Sachverhalt
1.
Die 1960 geborene X.___ arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsangestellt e
bzw. Haushaltshilfe (vgl. Arbeitgeber liste, Urk. 8/9, sowie Arbeitgeberberichte vom 2 3. Februar 2012, Urk. 8/17, vom 2 4. Februar 2012, Urk. 8/1 3, vom 6. März 2012, Urk. 8/16, vom 1 0. April 2012, Urk. 8/19, sowie vom 2 4. Mai 2012, Urk. 8/20), als sie sich am 1 7. Juli 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug anmeldete (Urk. 8/3). Nach Vornahme erwerbliche r und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem eine Evaluation der funktionel len Leistungsfähigkeit (EFL) in der Y.___
durchgeführt wurde (vgl. Bericht vom 7. November 2012, Urk. 8/25), und nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vor bescheid vom 5. März 2013, Urk. 8/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. April 2013 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 8/29).
Am 8. Januar 2014 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) ging bei der IV-Stelle ein von X.___ mitunterzeichnet er Bericht von
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, ei n, mit welchem eine Neuprüfung des Rentenanspruchs beantragt wurde (Urk. 8/30). Mit Vorbescheid vom 1 5. April 2014 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutre ten (Urk. 8/35). Hieran hielt die IV-Stelle nach dem Einwand von X.___ vom 8. Mai 2014 (Urk. 8/37) mit Verfügung vom 1 3. Juni 2014 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom 1 2. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr Leistungsbegehren zur neuerlichen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, sie medizinisch, beruflich sowie im Haushaltsbe reich abzuklären und eine EFL durchzuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 6. September 2014 mit geteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verände rung des Invaliditätsgrades, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
2 .
Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich de r Grad ihrer Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom 2 9. April 2013 (Urk. 8/29) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen, ob die rentenab lehnende Verfügung vom 2 9. April 2013 rechtens war. 3. 3. 1 3. 1 .1
B ei Erlass der Verfügung vom 2 9. April 2013 lagen folgende Arztberichte vor: 3. 1 .2
Dr. Z.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 9. März 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - l umbospondylogenes Syndrom links/zeitweise lumboradikuläres
Reizsyn drom links bei - Fehlform und degenerativen Veränderungen der unteren LWS - Diskus-Sequester auf Höhe von LWK 5 mit möglicher Reizung der Wur zel L5 links - Epicondylopathia
humeri
ulnari beidseits - Fingerpolyarthrose - b eginnende Gonarthrose und OSG-Arthrose
Daneben bestehe eine Adipositas und arterielle Hypertonie. Die Beschwerdeführe rin se i als Raumpflegerin zu 50 % arbeitsunfähig. Die Beschwerden verunmöglichten für den Rücken und Gelenke belastende Arbeiten oder deren Wiederholung (Urk. 8/18). 3. 1 .3
Die Ärzte der Y.___ hielt en in ihrem EFL-Bericht vom 7. November 2012 als Diagnosen fest: - l umbospondylogenes Syndrom links/zeitweise lumboradikuläres
Reizsyn drom links bei Fehlform und degen e rativen Veränderungen der unteren LWS sowie Diskus-Sequester auf Höhe von LWK 5 mit mögli cher Reizung der Wurzel L5 links - 1 1. Oktober 2011 MRI LWS: Wahrscheinlich von der Bandscheibe L4/5 ausgeh en der Diskushernien -S equester epidural links auf Höhe von LWK 5 mit möglicher Beeinträchtigung der abgehenden Nerven wurzel L5 links. Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S 1. Nur leichte degenerative Veränderungen der übrigen LWS. Status nach leichtem Morbus Scheuermann. Mässige Arthrose der
Iliosakralgelenke . - 2 2. Dezember 2011 A.___, Orthopädie: Keine Indikation zur Sequester-Entfernung. Bei ausgereizter konservativer Therapie Empfehlung einer Spondylodese L4-S 1. Zuvor sollte aber die konser vative Therapie zu Ende geführt werden. Eventuell auch Versuch mit Facettengelenksinfiltration in beiden Höhlen. - Beschwerdeführerin wünsch t bezüglich allfälliger Spondylodese die Ein holung einer Zweitmeinung, da sie einer Operation sehr skeptisch gegenübersteht . - Epicondylopathi a
humer i
ulnari s beidseits - Fingerpolyarthrose - l eichte mediale femorotibiale Gonarthrose beidseits - l eichte OSG-Arthrose links - Präadipositas (BMI 28 kg/m 2)
Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumut baren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkun gen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somati scher Si cht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichti gung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Es seien der Beschwer deführe r in noch wechselbelastende Arbeiten (zu gleichen Teilen gehen/stehend/sitzend) ohne längerdauernd e Tätigkeit in vorgeneigter oder ver drehter Rumpfposition zumutbar (Urk. 8/25). 3. 2
Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. Januar 2014 ein (Urk. 8/30) . Dr. Z.___
nannte dabei die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2 9. März 2012 (E. 3.1.2), hielt nun aber nicht mehr eine beginnende Gon arthrose und OSG-Arthrose, sondern eine Gonarthrose und eine zunehmende Arthrose OSG/USG fest.
Er erklärte, er habe im Bericht vom März 2012 neben den chronischen Rückenschmerzen zusätzl i che OSG- und Knie-Beschwerden beidseits seit etwa 2004 erwähnt, welche im Verlauf progressiv zugenommen hätten. Die Beschwerdeführer in
habe seit Februar 2008 ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduziert. Aufgrund der zunehmenden Schmerzen bei persistierender Schwellung der Sprunggelenke beidseits sei im Mai 2013 eine radiologische Ab klärung mit MRI (linker Fuss) vorgenommen worden, welche die folgende n erheblichen Veränderungen gezeigt habe:
„Röntge n und MRI OSG links vom 30.5. 13 arthrotische Veränderungen im Ber eich von OSG und USG mit multiplen subchondralen Defekte, sowie Gelenkspaltverschmälerung in de n obengenannten Skelettanteilen. Die oben beschriebene flüssigkeitsgefüllte Läsionen ventral und dorsal des oberen Sprunggelenkes die eine Verbindung zum Gelenkspalt haben, entsprechen am ehesten degenerativ bedingten Ganglionen .“
Bisher sei die rechte Sei te noch nicht mit tels MRI abgeklärt worden, wobei ange sichts der Beschwerden mit einer ähnlichen degenerativen Situation zu rechnen sei. Aufgrund des sich verschlechternden Zustandes der Beschwerde führerin mit radiologisch objektivierbaren erheblichen Veränderungen der OSG und USG links sei eine erneute Evaluation gerechtfertigt . 4.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Neuanmeldung bereits rund acht Monate nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vo m 2 9. April 2013 ein (vgl. Urk. 8/29 und Urk. 8/30). Zur Begründung ihres Gesuchs legte sie einzig den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. Januar 2014 auf (E. 3.2) .
Der
erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Jun i 2013 im Beschwerdeverfahren einge reichte Bericht von Dr. Z.___ vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 3/9) hat bei Prüfung der Glaubhaftmachung unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGE 130 V 64 insb. E. 5.2.5).
Wie dargelegt (E. 3.2) nannte Dr. Z.___ als Ursache für die Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die Beschwer den im OSG und USG des linken Fusses, wobei er sich im Wesentlichen auf die bildgebende Untersuchung, welche im Mai 2013, das heisst unmittelbar nach Erlass der Verfügung vom 2 9. April 2013, erstellt wurde, berief . Dr. Z.___ legte in seinem Bericht nicht dar, dass es unmittelbar nach Erlass der Verfügung vom 2 9. April 2013 zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Symptome gekommen sei, hält er doch einen seit 2004 verschlec htern den Gesundheitszustand fest . Die Beschwerdeführerin klagte denn auch bereits Ende 2012 gegenüber den Ärzten der Y.___ über konstante Beschwerden im Bereich des linken Aussenknöchels, wobei dieser oft überwärmt und geschwol len se i, insbesondere im Sommer (Urk. 8/25/2). Sie nahm zudem im Rahmen der EFL eine Entlastung des linken Beines vor (Urk. 8/25/10).
Dr. Z.___ f ührte in seinem Bericht vom 29. März 2012 ebenfalls schon Beschwerden im linken Fuss an (Urk. 8/18/4).
D urch den Bericht von Dr. Z.___
vom 6. Januar 2014 machte die Beschwerdefüh rerin somit nicht glaubhaft, dass es nach der Verfügung vom 29. April 2013 (Urk. 8/29) zu einer wesentlichen, symptomatischen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb sie auch nicht gehalten war, neben der Einholung der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. Urk. 8/33) medizinische Abklärungen vorzunehmen (E. 1.2).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die 1960 geborene X.___ arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsangestellt e
bzw. Haushaltshilfe (vgl. Arbeitgeber liste, Urk. 8/9, sowie Arbeitgeberberichte vom
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verände rung des Invaliditätsgrades, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 2 Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom 1 2. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr Leistungsbegehren zur neuerlichen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, sie medizinisch, beruflich sowie im Haushaltsbe reich abzuklären und eine EFL durchzuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 6. September 2014 mit geteilt wurde (Urk. 9).
E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
2 .
Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich de r Grad ihrer Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom 2 9. April 2013 (Urk. 8/29) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen, ob die rentenab lehnende Verfügung vom 2 9. April 2013 rechtens war.
E. 3 2
Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. Januar 2014 ein (Urk. 8/30) . Dr. Z.___
nannte dabei die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2 9. März 2012 (E. 3.1.2), hielt nun aber nicht mehr eine beginnende Gon arthrose und OSG-Arthrose, sondern eine Gonarthrose und eine zunehmende Arthrose OSG/USG fest.
Er erklärte, er habe im Bericht vom März 2012 neben den chronischen Rückenschmerzen zusätzl i che OSG- und Knie-Beschwerden beidseits seit etwa 2004 erwähnt, welche im Verlauf progressiv zugenommen hätten. Die Beschwerdeführer in
habe seit Februar 2008 ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduziert. Aufgrund der zunehmenden Schmerzen bei persistierender Schwellung der Sprunggelenke beidseits sei im Mai 2013 eine radiologische Ab klärung mit MRI (linker Fuss) vorgenommen worden, welche die folgende n erheblichen Veränderungen gezeigt habe:
„Röntge n und MRI OSG links vom 30.5. 13 arthrotische Veränderungen im Ber eich von OSG und USG mit multiplen subchondralen Defekte, sowie Gelenkspaltverschmälerung in de n obengenannten Skelettanteilen. Die oben beschriebene flüssigkeitsgefüllte Läsionen ventral und dorsal des oberen Sprunggelenkes die eine Verbindung zum Gelenkspalt haben, entsprechen am ehesten degenerativ bedingten Ganglionen .“
Bisher sei die rechte Sei te noch nicht mit tels MRI abgeklärt worden, wobei ange sichts der Beschwerden mit einer ähnlichen degenerativen Situation zu rechnen sei. Aufgrund des sich verschlechternden Zustandes der Beschwerde führerin mit radiologisch objektivierbaren erheblichen Veränderungen der OSG und USG links sei eine erneute Evaluation gerechtfertigt .
E. 4 Die Beschwerdeführerin reichte ihre Neuanmeldung bereits rund acht Monate nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vo m 2 9. April 2013 ein (vgl. Urk. 8/29 und Urk. 8/30). Zur Begründung ihres Gesuchs legte sie einzig den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. Januar 2014 auf (E. 3.2) .
Der
erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Jun i 2013 im Beschwerdeverfahren einge reichte Bericht von Dr. Z.___ vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 3/9) hat bei Prüfung der Glaubhaftmachung unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGE 130 V 64 insb. E. 5.2.5).
Wie dargelegt (E. 3.2) nannte Dr. Z.___ als Ursache für die Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die Beschwer den im OSG und USG des linken Fusses, wobei er sich im Wesentlichen auf die bildgebende Untersuchung, welche im Mai 2013, das heisst unmittelbar nach Erlass der Verfügung vom 2 9. April 2013, erstellt wurde, berief . Dr. Z.___ legte in seinem Bericht nicht dar, dass es unmittelbar nach Erlass der Verfügung vom 2 9. April 2013 zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Symptome gekommen sei, hält er doch einen seit 2004 verschlec htern den Gesundheitszustand fest . Die Beschwerdeführerin klagte denn auch bereits Ende 2012 gegenüber den Ärzten der Y.___ über konstante Beschwerden im Bereich des linken Aussenknöchels, wobei dieser oft überwärmt und geschwol len se i, insbesondere im Sommer (Urk. 8/25/2). Sie nahm zudem im Rahmen der EFL eine Entlastung des linken Beines vor (Urk. 8/25/10).
Dr. Z.___ f ührte in seinem Bericht vom 29. März 2012 ebenfalls schon Beschwerden im linken Fuss an (Urk. 8/18/4).
D urch den Bericht von Dr. Z.___
vom 6. Januar 2014 machte die Beschwerdefüh rerin somit nicht glaubhaft, dass es nach der Verfügung vom 29. April 2013 (Urk. 8/29) zu einer wesentlichen, symptomatischen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb sie auch nicht gehalten war, neben der Einholung der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. Urk. 8/33) medizinische Abklärungen vorzunehmen (E. 1.2).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00788 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
15. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1960 geborene X.___ arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsangestellt e
bzw. Haushaltshilfe (vgl. Arbeitgeber liste, Urk. 8/9, sowie Arbeitgeberberichte vom 2 3. Februar 2012, Urk. 8/17, vom 2 4. Februar 2012, Urk. 8/1 3, vom 6. März 2012, Urk. 8/16, vom 1 0. April 2012, Urk. 8/19, sowie vom 2 4. Mai 2012, Urk. 8/20), als sie sich am 1 7. Juli 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug anmeldete (Urk. 8/3). Nach Vornahme erwerbliche r und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem eine Evaluation der funktionel len Leistungsfähigkeit (EFL) in der Y.___
durchgeführt wurde (vgl. Bericht vom 7. November 2012, Urk. 8/25), und nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vor bescheid vom 5. März 2013, Urk. 8/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. April 2013 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 8/29).
Am 8. Januar 2014 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) ging bei der IV-Stelle ein von X.___ mitunterzeichnet er Bericht von
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, ei n, mit welchem eine Neuprüfung des Rentenanspruchs beantragt wurde (Urk. 8/30). Mit Vorbescheid vom 1 5. April 2014 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutre ten (Urk. 8/35). Hieran hielt die IV-Stelle nach dem Einwand von X.___ vom 8. Mai 2014 (Urk. 8/37) mit Verfügung vom 1 3. Juni 2014 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom 1 2. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr Leistungsbegehren zur neuerlichen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, sie medizinisch, beruflich sowie im Haushaltsbe reich abzuklären und eine EFL durchzuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 6. September 2014 mit geteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verände rung des Invaliditätsgrades, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
2 .
Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich de r Grad ihrer Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom 2 9. April 2013 (Urk. 8/29) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen, ob die rentenab lehnende Verfügung vom 2 9. April 2013 rechtens war. 3. 3. 1 3. 1 .1
B ei Erlass der Verfügung vom 2 9. April 2013 lagen folgende Arztberichte vor: 3. 1 .2
Dr. Z.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 9. März 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - l umbospondylogenes Syndrom links/zeitweise lumboradikuläres
Reizsyn drom links bei - Fehlform und degenerativen Veränderungen der unteren LWS - Diskus-Sequester auf Höhe von LWK 5 mit möglicher Reizung der Wur zel L5 links - Epicondylopathia
humeri
ulnari beidseits - Fingerpolyarthrose - b eginnende Gonarthrose und OSG-Arthrose
Daneben bestehe eine Adipositas und arterielle Hypertonie. Die Beschwerdeführe rin se i als Raumpflegerin zu 50 % arbeitsunfähig. Die Beschwerden verunmöglichten für den Rücken und Gelenke belastende Arbeiten oder deren Wiederholung (Urk. 8/18). 3. 1 .3
Die Ärzte der Y.___ hielt en in ihrem EFL-Bericht vom 7. November 2012 als Diagnosen fest: - l umbospondylogenes Syndrom links/zeitweise lumboradikuläres
Reizsyn drom links bei Fehlform und degen e rativen Veränderungen der unteren LWS sowie Diskus-Sequester auf Höhe von LWK 5 mit mögli cher Reizung der Wurzel L5 links - 1 1. Oktober 2011 MRI LWS: Wahrscheinlich von der Bandscheibe L4/5 ausgeh en der Diskushernien -S equester epidural links auf Höhe von LWK 5 mit möglicher Beeinträchtigung der abgehenden Nerven wurzel L5 links. Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S 1. Nur leichte degenerative Veränderungen der übrigen LWS. Status nach leichtem Morbus Scheuermann. Mässige Arthrose der
Iliosakralgelenke . - 2 2. Dezember 2011 A.___, Orthopädie: Keine Indikation zur Sequester-Entfernung. Bei ausgereizter konservativer Therapie Empfehlung einer Spondylodese L4-S 1. Zuvor sollte aber die konser vative Therapie zu Ende geführt werden. Eventuell auch Versuch mit Facettengelenksinfiltration in beiden Höhlen. - Beschwerdeführerin wünsch t bezüglich allfälliger Spondylodese die Ein holung einer Zweitmeinung, da sie einer Operation sehr skeptisch gegenübersteht . - Epicondylopathi a
humer i
ulnari s beidseits - Fingerpolyarthrose - l eichte mediale femorotibiale Gonarthrose beidseits - l eichte OSG-Arthrose links - Präadipositas (BMI 28 kg/m 2)
Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumut baren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkun gen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somati scher Si cht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichti gung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Es seien der Beschwer deführe r in noch wechselbelastende Arbeiten (zu gleichen Teilen gehen/stehend/sitzend) ohne längerdauernd e Tätigkeit in vorgeneigter oder ver drehter Rumpfposition zumutbar (Urk. 8/25). 3. 2
Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. Januar 2014 ein (Urk. 8/30) . Dr. Z.___
nannte dabei die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2 9. März 2012 (E. 3.1.2), hielt nun aber nicht mehr eine beginnende Gon arthrose und OSG-Arthrose, sondern eine Gonarthrose und eine zunehmende Arthrose OSG/USG fest.
Er erklärte, er habe im Bericht vom März 2012 neben den chronischen Rückenschmerzen zusätzl i che OSG- und Knie-Beschwerden beidseits seit etwa 2004 erwähnt, welche im Verlauf progressiv zugenommen hätten. Die Beschwerdeführer in
habe seit Februar 2008 ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduziert. Aufgrund der zunehmenden Schmerzen bei persistierender Schwellung der Sprunggelenke beidseits sei im Mai 2013 eine radiologische Ab klärung mit MRI (linker Fuss) vorgenommen worden, welche die folgende n erheblichen Veränderungen gezeigt habe:
„Röntge n und MRI OSG links vom 30.5. 13 arthrotische Veränderungen im Ber eich von OSG und USG mit multiplen subchondralen Defekte, sowie Gelenkspaltverschmälerung in de n obengenannten Skelettanteilen. Die oben beschriebene flüssigkeitsgefüllte Läsionen ventral und dorsal des oberen Sprunggelenkes die eine Verbindung zum Gelenkspalt haben, entsprechen am ehesten degenerativ bedingten Ganglionen .“
Bisher sei die rechte Sei te noch nicht mit tels MRI abgeklärt worden, wobei ange sichts der Beschwerden mit einer ähnlichen degenerativen Situation zu rechnen sei. Aufgrund des sich verschlechternden Zustandes der Beschwerde führerin mit radiologisch objektivierbaren erheblichen Veränderungen der OSG und USG links sei eine erneute Evaluation gerechtfertigt . 4.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Neuanmeldung bereits rund acht Monate nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vo m 2 9. April 2013 ein (vgl. Urk. 8/29 und Urk. 8/30). Zur Begründung ihres Gesuchs legte sie einzig den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. Januar 2014 auf (E. 3.2) .
Der
erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Jun i 2013 im Beschwerdeverfahren einge reichte Bericht von Dr. Z.___ vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 3/9) hat bei Prüfung der Glaubhaftmachung unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGE 130 V 64 insb. E. 5.2.5).
Wie dargelegt (E. 3.2) nannte Dr. Z.___ als Ursache für die Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die Beschwer den im OSG und USG des linken Fusses, wobei er sich im Wesentlichen auf die bildgebende Untersuchung, welche im Mai 2013, das heisst unmittelbar nach Erlass der Verfügung vom 2 9. April 2013, erstellt wurde, berief . Dr. Z.___ legte in seinem Bericht nicht dar, dass es unmittelbar nach Erlass der Verfügung vom 2 9. April 2013 zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Symptome gekommen sei, hält er doch einen seit 2004 verschlec htern den Gesundheitszustand fest . Die Beschwerdeführerin klagte denn auch bereits Ende 2012 gegenüber den Ärzten der Y.___ über konstante Beschwerden im Bereich des linken Aussenknöchels, wobei dieser oft überwärmt und geschwol len se i, insbesondere im Sommer (Urk. 8/25/2). Sie nahm zudem im Rahmen der EFL eine Entlastung des linken Beines vor (Urk. 8/25/10).
Dr. Z.___ f ührte in seinem Bericht vom 29. März 2012 ebenfalls schon Beschwerden im linken Fuss an (Urk. 8/18/4).
D urch den Bericht von Dr. Z.___
vom 6. Januar 2014 machte die Beschwerdefüh rerin somit nicht glaubhaft, dass es nach der Verfügung vom 29. April 2013 (Urk. 8/29) zu einer wesentlichen, symptomatischen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb sie auch nicht gehalten war, neben der Einholung der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. Urk. 8/33) medizinische Abklärungen vorzunehmen (E. 1.2).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler