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IV.2014.00779

Der gesundheitliche Zustand des Versicherten hat sich zwar verändert, jedoch wirkt sich diese Veränderung nicht rentenrelevant aus.

Zürich SozVersG · 2016-03-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Am 1. November 2000 meldete sich X.___, geboren 1957, bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Mit Verfü gung vom 14. März 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu (Urk. 9/58; Verfügungs begründung vgl. 9/38). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/63) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 15. August 2003 ab (Urk. 9/70). 1.2

Am 4. November 2003 ersuchte der Versicherte um die Erhöhung der Viertels rente auf eine ganze Rente (Urk. 9/78). Am 14. Mai 2004 stellte die IV-Stelle gestützt auf die durchgeführten Abklärungen fest, ab November 2003 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 9/86). Die entsprechende Rentenverfügung erging am 5. Juli 2004 (Urk. 9/101/1-2; Verfügungsbegründung vgl. Urk. 9/87). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilung vom 9. Oktober 2007 (Urk. 9/109). 1.3

Im Oktober 2010 leitete die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 9 /120). Nach ärztlichen Abklärungen (vgl. Ur

k. 9 /136) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9 /142, Urk. 9 /145, Urk. 9 /148) hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 5. September 2012 die bisherige ganze Rente auf den Beginn des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 9/154). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Oktober 2013 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung insofern auf, als damit der weitere Anspruch auf eine Rente gänzlich verneint wurde und stellte fest, der Ver sicherte habe ab November 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 9/158). Diese r Entscheid blieb unangefochten. 1.4

Am 7. Januar 2014 ersuchte der Versicherte wegen gesundheitlicher Verschlech terung um die Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/165). Die IV-Stelle holte in der Folge zwei Arztberichte ein (Arztbericht des Y.___, Klinik für Kardiologie, und Bericht vom Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, beide nicht datiert; Urk. 9/189, Urk. 9/191). Mit Vorbe scheid vom 21. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde das Erhöhungsgesuch abweisen

(Urk. 9/199). Gegen diesen vorgesehenen Ent scheid erhob der Versicherte am 23. Juni 2014 Einwände (Urk. 9/200). Diese prüfte die IV-Stelle (vgl. Urk. 9/203) und blieb mit Verfügung vom 10. Juli 2014 bei der Abweisung des Erhöhungsgesuchs (Urk. 9/204 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom

10. Juli 2014 erhob der Versicherte am

11. August 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entsc h eid sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen . Eventualiter beantragte er die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen (Urk. 1). Die IV-Stelle bean tragte in der Beschwerdeantwort vom

17. September 2014 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom

26. September 2014 wurde das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltli che Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters; Urk. 1 S. 2) abgewiesen (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe - zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Der Beschwerdeführer stellte sein Rentenerhöhungsgesuch am 7. Januar 2014 (Urk. 9/165) und legte diesem den Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Januar 2014 bei (Urk. 9/164). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch ein und klärte die gesundheitliche Situation neu ab (vgl. Urk. 9/189, Urk. 9/191). Das Ergebnis dieser Abklärungen ist mit dem Gesundheitszustand zu vergleichen, wie er der Invaliditätsbemessung gemäss Urte il des hiesigen Gericht s vom 16. Oktober 2013 z u Grunde lag (vgl. Urk. 9/158) und es ist zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand seit der damals beurteilten Verfügung vom 5. Sep tember 2012 (Urk. 9/154) in lei s tungsrelevantem Ausmass verschlechtert hat. 1.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die medizi nische Abklärung habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus medizi nischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich sehr leicht, vorwie gend sitzend) vollzeitlich zumutbar sei. Die gesundheitliche Verschlechterung habe sich nur vorübergehend ausgewirkt. Die koronare Herzerkrankung sei inzwischen gut kompensiert. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit habe lediglich vom 28. November bis 3. Dezember 2013 vorgelegen (Urk. 2 S. 2). 1.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, die nach Oktober 2013 aufgetretene koro nare Herzerkrankung habe zur Folge, dass selbst eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei die Verschlechterung nicht vorübergehend. Es bestehe fortdauernd eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. Z.___ sei der einzige, der die Situation persönlich kenne und seine Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Spitalberichte abgegeben habe. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerde gegnerin (RAD) verhalte sich interessengerichtet, wenn dieser die Ansicht von Dr. Z.___ unerwähnt lasse und feststelle, den Akten sei zu entnehmen, d ie Herzerkrankung habe nur eine temporäre Verschlechterung des Gesundheitszu standes nach sich gezogen. Tatsächlich lasse sich den Akten entnehmen, dass die Auswirkungen der Herzerkrankung auf die Restarbeitsfähigkeit auch fünf Monate nach dem Infarkt noch erheblich seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1). 2.

2.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.2

Das hiesige Gericht

hatte im Urteil vom 16. Oktober 2013 gestützt auf die ärztli chen B erichte fest gestellt, seit der Revision im Jahr 2003 habe sich der psychi sche Zustand verbessert. Eine erwerbliche Beeinträchtigung bestehe aus psychi atrischer Sicht nicht mehr. Aus somatischer Sicht liege sowohl in Bezug auf die Sprunggelenke als auch in Bezug auf den Rücken eine medizinisch unverän derte Situation vor. In einer der körperlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit bestehe insgesamt wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Angepasst sei eine Tätigkeit ohne längeres Gehen und Stehen und ohne anderweitige Belastungen, insbesondere ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopf arbeiten und ohne Vorneigung oder Rotationen (Urk. 9/158/6 Ziff. 3.5). An dieser Ausgangssituation hat sich unbestrittenermassen nichts geändert. 2.3

2.3 .1

Neu hinzugetreten ist im November 2013 eine Herzerkrankung. Im Bericht vom 5. Januar 2014, der dem Erhöhungsgesuch beigelegt war, führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer habe am

28. November 2013 einen akuten Myokar dinfarkt erlitten. Die notfallmässige Behandlung sei im Y.___ erfolgt. Die durchgeführte Koronar-Angiographie habe gezeigt, dass eine koro nare Dreigefässerkrankung vorliege. Am Ort des Verschlusses sei eine Stentein lage vorgenommen worden (Urk. 9/164/1). 2.3.2

Dr. med. A.___, Assistenzärztin Kardiologie des Y.___, führte in ihrem nicht datierten Bericht aus, seit August 2013 habe der Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen Angina pectoris gelitten. Nach erfolgter Behandlung sei d ie Prognose bezüglich der koronaren Dreigefässerkrankung bei optimaler Sekundärprophylaxe günstig. Vorübergehend habe zwischen dem 28. November und dem 3. Dezember 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe aus kardialer Sicht ansonsten nur bei bestehender Angina (Urk. 9/189/1 f.). 2.3.3

Dr. Z.___

führte in einem ebenfalls undatierten Bericht aus, am 28. November 2013 habe der Beschwerdeführer einen akuten Myokardinfarkt erlitten, nachdem im September 2013 bereits die Verdachtsdiagnose einer koro naren Zirkulationsstörung gestellt sowie am 14. November 2013 im Y.___ eine ambulante Abklärung ohne sichere Ergebnisse und am 28. Novem ber 2013 eine Stress-Echokardiographie durchgeführt worden sei. In der Folge seien heftige präkordiale Schmerzen aufgetreten. Nach dem Infarkt sei operativ eine Aufbougierung der Engnisse und eine Stentimplantation erfolgt (stationäre Hospitalisation im Y.___ vom 28. bis 29. November 2013 und im Spital B.___ vom 29. November bis 3. Dezember 2013; Urk. 9/191/2 und Urk. 9/191/16) . Die kardiale Belastungsfähigkeit sei herabgesetzt. Im bisherigen Beruf als Flachmaler bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und eine angepasste Tätigkeit sei nicht denkbar (Urk. 9/191/1). 2.4

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, kam aufgrund der ärztlichen Berichte zum Schluss, die koronare Herzerkrankung mit Infarkt im November 2013 sei inzwischen gut kompensiert. Damit sei aufgrund klini scher Erfahrung weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit auszugehen. Beim Belastungsprofil sei jedoch zu ergänzen, dass lediglich noch eine körperlich sehr leichte und vorwiegend si tzende Tätigkeit in Frage komme . Eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit habe nur in der Zeit des Klinikaufenthaltes vorgelegen. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 9/197/3 f.). 2.5

Dr. A.___, d ie Assistenzärztin der kardiologischen Klinik des Y.___, attestierte aus kardialer Sicht bei günstiger Prognose eine uneinge schränkte Leistungsfähigkeit und eine Verminderung derselben nur im Falle einer Angina. Der Hausarzt Dr. Z.___ hielt fest, die kardiale Belastungsfä higkeit sei herabgesetzt. Im bisherigen Beruf als Flachmaler bestehe eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit und eine angepasste Tätigkeit sei nicht denkbar. Weder den Ausführungen von Dr. A.___ noch denjenigen von Dr. Z.___ kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Behand lung des Herzleiden s mit

operativer Einsetzung eines Stents weiterhin unter funktionell einschränkenden Beschwerden leidet. Bei Befolgung der angezeigten medikamentösen Behandlung war die Prognose laut Dr. A.___

zudem güns tig (Urk. 9/189/2). Belastende Arbeiten sind dem Beschwerdeführer unbestritte nermassen nicht mehr zumutbar. Weswegen hingegen auch körperlich leichteste und zudem vorwiegend sitzende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind, ist auf grund des kompensierten Zustandes nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Auch Dr. Z.___ begründete seine Einschätzung, eine adaptierte Tätigkeit sei nicht denkbar, nicht . Bei Betrachtung der Gesamtsituation erweist sich die Einschätzung des RAD-Arztes als schlüssig. Eine Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. Z.___

war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht angezeigt, nachdem Dr. Z.___ diese nicht begründet hatte . 2.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass seit der Beurteilung der gesundheitlichen Situation im Jahr 2013 zwar eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Allerdings führte diese nicht zum gänzlichen Verlust der Arbeitsfähigkeit. Aus kardiologischer Sicht

weiterhin zumutbar sind dem Beschwerdeführer kör perlich sehr leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Die übrigen unverän dert gebliebenen gesundheitlichen Aspekte lassen eine Arbeitstätigkeit im Um fang von insgesamt 80 % zu (vgl. Urk. 9/158/6 Ziff. 3.5). Es besteht somit eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in körperlich sehr leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeiten. 3.

3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.2

Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, indem sie das Validen- und das Invalideneinkommen be rechnete. Das Valideneinkommen bezifferte sie mit Fr. 76‘889.40 und das Invalideneinkommen mit

Fr. 40‘276.60. Aus der Differenz der beiden Vergleichseinkommen resultierte ein Invaliditäts grad von 48 % (Urk.

9/196 /1-2). Die Bemessung des Valideneinkommens ist zu recht unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer bemängelte jedoch, dass die Beschwerdegegnerin das neu mas sgebliche Belastungsprofil bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2). 3.3

Die Beschwerdegegnerin erachtete ausgehend von Arbeitsplatzprofilen aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. dazu BGE 129 V 472) Tätigkeiten als Stanzer, Entgrater, Kontrolleur oder als Mitarbeiter Testsysteme als leidens angepasst (Urk. 9/196/2). Auch wenn es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die bei der letzten Rentenrevision als geeignet evaluiert wurden (vgl. Urk. 9/196/1), ist nicht auszuschliessen, dass diese auch unter Berücksichtigung der zusätzli chen Limiten ausgeübt werden könnten . Richtig ist auch, dass es sich um ver schiedene Hilfsarbeiter- und Betriebsmitarbeitertätigkeiten handelt (vgl. Urk. 8 S. 1 Ziff.

2) und solche für den Beschwerdeführer nach wie vor in Frage kom men. E ine genaue Beschreibung der Tätigkeiten liegt jedoch nicht vor. Auf eine solche kann verzichtet werden. Alternativ ist auf die Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 126 V 75). Gemäss LSE 2010, Tabelle A1, vermochten Männer in Hilfstätigkeiten (einfache und repetitive Tätigkeiten) ein Einkommen von Fr . 4‘901.-- zu erzielen (Zentralwert). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total 2014: 41.7 [ im Internet abrufbar]) und die bis dahin aufgelaufene Nomi nallohnerhöhung

(BFS, Schweizerisc her Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.10], Total; 2010 : 1 00; 2014 : 103.2)

ergibt sich ein Monatseinkommen von Fr. 5‘273 .-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41. 7 : 100 x 103.2). Da dem Beschwerdeführer ein Pensum von 80 % zu mutbar ist, beträgt das Invalideneinkommen Fr. 4‘218.-- pro Monat (Fr. 5‘273.-- x 0.8) respektive Fr. 50‘ 616 .-- pro Jahr . 3.4

Da der Beschwerdeführer zumutbarerweise nur noch körperlich sehr leichte Tätig keiten und diese vorwiegend im Sitzen ausüben kann, rechtfertigt sich ein behinderungsbedingter Abzug (zum behinderungsbedingten Abzug vgl. BGE 126 V 75). Dieser ist vorliegend mit 10 % zu bemessen. Das Invalideneinkom men unter Berücksichtigung des Abzuges beläuft sich auf Fr. 45‘ 554 .-- (Fr. 50‘ 616 .-- x 0.9). Die Differenz zwischen dem Validen- und dem Invaliden einkommen beträgt Fr. 31‘ 335 .-- (Fr. 76‘889.-- ./. Fr. 45‘ 554 .--). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 41 %. Damit besteht weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Besteht nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente hat die Beschwerdegegne rin das Rentenerhöhungsgesuch zu Recht abgewiesen. Demzufolge ist auch die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe - zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer stellte sein Rentenerhöhungsgesuch am 7. Januar 2014 (Urk. 9/165) und legte diesem den Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Januar 2014 bei (Urk. 9/164). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch ein und klärte die gesundheitliche Situation neu ab (vgl. Urk. 9/189, Urk. 9/191). Das Ergebnis dieser Abklärungen ist mit dem Gesundheitszustand zu vergleichen, wie er der Invaliditätsbemessung gemäss Urte il des hiesigen Gericht s vom 16. Oktober 2013 z u Grunde lag (vgl. Urk. 9/158) und es ist zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand seit der damals beurteilten Verfügung vom 5. Sep tember 2012 (Urk. 9/154) in lei s tungsrelevantem Ausmass verschlechtert hat.

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die medizi nische Abklärung habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus medizi nischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich sehr leicht, vorwie gend sitzend) vollzeitlich zumutbar sei. Die gesundheitliche Verschlechterung habe sich nur vorübergehend ausgewirkt. Die koronare Herzerkrankung sei inzwischen gut kompensiert. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit habe lediglich vom 28. November bis 3. Dezember 2013 vorgelegen (Urk. 2 S. 2).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die nach Oktober 2013 aufgetretene koro nare Herzerkrankung habe zur Folge, dass selbst eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei die Verschlechterung nicht vorübergehend. Es bestehe fortdauernd eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. Z.___ sei der einzige, der die Situation persönlich kenne und seine Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Spitalberichte abgegeben habe. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerde gegnerin (RAD) verhalte sich interessengerichtet, wenn dieser die Ansicht von Dr. Z.___ unerwähnt lasse und feststelle, den Akten sei zu entnehmen, d ie Herzerkrankung habe nur eine temporäre Verschlechterung des Gesundheitszu standes nach sich gezogen. Tatsächlich lasse sich den Akten entnehmen, dass die Auswirkungen der Herzerkrankung auf die Restarbeitsfähigkeit auch fünf Monate nach dem Infarkt noch erheblich seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1).

E. 2 Gegen die Verfügung vom

10. Juli 2014 erhob der Versicherte am

11. August 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entsc h eid sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen . Eventualiter beantragte er die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen (Urk. 1). Die IV-Stelle bean tragte in der Beschwerdeantwort vom

17. September 2014 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom

26. September 2014 wurde das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltli che Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters; Urk. 1 S. 2) abgewiesen (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 2.2 Das hiesige Gericht

hatte im Urteil vom 16. Oktober 2013 gestützt auf die ärztli chen B erichte fest gestellt, seit der Revision im Jahr 2003 habe sich der psychi sche Zustand verbessert. Eine erwerbliche Beeinträchtigung bestehe aus psychi atrischer Sicht nicht mehr. Aus somatischer Sicht liege sowohl in Bezug auf die Sprunggelenke als auch in Bezug auf den Rücken eine medizinisch unverän derte Situation vor. In einer der körperlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit bestehe insgesamt wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Angepasst sei eine Tätigkeit ohne längeres Gehen und Stehen und ohne anderweitige Belastungen, insbesondere ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopf arbeiten und ohne Vorneigung oder Rotationen (Urk. 9/158/6 Ziff. 3.5). An dieser Ausgangssituation hat sich unbestrittenermassen nichts geändert.

E. 2.3 .1

Neu hinzugetreten ist im November 2013 eine Herzerkrankung. Im Bericht vom 5. Januar 2014, der dem Erhöhungsgesuch beigelegt war, führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer habe am

28. November 2013 einen akuten Myokar dinfarkt erlitten. Die notfallmässige Behandlung sei im Y.___ erfolgt. Die durchgeführte Koronar-Angiographie habe gezeigt, dass eine koro nare Dreigefässerkrankung vorliege. Am Ort des Verschlusses sei eine Stentein lage vorgenommen worden (Urk. 9/164/1).

E. 2.3.2 Dr. med. A.___, Assistenzärztin Kardiologie des Y.___, führte in ihrem nicht datierten Bericht aus, seit August 2013 habe der Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen Angina pectoris gelitten. Nach erfolgter Behandlung sei d ie Prognose bezüglich der koronaren Dreigefässerkrankung bei optimaler Sekundärprophylaxe günstig. Vorübergehend habe zwischen dem 28. November und dem 3. Dezember 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe aus kardialer Sicht ansonsten nur bei bestehender Angina (Urk. 9/189/1 f.).

E. 2.3.3 Dr. Z.___

führte in einem ebenfalls undatierten Bericht aus, am 28. November 2013 habe der Beschwerdeführer einen akuten Myokardinfarkt erlitten, nachdem im September 2013 bereits die Verdachtsdiagnose einer koro naren Zirkulationsstörung gestellt sowie am 14. November 2013 im Y.___ eine ambulante Abklärung ohne sichere Ergebnisse und am 28. Novem ber 2013 eine Stress-Echokardiographie durchgeführt worden sei. In der Folge seien heftige präkordiale Schmerzen aufgetreten. Nach dem Infarkt sei operativ eine Aufbougierung der Engnisse und eine Stentimplantation erfolgt (stationäre Hospitalisation im Y.___ vom 28. bis 29. November 2013 und im Spital B.___ vom 29. November bis 3. Dezember 2013; Urk. 9/191/2 und Urk. 9/191/16) . Die kardiale Belastungsfähigkeit sei herabgesetzt. Im bisherigen Beruf als Flachmaler bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und eine angepasste Tätigkeit sei nicht denkbar (Urk. 9/191/1).

E. 2.4 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, kam aufgrund der ärztlichen Berichte zum Schluss, die koronare Herzerkrankung mit Infarkt im November 2013 sei inzwischen gut kompensiert. Damit sei aufgrund klini scher Erfahrung weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit auszugehen. Beim Belastungsprofil sei jedoch zu ergänzen, dass lediglich noch eine körperlich sehr leichte und vorwiegend si tzende Tätigkeit in Frage komme . Eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit habe nur in der Zeit des Klinikaufenthaltes vorgelegen. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 9/197/3 f.).

E. 2.5 Dr. A.___, d ie Assistenzärztin der kardiologischen Klinik des Y.___, attestierte aus kardialer Sicht bei günstiger Prognose eine uneinge schränkte Leistungsfähigkeit und eine Verminderung derselben nur im Falle einer Angina. Der Hausarzt Dr. Z.___ hielt fest, die kardiale Belastungsfä higkeit sei herabgesetzt. Im bisherigen Beruf als Flachmaler bestehe eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit und eine angepasste Tätigkeit sei nicht denkbar. Weder den Ausführungen von Dr. A.___ noch denjenigen von Dr. Z.___ kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Behand lung des Herzleiden s mit

operativer Einsetzung eines Stents weiterhin unter funktionell einschränkenden Beschwerden leidet. Bei Befolgung der angezeigten medikamentösen Behandlung war die Prognose laut Dr. A.___

zudem güns tig (Urk. 9/189/2). Belastende Arbeiten sind dem Beschwerdeführer unbestritte nermassen nicht mehr zumutbar. Weswegen hingegen auch körperlich leichteste und zudem vorwiegend sitzende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind, ist auf grund des kompensierten Zustandes nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Auch Dr. Z.___ begründete seine Einschätzung, eine adaptierte Tätigkeit sei nicht denkbar, nicht . Bei Betrachtung der Gesamtsituation erweist sich die Einschätzung des RAD-Arztes als schlüssig. Eine Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. Z.___

war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht angezeigt, nachdem Dr. Z.___ diese nicht begründet hatte .

E. 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass seit der Beurteilung der gesundheitlichen Situation im Jahr 2013 zwar eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Allerdings führte diese nicht zum gänzlichen Verlust der Arbeitsfähigkeit. Aus kardiologischer Sicht

weiterhin zumutbar sind dem Beschwerdeführer kör perlich sehr leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Die übrigen unverän dert gebliebenen gesundheitlichen Aspekte lassen eine Arbeitstätigkeit im Um fang von insgesamt 80 % zu (vgl. Urk. 9/158/6 Ziff. 3.5). Es besteht somit eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in körperlich sehr leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeiten.

E. 3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, indem sie das Validen- und das Invalideneinkommen be rechnete. Das Valideneinkommen bezifferte sie mit Fr. 76‘889.40 und das Invalideneinkommen mit

Fr. 40‘276.60. Aus der Differenz der beiden Vergleichseinkommen resultierte ein Invaliditäts grad von 48 % (Urk.

9/196 /1-2). Die Bemessung des Valideneinkommens ist zu recht unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer bemängelte jedoch, dass die Beschwerdegegnerin das neu mas sgebliche Belastungsprofil bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin erachtete ausgehend von Arbeitsplatzprofilen aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. dazu BGE 129 V 472) Tätigkeiten als Stanzer, Entgrater, Kontrolleur oder als Mitarbeiter Testsysteme als leidens angepasst (Urk. 9/196/2). Auch wenn es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die bei der letzten Rentenrevision als geeignet evaluiert wurden (vgl. Urk. 9/196/1), ist nicht auszuschliessen, dass diese auch unter Berücksichtigung der zusätzli chen Limiten ausgeübt werden könnten . Richtig ist auch, dass es sich um ver schiedene Hilfsarbeiter- und Betriebsmitarbeitertätigkeiten handelt (vgl. Urk.

E. 3.4 Da der Beschwerdeführer zumutbarerweise nur noch körperlich sehr leichte Tätig keiten und diese vorwiegend im Sitzen ausüben kann, rechtfertigt sich ein behinderungsbedingter Abzug (zum behinderungsbedingten Abzug vgl. BGE 126 V 75). Dieser ist vorliegend mit 10 % zu bemessen. Das Invalideneinkom men unter Berücksichtigung des Abzuges beläuft sich auf Fr. 45‘ 554 .-- (Fr. 50‘ 616 .-- x 0.9). Die Differenz zwischen dem Validen- und dem Invaliden einkommen beträgt Fr. 31‘ 335 .-- (Fr. 76‘889.-- ./. Fr. 45‘ 554 .--). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 41 %. Damit besteht weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Besteht nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente hat die Beschwerdegegne rin das Rentenerhöhungsgesuch zu Recht abgewiesen. Demzufolge ist auch die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:

E. 8 S. 1 Ziff.

2) und solche für den Beschwerdeführer nach wie vor in Frage kom men. E ine genaue Beschreibung der Tätigkeiten liegt jedoch nicht vor. Auf eine solche kann verzichtet werden. Alternativ ist auf die Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 126 V 75). Gemäss LSE 2010, Tabelle A1, vermochten Männer in Hilfstätigkeiten (einfache und repetitive Tätigkeiten) ein Einkommen von Fr . 4‘901.-- zu erzielen (Zentralwert). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total 2014: 41.7 [ im Internet abrufbar]) und die bis dahin aufgelaufene Nomi nallohnerhöhung

(BFS, Schweizerisc her Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.10], Total; 2010 : 1 00; 2014 : 103.2)

ergibt sich ein Monatseinkommen von Fr. 5‘273 .-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41. 7 : 100 x 103.2). Da dem Beschwerdeführer ein Pensum von 80 % zu mutbar ist, beträgt das Invalideneinkommen Fr. 4‘218.-- pro Monat (Fr. 5‘273.-- x 0.8) respektive Fr. 50‘ 616 .-- pro Jahr .

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00779 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

1. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Am 1. November 2000 meldete sich X.___, geboren 1957, bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Mit Verfü gung vom 14. März 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu (Urk. 9/58; Verfügungs begründung vgl. 9/38). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/63) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 15. August 2003 ab (Urk. 9/70). 1.2

Am 4. November 2003 ersuchte der Versicherte um die Erhöhung der Viertels rente auf eine ganze Rente (Urk. 9/78). Am 14. Mai 2004 stellte die IV-Stelle gestützt auf die durchgeführten Abklärungen fest, ab November 2003 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 9/86). Die entsprechende Rentenverfügung erging am 5. Juli 2004 (Urk. 9/101/1-2; Verfügungsbegründung vgl. Urk. 9/87). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilung vom 9. Oktober 2007 (Urk. 9/109). 1.3

Im Oktober 2010 leitete die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 9 /120). Nach ärztlichen Abklärungen (vgl. Ur

k. 9 /136) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9 /142, Urk. 9 /145, Urk. 9 /148) hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 5. September 2012 die bisherige ganze Rente auf den Beginn des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 9/154). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Oktober 2013 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung insofern auf, als damit der weitere Anspruch auf eine Rente gänzlich verneint wurde und stellte fest, der Ver sicherte habe ab November 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 9/158). Diese r Entscheid blieb unangefochten. 1.4

Am 7. Januar 2014 ersuchte der Versicherte wegen gesundheitlicher Verschlech terung um die Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/165). Die IV-Stelle holte in der Folge zwei Arztberichte ein (Arztbericht des Y.___, Klinik für Kardiologie, und Bericht vom Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, beide nicht datiert; Urk. 9/189, Urk. 9/191). Mit Vorbe scheid vom 21. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde das Erhöhungsgesuch abweisen

(Urk. 9/199). Gegen diesen vorgesehenen Ent scheid erhob der Versicherte am 23. Juni 2014 Einwände (Urk. 9/200). Diese prüfte die IV-Stelle (vgl. Urk. 9/203) und blieb mit Verfügung vom 10. Juli 2014 bei der Abweisung des Erhöhungsgesuchs (Urk. 9/204 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom

10. Juli 2014 erhob der Versicherte am

11. August 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entsc h eid sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen . Eventualiter beantragte er die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen (Urk. 1). Die IV-Stelle bean tragte in der Beschwerdeantwort vom

17. September 2014 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom

26. September 2014 wurde das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltli che Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters; Urk. 1 S. 2) abgewiesen (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe - zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Der Beschwerdeführer stellte sein Rentenerhöhungsgesuch am 7. Januar 2014 (Urk. 9/165) und legte diesem den Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Januar 2014 bei (Urk. 9/164). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch ein und klärte die gesundheitliche Situation neu ab (vgl. Urk. 9/189, Urk. 9/191). Das Ergebnis dieser Abklärungen ist mit dem Gesundheitszustand zu vergleichen, wie er der Invaliditätsbemessung gemäss Urte il des hiesigen Gericht s vom 16. Oktober 2013 z u Grunde lag (vgl. Urk. 9/158) und es ist zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand seit der damals beurteilten Verfügung vom 5. Sep tember 2012 (Urk. 9/154) in lei s tungsrelevantem Ausmass verschlechtert hat. 1.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die medizi nische Abklärung habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus medizi nischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich sehr leicht, vorwie gend sitzend) vollzeitlich zumutbar sei. Die gesundheitliche Verschlechterung habe sich nur vorübergehend ausgewirkt. Die koronare Herzerkrankung sei inzwischen gut kompensiert. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit habe lediglich vom 28. November bis 3. Dezember 2013 vorgelegen (Urk. 2 S. 2). 1.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, die nach Oktober 2013 aufgetretene koro nare Herzerkrankung habe zur Folge, dass selbst eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei die Verschlechterung nicht vorübergehend. Es bestehe fortdauernd eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. Z.___ sei der einzige, der die Situation persönlich kenne und seine Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Spitalberichte abgegeben habe. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerde gegnerin (RAD) verhalte sich interessengerichtet, wenn dieser die Ansicht von Dr. Z.___ unerwähnt lasse und feststelle, den Akten sei zu entnehmen, d ie Herzerkrankung habe nur eine temporäre Verschlechterung des Gesundheitszu standes nach sich gezogen. Tatsächlich lasse sich den Akten entnehmen, dass die Auswirkungen der Herzerkrankung auf die Restarbeitsfähigkeit auch fünf Monate nach dem Infarkt noch erheblich seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1). 2.

2.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.2

Das hiesige Gericht

hatte im Urteil vom 16. Oktober 2013 gestützt auf die ärztli chen B erichte fest gestellt, seit der Revision im Jahr 2003 habe sich der psychi sche Zustand verbessert. Eine erwerbliche Beeinträchtigung bestehe aus psychi atrischer Sicht nicht mehr. Aus somatischer Sicht liege sowohl in Bezug auf die Sprunggelenke als auch in Bezug auf den Rücken eine medizinisch unverän derte Situation vor. In einer der körperlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit bestehe insgesamt wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Angepasst sei eine Tätigkeit ohne längeres Gehen und Stehen und ohne anderweitige Belastungen, insbesondere ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopf arbeiten und ohne Vorneigung oder Rotationen (Urk. 9/158/6 Ziff. 3.5). An dieser Ausgangssituation hat sich unbestrittenermassen nichts geändert. 2.3

2.3 .1

Neu hinzugetreten ist im November 2013 eine Herzerkrankung. Im Bericht vom 5. Januar 2014, der dem Erhöhungsgesuch beigelegt war, führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer habe am

28. November 2013 einen akuten Myokar dinfarkt erlitten. Die notfallmässige Behandlung sei im Y.___ erfolgt. Die durchgeführte Koronar-Angiographie habe gezeigt, dass eine koro nare Dreigefässerkrankung vorliege. Am Ort des Verschlusses sei eine Stentein lage vorgenommen worden (Urk. 9/164/1). 2.3.2

Dr. med. A.___, Assistenzärztin Kardiologie des Y.___, führte in ihrem nicht datierten Bericht aus, seit August 2013 habe der Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen Angina pectoris gelitten. Nach erfolgter Behandlung sei d ie Prognose bezüglich der koronaren Dreigefässerkrankung bei optimaler Sekundärprophylaxe günstig. Vorübergehend habe zwischen dem 28. November und dem 3. Dezember 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe aus kardialer Sicht ansonsten nur bei bestehender Angina (Urk. 9/189/1 f.). 2.3.3

Dr. Z.___

führte in einem ebenfalls undatierten Bericht aus, am 28. November 2013 habe der Beschwerdeführer einen akuten Myokardinfarkt erlitten, nachdem im September 2013 bereits die Verdachtsdiagnose einer koro naren Zirkulationsstörung gestellt sowie am 14. November 2013 im Y.___ eine ambulante Abklärung ohne sichere Ergebnisse und am 28. Novem ber 2013 eine Stress-Echokardiographie durchgeführt worden sei. In der Folge seien heftige präkordiale Schmerzen aufgetreten. Nach dem Infarkt sei operativ eine Aufbougierung der Engnisse und eine Stentimplantation erfolgt (stationäre Hospitalisation im Y.___ vom 28. bis 29. November 2013 und im Spital B.___ vom 29. November bis 3. Dezember 2013; Urk. 9/191/2 und Urk. 9/191/16) . Die kardiale Belastungsfähigkeit sei herabgesetzt. Im bisherigen Beruf als Flachmaler bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und eine angepasste Tätigkeit sei nicht denkbar (Urk. 9/191/1). 2.4

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, kam aufgrund der ärztlichen Berichte zum Schluss, die koronare Herzerkrankung mit Infarkt im November 2013 sei inzwischen gut kompensiert. Damit sei aufgrund klini scher Erfahrung weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit auszugehen. Beim Belastungsprofil sei jedoch zu ergänzen, dass lediglich noch eine körperlich sehr leichte und vorwiegend si tzende Tätigkeit in Frage komme . Eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit habe nur in der Zeit des Klinikaufenthaltes vorgelegen. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 9/197/3 f.). 2.5

Dr. A.___, d ie Assistenzärztin der kardiologischen Klinik des Y.___, attestierte aus kardialer Sicht bei günstiger Prognose eine uneinge schränkte Leistungsfähigkeit und eine Verminderung derselben nur im Falle einer Angina. Der Hausarzt Dr. Z.___ hielt fest, die kardiale Belastungsfä higkeit sei herabgesetzt. Im bisherigen Beruf als Flachmaler bestehe eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit und eine angepasste Tätigkeit sei nicht denkbar. Weder den Ausführungen von Dr. A.___ noch denjenigen von Dr. Z.___ kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Behand lung des Herzleiden s mit

operativer Einsetzung eines Stents weiterhin unter funktionell einschränkenden Beschwerden leidet. Bei Befolgung der angezeigten medikamentösen Behandlung war die Prognose laut Dr. A.___

zudem güns tig (Urk. 9/189/2). Belastende Arbeiten sind dem Beschwerdeführer unbestritte nermassen nicht mehr zumutbar. Weswegen hingegen auch körperlich leichteste und zudem vorwiegend sitzende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind, ist auf grund des kompensierten Zustandes nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Auch Dr. Z.___ begründete seine Einschätzung, eine adaptierte Tätigkeit sei nicht denkbar, nicht . Bei Betrachtung der Gesamtsituation erweist sich die Einschätzung des RAD-Arztes als schlüssig. Eine Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. Z.___

war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht angezeigt, nachdem Dr. Z.___ diese nicht begründet hatte . 2.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass seit der Beurteilung der gesundheitlichen Situation im Jahr 2013 zwar eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Allerdings führte diese nicht zum gänzlichen Verlust der Arbeitsfähigkeit. Aus kardiologischer Sicht

weiterhin zumutbar sind dem Beschwerdeführer kör perlich sehr leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Die übrigen unverän dert gebliebenen gesundheitlichen Aspekte lassen eine Arbeitstätigkeit im Um fang von insgesamt 80 % zu (vgl. Urk. 9/158/6 Ziff. 3.5). Es besteht somit eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in körperlich sehr leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeiten. 3.

3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.2

Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, indem sie das Validen- und das Invalideneinkommen be rechnete. Das Valideneinkommen bezifferte sie mit Fr. 76‘889.40 und das Invalideneinkommen mit

Fr. 40‘276.60. Aus der Differenz der beiden Vergleichseinkommen resultierte ein Invaliditäts grad von 48 % (Urk.

9/196 /1-2). Die Bemessung des Valideneinkommens ist zu recht unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer bemängelte jedoch, dass die Beschwerdegegnerin das neu mas sgebliche Belastungsprofil bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2). 3.3

Die Beschwerdegegnerin erachtete ausgehend von Arbeitsplatzprofilen aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. dazu BGE 129 V 472) Tätigkeiten als Stanzer, Entgrater, Kontrolleur oder als Mitarbeiter Testsysteme als leidens angepasst (Urk. 9/196/2). Auch wenn es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die bei der letzten Rentenrevision als geeignet evaluiert wurden (vgl. Urk. 9/196/1), ist nicht auszuschliessen, dass diese auch unter Berücksichtigung der zusätzli chen Limiten ausgeübt werden könnten . Richtig ist auch, dass es sich um ver schiedene Hilfsarbeiter- und Betriebsmitarbeitertätigkeiten handelt (vgl. Urk. 8 S. 1 Ziff.

2) und solche für den Beschwerdeführer nach wie vor in Frage kom men. E ine genaue Beschreibung der Tätigkeiten liegt jedoch nicht vor. Auf eine solche kann verzichtet werden. Alternativ ist auf die Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 126 V 75). Gemäss LSE 2010, Tabelle A1, vermochten Männer in Hilfstätigkeiten (einfache und repetitive Tätigkeiten) ein Einkommen von Fr . 4‘901.-- zu erzielen (Zentralwert). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total 2014: 41.7 [ im Internet abrufbar]) und die bis dahin aufgelaufene Nomi nallohnerhöhung

(BFS, Schweizerisc her Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.10], Total; 2010 : 1 00; 2014 : 103.2)

ergibt sich ein Monatseinkommen von Fr. 5‘273 .-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41. 7 : 100 x 103.2). Da dem Beschwerdeführer ein Pensum von 80 % zu mutbar ist, beträgt das Invalideneinkommen Fr. 4‘218.-- pro Monat (Fr. 5‘273.-- x 0.8) respektive Fr. 50‘ 616 .-- pro Jahr . 3.4

Da der Beschwerdeführer zumutbarerweise nur noch körperlich sehr leichte Tätig keiten und diese vorwiegend im Sitzen ausüben kann, rechtfertigt sich ein behinderungsbedingter Abzug (zum behinderungsbedingten Abzug vgl. BGE 126 V 75). Dieser ist vorliegend mit 10 % zu bemessen. Das Invalideneinkom men unter Berücksichtigung des Abzuges beläuft sich auf Fr. 45‘ 554 .-- (Fr. 50‘ 616 .-- x 0.9). Die Differenz zwischen dem Validen- und dem Invaliden einkommen beträgt Fr. 31‘ 335 .-- (Fr. 76‘889.-- ./. Fr. 45‘ 554 .--). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 41 %. Damit besteht weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Besteht nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente hat die Beschwerdegegne rin das Rentenerhöhungsgesuch zu Recht abgewiesen. Demzufolge ist auch die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm