kom pressionssymptomatik

fä nden sich nicht (S. 54) .

Die radiolo g ischen Befunde des Neurokraniums und der Halswirbelsäule ergä ben

vereinzelte unspezifische subcorticale Marklagen v eränderungen in beiden Gross hi rn hemisphären frontal. Zugleich w e rd e insbesondere beim Fehlen von fokalen Hämosiderinablageru ngen im Hirnparenchym kein Nach weis einer ty pischen postkontusionellen Läsion des Hirnparenchyms erbracht. Zudem hätten sich keine Mikroblutungen gefunden . Eine r elevante Traumatisierung des Hirn paren chyms

sei somit ausgeschlossen (S. 54 f.) .

In neuropsychologischer Hinsicht wurde auf gewisse Hinweise auf ein (im weites ten Sinne) „frontales" neurokognitives Defizit verw ie sen . Hier handl e es sich zwar in vieler lei Hinsicht um eine ätiologisch unspezifische Problematik, die insbesondere bei diversen psychischen Proble m en manifest werden k ö nn

e. Doch finde sich der Schwerpunkt der neuropsychologischen Störungen tenden zie l l im Bereich der frontalen (exekutiven) Funktionen, wozu auch das Ver halten der Patientin in den Untersuchungen pass e . Damit stimm t en auch die radiologi schen (unspezifischen) Befunde überein. Angesichts der dokumen tier ten Unfall parameter , welche gegen eine relevante traumatische Hi rn beteiligung spr ä chen und der aktuellen neuroradiologischen Befunde s e i e n die neuroko gni tiven Stö rungen möglicherweise auf die unspezifische strukturelle Veränderung i n den ent sprechenden Hirnarealen zur ückzuführen. Sie dürften unter anderem durch die Anpassungsproblematik (im Sinne einer gemischten affektiven Stö rung mit im Vordergrund stehender Depressivität) verstärkt sein (S. 55) .

E. 3.2.3 Die B.___ -Ärzte stellten (als Folge des Autounfalls) folgende Diagnose (S. 56): -

Statu s nach Ellbogenluxation rechts -

Belastungsabhängige Armschmerzen u nd reproduzierbare Bewegungsein schränkung leichten Grades in Extension und Flexion, diskret ebenfalls in Pro-/ Supination bei radiologisch nachweisbaren geringen Verkalkungen, typischerweise des ulnaren Anteils -

Hyposensibilität der rechten Hand bei Status nach wahrscheinlich iatroge ner (allenfalls primär traumatischer) Nervus

ulnaris rechts Läsion -

Spannungskopfschmerzen Status nach HWS-Distorsion am 23.11.2004 (Heckkollision) -

Kein Nachweis struktureller HWS- Läsionen (MRI vom 09.11.2010) -

Chronisches, linksbetontes (wechselseitiges) myofasziales Schmerzsyndrom des Nackens -

Leichtes, unspezifisches Thorakovertebralsyndrom

-

Anpassungsstörung mit Depressivität und Beeinträchtigung der anderen Emo tionen, aktuell leicht ausgeprägt -

Multikausale kognitive Beeinträchtigung leichter bis mittlerer Ausprägung bei: -

Vereinzelten unspezifischen subcorticalen Marklagerveränderungen in bei den Grosshi rn hemisphären fronta l beidseits (MRI vom 09.11.2010); Differenzialdiagnostisch neurasthenisches Syndrom

Reduziert auf die durch den Unfall hervorgerufenen Probleme (Ellbogen rechts und Verletzung des Nervus

ulnaris rechts) befanden die Gutachter die Be schwer deführerin als nennenswert eingeschränkt bei Tätigkeiten, welche mit besonders schwerer Belastung oder frequentem repetitivem Einsatz der rechten oberen Extremität verbunden seien und besondere Sensibilität aller Teile der rechten Hand erforderten. Für alle anderen Tätigkeiten, insbesondere für die aktuell ausgeführte Arbeit, liessen sich keine relevanten Beeinträchtigungen postulieren (S. 62 Ziff. 8).

E. 3.3.1 Das Gutachten der MEDAS C.___ vom 2 2. Januar 2014 ( Urk. 8/137/2-56) wurde von Prof. Dr. med. K.___ , Facharzt Neurologie sowie Facharzt Psychi a trie und Psychotherapie, Dipl.- Psych. L.___ , Fachpsychologin Neuropsycho logie FSP und med. prakt. M.___ , Facharzt Psychiatrie und Ps ychotherapie, er stellt (S. 2).

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchun gen zahlreiche Beschwerden auf gezählt : I m Vordergrund stünden Nacken- und Schulterschmerzen, die l i nksbetont seien und in den Musculus

trapezius und das linke Schulterblatt ausstrahl t en. Auch sei der Hinterkopf betroffen. Diese Beschwerden seien inzwischen permanent vorhanden. Als b isher nicht in den Akten berich tete Beschwerden g e b e sie zudem eine zweite Kopfschmerzart an, die seit dem Unfall best ehe . Es k om me zu fronto -temporalen, heftigen Cephal gien mit deutlicher Rechtsbetonung, die von Attacke zu Attacke die Seite wechseln könnten. Des Weiteren best ehe seit dem Unfall ein beidse i tiger

Tinni tus. Zudem sei bis heute ihre Streckfähigkeit im rechten Arm eingeschränkt. Im Bereich der ul naren

1½ Finger best ehe permanent eine Gefühlsstörung mit Verminderung der Berührungs- und Schmerzempfindlichkeit (S. 46) .

E. 3.3.2 In d er n eurologischen Untersuchung habe eine Hyposens i bilität im Ulnarisver sor gungsgebiet rechts unverändert zu den Voruntersuchungen gefun den werden können . Dort finde sich auch ein endgradiges Streckdefizit im Ell bogengelenk. Dieser Befund sei unverändert zu den Vorbefunden. Zudem be st ünden musku läre Anspannungen im Schulter-Nackenbereich. Die Beschwer deführerin klage des Weiteren über Beschwerden, die gemäss I HS-Klassifikation einer Migräne ohne Aura zuzuordnen s e i e n (S. 46) .

E. 3.3.3 f. ). Dies e Umstände können

- nicht zu letzt wegen der diesbezüglich eher dürftigen Abklärungen bei der Renten zu sprache

- angesichts sämtlicher übriger Umstände, namentlich den Feststel lungen des Arbei tgebers (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E.

4.1.2), nicht als ausreichend für die Annahme einer rele vanten Verbesserung der gesundheitlichen Situation erachtet werden. Im Gegen teil zeigt die Beschwerdeführerin ein im Wesentlichen unverändertes Leistungs bild .

E. 3.3.4 Im Neuropsychologischen hätten sich aktuell und im Vergleich zu den Voruntersu chungen folgende Befunde gefunden : Aus der Zusammenschau der aktuellen Befunde, der testpsychologischen Vorbefunde sowie der Bildungs- und Tätigkeitsanamnese sei von einem prämorbiden intellektuellen Begabungs niveau im Normbereich auszugeben. Aus der

Zusammenschau des kognitiven Profils, der Verhaltensbeobachtung und den Ergebnisse n der Symptomvalidie rung

sei von einer nicht ausreichenden A nstrengungsbereitschaft auszugehen. Die Ergebnisse der neuropsycho logischen Untersuchung seien daher insgesamt als nicht valide einzuschätzen. In der aktuellen neuropsychologischen Untersu chung erbring e die Beschwerdeführerin unterdurchschnittli c he Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, I nformationsverarbeitungsgeschwindigkeit und verbale pi sodisches Gedächtnis . Die erbrachten verbalen Gedächtnisleistungen s e i e n in sich nicht konsistent und l ägen

zum Teil auf dem Niveau von Patienten mit beginnendem Alzheimer . Derart stark gestörte Gedächtnisfähigkeiten, wie sie die Versicherte in der Untersuchung präsentier e , s e i e n nicht mit einer HWS-Distorsion, einer leichten depressiven Störung oder einer chronischen Schmerz erkrankung erklärbar. Ebenso besteh e eine deutliche Diskrepanz zwi schen dem Funktionsniveau im Alltag und den in der Untersuchung gezeigten Aufmerk samkeits

- und Gedächtnisproblemen. Zur Erklärung des inkonsistenten Leis tungs profil s

sei am ehesten eine suboptimale, möglicherweise schwankende Leis tungs motivation anzunehmen. Dabei k ö nn e nicht geschlossen werden, dass gar keine kognitiven Einbussen best ünden , die Abschätzung ev en t uel l tatsäch lich vorhan dener Le i stungseinbussen sei auf Grundlage der vorliegenden Test ergebnisse jedoch nicht möglich. E ine relevante Einschränkung der

Arbeitsfä higkeit auf grund kognitiver Leistungsminderungen sei aber unwahrscheinlich.

Zum

Abgleich mit den neuropsychologischen Vorbefunden sei festzuhalten , dass in der neuropsychologischen Untersuchung vom 2 4. Juli 2008 eine leichte neu ropsychologische Funktionsstörung nach dem Unfall festgestellt worden sei mit weit im Vordergrund stehender reduzierter Konzentration/Auf m erksamkeit, redu zierter kogn i tive r Dauerbelastbarkeit, reduziertem Erfassen und elementa rem Lernen . In der aktuellen Untersuchung zeig ten sich Abweichungen von den damals beschriebenen Auffälligkeiten. Beispielsweise zeig t en sich aktuell keine Auf fälligkeiten in der Perseverati on, Konfabulation und Fehlerkontrolle, dafür best ünd en eher Verlangsamungen bei komplexen Anforderungen. Insgesamt sei das Leistungsprofil vom Ausmass und Schwerpunkten der Defizite her jedoch vergleichbar.

In der neuropsychologischen Untersuchung vom 2. November 2010 sei das Leis tungsprofil als mittelschwer beeinträchtigt beurteilt worden. Auch hätten nicht alle vorgesehenen Tests durchgeführt werden können , da die Beschwerdeführe rin über Ermüdung und Übelkeit ge klagt habe und wegen des Stresses, den ih r die Testung bereite . Der Vergleich der Testbefunde zeig e , dass sich in der aktu e l len Testung sowohl auf der Verhaltensebene als auch auf der Testebene Ver besserungen zeig t en. Hinsichtlich des Ver l aufs der kognitiven Leistungsfähigkeit mit teils Verbesserungen, teils Verschlechterungen in den Test l eistungen über die drei Testzeitpunkte hinweg sei zu vermuten, dass es sich hier vor al l em um Schwankungen i n der Testleistungsmotivation und nicht um tatsächli c he Leis tungsveränderungen handl e (S. 47) .

E. 3.3.5 Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen (S. 49): -

St atus n ach Ellenbogenluxation rechts nach Autoselbstunfall vom 8. Oktober 2000 mit -

endgradige m Streckdefizit im Ellenbogengel enk rechts ohne funktionelle Einschränkungen und -

sensiblem Sulcus

ulnaris -Restsyndrom bei wahrscheinlich iatrogener (a l l fällig primär traumatischer) Läsion des Ne rv us

u l naris rechts -

St atus n ach HWS-Distorsion vom 2 3. November 2004 (Heckkollision) mit -

chronifiziertem

myofaszialem

cervicocephalem Schmerzsyndrom -

ohne Nachweis struktureller HWS-Läsionen (MRI vom 0 9. November 2010)

-

St atus n ach Anpassungsstörung -

Akzentuierte Persönlichkeit mit leistungsorientierten Zügen (ICD-10: Z73.0 ) -

Tinnitus aurium -

Migräne ohne Aura

Die Gutachter attestierten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit unter dem Hinweis, dass aufgrund der Einschränkung der Ellbo genbeweglichkeit keine schweren Arbeiten ausgeführt werden sollten und auch keine Arbeiten, welche repetitive Armbewegungen im rechten Ellbogengelenk oder eine uneingeschränkte Sensibilität der rechten Hand erforderten (S.

50 Ziff. 8).

E. 4.1 Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin gehen auf den Unfall vom 8. Oktober 2000 zurück, bei welchem sie sich eine HWS-Distorsion so wie eine Ellbogenluxation zuzog ( Urk. 8/15/43). Bei der Rentenzusprache (abgestufte Renten ab 1. Oktober 2001 mit zuletzt unbefristeter Dreiviertelsrente

ab 1. Januar 2004, Urk. 8/103) ging die Invalidenversicherung

- entsprechend den Ausführungen im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2005 ( Urk. 8/84 E. 4c/ bb ) - von einer 80%igen Arbeits fähig keit in der effektiv ausgeübten Tätigkeit als Verkaufssachbearbeiterin aus und legte im Rahmen des Einkommensvergleichs das in diesem Pensum tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen zu Grunde ( Urk. 8/103 ; vgl. auch Urk. 8/84/16 ).

Das Attest der genannten Arbeitsfähigkeit von 80 % stammt von Dr. F.___ und wurde mit dem Zervikalsyndrom , neurovegetativen Symptomen und neuropsy chologischen Problemen begründet. In befundmässiger Hinsicht schilderte der Neu rologe Nackenschmerzen, Müdigkeit und Vergesslichkeit . Namentlich er müde

die Beschwerdeführerin - bei Arbeitsbeginn um 09.00 Uhr - bereits ab 15.30 Uhr

(E. 2.3).

Weitere Grundlage für die Einschätzung der Invalidenversicherung bildeten so dann die Feststellungen des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, wonach die Beschwerdeführerin ihrer ursprünglichen Tätigkeit bei der Y.___ nicht mehr gewachsen gewesen sei und sich nach der vollzeitlichen Arbeitsaufnahme bei der Z.___ herausgestellt habe, dass sie dieses Vollpen sum auf Dauer nicht zu erbringen vermöge, sondern vielmehr ihr Pensum per März 2003 auf 80 % habe reduzieren müssen, nachdem schon ab Oktober 2002 eine Lohnreduktion erfolgt sei . Seit 1. August 2005 arbeite sie im selben Um fang bei der A.___ ( Urk. 8/84 E. 4c/ bb und E. 4c/ aa ).

E. 4.2 In faktischer Hinsicht gestaltet sich der Sachverhalt als seither unverändert : Die Beschwerdeführerin wird von den behandelnden Ärzten nach wie vor als zu 20 % arbeitsunfähig beurteilt (zuletzt durch Dr. med. O.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, am 6. Juni 2010 [ Urk. 8/137/18 f.; vgl. auch Urk. 8/115) und sie arbeitet auch unverändert im Umfang von 80 % bei der A.___ . De ssen Inhaber bestätigte am 9. April 2014 ( Urk. 3/ 5), dass keine Genesung ein getreten sei, die Beschwerdeführerin lange Pausen mache und nur 80 % (verteilt auf fünf Tage) arbeite. Dennoch stosse sie an ihre Belastungsgrenzen und könne zusätzlich je nach ihrer gesundheitlichen Verfassung später zur Arbeit kommen oder den Arbeitsplatz früher verlassen.

Währenddem sich die Gutachter der B.___ einzig über die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in unfallkausaler Hinsicht äusserten (E. 3.2.3), gingen die Ärzte der MEDAS C.___ von einer - sämtlichen Aspekten Rechnung tragenden - vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus (E.

3.3.5) und erkannten demgemäss eine Verbesserung von 80 % auf 100 % . Die Begründung hierfür ist indes nicht nachvollziehbar, schilderten doch die Ärzte eine praktisch identische Befundlage. So vermerkten sie die nach wie v or bestehende n

Na cken schmerzen (E.

3.3.1) wie auch ein unveränderte s neuropsychologische s Leis tungs profil

(E.

3.3.4). Die erwähnte Verbesserung bezog sich auf die Testung an lässlich des B.___ -Gutachtens, welches vorliegend indes

- da nach der ur sprüng lichen Rentenzusprache ergangen - nicht als Vergleich herangezogen werden kann. Die MEDAS-Gutachter schlossen auf eine Verbesserung der Müdigkeits problematik hauptsächlich wegen der Fähigkeit der Beschwerdefüh rerin, auch bei Stau motorisiert den Heimweg zu bewältigen, sowie den schwankenden Leistungen bei den Testungen, was sie als Motivationsproblem und nicht als Leistun g sveränderung fassten (E.

E. 4.3 Die Problematik liegt vorliegend denn auch vielmehr darin begründet, dass die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf nicht vollumfänglich nachweisbare Gesundheitsbeeinträchtigungen erfolgte. Dies hat indes nicht die Beschwerde führerin zu vertreten und rechtfertigt keine Revision der Rente, auch wenn nach heutigen Massstäben eine vertieftere Prüfung der medizinisch -theoretischen Relevanz der geklagten Beschwerden Platz greifen würde (vgl. in Bezug auf die geänderte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äqui va lenten Beschwerdebildern : BGE 141 V 585

E. 5.3). Eine Wiedererwägung fällt sodann schon deshalb ausser Betracht, weil die Rentenzusprache basierend auf einem Gerichtsurteil erfolgte.

E. 4.4 Damit steht fest, dass kein Revisionsgrund gegeben ist, nachdem sich auch in erwerblicher Hinsicht keine massgeblichen

Veränderungen eingestellt haben. Hierzu ist zu bemerken, dass die Angabe des aktuell zu erzielenden Durch schnittslohnes der Beschwerdeführerin von Fr. 180‘000.-- gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 13) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse darzulegen vermag. Die Zu spra che einer (zuletzt) Dreiviertelsrente basierte auf einem Valideneinkommen von Fr. 205‘326.-- ( Urk. 8/103). Wenn die Arbeitgeberin aktuell einen etwas tieferen Lohn nennt und diesen als „Durchschnittslohn eines Regionalleiters“ bezeichnet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdefü hrerin, welche mittlerweile ein

massgebliches Dienstalter erreicht hätte, sich mit über wiegender Wahrscheinlichkeit damit zu begnügen gehabt hätte. Bei einem nach wie vor in ähnlichem Umfang zu erwartenden Einkommen in gleicher Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber können solche kleineren Schwankungen nicht als Revisionsgrund gefasst werden (so zu

Änderungen statistischer Daten : BGE 133 V 545) .

Damit hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 5.1 Die

Verfahrenskosten

gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fe stzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 D ie Beschwerdegegnerin ist sodann gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, de r Beschwer deführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen er scheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Juni 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invali den versicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVG-Sammelstiftung Swiss Life sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00812 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

1. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life General Guisan -Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1961, erlernte den Beruf der Servicefachangestellten, erlangte den Fähigkeitsausweis für das Gastgewerbe und absolvierte verschie dene Weiterbildungen. Ab 1997 war sie als Aussendienstmitarbeiterin bei der Y.___ beschäftigt, wo sie im folgenden Jahr zur Verkaufsleiterin auf stieg ( Urk. 8/4/4-5 und Urk. 8/12). Am 8. Oktober 2000 erlitt sie einen Ver kehrs unfall, als ein vor ihr fahrender Lenker auf der Autobahn einen Schwenker nach rechts machte, worauf sie instinktiv nach rechts lenkte, die Fahrbahnbe grenzung berührte, ins Schleudern geriet und in eine Betonwand prallte ( Urk. 8/15/2). Dabei zog sie sich nebst einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) eine dorsale Ellbogenluxation rechts zu ( Urk. 8/15/43). Aufgrund eines verbliebenen Streckdefizits im rechten Ellbogengelenk wurde ihr eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 8/16 lit . B und lit . A Ziff. 1). Hierauf wurde das Arbeitsverhältnis per 3. Mai

2001 aufgelöst ( Urk. 8/12/1 und Urk. 8/12/5) und die Versicherte trat gleichzeitig eine neue Stelle als Sachbear beiterin Verkauf (inkl. Aussendienst ) bei der Z.___ an ( Urk. 8/14 Ziff. 1). 1.2

Am 2 5. Mai 2002 ( Urk. 8/8 Ziff. 7.2) meldete sie sich unter Hinweis auf die Un fallrestfolgen (Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens, Nervenschädi gung in Fingern und einem Teil der Hand) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die (damals zuständige) IV-Stelle des Kantons Aargau zog die Akten des Unfallversicherers bei, tätigte berufliche sowie medizinische Ab klärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. März 2003 ( Urk. 8/28) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 und basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 42.7 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die dage gen erhobene Einsprache ( Urk. 8/33/1-6) wurde mit Entscheid vom 2 1. Oktober 2004 ( Urk. 8/67) abgewiesen und die Ausrichtung der Rente – bei Errechnung eines Invaliditätsgrades von unter 40 %

- per 3 0. November 2004 eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/68/3-15) hiess das Versicherungsge richts des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. November 2005 ( Urk. 8/84) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sa ch e zwecks Abklärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen sowie Neuent scheid (betreffend Eingliederungsmassnahmen oder Rente) an die Verwaltung zurück ge wiesen wurde.

Mittlerweile hatte die Versicherte per 1. August 2005 eine neue Stelle im Pen sum von 80 % im Anzeigenverkauf bei der A.___ angetreten ( Urk. 8/114 Ziff. 2.1). D ie IV-Stelle Aargau sprach der Versicherten - unter Be zugnahme auf die Ausführungen des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau - mit Verfügungen vom 2 7. März 2006 ( Urk. 8/88) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Viertelsrente (IV-Grad 43 % ) und ab 1. Juni 2005 eine halbe Rente (IV-Grad 53 % ) zu. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/90) hiess die IV-Stelle Aargau mit Entscheid vom 2 8. September 2007 ( Urk. 8/103) teilweise gut und sprach ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine Viertelsrente , ab 1. Juni 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenver sicherung zu. Die entsprechenden (vollziehenden) Rentenverfügungen ergingen am 1 8. Januar 2008 ( Urk. 8/106). 1.3

Am 5. Dezember 2008 ( Urk. 8/111) leitete die – nach Umzug der Versicherten neu zuständige – Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Rentenrevisionsverfahren ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (bein hal tend das Gutachten der B.___ vom 6. Januar 2011, Urk. 8/130/7-78) und tätigte weitere Ab klä rungen, namentlich zog sie das vom Unfallversicherer veranlasst e weitere Gut achten der Medizinische n Abklärungsstelle (MEDAS) C.___

bei (Exper tise vom 2 2. Januar 2014, Urk. 8/137).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/140) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juni 2014 ( Urk.

2) die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 2. August 2014 Beschwerde mit den An trägen, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 0. Juni 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente nach Gesetz, d.h. auch über den 3 1. Juli 2014 hinaus, zu ge währen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2 6. September 2014 ( Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 9. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde. Am 1 9. November 2015 ( Urk.

10) holte das Ge richt einen schriftlichen Bericht bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Be schwer deführerin ein. Zum entsprechenden Bericht vom 3 0. November 2015, ( Urk.

13) nahm einzig die Beschwerdeführerin Stellung ( Urk. 16-17). Mit Verfü gung vom 5. Januar 2016 ( Urk.

19) wurde die Swiss Life zum Prozess beigela den, welche am 1 9. Januar 2016 ( Urk.

21) auf eine Stellungnahme verzichtete. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1

Das Versicherungsgericht des Kantons Aarau fasste die medizinische Situation (vorliegend massgebend für den relevanten Vergleichszeitpunkt der abgestuften Rentenzusprache mit zuletzt

unbefristeter Dreiviertelsrente [mit Einspracheent scheid vom 2 8. September 2007, Urk. 8/103] per 1. Januar 2004) wie folgt zu sammen ( Urk. 8/84 S. 8 f.):

Die Beschwerdeführerin erlitt am 8. Oktober 2000 einen Unfall (Selbstunfall auf der Autobahn), der zu einer Hospitalisation bis 1 0. Oktober 2000 im Spital D.___ führte. Im Austrittsbericht vom 1 7. Oktober 2000 wurde n der Be schwerdeführerin die Diagnosen „traumatische dorsale Ellbogenluxation rechts“ sowie HWS-Distorsion gestellt ( Urk. 8/15/43). Beim Heil ungs verlauf stand vor erst offenbar die Ellbogensymptomatik im Sinne einer massiven Bewegungsein schränkung im Vordergrund, weshalb am 1 8. Dezember 2000 und 5. Februar 2001 zwei Gelenksmobilisationen in Narkose durchgeführt wurden (vgl. Opera ti onsberichte von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Urk. 8/15/20-22). Nach der zweiten Mobilisation trat eine mit Lähmungserscheinungen ver bun dene Parese des Nervus

ulnaris auf, die sich in der Folge bis auf Dysästhe sien

zu rückbildete (Formularbericht von Dr. E.___ vom 3 1. August 2002, Urk. 8/17/5-8). In seinem Bericht vom 3 0. Juni 2003 qualifizierte Dr. E.___ den Befund am Arm als seit gut zwölf bis 18 Monaten stationär: Die Beweglich keit sei im Bereich der Beugung und der Streckung deutlich eingeschränkt; die Läsion des Nervus

ulnaris habe sich erholt, soweit dies möglich gewesen sei, doch bestehe ein gewisser Restschaden ( Urk. 8/46/2). Daneben klagt die Be schwer deführerin über ein buntes Beschwerdebild nach einer Distorsion der Halswirbelsäule (Schleudertrauma), nämlich wiederkehrende Kopfschmerzen, schnelle

Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslic hkeit; diese Proble matik scheint im Verlaufe der Zeit zunehmend in den Vordergrund getreten zu sein (vgl. insbesondere den Formularbericht von Dr. E.___ vom 1 0. Juli [rich tig: 3 1. August] 2002 [ Urk. 8/17/5-8] und Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 2 1. April 2004 [ Urk. 8/55/2-3]). Allerdings hatte die Beschwerdeführerin schon im Mai 2001 gegenüber dem Schadeninspektor der Zürich-Versicherung fast tägliche Kopfschmerzen („selten zwei bis drei Tage ohne Kopfweh“), in beide Schultern ausstrahlende Nackenbeschwerden, erheb lich verminderte Belastbarkeit, gelegentliche Wortfindungsstörungen unter Druck

so wie schlechtes Ertragen von Menschenansammlungen geschildert ( Urk. 8/15/4-6). 2.2

Dr. E.___ diagnostizierte am 3 1. August

2002 ( Urk. 8/17/5-8) einen Status nac h PW-Selbstunfall mit schwerer Commotio cerebri und Ellbogenluxation rechts, Status nach notfallmässiger Reposition des rechten Ellbogens, Status nach zwei maliger Mobilisation des rechten Ellbogens in Narkose, Status nach iatrogener Ulnarisparese am rechten Arm nach Ellbogenmobilisation, ein HWS-Schmerz syndrom mit chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen, Konzentrati ons schwäche und verminderter Belastbarkeit (Ad 1). In Bezug auf die Ein schränkung am Ellbogengelenk erachtete er die Beschwerdeführerin als voll ar beitsfähig in ihrer Tätigkeit und machte für die Einschränkungen (Ermüdbarkeit, Konzentrations schwäche, Kopfschmerzen) die Folgen des Schleudertraumas und der Commotio cerebri verantwortlich (Beiblatt A). Er ging von einer Arbeitsfä higkeit von vier bis fünf Stunden – mithin 50 bis 75 %

- aus (Beiblatt Ad 2.2 und Ad C). 2.3

Am 2 1. April 2004 ( Urk. 8/55/2-3) berichtete Dr. F.___ über drei wesentliche von der Beschwerdeführerin

– anlässlich der Konsultation vom 1 4. Oktober 2003 –

ge klagte Probleme: (1) Ein Zervikalsyndrom mit Nackenschmerzen, Ausstrah lung en in die Schulter und Arme, abhängig auch von Belastungen und Arbeits positionen , daran habe sie sich gewöhnt, jedoch versuche sie immer wie der möglichst wenig Medikamente zu nehmen; die Schmerzen seien einfach da. (2) Neurovegetative Symptome mit vor allem Müdigkeit, am Abend sei sie er schöpft,

schlafe vor dem Fernseher ein. (3) Neuropsychologische Probleme: Sie verliere den Faden im Gespräch, vergesse, müsse aufschreiben; dies sei am meisten beun ruhigend und ihr Partner sage, sie habe sich verändert. Dr. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe zwar Einsicht in ihr Leiden, jedoch falle es ihr manch mal sehr schwer, sich damit abzufinden angesichts ihres rela tiv jungen Alters. Sie habe ihr ganzes Leben lang gearbeitet und möchte gerne weiterarbeiten und produzieren, jedoch mit der jetzigen Arbeit bzw. mit 80 % Arbeitsfähigkeit sei sie auch am Limit, würde aber dieses Pensum weiterhin so behalten.

Im Rahmen der Konsultation vom 3 1. März 2004 schilderte die Beschwerde füh re rin einen wellenförmigen Verlauf und verwies auf die durch geführte Physio therapie, sie sei jedoch an und für sich t herapiemüde, möchte Pause machen, etwas die ganze Angelegenheit mal auf die Seite tun. Bei der Arbeit gehe es ihr am Vormittag sehr gut, sie beginne um 09.00 Uhr, habe um 12.00 Uhr Pause bis 12.15 Uhr, dann arbeite sie bis ca. 17.00 Uhr, wobei ab 15.30 Uhr eine Müdig keit eintrete und sie sich Mühe gebe, durchzuhalten. Dr. F.___ attestierte nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeits unfähigkeit) von 20 % . 3. 3.1

Zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 0. Juni 2014 ergab sich folgender medizinischer Sachverhalt: 3.2 3.2.1

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Neurologie, Dr. I.___ , Facharzt FMH Orthopädie, und Prof. Dr. J.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der B.___ fassten im Gutachten vom 6. Januar 2011 ( Urk. 8/130/7-78) zu Handen des Unfallversicherers die anamnestischen Anga ben in dem Sinne zusammen, dass gemäss den zur Verfügung stehenden, zeit echten Dokumenten die Beschwerdeführerin beim Selbstunfall am 8. Oktober 2000 mit mutmasslich komplexem Unfallmechanismus ohne jeden Zweifel eine dorsale Ell bogenluxation rechts erlitten habe. Andere relevante Verletzungen, insbesondere am Kopf und an der HWS, liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. Inwiefern die nun angegebenen Verletzungen ins besondere am Kopf vom Erstbehandlungsspital nicht detailliert aufgenom men worden seien, lasse sich im Nachhinein nicht beurteilen. Betreffend den Aspekt einer allfälligen traumatischen Hirnverletzung präsentiere sich die Da tenlage widersprüchlich: Während im Erstbehandlungsspital und vom Hausarzt keine Symptome einer Hirntraumatisierung dokumentiert worden seien, gebe die Be schwer deführerin aktuell an, eine Bewusstseinsstörung erlitten zu haben sowie im weiteren Verlauf nach dem Unfall unter Symptomen, welche auf trau ma tische Hirnbeteiligung hindeuten könnten, gelitten zu haben.

Es sei anhand der verfügbaren Informationen darauf hinzuweisen, dass sich im Verlauf der ersten Monate nach dem Unfall keine (Residual)Symptome einer traumatischen Hirnbeteiligung fänden. So seien keine Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen dokumentiert worden und auch nicht die aktuell von der Pa tientin angegebenen, unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen und persi stie renden Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit. Hingegen sei eine Ulnaris neu ropathie im Sulcus rechts bei Status nach Reposition der Ellbogenluxation und zweimaliger Ellbogenmobilisation nachgewiesen. Darüber hinaus ein spor adisch auftretender linksbetonter Pfeifftinnitus , welcher auf das Knalltrauma durch den Airbag zurückgeführt worden sei. Erst im Bericht der Physiotherapie vom 1. April 2001 sei neben Ellbogenschmerzen rechts auf Kopfschmerzen im Hin terkopf und frontal, Verspannungen okzipital, Nackenschmerzen beidseits, Blo ckaden im Bereich der oberen und mittleren HWS, Schwindelattacken, inter mit tierendes Augenflimmern, grössere Ermüdbarkeit und reduzierte Belastbar keit hingewiesen worden. Dabei sei im Besonderen darauf hingewiesen worden, dass sich die späte Aufnahme der Therapie bezüglich Nacken- und Kopf schmer zen zu Ungunsten des gesamten Heilungsprozesses auswirken würde. Fest stehe, dass sich therapeutische Interventionen im weiteren Verlauf primär auf die Proble matik des rechten Ellbogens (Bewegungseinschränkung und Läsion des Nervus

ulnaris ) ausgerichtet hätten. Ende 2001 sei explizit auf ständig vor handene Na ckenschmerzen mit Verstärkung bei Belastung (z.B. unter „Stress" oder beim Autofahren) hingewiesen worden. Gleichzeitig habe der dokumen tierte klinische Befund an der HWS keine relevanten Bewegungseinschrän kungen bei Verspan nungen der Nacken-

und Schultermuskulatur und der nuchalen

Muskel ansätze mit Druckdolenzen insbesondere über den Dorn fort sätzen der oberen und mit t leren HWS gezeigt (S. 49 f.).

Im weiteren Verlauf ab ca. Ende 2001 seien gemäss verfügbarer Dokumentation die Nackenbeschwerden begleitet von Kopfschmerzen und Schwindelgefühl im Vordergrund gestanden. Die native Radiographie der HWS (vom 2 9. November 2002) habe gemäss dem entsprechenden Bericht bei normalem Alignement der HWS-Segmente keine vorzeitigen degenerativen Veränderungen und keine Hin weise auf durchgemachte Frakturen gezeigt. Auch in diesem Bericht seien somit chronische Nackenbeschwerden und assoziierte Symptome (so Kopf schmerzen mit Ausstrahlung nach frontal) ohne strukturelle Läsion an der HWS hervor ge hoben worden (S. 50 f.).

Den Akten seien im weiteren Verlauf nach 2003 keine nennenswerten Ände rungen des Zustandes zu entnehmen. Auffallend sei, dass sich nach der ersten, nicht auf die Akten bezugnehmenden Erwähnung einer Hirnverletzung im Bericht vom 4. Dezember 2002 diese Diagnose (einmal als Contusio cerebri, ein anderes Mal als Commotio cerebri) in den Akten wiederholt habe und immer wieder auf neuropsychologische, d.h. kognitive Beschwerden hingewiesen wor den sei (S. 51). 3.2.2

Im Rahmen der Schilderung der Untersuchungsbefunde verwiesen die Gutachter auf die geklagten Beschwerden im Sinne von Nacken- und Schulterschmerzen, welche (gemäss Ausführungen dem neuropsychiatrischen Experten gegenüber) auf der rechten Seite lokalisiert seien. Hingegen würden gegenüber dem ortho pädischen und rheumatologischen Experten die Beschwerden wechselseitig aber vorwiegend auf der linken Seite angegeben. Die Ausstrahlung der Schmerzen finde insbesondere zum rechten Schulterblatt statt. Dazu würden gelegentliche, offenbar periodisch auftretende Kopfschmerzen in unterschiedlicher Intensität angegeben, welche primär hinten im Kopf lokalisiert seien und oft zum rechten Auge ausstrahlten. Die Beschwerdeführerin klage sodann über eine erhöhte Er müdba rkeit und eine regelrechte Energielosigkeit („die Batterien nie voll"), wo bei sie den Energieverlust als Folge der kognitiven Anstrengungen insbesondere des beruflichen Alltags empfinde, was sie zwinge, die Arbeit über die Woche entsprechend dem subjektiven Energiezustand einzuteilen. Weiter werde aktuell eine reduzierte Belastbarkeit angegeben. Sehr stark leide sie unter subjektiven kognitiven Beschwerden (in erster Linie Konzentrationsprobleme und „Vergess lichkeit"). Weiter würden die als „Nervenschmerzen" empfundenen Beschwerden im rechten Ellbogen angegeben, die zum Ring- und Kleinfinger (Finger IV und V) der rechten Hand ausstrahlten. Aufgrund dieser Beschwerden bestünden subjek tiv deutliche Einschränkungen der Aktivitäten, welche den Einsatz des rechten Ellbogens und der rechten Hand erforderten (S. 52).

In neurologischer Hinsicht führten die Experten aus, die Beschwerdeführerin klage einerseits über Beschwerden von Seiten der Ellbogenluxation rechts (ein g e schränkte Beweglichkeit, belastungsabhängige Schmerzen am proximalen Unter arm), andererseits über die iatrogene Ulnarisläsion , die allerdings für sie kein grosses Problem darstelle. Auch sei die motorische Einschränkung der rechten Hand subjektiv offensichtlich nicht bedeutend. Die Beschwerdeführerin beklage sich des Weiteren über gehäufte Kopfschmerzen. Die aktuelle klinisch-neuro logische Untersuchung zeige lediglich eine Hyposensibilität an der rechten Hand exakt im Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris . Die übrigen Zeichen einer Ulna ris läsion seien nicht vorhanden. Insbesondere komme eine Parese oder Atrophie der rechten Hand nicht zur Darstellung. Dementsprechend sei die Ul narisneu rographie rechts ebenfalls weitgehend normal. Lediglich sei die moto rische Leit geschwindigkeit im Sulcusbereich relativ gesehen etwas verlangsamt und das sensibel- antidrome Potenzial etwas schwierig zu reproduzieren. Im Üb rigen er gä ben sich in Bezug auf die zervikozephalen Schmerzen aktuell in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine Hinweise für eine traumatisch be dingte Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems. Aus neurolo gischer Sicht resultiere dementsprechend auch keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit im Beruf als Büroangestellte oder als Aussendienstmitarbeiterin (S. 53).

Die orthopädische Untersuchung ergab bei Zustand nach traumatischer Ell bo gen luxation eine reproduzierbare Bewegungseinschränkung leichten Gra des in Extension und Flexion, diskret ebenfalls in Pro-/ Supination . Es sei zu nur geringen Verkalkungen gekommen, typischerweise des ulnaren Anteils. Eine blei bende Instabilität sei klinisch nicht nachweisbar. Dass es im Rahmen der Mobi lisationen , wahrscheinlich aber schon im Zusammenhang mit dem Unfall zu einer gewissen Irritation des Nervus

ulnaris im Sulcus

nervi

ulnaris gekom men sei, sei wahrscheinlich. Der aktuell e Zustand am rechten Ellbogen kö nn e bezüglich der Funktion und der Residuen als günstig beurteilt werden. Die Be wegungseinschränkung dürfte im Alltag kaum relevant sein, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die berufliche Tätigkeit vorwiegend am PC ausgeübt werde und dabei keine relevanten Belastungen anzunehmen seien. Im Bereich der HWS könne aktuell klinisch lediglich ein leichtes myofasziales

Schmerzsyn drom diagnostiziert werden. Zeichen einer segmentalen Instabilität bestünden klinisch nicht. Ebenso könnten (in Übereinstimmung mit dem neurologischen und rheumatologischen Experten) keine radikulären Reiz- oder Ausfallserschei nungen erkannt werden (S. 53 f.).

In rheumatologischer Hinsicht schilderten die Ärzte eine auffällige Tonusdiffe renz der Nackenmuskulatur, vor allem am Oberrand des Trapeziusmuskels und Musculi

scaleni , die links deutlich verspannt s e i e

n. Die diffuse Druckdolenz des Nackens von der Dornfortsatzreihe über die dorsalen und lateralen bis zu den ventralen Nackenmuskeln sei auffällig und stehe im Zusammenhang mit einer Schmerzchronifizierung

samt entsprechender Vergrösserung des nozizeptiven Areals oder sei als Hinweis auf eine gewisse Schmerzverarbeitungsstörung zu deuten . Auffällig sei zudem die sta rke vegetative Reaktion mit Nau sea und ein deutigem Blutdruckanstieg ohne Schwindel .

Die (passive) Beweglichkeit der H WS sei symmetrisch und im altersentsprechenden Normbereich. Hinweise für ein radikuläres Kompressionssyndrom oder eine andere neurologische Kom pressionssymptomatik

fä nden sich nicht (S. 54) .

Die radiolo g ischen Befunde des Neurokraniums und der Halswirbelsäule ergä ben

vereinzelte unspezifische subcorticale Marklagen v eränderungen in beiden Gross hi rn hemisphären frontal. Zugleich w e rd e insbesondere beim Fehlen von fokalen Hämosiderinablageru ngen im Hirnparenchym kein Nach weis einer ty pischen postkontusionellen Läsion des Hirnparenchyms erbracht. Zudem hätten sich keine Mikroblutungen gefunden . Eine r elevante Traumatisierung des Hirn paren chyms

sei somit ausgeschlossen (S. 54 f.) .

In neuropsychologischer Hinsicht wurde auf gewisse Hinweise auf ein (im weites ten Sinne) „frontales" neurokognitives Defizit verw ie sen . Hier handl e es sich zwar in vieler lei Hinsicht um eine ätiologisch unspezifische Problematik, die insbesondere bei diversen psychischen Proble m en manifest werden k ö nn

e. Doch finde sich der Schwerpunkt der neuropsychologischen Störungen tenden zie l l im Bereich der frontalen (exekutiven) Funktionen, wozu auch das Ver halten der Patientin in den Untersuchungen pass e . Damit stimm t en auch die radiologi schen (unspezifischen) Befunde überein. Angesichts der dokumen tier ten Unfall parameter , welche gegen eine relevante traumatische Hi rn beteiligung spr ä chen und der aktuellen neuroradiologischen Befunde s e i e n die neuroko gni tiven Stö rungen möglicherweise auf die unspezifische strukturelle Veränderung i n den ent sprechenden Hirnarealen zur ückzuführen. Sie dürften unter anderem durch die Anpassungsproblematik (im Sinne einer gemischten affektiven Stö rung mit im Vordergrund stehender Depressivität) verstärkt sein (S. 55) . 3.2.3

Die B.___ -Ärzte stellten (als Folge des Autounfalls) folgende Diagnose (S. 56): -

Statu s nach Ellbogenluxation rechts -

Belastungsabhängige Armschmerzen u nd reproduzierbare Bewegungsein schränkung leichten Grades in Extension und Flexion, diskret ebenfalls in Pro-/ Supination bei radiologisch nachweisbaren geringen Verkalkungen, typischerweise des ulnaren Anteils -

Hyposensibilität der rechten Hand bei Status nach wahrscheinlich iatroge ner (allenfalls primär traumatischer) Nervus

ulnaris rechts Läsion -

Spannungskopfschmerzen Status nach HWS-Distorsion am 23.11.2004 (Heckkollision) -

Kein Nachweis struktureller HWS- Läsionen (MRI vom 09.11.2010) -

Chronisches, linksbetontes (wechselseitiges) myofasziales Schmerzsyndrom des Nackens -

Leichtes, unspezifisches Thorakovertebralsyndrom

-

Anpassungsstörung mit Depressivität und Beeinträchtigung der anderen Emo tionen, aktuell leicht ausgeprägt -

Multikausale kognitive Beeinträchtigung leichter bis mittlerer Ausprägung bei: -

Vereinzelten unspezifischen subcorticalen Marklagerveränderungen in bei den Grosshi rn hemisphären fronta l beidseits (MRI vom 09.11.2010); Differenzialdiagnostisch neurasthenisches Syndrom

Reduziert auf die durch den Unfall hervorgerufenen Probleme (Ellbogen rechts und Verletzung des Nervus

ulnaris rechts) befanden die Gutachter die Be schwer deführerin als nennenswert eingeschränkt bei Tätigkeiten, welche mit besonders schwerer Belastung oder frequentem repetitivem Einsatz der rechten oberen Extremität verbunden seien und besondere Sensibilität aller Teile der rechten Hand erforderten. Für alle anderen Tätigkeiten, insbesondere für die aktuell ausgeführte Arbeit, liessen sich keine relevanten Beeinträchtigungen postulieren (S. 62 Ziff. 8). 3.3 3.3.1

Das Gutachten der MEDAS C.___ vom 2 2. Januar 2014 ( Urk. 8/137/2-56) wurde von Prof. Dr. med. K.___ , Facharzt Neurologie sowie Facharzt Psychi a trie und Psychotherapie, Dipl.- Psych. L.___ , Fachpsychologin Neuropsycho logie FSP und med. prakt. M.___ , Facharzt Psychiatrie und Ps ychotherapie, er stellt (S. 2).

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchun gen zahlreiche Beschwerden auf gezählt : I m Vordergrund stünden Nacken- und Schulterschmerzen, die l i nksbetont seien und in den Musculus

trapezius und das linke Schulterblatt ausstrahl t en. Auch sei der Hinterkopf betroffen. Diese Beschwerden seien inzwischen permanent vorhanden. Als b isher nicht in den Akten berich tete Beschwerden g e b e sie zudem eine zweite Kopfschmerzart an, die seit dem Unfall best ehe . Es k om me zu fronto -temporalen, heftigen Cephal gien mit deutlicher Rechtsbetonung, die von Attacke zu Attacke die Seite wechseln könnten. Des Weiteren best ehe seit dem Unfall ein beidse i tiger

Tinni tus. Zudem sei bis heute ihre Streckfähigkeit im rechten Arm eingeschränkt. Im Bereich der ul naren

1½ Finger best ehe permanent eine Gefühlsstörung mit Verminderung der Berührungs- und Schmerzempfindlichkeit (S. 46) . 3.3.2

In d er n eurologischen Untersuchung habe eine Hyposens i bilität im Ulnarisver sor gungsgebiet rechts unverändert zu den Voruntersuchungen gefun den werden können . Dort finde sich auch ein endgradiges Streckdefizit im Ell bogengelenk. Dieser Befund sei unverändert zu den Vorbefunden. Zudem be st ünden musku läre Anspannungen im Schulter-Nackenbereich. Die Beschwer deführerin klage des Weiteren über Beschwerden, die gemäss I HS-Klassifikation einer Migräne ohne Aura zuzuordnen s e i e n (S. 46) . 3.3.3

Im Psychischen k ö nn e die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht mehr ge stellt werden, v ielmehr sei anhand psychodynamischer Überlegungen von einer akzentuierten Persönlichkeit mit leistun gsorientierten Anteilen auszugeh en. Die früher beschriebenen Symptome einer Perseveration und Blockade könn t en im aktuellen Explorationsgespräch nicht nachgewiesen werden. Auch die Angaben bezüglich der starken Erm ü dbarkeit gegen den Abend s e i e n nur begrenz t nach zuvollziehen, da die Versicherte gleichzeitig ang e b e , dass die Heimfahrt im Stoss verkehr rund um N.___ bezüglich Aufmerksamkeit anspruchsvoll sei und von 35 Min uten bis auf 1¼ S t unden verlängert w e rd e und sie damit „überhaupt keine Probleme" habe. Aus psychiatrischer Sicht ha be sich seit der letzten Be gutachtung in der B.___ auf der affektiven Ebene eine Verbesserung eingestellt (S. 46) . 3.3.4

Im Neuropsychologischen hätten sich aktuell und im Vergleich zu den Voruntersu chungen folgende Befunde gefunden : Aus der Zusammenschau der aktuellen Befunde, der testpsychologischen Vorbefunde sowie der Bildungs- und Tätigkeitsanamnese sei von einem prämorbiden intellektuellen Begabungs niveau im Normbereich auszugeben. Aus der

Zusammenschau des kognitiven Profils, der Verhaltensbeobachtung und den Ergebnisse n der Symptomvalidie rung

sei von einer nicht ausreichenden A nstrengungsbereitschaft auszugehen. Die Ergebnisse der neuropsycho logischen Untersuchung seien daher insgesamt als nicht valide einzuschätzen. In der aktuellen neuropsychologischen Untersu chung erbring e die Beschwerdeführerin unterdurchschnittli c he Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, I nformationsverarbeitungsgeschwindigkeit und verbale pi sodisches Gedächtnis . Die erbrachten verbalen Gedächtnisleistungen s e i e n in sich nicht konsistent und l ägen

zum Teil auf dem Niveau von Patienten mit beginnendem Alzheimer . Derart stark gestörte Gedächtnisfähigkeiten, wie sie die Versicherte in der Untersuchung präsentier e , s e i e n nicht mit einer HWS-Distorsion, einer leichten depressiven Störung oder einer chronischen Schmerz erkrankung erklärbar. Ebenso besteh e eine deutliche Diskrepanz zwi schen dem Funktionsniveau im Alltag und den in der Untersuchung gezeigten Aufmerk samkeits

- und Gedächtnisproblemen. Zur Erklärung des inkonsistenten Leis tungs profil s

sei am ehesten eine suboptimale, möglicherweise schwankende Leis tungs motivation anzunehmen. Dabei k ö nn e nicht geschlossen werden, dass gar keine kognitiven Einbussen best ünden , die Abschätzung ev en t uel l tatsäch lich vorhan dener Le i stungseinbussen sei auf Grundlage der vorliegenden Test ergebnisse jedoch nicht möglich. E ine relevante Einschränkung der

Arbeitsfä higkeit auf grund kognitiver Leistungsminderungen sei aber unwahrscheinlich.

Zum

Abgleich mit den neuropsychologischen Vorbefunden sei festzuhalten , dass in der neuropsychologischen Untersuchung vom 2 4. Juli 2008 eine leichte neu ropsychologische Funktionsstörung nach dem Unfall festgestellt worden sei mit weit im Vordergrund stehender reduzierter Konzentration/Auf m erksamkeit, redu zierter kogn i tive r Dauerbelastbarkeit, reduziertem Erfassen und elementa rem Lernen . In der aktuellen Untersuchung zeig ten sich Abweichungen von den damals beschriebenen Auffälligkeiten. Beispielsweise zeig t en sich aktuell keine Auf fälligkeiten in der Perseverati on, Konfabulation und Fehlerkontrolle, dafür best ünd en eher Verlangsamungen bei komplexen Anforderungen. Insgesamt sei das Leistungsprofil vom Ausmass und Schwerpunkten der Defizite her jedoch vergleichbar.

In der neuropsychologischen Untersuchung vom 2. November 2010 sei das Leis tungsprofil als mittelschwer beeinträchtigt beurteilt worden. Auch hätten nicht alle vorgesehenen Tests durchgeführt werden können , da die Beschwerdeführe rin über Ermüdung und Übelkeit ge klagt habe und wegen des Stresses, den ih r die Testung bereite . Der Vergleich der Testbefunde zeig e , dass sich in der aktu e l len Testung sowohl auf der Verhaltensebene als auch auf der Testebene Ver besserungen zeig t en. Hinsichtlich des Ver l aufs der kognitiven Leistungsfähigkeit mit teils Verbesserungen, teils Verschlechterungen in den Test l eistungen über die drei Testzeitpunkte hinweg sei zu vermuten, dass es sich hier vor al l em um Schwankungen i n der Testleistungsmotivation und nicht um tatsächli c he Leis tungsveränderungen handl e (S. 47) . 3.3.5

Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen (S. 49): -

St atus n ach Ellenbogenluxation rechts nach Autoselbstunfall vom 8. Oktober 2000 mit -

endgradige m Streckdefizit im Ellenbogengel enk rechts ohne funktionelle Einschränkungen und -

sensiblem Sulcus

ulnaris -Restsyndrom bei wahrscheinlich iatrogener (a l l fällig primär traumatischer) Läsion des Ne rv us

u l naris rechts -

St atus n ach HWS-Distorsion vom 2 3. November 2004 (Heckkollision) mit -

chronifiziertem

myofaszialem

cervicocephalem Schmerzsyndrom -

ohne Nachweis struktureller HWS-Läsionen (MRI vom 0 9. November 2010)

-

St atus n ach Anpassungsstörung -

Akzentuierte Persönlichkeit mit leistungsorientierten Zügen (ICD-10: Z73.0 ) -

Tinnitus aurium -

Migräne ohne Aura

Die Gutachter attestierten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit unter dem Hinweis, dass aufgrund der Einschränkung der Ellbo genbeweglichkeit keine schweren Arbeiten ausgeführt werden sollten und auch keine Arbeiten, welche repetitive Armbewegungen im rechten Ellbogengelenk oder eine uneingeschränkte Sensibilität der rechten Hand erforderten (S.

50 Ziff. 8). 4. 4.1

Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin gehen auf den Unfall vom 8. Oktober 2000 zurück, bei welchem sie sich eine HWS-Distorsion so wie eine Ellbogenluxation zuzog ( Urk. 8/15/43). Bei der Rentenzusprache (abgestufte Renten ab 1. Oktober 2001 mit zuletzt unbefristeter Dreiviertelsrente

ab 1. Januar 2004, Urk. 8/103) ging die Invalidenversicherung

- entsprechend den Ausführungen im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2005 ( Urk. 8/84 E. 4c/ bb ) - von einer 80%igen Arbeits fähig keit in der effektiv ausgeübten Tätigkeit als Verkaufssachbearbeiterin aus und legte im Rahmen des Einkommensvergleichs das in diesem Pensum tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen zu Grunde ( Urk. 8/103 ; vgl. auch Urk. 8/84/16 ).

Das Attest der genannten Arbeitsfähigkeit von 80 % stammt von Dr. F.___ und wurde mit dem Zervikalsyndrom , neurovegetativen Symptomen und neuropsy chologischen Problemen begründet. In befundmässiger Hinsicht schilderte der Neu rologe Nackenschmerzen, Müdigkeit und Vergesslichkeit . Namentlich er müde

die Beschwerdeführerin - bei Arbeitsbeginn um 09.00 Uhr - bereits ab 15.30 Uhr

(E. 2.3).

Weitere Grundlage für die Einschätzung der Invalidenversicherung bildeten so dann die Feststellungen des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, wonach die Beschwerdeführerin ihrer ursprünglichen Tätigkeit bei der Y.___ nicht mehr gewachsen gewesen sei und sich nach der vollzeitlichen Arbeitsaufnahme bei der Z.___ herausgestellt habe, dass sie dieses Vollpen sum auf Dauer nicht zu erbringen vermöge, sondern vielmehr ihr Pensum per März 2003 auf 80 % habe reduzieren müssen, nachdem schon ab Oktober 2002 eine Lohnreduktion erfolgt sei . Seit 1. August 2005 arbeite sie im selben Um fang bei der A.___ ( Urk. 8/84 E. 4c/ bb und E. 4c/ aa ). 4.2

In faktischer Hinsicht gestaltet sich der Sachverhalt als seither unverändert : Die Beschwerdeführerin wird von den behandelnden Ärzten nach wie vor als zu 20 % arbeitsunfähig beurteilt (zuletzt durch Dr. med. O.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, am 6. Juni 2010 [ Urk. 8/137/18 f.; vgl. auch Urk. 8/115) und sie arbeitet auch unverändert im Umfang von 80 % bei der A.___ . De ssen Inhaber bestätigte am 9. April 2014 ( Urk. 3/ 5), dass keine Genesung ein getreten sei, die Beschwerdeführerin lange Pausen mache und nur 80 % (verteilt auf fünf Tage) arbeite. Dennoch stosse sie an ihre Belastungsgrenzen und könne zusätzlich je nach ihrer gesundheitlichen Verfassung später zur Arbeit kommen oder den Arbeitsplatz früher verlassen.

Währenddem sich die Gutachter der B.___ einzig über die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in unfallkausaler Hinsicht äusserten (E. 3.2.3), gingen die Ärzte der MEDAS C.___ von einer - sämtlichen Aspekten Rechnung tragenden - vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus (E.

3.3.5) und erkannten demgemäss eine Verbesserung von 80 % auf 100 % . Die Begründung hierfür ist indes nicht nachvollziehbar, schilderten doch die Ärzte eine praktisch identische Befundlage. So vermerkten sie die nach wie v or bestehende n

Na cken schmerzen (E.

3.3.1) wie auch ein unveränderte s neuropsychologische s Leis tungs profil

(E.

3.3.4). Die erwähnte Verbesserung bezog sich auf die Testung an lässlich des B.___ -Gutachtens, welches vorliegend indes

- da nach der ur sprüng lichen Rentenzusprache ergangen - nicht als Vergleich herangezogen werden kann. Die MEDAS-Gutachter schlossen auf eine Verbesserung der Müdigkeits problematik hauptsächlich wegen der Fähigkeit der Beschwerdefüh rerin, auch bei Stau motorisiert den Heimweg zu bewältigen, sowie den schwankenden Leistungen bei den Testungen, was sie als Motivationsproblem und nicht als Leistun g sveränderung fassten (E.

3.3.3 f. ). Dies e Umstände können

- nicht zu letzt wegen der diesbezüglich eher dürftigen Abklärungen bei der Renten zu sprache

- angesichts sämtlicher übriger Umstände, namentlich den Feststel lungen des Arbei tgebers (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E.

4.1.2), nicht als ausreichend für die Annahme einer rele vanten Verbesserung der gesundheitlichen Situation erachtet werden. Im Gegen teil zeigt die Beschwerdeführerin ein im Wesentlichen unverändertes Leistungs bild . 4.3

Die Problematik liegt vorliegend denn auch vielmehr darin begründet, dass die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf nicht vollumfänglich nachweisbare Gesundheitsbeeinträchtigungen erfolgte. Dies hat indes nicht die Beschwerde führerin zu vertreten und rechtfertigt keine Revision der Rente, auch wenn nach heutigen Massstäben eine vertieftere Prüfung der medizinisch -theoretischen Relevanz der geklagten Beschwerden Platz greifen würde (vgl. in Bezug auf die geänderte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äqui va lenten Beschwerdebildern : BGE 141 V 585

E. 5.3). Eine Wiedererwägung fällt sodann schon deshalb ausser Betracht, weil die Rentenzusprache basierend auf einem Gerichtsurteil erfolgte. 4.4

Damit steht fest, dass kein Revisionsgrund gegeben ist, nachdem sich auch in erwerblicher Hinsicht keine massgeblichen

Veränderungen eingestellt haben. Hierzu ist zu bemerken, dass die Angabe des aktuell zu erzielenden Durch schnittslohnes der Beschwerdeführerin von Fr. 180‘000.-- gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 13) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse darzulegen vermag. Die Zu spra che einer (zuletzt) Dreiviertelsrente basierte auf einem Valideneinkommen von Fr. 205‘326.-- ( Urk. 8/103). Wenn die Arbeitgeberin aktuell einen etwas tieferen Lohn nennt und diesen als „Durchschnittslohn eines Regionalleiters“ bezeichnet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdefü hrerin, welche mittlerweile ein

massgebliches Dienstalter erreicht hätte, sich mit über wiegender Wahrscheinlichkeit damit zu begnügen gehabt hätte. Bei einem nach wie vor in ähnlichem Umfang zu erwartenden Einkommen in gleicher Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber können solche kleineren Schwankungen nicht als Revisionsgrund gefasst werden (so zu

Änderungen statistischer Daten : BGE 133 V 545) .

Damit hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 5. 5.1

Die

Verfahrenskosten

gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fe stzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

D ie Beschwerdegegnerin ist sodann gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, de r Beschwer deführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen er scheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Juni 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invali den versicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVG-Sammelstiftung Swiss Life sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger