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IV.2014.00774

Wirbelsäulenleiden und anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Anwendung der neuen Indikatoren der Rechtsprechung auf eine psychiatrische Beurteilung, die unter Berücksichtigung der alten Kriterien erfolgt ist. Verneinung des Rentenanspruchs.

Zürich SozVersG · 2016-08-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1957, arbeitete ab August 2003 vollzeitlich als Maurer bei der Y.___ AG (Angaben im Frage bogen für Arbeitgebende vom 19. März 2009, Urk. 7/13).

Am 16. Februar 2007 stürzte X.___ bei der Arbeit von einer Leiter und erlitt dabei eine Deckplattenimpressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 und eine Pfählungsverletzung des linken Knies (Schadenmeldung UVG vom 22. Februar 2007, Urk. 23/1; Arztzeugnis UVG des Spitals Z.___ vom 16. März 2007, Urk. 23/7). Der Wirbelbruch wurde konservativ behandelt , und am linken Knie wurde im Spital Z.___ eine Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie durchgeführt (Operationsbericht in Urk.

23/18). Nach dem der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, X.___ am 10. Oktober 2007 untersucht hatte (Urk. 23 /35) , eröffnete ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), welche bis dahin Taggel der auf der Basis einer durchgehen d 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hatte, mit Verfügung vom 27. November/11. Dezember 2007, dass er ab dem 1. November 2007 wieder zu 50 % und ab dem 1. Dezember 2007 zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 23/46 und Urk. 23 /48). X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas , liess gegen diese Verfügung Einsprache erheben , welche die Suva in der Folge mit Entscheid vom 23. Januar 2008 ab wies

(Urk. 23 /61). Der Entscheid blieb unangefochten.

Per Ende Februar 2008 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit X.___ auf (vgl. Urk. 7/13/2). X.___

meldete sich daraufhin b ei der Arbeitslosenversicherung an und erhielt

vom 3. März bis zum 1 2. Juli 2008 Arbeitslosentaggelder

(vgl. die Angaben der Arbeitslosenkasse im Fragebogen zuhanden der Invalidenversicherung vom 6. April 2009, Urk. 7/18/1). 1.2

In der Nacht vom 4. auf den 5. August 2008 war X.___ im Ausland von einem Autounfall betroffen, bei dem der Wagen, in dem er als Beifahrer sass, gegen den Strassenrand prallte (Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 3. Oktober 2008, Urk. 24 /1 ; Arztzeugnis UVG von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 5. September 2008, Urk. 24/5 ). In der Folge stand X.___ in der Behandlung von Dr. med. C.___ , Spezial arzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, d er ein Halswirbelsäulentraum a mit Kopfanprall diagnostiziert e

(Berichte von Dr. C.___ an die Suva vom 31. Oktober 2008, Urk. 23/83, und vom 25. April 2009, Urk. 24/38) . Ausserdem absolvierte X.___ auf Zuweisung von Dr. C.___ hin in der Zeit von Ende November 2008 bis Anfang März 2009 ein achtwöchiges tagesklinisches Rehabilitationsprogramm im D.___ , Rehabilitationszentrum für Psychoso matik (Berichte des D.___ vom 14. Oktober 2008, Urk. 23/82, vom 26. Februar 2009, Urk. 2 4 /29 , und vom 27. April 2009, Urk. 24/44 .0-6 ). Des Weiteren wurde er ab Mitte 2008 von Dr. med. E.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ambulant behandelt (Bericht e von Dr. E.___

an die Suva vom 4. Dezember 2008, Urk. 23/85 , und vom 30. März 2009, Urk. 24/35).

Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. A.___ vom

23. Juni 2009 ( Urk. 24/46) einschliesslich von Magnetresonanztomographien des Schädels und der Hals- und Len denwirbelsäule

(Bericht der Klinik F.___ vom 16. Juli 2009, Urk. 24 /53) und einer Aktenbeurteilung von Dr. med. G.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2009 im Auftrag der Suva (Urk. 2 4/55) hielt die Suva m it Verfügung vom 14. Januar 2010 fest, dass sie für die seit dem 13. Juni 2008 anhaltende und den Unfall vom 4. August 2008 überdauernde Arbeitsunfähi gkeit keine Taggelder erbringe, dass d ie Kos ten für die Behandlung der psychischen Beschwerden, für die sie nach dem Unfall vom 4. August 2008 zunächst aufgekommen sei, ab dem 6. März 2009 zulasten der Krankenkasse gingen und dass generell die Versicherungsleistun gen per Ende Januar 2010 eingestellt würden (Urk. 24/65).

Mit Entscheid vom 28. April 2010 hiess die Suva die Einsprache des Versicherten teilweise gut und sprach ihm aufgrund des Unfalls vom 4. August 2008 Taggelder zu (Urk. 2 4 /87). Der Einspracheentscheid wurde nicht angefochten, und die Suva leistete dem Versicherten für die Zeit vom 7. August 2008 bis zum 31. Januar 2010 durch gehend Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit . Danach blieben die Leistungen der Suva eingestellt (Schreiben der Suva vom 28. Juni 2010, Urk. 24 /94). 2. 2.1

Am 14. Februar 2009 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung ange meldet ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin eingeholt ( Urk. 7/13) und die Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen erstellen las sen, nämlich den Bericht von Dr. E.___ vom 23. März 2009 (Urk. 7/14), den Bericht des D.___ vom 25. April 2009 (Urk. 7/21) und den Bericht von Dr. C.___ vom 4. Juni 2009 (Urk. 7/24). Ausserdem hatte sie d en Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 17. März 2010 zu den Akten genommen, wo der Versicherte im Januar/Februar 2010 während vier Wochen hospitalisiert gewesen war ( Urk. 7/34), und hatte von der Suva Akten beigezogen ( Urk. 7/30 und Urk. 7/38).

Nachdem der Versicherte der IV-Stelle den Bericht des D.___ vom 10. Januar 2011 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung hatte zukommen lassen ( Urk. 7/45), holte jene dort sowie bei Dr. E.___ und Dr. C.___ aktuelle Berichte ein (Bericht v on Dr. E.___ vom 1. März 2011, Urk. 7 /48 ; Bericht des D.___ vom 24. März 2011, Urk. 7/49; Bericht von Dr. C.___ vom 23. April 2011, Urk. 7 /50). Anschliessend liess die IV-Stelle den Versicherten durch das I.___ poly disziplinär begutachten ( Untersuchung vom November 2011 und Gutachten vom 18. Januar 2012 von Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, Dr. med. K.___ , Spezialarzt für Orthopädi sche Chirurgie, und Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Psy chiatrie und Psy chotherapie, Urk. 7 /55) . 2.2

Die IV-Stelle holte danach die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. M.___ , Spezialarzt für Anästhesie, vom 9. Februar 2012 ein ( Urk. 7/60/ 6-

7) und teilte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 28. Februar 2012 mit , dass sie seinen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 34 % zu ver neinen gedenke (Urk. 7 /62 ; Einkommensvergleich vom 20. Februar 2012, Urk. 7/59, und Feststellungsblatt in Urk. 7/60 ). Der Versicherte, der sich in die ser Zeit - vom 21. Februar bis zum 19. April 2012 - im N.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychot herapie, aufhielt (vorläufiger Austritts bericht vom 19. April 2012, Urk. 7 /74), liess durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas m it den Eingaben vom 2. März und vom 18. April 2 012 Einwendungen erheben (Urk. 7 /64 und Urk. 7/70). Die IV-Stelle holte den Bericht des N.___ vom 7. März 2013 ein ( Urk. 7/82) und - auf den Antrag des Versicherten vom 15. März 2013 hin ( Urk. 7/85/1) - den Bericht der O.___ , Tages k linik des Zentrums für Soziale Psychi atrie, vom 16. April 2013 ( Urk. 7/87); der Versicherte war dort von Mitte Juli 2012 bis Anfang April 2013 an zwei halben Tagen pro Woche in der Tages klinik

psychiatrisch behandelt worden (Urk. 7/87/2-3).

Ausserdem erhielt die IV-Stelle Kenntnis vom Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 28. Februar 2013, mit welchem dem Vers icherten für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 Taggelder der Atupri Krankenkasse zugesprochen worden waren ( Urk. 7/85/2-21 ; Eingabe des Versicher ten vom 27. November 2012, Urk. 7/85/1 ). Die IV-Stelle unterbreitete die neuen Akten dem I.___ zur Stellungnahme (Schreiben des I.___ vom 29. Mai 2013, Urk. 7/89).

Nachdem die IV-Stelle von einer Rückenoperation des Versicherten vom April 2013 erfahren hatte (provisorischer Schnellb ericht vom 15. April 2013, Urk. 7/91) und den

Austrittsbericht des N.___ vom 18. Juli 2013 ( Urk. 7/99) sowie den Austrittsbericht der O.___

vom 26. August 2013 über die tagesklinische Behandlung von Mitte Juli 2012 bis Anfang April 2013 erhalten hatte ( Urk. 7/95), holte sie bei Dr. L.___ des I.___ das psychiatrische Verlaufsgu tachten vom 28. April 2014 ein (Untersuchung vom 25. November 2013; Urk. 7/101/1-11, m itunterzeichnet von Dr. P.___ ). Das Verlaufsgutachten bezog auch Unterlagen über eine Hos pitalisation in der Q.___ vom Oktober 2013 ein (Urk. 7/101/ 16-23). Nachdem die IV-Stelle nochmals eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. M.___ vom 6.

Mai 2014 eingeholt hatte (Urk. 7/105/4) und der Versicherte Gelegenheit gehabt hatte, mit Eingabe vom 26. Mai 2014 zu den neuen Unterlagen Stellung zu nehmen ( Urk. 7/104), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2014 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem errechneten Inva lidit ätsgrad von 34 % ( Urk. 2 = Urk. 7/106 ; Fest st ellungsblatt in Urk. 7/105 ). 3.

Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2014 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas mit Eingabe vom

4. August 2014 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei mindestens eine halbe Rente zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre aktuelle Abklärung unter Einschluss sämtlicher Beschwer den erstellen zu lassen, worauf neu zu entscheiden sei ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). In der Replik vom 20. Oktober 2014 hielt der Ver sicherte an den Vorbri ngen in der Beschwerde fest ( Urk. 10). Des Weiteren liess er einen Bericht des Z.___ vom 1 2. September 2014 über eine Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie

einreichen ( Urk. 11), und am

30. Oktober 2014 ( Urk.

13) liess er d em Gericht die Berichte von Dr. med. U .___ , Spezialarzt für Neurochirurgie, über die Rückenoperation vom April 2013 zukommen ( Urk. 14/1 und Urk. 14/2). Die IV-Stelle beantragte in der Duplik vom 3. Dezember 2014 weiterhin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 18).

Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 ( Urk.

20) zog das Gericht die Akten der Suva zu den Unfällen vom 16. Februar 2007 und vom 4. /5. August 2008 bei ( Urk. 23/1-90 und Urk. 24/1-98). Der Versicherte liess dazu mit Eingabe vom 1 2. Februar 2016 Stellung nehmen ( Urk.

26) und reichte Berichte über einen weiteren Aufenhalt in der Q.___ (heute: R.___ ) von Anfang Oktober bis Anfang November 2015 ein (Urk . 27/1-3). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 26. Februar 2016 auf eine Stellungnahme ( Urk. 29). Sodann gab das Gericht den Parteien m it Verfü gung vom

9. Juni 2016 Gelegenheit, unter dem Blickwinkel der neuen Recht sprechung des Bundesgerichts zu den Auswirkungen der sogenannten pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage Stellung zu nehmen ( Urk. 31). Der Versicherte liess sich mit Eingabe vom

27. Juni 2016 vernehmen ( Urk. 33); die IV-Stelle erstat tete ihre Stellungnahme am 8. August 2016 ( Urk. 35 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 1. 2 1.2.1

Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesge richt die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen , weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nach weis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nach weis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweis - losigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invali disierend auswirke ( BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).

Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkri terium

hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt , also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprä gung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet , die bei entsprechender Intensi tät auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hatten hinweisen können , nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein en mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dau ernde Rückbildung, ein en ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein en verfestigten , the rapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).

Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der

anhal tenden somatoformen Sch merzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n

Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 1. 2.2

Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck

Dieser Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krank heitsge winnes und auf die Bedeutung der psychiatrische n Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesge richt dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen d ie funktionellen Einschränkun gen nach wie vor m it überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen sein nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).

Was die Beweismittel betrifft, so verlieren Gutachten, die vor der dargelegten Rechtsprechungsänderung eingeholt worden sind, gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts nicht zwangsläufig ihren Beweiswert. Vielmehr soll im ein zelnen Fall geprüft werden, ob diese Gutachten, allenfalls zusammen mit wei te ren fachärztlichen Berichten , eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass ge b lichen In dikatoren erlaub en ( vgl. BGE 141 V 281 E. 8). 1.3 1.3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid s ind .

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden ein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). 1.3.2

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zu sätzlich kann der Rentenans pruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

nicht vor Ablauf von sechs Mona ten nach der Geltendmachung entstehen.

D ie Rente wird vom Beginn des Mo nats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch gestützt auf das polydis - zipli näre

Gutachten des I.___ vom

18. Januar 2012 ( Urk. 7/55) und auf das psychiatrische Verlaufsgutachten d es I.___ vom 28. April 2014 (Urk. 7/101/1-11). Das I.___

erachtete den Beschwerdeführer im Januar 2012 aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Maurer und für jede andere körperlich mittelschwer oder schwer belastende Tätig keit als arbeitsun fähig , attestierte ihm hing e gen für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/55/ 22- 24). Im Ver laufsgutachten vom April 2014 sodann hielt das I.___ fest, das psychiatrische Zustandsbild habe sich seit der letzten Begut achtung nicht wesentlich verändert und es bestehe nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 7/101/10). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Beurteilung der Gutachter des I.___ berücksichtigten die Feststellungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen zu wenig beziehungsweise wider sprächen diesen ( Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 10 S. 2). 2 .2 2.2.1

Über die körperlichen Befunde , soweit sich diese bildgebend darstellen liessen,

und über deren Interpretation finden sich in den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Diskrepanzen. 2.2.2

In Bezug auf den Wirbelbruch vom Februar 2007 beschrieb das behandelnde Z.___ schon in seinen Berichten vom 9. Juli und vom 3. Oktober 2007 stabile Verhältnisse und zurückgegangene Beschwerden ( Urk. 23/20 und Urk. 23/34), und auch bei der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. A.___ vom Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer keine namhaften Beschwerden mehr im Bereich der Frakturstelle des LWK 1 an ( vgl. Urk. 23 /35 S. 4). Im Ein klang damit steht, dass die Klinik S.___

die Deckplattenimpressionsfraktur des LWK 1 im Bericht über eine Magnetresonanztomographie der Lendenwir belsäule

vom 9. April 2008 (Urk. 7/55/33-34) a ls lediglich leicht bezeichnete .

Hingegen brachte die Magnetresonanztomographie vom April 2008 zahlreiche degenerative Veränderungen im Bereich zwischen L2 bis S1 und insbesondere eine mässige Spinalkanalstenose und eine Einengung des Neuroforamens L4/L5 zu Tage ( Urk. 7 /55/ 33-34) . Die nachfolgende Magnetresonanztomographie, welche die F.___ im Juli 2009 anfertigte, reproduzierte diese Veränderungen - die Klinik nannte Diskusprotrusionen auf der Höhe L2/L3, L3/L4 und L5/S1, eine mittelgrosse mediane Diskushernie auf der Höhe L4/L5 , Osteochondrosen , Spondylosen und

Fazettengelenksarthrosen

sowie e ine mittelschw ere zentrale Spinalkanalstenose und foraminale Stenosen , jedoch ohne Nervenwurzelkompressionen (Urk. 24/53).

In einem Berich t des T.___ an Dr. C.___

über eine weitere Magnetresonanzunter suchung der Lendenwirbelsäule vom 13. April 2010 wurde d ie spina le Enge sogar als hochgradig eingestuft, und zusätzlich wurden Irritationen von Ner venwurzeln an verschiedenen Stellen (L4, L5 und S1) beschrieben

( Urk. 7/55/25) . Im Jahr 2013 stellte Dr. U.___ dann die Indikation für ope rative Dekompressionen in den Bereichen L4/ L 5 und L5/S1 (vgl. Urk . 14/2), nachdem er die Nervenwurzeln L5 und S1 anhand der Analyse de r

Magnetreso nanztomographien von 2008 und 2010 schon in einem Bericht vom Juni 2010 als komprimiert beurteilt hatte ( Urk. 7/55/29-30); er hielt anschliessend im Austrittsbericht vom 15. April 2013 fest, nach der Operation sei keine radikuläre Symptomatik mehr aufgetreten ( Urk. 14/1 S. 2). 2.2.3

Was die Halswirbelsäule betrifft, so zeigte die Magnetresonanztomographie der F.___ vom J uli 2009 als mässig bezeichnete degenerative Veränderungen mit einer Einengung des Foramen intervertebrale auf der Höhe C6/ C 7 und einer möglichen Irritation der Nervenwurzel C7 , und im Übrigen wurden normale Verhältnisse

beschrieben ( Urk. 24/53 ). 2.2.4

Im linken, beim Unfall vom Februar 2007 verletzten Knie ergab eine Bilda uf nahme

vom September 2010 gemäss der Beschreibung im Bericht von Dr. C.___ vom 23. April 2011 den Befund eine r medi al betonte n Gonarthrose und eines leichten Gelenkserguss es mit Schwellung ( Urk. 7/50/3) . Das rechte Knie wurde im September 2014 operiert, nachdem mit aktueller Magnetreso nanzaufnahme Risse im Hinter- und im Vorderhorn des Innenmeniskus und frei e Gelenkskörper festgestellt worden waren ( Urk. 11). 2.3 2.3.1

Was die klinische Relevanz der dargelegten somatischen Befunde und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, so besteht unter den medizinischen Fachleuten Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer aufgrund der degene rativen Befunde in der Lendenwirbelsäule eingeschränkt ist.

Dr. C.___ als behandelnder Wirbelsäulenspezialist mutete dem Beschwerdefüh rer in den beiden Berichten a n die Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2009 und vom 23. April 2011 die angestammte Tätigkeit als Maurer seit dem Unfall vom Februar 2007 nicht mehr zu ( Urk. 7/24/4, Urk. 7/50/4), und die Gutachter des I.___ teilten diese Beurteilung gest ützt auf die Erhebungen von Dr. K.___ ( Urk. 7/55/20+23+24). Dass sich durch die Operation vom April 2013 ( Urk. 14/1 und Urk. 14/2) daran etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich, denn auch wenn gewisse Verengungen in der Lendenwirbelsäule dekomprimiert wer den konnten, so waren die erheblichen degenerativen Veränderungen damit nicht rückgängig gemacht. 2.3.2

Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit als Maurer erachtete Dr. K.___ den Beschwer deführer nach Ablauf von längstens sechs Monaten nach dem Unfall vom Februar 2007 für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung als zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig, wobei das wieder holte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden sollte (Urk. 7 /55 /20 ). Eine vergleichbare Beurteilung gab in den Berichten vom 4. J uni 2009 und vom 23. April 2011

Dr. C.___ ab, wenn er festhielt, dem Beschwerdeführer zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkei ten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zw ischen Sitzen, Stehen und Gehen, wogegen insbesondere das Heben von schweren Lasten zu vermeiden sei , sodass kurzfristig nicht mehr als 15 kg und längerfristig nicht mehr als 4 kg getragen werden sollten ( Urk. 7 /24 /4

und Urk. 7/50/4). Die se Beurteilung von Dr. C.___ berücksichtigt e überdies, wie auch die Beurteilung durch Dr. K.___ , nicht lediglich die Befunde in der Len denwirbelsäule , sondern auch den Zustand der Halswirbelsäule und des linken Knies. Denn Dr. C.___ gab in beiden genannten Berichten auch dazu seine Untersuchungsergebnisse wieder und nannte als somatische Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit n eben dem

lumbospondylogene n Syndrom auch die Verletzung des linken Knies. Wenn er umgekehrt in Bezug auf die Halswirbelsäule, die er als nur endphasisch schmerzhaft in der Beweglichkeit b efand ( Urk. 7/24 und Urk. 7/50), keine Diagnose stellte, so ist daraus abzulei ten, dass er den dortigen Befunden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu schrieb. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er es gewesen war, welcher de r Suva am 31. Oktober 2008 und am 25. April 2009 vom Halswirbelsäulentrauma mit Kopfanprall berichtet h atte ( Urk. 23 /83 S. 2, Urk. 24 /38 S. 2). 2.3.3

Damit kann von Seiten der somatischen Befunde für die Zeit bis zur Begutach tung im I.___

Ende 2011/ Anfang 2012 auf die dortige Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung

abgestellt werden.

Für die Zeit danach ist bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014 keine Verschlechterung des körperlichen Zustands belegt. Insbe sondere führte die Wirbelsäulenoperation vom April 2013 ( Urk. 14/1 und Urk. 14/2) eher zu einer Verbesserung. Demgemäss ist eine zusätzliche Unter suchung durch einen Rückenspezialisten, wie Dr. L.___ sie dem Beschwerde führer gemäss den Vorbringen in der Replik bei der Verlaufsbegutachtung offenbar in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 10 S. 1 f.), für die Sachverhaltsbeurtei lung nicht erforderlich. Des Weiteren erfolgte die Operation des rechten Knies erst im September 2014 und liegt somit ausserhalb des hier zu beurteilenden Zeitraums. Der Bericht d es Z.___ vom 12. September 2014 zeigt auch, dass die Beschwerden, aufgrund derer die Operation nötig wurde, Ende August 2014 nach einer ungünstigen Bewegung akut auftraten ( Urk. 11); es ist also unwahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch eine Problematik im linken Knie zusätzlich beeinträchtigt war. Somit ist in somatischer Hinsicht auch für die Zeit von Anfang 2012 bis Mitte 2014 die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des I.___ be ziehungsweise diejenige von Dr. C.___ massgebend. 2.4 2.4.1

Die behandelnden und begutachtenden medizinischen Fachpersonen waren sich sodann einig darüber, dass neben den körperlichen Befunden auch eine psychische Problematik vorhanden ist. 2.4.2

So führte Dr. C.___ im Bericht an die Suva vom 31. Oktober 2008 aus, der Beschwerdeführer habe im Laufe der Zeit psychische Beschwerden mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressi ven Episode entwickelt ( Urk. 23/83 S. 2) , und dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer von November 2008 bis März 2009 eine achtwöchige tages klinische Rehabilitation im D.___ ermöglicht. In den beiden Berichten vom 26. Februar und vom 27. April 2009 über diese Behand l ung sowie im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. April 2009 bestätigte das D.___

die Diagnosen einer an haltenden somato formen Schmerzs törung ( ICD-10 Code F45.4 ) und einer mittelgradigen depressi ven Episode (ICD-10 Code F32.1) aus psych otherapeutischer Sicht (Urk. 24/29 S. 1 , Urk. 24/44 .0 und Urk. 7/21 /7 ) , und die se Diagnosen figurieren wieder im späteren Bericht des D.___ an die Beschwerdegeg nerin vom 24. März 2011 ( Urk. 7/49 /5 ).

Dr. E.___ sodann , die den Beschwerdeführer ab Mitte 2008 behandelte, nannte in den Berichten an die Suva vom 4. Dezember 2008 und vom 30. März 2009 die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode ebenfalls und ord nete ihr ein somatisches Syndrom zu (ICD-10 Code F32.11),

des Weiteren beo bachtete sie Merkmale einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Code F60.8) , und ausserdem äusserte sie im zweitgenannten Bericht ebenfalls d en Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzst örung ( Urk. 23/85 S. 1 und Urk. 24/35 S. 1). Bei dieser Diagnostik blieb Dr. E.___ auch in den Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 23. März 2009 und vom 1. März 2011 ( Urk. 7/14/2 und Urk. 7/ 48/1 ).

In der Zeit nach der Begutachtung im I.___ von Ende 2011/Anfang 2012 fand von Februar bis April 2012 die stationäre Behandlung im N.___ statt, das in den Berichten vom 7. März und vom 18. Juli 2013 unter den Diag nosen ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Merkmale einer Per sönlichkeitsstörung

aufführte ( Urk. 7/82/1 und Urk. 7/99/1) . Die O.___ schliesslich stellte in ihren Berichten vom 16. April und vom 26. August 2013 über die tagesklinische Behandlung von Mitte Juli 2012 bis Anfang April 2013 wie Dr. E.___ die Diagnosen einer mittelgra digen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer Persönlich keitsstörung , hingegen nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ( Urk. 7/87/2 und Urk. 7/95/1). 2.4.3

Anders als die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrie und Psychologie führte der Psychiater Dr. L.___ im Gutachten des I.___ vom Januar 2012 aus, e r

vermöge keine depressive Störung zu diagnostizieren , und bestätigte lediglich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/55/12 14). Im Verlaufsgutachten vo m April 2014 beurteilte Dr. L.___ das psychiatrische Zustandsbild al s weit gehend unverändert im Vergleich zur Erstbegutachtung ( Urk. 7/101/10) . Er anerkannte zwar, dass der Beschwerde führer im Jahr 2012, als er während zwei Monaten im N.___ stationär behandelt worden war, an einer Depression gelitten hatte, gelangte jedoch aufgrund der Berichterstattung der Klinik zum Schluss, sein Zustand habe sich dort gebessert , und schloss weiter aus dem Austrit t sbericht der O.___ vom 26. August 2013, die Besserung habe während der dortigen tagesklinischen Behandlung von Mitte Juli 2012 bis An fang Apri l 2013 angehalten ( Urk. 7/101/ 7+ 8+10). Ebenso wenig konnte Dr. L.___ Merkmale einer Persönlichkeitsstörung ausmachen (Urk. 7/101/ 10). Nach wie vor hielt er demgegenüber an der Diagnose einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung fest ( Urk. 7/101/7). 2.4.4

Korrespondi erend mit den Divergenzen in den psychiatrischen Diagnose n beur teilten die behandelnden Fachpersonen auch die psychisch bedingten Ein schränkungen des Beschwerdeführers in der Arbeitsfähigkeit anders als Dr. L.___ .

Das D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in den Bericht en an die Beschwerdegegnerin vom

25. April 2009 und vom 24. März 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ging davon aus, dass er auch für eine angepasste Tätigkeit in diesem Ausmass arb eitsunfähig bleiben werde (Urk. 7/21/7+9 und Urk. 7/49/5-7). Dr. E.___

sodann hielt in ihren Berich ten vom 23. März 2009 und vom 1. März 2011 für die Zeit ab dem Mai 2009 noch eine 30%ige Arbeitstätigkeit (mit einer 30%igen Leistungsminderung) in einer angepassten Tätigkeit für möglich ( Urk. 7/14/ 4 und Urk. 7/48/3), und die O.___

gab im Bericht vom 16. April 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie glaube nicht, dass bei dem in zwischen deutlich chronifizierten psychiatrischen Zustandsbild mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erreichen sei ( Urk. 7/87/5).

Im Vergleich dazu

attestierte Dr. L.___ dem Beschwerdeführer in den beiden Gutac hten vom Januar 2012 und vom April 2014 mangels entsprechender Diagnose keine depressionsbedingte Arbeitsunfähigkeit, und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung schrieb er keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigk eit zu ( Urk. 7/55/12-13, Urk. 7/101/ 7-9). 2.5 2.5.1

Im Folgenden ist zu prüfen , auf welche der divergierende n Beurteilungen abzu stellen ist. 2.5.2

Eine mittelschwere depressive Episode bewirkt gemäss der Definition in der ICD (F32.1), dass der Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusli che und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann .

In beruflicher Hinsicht ist bekannt, dass der Beschwerdefüh r er seine ange stammte Stelle bei der Y.___ AG per Ende Februar 2008 verlor (Urk. 7/13/2) und dass ihm die Wiederaufnahme einer Arbeit als Maurer wegen seines Wirbelsäulenleidens nicht mehr zumutbar war. Er hatte jedoch keine Gelegenheit, seine Leistungsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit zu erproben, und es ist daher keine unmittelbare Aussage dazu möglich, wie sich sein psychisch er Zustand dabei ausgewirkt hat . Hingegen befragte Dr. L.___ den Beschwer deführer ausführ lich zu seinen Aktivitäten im Haus halt und zu seinem sozialen Leben . Dabei gab der Beschwerdeführer an, er führe den Haushalt insoweit selbständig, als er regelmässig Einkäufe tätige und koche , wogegen er bei schwereren Putzarbeiten und dem Erledigen der Wäsche Hilfe einer Verwandten beanspruche, er treffe sich täglich für zwei bis drei Stunden mit einem Kollegen, je nach dessen Arbeitsschicht am Vormittag, am Nachmit tag oder am Abend, gelegentlich in einem Restaurant, er verbringe die Abende meisten s in einer Art Club , wo vor allem V.___ verkehrten und F ussballspiele übertragen würden, und er unterhalte sich generell gerne über Sport und schaue sich gerne Sportsendungen im Fernsehen an ( Urk. 7/55/10-11, Urk. 7/101/ 5-6). Dr. L.___ ist da rin zu folgen (vgl. Urk. 7/55/13-14 und Urk. 7/101/9 ) , dass der so geschilderte Tagesablauf gegen eine mittelschwere Depression im definierten Sinne spric ht.

Einleuchtend sind auch die weiteren Umstände, die Dr. L.___ gegen eine m ittel schwere Depression anführt e . Zum einen ist dies der unmittelbare Ein druck während der Abklärung, nämlich die ausgeglichene und zuweilen heitere Stimmungslage bei der Untersuchung vom November 2011 beziehungsweise die zwar etwas herabgesetzte Stimmung , aber doch lebhafte Mimik und Gestik mit gutem affektivem Kontakt zum Dolmetscher und zum Untersucher bei der Untersuchung vom November 2013 ( Urk. 7/55/11 und Urk. 7/101/7 +8 ). Zum andern ist dies der Hinweis von Dr. L.___

auf die gute Kooperation des Beschwerdeführers während des stationären Aufenthalts im N.___ und während der anschliessenden tagesklinischen Behandlung in der O.___ ( Urk. 7/101/8). Davon b erichteten nicht nur diese beiden Institutionen (vgl. Urk. 7/99/3 und Urk. 7/95/3 ; entgegen der Darstellung in der Beschwerd eschrift [ vgl. Urk. 1 S. 4] hatte sich die Antriebs- und Stimmungslage nicht im Zuge des Aufenthalts in N.___ verschlechtert, sondern eine solche Verschlechterung war der Zuweisungsgr und gewesen [ vgl. Urk. 7/99/1 ] ). Vielmehr

waren b ereits während des achtwö chigen Rehabilitationsprogramms des D.___

von November 2008 bis März 2009 die aktive und regelmässige Teilnahme des Beschwerdeführers an den therapeutischen Sitzungen und der Nutzen der sozialen Kontakte für ihn vermerkt worden ( Urk. 24/44 .2 ), und die H.___ hatte im März 2010 ebenfalls berichtet, der Beschwerdeführer habe regelmässig und sehr moti viert und reflektiert an der Schmerzbewältigungsgruppe und an den klinisch-psychologischen Ei nzelgesprächen teilgenommen, habe davon deutlich profi tieren können und eine grosse Sozialkompetenz und Gewissenhaftigkeit gezeigt ( Urk. 7/34/3) . Später erwähnte auch die Q.___ im Bericht über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom Oktober 2013 die sehr aktive Teilnahme a n den Therapien ( Urk. 7/101/21) und führte im Bericht über den zweiten Aufenthalt vom Oktober/November 2015 aus, der Beschwerdeführer habe in der Gruppentherapie erfahren dürfen, dass er leistungsfähig sei, habe Freude an der kreativen Arbeit gehabt und habe die Schmerzen in den Hinter grund treten lassen können ( Urk. 27/1 S. 3).

Daneben fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl in den Gesprächen mit den behandelnden medizinischen Fachpersonen als auch mit dem psychiat rischen Gutachter immer wieder die Trennung von der Ehefrau im Jahr 2009 und sei ne von Behörden und Versicherungen mitverursachten finanziellen Schwierigkeiten sowie den mit beidem verbundenen Ausschluss von früheren Aktiv i täten hervorhob (vgl. das D.___ in Urk. 24/44.2, Dr. E.___ in Urk. 7/14/3 und Urk. 7/48/2, das N.___ in Urk. 7/82/2 und Urk. 7/99/1 +2 , die O.___ in Urk. 7/95/1, die H.___ in Urk. 7/34/3, die Q.___ in Urk. 7/101/21+22 u nd Urk. 27/1 S. 3, Dr. L.___ in Urk. 7/55/10-11 und Urk. 7/101/ 6-7 ). Di es ist - a ngesichts der dargelegten Akti vitäten im Haushalt, der Teilnahme am sozialen Leben und des aktiven Ein satz es der Ressourcen in der therapeutischen Situation

- ein gewichtiger Hin weis darauf, dass die niedergedrückte Stimmungslage in wesentlichem Mass durch eine ausgeprägte psychosoziale Problematik bestimmt wird und sich durch Zuwendung und Beschäftigung positiv beeinflussen lässt. Dieser Umstand wiederum vermag die Beurteilung von Dr. L.___ , es sei keine Depression im eigentlichen, krankheitswertigen Sinn zu diagnostizieren, zu stützen. Es kann daher darauf abgestellt werden. 2.5.3

Dr. L.___ kann auch darin gefolgt werden, dass er keine Persönlichkeitsstö rung mit Krankheitswert diagnostizierte. Entsprechend seinen Ausführungen (vgl. Urk. 7/101/10) trifft zu, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in den Berichten des N.___ und der O.___ wohl aufgeführt ( Urk. 7/82/ 1 und Urk. 7/99/1 sowie Urk. 7/87/2 und Urk. 7/95/1), jedoch nicht näher erläutert wurde. Es ist daher davon auszu gehen, dass diese beiden Institutionen die betreffende Diagnose aus dem Diag nosekatalog von Dr. E.___ übernahmen, ohne sie jedoch durch eigene Beobachtungen zu verifizieren. Dr. E.___ ihrerseits sprach in ihrem Bericht vom 1. März 2011 im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung von einer Anspruchshaltung mit Grandiositätsschema und einer Persönlichkeitsstruktur mit depressiv- dysphorischer Symptomatik mit narzisstischen Krisen und suizi dalen Einengungen und führte aus, dies habe in der Therapie kaum aufgefangen werden können ( Urk. 7/48/2). Die vorstehend beschriebene durchwegs gute , aktive und auch gewinnbringende Teilnahme bei sämtlichen durchlau fenen Therapieprogrammen spricht allerdings geg en diese Darstellung von Dr. E.___ . Wenn der Beschwerdeführer das Gelernte, wie Dr. E.___ schrieb, nicht im Alltag einsetzen konnte ( Urk. 7/48/2), so kann dies deshalb nicht einleuchtenderweise auf eine klinisch relevante Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden. Dr. E.___ sprach denn an anderer Stelle ihres Berichts vom 1. März 2011 auch nur von einer Persönlichkeitsakzentuierung ( Urk. 7/48/2 Ziffer 1.4 am Ende) und hatte die Persönlichkeitsstörung zudem in ihrem ersten Bericht vom 23. März 2009 noch unter den Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 7/14/2). 2.5.4

Was schliesslich die Diagnose der anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung betrifft, so beurteilte Dr. L.___ deren Auswirkungen sowohl im Gutachten vom Januar 2012 als auch im Verlaufsgutachten vom April 2014 anhand der damals massgebend gewesenen Kriterien der Rechtsprechung ( Urk. 7/55/13 und Urk. 7/101/9 ). Diese sind unterdessen ersetzt worden durc h die dargeleg ten In dikatoren, die auf alle im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung noch hängi gen Fälle anwendbar sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Aus den nachfolgenden Gründen lassen indessen die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach den neuen Indikatoren zu, sodass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 33) keine ergänzenden Abklärun gen erforderlich sind.

In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ sind für den Komplex

„ Gesund - heits schädigung “

die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der Behandlungs

- und Eingliederungs erfolg und die Komorbiditäten zu ermitteln (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1-E. 4.3.1.3) . Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass auf der einen Seite ein Teil des Schmerzbildes bereits durch das körperliche Rückenleiden erklärt werden kann und dort berücksichtigt worden ist und dass auf der anderen Seite dem orthopädischen Teilgutachter des I.___ auch verschie dene Anzeichen überzeichnete r Schmerzangaben auffielen , so eine wesentlich höhere Beweglichkeit der Wirbelsäule und des linken Knies ausserhalb der Untersuchungssituation , ein g rotesk anmutendes Gangbild, das sich im Rück wärtsgang nicht reproduzieren liess und im Gegensatz zum nur leichten Schon hinken

auf dem Weg zur psychiatrischen Untersuchung stand, sowie die Fähig keit, während einer Dreiviertelstunde ruhig und ohne Einnehmen einer Schon haltung zu sitzen ( Urk. 7/55/11+16+17+19). Damit sind die B efunde einer somatoformen Schmerzstörung nicht sehr ausgeprägt. Ein Eingliederungserfolg sodann konnte nicht erzielt werden; da hingegen in den einzelnen Behand lungsprogrammen , wie schon dargelegt, immer wieder auch Fo rtschritte zu ver zeichnen waren, ist es wahrscheinlich, dass für den mangelnden Eingliede rungserfolg

auch krankheitsfremde Gründe verantwortlich waren . An Komorbi ditäten ist zweifellos das organische Rückenleiden vorhanden, hingegen fehlt es , wie dargelegt, an einer psychischen Komorbidität . Zum Komplex „Persönlich keit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) kann ebenfalls auf das bereits Dargelegte ver wiesen werden, wonach die Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers ihn nicht daran gehindert haben, sich in den durchlaufenen Therapieprogrammen aktiv und reflektierend einzusetzen und davon zu profitieren. Was schliesslich den Komplex „Sozialer Kontext“ anbelangt (BGE 141 V 281 E. 4.3.3), so wurde die schwierige psychosoziale Situation mit Trennung von der Ehefrau und finanziellen Schwierigkeiten bereits erörtert, gleichermassen dargelegt wurde aber auch , dass der Beschwerdeführer zum einen über soziale Ressourcen in Form der regelmässigen Beziehung zu einem Kollegen und einem Kollegenkreis in einem Club verfügt und dass ihm zum andern von den behandelnden medi zinischen Fachpersonen eine gute Sozialkompetenz sowie die Eigenschaft bescheinigt wurde, von soziale n

Kontakten zu profitieren ( Klinik H.___ in Urk. 7/34/3, D.___ in Urk. 24/44.2). Bei diesen Gegebenheiten kann nicht von einer somatoformen Schmerzstörung erheblichen funktionellen Schweregrades gesprochen werden.

Bei der Prüfung der Kategorie „Konsistenz" sodann (Vergleich der Aktivi - t ätenni veaus der verschiedenen Lebensbereiche und Leid ensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.4) ist in Übereistimmung mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 35) nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Haushalt als auch im sozialen Leben Aktivitäten zeigt und dass insbesondere seine Fähigkeit, mit einer gewissen Unterstützung bei schwereren Arbeiten, seinen Haushalt zu führen , für die Fähigkeit spricht, auch eine leichtere Berufsarbeit zu verrichten. Dies gilt ungeachtet dessen, dass ein gewisser Leidensdruck dadurch glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen an Reha bilitationsprogrammen teilnahm.

Zusammengefasst lässt sich somit die Beurteilung von Dr. L.___ , die anhal tende somatoforme Schmerzstörung wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, auch anhand der neuen Indikatoren der Recht sprechung stützen. 2.5.5

Damit ist in psychiatrischer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeitsb eurteil ung von Dr. L.___ abzustellen und davon auszugehen, dass keine psychischen Befunde vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über die körper lich bedingten Einschränkungen hinaus beeinträchtigen. 2.6 2.6.1

Zu beurteilen bleibt, wie sich die körperlich bedingten Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. 2.6.2

Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Maurer besteht gemäss der übereinstimmenden Beurteilung von Dr. C.___ und der Ärzte des I.___ seit Februar 2007. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG lief somit im Februar 2008 ab. Der mutmassliche

Rentenanspruch des Beschwerdeführers kann hingegen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Anmeldung vom

14. Februar 2009 ( Urk. 7/1) entstehen. Bei einem rentenerheblichen Invaliditätsgrad stünde dem Beschwerdeführer die Rente daher ab August 2009 zu (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). Mithin sind die hypothetischen Einkommensverhältnisse des Jahres 2009 für die Invali ditäts bemessung massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/201 3 vom 1 4. November 2013 E. 2.1) und entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde schrift (vgl. Urk. 1 S. 5) nicht aktuellere Za hlen . 2.6.3

Gemäss den Angaben vom 1 9. März 2009 im Fragebogen für den Arbeitgeber hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 bei guter Gesundheit einen Monats lohn von brutto Fr. 6‘300.-- beziehungsweise einen Jahreslohn von brutto Fr. 81‘900.-- (13 x Fr. 6‘300.--) erhalten ( Urk. 7/13/3). Dieser Wert ist als Vali deneinkommen einzusetzen. 2.6.4

Was das mutmassliche Invalideneinkommen be trifft, so ist in der vom Bun des amt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2008 (S. 26 Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4‘806.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise un ter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmäs siger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2009 betriebsüb liche wö chent liche Arbeitszeit von 41,6

Stunden (vgl. BFS

- Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA], Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der Teuerung (für Männer um 2,1 % ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für Statistik der Unfallver sicherung [SSUV] , Tabelle T1.1.05 ) ergibt sich für das Jahr 2009 bei voller Leistungsfähigkeit ein Monatslohn von Fr. 5‘103.-- beziehungsweise ein Jah reslohn von Fr. 61‘236.-- (12 x Fr. 5‘103.--).

Rechtsprechungsgemäss ist sodann durch eine Herabsetzung des tabella risch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch er fah rungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichti gung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug von 10 % vor ( Urk. 7/59) , wogegen der Beschwerdeführer einen wesentlich höheren Ab zug angewendet haben will (Urk. 1 S. 6) .

Das Bundesgericht hat in einem ak t uellen Entscheid auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach zur Bemessung des Invalideneinkommens insbesondere dann ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leis tungsfähigkeit eingeschränkt ist , dass hingegen dort, wo leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind , allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt ist , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigk eiten umfass t ( Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer ist nach der Formulierung im Gutachten des I.___ , wo im Gesamtgutachten die Beurteilung von

Dr. K.___ übernommen wurde ( Urk. 7/55/20+23) , eine körperlich leichte, nach der Formulierung von Dr. C.___ ( Urk. 7/24/4 und Urk. 7/50/4) eine

körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit zumutbar. In Anwendung der dargelegten Rechtsprechung is t daher wegen des Erfordernisses der beruflichen Umstellung auf eine körperlich weniger anspruchsvolle Tätigkeit höchstens ein

niedriggradiger Abzug zuge lassen . Da es dem Beschwerdeführer ferner zuzumuten ist, eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zu verrichten, ist auch keine Erhöhung des Abzugs wegen schlechter bezahlter Teilzeitarbeit vorzunehmen. Des Weiteren hat das Bundes gericht festgehalten, Hilfsarbeiten würden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt, weshalb der Faktor Alter sich nicht zwingend lohnsenkend auswirke, und die Bedeutung der Dienstjahre sinke mit der Abnahme des Anforderungsniveau s, weshalb eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ebenfalls nicht zwangsläufig abzugsrelevant sei ( Urteile des Bun desgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 3.4.2 und 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2) . Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn schon über 50 Jahre alt war und dass er seit dem Verlust der angestammten Stelle keine Arbeit mehr aufgenommen hat, führen demnach ebenfalls höchstens zu einem geringfügigen Lohnabzug. Der Beschwerdeführer ist sodann Inhaber der Aufenthaltsbewilligung der Kategorie C (Niederlassung ; vgl. Urk. 7/2) und ist daher wegen seines Ausländerstatus nicht in einem Mass benachteiligt, das einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2011 vom 2 8. März 2011 E. 4.3). Was schliesslich die Sprachkenntnisse betrifft, so war bei der Begutachtung im I.___ zwar teilweise ein Dolmetscher anwesend; zumindest bei der orthopädischen Untersuchung traten gemäss Dr. K.___ jedoch bei der direkten Unterredung mit dem Beschwerdeführer keine Verständigungsprobleme auf ( Urk. 7/55/14). Es ist des halb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung einer angepassten Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 gegenüber besser Deutsch sprechenden Kollegen nicht lohnmässig benachteiligt ist .

Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren erscheint der von der Beschwerde gegnerin gewählte Abzug von 10 % als angemessen. Er ergibt ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 55‘112.--. 2.6.5

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 81‘900.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 55‘112.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von auf gerundet 33 % , was einen Anspruch auf eine Rente ausschliesst. Immer noch e in rentenausschliessendes Invalideneinkommen ergäbe sich im Übrige n auch bei einem Abzug von 15 % . Es beliefe sich auf Fr. 52‘051.-- und hätte einen Invaliditätsgrad von abgerundet 36 % zur Folge. 2.7

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 3.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 35 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 November 2007 wieder zu 50 % und ab dem 1. Dezember 2007 zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 23/46 und Urk. 23 /48). X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas , liess gegen diese Verfügung Einsprache erheben , welche die Suva in der Folge mit Entscheid vom 23. Januar 2008 ab wies

(Urk. 23 /61). Der Entscheid blieb unangefochten.

Per Ende Februar 2008 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit X.___ auf (vgl. Urk. 7/13/2). X.___

meldete sich daraufhin b ei der Arbeitslosenversicherung an und erhielt

vom 3. März bis zum 1 2. Juli 2008 Arbeitslosentaggelder

(vgl. die Angaben der Arbeitslosenkasse im Fragebogen zuhanden der Invalidenversicherung vom 6. April 2009, Urk. 7/18/1).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 1. 2

E. 1.2 In der Nacht vom 4. auf den 5. August 2008 war X.___ im Ausland von einem Autounfall betroffen, bei dem der Wagen, in dem er als Beifahrer sass, gegen den Strassenrand prallte (Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 3. Oktober 2008, Urk. 24 /1 ; Arztzeugnis UVG von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 5. September 2008, Urk. 24/5 ). In der Folge stand X.___ in der Behandlung von Dr. med. C.___ , Spezial arzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, d er ein Halswirbelsäulentraum a mit Kopfanprall diagnostiziert e

(Berichte von Dr. C.___ an die Suva vom 31. Oktober 2008, Urk. 23/83, und vom 25. April 2009, Urk. 24/38) . Ausserdem absolvierte X.___ auf Zuweisung von Dr. C.___ hin in der Zeit von Ende November 2008 bis Anfang März 2009 ein achtwöchiges tagesklinisches Rehabilitationsprogramm im D.___ , Rehabilitationszentrum für Psychoso matik (Berichte des D.___ vom 14. Oktober 2008, Urk. 23/82, vom 26. Februar 2009, Urk. 2

E. 1.2.1 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesge richt die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen , weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nach weis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nach weis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweis - losigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invali disierend auswirke ( BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).

Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkri terium

hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt , also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprä gung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet , die bei entsprechender Intensi tät auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hatten hinweisen können , nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein en mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dau ernde Rückbildung, ein en ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein en verfestigten , the rapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).

Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der

anhal tenden somatoformen Sch merzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n

Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 1. 2.2

Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck

Dieser Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krank heitsge winnes und auf die Bedeutung der psychiatrische n Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesge richt dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen d ie funktionellen Einschränkun gen nach wie vor m it überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen sein nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).

Was die Beweismittel betrifft, so verlieren Gutachten, die vor der dargelegten Rechtsprechungsänderung eingeholt worden sind, gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts nicht zwangsläufig ihren Beweiswert. Vielmehr soll im ein zelnen Fall geprüft werden, ob diese Gutachten, allenfalls zusammen mit wei te ren fachärztlichen Berichten , eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass ge b lichen In dikatoren erlaub en ( vgl. BGE 141 V 281 E. 8).

E. 1.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid s ind .

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden ein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ).

E. 1.3.2 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zu sätzlich kann der Rentenans pruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

nicht vor Ablauf von sechs Mona ten nach der Geltendmachung entstehen.

D ie Rente wird vom Beginn des Mo nats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch gestützt auf das polydis - zipli näre

Gutachten des I.___ vom

18. Januar 2012 ( Urk. 7/55) und auf das psychiatrische Verlaufsgutachten d es I.___ vom 28. April 2014 (Urk. 7/101/1-11). Das I.___

erachtete den Beschwerdeführer im Januar 2012 aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Maurer und für jede andere körperlich mittelschwer oder schwer belastende Tätig keit als arbeitsun fähig , attestierte ihm hing e gen für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/55/ 22- 24). Im Ver laufsgutachten vom April 2014 sodann hielt das I.___ fest, das psychiatrische Zustandsbild habe sich seit der letzten Begut achtung nicht wesentlich verändert und es bestehe nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 7/101/10). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Beurteilung der Gutachter des I.___ berücksichtigten die Feststellungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen zu wenig beziehungsweise wider sprächen diesen ( Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 10 S. 2). 2 .2 2.2.1

Über die körperlichen Befunde , soweit sich diese bildgebend darstellen liessen,

und über deren Interpretation finden sich in den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Diskrepanzen. 2.2.2

In Bezug auf den Wirbelbruch vom Februar 2007 beschrieb das behandelnde Z.___ schon in seinen Berichten vom 9. Juli und vom 3. Oktober 2007 stabile Verhältnisse und zurückgegangene Beschwerden ( Urk. 23/20 und Urk. 23/34), und auch bei der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. A.___ vom Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer keine namhaften Beschwerden mehr im Bereich der Frakturstelle des LWK 1 an ( vgl. Urk. 23 /35 S. 4). Im Ein klang damit steht, dass die Klinik S.___

die Deckplattenimpressionsfraktur des LWK 1 im Bericht über eine Magnetresonanztomographie der Lendenwir belsäule

vom 9. April 2008 (Urk. 7/55/33-34) a ls lediglich leicht bezeichnete .

Hingegen brachte die Magnetresonanztomographie vom April 2008 zahlreiche degenerative Veränderungen im Bereich zwischen L2 bis S1 und insbesondere eine mässige Spinalkanalstenose und eine Einengung des Neuroforamens L4/L5 zu Tage ( Urk. 7 /55/ 33-34) . Die nachfolgende Magnetresonanztomographie, welche die F.___ im Juli 2009 anfertigte, reproduzierte diese Veränderungen - die Klinik nannte Diskusprotrusionen auf der Höhe L2/L3, L3/L4 und L5/S1, eine mittelgrosse mediane Diskushernie auf der Höhe L4/L5 , Osteochondrosen , Spondylosen und

Fazettengelenksarthrosen

sowie e ine mittelschw ere zentrale Spinalkanalstenose und foraminale Stenosen , jedoch ohne Nervenwurzelkompressionen (Urk. 24/53).

In einem Berich t des T.___ an Dr. C.___

über eine weitere Magnetresonanzunter suchung der Lendenwirbelsäule vom 13. April 2010 wurde d ie spina le Enge sogar als hochgradig eingestuft, und zusätzlich wurden Irritationen von Ner venwurzeln an verschiedenen Stellen (L4, L5 und S1) beschrieben

( Urk. 7/55/25) . Im Jahr 2013 stellte Dr. U.___ dann die Indikation für ope rative Dekompressionen in den Bereichen L4/ L 5 und L5/S1 (vgl. Urk . 14/2), nachdem er die Nervenwurzeln L5 und S1 anhand der Analyse de r

Magnetreso nanztomographien von 2008 und 2010 schon in einem Bericht vom Juni 2010 als komprimiert beurteilt hatte ( Urk. 7/55/29-30); er hielt anschliessend im Austrittsbericht vom 15. April 2013 fest, nach der Operation sei keine radikuläre Symptomatik mehr aufgetreten ( Urk. 14/1 S. 2). 2.2.3

Was die Halswirbelsäule betrifft, so zeigte die Magnetresonanztomographie der F.___ vom J uli 2009 als mässig bezeichnete degenerative Veränderungen mit einer Einengung des Foramen intervertebrale auf der Höhe C6/ C 7 und einer möglichen Irritation der Nervenwurzel C7 , und im Übrigen wurden normale Verhältnisse

beschrieben ( Urk. 24/53 ). 2.2.4

Im linken, beim Unfall vom Februar 2007 verletzten Knie ergab eine Bilda uf nahme

vom September 2010 gemäss der Beschreibung im Bericht von Dr. C.___ vom 23. April 2011 den Befund eine r medi al betonte n Gonarthrose und eines leichten Gelenkserguss es mit Schwellung ( Urk. 7/50/3) . Das rechte Knie wurde im September 2014 operiert, nachdem mit aktueller Magnetreso nanzaufnahme Risse im Hinter- und im Vorderhorn des Innenmeniskus und frei e Gelenkskörper festgestellt worden waren ( Urk. 11). 2.3 2.3.1

Was die klinische Relevanz der dargelegten somatischen Befunde und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, so besteht unter den medizinischen Fachleuten Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer aufgrund der degene rativen Befunde in der Lendenwirbelsäule eingeschränkt ist.

Dr. C.___ als behandelnder Wirbelsäulenspezialist mutete dem Beschwerdefüh rer in den beiden Berichten a n die Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2009 und vom 23. April 2011 die angestammte Tätigkeit als Maurer seit dem Unfall vom Februar 2007 nicht mehr zu ( Urk. 7/24/4, Urk. 7/50/4), und die Gutachter des I.___ teilten diese Beurteilung gest ützt auf die Erhebungen von Dr. K.___ ( Urk. 7/55/20+23+24). Dass sich durch die Operation vom April 2013 ( Urk. 14/1 und Urk. 14/2) daran etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich, denn auch wenn gewisse Verengungen in der Lendenwirbelsäule dekomprimiert wer den konnten, so waren die erheblichen degenerativen Veränderungen damit nicht rückgängig gemacht. 2.3.2

Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit als Maurer erachtete Dr. K.___ den Beschwer deführer nach Ablauf von längstens sechs Monaten nach dem Unfall vom Februar 2007 für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung als zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig, wobei das wieder holte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden sollte (Urk. 7 /55 /20 ). Eine vergleichbare Beurteilung gab in den Berichten vom 4. J uni 2009 und vom 23. April 2011

Dr. C.___ ab, wenn er festhielt, dem Beschwerdeführer zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkei ten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zw ischen Sitzen, Stehen und Gehen, wogegen insbesondere das Heben von schweren Lasten zu vermeiden sei , sodass kurzfristig nicht mehr als 15 kg und längerfristig nicht mehr als 4 kg getragen werden sollten ( Urk. 7 /24 /4

und Urk. 7/50/4). Die se Beurteilung von Dr. C.___ berücksichtigt e überdies, wie auch die Beurteilung durch Dr. K.___ , nicht lediglich die Befunde in der Len denwirbelsäule , sondern auch den Zustand der Halswirbelsäule und des linken Knies. Denn Dr. C.___ gab in beiden genannten Berichten auch dazu seine Untersuchungsergebnisse wieder und nannte als somatische Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit n eben dem

lumbospondylogene n Syndrom auch die Verletzung des linken Knies. Wenn er umgekehrt in Bezug auf die Halswirbelsäule, die er als nur endphasisch schmerzhaft in der Beweglichkeit b efand ( Urk. 7/24 und Urk. 7/50), keine Diagnose stellte, so ist daraus abzulei ten, dass er den dortigen Befunden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu schrieb. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er es gewesen war, welcher de r Suva am 31. Oktober 2008 und am 25. April 2009 vom Halswirbelsäulentrauma mit Kopfanprall berichtet h atte ( Urk. 23 /83 S. 2, Urk. 24 /38 S. 2). 2.3.3

Damit kann von Seiten der somatischen Befunde für die Zeit bis zur Begutach tung im I.___

Ende 2011/ Anfang 2012 auf die dortige Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung

abgestellt werden.

Für die Zeit danach ist bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014 keine Verschlechterung des körperlichen Zustands belegt. Insbe sondere führte die Wirbelsäulenoperation vom April 2013 ( Urk. 14/1 und Urk. 14/2) eher zu einer Verbesserung. Demgemäss ist eine zusätzliche Unter suchung durch einen Rückenspezialisten, wie Dr. L.___ sie dem Beschwerde führer gemäss den Vorbringen in der Replik bei der Verlaufsbegutachtung offenbar in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 10 S. 1 f.), für die Sachverhaltsbeurtei lung nicht erforderlich. Des Weiteren erfolgte die Operation des rechten Knies erst im September 2014 und liegt somit ausserhalb des hier zu beurteilenden Zeitraums. Der Bericht d es Z.___ vom 12. September 2014 zeigt auch, dass die Beschwerden, aufgrund derer die Operation nötig wurde, Ende August 2014 nach einer ungünstigen Bewegung akut auftraten ( Urk. 11); es ist also unwahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch eine Problematik im linken Knie zusätzlich beeinträchtigt war. Somit ist in somatischer Hinsicht auch für die Zeit von Anfang 2012 bis Mitte 2014 die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des I.___ be ziehungsweise diejenige von Dr. C.___ massgebend. 2.4 2.4.1

Die behandelnden und begutachtenden medizinischen Fachpersonen waren sich sodann einig darüber, dass neben den körperlichen Befunden auch eine psychische Problematik vorhanden ist. 2.4.2

So führte Dr. C.___ im Bericht an die Suva vom 31. Oktober 2008 aus, der Beschwerdeführer habe im Laufe der Zeit psychische Beschwerden mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressi ven Episode entwickelt ( Urk. 23/83 S. 2) , und dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer von November 2008 bis März 2009 eine achtwöchige tages klinische Rehabilitation im D.___ ermöglicht. In den beiden Berichten vom 26. Februar und vom 27. April 2009 über diese Behand l ung sowie im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. April 2009 bestätigte das D.___

die Diagnosen einer an haltenden somato formen Schmerzs törung ( ICD-10 Code F45.4 ) und einer mittelgradigen depressi ven Episode (ICD-10 Code F32.1) aus psych otherapeutischer Sicht (Urk. 24/29 S. 1 , Urk. 24/44 .0 und Urk. 7/21 /7 ) , und die se Diagnosen figurieren wieder im späteren Bericht des D.___ an die Beschwerdegeg nerin vom 24. März 2011 ( Urk. 7/49 /5 ).

Dr. E.___ sodann , die den Beschwerdeführer ab Mitte 2008 behandelte, nannte in den Berichten an die Suva vom 4. Dezember 2008 und vom 30. März 2009 die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode ebenfalls und ord nete ihr ein somatisches Syndrom zu (ICD-10 Code F32.11),

des Weiteren beo bachtete sie Merkmale einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Code F60.8) , und ausserdem äusserte sie im zweitgenannten Bericht ebenfalls d en Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzst örung ( Urk. 23/85 S. 1 und Urk. 24/35 S. 1). Bei dieser Diagnostik blieb Dr. E.___ auch in den Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 23. März 2009 und vom 1. März 2011 ( Urk. 7/14/2 und Urk. 7/ 48/1 ).

In der Zeit nach der Begutachtung im I.___ von Ende 2011/Anfang 2012 fand von Februar bis April 2012 die stationäre Behandlung im N.___ statt, das in den Berichten vom 7. März und vom 18. Juli 2013 unter den Diag nosen ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Merkmale einer Per sönlichkeitsstörung

aufführte ( Urk. 7/82/1 und Urk. 7/99/1) . Die O.___ schliesslich stellte in ihren Berichten vom 16. April und vom 26. August 2013 über die tagesklinische Behandlung von Mitte Juli 2012 bis Anfang April 2013 wie Dr. E.___ die Diagnosen einer mittelgra digen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer Persönlich keitsstörung , hingegen nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ( Urk. 7/87/2 und Urk. 7/95/1). 2.4.3

Anders als die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrie und Psychologie führte der Psychiater Dr. L.___ im Gutachten des I.___ vom Januar 2012 aus, e r

vermöge keine depressive Störung zu diagnostizieren , und bestätigte lediglich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/55/12 14). Im Verlaufsgutachten vo m April 2014 beurteilte Dr. L.___ das psychiatrische Zustandsbild al s weit gehend unverändert im Vergleich zur Erstbegutachtung ( Urk. 7/101/10) . Er anerkannte zwar, dass der Beschwerde führer im Jahr 2012, als er während zwei Monaten im N.___ stationär behandelt worden war, an einer Depression gelitten hatte, gelangte jedoch aufgrund der Berichterstattung der Klinik zum Schluss, sein Zustand habe sich dort gebessert , und schloss weiter aus dem Austrit t sbericht der O.___ vom 26. August 2013, die Besserung habe während der dortigen tagesklinischen Behandlung von Mitte Juli 2012 bis An fang Apri l 2013 angehalten ( Urk. 7/101/ 7+ 8+10). Ebenso wenig konnte Dr. L.___ Merkmale einer Persönlichkeitsstörung ausmachen (Urk. 7/101/ 10). Nach wie vor hielt er demgegenüber an der Diagnose einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung fest ( Urk. 7/101/7). 2.4.4

Korrespondi erend mit den Divergenzen in den psychiatrischen Diagnose n beur teilten die behandelnden Fachpersonen auch die psychisch bedingten Ein schränkungen des Beschwerdeführers in der Arbeitsfähigkeit anders als Dr. L.___ .

Das D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in den Bericht en an die Beschwerdegegnerin vom

25. April 2009 und vom 24. März 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ging davon aus, dass er auch für eine angepasste Tätigkeit in diesem Ausmass arb eitsunfähig bleiben werde (Urk. 7/21/7+9 und Urk. 7/49/5-7). Dr. E.___

sodann hielt in ihren Berich ten vom 23. März 2009 und vom 1. März 2011 für die Zeit ab dem Mai 2009 noch eine 30%ige Arbeitstätigkeit (mit einer 30%igen Leistungsminderung) in einer angepassten Tätigkeit für möglich ( Urk. 7/14/ 4 und Urk. 7/48/3), und die O.___

gab im Bericht vom 16. April 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie glaube nicht, dass bei dem in zwischen deutlich chronifizierten psychiatrischen Zustandsbild mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erreichen sei ( Urk. 7/87/5).

Im Vergleich dazu

attestierte Dr. L.___ dem Beschwerdeführer in den beiden Gutac hten vom Januar 2012 und vom April 2014 mangels entsprechender Diagnose keine depressionsbedingte Arbeitsunfähigkeit, und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung schrieb er keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigk eit zu ( Urk. 7/55/12-13, Urk. 7/101/ 7-9). 2.5 2.5.1

Im Folgenden ist zu prüfen , auf welche der divergierende n Beurteilungen abzu stellen ist. 2.5.2

Eine mittelschwere depressive Episode bewirkt gemäss der Definition in der ICD (F32.1), dass der Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusli che und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann .

In beruflicher Hinsicht ist bekannt, dass der Beschwerdefüh r er seine ange stammte Stelle bei der Y.___ AG per Ende Februar 2008 verlor (Urk. 7/13/2) und dass ihm die Wiederaufnahme einer Arbeit als Maurer wegen seines Wirbelsäulenleidens nicht mehr zumutbar war. Er hatte jedoch keine Gelegenheit, seine Leistungsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit zu erproben, und es ist daher keine unmittelbare Aussage dazu möglich, wie sich sein psychisch er Zustand dabei ausgewirkt hat . Hingegen befragte Dr. L.___ den Beschwer deführer ausführ lich zu seinen Aktivitäten im Haus halt und zu seinem sozialen Leben . Dabei gab der Beschwerdeführer an, er führe den Haushalt insoweit selbständig, als er regelmässig Einkäufe tätige und koche , wogegen er bei schwereren Putzarbeiten und dem Erledigen der Wäsche Hilfe einer Verwandten beanspruche, er treffe sich täglich für zwei bis drei Stunden mit einem Kollegen, je nach dessen Arbeitsschicht am Vormittag, am Nachmit tag oder am Abend, gelegentlich in einem Restaurant, er verbringe die Abende meisten s in einer Art Club , wo vor allem V.___ verkehrten und F ussballspiele übertragen würden, und er unterhalte sich generell gerne über Sport und schaue sich gerne Sportsendungen im Fernsehen an ( Urk. 7/55/10-11, Urk. 7/101/ 5-6). Dr. L.___ ist da rin zu folgen (vgl. Urk. 7/55/13-14 und Urk. 7/101/9 ) , dass der so geschilderte Tagesablauf gegen eine mittelschwere Depression im definierten Sinne spric ht.

Einleuchtend sind auch die weiteren Umstände, die Dr. L.___ gegen eine m ittel schwere Depression anführt e . Zum einen ist dies der unmittelbare Ein druck während der Abklärung, nämlich die ausgeglichene und zuweilen heitere Stimmungslage bei der Untersuchung vom November 2011 beziehungsweise die zwar etwas herabgesetzte Stimmung , aber doch lebhafte Mimik und Gestik mit gutem affektivem Kontakt zum Dolmetscher und zum Untersucher bei der Untersuchung vom November 2013 ( Urk. 7/55/11 und Urk. 7/101/7 +8 ). Zum andern ist dies der Hinweis von Dr. L.___

auf die gute Kooperation des Beschwerdeführers während des stationären Aufenthalts im N.___ und während der anschliessenden tagesklinischen Behandlung in der O.___ ( Urk. 7/101/8). Davon b erichteten nicht nur diese beiden Institutionen (vgl. Urk. 7/99/3 und Urk. 7/95/3 ; entgegen der Darstellung in der Beschwerd eschrift [ vgl. Urk. 1 S. 4] hatte sich die Antriebs- und Stimmungslage nicht im Zuge des Aufenthalts in N.___ verschlechtert, sondern eine solche Verschlechterung war der Zuweisungsgr und gewesen [ vgl. Urk. 7/99/1 ] ). Vielmehr

waren b ereits während des achtwö chigen Rehabilitationsprogramms des D.___

von November 2008 bis März 2009 die aktive und regelmässige Teilnahme des Beschwerdeführers an den therapeutischen Sitzungen und der Nutzen der sozialen Kontakte für ihn vermerkt worden ( Urk. 24/44 .2 ), und die H.___ hatte im März 2010 ebenfalls berichtet, der Beschwerdeführer habe regelmässig und sehr moti viert und reflektiert an der Schmerzbewältigungsgruppe und an den klinisch-psychologischen Ei nzelgesprächen teilgenommen, habe davon deutlich profi tieren können und eine grosse Sozialkompetenz und Gewissenhaftigkeit gezeigt ( Urk. 7/34/3) . Später erwähnte auch die Q.___ im Bericht über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom Oktober 2013 die sehr aktive Teilnahme a n den Therapien ( Urk. 7/101/21) und führte im Bericht über den zweiten Aufenthalt vom Oktober/November 2015 aus, der Beschwerdeführer habe in der Gruppentherapie erfahren dürfen, dass er leistungsfähig sei, habe Freude an der kreativen Arbeit gehabt und habe die Schmerzen in den Hinter grund treten lassen können ( Urk. 27/1 S. 3).

Daneben fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl in den Gesprächen mit den behandelnden medizinischen Fachpersonen als auch mit dem psychiat rischen Gutachter immer wieder die Trennung von der Ehefrau im Jahr 2009 und sei ne von Behörden und Versicherungen mitverursachten finanziellen Schwierigkeiten sowie den mit beidem verbundenen Ausschluss von früheren Aktiv i täten hervorhob (vgl. das D.___ in Urk. 24/44.2, Dr. E.___ in Urk. 7/14/3 und Urk. 7/48/2, das N.___ in Urk. 7/82/2 und Urk. 7/99/1 +2 , die O.___ in Urk. 7/95/1, die H.___ in Urk. 7/34/3, die Q.___ in Urk. 7/101/21+22 u nd Urk. 27/1 S. 3, Dr. L.___ in Urk. 7/55/10-11 und Urk. 7/101/ 6-7 ). Di es ist - a ngesichts der dargelegten Akti vitäten im Haushalt, der Teilnahme am sozialen Leben und des aktiven Ein satz es der Ressourcen in der therapeutischen Situation

- ein gewichtiger Hin weis darauf, dass die niedergedrückte Stimmungslage in wesentlichem Mass durch eine ausgeprägte psychosoziale Problematik bestimmt wird und sich durch Zuwendung und Beschäftigung positiv beeinflussen lässt. Dieser Umstand wiederum vermag die Beurteilung von Dr. L.___ , es sei keine Depression im eigentlichen, krankheitswertigen Sinn zu diagnostizieren, zu stützen. Es kann daher darauf abgestellt werden. 2.5.3

Dr. L.___ kann auch darin gefolgt werden, dass er keine Persönlichkeitsstö rung mit Krankheitswert diagnostizierte. Entsprechend seinen Ausführungen (vgl. Urk. 7/101/10) trifft zu, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in den Berichten des N.___ und der O.___ wohl aufgeführt ( Urk. 7/82/ 1 und Urk. 7/99/1 sowie Urk. 7/87/2 und Urk. 7/95/1), jedoch nicht näher erläutert wurde. Es ist daher davon auszu gehen, dass diese beiden Institutionen die betreffende Diagnose aus dem Diag nosekatalog von Dr. E.___ übernahmen, ohne sie jedoch durch eigene Beobachtungen zu verifizieren. Dr. E.___ ihrerseits sprach in ihrem Bericht vom 1. März 2011 im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung von einer Anspruchshaltung mit Grandiositätsschema und einer Persönlichkeitsstruktur mit depressiv- dysphorischer Symptomatik mit narzisstischen Krisen und suizi dalen Einengungen und führte aus, dies habe in der Therapie kaum aufgefangen werden können ( Urk. 7/48/2). Die vorstehend beschriebene durchwegs gute , aktive und auch gewinnbringende Teilnahme bei sämtlichen durchlau fenen Therapieprogrammen spricht allerdings geg en diese Darstellung von Dr. E.___ . Wenn der Beschwerdeführer das Gelernte, wie Dr. E.___ schrieb, nicht im Alltag einsetzen konnte ( Urk. 7/48/2), so kann dies deshalb nicht einleuchtenderweise auf eine klinisch relevante Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden. Dr. E.___ sprach denn an anderer Stelle ihres Berichts vom 1. März 2011 auch nur von einer Persönlichkeitsakzentuierung ( Urk. 7/48/2 Ziffer 1.4 am Ende) und hatte die Persönlichkeitsstörung zudem in ihrem ersten Bericht vom 23. März 2009 noch unter den Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 7/14/2). 2.5.4

Was schliesslich die Diagnose der anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung betrifft, so beurteilte Dr. L.___ deren Auswirkungen sowohl im Gutachten vom Januar 2012 als auch im Verlaufsgutachten vom April 2014 anhand der damals massgebend gewesenen Kriterien der Rechtsprechung ( Urk. 7/55/13 und Urk. 7/101/9 ). Diese sind unterdessen ersetzt worden durc h die dargeleg ten In dikatoren, die auf alle im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung noch hängi gen Fälle anwendbar sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Aus den nachfolgenden Gründen lassen indessen die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach den neuen Indikatoren zu, sodass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 33) keine ergänzenden Abklärun gen erforderlich sind.

In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ sind für den Komplex

„ Gesund - heits schädigung “

die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der Behandlungs

- und Eingliederungs erfolg und die Komorbiditäten zu ermitteln (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1-E. 4.3.1.3) . Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass auf der einen Seite ein Teil des Schmerzbildes bereits durch das körperliche Rückenleiden erklärt werden kann und dort berücksichtigt worden ist und dass auf der anderen Seite dem orthopädischen Teilgutachter des I.___ auch verschie dene Anzeichen überzeichnete r Schmerzangaben auffielen , so eine wesentlich höhere Beweglichkeit der Wirbelsäule und des linken Knies ausserhalb der Untersuchungssituation , ein g rotesk anmutendes Gangbild, das sich im Rück wärtsgang nicht reproduzieren liess und im Gegensatz zum nur leichten Schon hinken

auf dem Weg zur psychiatrischen Untersuchung stand, sowie die Fähig keit, während einer Dreiviertelstunde ruhig und ohne Einnehmen einer Schon haltung zu sitzen ( Urk. 7/55/11+16+17+19). Damit sind die B efunde einer somatoformen Schmerzstörung nicht sehr ausgeprägt. Ein Eingliederungserfolg sodann konnte nicht erzielt werden; da hingegen in den einzelnen Behand lungsprogrammen , wie schon dargelegt, immer wieder auch Fo rtschritte zu ver zeichnen waren, ist es wahrscheinlich, dass für den mangelnden Eingliede rungserfolg

auch krankheitsfremde Gründe verantwortlich waren . An Komorbi ditäten ist zweifellos das organische Rückenleiden vorhanden, hingegen fehlt es , wie dargelegt, an einer psychischen Komorbidität . Zum Komplex „Persönlich keit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) kann ebenfalls auf das bereits Dargelegte ver wiesen werden, wonach die Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers ihn nicht daran gehindert haben, sich in den durchlaufenen Therapieprogrammen aktiv und reflektierend einzusetzen und davon zu profitieren. Was schliesslich den Komplex „Sozialer Kontext“ anbelangt (BGE 141 V 281 E. 4.3.3), so wurde die schwierige psychosoziale Situation mit Trennung von der Ehefrau und finanziellen Schwierigkeiten bereits erörtert, gleichermassen dargelegt wurde aber auch , dass der Beschwerdeführer zum einen über soziale Ressourcen in Form der regelmässigen Beziehung zu einem Kollegen und einem Kollegenkreis in einem Club verfügt und dass ihm zum andern von den behandelnden medi zinischen Fachpersonen eine gute Sozialkompetenz sowie die Eigenschaft bescheinigt wurde, von soziale n

Kontakten zu profitieren ( Klinik H.___ in Urk. 7/34/3, D.___ in Urk. 24/44.2). Bei diesen Gegebenheiten kann nicht von einer somatoformen Schmerzstörung erheblichen funktionellen Schweregrades gesprochen werden.

Bei der Prüfung der Kategorie „Konsistenz" sodann (Vergleich der Aktivi - t ätenni veaus der verschiedenen Lebensbereiche und Leid ensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.4) ist in Übereistimmung mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 35) nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Haushalt als auch im sozialen Leben Aktivitäten zeigt und dass insbesondere seine Fähigkeit, mit einer gewissen Unterstützung bei schwereren Arbeiten, seinen Haushalt zu führen , für die Fähigkeit spricht, auch eine leichtere Berufsarbeit zu verrichten. Dies gilt ungeachtet dessen, dass ein gewisser Leidensdruck dadurch glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen an Reha bilitationsprogrammen teilnahm.

Zusammengefasst lässt sich somit die Beurteilung von Dr. L.___ , die anhal tende somatoforme Schmerzstörung wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, auch anhand der neuen Indikatoren der Recht sprechung stützen. 2.5.5

Damit ist in psychiatrischer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeitsb eurteil ung von Dr. L.___ abzustellen und davon auszugehen, dass keine psychischen Befunde vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über die körper lich bedingten Einschränkungen hinaus beeinträchtigen. 2.6 2.6.1

Zu beurteilen bleibt, wie sich die körperlich bedingten Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. 2.6.2

Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Maurer besteht gemäss der übereinstimmenden Beurteilung von Dr. C.___ und der Ärzte des I.___ seit Februar 2007. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG lief somit im Februar 2008 ab. Der mutmassliche

Rentenanspruch des Beschwerdeführers kann hingegen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Anmeldung vom

E. 4 /87). Der Einspracheentscheid wurde nicht angefochten, und die Suva leistete dem Versicherten für die Zeit vom 7. August 2008 bis zum 31. Januar 2010 durch gehend Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit . Danach blieben die Leistungen der Suva eingestellt (Schreiben der Suva vom 28. Juni 2010, Urk. 24 /94). 2. 2.1

Am 14. Februar 2009 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung ange meldet ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin eingeholt ( Urk. 7/13) und die Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen erstellen las sen, nämlich den Bericht von Dr. E.___ vom 23. März 2009 (Urk. 7/14), den Bericht des D.___ vom 25. April 2009 (Urk. 7/21) und den Bericht von Dr. C.___ vom 4. Juni 2009 (Urk. 7/24). Ausserdem hatte sie d en Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 17. März 2010 zu den Akten genommen, wo der Versicherte im Januar/Februar 2010 während vier Wochen hospitalisiert gewesen war ( Urk. 7/34), und hatte von der Suva Akten beigezogen ( Urk. 7/30 und Urk. 7/38).

Nachdem der Versicherte der IV-Stelle den Bericht des D.___ vom 10. Januar 2011 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung hatte zukommen lassen ( Urk. 7/45), holte jene dort sowie bei Dr. E.___ und Dr. C.___ aktuelle Berichte ein (Bericht v on Dr. E.___ vom 1. März 2011, Urk.

E. 7 /74), liess durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas m it den Eingaben vom 2. März und vom 18. April 2

E. 012 Einwendungen erheben (Urk. 7 /64 und Urk. 7/70). Die IV-Stelle holte den Bericht des N.___ vom 7. März 2013 ein ( Urk. 7/82) und - auf den Antrag des Versicherten vom 15. März 2013 hin ( Urk. 7/85/1) - den Bericht der O.___ , Tages k linik des Zentrums für Soziale Psychi atrie, vom 16. April 2013 ( Urk. 7/87); der Versicherte war dort von Mitte Juli 2012 bis Anfang April 2013 an zwei halben Tagen pro Woche in der Tages klinik

psychiatrisch behandelt worden (Urk. 7/87/2-3).

Ausserdem erhielt die IV-Stelle Kenntnis vom Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 28. Februar 2013, mit welchem dem Vers icherten für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 Taggelder der Atupri Krankenkasse zugesprochen worden waren ( Urk. 7/85/2-21 ; Eingabe des Versicher ten vom 27. November 2012, Urk. 7/85/1 ). Die IV-Stelle unterbreitete die neuen Akten dem I.___ zur Stellungnahme (Schreiben des I.___ vom 29. Mai 2013, Urk. 7/89).

Nachdem die IV-Stelle von einer Rückenoperation des Versicherten vom April 2013 erfahren hatte (provisorischer Schnellb ericht vom 15. April 2013, Urk. 7/91) und den

Austrittsbericht des N.___ vom 18. Juli 2013 ( Urk. 7/99) sowie den Austrittsbericht der O.___

vom 26. August 2013 über die tagesklinische Behandlung von Mitte Juli 2012 bis Anfang April 2013 erhalten hatte ( Urk. 7/95), holte sie bei Dr. L.___ des I.___ das psychiatrische Verlaufsgu tachten vom 28. April 2014 ein (Untersuchung vom 25. November 2013; Urk. 7/101/1-11, m itunterzeichnet von Dr. P.___ ). Das Verlaufsgutachten bezog auch Unterlagen über eine Hos pitalisation in der Q.___ vom Oktober 2013 ein (Urk. 7/101/ 16-23). Nachdem die IV-Stelle nochmals eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. M.___ vom 6.

Mai 2014 eingeholt hatte (Urk. 7/105/4) und der Versicherte Gelegenheit gehabt hatte, mit Eingabe vom 26. Mai 2014 zu den neuen Unterlagen Stellung zu nehmen ( Urk. 7/104), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2014 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem errechneten Inva lidit ätsgrad von 34 % ( Urk. 2 = Urk. 7/106 ; Fest st ellungsblatt in Urk. 7/105 ). 3.

Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2014 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas mit Eingabe vom

4. August 2014 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei mindestens eine halbe Rente zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre aktuelle Abklärung unter Einschluss sämtlicher Beschwer den erstellen zu lassen, worauf neu zu entscheiden sei ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). In der Replik vom 20. Oktober 2014 hielt der Ver sicherte an den Vorbri ngen in der Beschwerde fest ( Urk. 10). Des Weiteren liess er einen Bericht des Z.___ vom 1 2. September 2014 über eine Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie

einreichen ( Urk. 11), und am

30. Oktober 2014 ( Urk.

13) liess er d em Gericht die Berichte von Dr. med. U .___ , Spezialarzt für Neurochirurgie, über die Rückenoperation vom April 2013 zukommen ( Urk. 14/1 und Urk. 14/2). Die IV-Stelle beantragte in der Duplik vom 3. Dezember 2014 weiterhin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 18).

Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 ( Urk.

20) zog das Gericht die Akten der Suva zu den Unfällen vom 16. Februar 2007 und vom 4. /5. August 2008 bei ( Urk. 23/1-90 und Urk. 24/1-98). Der Versicherte liess dazu mit Eingabe vom 1 2. Februar 2016 Stellung nehmen ( Urk.

26) und reichte Berichte über einen weiteren Aufenhalt in der Q.___ (heute: R.___ ) von Anfang Oktober bis Anfang November 2015 ein (Urk . 27/1-3). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 26. Februar 2016 auf eine Stellungnahme ( Urk. 29). Sodann gab das Gericht den Parteien m it Verfü gung vom

9. Juni 2016 Gelegenheit, unter dem Blickwinkel der neuen Recht sprechung des Bundesgerichts zu den Auswirkungen der sogenannten pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage Stellung zu nehmen ( Urk. 31). Der Versicherte liess sich mit Eingabe vom

27. Juni 2016 vernehmen ( Urk. 33); die IV-Stelle erstat tete ihre Stellungnahme am 8. August 2016 ( Urk. 35 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 14 Februar 2009 ( Urk. 7/1) entstehen. Bei einem rentenerheblichen Invaliditätsgrad stünde dem Beschwerdeführer die Rente daher ab August 2009 zu (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). Mithin sind die hypothetischen Einkommensverhältnisse des Jahres 2009 für die Invali ditäts bemessung massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/201 3 vom 1 4. November 2013 E. 2.1) und entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde schrift (vgl. Urk. 1 S. 5) nicht aktuellere Za hlen . 2.6.3

Gemäss den Angaben vom 1 9. März 2009 im Fragebogen für den Arbeitgeber hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 bei guter Gesundheit einen Monats lohn von brutto Fr. 6‘300.-- beziehungsweise einen Jahreslohn von brutto Fr. 81‘900.-- (13 x Fr. 6‘300.--) erhalten ( Urk. 7/13/3). Dieser Wert ist als Vali deneinkommen einzusetzen. 2.6.4

Was das mutmassliche Invalideneinkommen be trifft, so ist in der vom Bun des amt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2008 (S. 26 Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4‘806.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise un ter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmäs siger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2009 betriebsüb liche wö chent liche Arbeitszeit von 41,6

Stunden (vgl. BFS

- Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA], Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der Teuerung (für Männer um 2,1 % ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für Statistik der Unfallver sicherung [SSUV] , Tabelle T1.1.05 ) ergibt sich für das Jahr 2009 bei voller Leistungsfähigkeit ein Monatslohn von Fr. 5‘103.-- beziehungsweise ein Jah reslohn von Fr. 61‘236.-- (12 x Fr. 5‘103.--).

Rechtsprechungsgemäss ist sodann durch eine Herabsetzung des tabella risch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch er fah rungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichti gung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug von 10 % vor ( Urk. 7/59) , wogegen der Beschwerdeführer einen wesentlich höheren Ab zug angewendet haben will (Urk. 1 S. 6) .

Das Bundesgericht hat in einem ak t uellen Entscheid auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach zur Bemessung des Invalideneinkommens insbesondere dann ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leis tungsfähigkeit eingeschränkt ist , dass hingegen dort, wo leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind , allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt ist , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigk eiten umfass t ( Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer ist nach der Formulierung im Gutachten des I.___ , wo im Gesamtgutachten die Beurteilung von

Dr. K.___ übernommen wurde ( Urk. 7/55/20+23) , eine körperlich leichte, nach der Formulierung von Dr. C.___ ( Urk. 7/24/4 und Urk. 7/50/4) eine

körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit zumutbar. In Anwendung der dargelegten Rechtsprechung is t daher wegen des Erfordernisses der beruflichen Umstellung auf eine körperlich weniger anspruchsvolle Tätigkeit höchstens ein

niedriggradiger Abzug zuge lassen . Da es dem Beschwerdeführer ferner zuzumuten ist, eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zu verrichten, ist auch keine Erhöhung des Abzugs wegen schlechter bezahlter Teilzeitarbeit vorzunehmen. Des Weiteren hat das Bundes gericht festgehalten, Hilfsarbeiten würden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt, weshalb der Faktor Alter sich nicht zwingend lohnsenkend auswirke, und die Bedeutung der Dienstjahre sinke mit der Abnahme des Anforderungsniveau s, weshalb eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ebenfalls nicht zwangsläufig abzugsrelevant sei ( Urteile des Bun desgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 3.4.2 und 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2) . Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn schon über 50 Jahre alt war und dass er seit dem Verlust der angestammten Stelle keine Arbeit mehr aufgenommen hat, führen demnach ebenfalls höchstens zu einem geringfügigen Lohnabzug. Der Beschwerdeführer ist sodann Inhaber der Aufenthaltsbewilligung der Kategorie C (Niederlassung ; vgl. Urk. 7/2) und ist daher wegen seines Ausländerstatus nicht in einem Mass benachteiligt, das einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2011 vom 2 8. März 2011 E. 4.3). Was schliesslich die Sprachkenntnisse betrifft, so war bei der Begutachtung im I.___ zwar teilweise ein Dolmetscher anwesend; zumindest bei der orthopädischen Untersuchung traten gemäss Dr. K.___ jedoch bei der direkten Unterredung mit dem Beschwerdeführer keine Verständigungsprobleme auf ( Urk. 7/55/14). Es ist des halb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung einer angepassten Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 gegenüber besser Deutsch sprechenden Kollegen nicht lohnmässig benachteiligt ist .

Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren erscheint der von der Beschwerde gegnerin gewählte Abzug von 10 % als angemessen. Er ergibt ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 55‘112.--. 2.6.5

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 81‘900.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 55‘112.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von auf gerundet 33 % , was einen Anspruch auf eine Rente ausschliesst. Immer noch e in rentenausschliessendes Invalideneinkommen ergäbe sich im Übrige n auch bei einem Abzug von 15 % . Es beliefe sich auf Fr. 52‘051.-- und hätte einen Invaliditätsgrad von abgerundet 36 % zur Folge. 2.7

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 3.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 35 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00774 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

31. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1957, arbeitete ab August 2003 vollzeitlich als Maurer bei der Y.___ AG (Angaben im Frage bogen für Arbeitgebende vom 19. März 2009, Urk. 7/13).

Am 16. Februar 2007 stürzte X.___ bei der Arbeit von einer Leiter und erlitt dabei eine Deckplattenimpressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 und eine Pfählungsverletzung des linken Knies (Schadenmeldung UVG vom 22. Februar 2007, Urk. 23/1; Arztzeugnis UVG des Spitals Z.___ vom 16. März 2007, Urk. 23/7). Der Wirbelbruch wurde konservativ behandelt , und am linken Knie wurde im Spital Z.___ eine Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie durchgeführt (Operationsbericht in Urk.

23/18). Nach dem der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, X.___ am 10. Oktober 2007 untersucht hatte (Urk. 23 /35) , eröffnete ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), welche bis dahin Taggel der auf der Basis einer durchgehen d 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hatte, mit Verfügung vom 27. November/11. Dezember 2007, dass er ab dem 1. November 2007 wieder zu 50 % und ab dem 1. Dezember 2007 zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 23/46 und Urk. 23 /48). X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas , liess gegen diese Verfügung Einsprache erheben , welche die Suva in der Folge mit Entscheid vom 23. Januar 2008 ab wies

(Urk. 23 /61). Der Entscheid blieb unangefochten.

Per Ende Februar 2008 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit X.___ auf (vgl. Urk. 7/13/2). X.___

meldete sich daraufhin b ei der Arbeitslosenversicherung an und erhielt

vom 3. März bis zum 1 2. Juli 2008 Arbeitslosentaggelder

(vgl. die Angaben der Arbeitslosenkasse im Fragebogen zuhanden der Invalidenversicherung vom 6. April 2009, Urk. 7/18/1). 1.2

In der Nacht vom 4. auf den 5. August 2008 war X.___ im Ausland von einem Autounfall betroffen, bei dem der Wagen, in dem er als Beifahrer sass, gegen den Strassenrand prallte (Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 3. Oktober 2008, Urk. 24 /1 ; Arztzeugnis UVG von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 5. September 2008, Urk. 24/5 ). In der Folge stand X.___ in der Behandlung von Dr. med. C.___ , Spezial arzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, d er ein Halswirbelsäulentraum a mit Kopfanprall diagnostiziert e

(Berichte von Dr. C.___ an die Suva vom 31. Oktober 2008, Urk. 23/83, und vom 25. April 2009, Urk. 24/38) . Ausserdem absolvierte X.___ auf Zuweisung von Dr. C.___ hin in der Zeit von Ende November 2008 bis Anfang März 2009 ein achtwöchiges tagesklinisches Rehabilitationsprogramm im D.___ , Rehabilitationszentrum für Psychoso matik (Berichte des D.___ vom 14. Oktober 2008, Urk. 23/82, vom 26. Februar 2009, Urk. 2 4 /29 , und vom 27. April 2009, Urk. 24/44 .0-6 ). Des Weiteren wurde er ab Mitte 2008 von Dr. med. E.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ambulant behandelt (Bericht e von Dr. E.___

an die Suva vom 4. Dezember 2008, Urk. 23/85 , und vom 30. März 2009, Urk. 24/35).

Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. A.___ vom

23. Juni 2009 ( Urk. 24/46) einschliesslich von Magnetresonanztomographien des Schädels und der Hals- und Len denwirbelsäule

(Bericht der Klinik F.___ vom 16. Juli 2009, Urk. 24 /53) und einer Aktenbeurteilung von Dr. med. G.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2009 im Auftrag der Suva (Urk. 2 4/55) hielt die Suva m it Verfügung vom 14. Januar 2010 fest, dass sie für die seit dem 13. Juni 2008 anhaltende und den Unfall vom 4. August 2008 überdauernde Arbeitsunfähi gkeit keine Taggelder erbringe, dass d ie Kos ten für die Behandlung der psychischen Beschwerden, für die sie nach dem Unfall vom 4. August 2008 zunächst aufgekommen sei, ab dem 6. März 2009 zulasten der Krankenkasse gingen und dass generell die Versicherungsleistun gen per Ende Januar 2010 eingestellt würden (Urk. 24/65).

Mit Entscheid vom 28. April 2010 hiess die Suva die Einsprache des Versicherten teilweise gut und sprach ihm aufgrund des Unfalls vom 4. August 2008 Taggelder zu (Urk. 2 4 /87). Der Einspracheentscheid wurde nicht angefochten, und die Suva leistete dem Versicherten für die Zeit vom 7. August 2008 bis zum 31. Januar 2010 durch gehend Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit . Danach blieben die Leistungen der Suva eingestellt (Schreiben der Suva vom 28. Juni 2010, Urk. 24 /94). 2. 2.1

Am 14. Februar 2009 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung ange meldet ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin eingeholt ( Urk. 7/13) und die Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen erstellen las sen, nämlich den Bericht von Dr. E.___ vom 23. März 2009 (Urk. 7/14), den Bericht des D.___ vom 25. April 2009 (Urk. 7/21) und den Bericht von Dr. C.___ vom 4. Juni 2009 (Urk. 7/24). Ausserdem hatte sie d en Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 17. März 2010 zu den Akten genommen, wo der Versicherte im Januar/Februar 2010 während vier Wochen hospitalisiert gewesen war ( Urk. 7/34), und hatte von der Suva Akten beigezogen ( Urk. 7/30 und Urk. 7/38).

Nachdem der Versicherte der IV-Stelle den Bericht des D.___ vom 10. Januar 2011 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung hatte zukommen lassen ( Urk. 7/45), holte jene dort sowie bei Dr. E.___ und Dr. C.___ aktuelle Berichte ein (Bericht v on Dr. E.___ vom 1. März 2011, Urk. 7 /48 ; Bericht des D.___ vom 24. März 2011, Urk. 7/49; Bericht von Dr. C.___ vom 23. April 2011, Urk. 7 /50). Anschliessend liess die IV-Stelle den Versicherten durch das I.___ poly disziplinär begutachten ( Untersuchung vom November 2011 und Gutachten vom 18. Januar 2012 von Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, Dr. med. K.___ , Spezialarzt für Orthopädi sche Chirurgie, und Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Psy chiatrie und Psy chotherapie, Urk. 7 /55) . 2.2

Die IV-Stelle holte danach die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. M.___ , Spezialarzt für Anästhesie, vom 9. Februar 2012 ein ( Urk. 7/60/ 6-

7) und teilte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 28. Februar 2012 mit , dass sie seinen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 34 % zu ver neinen gedenke (Urk. 7 /62 ; Einkommensvergleich vom 20. Februar 2012, Urk. 7/59, und Feststellungsblatt in Urk. 7/60 ). Der Versicherte, der sich in die ser Zeit - vom 21. Februar bis zum 19. April 2012 - im N.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychot herapie, aufhielt (vorläufiger Austritts bericht vom 19. April 2012, Urk. 7 /74), liess durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas m it den Eingaben vom 2. März und vom 18. April 2 012 Einwendungen erheben (Urk. 7 /64 und Urk. 7/70). Die IV-Stelle holte den Bericht des N.___ vom 7. März 2013 ein ( Urk. 7/82) und - auf den Antrag des Versicherten vom 15. März 2013 hin ( Urk. 7/85/1) - den Bericht der O.___ , Tages k linik des Zentrums für Soziale Psychi atrie, vom 16. April 2013 ( Urk. 7/87); der Versicherte war dort von Mitte Juli 2012 bis Anfang April 2013 an zwei halben Tagen pro Woche in der Tages klinik

psychiatrisch behandelt worden (Urk. 7/87/2-3).

Ausserdem erhielt die IV-Stelle Kenntnis vom Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 28. Februar 2013, mit welchem dem Vers icherten für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 Taggelder der Atupri Krankenkasse zugesprochen worden waren ( Urk. 7/85/2-21 ; Eingabe des Versicher ten vom 27. November 2012, Urk. 7/85/1 ). Die IV-Stelle unterbreitete die neuen Akten dem I.___ zur Stellungnahme (Schreiben des I.___ vom 29. Mai 2013, Urk. 7/89).

Nachdem die IV-Stelle von einer Rückenoperation des Versicherten vom April 2013 erfahren hatte (provisorischer Schnellb ericht vom 15. April 2013, Urk. 7/91) und den

Austrittsbericht des N.___ vom 18. Juli 2013 ( Urk. 7/99) sowie den Austrittsbericht der O.___

vom 26. August 2013 über die tagesklinische Behandlung von Mitte Juli 2012 bis Anfang April 2013 erhalten hatte ( Urk. 7/95), holte sie bei Dr. L.___ des I.___ das psychiatrische Verlaufsgu tachten vom 28. April 2014 ein (Untersuchung vom 25. November 2013; Urk. 7/101/1-11, m itunterzeichnet von Dr. P.___ ). Das Verlaufsgutachten bezog auch Unterlagen über eine Hos pitalisation in der Q.___ vom Oktober 2013 ein (Urk. 7/101/ 16-23). Nachdem die IV-Stelle nochmals eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. M.___ vom 6.

Mai 2014 eingeholt hatte (Urk. 7/105/4) und der Versicherte Gelegenheit gehabt hatte, mit Eingabe vom 26. Mai 2014 zu den neuen Unterlagen Stellung zu nehmen ( Urk. 7/104), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2014 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem errechneten Inva lidit ätsgrad von 34 % ( Urk. 2 = Urk. 7/106 ; Fest st ellungsblatt in Urk. 7/105 ). 3.

Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2014 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas mit Eingabe vom

4. August 2014 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei mindestens eine halbe Rente zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre aktuelle Abklärung unter Einschluss sämtlicher Beschwer den erstellen zu lassen, worauf neu zu entscheiden sei ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). In der Replik vom 20. Oktober 2014 hielt der Ver sicherte an den Vorbri ngen in der Beschwerde fest ( Urk. 10). Des Weiteren liess er einen Bericht des Z.___ vom 1 2. September 2014 über eine Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie

einreichen ( Urk. 11), und am

30. Oktober 2014 ( Urk.

13) liess er d em Gericht die Berichte von Dr. med. U .___ , Spezialarzt für Neurochirurgie, über die Rückenoperation vom April 2013 zukommen ( Urk. 14/1 und Urk. 14/2). Die IV-Stelle beantragte in der Duplik vom 3. Dezember 2014 weiterhin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 18).

Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 ( Urk.

20) zog das Gericht die Akten der Suva zu den Unfällen vom 16. Februar 2007 und vom 4. /5. August 2008 bei ( Urk. 23/1-90 und Urk. 24/1-98). Der Versicherte liess dazu mit Eingabe vom 1 2. Februar 2016 Stellung nehmen ( Urk.

26) und reichte Berichte über einen weiteren Aufenhalt in der Q.___ (heute: R.___ ) von Anfang Oktober bis Anfang November 2015 ein (Urk . 27/1-3). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 26. Februar 2016 auf eine Stellungnahme ( Urk. 29). Sodann gab das Gericht den Parteien m it Verfü gung vom

9. Juni 2016 Gelegenheit, unter dem Blickwinkel der neuen Recht sprechung des Bundesgerichts zu den Auswirkungen der sogenannten pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage Stellung zu nehmen ( Urk. 31). Der Versicherte liess sich mit Eingabe vom

27. Juni 2016 vernehmen ( Urk. 33); die IV-Stelle erstat tete ihre Stellungnahme am 8. August 2016 ( Urk. 35 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 1. 2 1.2.1

Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesge richt die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen , weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nach weis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nach weis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweis - losigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invali disierend auswirke ( BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).

Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkri terium

hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt , also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprä gung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet , die bei entsprechender Intensi tät auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hatten hinweisen können , nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein en mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dau ernde Rückbildung, ein en ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein en verfestigten , the rapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).

Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der

anhal tenden somatoformen Sch merzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n

Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 1. 2.2

Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck

Dieser Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krank heitsge winnes und auf die Bedeutung der psychiatrische n Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesge richt dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen d ie funktionellen Einschränkun gen nach wie vor m it überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen sein nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).

Was die Beweismittel betrifft, so verlieren Gutachten, die vor der dargelegten Rechtsprechungsänderung eingeholt worden sind, gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts nicht zwangsläufig ihren Beweiswert. Vielmehr soll im ein zelnen Fall geprüft werden, ob diese Gutachten, allenfalls zusammen mit wei te ren fachärztlichen Berichten , eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass ge b lichen In dikatoren erlaub en ( vgl. BGE 141 V 281 E. 8). 1.3 1.3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid s ind .

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden ein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). 1.3.2

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zu sätzlich kann der Rentenans pruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

nicht vor Ablauf von sechs Mona ten nach der Geltendmachung entstehen.

D ie Rente wird vom Beginn des Mo nats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch gestützt auf das polydis - zipli näre

Gutachten des I.___ vom

18. Januar 2012 ( Urk. 7/55) und auf das psychiatrische Verlaufsgutachten d es I.___ vom 28. April 2014 (Urk. 7/101/1-11). Das I.___

erachtete den Beschwerdeführer im Januar 2012 aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Maurer und für jede andere körperlich mittelschwer oder schwer belastende Tätig keit als arbeitsun fähig , attestierte ihm hing e gen für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/55/ 22- 24). Im Ver laufsgutachten vom April 2014 sodann hielt das I.___ fest, das psychiatrische Zustandsbild habe sich seit der letzten Begut achtung nicht wesentlich verändert und es bestehe nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 7/101/10). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Beurteilung der Gutachter des I.___ berücksichtigten die Feststellungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen zu wenig beziehungsweise wider sprächen diesen ( Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 10 S. 2). 2 .2 2.2.1

Über die körperlichen Befunde , soweit sich diese bildgebend darstellen liessen,

und über deren Interpretation finden sich in den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Diskrepanzen. 2.2.2

In Bezug auf den Wirbelbruch vom Februar 2007 beschrieb das behandelnde Z.___ schon in seinen Berichten vom 9. Juli und vom 3. Oktober 2007 stabile Verhältnisse und zurückgegangene Beschwerden ( Urk. 23/20 und Urk. 23/34), und auch bei der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. A.___ vom Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer keine namhaften Beschwerden mehr im Bereich der Frakturstelle des LWK 1 an ( vgl. Urk. 23 /35 S. 4). Im Ein klang damit steht, dass die Klinik S.___

die Deckplattenimpressionsfraktur des LWK 1 im Bericht über eine Magnetresonanztomographie der Lendenwir belsäule

vom 9. April 2008 (Urk. 7/55/33-34) a ls lediglich leicht bezeichnete .

Hingegen brachte die Magnetresonanztomographie vom April 2008 zahlreiche degenerative Veränderungen im Bereich zwischen L2 bis S1 und insbesondere eine mässige Spinalkanalstenose und eine Einengung des Neuroforamens L4/L5 zu Tage ( Urk. 7 /55/ 33-34) . Die nachfolgende Magnetresonanztomographie, welche die F.___ im Juli 2009 anfertigte, reproduzierte diese Veränderungen - die Klinik nannte Diskusprotrusionen auf der Höhe L2/L3, L3/L4 und L5/S1, eine mittelgrosse mediane Diskushernie auf der Höhe L4/L5 , Osteochondrosen , Spondylosen und

Fazettengelenksarthrosen

sowie e ine mittelschw ere zentrale Spinalkanalstenose und foraminale Stenosen , jedoch ohne Nervenwurzelkompressionen (Urk. 24/53).

In einem Berich t des T.___ an Dr. C.___

über eine weitere Magnetresonanzunter suchung der Lendenwirbelsäule vom 13. April 2010 wurde d ie spina le Enge sogar als hochgradig eingestuft, und zusätzlich wurden Irritationen von Ner venwurzeln an verschiedenen Stellen (L4, L5 und S1) beschrieben

( Urk. 7/55/25) . Im Jahr 2013 stellte Dr. U.___ dann die Indikation für ope rative Dekompressionen in den Bereichen L4/ L 5 und L5/S1 (vgl. Urk . 14/2), nachdem er die Nervenwurzeln L5 und S1 anhand der Analyse de r

Magnetreso nanztomographien von 2008 und 2010 schon in einem Bericht vom Juni 2010 als komprimiert beurteilt hatte ( Urk. 7/55/29-30); er hielt anschliessend im Austrittsbericht vom 15. April 2013 fest, nach der Operation sei keine radikuläre Symptomatik mehr aufgetreten ( Urk. 14/1 S. 2). 2.2.3

Was die Halswirbelsäule betrifft, so zeigte die Magnetresonanztomographie der F.___ vom J uli 2009 als mässig bezeichnete degenerative Veränderungen mit einer Einengung des Foramen intervertebrale auf der Höhe C6/ C 7 und einer möglichen Irritation der Nervenwurzel C7 , und im Übrigen wurden normale Verhältnisse

beschrieben ( Urk. 24/53 ). 2.2.4

Im linken, beim Unfall vom Februar 2007 verletzten Knie ergab eine Bilda uf nahme

vom September 2010 gemäss der Beschreibung im Bericht von Dr. C.___ vom 23. April 2011 den Befund eine r medi al betonte n Gonarthrose und eines leichten Gelenkserguss es mit Schwellung ( Urk. 7/50/3) . Das rechte Knie wurde im September 2014 operiert, nachdem mit aktueller Magnetreso nanzaufnahme Risse im Hinter- und im Vorderhorn des Innenmeniskus und frei e Gelenkskörper festgestellt worden waren ( Urk. 11). 2.3 2.3.1

Was die klinische Relevanz der dargelegten somatischen Befunde und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, so besteht unter den medizinischen Fachleuten Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer aufgrund der degene rativen Befunde in der Lendenwirbelsäule eingeschränkt ist.

Dr. C.___ als behandelnder Wirbelsäulenspezialist mutete dem Beschwerdefüh rer in den beiden Berichten a n die Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2009 und vom 23. April 2011 die angestammte Tätigkeit als Maurer seit dem Unfall vom Februar 2007 nicht mehr zu ( Urk. 7/24/4, Urk. 7/50/4), und die Gutachter des I.___ teilten diese Beurteilung gest ützt auf die Erhebungen von Dr. K.___ ( Urk. 7/55/20+23+24). Dass sich durch die Operation vom April 2013 ( Urk. 14/1 und Urk. 14/2) daran etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich, denn auch wenn gewisse Verengungen in der Lendenwirbelsäule dekomprimiert wer den konnten, so waren die erheblichen degenerativen Veränderungen damit nicht rückgängig gemacht. 2.3.2

Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit als Maurer erachtete Dr. K.___ den Beschwer deführer nach Ablauf von längstens sechs Monaten nach dem Unfall vom Februar 2007 für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung als zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig, wobei das wieder holte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden sollte (Urk. 7 /55 /20 ). Eine vergleichbare Beurteilung gab in den Berichten vom 4. J uni 2009 und vom 23. April 2011

Dr. C.___ ab, wenn er festhielt, dem Beschwerdeführer zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkei ten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zw ischen Sitzen, Stehen und Gehen, wogegen insbesondere das Heben von schweren Lasten zu vermeiden sei , sodass kurzfristig nicht mehr als 15 kg und längerfristig nicht mehr als 4 kg getragen werden sollten ( Urk. 7 /24 /4

und Urk. 7/50/4). Die se Beurteilung von Dr. C.___ berücksichtigt e überdies, wie auch die Beurteilung durch Dr. K.___ , nicht lediglich die Befunde in der Len denwirbelsäule , sondern auch den Zustand der Halswirbelsäule und des linken Knies. Denn Dr. C.___ gab in beiden genannten Berichten auch dazu seine Untersuchungsergebnisse wieder und nannte als somatische Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit n eben dem

lumbospondylogene n Syndrom auch die Verletzung des linken Knies. Wenn er umgekehrt in Bezug auf die Halswirbelsäule, die er als nur endphasisch schmerzhaft in der Beweglichkeit b efand ( Urk. 7/24 und Urk. 7/50), keine Diagnose stellte, so ist daraus abzulei ten, dass er den dortigen Befunden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu schrieb. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er es gewesen war, welcher de r Suva am 31. Oktober 2008 und am 25. April 2009 vom Halswirbelsäulentrauma mit Kopfanprall berichtet h atte ( Urk. 23 /83 S. 2, Urk. 24 /38 S. 2). 2.3.3

Damit kann von Seiten der somatischen Befunde für die Zeit bis zur Begutach tung im I.___

Ende 2011/ Anfang 2012 auf die dortige Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung

abgestellt werden.

Für die Zeit danach ist bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014 keine Verschlechterung des körperlichen Zustands belegt. Insbe sondere führte die Wirbelsäulenoperation vom April 2013 ( Urk. 14/1 und Urk. 14/2) eher zu einer Verbesserung. Demgemäss ist eine zusätzliche Unter suchung durch einen Rückenspezialisten, wie Dr. L.___ sie dem Beschwerde führer gemäss den Vorbringen in der Replik bei der Verlaufsbegutachtung offenbar in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 10 S. 1 f.), für die Sachverhaltsbeurtei lung nicht erforderlich. Des Weiteren erfolgte die Operation des rechten Knies erst im September 2014 und liegt somit ausserhalb des hier zu beurteilenden Zeitraums. Der Bericht d es Z.___ vom 12. September 2014 zeigt auch, dass die Beschwerden, aufgrund derer die Operation nötig wurde, Ende August 2014 nach einer ungünstigen Bewegung akut auftraten ( Urk. 11); es ist also unwahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch eine Problematik im linken Knie zusätzlich beeinträchtigt war. Somit ist in somatischer Hinsicht auch für die Zeit von Anfang 2012 bis Mitte 2014 die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des I.___ be ziehungsweise diejenige von Dr. C.___ massgebend. 2.4 2.4.1

Die behandelnden und begutachtenden medizinischen Fachpersonen waren sich sodann einig darüber, dass neben den körperlichen Befunden auch eine psychische Problematik vorhanden ist. 2.4.2

So führte Dr. C.___ im Bericht an die Suva vom 31. Oktober 2008 aus, der Beschwerdeführer habe im Laufe der Zeit psychische Beschwerden mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressi ven Episode entwickelt ( Urk. 23/83 S. 2) , und dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer von November 2008 bis März 2009 eine achtwöchige tages klinische Rehabilitation im D.___ ermöglicht. In den beiden Berichten vom 26. Februar und vom 27. April 2009 über diese Behand l ung sowie im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. April 2009 bestätigte das D.___

die Diagnosen einer an haltenden somato formen Schmerzs törung ( ICD-10 Code F45.4 ) und einer mittelgradigen depressi ven Episode (ICD-10 Code F32.1) aus psych otherapeutischer Sicht (Urk. 24/29 S. 1 , Urk. 24/44 .0 und Urk. 7/21 /7 ) , und die se Diagnosen figurieren wieder im späteren Bericht des D.___ an die Beschwerdegeg nerin vom 24. März 2011 ( Urk. 7/49 /5 ).

Dr. E.___ sodann , die den Beschwerdeführer ab Mitte 2008 behandelte, nannte in den Berichten an die Suva vom 4. Dezember 2008 und vom 30. März 2009 die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode ebenfalls und ord nete ihr ein somatisches Syndrom zu (ICD-10 Code F32.11),

des Weiteren beo bachtete sie Merkmale einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Code F60.8) , und ausserdem äusserte sie im zweitgenannten Bericht ebenfalls d en Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzst örung ( Urk. 23/85 S. 1 und Urk. 24/35 S. 1). Bei dieser Diagnostik blieb Dr. E.___ auch in den Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 23. März 2009 und vom 1. März 2011 ( Urk. 7/14/2 und Urk. 7/ 48/1 ).

In der Zeit nach der Begutachtung im I.___ von Ende 2011/Anfang 2012 fand von Februar bis April 2012 die stationäre Behandlung im N.___ statt, das in den Berichten vom 7. März und vom 18. Juli 2013 unter den Diag nosen ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Merkmale einer Per sönlichkeitsstörung

aufführte ( Urk. 7/82/1 und Urk. 7/99/1) . Die O.___ schliesslich stellte in ihren Berichten vom 16. April und vom 26. August 2013 über die tagesklinische Behandlung von Mitte Juli 2012 bis Anfang April 2013 wie Dr. E.___ die Diagnosen einer mittelgra digen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer Persönlich keitsstörung , hingegen nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ( Urk. 7/87/2 und Urk. 7/95/1). 2.4.3

Anders als die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrie und Psychologie führte der Psychiater Dr. L.___ im Gutachten des I.___ vom Januar 2012 aus, e r

vermöge keine depressive Störung zu diagnostizieren , und bestätigte lediglich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/55/12 14). Im Verlaufsgutachten vo m April 2014 beurteilte Dr. L.___ das psychiatrische Zustandsbild al s weit gehend unverändert im Vergleich zur Erstbegutachtung ( Urk. 7/101/10) . Er anerkannte zwar, dass der Beschwerde führer im Jahr 2012, als er während zwei Monaten im N.___ stationär behandelt worden war, an einer Depression gelitten hatte, gelangte jedoch aufgrund der Berichterstattung der Klinik zum Schluss, sein Zustand habe sich dort gebessert , und schloss weiter aus dem Austrit t sbericht der O.___ vom 26. August 2013, die Besserung habe während der dortigen tagesklinischen Behandlung von Mitte Juli 2012 bis An fang Apri l 2013 angehalten ( Urk. 7/101/ 7+ 8+10). Ebenso wenig konnte Dr. L.___ Merkmale einer Persönlichkeitsstörung ausmachen (Urk. 7/101/ 10). Nach wie vor hielt er demgegenüber an der Diagnose einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung fest ( Urk. 7/101/7). 2.4.4

Korrespondi erend mit den Divergenzen in den psychiatrischen Diagnose n beur teilten die behandelnden Fachpersonen auch die psychisch bedingten Ein schränkungen des Beschwerdeführers in der Arbeitsfähigkeit anders als Dr. L.___ .

Das D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in den Bericht en an die Beschwerdegegnerin vom

25. April 2009 und vom 24. März 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ging davon aus, dass er auch für eine angepasste Tätigkeit in diesem Ausmass arb eitsunfähig bleiben werde (Urk. 7/21/7+9 und Urk. 7/49/5-7). Dr. E.___

sodann hielt in ihren Berich ten vom 23. März 2009 und vom 1. März 2011 für die Zeit ab dem Mai 2009 noch eine 30%ige Arbeitstätigkeit (mit einer 30%igen Leistungsminderung) in einer angepassten Tätigkeit für möglich ( Urk. 7/14/ 4 und Urk. 7/48/3), und die O.___

gab im Bericht vom 16. April 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie glaube nicht, dass bei dem in zwischen deutlich chronifizierten psychiatrischen Zustandsbild mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erreichen sei ( Urk. 7/87/5).

Im Vergleich dazu

attestierte Dr. L.___ dem Beschwerdeführer in den beiden Gutac hten vom Januar 2012 und vom April 2014 mangels entsprechender Diagnose keine depressionsbedingte Arbeitsunfähigkeit, und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung schrieb er keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigk eit zu ( Urk. 7/55/12-13, Urk. 7/101/ 7-9). 2.5 2.5.1

Im Folgenden ist zu prüfen , auf welche der divergierende n Beurteilungen abzu stellen ist. 2.5.2

Eine mittelschwere depressive Episode bewirkt gemäss der Definition in der ICD (F32.1), dass der Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusli che und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann .

In beruflicher Hinsicht ist bekannt, dass der Beschwerdefüh r er seine ange stammte Stelle bei der Y.___ AG per Ende Februar 2008 verlor (Urk. 7/13/2) und dass ihm die Wiederaufnahme einer Arbeit als Maurer wegen seines Wirbelsäulenleidens nicht mehr zumutbar war. Er hatte jedoch keine Gelegenheit, seine Leistungsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit zu erproben, und es ist daher keine unmittelbare Aussage dazu möglich, wie sich sein psychisch er Zustand dabei ausgewirkt hat . Hingegen befragte Dr. L.___ den Beschwer deführer ausführ lich zu seinen Aktivitäten im Haus halt und zu seinem sozialen Leben . Dabei gab der Beschwerdeführer an, er führe den Haushalt insoweit selbständig, als er regelmässig Einkäufe tätige und koche , wogegen er bei schwereren Putzarbeiten und dem Erledigen der Wäsche Hilfe einer Verwandten beanspruche, er treffe sich täglich für zwei bis drei Stunden mit einem Kollegen, je nach dessen Arbeitsschicht am Vormittag, am Nachmit tag oder am Abend, gelegentlich in einem Restaurant, er verbringe die Abende meisten s in einer Art Club , wo vor allem V.___ verkehrten und F ussballspiele übertragen würden, und er unterhalte sich generell gerne über Sport und schaue sich gerne Sportsendungen im Fernsehen an ( Urk. 7/55/10-11, Urk. 7/101/ 5-6). Dr. L.___ ist da rin zu folgen (vgl. Urk. 7/55/13-14 und Urk. 7/101/9 ) , dass der so geschilderte Tagesablauf gegen eine mittelschwere Depression im definierten Sinne spric ht.

Einleuchtend sind auch die weiteren Umstände, die Dr. L.___ gegen eine m ittel schwere Depression anführt e . Zum einen ist dies der unmittelbare Ein druck während der Abklärung, nämlich die ausgeglichene und zuweilen heitere Stimmungslage bei der Untersuchung vom November 2011 beziehungsweise die zwar etwas herabgesetzte Stimmung , aber doch lebhafte Mimik und Gestik mit gutem affektivem Kontakt zum Dolmetscher und zum Untersucher bei der Untersuchung vom November 2013 ( Urk. 7/55/11 und Urk. 7/101/7 +8 ). Zum andern ist dies der Hinweis von Dr. L.___

auf die gute Kooperation des Beschwerdeführers während des stationären Aufenthalts im N.___ und während der anschliessenden tagesklinischen Behandlung in der O.___ ( Urk. 7/101/8). Davon b erichteten nicht nur diese beiden Institutionen (vgl. Urk. 7/99/3 und Urk. 7/95/3 ; entgegen der Darstellung in der Beschwerd eschrift [ vgl. Urk. 1 S. 4] hatte sich die Antriebs- und Stimmungslage nicht im Zuge des Aufenthalts in N.___ verschlechtert, sondern eine solche Verschlechterung war der Zuweisungsgr und gewesen [ vgl. Urk. 7/99/1 ] ). Vielmehr

waren b ereits während des achtwö chigen Rehabilitationsprogramms des D.___

von November 2008 bis März 2009 die aktive und regelmässige Teilnahme des Beschwerdeführers an den therapeutischen Sitzungen und der Nutzen der sozialen Kontakte für ihn vermerkt worden ( Urk. 24/44 .2 ), und die H.___ hatte im März 2010 ebenfalls berichtet, der Beschwerdeführer habe regelmässig und sehr moti viert und reflektiert an der Schmerzbewältigungsgruppe und an den klinisch-psychologischen Ei nzelgesprächen teilgenommen, habe davon deutlich profi tieren können und eine grosse Sozialkompetenz und Gewissenhaftigkeit gezeigt ( Urk. 7/34/3) . Später erwähnte auch die Q.___ im Bericht über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom Oktober 2013 die sehr aktive Teilnahme a n den Therapien ( Urk. 7/101/21) und führte im Bericht über den zweiten Aufenthalt vom Oktober/November 2015 aus, der Beschwerdeführer habe in der Gruppentherapie erfahren dürfen, dass er leistungsfähig sei, habe Freude an der kreativen Arbeit gehabt und habe die Schmerzen in den Hinter grund treten lassen können ( Urk. 27/1 S. 3).

Daneben fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl in den Gesprächen mit den behandelnden medizinischen Fachpersonen als auch mit dem psychiat rischen Gutachter immer wieder die Trennung von der Ehefrau im Jahr 2009 und sei ne von Behörden und Versicherungen mitverursachten finanziellen Schwierigkeiten sowie den mit beidem verbundenen Ausschluss von früheren Aktiv i täten hervorhob (vgl. das D.___ in Urk. 24/44.2, Dr. E.___ in Urk. 7/14/3 und Urk. 7/48/2, das N.___ in Urk. 7/82/2 und Urk. 7/99/1 +2 , die O.___ in Urk. 7/95/1, die H.___ in Urk. 7/34/3, die Q.___ in Urk. 7/101/21+22 u nd Urk. 27/1 S. 3, Dr. L.___ in Urk. 7/55/10-11 und Urk. 7/101/ 6-7 ). Di es ist - a ngesichts der dargelegten Akti vitäten im Haushalt, der Teilnahme am sozialen Leben und des aktiven Ein satz es der Ressourcen in der therapeutischen Situation

- ein gewichtiger Hin weis darauf, dass die niedergedrückte Stimmungslage in wesentlichem Mass durch eine ausgeprägte psychosoziale Problematik bestimmt wird und sich durch Zuwendung und Beschäftigung positiv beeinflussen lässt. Dieser Umstand wiederum vermag die Beurteilung von Dr. L.___ , es sei keine Depression im eigentlichen, krankheitswertigen Sinn zu diagnostizieren, zu stützen. Es kann daher darauf abgestellt werden. 2.5.3

Dr. L.___ kann auch darin gefolgt werden, dass er keine Persönlichkeitsstö rung mit Krankheitswert diagnostizierte. Entsprechend seinen Ausführungen (vgl. Urk. 7/101/10) trifft zu, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in den Berichten des N.___ und der O.___ wohl aufgeführt ( Urk. 7/82/ 1 und Urk. 7/99/1 sowie Urk. 7/87/2 und Urk. 7/95/1), jedoch nicht näher erläutert wurde. Es ist daher davon auszu gehen, dass diese beiden Institutionen die betreffende Diagnose aus dem Diag nosekatalog von Dr. E.___ übernahmen, ohne sie jedoch durch eigene Beobachtungen zu verifizieren. Dr. E.___ ihrerseits sprach in ihrem Bericht vom 1. März 2011 im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung von einer Anspruchshaltung mit Grandiositätsschema und einer Persönlichkeitsstruktur mit depressiv- dysphorischer Symptomatik mit narzisstischen Krisen und suizi dalen Einengungen und führte aus, dies habe in der Therapie kaum aufgefangen werden können ( Urk. 7/48/2). Die vorstehend beschriebene durchwegs gute , aktive und auch gewinnbringende Teilnahme bei sämtlichen durchlau fenen Therapieprogrammen spricht allerdings geg en diese Darstellung von Dr. E.___ . Wenn der Beschwerdeführer das Gelernte, wie Dr. E.___ schrieb, nicht im Alltag einsetzen konnte ( Urk. 7/48/2), so kann dies deshalb nicht einleuchtenderweise auf eine klinisch relevante Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden. Dr. E.___ sprach denn an anderer Stelle ihres Berichts vom 1. März 2011 auch nur von einer Persönlichkeitsakzentuierung ( Urk. 7/48/2 Ziffer 1.4 am Ende) und hatte die Persönlichkeitsstörung zudem in ihrem ersten Bericht vom 23. März 2009 noch unter den Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 7/14/2). 2.5.4

Was schliesslich die Diagnose der anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung betrifft, so beurteilte Dr. L.___ deren Auswirkungen sowohl im Gutachten vom Januar 2012 als auch im Verlaufsgutachten vom April 2014 anhand der damals massgebend gewesenen Kriterien der Rechtsprechung ( Urk. 7/55/13 und Urk. 7/101/9 ). Diese sind unterdessen ersetzt worden durc h die dargeleg ten In dikatoren, die auf alle im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung noch hängi gen Fälle anwendbar sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Aus den nachfolgenden Gründen lassen indessen die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach den neuen Indikatoren zu, sodass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 33) keine ergänzenden Abklärun gen erforderlich sind.

In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ sind für den Komplex

„ Gesund - heits schädigung “

die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der Behandlungs

- und Eingliederungs erfolg und die Komorbiditäten zu ermitteln (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1-E. 4.3.1.3) . Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass auf der einen Seite ein Teil des Schmerzbildes bereits durch das körperliche Rückenleiden erklärt werden kann und dort berücksichtigt worden ist und dass auf der anderen Seite dem orthopädischen Teilgutachter des I.___ auch verschie dene Anzeichen überzeichnete r Schmerzangaben auffielen , so eine wesentlich höhere Beweglichkeit der Wirbelsäule und des linken Knies ausserhalb der Untersuchungssituation , ein g rotesk anmutendes Gangbild, das sich im Rück wärtsgang nicht reproduzieren liess und im Gegensatz zum nur leichten Schon hinken

auf dem Weg zur psychiatrischen Untersuchung stand, sowie die Fähig keit, während einer Dreiviertelstunde ruhig und ohne Einnehmen einer Schon haltung zu sitzen ( Urk. 7/55/11+16+17+19). Damit sind die B efunde einer somatoformen Schmerzstörung nicht sehr ausgeprägt. Ein Eingliederungserfolg sodann konnte nicht erzielt werden; da hingegen in den einzelnen Behand lungsprogrammen , wie schon dargelegt, immer wieder auch Fo rtschritte zu ver zeichnen waren, ist es wahrscheinlich, dass für den mangelnden Eingliede rungserfolg

auch krankheitsfremde Gründe verantwortlich waren . An Komorbi ditäten ist zweifellos das organische Rückenleiden vorhanden, hingegen fehlt es , wie dargelegt, an einer psychischen Komorbidität . Zum Komplex „Persönlich keit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) kann ebenfalls auf das bereits Dargelegte ver wiesen werden, wonach die Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers ihn nicht daran gehindert haben, sich in den durchlaufenen Therapieprogrammen aktiv und reflektierend einzusetzen und davon zu profitieren. Was schliesslich den Komplex „Sozialer Kontext“ anbelangt (BGE 141 V 281 E. 4.3.3), so wurde die schwierige psychosoziale Situation mit Trennung von der Ehefrau und finanziellen Schwierigkeiten bereits erörtert, gleichermassen dargelegt wurde aber auch , dass der Beschwerdeführer zum einen über soziale Ressourcen in Form der regelmässigen Beziehung zu einem Kollegen und einem Kollegenkreis in einem Club verfügt und dass ihm zum andern von den behandelnden medi zinischen Fachpersonen eine gute Sozialkompetenz sowie die Eigenschaft bescheinigt wurde, von soziale n

Kontakten zu profitieren ( Klinik H.___ in Urk. 7/34/3, D.___ in Urk. 24/44.2). Bei diesen Gegebenheiten kann nicht von einer somatoformen Schmerzstörung erheblichen funktionellen Schweregrades gesprochen werden.

Bei der Prüfung der Kategorie „Konsistenz" sodann (Vergleich der Aktivi - t ätenni veaus der verschiedenen Lebensbereiche und Leid ensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.4) ist in Übereistimmung mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 35) nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Haushalt als auch im sozialen Leben Aktivitäten zeigt und dass insbesondere seine Fähigkeit, mit einer gewissen Unterstützung bei schwereren Arbeiten, seinen Haushalt zu führen , für die Fähigkeit spricht, auch eine leichtere Berufsarbeit zu verrichten. Dies gilt ungeachtet dessen, dass ein gewisser Leidensdruck dadurch glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen an Reha bilitationsprogrammen teilnahm.

Zusammengefasst lässt sich somit die Beurteilung von Dr. L.___ , die anhal tende somatoforme Schmerzstörung wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, auch anhand der neuen Indikatoren der Recht sprechung stützen. 2.5.5

Damit ist in psychiatrischer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeitsb eurteil ung von Dr. L.___ abzustellen und davon auszugehen, dass keine psychischen Befunde vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über die körper lich bedingten Einschränkungen hinaus beeinträchtigen. 2.6 2.6.1

Zu beurteilen bleibt, wie sich die körperlich bedingten Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. 2.6.2

Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Maurer besteht gemäss der übereinstimmenden Beurteilung von Dr. C.___ und der Ärzte des I.___ seit Februar 2007. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG lief somit im Februar 2008 ab. Der mutmassliche

Rentenanspruch des Beschwerdeführers kann hingegen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Anmeldung vom

14. Februar 2009 ( Urk. 7/1) entstehen. Bei einem rentenerheblichen Invaliditätsgrad stünde dem Beschwerdeführer die Rente daher ab August 2009 zu (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). Mithin sind die hypothetischen Einkommensverhältnisse des Jahres 2009 für die Invali ditäts bemessung massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/201 3 vom 1 4. November 2013 E. 2.1) und entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde schrift (vgl. Urk. 1 S. 5) nicht aktuellere Za hlen . 2.6.3

Gemäss den Angaben vom 1 9. März 2009 im Fragebogen für den Arbeitgeber hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 bei guter Gesundheit einen Monats lohn von brutto Fr. 6‘300.-- beziehungsweise einen Jahreslohn von brutto Fr. 81‘900.-- (13 x Fr. 6‘300.--) erhalten ( Urk. 7/13/3). Dieser Wert ist als Vali deneinkommen einzusetzen. 2.6.4

Was das mutmassliche Invalideneinkommen be trifft, so ist in der vom Bun des amt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2008 (S. 26 Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4‘806.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise un ter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmäs siger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2009 betriebsüb liche wö chent liche Arbeitszeit von 41,6

Stunden (vgl. BFS

- Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA], Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der Teuerung (für Männer um 2,1 % ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für Statistik der Unfallver sicherung [SSUV] , Tabelle T1.1.05 ) ergibt sich für das Jahr 2009 bei voller Leistungsfähigkeit ein Monatslohn von Fr. 5‘103.-- beziehungsweise ein Jah reslohn von Fr. 61‘236.-- (12 x Fr. 5‘103.--).

Rechtsprechungsgemäss ist sodann durch eine Herabsetzung des tabella risch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch er fah rungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichti gung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug von 10 % vor ( Urk. 7/59) , wogegen der Beschwerdeführer einen wesentlich höheren Ab zug angewendet haben will (Urk. 1 S. 6) .

Das Bundesgericht hat in einem ak t uellen Entscheid auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach zur Bemessung des Invalideneinkommens insbesondere dann ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leis tungsfähigkeit eingeschränkt ist , dass hingegen dort, wo leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind , allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt ist , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigk eiten umfass t ( Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer ist nach der Formulierung im Gutachten des I.___ , wo im Gesamtgutachten die Beurteilung von

Dr. K.___ übernommen wurde ( Urk. 7/55/20+23) , eine körperlich leichte, nach der Formulierung von Dr. C.___ ( Urk. 7/24/4 und Urk. 7/50/4) eine

körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit zumutbar. In Anwendung der dargelegten Rechtsprechung is t daher wegen des Erfordernisses der beruflichen Umstellung auf eine körperlich weniger anspruchsvolle Tätigkeit höchstens ein

niedriggradiger Abzug zuge lassen . Da es dem Beschwerdeführer ferner zuzumuten ist, eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zu verrichten, ist auch keine Erhöhung des Abzugs wegen schlechter bezahlter Teilzeitarbeit vorzunehmen. Des Weiteren hat das Bundes gericht festgehalten, Hilfsarbeiten würden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt, weshalb der Faktor Alter sich nicht zwingend lohnsenkend auswirke, und die Bedeutung der Dienstjahre sinke mit der Abnahme des Anforderungsniveau s, weshalb eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ebenfalls nicht zwangsläufig abzugsrelevant sei ( Urteile des Bun desgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 3.4.2 und 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2) . Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn schon über 50 Jahre alt war und dass er seit dem Verlust der angestammten Stelle keine Arbeit mehr aufgenommen hat, führen demnach ebenfalls höchstens zu einem geringfügigen Lohnabzug. Der Beschwerdeführer ist sodann Inhaber der Aufenthaltsbewilligung der Kategorie C (Niederlassung ; vgl. Urk. 7/2) und ist daher wegen seines Ausländerstatus nicht in einem Mass benachteiligt, das einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2011 vom 2 8. März 2011 E. 4.3). Was schliesslich die Sprachkenntnisse betrifft, so war bei der Begutachtung im I.___ zwar teilweise ein Dolmetscher anwesend; zumindest bei der orthopädischen Untersuchung traten gemäss Dr. K.___ jedoch bei der direkten Unterredung mit dem Beschwerdeführer keine Verständigungsprobleme auf ( Urk. 7/55/14). Es ist des halb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung einer angepassten Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 gegenüber besser Deutsch sprechenden Kollegen nicht lohnmässig benachteiligt ist .

Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren erscheint der von der Beschwerde gegnerin gewählte Abzug von 10 % als angemessen. Er ergibt ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 55‘112.--. 2.6.5

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 81‘900.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 55‘112.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von auf gerundet 33 % , was einen Anspruch auf eine Rente ausschliesst. Immer noch e in rentenausschliessendes Invalideneinkommen ergäbe sich im Übrige n auch bei einem Abzug von 15 % . Es beliefe sich auf Fr. 52‘051.-- und hätte einen Invaliditätsgrad von abgerundet 36 % zur Folge. 2.7

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 3.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 35 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel