Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1958,
verheiratet und Mutter von drei in den Jahren 1987, 1989 und 1991 geborenen Kinder n ( Urk. 7/1/1, Urk. 7/3/2) ,
ist ausgebil dete Familienhelferin (Urk. 7/2/3)
und übte diesen Beruf von 1978 bis 1986 aus (Urk. 7/1/1 , Urk. 7/3/4 ). Ab
199 0
war sie vorwiegend
ehrenamtlich in der Kirche, im Frauenverein, in der Schule und bei der Spitex tätig
(Urk. 7/1, Urk. 7/2/12-16 , Urk. 7/18/3) . V on Mai 2005 bis Mai 2012 war sie im Vorstand der Spitex Y.___ tätig und leitete das Ressort Personal (Urk. 7/2/13). Hierfür bezog sie eine geringfügige Entschädigung ( Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/3). Seit dem 1.
Juni 2012 ist sie zu 50
% arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/2/1-2, Urk. 7/10/2).
Am 2 5 .
Februar 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) (Urk.
7/8) und Arztberichte ein
(Urk. 7/9, Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/15 ) . Ebenfalls liess sie Abklärungen zu Beruf und Haushalt durchführen und einen diesbezüglichen Bericht erstellen (Urk. 7/16, Urk. 7/17, Urk. 7/18). Mit Vorbe scheid vom 8.
Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe , weswegen sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 7/24).
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap
(Urk. 7/27/1), mit Eingaben vom 5. Juni 2014 sowie vom 9. Juli 2014 Einwand erheben (Urk. 7/26, Urk. 7/30). Am
13. August 2014 verfügte die IV Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 7/32 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 13. August 2014 (Urk. 2) liess die Versicherte am 18. August 2014
Beschwerde erheben
und beantragen d ie Verfügung sei aufzu heben und ihr sei eine Invalidenr ente auszurichten
(Urk. 1 S. 2 ) .
Mit der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht , welcher vom
14. April 2010 datiert, ein reichen (Urk. 3) .
Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6) , was de r Beschwerdeführer in am 2.
Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die I n validenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
Verord nung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Ob die Beschwerdeführerin als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( BGE 117 V 194 E. 3b ).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). 1.4
Die von einer quali fi zierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 1. 5
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt,
die Beschwerdeführerin sei seit März 2013 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, weshalb der Beginn des Wartejahres im März 2013 festzusetzen sei .
Z ur Ermittlung des Invaliditätsgrades sei auf die gemischte Methode und somit auch auf die zuletzt ausgeübte Teilzeitarbeit bei der Spitex Y.___ abzustellen. Sodann führte die Beschwerdegegnerin aus , die Beschwerdeführerin könne ohne Einschränkung weiterhin zu 12,5 % die Vorstandstätigkeit ausüben. Die restlichen 87,5
% entfielen in den Aufgabenbereich . Im Aufgabenbereich bestehe gemäss Abklärung eine Einschränkung von 19 %, was einen Invalidi tätsgrad
im Haushalt von 16,63 % und einen gerundeten
Gesamtinvaliditätsgrad
von 17 % ergebe. Aufgrund dieser Bemessung sei ein im Sinne der Invaliden versicherung relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin liess ausführen, sie sei mit der Einstufung als zu 12,5
% erwerbstätig und zu 87,5
% im Haushalt tätig nicht einverstanden. Ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie
seit dem Jahr 2009
einer Erwerbs tätigkeit im Umfang von 100
% nachgehen (Urk. 1 S.
3) . Somit sei sie als voll erwerbstätige Person zu qualifizieren (Urk. 1 S.
9). Ebenfalls sei sie nicht ein verstanden mit der Festlegung des Beginn s des Wartejahres im März 201 3. Gestützt auf die Ausführungen von Dr.
med. Z.___ , Allgemein e Medizin FMH , und Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie FMH ,
sei bereits seit dem Jahr 2009 beziehungsweise spätestens seit Juni 2012 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 3). Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe sie Anspruch auf die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1 S.
9).
3. 3.1
Dem Arztbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 14. April 2010 ist als Diagnose ein beginnendes Parkinson-Syndrom auf der linken Seite, Höhn und Yahr im Stadium I, mit einem Ruhetremor der li n ken Hand seit ungefähr eineinhalb Jahren, zu entnehmen. Das Webster Rating Scale betrage 4/3 0. Es wurde ein typischer intermittierender sechs Hertz Ruhetremor der linken Hand, ein diskreter Rigor und eine diskrete Hypokinese der linken oberen Extremität, die beim Gehen diskret weniger mitschwinge, festgestellt (Urk. 3 S. 3). 3.2
Auch Dr. A.___ berichtete am 9. Juli 2012 von einem leichten links betonten Parkinsonsyndrom vom Äquivalenz-Typ, Höhn und Yahr im Stadium I-II, Webster Rating S cale 7/30, mit einem Symptombeginn in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 (Urk. 7/10/6). Der Befund ergab ebenfalls einen leichten, intermit tierenden Ruhetremor der linken Hand
und ein en kaum feststellbaren Rigor. In den Gelenken bestünden keine Paresen. Die Bradykinese sei links betont, ins besondere im Bereich der Finger. Die Koordination sei normal. Der spontane Gang finde mit aufgehobenem Mitschwingen des linken Armes statt. Im Übri gen sei er unauffällig (Urk. 7/10/7). 3.3
In den weiteren Arztberichten vom 5. März 2013, vom 11. Juli 2013 und vom 14. Januar 2014 nannte Dr. A.___ dieselbe Diagnose. Die Erstkonsultation bei ihr habe am 16. Mai 2011 stattgefunden. Vorher sei die Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen (Urk. 7/9/5). Die letzte Konsultation habe am 10. Juli 2013 stattgefunden. Zwischenzeitlich habe eine leichte Ver schlechterung der Parkinson-Symptome mit Zunahme der Bradykinese im Fin ger- und Fussspiel linksbetont und zunehmenden krampfartigen Schmerzen beim Gehen stattgefunden (Urk. 7/12/5, Urk. 7/15/5). Die Krankheit habe im Jahre 2008 schleichend begonnen. Zunächst habe die Beschwerdeführerin einen herabgesetzten Geruchssinn gehabt. Dann seien ein Ruhe-Zittern im Bereich der linken Hand und eine linksbetonte Steifigkeit in den Extremitäten aufgetreten. Der Verlauf sei seither schleichend progredient (Urk. 7/9/5). Sie erachte die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht in ihrem angestammten Beruf mit einer verminderten Belastbarkeit für maximal 40 % arbeitsfähig (Urk. 7/9/6). 3.4
Dem Arztbericht von Dr. Z.___ ist als Diagnose ebenfalls ein leichtes, links betontes Parkinsonsyndrom vom Äquivalenz-Typ, Höhn und Yahr im Stadium I-II, mit Erstdiagnose Mitte 2008, zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Konsultation am 13. Februar 2013 stattgefunden habe (Urk. 7/10/1). Zur Arbeitsfähigkeit wird festgehalten, die Beschwerdeführerin könne nur teilweise die bisherigen Tätig keiten ausführen. Seit dem 1. Juni 2012 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Sie sei aktiv im Haushalt. Infolge der Schmerzen und dem Zittern im linken Arm, könne sie die Gegenstände nicht halten, beziehungsweise fielen ihr Teller und Gläser aus der Hand. Auch sei sie müde (Urk. 7/10/2). Insbesondere sei die Ein satzfähigkeit seit dem Sommer 2012 sehr reduziert (Urk. 7/10/3). 3. 5
Im Haushaltsbericht vom
3. März 2014 (Urk. 7/1 8 ) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe erklärt , dass sie ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familienarbeit mit Erziehung und Betreuung der Kinder und Haushalt aufgegeben habe. Sie habe verschiedene gemeinnützige Tätigkeiten ausgeführt. Die Arbeit für den Frauenverein habe sie nicht krankheitsbedingt aufgegeben und jene in der Primarschule sei befristet gewesen. Die Tätigkeit für die Kirchgemeinde laufe noch weiter .
E s handle sich um Freiwilligenarbeit und der Aufwand betrage etwa 20 Stunden im Jahr. Die Vorstandstätigkeit bei der Spitex, welche entl ö hnt worden sei, habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Die Sitzungen hätten immer am Abend statt gefunden
und dann sei sie krankheitsbedingt sehr müde gewesen
( Urk. 7/18/2 ). Sie sei der Meinung, dass sie nach der Kinderzeit sicher wieder zu 100 % im angestammten Beruf arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Diese Tätigkeit hätte sie im Jahr 2009 aufgenommen, als ihre jüngste Tochter 18 Jahre alt geworden sei. Ihre Tätigkeit zuvor sei zu 100
% Mutter und Familienfrau gewesen, bis die Kinder selbständig geworden seien.
Sie habe für die von ihr geleistete Sozialzeit bei der reformierten Kirchgemeinde ungefähr 100 Stunden im Jahr auf gewendet . Zur zeit seien es noch 20 Stunden im Jahr . Für den Frauenverein habe der jährliche Aufwand ungefähr 14 Stunden und für die Primarschule 90 Stunden betragen . Die Sozialzeit für die Spitex Y.___
habe jährlich ungefähr 250 Stunden betragen, wobei sie mit ungefähr Fr. 1‘000.-- pro Jahr entschädigt worden sei . Als Haus pflegerin würde man auf einen hypothetischen Verdienst von ungefähr Fr.
75‘000.-- im Jahr kommen, was einem 100%igen Pensum entsprechen würde
( Urk. 7/18/ 3).
Die Abklärungsperson ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin der bezahl ten Arbeit bei der Spitex weiterhin im gleichen Umfang nachgegangen wäre wie bisher, wenn sie gesund gewesen wäre. Dabei komme man auf ein Pensum von ungefähr 10 -1 5
% in der Woche (vier bis fünf Stunden). Allerdings habe die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszügen lediglich einen symbolischen Lohn von ungefähr Fr. 1‘000.-- im Jahr generiert .
Insgesamt sei die Beschwer deführerin als zu 12,5 % erwerbstätig und als zu 87,5 % im Haushalt tätig zu qualifizier en (Urk. 7/18/3) .
Im Einzelnen wurden im Rahmen der Haushaltsabklärung folgende Ein schränkun gen/Behinderungen festgestellt ( Urk. 7/18/ 5-7):
-
Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle): Es bestehe eine Einschränkung von 0 % bei einer Gewichtung von 5 %, mithin
resultiere eine Behinderung von 0 %.
-
Ernährung (Rüsten , Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle): Es bestehe eine Einschränkung von 1 0 % bei einer Gewichtung von 25 %, was mithin eine Behinderung von 2,5 % ergebe . Sporadisch helfen der Ehemann und der zu Hause lebende Sohn mit, was als zumutbare Mitwirkungs pflicht betrachtet werden könne und bei der Bemessung der Einschränkung angemessen berücksichtigt worden sei.
-
Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten): Hierbei betrage die
Einschränkung 2 0 % bei einer Gewichtung von 20 % .
Somit bestehe eine Behinderung von 4 %. Als Einschränkung sei hier das Staubsaugen und das Reinigen der Fenster anerkannt. Die Mitwirkung des Ehe mannes und des zu Hause lebenden Sohnes sei jedoch zu berücksichtigen .
-
Einkauf und weitere Besorgungen (gewöhnlicher Einkauf, Post, Bank, Versiche rungen, Amtsstellen): Es bestehe
k eine Einschränkung bei einer Gewichtung von 5 %, wodurch keine Behinderung resultier e . Die Beschwerde führerin erledige ihre gewöhnlichen Einkäufe mit einem Einkaufstrolley , der
grosse Räder habe . Auch die administrativen Angelegenheiten könne sie selber erledigen.
-
Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken , Schuhe putzen):
Es bestehe keine Einschränkung bei einer Gewichtung von 20 %. Die Beschwerdeführerin habe ungefähr sechs Waschgänge in der Woche. Sie fülle die Maschine, räume sie aus und hänge die Wäsche über die Leine. Sie lege die Wäsche zusammen und räume sie in die Schränke. Lediglich für das Tragen der Wäschezaine brauche sie Hilfe. Das Tragen der Wäschezaine in den Keller und wieder hoch falle unter die zumutbare Mitwirkungspflicht des Ehemannes und des Sohnes.
-
Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen: Die Betreuung entfalle, da d ie Kinder erwachsen seien.
-
Verschiedenes ( Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstleri sches Schaffen ): Hierbei betrage die Einschränkung 50 %, wobei die durch schnittliche Gewichtung 25 % betrage. Im Sommer betrage der Aufwand 40 % und im Winter 10 %. Die Behinderung betrage im Somme 20 % und im Winter 5 %, was zu einer durchschnittlichen Behinderung von 12,5 % führe.
Den 300
m 2 grossen
Garten bearbeite die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammen. Die Sträucher schneide ihr Ehemann auf ihre Anweisung hin. Den Rasen müsse er mähen. Die Blumen seien ihre Domäne. Im Garten brauche sie für die schweren Arbeiten die Hilfe ihres Mannes. Den Gemüsegarten habe sie aufgrund ihrer Erkrankung aufgeben müssen. Sie seien im Sommer Selbstver sorger gewesen. Schnee
schaufeln könne sie nicht mehr so gründlich, wie vor der Erkrankung. Früher habe sie Kleider für sich und ihre Kinder genäht. Das könne sie heute nicht mehr, weil sie den Faden nicht mehr einfädeln könne. Letztere Tätigkeit habe sie während ungefähr zwei Stunden ausgeführt. Ihr Hobby, das Töpfern, pflege sie weiterhin . Es lenke sie von ihren Schmerzen ab und ersetze ihr die Ergotherapie. Bei dieser Arbeit habe sie keinerlei Ein schränkung en . Die gemeinnützigen Arbeiten bei der Kirchgemeinde könne sie weiterhin im Umfang von insgesamt etwa 20 Stunden im Jahr erbringen. Die anderen gemeinnützigen Arbeiten habe sie schon früher aufgegeben und danach nicht ersetzt. Die Tätigkeit für die Spitex habe sie aufgeben müsse n .
Total ergebe sich daraus eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 19 % und angesichts einer 87,5% igen Haushaltstätigkeit ein entsprechender Teilinvalidi tätsgrad von 16,63 % ( Urk. 7/18/7 ). 4.
D en Arztberichten ist übereinstimmend als Diagnose ein
links betontes Parkin sonsyndrom vom Äquivalenz-Typ zu entnehmen (Urk. 3 S. 3, Urk. 7/9/5, Urk. 7/10/1, Urk. 7/10/6, Urk. 7/12/5, Urk. 7/15/5). Dabei wird einheitlich von einem Symptombeginn in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 ausgegangen ( Urk. 3 S. 3, Urk. 7/9/5 , Urk. 7/10/1 , Urk. 7/10/6) . Währenddem
Dr.
B.___
in seinem Arztbericht vom 14. April 2010 noch von einem Stadium I auf der Höhn und Yahr
Skala und einem Betrag auf der Webster Rating Scale
von 4/30 aus ging ( Urk. 3 S. 3 ), berichtete Dr. A.___ in ihrem Bericht vom
9. Juli 2012 von einem Stadium I-II auf der Höhn und Yahr Skala und einem Betrag auf der Webster Rating S cale von 7/30 ( Urk. 7/10/6) . In den weiteren Arztberichten zeichnete sich wiederum eine leichte Verschlechterung der Parkinson-Symp tome mit Zunahme der Bradykinese im Finger- und Fussspiel linksbetont und zunehmenden krampfartigen Schmerzen beim Gehen ab (Urk. 7/12/5, Urk. 7/15/5) . Es ist somit von einem schleichend progredienten Verlauf auszu gehen (Urk. 7/9/5).
Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10/2) und Dr. A.___ ging in ihrem Arztbericht vo m
5. März 2013 von eine r maximal 40%ige n Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit einer verminderten Belastbarkeit aus (Urk. 7/9/6). Da sich den ü brigen ärztlichen Berichten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen lassen, ist frühestens ab Juni 2012 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuge hen (vgl. E. 5.4). 5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. Dabei ist vor allem umstritten, ob sie von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Teilzeiterwerbstätige qualifiziert wurde. Zur Beantwortung dieser Frage ist das hypothetische Pensum, in welchem die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig gewesen wäre (Art. 27 bis IVV), zu eruieren (E.
1. 3 ).
Abzustellen ist auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ver waltungsverfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15 E. 3.1 ). 5 . 2
Hinsichtlich der Statusfrage liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem Jahr 2009 im Umfang von 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/1/2, Urk. 7/17/2, Urk. 7/18/3, Urk. 7/26/2, Urk. 7/30/2,). Dazu sei auf die Aussagen der ersten Stunde sowie die konsistenten Ausführungen ab zu stellen (Urk. 1 S . 9, Urk. 7/30/6) .
Die Beschwerdegegnerin hingegen stützte sich auf die Ausführungen des Abklä rungsdienstes , welcher in seinem Bericht festhielt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar seien. Die entgeltliche Tätigkeit der letzten Jahre entspreche einem Pensum von 10-15 % . Die ü brigen unentgeltli chen Engagements könnten nicht als Erwerbstätigkeit anerkannt werden. Arbeitsbemühungen habe die Beschwerdeführerin nicht unternommen. Deswe gen hielt es die Beschwerdegegnerin für nicht möglich , die Versicherte zu 100
% oder zu einem anderen hohen Pensum als
erwerbs tätig zu qualifizieren, zumal auch die Restarbeitsfähigkeit von ungefähr 40 % nicht ausgenutzt wor den sei. Die Beschwerdeführerin wäre ab dem Jahr 2007, als ihre jüngste Toch ter 16 Jahre alt geworden sei, in der Lage gewesen, sich mindestens um eine teilzeitlic he Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dazu verwies sie auf die SKOS-Empfehlung (Urk. 7/18/3) . 5 . 3
Vorab ist festzuhalten, dass auf die Aussagen der ersten Stunde
nur dann abzu stellen ist, wenn die späteren Ausführungen von den früheren abweichen (vgl. BGE 121 V 45 E. 1a) . Dies ist hier nicht der Fall, d a die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens stets dieselben A usführungen machte . Somit kommt dieser Beweisgrundsatz nicht zur Anwendung. Ausgangspunkt der Überprüfung des Status bilden aber dennoch die Ausführungen der Beschwer deführerin . 5 . 4
Die Kinder der Beschwerdeführerin wurden in den Jahren 1987, 1989 und 1991 geboren. Mithin war das jüngste Kind im Jahr 2007 16 Jahre alt und im Jahr 2009 18 - jährig. Deshalb war der Betreuungsbedarf der Kinder in den letzten Jahren vor
Eintritt des Gesundheitsschadens aufgrund des Alters der Kinder nicht mehr beziehungsweise nur noch in geringem Ausmass vorhanden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2009 vom 30. April 2009 E. 2.2 ) .
Aufgrund der eingereichten Arztberichte ist
eine Arbeitsfähigkeit zwischen 40 % und 50 % von Juni 2012 bis ins Jahr 2014 ausgewiesen ( Urk. 7/9/6, Urk. 7/10/2, Urk. 7/15/5 ; vgl. auch vorstehende E. 4 ) . Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde auf den Arztbericht von Dr. A.___ vom
5. März 2013
verweisen, worin festgehalten wird , sie sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Familienhelferin seit 2009 bis heute zu 80-100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 7, Urk. 7/9/6). Di es
widerspricht den weiteren im selben Arztbericht gemachten Angaben ,
gemäss denen
eine 40%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit einer verminderten Belastbarkeit
besteht (Urk. 7/9/6). Auch ist die Angabe einer vollen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf im Zusammenhang mit den restlichen Akten nicht nachvollziehbar, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann.
Die medizinischen Abklärungen sowie die attestierte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wird von der Beschwerdeführerin überdies
nicht in Frage gestellt . Sie geht von einer Einsatzfähigkeit von 40 % als Familienhelferin aus ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 4).
Die Ausführung der Beschwerdeführerin, aufgrund der ersten Symptome im Jahr 2008 habe sie ab dem Jahr 2009 nicht wie ursprüng lich geplant Bewerbungsbemühungen unternommen, sondern vorerst auf eine Verbesserung ihre s Gesundheitszustandes gehofft (Urk. 1 S. 8),
ist für eine gewisse Phase nachvollziehbar . Angesichts der langen Zeit, welche seit dem Symptombeginn vergangen ist, ist
das Argument für die gesamte Zeit bis zum Verfügungserlass aber nicht überzeugend .
Die Beschwerdeführerin hätte zwi schen 2007 /2009 und 201 4 genügend Zeit gehabt, um ihr Pensum zu erhöhen , zumindest im Rahmen der von ihr anerkannten Restarbeitsfähigkeit. Stattdessen gab sie im Mai 2012 ihr geringes Pensum im Vorstand der Spitex auf (Urk. 7/2/13). Suchbemühungen sind keine ersichtlich. Unerklärlich ist deshalb, weshalb sie ihre Ressourcen bis heute nicht genutzt oder dies aktiv versucht hat .
Die A ngabe der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, kann anhand ihrer Erwerbsbiographie nicht nachvollzogen werden.
Die von ihr in den Jahren 1990 bis 2014
ausgeübten gemeinnützigen Tätigkeiten ohne Erwerb , fallen gemäss
Art. 27 IVV in den Aufgabenbereich und sind Teil der Position „Verschiedenes“ (BGE 130 V 360 E. 3.3.2 und E. 3.3.4) .
Eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 100 % seit dem Jahr 2009 – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht – kann nicht angenommen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass sie als Gesunde
keine Vollzeit erwerbstätigkeit , sondern
weiterhin eine Teilzeiterwerbs tätigkeit im Umfang des bei der Spitex Y.___ ausgeübten Pensums nebst dem Haushalt ausüben würde , wie dies im Abklärungsbericht zutreffend festgestellt worden ist.
Die Beschwerdeführerin ist mithin zu Recht als zu 12,5 % Erwerbstätige und zu 87,5 % im Haushalt Tätige qualifiziert worden.
5 . 5
Die von der Abklärungsperson durchgeführte Haushaltsabklärung ergab einen Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 17 %. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen, die Familien- und Wohnverhältnisse und die örtliche Lage sowie der Umstand, dass es ihrem Ehemann und dem zu Hause lebenden Sohn in gewissem Umfang zumutbar ist, bei der Hausarbeit mitzuhelfen, berücksichtigt. Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen, so dass er den erwähnten, von der Rechtsprechung geforderten Kriterien entspricht (vgl. E. 1.4) . Im Erwerbsbe reich vermöchte die Beschwerdeführerin mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen auch künftig
e in den bisherigen Einkünften vergleichbares Einkommen zu erzielen. Sie erleidet somit gesundheitsbedingt keine Erwerbseinbusse .
Angesichts eines Invaliditätsgrades von 0 % im Erwerbs- und eines Invaliditäts grades von 16,63 % im Haushaltsbereich ergibt sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 17 %. Da somit kein Rentenanspruch ent steht, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beginn des Wartejahres. Des halb erweist sich die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 als korrekt und die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr.
800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1958,
verheiratet und Mutter von drei in den Jahren 1987, 1989 und 1991 geborenen Kinder n ( Urk. 7/1/1, Urk. 7/3/2) ,
ist ausgebil dete Familienhelferin (Urk. 7/2/3)
und übte diesen Beruf von 1978 bis 1986 aus (Urk. 7/1/1 , Urk. 7/3/4 ). Ab
199 0
war sie vorwiegend
ehrenamtlich in der Kirche, im Frauenverein, in der Schule und bei der Spitex tätig
(Urk. 7/1, Urk. 7/2/12-16 , Urk. 7/18/3) . V on Mai 2005 bis Mai 2012 war sie im Vorstand der Spitex Y.___ tätig und leitete das Ressort Personal (Urk. 7/2/13). Hierfür bezog sie eine geringfügige Entschädigung ( Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/3). Seit dem 1.
Juni 2012 ist sie zu 50
% arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/2/1-2, Urk. 7/10/2).
Am 2
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die I n validenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
Verord nung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Ob die Beschwerdeführerin als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( BGE 117 V 194 E. 3b ).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ).
E. 1.4 Die von einer quali fi zierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
E. 5 .
Februar 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) (Urk.
7/8) und Arztberichte ein
(Urk. 7/9, Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/15 ) . Ebenfalls liess sie Abklärungen zu Beruf und Haushalt durchführen und einen diesbezüglichen Bericht erstellen (Urk. 7/16, Urk. 7/17, Urk. 7/18). Mit Vorbe scheid vom 8.
Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe , weswegen sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 7/24).
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap
(Urk. 7/27/1), mit Eingaben vom 5. Juni 2014 sowie vom 9. Juli 2014 Einwand erheben (Urk. 7/26, Urk. 7/30). Am
13. August 2014 verfügte die IV Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 7/32 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 13. August 2014 (Urk. 2) liess die Versicherte am 18. August 2014
Beschwerde erheben
und beantragen d ie Verfügung sei aufzu heben und ihr sei eine Invalidenr ente auszurichten
(Urk. 1 S. 2 ) .
Mit der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht , welcher vom
14. April 2010 datiert, ein reichen (Urk. 3) .
Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6) , was de r Beschwerdeführer in am 2.
Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 1. 5
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt,
die Beschwerdeführerin sei seit März 2013 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, weshalb der Beginn des Wartejahres im März 2013 festzusetzen sei .
Z ur Ermittlung des Invaliditätsgrades sei auf die gemischte Methode und somit auch auf die zuletzt ausgeübte Teilzeitarbeit bei der Spitex Y.___ abzustellen. Sodann führte die Beschwerdegegnerin aus , die Beschwerdeführerin könne ohne Einschränkung weiterhin zu 12,5 % die Vorstandstätigkeit ausüben. Die restlichen 87,5
% entfielen in den Aufgabenbereich . Im Aufgabenbereich bestehe gemäss Abklärung eine Einschränkung von 19 %, was einen Invalidi tätsgrad
im Haushalt von 16,63 % und einen gerundeten
Gesamtinvaliditätsgrad
von 17 % ergebe. Aufgrund dieser Bemessung sei ein im Sinne der Invaliden versicherung relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin liess ausführen, sie sei mit der Einstufung als zu 12,5
% erwerbstätig und zu 87,5
% im Haushalt tätig nicht einverstanden. Ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie
seit dem Jahr 2009
einer Erwerbs tätigkeit im Umfang von 100
% nachgehen (Urk. 1 S.
3) . Somit sei sie als voll erwerbstätige Person zu qualifizieren (Urk. 1 S.
9). Ebenfalls sei sie nicht ein verstanden mit der Festlegung des Beginn s des Wartejahres im März 201 3. Gestützt auf die Ausführungen von Dr.
med. Z.___ , Allgemein e Medizin FMH , und Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie FMH ,
sei bereits seit dem Jahr 2009 beziehungsweise spätestens seit Juni 2012 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 3). Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe sie Anspruch auf die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1 S.
9).
3. 3.1
Dem Arztbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 14. April 2010 ist als Diagnose ein beginnendes Parkinson-Syndrom auf der linken Seite, Höhn und Yahr im Stadium I, mit einem Ruhetremor der li n ken Hand seit ungefähr eineinhalb Jahren, zu entnehmen. Das Webster Rating Scale betrage 4/3 0. Es wurde ein typischer intermittierender sechs Hertz Ruhetremor der linken Hand, ein diskreter Rigor und eine diskrete Hypokinese der linken oberen Extremität, die beim Gehen diskret weniger mitschwinge, festgestellt (Urk. 3 S. 3). 3.2
Auch Dr. A.___ berichtete am 9. Juli 2012 von einem leichten links betonten Parkinsonsyndrom vom Äquivalenz-Typ, Höhn und Yahr im Stadium I-II, Webster Rating S cale 7/30, mit einem Symptombeginn in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 (Urk. 7/10/6). Der Befund ergab ebenfalls einen leichten, intermit tierenden Ruhetremor der linken Hand
und ein en kaum feststellbaren Rigor. In den Gelenken bestünden keine Paresen. Die Bradykinese sei links betont, ins besondere im Bereich der Finger. Die Koordination sei normal. Der spontane Gang finde mit aufgehobenem Mitschwingen des linken Armes statt. Im Übri gen sei er unauffällig (Urk. 7/10/7). 3.3
In den weiteren Arztberichten vom 5. März 2013, vom 11. Juli 2013 und vom 14. Januar 2014 nannte Dr. A.___ dieselbe Diagnose. Die Erstkonsultation bei ihr habe am 16. Mai 2011 stattgefunden. Vorher sei die Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen (Urk. 7/9/5). Die letzte Konsultation habe am 10. Juli 2013 stattgefunden. Zwischenzeitlich habe eine leichte Ver schlechterung der Parkinson-Symptome mit Zunahme der Bradykinese im Fin ger- und Fussspiel linksbetont und zunehmenden krampfartigen Schmerzen beim Gehen stattgefunden (Urk. 7/12/5, Urk. 7/15/5). Die Krankheit habe im Jahre 2008 schleichend begonnen. Zunächst habe die Beschwerdeführerin einen herabgesetzten Geruchssinn gehabt. Dann seien ein Ruhe-Zittern im Bereich der linken Hand und eine linksbetonte Steifigkeit in den Extremitäten aufgetreten. Der Verlauf sei seither schleichend progredient (Urk. 7/9/5). Sie erachte die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht in ihrem angestammten Beruf mit einer verminderten Belastbarkeit für maximal 40 % arbeitsfähig (Urk. 7/9/6). 3.4
Dem Arztbericht von Dr. Z.___ ist als Diagnose ebenfalls ein leichtes, links betontes Parkinsonsyndrom vom Äquivalenz-Typ, Höhn und Yahr im Stadium I-II, mit Erstdiagnose Mitte 2008, zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Konsultation am 13. Februar 2013 stattgefunden habe (Urk. 7/10/1). Zur Arbeitsfähigkeit wird festgehalten, die Beschwerdeführerin könne nur teilweise die bisherigen Tätig keiten ausführen. Seit dem 1. Juni 2012 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Sie sei aktiv im Haushalt. Infolge der Schmerzen und dem Zittern im linken Arm, könne sie die Gegenstände nicht halten, beziehungsweise fielen ihr Teller und Gläser aus der Hand. Auch sei sie müde (Urk. 7/10/2). Insbesondere sei die Ein satzfähigkeit seit dem Sommer 2012 sehr reduziert (Urk. 7/10/3). 3. 5
Im Haushaltsbericht vom
3. März 2014 (Urk. 7/1
E. 8 ) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe erklärt , dass sie ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familienarbeit mit Erziehung und Betreuung der Kinder und Haushalt aufgegeben habe. Sie habe verschiedene gemeinnützige Tätigkeiten ausgeführt. Die Arbeit für den Frauenverein habe sie nicht krankheitsbedingt aufgegeben und jene in der Primarschule sei befristet gewesen. Die Tätigkeit für die Kirchgemeinde laufe noch weiter .
E s handle sich um Freiwilligenarbeit und der Aufwand betrage etwa 20 Stunden im Jahr. Die Vorstandstätigkeit bei der Spitex, welche entl ö hnt worden sei, habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Die Sitzungen hätten immer am Abend statt gefunden
und dann sei sie krankheitsbedingt sehr müde gewesen
( Urk. 7/18/2 ). Sie sei der Meinung, dass sie nach der Kinderzeit sicher wieder zu 100 % im angestammten Beruf arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Diese Tätigkeit hätte sie im Jahr 2009 aufgenommen, als ihre jüngste Tochter 18 Jahre alt geworden sei. Ihre Tätigkeit zuvor sei zu 100
% Mutter und Familienfrau gewesen, bis die Kinder selbständig geworden seien.
Sie habe für die von ihr geleistete Sozialzeit bei der reformierten Kirchgemeinde ungefähr 100 Stunden im Jahr auf gewendet . Zur zeit seien es noch 20 Stunden im Jahr . Für den Frauenverein habe der jährliche Aufwand ungefähr 14 Stunden und für die Primarschule 90 Stunden betragen . Die Sozialzeit für die Spitex Y.___
habe jährlich ungefähr 250 Stunden betragen, wobei sie mit ungefähr Fr. 1‘000.-- pro Jahr entschädigt worden sei . Als Haus pflegerin würde man auf einen hypothetischen Verdienst von ungefähr Fr.
75‘000.-- im Jahr kommen, was einem 100%igen Pensum entsprechen würde
( Urk. 7/18/ 3).
Die Abklärungsperson ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin der bezahl ten Arbeit bei der Spitex weiterhin im gleichen Umfang nachgegangen wäre wie bisher, wenn sie gesund gewesen wäre. Dabei komme man auf ein Pensum von ungefähr
E. 10 -1 5
% in der Woche (vier bis fünf Stunden). Allerdings habe die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszügen lediglich einen symbolischen Lohn von ungefähr Fr. 1‘000.-- im Jahr generiert .
Insgesamt sei die Beschwer deführerin als zu 12,5 % erwerbstätig und als zu 87,5 % im Haushalt tätig zu qualifizier en (Urk. 7/18/3) .
Im Einzelnen wurden im Rahmen der Haushaltsabklärung folgende Ein schränkun gen/Behinderungen festgestellt ( Urk. 7/18/ 5-7):
-
Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle): Es bestehe eine Einschränkung von 0 % bei einer Gewichtung von 5 %, mithin
resultiere eine Behinderung von 0 %.
-
Ernährung (Rüsten , Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle): Es bestehe eine Einschränkung von 1 0 % bei einer Gewichtung von 25 %, was mithin eine Behinderung von 2,5 % ergebe . Sporadisch helfen der Ehemann und der zu Hause lebende Sohn mit, was als zumutbare Mitwirkungs pflicht betrachtet werden könne und bei der Bemessung der Einschränkung angemessen berücksichtigt worden sei.
-
Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten): Hierbei betrage die
Einschränkung 2 0 % bei einer Gewichtung von 20 % .
Somit bestehe eine Behinderung von 4 %. Als Einschränkung sei hier das Staubsaugen und das Reinigen der Fenster anerkannt. Die Mitwirkung des Ehe mannes und des zu Hause lebenden Sohnes sei jedoch zu berücksichtigen .
-
Einkauf und weitere Besorgungen (gewöhnlicher Einkauf, Post, Bank, Versiche rungen, Amtsstellen): Es bestehe
k eine Einschränkung bei einer Gewichtung von 5 %, wodurch keine Behinderung resultier e . Die Beschwerde führerin erledige ihre gewöhnlichen Einkäufe mit einem Einkaufstrolley , der
grosse Räder habe . Auch die administrativen Angelegenheiten könne sie selber erledigen.
-
Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken , Schuhe putzen):
Es bestehe keine Einschränkung bei einer Gewichtung von 20 %. Die Beschwerdeführerin habe ungefähr sechs Waschgänge in der Woche. Sie fülle die Maschine, räume sie aus und hänge die Wäsche über die Leine. Sie lege die Wäsche zusammen und räume sie in die Schränke. Lediglich für das Tragen der Wäschezaine brauche sie Hilfe. Das Tragen der Wäschezaine in den Keller und wieder hoch falle unter die zumutbare Mitwirkungspflicht des Ehemannes und des Sohnes.
-
Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen: Die Betreuung entfalle, da d ie Kinder erwachsen seien.
-
Verschiedenes ( Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstleri sches Schaffen ): Hierbei betrage die Einschränkung 50 %, wobei die durch schnittliche Gewichtung 25 % betrage. Im Sommer betrage der Aufwand 40 % und im Winter 10 %. Die Behinderung betrage im Somme 20 % und im Winter 5 %, was zu einer durchschnittlichen Behinderung von 12,5 % führe.
Den 300
m 2 grossen
Garten bearbeite die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammen. Die Sträucher schneide ihr Ehemann auf ihre Anweisung hin. Den Rasen müsse er mähen. Die Blumen seien ihre Domäne. Im Garten brauche sie für die schweren Arbeiten die Hilfe ihres Mannes. Den Gemüsegarten habe sie aufgrund ihrer Erkrankung aufgeben müssen. Sie seien im Sommer Selbstver sorger gewesen. Schnee
schaufeln könne sie nicht mehr so gründlich, wie vor der Erkrankung. Früher habe sie Kleider für sich und ihre Kinder genäht. Das könne sie heute nicht mehr, weil sie den Faden nicht mehr einfädeln könne. Letztere Tätigkeit habe sie während ungefähr zwei Stunden ausgeführt. Ihr Hobby, das Töpfern, pflege sie weiterhin . Es lenke sie von ihren Schmerzen ab und ersetze ihr die Ergotherapie. Bei dieser Arbeit habe sie keinerlei Ein schränkung en . Die gemeinnützigen Arbeiten bei der Kirchgemeinde könne sie weiterhin im Umfang von insgesamt etwa 20 Stunden im Jahr erbringen. Die anderen gemeinnützigen Arbeiten habe sie schon früher aufgegeben und danach nicht ersetzt. Die Tätigkeit für die Spitex habe sie aufgeben müsse n .
Total ergebe sich daraus eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 19 % und angesichts einer 87,5% igen Haushaltstätigkeit ein entsprechender Teilinvalidi tätsgrad von 16,63 % ( Urk. 7/18/7 ). 4.
D en Arztberichten ist übereinstimmend als Diagnose ein
links betontes Parkin sonsyndrom vom Äquivalenz-Typ zu entnehmen (Urk. 3 S. 3, Urk. 7/9/5, Urk. 7/10/1, Urk. 7/10/6, Urk. 7/12/5, Urk. 7/15/5). Dabei wird einheitlich von einem Symptombeginn in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 ausgegangen ( Urk. 3 S. 3, Urk. 7/9/5 , Urk. 7/10/1 , Urk. 7/10/6) . Währenddem
Dr.
B.___
in seinem Arztbericht vom 14. April 2010 noch von einem Stadium I auf der Höhn und Yahr
Skala und einem Betrag auf der Webster Rating Scale
von 4/30 aus ging ( Urk. 3 S. 3 ), berichtete Dr. A.___ in ihrem Bericht vom
9. Juli 2012 von einem Stadium I-II auf der Höhn und Yahr Skala und einem Betrag auf der Webster Rating S cale von 7/30 ( Urk. 7/10/6) . In den weiteren Arztberichten zeichnete sich wiederum eine leichte Verschlechterung der Parkinson-Symp tome mit Zunahme der Bradykinese im Finger- und Fussspiel linksbetont und zunehmenden krampfartigen Schmerzen beim Gehen ab (Urk. 7/12/5, Urk. 7/15/5) . Es ist somit von einem schleichend progredienten Verlauf auszu gehen (Urk. 7/9/5).
Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10/2) und Dr. A.___ ging in ihrem Arztbericht vo m
5. März 2013 von eine r maximal 40%ige n Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit einer verminderten Belastbarkeit aus (Urk. 7/9/6). Da sich den ü brigen ärztlichen Berichten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen lassen, ist frühestens ab Juni 2012 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuge hen (vgl. E. 5.4). 5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. Dabei ist vor allem umstritten, ob sie von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Teilzeiterwerbstätige qualifiziert wurde. Zur Beantwortung dieser Frage ist das hypothetische Pensum, in welchem die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig gewesen wäre (Art. 27 bis IVV), zu eruieren (E.
1. 3 ).
Abzustellen ist auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ver waltungsverfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15 E. 3.1 ). 5 . 2
Hinsichtlich der Statusfrage liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem Jahr 2009 im Umfang von 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/1/2, Urk. 7/17/2, Urk. 7/18/3, Urk. 7/26/2, Urk. 7/30/2,). Dazu sei auf die Aussagen der ersten Stunde sowie die konsistenten Ausführungen ab zu stellen (Urk. 1 S . 9, Urk. 7/30/6) .
Die Beschwerdegegnerin hingegen stützte sich auf die Ausführungen des Abklä rungsdienstes , welcher in seinem Bericht festhielt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar seien. Die entgeltliche Tätigkeit der letzten Jahre entspreche einem Pensum von 10-15 % . Die ü brigen unentgeltli chen Engagements könnten nicht als Erwerbstätigkeit anerkannt werden. Arbeitsbemühungen habe die Beschwerdeführerin nicht unternommen. Deswe gen hielt es die Beschwerdegegnerin für nicht möglich , die Versicherte zu 100
% oder zu einem anderen hohen Pensum als
erwerbs tätig zu qualifizieren, zumal auch die Restarbeitsfähigkeit von ungefähr 40 % nicht ausgenutzt wor den sei. Die Beschwerdeführerin wäre ab dem Jahr 2007, als ihre jüngste Toch ter 16 Jahre alt geworden sei, in der Lage gewesen, sich mindestens um eine teilzeitlic he Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dazu verwies sie auf die SKOS-Empfehlung (Urk. 7/18/3) . 5 . 3
Vorab ist festzuhalten, dass auf die Aussagen der ersten Stunde
nur dann abzu stellen ist, wenn die späteren Ausführungen von den früheren abweichen (vgl. BGE 121 V 45 E. 1a) . Dies ist hier nicht der Fall, d a die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens stets dieselben A usführungen machte . Somit kommt dieser Beweisgrundsatz nicht zur Anwendung. Ausgangspunkt der Überprüfung des Status bilden aber dennoch die Ausführungen der Beschwer deführerin . 5 . 4
Die Kinder der Beschwerdeführerin wurden in den Jahren 1987, 1989 und 1991 geboren. Mithin war das jüngste Kind im Jahr 2007 16 Jahre alt und im Jahr 2009 18 - jährig. Deshalb war der Betreuungsbedarf der Kinder in den letzten Jahren vor
Eintritt des Gesundheitsschadens aufgrund des Alters der Kinder nicht mehr beziehungsweise nur noch in geringem Ausmass vorhanden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2009 vom 30. April 2009 E. 2.2 ) .
Aufgrund der eingereichten Arztberichte ist
eine Arbeitsfähigkeit zwischen 40 % und 50 % von Juni 2012 bis ins Jahr 2014 ausgewiesen ( Urk. 7/9/6, Urk. 7/10/2, Urk. 7/15/5 ; vgl. auch vorstehende E. 4 ) . Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde auf den Arztbericht von Dr. A.___ vom
5. März 2013
verweisen, worin festgehalten wird , sie sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Familienhelferin seit 2009 bis heute zu 80-100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 7, Urk. 7/9/6). Di es
widerspricht den weiteren im selben Arztbericht gemachten Angaben ,
gemäss denen
eine 40%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit einer verminderten Belastbarkeit
besteht (Urk. 7/9/6). Auch ist die Angabe einer vollen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf im Zusammenhang mit den restlichen Akten nicht nachvollziehbar, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann.
Die medizinischen Abklärungen sowie die attestierte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wird von der Beschwerdeführerin überdies
nicht in Frage gestellt . Sie geht von einer Einsatzfähigkeit von 40 % als Familienhelferin aus ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 4).
Die Ausführung der Beschwerdeführerin, aufgrund der ersten Symptome im Jahr 2008 habe sie ab dem Jahr 2009 nicht wie ursprüng lich geplant Bewerbungsbemühungen unternommen, sondern vorerst auf eine Verbesserung ihre s Gesundheitszustandes gehofft (Urk. 1 S. 8),
ist für eine gewisse Phase nachvollziehbar . Angesichts der langen Zeit, welche seit dem Symptombeginn vergangen ist, ist
das Argument für die gesamte Zeit bis zum Verfügungserlass aber nicht überzeugend .
Die Beschwerdeführerin hätte zwi schen 2007 /2009 und 201 4 genügend Zeit gehabt, um ihr Pensum zu erhöhen , zumindest im Rahmen der von ihr anerkannten Restarbeitsfähigkeit. Stattdessen gab sie im Mai 2012 ihr geringes Pensum im Vorstand der Spitex auf (Urk. 7/2/13). Suchbemühungen sind keine ersichtlich. Unerklärlich ist deshalb, weshalb sie ihre Ressourcen bis heute nicht genutzt oder dies aktiv versucht hat .
Die A ngabe der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, kann anhand ihrer Erwerbsbiographie nicht nachvollzogen werden.
Die von ihr in den Jahren 1990 bis 2014
ausgeübten gemeinnützigen Tätigkeiten ohne Erwerb , fallen gemäss
Art. 27 IVV in den Aufgabenbereich und sind Teil der Position „Verschiedenes“ (BGE 130 V 360 E. 3.3.2 und E. 3.3.4) .
Eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 100 % seit dem Jahr 2009 – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht – kann nicht angenommen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass sie als Gesunde
keine Vollzeit erwerbstätigkeit , sondern
weiterhin eine Teilzeiterwerbs tätigkeit im Umfang des bei der Spitex Y.___ ausgeübten Pensums nebst dem Haushalt ausüben würde , wie dies im Abklärungsbericht zutreffend festgestellt worden ist.
Die Beschwerdeführerin ist mithin zu Recht als zu 12,5 % Erwerbstätige und zu 87,5 % im Haushalt Tätige qualifiziert worden.
5 . 5
Die von der Abklärungsperson durchgeführte Haushaltsabklärung ergab einen Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 17 %. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen, die Familien- und Wohnverhältnisse und die örtliche Lage sowie der Umstand, dass es ihrem Ehemann und dem zu Hause lebenden Sohn in gewissem Umfang zumutbar ist, bei der Hausarbeit mitzuhelfen, berücksichtigt. Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen, so dass er den erwähnten, von der Rechtsprechung geforderten Kriterien entspricht (vgl. E. 1.4) . Im Erwerbsbe reich vermöchte die Beschwerdeführerin mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen auch künftig
e in den bisherigen Einkünften vergleichbares Einkommen zu erzielen. Sie erleidet somit gesundheitsbedingt keine Erwerbseinbusse .
Angesichts eines Invaliditätsgrades von 0 % im Erwerbs- und eines Invaliditäts grades von 16,63 % im Haushaltsbereich ergibt sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 17 %. Da somit kein Rentenanspruch ent steht, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beginn des Wartejahres. Des halb erweist sich die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 als korrekt und die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr.
800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00802 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil
vom
10. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1958,
verheiratet und Mutter von drei in den Jahren 1987, 1989 und 1991 geborenen Kinder n ( Urk. 7/1/1, Urk. 7/3/2) ,
ist ausgebil dete Familienhelferin (Urk. 7/2/3)
und übte diesen Beruf von 1978 bis 1986 aus (Urk. 7/1/1 , Urk. 7/3/4 ). Ab
199 0
war sie vorwiegend
ehrenamtlich in der Kirche, im Frauenverein, in der Schule und bei der Spitex tätig
(Urk. 7/1, Urk. 7/2/12-16 , Urk. 7/18/3) . V on Mai 2005 bis Mai 2012 war sie im Vorstand der Spitex Y.___ tätig und leitete das Ressort Personal (Urk. 7/2/13). Hierfür bezog sie eine geringfügige Entschädigung ( Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/3). Seit dem 1.
Juni 2012 ist sie zu 50
% arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/2/1-2, Urk. 7/10/2).
Am 2 5 .
Februar 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) (Urk.
7/8) und Arztberichte ein
(Urk. 7/9, Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/15 ) . Ebenfalls liess sie Abklärungen zu Beruf und Haushalt durchführen und einen diesbezüglichen Bericht erstellen (Urk. 7/16, Urk. 7/17, Urk. 7/18). Mit Vorbe scheid vom 8.
Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe , weswegen sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 7/24).
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap
(Urk. 7/27/1), mit Eingaben vom 5. Juni 2014 sowie vom 9. Juli 2014 Einwand erheben (Urk. 7/26, Urk. 7/30). Am
13. August 2014 verfügte die IV Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 7/32 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 13. August 2014 (Urk. 2) liess die Versicherte am 18. August 2014
Beschwerde erheben
und beantragen d ie Verfügung sei aufzu heben und ihr sei eine Invalidenr ente auszurichten
(Urk. 1 S. 2 ) .
Mit der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht , welcher vom
14. April 2010 datiert, ein reichen (Urk. 3) .
Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6) , was de r Beschwerdeführer in am 2.
Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die I n validenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
Verord nung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Ob die Beschwerdeführerin als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( BGE 117 V 194 E. 3b ).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). 1.4
Die von einer quali fi zierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 1. 5
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt,
die Beschwerdeführerin sei seit März 2013 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, weshalb der Beginn des Wartejahres im März 2013 festzusetzen sei .
Z ur Ermittlung des Invaliditätsgrades sei auf die gemischte Methode und somit auch auf die zuletzt ausgeübte Teilzeitarbeit bei der Spitex Y.___ abzustellen. Sodann führte die Beschwerdegegnerin aus , die Beschwerdeführerin könne ohne Einschränkung weiterhin zu 12,5 % die Vorstandstätigkeit ausüben. Die restlichen 87,5
% entfielen in den Aufgabenbereich . Im Aufgabenbereich bestehe gemäss Abklärung eine Einschränkung von 19 %, was einen Invalidi tätsgrad
im Haushalt von 16,63 % und einen gerundeten
Gesamtinvaliditätsgrad
von 17 % ergebe. Aufgrund dieser Bemessung sei ein im Sinne der Invaliden versicherung relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin liess ausführen, sie sei mit der Einstufung als zu 12,5
% erwerbstätig und zu 87,5
% im Haushalt tätig nicht einverstanden. Ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie
seit dem Jahr 2009
einer Erwerbs tätigkeit im Umfang von 100
% nachgehen (Urk. 1 S.
3) . Somit sei sie als voll erwerbstätige Person zu qualifizieren (Urk. 1 S.
9). Ebenfalls sei sie nicht ein verstanden mit der Festlegung des Beginn s des Wartejahres im März 201 3. Gestützt auf die Ausführungen von Dr.
med. Z.___ , Allgemein e Medizin FMH , und Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie FMH ,
sei bereits seit dem Jahr 2009 beziehungsweise spätestens seit Juni 2012 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 3). Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe sie Anspruch auf die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1 S.
9).
3. 3.1
Dem Arztbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 14. April 2010 ist als Diagnose ein beginnendes Parkinson-Syndrom auf der linken Seite, Höhn und Yahr im Stadium I, mit einem Ruhetremor der li n ken Hand seit ungefähr eineinhalb Jahren, zu entnehmen. Das Webster Rating Scale betrage 4/3 0. Es wurde ein typischer intermittierender sechs Hertz Ruhetremor der linken Hand, ein diskreter Rigor und eine diskrete Hypokinese der linken oberen Extremität, die beim Gehen diskret weniger mitschwinge, festgestellt (Urk. 3 S. 3). 3.2
Auch Dr. A.___ berichtete am 9. Juli 2012 von einem leichten links betonten Parkinsonsyndrom vom Äquivalenz-Typ, Höhn und Yahr im Stadium I-II, Webster Rating S cale 7/30, mit einem Symptombeginn in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 (Urk. 7/10/6). Der Befund ergab ebenfalls einen leichten, intermit tierenden Ruhetremor der linken Hand
und ein en kaum feststellbaren Rigor. In den Gelenken bestünden keine Paresen. Die Bradykinese sei links betont, ins besondere im Bereich der Finger. Die Koordination sei normal. Der spontane Gang finde mit aufgehobenem Mitschwingen des linken Armes statt. Im Übri gen sei er unauffällig (Urk. 7/10/7). 3.3
In den weiteren Arztberichten vom 5. März 2013, vom 11. Juli 2013 und vom 14. Januar 2014 nannte Dr. A.___ dieselbe Diagnose. Die Erstkonsultation bei ihr habe am 16. Mai 2011 stattgefunden. Vorher sei die Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen (Urk. 7/9/5). Die letzte Konsultation habe am 10. Juli 2013 stattgefunden. Zwischenzeitlich habe eine leichte Ver schlechterung der Parkinson-Symptome mit Zunahme der Bradykinese im Fin ger- und Fussspiel linksbetont und zunehmenden krampfartigen Schmerzen beim Gehen stattgefunden (Urk. 7/12/5, Urk. 7/15/5). Die Krankheit habe im Jahre 2008 schleichend begonnen. Zunächst habe die Beschwerdeführerin einen herabgesetzten Geruchssinn gehabt. Dann seien ein Ruhe-Zittern im Bereich der linken Hand und eine linksbetonte Steifigkeit in den Extremitäten aufgetreten. Der Verlauf sei seither schleichend progredient (Urk. 7/9/5). Sie erachte die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht in ihrem angestammten Beruf mit einer verminderten Belastbarkeit für maximal 40 % arbeitsfähig (Urk. 7/9/6). 3.4
Dem Arztbericht von Dr. Z.___ ist als Diagnose ebenfalls ein leichtes, links betontes Parkinsonsyndrom vom Äquivalenz-Typ, Höhn und Yahr im Stadium I-II, mit Erstdiagnose Mitte 2008, zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Konsultation am 13. Februar 2013 stattgefunden habe (Urk. 7/10/1). Zur Arbeitsfähigkeit wird festgehalten, die Beschwerdeführerin könne nur teilweise die bisherigen Tätig keiten ausführen. Seit dem 1. Juni 2012 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Sie sei aktiv im Haushalt. Infolge der Schmerzen und dem Zittern im linken Arm, könne sie die Gegenstände nicht halten, beziehungsweise fielen ihr Teller und Gläser aus der Hand. Auch sei sie müde (Urk. 7/10/2). Insbesondere sei die Ein satzfähigkeit seit dem Sommer 2012 sehr reduziert (Urk. 7/10/3). 3. 5
Im Haushaltsbericht vom
3. März 2014 (Urk. 7/1 8 ) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe erklärt , dass sie ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familienarbeit mit Erziehung und Betreuung der Kinder und Haushalt aufgegeben habe. Sie habe verschiedene gemeinnützige Tätigkeiten ausgeführt. Die Arbeit für den Frauenverein habe sie nicht krankheitsbedingt aufgegeben und jene in der Primarschule sei befristet gewesen. Die Tätigkeit für die Kirchgemeinde laufe noch weiter .
E s handle sich um Freiwilligenarbeit und der Aufwand betrage etwa 20 Stunden im Jahr. Die Vorstandstätigkeit bei der Spitex, welche entl ö hnt worden sei, habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Die Sitzungen hätten immer am Abend statt gefunden
und dann sei sie krankheitsbedingt sehr müde gewesen
( Urk. 7/18/2 ). Sie sei der Meinung, dass sie nach der Kinderzeit sicher wieder zu 100 % im angestammten Beruf arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Diese Tätigkeit hätte sie im Jahr 2009 aufgenommen, als ihre jüngste Tochter 18 Jahre alt geworden sei. Ihre Tätigkeit zuvor sei zu 100
% Mutter und Familienfrau gewesen, bis die Kinder selbständig geworden seien.
Sie habe für die von ihr geleistete Sozialzeit bei der reformierten Kirchgemeinde ungefähr 100 Stunden im Jahr auf gewendet . Zur zeit seien es noch 20 Stunden im Jahr . Für den Frauenverein habe der jährliche Aufwand ungefähr 14 Stunden und für die Primarschule 90 Stunden betragen . Die Sozialzeit für die Spitex Y.___
habe jährlich ungefähr 250 Stunden betragen, wobei sie mit ungefähr Fr. 1‘000.-- pro Jahr entschädigt worden sei . Als Haus pflegerin würde man auf einen hypothetischen Verdienst von ungefähr Fr.
75‘000.-- im Jahr kommen, was einem 100%igen Pensum entsprechen würde
( Urk. 7/18/ 3).
Die Abklärungsperson ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin der bezahl ten Arbeit bei der Spitex weiterhin im gleichen Umfang nachgegangen wäre wie bisher, wenn sie gesund gewesen wäre. Dabei komme man auf ein Pensum von ungefähr 10 -1 5
% in der Woche (vier bis fünf Stunden). Allerdings habe die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszügen lediglich einen symbolischen Lohn von ungefähr Fr. 1‘000.-- im Jahr generiert .
Insgesamt sei die Beschwer deführerin als zu 12,5 % erwerbstätig und als zu 87,5 % im Haushalt tätig zu qualifizier en (Urk. 7/18/3) .
Im Einzelnen wurden im Rahmen der Haushaltsabklärung folgende Ein schränkun gen/Behinderungen festgestellt ( Urk. 7/18/ 5-7):
-
Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle): Es bestehe eine Einschränkung von 0 % bei einer Gewichtung von 5 %, mithin
resultiere eine Behinderung von 0 %.
-
Ernährung (Rüsten , Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle): Es bestehe eine Einschränkung von 1 0 % bei einer Gewichtung von 25 %, was mithin eine Behinderung von 2,5 % ergebe . Sporadisch helfen der Ehemann und der zu Hause lebende Sohn mit, was als zumutbare Mitwirkungs pflicht betrachtet werden könne und bei der Bemessung der Einschränkung angemessen berücksichtigt worden sei.
-
Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten): Hierbei betrage die
Einschränkung 2 0 % bei einer Gewichtung von 20 % .
Somit bestehe eine Behinderung von 4 %. Als Einschränkung sei hier das Staubsaugen und das Reinigen der Fenster anerkannt. Die Mitwirkung des Ehe mannes und des zu Hause lebenden Sohnes sei jedoch zu berücksichtigen .
-
Einkauf und weitere Besorgungen (gewöhnlicher Einkauf, Post, Bank, Versiche rungen, Amtsstellen): Es bestehe
k eine Einschränkung bei einer Gewichtung von 5 %, wodurch keine Behinderung resultier e . Die Beschwerde führerin erledige ihre gewöhnlichen Einkäufe mit einem Einkaufstrolley , der
grosse Räder habe . Auch die administrativen Angelegenheiten könne sie selber erledigen.
-
Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken , Schuhe putzen):
Es bestehe keine Einschränkung bei einer Gewichtung von 20 %. Die Beschwerdeführerin habe ungefähr sechs Waschgänge in der Woche. Sie fülle die Maschine, räume sie aus und hänge die Wäsche über die Leine. Sie lege die Wäsche zusammen und räume sie in die Schränke. Lediglich für das Tragen der Wäschezaine brauche sie Hilfe. Das Tragen der Wäschezaine in den Keller und wieder hoch falle unter die zumutbare Mitwirkungspflicht des Ehemannes und des Sohnes.
-
Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen: Die Betreuung entfalle, da d ie Kinder erwachsen seien.
-
Verschiedenes ( Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstleri sches Schaffen ): Hierbei betrage die Einschränkung 50 %, wobei die durch schnittliche Gewichtung 25 % betrage. Im Sommer betrage der Aufwand 40 % und im Winter 10 %. Die Behinderung betrage im Somme 20 % und im Winter 5 %, was zu einer durchschnittlichen Behinderung von 12,5 % führe.
Den 300
m 2 grossen
Garten bearbeite die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammen. Die Sträucher schneide ihr Ehemann auf ihre Anweisung hin. Den Rasen müsse er mähen. Die Blumen seien ihre Domäne. Im Garten brauche sie für die schweren Arbeiten die Hilfe ihres Mannes. Den Gemüsegarten habe sie aufgrund ihrer Erkrankung aufgeben müssen. Sie seien im Sommer Selbstver sorger gewesen. Schnee
schaufeln könne sie nicht mehr so gründlich, wie vor der Erkrankung. Früher habe sie Kleider für sich und ihre Kinder genäht. Das könne sie heute nicht mehr, weil sie den Faden nicht mehr einfädeln könne. Letztere Tätigkeit habe sie während ungefähr zwei Stunden ausgeführt. Ihr Hobby, das Töpfern, pflege sie weiterhin . Es lenke sie von ihren Schmerzen ab und ersetze ihr die Ergotherapie. Bei dieser Arbeit habe sie keinerlei Ein schränkung en . Die gemeinnützigen Arbeiten bei der Kirchgemeinde könne sie weiterhin im Umfang von insgesamt etwa 20 Stunden im Jahr erbringen. Die anderen gemeinnützigen Arbeiten habe sie schon früher aufgegeben und danach nicht ersetzt. Die Tätigkeit für die Spitex habe sie aufgeben müsse n .
Total ergebe sich daraus eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 19 % und angesichts einer 87,5% igen Haushaltstätigkeit ein entsprechender Teilinvalidi tätsgrad von 16,63 % ( Urk. 7/18/7 ). 4.
D en Arztberichten ist übereinstimmend als Diagnose ein
links betontes Parkin sonsyndrom vom Äquivalenz-Typ zu entnehmen (Urk. 3 S. 3, Urk. 7/9/5, Urk. 7/10/1, Urk. 7/10/6, Urk. 7/12/5, Urk. 7/15/5). Dabei wird einheitlich von einem Symptombeginn in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 ausgegangen ( Urk. 3 S. 3, Urk. 7/9/5 , Urk. 7/10/1 , Urk. 7/10/6) . Währenddem
Dr.
B.___
in seinem Arztbericht vom 14. April 2010 noch von einem Stadium I auf der Höhn und Yahr
Skala und einem Betrag auf der Webster Rating Scale
von 4/30 aus ging ( Urk. 3 S. 3 ), berichtete Dr. A.___ in ihrem Bericht vom
9. Juli 2012 von einem Stadium I-II auf der Höhn und Yahr Skala und einem Betrag auf der Webster Rating S cale von 7/30 ( Urk. 7/10/6) . In den weiteren Arztberichten zeichnete sich wiederum eine leichte Verschlechterung der Parkinson-Symp tome mit Zunahme der Bradykinese im Finger- und Fussspiel linksbetont und zunehmenden krampfartigen Schmerzen beim Gehen ab (Urk. 7/12/5, Urk. 7/15/5) . Es ist somit von einem schleichend progredienten Verlauf auszu gehen (Urk. 7/9/5).
Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10/2) und Dr. A.___ ging in ihrem Arztbericht vo m
5. März 2013 von eine r maximal 40%ige n Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit einer verminderten Belastbarkeit aus (Urk. 7/9/6). Da sich den ü brigen ärztlichen Berichten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen lassen, ist frühestens ab Juni 2012 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuge hen (vgl. E. 5.4). 5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. Dabei ist vor allem umstritten, ob sie von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Teilzeiterwerbstätige qualifiziert wurde. Zur Beantwortung dieser Frage ist das hypothetische Pensum, in welchem die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig gewesen wäre (Art. 27 bis IVV), zu eruieren (E.
1. 3 ).
Abzustellen ist auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ver waltungsverfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15 E. 3.1 ). 5 . 2
Hinsichtlich der Statusfrage liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem Jahr 2009 im Umfang von 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/1/2, Urk. 7/17/2, Urk. 7/18/3, Urk. 7/26/2, Urk. 7/30/2,). Dazu sei auf die Aussagen der ersten Stunde sowie die konsistenten Ausführungen ab zu stellen (Urk. 1 S . 9, Urk. 7/30/6) .
Die Beschwerdegegnerin hingegen stützte sich auf die Ausführungen des Abklä rungsdienstes , welcher in seinem Bericht festhielt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar seien. Die entgeltliche Tätigkeit der letzten Jahre entspreche einem Pensum von 10-15 % . Die ü brigen unentgeltli chen Engagements könnten nicht als Erwerbstätigkeit anerkannt werden. Arbeitsbemühungen habe die Beschwerdeführerin nicht unternommen. Deswe gen hielt es die Beschwerdegegnerin für nicht möglich , die Versicherte zu 100
% oder zu einem anderen hohen Pensum als
erwerbs tätig zu qualifizieren, zumal auch die Restarbeitsfähigkeit von ungefähr 40 % nicht ausgenutzt wor den sei. Die Beschwerdeführerin wäre ab dem Jahr 2007, als ihre jüngste Toch ter 16 Jahre alt geworden sei, in der Lage gewesen, sich mindestens um eine teilzeitlic he Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dazu verwies sie auf die SKOS-Empfehlung (Urk. 7/18/3) . 5 . 3
Vorab ist festzuhalten, dass auf die Aussagen der ersten Stunde
nur dann abzu stellen ist, wenn die späteren Ausführungen von den früheren abweichen (vgl. BGE 121 V 45 E. 1a) . Dies ist hier nicht der Fall, d a die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens stets dieselben A usführungen machte . Somit kommt dieser Beweisgrundsatz nicht zur Anwendung. Ausgangspunkt der Überprüfung des Status bilden aber dennoch die Ausführungen der Beschwer deführerin . 5 . 4
Die Kinder der Beschwerdeführerin wurden in den Jahren 1987, 1989 und 1991 geboren. Mithin war das jüngste Kind im Jahr 2007 16 Jahre alt und im Jahr 2009 18 - jährig. Deshalb war der Betreuungsbedarf der Kinder in den letzten Jahren vor
Eintritt des Gesundheitsschadens aufgrund des Alters der Kinder nicht mehr beziehungsweise nur noch in geringem Ausmass vorhanden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2009 vom 30. April 2009 E. 2.2 ) .
Aufgrund der eingereichten Arztberichte ist
eine Arbeitsfähigkeit zwischen 40 % und 50 % von Juni 2012 bis ins Jahr 2014 ausgewiesen ( Urk. 7/9/6, Urk. 7/10/2, Urk. 7/15/5 ; vgl. auch vorstehende E. 4 ) . Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde auf den Arztbericht von Dr. A.___ vom
5. März 2013
verweisen, worin festgehalten wird , sie sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Familienhelferin seit 2009 bis heute zu 80-100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 7, Urk. 7/9/6). Di es
widerspricht den weiteren im selben Arztbericht gemachten Angaben ,
gemäss denen
eine 40%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit einer verminderten Belastbarkeit
besteht (Urk. 7/9/6). Auch ist die Angabe einer vollen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf im Zusammenhang mit den restlichen Akten nicht nachvollziehbar, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann.
Die medizinischen Abklärungen sowie die attestierte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wird von der Beschwerdeführerin überdies
nicht in Frage gestellt . Sie geht von einer Einsatzfähigkeit von 40 % als Familienhelferin aus ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 4).
Die Ausführung der Beschwerdeführerin, aufgrund der ersten Symptome im Jahr 2008 habe sie ab dem Jahr 2009 nicht wie ursprüng lich geplant Bewerbungsbemühungen unternommen, sondern vorerst auf eine Verbesserung ihre s Gesundheitszustandes gehofft (Urk. 1 S. 8),
ist für eine gewisse Phase nachvollziehbar . Angesichts der langen Zeit, welche seit dem Symptombeginn vergangen ist, ist
das Argument für die gesamte Zeit bis zum Verfügungserlass aber nicht überzeugend .
Die Beschwerdeführerin hätte zwi schen 2007 /2009 und 201 4 genügend Zeit gehabt, um ihr Pensum zu erhöhen , zumindest im Rahmen der von ihr anerkannten Restarbeitsfähigkeit. Stattdessen gab sie im Mai 2012 ihr geringes Pensum im Vorstand der Spitex auf (Urk. 7/2/13). Suchbemühungen sind keine ersichtlich. Unerklärlich ist deshalb, weshalb sie ihre Ressourcen bis heute nicht genutzt oder dies aktiv versucht hat .
Die A ngabe der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, kann anhand ihrer Erwerbsbiographie nicht nachvollzogen werden.
Die von ihr in den Jahren 1990 bis 2014
ausgeübten gemeinnützigen Tätigkeiten ohne Erwerb , fallen gemäss
Art. 27 IVV in den Aufgabenbereich und sind Teil der Position „Verschiedenes“ (BGE 130 V 360 E. 3.3.2 und E. 3.3.4) .
Eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 100 % seit dem Jahr 2009 – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht – kann nicht angenommen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass sie als Gesunde
keine Vollzeit erwerbstätigkeit , sondern
weiterhin eine Teilzeiterwerbs tätigkeit im Umfang des bei der Spitex Y.___ ausgeübten Pensums nebst dem Haushalt ausüben würde , wie dies im Abklärungsbericht zutreffend festgestellt worden ist.
Die Beschwerdeführerin ist mithin zu Recht als zu 12,5 % Erwerbstätige und zu 87,5 % im Haushalt Tätige qualifiziert worden.
5 . 5
Die von der Abklärungsperson durchgeführte Haushaltsabklärung ergab einen Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 17 %. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen, die Familien- und Wohnverhältnisse und die örtliche Lage sowie der Umstand, dass es ihrem Ehemann und dem zu Hause lebenden Sohn in gewissem Umfang zumutbar ist, bei der Hausarbeit mitzuhelfen, berücksichtigt. Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen, so dass er den erwähnten, von der Rechtsprechung geforderten Kriterien entspricht (vgl. E. 1.4) . Im Erwerbsbe reich vermöchte die Beschwerdeführerin mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen auch künftig
e in den bisherigen Einkünften vergleichbares Einkommen zu erzielen. Sie erleidet somit gesundheitsbedingt keine Erwerbseinbusse .
Angesichts eines Invaliditätsgrades von 0 % im Erwerbs- und eines Invaliditäts grades von 16,63 % im Haushaltsbereich ergibt sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 17 %. Da somit kein Rentenanspruch ent steht, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beginn des Wartejahres. Des halb erweist sich die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 als korrekt und die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr.
800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann