Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962 , gelernter Schreiner ( Urk. 7/4) , war s eit
Lehrab schluss in
verschiedenen Temporärarbeitsverhältnis sen
als Schreiner tätig ( vgl. Urk. 7/15, Urk. 7/18 Ziff. 2.1-2, Ziff. 2.7, Urk. 7/19 Ziff. 2.2 , Urk. 7/23 ). Unter Hin weis auf ein seit dem 1. November 2009 bestehendes Lungenemphysem, auf eine Chronic
Obstructive
Pulmonary
Disease ( COPD ) und auf eine chronische Bron chitis meldete sich der Versicherte am 1 8. Dezember 2011 bei der Invali den versicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/5 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und er werb liche Situation ab und veranlasste Abklärungen bei der Ab klä rungs stelle Y.___ über welche am 1 2. Juni 2012 Be richt er stattet wurde ( Urk. 7/32).
In der Folge auferlegte die IV-Stelle dem Versi cherten
am 1 3. August 2012 eine Mitwirkungspflicht im Sinne einer kontrol lierten Ab stinenz von Alkohol und Heroin im stationären Rahmen während mindestens sechs Monaten ( Urk. 7/34).
Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/49 - 50, Urk. 7/53-54 ) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juli 2014 einen Anspruch des Ver sicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/59 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 8. August 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Juli 2014 ( Urk.
2) und beantragte, es seien die gesetzlich geschuldeten Leis tungen, insbesondere eine halbe Rente ab 1. Mai 2012 auszurichten. Eventuell sei ein Obergutachten zu erstellen. Subeventuell sei die Sache zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S.
2 ). Weiter seien berufliche Mass nah men zu gewähren (Urk.
1 S. 11 Ziff. 32).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit be einträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheits schaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E.
2; AHI 2002 S.
30 E.
2a, 2001 S.
228 f. E.
2b; SVR 2001 IV Nr.
3 S.
7 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Dro gensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invali di tätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art.
4 Abs.
1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. Au gust 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant , soweit sie als solche allein leistungs min dernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich
- Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesent lich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psy chischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelab hängig keit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die
Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psycho so ziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen ( Urteil des Bun desgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E.
3b, 120 V 95 E.
4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S.
127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cher te
haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und ge eignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraus setzungen für die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Ein gliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsbera tung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe ( Art. 8
Abs. 3 lit . b IVG). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit , dass der Be schwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin in seiner bisherigen Tä tig keit als Schreiner in einem Pensum von 100 % tä t ig wäre (S. 1) . Diese Tätig keit sei ihm seit Oktober 2011 nicht mehr zumutba
r. Jedoch sei er in angepass ter, kör perlich sehr leichte r , meist sitzende r Tätigkei t in sauberer temperierter Luft
zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 oben) . Der Einkommensvergleich ergebe unter Be rück sichtigung eines leidensbedingten Abzug es von 20 %
keinen rentenbe grün denden Invaliditätsgrad . Ebenfalls bestehe keine gesundheitliche Ein schränkung bei der Stellensuche , weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum ( RAV ) zuständig sei (S. 2 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den medizinischen Einschätzungen , ins be sondere über die Folgen der schweren chronischen Lungenerkrankung.
Die An gaben des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zum Umfang einer zumut baren Verweistätigkeit entsprächen weder der Aktenlage noch den tatsächlichen Ver hältnissen (S. 5 Ziff. 12-13).
Die Beschwerdegegnerin sei nicht sämtlichen Ver dachts diagnosen nachgegangen (S. 8 Ziff. 12). Zudem habe sie ihre Begrün dungs pflicht
verletzt (S. 10 Ziff. 25-28).
Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei aufgrund des unregelmässigen Ein kommens auf die Tabellenlöhne abzustellen und von einem leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % auszugehen (S.
11 Ziff. 30 -31 ). In Bezug auf eine all fällige Restarbeitsfähigkeit seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu bewilligen (S. 11 Ziff. 32). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen verneint hat. 3. 3. 1
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 7/9/1-7) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisch obstruktive Pneumopathie , GOLD II, Bode - Status nach Infektexazerbation mit Globalinsuffizienz am 2 2. November 2009 mit Intubation vom 2 5. November bis 3. Dezember 2009 - Risikofaktoren: fortgesetzter Nikotinkonsum, inhalativer
Heroinkon sum - Nikotinabusus bis Dezember 2011 , kumulativ 35 py - Polytoxikomanie - Methadonsubstitution (2.5 mg täglich seit 3 1. Dezember 2009) - regelmässig Heroin- und Alkoholkonsum - Nikotinkonsum kumulativ 35 py - Hepatopathie unklarer Ätiologie - Differenzialdiagnose: medikamentös-toxisch (Methadon, Antibiotika) - negative Hepatitis B und C Serologien - Verdacht auf Läsion im Bereich des oberen Plexus brachialis rechts - proximale Armparese rechts mit Atrophie im Schulterbereich, bei Armabduktion passager auftretende Parästhesien im Unterarmbereich - Differenzialdiagnosen: Kompressionssyndrom (TOS), Raumforderung, Trauma, Neuritis - aktuell in Remission , noch persistierende Muskelfaszikulationen im Be reich des Musculus
deltoideus
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ eine Bakerzyste links, Erstdiagnose Dezember 2011, eine Sinustachykardie un klarer Ätiologie, eine Polyglobulie , einen Verdacht auf eine Unterschen kel throm bose links am 1 4. Dezember 2011 und einen Verdacht auf eine Weis skittel hypertonie , bestehend seit Dezember 2011 ( Ziff. 1.1) .
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 9. Januar 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 2. Dezember 2011 erfolgt ( Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei hauptsächlich wegen der Polytoxikomanie bei ihm in Behandlung. Das Methadon habe von initial 70 mg auf nun aktuell 2,5 mg gesenkt werden können. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit, abge sehen von wegen Arbeitslosigkeit bedingten Unterbrüchen, als Schreiner ar beits tätig gewesen. Die pulmonale Situation habe sich im Verlauf zunehmend ver schlechtert, was zur aktuellen Hospitalisation in der Klinik A.___ geführt habe.
Aufgrund der Diagnosen sei die Arbeitsfähigkeit als Schreiner jetzt und auch zukünftig nicht mehr gegeben. Die pulmonale Situation sei fixiert. Die Prognose sei abhängig von der Einhaltung des Nikotinstopps, der momentan gegeben sei ( Ziff. 1.4).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schreiner bestehe seit dem 1. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6) . Aufgrund der chronisch obstruk tiven Pneumopathie und der Polytoxikomanie sei der Beschwerdeführer kör per lich eingeschränkt und es sei keine körperliche Leistungsfähigkeit mehr gege ben. In einer leichten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähig keit zwischen 60 % und 80 % ( Ziff. 1.7). 3. 2
Dr. med. B.___ , Chefarzt Pulmologie, Klinik A.___ , stellte in seinem Bericht vom 3. Februar 2012 ( Urk. 7/17) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - chronisch obstr uktive Pneumopathie Gold III, Erstdiagnose 2009 - Verdacht auf Läsion im Bereich des oberen Plexus brachi alis (C5-C6) - proximale Armparese rechts
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 1 4. Dezember 2011 bis 3. Januar 2012 zur stationären Behandlung in der Klinik A.___ gewesen ( Ziff. 1.3).
Es bestehe eine schwere , nicht reversible obstruktive Venti lationsstörung mit absoluter Überblähung. Die Diffusionskapazität sei mittel schwer eingeschränkt . Prognostisch sei keine relevante Verbesserung der pul mo nalen Situation zu erwarten, lediglich eine Stabilisierung ( Ziff. 1.4).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schreiner bestehe seit dem 3. Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). Es bestehe eine medizinisch theo retische Ateminvalidität von mindestens 50 % . Das bedeute, dass der Be schwer deführer für schwere körperliche Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für leichte bis mittelschwere Aktivitäten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . So sei eine sitzende beziehungsweise körperlich wenig beanspruchende Arbeit in diesem Umfang möglich. Grössere körperliche Anstrengungen wie das Heben von Las ten oder das Bewältigen längerer Gehstrecken sei nicht möglich. Auch seien in halative Schadstoffe und Extremtemperaturen am Arbeitsplatz zu ver meiden ( Ziff. 1.7). 3. 3
Die Fachpersonen der Abklärungsstelle Y.___ führten in ihrem Schlussbericht vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 7/32) nach vom 2. bis 2 5. Mai 2012 stattgefunden habenden Abklärungen aus, aufgrund des wieder holt Alkohol- sowie Drogen -bedingt sehr deutlich reduzierten Zustandes des Be schwerdeführers habe in den berufsberaterischen Gesprächen dies e Thematik ( The rapiemöglichkeiten , etc.) im Fokus der Aufmerksamkeit gestanden. An meh re ren Tagen sei der Beschwerdeführer wie in einer Wolke wirkend erschie nen, wobei er lediglich stark verlangsamt habe arbeiten können. Die gezeigten Ein zel leistungen hätten unter 10 % gelegen und seien nicht verwertbar gewesen (S. 4 f.
Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer habe sich jedoch grundsätzlich koope rativ ge zeigt und sich gut mitmachend am Abklärungsprogramm beteiligt. Er sei jedoch aufgrund der Drogenproblematik nicht durchgängig hierzu in der Lage gewesen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers versuche er immer wieder aus den Drogen auszusteigen und sei zur Zeit in einem Methadonprogramm, konsumiere jedoch fast täglich Heroin (S. 5 Ziff. 2.2).
Die Fachpersonen führten aus, unter Berücksichtigung des erwähnten reduzier ten Allgemeinzustandes des Beschwerdef ührers seien die meisten seiner Resul tate unerwartet gut ausgefallen. Es habe sich ein gutdurchschnittliches intel lektuelle s Niveau ermitteln lassen bei guter Kopfrechenfähigkeit und einem sehr guten praktischen Vorstellungsvermögen (S.
5 Ziff. 2.3). Zusammenfassend sei fest zustellen gewesen, dass der gut intelligente Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage wäre, auch schulisch-theoretisch orientierte Umschulungsmassnah men zu absolvieren ;
es bestehe ein gut mittleres Anspruchsniveau. Allerdings seien solche im aktuellen Zeitpunkt wegen der deutlichen Auswirkungen der Drogen problematik nicht zu empfehlen (S. 6 oben).
Von Seiten eines Status nach proximaler Armparese rechts habe sich der Be schwer deführer soweit erholt, dass bei den geprüften überwiegend unter Schulter höhe ausgeführten manuellen Tätigkeiten diesbezüglich keine Einschränkung mehr habe festgestellt werden können. Auch gelegentliche Hebe- und Trag be las tun gen (geprüft bis etwa 10 bis 15 kg) seien in ergonomisch günstiger rumpf naher Körperposition problemlos zu bewältigen gewesen (S. 8 Ziff. 2.4).
Suchtbedingt seien im Rahmen der berufspraktischen Abklärung deutliche Leis tungsschwankungen festgestellt worden, wie sie auf dem freien Arbeitsmarkt üblicherweise nicht toleriert würden. Rein von der körperlichen Belastbarkeit her seien dem Beschwerdeführer leichter belastende Tätigkeiten zumutbar, wechsel belastend mit idealerweise überwiegend sitzendem Anteil, allenfalls un ter Be nützung einer Stehhilfe. Optimal behinderungsangepasst seien leichte ma nuelle Tätigkeiten, welche überwiegend auf Tischhöhe ausgeübt würden, ohne gefor der te grössere allgemein-körperliche Anstr engungen, überwiegend ebener dig in temperierten Räumen unter Vermeidung inhalativer Schad-/ Reizstoff einwir kungen . An Tagen ohne ersichtlich relevante, durch Alkohol konsum bedingte Leis tungs einschränkungen habe der Beschwerdeführer bei zeitlich uneinge schränkter Präsenzzeit eine Gesamtarbeitsleistung von etwa 60 % realisieren können, unter der Möglichkeit zu einem etwas verlangsamten Arbeitstempo res pektive zu allfällig nötigen zusätzlichen Entlastungspausen. Von körperlicher Seite her wäre eine berufliche Übergangslösung im Sinne eines aufbauenden Ar beitstrainings bei behinderungsgerechter Tätigkeit zu empfeh len. Eine inten sive psychiatrische Betreuung hinsichtlich der Polytoxikomanie wäre eine uner lässliche Voraussetzung, um eine entsprechende berufliche Mass nahme empfeh len zu können (S. 8 f. Ziff. 3.1) . 3. 4
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem undatierten, am 2 9. November 2013 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenen
Bericht ( Urk. 7/44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - schwere COPD, Stadium GOLD II bis III - Status nach eitriger Tracheo - Broncho -Pneumonie 2012 - Cor pulmonale mit rechtsventrikulärer Kardiomyopathie im Rahmen Di agnose 1 - Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum ande rer psychotroper Substanzen ; Abhängigkeitssyndrom - aktuell unter Substitutionsbehandlung - Status nach akuter Nierenschädigung, Dezember 2012 - Status nach akuter Leberschädigung, Dezember 2012 - Laktoseunverträglichkeit - Kachexie im Rahmen Diagnose 1, 2 und 4
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 6. März 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 0. November 2013 erfolgt ( Ziff. 1.2).
Aufgrund der COPD und der allgemeinen Kondition (pulmonale Leistungsintole ranz ) sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schreiner als weniger geeignet zu erachten ( Ziff. 1.6). Nach Abschluss der Akutrehabilitation sei in leichter kör per licher Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % gegeben ( Ziff. 1.9).
Der Beschwerdeführer sei im Anschluss an die Abklärungen der Stelle Y.___ längere Zeit wieder substanzabhängig geworden. Am 2. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer bei schwerstem re spiratorischen Versagen, akutem Nierenversagen und akuter Leberinsuffizienz sowie Rechtsherzversagen im Spital D.___ mit einer eitrigen Tracheo -Pneumonie bei bekannter COPD hospitali siert werden müssen. Dies habe zu einem Umdenken beim Beschwerdeführer geführt, weshalb er am 1 4. Dezember 2012 freiwillig zum Entzug in die psychi a trische Klinik H.___ habe übertreten wollen. Nach akutem Entzug und Entwöhnung bei jedoch persistierender Methadonnotwendigkeit sei er am 4. März 2013 aus der Klinik H.___ entlassen worden und zur stationären Entwöh nungs therapie in die Klinik E.___ eingetreten . Hier habe sich ein ausserordentlich guter Verlauf gezeigt. Seit dem 1 5. Juli 2013 sei de r Beschwerdeführer ohne jeglichen Rückfall gewesen. Um den persönli chen Wachheitsgrad zu steigern habe er eine Umstellung auf Subutex ge wünscht, welche stationär ohne Ko mpl ikationen verlaufen sei.
Der Beschwerdeführer sei psychis ch weiterhin äusserst motiviert,
die Abstinenz beizubehalten und habe im engen Setting der Klinik E.___ kaum Konsumrück fälle gezeigt.
Bezüglich der Lunge habe sich eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit gezeigt, jedoch trät en rezidivierend schwerste Bronchitiden mit Exazerbationen auf, wel che medikamentös behandelt werden müssten. Ein gemütlicher Spaziergang von 2.5 Stunden in langsamem Gehtempo sei möglich geworden.
Leider sei wahrscheinlich durch die schwere COPD ein zunehmender Gewichts ver lust aufgetreten, weshalb die künstliche Ernährung ( Trinkzusatz nahrung ) habe eingeführt werden müssen. Bezüglich der Arbeitseinstellung sei der Beschwer de führer äusserst korrekt und sehr zuverlässig. Er zeige weiterhin eine hohe The rapiemotivation . Wenn der Beschwerdeführer von einem stabilen sozialen Umfeld begleitet werde, sei von einer guten Prognose auszugehen. Der gesamte Prozess werde durch die ausserordentliche Intelligenz des Beschwer deführers sicher unterstützt.
Bezüglich die Lunge und das Herz zeige sich weiterhin eine eingeschränkte Be lastbarkeit. Schwer e körperliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer sicher nicht zumutbar, ebenso Tätigkeiten, welche die COPD verschlechtern könnten, zum Beispiel Rauch, Gase oder trockene Luft. Eine gewisse Erholung der Lunge sei bei weiterer Reduktion des Nikotinkonsums jedoch möglich (aktuell etwa drei Zigaretten pro Tag). Die Leberfunktion habe sich erholt ( Ziff. 1.4). 3. 5
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, RAD, führte in sei ner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 ( Urk. 7/46/4) aus, mit dem aktuellen Bericht des Hausarztes Dr. C.___ sei nun die Mitwirkungspflicht des Be schwerdeführers vorerst erfüllt. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit sei eine schwere obstruktive Lungenerkrankung und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Zustand nach Substanzabhän gigkeiten zu nennen. Es bestehe eine stark verminderte körperliche Leistungsfä higkeit. Seit Oktober 2011 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hingegen sei der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in angepasster, körperlich sehr leichten, meist sitzenden Tätigkeit, in sauberer temperierter Luft zu 100 % arbeitsfähig. Damit seien aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen möglich und sinnvoll. 3.6
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht vom 9. April 2014 ( Urk. 7/53) folgende Diag nosen ( Ziff. 2): - COPD Schweregrad Gold III mit nachgewiesenem Lungenemphysem - sekundäres Cor pulmonale - Alpha 1 Antitrypsin-Mangel - sistierter Nikotinabusus seit Dezember 2013 - rezidivierende, intermittierend schwere Bronchitiden - konsekutive Kachexie - Polytoxikomanie - Hepatopathie unklarer Aetiologie
Dr. C.___ führte aus, er teile die Meinung von Dr. B.___ bezüglich der Be lastbarkeit des Beschwerdeführers , won ach sich klar ergebe, dass maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leichter körperlicher Arbeit gegeben sei. Der Be schwerdeführer habe im geschützten Rahmen leichte Tätigkeiten ausüben und auch leichte Küchentätigkeiten habe er sehr gut ausführen können (S. 1 Ziff. 4-6). Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer Wiedereingliederung im Rahmen der Rehabilitation „Alternative“. Dies bewältige er äusserst gut. Ein Aus tritt sei per 3 0. April 2014 geplant, bei gutem Verlauf. Ausserdem erhalte er Zusatztrinknahrung wegen der Kachexie, worunter eine Gewichtszunahme ein getreten sei. Es sei von einer maximalen Arbeitsleistung von 50 % auszugehen. Möglicherweise sei die Leistungsfähigkeit in sitzender Tätigkeit eventuell höher. Es werde eine neue Abklärung im Appisberg empfohlen (S. 2 Ziff. 8-9). 3. 7
Dr. F.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 7/58/2-3)
aus, er verweise auf seine vorherigen Stellungnahmen. Dem im Rahmen des Ein wandverfahrens von Dr. C.___ eingereichten Bericht seien keine neuen fach ärztlich ausgewiesenen Tatsachen und Befun de zu entnehmen. Es sei somit an der letzten Stellungnahme festzuhal t en, mit der Betonung des Belastun g s profils und der Notwendigkeit einer anhaltenden Abstinenz oder zumindest Sta bili sie rung der
Substanzabhängigkeit. 4. 4.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Polytoxikomanie des Beschwerdeführers für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit unbeachtlich ist. Zwar wurde diese Diag nose von den beteiligten Ärzten teilweise unter denjenigen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgeführt (vgl. vorstehend E. 3.1, 3. 4 und 3.6); die Ärzte stellen jedoch keinen Zusammenhang der Sucht mit der - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - invalidisierenden Lungenkrankheit des Be schwerdeführers her. Es besteht somit keine V erbindung mit einem die Er werbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Ge sundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.2). Dieser Auffassung war auch RAD-Arzt Dr. F.___ , indem er festhielt, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit bestehe ein Zustand nach Substanzabhängigkeit (vgl. vorstehend E. 3.5). Ein psychischer Gesundheitsschaden besteht ebenfalls nicht. Somit sind einzig die Auswirkungen der somatischen Beeinträchtigung zu beurteilen. 4. 2
Die Beschwerdegeg nerin stützte sich in ihrer Verfügung auf die Einschätzung en von Dr. F.___ , RAD, vom Dezember 2013 und Juni 2014 (vorstehend E. 3. 5 und E. 3.7 )
und ging davon aus, dass seit Oktober 2011 in der angestammten Tätig keit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, jedoch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe.
Dr. F.___ lässt jedoch in seinen Stellungnahme n sowohl die im Bericht von Dr. C.___ vom November 2013 (vorstehend E. 3.4) neu hinzugekommenen Di agnosen des Cor pulmonale mit rechtsventrikulärer Kardiomypathie und die Kachexie als auch eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, weshalb er im Gegensatz zu den fachärztlichen pulmologischen
Einschätzungen zu einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % gelangt e .
Obwohl Dr. C.___ in seinem nachgereichten Bericht vom April 2014 (vorste hend E. 3.6 ) nochmals ausdrücklich auf seine eigene Einschätzung und die von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) , nämlich einer maximalen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit von 50 % , verwies, hielt Dr. F.___ auch im Juni 2014 an seiner nicht nachvollziehbaren Einschätzung fest.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass auf dem Feststellungsblatt der Beschwer de geg nerin ( Urk. 7/46) der
Bericht von Dr. C.___ vom November 2013 insofern unvollständig wiedergegeben wurde, als dass kein Wort dazu geschrieben steht, dass Dr. C.___ in seinem Bericht in angepasster Tätigkeit auch nach erfolg reich durchgeführtem Substanzentzug lediglich noch eine ma ximale Arbeits fähig keit in angepasster Tätigkeit von 5 0 % als gegeben erach tete . Zu erwähnen ist auch, dass Dr. B.___ in prognostischer Hinsicht lediglich noch von einer Stabi lisierung des Zustandes und nicht von einer Verbesserung sprach. 4. 3
Aufgrund des Gesagte n ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der angestammten Tätigkeit als Schreiner seit Oktober 2011 durchgehend keine massgebende Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist, der Be schwerdeführer jedoch in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. 4. 4
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt abgestützt. Nun liegen jedoch hin sichtlich des Lungen- und des Herzleidens fachärztliche Einschätzungen vor und betreffend den Verdacht auf eine Läsion im Bereich des oberen Plexus bra chialis rechts, respektive eines Status nach proximaler Armparese rechts , be rich te ten die Fachpersonen der Abklärungsstelle Y.___ , dass , sofern der Beschwerde füh rer Arbeiten überwiegen d unter Schulterhöhe ausgeführt habe , diesbezüglich keine Einschränkung mehr h ätten festgestellt werden können .
Dr. Z.___ be richtete bereits im Januar 2012 (vorstehend E.
3.1) von einem Remissionsvor gang und weitergehende Einschränkungen wurden in den nachfolgenden Arzt berichten
auch nicht mehr dokumentiert. 5.
5.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Anspruch auf eine Rente unter an deren, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Un terbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ge wesen ist (vorstehend E. 1.3).
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E.
2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner nicht mehr arbeitsfähig war (vor stehend E.
4.3). Der Beschwerdeführer wies jedoch in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug auf seit dem 1. November 2009 bestehende gesundheitliche Be einträchtigung hin (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 6.2-3). Diese führten denn auch zu do ku men tierten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % bis Mitte Februar 2010 (Urk. 7/18/11-13).
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG verlangt jedoch, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt gemäss Art. 29 ter der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
De m IK-Auszug lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die bis Mitte Februar 2010 dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit zu nächst im April 2010 Arbeitslosenentschädigung bezog und in der Folge von Mai bis Juli und von September bis Dezember 2010 gearbeitet hat (Urk. 7/8). Gemäss eigenen Angaben arbeitete er bis ins Jahr 2011, zuletzt bei der Firma G.___ , wo er gemäss deren Angaben bis Ende Januar 2011 zu 100 % gearbeitet hatte (Urk. 7/15, vgl. Urk. 7/19 Ziff. 2.12 ).
Da es sich jeweils um wesentliche Unterbrüche der Arbeitsunfähigkeit gehandelt hatte, rechtfertigt es sich, die Wartezeit gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ ab Oktober 2011 neu zu eröffnen, ohne Anrechnung der bis zu den we sent lichen Unterbrüchen bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsun fähig keit ( vgl. Urteil des Bundesgericht I 34/01 vom 26. Juni 2001, nicht veröffent lich tes Urteil I 209/91
vom 1 7. September 1993 ; Meyer/ Reichmuth , Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, Basel/Freiburg Juli 2014, S. 303 f. ).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspru chs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG.
Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 1 8. Dezember 2011 zum Leistungsbezug an, womit sechs Monate später das Wartejahr noch nicht abgelaufen war. Demnach besteht ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwer de führers erst ab 1. Oktober 2012. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 5.3
Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf die Verhältnisse im Jahr 2012 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Wie ausgeführt (vorstehend E. 5.1) ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Wenn sich die versicherte Person über mehrere Jahre hinweg mit einem be schei denen Einkommen begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Vali den einkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkei ten be standen hätten (BGE 135 V 64 E.
3.4.6, 125 V 146 E.
5c/ bb ). Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine all fällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Um stände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 61 E. 3.4.1).
Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug; Urk. 7/8) ist das im Jahr 2009 vom Beschwerdeführer erwirtschaftete Einkommen von Fr. 56‘542.-- rückblickend über die letzten 10 Jahre das absolute Maximaleinkommen, wel ches der Beschwerdeführer erzielte.
Anhaltspunkte , welche darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 2000 bis 2009 aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung ei ner Erwerbstätigk eit beeinträchtigt gewesen wäre, liegen keine vor , und es ist davon auszugehen, dass er aus anderen als aus gesundheitlichen Gründen da rauf ver zichtete, ein höheres Einkommen zu erzielen und sich mit dem geringen Ein kommen zufrieden gab. Es liegen weder Gründe vor, eine Parallelisierung vorzu nehmen, noch würde das Abstellen auf die Tabellenlöhne angemessen er scheinen .
Vielmehr ist vom zuletzt erzielten Einkommen im Jahr 2009 von Fr. 56‘542.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6 -2012, S. 95 , Tabelle B10.2, lit . D), von 0.9 % im Jahr 2011 und von 0.7 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 9-2014, S. 85 , Tabelle B. 10.2 Ziff. 10-33) resultiert damit ein Valideneinkommen von rund Fr. 57‘737.-- ( Fr. 56‘542.-- x 1.005 x 1.009 x 1.007). 5. 4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bunde s amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) he rangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stand ar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.
3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.5
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für den Be schwerde führer einzig in Frage kommen, in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Männern für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4'901.-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S.
26 , Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durch schnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Vo lkswirtschaft 9-2014, S.
8 4 , Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wick lung von 1.0 % im Jahr 2011 und von 0.8 % im Jahr 2012 ( Die Volks wirtschaft 9-2014, S.
8 5 , Tabelle B 10 .2, Nominal Total) und des noc h mögli chen Arbeits pensums von 5 0 % ein In valideneinkommen von rund Fr. 3 1 ‘ 210 .-
- ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 0.5 ). 5.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be ruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten , dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver ant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund des lediglich noch möglichen
Teilzeitpen sums
sowie der Notwendigkeit einer schadstoffarmen, temperierten Umgebung und einer vorzugsweise sitzenden Tätigkeit (vgl. vorstehend E.
3.2) ein lei dens bedingter Abzug vo m Tabellen lohn in der Höhe von 1 0 % . Dem vermehrten Pausenbedürfnis wurde schon im Rahmen des Teilzeitpensums Rechnung ge tragen, weshalb sich diesbezüglich kein wei terer Abzug rechtfer tigt. 5.7
Unter Berücksichtigung ei nes lohnmindernden Faktors von 1 0 % ergibt sich ab abgelaufen em Wartejahr per 1. Oktober 2012 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 28‘089 .-- ( Fr. 31‘210 .-
- x 0.9 ) . Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57‘737.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von
Fr. 29‘648 .-- , was einem Invaliditätsgrad von rund 51 % entspricht, bei welchem Ergebnis der Beschwer deführer ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliede rungsmassnahmen. 6.2
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).
Art. 18 IVG, welcher den Anspruch auf Arbeitsvermittlung regelt, erfuhr anläss lich der 5. IV-Revision
eine Modifikation. War der Anspruch früher nur für ( ein gliederungsfähige ) invalide Versicherte vorgesehen (vgl. dazu Urteil des Bundes gerichts I 427/05 vom 2 4. März 2006 E.
4), genügt nunmehr eine Ar beitsun fähig keit im Sinne von Art. 6 ATSG, mithin im bisherigen Beruf. Damit wurde die An spruchsberechtigung weiter gefasst als bisher (Botschaft vom 2 2. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2005 4565). Dementsprechend wurden auch die allgemeinen Voraussetzun gen für den An spruch auf Eingliederungsmassnahmen in Art. 8 IVG geändert: Waren bisher In valide oder von einer Invalidität unmittelbar Bedrohte ange sprochen, wurde in der neuen Fassung auf den Zusatz "unmittelbar" verzichtet. Allerdings stellte der Bundesrat zugleich klar, dass sowohl die grundsätzlichen als auch die speziellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jene von Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG, erfüllt sein müssen ( BBl 2005 4561; Urteil des Bundesgerichts 9C_1023/2009 vom 1 7. März 2010 E. 4.1). 6.3
Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, beim Beschwerdeführer liege keine ge sundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche vor, weshalb das RAV zuständig sei (vorstehend E. 2.1) ,
verkennt sie, dass die Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung eine versicherte Leistung ist, auf deren Gewährung bei erfüllten Voraussetzungen ein Anspruch besteht. Demgegenüber ist die Arbeits vermittlung in der Arbeitslosenversicherung keine versicherte Leistungsart (vgl. Art. 7 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG); der Arbeitslose hat somit keinen durchsetz baren Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. BGE 116 V 80 E. 7c).
Unbestrittenermassen sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG erfüllt und es besteht die invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Arbeitsvermittlung. Die körperlichen Einschränkungen des Beschwer deführers und das nur noch mögliche Teilzeitpensum erschweren das Finden ei ner geeigneten Arbeitsstelle. Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Übertragung der Zuständigkeit für die Arbeitsvermittlung an das RAV ist un zu lässig, da damit keine Gewähr dafür geboten wäre, dass der Anspruch des Beschwer deführers auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG in sach gerechter, auf seine körperlichen Einschränkungen rücksichtnehmender Weise erfüllt würde.
Auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung, wie von der Abklärungsstelle Y.___
befürwortet (vorstehend E.
3.3) , ist vorliegend grundsätzlich gegeben. Setzt der der Anspruch auf Umschulung doch voraus, dass die versicherte Person
wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausge übten Be ruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zu mutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dau ernde Er werbs einbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 6.4
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die invali di tätsbedingte Notwendigkeit für Arbeitsvermittlung besteht und die von der Be schwerdegegnerin beabsichtigte Übermittlung an das RAV unzulässig ist . Zu dem besteht grundsätzlich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschu lung. Berufliche Massnahmen erscheinen - s ofern der Beschwerdeführer abstinent bleibt - aus ärztlicher Sicht als erfolgversprechend, haben doch Dr. C.___ (vgl. vor stehend E.
3.4) wie auch RAD-Arzt Dr. F.___ (vgl. vorstehend E.
3.5) solche als z umutbar und sinnvoll beurteilt. Auch diesbezüglich ist daher die Beschwer de gutzuheissen mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen be treffend die noch mögliche Restarbeitsfähigkeit hat. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 1 0. Juli 2014 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Be schwerdeführer ab 1. Oktober
2012 Anspruch auf eine halbe Rente sowie An spruch auf die Gewährung von beruflichen Massnahmen hat. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der mehrheitlich
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umstä nden erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro zessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Juli 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdefü hrer ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sowie auf Gewährung von beruflichen Massnahmen hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 8. Dezember 2011 bei der Invali den versicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/5 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und er werb liche Situation ab und veranlasste Abklärungen bei der Ab klä rungs stelle Y.___ über welche am 1 2. Juni 2012 Be richt er stattet wurde ( Urk. 7/32).
In der Folge auferlegte die IV-Stelle dem Versi cherten
am 1 3. August 2012 eine Mitwirkungspflicht im Sinne einer kontrol lierten Ab stinenz von Alkohol und Heroin im stationären Rahmen während mindestens sechs Monaten ( Urk. 7/34).
Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/49 - 50, Urk. 7/53-54 ) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juli 2014 einen Anspruch des Ver sicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/59 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit be einträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheits schaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E.
2; AHI 2002 S.
30 E.
2a, 2001 S.
228 f. E.
2b; SVR 2001 IV Nr.
3 S.
7 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Dro gensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invali di tätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art.
4 Abs.
1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. Au gust 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant , soweit sie als solche allein leistungs min dernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich
- Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesent lich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psy chischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelab hängig keit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die
Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psycho so ziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen ( Urteil des Bun desgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E.
3b, 120 V 95 E.
4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S.
127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Invalide oder von einer Invalidität ( Art.
E. 2 ). Weiter seien berufliche Mass nah men zu gewähren (Urk.
1 S. 11 Ziff. 32).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit , dass der Be schwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin in seiner bisherigen Tä tig keit als Schreiner in einem Pensum von 100 % tä t ig wäre (S. 1) . Diese Tätig keit sei ihm seit Oktober 2011 nicht mehr zumutba
r. Jedoch sei er in angepass ter, kör perlich sehr leichte r , meist sitzende r Tätigkei t in sauberer temperierter Luft
zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 oben) . Der Einkommensvergleich ergebe unter Be rück sichtigung eines leidensbedingten Abzug es von 20 %
keinen rentenbe grün denden Invaliditätsgrad . Ebenfalls bestehe keine gesundheitliche Ein schränkung bei der Stellensuche , weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum ( RAV ) zuständig sei (S. 2 Mitte).
E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner nicht mehr arbeitsfähig war (vor stehend E.
4.3). Der Beschwerdeführer wies jedoch in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug auf seit dem 1. November 2009 bestehende gesundheitliche Be einträchtigung hin (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 6.2-3). Diese führten denn auch zu do ku men tierten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % bis Mitte Februar 2010 (Urk. 7/18/11-13).
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG verlangt jedoch, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt gemäss Art. 29 ter der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
De m IK-Auszug lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die bis Mitte Februar 2010 dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit zu nächst im April 2010 Arbeitslosenentschädigung bezog und in der Folge von Mai bis Juli und von September bis Dezember 2010 gearbeitet hat (Urk. 7/8). Gemäss eigenen Angaben arbeitete er bis ins Jahr 2011, zuletzt bei der Firma G.___ , wo er gemäss deren Angaben bis Ende Januar 2011 zu 100 % gearbeitet hatte (Urk. 7/15, vgl. Urk. 7/19 Ziff. 2.12 ).
Da es sich jeweils um wesentliche Unterbrüche der Arbeitsunfähigkeit gehandelt hatte, rechtfertigt es sich, die Wartezeit gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ ab Oktober 2011 neu zu eröffnen, ohne Anrechnung der bis zu den we sent lichen Unterbrüchen bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsun fähig keit ( vgl. Urteil des Bundesgericht I 34/01 vom 26. Juni 2001, nicht veröffent lich tes Urteil I 209/91
vom 1 7. September 1993 ; Meyer/ Reichmuth , Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, Basel/Freiburg Juli 2014, S. 303 f. ).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspru chs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG.
Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 1 8. Dezember 2011 zum Leistungsbezug an, womit sechs Monate später das Wartejahr noch nicht abgelaufen war. Demnach besteht ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwer de führers erst ab 1. Oktober 2012. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 5.3
Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf die Verhältnisse im Jahr 2012 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Wie ausgeführt (vorstehend E. 5.1) ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Wenn sich die versicherte Person über mehrere Jahre hinweg mit einem be schei denen Einkommen begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Vali den einkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkei ten be standen hätten (BGE 135 V 64 E.
3.4.6, 125 V 146 E.
5c/ bb ). Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine all fällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Um stände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 61 E. 3.4.1).
Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug; Urk. 7/8) ist das im Jahr 2009 vom Beschwerdeführer erwirtschaftete Einkommen von Fr. 56‘542.-- rückblickend über die letzten 10 Jahre das absolute Maximaleinkommen, wel ches der Beschwerdeführer erzielte.
Anhaltspunkte , welche darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 2000 bis 2009 aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung ei ner Erwerbstätigk eit beeinträchtigt gewesen wäre, liegen keine vor , und es ist davon auszugehen, dass er aus anderen als aus gesundheitlichen Gründen da rauf ver zichtete, ein höheres Einkommen zu erzielen und sich mit dem geringen Ein kommen zufrieden gab. Es liegen weder Gründe vor, eine Parallelisierung vorzu nehmen, noch würde das Abstellen auf die Tabellenlöhne angemessen er scheinen .
Vielmehr ist vom zuletzt erzielten Einkommen im Jahr 2009 von Fr. 56‘542.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6 -2012, S. 95 , Tabelle B10.2, lit . D), von 0.9 % im Jahr 2011 und von 0.7 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 9-2014, S. 85 , Tabelle B. 10.2 Ziff. 10-33) resultiert damit ein Valideneinkommen von rund Fr. 57‘737.-- ( Fr. 56‘542.-- x 1.005 x 1.009 x 1.007). 5. 4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bunde s amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) he rangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stand ar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.
3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.5
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für den Be schwerde führer einzig in Frage kommen, in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Männern für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4'901.-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S.
26 , Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durch schnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Vo lkswirtschaft 9-2014, S.
8 4 , Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wick lung von 1.0 % im Jahr 2011 und von 0.8 % im Jahr 2012 ( Die Volks wirtschaft 9-2014, S.
8 5 , Tabelle B 10 .2, Nominal Total) und des noc h mögli chen Arbeits pensums von 5 0 % ein In valideneinkommen von rund Fr. 3 1 ‘ 210 .-
- ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 0.5 ). 5.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be ruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten , dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver ant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund des lediglich noch möglichen
Teilzeitpen sums
sowie der Notwendigkeit einer schadstoffarmen, temperierten Umgebung und einer vorzugsweise sitzenden Tätigkeit (vgl. vorstehend E.
3.2) ein lei dens bedingter Abzug vo m Tabellen lohn in der Höhe von 1 0 % . Dem vermehrten Pausenbedürfnis wurde schon im Rahmen des Teilzeitpensums Rechnung ge tragen, weshalb sich diesbezüglich kein wei terer Abzug rechtfer tigt. 5.7
Unter Berücksichtigung ei nes lohnmindernden Faktors von 1 0 % ergibt sich ab abgelaufen em Wartejahr per 1. Oktober 2012 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 28‘089 .-- ( Fr. 31‘210 .-
- x 0.9 ) . Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57‘737.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von
Fr. 29‘648 .-- , was einem Invaliditätsgrad von rund 51 % entspricht, bei welchem Ergebnis der Beschwer deführer ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 6.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den medizinischen Einschätzungen , ins be sondere über die Folgen der schweren chronischen Lungenerkrankung.
Die An gaben des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zum Umfang einer zumut baren Verweistätigkeit entsprächen weder der Aktenlage noch den tatsächlichen Ver hältnissen (S. 5 Ziff. 12-13).
Die Beschwerdegegnerin sei nicht sämtlichen Ver dachts diagnosen nachgegangen (S. 8 Ziff. 12). Zudem habe sie ihre Begrün dungs pflicht
verletzt (S. 10 Ziff. 25-28).
Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei aufgrund des unregelmässigen Ein kommens auf die Tabellenlöhne abzustellen und von einem leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % auszugehen (S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen verneint hat. 3. 3. 1
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 7/9/1-7) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisch obstruktive Pneumopathie , GOLD II, Bode - Status nach Infektexazerbation mit Globalinsuffizienz am 2 2. November 2009 mit Intubation vom 2 5. November bis 3. Dezember 2009 - Risikofaktoren: fortgesetzter Nikotinkonsum, inhalativer
Heroinkon sum - Nikotinabusus bis Dezember 2011 , kumulativ 35 py - Polytoxikomanie - Methadonsubstitution (2.5 mg täglich seit 3 1. Dezember 2009) - regelmässig Heroin- und Alkoholkonsum - Nikotinkonsum kumulativ 35 py - Hepatopathie unklarer Ätiologie - Differenzialdiagnose: medikamentös-toxisch (Methadon, Antibiotika) - negative Hepatitis B und C Serologien - Verdacht auf Läsion im Bereich des oberen Plexus brachialis rechts - proximale Armparese rechts mit Atrophie im Schulterbereich, bei Armabduktion passager auftretende Parästhesien im Unterarmbereich - Differenzialdiagnosen: Kompressionssyndrom (TOS), Raumforderung, Trauma, Neuritis - aktuell in Remission , noch persistierende Muskelfaszikulationen im Be reich des Musculus
deltoideus
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ eine Bakerzyste links, Erstdiagnose Dezember 2011, eine Sinustachykardie un klarer Ätiologie, eine Polyglobulie , einen Verdacht auf eine Unterschen kel throm bose links am 1 4. Dezember 2011 und einen Verdacht auf eine Weis skittel hypertonie , bestehend seit Dezember 2011 ( Ziff. 1.1) .
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 9. Januar 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 2. Dezember 2011 erfolgt ( Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei hauptsächlich wegen der Polytoxikomanie bei ihm in Behandlung. Das Methadon habe von initial 70 mg auf nun aktuell 2,5 mg gesenkt werden können. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit, abge sehen von wegen Arbeitslosigkeit bedingten Unterbrüchen, als Schreiner ar beits tätig gewesen. Die pulmonale Situation habe sich im Verlauf zunehmend ver schlechtert, was zur aktuellen Hospitalisation in der Klinik A.___ geführt habe.
Aufgrund der Diagnosen sei die Arbeitsfähigkeit als Schreiner jetzt und auch zukünftig nicht mehr gegeben. Die pulmonale Situation sei fixiert. Die Prognose sei abhängig von der Einhaltung des Nikotinstopps, der momentan gegeben sei ( Ziff. 1.4).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schreiner bestehe seit dem 1. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6) . Aufgrund der chronisch obstruk tiven Pneumopathie und der Polytoxikomanie sei der Beschwerdeführer kör per lich eingeschränkt und es sei keine körperliche Leistungsfähigkeit mehr gege ben. In einer leichten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähig keit zwischen 60 % und 80 % ( Ziff. 1.7). 3. 2
Dr. med. B.___ , Chefarzt Pulmologie, Klinik A.___ , stellte in seinem Bericht vom 3. Februar 2012 ( Urk. 7/17) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - chronisch obstr uktive Pneumopathie Gold III, Erstdiagnose 2009 - Verdacht auf Läsion im Bereich des oberen Plexus brachi alis (C5-C6) - proximale Armparese rechts
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 1 4. Dezember 2011 bis 3. Januar 2012 zur stationären Behandlung in der Klinik A.___ gewesen ( Ziff. 1.3).
Es bestehe eine schwere , nicht reversible obstruktive Venti lationsstörung mit absoluter Überblähung. Die Diffusionskapazität sei mittel schwer eingeschränkt . Prognostisch sei keine relevante Verbesserung der pul mo nalen Situation zu erwarten, lediglich eine Stabilisierung ( Ziff. 1.4).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schreiner bestehe seit dem 3. Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). Es bestehe eine medizinisch theo retische Ateminvalidität von mindestens 50 % . Das bedeute, dass der Be schwer deführer für schwere körperliche Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für leichte bis mittelschwere Aktivitäten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . So sei eine sitzende beziehungsweise körperlich wenig beanspruchende Arbeit in diesem Umfang möglich. Grössere körperliche Anstrengungen wie das Heben von Las ten oder das Bewältigen längerer Gehstrecken sei nicht möglich. Auch seien in halative Schadstoffe und Extremtemperaturen am Arbeitsplatz zu ver meiden ( Ziff. 1.7). 3. 3
Die Fachpersonen der Abklärungsstelle Y.___ führten in ihrem Schlussbericht vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 7/32) nach vom 2. bis 2 5. Mai 2012 stattgefunden habenden Abklärungen aus, aufgrund des wieder holt Alkohol- sowie Drogen -bedingt sehr deutlich reduzierten Zustandes des Be schwerdeführers habe in den berufsberaterischen Gesprächen dies e Thematik ( The rapiemöglichkeiten , etc.) im Fokus der Aufmerksamkeit gestanden. An meh re ren Tagen sei der Beschwerdeführer wie in einer Wolke wirkend erschie nen, wobei er lediglich stark verlangsamt habe arbeiten können. Die gezeigten Ein zel leistungen hätten unter 10 % gelegen und seien nicht verwertbar gewesen (S. 4 f.
Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer habe sich jedoch grundsätzlich koope rativ ge zeigt und sich gut mitmachend am Abklärungsprogramm beteiligt. Er sei jedoch aufgrund der Drogenproblematik nicht durchgängig hierzu in der Lage gewesen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers versuche er immer wieder aus den Drogen auszusteigen und sei zur Zeit in einem Methadonprogramm, konsumiere jedoch fast täglich Heroin (S. 5 Ziff. 2.2).
Die Fachpersonen führten aus, unter Berücksichtigung des erwähnten reduzier ten Allgemeinzustandes des Beschwerdef ührers seien die meisten seiner Resul tate unerwartet gut ausgefallen. Es habe sich ein gutdurchschnittliches intel lektuelle s Niveau ermitteln lassen bei guter Kopfrechenfähigkeit und einem sehr guten praktischen Vorstellungsvermögen (S.
5 Ziff. 2.3). Zusammenfassend sei fest zustellen gewesen, dass der gut intelligente Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage wäre, auch schulisch-theoretisch orientierte Umschulungsmassnah men zu absolvieren ;
es bestehe ein gut mittleres Anspruchsniveau. Allerdings seien solche im aktuellen Zeitpunkt wegen der deutlichen Auswirkungen der Drogen problematik nicht zu empfehlen (S. 6 oben).
Von Seiten eines Status nach proximaler Armparese rechts habe sich der Be schwer deführer soweit erholt, dass bei den geprüften überwiegend unter Schulter höhe ausgeführten manuellen Tätigkeiten diesbezüglich keine Einschränkung mehr habe festgestellt werden können. Auch gelegentliche Hebe- und Trag be las tun gen (geprüft bis etwa 10 bis 15 kg) seien in ergonomisch günstiger rumpf naher Körperposition problemlos zu bewältigen gewesen (S. 8 Ziff. 2.4).
Suchtbedingt seien im Rahmen der berufspraktischen Abklärung deutliche Leis tungsschwankungen festgestellt worden, wie sie auf dem freien Arbeitsmarkt üblicherweise nicht toleriert würden. Rein von der körperlichen Belastbarkeit her seien dem Beschwerdeführer leichter belastende Tätigkeiten zumutbar, wechsel belastend mit idealerweise überwiegend sitzendem Anteil, allenfalls un ter Be nützung einer Stehhilfe. Optimal behinderungsangepasst seien leichte ma nuelle Tätigkeiten, welche überwiegend auf Tischhöhe ausgeübt würden, ohne gefor der te grössere allgemein-körperliche Anstr engungen, überwiegend ebener dig in temperierten Räumen unter Vermeidung inhalativer Schad-/ Reizstoff einwir kungen . An Tagen ohne ersichtlich relevante, durch Alkohol konsum bedingte Leis tungs einschränkungen habe der Beschwerdeführer bei zeitlich uneinge schränkter Präsenzzeit eine Gesamtarbeitsleistung von etwa 60 % realisieren können, unter der Möglichkeit zu einem etwas verlangsamten Arbeitstempo res pektive zu allfällig nötigen zusätzlichen Entlastungspausen. Von körperlicher Seite her wäre eine berufliche Übergangslösung im Sinne eines aufbauenden Ar beitstrainings bei behinderungsgerechter Tätigkeit zu empfeh len. Eine inten sive psychiatrische Betreuung hinsichtlich der Polytoxikomanie wäre eine uner lässliche Voraussetzung, um eine entsprechende berufliche Mass nahme empfeh len zu können (S. 8 f. Ziff. 3.1) . 3. 4
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem undatierten, am 2 9. November 2013 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenen
Bericht ( Urk. 7/44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - schwere COPD, Stadium GOLD II bis III - Status nach eitriger Tracheo - Broncho -Pneumonie 2012 - Cor pulmonale mit rechtsventrikulärer Kardiomyopathie im Rahmen Di agnose 1 - Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum ande rer psychotroper Substanzen ; Abhängigkeitssyndrom - aktuell unter Substitutionsbehandlung - Status nach akuter Nierenschädigung, Dezember 2012 - Status nach akuter Leberschädigung, Dezember 2012 - Laktoseunverträglichkeit - Kachexie im Rahmen Diagnose 1, 2 und 4
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 6. März 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 0. November 2013 erfolgt ( Ziff. 1.2).
Aufgrund der COPD und der allgemeinen Kondition (pulmonale Leistungsintole ranz ) sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schreiner als weniger geeignet zu erachten ( Ziff. 1.6). Nach Abschluss der Akutrehabilitation sei in leichter kör per licher Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % gegeben ( Ziff. 1.9).
Der Beschwerdeführer sei im Anschluss an die Abklärungen der Stelle Y.___ längere Zeit wieder substanzabhängig geworden. Am 2. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer bei schwerstem re spiratorischen Versagen, akutem Nierenversagen und akuter Leberinsuffizienz sowie Rechtsherzversagen im Spital D.___ mit einer eitrigen Tracheo -Pneumonie bei bekannter COPD hospitali siert werden müssen. Dies habe zu einem Umdenken beim Beschwerdeführer geführt, weshalb er am 1 4. Dezember 2012 freiwillig zum Entzug in die psychi a trische Klinik H.___ habe übertreten wollen. Nach akutem Entzug und Entwöhnung bei jedoch persistierender Methadonnotwendigkeit sei er am 4. März 2013 aus der Klinik H.___ entlassen worden und zur stationären Entwöh nungs therapie in die Klinik E.___ eingetreten . Hier habe sich ein ausserordentlich guter Verlauf gezeigt. Seit dem 1 5. Juli 2013 sei de r Beschwerdeführer ohne jeglichen Rückfall gewesen. Um den persönli chen Wachheitsgrad zu steigern habe er eine Umstellung auf Subutex ge wünscht, welche stationär ohne Ko mpl ikationen verlaufen sei.
Der Beschwerdeführer sei psychis ch weiterhin äusserst motiviert,
die Abstinenz beizubehalten und habe im engen Setting der Klinik E.___ kaum Konsumrück fälle gezeigt.
Bezüglich der Lunge habe sich eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit gezeigt, jedoch trät en rezidivierend schwerste Bronchitiden mit Exazerbationen auf, wel che medikamentös behandelt werden müssten. Ein gemütlicher Spaziergang von
E. 2.5 Stunden in langsamem Gehtempo sei möglich geworden.
Leider sei wahrscheinlich durch die schwere COPD ein zunehmender Gewichts ver lust aufgetreten, weshalb die künstliche Ernährung ( Trinkzusatz nahrung ) habe eingeführt werden müssen. Bezüglich der Arbeitseinstellung sei der Beschwer de führer äusserst korrekt und sehr zuverlässig. Er zeige weiterhin eine hohe The rapiemotivation . Wenn der Beschwerdeführer von einem stabilen sozialen Umfeld begleitet werde, sei von einer guten Prognose auszugehen. Der gesamte Prozess werde durch die ausserordentliche Intelligenz des Beschwer deführers sicher unterstützt.
Bezüglich die Lunge und das Herz zeige sich weiterhin eine eingeschränkte Be lastbarkeit. Schwer e körperliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer sicher nicht zumutbar, ebenso Tätigkeiten, welche die COPD verschlechtern könnten, zum Beispiel Rauch, Gase oder trockene Luft. Eine gewisse Erholung der Lunge sei bei weiterer Reduktion des Nikotinkonsums jedoch möglich (aktuell etwa drei Zigaretten pro Tag). Die Leberfunktion habe sich erholt ( Ziff. 1.4). 3. 5
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, RAD, führte in sei ner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 ( Urk. 7/46/4) aus, mit dem aktuellen Bericht des Hausarztes Dr. C.___ sei nun die Mitwirkungspflicht des Be schwerdeführers vorerst erfüllt. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit sei eine schwere obstruktive Lungenerkrankung und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Zustand nach Substanzabhän gigkeiten zu nennen. Es bestehe eine stark verminderte körperliche Leistungsfä higkeit. Seit Oktober 2011 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hingegen sei der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in angepasster, körperlich sehr leichten, meist sitzenden Tätigkeit, in sauberer temperierter Luft zu 100 % arbeitsfähig. Damit seien aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen möglich und sinnvoll. 3.6
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht vom 9. April 2014 ( Urk. 7/53) folgende Diag nosen ( Ziff. 2): - COPD Schweregrad Gold III mit nachgewiesenem Lungenemphysem - sekundäres Cor pulmonale - Alpha 1 Antitrypsin-Mangel - sistierter Nikotinabusus seit Dezember 2013 - rezidivierende, intermittierend schwere Bronchitiden - konsekutive Kachexie - Polytoxikomanie - Hepatopathie unklarer Aetiologie
Dr. C.___ führte aus, er teile die Meinung von Dr. B.___ bezüglich der Be lastbarkeit des Beschwerdeführers , won ach sich klar ergebe, dass maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leichter körperlicher Arbeit gegeben sei. Der Be schwerdeführer habe im geschützten Rahmen leichte Tätigkeiten ausüben und auch leichte Küchentätigkeiten habe er sehr gut ausführen können (S. 1 Ziff. 4-6). Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer Wiedereingliederung im Rahmen der Rehabilitation „Alternative“. Dies bewältige er äusserst gut. Ein Aus tritt sei per 3 0. April 2014 geplant, bei gutem Verlauf. Ausserdem erhalte er Zusatztrinknahrung wegen der Kachexie, worunter eine Gewichtszunahme ein getreten sei. Es sei von einer maximalen Arbeitsleistung von 50 % auszugehen. Möglicherweise sei die Leistungsfähigkeit in sitzender Tätigkeit eventuell höher. Es werde eine neue Abklärung im Appisberg empfohlen (S. 2 Ziff. 8-9). 3. 7
Dr. F.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 7/58/2-3)
aus, er verweise auf seine vorherigen Stellungnahmen. Dem im Rahmen des Ein wandverfahrens von Dr. C.___ eingereichten Bericht seien keine neuen fach ärztlich ausgewiesenen Tatsachen und Befun de zu entnehmen. Es sei somit an der letzten Stellungnahme festzuhal t en, mit der Betonung des Belastun g s profils und der Notwendigkeit einer anhaltenden Abstinenz oder zumindest Sta bili sie rung der
Substanzabhängigkeit. 4. 4.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Polytoxikomanie des Beschwerdeführers für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit unbeachtlich ist. Zwar wurde diese Diag nose von den beteiligten Ärzten teilweise unter denjenigen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgeführt (vgl. vorstehend E. 3.1, 3. 4 und 3.6); die Ärzte stellen jedoch keinen Zusammenhang der Sucht mit der - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - invalidisierenden Lungenkrankheit des Be schwerdeführers her. Es besteht somit keine V erbindung mit einem die Er werbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Ge sundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.2). Dieser Auffassung war auch RAD-Arzt Dr. F.___ , indem er festhielt, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit bestehe ein Zustand nach Substanzabhängigkeit (vgl. vorstehend E. 3.5). Ein psychischer Gesundheitsschaden besteht ebenfalls nicht. Somit sind einzig die Auswirkungen der somatischen Beeinträchtigung zu beurteilen. 4. 2
Die Beschwerdegeg nerin stützte sich in ihrer Verfügung auf die Einschätzung en von Dr. F.___ , RAD, vom Dezember 2013 und Juni 2014 (vorstehend E. 3. 5 und E. 3.7 )
und ging davon aus, dass seit Oktober 2011 in der angestammten Tätig keit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, jedoch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe.
Dr. F.___ lässt jedoch in seinen Stellungnahme n sowohl die im Bericht von Dr. C.___ vom November 2013 (vorstehend E. 3.4) neu hinzugekommenen Di agnosen des Cor pulmonale mit rechtsventrikulärer Kardiomypathie und die Kachexie als auch eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, weshalb er im Gegensatz zu den fachärztlichen pulmologischen
Einschätzungen zu einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % gelangt e .
Obwohl Dr. C.___ in seinem nachgereichten Bericht vom April 2014 (vorste hend E. 3.6 ) nochmals ausdrücklich auf seine eigene Einschätzung und die von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) , nämlich einer maximalen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit von 50 % , verwies, hielt Dr. F.___ auch im Juni 2014 an seiner nicht nachvollziehbaren Einschätzung fest.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass auf dem Feststellungsblatt der Beschwer de geg nerin ( Urk. 7/46) der
Bericht von Dr. C.___ vom November 2013 insofern unvollständig wiedergegeben wurde, als dass kein Wort dazu geschrieben steht, dass Dr. C.___ in seinem Bericht in angepasster Tätigkeit auch nach erfolg reich durchgeführtem Substanzentzug lediglich noch eine ma ximale Arbeits fähig keit in angepasster Tätigkeit von 5 0 % als gegeben erach tete . Zu erwähnen ist auch, dass Dr. B.___ in prognostischer Hinsicht lediglich noch von einer Stabi lisierung des Zustandes und nicht von einer Verbesserung sprach. 4. 3
Aufgrund des Gesagte n ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der angestammten Tätigkeit als Schreiner seit Oktober 2011 durchgehend keine massgebende Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist, der Be schwerdeführer jedoch in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. 4. 4
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt abgestützt. Nun liegen jedoch hin sichtlich des Lungen- und des Herzleidens fachärztliche Einschätzungen vor und betreffend den Verdacht auf eine Läsion im Bereich des oberen Plexus bra chialis rechts, respektive eines Status nach proximaler Armparese rechts , be rich te ten die Fachpersonen der Abklärungsstelle Y.___ , dass , sofern der Beschwerde füh rer Arbeiten überwiegen d unter Schulterhöhe ausgeführt habe , diesbezüglich keine Einschränkung mehr h ätten festgestellt werden können .
Dr. Z.___ be richtete bereits im Januar 2012 (vorstehend E.
3.1) von einem Remissionsvor gang und weitergehende Einschränkungen wurden in den nachfolgenden Arzt berichten
auch nicht mehr dokumentiert. 5.
5.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Anspruch auf eine Rente unter an deren, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Un terbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ge wesen ist (vorstehend E. 1.3).
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliede rungsmassnahmen.
E. 6.2 Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).
Art. 18 IVG, welcher den Anspruch auf Arbeitsvermittlung regelt, erfuhr anläss lich der 5. IV-Revision
eine Modifikation. War der Anspruch früher nur für ( ein gliederungsfähige ) invalide Versicherte vorgesehen (vgl. dazu Urteil des Bundes gerichts I 427/05 vom 2 4. März 2006 E.
4), genügt nunmehr eine Ar beitsun fähig keit im Sinne von Art. 6 ATSG, mithin im bisherigen Beruf. Damit wurde die An spruchsberechtigung weiter gefasst als bisher (Botschaft vom 2 2. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2005 4565). Dementsprechend wurden auch die allgemeinen Voraussetzun gen für den An spruch auf Eingliederungsmassnahmen in Art. 8 IVG geändert: Waren bisher In valide oder von einer Invalidität unmittelbar Bedrohte ange sprochen, wurde in der neuen Fassung auf den Zusatz "unmittelbar" verzichtet. Allerdings stellte der Bundesrat zugleich klar, dass sowohl die grundsätzlichen als auch die speziellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jene von Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG, erfüllt sein müssen ( BBl 2005 4561; Urteil des Bundesgerichts 9C_1023/2009 vom 1 7. März 2010 E. 4.1).
E. 6.3 Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, beim Beschwerdeführer liege keine ge sundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche vor, weshalb das RAV zuständig sei (vorstehend E. 2.1) ,
verkennt sie, dass die Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung eine versicherte Leistung ist, auf deren Gewährung bei erfüllten Voraussetzungen ein Anspruch besteht. Demgegenüber ist die Arbeits vermittlung in der Arbeitslosenversicherung keine versicherte Leistungsart (vgl. Art. 7 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG); der Arbeitslose hat somit keinen durchsetz baren Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. BGE 116 V 80 E. 7c).
Unbestrittenermassen sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG erfüllt und es besteht die invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Arbeitsvermittlung. Die körperlichen Einschränkungen des Beschwer deführers und das nur noch mögliche Teilzeitpensum erschweren das Finden ei ner geeigneten Arbeitsstelle. Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Übertragung der Zuständigkeit für die Arbeitsvermittlung an das RAV ist un zu lässig, da damit keine Gewähr dafür geboten wäre, dass der Anspruch des Beschwer deführers auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG in sach gerechter, auf seine körperlichen Einschränkungen rücksichtnehmender Weise erfüllt würde.
Auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung, wie von der Abklärungsstelle Y.___
befürwortet (vorstehend E.
3.3) , ist vorliegend grundsätzlich gegeben. Setzt der der Anspruch auf Umschulung doch voraus, dass die versicherte Person
wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausge übten Be ruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zu mutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dau ernde Er werbs einbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
E. 6.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die invali di tätsbedingte Notwendigkeit für Arbeitsvermittlung besteht und die von der Be schwerdegegnerin beabsichtigte Übermittlung an das RAV unzulässig ist . Zu dem besteht grundsätzlich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschu lung. Berufliche Massnahmen erscheinen - s ofern der Beschwerdeführer abstinent bleibt - aus ärztlicher Sicht als erfolgversprechend, haben doch Dr. C.___ (vgl. vor stehend E.
3.4) wie auch RAD-Arzt Dr. F.___ (vgl. vorstehend E.
3.5) solche als z umutbar und sinnvoll beurteilt. Auch diesbezüglich ist daher die Beschwer de gutzuheissen mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen be treffend die noch mögliche Restarbeitsfähigkeit hat. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 1 0. Juli 2014 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Be schwerdeführer ab 1. Oktober
2012 Anspruch auf eine halbe Rente sowie An spruch auf die Gewährung von beruflichen Massnahmen hat. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der mehrheitlich
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umstä nden erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro zessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Juli 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdefü hrer ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sowie auf Gewährung von beruflichen Massnahmen hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 8 Abs. 3 lit . b IVG). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 11 Ziff. 30 -31 ). In Bezug auf eine all fällige Restarbeitsfähigkeit seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu bewilligen (S. 11 Ziff. 32).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00778 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
27. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse Rechtsanwalt Oliver Streiff , Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962 , gelernter Schreiner ( Urk. 7/4) , war s eit
Lehrab schluss in
verschiedenen Temporärarbeitsverhältnis sen
als Schreiner tätig ( vgl. Urk. 7/15, Urk. 7/18 Ziff. 2.1-2, Ziff. 2.7, Urk. 7/19 Ziff. 2.2 , Urk. 7/23 ). Unter Hin weis auf ein seit dem 1. November 2009 bestehendes Lungenemphysem, auf eine Chronic
Obstructive
Pulmonary
Disease ( COPD ) und auf eine chronische Bron chitis meldete sich der Versicherte am 1 8. Dezember 2011 bei der Invali den versicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/5 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und er werb liche Situation ab und veranlasste Abklärungen bei der Ab klä rungs stelle Y.___ über welche am 1 2. Juni 2012 Be richt er stattet wurde ( Urk. 7/32).
In der Folge auferlegte die IV-Stelle dem Versi cherten
am 1 3. August 2012 eine Mitwirkungspflicht im Sinne einer kontrol lierten Ab stinenz von Alkohol und Heroin im stationären Rahmen während mindestens sechs Monaten ( Urk. 7/34).
Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/49 - 50, Urk. 7/53-54 ) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juli 2014 einen Anspruch des Ver sicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/59 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 8. August 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Juli 2014 ( Urk.
2) und beantragte, es seien die gesetzlich geschuldeten Leis tungen, insbesondere eine halbe Rente ab 1. Mai 2012 auszurichten. Eventuell sei ein Obergutachten zu erstellen. Subeventuell sei die Sache zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S.
2 ). Weiter seien berufliche Mass nah men zu gewähren (Urk.
1 S. 11 Ziff. 32).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit be einträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheits schaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E.
2; AHI 2002 S.
30 E.
2a, 2001 S.
228 f. E.
2b; SVR 2001 IV Nr.
3 S.
7 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Dro gensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invali di tätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art.
4 Abs.
1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. Au gust 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant , soweit sie als solche allein leistungs min dernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich
- Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesent lich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psy chischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelab hängig keit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die
Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psycho so ziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen ( Urteil des Bun desgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E.
3b, 120 V 95 E.
4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S.
127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cher te
haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und ge eignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraus setzungen für die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Ein gliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsbera tung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe ( Art. 8
Abs. 3 lit . b IVG). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit , dass der Be schwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin in seiner bisherigen Tä tig keit als Schreiner in einem Pensum von 100 % tä t ig wäre (S. 1) . Diese Tätig keit sei ihm seit Oktober 2011 nicht mehr zumutba
r. Jedoch sei er in angepass ter, kör perlich sehr leichte r , meist sitzende r Tätigkei t in sauberer temperierter Luft
zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 oben) . Der Einkommensvergleich ergebe unter Be rück sichtigung eines leidensbedingten Abzug es von 20 %
keinen rentenbe grün denden Invaliditätsgrad . Ebenfalls bestehe keine gesundheitliche Ein schränkung bei der Stellensuche , weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum ( RAV ) zuständig sei (S. 2 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den medizinischen Einschätzungen , ins be sondere über die Folgen der schweren chronischen Lungenerkrankung.
Die An gaben des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zum Umfang einer zumut baren Verweistätigkeit entsprächen weder der Aktenlage noch den tatsächlichen Ver hältnissen (S. 5 Ziff. 12-13).
Die Beschwerdegegnerin sei nicht sämtlichen Ver dachts diagnosen nachgegangen (S. 8 Ziff. 12). Zudem habe sie ihre Begrün dungs pflicht
verletzt (S. 10 Ziff. 25-28).
Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei aufgrund des unregelmässigen Ein kommens auf die Tabellenlöhne abzustellen und von einem leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % auszugehen (S.
11 Ziff. 30 -31 ). In Bezug auf eine all fällige Restarbeitsfähigkeit seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu bewilligen (S. 11 Ziff. 32). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen verneint hat. 3. 3. 1
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 7/9/1-7) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisch obstruktive Pneumopathie , GOLD II, Bode - Status nach Infektexazerbation mit Globalinsuffizienz am 2 2. November 2009 mit Intubation vom 2 5. November bis 3. Dezember 2009 - Risikofaktoren: fortgesetzter Nikotinkonsum, inhalativer
Heroinkon sum - Nikotinabusus bis Dezember 2011 , kumulativ 35 py - Polytoxikomanie - Methadonsubstitution (2.5 mg täglich seit 3 1. Dezember 2009) - regelmässig Heroin- und Alkoholkonsum - Nikotinkonsum kumulativ 35 py - Hepatopathie unklarer Ätiologie - Differenzialdiagnose: medikamentös-toxisch (Methadon, Antibiotika) - negative Hepatitis B und C Serologien - Verdacht auf Läsion im Bereich des oberen Plexus brachialis rechts - proximale Armparese rechts mit Atrophie im Schulterbereich, bei Armabduktion passager auftretende Parästhesien im Unterarmbereich - Differenzialdiagnosen: Kompressionssyndrom (TOS), Raumforderung, Trauma, Neuritis - aktuell in Remission , noch persistierende Muskelfaszikulationen im Be reich des Musculus
deltoideus
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ eine Bakerzyste links, Erstdiagnose Dezember 2011, eine Sinustachykardie un klarer Ätiologie, eine Polyglobulie , einen Verdacht auf eine Unterschen kel throm bose links am 1 4. Dezember 2011 und einen Verdacht auf eine Weis skittel hypertonie , bestehend seit Dezember 2011 ( Ziff. 1.1) .
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 9. Januar 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 2. Dezember 2011 erfolgt ( Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei hauptsächlich wegen der Polytoxikomanie bei ihm in Behandlung. Das Methadon habe von initial 70 mg auf nun aktuell 2,5 mg gesenkt werden können. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit, abge sehen von wegen Arbeitslosigkeit bedingten Unterbrüchen, als Schreiner ar beits tätig gewesen. Die pulmonale Situation habe sich im Verlauf zunehmend ver schlechtert, was zur aktuellen Hospitalisation in der Klinik A.___ geführt habe.
Aufgrund der Diagnosen sei die Arbeitsfähigkeit als Schreiner jetzt und auch zukünftig nicht mehr gegeben. Die pulmonale Situation sei fixiert. Die Prognose sei abhängig von der Einhaltung des Nikotinstopps, der momentan gegeben sei ( Ziff. 1.4).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schreiner bestehe seit dem 1. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6) . Aufgrund der chronisch obstruk tiven Pneumopathie und der Polytoxikomanie sei der Beschwerdeführer kör per lich eingeschränkt und es sei keine körperliche Leistungsfähigkeit mehr gege ben. In einer leichten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähig keit zwischen 60 % und 80 % ( Ziff. 1.7). 3. 2
Dr. med. B.___ , Chefarzt Pulmologie, Klinik A.___ , stellte in seinem Bericht vom 3. Februar 2012 ( Urk. 7/17) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - chronisch obstr uktive Pneumopathie Gold III, Erstdiagnose 2009 - Verdacht auf Läsion im Bereich des oberen Plexus brachi alis (C5-C6) - proximale Armparese rechts
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 1 4. Dezember 2011 bis 3. Januar 2012 zur stationären Behandlung in der Klinik A.___ gewesen ( Ziff. 1.3).
Es bestehe eine schwere , nicht reversible obstruktive Venti lationsstörung mit absoluter Überblähung. Die Diffusionskapazität sei mittel schwer eingeschränkt . Prognostisch sei keine relevante Verbesserung der pul mo nalen Situation zu erwarten, lediglich eine Stabilisierung ( Ziff. 1.4).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schreiner bestehe seit dem 3. Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). Es bestehe eine medizinisch theo retische Ateminvalidität von mindestens 50 % . Das bedeute, dass der Be schwer deführer für schwere körperliche Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für leichte bis mittelschwere Aktivitäten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . So sei eine sitzende beziehungsweise körperlich wenig beanspruchende Arbeit in diesem Umfang möglich. Grössere körperliche Anstrengungen wie das Heben von Las ten oder das Bewältigen längerer Gehstrecken sei nicht möglich. Auch seien in halative Schadstoffe und Extremtemperaturen am Arbeitsplatz zu ver meiden ( Ziff. 1.7). 3. 3
Die Fachpersonen der Abklärungsstelle Y.___ führten in ihrem Schlussbericht vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 7/32) nach vom 2. bis 2 5. Mai 2012 stattgefunden habenden Abklärungen aus, aufgrund des wieder holt Alkohol- sowie Drogen -bedingt sehr deutlich reduzierten Zustandes des Be schwerdeführers habe in den berufsberaterischen Gesprächen dies e Thematik ( The rapiemöglichkeiten , etc.) im Fokus der Aufmerksamkeit gestanden. An meh re ren Tagen sei der Beschwerdeführer wie in einer Wolke wirkend erschie nen, wobei er lediglich stark verlangsamt habe arbeiten können. Die gezeigten Ein zel leistungen hätten unter 10 % gelegen und seien nicht verwertbar gewesen (S. 4 f.
Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer habe sich jedoch grundsätzlich koope rativ ge zeigt und sich gut mitmachend am Abklärungsprogramm beteiligt. Er sei jedoch aufgrund der Drogenproblematik nicht durchgängig hierzu in der Lage gewesen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers versuche er immer wieder aus den Drogen auszusteigen und sei zur Zeit in einem Methadonprogramm, konsumiere jedoch fast täglich Heroin (S. 5 Ziff. 2.2).
Die Fachpersonen führten aus, unter Berücksichtigung des erwähnten reduzier ten Allgemeinzustandes des Beschwerdef ührers seien die meisten seiner Resul tate unerwartet gut ausgefallen. Es habe sich ein gutdurchschnittliches intel lektuelle s Niveau ermitteln lassen bei guter Kopfrechenfähigkeit und einem sehr guten praktischen Vorstellungsvermögen (S.
5 Ziff. 2.3). Zusammenfassend sei fest zustellen gewesen, dass der gut intelligente Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage wäre, auch schulisch-theoretisch orientierte Umschulungsmassnah men zu absolvieren ;
es bestehe ein gut mittleres Anspruchsniveau. Allerdings seien solche im aktuellen Zeitpunkt wegen der deutlichen Auswirkungen der Drogen problematik nicht zu empfehlen (S. 6 oben).
Von Seiten eines Status nach proximaler Armparese rechts habe sich der Be schwer deführer soweit erholt, dass bei den geprüften überwiegend unter Schulter höhe ausgeführten manuellen Tätigkeiten diesbezüglich keine Einschränkung mehr habe festgestellt werden können. Auch gelegentliche Hebe- und Trag be las tun gen (geprüft bis etwa 10 bis 15 kg) seien in ergonomisch günstiger rumpf naher Körperposition problemlos zu bewältigen gewesen (S. 8 Ziff. 2.4).
Suchtbedingt seien im Rahmen der berufspraktischen Abklärung deutliche Leis tungsschwankungen festgestellt worden, wie sie auf dem freien Arbeitsmarkt üblicherweise nicht toleriert würden. Rein von der körperlichen Belastbarkeit her seien dem Beschwerdeführer leichter belastende Tätigkeiten zumutbar, wechsel belastend mit idealerweise überwiegend sitzendem Anteil, allenfalls un ter Be nützung einer Stehhilfe. Optimal behinderungsangepasst seien leichte ma nuelle Tätigkeiten, welche überwiegend auf Tischhöhe ausgeübt würden, ohne gefor der te grössere allgemein-körperliche Anstr engungen, überwiegend ebener dig in temperierten Räumen unter Vermeidung inhalativer Schad-/ Reizstoff einwir kungen . An Tagen ohne ersichtlich relevante, durch Alkohol konsum bedingte Leis tungs einschränkungen habe der Beschwerdeführer bei zeitlich uneinge schränkter Präsenzzeit eine Gesamtarbeitsleistung von etwa 60 % realisieren können, unter der Möglichkeit zu einem etwas verlangsamten Arbeitstempo res pektive zu allfällig nötigen zusätzlichen Entlastungspausen. Von körperlicher Seite her wäre eine berufliche Übergangslösung im Sinne eines aufbauenden Ar beitstrainings bei behinderungsgerechter Tätigkeit zu empfeh len. Eine inten sive psychiatrische Betreuung hinsichtlich der Polytoxikomanie wäre eine uner lässliche Voraussetzung, um eine entsprechende berufliche Mass nahme empfeh len zu können (S. 8 f. Ziff. 3.1) . 3. 4
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem undatierten, am 2 9. November 2013 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenen
Bericht ( Urk. 7/44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - schwere COPD, Stadium GOLD II bis III - Status nach eitriger Tracheo - Broncho -Pneumonie 2012 - Cor pulmonale mit rechtsventrikulärer Kardiomyopathie im Rahmen Di agnose 1 - Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum ande rer psychotroper Substanzen ; Abhängigkeitssyndrom - aktuell unter Substitutionsbehandlung - Status nach akuter Nierenschädigung, Dezember 2012 - Status nach akuter Leberschädigung, Dezember 2012 - Laktoseunverträglichkeit - Kachexie im Rahmen Diagnose 1, 2 und 4
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 6. März 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 0. November 2013 erfolgt ( Ziff. 1.2).
Aufgrund der COPD und der allgemeinen Kondition (pulmonale Leistungsintole ranz ) sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schreiner als weniger geeignet zu erachten ( Ziff. 1.6). Nach Abschluss der Akutrehabilitation sei in leichter kör per licher Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % gegeben ( Ziff. 1.9).
Der Beschwerdeführer sei im Anschluss an die Abklärungen der Stelle Y.___ längere Zeit wieder substanzabhängig geworden. Am 2. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer bei schwerstem re spiratorischen Versagen, akutem Nierenversagen und akuter Leberinsuffizienz sowie Rechtsherzversagen im Spital D.___ mit einer eitrigen Tracheo -Pneumonie bei bekannter COPD hospitali siert werden müssen. Dies habe zu einem Umdenken beim Beschwerdeführer geführt, weshalb er am 1 4. Dezember 2012 freiwillig zum Entzug in die psychi a trische Klinik H.___ habe übertreten wollen. Nach akutem Entzug und Entwöhnung bei jedoch persistierender Methadonnotwendigkeit sei er am 4. März 2013 aus der Klinik H.___ entlassen worden und zur stationären Entwöh nungs therapie in die Klinik E.___ eingetreten . Hier habe sich ein ausserordentlich guter Verlauf gezeigt. Seit dem 1 5. Juli 2013 sei de r Beschwerdeführer ohne jeglichen Rückfall gewesen. Um den persönli chen Wachheitsgrad zu steigern habe er eine Umstellung auf Subutex ge wünscht, welche stationär ohne Ko mpl ikationen verlaufen sei.
Der Beschwerdeführer sei psychis ch weiterhin äusserst motiviert,
die Abstinenz beizubehalten und habe im engen Setting der Klinik E.___ kaum Konsumrück fälle gezeigt.
Bezüglich der Lunge habe sich eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit gezeigt, jedoch trät en rezidivierend schwerste Bronchitiden mit Exazerbationen auf, wel che medikamentös behandelt werden müssten. Ein gemütlicher Spaziergang von 2.5 Stunden in langsamem Gehtempo sei möglich geworden.
Leider sei wahrscheinlich durch die schwere COPD ein zunehmender Gewichts ver lust aufgetreten, weshalb die künstliche Ernährung ( Trinkzusatz nahrung ) habe eingeführt werden müssen. Bezüglich der Arbeitseinstellung sei der Beschwer de führer äusserst korrekt und sehr zuverlässig. Er zeige weiterhin eine hohe The rapiemotivation . Wenn der Beschwerdeführer von einem stabilen sozialen Umfeld begleitet werde, sei von einer guten Prognose auszugehen. Der gesamte Prozess werde durch die ausserordentliche Intelligenz des Beschwer deführers sicher unterstützt.
Bezüglich die Lunge und das Herz zeige sich weiterhin eine eingeschränkte Be lastbarkeit. Schwer e körperliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer sicher nicht zumutbar, ebenso Tätigkeiten, welche die COPD verschlechtern könnten, zum Beispiel Rauch, Gase oder trockene Luft. Eine gewisse Erholung der Lunge sei bei weiterer Reduktion des Nikotinkonsums jedoch möglich (aktuell etwa drei Zigaretten pro Tag). Die Leberfunktion habe sich erholt ( Ziff. 1.4). 3. 5
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, RAD, führte in sei ner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 ( Urk. 7/46/4) aus, mit dem aktuellen Bericht des Hausarztes Dr. C.___ sei nun die Mitwirkungspflicht des Be schwerdeführers vorerst erfüllt. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit sei eine schwere obstruktive Lungenerkrankung und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Zustand nach Substanzabhän gigkeiten zu nennen. Es bestehe eine stark verminderte körperliche Leistungsfä higkeit. Seit Oktober 2011 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hingegen sei der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in angepasster, körperlich sehr leichten, meist sitzenden Tätigkeit, in sauberer temperierter Luft zu 100 % arbeitsfähig. Damit seien aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen möglich und sinnvoll. 3.6
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht vom 9. April 2014 ( Urk. 7/53) folgende Diag nosen ( Ziff. 2): - COPD Schweregrad Gold III mit nachgewiesenem Lungenemphysem - sekundäres Cor pulmonale - Alpha 1 Antitrypsin-Mangel - sistierter Nikotinabusus seit Dezember 2013 - rezidivierende, intermittierend schwere Bronchitiden - konsekutive Kachexie - Polytoxikomanie - Hepatopathie unklarer Aetiologie
Dr. C.___ führte aus, er teile die Meinung von Dr. B.___ bezüglich der Be lastbarkeit des Beschwerdeführers , won ach sich klar ergebe, dass maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leichter körperlicher Arbeit gegeben sei. Der Be schwerdeführer habe im geschützten Rahmen leichte Tätigkeiten ausüben und auch leichte Küchentätigkeiten habe er sehr gut ausführen können (S. 1 Ziff. 4-6). Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer Wiedereingliederung im Rahmen der Rehabilitation „Alternative“. Dies bewältige er äusserst gut. Ein Aus tritt sei per 3 0. April 2014 geplant, bei gutem Verlauf. Ausserdem erhalte er Zusatztrinknahrung wegen der Kachexie, worunter eine Gewichtszunahme ein getreten sei. Es sei von einer maximalen Arbeitsleistung von 50 % auszugehen. Möglicherweise sei die Leistungsfähigkeit in sitzender Tätigkeit eventuell höher. Es werde eine neue Abklärung im Appisberg empfohlen (S. 2 Ziff. 8-9). 3. 7
Dr. F.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 7/58/2-3)
aus, er verweise auf seine vorherigen Stellungnahmen. Dem im Rahmen des Ein wandverfahrens von Dr. C.___ eingereichten Bericht seien keine neuen fach ärztlich ausgewiesenen Tatsachen und Befun de zu entnehmen. Es sei somit an der letzten Stellungnahme festzuhal t en, mit der Betonung des Belastun g s profils und der Notwendigkeit einer anhaltenden Abstinenz oder zumindest Sta bili sie rung der
Substanzabhängigkeit. 4. 4.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Polytoxikomanie des Beschwerdeführers für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit unbeachtlich ist. Zwar wurde diese Diag nose von den beteiligten Ärzten teilweise unter denjenigen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgeführt (vgl. vorstehend E. 3.1, 3. 4 und 3.6); die Ärzte stellen jedoch keinen Zusammenhang der Sucht mit der - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - invalidisierenden Lungenkrankheit des Be schwerdeführers her. Es besteht somit keine V erbindung mit einem die Er werbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Ge sundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.2). Dieser Auffassung war auch RAD-Arzt Dr. F.___ , indem er festhielt, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit bestehe ein Zustand nach Substanzabhängigkeit (vgl. vorstehend E. 3.5). Ein psychischer Gesundheitsschaden besteht ebenfalls nicht. Somit sind einzig die Auswirkungen der somatischen Beeinträchtigung zu beurteilen. 4. 2
Die Beschwerdegeg nerin stützte sich in ihrer Verfügung auf die Einschätzung en von Dr. F.___ , RAD, vom Dezember 2013 und Juni 2014 (vorstehend E. 3. 5 und E. 3.7 )
und ging davon aus, dass seit Oktober 2011 in der angestammten Tätig keit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, jedoch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe.
Dr. F.___ lässt jedoch in seinen Stellungnahme n sowohl die im Bericht von Dr. C.___ vom November 2013 (vorstehend E. 3.4) neu hinzugekommenen Di agnosen des Cor pulmonale mit rechtsventrikulärer Kardiomypathie und die Kachexie als auch eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, weshalb er im Gegensatz zu den fachärztlichen pulmologischen
Einschätzungen zu einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % gelangt e .
Obwohl Dr. C.___ in seinem nachgereichten Bericht vom April 2014 (vorste hend E. 3.6 ) nochmals ausdrücklich auf seine eigene Einschätzung und die von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) , nämlich einer maximalen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit von 50 % , verwies, hielt Dr. F.___ auch im Juni 2014 an seiner nicht nachvollziehbaren Einschätzung fest.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass auf dem Feststellungsblatt der Beschwer de geg nerin ( Urk. 7/46) der
Bericht von Dr. C.___ vom November 2013 insofern unvollständig wiedergegeben wurde, als dass kein Wort dazu geschrieben steht, dass Dr. C.___ in seinem Bericht in angepasster Tätigkeit auch nach erfolg reich durchgeführtem Substanzentzug lediglich noch eine ma ximale Arbeits fähig keit in angepasster Tätigkeit von 5 0 % als gegeben erach tete . Zu erwähnen ist auch, dass Dr. B.___ in prognostischer Hinsicht lediglich noch von einer Stabi lisierung des Zustandes und nicht von einer Verbesserung sprach. 4. 3
Aufgrund des Gesagte n ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der angestammten Tätigkeit als Schreiner seit Oktober 2011 durchgehend keine massgebende Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist, der Be schwerdeführer jedoch in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. 4. 4
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt abgestützt. Nun liegen jedoch hin sichtlich des Lungen- und des Herzleidens fachärztliche Einschätzungen vor und betreffend den Verdacht auf eine Läsion im Bereich des oberen Plexus bra chialis rechts, respektive eines Status nach proximaler Armparese rechts , be rich te ten die Fachpersonen der Abklärungsstelle Y.___ , dass , sofern der Beschwerde füh rer Arbeiten überwiegen d unter Schulterhöhe ausgeführt habe , diesbezüglich keine Einschränkung mehr h ätten festgestellt werden können .
Dr. Z.___ be richtete bereits im Januar 2012 (vorstehend E.
3.1) von einem Remissionsvor gang und weitergehende Einschränkungen wurden in den nachfolgenden Arzt berichten
auch nicht mehr dokumentiert. 5.
5.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Anspruch auf eine Rente unter an deren, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Un terbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ge wesen ist (vorstehend E. 1.3).
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E.
2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner nicht mehr arbeitsfähig war (vor stehend E.
4.3). Der Beschwerdeführer wies jedoch in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug auf seit dem 1. November 2009 bestehende gesundheitliche Be einträchtigung hin (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 6.2-3). Diese führten denn auch zu do ku men tierten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % bis Mitte Februar 2010 (Urk. 7/18/11-13).
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG verlangt jedoch, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt gemäss Art. 29 ter der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
De m IK-Auszug lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die bis Mitte Februar 2010 dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit zu nächst im April 2010 Arbeitslosenentschädigung bezog und in der Folge von Mai bis Juli und von September bis Dezember 2010 gearbeitet hat (Urk. 7/8). Gemäss eigenen Angaben arbeitete er bis ins Jahr 2011, zuletzt bei der Firma G.___ , wo er gemäss deren Angaben bis Ende Januar 2011 zu 100 % gearbeitet hatte (Urk. 7/15, vgl. Urk. 7/19 Ziff. 2.12 ).
Da es sich jeweils um wesentliche Unterbrüche der Arbeitsunfähigkeit gehandelt hatte, rechtfertigt es sich, die Wartezeit gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ ab Oktober 2011 neu zu eröffnen, ohne Anrechnung der bis zu den we sent lichen Unterbrüchen bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsun fähig keit ( vgl. Urteil des Bundesgericht I 34/01 vom 26. Juni 2001, nicht veröffent lich tes Urteil I 209/91
vom 1 7. September 1993 ; Meyer/ Reichmuth , Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, Basel/Freiburg Juli 2014, S. 303 f. ).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspru chs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG.
Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 1 8. Dezember 2011 zum Leistungsbezug an, womit sechs Monate später das Wartejahr noch nicht abgelaufen war. Demnach besteht ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwer de führers erst ab 1. Oktober 2012. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 5.3
Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf die Verhältnisse im Jahr 2012 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Wie ausgeführt (vorstehend E. 5.1) ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Wenn sich die versicherte Person über mehrere Jahre hinweg mit einem be schei denen Einkommen begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Vali den einkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkei ten be standen hätten (BGE 135 V 64 E.
3.4.6, 125 V 146 E.
5c/ bb ). Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine all fällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Um stände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 61 E. 3.4.1).
Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug; Urk. 7/8) ist das im Jahr 2009 vom Beschwerdeführer erwirtschaftete Einkommen von Fr. 56‘542.-- rückblickend über die letzten 10 Jahre das absolute Maximaleinkommen, wel ches der Beschwerdeführer erzielte.
Anhaltspunkte , welche darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 2000 bis 2009 aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung ei ner Erwerbstätigk eit beeinträchtigt gewesen wäre, liegen keine vor , und es ist davon auszugehen, dass er aus anderen als aus gesundheitlichen Gründen da rauf ver zichtete, ein höheres Einkommen zu erzielen und sich mit dem geringen Ein kommen zufrieden gab. Es liegen weder Gründe vor, eine Parallelisierung vorzu nehmen, noch würde das Abstellen auf die Tabellenlöhne angemessen er scheinen .
Vielmehr ist vom zuletzt erzielten Einkommen im Jahr 2009 von Fr. 56‘542.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6 -2012, S. 95 , Tabelle B10.2, lit . D), von 0.9 % im Jahr 2011 und von 0.7 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 9-2014, S. 85 , Tabelle B. 10.2 Ziff. 10-33) resultiert damit ein Valideneinkommen von rund Fr. 57‘737.-- ( Fr. 56‘542.-- x 1.005 x 1.009 x 1.007). 5. 4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bunde s amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) he rangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stand ar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.
3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.5
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für den Be schwerde führer einzig in Frage kommen, in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Männern für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4'901.-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S.
26 , Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durch schnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Vo lkswirtschaft 9-2014, S.
8 4 , Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wick lung von 1.0 % im Jahr 2011 und von 0.8 % im Jahr 2012 ( Die Volks wirtschaft 9-2014, S.
8 5 , Tabelle B 10 .2, Nominal Total) und des noc h mögli chen Arbeits pensums von 5 0 % ein In valideneinkommen von rund Fr. 3 1 ‘ 210 .-
- ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 0.5 ). 5.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be ruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten , dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver ant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund des lediglich noch möglichen
Teilzeitpen sums
sowie der Notwendigkeit einer schadstoffarmen, temperierten Umgebung und einer vorzugsweise sitzenden Tätigkeit (vgl. vorstehend E.
3.2) ein lei dens bedingter Abzug vo m Tabellen lohn in der Höhe von 1 0 % . Dem vermehrten Pausenbedürfnis wurde schon im Rahmen des Teilzeitpensums Rechnung ge tragen, weshalb sich diesbezüglich kein wei terer Abzug rechtfer tigt. 5.7
Unter Berücksichtigung ei nes lohnmindernden Faktors von 1 0 % ergibt sich ab abgelaufen em Wartejahr per 1. Oktober 2012 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 28‘089 .-- ( Fr. 31‘210 .-
- x 0.9 ) . Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57‘737.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von
Fr. 29‘648 .-- , was einem Invaliditätsgrad von rund 51 % entspricht, bei welchem Ergebnis der Beschwer deführer ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliede rungsmassnahmen. 6.2
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).
Art. 18 IVG, welcher den Anspruch auf Arbeitsvermittlung regelt, erfuhr anläss lich der 5. IV-Revision
eine Modifikation. War der Anspruch früher nur für ( ein gliederungsfähige ) invalide Versicherte vorgesehen (vgl. dazu Urteil des Bundes gerichts I 427/05 vom 2 4. März 2006 E.
4), genügt nunmehr eine Ar beitsun fähig keit im Sinne von Art. 6 ATSG, mithin im bisherigen Beruf. Damit wurde die An spruchsberechtigung weiter gefasst als bisher (Botschaft vom 2 2. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2005 4565). Dementsprechend wurden auch die allgemeinen Voraussetzun gen für den An spruch auf Eingliederungsmassnahmen in Art. 8 IVG geändert: Waren bisher In valide oder von einer Invalidität unmittelbar Bedrohte ange sprochen, wurde in der neuen Fassung auf den Zusatz "unmittelbar" verzichtet. Allerdings stellte der Bundesrat zugleich klar, dass sowohl die grundsätzlichen als auch die speziellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jene von Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG, erfüllt sein müssen ( BBl 2005 4561; Urteil des Bundesgerichts 9C_1023/2009 vom 1 7. März 2010 E. 4.1). 6.3
Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, beim Beschwerdeführer liege keine ge sundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche vor, weshalb das RAV zuständig sei (vorstehend E. 2.1) ,
verkennt sie, dass die Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung eine versicherte Leistung ist, auf deren Gewährung bei erfüllten Voraussetzungen ein Anspruch besteht. Demgegenüber ist die Arbeits vermittlung in der Arbeitslosenversicherung keine versicherte Leistungsart (vgl. Art. 7 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG); der Arbeitslose hat somit keinen durchsetz baren Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. BGE 116 V 80 E. 7c).
Unbestrittenermassen sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG erfüllt und es besteht die invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Arbeitsvermittlung. Die körperlichen Einschränkungen des Beschwer deführers und das nur noch mögliche Teilzeitpensum erschweren das Finden ei ner geeigneten Arbeitsstelle. Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Übertragung der Zuständigkeit für die Arbeitsvermittlung an das RAV ist un zu lässig, da damit keine Gewähr dafür geboten wäre, dass der Anspruch des Beschwer deführers auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG in sach gerechter, auf seine körperlichen Einschränkungen rücksichtnehmender Weise erfüllt würde.
Auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung, wie von der Abklärungsstelle Y.___
befürwortet (vorstehend E.
3.3) , ist vorliegend grundsätzlich gegeben. Setzt der der Anspruch auf Umschulung doch voraus, dass die versicherte Person
wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausge übten Be ruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zu mutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dau ernde Er werbs einbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 6.4
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die invali di tätsbedingte Notwendigkeit für Arbeitsvermittlung besteht und die von der Be schwerdegegnerin beabsichtigte Übermittlung an das RAV unzulässig ist . Zu dem besteht grundsätzlich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschu lung. Berufliche Massnahmen erscheinen - s ofern der Beschwerdeführer abstinent bleibt - aus ärztlicher Sicht als erfolgversprechend, haben doch Dr. C.___ (vgl. vor stehend E.
3.4) wie auch RAD-Arzt Dr. F.___ (vgl. vorstehend E.
3.5) solche als z umutbar und sinnvoll beurteilt. Auch diesbezüglich ist daher die Beschwer de gutzuheissen mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen be treffend die noch mögliche Restarbeitsfähigkeit hat. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 1 0. Juli 2014 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Be schwerdeführer ab 1. Oktober
2012 Anspruch auf eine halbe Rente sowie An spruch auf die Gewährung von beruflichen Massnahmen hat. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der mehrheitlich
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umstä nden erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro zessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Juli 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdefü hrer ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sowie auf Gewährung von beruflichen Massnahmen hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan