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IV.2014.00805

Rentenaufhebung statt nach ATSG 17 nach lit. a Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 2011, Päusbonog-Beschwerdebild, Abstellen auf neues MEDAS-Gutachten. Weiteraus-richtung der Rente bis Eröffnung des Urteils mangels Prüfung Wiedereingliederungsmass-nahmen.

Zürich SozVersG · 2016-01-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 70 , arbeitete letztmals bis zum U nfall vom 3. Dezember 2003 als Lagermitarbeiterin der Y.___ (Urk. 7/9/1). Zufolge dieses Unfalls, bei dem der Personenwagen der Versicherten in einer Kolonne vor ei nem Rotlicht durch das von hin ten auffahrende Fahrzeug in das vordere Fahr zeug gestossen worden war (Urk. 7/ 7/6-7 ), erlitt sie eine Distorsion der Hals w ir belsäule (HWS) und der Lenden wirbelsäule (LWS; Urk. 7/5/72-73 ).

In der Folge litt sie insbesondere an Kopf- und Nacken -

sowie

an psychischen Be schwerden , wobei schon vor dem Unfall muskuloskelettale und vegetative Be schwerden be standen hatten (Urk. 7/5/53-54, Urk. 7/ 20/25-26, Urk. 7/89/62- 64 ). Die Un fall ver siche rung, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich Versi cherung) ,

erbrachte für die gesundheit lichen Un fall folgen die gesetz lichen Leis tungen . Mit Verfügung vom 29. Novem ber 2006 sprach die Zürich Versiche rung ihr eine Rente ab dem 1. Dezember 2006 bei einem Invalidi tätsgrad von 30 % zu (Urk. 7/35/2-3). 1.2

Am

6. Dezember 2004 hatte sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va lidenver sicherung wegen Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen nach Unfall zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 7/ 3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Aargau , IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle Aargau ), klärte die erwerb li ch en und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Zürich Versicherung ein, darunter auch das inter disziplinäre Gutachten des Schmerz- und Gutachtenszentrums der Z.___ vom 9. Juni 2006 ( Urk. 7/20 /2-36 ).

Gestützt darauf sprach die IV-Stelle Aargau der Versicherten m it Verfügung vom

6. November 2006 eine ga nze Rente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7/28 ) .

Diese Verfügung wurde auf grund einer Korrektur des Validenein kommens

(Urk. 7/39/1) durch die Verfügung vom 22. März 2007 ersetzt (Urk. 7/40/2-6). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft.

Im Rahmen de r Mitte 200 7

(Urk. 7/ 42 ) und Mitte 2011 (Urk. 7/56) angeho be nen Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Rente je mit Mit teilung vom

22. Oktober 2007 (Urk. 7/47) und mit Mitteilung vom 24. August 2011 (Urk. 7/61 ) bestätigt. 1.3

Wegen des Wohnsitzwechsel s

der Versicherten in den Kanton Zürich überwies die IV-Stelle Aargau mit Schreiben vom 2. September 2011 die Akten a n die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Zürich), zur weiteren Bearbeitung (Urk. 7/62). Die IV-Stelle Zürich leitete Mitte 2012 ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/ 74 ) und holte in dessen Ver lauf unter anderem das Gutachten des A.___ vom 1. April 2014 ein (Urk. 7/89).

Gestützt darauf kün digte die IV-Stelle Zürich mit Vor bescheid vom

14. April 2014 die Aufhe bung der bisheri gen ganzen Rente an (Urk. 7/94 ), wo gegen die Versicherte mit Schreiben vom

1. Mai 2014 (Urk. 7/98 ), ergänzt mit Schreiben vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/104) Ein wände erhob. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2) stellte die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wie angekündigt die bisherige Rente auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats ein und entzog einer allfäl ligen Be schwerde dagegen die aufschiebende Wir kung (Urk. 2). 2.

Dage gen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2014 aufzu he ben und ihr mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren; eventualiter sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Rente während einer Wieder ein gliede rungszeit gemäss Gesetzesnovelle von zwei Jahren zu entrichten; sub e ven tuali ter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und eine neue poly dis zipli näre Oberexpertise in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie ausserdem sinngemäss den An trag, die Beschwerde gegnerin sei super provisorisch dazu anzuhalten, ent spre chend der Gesetzesnovelle zu verfügen (Urk. 1 S. 4).

Betref fend diesen Antrag wurde der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Au gust 2014 Frist an gesetzt, um ihn zu präzisieren und sich namentlich dazu zu äussern, ob ihr An trag ein Gesuch um Wieder herstel lung der auf schiebenden Wirkung der Be schw erde beinhalte (Urk. 4 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 5. Sep tember 2014 stellte die Be schwerdeführerin das Eventualbegehren, es sei die ange foch tene Verfü gung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Be schwerde wieder her zu stellen; allenfalls sei die Rente während der Wiedereingliederungs zeit von zwei Jahren zu entrichten (Urk. 8 S. 2). Mit Ver fügung vom 11. Sep tember 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Anordnung vorsorg licher Massnahmen abgewiesen (Urk. 9 S. 3). Die Besch werdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom

13. Ok tober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerde führerin hielt in der Replik vom 5. Januar 2015 an ihren Anträgen fest (Urk. 14 S. 2). Mit Schreiben vom 1 9. Januar 2015 ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fä higkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psy chi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Be hand lung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilas pekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

1.5 1.5.1

Gemäss Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än de rung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nach fol gend: SchlB a ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndro ma len Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ( Päusbonog ) ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Än derung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Rev isi ons voraus setzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind ( Abs. 1) .

Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art . 8 a IVG. Ein Anspruch auf ein e Übergangsleistung nach Art. 32 Abs . 1 lit . c IVG

entsteht dadurch nicht ( Abs. 2). W erden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ( Abs. 3). 1.5.2

Zu solchen Beschwerdebildern werden rechtsprechungsgemäss

nebst der anhal tenden somato for me n

Schmerz störung die Fibrom yalgie, Chronic

Fatigue Syn drome oder Neura sthenie, dissoziative

Sensibili täts

- und Empfindungs störun gen , die dissozia tive Bewegungsstörung , nichtorganische Hypersomnie , die leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie spezi fische und unfall adäquate HWS-Verletzungen ohne organisch nach weis bare Funktions aus fälle (HWS- oder Schleudertrauma) gezählt ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ,

136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts ( ehemals nach BGE 130 V 352 , geändert in BGE 141 V 281) rechtfertigt, besteht darin, dass die Be troffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder

Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklä ren las sen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Recht spre chung“ somit sämt liche psychiatrischen Diag nosen noch ist ausschlag gebend, ob ein be stimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat ( Thomas Gächter / Eva

Siki , Sparen um jeden Preis?, in: J usletter 2 9. November 2010, S. 4). 1.5.3

Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten ge stützt auf Abs. 1 SchlB

a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist.

Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grundeliegende Diagnose bildet da bei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente über haupt in den Anwendungs bereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hin gegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sach verhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat. 1.5.4

Mit Blick auf die Zielsetzung der Schlussbestimmung, nämlich Renten bezüger

in den dort gezogenen Grenzen mög lichst gleich zu behandeln wie Renten an wär ter , kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an, nicht auf eine präzise Diagnose. Soweit organische Beeinträchtigungen auch zu einer Leistungs ein schränkung bei trugen, hindert dies die Anwendbarkeit der Schluss bestimmung nicht. Laufende Renten sind daher vom Anwendungsbereich der Schlussbestim mung

lit . a IVG nur auszu nehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden beruhen.

Lassen sich unklare Beschwerden von erklär baren Be schwer den trennen, können die Schlussbestimmung auf die un klaren Beschwer den Anwendung finden ( BGE 140 V 197

E. 6.2.3 in Prä zisie rung von BGE 139 V 547 E. 10 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).

Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei An wendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Ver än derung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im An wendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision den Rentenanspruch in tat sächlicher und recht licher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundes ge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Sodann bestimmt sich die Anwendung der SchlB a IVG danach, ob die ur sprün gliche Rentenzusprache zum Teil aufgrund eines syndromalen

Gesund heits scha dens zugesprochen worden ist. Beim Vorliegen sowohl syndromaler wie nicht syndromaler Gesundheitsschäden hängt di e Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG davon ab, dass letztere die anspruchserhebliche Arbeits un fähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs beigetragen haben. Damit bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn sie die Auswirkungen des unklaren Be schwer de bildes bloss ver stärkten (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6; Urteil des Bundes gerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 sei davon aus zugehen, dass sich der Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin erheblich ver bessert habe und ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne. Damit entfalle ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 18 %

(Urk. 2 S. 2 f.).

In der Beschwerdeantwort er klärte die Beschwerdegegnerin sodann, nach er neuter Prüfung der Akten sei hier auf einen Anwendungsfall der Schluss be stimmung a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zu schliessen. Es bestehe daher der Anspruch auf Mass nahmen zur Wiedereingliederung , welche bisher noch nicht durchgeführt wor den seien, was nachzuholen sei. Die Rente würde in diesem Fall bis zum Ab schluss der Massnahmen beziehungsweise längstens zwei Jahre ab dem Zeit punkt der Aufhebung weiter ausgerichtet. Der materielle Ren ten anspruch könne dennoch bereits jetzt beurteilt werden. Im Übrigen wäre auch das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu bejahen , da im Gutachten der Z.___ vom 9. Juni 2006 , auf das bei der Rentenzusprache abgestellt worden sei,

keine Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem gestellt worden sei. Auch habe die damals im Raum stehende Diagnose einer Anpassungsstörung nach ständiger Recht spre chung keine Komorbidität im Rechtssinn dargestellt. Eine mögliche Angst stö rung sei nie nachvollziehbar begründet worden. Auch gemäss dem aktuellen A.___ -Gutachten sei keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert fest ge stellt worden ( Urk. 11). 2 .2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, beim A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 handle es sich um eine unzulässige Neubeurteilung eines sich nicht ver besserten Gesundheitszustandes, zumal in der Zwischenzeit (seit der Renten zusprache ) neue Beschwerden, nämlich eine Gonarthrose beidseits und Osteo chondrosen der Brustwirbelsäule (BWS) hinzugekommen seien und damit eine Verschlechterung eingetreten sei. Auch habe sie Rückenbeschwerden, die in der Beurteilung zu wenig eingeflossen seien. Angesichts der vielen gutachterlich attestierten Einschränkungen im Arbeitsprofil sei sie zudem stufenweise in den Arbeitsprozess einzugliedern, wobei die Rente weiterhin zu laufen habe (Urk. 1 S. 3 ff.). Da bei ihr, der Beschwerdeführerin , gemäss dem Gutachten der Z.___ eine Angststörung mit Panikattacken diagnostiziert worden sei, was auch durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie sowie Psychotherapie, mit Bericht vom 1 8. September 2007 mit der Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) bestätigt habe ( Urk. 7/46/1), sei nicht von einem Päusbonog -Anwendungsfall auszugehen. Eine Einstellung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung a sei daher nicht möglich. Die retrospektive Beurteilung der A.___ -Gutachter, dass eine solche Angststörung weder aus den Akten noch nach der aktuellen Begutachtung diagnostiziert wer den könne, entspreche einer unzulässigen Neubeurteilung und stehe im Wider spruch zu sämtlichen bisherigen Berichten. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Sollte das Gericht die Anwen dung dieser Bestimmung dennoch bejahen, sei die Beschwerdegegnerin um gehend anzuweisen, die Wiedereingliederungsmassnahmen an die Hand zu neh men. Es sei dabei noch völlig unklar, welches Validen- und Invalideneinkom men sie nach der Wiedere ingliederung werde erzielen kön nen (Urk. 14 S. 2). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht per Ende Juli 201 4 aufgehoben hat. Dabei bildet der Erlass der ange fochte nen Verfügung vom

19. Juni 2014 ( Urk. 2) recht sprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). 3 . 3 .1 Vorab ist zu prüfen, ob die SchlB a anwendbar ist. Denn b eruhte die ursprüng liche Zusprechung der Invaliden rente auf einer von dieser B estimmung er fass ten gesundheitlichen Beeinträchtigung , nament lich einem pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerde bild ohne nach weisbare orga nische Grund lage

( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) , kann im vor gegebenen Zeitrahmen eine voraus setzungslose (namentlich nicht von einer massgebenden Verän de rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige) Neubeurteilung des Renten an spruchs stattfinden , zumal e ine der in Abs. 4 SchlB

a genannten Ausnahme situ a tionen unstrittig nicht gegeben ist ( vgl. U rteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.1). 3.2 3.2.1 Gemäss dem Gutachten der Z.___ vom

9. Juni 2006 (Urk. 7/20) , auf das sich die IV-Stelle Aargau bei der Zusprechung einer ganzen Rente ab Dezember 2004 stützte (U rk. 7/28, Urk. 7/40/2-6 ), hatten die Gutachter nach neu ro logischer, rheumatologischer und neuropsychiatrischer Begutachtung insge samt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeit erin seit dem Unfall vom 3. Dezember 2003 geschlossen .

Auf die Frage wie „diese Beeinträchtigungen prozentual zur gesamten Berufs tätig keit zu ge wichten“ seien „(in % der Arbeitstätigkeit)“ be antworteten die Gutachter eben falls mit „100% arbeitsunfähig“. In Bezug auf die Frage nach einer invali di tätsrelevante n , dauernde n

Arbeits ( un ) fähigkeit gingen die Gutach ter insge samt von einer „massiven Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit“ aus, ohne diese im Einzelnen zu quantifizieren (Urk. 7/20/32-33). Diese Arbeitsunfähigkeit begründeten die Gutachter mit den folgenden Diag no sen: Status nach Auffahr- und Frontalkollision mit Weich teilverletzung der HWS ( kraniozervikales Beschleunigungstrauma) mit zerviko zephalem

Be schwerden komplex , Ausweitung der Beschwerden im Sinne einer Schmerz ver arbeitungs störung , Affektproblematik im Sinne einer Anpassungs störung mit depressiven Symptomen und Angststörung (Urk. 7/20/29). 3.2.2

E ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin entsprechen diese Diagnosen einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerde bild ohne nach weisbare orga nische Grund lage . So werden rechtsprechungsgemäss s pezi fische und unfall adäquate HWS-Verletzungen ohne organisch nach weis bare Funk tionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma ; vgl. BGE 134 V 109 E.

9 Ingress S.

122 , SVR 2007 UV Nr. 25 S.

81 E.

5.4 mit Hinweisen ) zu diesen Be schwerde bildern gezählt ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ). Organisch nachweisbare Funktionsausfälle wur den nach dem Unfall gemäss dem Gutachten unstrittig nicht nachgewiesen (Urk. 7/20/26-28 ). Die Ausweitung der Beschwerden im Sinne einer Schmerz ver arbeitungsstörung

gilt ebenfalls als

unklares Beschwerdebild im Sinne der SchlB a.

Zur diagnostizierte n Affektproblematik im Sinne einer Anpassungsstörung mit depressiven Symp tomen und Angststörung (Urk. 7/20/29) wurde im Gutachten der Z.___ aus neuropsychiatrischer Sicht ausgeführt , es bestehe ein Syn drom mit Affekt störungen , im Vordergrund eine generalisierte Angst, teil s mit als Panik störungen zu bezeichnenden auftretenden Episoden, darüber hinaus eine massive resignativ-depressive Entwicklung mit extremer Adynamie und Regres sions neigung . Es liessen sich vegetative Symptome nach weisen, wel che zweifellos auch im Zusammenhang mit der Angst stünden (Urk. 7/20/28).

Um welche vegetativen Symptome es sich handelte, i st jedoch weder der Beur tei lung

(Urk. 7/20/15-29) noch dem neuropsychiatrischen Befund

(Urk. 7/20/21-22) zu entnehmen . Zudem gehören

zum typischen Be schwerdebild eines Schleu der traumas (nämlich diffuse Kopf schmerzen, Schwin del, Kon zentrations

- und Ge däch tnis störungen, Übelkeit, rasche Ermüd barkeit, Visus st örungen , Reiz bar keit , Schlafstörungen, Affekt labilität , Depres sion, Wesens veränderungen usw.,

vgl. BGE 117 V 359 E.

4b S.

360; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E.

2) ähnliche ve ge tative und psychische Symptome .

Hinzu kommt, dass die fachärztlich psychi a trische Diagnose einer genera lisierten Angst störung , etwa im Sinne von ICD-10 F41.1 ,

nicht gestellt

worden ist . Die

Diagnose hätte jedenfalls nach einem wissen schaftlich aner kannten Klassifikations system bestimmt werden müssen (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, Urteil des Bundes gerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.2.1).

Dass der Angststörung keine erhebliche eigenständige Bedeutung zukam, wird auch dadurch deutlich, dass die Gutachter von einem Syn drom mit Affekt stö rungen , im Vordergrund eine generalisierte Angst (Urk. 7/20/28), sprachen. Eine Angststörung wurde hier somit lediglich im Rahmen der Affektproblematik im Sinne einer Anpassungsstörung zusammen mit den depressiven Symptomen ge nannt.

Als Diagnose nach ICD-10 würde hier daher d ie Diagnose einer An pas sungsstörung mit Angst und depres siver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.2) passen . Diese Diagnose

würde indes auf eine leichtere reaktive und keine ver selb ständigte schwerwiegende depressive Sym ptomatik oder Angst störung hin weis en. Auch wäre an die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

zu denken. Die se Diagnose ist indes nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende ein zelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) recht fertigen würde. Dabei wer den Patienten mit dieser Kombination verhält nismässig milder Symp tome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Be völkerung, ohne je in medizinische oder psychia trische Be hand lung zu gelangen ( Dilling / Mom bour / Schmidt, Inter nationale Klassi fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Auflage, Bern 2005, S. 162 f.).

Damit kann auch d ie diagnostizierte Affektproblematik im Sinne einer An passungs störung mit depressiven Symp tomen und Angststörung (Urk. 7/20/29) nicht als eigen ständige, von den unklaren syndromalen Beschwerden klar ab grenzbare Diag nose mit eigenständigem Krankheitswert und erheblicher Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit angesehen werden, welche selbständig zur Begründung des Ren tenanspruches beigetragen hätte. 3.2.3

Im Übrigen ist nicht massgeblich, dass im Rahmen der Rentenrevisionsverfahren die behandelnden Ärzte nicht mehr die Diagnose einer Anpassungsstörung, sondern „wegen des langen Zeitablaufes“ ( Urk. 7/46/1) die Diagnosen einer an haltenden depressiven Episode, zweitweise mittel schwer bis schwer (ICD-10 F32.1, zeitweise F32.2) , und einer gene ralisierten Angsts t örung (ICD-10 41.1) bei zunehmender Angstsymptomatik mit den Symptomen Kopfschmer z, Unruhe, Zittern, Unfähigkeit sich zu ent spannen, sowie vegetative Übererregbarkeit mit Herzklopfen, Schwitzen, Be nommenheit, Schwindelgefühl und Atemnot stellten (Urk. 7/46/1 , Urk. 7/76/1 -2 ). Entscheidend ist das ursprüngliche Beschwerdebild.

Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ , bei welchem die Beschwerde füh rerin lediglich monatlich eine psychotherapeutische Sitzung hatte, führte zudem in seinem Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2007 aus, im Verlauf seit Juli 2006 bestünden vermehrt Ängste mit stark angstmachenden körperlichen Be gleit er scheinungen und Ausweitung der Körpersymptomatik. D ie Gesund heitsv er schlech terung

in den letzten zwei Jahren sei hauptsächlich auf die fast therapie resistenten Schmerzzustände zurückzuführen, die ihre Aktivität so stark brem se n würden, dass sie auch ihre Aufgaben zu Hause nicht mehr erfüllen könne und ihr Selbstwertgefühl auf den Nullpunkt gesunken sei (Urk. 7/46/2 ). Eine von den syndromalen Beschwerden resp ektive der Schmerzverarbeitungs störung klar un terscheidbare, eigenständige Angstsymptomatik ist damit nicht ausg wiesen . Eine Verschlechterung wurde ebenfalls im Zusammenhang mit den Schmerzemp findungen begründet . Nichts anderes ergibt sich aus dem B ericht der Nach fol gerin von Dr. B.___ , von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2012 ( Urk. 7/76 ), zumal darin abge sehen von der Diagnose nichts zu einer spe zifischen oder generellen

Angstsymp to matik ausgeführt wird.

3.2.4

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei der Begutachtung vom 9. Juni 2006 insgesamt ein unklares, syndromales Beschwerdebild im Sinne von Abs. 1 SchlB a vorlag und die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes durch die Angstsymptomatik als Teil der Anpassungsstörung höchstens ver stärk t wurden.

Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür - und dies wurde auch nicht geltend gemacht -, dass die damals geltende Rechtsprechung betreffend die soma toforme Schmerzstörung (BGE 130 V 352 [Urteil vom 1 2. März 2004]) bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. November 2006 (Urk. 7/28) respek tive vom 22. März 2007 (Urk. 7/40/2-6) zur Anwendung kam. Somit steht das in BGE 140 V 8

formulierte Erfordernis, wonach die Schlussbestimmung nicht an wendbar ist, wenn die spezifische Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern bei der Rentenzusprechung bereits beachtet wurde (BGE 140 V 8 E. 2 ; Urteil des Bun desgerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.3 ), einer Anwendung der SchlB a hier nicht entgegen.

Somit ist eine Rentenrevision unter dem Rechtstitel der SchlB a zulässig , wobei der Rentenanspruch in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst mit Bezug auf jedes Sach verhaltssegment zu prüfen ist ( Urteile des Bundes ge richts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

Zulässig ist dabei auch eine Neu beurteilung eines im Wesentlichen nicht verbesserten Gesundheitszustandes.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der Aufhebung der laufenden ganzen Rente auf das A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 ( Urk. 7/89) ab (Urk. 2).

Danach klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung über Dauer schmerzen in der linken Gesichtshälfte, im Nacken und im Rücken sowie über Schmerzen in praktisch allen Gelenken und Knochen. Am Schlimmsten seien die Kopfschmerzen, welche linksbetont seien und vor allem nachts zu nehmen würden. Zum Tei l müsse sie sogar Erbrechen. Sie erwache nachts manch mal wegen der Schmerzen und bekomme Panik, zittere und schwitze am ganzen Körper und bekomme starkes Herz klopfen. Solche Panikattacken wür den im Durchschnitt zwischen 15 Minu ten und anderthalb Stunden dauern. Sie ver spüre

dann heftigste Schmerzen in der ganzen Gesichtshälfte und im Scheitel bereich, die kaum zu ertragen seien. Zudem habe sie seit dem Unfall beidseitige Nacken schmerzen und könne ihren Hals praktisch nicht mehr be wegen. Sie habe auch Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich und sei dort immer wieder blockiert. Neuerlich habe sie auch Schmerzen in den Armen und in den Beinen, vor allem auf der linken Seite. Sie verspüre auch Schmerzen in beiden Knie ge lenken, vor allem unter Belastung, und Schmerzen in den Fuss sohlen. Sie habe überhaupt keine Lebenslust und keine Energie mehr und leide zunehmend unter schlechten Gedanken (Urk. 7/ 89/ 23-24 , Urk. 7/89/28 -29 ).

Die A.___ -Gutachter stellten nach allseitigen internistischen, ortho pädisch-chirur gische n , neuro logische n und psychiatrischen Unter suchun gen sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens während der Un ter suchung und der medizinischen Vorakten

die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit:

M edial betonte Gonarthrose beidseits mit Chon dropath ie Grad II nach Kellgren ; Osteo chondrose der BWS, betont im Segment BWK 5/6, BWK 6/7 und BWK 7/8, mi begleitender Facetten gelenks arth rose , jedoch ohne Radikulopathie . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit führten die A.___ -Gutachter die folgenden auf:

Chroni fiziertes

zer vikozephales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach HWS-Dis torsions trauma am 3. Dezember 2003, beginnenden, altersentsprechenden dege nerativen Verän de rungen der HWS, ohne neurologisches Korrelat; altersent sprechende , degene ra tive Veränderungen im Bereich beider Hüftgelenke mit einer beidseitigen Chon dropathie Grad I nach Kellgren ; morbide Adipositas (BMI 41,1 kg/m2), ohne Hinweise auf ein metabol isches Syndrom; kombiniertes Lymph-/ Lipödem der unteren Extremitäten bei chronisch-venöser Insuffizienz mit beidseitiger Vari kosis ; bekannte Penicilin -Allergie ( Quincke -Ödem); chro nische Migräne ohne Aura; schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen ( Te mesta ) und Opioiden (ICD-10 F11.1, F13.1); psychosoziale Probleme in Ver bin dung mit Berufs tätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56; Urk. 7/89/61). Aus interdisziplinärer Sicht sei d ie zuletzt aus geübte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin bei einer Lam pen- und Leuch ten fabrik überwiegend wahrschein lich seit 2003 und auf Dauer nicht mehr zumutbar. In einer den körperlichen Leiden optimal angepassten Ver weistätig keit sei die Beschwerdeführerin ab dem Zeit punkt der aktuellen Begutach tung unein ge schränk t, mithin zu 100 % arbeits fähig (Urk. 7/89/70-71).

Diese Einschrän kun gen würden sich aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht ergeben. Und zwar sei die Arbeitsfähigkeit in körperlich schweren Tätigkeiten, insbesondere mit Heben von Lasten, mit Zwangshaltungen, repetitivem Bücken und Arbeiten auf Leitern, schrägen Ebenen sowie eine rein s tehende Tätigkeit mit Rotations bewegungen zu 100

% eingeschränkt. In einer leichten bis mittel schweren , rücken- und knieschonenden Tätigkeit in überwiegend sitzender Po sition ohne Heben von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Zwangshaltungen wie Hock- und Bückstellungen , ohne repetitives Heben, ohne Arbeiten auf unebe nem Gelände, ohne Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne Kälte, Nässe und Zugluftexposition bestehe hin gegen auf rein ortho pädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet eine unein ge schränkte Restarbeits fähigkeit von 100 % (Urk. 7/89/68-69) .

Allgemein-internistisch sei als Hauptbefund das kombinierte Lymph-/ Lipödem der unteren Extremi täten bei Varicosis

crurum zu nennen, das

wahr scheinlich durch die erheb lich e Adi positas bedingt sei, wobei aber zumindest von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit aus zu gehen sei. Andere Folge erscheinungen der Adipositas im Sinne eines meta bolischen Syndroms liessen sich nicht nachweisen. Auch lägen keine Anhalts punkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung vor (Urk. 7/89/65). Aus neurologischer Sicht bestehe kein Anhalt für eine senso mo torische Radikulopathie beziehungsweise Pseudoradikulopathie . D ie aus neuro logischer Sicht gestellten Diagnosen einer chro nische n Migräne ohne Aura und

einer Adi positas per magna , die zusätzlich zur Ver schlechterung der Schmerzen am Bewegungsapparat und zur Einschränkung von Mobilität, des Antriebs und der Leben s qualität beitrage,

seien als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit

zu beurteilen

( Urk. 7/89/48-49, Urk. 7/89/67). Auch aus psychia tri scher Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit gestellt werden. Die Anpassungsstörung sei längstens zwei Jahre nach dem Un fall abgeklungen gewesen und eine affektive Störung (depressive Epi sode) , eine neurotische, Belastungs- oder somatoforme Störung oder eine gene ralisierte Angst störung

wür den nicht vorliegen (Urk. 7/89/67-68). 4.2

4.2.1

Die Schlussfolgerungen der A.___ -Gutachter sind ausführlich und nach voll zieh bar begründet und leuchten insbesondere unter Berücksichtigung der ge klagten Beschwerden, der fachärztlich umfassend erhobenen und gewürdigten Befunde und des Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ein, weshalb das A.___ -Gutachten alle recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt.

4.2.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag dies nicht in Frage zu stellen. Namentlich dem Einwand, dass die chronischen Rückenbeschwerden zu wenig in die Beurteilung eingeflossen seien (Urk. 1 S. 3 ), kann nicht gefolgt werden. Die ortho pädische-unfallchirurgische Begutachtung erfolgte detailliert und die Beurteilung berücksichtigte sowohl die klinischen als auch die radio lo gi schen Befunde an der gesamten Wirbelsäule, wobei lediglich in den Seg men ten BWK5-8 das altersentsprechende Mass übersteigende degenerative Ver än de rung en festgestellt werden konnten. Dabei wurde eine Abgrenzung der objek tivier baren Befunde von den geklagten Beschwerden v or genommen und insbe son dere festgehalten, dass sich weder klinisch noch radiologisch für die geklag ten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, beider Schulter-, Ellbogen-, Hand-, Finger- und Sprung gelenke sowie der links seitig lokalisierten Halbseitensymptomatik mit Hypästhesien der linken Kör per hälfte ein morphologisches Korrelat habe finden lassen (Urk. 7/89/66).

Auch die neu ro logische Untersuchung ergab kein anderes Resultat. Insbe sondere lies sen sich keine Radikulopathien feststellen (Urk. 7/89/67).

4.2.3

Dagegen wurde von den A.___ -Gutachtern bei den Unter suchungen die Tendenz zur Selbstlimitierung beobachtet. So habe sich bei der aktiven Überprüfung der HWS eine deutliche Gegenenervation mit selbstlimitierender Kopfrotation und Kopfneigung gezeigt, nach verbaler Ablenkung sei indes eine freie Kopfrotation und Kopfseitneigung beobachtet worden. Auch im Bereich der BWS und LWS habe sich eine deutliche selbstlimitierende Gegenin n ervation gezeigt (Urk. 7/89/65-66). In der psychiatrischen Untersuchung sodann sei en psycho pathologisch während des gesamten Gespräches eine mangelnde Anstrengungs bereitschaft und eine geringe Koopera tionsbereitschaft aufgefallen. Die Fragen seien danebenredend und sehr vage beantwortet worden. Die vorgetragenen und demonstrierten Einschränkungen und Defizite wie „generelle Vergess lich keit“ könnten angesichts einer guten Schulbildung und jahrelanger Berufs tätig keit, ohne dass eine schwere Demenz vorliege, nicht nachvollzogen werden.

Diskrepant zu den vorgetragenen Beschwerden und zum allgemeinen Unver mö gen mit Passivität sei auch, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben (vgl. Urk. 7/89/55) selbst Auto fahre, wenn der Ehemann oder ihre Schwester nicht zur Verfügung stünden. Bei unscharf angegeben Beschwerden und Schmerz darstellung hinsichtlich Lokalisierung und Qualität sowie einer deutlich zu Tage tretenden Tendenz zur Symptomausweitung könnten die in den Ak ten dargelegten dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen und die Tendenz zur Selbstlimitierung bestätigt werden. Die Ursache der angegeben Müdigkeit sei unter anderem in einem Cocktail aus sedierender Medikation zu suchen. Eine psychische Störung könne daraus nicht abgeleitet werden. Nach wie vor gehe die Beschwerdeführerin keiner regelrechten Tagesstruktur nach und verbringe den Tag im Wesentlichen liegend. Sie verhalte sich seit vielen Jahren in höchs tem Masse regressiv und werde von ihren Verwandten und dem Ehemann ver sorgt. Ein massiver sekun därer Krankheitsgewinn sei offen sicht lich. Die Adipo sitas komme erschwerend hinzu. Psychosoziale, be lastende Fak toren könnten keine festgestellt werden, weder eine Migrationsproblematik, noch eine Kriegs traumatisierung und auch keine Eheproblematik. Die seit Anfang 2005 ausge richtete volle IV-Rente und die 30%ige Unfallrente würden auf der Symptom ebene

den Status quo bedingen und unterhalten. Eine massive Dekonditionie rung habe trotz aller Massnahmen inklusive statio närer Behand lung unmittelbar nach dem Unfall vom Dezember 2003 begonnen. Insgesamt müsse von einem bewusstseinsnahen Ver halten im Sinne einer Aggravation ausgegangen werden (Urk. 7/89/ 67-70 ). 4.2.4

Angesichts dieser Beobachtungen und Feststellungen mit Selbstlimitierung und Aggravation kommt der Objektivierung der geklagten Besc hwerden besondere Bedeutung zu und sind die von den Gutachtern gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden , zumal sie sich auch hinlänglich und überzeugend mit den - vor allem in psychiatrischer Hinsicht - divergierenden Berichten der behan delnden Ärzte auseinandergesetzt haben (Urk. 7/89/69-70) . Auf das A.___ -Gut achten vom 1. April 2014 ist daher abzustellen . 4.3 4.3 .1

Schliesslich ist auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundes gerichts zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psy chosomatische Leiden nach BGE 141 V 281 keine weitere Begutachtung ange zeigt. Denn danach verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gut achten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüssige Be urteilung der massgeblichen Indikatoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). 4. 3 .2

Zudem - und hier massgeblich

- führt ein somatoformes

unklares Beschwerde bild , das auf der Grund lage eines medizinischen Klassifikationssystems einer Diagnose

( etwa einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ) zugeordnet wurde, was hier über dies nicht der Fall ist, nur dann zur Feststellung einer invaliden ver sicherungs rechtlich erheblichen Gesu nd heitsbeeinträchtigung , wenn die Diag nose auch unter dem Gesichtspunkt d er Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält

(BGE 141 V 281 E. 2 ) . Danach liegt regelmässig keine versi cherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekun dären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193

E. 3.3) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be steht; intensive Schmerzen ange geben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medi zinische Behand lung und Therapie in Anspruch genom men wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen un glaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psycho soziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist . Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesund heits beeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale namentlich einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betref fenden Anzeichen neben einer ausge wie se nen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a) auf treten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu be reinigen (zum Ganzen: BGE 141 V 281 E. 2.2 mit Hinweisen) .

Da im A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 sowohl die festgestellten Diskre pan zen mit den Hinweisen auf Selbstlimitierung und Aggravation ausreichend dar gestellt, als auch die objektivierbaren Be schwerden im Einzelnen bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abgegrenzt und berücksichtigt wurden, kann im Ergebnis auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung auf die gutach terlich gezogenen Schluss folgerun gen zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/89/68-71) ohne Wei te rungen abgestellt werden . 4.3.3

Im Übrigen ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) mit dem A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 eine er heb liche Ver bes serung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist. Denn in soma tischer Hinsicht wurden neu degenerative Veränderungen an den Knien und an der BWS objektiviert und zusätzlich auch die Diagnosen Migräne ohne Aura sowie eine Adi positas per magna gestellt (Urk. 7/89/61). Und aus psy chia trischer Sicht wurde n retrospektiv die damaligen Sachverhalte neu beurteilt und fest gehalten, längstens nach Abklingen der Anpassungsstörung zwei Jahre nach dem Unfall (Dezember 2005), mithin vor der damaligen Begutachtung durch die Z.___ im Frühjahr 2006 (Urk. 7/20), hätte medizinisch-theoretisch aufgrund der heutigen Beurteilungskriterien wieder eine Arbeitsfähigkeit be stan den, zumal eine eigentliche einschränkende Diagnose nicht gestellt worden sei und weiterhin nicht gestellt werden könne. Die durch die Akten ziehende volle Arbeitsunfähigkeit könne in keinster Weise nachvollzogen werden (Urk. 7/89/69-70). Eine Verbesserung der Symptomatik wurde im Gutachten nirgends fest gestellt . Das Abstellen auf die Neubeurteilung der A.___ -Gutachter ist indes - wie erläutert - aufgrund von Abs. 1 SchlB a zulässig.

4.4

Es ist somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Lagermitarbeiterin in einem Fabrikationsbetrieb und in jeder körperlich schweren Tätigkeit mit Heben von Lasten, mit Zwangs haltungen , repetitivem Bücken und Arbeiten auf Leitern, schrägen Ebenen sowie eine rein stehende Tä tigkeit mit Rotationsbewegungen auszugehen. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, rücken- und knieschonenden Tätigkeit in über wiegend sitzen der Po sition ohne Heben von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Zwangs haltungen wie Hock- und Bückstellungen , ohne repetitives Heben, ohne Arbei ten auf un ebe nem Gelände, ohne Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne Kälte, Nässe und Zug luftexposition ist spätestens ab November 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähig keit aus zugehen. 5.

5.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) sind die Validen- und Invaliden einkommen respektive der Invaliditätsgrad nicht erst nach Durch führung der unstrittig von d er Beschwerdegegnerin anhand zu nehmenden Wiedereingliede rungsm assnahmen gemäss Abs. 2 und Abs. 3 SchlB a zu be stim men. Denn ein Anspruch auf solche Wiedereingliederungsmassnahmen gestützt auf Abs. 2 SchlB a

unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente im Sinne von Abs. 3 SchlB a bedingt, dass ein Entscheid über die Herabsetzung ode r Auf he bung der Rente vorliegt , wozu der Invaliditätsgrad neu zu bestim men ist . 5.2

5.2.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage im Jahr 2014 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 5.2. 2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: 1. Dezember 2004) respektive im Revisionszeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Ein kom mensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

In der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. März 2007 war das Validen einkommen für das Jahr 2004 auf Fr. 60‘967.-- festgesetzt worden (Urk. 7/40/5).

Dies entspricht dem Valideneinkommen gemäss der Verfügung der Zürich Ver sicherung vom 2 9. November 2006 für das Jahr 2006 (Urk. 7/35/2). Davon aus gehend setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen unter Berück sichtung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 auf Fr. 66‘006.-- fest ( Urk. 2 S. 2) . Die Beschwerdeführerin nahm dazu nicht Stellung (Urk. 1 S. 5 , Urk. 8 , Urk. 14 ).

Gemäss dem Arbeitgeber bericht der Y.___ vom 30. März 2005 ( Urk. 7/9/2) hatte das Monats gehalt der Beschwerdeführerin Fr. 4‘200.-- betragen. Zudem waren gemäss den Lohnjournalen der Jahre 2002 und 2003 ein 1 3. Monatslohn von je Fr. 4‘200. -- ( Urk. 7/9/6-7) ausbezahlt worden. Darüber hinaus hatte sie Boni von Fr. 5'893.-- (2002) und von Fr. 6‘444.-- (2003) erzielt (Urk. 7/9/6-7 ). Somit hatte ihr Brutto einkommen im Jahr 2002 Fr. 6 0 ‘ 4 93.-- ([Fr. 4‘200.-- x 13 ] + Fr. 5'893.-- ) und im Jahr 2003 Fr. 61 ‘ 0 44.--

([Fr. 4‘200.-- x 13 ] + Fr. 6‘444.-- ) betragen. Im Arbeitgeber bericht ist als Einkommen des Jahres 2002 zwar lediglich ein Ein kommen von Fr. 50‘476.70 angegeben worden (Urk. 7/9/2) . Aus dem Lohn journal ergibt sich jedoch, dass es sich bei der Differenz um Abzüge für krank heits bedingte Versicherungsleistungen handelt ( Urk. 7/9/7) , welche für die Be stim mung des hypo thetischen Einkommens für den Gesundheitsfall im Jahr 2004 nicht beachtlich sind, sowie um ein Nettoeinkommen das nicht rele vant ist. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin auf grund der Boni unregel mässig war, diese aber soweit aktenkundig mindestens zwei Jahre in Folge in ungefähr der gleichen Höhe ausbezahlt worden war en , recht fertigt es sich ,

das massgebliche E inkommen aufgrund des Durchschnittes zu er mitteln und für das Jahr 2004 auf Fr. 60 ‘ 7 68.50 ([ Fr. 6 0 ‘ 4 93.-- + Fr. 6 1 ‘ 0 44.--] : 2) festzulegen. Unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung bis 2014 entspricht dies einem Valideneinkommen von Fr.

68 ‘ 84 6 .65

im Jahr 201 4

( Fr. 6 0 ‘ 7 68.50 : 116,6 x 1 3 2, 1 ; Bundesamt für Statistik [ BFS ] , Schweize rischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen 1993 -201 4 [T1.93_l] , Total;

2004 : 116.6 , 201 4 : 1 3 2. 1) . 5.2.3

Das Invalideneinkommen ist mit der Beschwerdegegnerin ausgehend vom sta tistischen Tabellenlohn gemäss der periodisch vom BFS heraus gegebenen Lohn struktur erhebung (LSE) für mit einfachen und repetitiven Arbeiten, im privaten Sektor beschäftige Frauen zu ermitteln. Gemäss LSE 2010 betrug der Durch schnitts wert der Ta belle TA1, Total, Frauen , Anforderungs niveau 4, Fr. 4‘225 .-- pro Monat respektive Fr. 50‘700 .-- pro Jahr. Un ter Berücksichtigung der durch schnittlichen wöchent lichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 ( BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, 2010 , Total ; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/

blank/ data /07.html ) und der Nominallohnentwicklung von 2010 bis 201 4 ( BFS, a.a.O. [1 993 = 100] ,

Nominallohnindex Frauen 1993 -2014 [T1. 93 ] , Total; 20 10 : 1 27.4 , 2014 : 1 32 . 1 )

sowie eines 100 %igen Arbeitspensums resultiert ein Betrag von Fr. 54‘6 73 .20

( Fr. 50‘700.-- : 40 x 41,6 ;

: 1 27.4 x 13 2 , 1 ).

Hiervon ist ein sogenannter leidensbedingter Abzug zu machen ist, der nach der höchst richter lichen Recht sprechung auf 25 % be schränkt ist. Der Abzug ist nach pflicht gemässem Ermessen gesamt haft zu schätzen und hat sämtlichen persönli chen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ( leidens be dingte Ein schränkung, Alter, Dienstjahre, Natio nalität/ Aufent halts kategorie und Be schäf tigungs grad) Rechnung zu tragen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hin weisen). In der angefochtenen Verfügung wurde kein A bzug berücksichtigt (Urk. 2 S. 2 ), was angesichts des hiervor geschilderten verbleibenden Leistungsprofils mit etlichen Einschränkungen (vgl. E. 4.3.3) zu korrigieren ist . D a ansonsten weder das Alter, die Dienstjahre, die Natio nalität/ Aufent halts kategorie noch der Be schäf tigungs grad

eine lohnmässige Benachteiligung erwarten lassen , ist ein Abzug von 10 % angemessen . Somit resultiert ein In validen einkommen im Jahr 2014 von Fr. 49‘ 205 . 90 ( Fr. 54‘6 73 .20 x 0,90 ).

5.3 Gemessen am Validen einkommen

im Jahr 2014 vom Fr. 68 ’ 846 .65 resultiert eine Einbusse von Fr. 19 ‘ 640 . 80 , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 29

% (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 ) entspricht und nach Art. 28 Abs. 2 IVG kein Anspruch auf eine Rente begründet. Die Beschwerdegegnerin verfügte insofern zu Recht die Aufhebung der Rente per Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats (Urk. 2 S. 3; Art. 88 Abs. 2 lit . a IVV) . D ie angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2014 ( Urk. 2) ist damit

rechtens und die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. 6.1 Die Parteien gehen - bei gegebenem Ausgang der Streitfrage des Renten an spruchs - übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abs. 2 SchlB a grund sätz lich Anspruch auf Massnahmen zur Wiederein gliede rung hat und im Falle deren Durchführung die Rente gemäss Abs. 3 SchlB a trotz Ver neinung des Rentenanspruchs bis zum Abschluss der Massnahmen be ziehungs weise während zwei Jahren auszurichten ist (Urk. 8 S. 2, Urk. 11 S. 2 f., Urk. 14 S. 4). Dabei stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Rente wäre diesfalls ab dem Zeitpunkt der Aufhebung, mithin ab August 2014 maximal während zwei Jahren weiter hin auszurichten (Urk. 11 S. 3).

6.2 6.2.1 Auf diese Frage ist insbesondere deshalb in diesem Verfahren einzugehen , weil die Beschwerdegegnerin die Rente zu Un recht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG statt gemäss Abs. 1 SchlB a aufgehoben hat, obschon eine erhebliche Ver bes se rung des Gesundheitszustandes ( vgl. Urk. 2 S. 2) mit dem A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 nicht ausge wiesen ist (vgl. dazu E. 4.3.3 hiervor) . 6.2.2 D as Bundesgericht hat im jüngst ergangenen Leitentscheid BGE 141 V 385 zu Fällen mit derselben Ausgangslage das Folgende erkannt: Wird eine Rente

- wie hier - zu Unrecht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG statt gemäss Abs. 1 SchlB a aufgehoben und beginnt die zw eijährige Frist von Abs. 3 SchlB a

daher erst mit Eröffnung des kan tonalen Gerichtse ntscheids zu laufen, ist die bisherige Rente bis dahin weiter auszurichten (E. 5). Dies muss auch in diesem Fall gelten, da der Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Abs. 2 und 3 SchlB a unstrittig nicht bereits ohne nähere Prüfung ausser Betracht fällt (vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3). Weil die Be schwerdegegnerin nicht von einem Anwendungsfall der SchlB ausging, fand im Vorfeld zur Rentenaufhebung - entgegen Randziffer

1004.2 (April 2014) des Kreis schreiben s des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Schluss bestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( KSSB; gültig ab 1.1.2012; Stand 1.1.2016 ) , welche eine per sönliche Unterredung mit der ver sicherten Person "in jedem Fall" vorschreibt - kein Gespräch statt ( Urk. 7/92) , in welchem die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerde führerin hätte eruiert werden können (vgl. Rz

1007.1 zweiter Absatz und Rz

1010 erster Satz KSSB). Diese Unterlassung darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu Lasten der Beschwerde führerin aus gelegt werden, weshalb nicht ohne Weiteres auf mangelnde subjektive Eingliederungsfä higkeit geschlossen werden kann , auch wenn sie sich für nicht arbeitsfähig gehalten hat

(BGE 141 V 385 E. 5.3).

Gemäss E. 5.5 von BGE 141 V 385 ist es mit Sinn und Zweck der in Abs. 2 und Abs. 3 SchlB a vorgesehenen Anpassungsfrist nicht vereinbar, die Invaliden rente bereits vor deren Beginn einzustellen, um sie knapp zwei Jahre später für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung wieder zu gewähren. Mit anderen Worten wären die rentenbegleiteten Massnahmen zur Wiederein glie derung nach Art. 8a IVG grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung gemäss Abs. 1

SchlB a anzuknüpfen (vgl. Rz

1010 Satz 1 KSSB ) . Die betref fende ver si cherte Person sei daher so zu stellen, wie wenn die Renten aufhebung unter An bieten von Eingliederungsmassnahmen übergangslos voll zogen worden wäre . Daher sei die bisherige Invalidenrente für die Zeit zwischen der Renten auf he bung und der Eröffnung des kantonalen Entscheids weiterhin auszu richten (E. 5.5). 6.2.3

Entsprechend dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hier bei gegebener Ausgangslage somit die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils anzuordnen und d ie Sache zur umgehen den Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Abs. 2 und 3 SchlB a an die B eschwerdegegnerin zu überweisen. 7 .

Zum Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Be schwerde wieder her zu stellen , allenfalls sei die Rente während der Wiederein gliederungszeit von zwei Jahren zu entrichten

(Urk. 8 S. 2) , erklärte die Beschwerdeführerin, falls das Gericht auf den Antrag betreffend Weiterausrichtung der Rente während der beruflichen Wiedereingliederung nicht eintrete, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, da nach der neuesten Rechtsprechung die Rente offenbar nicht einmal dann bezahlt werde, wenn die angefochtene Ver fü gung aufgehoben und die Streitsache zur Neubeurteilung zurückgewiesen werde (Urk. 8 S. 3).

Auf das E ventualbegehren, es sei die Rente während der Wiedereingliederungs zeit von zwei Jahren zu entrichten, ist mangels Anfechtung sgegenstand nicht einzutreten. Die weitere Ausrichtung der Rente während allfälliger Wiederein gliederungs massnahmen während längstens zwei Jahren gemäss Abs. 3 SchlB a bedingt, dass solche tatsächlich durchgeführt werden, worüber die Beschwerde gegnerin noch nicht verfügt hat. Der Antrag auf Wiederherstellung der auf schiebende n Wirkung der Beschwerde sodann ist ausgangsgemäss abzuweisen , soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. 8 . Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführe rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, d ie bisherige ganze Rente bis zur Eröff nung dieses Urteils an die Beschwerdeführerin weiterhin auszurichten. 3.

Die Akten werden an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur u mgehenden Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Abs. 2 und 3 SchlB

a überwiesen. 4 .

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 19 70 , arbeitete letztmals bis zum U nfall vom 3. Dezember 2003 als Lagermitarbeiterin der Y.___ (Urk. 7/9/1). Zufolge dieses Unfalls, bei dem der Personenwagen der Versicherten in einer Kolonne vor ei nem Rotlicht durch das von hin ten auffahrende Fahrzeug in das vordere Fahr zeug gestossen worden war (Urk. 7/ 7/6-7 ), erlitt sie eine Distorsion der Hals w ir belsäule (HWS) und der Lenden wirbelsäule (LWS; Urk. 7/5/72-73 ).

In der Folge litt sie insbesondere an Kopf- und Nacken -

sowie

an psychischen Be schwerden , wobei schon vor dem Unfall muskuloskelettale und vegetative Be schwerden be standen hatten (Urk. 7/5/53-54, Urk. 7/ 20/25-26, Urk. 7/89/62- 64 ). Die Un fall ver siche rung, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich Versi cherung) ,

erbrachte für die gesundheit lichen Un fall folgen die gesetz lichen Leis tungen . Mit Verfügung vom 29. Novem ber 2006 sprach die Zürich Versiche rung ihr eine Rente ab dem 1. Dezember 2006 bei einem Invalidi tätsgrad von 30 % zu (Urk. 7/35/2-3).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilas pekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wegen des Wohnsitzwechsel s

der Versicherten in den Kanton Zürich überwies die IV-Stelle Aargau mit Schreiben vom 2. September 2011 die Akten a n die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Zürich), zur weiteren Bearbeitung (Urk. 7/62). Die IV-Stelle Zürich leitete Mitte 2012 ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/ 74 ) und holte in dessen Ver lauf unter anderem das Gutachten des A.___ vom 1. April 2014 ein (Urk. 7/89).

Gestützt darauf kün digte die IV-Stelle Zürich mit Vor bescheid vom

14. April 2014 die Aufhe bung der bisheri gen ganzen Rente an (Urk. 7/94 ), wo gegen die Versicherte mit Schreiben vom

1. Mai 2014 (Urk. 7/98 ), ergänzt mit Schreiben vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/104) Ein wände erhob. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2) stellte die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wie angekündigt die bisherige Rente auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats ein und entzog einer allfäl ligen Be schwerde dagegen die aufschiebende Wir kung (Urk. 2). 2.

Dage gen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2014 aufzu he ben und ihr mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren; eventualiter sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Rente während einer Wieder ein gliede rungszeit gemäss Gesetzesnovelle von zwei Jahren zu entrichten; sub e ven tuali ter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und eine neue poly dis zipli näre Oberexpertise in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie ausserdem sinngemäss den An trag, die Beschwerde gegnerin sei super provisorisch dazu anzuhalten, ent spre chend der Gesetzesnovelle zu verfügen (Urk. 1 S. 4).

Betref fend diesen Antrag wurde der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Au gust 2014 Frist an gesetzt, um ihn zu präzisieren und sich namentlich dazu zu äussern, ob ihr An trag ein Gesuch um Wieder herstel lung der auf schiebenden Wirkung der Be schw erde beinhalte (Urk. 4 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 5. Sep tember 2014 stellte die Be schwerdeführerin das Eventualbegehren, es sei die ange foch tene Verfü gung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Be schwerde wieder her zu stellen; allenfalls sei die Rente während der Wiedereingliederungs zeit von zwei Jahren zu entrichten (Urk. 8 S. 2). Mit Ver fügung vom 11. Sep tember 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Anordnung vorsorg licher Massnahmen abgewiesen (Urk. 9 S. 3). Die Besch werdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom

13. Ok tober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerde führerin hielt in der Replik vom 5. Januar 2015 an ihren Anträgen fest (Urk. 14 S. 2). Mit Schreiben vom 1 9. Januar 2015 ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fä higkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psy chi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Be hand lung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 1.5.1 Gemäss Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än de rung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nach fol gend: SchlB a ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndro ma len Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ( Päusbonog ) ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Än derung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art.

E. 1.5.2 Zu solchen Beschwerdebildern werden rechtsprechungsgemäss

nebst der anhal tenden somato for me n

Schmerz störung die Fibrom yalgie, Chronic

Fatigue Syn drome oder Neura sthenie, dissoziative

Sensibili täts

- und Empfindungs störun gen , die dissozia tive Bewegungsstörung , nichtorganische Hypersomnie , die leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie spezi fische und unfall adäquate HWS-Verletzungen ohne organisch nach weis bare Funktions aus fälle (HWS- oder Schleudertrauma) gezählt ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ,

136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts ( ehemals nach BGE 130 V 352 , geändert in BGE 141 V 281) rechtfertigt, besteht darin, dass die Be troffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder

Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklä ren las sen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Recht spre chung“ somit sämt liche psychiatrischen Diag nosen noch ist ausschlag gebend, ob ein be stimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat ( Thomas Gächter / Eva

Siki , Sparen um jeden Preis?, in: J usletter 2 9. November 2010, S. 4).

E. 1.5.3 Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten ge stützt auf Abs. 1 SchlB

a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist.

Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grundeliegende Diagnose bildet da bei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente über haupt in den Anwendungs bereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hin gegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sach verhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat.

E. 1.5.4 Mit Blick auf die Zielsetzung der Schlussbestimmung, nämlich Renten bezüger

in den dort gezogenen Grenzen mög lichst gleich zu behandeln wie Renten an wär ter , kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an, nicht auf eine präzise Diagnose. Soweit organische Beeinträchtigungen auch zu einer Leistungs ein schränkung bei trugen, hindert dies die Anwendbarkeit der Schluss bestimmung nicht. Laufende Renten sind daher vom Anwendungsbereich der Schlussbestim mung

lit . a IVG nur auszu nehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden beruhen.

Lassen sich unklare Beschwerden von erklär baren Be schwer den trennen, können die Schlussbestimmung auf die un klaren Beschwer den Anwendung finden ( BGE 140 V 197

E. 6.2.3 in Prä zisie rung von BGE 139 V 547 E. 10 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).

Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei An wendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Ver än derung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im An wendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision den Rentenanspruch in tat sächlicher und recht licher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundes ge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Sodann bestimmt sich die Anwendung der SchlB a IVG danach, ob die ur sprün gliche Rentenzusprache zum Teil aufgrund eines syndromalen

Gesund heits scha dens zugesprochen worden ist. Beim Vorliegen sowohl syndromaler wie nicht syndromaler Gesundheitsschäden hängt di e Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG davon ab, dass letztere die anspruchserhebliche Arbeits un fähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs beigetragen haben. Damit bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn sie die Auswirkungen des unklaren Be schwer de bildes bloss ver stärkten (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6; Urteil des Bundes gerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 sei davon aus zugehen, dass sich der Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin erheblich ver bessert habe und ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne. Damit entfalle ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 18 %

(Urk. 2 S. 2 f.).

In der Beschwerdeantwort er klärte die Beschwerdegegnerin sodann, nach er neuter Prüfung der Akten sei hier auf einen Anwendungsfall der Schluss be stimmung a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zu schliessen. Es bestehe daher der Anspruch auf Mass nahmen zur Wiedereingliederung , welche bisher noch nicht durchgeführt wor den seien, was nachzuholen sei. Die Rente würde in diesem Fall bis zum Ab schluss der Massnahmen beziehungsweise längstens zwei Jahre ab dem Zeit punkt der Aufhebung weiter ausgerichtet. Der materielle Ren ten anspruch könne dennoch bereits jetzt beurteilt werden. Im Übrigen wäre auch das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu bejahen , da im Gutachten der Z.___ vom 9. Juni 2006 , auf das bei der Rentenzusprache abgestellt worden sei,

keine Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem gestellt worden sei. Auch habe die damals im Raum stehende Diagnose einer Anpassungsstörung nach ständiger Recht spre chung keine Komorbidität im Rechtssinn dargestellt. Eine mögliche Angst stö rung sei nie nachvollziehbar begründet worden. Auch gemäss dem aktuellen A.___ -Gutachten sei keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert fest ge stellt worden ( Urk. 11). 2 .2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, beim A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 handle es sich um eine unzulässige Neubeurteilung eines sich nicht ver besserten Gesundheitszustandes, zumal in der Zwischenzeit (seit der Renten zusprache ) neue Beschwerden, nämlich eine Gonarthrose beidseits und Osteo chondrosen der Brustwirbelsäule (BWS) hinzugekommen seien und damit eine Verschlechterung eingetreten sei. Auch habe sie Rückenbeschwerden, die in der Beurteilung zu wenig eingeflossen seien. Angesichts der vielen gutachterlich attestierten Einschränkungen im Arbeitsprofil sei sie zudem stufenweise in den Arbeitsprozess einzugliedern, wobei die Rente weiterhin zu laufen habe (Urk. 1 S. 3 ff.). Da bei ihr, der Beschwerdeführerin , gemäss dem Gutachten der Z.___ eine Angststörung mit Panikattacken diagnostiziert worden sei, was auch durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie sowie Psychotherapie, mit Bericht vom 1 8. September 2007 mit der Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) bestätigt habe ( Urk. 7/46/1), sei nicht von einem Päusbonog -Anwendungsfall auszugehen. Eine Einstellung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung a sei daher nicht möglich. Die retrospektive Beurteilung der A.___ -Gutachter, dass eine solche Angststörung weder aus den Akten noch nach der aktuellen Begutachtung diagnostiziert wer den könne, entspreche einer unzulässigen Neubeurteilung und stehe im Wider spruch zu sämtlichen bisherigen Berichten. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Sollte das Gericht die Anwen dung dieser Bestimmung dennoch bejahen, sei die Beschwerdegegnerin um gehend anzuweisen, die Wiedereingliederungsmassnahmen an die Hand zu neh men. Es sei dabei noch völlig unklar, welches Validen- und Invalideneinkom men sie nach der Wiedere ingliederung werde erzielen kön nen (Urk. 14 S. 2). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht per Ende Juli 201 4 aufgehoben hat. Dabei bildet der Erlass der ange fochte nen Verfügung vom

19. Juni 2014 ( Urk. 2) recht sprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). 3 . 3 .1 Vorab ist zu prüfen, ob die SchlB a anwendbar ist. Denn b eruhte die ursprüng liche Zusprechung der Invaliden rente auf einer von dieser B estimmung er fass ten gesundheitlichen Beeinträchtigung , nament lich einem pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerde bild ohne nach weisbare orga nische Grund lage

( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) , kann im vor gegebenen Zeitrahmen eine voraus setzungslose (namentlich nicht von einer massgebenden Verän de rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige) Neubeurteilung des Renten an spruchs stattfinden , zumal e ine der in Abs. 4 SchlB

a genannten Ausnahme situ a tionen unstrittig nicht gegeben ist ( vgl. U rteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.1).

E. 3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Aargau , IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle Aargau ), klärte die erwerb li ch en und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Zürich Versicherung ein, darunter auch das inter disziplinäre Gutachten des Schmerz- und Gutachtenszentrums der Z.___ vom 9. Juni 2006 ( Urk. 7/20 /2-36 ).

Gestützt darauf sprach die IV-Stelle Aargau der Versicherten m it Verfügung vom

6. November 2006 eine ga nze Rente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7/28 ) .

Diese Verfügung wurde auf grund einer Korrektur des Validenein kommens

(Urk. 7/39/1) durch die Verfügung vom 22. März 2007 ersetzt (Urk. 7/40/2-6). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft.

Im Rahmen de r Mitte 200

E. 3.2.1 Gemäss dem Gutachten der Z.___ vom

9. Juni 2006 (Urk. 7/20) , auf das sich die IV-Stelle Aargau bei der Zusprechung einer ganzen Rente ab Dezember 2004 stützte (U rk. 7/28, Urk. 7/40/2-6 ), hatten die Gutachter nach neu ro logischer, rheumatologischer und neuropsychiatrischer Begutachtung insge samt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeit erin seit dem Unfall vom 3. Dezember 2003 geschlossen .

Auf die Frage wie „diese Beeinträchtigungen prozentual zur gesamten Berufs tätig keit zu ge wichten“ seien „(in % der Arbeitstätigkeit)“ be antworteten die Gutachter eben falls mit „100% arbeitsunfähig“. In Bezug auf die Frage nach einer invali di tätsrelevante n , dauernde n

Arbeits ( un ) fähigkeit gingen die Gutach ter insge samt von einer „massiven Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit“ aus, ohne diese im Einzelnen zu quantifizieren (Urk. 7/20/32-33). Diese Arbeitsunfähigkeit begründeten die Gutachter mit den folgenden Diag no sen: Status nach Auffahr- und Frontalkollision mit Weich teilverletzung der HWS ( kraniozervikales Beschleunigungstrauma) mit zerviko zephalem

Be schwerden komplex , Ausweitung der Beschwerden im Sinne einer Schmerz ver arbeitungs störung , Affektproblematik im Sinne einer Anpassungs störung mit depressiven Symptomen und Angststörung (Urk. 7/20/29).

E. 3.2.2 E ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin entsprechen diese Diagnosen einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerde bild ohne nach weisbare orga nische Grund lage . So werden rechtsprechungsgemäss s pezi fische und unfall adäquate HWS-Verletzungen ohne organisch nach weis bare Funk tionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma ; vgl. BGE 134 V 109 E.

E. 3.2.3 Im Übrigen ist nicht massgeblich, dass im Rahmen der Rentenrevisionsverfahren die behandelnden Ärzte nicht mehr die Diagnose einer Anpassungsstörung, sondern „wegen des langen Zeitablaufes“ ( Urk. 7/46/1) die Diagnosen einer an haltenden depressiven Episode, zweitweise mittel schwer bis schwer (ICD-10 F32.1, zeitweise F32.2) , und einer gene ralisierten Angsts t örung (ICD-10 41.1) bei zunehmender Angstsymptomatik mit den Symptomen Kopfschmer z, Unruhe, Zittern, Unfähigkeit sich zu ent spannen, sowie vegetative Übererregbarkeit mit Herzklopfen, Schwitzen, Be nommenheit, Schwindelgefühl und Atemnot stellten (Urk. 7/46/1 , Urk. 7/76/1 -2 ). Entscheidend ist das ursprüngliche Beschwerdebild.

Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ , bei welchem die Beschwerde füh rerin lediglich monatlich eine psychotherapeutische Sitzung hatte, führte zudem in seinem Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2007 aus, im Verlauf seit Juli 2006 bestünden vermehrt Ängste mit stark angstmachenden körperlichen Be gleit er scheinungen und Ausweitung der Körpersymptomatik. D ie Gesund heitsv er schlech terung

in den letzten zwei Jahren sei hauptsächlich auf die fast therapie resistenten Schmerzzustände zurückzuführen, die ihre Aktivität so stark brem se n würden, dass sie auch ihre Aufgaben zu Hause nicht mehr erfüllen könne und ihr Selbstwertgefühl auf den Nullpunkt gesunken sei (Urk. 7/46/2 ). Eine von den syndromalen Beschwerden resp ektive der Schmerzverarbeitungs störung klar un terscheidbare, eigenständige Angstsymptomatik ist damit nicht ausg wiesen . Eine Verschlechterung wurde ebenfalls im Zusammenhang mit den Schmerzemp findungen begründet . Nichts anderes ergibt sich aus dem B ericht der Nach fol gerin von Dr. B.___ , von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2012 ( Urk. 7/76 ), zumal darin abge sehen von der Diagnose nichts zu einer spe zifischen oder generellen

Angstsymp to matik ausgeführt wird.

E. 3.2.4 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei der Begutachtung vom 9. Juni 2006 insgesamt ein unklares, syndromales Beschwerdebild im Sinne von Abs. 1 SchlB a vorlag und die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes durch die Angstsymptomatik als Teil der Anpassungsstörung höchstens ver stärk t wurden.

Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür - und dies wurde auch nicht geltend gemacht -, dass die damals geltende Rechtsprechung betreffend die soma toforme Schmerzstörung (BGE 130 V 352 [Urteil vom 1 2. März 2004]) bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. November 2006 (Urk. 7/28) respek tive vom 22. März 2007 (Urk. 7/40/2-6) zur Anwendung kam. Somit steht das in BGE 140 V 8

formulierte Erfordernis, wonach die Schlussbestimmung nicht an wendbar ist, wenn die spezifische Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern bei der Rentenzusprechung bereits beachtet wurde (BGE 140 V 8 E. 2 ; Urteil des Bun desgerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.3 ), einer Anwendung der SchlB a hier nicht entgegen.

Somit ist eine Rentenrevision unter dem Rechtstitel der SchlB a zulässig , wobei der Rentenanspruch in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst mit Bezug auf jedes Sach verhaltssegment zu prüfen ist ( Urteile des Bundes ge richts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

Zulässig ist dabei auch eine Neu beurteilung eines im Wesentlichen nicht verbesserten Gesundheitszustandes.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der Aufhebung der laufenden ganzen Rente auf das A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 ( Urk. 7/89) ab (Urk. 2).

Danach klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung über Dauer schmerzen in der linken Gesichtshälfte, im Nacken und im Rücken sowie über Schmerzen in praktisch allen Gelenken und Knochen. Am Schlimmsten seien die Kopfschmerzen, welche linksbetont seien und vor allem nachts zu nehmen würden. Zum Tei l müsse sie sogar Erbrechen. Sie erwache nachts manch mal wegen der Schmerzen und bekomme Panik, zittere und schwitze am ganzen Körper und bekomme starkes Herz klopfen. Solche Panikattacken wür den im Durchschnitt zwischen 15 Minu ten und anderthalb Stunden dauern. Sie ver spüre

dann heftigste Schmerzen in der ganzen Gesichtshälfte und im Scheitel bereich, die kaum zu ertragen seien. Zudem habe sie seit dem Unfall beidseitige Nacken schmerzen und könne ihren Hals praktisch nicht mehr be wegen. Sie habe auch Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich und sei dort immer wieder blockiert. Neuerlich habe sie auch Schmerzen in den Armen und in den Beinen, vor allem auf der linken Seite. Sie verspüre auch Schmerzen in beiden Knie ge lenken, vor allem unter Belastung, und Schmerzen in den Fuss sohlen. Sie habe überhaupt keine Lebenslust und keine Energie mehr und leide zunehmend unter schlechten Gedanken (Urk. 7/ 89/ 23-24 , Urk. 7/89/28 -29 ).

Die A.___ -Gutachter stellten nach allseitigen internistischen, ortho pädisch-chirur gische n , neuro logische n und psychiatrischen Unter suchun gen sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens während der Un ter suchung und der medizinischen Vorakten

die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit:

M edial betonte Gonarthrose beidseits mit Chon dropath ie Grad II nach Kellgren ; Osteo chondrose der BWS, betont im Segment BWK 5/6, BWK 6/7 und BWK 7/8, mi begleitender Facetten gelenks arth rose , jedoch ohne Radikulopathie . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit führten die A.___ -Gutachter die folgenden auf:

Chroni fiziertes

zer vikozephales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach HWS-Dis torsions trauma am 3. Dezember 2003, beginnenden, altersentsprechenden dege nerativen Verän de rungen der HWS, ohne neurologisches Korrelat; altersent sprechende , degene ra tive Veränderungen im Bereich beider Hüftgelenke mit einer beidseitigen Chon dropathie Grad I nach Kellgren ; morbide Adipositas (BMI 41,1 kg/m2), ohne Hinweise auf ein metabol isches Syndrom; kombiniertes Lymph-/ Lipödem der unteren Extremitäten bei chronisch-venöser Insuffizienz mit beidseitiger Vari kosis ; bekannte Penicilin -Allergie ( Quincke -Ödem); chro nische Migräne ohne Aura; schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen ( Te mesta ) und Opioiden (ICD-10 F11.1, F13.1); psychosoziale Probleme in Ver bin dung mit Berufs tätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56; Urk. 7/89/61). Aus interdisziplinärer Sicht sei d ie zuletzt aus geübte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin bei einer Lam pen- und Leuch ten fabrik überwiegend wahrschein lich seit 2003 und auf Dauer nicht mehr zumutbar. In einer den körperlichen Leiden optimal angepassten Ver weistätig keit sei die Beschwerdeführerin ab dem Zeit punkt der aktuellen Begutach tung unein ge schränk t, mithin zu 100 % arbeits fähig (Urk. 7/89/70-71).

Diese Einschrän kun gen würden sich aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht ergeben. Und zwar sei die Arbeitsfähigkeit in körperlich schweren Tätigkeiten, insbesondere mit Heben von Lasten, mit Zwangshaltungen, repetitivem Bücken und Arbeiten auf Leitern, schrägen Ebenen sowie eine rein s tehende Tätigkeit mit Rotations bewegungen zu 100

% eingeschränkt. In einer leichten bis mittel schweren , rücken- und knieschonenden Tätigkeit in überwiegend sitzender Po sition ohne Heben von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Zwangshaltungen wie Hock- und Bückstellungen , ohne repetitives Heben, ohne Arbeiten auf unebe nem Gelände, ohne Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne Kälte, Nässe und Zugluftexposition bestehe hin gegen auf rein ortho pädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet eine unein ge schränkte Restarbeits fähigkeit von 100 % (Urk. 7/89/68-69) .

Allgemein-internistisch sei als Hauptbefund das kombinierte Lymph-/ Lipödem der unteren Extremi täten bei Varicosis

crurum zu nennen, das

wahr scheinlich durch die erheb lich e Adi positas bedingt sei, wobei aber zumindest von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit aus zu gehen sei. Andere Folge erscheinungen der Adipositas im Sinne eines meta bolischen Syndroms liessen sich nicht nachweisen. Auch lägen keine Anhalts punkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung vor (Urk. 7/89/65). Aus neurologischer Sicht bestehe kein Anhalt für eine senso mo torische Radikulopathie beziehungsweise Pseudoradikulopathie . D ie aus neuro logischer Sicht gestellten Diagnosen einer chro nische n Migräne ohne Aura und

einer Adi positas per magna , die zusätzlich zur Ver schlechterung der Schmerzen am Bewegungsapparat und zur Einschränkung von Mobilität, des Antriebs und der Leben s qualität beitrage,

seien als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit

zu beurteilen

( Urk. 7/89/48-49, Urk. 7/89/67). Auch aus psychia tri scher Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit gestellt werden. Die Anpassungsstörung sei längstens zwei Jahre nach dem Un fall abgeklungen gewesen und eine affektive Störung (depressive Epi sode) , eine neurotische, Belastungs- oder somatoforme Störung oder eine gene ralisierte Angst störung

wür den nicht vorliegen (Urk. 7/89/67-68). 4.2

4.2.1

Die Schlussfolgerungen der A.___ -Gutachter sind ausführlich und nach voll zieh bar begründet und leuchten insbesondere unter Berücksichtigung der ge klagten Beschwerden, der fachärztlich umfassend erhobenen und gewürdigten Befunde und des Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ein, weshalb das A.___ -Gutachten alle recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt.

4.2.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag dies nicht in Frage zu stellen. Namentlich dem Einwand, dass die chronischen Rückenbeschwerden zu wenig in die Beurteilung eingeflossen seien (Urk. 1 S. 3 ), kann nicht gefolgt werden. Die ortho pädische-unfallchirurgische Begutachtung erfolgte detailliert und die Beurteilung berücksichtigte sowohl die klinischen als auch die radio lo gi schen Befunde an der gesamten Wirbelsäule, wobei lediglich in den Seg men ten BWK5-8 das altersentsprechende Mass übersteigende degenerative Ver än de rung en festgestellt werden konnten. Dabei wurde eine Abgrenzung der objek tivier baren Befunde von den geklagten Beschwerden v or genommen und insbe son dere festgehalten, dass sich weder klinisch noch radiologisch für die geklag ten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, beider Schulter-, Ellbogen-, Hand-, Finger- und Sprung gelenke sowie der links seitig lokalisierten Halbseitensymptomatik mit Hypästhesien der linken Kör per hälfte ein morphologisches Korrelat habe finden lassen (Urk. 7/89/66).

Auch die neu ro logische Untersuchung ergab kein anderes Resultat. Insbe sondere lies sen sich keine Radikulopathien feststellen (Urk. 7/89/67).

4.2.3

Dagegen wurde von den A.___ -Gutachtern bei den Unter suchungen die Tendenz zur Selbstlimitierung beobachtet. So habe sich bei der aktiven Überprüfung der HWS eine deutliche Gegenenervation mit selbstlimitierender Kopfrotation und Kopfneigung gezeigt, nach verbaler Ablenkung sei indes eine freie Kopfrotation und Kopfseitneigung beobachtet worden. Auch im Bereich der BWS und LWS habe sich eine deutliche selbstlimitierende Gegenin n ervation gezeigt (Urk. 7/89/65-66). In der psychiatrischen Untersuchung sodann sei en psycho pathologisch während des gesamten Gespräches eine mangelnde Anstrengungs bereitschaft und eine geringe Koopera tionsbereitschaft aufgefallen. Die Fragen seien danebenredend und sehr vage beantwortet worden. Die vorgetragenen und demonstrierten Einschränkungen und Defizite wie „generelle Vergess lich keit“ könnten angesichts einer guten Schulbildung und jahrelanger Berufs tätig keit, ohne dass eine schwere Demenz vorliege, nicht nachvollzogen werden.

Diskrepant zu den vorgetragenen Beschwerden und zum allgemeinen Unver mö gen mit Passivität sei auch, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben (vgl. Urk. 7/89/55) selbst Auto fahre, wenn der Ehemann oder ihre Schwester nicht zur Verfügung stünden. Bei unscharf angegeben Beschwerden und Schmerz darstellung hinsichtlich Lokalisierung und Qualität sowie einer deutlich zu Tage tretenden Tendenz zur Symptomausweitung könnten die in den Ak ten dargelegten dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen und die Tendenz zur Selbstlimitierung bestätigt werden. Die Ursache der angegeben Müdigkeit sei unter anderem in einem Cocktail aus sedierender Medikation zu suchen. Eine psychische Störung könne daraus nicht abgeleitet werden. Nach wie vor gehe die Beschwerdeführerin keiner regelrechten Tagesstruktur nach und verbringe den Tag im Wesentlichen liegend. Sie verhalte sich seit vielen Jahren in höchs tem Masse regressiv und werde von ihren Verwandten und dem Ehemann ver sorgt. Ein massiver sekun därer Krankheitsgewinn sei offen sicht lich. Die Adipo sitas komme erschwerend hinzu. Psychosoziale, be lastende Fak toren könnten keine festgestellt werden, weder eine Migrationsproblematik, noch eine Kriegs traumatisierung und auch keine Eheproblematik. Die seit Anfang 2005 ausge richtete volle IV-Rente und die 30%ige Unfallrente würden auf der Symptom ebene

den Status quo bedingen und unterhalten. Eine massive Dekonditionie rung habe trotz aller Massnahmen inklusive statio närer Behand lung unmittelbar nach dem Unfall vom Dezember 2003 begonnen. Insgesamt müsse von einem bewusstseinsnahen Ver halten im Sinne einer Aggravation ausgegangen werden (Urk. 7/89/ 67-70 ). 4.2.4

Angesichts dieser Beobachtungen und Feststellungen mit Selbstlimitierung und Aggravation kommt der Objektivierung der geklagten Besc hwerden besondere Bedeutung zu und sind die von den Gutachtern gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden , zumal sie sich auch hinlänglich und überzeugend mit den - vor allem in psychiatrischer Hinsicht - divergierenden Berichten der behan delnden Ärzte auseinandergesetzt haben (Urk. 7/89/69-70) . Auf das A.___ -Gut achten vom 1. April 2014 ist daher abzustellen . 4.3 4.3 .1

Schliesslich ist auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundes gerichts zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psy chosomatische Leiden nach BGE 141 V 281 keine weitere Begutachtung ange zeigt. Denn danach verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gut achten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüssige Be urteilung der massgeblichen Indikatoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). 4. 3 .2

Zudem - und hier massgeblich

- führt ein somatoformes

unklares Beschwerde bild , das auf der Grund lage eines medizinischen Klassifikationssystems einer Diagnose

( etwa einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ) zugeordnet wurde, was hier über dies nicht der Fall ist, nur dann zur Feststellung einer invaliden ver sicherungs rechtlich erheblichen Gesu nd heitsbeeinträchtigung , wenn die Diag nose auch unter dem Gesichtspunkt d er Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält

(BGE 141 V 281 E. 2 ) . Danach liegt regelmässig keine versi cherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekun dären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193

E. 3.3) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be steht; intensive Schmerzen ange geben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medi zinische Behand lung und Therapie in Anspruch genom men wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen un glaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psycho soziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist . Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesund heits beeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale namentlich einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betref fenden Anzeichen neben einer ausge wie se nen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a) auf treten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu be reinigen (zum Ganzen: BGE 141 V 281 E. 2.2 mit Hinweisen) .

Da im A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 sowohl die festgestellten Diskre pan zen mit den Hinweisen auf Selbstlimitierung und Aggravation ausreichend dar gestellt, als auch die objektivierbaren Be schwerden im Einzelnen bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abgegrenzt und berücksichtigt wurden, kann im Ergebnis auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung auf die gutach terlich gezogenen Schluss folgerun gen zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/89/68-71) ohne Wei te rungen abgestellt werden . 4.3.3

Im Übrigen ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) mit dem A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 eine er heb liche Ver bes serung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist. Denn in soma tischer Hinsicht wurden neu degenerative Veränderungen an den Knien und an der BWS objektiviert und zusätzlich auch die Diagnosen Migräne ohne Aura sowie eine Adi positas per magna gestellt (Urk. 7/89/61). Und aus psy chia trischer Sicht wurde n retrospektiv die damaligen Sachverhalte neu beurteilt und fest gehalten, längstens nach Abklingen der Anpassungsstörung zwei Jahre nach dem Unfall (Dezember 2005), mithin vor der damaligen Begutachtung durch die Z.___ im Frühjahr 2006 (Urk. 7/20), hätte medizinisch-theoretisch aufgrund der heutigen Beurteilungskriterien wieder eine Arbeitsfähigkeit be stan den, zumal eine eigentliche einschränkende Diagnose nicht gestellt worden sei und weiterhin nicht gestellt werden könne. Die durch die Akten ziehende volle Arbeitsunfähigkeit könne in keinster Weise nachvollzogen werden (Urk. 7/89/69-70). Eine Verbesserung der Symptomatik wurde im Gutachten nirgends fest gestellt . Das Abstellen auf die Neubeurteilung der A.___ -Gutachter ist indes - wie erläutert - aufgrund von Abs. 1 SchlB a zulässig.

4.4

Es ist somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Lagermitarbeiterin in einem Fabrikationsbetrieb und in jeder körperlich schweren Tätigkeit mit Heben von Lasten, mit Zwangs haltungen , repetitivem Bücken und Arbeiten auf Leitern, schrägen Ebenen sowie eine rein stehende Tä tigkeit mit Rotationsbewegungen auszugehen. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, rücken- und knieschonenden Tätigkeit in über wiegend sitzen der Po sition ohne Heben von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Zwangs haltungen wie Hock- und Bückstellungen , ohne repetitives Heben, ohne Arbei ten auf un ebe nem Gelände, ohne Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne Kälte, Nässe und Zug luftexposition ist spätestens ab November 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähig keit aus zugehen. 5.

5.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) sind die Validen- und Invaliden einkommen respektive der Invaliditätsgrad nicht erst nach Durch führung der unstrittig von d er Beschwerdegegnerin anhand zu nehmenden Wiedereingliede rungsm assnahmen gemäss Abs. 2 und Abs. 3 SchlB a zu be stim men. Denn ein Anspruch auf solche Wiedereingliederungsmassnahmen gestützt auf Abs. 2 SchlB a

unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente im Sinne von Abs. 3 SchlB a bedingt, dass ein Entscheid über die Herabsetzung ode r Auf he bung der Rente vorliegt , wozu der Invaliditätsgrad neu zu bestim men ist . 5.2

5.2.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage im Jahr 2014 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 5.2. 2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: 1. Dezember 2004) respektive im Revisionszeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Ein kom mensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

In der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. März 2007 war das Validen einkommen für das Jahr 2004 auf Fr. 60‘967.-- festgesetzt worden (Urk. 7/40/5).

Dies entspricht dem Valideneinkommen gemäss der Verfügung der Zürich Ver sicherung vom 2 9. November 2006 für das Jahr 2006 (Urk. 7/35/2). Davon aus gehend setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen unter Berück sichtung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 auf Fr. 66‘006.-- fest ( Urk. 2 S. 2) . Die Beschwerdeführerin nahm dazu nicht Stellung (Urk. 1 S. 5 , Urk. 8 , Urk. 14 ).

Gemäss dem Arbeitgeber bericht der Y.___ vom 30. März 2005 ( Urk. 7/9/2) hatte das Monats gehalt der Beschwerdeführerin Fr. 4‘200.-- betragen. Zudem waren gemäss den Lohnjournalen der Jahre 2002 und 2003 ein 1 3. Monatslohn von je Fr. 4‘200. -- ( Urk. 7/9/6-7) ausbezahlt worden. Darüber hinaus hatte sie Boni von Fr. 5'893.-- (2002) und von Fr. 6‘444.-- (2003) erzielt (Urk. 7/9/6-7 ). Somit hatte ihr Brutto einkommen im Jahr 2002 Fr. 6 0 ‘ 4 93.-- ([Fr. 4‘200.-- x 13 ] + Fr. 5'893.-- ) und im Jahr 2003 Fr. 61 ‘ 0 44.--

([Fr. 4‘200.-- x 13 ] + Fr. 6‘444.-- ) betragen. Im Arbeitgeber bericht ist als Einkommen des Jahres 2002 zwar lediglich ein Ein kommen von Fr. 50‘476.70 angegeben worden (Urk. 7/9/2) . Aus dem Lohn journal ergibt sich jedoch, dass es sich bei der Differenz um Abzüge für krank heits bedingte Versicherungsleistungen handelt ( Urk. 7/9/7) , welche für die Be stim mung des hypo thetischen Einkommens für den Gesundheitsfall im Jahr 2004 nicht beachtlich sind, sowie um ein Nettoeinkommen das nicht rele vant ist. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin auf grund der Boni unregel mässig war, diese aber soweit aktenkundig mindestens zwei Jahre in Folge in ungefähr der gleichen Höhe ausbezahlt worden war en , recht fertigt es sich ,

das massgebliche E inkommen aufgrund des Durchschnittes zu er mitteln und für das Jahr 2004 auf Fr. 60 ‘ 7 68.50 ([ Fr. 6 0 ‘ 4 93.-- + Fr. 6 1 ‘ 0 44.--] : 2) festzulegen. Unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung bis 2014 entspricht dies einem Valideneinkommen von Fr.

68 ‘ 84 6 .65

im Jahr 201 4

( Fr. 6 0 ‘ 7 68.50 : 116,6 x 1 3 2, 1 ; Bundesamt für Statistik [ BFS ] , Schweize rischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen 1993 -201 4 [T1.93_l] , Total;

2004 : 116.6 , 201 4 : 1 3 2. 1) . 5.2.3

Das Invalideneinkommen ist mit der Beschwerdegegnerin ausgehend vom sta tistischen Tabellenlohn gemäss der periodisch vom BFS heraus gegebenen Lohn struktur erhebung (LSE) für mit einfachen und repetitiven Arbeiten, im privaten Sektor beschäftige Frauen zu ermitteln. Gemäss LSE 2010 betrug der Durch schnitts wert der Ta belle TA1, Total, Frauen , Anforderungs niveau 4, Fr. 4‘225 .-- pro Monat respektive Fr. 50‘700 .-- pro Jahr. Un ter Berücksichtigung der durch schnittlichen wöchent lichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 ( BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, 2010 , Total ; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/

blank/ data /07.html ) und der Nominallohnentwicklung von 2010 bis 201 4 ( BFS, a.a.O. [1 993 = 100] ,

Nominallohnindex Frauen 1993 -2014 [T1. 93 ] , Total; 20

E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai

2009 E.

E. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Rev isi ons voraus setzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind ( Abs. 1) .

Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art .

E. 8 a IVG. Ein Anspruch auf ein e Übergangsleistung nach Art. 32 Abs . 1 lit . c IVG

entsteht dadurch nicht ( Abs. 2). W erden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ( Abs. 3).

E. 9 Ingress S.

122 , SVR 2007 UV Nr. 25 S.

81 E.

5.4 mit Hinweisen ) zu diesen Be schwerde bildern gezählt ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ). Organisch nachweisbare Funktionsausfälle wur den nach dem Unfall gemäss dem Gutachten unstrittig nicht nachgewiesen (Urk. 7/20/26-28 ). Die Ausweitung der Beschwerden im Sinne einer Schmerz ver arbeitungsstörung

gilt ebenfalls als

unklares Beschwerdebild im Sinne der SchlB a.

Zur diagnostizierte n Affektproblematik im Sinne einer Anpassungsstörung mit depressiven Symp tomen und Angststörung (Urk. 7/20/29) wurde im Gutachten der Z.___ aus neuropsychiatrischer Sicht ausgeführt , es bestehe ein Syn drom mit Affekt störungen , im Vordergrund eine generalisierte Angst, teil s mit als Panik störungen zu bezeichnenden auftretenden Episoden, darüber hinaus eine massive resignativ-depressive Entwicklung mit extremer Adynamie und Regres sions neigung . Es liessen sich vegetative Symptome nach weisen, wel che zweifellos auch im Zusammenhang mit der Angst stünden (Urk. 7/20/28).

Um welche vegetativen Symptome es sich handelte, i st jedoch weder der Beur tei lung

(Urk. 7/20/15-29) noch dem neuropsychiatrischen Befund

(Urk. 7/20/21-22) zu entnehmen . Zudem gehören

zum typischen Be schwerdebild eines Schleu der traumas (nämlich diffuse Kopf schmerzen, Schwin del, Kon zentrations

- und Ge däch tnis störungen, Übelkeit, rasche Ermüd barkeit, Visus st örungen , Reiz bar keit , Schlafstörungen, Affekt labilität , Depres sion, Wesens veränderungen usw.,

vgl. BGE 117 V 359 E.

4b S.

360; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E.

2) ähnliche ve ge tative und psychische Symptome .

Hinzu kommt, dass die fachärztlich psychi a trische Diagnose einer genera lisierten Angst störung , etwa im Sinne von ICD-10 F41.1 ,

nicht gestellt

worden ist . Die

Diagnose hätte jedenfalls nach einem wissen schaftlich aner kannten Klassifikations system bestimmt werden müssen (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, Urteil des Bundes gerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.2.1).

Dass der Angststörung keine erhebliche eigenständige Bedeutung zukam, wird auch dadurch deutlich, dass die Gutachter von einem Syn drom mit Affekt stö rungen , im Vordergrund eine generalisierte Angst (Urk. 7/20/28), sprachen. Eine Angststörung wurde hier somit lediglich im Rahmen der Affektproblematik im Sinne einer Anpassungsstörung zusammen mit den depressiven Symptomen ge nannt.

Als Diagnose nach ICD-10 würde hier daher d ie Diagnose einer An pas sungsstörung mit Angst und depres siver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.2) passen . Diese Diagnose

würde indes auf eine leichtere reaktive und keine ver selb ständigte schwerwiegende depressive Sym ptomatik oder Angst störung hin weis en. Auch wäre an die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

zu denken. Die se Diagnose ist indes nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende ein zelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) recht fertigen würde. Dabei wer den Patienten mit dieser Kombination verhält nismässig milder Symp tome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Be völkerung, ohne je in medizinische oder psychia trische Be hand lung zu gelangen ( Dilling / Mom bour / Schmidt, Inter nationale Klassi fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Auflage, Bern 2005, S. 162 f.).

Damit kann auch d ie diagnostizierte Affektproblematik im Sinne einer An passungs störung mit depressiven Symp tomen und Angststörung (Urk. 7/20/29) nicht als eigen ständige, von den unklaren syndromalen Beschwerden klar ab grenzbare Diag nose mit eigenständigem Krankheitswert und erheblicher Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit angesehen werden, welche selbständig zur Begründung des Ren tenanspruches beigetragen hätte.

E. 10 : 1 27.4 , 2014 : 1 32 . 1 )

sowie eines 100 %igen Arbeitspensums resultiert ein Betrag von Fr. 54‘6 73 .20

( Fr. 50‘700.-- : 40 x 41,6 ;

: 1 27.4 x

E. 13 2 , 1 ).

Hiervon ist ein sogenannter leidensbedingter Abzug zu machen ist, der nach der höchst richter lichen Recht sprechung auf 25 % be schränkt ist. Der Abzug ist nach pflicht gemässem Ermessen gesamt haft zu schätzen und hat sämtlichen persönli chen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ( leidens be dingte Ein schränkung, Alter, Dienstjahre, Natio nalität/ Aufent halts kategorie und Be schäf tigungs grad) Rechnung zu tragen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hin weisen). In der angefochtenen Verfügung wurde kein A bzug berücksichtigt (Urk. 2 S. 2 ), was angesichts des hiervor geschilderten verbleibenden Leistungsprofils mit etlichen Einschränkungen (vgl. E. 4.3.3) zu korrigieren ist . D a ansonsten weder das Alter, die Dienstjahre, die Natio nalität/ Aufent halts kategorie noch der Be schäf tigungs grad

eine lohnmässige Benachteiligung erwarten lassen , ist ein Abzug von 10 % angemessen . Somit resultiert ein In validen einkommen im Jahr 2014 von Fr. 49‘ 205 . 90 ( Fr. 54‘6 73 .20 x 0,90 ).

5.3 Gemessen am Validen einkommen

im Jahr 2014 vom Fr. 68 ’ 846 .65 resultiert eine Einbusse von Fr. 19 ‘ 640 . 80 , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 29

% (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 ) entspricht und nach Art. 28 Abs. 2 IVG kein Anspruch auf eine Rente begründet. Die Beschwerdegegnerin verfügte insofern zu Recht die Aufhebung der Rente per Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats (Urk. 2 S. 3; Art. 88 Abs. 2 lit . a IVV) . D ie angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2014 ( Urk. 2) ist damit

rechtens und die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. 6.1 Die Parteien gehen - bei gegebenem Ausgang der Streitfrage des Renten an spruchs - übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abs. 2 SchlB a grund sätz lich Anspruch auf Massnahmen zur Wiederein gliede rung hat und im Falle deren Durchführung die Rente gemäss Abs. 3 SchlB a trotz Ver neinung des Rentenanspruchs bis zum Abschluss der Massnahmen be ziehungs weise während zwei Jahren auszurichten ist (Urk. 8 S. 2, Urk. 11 S. 2 f., Urk. 14 S. 4). Dabei stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Rente wäre diesfalls ab dem Zeitpunkt der Aufhebung, mithin ab August 2014 maximal während zwei Jahren weiter hin auszurichten (Urk. 11 S. 3).

6.2 6.2.1 Auf diese Frage ist insbesondere deshalb in diesem Verfahren einzugehen , weil die Beschwerdegegnerin die Rente zu Un recht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG statt gemäss Abs. 1 SchlB a aufgehoben hat, obschon eine erhebliche Ver bes se rung des Gesundheitszustandes ( vgl. Urk. 2 S. 2) mit dem A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 nicht ausge wiesen ist (vgl. dazu E. 4.3.3 hiervor) . 6.2.2 D as Bundesgericht hat im jüngst ergangenen Leitentscheid BGE 141 V 385 zu Fällen mit derselben Ausgangslage das Folgende erkannt: Wird eine Rente

- wie hier - zu Unrecht gestützt auf Art.

E. 17 Abs. 1 ATSG statt gemäss Abs. 1 SchlB a aufgehoben und beginnt die zw eijährige Frist von Abs. 3 SchlB a

daher erst mit Eröffnung des kan tonalen Gerichtse ntscheids zu laufen, ist die bisherige Rente bis dahin weiter auszurichten (E. 5). Dies muss auch in diesem Fall gelten, da der Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Abs. 2 und 3 SchlB a unstrittig nicht bereits ohne nähere Prüfung ausser Betracht fällt (vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3). Weil die Be schwerdegegnerin nicht von einem Anwendungsfall der SchlB ausging, fand im Vorfeld zur Rentenaufhebung - entgegen Randziffer

1004.2 (April 2014) des Kreis schreiben s des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Schluss bestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( KSSB; gültig ab 1.1.2012; Stand 1.1.2016 ) , welche eine per sönliche Unterredung mit der ver sicherten Person "in jedem Fall" vorschreibt - kein Gespräch statt ( Urk. 7/92) , in welchem die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerde führerin hätte eruiert werden können (vgl. Rz

1007.1 zweiter Absatz und Rz

1010 erster Satz KSSB). Diese Unterlassung darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu Lasten der Beschwerde führerin aus gelegt werden, weshalb nicht ohne Weiteres auf mangelnde subjektive Eingliederungsfä higkeit geschlossen werden kann , auch wenn sie sich für nicht arbeitsfähig gehalten hat

(BGE 141 V 385 E. 5.3).

Gemäss E. 5.5 von BGE 141 V 385 ist es mit Sinn und Zweck der in Abs. 2 und Abs. 3 SchlB a vorgesehenen Anpassungsfrist nicht vereinbar, die Invaliden rente bereits vor deren Beginn einzustellen, um sie knapp zwei Jahre später für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung wieder zu gewähren. Mit anderen Worten wären die rentenbegleiteten Massnahmen zur Wiederein glie derung nach Art. 8a IVG grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung gemäss Abs. 1

SchlB a anzuknüpfen (vgl. Rz

1010 Satz 1 KSSB ) . Die betref fende ver si cherte Person sei daher so zu stellen, wie wenn die Renten aufhebung unter An bieten von Eingliederungsmassnahmen übergangslos voll zogen worden wäre . Daher sei die bisherige Invalidenrente für die Zeit zwischen der Renten auf he bung und der Eröffnung des kantonalen Entscheids weiterhin auszu richten (E. 5.5). 6.2.3

Entsprechend dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hier bei gegebener Ausgangslage somit die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils anzuordnen und d ie Sache zur umgehen den Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Abs. 2 und 3 SchlB a an die B eschwerdegegnerin zu überweisen. 7 .

Zum Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Be schwerde wieder her zu stellen , allenfalls sei die Rente während der Wiederein gliederungszeit von zwei Jahren zu entrichten

(Urk. 8 S. 2) , erklärte die Beschwerdeführerin, falls das Gericht auf den Antrag betreffend Weiterausrichtung der Rente während der beruflichen Wiedereingliederung nicht eintrete, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, da nach der neuesten Rechtsprechung die Rente offenbar nicht einmal dann bezahlt werde, wenn die angefochtene Ver fü gung aufgehoben und die Streitsache zur Neubeurteilung zurückgewiesen werde (Urk. 8 S. 3).

Auf das E ventualbegehren, es sei die Rente während der Wiedereingliederungs zeit von zwei Jahren zu entrichten, ist mangels Anfechtung sgegenstand nicht einzutreten. Die weitere Ausrichtung der Rente während allfälliger Wiederein gliederungs massnahmen während längstens zwei Jahren gemäss Abs. 3 SchlB a bedingt, dass solche tatsächlich durchgeführt werden, worüber die Beschwerde gegnerin noch nicht verfügt hat. Der Antrag auf Wiederherstellung der auf schiebende n Wirkung der Beschwerde sodann ist ausgangsgemäss abzuweisen , soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. 8 . Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführe rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, d ie bisherige ganze Rente bis zur Eröff nung dieses Urteils an die Beschwerdeführerin weiterhin auszurichten. 3.

Die Akten werden an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur u mgehenden Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Abs. 2 und 3 SchlB

a überwiesen. 4 .

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00805 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

29. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 70 , arbeitete letztmals bis zum U nfall vom 3. Dezember 2003 als Lagermitarbeiterin der Y.___ (Urk. 7/9/1). Zufolge dieses Unfalls, bei dem der Personenwagen der Versicherten in einer Kolonne vor ei nem Rotlicht durch das von hin ten auffahrende Fahrzeug in das vordere Fahr zeug gestossen worden war (Urk. 7/ 7/6-7 ), erlitt sie eine Distorsion der Hals w ir belsäule (HWS) und der Lenden wirbelsäule (LWS; Urk. 7/5/72-73 ).

In der Folge litt sie insbesondere an Kopf- und Nacken -

sowie

an psychischen Be schwerden , wobei schon vor dem Unfall muskuloskelettale und vegetative Be schwerden be standen hatten (Urk. 7/5/53-54, Urk. 7/ 20/25-26, Urk. 7/89/62- 64 ). Die Un fall ver siche rung, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich Versi cherung) ,

erbrachte für die gesundheit lichen Un fall folgen die gesetz lichen Leis tungen . Mit Verfügung vom 29. Novem ber 2006 sprach die Zürich Versiche rung ihr eine Rente ab dem 1. Dezember 2006 bei einem Invalidi tätsgrad von 30 % zu (Urk. 7/35/2-3). 1.2

Am

6. Dezember 2004 hatte sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va lidenver sicherung wegen Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen nach Unfall zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 7/ 3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Aargau , IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle Aargau ), klärte die erwerb li ch en und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Zürich Versicherung ein, darunter auch das inter disziplinäre Gutachten des Schmerz- und Gutachtenszentrums der Z.___ vom 9. Juni 2006 ( Urk. 7/20 /2-36 ).

Gestützt darauf sprach die IV-Stelle Aargau der Versicherten m it Verfügung vom

6. November 2006 eine ga nze Rente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7/28 ) .

Diese Verfügung wurde auf grund einer Korrektur des Validenein kommens

(Urk. 7/39/1) durch die Verfügung vom 22. März 2007 ersetzt (Urk. 7/40/2-6). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft.

Im Rahmen de r Mitte 200 7

(Urk. 7/ 42 ) und Mitte 2011 (Urk. 7/56) angeho be nen Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Rente je mit Mit teilung vom

22. Oktober 2007 (Urk. 7/47) und mit Mitteilung vom 24. August 2011 (Urk. 7/61 ) bestätigt. 1.3

Wegen des Wohnsitzwechsel s

der Versicherten in den Kanton Zürich überwies die IV-Stelle Aargau mit Schreiben vom 2. September 2011 die Akten a n die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Zürich), zur weiteren Bearbeitung (Urk. 7/62). Die IV-Stelle Zürich leitete Mitte 2012 ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/ 74 ) und holte in dessen Ver lauf unter anderem das Gutachten des A.___ vom 1. April 2014 ein (Urk. 7/89).

Gestützt darauf kün digte die IV-Stelle Zürich mit Vor bescheid vom

14. April 2014 die Aufhe bung der bisheri gen ganzen Rente an (Urk. 7/94 ), wo gegen die Versicherte mit Schreiben vom

1. Mai 2014 (Urk. 7/98 ), ergänzt mit Schreiben vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/104) Ein wände erhob. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2) stellte die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wie angekündigt die bisherige Rente auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats ein und entzog einer allfäl ligen Be schwerde dagegen die aufschiebende Wir kung (Urk. 2). 2.

Dage gen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2014 aufzu he ben und ihr mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren; eventualiter sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Rente während einer Wieder ein gliede rungszeit gemäss Gesetzesnovelle von zwei Jahren zu entrichten; sub e ven tuali ter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und eine neue poly dis zipli näre Oberexpertise in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie ausserdem sinngemäss den An trag, die Beschwerde gegnerin sei super provisorisch dazu anzuhalten, ent spre chend der Gesetzesnovelle zu verfügen (Urk. 1 S. 4).

Betref fend diesen Antrag wurde der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Au gust 2014 Frist an gesetzt, um ihn zu präzisieren und sich namentlich dazu zu äussern, ob ihr An trag ein Gesuch um Wieder herstel lung der auf schiebenden Wirkung der Be schw erde beinhalte (Urk. 4 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 5. Sep tember 2014 stellte die Be schwerdeführerin das Eventualbegehren, es sei die ange foch tene Verfü gung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Be schwerde wieder her zu stellen; allenfalls sei die Rente während der Wiedereingliederungs zeit von zwei Jahren zu entrichten (Urk. 8 S. 2). Mit Ver fügung vom 11. Sep tember 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Anordnung vorsorg licher Massnahmen abgewiesen (Urk. 9 S. 3). Die Besch werdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom

13. Ok tober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerde führerin hielt in der Replik vom 5. Januar 2015 an ihren Anträgen fest (Urk. 14 S. 2). Mit Schreiben vom 1 9. Januar 2015 ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fä higkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psy chi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Be hand lung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilas pekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

1.5 1.5.1

Gemäss Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än de rung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nach fol gend: SchlB a ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndro ma len Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ( Päusbonog ) ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Än derung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Rev isi ons voraus setzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind ( Abs. 1) .

Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art . 8 a IVG. Ein Anspruch auf ein e Übergangsleistung nach Art. 32 Abs . 1 lit . c IVG

entsteht dadurch nicht ( Abs. 2). W erden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ( Abs. 3). 1.5.2

Zu solchen Beschwerdebildern werden rechtsprechungsgemäss

nebst der anhal tenden somato for me n

Schmerz störung die Fibrom yalgie, Chronic

Fatigue Syn drome oder Neura sthenie, dissoziative

Sensibili täts

- und Empfindungs störun gen , die dissozia tive Bewegungsstörung , nichtorganische Hypersomnie , die leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie spezi fische und unfall adäquate HWS-Verletzungen ohne organisch nach weis bare Funktions aus fälle (HWS- oder Schleudertrauma) gezählt ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ,

136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts ( ehemals nach BGE 130 V 352 , geändert in BGE 141 V 281) rechtfertigt, besteht darin, dass die Be troffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder

Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklä ren las sen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Recht spre chung“ somit sämt liche psychiatrischen Diag nosen noch ist ausschlag gebend, ob ein be stimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat ( Thomas Gächter / Eva

Siki , Sparen um jeden Preis?, in: J usletter 2 9. November 2010, S. 4). 1.5.3

Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten ge stützt auf Abs. 1 SchlB

a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist.

Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grundeliegende Diagnose bildet da bei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente über haupt in den Anwendungs bereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hin gegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sach verhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat. 1.5.4

Mit Blick auf die Zielsetzung der Schlussbestimmung, nämlich Renten bezüger

in den dort gezogenen Grenzen mög lichst gleich zu behandeln wie Renten an wär ter , kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an, nicht auf eine präzise Diagnose. Soweit organische Beeinträchtigungen auch zu einer Leistungs ein schränkung bei trugen, hindert dies die Anwendbarkeit der Schluss bestimmung nicht. Laufende Renten sind daher vom Anwendungsbereich der Schlussbestim mung

lit . a IVG nur auszu nehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden beruhen.

Lassen sich unklare Beschwerden von erklär baren Be schwer den trennen, können die Schlussbestimmung auf die un klaren Beschwer den Anwendung finden ( BGE 140 V 197

E. 6.2.3 in Prä zisie rung von BGE 139 V 547 E. 10 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).

Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei An wendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Ver än derung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im An wendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision den Rentenanspruch in tat sächlicher und recht licher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundes ge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Sodann bestimmt sich die Anwendung der SchlB a IVG danach, ob die ur sprün gliche Rentenzusprache zum Teil aufgrund eines syndromalen

Gesund heits scha dens zugesprochen worden ist. Beim Vorliegen sowohl syndromaler wie nicht syndromaler Gesundheitsschäden hängt di e Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG davon ab, dass letztere die anspruchserhebliche Arbeits un fähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs beigetragen haben. Damit bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn sie die Auswirkungen des unklaren Be schwer de bildes bloss ver stärkten (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6; Urteil des Bundes gerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 sei davon aus zugehen, dass sich der Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin erheblich ver bessert habe und ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne. Damit entfalle ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 18 %

(Urk. 2 S. 2 f.).

In der Beschwerdeantwort er klärte die Beschwerdegegnerin sodann, nach er neuter Prüfung der Akten sei hier auf einen Anwendungsfall der Schluss be stimmung a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zu schliessen. Es bestehe daher der Anspruch auf Mass nahmen zur Wiedereingliederung , welche bisher noch nicht durchgeführt wor den seien, was nachzuholen sei. Die Rente würde in diesem Fall bis zum Ab schluss der Massnahmen beziehungsweise längstens zwei Jahre ab dem Zeit punkt der Aufhebung weiter ausgerichtet. Der materielle Ren ten anspruch könne dennoch bereits jetzt beurteilt werden. Im Übrigen wäre auch das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu bejahen , da im Gutachten der Z.___ vom 9. Juni 2006 , auf das bei der Rentenzusprache abgestellt worden sei,

keine Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem gestellt worden sei. Auch habe die damals im Raum stehende Diagnose einer Anpassungsstörung nach ständiger Recht spre chung keine Komorbidität im Rechtssinn dargestellt. Eine mögliche Angst stö rung sei nie nachvollziehbar begründet worden. Auch gemäss dem aktuellen A.___ -Gutachten sei keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert fest ge stellt worden ( Urk. 11). 2 .2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, beim A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 handle es sich um eine unzulässige Neubeurteilung eines sich nicht ver besserten Gesundheitszustandes, zumal in der Zwischenzeit (seit der Renten zusprache ) neue Beschwerden, nämlich eine Gonarthrose beidseits und Osteo chondrosen der Brustwirbelsäule (BWS) hinzugekommen seien und damit eine Verschlechterung eingetreten sei. Auch habe sie Rückenbeschwerden, die in der Beurteilung zu wenig eingeflossen seien. Angesichts der vielen gutachterlich attestierten Einschränkungen im Arbeitsprofil sei sie zudem stufenweise in den Arbeitsprozess einzugliedern, wobei die Rente weiterhin zu laufen habe (Urk. 1 S. 3 ff.). Da bei ihr, der Beschwerdeführerin , gemäss dem Gutachten der Z.___ eine Angststörung mit Panikattacken diagnostiziert worden sei, was auch durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie sowie Psychotherapie, mit Bericht vom 1 8. September 2007 mit der Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) bestätigt habe ( Urk. 7/46/1), sei nicht von einem Päusbonog -Anwendungsfall auszugehen. Eine Einstellung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung a sei daher nicht möglich. Die retrospektive Beurteilung der A.___ -Gutachter, dass eine solche Angststörung weder aus den Akten noch nach der aktuellen Begutachtung diagnostiziert wer den könne, entspreche einer unzulässigen Neubeurteilung und stehe im Wider spruch zu sämtlichen bisherigen Berichten. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Sollte das Gericht die Anwen dung dieser Bestimmung dennoch bejahen, sei die Beschwerdegegnerin um gehend anzuweisen, die Wiedereingliederungsmassnahmen an die Hand zu neh men. Es sei dabei noch völlig unklar, welches Validen- und Invalideneinkom men sie nach der Wiedere ingliederung werde erzielen kön nen (Urk. 14 S. 2). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht per Ende Juli 201 4 aufgehoben hat. Dabei bildet der Erlass der ange fochte nen Verfügung vom

19. Juni 2014 ( Urk. 2) recht sprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). 3 . 3 .1 Vorab ist zu prüfen, ob die SchlB a anwendbar ist. Denn b eruhte die ursprüng liche Zusprechung der Invaliden rente auf einer von dieser B estimmung er fass ten gesundheitlichen Beeinträchtigung , nament lich einem pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerde bild ohne nach weisbare orga nische Grund lage

( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) , kann im vor gegebenen Zeitrahmen eine voraus setzungslose (namentlich nicht von einer massgebenden Verän de rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige) Neubeurteilung des Renten an spruchs stattfinden , zumal e ine der in Abs. 4 SchlB

a genannten Ausnahme situ a tionen unstrittig nicht gegeben ist ( vgl. U rteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.1). 3.2 3.2.1 Gemäss dem Gutachten der Z.___ vom

9. Juni 2006 (Urk. 7/20) , auf das sich die IV-Stelle Aargau bei der Zusprechung einer ganzen Rente ab Dezember 2004 stützte (U rk. 7/28, Urk. 7/40/2-6 ), hatten die Gutachter nach neu ro logischer, rheumatologischer und neuropsychiatrischer Begutachtung insge samt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeit erin seit dem Unfall vom 3. Dezember 2003 geschlossen .

Auf die Frage wie „diese Beeinträchtigungen prozentual zur gesamten Berufs tätig keit zu ge wichten“ seien „(in % der Arbeitstätigkeit)“ be antworteten die Gutachter eben falls mit „100% arbeitsunfähig“. In Bezug auf die Frage nach einer invali di tätsrelevante n , dauernde n

Arbeits ( un ) fähigkeit gingen die Gutach ter insge samt von einer „massiven Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit“ aus, ohne diese im Einzelnen zu quantifizieren (Urk. 7/20/32-33). Diese Arbeitsunfähigkeit begründeten die Gutachter mit den folgenden Diag no sen: Status nach Auffahr- und Frontalkollision mit Weich teilverletzung der HWS ( kraniozervikales Beschleunigungstrauma) mit zerviko zephalem

Be schwerden komplex , Ausweitung der Beschwerden im Sinne einer Schmerz ver arbeitungs störung , Affektproblematik im Sinne einer Anpassungs störung mit depressiven Symptomen und Angststörung (Urk. 7/20/29). 3.2.2

E ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin entsprechen diese Diagnosen einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerde bild ohne nach weisbare orga nische Grund lage . So werden rechtsprechungsgemäss s pezi fische und unfall adäquate HWS-Verletzungen ohne organisch nach weis bare Funk tionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma ; vgl. BGE 134 V 109 E.

9 Ingress S.

122 , SVR 2007 UV Nr. 25 S.

81 E.

5.4 mit Hinweisen ) zu diesen Be schwerde bildern gezählt ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ). Organisch nachweisbare Funktionsausfälle wur den nach dem Unfall gemäss dem Gutachten unstrittig nicht nachgewiesen (Urk. 7/20/26-28 ). Die Ausweitung der Beschwerden im Sinne einer Schmerz ver arbeitungsstörung

gilt ebenfalls als

unklares Beschwerdebild im Sinne der SchlB a.

Zur diagnostizierte n Affektproblematik im Sinne einer Anpassungsstörung mit depressiven Symp tomen und Angststörung (Urk. 7/20/29) wurde im Gutachten der Z.___ aus neuropsychiatrischer Sicht ausgeführt , es bestehe ein Syn drom mit Affekt störungen , im Vordergrund eine generalisierte Angst, teil s mit als Panik störungen zu bezeichnenden auftretenden Episoden, darüber hinaus eine massive resignativ-depressive Entwicklung mit extremer Adynamie und Regres sions neigung . Es liessen sich vegetative Symptome nach weisen, wel che zweifellos auch im Zusammenhang mit der Angst stünden (Urk. 7/20/28).

Um welche vegetativen Symptome es sich handelte, i st jedoch weder der Beur tei lung

(Urk. 7/20/15-29) noch dem neuropsychiatrischen Befund

(Urk. 7/20/21-22) zu entnehmen . Zudem gehören

zum typischen Be schwerdebild eines Schleu der traumas (nämlich diffuse Kopf schmerzen, Schwin del, Kon zentrations

- und Ge däch tnis störungen, Übelkeit, rasche Ermüd barkeit, Visus st örungen , Reiz bar keit , Schlafstörungen, Affekt labilität , Depres sion, Wesens veränderungen usw.,

vgl. BGE 117 V 359 E.

4b S.

360; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E.

2) ähnliche ve ge tative und psychische Symptome .

Hinzu kommt, dass die fachärztlich psychi a trische Diagnose einer genera lisierten Angst störung , etwa im Sinne von ICD-10 F41.1 ,

nicht gestellt

worden ist . Die

Diagnose hätte jedenfalls nach einem wissen schaftlich aner kannten Klassifikations system bestimmt werden müssen (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, Urteil des Bundes gerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.2.1).

Dass der Angststörung keine erhebliche eigenständige Bedeutung zukam, wird auch dadurch deutlich, dass die Gutachter von einem Syn drom mit Affekt stö rungen , im Vordergrund eine generalisierte Angst (Urk. 7/20/28), sprachen. Eine Angststörung wurde hier somit lediglich im Rahmen der Affektproblematik im Sinne einer Anpassungsstörung zusammen mit den depressiven Symptomen ge nannt.

Als Diagnose nach ICD-10 würde hier daher d ie Diagnose einer An pas sungsstörung mit Angst und depres siver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.2) passen . Diese Diagnose

würde indes auf eine leichtere reaktive und keine ver selb ständigte schwerwiegende depressive Sym ptomatik oder Angst störung hin weis en. Auch wäre an die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

zu denken. Die se Diagnose ist indes nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende ein zelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) recht fertigen würde. Dabei wer den Patienten mit dieser Kombination verhält nismässig milder Symp tome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Be völkerung, ohne je in medizinische oder psychia trische Be hand lung zu gelangen ( Dilling / Mom bour / Schmidt, Inter nationale Klassi fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Auflage, Bern 2005, S. 162 f.).

Damit kann auch d ie diagnostizierte Affektproblematik im Sinne einer An passungs störung mit depressiven Symp tomen und Angststörung (Urk. 7/20/29) nicht als eigen ständige, von den unklaren syndromalen Beschwerden klar ab grenzbare Diag nose mit eigenständigem Krankheitswert und erheblicher Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit angesehen werden, welche selbständig zur Begründung des Ren tenanspruches beigetragen hätte. 3.2.3

Im Übrigen ist nicht massgeblich, dass im Rahmen der Rentenrevisionsverfahren die behandelnden Ärzte nicht mehr die Diagnose einer Anpassungsstörung, sondern „wegen des langen Zeitablaufes“ ( Urk. 7/46/1) die Diagnosen einer an haltenden depressiven Episode, zweitweise mittel schwer bis schwer (ICD-10 F32.1, zeitweise F32.2) , und einer gene ralisierten Angsts t örung (ICD-10 41.1) bei zunehmender Angstsymptomatik mit den Symptomen Kopfschmer z, Unruhe, Zittern, Unfähigkeit sich zu ent spannen, sowie vegetative Übererregbarkeit mit Herzklopfen, Schwitzen, Be nommenheit, Schwindelgefühl und Atemnot stellten (Urk. 7/46/1 , Urk. 7/76/1 -2 ). Entscheidend ist das ursprüngliche Beschwerdebild.

Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ , bei welchem die Beschwerde füh rerin lediglich monatlich eine psychotherapeutische Sitzung hatte, führte zudem in seinem Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2007 aus, im Verlauf seit Juli 2006 bestünden vermehrt Ängste mit stark angstmachenden körperlichen Be gleit er scheinungen und Ausweitung der Körpersymptomatik. D ie Gesund heitsv er schlech terung

in den letzten zwei Jahren sei hauptsächlich auf die fast therapie resistenten Schmerzzustände zurückzuführen, die ihre Aktivität so stark brem se n würden, dass sie auch ihre Aufgaben zu Hause nicht mehr erfüllen könne und ihr Selbstwertgefühl auf den Nullpunkt gesunken sei (Urk. 7/46/2 ). Eine von den syndromalen Beschwerden resp ektive der Schmerzverarbeitungs störung klar un terscheidbare, eigenständige Angstsymptomatik ist damit nicht ausg wiesen . Eine Verschlechterung wurde ebenfalls im Zusammenhang mit den Schmerzemp findungen begründet . Nichts anderes ergibt sich aus dem B ericht der Nach fol gerin von Dr. B.___ , von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2012 ( Urk. 7/76 ), zumal darin abge sehen von der Diagnose nichts zu einer spe zifischen oder generellen

Angstsymp to matik ausgeführt wird.

3.2.4

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei der Begutachtung vom 9. Juni 2006 insgesamt ein unklares, syndromales Beschwerdebild im Sinne von Abs. 1 SchlB a vorlag und die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes durch die Angstsymptomatik als Teil der Anpassungsstörung höchstens ver stärk t wurden.

Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür - und dies wurde auch nicht geltend gemacht -, dass die damals geltende Rechtsprechung betreffend die soma toforme Schmerzstörung (BGE 130 V 352 [Urteil vom 1 2. März 2004]) bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. November 2006 (Urk. 7/28) respek tive vom 22. März 2007 (Urk. 7/40/2-6) zur Anwendung kam. Somit steht das in BGE 140 V 8

formulierte Erfordernis, wonach die Schlussbestimmung nicht an wendbar ist, wenn die spezifische Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern bei der Rentenzusprechung bereits beachtet wurde (BGE 140 V 8 E. 2 ; Urteil des Bun desgerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.3 ), einer Anwendung der SchlB a hier nicht entgegen.

Somit ist eine Rentenrevision unter dem Rechtstitel der SchlB a zulässig , wobei der Rentenanspruch in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst mit Bezug auf jedes Sach verhaltssegment zu prüfen ist ( Urteile des Bundes ge richts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

Zulässig ist dabei auch eine Neu beurteilung eines im Wesentlichen nicht verbesserten Gesundheitszustandes.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der Aufhebung der laufenden ganzen Rente auf das A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 ( Urk. 7/89) ab (Urk. 2).

Danach klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung über Dauer schmerzen in der linken Gesichtshälfte, im Nacken und im Rücken sowie über Schmerzen in praktisch allen Gelenken und Knochen. Am Schlimmsten seien die Kopfschmerzen, welche linksbetont seien und vor allem nachts zu nehmen würden. Zum Tei l müsse sie sogar Erbrechen. Sie erwache nachts manch mal wegen der Schmerzen und bekomme Panik, zittere und schwitze am ganzen Körper und bekomme starkes Herz klopfen. Solche Panikattacken wür den im Durchschnitt zwischen 15 Minu ten und anderthalb Stunden dauern. Sie ver spüre

dann heftigste Schmerzen in der ganzen Gesichtshälfte und im Scheitel bereich, die kaum zu ertragen seien. Zudem habe sie seit dem Unfall beidseitige Nacken schmerzen und könne ihren Hals praktisch nicht mehr be wegen. Sie habe auch Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich und sei dort immer wieder blockiert. Neuerlich habe sie auch Schmerzen in den Armen und in den Beinen, vor allem auf der linken Seite. Sie verspüre auch Schmerzen in beiden Knie ge lenken, vor allem unter Belastung, und Schmerzen in den Fuss sohlen. Sie habe überhaupt keine Lebenslust und keine Energie mehr und leide zunehmend unter schlechten Gedanken (Urk. 7/ 89/ 23-24 , Urk. 7/89/28 -29 ).

Die A.___ -Gutachter stellten nach allseitigen internistischen, ortho pädisch-chirur gische n , neuro logische n und psychiatrischen Unter suchun gen sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens während der Un ter suchung und der medizinischen Vorakten

die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit:

M edial betonte Gonarthrose beidseits mit Chon dropath ie Grad II nach Kellgren ; Osteo chondrose der BWS, betont im Segment BWK 5/6, BWK 6/7 und BWK 7/8, mi begleitender Facetten gelenks arth rose , jedoch ohne Radikulopathie . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit führten die A.___ -Gutachter die folgenden auf:

Chroni fiziertes

zer vikozephales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach HWS-Dis torsions trauma am 3. Dezember 2003, beginnenden, altersentsprechenden dege nerativen Verän de rungen der HWS, ohne neurologisches Korrelat; altersent sprechende , degene ra tive Veränderungen im Bereich beider Hüftgelenke mit einer beidseitigen Chon dropathie Grad I nach Kellgren ; morbide Adipositas (BMI 41,1 kg/m2), ohne Hinweise auf ein metabol isches Syndrom; kombiniertes Lymph-/ Lipödem der unteren Extremitäten bei chronisch-venöser Insuffizienz mit beidseitiger Vari kosis ; bekannte Penicilin -Allergie ( Quincke -Ödem); chro nische Migräne ohne Aura; schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen ( Te mesta ) und Opioiden (ICD-10 F11.1, F13.1); psychosoziale Probleme in Ver bin dung mit Berufs tätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56; Urk. 7/89/61). Aus interdisziplinärer Sicht sei d ie zuletzt aus geübte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin bei einer Lam pen- und Leuch ten fabrik überwiegend wahrschein lich seit 2003 und auf Dauer nicht mehr zumutbar. In einer den körperlichen Leiden optimal angepassten Ver weistätig keit sei die Beschwerdeführerin ab dem Zeit punkt der aktuellen Begutach tung unein ge schränk t, mithin zu 100 % arbeits fähig (Urk. 7/89/70-71).

Diese Einschrän kun gen würden sich aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht ergeben. Und zwar sei die Arbeitsfähigkeit in körperlich schweren Tätigkeiten, insbesondere mit Heben von Lasten, mit Zwangshaltungen, repetitivem Bücken und Arbeiten auf Leitern, schrägen Ebenen sowie eine rein s tehende Tätigkeit mit Rotations bewegungen zu 100

% eingeschränkt. In einer leichten bis mittel schweren , rücken- und knieschonenden Tätigkeit in überwiegend sitzender Po sition ohne Heben von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Zwangshaltungen wie Hock- und Bückstellungen , ohne repetitives Heben, ohne Arbeiten auf unebe nem Gelände, ohne Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne Kälte, Nässe und Zugluftexposition bestehe hin gegen auf rein ortho pädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet eine unein ge schränkte Restarbeits fähigkeit von 100 % (Urk. 7/89/68-69) .

Allgemein-internistisch sei als Hauptbefund das kombinierte Lymph-/ Lipödem der unteren Extremi täten bei Varicosis

crurum zu nennen, das

wahr scheinlich durch die erheb lich e Adi positas bedingt sei, wobei aber zumindest von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit aus zu gehen sei. Andere Folge erscheinungen der Adipositas im Sinne eines meta bolischen Syndroms liessen sich nicht nachweisen. Auch lägen keine Anhalts punkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung vor (Urk. 7/89/65). Aus neurologischer Sicht bestehe kein Anhalt für eine senso mo torische Radikulopathie beziehungsweise Pseudoradikulopathie . D ie aus neuro logischer Sicht gestellten Diagnosen einer chro nische n Migräne ohne Aura und

einer Adi positas per magna , die zusätzlich zur Ver schlechterung der Schmerzen am Bewegungsapparat und zur Einschränkung von Mobilität, des Antriebs und der Leben s qualität beitrage,

seien als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit

zu beurteilen

( Urk. 7/89/48-49, Urk. 7/89/67). Auch aus psychia tri scher Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit gestellt werden. Die Anpassungsstörung sei längstens zwei Jahre nach dem Un fall abgeklungen gewesen und eine affektive Störung (depressive Epi sode) , eine neurotische, Belastungs- oder somatoforme Störung oder eine gene ralisierte Angst störung

wür den nicht vorliegen (Urk. 7/89/67-68). 4.2

4.2.1

Die Schlussfolgerungen der A.___ -Gutachter sind ausführlich und nach voll zieh bar begründet und leuchten insbesondere unter Berücksichtigung der ge klagten Beschwerden, der fachärztlich umfassend erhobenen und gewürdigten Befunde und des Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ein, weshalb das A.___ -Gutachten alle recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt.

4.2.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag dies nicht in Frage zu stellen. Namentlich dem Einwand, dass die chronischen Rückenbeschwerden zu wenig in die Beurteilung eingeflossen seien (Urk. 1 S. 3 ), kann nicht gefolgt werden. Die ortho pädische-unfallchirurgische Begutachtung erfolgte detailliert und die Beurteilung berücksichtigte sowohl die klinischen als auch die radio lo gi schen Befunde an der gesamten Wirbelsäule, wobei lediglich in den Seg men ten BWK5-8 das altersentsprechende Mass übersteigende degenerative Ver än de rung en festgestellt werden konnten. Dabei wurde eine Abgrenzung der objek tivier baren Befunde von den geklagten Beschwerden v or genommen und insbe son dere festgehalten, dass sich weder klinisch noch radiologisch für die geklag ten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, beider Schulter-, Ellbogen-, Hand-, Finger- und Sprung gelenke sowie der links seitig lokalisierten Halbseitensymptomatik mit Hypästhesien der linken Kör per hälfte ein morphologisches Korrelat habe finden lassen (Urk. 7/89/66).

Auch die neu ro logische Untersuchung ergab kein anderes Resultat. Insbe sondere lies sen sich keine Radikulopathien feststellen (Urk. 7/89/67).

4.2.3

Dagegen wurde von den A.___ -Gutachtern bei den Unter suchungen die Tendenz zur Selbstlimitierung beobachtet. So habe sich bei der aktiven Überprüfung der HWS eine deutliche Gegenenervation mit selbstlimitierender Kopfrotation und Kopfneigung gezeigt, nach verbaler Ablenkung sei indes eine freie Kopfrotation und Kopfseitneigung beobachtet worden. Auch im Bereich der BWS und LWS habe sich eine deutliche selbstlimitierende Gegenin n ervation gezeigt (Urk. 7/89/65-66). In der psychiatrischen Untersuchung sodann sei en psycho pathologisch während des gesamten Gespräches eine mangelnde Anstrengungs bereitschaft und eine geringe Koopera tionsbereitschaft aufgefallen. Die Fragen seien danebenredend und sehr vage beantwortet worden. Die vorgetragenen und demonstrierten Einschränkungen und Defizite wie „generelle Vergess lich keit“ könnten angesichts einer guten Schulbildung und jahrelanger Berufs tätig keit, ohne dass eine schwere Demenz vorliege, nicht nachvollzogen werden.

Diskrepant zu den vorgetragenen Beschwerden und zum allgemeinen Unver mö gen mit Passivität sei auch, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben (vgl. Urk. 7/89/55) selbst Auto fahre, wenn der Ehemann oder ihre Schwester nicht zur Verfügung stünden. Bei unscharf angegeben Beschwerden und Schmerz darstellung hinsichtlich Lokalisierung und Qualität sowie einer deutlich zu Tage tretenden Tendenz zur Symptomausweitung könnten die in den Ak ten dargelegten dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen und die Tendenz zur Selbstlimitierung bestätigt werden. Die Ursache der angegeben Müdigkeit sei unter anderem in einem Cocktail aus sedierender Medikation zu suchen. Eine psychische Störung könne daraus nicht abgeleitet werden. Nach wie vor gehe die Beschwerdeführerin keiner regelrechten Tagesstruktur nach und verbringe den Tag im Wesentlichen liegend. Sie verhalte sich seit vielen Jahren in höchs tem Masse regressiv und werde von ihren Verwandten und dem Ehemann ver sorgt. Ein massiver sekun därer Krankheitsgewinn sei offen sicht lich. Die Adipo sitas komme erschwerend hinzu. Psychosoziale, be lastende Fak toren könnten keine festgestellt werden, weder eine Migrationsproblematik, noch eine Kriegs traumatisierung und auch keine Eheproblematik. Die seit Anfang 2005 ausge richtete volle IV-Rente und die 30%ige Unfallrente würden auf der Symptom ebene

den Status quo bedingen und unterhalten. Eine massive Dekonditionie rung habe trotz aller Massnahmen inklusive statio närer Behand lung unmittelbar nach dem Unfall vom Dezember 2003 begonnen. Insgesamt müsse von einem bewusstseinsnahen Ver halten im Sinne einer Aggravation ausgegangen werden (Urk. 7/89/ 67-70 ). 4.2.4

Angesichts dieser Beobachtungen und Feststellungen mit Selbstlimitierung und Aggravation kommt der Objektivierung der geklagten Besc hwerden besondere Bedeutung zu und sind die von den Gutachtern gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden , zumal sie sich auch hinlänglich und überzeugend mit den - vor allem in psychiatrischer Hinsicht - divergierenden Berichten der behan delnden Ärzte auseinandergesetzt haben (Urk. 7/89/69-70) . Auf das A.___ -Gut achten vom 1. April 2014 ist daher abzustellen . 4.3 4.3 .1

Schliesslich ist auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundes gerichts zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psy chosomatische Leiden nach BGE 141 V 281 keine weitere Begutachtung ange zeigt. Denn danach verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gut achten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüssige Be urteilung der massgeblichen Indikatoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). 4. 3 .2

Zudem - und hier massgeblich

- führt ein somatoformes

unklares Beschwerde bild , das auf der Grund lage eines medizinischen Klassifikationssystems einer Diagnose

( etwa einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ) zugeordnet wurde, was hier über dies nicht der Fall ist, nur dann zur Feststellung einer invaliden ver sicherungs rechtlich erheblichen Gesu nd heitsbeeinträchtigung , wenn die Diag nose auch unter dem Gesichtspunkt d er Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält

(BGE 141 V 281 E. 2 ) . Danach liegt regelmässig keine versi cherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekun dären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193

E. 3.3) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be steht; intensive Schmerzen ange geben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medi zinische Behand lung und Therapie in Anspruch genom men wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen un glaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psycho soziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist . Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesund heits beeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale namentlich einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betref fenden Anzeichen neben einer ausge wie se nen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a) auf treten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu be reinigen (zum Ganzen: BGE 141 V 281 E. 2.2 mit Hinweisen) .

Da im A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 sowohl die festgestellten Diskre pan zen mit den Hinweisen auf Selbstlimitierung und Aggravation ausreichend dar gestellt, als auch die objektivierbaren Be schwerden im Einzelnen bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abgegrenzt und berücksichtigt wurden, kann im Ergebnis auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung auf die gutach terlich gezogenen Schluss folgerun gen zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/89/68-71) ohne Wei te rungen abgestellt werden . 4.3.3

Im Übrigen ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) mit dem A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 eine er heb liche Ver bes serung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist. Denn in soma tischer Hinsicht wurden neu degenerative Veränderungen an den Knien und an der BWS objektiviert und zusätzlich auch die Diagnosen Migräne ohne Aura sowie eine Adi positas per magna gestellt (Urk. 7/89/61). Und aus psy chia trischer Sicht wurde n retrospektiv die damaligen Sachverhalte neu beurteilt und fest gehalten, längstens nach Abklingen der Anpassungsstörung zwei Jahre nach dem Unfall (Dezember 2005), mithin vor der damaligen Begutachtung durch die Z.___ im Frühjahr 2006 (Urk. 7/20), hätte medizinisch-theoretisch aufgrund der heutigen Beurteilungskriterien wieder eine Arbeitsfähigkeit be stan den, zumal eine eigentliche einschränkende Diagnose nicht gestellt worden sei und weiterhin nicht gestellt werden könne. Die durch die Akten ziehende volle Arbeitsunfähigkeit könne in keinster Weise nachvollzogen werden (Urk. 7/89/69-70). Eine Verbesserung der Symptomatik wurde im Gutachten nirgends fest gestellt . Das Abstellen auf die Neubeurteilung der A.___ -Gutachter ist indes - wie erläutert - aufgrund von Abs. 1 SchlB a zulässig.

4.4

Es ist somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Lagermitarbeiterin in einem Fabrikationsbetrieb und in jeder körperlich schweren Tätigkeit mit Heben von Lasten, mit Zwangs haltungen , repetitivem Bücken und Arbeiten auf Leitern, schrägen Ebenen sowie eine rein stehende Tä tigkeit mit Rotationsbewegungen auszugehen. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, rücken- und knieschonenden Tätigkeit in über wiegend sitzen der Po sition ohne Heben von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Zwangs haltungen wie Hock- und Bückstellungen , ohne repetitives Heben, ohne Arbei ten auf un ebe nem Gelände, ohne Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne Kälte, Nässe und Zug luftexposition ist spätestens ab November 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähig keit aus zugehen. 5.

5.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) sind die Validen- und Invaliden einkommen respektive der Invaliditätsgrad nicht erst nach Durch führung der unstrittig von d er Beschwerdegegnerin anhand zu nehmenden Wiedereingliede rungsm assnahmen gemäss Abs. 2 und Abs. 3 SchlB a zu be stim men. Denn ein Anspruch auf solche Wiedereingliederungsmassnahmen gestützt auf Abs. 2 SchlB a

unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente im Sinne von Abs. 3 SchlB a bedingt, dass ein Entscheid über die Herabsetzung ode r Auf he bung der Rente vorliegt , wozu der Invaliditätsgrad neu zu bestim men ist . 5.2

5.2.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage im Jahr 2014 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 5.2. 2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: 1. Dezember 2004) respektive im Revisionszeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Ein kom mensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

In der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. März 2007 war das Validen einkommen für das Jahr 2004 auf Fr. 60‘967.-- festgesetzt worden (Urk. 7/40/5).

Dies entspricht dem Valideneinkommen gemäss der Verfügung der Zürich Ver sicherung vom 2 9. November 2006 für das Jahr 2006 (Urk. 7/35/2). Davon aus gehend setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen unter Berück sichtung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 auf Fr. 66‘006.-- fest ( Urk. 2 S. 2) . Die Beschwerdeführerin nahm dazu nicht Stellung (Urk. 1 S. 5 , Urk. 8 , Urk. 14 ).

Gemäss dem Arbeitgeber bericht der Y.___ vom 30. März 2005 ( Urk. 7/9/2) hatte das Monats gehalt der Beschwerdeführerin Fr. 4‘200.-- betragen. Zudem waren gemäss den Lohnjournalen der Jahre 2002 und 2003 ein 1 3. Monatslohn von je Fr. 4‘200. -- ( Urk. 7/9/6-7) ausbezahlt worden. Darüber hinaus hatte sie Boni von Fr. 5'893.-- (2002) und von Fr. 6‘444.-- (2003) erzielt (Urk. 7/9/6-7 ). Somit hatte ihr Brutto einkommen im Jahr 2002 Fr. 6 0 ‘ 4 93.-- ([Fr. 4‘200.-- x 13 ] + Fr. 5'893.-- ) und im Jahr 2003 Fr. 61 ‘ 0 44.--

([Fr. 4‘200.-- x 13 ] + Fr. 6‘444.-- ) betragen. Im Arbeitgeber bericht ist als Einkommen des Jahres 2002 zwar lediglich ein Ein kommen von Fr. 50‘476.70 angegeben worden (Urk. 7/9/2) . Aus dem Lohn journal ergibt sich jedoch, dass es sich bei der Differenz um Abzüge für krank heits bedingte Versicherungsleistungen handelt ( Urk. 7/9/7) , welche für die Be stim mung des hypo thetischen Einkommens für den Gesundheitsfall im Jahr 2004 nicht beachtlich sind, sowie um ein Nettoeinkommen das nicht rele vant ist. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin auf grund der Boni unregel mässig war, diese aber soweit aktenkundig mindestens zwei Jahre in Folge in ungefähr der gleichen Höhe ausbezahlt worden war en , recht fertigt es sich ,

das massgebliche E inkommen aufgrund des Durchschnittes zu er mitteln und für das Jahr 2004 auf Fr. 60 ‘ 7 68.50 ([ Fr. 6 0 ‘ 4 93.-- + Fr. 6 1 ‘ 0 44.--] : 2) festzulegen. Unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung bis 2014 entspricht dies einem Valideneinkommen von Fr.

68 ‘ 84 6 .65

im Jahr 201 4

( Fr. 6 0 ‘ 7 68.50 : 116,6 x 1 3 2, 1 ; Bundesamt für Statistik [ BFS ] , Schweize rischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen 1993 -201 4 [T1.93_l] , Total;

2004 : 116.6 , 201 4 : 1 3 2. 1) . 5.2.3

Das Invalideneinkommen ist mit der Beschwerdegegnerin ausgehend vom sta tistischen Tabellenlohn gemäss der periodisch vom BFS heraus gegebenen Lohn struktur erhebung (LSE) für mit einfachen und repetitiven Arbeiten, im privaten Sektor beschäftige Frauen zu ermitteln. Gemäss LSE 2010 betrug der Durch schnitts wert der Ta belle TA1, Total, Frauen , Anforderungs niveau 4, Fr. 4‘225 .-- pro Monat respektive Fr. 50‘700 .-- pro Jahr. Un ter Berücksichtigung der durch schnittlichen wöchent lichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 ( BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, 2010 , Total ; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/

blank/ data /07.html ) und der Nominallohnentwicklung von 2010 bis 201 4 ( BFS, a.a.O. [1 993 = 100] ,

Nominallohnindex Frauen 1993 -2014 [T1. 93 ] , Total; 20 10 : 1 27.4 , 2014 : 1 32 . 1 )

sowie eines 100 %igen Arbeitspensums resultiert ein Betrag von Fr. 54‘6 73 .20

( Fr. 50‘700.-- : 40 x 41,6 ;

: 1 27.4 x 13 2 , 1 ).

Hiervon ist ein sogenannter leidensbedingter Abzug zu machen ist, der nach der höchst richter lichen Recht sprechung auf 25 % be schränkt ist. Der Abzug ist nach pflicht gemässem Ermessen gesamt haft zu schätzen und hat sämtlichen persönli chen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ( leidens be dingte Ein schränkung, Alter, Dienstjahre, Natio nalität/ Aufent halts kategorie und Be schäf tigungs grad) Rechnung zu tragen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hin weisen). In der angefochtenen Verfügung wurde kein A bzug berücksichtigt (Urk. 2 S. 2 ), was angesichts des hiervor geschilderten verbleibenden Leistungsprofils mit etlichen Einschränkungen (vgl. E. 4.3.3) zu korrigieren ist . D a ansonsten weder das Alter, die Dienstjahre, die Natio nalität/ Aufent halts kategorie noch der Be schäf tigungs grad

eine lohnmässige Benachteiligung erwarten lassen , ist ein Abzug von 10 % angemessen . Somit resultiert ein In validen einkommen im Jahr 2014 von Fr. 49‘ 205 . 90 ( Fr. 54‘6 73 .20 x 0,90 ).

5.3 Gemessen am Validen einkommen

im Jahr 2014 vom Fr. 68 ’ 846 .65 resultiert eine Einbusse von Fr. 19 ‘ 640 . 80 , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 29

% (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 ) entspricht und nach Art. 28 Abs. 2 IVG kein Anspruch auf eine Rente begründet. Die Beschwerdegegnerin verfügte insofern zu Recht die Aufhebung der Rente per Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats (Urk. 2 S. 3; Art. 88 Abs. 2 lit . a IVV) . D ie angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2014 ( Urk. 2) ist damit

rechtens und die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. 6.1 Die Parteien gehen - bei gegebenem Ausgang der Streitfrage des Renten an spruchs - übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abs. 2 SchlB a grund sätz lich Anspruch auf Massnahmen zur Wiederein gliede rung hat und im Falle deren Durchführung die Rente gemäss Abs. 3 SchlB a trotz Ver neinung des Rentenanspruchs bis zum Abschluss der Massnahmen be ziehungs weise während zwei Jahren auszurichten ist (Urk. 8 S. 2, Urk. 11 S. 2 f., Urk. 14 S. 4). Dabei stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Rente wäre diesfalls ab dem Zeitpunkt der Aufhebung, mithin ab August 2014 maximal während zwei Jahren weiter hin auszurichten (Urk. 11 S. 3).

6.2 6.2.1 Auf diese Frage ist insbesondere deshalb in diesem Verfahren einzugehen , weil die Beschwerdegegnerin die Rente zu Un recht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG statt gemäss Abs. 1 SchlB a aufgehoben hat, obschon eine erhebliche Ver bes se rung des Gesundheitszustandes ( vgl. Urk. 2 S. 2) mit dem A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 nicht ausge wiesen ist (vgl. dazu E. 4.3.3 hiervor) . 6.2.2 D as Bundesgericht hat im jüngst ergangenen Leitentscheid BGE 141 V 385 zu Fällen mit derselben Ausgangslage das Folgende erkannt: Wird eine Rente

- wie hier - zu Unrecht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG statt gemäss Abs. 1 SchlB a aufgehoben und beginnt die zw eijährige Frist von Abs. 3 SchlB a

daher erst mit Eröffnung des kan tonalen Gerichtse ntscheids zu laufen, ist die bisherige Rente bis dahin weiter auszurichten (E. 5). Dies muss auch in diesem Fall gelten, da der Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Abs. 2 und 3 SchlB a unstrittig nicht bereits ohne nähere Prüfung ausser Betracht fällt (vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3). Weil die Be schwerdegegnerin nicht von einem Anwendungsfall der SchlB ausging, fand im Vorfeld zur Rentenaufhebung - entgegen Randziffer

1004.2 (April 2014) des Kreis schreiben s des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Schluss bestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( KSSB; gültig ab 1.1.2012; Stand 1.1.2016 ) , welche eine per sönliche Unterredung mit der ver sicherten Person "in jedem Fall" vorschreibt - kein Gespräch statt ( Urk. 7/92) , in welchem die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerde führerin hätte eruiert werden können (vgl. Rz

1007.1 zweiter Absatz und Rz

1010 erster Satz KSSB). Diese Unterlassung darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu Lasten der Beschwerde führerin aus gelegt werden, weshalb nicht ohne Weiteres auf mangelnde subjektive Eingliederungsfä higkeit geschlossen werden kann , auch wenn sie sich für nicht arbeitsfähig gehalten hat

(BGE 141 V 385 E. 5.3).

Gemäss E. 5.5 von BGE 141 V 385 ist es mit Sinn und Zweck der in Abs. 2 und Abs. 3 SchlB a vorgesehenen Anpassungsfrist nicht vereinbar, die Invaliden rente bereits vor deren Beginn einzustellen, um sie knapp zwei Jahre später für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung wieder zu gewähren. Mit anderen Worten wären die rentenbegleiteten Massnahmen zur Wiederein glie derung nach Art. 8a IVG grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung gemäss Abs. 1

SchlB a anzuknüpfen (vgl. Rz

1010 Satz 1 KSSB ) . Die betref fende ver si cherte Person sei daher so zu stellen, wie wenn die Renten aufhebung unter An bieten von Eingliederungsmassnahmen übergangslos voll zogen worden wäre . Daher sei die bisherige Invalidenrente für die Zeit zwischen der Renten auf he bung und der Eröffnung des kantonalen Entscheids weiterhin auszu richten (E. 5.5). 6.2.3

Entsprechend dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hier bei gegebener Ausgangslage somit die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils anzuordnen und d ie Sache zur umgehen den Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Abs. 2 und 3 SchlB a an die B eschwerdegegnerin zu überweisen. 7 .

Zum Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Be schwerde wieder her zu stellen , allenfalls sei die Rente während der Wiederein gliederungszeit von zwei Jahren zu entrichten

(Urk. 8 S. 2) , erklärte die Beschwerdeführerin, falls das Gericht auf den Antrag betreffend Weiterausrichtung der Rente während der beruflichen Wiedereingliederung nicht eintrete, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, da nach der neuesten Rechtsprechung die Rente offenbar nicht einmal dann bezahlt werde, wenn die angefochtene Ver fü gung aufgehoben und die Streitsache zur Neubeurteilung zurückgewiesen werde (Urk. 8 S. 3).

Auf das E ventualbegehren, es sei die Rente während der Wiedereingliederungs zeit von zwei Jahren zu entrichten, ist mangels Anfechtung sgegenstand nicht einzutreten. Die weitere Ausrichtung der Rente während allfälliger Wiederein gliederungs massnahmen während längstens zwei Jahren gemäss Abs. 3 SchlB a bedingt, dass solche tatsächlich durchgeführt werden, worüber die Beschwerde gegnerin noch nicht verfügt hat. Der Antrag auf Wiederherstellung der auf schiebende n Wirkung der Beschwerde sodann ist ausgangsgemäss abzuweisen , soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. 8 . Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführe rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, d ie bisherige ganze Rente bis zur Eröff nung dieses Urteils an die Beschwerdeführerin weiterhin auszurichten. 3.

Die Akten werden an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur u mgehenden Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Abs. 2 und 3 SchlB

a überwiesen. 4 .

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann