Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969, meldete sich am 15. Juli 2002 mit Hinweis auf Rü cken-, Nacken- , Kopfschmerzen und Schmerzen am rechten Arm bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 11. Juli 2003 eine ganze Rente ab April 2003 zu ( Urk. 7/ 20).
Am 21. Juni 2005 ( Urk. 7/27) und am 26. Oktober 2006 ( Urk. 7/46) teilte sie dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unverändert. 1.2
Nach Eingang von Antworten des Versicherten auf ihm am 23. Mai 2011 unter breitete Fragen ( Urk. 7/65) und von seitens einer anderen Versicherung be schafftem Observationsmaterial ( Urk. 7/80-84) , sowie einer Besprechung am
9. März 2012 ( Urk. 7/86) , teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 23. April 2012 mit, Arbeitsvermittlung sei zurzeit nicht möglich ( Urk. 7/101).
Sodann holte sie ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 2. Januar 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/112). Mit Vorbescheid vom 11. April 2013 stellte sie dem Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 7/118), wogegen dieser am 24. und 26. Juni 2013 Einwände erhob ( Urk. 7/126, Urk. 7/128).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 stellte die IV-Stelle die bisher gewährte Rente ein ( Urk. 7/146 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. August 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2014 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2014 ( Urk.
9) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff.
2) abgewiesen (S. 5 Ziff.
1) und der Beschwerdeführer wurde aufge fordert, zu einer allfälligen Abweisung der Beschwerde aus anderen als in der Verfügung genannten rechtlichen Gründen Stellung zu nehmen (S. 5 Ziff. 2). Dessen Stellungnahme erfolgte am 19. Januar 2015 ( Urk.
11) und wurde der Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.2
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) geht der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen.
1.4
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1). 1.5
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, gestützt auf das eingeholte Gutachten sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer sowie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, dies spätestens ab dem Datum des Observationszeitpunkts im September 2010 (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht ab gestellt werden (S. 11 f. Ziff. 5). In psychischer Hinsicht sei sogar im Gutachten ein mehr oder weniger gleichgebliebener Sachverhalt festgestellt worden (S. 13 Ziff. 6). Auf jeden Fall zu berücksichtigen wäre die Einschränkung, die sich auf grund von Rückenbeschwerden ergebe (S. 13 f. Ziff. 7).
In seiner ergänzenden Stellungnahme ( Urk.
11) führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die 2003 erfolgte Rentenzusprache sei nicht zweifellos un richtig gewesen (S. 3 Ziff.
4) und sei überdies 2006 gestützt auf damals einge holte Gutachten bestätigt worden (S. 3 f. Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die verfügte Aufhebung der bisher gewährten Rente rechtens ist , sei es, weil schon die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig war (vorstehend E. 1.3), sei es, weil ein Revisionsgrund vor - liegt (vorstehend E. 1.1) .
3. 3.1
Am 4./5. November 2002 fand im Zentrum Y.___ im Auftrag des Taggeldversicherers eine Funktionsorien tierte Medizinische Abklärung (FOMA) statt, worüber am 9. Dezember berichtet wurde ( Urk. 7/33/63-74) . Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 2 oben): - depressive Angststörung - chronisches cerviko-spondylogenes Syndrom rechts - grosse mediane, leicht linksbetonte Diskushernie C5/6 mit Duralsack kompression und Myelomtangierung , fehlende neuroforaminale Be einträchtigung - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 beidseits - unspezifischer Schmerz, Differentialdiagnose (DD): Symptomauswei tung - ekzematöse Hautveränderungen der rechten Hand und der rechten Ferse
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenfüh rer ; zumindest für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Gewichtsli mite bis maximal 15 kg beim Hantieren von Gewichten über Kopf bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten). 3.2
Dr. med. A.___ , praktischer Arzt , führte in seinem Bericht vom 2 2. April 2003 ( Urk. 7/8/3-4) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1990 ( Ziff. D.1) und nannte folgende Diagnosen ( lit . A): - chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit grosser medianer Dis kushernie C5/6 - chronisch lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - Depression
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 4. April 2002 ( lit . B). 3 .3
Dr. med. lic . phil. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nannte in seinem Bericht vom 5. Mai 2003 ( Urk. 7/9 = Urk. 7/14 ) als Diagnose eine schwere gemischte Anpassungsstörung mit vornehmlich depressiven Ele menten . In Übereinstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Hausarztes werde im Rahmen einer fächerübergreifenden Aspektierung des Funktionspo tenzials eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
veranschlagt (S. 1 Ziff. 1). 3 .4
Im Feststellungsblatt vom 2 2. Mai 2003 ( Urk. 7/15) führte der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin Textkopien der von Dr. A.___ und Dr. B.___ formulierten Beurteilungen auf (S. 1 unten) und setzte ein Invalideneinkommen von 0 Franken ein, womit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultierte (S. 2 oben).
Am 11. Juli 2003 wurde die entsprechende ganze Rente ab Juli 2003 zugespro chen ( Urk. 7/20). 4. 4.1
Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 2 ) führte in seinem Verlaufsbericht vom 15. Juni 2005 aus: „Unveränderter Gesundheitszustand, meines Erachtens weiterhin die bisherige Rente“ ( Urk. 7/25 Ziff. 3).
Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2005 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 7/27). 4.2
Am 3. Juni 2006 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 7/40). Darin nannte er folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 4): - chronifiziertes Schmerzbild mit/bei - Symptomausweitung - Schlafstörungen - fehlendem somatischem Korrelat - Verdacht auf somatoformes Geschehen - Fehlhaltung der Wirbelsäule bei - Haltungsinsuffizienz - kein relevantes Wirbelsäulenleiden - geringgradige
Diskopathie C5/6 - Nikotinabusus
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus rheumatologischer Sicht sei dem Versicher ten aufgrund eines Wirbelsäulenleidens eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Die heute objektivierbaren Befunde seien zumindest für eine angepasste Tätigkeit nicht limitierend (S. 11 Ziff. 5) . 4.3
Am 2. August 2006 erstattete Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/44). Darin nannte er folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 4): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - chronifizierte mittelgradige depressive Episode, reaktiv auf die Schmerz - symptomatik ( ICD-10 F32.1)
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, auch wenn aufgrund der mittelgradigen de pressiven Episode medizinisch theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden ( Schmerzen ) adaptierten leichten Arbeitstätigkeit bestehe, sei diese aufgrund der Gesamtsituation ( Dekonditionierung , fehlende Chancen auf dem Arbeitsmarkt beziehungsweise fehlende Zumutbarkeit für ei nen potentiellen Arbeitgeber aufgrund des Schmerzverhaltens des Exploranden ) in der freien Wirtschaft zumindest aktuell nicht umsetzbar (S. 8 Ziff. 5).
Auf die Frage , ob sich d er Gesundheitsschaden seit der Verfügung vom Mai 2003 verändert habe, antwortete er „ wahrscheinlich nein“ (S. 9 Mitte). 4.4
Dr. med. E.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 19. Oktober 2006 ( Urk. 7/47 S. 3 unten) aus, der psychiat rische Gutachter komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer medizinisch theoretisch in einer somatisch angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig wäre; die von ihm angeführten Gründe für eine Relativierung dieser Einschätzung seien aber invaliditätsfremd. I ntegral betrachtet lieg e eine 50%ige Arbeitsfähig keit für eine den somatischen Befunden angepasste leichte Arbeit vor; ob der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber zugemutet werden k önne , sei keine medi zinische Frage . 4.5
Seitens der Berufsberatung wurde zur Beurteilung durch den RAD ausgeführt, der RAD nehme Stellung zur hypothetisch theoretischen Restarbeitsfähigkeit, die Einschätzung der Leistungsfähigkeit falle in den Zuständigkeitsbereich der Berufsberatung. B ei einer theoretisch möglichen Halbtagespräsenz resultiere ein Leistungsgrad von zirka 25 % . Eine Eingliederung mit einem Pensum von 50 % sei bestenfalls auf dem geschützten Arbeitsmarkt möglich. Mit dem ent - spre chenden Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 89 % ( Urk. 7/47 S. 4).
Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2006 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 7/46). 5. 5.1
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seinem Bericht vom 19. Januar 2009 ( Urk. 7/51/9) aus, der Versicherte erscheine regelmässig (1-2 Stunden/Monat) zu den Konsultationen. Er sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar ;
die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % . 5.2
Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt, nannte in seinem Bericht vom 21. Feb ruar 2009 ( Urk. 7/56/7) folgende Diagnosen ( Ziff. 1): - chronisches zervikos pondylogenes Schmerzsyndrom mit/ bei - grosser medianer Diskushernie C5/6 - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit / bei - Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - chronifizierte depressive Anpassungsstörung
Als Behandlung nannte er Analgetika, Gespräche, Psychotherapie ( Ziff.
3) und erwähnte regelmässige Konsultationen bei ihm und bei Dr. B.___ ( Ziff. 5), dies zirka alle 3-4 Wochen ( Ziff. 9).
Er führt aus, die vorliegenden somatischen Beschwerden und schmerzbedingte psychische Störung und deren Funktionsdefizit implizierten unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 80- 1 00 % ( Ziff. 2 am Schluss). 5.3
Dr. B.___ führte i n seinem Bericht vom 25. Oktober 2009 ( Urk. 8/57)
wiede rum aus, der Versicherte sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar; die Arbeitsunfähigkeit betrage „unverändert 70-80 % “.
Gleiches berichtete er am 21. August 2011 ( Urk. 7/74). 5.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Beurteilung vom 29. November 2011 ( Urk. 7/85 S. 5 f.) aus, es sei eine gutachterliche Abklärung erforderlich (S. 5 unten Ziff. 1).
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, führte in seiner Beurteilung vom 21. Februar 2012 ( Urk. 7/85 S. 6 f.) aus, die - näher bezeichneten - fremdanamnestischen Erhe bungen würden die bisherigen medizinischen Aktenannahmen insofern bestäti gen, dass anscheinend keine massgeblichen funktionellen somatischen Ein schränkungen am Bewegungsapparat des Versicherten bestünden (S. 6 unten). 5.5
Am 2 2. Januar 2013 erstatteten die Ärzte der Medas ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/112).
Darin nannten sie folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 7.1.1): - c hronifiziertes
zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont und lumbos pondylogenes Schmerzsymptom rechts mit Symptomausweitung - anamnestisch mögliches HWS-Distorsionstrauma zirka 1999 ( Heck - auf fahrkollision ) - mediane Diskushernie C5/6 (MRI 13. März 2002) - mässige Osteochondrose und Spondy lose C5/6 mit kleinen ventralen /dorsalen Spondylophyten - diskrete Skoliose, thorakale Hyperkyphose mit Kopfprotraktion und leichtem ventralen Überhang - Haltungsinsuffizienz
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nann ten sie einen Verdacht auf medikamentös induzierten Analgetikakopf schmerz , eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) , eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ( ICD-10 F43.21) , eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, passiv-aggressiven und histrionischen Zügen ( ICD-10 F61.0) und einen Nikotinabusus (S. 34 Ziff. 7.1.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, in körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten mit Gewichtslimit beim Hantieren über Kopf von maxi mal 15 kg könne eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten weder aus somati scher noch aus psychiatrischer Sicht attestiert werden (S. 38
Ziff. 8.1.2 ) .
Zur Frage einer allfälligen Verschlechterung führten sie aus, der psychiatrische Konsilius geh e davon aus, dass die Situation bei identischem Sachverhalt aktu ell anders beurteilt w erde ; aus somatischer Sicht sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten gegenüber dem Vorgutachten des Zentrums Z.___
beziehungsweise von Dr. C.___ ersichtlich bei zwischenzeitlich weitge hend chronifiziertem Beschwerdebild (S. 39 Ziff. 9).
Eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei aus rein psychiatri scher Sicht schwierig. Der psychiatrische Konsilius gehe jedoch davon aus, dass der Versicherte spätestens seit dem Zeitpunkt der Observation weder in der bis herigen noch in adaptierten beruflichen Tätigkeiten arbeitsunfähig gewesen sei. Aus rheumatologischer Sicht sei die durch die vorbegutachtenden Ärzte attes tierte dauerhaft volle Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der als mindestens mittelschwer einzustufenden Berufstätigkeit als Maschinenführer aufgrund der muskulären Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz nachvollziehbar. In körperlich adaptierten Tätigkeiten gemäss dem angegebenen Profil könne - in Übereinstimmung mit den Vorgutachten des Zentrums Z.___ und von Dr. C.___
- aus so matischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 39 Mitte). 5.6
Dr. H.___ , RAD (vorstehend E. 5.4 ) , führte am 2 9. Januar 2013 aus, ge stützt auf das Medas -Gutachten sollte spätestens ab Datum des Observations zeitpunktes
(2 7. September 2010) respektive d es dort vom Beschwerdeführer vorgeführten Leistungsvermögens von einer funktionellen Verbesserung der Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden, mithin einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
in zuletzt ausgeübter und in angepasster Tätigkeit ( Urk. 8/116/6 oben). 5.7
Dr. B.___ äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 2 0. März 2013 ( Urk. 7/119) zum Medas -Gutachten und führte unter anderem aus, aus seiner Sicht bestehe zweifelsfrei, auch unter restriktiven versicherungsmedizinischen Kriterien (Zumutbarkeit, Kausalität, Kontextfaktoren), aufgrund der objektivier baren psychopathologischen Defizite und Befunde (medizinisch-theoretisch) eine krankheitswertige Störung von 80-100 % Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte) . 5.8
Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 2 1. Juni 2013 wurde wie folgt beur teilt: Mittelschwere, spondylotische Spinalkanalstenose mit beidseitigen Fora minalstenosen und Zeichen der Osteochondrose C5/6; kleine flache dorsale Bandscheibenprotrusion C6/7 mediolateral rechts ( Urk. 7/127 /2 ).
Am 2 8. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik I.___ neurolo gisch untersucht, worüber gleichentags berichtet wurde ( Urk. 7/129). 5.9
Mit E-Mail an Dr. B.___ vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 7/127 /1 ) führte Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter anderem aus, nach seiner Einschätzung lieg e beim Patienten eindeutig eine chronifizierte depressive Entwicklung vor, die durch die optimale medikamentöse Behandlung und psychotherapeutische Begleitung einigermassen in Schach gehal ten werden könne. 5.10
Dr. F.___ (vorstehend E. 5.2)
führte am 1 7. Juli 2013 gegenüber dem Rechtsver treter des Beschwerdeführers unter anderem aus, d ie Art und das Ausmass der vorliegenden somatischen Beschwerden und die schmerzbedingte psychische Störung und deren Funktionsdefizit implizier t en gegenwärtig langfristig
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/132). 5.11
Die Medas -Gutachter führten in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/135) unter anderem aus, das MRI vom 2 1. Juni 2013 (vorstehend E. 5.6) habe ihnen nicht zur Verfügung gestanden. Zwischenzeitlich seien sie zudem über eine Untersuchung vom 2 7. Juni 2013 in der Klinik I.___ orientiert worden (S. 1). Im entsprechenden Bericht (vgl. vorstehend E. 5.6) würden keine rheumatologischen Befunde festgehalten; es lasse sich demnach nicht beurtei len, ob sich aus rein rheumatologischer Sicht seit der Begutachtung Verände rungen des Gesundheitszustands hätten objektivieren lassen. Auch in der haus ärztlichen Stellungnahme (vorstehend E. 5.8) würden keine objektivierbare n kli nische n Befunde genannt (S. 3 oben). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausge führt, Dr. J.___ beschreibe die vom Versicherten gezeigten Beschwerden und erkläre die Reaktion mit kulturellen Hintergründen. Aus seinem Bericht gehe aber nicht hervor, dass er über die Vorgeschichte, insbesondere die Ergebnisse der Observation, vollständig informiert sei. Der Gutachter gehe von einer nar zisstischen, zum Teil aber auch passiv-aggressiven und histrionischen Persön lichkeit aus, die ein ähnliches Bild wie eine depressive Erkrankung zeigen könne. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die Beurteilung zu ändern (S. 3 Mitte) . Im neurologischen Bericht der Klinik I.___ werde über ein en un auffällige n Neurostatus berichtet , weshalb auch an der Beurteilung aus neurolo gischer Sicht festgehalten werde (S. 3 unten). 5.1 2
Ein MRI der thorakolumbalen Wirbelsäule vom 1 0. März 2014 wurde wie folgt beurteilt: Kein markanter Befundwandel zu 2006 mit leichtem Bulging der Bandscheibe b ei L4/5 leicht rechts recessal betont und vorstellbarer Nervenwur zelkontakt , intraspinale Lipomatose ab L5, vorbestehend zu 2006 ( Urk. 3/3). 5.13
Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führte Dr. J.___
(vorstehend E. 5.9) am 1 9. März 2014 ( Urk. 7/142) aus, er sei durch Dr. B.___ darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer observiert worden sei, dies mit den entsprechenden Hinweisen auf die Befunde (Erledigung von Einkäufen, Reinigen des Balkons, Besuch von Lokalen), und hielt sodann fest: „Die Videos habe ich nicht gesehen. Die Befunde stellen meine Einschät zung in keiner Weise in Frage.“ 5.14
Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie führte in seinem Bericht vom 3. Juli 2014 ( Urk. 3/4) unter anderem aus, er habe den Be schwerdeführer am 2 4. April 2014 erstmals (S. 1 unten) und jetzt erneut unter sucht. Z umutbar wäre zur z eit eine gut den Rückenproblemen angepasste Arbeit in der Eingliederungsphase zeitlich zu 50 % , also halbtags (S. 2 Mitte). 6. 6.1
Bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung im Jahr 2003 lagen der Beschwer degegnerin das Abklärungsergebnis des Zentrums Z.___ vor, das eine Arbeitsfä higkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten ergeben hatte (vorstehend E. 3.1), die diametral entgegengesetzte Beurteilung durch den Hausarzt, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.2), und der Bericht des Psychiaters, der „im Rahmen einer fächerübergreifenden Aspektierung des Funktionspotenzials“ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % postulierte (vorstehend E. 3.3).
Angesichts dieser divergierenden und seitens des Hausarztes nicht weiter und seitens des Psychiaters jedenfalls nicht wirklich nachvollziehbar begründeten Einschätzungen hätte die Beschwerdegegnerin auch gemäss dem damals Übli chen die kontroversen Aspekte zumindest intern fachmedizinisch überprüfen lassen müssen. Indem dies unterlassen wurde, erfolgte die Sachverhaltsabklä rung nur unvollständig und in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. vorstehend E. 1.5).
Daraus ergibt sich, dass die 2003 erfolgte Leistungszusprache zweifellos unrich tig war. 6.2
Auch die 2006 erfolgte Anspruchsprüfung erweist sich als hochgradig mängel - be haftet. Zwar legte der RAD-Arzt richtig dar, dass der gutachterlichen Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigende
invaliditätsfremde Aspekte zugrunde lagen, weshalb (jedenfalls) von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei (vorstehend E. 4.4).
Angesichts der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vorstehend E. 4.3) hätte es aber mit der medizinisch begründeten Arbeitsunfä higkeit nicht sein Bewenden haben dürfen. Die bei dieser Diagnose massge bende Rechtsprechung (BGE 130 V 352) galt im Beurteilungszeitpunkt seit rund 2 1/2 Jahren und hätte zwingend eine zusätzliche rechtliche Würdigung der Leistungsfähigkeit unter dem Aspekt der Zumutbarkeit erfordert. Eine solche wurde nicht vorgenommen.
Darüber hinaus wurde die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von immerhin 50 % sodann seitens der Berufsberatung - klar unzuständigerweise
- derart re lativiert, dass ein Invaliditätsgrad von 83 % resultierte (vorstehend E. 4.5). Dies stellt eine rechtsfehlerhafte Invaliditätsbemessung dar.
Aus der Summe dieser Fehler ergibt sich ohne weiteres , dass - wie von der Recht sprechung gefordert - kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Leistungszusprache möglich, sondern nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3) , zumal eine nach damaliger Sach- und Rechtslage kor rekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem an deren Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1). 6.3
War en somit die 2003 erfolgte Leistungszusprache und die 2006 erfolgte Bestäti gung des Rentenanspruchs zweifellos unrichtig (vorstehend E. 6.2), so ist die vorliegend strittige Neubeurteilung (und allenfalls Aufhebung) des Renten anspruchs auch ohne eine revisionsrelevante Verbesserung im Sinne von Art. 17 ATSG zulässig, indem auf die zweifellos unrichtige Zusprache
wiedererwä gungsweise zurückgekommen wird und die nachmalige allfällige Anspruchsver neinung mit der substituierten Begründung der ursprünglichen Unrichtigkeit geschützt wird (vorstehend E. 1.3). 7 . 7 . 1
Die Medas -Gutachter
nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont und ein lumbospondyloge nes Schmerzsymptom rechts mit Symptomausweitung . Bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem die schon 2006 diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und - korrespondie rend zur 2006 genannten chronifizierten mittelgradigen depressiven Episode - eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Vor diesem Hinter grund attestierten sie
- in Übereinstimmung mit früheren Beurteilungen - eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, aber auch - aus soma tischer und psychiatrischer Sicht
- eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten mit Gewichtslimit beim Hantieren über Kopf von maximal 15 kg (vorstehend E. 5.5). 7.2
Der
- mindestens seit Januar 2009 behandelnde (vgl. vorstehend E. 5.1) - Dr. B.___ erachtete eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit als ausgewie sen. Im Januar 2009 bezifferte er sie mit 100 % (vorstehend E. 5.1), im Oktober 2009 und im August 2011 mit „unverändert 70-80 % “ (vorstehend E. 5.3). Der behandelnde Allgemeinpraktiker nannte im Februar 2009 eine Arbeitsunfähig keit von unverändert 80-100 % (vorstehend E. 5.3) und im Juli 2013 „gegen wärtig langfristig“ eine solche von 100 % (vorstehend E. 5.10).
Abgesehen davon, dass diese Angaben nicht näher erklärte oder erklärbare Schwankungen aufweisen, ist nicht zu übersehen, dass sie von behandelnden Ärzten stammen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen u nd sich dem entsprechend in erster Linie auf die Behandlung konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab-schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objekti ven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwi ckelt hat (vgl. vorstehend E. 1.6 ). Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen , dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezial ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .
Aus diesen Gründen sind die divergierenden Einschätzungen durch den Haus arzt und den behandelnden Psychiater nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des polydisziplinären Gutachtens in Frage zu stellen. 7.3
Der vom behandelnden Psychiater zusätzlich konsultierte Psychiater räumte ein, dass er, wie vom Medas -Gutachter vermutet (vorstehend E. 5.11), die Observati onsvideos nicht gesehen habe. Da er die sich daraus erschliessbaren Befunde gekannt habe, sehe er sich jedoch nicht veranlasst, seine Einschätzung, es liege eine chronifizierte depressive Entwicklung vor (vgl. vorstehend E. 5.9), zu än dern (vorstehend E. 5.13). Da er sich lediglich zur diagnostischen Einordnung, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit geäussert hat, vermag auch seine Stellungnahme an den Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht zu ändern.
Der Bericht des im April 2014 erstmals konsultierten Orthopäden schliesslich datiert vom 3. Juli 2014 (vorstehend E. 5.14), wurde also nach Erlass der Verfü gung vom 2 5. Juni 2014 erstattet. Soweit es sich nicht einfach um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handelt, könnte er somit höchstens auf eine seither eingetretene Verschlechterung schliessen lassen. Dies ist nicht Ge genstand des vorliegenden Verfahrens, sondern gegebenenfalls mittels erneuter Anmeldung der Beschwerdegegnerin anzuzeigen. 7.4
Zusammengefasst ergibt sich, dass das Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.
Demnach besteht eine volle Arbeitsfähigkeit für - näher umschriebene - leidensan gepasste Tätigkeiten. 7.5
In der angestammten Tätigkeit besteht laut Gutachten keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diesbezüglich kann der - nicht weiter begründeten - anderslautenden Feststellung durch den RAD-Arzt (vorstehend E. 5.6) nicht gefolgt werden. Glei ches gilt demnach für die Invaliditätsbemessung, bei welcher die Beschwerde gegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit ausgegangen ist (vgl. Urk. 7/115). 8. 8. 1
Als Valideneinkommen im Jahr 2012 hat die Beschwerdegegnerin rund Fr. 86‘298.-- eingesetzt ( Urk. 7/115), was nicht zu beanstanden ist. 8. 2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittli che Arbeitszeit (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 8. 3
Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils steht dem Beschwerdeführer eine Palette leidensangepasster Tätigkeiten offen, die es rechtfertigt, auf das mittlere von Männern in allen Wirtschaftszweigen mit einfachen und repetiti ven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen. Dieses betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.-- pro Monat (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4, Männer). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4/2015, S. 88, Tabelle B9.2)
und der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 und 0.8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 3-4/2015, S. 89, Tabelle B10.2) angepasst, im Jahr 2012 rund Fr. 62‘420.-- ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.01 x 1.008).
Anhaltspunkte, dass ein Abzug vom Tabellenlohn ( vgl. BGE 126 V 75 ) ange zeigt wäre, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. 8. 4
Beim Valideneinkommen von Fr. 86‘298.-- (vorstehend E. 8.
1) und dem Invaliden einkommen von Fr. 62‘420.-- (vorstehend E. 8.
3) beträgt die Einkom menseinbusse
Fr. 23‘878.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 28 % ergibt.
Dies liegt unter dem rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der bisher gewährten Rente als rechtens.
Die führt zur Abweisung der Beschwerde. 9 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
E. 1.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) geht der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs.
E. 1.4 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
E. 1.5 Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, gestützt auf das eingeholte Gutachten sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer sowie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, dies spätestens ab dem Datum des Observationszeitpunkts im September 2010 (S. 2 oben).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht ab gestellt werden (S. 11 f. Ziff. 5). In psychischer Hinsicht sei sogar im Gutachten ein mehr oder weniger gleichgebliebener Sachverhalt festgestellt worden (S. 13 Ziff. 6). Auf jeden Fall zu berücksichtigen wäre die Einschränkung, die sich auf grund von Rückenbeschwerden ergebe (S. 13 f. Ziff. 7).
In seiner ergänzenden Stellungnahme ( Urk.
11) führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die 2003 erfolgte Rentenzusprache sei nicht zweifellos un richtig gewesen (S. 3 Ziff.
4) und sei überdies 2006 gestützt auf damals einge holte Gutachten bestätigt worden (S. 3 f. Ziff. 5).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die verfügte Aufhebung der bisher gewährten Rente rechtens ist , sei es, weil schon die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig war (vorstehend E. 1.3), sei es, weil ein Revisionsgrund vor - liegt (vorstehend E. 1.1) .
E. 3 .4
Im Feststellungsblatt vom 2 2. Mai 2003 ( Urk. 7/15) führte der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin Textkopien der von Dr. A.___ und Dr. B.___ formulierten Beurteilungen auf (S. 1 unten) und setzte ein Invalideneinkommen von 0 Franken ein, womit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultierte (S. 2 oben).
Am 11. Juli 2003 wurde die entsprechende ganze Rente ab Juli 2003 zugespro chen ( Urk. 7/20).
E. 3.1 Am 4./5. November 2002 fand im Zentrum Y.___ im Auftrag des Taggeldversicherers eine Funktionsorien tierte Medizinische Abklärung (FOMA) statt, worüber am 9. Dezember berichtet wurde ( Urk. 7/33/63-74) . Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 2 oben): - depressive Angststörung - chronisches cerviko-spondylogenes Syndrom rechts - grosse mediane, leicht linksbetonte Diskushernie C5/6 mit Duralsack kompression und Myelomtangierung , fehlende neuroforaminale Be einträchtigung - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 beidseits - unspezifischer Schmerz, Differentialdiagnose (DD): Symptomauswei tung - ekzematöse Hautveränderungen der rechten Hand und der rechten Ferse
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenfüh rer ; zumindest für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Gewichtsli mite bis maximal 15 kg beim Hantieren von Gewichten über Kopf bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten).
E. 3.2 Dr. med. A.___ , praktischer Arzt , führte in seinem Bericht vom 2 2. April 2003 ( Urk. 7/8/3-4) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1990 ( Ziff. D.1) und nannte folgende Diagnosen ( lit . A): - chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit grosser medianer Dis kushernie C5/6 - chronisch lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - Depression
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 4. April 2002 ( lit . B).
E. 4.1 Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 2 ) führte in seinem Verlaufsbericht vom 15. Juni 2005 aus: „Unveränderter Gesundheitszustand, meines Erachtens weiterhin die bisherige Rente“ ( Urk. 7/25 Ziff. 3).
Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2005 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 7/27).
E. 4.2 Am 3. Juni 2006 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 7/40). Darin nannte er folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 4): - chronifiziertes Schmerzbild mit/bei - Symptomausweitung - Schlafstörungen - fehlendem somatischem Korrelat - Verdacht auf somatoformes Geschehen - Fehlhaltung der Wirbelsäule bei - Haltungsinsuffizienz - kein relevantes Wirbelsäulenleiden - geringgradige
Diskopathie C5/6 - Nikotinabusus
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus rheumatologischer Sicht sei dem Versicher ten aufgrund eines Wirbelsäulenleidens eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Die heute objektivierbaren Befunde seien zumindest für eine angepasste Tätigkeit nicht limitierend (S. 11 Ziff. 5) .
E. 4.3 Am 2. August 2006 erstattete Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/44). Darin nannte er folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 4): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - chronifizierte mittelgradige depressive Episode, reaktiv auf die Schmerz - symptomatik ( ICD-10 F32.1)
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, auch wenn aufgrund der mittelgradigen de pressiven Episode medizinisch theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden ( Schmerzen ) adaptierten leichten Arbeitstätigkeit bestehe, sei diese aufgrund der Gesamtsituation ( Dekonditionierung , fehlende Chancen auf dem Arbeitsmarkt beziehungsweise fehlende Zumutbarkeit für ei nen potentiellen Arbeitgeber aufgrund des Schmerzverhaltens des Exploranden ) in der freien Wirtschaft zumindest aktuell nicht umsetzbar (S. 8 Ziff. 5).
Auf die Frage , ob sich d er Gesundheitsschaden seit der Verfügung vom Mai 2003 verändert habe, antwortete er „ wahrscheinlich nein“ (S. 9 Mitte).
E. 4.4 Dr. med. E.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 19. Oktober 2006 ( Urk. 7/47 S. 3 unten) aus, der psychiat rische Gutachter komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer medizinisch theoretisch in einer somatisch angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig wäre; die von ihm angeführten Gründe für eine Relativierung dieser Einschätzung seien aber invaliditätsfremd. I ntegral betrachtet lieg e eine 50%ige Arbeitsfähig keit für eine den somatischen Befunden angepasste leichte Arbeit vor; ob der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber zugemutet werden k önne , sei keine medi zinische Frage .
E. 4.5 Seitens der Berufsberatung wurde zur Beurteilung durch den RAD ausgeführt, der RAD nehme Stellung zur hypothetisch theoretischen Restarbeitsfähigkeit, die Einschätzung der Leistungsfähigkeit falle in den Zuständigkeitsbereich der Berufsberatung. B ei einer theoretisch möglichen Halbtagespräsenz resultiere ein Leistungsgrad von zirka 25 % . Eine Eingliederung mit einem Pensum von 50 % sei bestenfalls auf dem geschützten Arbeitsmarkt möglich. Mit dem ent - spre chenden Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 89 % ( Urk. 7/47 S. 4).
Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2006 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 7/46).
E. 5.1 2
Ein MRI der thorakolumbalen Wirbelsäule vom 1 0. März 2014 wurde wie folgt beurteilt: Kein markanter Befundwandel zu 2006 mit leichtem Bulging der Bandscheibe b ei L4/5 leicht rechts recessal betont und vorstellbarer Nervenwur zelkontakt , intraspinale Lipomatose ab L5, vorbestehend zu 2006 ( Urk. 3/3).
E. 5.2 Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt, nannte in seinem Bericht vom 21. Feb ruar 2009 ( Urk. 7/56/7) folgende Diagnosen ( Ziff. 1): - chronisches zervikos pondylogenes Schmerzsyndrom mit/ bei - grosser medianer Diskushernie C5/6 - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit / bei - Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - chronifizierte depressive Anpassungsstörung
Als Behandlung nannte er Analgetika, Gespräche, Psychotherapie ( Ziff.
3) und erwähnte regelmässige Konsultationen bei ihm und bei Dr. B.___ ( Ziff. 5), dies zirka alle 3-4 Wochen ( Ziff. 9).
Er führt aus, die vorliegenden somatischen Beschwerden und schmerzbedingte psychische Störung und deren Funktionsdefizit implizierten unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 80- 1 00 % ( Ziff. 2 am Schluss).
E. 5.3 Dr. B.___ führte i n seinem Bericht vom 25. Oktober 2009 ( Urk. 8/57)
wiede rum aus, der Versicherte sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar; die Arbeitsunfähigkeit betrage „unverändert 70-80 % “.
Gleiches berichtete er am 21. August 2011 ( Urk. 7/74).
E. 5.4 ) , führte am 2 9. Januar 2013 aus, ge stützt auf das Medas -Gutachten sollte spätestens ab Datum des Observations zeitpunktes
(2 7. September 2010) respektive d es dort vom Beschwerdeführer vorgeführten Leistungsvermögens von einer funktionellen Verbesserung der Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden, mithin einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
in zuletzt ausgeübter und in angepasster Tätigkeit ( Urk. 8/116/6 oben).
E. 5.5 Am 2 2. Januar 2013 erstatteten die Ärzte der Medas ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/112).
Darin nannten sie folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 7.1.1): - c hronifiziertes
zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont und lumbos pondylogenes Schmerzsymptom rechts mit Symptomausweitung - anamnestisch mögliches HWS-Distorsionstrauma zirka 1999 ( Heck - auf fahrkollision ) - mediane Diskushernie C5/6 (MRI 13. März 2002) - mässige Osteochondrose und Spondy lose C5/6 mit kleinen ventralen /dorsalen Spondylophyten - diskrete Skoliose, thorakale Hyperkyphose mit Kopfprotraktion und leichtem ventralen Überhang - Haltungsinsuffizienz
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nann ten sie einen Verdacht auf medikamentös induzierten Analgetikakopf schmerz , eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) , eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ( ICD-10 F43.21) , eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, passiv-aggressiven und histrionischen Zügen ( ICD-10 F61.0) und einen Nikotinabusus (S. 34 Ziff. 7.1.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, in körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten mit Gewichtslimit beim Hantieren über Kopf von maxi mal 15 kg könne eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten weder aus somati scher noch aus psychiatrischer Sicht attestiert werden (S. 38
Ziff. 8.1.2 ) .
Zur Frage einer allfälligen Verschlechterung führten sie aus, der psychiatrische Konsilius geh e davon aus, dass die Situation bei identischem Sachverhalt aktu ell anders beurteilt w erde ; aus somatischer Sicht sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten gegenüber dem Vorgutachten des Zentrums Z.___
beziehungsweise von Dr. C.___ ersichtlich bei zwischenzeitlich weitge hend chronifiziertem Beschwerdebild (S. 39 Ziff. 9).
Eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei aus rein psychiatri scher Sicht schwierig. Der psychiatrische Konsilius gehe jedoch davon aus, dass der Versicherte spätestens seit dem Zeitpunkt der Observation weder in der bis herigen noch in adaptierten beruflichen Tätigkeiten arbeitsunfähig gewesen sei. Aus rheumatologischer Sicht sei die durch die vorbegutachtenden Ärzte attes tierte dauerhaft volle Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der als mindestens mittelschwer einzustufenden Berufstätigkeit als Maschinenführer aufgrund der muskulären Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz nachvollziehbar. In körperlich adaptierten Tätigkeiten gemäss dem angegebenen Profil könne - in Übereinstimmung mit den Vorgutachten des Zentrums Z.___ und von Dr. C.___
- aus so matischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 39 Mitte).
E. 5.6 Dr. H.___ , RAD (vorstehend E.
E. 5.7 Dr. B.___ äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 2 0. März 2013 ( Urk. 7/119) zum Medas -Gutachten und führte unter anderem aus, aus seiner Sicht bestehe zweifelsfrei, auch unter restriktiven versicherungsmedizinischen Kriterien (Zumutbarkeit, Kausalität, Kontextfaktoren), aufgrund der objektivier baren psychopathologischen Defizite und Befunde (medizinisch-theoretisch) eine krankheitswertige Störung von 80-100 % Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte) .
E. 5.8 Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 2 1. Juni 2013 wurde wie folgt beur teilt: Mittelschwere, spondylotische Spinalkanalstenose mit beidseitigen Fora minalstenosen und Zeichen der Osteochondrose C5/6; kleine flache dorsale Bandscheibenprotrusion C6/7 mediolateral rechts ( Urk. 7/127 /2 ).
Am 2 8. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik I.___ neurolo gisch untersucht, worüber gleichentags berichtet wurde ( Urk. 7/129).
E. 5.9 Mit E-Mail an Dr. B.___ vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 7/127 /1 ) führte Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter anderem aus, nach seiner Einschätzung lieg e beim Patienten eindeutig eine chronifizierte depressive Entwicklung vor, die durch die optimale medikamentöse Behandlung und psychotherapeutische Begleitung einigermassen in Schach gehal ten werden könne.
E. 5.10 Dr. F.___ (vorstehend E. 5.2)
führte am 1 7. Juli 2013 gegenüber dem Rechtsver treter des Beschwerdeführers unter anderem aus, d ie Art und das Ausmass der vorliegenden somatischen Beschwerden und die schmerzbedingte psychische Störung und deren Funktionsdefizit implizier t en gegenwärtig langfristig
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/132).
E. 5.11 Die Medas -Gutachter führten in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/135) unter anderem aus, das MRI vom 2 1. Juni 2013 (vorstehend E. 5.6) habe ihnen nicht zur Verfügung gestanden. Zwischenzeitlich seien sie zudem über eine Untersuchung vom 2 7. Juni 2013 in der Klinik I.___ orientiert worden (S. 1). Im entsprechenden Bericht (vgl. vorstehend E. 5.6) würden keine rheumatologischen Befunde festgehalten; es lasse sich demnach nicht beurtei len, ob sich aus rein rheumatologischer Sicht seit der Begutachtung Verände rungen des Gesundheitszustands hätten objektivieren lassen. Auch in der haus ärztlichen Stellungnahme (vorstehend E. 5.8) würden keine objektivierbare n kli nische n Befunde genannt (S. 3 oben). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausge führt, Dr. J.___ beschreibe die vom Versicherten gezeigten Beschwerden und erkläre die Reaktion mit kulturellen Hintergründen. Aus seinem Bericht gehe aber nicht hervor, dass er über die Vorgeschichte, insbesondere die Ergebnisse der Observation, vollständig informiert sei. Der Gutachter gehe von einer nar zisstischen, zum Teil aber auch passiv-aggressiven und histrionischen Persön lichkeit aus, die ein ähnliches Bild wie eine depressive Erkrankung zeigen könne. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die Beurteilung zu ändern (S. 3 Mitte) . Im neurologischen Bericht der Klinik I.___ werde über ein en un auffällige n Neurostatus berichtet , weshalb auch an der Beurteilung aus neurolo gischer Sicht festgehalten werde (S. 3 unten).
E. 5.13 Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führte Dr. J.___
(vorstehend E. 5.9) am 1 9. März 2014 ( Urk. 7/142) aus, er sei durch Dr. B.___ darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer observiert worden sei, dies mit den entsprechenden Hinweisen auf die Befunde (Erledigung von Einkäufen, Reinigen des Balkons, Besuch von Lokalen), und hielt sodann fest: „Die Videos habe ich nicht gesehen. Die Befunde stellen meine Einschät zung in keiner Weise in Frage.“
E. 5.14 Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie führte in seinem Bericht vom 3. Juli 2014 ( Urk. 3/4) unter anderem aus, er habe den Be schwerdeführer am 2 4. April 2014 erstmals (S. 1 unten) und jetzt erneut unter sucht. Z umutbar wäre zur z eit eine gut den Rückenproblemen angepasste Arbeit in der Eingliederungsphase zeitlich zu 50 % , also halbtags (S. 2 Mitte).
E. 6.1 Bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung im Jahr 2003 lagen der Beschwer degegnerin das Abklärungsergebnis des Zentrums Z.___ vor, das eine Arbeitsfä higkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten ergeben hatte (vorstehend E. 3.1), die diametral entgegengesetzte Beurteilung durch den Hausarzt, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.2), und der Bericht des Psychiaters, der „im Rahmen einer fächerübergreifenden Aspektierung des Funktionspotenzials“ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % postulierte (vorstehend E. 3.3).
Angesichts dieser divergierenden und seitens des Hausarztes nicht weiter und seitens des Psychiaters jedenfalls nicht wirklich nachvollziehbar begründeten Einschätzungen hätte die Beschwerdegegnerin auch gemäss dem damals Übli chen die kontroversen Aspekte zumindest intern fachmedizinisch überprüfen lassen müssen. Indem dies unterlassen wurde, erfolgte die Sachverhaltsabklä rung nur unvollständig und in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. vorstehend E. 1.5).
Daraus ergibt sich, dass die 2003 erfolgte Leistungszusprache zweifellos unrich tig war.
E. 6.2 Auch die 2006 erfolgte Anspruchsprüfung erweist sich als hochgradig mängel - be haftet. Zwar legte der RAD-Arzt richtig dar, dass der gutachterlichen Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigende
invaliditätsfremde Aspekte zugrunde lagen, weshalb (jedenfalls) von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei (vorstehend E. 4.4).
Angesichts der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vorstehend E. 4.3) hätte es aber mit der medizinisch begründeten Arbeitsunfä higkeit nicht sein Bewenden haben dürfen. Die bei dieser Diagnose massge bende Rechtsprechung (BGE 130 V 352) galt im Beurteilungszeitpunkt seit rund 2 1/2 Jahren und hätte zwingend eine zusätzliche rechtliche Würdigung der Leistungsfähigkeit unter dem Aspekt der Zumutbarkeit erfordert. Eine solche wurde nicht vorgenommen.
Darüber hinaus wurde die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von immerhin 50 % sodann seitens der Berufsberatung - klar unzuständigerweise
- derart re lativiert, dass ein Invaliditätsgrad von 83 % resultierte (vorstehend E. 4.5). Dies stellt eine rechtsfehlerhafte Invaliditätsbemessung dar.
Aus der Summe dieser Fehler ergibt sich ohne weiteres , dass - wie von der Recht sprechung gefordert - kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Leistungszusprache möglich, sondern nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3) , zumal eine nach damaliger Sach- und Rechtslage kor rekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem an deren Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1).
E. 6.3 War en somit die 2003 erfolgte Leistungszusprache und die 2006 erfolgte Bestäti gung des Rentenanspruchs zweifellos unrichtig (vorstehend E. 6.2), so ist die vorliegend strittige Neubeurteilung (und allenfalls Aufhebung) des Renten anspruchs auch ohne eine revisionsrelevante Verbesserung im Sinne von Art. 17 ATSG zulässig, indem auf die zweifellos unrichtige Zusprache
wiedererwä gungsweise zurückgekommen wird und die nachmalige allfällige Anspruchsver neinung mit der substituierten Begründung der ursprünglichen Unrichtigkeit geschützt wird (vorstehend E. 1.3).
E. 7 . 1
Die Medas -Gutachter
nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont und ein lumbospondyloge nes Schmerzsymptom rechts mit Symptomausweitung . Bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem die schon 2006 diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und - korrespondie rend zur 2006 genannten chronifizierten mittelgradigen depressiven Episode - eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Vor diesem Hinter grund attestierten sie
- in Übereinstimmung mit früheren Beurteilungen - eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, aber auch - aus soma tischer und psychiatrischer Sicht
- eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten mit Gewichtslimit beim Hantieren über Kopf von maximal 15 kg (vorstehend E. 5.5).
E. 7.2 Der
- mindestens seit Januar 2009 behandelnde (vgl. vorstehend E. 5.1) - Dr. B.___ erachtete eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit als ausgewie sen. Im Januar 2009 bezifferte er sie mit 100 % (vorstehend E. 5.1), im Oktober 2009 und im August 2011 mit „unverändert 70-80 % “ (vorstehend E. 5.3). Der behandelnde Allgemeinpraktiker nannte im Februar 2009 eine Arbeitsunfähig keit von unverändert 80-100 % (vorstehend E. 5.3) und im Juli 2013 „gegen wärtig langfristig“ eine solche von 100 % (vorstehend E. 5.10).
Abgesehen davon, dass diese Angaben nicht näher erklärte oder erklärbare Schwankungen aufweisen, ist nicht zu übersehen, dass sie von behandelnden Ärzten stammen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen u nd sich dem entsprechend in erster Linie auf die Behandlung konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab-schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objekti ven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwi ckelt hat (vgl. vorstehend E. 1.6 ). Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen , dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezial ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .
Aus diesen Gründen sind die divergierenden Einschätzungen durch den Haus arzt und den behandelnden Psychiater nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des polydisziplinären Gutachtens in Frage zu stellen.
E. 7.3 Der vom behandelnden Psychiater zusätzlich konsultierte Psychiater räumte ein, dass er, wie vom Medas -Gutachter vermutet (vorstehend E. 5.11), die Observati onsvideos nicht gesehen habe. Da er die sich daraus erschliessbaren Befunde gekannt habe, sehe er sich jedoch nicht veranlasst, seine Einschätzung, es liege eine chronifizierte depressive Entwicklung vor (vgl. vorstehend E. 5.9), zu än dern (vorstehend E. 5.13). Da er sich lediglich zur diagnostischen Einordnung, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit geäussert hat, vermag auch seine Stellungnahme an den Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht zu ändern.
Der Bericht des im April 2014 erstmals konsultierten Orthopäden schliesslich datiert vom 3. Juli 2014 (vorstehend E. 5.14), wurde also nach Erlass der Verfü gung vom 2 5. Juni 2014 erstattet. Soweit es sich nicht einfach um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handelt, könnte er somit höchstens auf eine seither eingetretene Verschlechterung schliessen lassen. Dies ist nicht Ge genstand des vorliegenden Verfahrens, sondern gegebenenfalls mittels erneuter Anmeldung der Beschwerdegegnerin anzuzeigen.
E. 7.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass das Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.
Demnach besteht eine volle Arbeitsfähigkeit für - näher umschriebene - leidensan gepasste Tätigkeiten.
E. 7.5 In der angestammten Tätigkeit besteht laut Gutachten keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diesbezüglich kann der - nicht weiter begründeten - anderslautenden Feststellung durch den RAD-Arzt (vorstehend E. 5.6) nicht gefolgt werden. Glei ches gilt demnach für die Invaliditätsbemessung, bei welcher die Beschwerde gegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit ausgegangen ist (vgl. Urk. 7/115).
E. 8 3) beträgt die Einkom menseinbusse
Fr. 23‘878.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 28 % ergibt.
Dies liegt unter dem rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der bisher gewährten Rente als rechtens.
Die führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 9 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00782 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
25. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969, meldete sich am 15. Juli 2002 mit Hinweis auf Rü cken-, Nacken- , Kopfschmerzen und Schmerzen am rechten Arm bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 11. Juli 2003 eine ganze Rente ab April 2003 zu ( Urk. 7/ 20).
Am 21. Juni 2005 ( Urk. 7/27) und am 26. Oktober 2006 ( Urk. 7/46) teilte sie dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unverändert. 1.2
Nach Eingang von Antworten des Versicherten auf ihm am 23. Mai 2011 unter breitete Fragen ( Urk. 7/65) und von seitens einer anderen Versicherung be schafftem Observationsmaterial ( Urk. 7/80-84) , sowie einer Besprechung am
9. März 2012 ( Urk. 7/86) , teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 23. April 2012 mit, Arbeitsvermittlung sei zurzeit nicht möglich ( Urk. 7/101).
Sodann holte sie ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 2. Januar 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/112). Mit Vorbescheid vom 11. April 2013 stellte sie dem Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 7/118), wogegen dieser am 24. und 26. Juni 2013 Einwände erhob ( Urk. 7/126, Urk. 7/128).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 stellte die IV-Stelle die bisher gewährte Rente ein ( Urk. 7/146 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. August 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2014 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2014 ( Urk.
9) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff.
2) abgewiesen (S. 5 Ziff.
1) und der Beschwerdeführer wurde aufge fordert, zu einer allfälligen Abweisung der Beschwerde aus anderen als in der Verfügung genannten rechtlichen Gründen Stellung zu nehmen (S. 5 Ziff. 2). Dessen Stellungnahme erfolgte am 19. Januar 2015 ( Urk.
11) und wurde der Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.2
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) geht der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen.
1.4
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1). 1.5
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, gestützt auf das eingeholte Gutachten sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer sowie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, dies spätestens ab dem Datum des Observationszeitpunkts im September 2010 (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht ab gestellt werden (S. 11 f. Ziff. 5). In psychischer Hinsicht sei sogar im Gutachten ein mehr oder weniger gleichgebliebener Sachverhalt festgestellt worden (S. 13 Ziff. 6). Auf jeden Fall zu berücksichtigen wäre die Einschränkung, die sich auf grund von Rückenbeschwerden ergebe (S. 13 f. Ziff. 7).
In seiner ergänzenden Stellungnahme ( Urk.
11) führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die 2003 erfolgte Rentenzusprache sei nicht zweifellos un richtig gewesen (S. 3 Ziff.
4) und sei überdies 2006 gestützt auf damals einge holte Gutachten bestätigt worden (S. 3 f. Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die verfügte Aufhebung der bisher gewährten Rente rechtens ist , sei es, weil schon die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig war (vorstehend E. 1.3), sei es, weil ein Revisionsgrund vor - liegt (vorstehend E. 1.1) .
3. 3.1
Am 4./5. November 2002 fand im Zentrum Y.___ im Auftrag des Taggeldversicherers eine Funktionsorien tierte Medizinische Abklärung (FOMA) statt, worüber am 9. Dezember berichtet wurde ( Urk. 7/33/63-74) . Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 2 oben): - depressive Angststörung - chronisches cerviko-spondylogenes Syndrom rechts - grosse mediane, leicht linksbetonte Diskushernie C5/6 mit Duralsack kompression und Myelomtangierung , fehlende neuroforaminale Be einträchtigung - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 beidseits - unspezifischer Schmerz, Differentialdiagnose (DD): Symptomauswei tung - ekzematöse Hautveränderungen der rechten Hand und der rechten Ferse
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenfüh rer ; zumindest für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Gewichtsli mite bis maximal 15 kg beim Hantieren von Gewichten über Kopf bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten). 3.2
Dr. med. A.___ , praktischer Arzt , führte in seinem Bericht vom 2 2. April 2003 ( Urk. 7/8/3-4) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1990 ( Ziff. D.1) und nannte folgende Diagnosen ( lit . A): - chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit grosser medianer Dis kushernie C5/6 - chronisch lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - Depression
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 4. April 2002 ( lit . B). 3 .3
Dr. med. lic . phil. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nannte in seinem Bericht vom 5. Mai 2003 ( Urk. 7/9 = Urk. 7/14 ) als Diagnose eine schwere gemischte Anpassungsstörung mit vornehmlich depressiven Ele menten . In Übereinstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Hausarztes werde im Rahmen einer fächerübergreifenden Aspektierung des Funktionspo tenzials eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
veranschlagt (S. 1 Ziff. 1). 3 .4
Im Feststellungsblatt vom 2 2. Mai 2003 ( Urk. 7/15) führte der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin Textkopien der von Dr. A.___ und Dr. B.___ formulierten Beurteilungen auf (S. 1 unten) und setzte ein Invalideneinkommen von 0 Franken ein, womit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultierte (S. 2 oben).
Am 11. Juli 2003 wurde die entsprechende ganze Rente ab Juli 2003 zugespro chen ( Urk. 7/20). 4. 4.1
Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 2 ) führte in seinem Verlaufsbericht vom 15. Juni 2005 aus: „Unveränderter Gesundheitszustand, meines Erachtens weiterhin die bisherige Rente“ ( Urk. 7/25 Ziff. 3).
Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2005 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 7/27). 4.2
Am 3. Juni 2006 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 7/40). Darin nannte er folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 4): - chronifiziertes Schmerzbild mit/bei - Symptomausweitung - Schlafstörungen - fehlendem somatischem Korrelat - Verdacht auf somatoformes Geschehen - Fehlhaltung der Wirbelsäule bei - Haltungsinsuffizienz - kein relevantes Wirbelsäulenleiden - geringgradige
Diskopathie C5/6 - Nikotinabusus
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus rheumatologischer Sicht sei dem Versicher ten aufgrund eines Wirbelsäulenleidens eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Die heute objektivierbaren Befunde seien zumindest für eine angepasste Tätigkeit nicht limitierend (S. 11 Ziff. 5) . 4.3
Am 2. August 2006 erstattete Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/44). Darin nannte er folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 4): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - chronifizierte mittelgradige depressive Episode, reaktiv auf die Schmerz - symptomatik ( ICD-10 F32.1)
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, auch wenn aufgrund der mittelgradigen de pressiven Episode medizinisch theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden ( Schmerzen ) adaptierten leichten Arbeitstätigkeit bestehe, sei diese aufgrund der Gesamtsituation ( Dekonditionierung , fehlende Chancen auf dem Arbeitsmarkt beziehungsweise fehlende Zumutbarkeit für ei nen potentiellen Arbeitgeber aufgrund des Schmerzverhaltens des Exploranden ) in der freien Wirtschaft zumindest aktuell nicht umsetzbar (S. 8 Ziff. 5).
Auf die Frage , ob sich d er Gesundheitsschaden seit der Verfügung vom Mai 2003 verändert habe, antwortete er „ wahrscheinlich nein“ (S. 9 Mitte). 4.4
Dr. med. E.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 19. Oktober 2006 ( Urk. 7/47 S. 3 unten) aus, der psychiat rische Gutachter komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer medizinisch theoretisch in einer somatisch angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig wäre; die von ihm angeführten Gründe für eine Relativierung dieser Einschätzung seien aber invaliditätsfremd. I ntegral betrachtet lieg e eine 50%ige Arbeitsfähig keit für eine den somatischen Befunden angepasste leichte Arbeit vor; ob der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber zugemutet werden k önne , sei keine medi zinische Frage . 4.5
Seitens der Berufsberatung wurde zur Beurteilung durch den RAD ausgeführt, der RAD nehme Stellung zur hypothetisch theoretischen Restarbeitsfähigkeit, die Einschätzung der Leistungsfähigkeit falle in den Zuständigkeitsbereich der Berufsberatung. B ei einer theoretisch möglichen Halbtagespräsenz resultiere ein Leistungsgrad von zirka 25 % . Eine Eingliederung mit einem Pensum von 50 % sei bestenfalls auf dem geschützten Arbeitsmarkt möglich. Mit dem ent - spre chenden Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 89 % ( Urk. 7/47 S. 4).
Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2006 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 7/46). 5. 5.1
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seinem Bericht vom 19. Januar 2009 ( Urk. 7/51/9) aus, der Versicherte erscheine regelmässig (1-2 Stunden/Monat) zu den Konsultationen. Er sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar ;
die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % . 5.2
Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt, nannte in seinem Bericht vom 21. Feb ruar 2009 ( Urk. 7/56/7) folgende Diagnosen ( Ziff. 1): - chronisches zervikos pondylogenes Schmerzsyndrom mit/ bei - grosser medianer Diskushernie C5/6 - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit / bei - Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - chronifizierte depressive Anpassungsstörung
Als Behandlung nannte er Analgetika, Gespräche, Psychotherapie ( Ziff.
3) und erwähnte regelmässige Konsultationen bei ihm und bei Dr. B.___ ( Ziff. 5), dies zirka alle 3-4 Wochen ( Ziff. 9).
Er führt aus, die vorliegenden somatischen Beschwerden und schmerzbedingte psychische Störung und deren Funktionsdefizit implizierten unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 80- 1 00 % ( Ziff. 2 am Schluss). 5.3
Dr. B.___ führte i n seinem Bericht vom 25. Oktober 2009 ( Urk. 8/57)
wiede rum aus, der Versicherte sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar; die Arbeitsunfähigkeit betrage „unverändert 70-80 % “.
Gleiches berichtete er am 21. August 2011 ( Urk. 7/74). 5.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Beurteilung vom 29. November 2011 ( Urk. 7/85 S. 5 f.) aus, es sei eine gutachterliche Abklärung erforderlich (S. 5 unten Ziff. 1).
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, führte in seiner Beurteilung vom 21. Februar 2012 ( Urk. 7/85 S. 6 f.) aus, die - näher bezeichneten - fremdanamnestischen Erhe bungen würden die bisherigen medizinischen Aktenannahmen insofern bestäti gen, dass anscheinend keine massgeblichen funktionellen somatischen Ein schränkungen am Bewegungsapparat des Versicherten bestünden (S. 6 unten). 5.5
Am 2 2. Januar 2013 erstatteten die Ärzte der Medas ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/112).
Darin nannten sie folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 7.1.1): - c hronifiziertes
zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont und lumbos pondylogenes Schmerzsymptom rechts mit Symptomausweitung - anamnestisch mögliches HWS-Distorsionstrauma zirka 1999 ( Heck - auf fahrkollision ) - mediane Diskushernie C5/6 (MRI 13. März 2002) - mässige Osteochondrose und Spondy lose C5/6 mit kleinen ventralen /dorsalen Spondylophyten - diskrete Skoliose, thorakale Hyperkyphose mit Kopfprotraktion und leichtem ventralen Überhang - Haltungsinsuffizienz
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nann ten sie einen Verdacht auf medikamentös induzierten Analgetikakopf schmerz , eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) , eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ( ICD-10 F43.21) , eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, passiv-aggressiven und histrionischen Zügen ( ICD-10 F61.0) und einen Nikotinabusus (S. 34 Ziff. 7.1.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, in körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten mit Gewichtslimit beim Hantieren über Kopf von maxi mal 15 kg könne eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten weder aus somati scher noch aus psychiatrischer Sicht attestiert werden (S. 38
Ziff. 8.1.2 ) .
Zur Frage einer allfälligen Verschlechterung führten sie aus, der psychiatrische Konsilius geh e davon aus, dass die Situation bei identischem Sachverhalt aktu ell anders beurteilt w erde ; aus somatischer Sicht sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten gegenüber dem Vorgutachten des Zentrums Z.___
beziehungsweise von Dr. C.___ ersichtlich bei zwischenzeitlich weitge hend chronifiziertem Beschwerdebild (S. 39 Ziff. 9).
Eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei aus rein psychiatri scher Sicht schwierig. Der psychiatrische Konsilius gehe jedoch davon aus, dass der Versicherte spätestens seit dem Zeitpunkt der Observation weder in der bis herigen noch in adaptierten beruflichen Tätigkeiten arbeitsunfähig gewesen sei. Aus rheumatologischer Sicht sei die durch die vorbegutachtenden Ärzte attes tierte dauerhaft volle Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der als mindestens mittelschwer einzustufenden Berufstätigkeit als Maschinenführer aufgrund der muskulären Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz nachvollziehbar. In körperlich adaptierten Tätigkeiten gemäss dem angegebenen Profil könne - in Übereinstimmung mit den Vorgutachten des Zentrums Z.___ und von Dr. C.___
- aus so matischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 39 Mitte). 5.6
Dr. H.___ , RAD (vorstehend E. 5.4 ) , führte am 2 9. Januar 2013 aus, ge stützt auf das Medas -Gutachten sollte spätestens ab Datum des Observations zeitpunktes
(2 7. September 2010) respektive d es dort vom Beschwerdeführer vorgeführten Leistungsvermögens von einer funktionellen Verbesserung der Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden, mithin einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
in zuletzt ausgeübter und in angepasster Tätigkeit ( Urk. 8/116/6 oben). 5.7
Dr. B.___ äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 2 0. März 2013 ( Urk. 7/119) zum Medas -Gutachten und führte unter anderem aus, aus seiner Sicht bestehe zweifelsfrei, auch unter restriktiven versicherungsmedizinischen Kriterien (Zumutbarkeit, Kausalität, Kontextfaktoren), aufgrund der objektivier baren psychopathologischen Defizite und Befunde (medizinisch-theoretisch) eine krankheitswertige Störung von 80-100 % Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte) . 5.8
Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 2 1. Juni 2013 wurde wie folgt beur teilt: Mittelschwere, spondylotische Spinalkanalstenose mit beidseitigen Fora minalstenosen und Zeichen der Osteochondrose C5/6; kleine flache dorsale Bandscheibenprotrusion C6/7 mediolateral rechts ( Urk. 7/127 /2 ).
Am 2 8. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik I.___ neurolo gisch untersucht, worüber gleichentags berichtet wurde ( Urk. 7/129). 5.9
Mit E-Mail an Dr. B.___ vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 7/127 /1 ) führte Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter anderem aus, nach seiner Einschätzung lieg e beim Patienten eindeutig eine chronifizierte depressive Entwicklung vor, die durch die optimale medikamentöse Behandlung und psychotherapeutische Begleitung einigermassen in Schach gehal ten werden könne. 5.10
Dr. F.___ (vorstehend E. 5.2)
führte am 1 7. Juli 2013 gegenüber dem Rechtsver treter des Beschwerdeführers unter anderem aus, d ie Art und das Ausmass der vorliegenden somatischen Beschwerden und die schmerzbedingte psychische Störung und deren Funktionsdefizit implizier t en gegenwärtig langfristig
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/132). 5.11
Die Medas -Gutachter führten in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/135) unter anderem aus, das MRI vom 2 1. Juni 2013 (vorstehend E. 5.6) habe ihnen nicht zur Verfügung gestanden. Zwischenzeitlich seien sie zudem über eine Untersuchung vom 2 7. Juni 2013 in der Klinik I.___ orientiert worden (S. 1). Im entsprechenden Bericht (vgl. vorstehend E. 5.6) würden keine rheumatologischen Befunde festgehalten; es lasse sich demnach nicht beurtei len, ob sich aus rein rheumatologischer Sicht seit der Begutachtung Verände rungen des Gesundheitszustands hätten objektivieren lassen. Auch in der haus ärztlichen Stellungnahme (vorstehend E. 5.8) würden keine objektivierbare n kli nische n Befunde genannt (S. 3 oben). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausge führt, Dr. J.___ beschreibe die vom Versicherten gezeigten Beschwerden und erkläre die Reaktion mit kulturellen Hintergründen. Aus seinem Bericht gehe aber nicht hervor, dass er über die Vorgeschichte, insbesondere die Ergebnisse der Observation, vollständig informiert sei. Der Gutachter gehe von einer nar zisstischen, zum Teil aber auch passiv-aggressiven und histrionischen Persön lichkeit aus, die ein ähnliches Bild wie eine depressive Erkrankung zeigen könne. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die Beurteilung zu ändern (S. 3 Mitte) . Im neurologischen Bericht der Klinik I.___ werde über ein en un auffällige n Neurostatus berichtet , weshalb auch an der Beurteilung aus neurolo gischer Sicht festgehalten werde (S. 3 unten). 5.1 2
Ein MRI der thorakolumbalen Wirbelsäule vom 1 0. März 2014 wurde wie folgt beurteilt: Kein markanter Befundwandel zu 2006 mit leichtem Bulging der Bandscheibe b ei L4/5 leicht rechts recessal betont und vorstellbarer Nervenwur zelkontakt , intraspinale Lipomatose ab L5, vorbestehend zu 2006 ( Urk. 3/3). 5.13
Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führte Dr. J.___
(vorstehend E. 5.9) am 1 9. März 2014 ( Urk. 7/142) aus, er sei durch Dr. B.___ darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer observiert worden sei, dies mit den entsprechenden Hinweisen auf die Befunde (Erledigung von Einkäufen, Reinigen des Balkons, Besuch von Lokalen), und hielt sodann fest: „Die Videos habe ich nicht gesehen. Die Befunde stellen meine Einschät zung in keiner Weise in Frage.“ 5.14
Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie führte in seinem Bericht vom 3. Juli 2014 ( Urk. 3/4) unter anderem aus, er habe den Be schwerdeführer am 2 4. April 2014 erstmals (S. 1 unten) und jetzt erneut unter sucht. Z umutbar wäre zur z eit eine gut den Rückenproblemen angepasste Arbeit in der Eingliederungsphase zeitlich zu 50 % , also halbtags (S. 2 Mitte). 6. 6.1
Bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung im Jahr 2003 lagen der Beschwer degegnerin das Abklärungsergebnis des Zentrums Z.___ vor, das eine Arbeitsfä higkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten ergeben hatte (vorstehend E. 3.1), die diametral entgegengesetzte Beurteilung durch den Hausarzt, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.2), und der Bericht des Psychiaters, der „im Rahmen einer fächerübergreifenden Aspektierung des Funktionspotenzials“ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % postulierte (vorstehend E. 3.3).
Angesichts dieser divergierenden und seitens des Hausarztes nicht weiter und seitens des Psychiaters jedenfalls nicht wirklich nachvollziehbar begründeten Einschätzungen hätte die Beschwerdegegnerin auch gemäss dem damals Übli chen die kontroversen Aspekte zumindest intern fachmedizinisch überprüfen lassen müssen. Indem dies unterlassen wurde, erfolgte die Sachverhaltsabklä rung nur unvollständig und in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. vorstehend E. 1.5).
Daraus ergibt sich, dass die 2003 erfolgte Leistungszusprache zweifellos unrich tig war. 6.2
Auch die 2006 erfolgte Anspruchsprüfung erweist sich als hochgradig mängel - be haftet. Zwar legte der RAD-Arzt richtig dar, dass der gutachterlichen Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigende
invaliditätsfremde Aspekte zugrunde lagen, weshalb (jedenfalls) von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei (vorstehend E. 4.4).
Angesichts der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vorstehend E. 4.3) hätte es aber mit der medizinisch begründeten Arbeitsunfä higkeit nicht sein Bewenden haben dürfen. Die bei dieser Diagnose massge bende Rechtsprechung (BGE 130 V 352) galt im Beurteilungszeitpunkt seit rund 2 1/2 Jahren und hätte zwingend eine zusätzliche rechtliche Würdigung der Leistungsfähigkeit unter dem Aspekt der Zumutbarkeit erfordert. Eine solche wurde nicht vorgenommen.
Darüber hinaus wurde die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von immerhin 50 % sodann seitens der Berufsberatung - klar unzuständigerweise
- derart re lativiert, dass ein Invaliditätsgrad von 83 % resultierte (vorstehend E. 4.5). Dies stellt eine rechtsfehlerhafte Invaliditätsbemessung dar.
Aus der Summe dieser Fehler ergibt sich ohne weiteres , dass - wie von der Recht sprechung gefordert - kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Leistungszusprache möglich, sondern nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3) , zumal eine nach damaliger Sach- und Rechtslage kor rekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem an deren Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1). 6.3
War en somit die 2003 erfolgte Leistungszusprache und die 2006 erfolgte Bestäti gung des Rentenanspruchs zweifellos unrichtig (vorstehend E. 6.2), so ist die vorliegend strittige Neubeurteilung (und allenfalls Aufhebung) des Renten anspruchs auch ohne eine revisionsrelevante Verbesserung im Sinne von Art. 17 ATSG zulässig, indem auf die zweifellos unrichtige Zusprache
wiedererwä gungsweise zurückgekommen wird und die nachmalige allfällige Anspruchsver neinung mit der substituierten Begründung der ursprünglichen Unrichtigkeit geschützt wird (vorstehend E. 1.3). 7 . 7 . 1
Die Medas -Gutachter
nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont und ein lumbospondyloge nes Schmerzsymptom rechts mit Symptomausweitung . Bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem die schon 2006 diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und - korrespondie rend zur 2006 genannten chronifizierten mittelgradigen depressiven Episode - eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Vor diesem Hinter grund attestierten sie
- in Übereinstimmung mit früheren Beurteilungen - eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, aber auch - aus soma tischer und psychiatrischer Sicht
- eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten mit Gewichtslimit beim Hantieren über Kopf von maximal 15 kg (vorstehend E. 5.5). 7.2
Der
- mindestens seit Januar 2009 behandelnde (vgl. vorstehend E. 5.1) - Dr. B.___ erachtete eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit als ausgewie sen. Im Januar 2009 bezifferte er sie mit 100 % (vorstehend E. 5.1), im Oktober 2009 und im August 2011 mit „unverändert 70-80 % “ (vorstehend E. 5.3). Der behandelnde Allgemeinpraktiker nannte im Februar 2009 eine Arbeitsunfähig keit von unverändert 80-100 % (vorstehend E. 5.3) und im Juli 2013 „gegen wärtig langfristig“ eine solche von 100 % (vorstehend E. 5.10).
Abgesehen davon, dass diese Angaben nicht näher erklärte oder erklärbare Schwankungen aufweisen, ist nicht zu übersehen, dass sie von behandelnden Ärzten stammen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen u nd sich dem entsprechend in erster Linie auf die Behandlung konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab-schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objekti ven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwi ckelt hat (vgl. vorstehend E. 1.6 ). Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen , dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezial ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .
Aus diesen Gründen sind die divergierenden Einschätzungen durch den Haus arzt und den behandelnden Psychiater nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des polydisziplinären Gutachtens in Frage zu stellen. 7.3
Der vom behandelnden Psychiater zusätzlich konsultierte Psychiater räumte ein, dass er, wie vom Medas -Gutachter vermutet (vorstehend E. 5.11), die Observati onsvideos nicht gesehen habe. Da er die sich daraus erschliessbaren Befunde gekannt habe, sehe er sich jedoch nicht veranlasst, seine Einschätzung, es liege eine chronifizierte depressive Entwicklung vor (vgl. vorstehend E. 5.9), zu än dern (vorstehend E. 5.13). Da er sich lediglich zur diagnostischen Einordnung, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit geäussert hat, vermag auch seine Stellungnahme an den Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht zu ändern.
Der Bericht des im April 2014 erstmals konsultierten Orthopäden schliesslich datiert vom 3. Juli 2014 (vorstehend E. 5.14), wurde also nach Erlass der Verfü gung vom 2 5. Juni 2014 erstattet. Soweit es sich nicht einfach um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handelt, könnte er somit höchstens auf eine seither eingetretene Verschlechterung schliessen lassen. Dies ist nicht Ge genstand des vorliegenden Verfahrens, sondern gegebenenfalls mittels erneuter Anmeldung der Beschwerdegegnerin anzuzeigen. 7.4
Zusammengefasst ergibt sich, dass das Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.
Demnach besteht eine volle Arbeitsfähigkeit für - näher umschriebene - leidensan gepasste Tätigkeiten. 7.5
In der angestammten Tätigkeit besteht laut Gutachten keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diesbezüglich kann der - nicht weiter begründeten - anderslautenden Feststellung durch den RAD-Arzt (vorstehend E. 5.6) nicht gefolgt werden. Glei ches gilt demnach für die Invaliditätsbemessung, bei welcher die Beschwerde gegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit ausgegangen ist (vgl. Urk. 7/115). 8. 8. 1
Als Valideneinkommen im Jahr 2012 hat die Beschwerdegegnerin rund Fr. 86‘298.-- eingesetzt ( Urk. 7/115), was nicht zu beanstanden ist. 8. 2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittli che Arbeitszeit (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 8. 3
Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils steht dem Beschwerdeführer eine Palette leidensangepasster Tätigkeiten offen, die es rechtfertigt, auf das mittlere von Männern in allen Wirtschaftszweigen mit einfachen und repetiti ven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen. Dieses betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.-- pro Monat (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4, Männer). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4/2015, S. 88, Tabelle B9.2)
und der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 und 0.8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 3-4/2015, S. 89, Tabelle B10.2) angepasst, im Jahr 2012 rund Fr. 62‘420.-- ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.01 x 1.008).
Anhaltspunkte, dass ein Abzug vom Tabellenlohn ( vgl. BGE 126 V 75 ) ange zeigt wäre, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. 8. 4
Beim Valideneinkommen von Fr. 86‘298.-- (vorstehend E. 8.
1) und dem Invaliden einkommen von Fr. 62‘420.-- (vorstehend E. 8.
3) beträgt die Einkom menseinbusse
Fr. 23‘878.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 28 % ergibt.
Dies liegt unter dem rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der bisher gewährten Rente als rechtens.
Die führt zur Abweisung der Beschwerde. 9 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher