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IV.2014.00783

Revisionstatbestand erfüllt. Somatoforme Schmerzstörung auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung überwindbar. 100 % angestammt und angepasst arbeitsfähig.

Zürich SozVersG · 2015-11-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1963, meldete sich erst mals am 5. September 1997 (Eingangsdatum) bei der Eidgenössischen Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1) . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. August 1999 ab (Urk. 8/16). Die am 2. September 1999 hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/17) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.1999.00484 vom 1 9. Januar 2001 ab (Urk. 8/21).

Die Versicherte teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 4. März 2002 mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/22). Nach medizini schen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1963, meldete sich erst mals am 5. September 1997 (Eingangsdatum) bei der Eidgenössischen Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1) . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. August 1999 ab (Urk. 8/16). Die am 2. September 1999 hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/17) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.1999.00484 vom 1 9. Januar 2001 ab (Urk. 8/21).

Die Versicherte teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 4. März 2002 mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/22). Nach medizini schen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1

Dispositiv
  1. Februar 2003 ( Urk.  8/44; Verfügungsteil 2, Urk.  8/39) ab dem 1. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditäts grad von 59 % zu .      Am 3
  2. September 2004 ( Urk.  8/51) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, ihr Gesundheitszustand habe sich erneut verschlechtert. Nach Einholen des Arztbe richtes von Dr.  med. Y.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabili tation speziell Rheuma-Erkrankungen, vom
  3. Dezember 2004 ( Urk.  8/58) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  4. Dezember 2004 fest, dass keine wesentli che Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege und weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe , weshalb d as Erhöhungsgesuch abge wiesen werde ( Urk.  8/60). Die Versicherte erhob hiergegen am 1
  5. Januar 2005 Einsprache ( Urk.  8/61), welche mit Einspracheentscheid vom 2
  6. Januar 2005 abgewiesen wurde ( Urk.  8/67).      Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2006 ( Revi sions fragebogen vom 1
  7. März 20 06, Urk.  8/71) bestätigte die IV-Stelle nach Einholen eines Verlaufberich tes von Dr.  Y.___ vom
  8. September 2006 ( Urk.  8/82) die halbe Rente gestützt auf einen unveränderten Invaliditäts grad von 59  % (Mitteilung vom 2
  9. Januar 2007, Urk.  8/84).      Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 2
  10. Februar 2012, Urk.  8/89). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, so insbesondere der Einholung des bidisziplinären Gutachtens vom 2
  11. Juni 2013 ( Urk.  8/115; Internistisches-rheumatologisc hes Gutachten vom 1
  12. Juni 2013 von Dr.  med. Z.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, Urk.  8/113; Psychiatrisches Fachgutachten vom 2
  13. Juni 2013, von Prof. Dr.  med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, Urk.  8/114) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2
  14. August 2013 ( Urk.  8/123) die Rentenaufhebung in Aussicht. Die Versicherte erhob hiergegen am
  15. September 2013 Einwand ( Urk.  8/126 ; ergänzende Einwandbegründung vom 1
  16. Oktober 2013, Urk.  8/129) und reichte eine Stellungnahme zum bidisziplinären Gutachten von Dr.  Y.___ vom
  17. Oktober 2013 ( Urk.  8/128) ein, woraufhin die IV-Stelle Stellung nahmen der begutachtenden Ärzte einholte ( Urk.  8/134; Urk.  8/135). Nach ungenutzte r Frist zur Stellungnahme seitens der Versicherten ( Urk.  8/137) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  18. Juni 2014 ( Urk.  2) die Rente nach Zustellung der Verfügung au f Ende des folgenden Monats auf .
  19. Hiergegen erhob die Versicherte am 1
  20. August 2014 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, die Verfügung vom 1
  21. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei sie im Haushaltsbe reich abzuklären und eine Evaluation ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom
  22. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7 unter Beilage ihrer Akten, Urk.  8/1-140), was der Beschwerdeführerin am 2
  23. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  9).
  24. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  25. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten erheblich verbessert habe und für die bisherige Tätigkeit als Verpa ckungsmitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Gestützt auf einen Einkommensvergleich liege ein Invaliditätsgrad von 10  % vor, w omit kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe ( Urk.  2).      Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber im Wesentlichen ( Urk.  1) aus, es sei nicht auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen, sondern auf die Aus führungen von Dr.  Y.___ . Auch könne aufgrund des erheblichen Risikos einer gesundheitlichen Verschlechterung nicht erwartet werden, dass sie sich einem operativen Eingriff unterziehe. Das bidisziplinäre Gutachten würde sich insbe sondere nicht dazu äussern, inwiefern sich der Gesundheitszustand zum Arzt bericht von Dr.  Y.___ vom 2
  26. August 2002 und dem Gutachten von Dr.  med. B.___ , FMH für Innere Medizin , vom
  27. November 2002 geändert haben solle, es handle sich damit um eine bloss unterschiedliche und unausge wogene Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes, womit kein Revisionsgrund vorliege. Auch sei zu bemängeln, dass die Beschwerdegeg nerin vor Erlass des Vorbescheides keine berufliche Abklärung vorgenommen und keine EFL durchgeführt habe. Die angefochtene Verfügung sei schon des halb aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin es versäumt habe, die Beschwer deführerin vorgängig mit beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen zu unterstützen.
  28. 2.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  29. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. 2.2      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art.  74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art.  74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.3      Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst eingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).      Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art.  21 Abs.  4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in der bis 3
  30. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundes gerichts I 1068/06 vom 3
  31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsr echt, Diss . Bern 1985, S. 189). 2.4      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.   Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
  32. Aufl. 1994, S. 24 f.).
  33. 3.1      Die letzte materielle Prüfung des Rentenans pruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung , Beweiswürdigun g und Durchführung eines Einkom mens vergleichs erfolgte bei erstmaliger Rentenzusprache mit Verfügung vom 1
  34. Februar 2003 (vgl. Feststellungsblatt vom 1
  35. Januar 2003, Urk.  8/38 ). Anlässlich der Revisionen in den Jahren 200 4 und 2006 wurde keine rechts konforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung v orgenommen womit die Verfügung vom 1
  36. Februar 2003 der relevante Vergleichszeitpunkt ist. Die Verfügung vom 1
  37. Februar 2003 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Arztbericht von Dr.  Y.___ vom 2
  38. August 2002 ( Urk.  8/32) sowie der vertrau ensärz t lichen Untersuchung und Begutachtung von Dr.  B.___ vom 6.   No vember 2002 zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich ( Urk.  8/34; vgl. Feststellungsblatt vom 2
  39. Oktober 2002, Urk.  8/38). 3.1.1      Dr.  Y.___ stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbe richt vom 2
  40. August 2002 folgende Diagnosen ( Urk.  8/32 S. 5) : - Chronisches, belastungsabhängig zusätzlich verstärktes, lumbospondy loge nes , teilweise lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei/mit - r adikulärer Reizung L3 und L4 rechts bei kleiner Diskushernie L3/L4 rechts - Inguinalschmerz rechts bei Status nach Pfannenstielinzision bei EUG, fraglich kleine Inguinalhernie /Narbenhernie - Chronisches Cervik obrachialsyndrom mit/bei - l eichter Osteochondrose C5/C6 und C6/C7, intermittierend radikuläre Reizung C6 wahrscheinlich - Beginnende, zentrale Coxarthrose beidseits - Verdacht auf Osteopoikilose bei feinfleckigen Skleroseherden diffus in bei den Femurköpfen und im linken Os ilium , sowie im Bereiche der Schambeine - Generalisiertes Fibromyalgiesyndrom rechtsbetont      Bei der Beschwerdeführerin bestünden verschiedene Befunde, welche wieder holt, speziell unter Belastung, zu somatischen Schmerzen geführt hätten. Eine Erklärung des Beschwerdeausmasses sei nur im Rahmen eines Fibromyalgiesyn dromes möglich. Der Chronifizierungsprozess des Beschwerdebildes sei bereits recht fortgeschritten. Die Problematik sei durch alle beteiligten Ärzte objekti vierbar geworden, die Einstellung der Beschwerdeführerin sei stets positiv, ohne dass die Belastbarkeit aber habe verbessert werden könne n - diese habe in den letzten Monat en deutlich abgenommen. Nach der , aus Sicht von Dr.  Y.___ als Fehlentscheid der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu interpretierenden Ablehnung von 1998, habe keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt wer den können. Ob je eine Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei, scheine fraglich. Die Beschwerdeführerin sei lediglich noch für eine leichte Tätigkeit in Wechselhal tungen (Stehen, Gehen, Sitzen) einzusetzen und auch dies nur halbtags ( Urk.  8/32 S. 6 f.). 3.1.2      Dr.  B.___ diagnostizierte in seiner zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich erstellten Begutachtung vom
  41. November 2002 ( Urk.  6/34 S. 2 ff.) 1) ein chronisches lumbospondylogenes , teilweise lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts, 2) ein chronisches Zervikobrachialsyndrom und 3) eine beginnende, zentrale Coxarthrose beidseits. Nach Rücksprache mit Dr.  Y.___ attestierte er der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Pflegerin , i n einer leichten Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen und halbtags eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei jedoch anzunehmen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingen werde, eine entsprechende Stelle zu finden ( Urk.  8/34 S. 7). 3.2      Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1      Die bis zur bidisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberic hte wurden in den Teilgutachten zusammengefasst ( Urk.  8/113 S. 5 ff.; vgl. Urk.  8/114 S. 4 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2.2      Dr.  Z.___ und Prof. A.___ hielten fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie diagnostizierten F olgendes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  8/115): - Cervik ospondylogenes Syndrom beidseits bei - Osteochondrose C5/C6 und C6/C7 mit Retrospondylophyten (SPECT-CT 05/2013) mit -      vermehrter szin t igraphischer Aktivität (05/2013) vor allem im Facettengelenk C3/C4 rechts und geringer auch C4/C5 links und C5/C6 links mit - m öglicher Nervenwurzelirritation C7 links durch Unkovertebral arthrose und medio-lateraler Diskusprotrusion C6/C7 (MRI 01/2012) - o hne radikuläre Zeichen - Lumbospondylogenes Syndrom beidseits rechts mehr als links bei - m ässigen degenerativen Veränderungen und Bandscheibenprotru sionen L3/L4 und L4/L5 mit -      möglicher foraminaler Irritation der Nervenwurzel L3 rechts und L4 links sowie möglicher recessaler Irritation der Nerven wurzeln L4 rechts mehr als links (MRI 05/2013) - s zintigraphisch gering aktiv (05/2013) - o hne radikuläre Zeichen - Schmerzen der linken Schulter bei - l eichter AC-Gelenksarthrose mit arthrotisch verändertem Os acromiale mit Reizödem im Acromion bei intakter Rotatorenmanschette sowie - i ntakter glenohumeraler Knorpelschicht und intaktem Labrum -      MR- Arthrographie 06/2013 - s zintigraphisch gering vermehrt aktiv (05/2013) - m it normaler Beweglichkeit der Schultern      Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte Dr.  A.___ eine somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk.  8/114 S. 19). Dr.  Z.___ hielt fol gende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk.  8/113 S. 66): - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Vitamin D-Mangel (38nmol/l) - Kongenitale Abducens -Parese links - Asthma bronchiale mit - Heuschnupfen und Allergie auf Hundehaare - Osteopoikilose      Dr.  Z.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin sei eine kräftige 50-jährige Frau, die seit Jahren über ausgedehnte Schmerzen praktisch im ganzen Körper klage. In der klinischen Untersuchung würden Diskrepanzen auffallen. Die Beweglichkeit der Lendewirbelsäule (LWS) könne mangels Kooperation nicht geprüft werden, die Brustwirbelsäule (BWS) sei normal beweglich. Bei der direkten Prüfung sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule deutlich vermindert, was sich unter Ablenkung normalisiere. Radikuläre Zeichen seien keine vorhan den. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, so auch die Hüft   und Kniegelenke beidseits. Die Beweglichkeit beider Schultern sei bei der direk ten Untersuchung deutlich eingeschränkt, was sich unter Ablenkung normali siere. Es seien keine Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden, so wiesen insbesondere weder die Knie noch die Schultern einen Gelenkserguss auf. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgends ver spannt, was die Beschwerdeführerin darauf zurückführe, dass es ihr gut gehe. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points sowie alle acht Kontrollpunkte pathologisch. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die B i o-impedanz-Analyse zeige eine erfreu lich grosse Muskelmasse von 48  % , welche den Normwert von 40  % deutlich übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die ausgedehnten bildgebenden Untersuchungen zeigten die oben detailliert beschriebenen Befunde, welche im Bereich der HWS und BWS sowie im linken Schultergelenk nicht besonders gravierend seien. Eine Kreuz bandruptur oder ein anderer wesentlicher Befund der Kniebinnenstrukturen habe in der MRI-Untersuchung (05/2013) nicht gesehen werden können. Da die Röntgenuntersuchung beider Knie und des Beckens im wesentlichen altersent sprechende Befunde ergä be n und auch der klinische Befund normal sei, sei keine Cox- oder Gonarthrose zu diagnostizieren. In der ausgedehnten Blutun tersuchung sei ein mässiger Vitamin D-Mangel der wesentlichste Befund. Dies sei häufig am Ende einer langen lichtarmen Periode und könne mit einer Vita min D-Substitution leicht behoben werde. Keines der beiden geprüften Medika mente ( Brufen bzw. Sirdalud ) sei im Blut nachweisbar. Entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin habe sie mindestens die Brufen Tablette am Morgen des Untersuchungstages vergessen. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nicht erklären. Bei der Untersuchung sei der Handeinsatz beidseits normal, die mitgebrachte schwere Mappe mit medizinischen Bildern hantiere sie beidseits problemlos. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 30  % und links 42  % der Norm. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits, hier bestehe sicher eine Selbstlimitierung ( Urk.  113 S. 67).      Dr.  A.___ hielt in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen fest, dass der aktuelle Psychostatus auf keine schwere psychiatrische Störung hinweise. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sich ihre Ganzkörperschmerzsymptomatik, die somatisch nicht ausreichend erklärbar sei, im Rahmen einer Mehrfachbelastung Mitte der 90er Jahre entwickelt habe. Auch sei zu erfahren, dass sich der Ganz körperschmerz unter anderem durch psychosoziale und emotionale Reizfaktoren in der Intensität verstärke. Bei der Beschwerdeführerin bestünden die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung. Das subjektive Schmerzerleben sei anam nestisch beeinflusst von den emotionalen und/oder psychosozialen Umweltfak toren. Dr.  A.___ überprüfte die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerz störung anhand der Förster-Kriterien und legte dar, dass die zumutbare Willens anstrengung zur Überwindung der psychiatrischen Störung aus psychi atrisch-versicherungsmedizinischer Sicht als gegeben angenommen werden könne ( Urk.  8/114 S. 16 ff.).      Bidisziplinär sei die Beschwerdeführerin in den angestammten Tätigkeiten im C.___ bzw. in der D.___ zu 100  % bzw. ganz tags arbeitsfähig. In einer angepassten HWS- und LWS-schonenden Tätigkeit mit Schonung der linken Schulter könne sie Lasten bis zu zehn Kilogramm heben oder tragen. In ihrem Zweipersonenhaushalt sei sie nicht eingeschränkt, bei schwereren Tätigkeiten helfe ihr Ehemann ( Urk.  8/115 S. 2). 3.2.3      Dr.  Y.___ hielt in seiner Stellungnahme zum bidisziplinären Gutachten zuhan den der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom
  42. Oktober 2013 ( Urk.  8/128) im Wesentlichen fest, dass er in psychiatrischer Hinsicht zustimme, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Er könne jedoch nicht nachvollzi e hen, dass eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Es seien verschiedene Inter ventionen vorgenommen w o rden, welche je weils zu einer Reduktion der radikulären Symptomatik geführt hätten, auch bestün den multilokuläre Probleme. Zum Teilgutachten von Dr.  Z.___ führte er aus, dass die Knieproblematik Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe Dr.  Z.___ sei nicht darauf eingega n gen, ob myofasziale Befunde vorlägen bzw. Hinweise auf artikuläre Einschränkungen vorhanden gewesen seien. Dr.  Y.___ vertritt die Ansicht, dass nicht sachlich auf die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei. Eine Abduktion/Elevation von knapp 90° sei keine normale Schulterbeweglichkeit für eine 50-jährige. Es könne aufgrund der Halswirbelsäulenveränderungen und der Nervenwurzelrei zungen lumbal, die radiologisch möglich seien, sowie die szintigrafisch geringe Aktivität davon ausgegangen werden, dass phasisch , auch bei geringerer kör perlicher Aktivität, massivere Schmerzschübe bestünden, wie sie in der Vergan genheit aufgetreten und schmerztherapeutisch behandelt worden seien. Auch zu verlangen, die linke Schulter zu operieren, sei ebenfalls wenig realistisch. Die Beschwerdeführerin trage bereits zur Schadenminderung bei, die 50%ige Arbeits fähigkeit in leichten körperlichen Tätigkeiten sei gerechtfertigt. Bürotä tigkeiten seien aufgrund der Ausbildung nicht verfügbar. Hinzu komme, dass die Erwerbsfähigkeit im Alter der Beschwerdeführerin zwar gegeben, der Arbeits markt jedoch nicht dem entsprechend sei. Aus seiner Sicht sei demnach keine Änderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ( Urk.  8/128).
  43. 4.1      Zu prüfen ist , ob zwischen dem Zeitpunkt der de r Beschwerdeführer in eine ganze Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 2
  44. August 2002 und der angefochtenen ren tenaufhebenden Verfügung vom 1
  45. Juni 2014 ( Urk.  2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Dr.  Y.___ und Dr.  B.___ diagnostizierten in ihren Berichten aus den Jahren 2002 jeweils eine b eginnende, zentrale Coxarthrose beidseits (E. 3.1.1 und E. 3.1.2). Dr.  Z.___ dagegen hielt fest, dass die Röntgenuntersuchung des Beckens im W esentlichen alt ersentsprechende Befunde ergeben habe und auch der klinische Befund normal sei, so dass keine Coxarthrose zu diagnostizieren sei (E. 3.2.2). Hinzu kommt, dass d ie von Dr.  Z.___ festgehaltenen Schmerzen in der lin ken Schulter bei leichter AC-Gelenksarthrose mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenzusprache noch nicht vorhanden waren (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenan spruchs zu führen, liegt hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor.      Die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist somit gegeben . Liegt ein Revisions grund vor , ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2      Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, es könne nicht auf das Gutachten abgestützt werden, da Dr.  A.___ keine nachvollziehbaren Diag nosen gestellt habe und die Vorakten nicht berücksich ti gt habe. Auch Dr.  Z.___ Bericht beruhe nicht auf allseitigen Abklärungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden in ungenügender Weise, sei in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge nicht einleuchtend und enthalte keine nach vollziehbare Beurteilung der medizinischen Situation. Das Gutachten erfasse damit die streitigen Belange nicht umfassend und sei nicht geeignet, die Aber kennung einer Rente zu rechtfertigen ( Urk.  1 S. 6 f.).      Das bidisziplinäre Gutachten vom 2
  46. Juni 2014 beruht auf fachärztlichen Unter suchungen durch die Gutachter , so untersuchte Dr.  Z.___ die Beschwerdeführerin am 1
  47. Mai 20 13, erhob und dokumentierte dabei ausführ lich die internistisch-rheumatologische n Befunde ( Urk.  8/113 S. 60 ff.) sowie die Anamnese ( Urk.  8/113 S. 3 ff.) und berücksichtigte die Vorakten ( Urk.  8/113 S.  6 ff.) . Des Weiteren nahm sie zu den vorliegenden medizinischen Berichten, ins besondere den Berichten von Dr.  Y.___ umfassend Stellung ( Urk.  8/113 S.   71   f.).      Auch Dr.  A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin ausführlich, berücksich tig t e die Vorakten ( Urk.  8/11 4 S. 4), erhob eine detaillierte Anamnese ( Urk.  8/11 4 S. 4 ff.) und dokumentierte die psychiatrischen Befunde genau ( Urk.  8/114 S. 13 ff.). Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist sowohl im internistisch-rheumatologischen als auch im psychiatrischen Teilgut achten einleuchtend und schlüssig . Es erfüllt damit sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungs grundlagen (vgl. E. 2. 4 ).      Daran vermögen auch die Stellungnahmen von Dr.  Y.___ vom
  48. Oktober 2013 ( Urk.  8/128) und vom 1
  49. Juli 2014 ( Urk.  3/13) nichts zu ändern. Zum Einen verfügt Dr.  Y.___ über keinen Facharzttitel in Psychiatrie oder Psychotherapie, womit seine Ausführungen das schlüssige und nachvollziehbare psychiatrische Teilgutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Zum Anderen führte Dr.  Y.___ aus, die im bidisziplinären Gutachten genannten Diagnosen mit Aus wirkung en auf die Arbeitsfähigkeit seien durchaus korrekt, er könne sich jedoch nicht mit den daraus gezogenen Schlussfolgerungen einverstanden erklären, da die Veränderungen im Bereich der HWS und LWS sowie auch der linken Schul ter anerkanntermassen belastungsabhängig seien und daher unter Belastung, auch bei Wechselhaltungen etc. im Tagesverlauf symptomatisch würden. Unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und der nachvollziehbaren und schlüssigen Begrün dung der Arbeitsfähigkeit durch d ie begutachtenden Ärzte vermögen die Aus führungen von Dr.  Y.___ die gutachterlich vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu entkräften. 4.3      4.3.1      Dr.  A.___ diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung, welche er nach Prüfung der Förster-Kriterien als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierte. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesge richt mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbe messung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat. Das vorliegende bidisziplinäre Gutachten erlaubt auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen BGE: 4.3.2      Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)      Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.3.3      Aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt sich hinreichend, dass die Ausprä gung der psychi schen diagnoserelevanten Befunde ni cht stark ins Gewicht fällt ( Urk.  8/113 S. 13 ff.). Die Beschwerdeführerin steh t darüber hinaus in keiner ambulanten, tagesklinischen oder stationären psychiatrischen Behandlung ( Urk.  8/113 S. 12). Sie pflegt regelhafte soziale Kontakte zu allen Familienmit gliedern und sie und ihr Mann pflegten einen guten Kontakt zu einem Schwei zer Ehepaar. Gerne würde sie noch mehr am sozialen Leben teilhaben, werde jedoch durch ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse diesbezüglich limitiert ( Urk.  8/114 S. 8). Ihr Tagesablauf ist ausgefüllt, so arbeitet sie in der Regel vormittags. Auf dem Heimweg von der Arbeit erledige sie bei Bedarf noch kleine Einkäufe, bei schönem Wetter gehe sie noch spazieren. Zu Hause ange kommen wärme sie sich das vorgekochte Essen, manchmal mache sie etwas Frisches. Dann koche sie sich einen Kaffee und blättere gern in einer Frauen zeitschrift. Sie gönne sich so ca. eine halbe Stunde Pause. Zweimal in der Woche gehe sie in die Physiotherapie, sonst mache sie ihr Hausübungspro gramm . Gegen 16.00 Uhr komme der Ehemann nach Hause, dann reden sie, fahren einkaufen oder unternehmen etwas, je nach Wet ter. Nach dem K ochen des Abendessens erledige sie noch etwas an Hausarbeit und der Ehemann helfe ihr bei den schweren Arbeiten (Wäschekorb tragen, Staubsaugen). Danach wür den sie gemeinsam noch spazieren. Manchmal würden sie fern sehen oder sie lese etwas. Zwischen 22.00-22.30 Uhr gehe sie dann zu Bett ( Urk.  8/114 S. 11) .      Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen nur von einem geringen Schwere g rad und einer geringen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auszugehen. Damit ist auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. 4.4      Entsprechend der bidisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten HWS- und LWS-schonenden Tätigkeit mit Schonung der linken Schulter bis zu zehn Kilogramm heben oder tragen kann. Die ange stammte Tätigkeit am C.___ sowie die aktuelle Tätigkeit in der D.___ sind ihr damit zu 100  % bzw. ganztags zumutbar ( Urk.  8/115 S. 2).      Die Beschwerdeführerin arbeitet halbtags bei der D.___ (vgl. E.   4.3.3; Urk.  8/128) und war seit 2005 nie über einen längeren Zeitraum arbeitslos (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk.  8/91). Unter Berück sichtigung der bereits teilzeitlichen Erwerbstätigkeit und der geringen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin ist die Zumutbarkeit der Selbstein gliederung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 2.3).      Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Spital vollumfänglich zumutbar ist, liegt keine Einkommenseinbusse und damit auch kein rentenrele vanter Invalditätsgrad vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
  50. Gestützt auf Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.--) auf Fr.  600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  51. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  52. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  53. Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  54. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  55. Juli bis und mit 1
  56. August sowie vom 1
  57. Dezember bis und mit dem
  58. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H änden hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00783 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

26. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1963, meldete sich erst mals am 5. September 1997 (Eingangsdatum) bei der Eidgenössischen Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1) . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. August 1999 ab (Urk. 8/16). Die am 2. September 1999 hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/17) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.1999.00484 vom 1 9. Januar 2001 ab (Urk. 8/21).

Die Versicherte teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 4. März 2002 mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/22). Nach medizini schen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Februar 2003 (Urk. 8/44; Verfügungsteil 2, Urk. 8/39) ab dem 1. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditäts grad von 59 % zu .

Am 3 0. September 2004 (Urk. 8/51) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, ihr Gesundheitszustand habe sich erneut verschlechtert. Nach Einholen des Arztbe richtes von

Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabili tation speziell Rheuma-Erkrankungen, vom 6. Dezember 2004 (Urk. 8/58) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2004 fest, dass keine wesentli che Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege und weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe,

weshalb d as Erhöhungsgesuch abge wiesen werde (Urk. 8/60). Die Versicherte erhob hiergegen am 1 1. Januar 2005 Einsprache (Urk. 8/61), welche mit Einspracheentscheid vom 2 5. Januar 2005 abgewiesen wurde (Urk. 8/67).

Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2006 (Revi sions fragebogen vom 1 1. März 20 06, Urk. 8/71) bestätigte die IV-Stelle nach Einholen eines Verlaufberich tes von Dr. Y.___ vom 4. September 2006

(Urk. 8/82)

die halbe Rente gestützt auf einen unveränderten Invaliditäts grad von 59 % (Mitteilung vom 2 2. Januar 2007, Urk. 8/84).

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 2 9. Februar 2012, Urk. 8/89). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, so insbesondere der Einholung des bidisziplinären Gutachtens vom 2 2. Juni 2013 (Urk. 8/115; Internistisches-rheumatologisc hes Gutachten vom 1 4. Juni 2013 von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen,

Urk. 8/113; Psychiatrisches Fachgutachten vom 2 1. Juni 2013, von Prof. Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, Urk. 8/114) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 8. August 2013 (Urk. 8/123) die Rentenaufhebung in Aussicht. Die Versicherte erhob hiergegen am 4. September 2013 Einwand (Urk. 8/126; ergänzende Einwandbegründung vom 1 0. Oktober 2013,

Urk. 8/129) und reichte eine Stellungnahme

zum bidisziplinären Gutachten von Dr. Y.___ vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/128) ein, woraufhin die IV-Stelle Stellung nahmen der begutachtenden Ärzte einholte

(Urk. 8/134; Urk. 8/135). Nach ungenutzte r Frist zur Stellungnahme seitens der Versicherten (Urk. 8/137) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Juni 2014 (Urk.

2) die Rente nach Zustellung der Verfügung au f Ende des folgenden Monats auf .

2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 1 2. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 1 2. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei sie im Haushaltsbe reich abzuklären und eine Evaluation ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-140), was der Beschwerdeführerin am 2 6. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten erheblich verbessert habe und für die bisherige Tätigkeit als Verpa ckungsmitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Gestützt auf einen Einkommensvergleich liege ein Invaliditätsgrad von 10 % vor, w omit kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber im Wesentlichen (Urk. 1) aus, es sei nicht auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen, sondern auf die Aus führungen von Dr. Y.___ .

Auch könne aufgrund des erheblichen Risikos einer gesundheitlichen Verschlechterung nicht erwartet werden, dass sie sich einem operativen Eingriff unterziehe. Das bidisziplinäre Gutachten würde sich insbe sondere nicht dazu äussern, inwiefern sich der Gesundheitszustand zum Arzt bericht von Dr. Y.___ vom 2 9. August 2002 und dem Gutachten von Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin, vom 6. November 2002 geändert haben solle, es handle sich damit um eine bloss unterschiedliche und unausge wogene Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes, womit kein Revisionsgrund vorliege. Auch sei zu bemängeln, dass die Beschwerdegeg nerin vor Erlass des Vorbescheides keine berufliche Abklärung vorgenommen und keine EFL durchgeführt habe. Die angefochtene Verfügung sei schon des halb aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin es versäumt habe, die Beschwer deführerin vorgängig mit beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen zu unterstützen. 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 2.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.3

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst eingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundes gerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsr echt, Diss . Bern 1985, S. 189). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Die letzte materielle Prüfung des Rentenans pruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung, Beweiswürdigun g und Durchführung eines Einkom mens vergleichs erfolgte bei erstmaliger Rentenzusprache mit Verfügung vom 1 1. Februar 2003 (vgl. Feststellungsblatt vom 1 6. Januar 2003, Urk. 8/38). Anlässlich der Revisionen in den Jahren 200 4

und 2006

wurde keine rechts konforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung v orgenommen womit die Verfügung vom 1 1. Februar 2003 der relevante Vergleichszeitpunkt ist. Die Verfügung vom 1 1. Februar 2003 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2 8. August 2002 (Urk. 8/32) sowie der vertrau ensärz t lichen Untersuchung und Begutachtung von Dr. B.___

vom 6.

No vember 2002 zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (Urk. 8/34; vgl. Feststellungsblatt vom 2 2. Oktober 2002, Urk. 8/38). 3.1.1

Dr. Y.___ stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbe richt vom 2 9. August 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/32 S. 5) : - Chronisches, belastungsabhängig zusätzlich verstärktes, lumbospondy loge nes, teilweise lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei/mit - r adikulärer Reizung L3 und L4 rechts bei kleiner Diskushernie L3/L4 rechts - Inguinalschmerz rechts bei Status nach Pfannenstielinzision bei EUG, fraglich kleine Inguinalhernie /Narbenhernie - Chronisches Cervik obrachialsyndrom mit/bei - l eichter Osteochondrose C5/C6 und C6/C7, intermittierend radikuläre Reizung C6 wahrscheinlich - Beginnende, zentrale Coxarthrose beidseits - Verdacht auf Osteopoikilose bei feinfleckigen Skleroseherden diffus in bei den Femurköpfen und im linken Os ilium, sowie im Bereiche der Schambeine - Generalisiertes Fibromyalgiesyndrom rechtsbetont

Bei der Beschwerdeführerin bestünden verschiedene Befunde, welche wieder holt, speziell unter Belastung, zu somatischen Schmerzen geführt hätten. Eine Erklärung des Beschwerdeausmasses sei nur im Rahmen eines Fibromyalgiesyn dromes möglich. Der Chronifizierungsprozess des Beschwerdebildes sei bereits recht fortgeschritten. Die Problematik sei durch alle beteiligten Ärzte objekti vierbar geworden, die Einstellung der Beschwerdeführerin sei stets positiv, ohne dass die Belastbarkeit aber habe verbessert werden könne n

- diese habe in den letzten Monat en deutlich abgenommen. Nach der, aus Sicht von Dr. Y.___ als Fehlentscheid der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu interpretierenden Ablehnung von 1998, habe keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt wer den können. Ob je eine Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei, scheine fraglich. Die Beschwerdeführerin sei lediglich noch für eine leichte Tätigkeit in Wechselhal tungen (Stehen, Gehen, Sitzen) einzusetzen und auch dies nur halbtags (Urk. 8/32 S. 6 f.). 3.1.2

Dr. B.___ diagnostizierte in seiner zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich erstellten Begutachtung vom 6. November 2002 (Urk. 6/34 S. 2 ff.) 1) ein chronisches lumbospondylogenes, teilweise lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts, 2) ein chronisches Zervikobrachialsyndrom und 3) eine beginnende, zentrale Coxarthrose beidseits. Nach Rücksprache mit Dr. Y.___ attestierte er der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Pflegerin, i n einer leichten Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen und halbtags eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei jedoch anzunehmen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingen werde, eine entsprechende Stelle zu finden (Urk. 8/34 S. 7). 3.2

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1

Die bis zur bidisziplinären

Begutachtung aufliegenden Arztberic hte wurden in den Teilgutachten zusammengefasst (Urk. 8/113 S. 5 ff.; vgl. Urk. 8/114 S. 4), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2.2

Dr. Z.___ und Prof. A.___ hielten fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie diagnostizierten F olgendes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/115): - Cervik ospondylogenes Syndrom beidseits bei - Osteochondrose C5/C6 und C6/C7 mit Retrospondylophyten (SPECT-CT

05/2013) mit -

vermehrter szin t igraphischer Aktivität (05/2013) vor allem im Facettengelenk C3/C4 rechts und geringer auch C4/C5 links und C5/C6 links mit - m öglicher Nervenwurzelirritation C7 links durch Unkovertebral arthrose und medio-lateraler Diskusprotrusion C6/C7 (MRI 01/2012) - o hne radikuläre Zeichen - Lumbospondylogenes Syndrom beidseits rechts mehr als links bei - m ässigen degenerativen Veränderungen und Bandscheibenprotru sionen L3/L4 und L4/L5 mit -

möglicher foraminaler Irritation der Nervenwurzel L3 rechts und L4 links sowie möglicher recessaler Irritation der Nerven wurzeln L4 rechts mehr als links (MRI 05/2013) - s zintigraphisch gering aktiv (05/2013) - o hne radikuläre Zeichen - Schmerzen der linken Schulter bei - l eichter AC-Gelenksarthrose mit arthrotisch verändertem Os acromiale mit Reizödem im Acromion bei intakter Rotatorenmanschette sowie - i ntakter glenohumeraler Knorpelschicht und intaktem Labrum -

MR- Arthrographie 06/2013 - s zintigraphisch gering vermehrt aktiv (05/2013) - m it normaler Beweglichkeit der Schultern

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte Dr. A.___

eine somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 8/114 S. 19). Dr. Z.___ hielt fol gende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/113 S. 66): - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Vitamin D-Mangel (38nmol/l) - Kongenitale Abducens -Parese links - Asthma bronchiale mit - Heuschnupfen und Allergie auf Hundehaare - Osteopoikilose

Dr. Z.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin sei eine kräftige 50-jährige Frau, die seit Jahren über ausgedehnte Schmerzen praktisch im ganzen Körper klage. In der klinischen Untersuchung würden Diskrepanzen auffallen. Die Beweglichkeit der Lendewirbelsäule (LWS) könne mangels Kooperation nicht geprüft werden, die Brustwirbelsäule (BWS) sei normal beweglich. Bei der direkten Prüfung sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule deutlich vermindert, was sich unter Ablenkung normalisiere. Radikuläre Zeichen seien keine vorhan den. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, so auch die Hüft

und Kniegelenke beidseits. Die Beweglichkeit beider Schultern sei bei der direk ten Untersuchung deutlich eingeschränkt, was sich unter Ablenkung normali siere. Es seien keine Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden, so wiesen insbesondere weder die Knie noch die Schultern einen Gelenkserguss auf. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgends ver spannt, was die Beschwerdeführerin darauf zurückführe, dass es ihr gut gehe. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points sowie alle acht Kontrollpunkte pathologisch. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die B i o-impedanz-Analyse zeige eine erfreu lich grosse Muskelmasse von 48 %, welche den Normwert von 40 % deutlich übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die ausgedehnten bildgebenden Untersuchungen zeigten die oben detailliert beschriebenen Befunde, welche im Bereich der HWS und BWS sowie im linken Schultergelenk nicht besonders gravierend seien. Eine Kreuz bandruptur oder ein anderer wesentlicher Befund der Kniebinnenstrukturen habe in der MRI-Untersuchung (05/2013) nicht gesehen werden können. Da die Röntgenuntersuchung beider Knie und des Beckens im wesentlichen altersent sprechende Befunde ergä be n und auch der klinische Befund normal sei, sei keine Cox- oder Gonarthrose zu diagnostizieren. In der ausgedehnten Blutun tersuchung sei ein mässiger Vitamin D-Mangel der wesentlichste Befund. Dies sei häufig am Ende einer langen lichtarmen Periode und könne mit einer Vita min D-Substitution leicht behoben werde. Keines der beiden geprüften Medika mente (Brufen bzw. Sirdalud) sei im Blut nachweisbar. Entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin habe sie mindestens die Brufen Tablette am Morgen des Untersuchungstages vergessen. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nicht erklären. Bei der Untersuchung sei der Handeinsatz beidseits normal, die mitgebrachte schwere Mappe mit medizinischen Bildern hantiere sie beidseits problemlos. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 30 %

und links 42 %

der Norm. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits, hier bestehe sicher eine Selbstlimitierung (Urk. 113 S. 67).

Dr. A.___ hielt in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen fest, dass der aktuelle Psychostatus auf keine schwere psychiatrische Störung hinweise. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sich ihre Ganzkörperschmerzsymptomatik, die somatisch nicht ausreichend erklärbar sei, im Rahmen einer Mehrfachbelastung Mitte der 90er Jahre entwickelt habe. Auch sei zu erfahren, dass sich der Ganz körperschmerz unter anderem durch psychosoziale und emotionale Reizfaktoren in der Intensität verstärke. Bei der Beschwerdeführerin bestünden die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung. Das subjektive Schmerzerleben sei anam nestisch beeinflusst von den emotionalen und/oder psychosozialen Umweltfak toren. Dr. A.___ überprüfte die Überwindbarkeit der somatoformen

Schmerz störung anhand der Förster-Kriterien und legte dar, dass die zumutbare Willens anstrengung zur Überwindung der psychiatrischen Störung aus psychi atrisch-versicherungsmedizinischer Sicht als gegeben angenommen werden könne (Urk. 8/114 S. 16 ff.).

Bidisziplinär sei die Beschwerdeführerin in den angestammten Tätigkeiten im C.___ bzw. in der D.___ zu 100 % bzw. ganz tags arbeitsfähig. In einer angepassten HWS- und LWS-schonenden Tätigkeit mit Schonung der linken Schulter könne sie Lasten bis zu zehn Kilogramm heben oder tragen. In ihrem Zweipersonenhaushalt sei sie nicht eingeschränkt, bei schwereren Tätigkeiten helfe ihr Ehemann (Urk. 8/115 S. 2). 3.2.3

Dr. Y.___ hielt in seiner Stellungnahme zum bidisziplinären Gutachten zuhan den der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/128) im Wesentlichen fest, dass er in psychiatrischer Hinsicht zustimme, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Er könne jedoch nicht nachvollzi e hen, dass eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Es seien verschiedene Inter ventionen vorgenommen w o rden, welche je weils zu einer Reduktion der radikulären Symptomatik geführt hätten, auch bestün den multilokuläre Probleme. Zum Teilgutachten von Dr. Z.___ führte er aus, dass die Knieproblematik Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe Dr. Z.___ sei nicht darauf eingega n gen, ob myofasziale Befunde vorlägen bzw. Hinweise auf artikuläre Einschränkungen vorhanden gewesen seien. Dr. Y.___ vertritt die Ansicht, dass nicht sachlich auf die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei. Eine Abduktion/Elevation von knapp 90° sei keine normale Schulterbeweglichkeit für eine 50-jährige. Es könne aufgrund der Halswirbelsäulenveränderungen und der Nervenwurzelrei zungen lumbal, die radiologisch möglich seien, sowie die szintigrafisch geringe Aktivität davon ausgegangen werden, dass phasisch, auch bei geringerer kör perlicher Aktivität, massivere Schmerzschübe bestünden, wie sie in der Vergan genheit aufgetreten und schmerztherapeutisch behandelt worden seien. Auch zu verlangen, die linke Schulter zu operieren, sei ebenfalls wenig realistisch. Die Beschwerdeführerin trage bereits zur Schadenminderung bei, die 50%ige Arbeits fähigkeit in leichten körperlichen Tätigkeiten sei gerechtfertigt. Bürotä tigkeiten seien aufgrund der Ausbildung nicht verfügbar. Hinzu komme, dass die Erwerbsfähigkeit im Alter der Beschwerdeführerin zwar gegeben, der Arbeits markt jedoch nicht dem entsprechend sei. Aus seiner Sicht sei demnach keine Änderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten (Urk. 8/128). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob zwischen dem Zeitpunkt der de r Beschwerdeführer in eine ganze Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 2 8. August 2002 und der angefochtenen ren tenaufhebenden Verfügung vom 1 2. Juni 2014 (Urk.

2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Dr. Y.___ und Dr. B.___ diagnostizierten in ihren Berichten aus den Jahren 2002 jeweils eine b eginnende, zentrale Coxarthrose beidseits (E. 3.1.1 und E. 3.1.2). Dr. Z.___ dagegen hielt fest, dass die Röntgenuntersuchung des Beckens im W esentlichen alt ersentsprechende Befunde ergeben habe und auch der klinische Befund normal sei, so dass keine

Coxarthrose zu diagnostizieren sei (E. 3.2.2). Hinzu kommt, dass d ie von Dr. Z.___ festgehaltenen Schmerzen in der lin ken Schulter bei leichter AC-Gelenksarthrose mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenzusprache noch nicht vorhanden waren (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenan spruchs zu führen, liegt hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor.

Die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist somit gegeben . Liegt ein Revisions grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, es könne nicht auf das Gutachten abgestützt werden, da Dr. A.___ keine nachvollziehbaren Diag nosen gestellt habe und die Vorakten nicht berücksich ti gt habe. Auch Dr. Z.___ Bericht beruhe nicht auf allseitigen Abklärungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden in ungenügender Weise, sei in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge nicht einleuchtend und enthalte keine nach vollziehbare Beurteilung der medizinischen Situation. Das Gutachten erfasse damit die streitigen Belange nicht umfassend und sei nicht geeignet, die Aber kennung einer Rente zu rechtfertigen (Urk. 1 S. 6 f.).

Das bidisziplinäre Gutachten vom 2 2. Juni 2014 beruht auf fachärztlichen Unter suchungen durch die Gutachter, so untersuchte Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin am 1 5. Mai 20 13, erhob und dokumentierte dabei ausführ lich die internistisch-rheumatologische n Befunde (Urk. 8/113 S. 60 ff.) sowie die Anamnese (Urk. 8/113 S. 3 ff.) und berücksichtigte die Vorakten (Urk. 8/113 S. 6 ff.) . Des Weiteren nahm sie zu den vorliegenden medizinischen Berichten, ins besondere den Berichten von Dr. Y.___ umfassend Stellung (Urk. 8/113 S.

71

f.).

Auch Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin ausführlich, berücksich tig t e die Vorakten (Urk. 8/11 4 S. 4), erhob eine detaillierte Anamnese (Urk. 8/11 4 S. 4 ff.) und dokumentierte die psychiatrischen Befunde genau (Urk. 8/114 S. 13 ff.).

Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist sowohl im internistisch-rheumatologischen als auch im psychiatrischen Teilgut achten

einleuchtend und schlüssig . Es erfüllt damit sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungs grundlagen (vgl. E. 2. 4).

Daran vermögen auch die Stellungnahmen von Dr. Y.___ vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/128) und vom 1 0. Juli 2014 (Urk. 3/13) nichts zu ändern. Zum Einen verfügt Dr. Y.___ über keinen Facharzttitel in Psychiatrie oder Psychotherapie, womit seine Ausführungen das schlüssige und nachvollziehbare psychiatrische Teilgutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Zum Anderen führte Dr. Y.___ aus, die im bidisziplinären Gutachten genannten Diagnosen mit Aus wirkung en auf die Arbeitsfähigkeit seien durchaus korrekt, er könne sich jedoch nicht mit den daraus gezogenen Schlussfolgerungen einverstanden erklären, da die Veränderungen im Bereich der HWS und LWS sowie auch der linken Schul ter anerkanntermassen belastungsabhängig seien und daher unter Belastung, auch bei Wechselhaltungen etc. im Tagesverlauf symptomatisch würden. Unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und der nachvollziehbaren und schlüssigen Begrün dung der Arbeitsfähigkeit durch d ie begutachtenden Ärzte vermögen die Aus führungen von Dr. Y.___ die gutachterlich vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu entkräften. 4.3

4.3.1

Dr. A.___ diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung, welche er nach Prüfung der Förster-Kriterien als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierte. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesge richt mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbe messung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat. Das vorliegende bidisziplinäre

Gutachten erlaubt auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen BGE: 4.3.2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.3.3

Aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt sich hinreichend, dass die Ausprä gung der psychi schen diagnoserelevanten Befunde ni cht stark ins Gewicht fällt (Urk. 8/113 S. 13 ff.).

Die Beschwerdeführerin steh t darüber hinaus in keiner ambulanten, tagesklinischen oder stationären psychiatrischen Behandlung (Urk. 8/113 S. 12). Sie pflegt regelhafte soziale Kontakte zu allen Familienmit gliedern und sie und ihr Mann pflegten einen guten Kontakt zu einem Schwei zer Ehepaar. Gerne würde sie noch mehr am sozialen Leben teilhaben, werde jedoch durch ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse diesbezüglich limitiert (Urk. 8/114 S. 8). Ihr Tagesablauf ist ausgefüllt, so arbeitet sie in der Regel vormittags. Auf dem Heimweg von der Arbeit erledige sie bei Bedarf noch kleine Einkäufe, bei schönem Wetter gehe sie noch spazieren. Zu Hause ange kommen wärme sie sich das vorgekochte Essen, manchmal mache sie etwas Frisches. Dann koche sie sich einen Kaffee und blättere gern in einer Frauen zeitschrift. Sie gönne sich so ca. eine halbe Stunde Pause. Zweimal in der Woche gehe sie in die Physiotherapie, sonst mache sie ihr Hausübungspro gramm . Gegen 16.00 Uhr komme der Ehemann nach Hause, dann reden sie, fahren einkaufen oder unternehmen etwas, je nach Wet ter. Nach dem K ochen des Abendessens erledige sie noch etwas an Hausarbeit und der Ehemann helfe ihr bei den schweren Arbeiten (Wäschekorb tragen, Staubsaugen). Danach wür den sie gemeinsam noch spazieren. Manchmal würden sie fern sehen oder sie lese etwas. Zwischen 22.00-22.30 Uhr gehe sie dann zu Bett (Urk. 8/114 S. 11) .

Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen nur von einem geringen

Schwere g rad und einer geringen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auszugehen. Damit ist auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. 4.4

Entsprechend der bidisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten HWS- und LWS-schonenden Tätigkeit mit Schonung der linken Schulter bis zu zehn Kilogramm heben oder tragen kann. Die ange stammte Tätigkeit am C.___ sowie die aktuelle Tätigkeit in der D.___

sind ihr damit zu 100 % bzw. ganztags zumutbar (Urk. 8/115 S. 2).

Die Beschwerdeführerin arbeitet halbtags bei der D.___ (vgl. E.

4.3.3; Urk. 8/128) und war seit 2005 nie über einen längeren Zeitraum arbeitslos (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/91). Unter Berück sichtigung der bereits teilzeitlichen Erwerbstätigkeit und der geringen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin ist die Zumutbarkeit der Selbstein gliederung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 2.3).

Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Spital vollumfänglich zumutbar ist, liegt keine Einkommenseinbusse und damit auch kein rentenrele vanter

Invalditätsgrad vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf

Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H änden hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler