Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1993, schloss im Juli 2013 ihre Ausbildung zur
Pharma-Assistentin EFZ ab ( Urk. 7/5). Seither ist sie als Teilzeitverkäuferin für die Y.___
tätig ( Urk. 11/ 11 S. 2 , Urk. 11/12 ) .
Die Versicherte ist
ge schieden und teilt sich mit ihrem Exmann die elterliche Sorge und Obhut für die gemeinsame im Mai 2012 geborene Tochter ( Urk. 11/6).
Der behandelnde Arzt
meldete die Versicherte am 1 1. November 2013 wegen psy chischer Beschwerden zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , an ( Urk. 11/2). Am 22. November 2013 erfolgte die Anmeldung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug durch die Versicherte selbst ( Urk. 11/7). In der Folge holte die IV-Stelle A uskünfte
bei de r Arbeitgeber in ( Urk. 11/11 -13 ) , einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 11/14) sowie einen Bericht des behandelnden Arztes ( Urk. 11/16) ein. Anschliessend stellte sie mit V orbescheid vom 9. Mai 2014 die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht ( Urk. 11/18). Nach dem die Ver sicherte am 3. Juni 2014 dagegen Einwand erhoben hatte
( Urk. 11/20 ) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Juni 2014
einen Anspruch auf invalidenversicherungsrechtliche Leistungen
im Sinne des Vor bescheids ( Urk. 2) . 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte
am 1 8. August 2014 Beschwerde mit dem A ntrag , es sei ihr eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 ohne Begründung auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 10) . Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2014 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic . iur . Stanek Brändle eine unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt ( Urk. 12 , Vollmacht Urk. 4 ) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lich keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (unter anderem im Haushalt) zu be tätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts ; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus gegli che nen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Bei versicherten Personen , di e nur zum Teil erwerbstätig sind, wird die Invalidi tä t für den Erwerbsteil nach Art. 16 ATSG
und im Aufgaben bereich nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) fest gelegt. D er Invaliditätsgrad ist schliesslich entsprechend der Behinderung in beiden Berei chen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invalidi täts bemessung ).
Konkret bedeutet dies
nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis , dass zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich zu ermitteln ist ; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich dabei mit Rück sicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bring en der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfah rung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Die Invalidität bestimmt sich sodann dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird . Die
Ge samtinvalidität
ergibt sich schliesslich aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ( vgl. dazu BGE 137 V 334 E. 3.2 , BGE 130 V 393 E. 3.3 , BGE 125 V 146 E. 2c , BGE 134 V 9). 1. 3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf e ine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2
IVG ). 2. 2. 1
D ie Beschwerdegegne rin verneinte einen Leistungsanspruch unter Hinweis auf die familiäre Situation und das Fehlen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten medizinischen Sachverhalts ( Urk. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem sinngemäss entgegen , seit der Kindheit unter psychischen Beschwerden zu leiden, wobei die Vertuschung der Realität zum Krankheitsbild gehöre. Bei der Arbeit und im Haushalt werde sie insbesondere durch die Zwangshandlungen eingeschränkt. Im Übrigen sei die Kinderbetreu ung so organisiert und die finanzielle Situation derart knapp, dass sie ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung zu 80 % arbeiten würde . Folglich sei ihr eine ange messene Rente zuzusprechen , eventualiter die Sache zwecks umfassender Abklä rung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin holte zunächst A uskünfte bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin
ein. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 als Verkäuferin für sie tätig ist ( Urk. 11/11 S. 2) . Das Teilzeitpen sum
variierte in den ersten Monaten zwischen 35 % und 66 % ( Jahreslohn konto ,
Urk. 11/11 S.
9) und beträgt seit Januar 2014 nunmehr 40
% ( Urk. 11/13). Z.___ von der A.___ , deren Gesellschaftszweck die Beratung, Personalvermittlung und Übernahme von Treuhandfunktionen für Unternehmen ist (vgl. h ttp://zefix.admin.ch), teilte der Beschwerdegegnerin im Februar 2014 zu dem mündlich mit, dass die Beschwerdeführerin in den letzten sechs Monaten keine Fehlzeiten oder Absenzen verzeichnet habe und die volle Leistung erbringe . Man sei mit ihr zufrieden und sehe keinen Unterstützungsbe darf
durch die Invalidenversicherung ( Urk. 11/13). 3.2
Alsdann holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht bei der B.___ ein.
Die Beschwerdeführerin besucht dort seit 1 3. Juni 2013 eine am bu lante Therapie, wobei der zuständige Prof. Dr. med. C.___ die Behandlung an med. pract . D.___ delegiert e ( Urk. 11/16 S. 5). Letzterer stellte in seinem Be richt vom 1 0. April 2014 folgende Diagnosen: rezidivierende depressive Stö rung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.10 und F33.11), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), Persönlichkeitsakzentuierung mit asthenisch-nervösen und zwanghaften ( ana n kas tischen ) Anteilen (ICD-10: Z73) sowie posttraum at ische Belastungsstö rung nach sexuellem Missbrauch (ICD- 10: F43.1; Urk. 11/16 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit stellte er sinngemäss fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit mindes tens mittelgradig eingeschränkt. Derzeit arbeite sie 30 % in e iner Apotheke, m ittel- bis langfristig sei eine Steigerung auf 50 %
möglich. Die se Prognose sei jedoch unsicher. Die Beschwerdeführerin berichte zudem von ritualisierten Ta gesab läufen. Ressourcen seien durch den Krippenplatz und die Aufteilung der Obhut geschaffen worden. Bei rascher Überforderungstendenz und damit ein hergeh en de r Verschlechterung des Gesundheitszustandes befinde sich die Be schwerde füh rerin in einem fragilen Zustand mit der Tendenz zur Stabilisierung ( Urk. 11/16 S. 3-5).
In der Anamnese führte m ed. pract .
D.___ zusammengefasst aus , die Be schwerdeführerin habe mit acht Jahren erste depressive Symptome gezeigt und sei in den Jahren 2005 bis 2011 bei Frau E.___
in psychiatrischer Be hand lung gewesen. Im Februar 2011 sei sie wegen einer Depression, Wahn symp tomen, Fremdbeeinflussungserleben, Gedankeneingebung und visuelle r Halluzi na tionen zwei Wochen stationär in der F.___ und an schliessend im Ambulatorium G.___ behandelt wo rden. Nach Bekanntwerden der Schwanger schaft im Oktober 2011 seien alle Medikamente abgesetzt worden . Nach fünf bis sechs Monate n ohne Beschwerde n
hätten die Symptome einer de pressiven Ent wicklung z ugenommen und zum stationären Aufenthalt in der H.___ vom 1 8. April 2012 bis 1 6. Juni 20 12 geführt . Darüber hinaus bestehe seit der Jugendzeit selbstverlet zendes Ve rhalten . Anamnestisch werde auch von zweifache n sexuellen Miss brauchserfahrungen in den Jahren 2005 und 2010 mit im Anschluss bestehen der posttraumatischer Symptomatik ( vor allem Flashbacks, Alpträume, Ängste und Panik, Vermeidung von Körperkontakt und Nähe) berichtet ( Urk. 11/16 S. 2 f.). 3.3
Ferner führte die Beschwerdegegnerin zwei Telefonate mit der Beschwerde füh re rin. Am 1 3. November 2013 notierte sie dazu, die Beschwer deführerin habe eine schlechte Phase, so dass sie morgens kaum aufstehen könne und sich selbst derart verletze, dass sie teilweise ins Spital müsse. Nach der Geburt habe sie ein Jahr nicht gearbeitet. Sie schaffe es nun, während drei einhalb Tagen für das Kind zu sorgen , das auch die Krippe besuche . Wenn es ihr schlecht gehe, würden ihre Eltern dies übernehmen. Einmal wöchentlich nehme sie sodann einen Termin bei med. pract . D.___ wahr ( Urk. 11/3).
Am 1 1. Februar 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei per Mitte Januar 2014 intern umplatziert worden und arbeite nun zu 40 % . Das gehe gut. Mehr arbeiten müsse sie nur in der zweiwöchigen Ferienabwesen heit der Filialleiterin. Dies sei viel, aber einmal jährlich möglich. Mehr als 40 %
könne diese wegen der Tochter nicht arbeiten. Sie komme gut zurecht und wünsche eine Rentenprüfung ( Urk. 11/12) . 3. 4
Gestützt auf diese Aktenlage gab der regionale ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) am 8. Mai 2014 seine
Stellungnahme ab. Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, wies
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz bekannter emotional instabiler Persön lich keitsstörung (Missbrauchsproblematik, Depression und selbstverletzendes Verhal ten ) in der Lage gewesen sei , im August 201 2 (richtig: 2013) eine Lehre als Phar maassistentin abzuschliessen. Ausserdem sei der aktuelle n Depression eine
sechsmonatige vollständige Remission vorausgegangen . Schliesslich sei die Be schwerdeführerin auch in der Lage, zu 40 % ausserhäuslich zu arbeiten, sie pflege eine neue Beziehung und vermöge sich mit Arbeit und Kinderbetreuung an drei Tagen gut zu organisieren. Gesamthaft handle es sich somit überwie gend wahrscheinlich (noch) nicht um eine chronifizierte schwere Depression mit sozialem Rückzug und starker Dysfunktionalität , die zu einer erheblichen und dauerhafte n Leistungseinschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Pharmas sis tentin führe. Diese Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin unter adäquater The ra pie nach Abheilen der depressiven Episode, auch wenn diese länger als 1 Jahr e dauere, aber durch psychosoziale Faktoren (Überforderungsgefühle) un terhalten werde, wieder vollschichtig zumutbar
( Urk. 11/17 S. 3). 3. 5
Im Einwand vom 3. Juni 2014 gegen den negativen Vorbescheid führte die Be schwerdeführerin sodann die seit dem Jahr 2003 mit ihrer Behandlung befass te n
Kliniken und Arztpersonen auf. Sie machte geltend, ihre Beschwerden wür den sich in Unlust, Verfolgungswahn (Stimmen) und Psychosen verschiedener Aus prägung manifestieren, sie verletze sich selbst und leide unter den Neben wir kungen der Medikamente
( Urk. 11/20). Die RAD-Ärztin Dr. I.___ er klärte hier zu am 1 7. Juni 2014 , der RAD habe seine Abklärungspflicht erfüllt, indem er sämtliche g eklagten Leiden mittels de r vorgelegten Arztberichte medi zinisch ge prüft habe . Die Beschwerdeführerin habe bezüglich neuer medizini scher Tat sach en
eine Bringschuld. Der RAD veranlasse zudem nur neue Abklä rungen, wenn die Arztberichte nicht schlüssig und nachvollziehbar seien ( Urk. 11/22 S. 2) . 3.6 3.6 .1
Nach Erlass der angefochtenen Verfügung legte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerdeschrift schliesslich die nachfolgenden
drei Unterlagen bei :
Mit Schreiben vom 2 2. Juli 2014 bestätigte J.___ , die direkte Vorgesetz te der Beschwerdeführerin, dass diese vermehrt Absenzen habe und nicht zur Ar beit erscheine. Auch sei sie teilweise abwesend und unkonzentriert. Stressiges A rbeiten falle der Beschwerdeführerin schwer ( Urk. 3/2). 3.6.2
Im Einweisungsbericht vom 4. Februar 2011 , adressiert an die F.___ , hielt Dr. med. K.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, fest, es be stehe eine erste psychotische Episode mit paranoiden Symptomen . D ie Be schwerdeführerin höre seit zwei Jahren imperative Stimmen . Diese würden sie zu Handlungen zwingen ( z.B. sich selbst zu verletzen ) , die sie gar nicht wolle. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin einen statusartigen Grand mal Anfall erlitten und danach im Universitätsspital erstmals von Halluzinationen berich tet. Schliesslich wies die Ärztin darauf hin, dass sie die Beschwerdeführerin be reits als 11-Jährige wegen heftiger Angstsymptome behandelt habe. Nach zwi schen zeitlich positivem Verlauf habe sich diese im Jahr 2008 wegen Stim mungs schwankungen und Situation en , die sie an sich selbst hätten zweifeln lassen, erneut gemeldet
– ohne das präpsychotische oder schleichend zuneh mende psy cho tische Symptome vorgelegen hätten ( Urk. 3/4). 3.6.3
Bei der von m ed. pract . D.___ am 1 2. August 2014 zuhanden des Sozialver sicherungsgerichts verfassten Stellungnahme
handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung des Berichts vom 1 0. April 201 4 (vgl. E. 3.2).
Ergänzend wies der Arzt sinngemäss darauf hin, dass die Beschwerdeführerin währen d der gesamten Ausbildung psychiatrisch begleitet worden sei , dennoch habe es krank heitsbedingte Ausfälle gegeben . Die Ausfallzeiten hätten bei noch beste hender guter Leistungsfähigkeit kompensiert werden können. Dasselbe gelte für die sechs monatige Beurlaubung vor der Abschlussprüfung zufolge der psychi schen Verschlechterung im Rahmen der Schwangerschaft. Die Prüfung sei schwanger schaftsbedingt erst ein Jahr später abgelegt worden. Weil sie sich geschämt habe, dass sie mit der Verantwortung als Pharmaassistentin überfor dert gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin
ihrem Umfeld die Anstellung als Verkäuferin monatelang verschwiegen . Aktuell sei sie bereits durch die depres sive Störung eingeschränkt, welche die kognitive Leistungsfähigkeit beeinträch tige und körper liche Symptome beinhalte.
Die K rankhei t a ufrechterhalte nd und fördernd sei die bestehende Persönlich keits akzentuierung ,
aktuell mit der Tendenz zur Ausbildung einer zwanghaften Per sönlichkeitsstörung . Die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihren Gedanken ge fangen und wirke abwesend. Es gelinge ihr trotz Medikation nicht, die Ge dank en zu stoppen oder zu steuern. Es falle ihr daher schwer, sich an von aus sen vor gegebene Abläufe zu halten, und es komme
wegen des nicht sinnvollen Ver haltens auch immer wieder zu Konflikten im Privatleben und am Arbeits platz . Im Haushalt folge sie festen Abläufen und wiederhole diese bei Unterbrü chen . Ausgelöst durch die Persönlichkeitsanteile zeige sich ein stringent einge richteter Wochenplan mit mangelnder Flexibilität.
Es
bestünden Einschränkung en der Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie eine schnelle Überforderungstendenz. Infolgedessen könne die Beschwer de führerin die Tochter auch nur von Montag
- bis Dienstagabend und von Mitt woch- bis Donnerstagabend sowie jedes zweite Wochenende versorgen . Am Montag und Mittwoch arbeite die Beschwerdeführerin , und die Tochter besuche die Krippe , am D ienstag helfe die Mutter der Beschwerdeführerin und die rest liche Zeit verbringe die Tochter beim Vater. Jede Erkrankung (d epressive Symp to matik, ADHS und Persönlichkeitsakzentuierung ) hätte
für sich genommen bereits eine direkte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diese betrage 30 bis 40 % . Eine Steigerung sei angesichts der Dauer und Schwere der Symptomatik nur eingeschränkt zu erwarten ( Urk. 3/5 S. 2 f. ). 4. 4.1
J e de psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall
Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Rege l auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
In diesem Sinne entscheidend sind für die invali denversiche rungsrechtliche Beurteilung letztlich nicht die genauen Diagnosen, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 273 E. 3.2.1).
4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung eines
Leistungsan spruchs vollumfänglich auf die Stellungnahmen des RAD vom 8. Mai 2014 ( Urk. 11/17 S. 3) und 1 7. Juni 2014 ( Urk. 11/22 S. 2).
D ie regionale n ärztliche n Dienst e (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti o nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
können sie d ie geeigneten Prüf methoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge mei nen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen
(Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren
– nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässig keit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3
Vorab ist deshalb festzuhalten, dass es sich bei den vorliegenden RAD-Stellung nahmen um reine Akt enbeurteilungen handelt und Dr. I.___ als Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin über keine vertieften Spezialkennt nisse auf den Gebieten der Psychiat rie und Psychotherapie verfügt. Auf ihre Stellungnahmen darf daher schon bei geringsten Zweifeln an der Nachvollzieh barkeit nicht abgestellt werden.
Gleichzeitig ist in Bezug auf die übrigen Arztb erichte, welche durchwegs von behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräften stammen, auf die Erfah rungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). Nach der Rechtsprechung ver mögen solche Arztbericht e das Gutachten eines unabhängigen fachmedizi ni schen Experten nicht ohne weiteres in Frage zu stellen (BGE 124 I 170 E. 4) . Infolgedessen können sie ein solches zumeist auch nicht ersetzen . Dies muss
für die Berichte von med. pract . D.___
bereits deshalb gelten , weil er nicht über einen Facharzttitel der FMH für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt .
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist alsdann allgemein ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ). Auch in diesem Zusammen hang sind die Stellungnahmen der RAD-Ärztin und Berichte von med. pract . D.___ unzulänglich, da sie sich nicht mit früheren Arztberichten, z.B. von Dr. K.___ oder des Ambulatoriums G.___ , auseinandersetzten. 4.4
Zu den von med. pract . D.___ gestellten Diagnosen ist zunächst zu bemer ken , dass die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nich t schlechthin auszuschliessen ist. Indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt, und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E.3. 2. mit Hinweisen).
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2003 psychiatrisch behandelt wurde, spätestens seit Februar 2011 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung steht und sich in den Jahren 2011 und 2013 einige Wochen stationär in psychiatrischen Kliniken aufhielt (vgl. E. 3.2) . Aktuell setzt sich ihre Behandlung aus einer kognitiven Verhaltenstherapie mit wöchentlicher Sitzungsfrequenz, Physiotherapie und der Einnahme von Psychopharmaka zu sammen ( Urk. 11/16 S. 3). Insgesamt ist somit von einem langjährigen Krank heitsverlauf mit progredienter Symptomatik trotz regelmässiger Behandlung aus zugehen , auch wenn die depressive Episode zwei Jahre vor Erlass der ange fochtenen Verfügung kurzzeitig vollständig remittierte . In diesem Sinne stellte
nicht nur med. pract .
D.___ ein e ungünstige Prognose ( Urk. 3/5 S. 3) , son dern
auch die RAD-Ärztin hielt fest, es handle sich überwiegend wahrscheinlich „noch nicht“ um eine chronifizierte schwere Depression (vgl. E. 3.4) .
Da bei der Beschwerdeführerin keine Schmerzkrankheit vorliegt und sie sich seit Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutisch er Behandlung befindet, könnten di e Voraussetzungen für eine versicherungsrechtlich relevante mittelschwere re zidi vierende depressive Störung unter Umständen erfü llt sein. Dies muss umso mehr gelten, als auch die RAD-Ärztin nicht aus schloss , dass die gegenwärtig mittel gradige Episode länger – konkret mehr als ein Jahr – dauern könnte ( Urk. 11/17 S. 3 ) . 4.5
Eine Persönlichkeitsakzentuierung stellt demgegenüber keine psychische Erkran kung nach den diagnostischen Kriterien des ICD-Klassifikationssystem s dar
und fällt daher
– im Gegensatz zur Persönlichkeitsstörung – nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens
(vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, Urteil des Sozialversicherungsgericht s I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2 ; U rteil des Bundesgerichts 9C_415 / 2013 vom 2 5. September 2013 E.
5.2 ).
Allerdings wies med. pract . D.___
darauf hin, dass die bestehende Persön lichkeitsakzentuierung die Tendenz zur Ausbildung einer zwanghaften Persön lich keitsstörung habe und die Depression fördere ( Urk. 3/5 S. 2) . Die RAD-Ärztin argumentierte gar mit einer „bekannten emotional instabilen Persönlichkeits störung “ ( Urk. 11/17 S. 3) . Unter diesen Umständen kann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass sich die seit der Kindheit bestehende Problematik zunehmend verstärkt hat und sich nunmehr in Kombination mit der depressiven Erkrankung
zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. 4.6
Schliesslich wurde in der bisherigen Rechtsprechung auch für pos ttraumatische Belastungsstörung en
a uf die Kriterien nach dem ICD-Klassifikationssystem ab ge stellt und eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung nur aner kannt , wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aus sergewöhnlicher Schwere auftrat, wie z.B. nach einer Vergewaltigung. Zudem gilt eine solche
Be lastungsstörung
nicht als per se invalidisierend, sondern es ist darzulegen, in wiefern si e nicht durch zumutbare Willensanstrengungen überwindbar sein soll ( Urteil des Sozialversicherungsgericht s I 203/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4.4 und 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2012 vom 1 8. September 2012 E.3.2.2 mit Hinweisen) .
Bezüglich der von med. pract .
D.___
diagnostizierten posttraumatischen Be lastungsstörung nach sexuellem Missbrauch ist einzig bekannt, dass anam nes tisch
Übergriffe in den Jahren 2005 und 2010 durch fremde Personen statt fan den und hernach posttraumatische Symptome auftraten ( Urk. 11/16 S. 3) . Mangels konkreter Angaben muss derzeit offen bleiben, o b die Ereignisse als trau matisierend einzustufen sind und aktuell noch Symptome mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen . Ohne weitere Abklärungen kann dies je den falls nicht ausgeschlossen werden. 4.7
Weitere Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdebild bestehen in Bezug auf das Ausmass des selbstverletzenden Verhaltens, welches angeblich mehr fach eine ärztliche Versorgung im Spital erforderte ( Urk. 11/3) . Zudem gab die Beschwerdeführerin bereits im Einwand vom 3. Juni
2014 psychotische Symp tome wie Verfolgungswahn und Stimmen hören an, welche bis anhin nicht weiter abgeklärt wurden ( Urk. 11/20 S. 2) , die aufgrund des Krankheitsverlaufs aber auch nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind ( Urk. 3/5)
– zumal sich bisher in den Berichten keine Hinweise auf Symptomausweitung finden. 4. 8
Hinsichtlich der konkreten Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit wies die RAD-Ärztin vorab auf den erfolgreichen Lehrabschluss hin ( Urk. 11/17 S. 3) . Nicht berücksichtigen konnte sie dabei die erst im Bericht vom 1 2. August 2014 von med. pract .
D.___
erwähnten krankheitsbedingten Ausfälle trotz psychiatrischer Begleitung . Auffällig ist, dass med. pract .
D.___ zuungunsten der Beschwerdeführerin einen direkten Zusammenhang zwi schen der psychischen Erkrankung und der v erspäteten Lehrabschlussprüfung ver neinte, indem er diesen Umstand als schwangerschaftsbedingt beurteilte. Gleichzeitig legte er nachvollziehbar dar, dass damals die Ausfallzeiten auf grund der noch bestehende n gute n kognitive n Leistungsfähigkeit h ätten kom pensiert werden können, während die Beschwerdeführerin aktuell bereits durch die – wie bereits festgestellt progrediente (vgl. E.
4.4) – depressive Störung ein geschränkt sei
( Urk. 3/5 S.
2) . In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Be schwer deführerin nie auf ihrem Beruf arbeitete. Stattdessen nahm sie sofort eine weniger anforderungsreiche Arbeit als Kleiderv erkäuferin an, womit sie auch eine Lohneinbusse
in Kauf nahm (vgl. Das Lohnbuch 20 13 , herausge geben vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich , S. 257, Stun denlohn einer Pharmaassistentin im 1. Praxisjahr von Fr. 22. -- ; Urk. 11/11 S.
2 , effektiver Stundenlohn als Verkäuferin von Fr. 20.12) .
Alsdann verneinte die RAD-Ärztin erwerbsbezogene Auswirkungen unter Hin weis auf die Arbeitstätigkeit, Kinderbetreuung und neue Be ziehung der Be schwer deführerin ( Urk. 11/17 S. 3) . Dabei beruhte ihre Beurteilung wiederum auf un vollständigen Informationen und infolgedessen falschen Annahmen. So ergibt sich aus dem Bericht von med. pract .
D.___ vom 1 2. August 2014, dass die Kinderbetreuung
– entgegen der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/3) – nur in sehr beschränktem Umfang durch die Beschwerdeführerin persönlich und allein gewährleistet wird. Die meiste Zeit verbringt die Tochter in der Krippe
oder die Beschwerdeführerin wird bei der Betreuung von ihrer Mutter unter stütz t ( Urk. 3/5 S. 3) . Widersprüchlich ist die Aktenlage, soweit es die Arbeits leistung der Beschwerdeführerin betrifft. Während ihre direkte Vor gesetzte ver mehrte Ab senzen und Konzentrationsschwierigkeiten bestätigte ( Urk. 3/2) , rappor tierte die für administrative Belange zuständige Z.___ eine zufrieden stell en d e Leistung und keine Fehlzeiten ( Urk. 11/3) . 4. 9
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Jahres lohnkonto zunächst deutlich mehr als 40 %
arbeitete ( Urk. 11/11 S. 9) . Aus wel chen Gründen eine Umplatzierung in eine andere Filiale erfolgte und wie das 40%-Pensum zustande kam, ist nicht bekannt. Soweit jedoch die Angaben von med. pract .
D.___ zutreffen, ist die Annahme, das 40%-Arbeitspensum sei auf
die invaliditätsfremde Kinderbetreuung zurückzuführen, schon deshalb falsch, weil die Beschwerdeführerin die Tochter an ihren Arbeitstagen durch die Krippe betreuen lässt und folglich donnerstags und freitags weder arbeitet, noch das Kind betreut ( Urk. 3/5 S. 3) .
Auch sind die übrigen psychosozialen Faktoren mehrheitlich positiv zu werten. So wird die Beschwerdeführerin intensiv und in jeder Hinsicht von ihren Eltern unterstützt ( Urk. 3/3a und 3/3b) . Auch scheint das Verhältnis zum Exmann und Kindsvater ein gutes zu sein, da die Betreuung offenbar absprachefähig ist und er die Beschwerdeführerin weiterhin seine Kreditkarte benutzen liess ( Urk. 3/7) . F erner erfährt die Beschwerdeführerin eine Entlastung durch die Kinde rkrippe und nicht zuletzt scheint ihr e Arbeitgeber in Verständnis f ür ihre Situation auf zubringen. Eindeutig negativ zu werten ist nur die finanzielle Situation, da die Beschwerdeführerin momentan nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufko m men kann.
Den Akten sind derzeit somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für invalidi tätsfremde Gründe als Hauptursache für die psychischen Beschwerden respek tive das geringe Teilzeitpensum zu entnehmen .
Ohnehin gilt:
W enn und soweit psychosoziale Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden auf rechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invalidi täts fremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mitte l bar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist vorliegend ein e von der Belastungssituation unabhängig bestehende psychische Erkran kung angesichts der seit der Kindheit bestehenden Symptomat ik nicht von der Hand zu weisen. 4.10
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die psychische Erkran kung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entschieden werden kann . Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD und des behandelnden Arztes wider sprechen sich. Dabei genügen weder die Stellungnahme n des RAD noch die übri gen Arztberichte den praxisgemässen Anforderungen
an die Abklärung psy chischer Erkrankungen – angefangen bei der fehlenden fachlichen Spezial q ua lifi kation der Ärzte bis hin zur Ausserachtlassung gewisser Beschwerden sowie der mangelhaften Grundlagen (kein Beizug der Vorakten , unvollständige Abklä rung der äusseren Umstände) . 5.
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht ( Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Infolgedessen tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachver halt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.
3b).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits mit Einwand vom 3. Juni 2014 auf verschiedene Umstände hingewiesen, welche einer weiteren Abklärung be d ürfen, und angegeben, von wem sie wann behandelt wurde. Damit hat sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt, zumal sich eingehendere Abklärungen bereits auf grund der Angaben im ersten Bericht von med. pract .
D.___ aufdrängten. I ns besondere kann der Beschwerdeführerin in einem von der Untersuchungs maxi me geprägten Verfahren nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe eine „Bring schuld bezüglich neuer medizinischer Tatsachen“ ( Urk. 11/22 S.
2) . Nur im Rah men einer Revis i on oder N euanmeldung
– und eine solche liegt hier ein deutig nicht vor – wird nach Art. 87 der
Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV als Eintretensvoraussetzung überhaupt die Glaubhaftmachung eine s
Sach verhalts
verlangt. Darüber hinaus genügt es selbst in diesen Fällen, wenn der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente be gründet ist , falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 6 .
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache ist nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) z ur Durch fü h rung der notwendigen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen. Diese hat insbesondere ein psychi atrisches Gutach ten einzuholen und gegebenenfalls den Anteil der Erwerbstätigkeit und Tätig keit im Aufgabenbereich zu über prüfen
sowie eine Haushaltsabklärung in Auftrag zu geben. Dass angesichts der Kinderbetreuung die gemischte Methode der Invali di tätsbemessung zur Anwendung gelangt, wird von der Beschwerde führerin nicht in Frage gestellt. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--
bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Par te i kosten ( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Be schwer deführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 2 7. August 2015 ( Urk. 15 ) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von knapp 15 Stun den sowie pauschale Barauslagen von Fr. 90.40 aus. Diese Aufwendungen er sch ei nen ge rechtfertigt, da die Rechtsvertreterin diverse Schreiben und Arztbe richte einfor dern musste. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb d er unentgeltli chen Rechts ver treterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘ 352 . 75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Prozess ent schädigung
von Fr. 3‘ 352 . 75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1993, schloss im Juli 2013 ihre Ausbildung zur
Pharma-Assistentin EFZ ab ( Urk. 7/5). Seither ist sie als Teilzeitverkäuferin für die Y.___
tätig ( Urk. 11/ 11 S. 2 , Urk. 11/12 ) .
Die Versicherte ist
ge schieden und teilt sich mit ihrem Exmann die elterliche Sorge und Obhut für die gemeinsame im Mai 2012 geborene Tochter ( Urk. 11/6).
Der behandelnde Arzt
meldete die Versicherte am 1 1. November 2013 wegen psy chischer Beschwerden zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , an ( Urk. 11/2). Am 22. November 2013 erfolgte die Anmeldung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug durch die Versicherte selbst ( Urk. 11/7). In der Folge holte die IV-Stelle A uskünfte
bei de r Arbeitgeber in ( Urk. 11/11 -13 ) , einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 11/14) sowie einen Bericht des behandelnden Arztes ( Urk. 11/16) ein. Anschliessend stellte sie mit V orbescheid vom 9. Mai 2014 die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht ( Urk. 11/18). Nach dem die Ver sicherte am 3. Juni 2014 dagegen Einwand erhoben hatte
( Urk. 11/20 ) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Juni 2014
einen Anspruch auf invalidenversicherungsrechtliche Leistungen
im Sinne des Vor bescheids ( Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lich keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (unter anderem im Haushalt) zu be tätigen ( Art.
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte
am 1 8. August 2014 Beschwerde mit dem A ntrag , es sei ihr eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 ohne Begründung auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 10) . Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2014 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic . iur . Stanek Brändle eine unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt ( Urk. 12 , Vollmacht Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem sinngemäss entgegen , seit der Kindheit unter psychischen Beschwerden zu leiden, wobei die Vertuschung der Realität zum Krankheitsbild gehöre. Bei der Arbeit und im Haushalt werde sie insbesondere durch die Zwangshandlungen eingeschränkt. Im Übrigen sei die Kinderbetreu ung so organisiert und die finanzielle Situation derart knapp, dass sie ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung zu 80 % arbeiten würde . Folglich sei ihr eine ange messene Rente zuzusprechen , eventualiter die Sache zwecks umfassender Abklä rung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin holte zunächst A uskünfte bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin
ein. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 als Verkäuferin für sie tätig ist ( Urk. 11/11 S. 2) . Das Teilzeitpen sum
variierte in den ersten Monaten zwischen 35 % und 66 % ( Jahreslohn konto ,
Urk. 11/11 S.
9) und beträgt seit Januar 2014 nunmehr 40
% ( Urk. 11/13). Z.___ von der A.___ , deren Gesellschaftszweck die Beratung, Personalvermittlung und Übernahme von Treuhandfunktionen für Unternehmen ist (vgl. h ttp://zefix.admin.ch), teilte der Beschwerdegegnerin im Februar 2014 zu dem mündlich mit, dass die Beschwerdeführerin in den letzten sechs Monaten keine Fehlzeiten oder Absenzen verzeichnet habe und die volle Leistung erbringe . Man sei mit ihr zufrieden und sehe keinen Unterstützungsbe darf
durch die Invalidenversicherung ( Urk. 11/13). 3.2
Alsdann holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht bei der B.___ ein.
Die Beschwerdeführerin besucht dort seit 1 3. Juni 2013 eine am bu lante Therapie, wobei der zuständige Prof. Dr. med. C.___ die Behandlung an med. pract . D.___ delegiert e ( Urk. 11/16 S. 5). Letzterer stellte in seinem Be richt vom 1 0. April 2014 folgende Diagnosen: rezidivierende depressive Stö rung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.10 und F33.11), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), Persönlichkeitsakzentuierung mit asthenisch-nervösen und zwanghaften ( ana n kas tischen ) Anteilen (ICD-10: Z73) sowie posttraum at ische Belastungsstö rung nach sexuellem Missbrauch (ICD- 10: F43.1; Urk. 11/16 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit stellte er sinngemäss fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit mindes tens mittelgradig eingeschränkt. Derzeit arbeite sie 30 % in e iner Apotheke, m ittel- bis langfristig sei eine Steigerung auf 50 %
möglich. Die se Prognose sei jedoch unsicher. Die Beschwerdeführerin berichte zudem von ritualisierten Ta gesab läufen. Ressourcen seien durch den Krippenplatz und die Aufteilung der Obhut geschaffen worden. Bei rascher Überforderungstendenz und damit ein hergeh en de r Verschlechterung des Gesundheitszustandes befinde sich die Be schwerde füh rerin in einem fragilen Zustand mit der Tendenz zur Stabilisierung ( Urk. 11/16 S. 3-5).
In der Anamnese führte m ed. pract .
D.___ zusammengefasst aus , die Be schwerdeführerin habe mit acht Jahren erste depressive Symptome gezeigt und sei in den Jahren 2005 bis 2011 bei Frau E.___
in psychiatrischer Be hand lung gewesen. Im Februar 2011 sei sie wegen einer Depression, Wahn symp tomen, Fremdbeeinflussungserleben, Gedankeneingebung und visuelle r Halluzi na tionen zwei Wochen stationär in der F.___ und an schliessend im Ambulatorium G.___ behandelt wo rden. Nach Bekanntwerden der Schwanger schaft im Oktober 2011 seien alle Medikamente abgesetzt worden . Nach fünf bis sechs Monate n ohne Beschwerde n
hätten die Symptome einer de pressiven Ent wicklung z ugenommen und zum stationären Aufenthalt in der H.___ vom 1 8. April 2012 bis 1 6. Juni 20
E. 4 ) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 J e de psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall
Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Rege l auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
In diesem Sinne entscheidend sind für die invali denversiche rungsrechtliche Beurteilung letztlich nicht die genauen Diagnosen, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 273 E. 3.2.1).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung eines
Leistungsan spruchs vollumfänglich auf die Stellungnahmen des RAD vom 8. Mai 2014 ( Urk. 11/17 S. 3) und 1 7. Juni 2014 ( Urk. 11/22 S. 2).
D ie regionale n ärztliche n Dienst e (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti o nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
können sie d ie geeigneten Prüf methoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge mei nen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen
(Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren
– nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässig keit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 4.3 Vorab ist deshalb festzuhalten, dass es sich bei den vorliegenden RAD-Stellung nahmen um reine Akt enbeurteilungen handelt und Dr. I.___ als Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin über keine vertieften Spezialkennt nisse auf den Gebieten der Psychiat rie und Psychotherapie verfügt. Auf ihre Stellungnahmen darf daher schon bei geringsten Zweifeln an der Nachvollzieh barkeit nicht abgestellt werden.
Gleichzeitig ist in Bezug auf die übrigen Arztb erichte, welche durchwegs von behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräften stammen, auf die Erfah rungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). Nach der Rechtsprechung ver mögen solche Arztbericht e das Gutachten eines unabhängigen fachmedizi ni schen Experten nicht ohne weiteres in Frage zu stellen (BGE 124 I 170 E. 4) . Infolgedessen können sie ein solches zumeist auch nicht ersetzen . Dies muss
für die Berichte von med. pract . D.___
bereits deshalb gelten , weil er nicht über einen Facharzttitel der FMH für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt .
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist alsdann allgemein ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ). Auch in diesem Zusammen hang sind die Stellungnahmen der RAD-Ärztin und Berichte von med. pract . D.___ unzulänglich, da sie sich nicht mit früheren Arztberichten, z.B. von Dr. K.___ oder des Ambulatoriums G.___ , auseinandersetzten.
E. 4.4 Zu den von med. pract . D.___ gestellten Diagnosen ist zunächst zu bemer ken , dass die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nich t schlechthin auszuschliessen ist. Indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt, und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E.3. 2. mit Hinweisen).
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2003 psychiatrisch behandelt wurde, spätestens seit Februar 2011 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung steht und sich in den Jahren 2011 und 2013 einige Wochen stationär in psychiatrischen Kliniken aufhielt (vgl. E. 3.2) . Aktuell setzt sich ihre Behandlung aus einer kognitiven Verhaltenstherapie mit wöchentlicher Sitzungsfrequenz, Physiotherapie und der Einnahme von Psychopharmaka zu sammen ( Urk. 11/16 S. 3). Insgesamt ist somit von einem langjährigen Krank heitsverlauf mit progredienter Symptomatik trotz regelmässiger Behandlung aus zugehen , auch wenn die depressive Episode zwei Jahre vor Erlass der ange fochtenen Verfügung kurzzeitig vollständig remittierte . In diesem Sinne stellte
nicht nur med. pract .
D.___ ein e ungünstige Prognose ( Urk. 3/5 S. 3) , son dern
auch die RAD-Ärztin hielt fest, es handle sich überwiegend wahrscheinlich „noch nicht“ um eine chronifizierte schwere Depression (vgl. E. 3.4) .
Da bei der Beschwerdeführerin keine Schmerzkrankheit vorliegt und sie sich seit Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutisch er Behandlung befindet, könnten di e Voraussetzungen für eine versicherungsrechtlich relevante mittelschwere re zidi vierende depressive Störung unter Umständen erfü llt sein. Dies muss umso mehr gelten, als auch die RAD-Ärztin nicht aus schloss , dass die gegenwärtig mittel gradige Episode länger – konkret mehr als ein Jahr – dauern könnte ( Urk. 11/17 S. 3 ) .
E. 4.5 Eine Persönlichkeitsakzentuierung stellt demgegenüber keine psychische Erkran kung nach den diagnostischen Kriterien des ICD-Klassifikationssystem s dar
und fällt daher
– im Gegensatz zur Persönlichkeitsstörung – nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens
(vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, Urteil des Sozialversicherungsgericht s I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2 ; U rteil des Bundesgerichts 9C_415 / 2013 vom 2 5. September 2013 E.
5.2 ).
Allerdings wies med. pract . D.___
darauf hin, dass die bestehende Persön lichkeitsakzentuierung die Tendenz zur Ausbildung einer zwanghaften Persön lich keitsstörung habe und die Depression fördere ( Urk. 3/5 S. 2) . Die RAD-Ärztin argumentierte gar mit einer „bekannten emotional instabilen Persönlichkeits störung “ ( Urk. 11/17 S. 3) . Unter diesen Umständen kann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass sich die seit der Kindheit bestehende Problematik zunehmend verstärkt hat und sich nunmehr in Kombination mit der depressiven Erkrankung
zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
E. 4.6 Schliesslich wurde in der bisherigen Rechtsprechung auch für pos ttraumatische Belastungsstörung en
a uf die Kriterien nach dem ICD-Klassifikationssystem ab ge stellt und eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung nur aner kannt , wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aus sergewöhnlicher Schwere auftrat, wie z.B. nach einer Vergewaltigung. Zudem gilt eine solche
Be lastungsstörung
nicht als per se invalidisierend, sondern es ist darzulegen, in wiefern si e nicht durch zumutbare Willensanstrengungen überwindbar sein soll ( Urteil des Sozialversicherungsgericht s I 203/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4.4 und 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2012 vom 1 8. September 2012 E.3.2.2 mit Hinweisen) .
Bezüglich der von med. pract .
D.___
diagnostizierten posttraumatischen Be lastungsstörung nach sexuellem Missbrauch ist einzig bekannt, dass anam nes tisch
Übergriffe in den Jahren 2005 und 2010 durch fremde Personen statt fan den und hernach posttraumatische Symptome auftraten ( Urk. 11/16 S. 3) . Mangels konkreter Angaben muss derzeit offen bleiben, o b die Ereignisse als trau matisierend einzustufen sind und aktuell noch Symptome mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen . Ohne weitere Abklärungen kann dies je den falls nicht ausgeschlossen werden.
E. 4.7 Weitere Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdebild bestehen in Bezug auf das Ausmass des selbstverletzenden Verhaltens, welches angeblich mehr fach eine ärztliche Versorgung im Spital erforderte ( Urk. 11/3) . Zudem gab die Beschwerdeführerin bereits im Einwand vom 3. Juni
2014 psychotische Symp tome wie Verfolgungswahn und Stimmen hören an, welche bis anhin nicht weiter abgeklärt wurden ( Urk. 11/20 S. 2) , die aufgrund des Krankheitsverlaufs aber auch nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind ( Urk. 3/5)
– zumal sich bisher in den Berichten keine Hinweise auf Symptomausweitung finden. 4. 8
Hinsichtlich der konkreten Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit wies die RAD-Ärztin vorab auf den erfolgreichen Lehrabschluss hin ( Urk. 11/17 S. 3) . Nicht berücksichtigen konnte sie dabei die erst im Bericht vom 1 2. August 2014 von med. pract .
D.___
erwähnten krankheitsbedingten Ausfälle trotz psychiatrischer Begleitung . Auffällig ist, dass med. pract .
D.___ zuungunsten der Beschwerdeführerin einen direkten Zusammenhang zwi schen der psychischen Erkrankung und der v erspäteten Lehrabschlussprüfung ver neinte, indem er diesen Umstand als schwangerschaftsbedingt beurteilte. Gleichzeitig legte er nachvollziehbar dar, dass damals die Ausfallzeiten auf grund der noch bestehende n gute n kognitive n Leistungsfähigkeit h ätten kom pensiert werden können, während die Beschwerdeführerin aktuell bereits durch die – wie bereits festgestellt progrediente (vgl. E.
4.4) – depressive Störung ein geschränkt sei
( Urk. 3/5 S.
2) . In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Be schwer deführerin nie auf ihrem Beruf arbeitete. Stattdessen nahm sie sofort eine weniger anforderungsreiche Arbeit als Kleiderv erkäuferin an, womit sie auch eine Lohneinbusse
in Kauf nahm (vgl. Das Lohnbuch 20
E. 4.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die psychische Erkran kung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entschieden werden kann . Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD und des behandelnden Arztes wider sprechen sich. Dabei genügen weder die Stellungnahme n des RAD noch die übri gen Arztberichte den praxisgemässen Anforderungen
an die Abklärung psy chischer Erkrankungen – angefangen bei der fehlenden fachlichen Spezial q ua lifi kation der Ärzte bis hin zur Ausserachtlassung gewisser Beschwerden sowie der mangelhaften Grundlagen (kein Beizug der Vorakten , unvollständige Abklä rung der äusseren Umstände) . 5.
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht ( Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Infolgedessen tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachver halt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.
3b).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits mit Einwand vom 3. Juni 2014 auf verschiedene Umstände hingewiesen, welche einer weiteren Abklärung be d ürfen, und angegeben, von wem sie wann behandelt wurde. Damit hat sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt, zumal sich eingehendere Abklärungen bereits auf grund der Angaben im ersten Bericht von med. pract .
D.___ aufdrängten. I ns besondere kann der Beschwerdeführerin in einem von der Untersuchungs maxi me geprägten Verfahren nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe eine „Bring schuld bezüglich neuer medizinischer Tatsachen“ ( Urk. 11/22 S.
2) . Nur im Rah men einer Revis i on oder N euanmeldung
– und eine solche liegt hier ein deutig nicht vor – wird nach Art. 87 der
Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV als Eintretensvoraussetzung überhaupt die Glaubhaftmachung eine s
Sach verhalts
verlangt. Darüber hinaus genügt es selbst in diesen Fällen, wenn der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente be gründet ist , falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 6 .
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache ist nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) z ur Durch fü h rung der notwendigen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen. Diese hat insbesondere ein psychi atrisches Gutach ten einzuholen und gegebenenfalls den Anteil der Erwerbstätigkeit und Tätig keit im Aufgabenbereich zu über prüfen
sowie eine Haushaltsabklärung in Auftrag zu geben. Dass angesichts der Kinderbetreuung die gemischte Methode der Invali di tätsbemessung zur Anwendung gelangt, wird von der Beschwerde führerin nicht in Frage gestellt. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--
bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Par te i kosten ( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Be schwer deführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 2 7. August 2015 ( Urk.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts ; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus gegli che nen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Bei versicherten Personen , di e nur zum Teil erwerbstätig sind, wird die Invalidi tä t für den Erwerbsteil nach Art. 16 ATSG
und im Aufgaben bereich nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) fest gelegt. D er Invaliditätsgrad ist schliesslich entsprechend der Behinderung in beiden Berei chen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invalidi täts bemessung ).
Konkret bedeutet dies
nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis , dass zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich zu ermitteln ist ; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich dabei mit Rück sicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bring en der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfah rung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Die Invalidität bestimmt sich sodann dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird . Die
Ge samtinvalidität
ergibt sich schliesslich aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ( vgl. dazu BGE 137 V 334 E. 3.2 , BGE 130 V 393 E. 3.3 , BGE 125 V 146 E. 2c , BGE 134 V 9). 1. 3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf e ine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2
IVG ). 2. 2. 1
D ie Beschwerdegegne rin verneinte einen Leistungsanspruch unter Hinweis auf die familiäre Situation und das Fehlen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten medizinischen Sachverhalts ( Urk. 2).
E. 12 geführt . Darüber hinaus bestehe seit der Jugendzeit selbstverlet zendes Ve rhalten . Anamnestisch werde auch von zweifache n sexuellen Miss brauchserfahrungen in den Jahren 2005 und 2010 mit im Anschluss bestehen der posttraumatischer Symptomatik ( vor allem Flashbacks, Alpträume, Ängste und Panik, Vermeidung von Körperkontakt und Nähe) berichtet ( Urk. 11/16 S. 2 f.). 3.3
Ferner führte die Beschwerdegegnerin zwei Telefonate mit der Beschwerde füh re rin. Am 1 3. November 2013 notierte sie dazu, die Beschwer deführerin habe eine schlechte Phase, so dass sie morgens kaum aufstehen könne und sich selbst derart verletze, dass sie teilweise ins Spital müsse. Nach der Geburt habe sie ein Jahr nicht gearbeitet. Sie schaffe es nun, während drei einhalb Tagen für das Kind zu sorgen , das auch die Krippe besuche . Wenn es ihr schlecht gehe, würden ihre Eltern dies übernehmen. Einmal wöchentlich nehme sie sodann einen Termin bei med. pract . D.___ wahr ( Urk. 11/3).
Am 1 1. Februar 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei per Mitte Januar 2014 intern umplatziert worden und arbeite nun zu 40 % . Das gehe gut. Mehr arbeiten müsse sie nur in der zweiwöchigen Ferienabwesen heit der Filialleiterin. Dies sei viel, aber einmal jährlich möglich. Mehr als 40 %
könne diese wegen der Tochter nicht arbeiten. Sie komme gut zurecht und wünsche eine Rentenprüfung ( Urk. 11/12) . 3. 4
Gestützt auf diese Aktenlage gab der regionale ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) am 8. Mai 2014 seine
Stellungnahme ab. Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, wies
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz bekannter emotional instabiler Persön lich keitsstörung (Missbrauchsproblematik, Depression und selbstverletzendes Verhal ten ) in der Lage gewesen sei , im August 201 2 (richtig: 2013) eine Lehre als Phar maassistentin abzuschliessen. Ausserdem sei der aktuelle n Depression eine
sechsmonatige vollständige Remission vorausgegangen . Schliesslich sei die Be schwerdeführerin auch in der Lage, zu 40 % ausserhäuslich zu arbeiten, sie pflege eine neue Beziehung und vermöge sich mit Arbeit und Kinderbetreuung an drei Tagen gut zu organisieren. Gesamthaft handle es sich somit überwie gend wahrscheinlich (noch) nicht um eine chronifizierte schwere Depression mit sozialem Rückzug und starker Dysfunktionalität , die zu einer erheblichen und dauerhafte n Leistungseinschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Pharmas sis tentin führe. Diese Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin unter adäquater The ra pie nach Abheilen der depressiven Episode, auch wenn diese länger als 1 Jahr e dauere, aber durch psychosoziale Faktoren (Überforderungsgefühle) un terhalten werde, wieder vollschichtig zumutbar
( Urk. 11/17 S. 3). 3. 5
Im Einwand vom 3. Juni 2014 gegen den negativen Vorbescheid führte die Be schwerdeführerin sodann die seit dem Jahr 2003 mit ihrer Behandlung befass te n
Kliniken und Arztpersonen auf. Sie machte geltend, ihre Beschwerden wür den sich in Unlust, Verfolgungswahn (Stimmen) und Psychosen verschiedener Aus prägung manifestieren, sie verletze sich selbst und leide unter den Neben wir kungen der Medikamente
( Urk. 11/20). Die RAD-Ärztin Dr. I.___ er klärte hier zu am 1 7. Juni 2014 , der RAD habe seine Abklärungspflicht erfüllt, indem er sämtliche g eklagten Leiden mittels de r vorgelegten Arztberichte medi zinisch ge prüft habe . Die Beschwerdeführerin habe bezüglich neuer medizini scher Tat sach en
eine Bringschuld. Der RAD veranlasse zudem nur neue Abklä rungen, wenn die Arztberichte nicht schlüssig und nachvollziehbar seien ( Urk. 11/22 S. 2) . 3.6 3.6 .1
Nach Erlass der angefochtenen Verfügung legte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerdeschrift schliesslich die nachfolgenden
drei Unterlagen bei :
Mit Schreiben vom 2 2. Juli 2014 bestätigte J.___ , die direkte Vorgesetz te der Beschwerdeführerin, dass diese vermehrt Absenzen habe und nicht zur Ar beit erscheine. Auch sei sie teilweise abwesend und unkonzentriert. Stressiges A rbeiten falle der Beschwerdeführerin schwer ( Urk. 3/2). 3.6.2
Im Einweisungsbericht vom 4. Februar 2011 , adressiert an die F.___ , hielt Dr. med. K.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, fest, es be stehe eine erste psychotische Episode mit paranoiden Symptomen . D ie Be schwerdeführerin höre seit zwei Jahren imperative Stimmen . Diese würden sie zu Handlungen zwingen ( z.B. sich selbst zu verletzen ) , die sie gar nicht wolle. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin einen statusartigen Grand mal Anfall erlitten und danach im Universitätsspital erstmals von Halluzinationen berich tet. Schliesslich wies die Ärztin darauf hin, dass sie die Beschwerdeführerin be reits als 11-Jährige wegen heftiger Angstsymptome behandelt habe. Nach zwi schen zeitlich positivem Verlauf habe sich diese im Jahr 2008 wegen Stim mungs schwankungen und Situation en , die sie an sich selbst hätten zweifeln lassen, erneut gemeldet
– ohne das präpsychotische oder schleichend zuneh mende psy cho tische Symptome vorgelegen hätten ( Urk. 3/4). 3.6.3
Bei der von m ed. pract . D.___ am 1 2. August 2014 zuhanden des Sozialver sicherungsgerichts verfassten Stellungnahme
handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung des Berichts vom 1 0. April 201 4 (vgl. E. 3.2).
Ergänzend wies der Arzt sinngemäss darauf hin, dass die Beschwerdeführerin währen d der gesamten Ausbildung psychiatrisch begleitet worden sei , dennoch habe es krank heitsbedingte Ausfälle gegeben . Die Ausfallzeiten hätten bei noch beste hender guter Leistungsfähigkeit kompensiert werden können. Dasselbe gelte für die sechs monatige Beurlaubung vor der Abschlussprüfung zufolge der psychi schen Verschlechterung im Rahmen der Schwangerschaft. Die Prüfung sei schwanger schaftsbedingt erst ein Jahr später abgelegt worden. Weil sie sich geschämt habe, dass sie mit der Verantwortung als Pharmaassistentin überfor dert gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin
ihrem Umfeld die Anstellung als Verkäuferin monatelang verschwiegen . Aktuell sei sie bereits durch die depres sive Störung eingeschränkt, welche die kognitive Leistungsfähigkeit beeinträch tige und körper liche Symptome beinhalte.
Die K rankhei t a ufrechterhalte nd und fördernd sei die bestehende Persönlich keits akzentuierung ,
aktuell mit der Tendenz zur Ausbildung einer zwanghaften Per sönlichkeitsstörung . Die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihren Gedanken ge fangen und wirke abwesend. Es gelinge ihr trotz Medikation nicht, die Ge dank en zu stoppen oder zu steuern. Es falle ihr daher schwer, sich an von aus sen vor gegebene Abläufe zu halten, und es komme
wegen des nicht sinnvollen Ver haltens auch immer wieder zu Konflikten im Privatleben und am Arbeits platz . Im Haushalt folge sie festen Abläufen und wiederhole diese bei Unterbrü chen . Ausgelöst durch die Persönlichkeitsanteile zeige sich ein stringent einge richteter Wochenplan mit mangelnder Flexibilität.
Es
bestünden Einschränkung en der Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie eine schnelle Überforderungstendenz. Infolgedessen könne die Beschwer de führerin die Tochter auch nur von Montag
- bis Dienstagabend und von Mitt woch- bis Donnerstagabend sowie jedes zweite Wochenende versorgen . Am Montag und Mittwoch arbeite die Beschwerdeführerin , und die Tochter besuche die Krippe , am D ienstag helfe die Mutter der Beschwerdeführerin und die rest liche Zeit verbringe die Tochter beim Vater. Jede Erkrankung (d epressive Symp to matik, ADHS und Persönlichkeitsakzentuierung ) hätte
für sich genommen bereits eine direkte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diese betrage 30 bis 40 % . Eine Steigerung sei angesichts der Dauer und Schwere der Symptomatik nur eingeschränkt zu erwarten ( Urk. 3/5 S. 2 f. ). 4.
E. 13 , herausge geben vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich , S. 257, Stun denlohn einer Pharmaassistentin im 1. Praxisjahr von Fr. 22. -- ; Urk. 11/11 S.
2 , effektiver Stundenlohn als Verkäuferin von Fr. 20.12) .
Alsdann verneinte die RAD-Ärztin erwerbsbezogene Auswirkungen unter Hin weis auf die Arbeitstätigkeit, Kinderbetreuung und neue Be ziehung der Be schwer deführerin ( Urk. 11/17 S. 3) . Dabei beruhte ihre Beurteilung wiederum auf un vollständigen Informationen und infolgedessen falschen Annahmen. So ergibt sich aus dem Bericht von med. pract .
D.___ vom 1 2. August 2014, dass die Kinderbetreuung
– entgegen der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/3) – nur in sehr beschränktem Umfang durch die Beschwerdeführerin persönlich und allein gewährleistet wird. Die meiste Zeit verbringt die Tochter in der Krippe
oder die Beschwerdeführerin wird bei der Betreuung von ihrer Mutter unter stütz t ( Urk. 3/5 S. 3) . Widersprüchlich ist die Aktenlage, soweit es die Arbeits leistung der Beschwerdeführerin betrifft. Während ihre direkte Vor gesetzte ver mehrte Ab senzen und Konzentrationsschwierigkeiten bestätigte ( Urk. 3/2) , rappor tierte die für administrative Belange zuständige Z.___ eine zufrieden stell en d e Leistung und keine Fehlzeiten ( Urk. 11/3) . 4. 9
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Jahres lohnkonto zunächst deutlich mehr als 40 %
arbeitete ( Urk. 11/11 S. 9) . Aus wel chen Gründen eine Umplatzierung in eine andere Filiale erfolgte und wie das 40%-Pensum zustande kam, ist nicht bekannt. Soweit jedoch die Angaben von med. pract .
D.___ zutreffen, ist die Annahme, das 40%-Arbeitspensum sei auf
die invaliditätsfremde Kinderbetreuung zurückzuführen, schon deshalb falsch, weil die Beschwerdeführerin die Tochter an ihren Arbeitstagen durch die Krippe betreuen lässt und folglich donnerstags und freitags weder arbeitet, noch das Kind betreut ( Urk. 3/5 S. 3) .
Auch sind die übrigen psychosozialen Faktoren mehrheitlich positiv zu werten. So wird die Beschwerdeführerin intensiv und in jeder Hinsicht von ihren Eltern unterstützt ( Urk. 3/3a und 3/3b) . Auch scheint das Verhältnis zum Exmann und Kindsvater ein gutes zu sein, da die Betreuung offenbar absprachefähig ist und er die Beschwerdeführerin weiterhin seine Kreditkarte benutzen liess ( Urk. 3/7) . F erner erfährt die Beschwerdeführerin eine Entlastung durch die Kinde rkrippe und nicht zuletzt scheint ihr e Arbeitgeber in Verständnis f ür ihre Situation auf zubringen. Eindeutig negativ zu werten ist nur die finanzielle Situation, da die Beschwerdeführerin momentan nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufko m men kann.
Den Akten sind derzeit somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für invalidi tätsfremde Gründe als Hauptursache für die psychischen Beschwerden respek tive das geringe Teilzeitpensum zu entnehmen .
Ohnehin gilt:
W enn und soweit psychosoziale Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden auf rechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invalidi täts fremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mitte l bar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist vorliegend ein e von der Belastungssituation unabhängig bestehende psychische Erkran kung angesichts der seit der Kindheit bestehenden Symptomat ik nicht von der Hand zu weisen.
E. 15 Stun den sowie pauschale Barauslagen von Fr. 90.40 aus. Diese Aufwendungen er sch ei nen ge rechtfertigt, da die Rechtsvertreterin diverse Schreiben und Arztbe richte einfor dern musste. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb d er unentgeltli chen Rechts ver treterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘ 352 . 75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Prozess ent schädigung
von Fr. 3‘ 352 . 75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00799 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
17. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1993, schloss im Juli 2013 ihre Ausbildung zur
Pharma-Assistentin EFZ ab ( Urk. 7/5). Seither ist sie als Teilzeitverkäuferin für die Y.___
tätig ( Urk. 11/ 11 S. 2 , Urk. 11/12 ) .
Die Versicherte ist
ge schieden und teilt sich mit ihrem Exmann die elterliche Sorge und Obhut für die gemeinsame im Mai 2012 geborene Tochter ( Urk. 11/6).
Der behandelnde Arzt
meldete die Versicherte am 1 1. November 2013 wegen psy chischer Beschwerden zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , an ( Urk. 11/2). Am 22. November 2013 erfolgte die Anmeldung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug durch die Versicherte selbst ( Urk. 11/7). In der Folge holte die IV-Stelle A uskünfte
bei de r Arbeitgeber in ( Urk. 11/11 -13 ) , einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 11/14) sowie einen Bericht des behandelnden Arztes ( Urk. 11/16) ein. Anschliessend stellte sie mit V orbescheid vom 9. Mai 2014 die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht ( Urk. 11/18). Nach dem die Ver sicherte am 3. Juni 2014 dagegen Einwand erhoben hatte
( Urk. 11/20 ) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Juni 2014
einen Anspruch auf invalidenversicherungsrechtliche Leistungen
im Sinne des Vor bescheids ( Urk. 2) . 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte
am 1 8. August 2014 Beschwerde mit dem A ntrag , es sei ihr eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 ohne Begründung auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 10) . Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2014 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic . iur . Stanek Brändle eine unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt ( Urk. 12 , Vollmacht Urk. 4 ) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lich keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (unter anderem im Haushalt) zu be tätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts ; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus gegli che nen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Bei versicherten Personen , di e nur zum Teil erwerbstätig sind, wird die Invalidi tä t für den Erwerbsteil nach Art. 16 ATSG
und im Aufgaben bereich nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) fest gelegt. D er Invaliditätsgrad ist schliesslich entsprechend der Behinderung in beiden Berei chen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invalidi täts bemessung ).
Konkret bedeutet dies
nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis , dass zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich zu ermitteln ist ; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich dabei mit Rück sicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bring en der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfah rung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Die Invalidität bestimmt sich sodann dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird . Die
Ge samtinvalidität
ergibt sich schliesslich aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ( vgl. dazu BGE 137 V 334 E. 3.2 , BGE 130 V 393 E. 3.3 , BGE 125 V 146 E. 2c , BGE 134 V 9). 1. 3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf e ine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2
IVG ). 2. 2. 1
D ie Beschwerdegegne rin verneinte einen Leistungsanspruch unter Hinweis auf die familiäre Situation und das Fehlen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten medizinischen Sachverhalts ( Urk. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem sinngemäss entgegen , seit der Kindheit unter psychischen Beschwerden zu leiden, wobei die Vertuschung der Realität zum Krankheitsbild gehöre. Bei der Arbeit und im Haushalt werde sie insbesondere durch die Zwangshandlungen eingeschränkt. Im Übrigen sei die Kinderbetreu ung so organisiert und die finanzielle Situation derart knapp, dass sie ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung zu 80 % arbeiten würde . Folglich sei ihr eine ange messene Rente zuzusprechen , eventualiter die Sache zwecks umfassender Abklä rung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin holte zunächst A uskünfte bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin
ein. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 als Verkäuferin für sie tätig ist ( Urk. 11/11 S. 2) . Das Teilzeitpen sum
variierte in den ersten Monaten zwischen 35 % und 66 % ( Jahreslohn konto ,
Urk. 11/11 S.
9) und beträgt seit Januar 2014 nunmehr 40
% ( Urk. 11/13). Z.___ von der A.___ , deren Gesellschaftszweck die Beratung, Personalvermittlung und Übernahme von Treuhandfunktionen für Unternehmen ist (vgl. h ttp://zefix.admin.ch), teilte der Beschwerdegegnerin im Februar 2014 zu dem mündlich mit, dass die Beschwerdeführerin in den letzten sechs Monaten keine Fehlzeiten oder Absenzen verzeichnet habe und die volle Leistung erbringe . Man sei mit ihr zufrieden und sehe keinen Unterstützungsbe darf
durch die Invalidenversicherung ( Urk. 11/13). 3.2
Alsdann holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht bei der B.___ ein.
Die Beschwerdeführerin besucht dort seit 1 3. Juni 2013 eine am bu lante Therapie, wobei der zuständige Prof. Dr. med. C.___ die Behandlung an med. pract . D.___ delegiert e ( Urk. 11/16 S. 5). Letzterer stellte in seinem Be richt vom 1 0. April 2014 folgende Diagnosen: rezidivierende depressive Stö rung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.10 und F33.11), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), Persönlichkeitsakzentuierung mit asthenisch-nervösen und zwanghaften ( ana n kas tischen ) Anteilen (ICD-10: Z73) sowie posttraum at ische Belastungsstö rung nach sexuellem Missbrauch (ICD- 10: F43.1; Urk. 11/16 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit stellte er sinngemäss fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit mindes tens mittelgradig eingeschränkt. Derzeit arbeite sie 30 % in e iner Apotheke, m ittel- bis langfristig sei eine Steigerung auf 50 %
möglich. Die se Prognose sei jedoch unsicher. Die Beschwerdeführerin berichte zudem von ritualisierten Ta gesab läufen. Ressourcen seien durch den Krippenplatz und die Aufteilung der Obhut geschaffen worden. Bei rascher Überforderungstendenz und damit ein hergeh en de r Verschlechterung des Gesundheitszustandes befinde sich die Be schwerde füh rerin in einem fragilen Zustand mit der Tendenz zur Stabilisierung ( Urk. 11/16 S. 3-5).
In der Anamnese führte m ed. pract .
D.___ zusammengefasst aus , die Be schwerdeführerin habe mit acht Jahren erste depressive Symptome gezeigt und sei in den Jahren 2005 bis 2011 bei Frau E.___
in psychiatrischer Be hand lung gewesen. Im Februar 2011 sei sie wegen einer Depression, Wahn symp tomen, Fremdbeeinflussungserleben, Gedankeneingebung und visuelle r Halluzi na tionen zwei Wochen stationär in der F.___ und an schliessend im Ambulatorium G.___ behandelt wo rden. Nach Bekanntwerden der Schwanger schaft im Oktober 2011 seien alle Medikamente abgesetzt worden . Nach fünf bis sechs Monate n ohne Beschwerde n
hätten die Symptome einer de pressiven Ent wicklung z ugenommen und zum stationären Aufenthalt in der H.___ vom 1 8. April 2012 bis 1 6. Juni 20 12 geführt . Darüber hinaus bestehe seit der Jugendzeit selbstverlet zendes Ve rhalten . Anamnestisch werde auch von zweifache n sexuellen Miss brauchserfahrungen in den Jahren 2005 und 2010 mit im Anschluss bestehen der posttraumatischer Symptomatik ( vor allem Flashbacks, Alpträume, Ängste und Panik, Vermeidung von Körperkontakt und Nähe) berichtet ( Urk. 11/16 S. 2 f.). 3.3
Ferner führte die Beschwerdegegnerin zwei Telefonate mit der Beschwerde füh re rin. Am 1 3. November 2013 notierte sie dazu, die Beschwer deführerin habe eine schlechte Phase, so dass sie morgens kaum aufstehen könne und sich selbst derart verletze, dass sie teilweise ins Spital müsse. Nach der Geburt habe sie ein Jahr nicht gearbeitet. Sie schaffe es nun, während drei einhalb Tagen für das Kind zu sorgen , das auch die Krippe besuche . Wenn es ihr schlecht gehe, würden ihre Eltern dies übernehmen. Einmal wöchentlich nehme sie sodann einen Termin bei med. pract . D.___ wahr ( Urk. 11/3).
Am 1 1. Februar 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei per Mitte Januar 2014 intern umplatziert worden und arbeite nun zu 40 % . Das gehe gut. Mehr arbeiten müsse sie nur in der zweiwöchigen Ferienabwesen heit der Filialleiterin. Dies sei viel, aber einmal jährlich möglich. Mehr als 40 %
könne diese wegen der Tochter nicht arbeiten. Sie komme gut zurecht und wünsche eine Rentenprüfung ( Urk. 11/12) . 3. 4
Gestützt auf diese Aktenlage gab der regionale ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) am 8. Mai 2014 seine
Stellungnahme ab. Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, wies
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz bekannter emotional instabiler Persön lich keitsstörung (Missbrauchsproblematik, Depression und selbstverletzendes Verhal ten ) in der Lage gewesen sei , im August 201 2 (richtig: 2013) eine Lehre als Phar maassistentin abzuschliessen. Ausserdem sei der aktuelle n Depression eine
sechsmonatige vollständige Remission vorausgegangen . Schliesslich sei die Be schwerdeführerin auch in der Lage, zu 40 % ausserhäuslich zu arbeiten, sie pflege eine neue Beziehung und vermöge sich mit Arbeit und Kinderbetreuung an drei Tagen gut zu organisieren. Gesamthaft handle es sich somit überwie gend wahrscheinlich (noch) nicht um eine chronifizierte schwere Depression mit sozialem Rückzug und starker Dysfunktionalität , die zu einer erheblichen und dauerhafte n Leistungseinschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Pharmas sis tentin führe. Diese Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin unter adäquater The ra pie nach Abheilen der depressiven Episode, auch wenn diese länger als 1 Jahr e dauere, aber durch psychosoziale Faktoren (Überforderungsgefühle) un terhalten werde, wieder vollschichtig zumutbar
( Urk. 11/17 S. 3). 3. 5
Im Einwand vom 3. Juni 2014 gegen den negativen Vorbescheid führte die Be schwerdeführerin sodann die seit dem Jahr 2003 mit ihrer Behandlung befass te n
Kliniken und Arztpersonen auf. Sie machte geltend, ihre Beschwerden wür den sich in Unlust, Verfolgungswahn (Stimmen) und Psychosen verschiedener Aus prägung manifestieren, sie verletze sich selbst und leide unter den Neben wir kungen der Medikamente
( Urk. 11/20). Die RAD-Ärztin Dr. I.___ er klärte hier zu am 1 7. Juni 2014 , der RAD habe seine Abklärungspflicht erfüllt, indem er sämtliche g eklagten Leiden mittels de r vorgelegten Arztberichte medi zinisch ge prüft habe . Die Beschwerdeführerin habe bezüglich neuer medizini scher Tat sach en
eine Bringschuld. Der RAD veranlasse zudem nur neue Abklä rungen, wenn die Arztberichte nicht schlüssig und nachvollziehbar seien ( Urk. 11/22 S. 2) . 3.6 3.6 .1
Nach Erlass der angefochtenen Verfügung legte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerdeschrift schliesslich die nachfolgenden
drei Unterlagen bei :
Mit Schreiben vom 2 2. Juli 2014 bestätigte J.___ , die direkte Vorgesetz te der Beschwerdeführerin, dass diese vermehrt Absenzen habe und nicht zur Ar beit erscheine. Auch sei sie teilweise abwesend und unkonzentriert. Stressiges A rbeiten falle der Beschwerdeführerin schwer ( Urk. 3/2). 3.6.2
Im Einweisungsbericht vom 4. Februar 2011 , adressiert an die F.___ , hielt Dr. med. K.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, fest, es be stehe eine erste psychotische Episode mit paranoiden Symptomen . D ie Be schwerdeführerin höre seit zwei Jahren imperative Stimmen . Diese würden sie zu Handlungen zwingen ( z.B. sich selbst zu verletzen ) , die sie gar nicht wolle. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin einen statusartigen Grand mal Anfall erlitten und danach im Universitätsspital erstmals von Halluzinationen berich tet. Schliesslich wies die Ärztin darauf hin, dass sie die Beschwerdeführerin be reits als 11-Jährige wegen heftiger Angstsymptome behandelt habe. Nach zwi schen zeitlich positivem Verlauf habe sich diese im Jahr 2008 wegen Stim mungs schwankungen und Situation en , die sie an sich selbst hätten zweifeln lassen, erneut gemeldet
– ohne das präpsychotische oder schleichend zuneh mende psy cho tische Symptome vorgelegen hätten ( Urk. 3/4). 3.6.3
Bei der von m ed. pract . D.___ am 1 2. August 2014 zuhanden des Sozialver sicherungsgerichts verfassten Stellungnahme
handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung des Berichts vom 1 0. April 201 4 (vgl. E. 3.2).
Ergänzend wies der Arzt sinngemäss darauf hin, dass die Beschwerdeführerin währen d der gesamten Ausbildung psychiatrisch begleitet worden sei , dennoch habe es krank heitsbedingte Ausfälle gegeben . Die Ausfallzeiten hätten bei noch beste hender guter Leistungsfähigkeit kompensiert werden können. Dasselbe gelte für die sechs monatige Beurlaubung vor der Abschlussprüfung zufolge der psychi schen Verschlechterung im Rahmen der Schwangerschaft. Die Prüfung sei schwanger schaftsbedingt erst ein Jahr später abgelegt worden. Weil sie sich geschämt habe, dass sie mit der Verantwortung als Pharmaassistentin überfor dert gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin
ihrem Umfeld die Anstellung als Verkäuferin monatelang verschwiegen . Aktuell sei sie bereits durch die depres sive Störung eingeschränkt, welche die kognitive Leistungsfähigkeit beeinträch tige und körper liche Symptome beinhalte.
Die K rankhei t a ufrechterhalte nd und fördernd sei die bestehende Persönlich keits akzentuierung ,
aktuell mit der Tendenz zur Ausbildung einer zwanghaften Per sönlichkeitsstörung . Die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihren Gedanken ge fangen und wirke abwesend. Es gelinge ihr trotz Medikation nicht, die Ge dank en zu stoppen oder zu steuern. Es falle ihr daher schwer, sich an von aus sen vor gegebene Abläufe zu halten, und es komme
wegen des nicht sinnvollen Ver haltens auch immer wieder zu Konflikten im Privatleben und am Arbeits platz . Im Haushalt folge sie festen Abläufen und wiederhole diese bei Unterbrü chen . Ausgelöst durch die Persönlichkeitsanteile zeige sich ein stringent einge richteter Wochenplan mit mangelnder Flexibilität.
Es
bestünden Einschränkung en der Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie eine schnelle Überforderungstendenz. Infolgedessen könne die Beschwer de führerin die Tochter auch nur von Montag
- bis Dienstagabend und von Mitt woch- bis Donnerstagabend sowie jedes zweite Wochenende versorgen . Am Montag und Mittwoch arbeite die Beschwerdeführerin , und die Tochter besuche die Krippe , am D ienstag helfe die Mutter der Beschwerdeführerin und die rest liche Zeit verbringe die Tochter beim Vater. Jede Erkrankung (d epressive Symp to matik, ADHS und Persönlichkeitsakzentuierung ) hätte
für sich genommen bereits eine direkte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diese betrage 30 bis 40 % . Eine Steigerung sei angesichts der Dauer und Schwere der Symptomatik nur eingeschränkt zu erwarten ( Urk. 3/5 S. 2 f. ). 4. 4.1
J e de psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall
Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Rege l auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
In diesem Sinne entscheidend sind für die invali denversiche rungsrechtliche Beurteilung letztlich nicht die genauen Diagnosen, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 273 E. 3.2.1).
4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung eines
Leistungsan spruchs vollumfänglich auf die Stellungnahmen des RAD vom 8. Mai 2014 ( Urk. 11/17 S. 3) und 1 7. Juni 2014 ( Urk. 11/22 S. 2).
D ie regionale n ärztliche n Dienst e (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti o nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
können sie d ie geeigneten Prüf methoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge mei nen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen
(Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren
– nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässig keit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3
Vorab ist deshalb festzuhalten, dass es sich bei den vorliegenden RAD-Stellung nahmen um reine Akt enbeurteilungen handelt und Dr. I.___ als Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin über keine vertieften Spezialkennt nisse auf den Gebieten der Psychiat rie und Psychotherapie verfügt. Auf ihre Stellungnahmen darf daher schon bei geringsten Zweifeln an der Nachvollzieh barkeit nicht abgestellt werden.
Gleichzeitig ist in Bezug auf die übrigen Arztb erichte, welche durchwegs von behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräften stammen, auf die Erfah rungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). Nach der Rechtsprechung ver mögen solche Arztbericht e das Gutachten eines unabhängigen fachmedizi ni schen Experten nicht ohne weiteres in Frage zu stellen (BGE 124 I 170 E. 4) . Infolgedessen können sie ein solches zumeist auch nicht ersetzen . Dies muss
für die Berichte von med. pract . D.___
bereits deshalb gelten , weil er nicht über einen Facharzttitel der FMH für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt .
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist alsdann allgemein ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ). Auch in diesem Zusammen hang sind die Stellungnahmen der RAD-Ärztin und Berichte von med. pract . D.___ unzulänglich, da sie sich nicht mit früheren Arztberichten, z.B. von Dr. K.___ oder des Ambulatoriums G.___ , auseinandersetzten. 4.4
Zu den von med. pract . D.___ gestellten Diagnosen ist zunächst zu bemer ken , dass die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nich t schlechthin auszuschliessen ist. Indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt, und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E.3. 2. mit Hinweisen).
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2003 psychiatrisch behandelt wurde, spätestens seit Februar 2011 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung steht und sich in den Jahren 2011 und 2013 einige Wochen stationär in psychiatrischen Kliniken aufhielt (vgl. E. 3.2) . Aktuell setzt sich ihre Behandlung aus einer kognitiven Verhaltenstherapie mit wöchentlicher Sitzungsfrequenz, Physiotherapie und der Einnahme von Psychopharmaka zu sammen ( Urk. 11/16 S. 3). Insgesamt ist somit von einem langjährigen Krank heitsverlauf mit progredienter Symptomatik trotz regelmässiger Behandlung aus zugehen , auch wenn die depressive Episode zwei Jahre vor Erlass der ange fochtenen Verfügung kurzzeitig vollständig remittierte . In diesem Sinne stellte
nicht nur med. pract .
D.___ ein e ungünstige Prognose ( Urk. 3/5 S. 3) , son dern
auch die RAD-Ärztin hielt fest, es handle sich überwiegend wahrscheinlich „noch nicht“ um eine chronifizierte schwere Depression (vgl. E. 3.4) .
Da bei der Beschwerdeführerin keine Schmerzkrankheit vorliegt und sie sich seit Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutisch er Behandlung befindet, könnten di e Voraussetzungen für eine versicherungsrechtlich relevante mittelschwere re zidi vierende depressive Störung unter Umständen erfü llt sein. Dies muss umso mehr gelten, als auch die RAD-Ärztin nicht aus schloss , dass die gegenwärtig mittel gradige Episode länger – konkret mehr als ein Jahr – dauern könnte ( Urk. 11/17 S. 3 ) . 4.5
Eine Persönlichkeitsakzentuierung stellt demgegenüber keine psychische Erkran kung nach den diagnostischen Kriterien des ICD-Klassifikationssystem s dar
und fällt daher
– im Gegensatz zur Persönlichkeitsstörung – nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens
(vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, Urteil des Sozialversicherungsgericht s I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2 ; U rteil des Bundesgerichts 9C_415 / 2013 vom 2 5. September 2013 E.
5.2 ).
Allerdings wies med. pract . D.___
darauf hin, dass die bestehende Persön lichkeitsakzentuierung die Tendenz zur Ausbildung einer zwanghaften Persön lich keitsstörung habe und die Depression fördere ( Urk. 3/5 S. 2) . Die RAD-Ärztin argumentierte gar mit einer „bekannten emotional instabilen Persönlichkeits störung “ ( Urk. 11/17 S. 3) . Unter diesen Umständen kann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass sich die seit der Kindheit bestehende Problematik zunehmend verstärkt hat und sich nunmehr in Kombination mit der depressiven Erkrankung
zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. 4.6
Schliesslich wurde in der bisherigen Rechtsprechung auch für pos ttraumatische Belastungsstörung en
a uf die Kriterien nach dem ICD-Klassifikationssystem ab ge stellt und eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung nur aner kannt , wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aus sergewöhnlicher Schwere auftrat, wie z.B. nach einer Vergewaltigung. Zudem gilt eine solche
Be lastungsstörung
nicht als per se invalidisierend, sondern es ist darzulegen, in wiefern si e nicht durch zumutbare Willensanstrengungen überwindbar sein soll ( Urteil des Sozialversicherungsgericht s I 203/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4.4 und 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2012 vom 1 8. September 2012 E.3.2.2 mit Hinweisen) .
Bezüglich der von med. pract .
D.___
diagnostizierten posttraumatischen Be lastungsstörung nach sexuellem Missbrauch ist einzig bekannt, dass anam nes tisch
Übergriffe in den Jahren 2005 und 2010 durch fremde Personen statt fan den und hernach posttraumatische Symptome auftraten ( Urk. 11/16 S. 3) . Mangels konkreter Angaben muss derzeit offen bleiben, o b die Ereignisse als trau matisierend einzustufen sind und aktuell noch Symptome mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen . Ohne weitere Abklärungen kann dies je den falls nicht ausgeschlossen werden. 4.7
Weitere Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdebild bestehen in Bezug auf das Ausmass des selbstverletzenden Verhaltens, welches angeblich mehr fach eine ärztliche Versorgung im Spital erforderte ( Urk. 11/3) . Zudem gab die Beschwerdeführerin bereits im Einwand vom 3. Juni
2014 psychotische Symp tome wie Verfolgungswahn und Stimmen hören an, welche bis anhin nicht weiter abgeklärt wurden ( Urk. 11/20 S. 2) , die aufgrund des Krankheitsverlaufs aber auch nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind ( Urk. 3/5)
– zumal sich bisher in den Berichten keine Hinweise auf Symptomausweitung finden. 4. 8
Hinsichtlich der konkreten Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit wies die RAD-Ärztin vorab auf den erfolgreichen Lehrabschluss hin ( Urk. 11/17 S. 3) . Nicht berücksichtigen konnte sie dabei die erst im Bericht vom 1 2. August 2014 von med. pract .
D.___
erwähnten krankheitsbedingten Ausfälle trotz psychiatrischer Begleitung . Auffällig ist, dass med. pract .
D.___ zuungunsten der Beschwerdeführerin einen direkten Zusammenhang zwi schen der psychischen Erkrankung und der v erspäteten Lehrabschlussprüfung ver neinte, indem er diesen Umstand als schwangerschaftsbedingt beurteilte. Gleichzeitig legte er nachvollziehbar dar, dass damals die Ausfallzeiten auf grund der noch bestehende n gute n kognitive n Leistungsfähigkeit h ätten kom pensiert werden können, während die Beschwerdeführerin aktuell bereits durch die – wie bereits festgestellt progrediente (vgl. E.
4.4) – depressive Störung ein geschränkt sei
( Urk. 3/5 S.
2) . In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Be schwer deführerin nie auf ihrem Beruf arbeitete. Stattdessen nahm sie sofort eine weniger anforderungsreiche Arbeit als Kleiderv erkäuferin an, womit sie auch eine Lohneinbusse
in Kauf nahm (vgl. Das Lohnbuch 20 13 , herausge geben vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich , S. 257, Stun denlohn einer Pharmaassistentin im 1. Praxisjahr von Fr. 22. -- ; Urk. 11/11 S.
2 , effektiver Stundenlohn als Verkäuferin von Fr. 20.12) .
Alsdann verneinte die RAD-Ärztin erwerbsbezogene Auswirkungen unter Hin weis auf die Arbeitstätigkeit, Kinderbetreuung und neue Be ziehung der Be schwer deführerin ( Urk. 11/17 S. 3) . Dabei beruhte ihre Beurteilung wiederum auf un vollständigen Informationen und infolgedessen falschen Annahmen. So ergibt sich aus dem Bericht von med. pract .
D.___ vom 1 2. August 2014, dass die Kinderbetreuung
– entgegen der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/3) – nur in sehr beschränktem Umfang durch die Beschwerdeführerin persönlich und allein gewährleistet wird. Die meiste Zeit verbringt die Tochter in der Krippe
oder die Beschwerdeführerin wird bei der Betreuung von ihrer Mutter unter stütz t ( Urk. 3/5 S. 3) . Widersprüchlich ist die Aktenlage, soweit es die Arbeits leistung der Beschwerdeführerin betrifft. Während ihre direkte Vor gesetzte ver mehrte Ab senzen und Konzentrationsschwierigkeiten bestätigte ( Urk. 3/2) , rappor tierte die für administrative Belange zuständige Z.___ eine zufrieden stell en d e Leistung und keine Fehlzeiten ( Urk. 11/3) . 4. 9
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Jahres lohnkonto zunächst deutlich mehr als 40 %
arbeitete ( Urk. 11/11 S. 9) . Aus wel chen Gründen eine Umplatzierung in eine andere Filiale erfolgte und wie das 40%-Pensum zustande kam, ist nicht bekannt. Soweit jedoch die Angaben von med. pract .
D.___ zutreffen, ist die Annahme, das 40%-Arbeitspensum sei auf
die invaliditätsfremde Kinderbetreuung zurückzuführen, schon deshalb falsch, weil die Beschwerdeführerin die Tochter an ihren Arbeitstagen durch die Krippe betreuen lässt und folglich donnerstags und freitags weder arbeitet, noch das Kind betreut ( Urk. 3/5 S. 3) .
Auch sind die übrigen psychosozialen Faktoren mehrheitlich positiv zu werten. So wird die Beschwerdeführerin intensiv und in jeder Hinsicht von ihren Eltern unterstützt ( Urk. 3/3a und 3/3b) . Auch scheint das Verhältnis zum Exmann und Kindsvater ein gutes zu sein, da die Betreuung offenbar absprachefähig ist und er die Beschwerdeführerin weiterhin seine Kreditkarte benutzen liess ( Urk. 3/7) . F erner erfährt die Beschwerdeführerin eine Entlastung durch die Kinde rkrippe und nicht zuletzt scheint ihr e Arbeitgeber in Verständnis f ür ihre Situation auf zubringen. Eindeutig negativ zu werten ist nur die finanzielle Situation, da die Beschwerdeführerin momentan nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufko m men kann.
Den Akten sind derzeit somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für invalidi tätsfremde Gründe als Hauptursache für die psychischen Beschwerden respek tive das geringe Teilzeitpensum zu entnehmen .
Ohnehin gilt:
W enn und soweit psychosoziale Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden auf rechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invalidi täts fremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mitte l bar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist vorliegend ein e von der Belastungssituation unabhängig bestehende psychische Erkran kung angesichts der seit der Kindheit bestehenden Symptomat ik nicht von der Hand zu weisen. 4.10
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die psychische Erkran kung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entschieden werden kann . Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD und des behandelnden Arztes wider sprechen sich. Dabei genügen weder die Stellungnahme n des RAD noch die übri gen Arztberichte den praxisgemässen Anforderungen
an die Abklärung psy chischer Erkrankungen – angefangen bei der fehlenden fachlichen Spezial q ua lifi kation der Ärzte bis hin zur Ausserachtlassung gewisser Beschwerden sowie der mangelhaften Grundlagen (kein Beizug der Vorakten , unvollständige Abklä rung der äusseren Umstände) . 5.
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht ( Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Infolgedessen tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachver halt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.
3b).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits mit Einwand vom 3. Juni 2014 auf verschiedene Umstände hingewiesen, welche einer weiteren Abklärung be d ürfen, und angegeben, von wem sie wann behandelt wurde. Damit hat sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt, zumal sich eingehendere Abklärungen bereits auf grund der Angaben im ersten Bericht von med. pract .
D.___ aufdrängten. I ns besondere kann der Beschwerdeführerin in einem von der Untersuchungs maxi me geprägten Verfahren nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe eine „Bring schuld bezüglich neuer medizinischer Tatsachen“ ( Urk. 11/22 S.
2) . Nur im Rah men einer Revis i on oder N euanmeldung
– und eine solche liegt hier ein deutig nicht vor – wird nach Art. 87 der
Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV als Eintretensvoraussetzung überhaupt die Glaubhaftmachung eine s
Sach verhalts
verlangt. Darüber hinaus genügt es selbst in diesen Fällen, wenn der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente be gründet ist , falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 6 .
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache ist nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) z ur Durch fü h rung der notwendigen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen. Diese hat insbesondere ein psychi atrisches Gutach ten einzuholen und gegebenenfalls den Anteil der Erwerbstätigkeit und Tätig keit im Aufgabenbereich zu über prüfen
sowie eine Haushaltsabklärung in Auftrag zu geben. Dass angesichts der Kinderbetreuung die gemischte Methode der Invali di tätsbemessung zur Anwendung gelangt, wird von der Beschwerde führerin nicht in Frage gestellt. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--
bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Par te i kosten ( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Be schwer deführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 2 7. August 2015 ( Urk. 15 ) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von knapp 15 Stun den sowie pauschale Barauslagen von Fr. 90.40 aus. Diese Aufwendungen er sch ei nen ge rechtfertigt, da die Rechtsvertreterin diverse Schreiben und Arztbe richte einfor dern musste. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb d er unentgeltli chen Rechts ver treterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘ 352 . 75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Prozess ent schädigung
von Fr. 3‘ 352 . 75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti