Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom
23. Juni 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
X.___ mit Wirkung ab 1. November 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/1). In ihrer Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 2/2) nahm die IV-Stelle zusätzlich zu den von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich geltend gemachten Einwänden im Vorbescheidverfahren Stellung und hielt am festgesetzten Rentenbeginn per 1. November 2013 fest. 2.
Gegen die Verfügungen vom 23. Juni 2014 und 1. Juli 2014 (Urk. 2/1-2) erhob die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich am
7. August 2014
Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Be schwerdegegnerin, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch des Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2013 neu verfüge (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2014 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abschreibung des Verfahre ns zufolge Gegenstandslo sigkeit, da sie die Verfügung vom 23. Juni 2014 wiedererwägungsweise aufhe ben und über den Rentenanspruch neu entscheiden werde (Urk. 5). Die Wieder erwägungsverfügung erging am 19. September 2014 (Urk. 7). Mit Stellung nahme vom 9. Dezember 2014 (Urk.
9) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin als einverstanden, sofern die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2014 ebenfalls als mitaufgehoben gelte. Im Übrigen entspreche die wiedererwägungsweise Verfügungsaufhebung zum Zwecke der weiteren Abklärung und anschliessenden umfassenden Neubeurteilung ihrem Rückweisungsantrag. Das den Versicherten betreffende, unter der Prozess-Nummer IV.2014.00834 geführte Verfahren wurde am 20. November 2014 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Vorliegend ist der Wiedererwägungsentscheid, welcher vom 19. September 2014 datiert (Urk. 7), nach der Vernehmlassung vor dem hiesigen Gericht vom 1 2. September 2014 (Urk.
5) ergangen, weshalb die wiedererwägungsweise Auf hebung der Verfügung vom 23. Juni 2014 als Antrag an das Gericht zu behan deln ist (vgl. Kieser ATSG-Kommentar Art. 53 Rz 48; BGE 109 V 236 f.). Die Verfügung vom 1. Juli 2014 wurde nicht in Wiedererwägung gezogen. 2.
Hinsichtlich der Verfügung vom 23. Juni 2014 liegen übereinstimmende An träge auf Aufhebung und Rückweisung vor. Die Parteien sind der Auffassung, dass das Wartejahr möglicherweise bereits früher als im November 2012 begon nen hat (vgl. Urk. 1 S. 9; Urk. 5).
Die Verfügung vom 23. Juni 2014 hob die Beschwerdegegnerin deshalb wiedererwägungsweise auf. Zur Verfügung vom
1. Juli 2014 äusserte sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht. Nachdem sie in dieser Verfügung im Vergleich zu derjenigen vom 23. Juni 2014
lediglich noch zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung nahm, materiell jedoch gleich entschieden hat, rechtfertigt es sich im Lichte der Wiedererwägungsver fügung vom 19. September 2014, die Verfügung vom 1. Juli 2014 ebenfalls aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 3.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In - vali denv ersicherung (IVG) sind auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 2 3. Juni 2014 und 1. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenbeginn des Versicherten neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom
23. Juni 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
X.___ mit Wirkung ab 1. November 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/1). In ihrer Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 2/2) nahm die IV-Stelle zusätzlich zu den von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich geltend gemachten Einwänden im Vorbescheidverfahren Stellung und hielt am festgesetzten Rentenbeginn per 1. November 2013 fest.
E. 2 Gegen die Verfügungen vom 23. Juni 2014 und 1. Juli 2014 (Urk. 2/1-2) erhob die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich am
E. 7 August 2014
Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Be schwerdegegnerin, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch des Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2013 neu verfüge (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2014 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abschreibung des Verfahre ns zufolge Gegenstandslo sigkeit, da sie die Verfügung vom 23. Juni 2014 wiedererwägungsweise aufhe ben und über den Rentenanspruch neu entscheiden werde (Urk. 5). Die Wieder erwägungsverfügung erging am 19. September 2014 (Urk. 7). Mit Stellung nahme vom 9. Dezember 2014 (Urk.
9) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin als einverstanden, sofern die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2014 ebenfalls als mitaufgehoben gelte. Im Übrigen entspreche die wiedererwägungsweise Verfügungsaufhebung zum Zwecke der weiteren Abklärung und anschliessenden umfassenden Neubeurteilung ihrem Rückweisungsantrag. Das den Versicherten betreffende, unter der Prozess-Nummer IV.2014.00834 geführte Verfahren wurde am 20. November 2014 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Vorliegend ist der Wiedererwägungsentscheid, welcher vom 19. September 2014 datiert (Urk. 7), nach der Vernehmlassung vor dem hiesigen Gericht vom 1 2. September 2014 (Urk.
5) ergangen, weshalb die wiedererwägungsweise Auf hebung der Verfügung vom 23. Juni 2014 als Antrag an das Gericht zu behan deln ist (vgl. Kieser ATSG-Kommentar Art. 53 Rz 48; BGE 109 V 236 f.). Die Verfügung vom 1. Juli 2014 wurde nicht in Wiedererwägung gezogen. 2.
Hinsichtlich der Verfügung vom 23. Juni 2014 liegen übereinstimmende An träge auf Aufhebung und Rückweisung vor. Die Parteien sind der Auffassung, dass das Wartejahr möglicherweise bereits früher als im November 2012 begon nen hat (vgl. Urk. 1 S. 9; Urk. 5).
Die Verfügung vom 23. Juni 2014 hob die Beschwerdegegnerin deshalb wiedererwägungsweise auf. Zur Verfügung vom
1. Juli 2014 äusserte sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht. Nachdem sie in dieser Verfügung im Vergleich zu derjenigen vom 23. Juni 2014
lediglich noch zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung nahm, materiell jedoch gleich entschieden hat, rechtfertigt es sich im Lichte der Wiedererwägungsver fügung vom 19. September 2014, die Verfügung vom 1. Juli 2014 ebenfalls aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 3.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In - vali denv ersicherung (IVG) sind auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 2 3. Juni 2014 und 1. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenbeginn des Versicherten neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00776 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
6. Januar 2015 in Sachen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom
23. Juni 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
X.___ mit Wirkung ab 1. November 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/1). In ihrer Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 2/2) nahm die IV-Stelle zusätzlich zu den von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich geltend gemachten Einwänden im Vorbescheidverfahren Stellung und hielt am festgesetzten Rentenbeginn per 1. November 2013 fest. 2.
Gegen die Verfügungen vom 23. Juni 2014 und 1. Juli 2014 (Urk. 2/1-2) erhob die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich am
7. August 2014
Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Be schwerdegegnerin, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch des Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2013 neu verfüge (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2014 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abschreibung des Verfahre ns zufolge Gegenstandslo sigkeit, da sie die Verfügung vom 23. Juni 2014 wiedererwägungsweise aufhe ben und über den Rentenanspruch neu entscheiden werde (Urk. 5). Die Wieder erwägungsverfügung erging am 19. September 2014 (Urk. 7). Mit Stellung nahme vom 9. Dezember 2014 (Urk.
9) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin als einverstanden, sofern die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2014 ebenfalls als mitaufgehoben gelte. Im Übrigen entspreche die wiedererwägungsweise Verfügungsaufhebung zum Zwecke der weiteren Abklärung und anschliessenden umfassenden Neubeurteilung ihrem Rückweisungsantrag. Das den Versicherten betreffende, unter der Prozess-Nummer IV.2014.00834 geführte Verfahren wurde am 20. November 2014 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Vorliegend ist der Wiedererwägungsentscheid, welcher vom 19. September 2014 datiert (Urk. 7), nach der Vernehmlassung vor dem hiesigen Gericht vom 1 2. September 2014 (Urk.
5) ergangen, weshalb die wiedererwägungsweise Auf hebung der Verfügung vom 23. Juni 2014 als Antrag an das Gericht zu behan deln ist (vgl. Kieser ATSG-Kommentar Art. 53 Rz 48; BGE 109 V 236 f.). Die Verfügung vom 1. Juli 2014 wurde nicht in Wiedererwägung gezogen. 2.
Hinsichtlich der Verfügung vom 23. Juni 2014 liegen übereinstimmende An träge auf Aufhebung und Rückweisung vor. Die Parteien sind der Auffassung, dass das Wartejahr möglicherweise bereits früher als im November 2012 begon nen hat (vgl. Urk. 1 S. 9; Urk. 5).
Die Verfügung vom 23. Juni 2014 hob die Beschwerdegegnerin deshalb wiedererwägungsweise auf. Zur Verfügung vom
1. Juli 2014 äusserte sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht. Nachdem sie in dieser Verfügung im Vergleich zu derjenigen vom 23. Juni 2014
lediglich noch zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung nahm, materiell jedoch gleich entschieden hat, rechtfertigt es sich im Lichte der Wiedererwägungsver fügung vom 19. September 2014, die Verfügung vom 1. Juli 2014 ebenfalls aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 3.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In - vali denv ersicherung (IVG) sind auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 2 3. Juni 2014 und 1. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenbeginn des Versicherten neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan