Sachverhalt
1.
Die 1979 geborene X.___
arbeitete bei der Firma Y.___ im Verkauf. Im Rahmen eines Unfalles erlitt sie am 4. Juni 2010 einen Knochenan riss und eine Bänder läsion an der linken Hand sowie eine Bänderzerrung am Fuss. Die Versicherte war forthin arbeitsunfähig . Am 24. Januar 2012 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte berufliche Integration und eine Rente ( Urk. 6/4). Im Laufe der Ab klärungen durch die IV-Stelle stellte sich heraus, dass im somatischen Bereich keine erheblichen Gesundheitssc häden vorhanden waren. Die b ehan delnde Psy chiaterin Dr. Z.___ , diagnostizierte eine Anpassungs störung (ICD-10 F43.2),
einen Verdacht auf und im Lauf der Behandlung eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einen Status nach Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom ICD-10 F10.2) .
Am 14. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien keine berufli chen Massnahmen möglich, weshalb sie ihre Bemühungen diesbezüglich einstelle und die Rentenfrage prüfe ( Urk. 6/22).
In der Folge wurde die Versicherte zweimal psychiatrisch begutachtet, einmal zuhanden der Krankentaggeldversicherung Sympany bei Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Psychiatrie , im August 2012 ( Urk. 6/38/25-40) , und einmal zuhanden der IV-Stelle bei Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Neurolo gie, im Oktober 2013 ( Urk. 6/51) . Zudem erstattete Dr. med. C.___ , Fachärz tin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, am 26. Oktober 2013 ein rheumatologisches Gutachten ( Urk. 6/52) . Gestützt auf diese Gutachten stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Januar 2014 in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf eine Rente verneinen ( Urk. 6/61).
In diesem Sinn entschied sie mit Verfügung vom 13. Juni 2014 ( Urk. 6/77 = Urk. 2 ). 2.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 liess die Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, Adliswil, Beschwerde er heben und die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2014, die Rückwei sung der Sache zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung sowie die Zuspr echung einer angemessenen Rente , eventualiter ein e neue psychiatri sche Begutachtung beantragen . Mit ihrem Subeventualantrag begehrte sie Integrati onsmassnahmen zur sozialberuflichen Integration ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 11. September 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 23. Sep tem ber 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8)
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwä gungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). 1.2
Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 14. März 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien, da sie nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 6/22). Diese Mitteilung blieb unangefochten.
Wie aus den Akten und der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, hält sich die Beschwerdeführerin auch heute noch für nicht arbeitsfähig (vgl. die aktuellste Stellungnahme von Dr. Z.___ vom
13. Mai 2014 ( Urk. 6/74/2 und 6/72/2).
Dem Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin nicht motiviert sei für eine berufliche Wiedereingliederung. Sie habe erklärt, dass ihr Ziel die Gründung einer Familie und die Geburt eines Kindes sei ( Urk. 6/51/18).
Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin nicht über berufliche Massnahmen, sondern über den Rentenanspruch entschieden. 1.3
Demnach ist der Rentenanspruch zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen oder Abklärungen betreffend berufliche Eingliede rungsmassnahmen beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). 2.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.5
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.6
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewie se ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.
IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Praxisgemäss stellt die Diagnose einer "sonstigen andauernden Persönlich - keitsän derung" nach ICD-10: F62.8 - und damit auch diejenige einer "nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung" nach ICD-10: F62.9 - für sich allein nicht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist auch bei dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE
136 V 362
nicht publizierte
E. 2.3 des Urteils
9C_55/2010 vom 8.
Oktober 2010). 2.7
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts begründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinweisen ). 2.8
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 4. Januar 2012 bei der Beschwerde - geg nerin zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4/6). Mutmasslicher
Ren tenbeginn wäre demnach der 1. Juli 201 2. Zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdeführerin ab Juli 2012 invalid im Sinne des IVG war. 4. 4.1
Die Parteien stimmen darin überein, dass in somatischer Hinsicht kein Gesund heitsschaden besteht, welcher sich auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirken würde. Zu beurteilen ist daher einzig die Auswirkung einer allfällig vorhandenen psychiatrischen Erkrankung und deren Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. 4.2
Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 5. Dezember 2011 die Diagnose einer An passungsstörung mit depressiver Symptomatik und ausgeprägter Sch la f störung (ICD-10 F43.2) bei Verdacht auf Persönl ichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) s owie chronische n Schmerzen im rechten Unterarm und an der rechten Hand fest. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, sie erachte die Beschwerdeführerin als Kandidatin für einen geschützten Arbeitsplatz. Diese werde wohl nie mehr als 50 % arbeitsfähig sein ( Urk. 6/12/5-10).
Ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2012 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an chronifiziertem Schmerz am rechten Handgelenk und an Schlafstörun gen im Rahmen einer depre s siven Reaktion mittelschweren Ausmasses (ICD-0 F32.1). Sie habe der Beschwerdeführerin ab 1 0. Oktober 2011 eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 6/16).
Am 2 0. April 2012 wiederholte Dr. Z.___ im Wesentlichen die im Februar gemachten Angaben. Sie hielt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest und blieb bei ihrer Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin wohl nie mehr als zu 50 % einsetzbar sein werde ( Urk. 6/38/43).
Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag der Sympany psychiatrisch begutach tet. Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Gut achten vom 9. August 2012 eine rez idivierende Depression, aktuell mittelgradig mit somatischen Sympto men (ICD-10 F33.11). Sie äusserte einen dringenden Verdacht auf eine abhän gige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) , eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und einen dringende n Verdacht auf Schmerzausweitung mit dysfunktionalem Verhalten. Zudem bestätigte sie einen Status nach Äthylmiss brauch (ICD-10 F10.1). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin habe, wie das oft bei Personen mit langen Phasen von Depressionen der Fall sei, gelernt, diese nicht zu präsentieren, sodass der Schweregrad der aktuellen Ausprägung hinter dieser Fassade nur schwer zu erfassen sei. Durch die Überlagerung durch die Schmerzsymptomatik und die vermutete Persönlich keitsstörung we rde dies zu sätzlich erschwert. Aufgrund der erfragten Symptomatik, der Gestaltung des Tagesablaufs und der deutlich eingeschränkten emot ionalen Schwingungsfähig keit la sse sich am ehesten auf eine mittelgradige Depression schliessen. Mit den vom Ehemann verursachten Spielschulden und den anamnestisch zahlreichen Schwierigkeiten des Ehemannes an Arbe it splätzen und der Abhängigkeitsdyna mik der Beschwerdeführer in sei eine chronische Schmerzstörung entstanden . Es liege ein sekundärer Krankheitsgewinn vor. Zudem sei von einer Symptomaus weitung auszugehen, welche typischerweise nicht scharf von der psychiatrisch-psychologisch bedingten Schmerzstörung abzugrenzen sei. Ob eine abhängige (anankastische) Persönli ch keitsst ör ung (ICD-10 F60.7) vorliege oder nur die Voraussetzungen einer akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10 /73.1) er füllt seien , könne sie a ufgrund sich überschneidender Symptomatik bei gleichzeitig vorlie gender Depression nicht mit völliger Si ch erheit sagen . Jedenfalls ergebe sich ein deutlicher Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der mit grosser Wahrscheinlichkeit vorliegenden mittelgradigen depressiven Symptomatik wäre in der letztmaligen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von rund 50 % gegeben. Die Arbeit sollte zu regelmässigen Zeiten und zum grössten Teil morgens ausgeführt werden können. Genauere Angaben seien nur durch eine neuropsychologische Abklärung möglich . Die regelmässige Tätigkeit ausser Haus würde sich auch wegen der Tagesstruk turierung positiv auf den Verlauf der Depression auswir ken. Zu einem späteren Zeitpunkt sei mit einer Steigerbarkeit des Arbeitspen sums zu rechnen . Leidensangepasste Tätigkeiten müssten in einem klei nen, ver ständnisvollen, konfliktfreien Team ausgeführt werden können. Die Fähigkeit der Beschwerde führerin zur willentlichen Überwindung der Schmerz symptoma tik werde durch ihre Ich- und ihre Persönlichkeitsstruktur
leichtgradig negativ beeinflusst und sei bis zu einem ge wi ssen Grad eingeschränkt, sodass ihre Fähigkeit zur willentlichen Überwindung der Schmerzsymptomatik leicht ein geschränkt sei . Sie wies auf die Wichtigkeit der – auch medikamentösen – Therapie hin und dass sich diese positiv auf die Compliance der Beschwerde führerin auswirken würde ( Urk. 6/38/ 25-40 ).
Am 8. September 2012 teilte Dr. Z.___ der Krankentaggeldversicherung mit, die Verdachtsdiagnose einer Persönli ch keitsstörung habe sich erhärtet ( Urk. 6/38/21 = Urk. 6/38/68 ).
Am 2 7. September 2012 teilte Dr. Z.___ mit, es bestünden eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und ein Sta tus nach einem Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2). Sie hielt fest, alle Versuche , die Beschwerdeführerin in einen sinnvollen Tagesablauf zu integrieren und parallel die Schmerzsymptomatik zu behandeln, seien gescheitert ( Urk. 6/29).
Einem Bericht der Klinik D.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 6. November bis 7. Dezember 2012 weilte, sind die Diagnosen somatoforme Schmerzstörung und rezidivierende Depression zu entnehmen . Die Rehabilita tion habe im Ansatz eine Reflektion auslösen können . Eine Anschlusstherapie sei indiziert ( Urk. 6/37).
Prof. Dr. B.___
erhob in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Oktober 2013 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit reaktiver rezidivierender Depression (ICD-10 F33) auf der Grund lage weiterer psychosozialer Belastungsfaktoren und die Verdachts diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung an ( Urk. 6/51/26). Er wies darauf hin, dass der Depression zahlreiche psychosoziale Faktoren und das Schmerzgeschehen zugrunde l ägen ( Urk. 6/51/23). Er wies auf die schlechte finanzielle Situation und die Probleme des Ehemannes hin, welche Auswirkungen auf das Eheleben hätten. Er bestätigte die Einschätzung von Dr. A.___ , wonach eine somato forme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei. Aufgrund der Anamnese könne in der Jugendzeit bis zum 2 4. Lebensjahr eine Borderline-Störung vorgelegen haben. Aufgrund der anamnestisch angegebenen Schwierigkeiten in zwischen menschlichen Beziehungen sei die geäusserte Verdachtsdiagnose einer abhängi gen Persönlichkeitsakzentuierung gemäss ICD-10 Z73.1 nicht von der Hand zu weisen, könne jedoch bei ausschliesslich subjektiven Angaben und fehlender Dokumentation nicht o hne Weiteres übernommen werden ( Urk. 6/51/24). Er setzte sich mit den Förster-Kriterien auseinander und kam zum Schluss, dass eine zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der psychischen Störung weitestgehend gegeben sei ( Urk. 6/51/25-26). Er wies darauf hin , dass in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit soziokulturelle und psychosozi ale Faktoren ausgeschlossen worden seien . Bei der Beschwerdeführerin liege keine psychische Erkrankung vor, die geeignet sei , das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin zu mindern. Dies gelte seit dem Auftreten der Schmerzsymptomatik un d der Depression im Sommer 2011 ( Urk. 6/51/27).
Dem Gutachten von Dr. C.___ vom 2 6. Oktober 2013 lassen sich keine Diag nosen aus dem somatisch Bereich mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ent nehmen ( Urk. 6/52/63). 5. 5.1
Sowohl Dr. A.___ als auch Prof. Dr. B.___ haben die Be schwerdeführerin untersucht und befragt, deren Antworten unter Berücksichtigung der Anamnese und der eigenen Untersuchungen in ihre Beurteilung mit einbezogen und daraus für den Laien nachvollziehbare Schlüsse gezogen. So haben beide festgestellt, dass auf die Angaben der Beschwerdeführerin nicht vorbehaltlos abgestellt wer den könne bzw. dass für eine präzise Diagnostik mehr Angaben hätten gemac ht werden müssen. Von daher erscheint logisch , dass bezüglich einer Persönlich keitsstörung lediglich – und auch dies unter Vorbehalt – eine Verdachtsdiag nose gestellt wurde.
Dr. A.___ formulierte gar im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer sol chen auszugehen sei. Dagegen steht die Meinung der behandelnden Dr. Z.___ . Deren Angaben sind unter Berücksichtigung der Erfahrungs t atsache, dass behandelnde Ärzte mitunter und im Zweifelsfall eher Angaben zugunsten ihrer Patienten machen ( BGE 125 V 351 E. 3a/cc) , zu würdigen, wes halb ihre Abweichung vor den objektiven, schlüssigen Darlegungen der Fach gutachter nicht standhält, zumal sie im Gegensatz zu den Gutachtern nicht an hand des ICD-10 oder anderer medizinischer Tatsachen darlegt, inwiefern die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung vorliegen sollen.
Sie berück sichtigt zudem zu wenig, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Anstren gungen unternommen hat, eine konsequente medikamentöse Therapie durch zuführen. Die Psychiater gehen alle von der Zumutbarkeit einer solchen Thera pie aus und empfehlen eine solche. Die Gutachten sind verglichen mit den Ausführungen von Dr. Z.___ ausführlich und objektiv, weshalb sie beweiskräftig sind und auf diese abzustellen ist.
Die Gutachter gehen übereinstimmend von einer somatoformen Schmerzstörung aus, welche gemäss Dr. A.___ g rösstenteils , gemäss Prof. Dr. B.___ ohne Einschränkung überwindbar sei. Obwohl a uch diese Diagnose auf unvollständi gen Informationen der Beschwerdeführerin basiert, erscheint das Vorliegen ins gesamt a ls überwiegend wahrscheinlich , denn sowohl Dr. A.___ als auch Prof. Dr. B.___ zeigten anhand der für eine Diagnose notwendigen und im Falle der Beschwerdeführerin erfüllten Voraussetzungen auf, dass diese hier erfüllt seien. Eine Komorbidität ausgeprägter Schwere liegt mit der Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, und mit der Diagnose einer reaktiven de pressiven Symptomatik nicht vor. Bei einer reaktiven Depression ist dies definitionsgemäss nicht der Fall ( vgl. BGE 127 V 295 E. 4a). Eine mittel gradige depressive Störung kann nur invalidisierend im Sinne der Komorbidität wirken, wenn sie losgelöst von der Schmerzproblematik in einem beträchtlichen Ausmass vorliegt und nicht bloss Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit ist
(Urteile des Bundesgerichts 9C_902/2012 vom 1 7. Juli 2013 E. 4.1 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 31) . Dies ist vorliegend nicht der Fall , wie beide Gutachter aufzeigten . Zwar vermute te n sie übereinstimmend mit
Dr. Z.___ , dass vorbestehend bereits depressive Phasen vorhanden gewe sen sein könnten , jedoch ist dies nicht ausgewiesen. Hinzu kommt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt werden müsste, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, damit von einer invalidisierenden Depression (welcher Ausprägung auch immer) ausgegangen werden kann. Fehlt es an einer solchen, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wir kung der depressiven Störung anzunehmen (BGE 137 V 64, 130 V 352). Die Beschwerdeführerin konnte bis anhin ansatzweise Einsicht in ihre Therapiebe dürft igkeit gewinnen, hat jedoch keine ernsthafte und konsequente medika mentöse Therapie in Angriff genommen. Die Persönlichkeitsstörung wurde nur als Verdachtsdiagnose geäussert. Es liegt demnach keine Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung vor. Die übrigen Voraussetzungen, so eine chronisch e kör perliche Begleiterkrankung , ein ausgewiesener sozialer Rückz ug in allen Belan gen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"), ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambu lanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu tischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koope rative Haltung) der Beschwerdeführe rin sind nicht erfüllt , wie sich aus den Ausführungen von Prof. Dr. B.___ ergibt . Der Verlauf ist zwar bereits mehrjährig und zeigt chronifi zi erende Ten denz, jedoch hat sich die Beschwerdeführerin – wie bere it s gesagt – bis anhin noch keiner konsequenten Therapie unterzogen, welche nach übereinstimmen der Meinung der Ärzte zu einer Besserung ihres Zustandes führen würde.
Dr. A.___ berücksichtigte die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung, Prof. Dr. B.___ nicht. Weil bei einem blossen Verdacht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegen kann, ist die Schlussfolgerung von Prof. Dr. B.___ , es liege kein Gesundheitsschaden vor, logischer als jene von Dr. A.___ . Ihre übrigen Darlegungen sind indes überzeugend und stimmen mit jenen von Prof. Dr. B.___ überein.
Damit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Hinzu kommen man nigfache Hinweise auf eine im Vordergrund stehende psychosoziale Prob lematik, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtlich ist. Schwer wiegt zudem die Ansicht der Beschwerdeführerin, sie habe mit ihrer beruflichen Laufbahn abgeschlossen, sie plane die Gründung einer Familie ( Urk. 6/51/18 und Urk. 6/51/21). Die Invalidenversicherung versichert gesundheitsbedingten Erwerbsausfall, welcher bei solchen Gegebenheiten nicht vorliegt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rente nach dem Gesagten zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde dagegen abzuweisen ist. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die 1979 geborene X.___
arbeitete bei der Firma Y.___ im Verkauf. Im Rahmen eines Unfalles erlitt sie am 4. Juni 2010 einen Knochenan riss und eine Bänder läsion an der linken Hand sowie eine Bänderzerrung am Fuss. Die Versicherte war forthin arbeitsunfähig . Am 24. Januar 2012 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte berufliche Integration und eine Rente ( Urk. 6/4). Im Laufe der Ab klärungen durch die IV-Stelle stellte sich heraus, dass im somatischen Bereich keine erheblichen Gesundheitssc häden vorhanden waren. Die b ehan delnde Psy chiaterin Dr. Z.___ , diagnostizierte eine Anpassungs störung (ICD-10 F43.2),
einen Verdacht auf und im Lauf der Behandlung eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einen Status nach Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom ICD-10 F10.2) .
Am 14. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien keine berufli chen Massnahmen möglich, weshalb sie ihre Bemühungen diesbezüglich einstelle und die Rentenfrage prüfe ( Urk. 6/22).
In der Folge wurde die Versicherte zweimal psychiatrisch begutachtet, einmal zuhanden der Krankentaggeldversicherung Sympany bei Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Psychiatrie , im August 2012 ( Urk. 6/38/25-40) , und einmal zuhanden der IV-Stelle bei Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Neurolo gie, im Oktober 2013 ( Urk. 6/51) . Zudem erstattete Dr. med. C.___ , Fachärz tin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, am 26. Oktober 2013 ein rheumatologisches Gutachten ( Urk. 6/52) . Gestützt auf diese Gutachten stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Januar 2014 in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf eine Rente verneinen ( Urk. 6/61).
In diesem Sinn entschied sie mit Verfügung vom 13. Juni 2014 ( Urk. 6/77 = Urk.
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).
E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 14. März 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien, da sie nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 6/22). Diese Mitteilung blieb unangefochten.
Wie aus den Akten und der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, hält sich die Beschwerdeführerin auch heute noch für nicht arbeitsfähig (vgl. die aktuellste Stellungnahme von Dr. Z.___ vom
13. Mai 2014 ( Urk. 6/74/2 und 6/72/2).
Dem Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin nicht motiviert sei für eine berufliche Wiedereingliederung. Sie habe erklärt, dass ihr Ziel die Gründung einer Familie und die Geburt eines Kindes sei ( Urk. 6/51/18).
Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin nicht über berufliche Massnahmen, sondern über den Rentenanspruch entschieden.
E. 1.3 Demnach ist der Rentenanspruch zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen oder Abklärungen betreffend berufliche Eingliede rungsmassnahmen beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinweisen ).
E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 2.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG).
E. 2.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 2.5 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
E. 2.6 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewie se ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.
IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs.
E. 2.7 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts begründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom
E. 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 3 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 4. Januar 2012 bei der Beschwerde - geg nerin zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4/6). Mutmasslicher
Ren tenbeginn wäre demnach der 1. Juli 201 2. Zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdeführerin ab Juli 2012 invalid im Sinne des IVG war.
E. 4.1 Die Parteien stimmen darin überein, dass in somatischer Hinsicht kein Gesund heitsschaden besteht, welcher sich auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirken würde. Zu beurteilen ist daher einzig die Auswirkung einer allfällig vorhandenen psychiatrischen Erkrankung und deren Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.
E. 4.2 Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 5. Dezember 2011 die Diagnose einer An passungsstörung mit depressiver Symptomatik und ausgeprägter Sch la f störung (ICD-10 F43.2) bei Verdacht auf Persönl ichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) s owie chronische n Schmerzen im rechten Unterarm und an der rechten Hand fest. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, sie erachte die Beschwerdeführerin als Kandidatin für einen geschützten Arbeitsplatz. Diese werde wohl nie mehr als 50 % arbeitsfähig sein ( Urk. 6/12/5-10).
Ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2012 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an chronifiziertem Schmerz am rechten Handgelenk und an Schlafstörun gen im Rahmen einer depre s siven Reaktion mittelschweren Ausmasses (ICD-0 F32.1). Sie habe der Beschwerdeführerin ab 1 0. Oktober 2011 eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 6/16).
Am 2 0. April 2012 wiederholte Dr. Z.___ im Wesentlichen die im Februar gemachten Angaben. Sie hielt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest und blieb bei ihrer Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin wohl nie mehr als zu 50 % einsetzbar sein werde ( Urk. 6/38/43).
Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag der Sympany psychiatrisch begutach tet. Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Gut achten vom 9. August 2012 eine rez idivierende Depression, aktuell mittelgradig mit somatischen Sympto men (ICD-10 F33.11). Sie äusserte einen dringenden Verdacht auf eine abhän gige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) , eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und einen dringende n Verdacht auf Schmerzausweitung mit dysfunktionalem Verhalten. Zudem bestätigte sie einen Status nach Äthylmiss brauch (ICD-10 F10.1). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin habe, wie das oft bei Personen mit langen Phasen von Depressionen der Fall sei, gelernt, diese nicht zu präsentieren, sodass der Schweregrad der aktuellen Ausprägung hinter dieser Fassade nur schwer zu erfassen sei. Durch die Überlagerung durch die Schmerzsymptomatik und die vermutete Persönlich keitsstörung we rde dies zu sätzlich erschwert. Aufgrund der erfragten Symptomatik, der Gestaltung des Tagesablaufs und der deutlich eingeschränkten emot ionalen Schwingungsfähig keit la sse sich am ehesten auf eine mittelgradige Depression schliessen. Mit den vom Ehemann verursachten Spielschulden und den anamnestisch zahlreichen Schwierigkeiten des Ehemannes an Arbe it splätzen und der Abhängigkeitsdyna mik der Beschwerdeführer in sei eine chronische Schmerzstörung entstanden . Es liege ein sekundärer Krankheitsgewinn vor. Zudem sei von einer Symptomaus weitung auszugehen, welche typischerweise nicht scharf von der psychiatrisch-psychologisch bedingten Schmerzstörung abzugrenzen sei. Ob eine abhängige (anankastische) Persönli ch keitsst ör ung (ICD-10 F60.7) vorliege oder nur die Voraussetzungen einer akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10 /73.1) er füllt seien , könne sie a ufgrund sich überschneidender Symptomatik bei gleichzeitig vorlie gender Depression nicht mit völliger Si ch erheit sagen . Jedenfalls ergebe sich ein deutlicher Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der mit grosser Wahrscheinlichkeit vorliegenden mittelgradigen depressiven Symptomatik wäre in der letztmaligen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von rund 50 % gegeben. Die Arbeit sollte zu regelmässigen Zeiten und zum grössten Teil morgens ausgeführt werden können. Genauere Angaben seien nur durch eine neuropsychologische Abklärung möglich . Die regelmässige Tätigkeit ausser Haus würde sich auch wegen der Tagesstruk turierung positiv auf den Verlauf der Depression auswir ken. Zu einem späteren Zeitpunkt sei mit einer Steigerbarkeit des Arbeitspen sums zu rechnen . Leidensangepasste Tätigkeiten müssten in einem klei nen, ver ständnisvollen, konfliktfreien Team ausgeführt werden können. Die Fähigkeit der Beschwerde führerin zur willentlichen Überwindung der Schmerz symptoma tik werde durch ihre Ich- und ihre Persönlichkeitsstruktur
leichtgradig negativ beeinflusst und sei bis zu einem ge wi ssen Grad eingeschränkt, sodass ihre Fähigkeit zur willentlichen Überwindung der Schmerzsymptomatik leicht ein geschränkt sei . Sie wies auf die Wichtigkeit der – auch medikamentösen – Therapie hin und dass sich diese positiv auf die Compliance der Beschwerde führerin auswirken würde ( Urk. 6/38/ 25-40 ).
Am 8. September 2012 teilte Dr. Z.___ der Krankentaggeldversicherung mit, die Verdachtsdiagnose einer Persönli ch keitsstörung habe sich erhärtet ( Urk. 6/38/21 = Urk. 6/38/68 ).
Am 2 7. September 2012 teilte Dr. Z.___ mit, es bestünden eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und ein Sta tus nach einem Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2). Sie hielt fest, alle Versuche , die Beschwerdeführerin in einen sinnvollen Tagesablauf zu integrieren und parallel die Schmerzsymptomatik zu behandeln, seien gescheitert ( Urk. 6/29).
Einem Bericht der Klinik D.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 6. November bis 7. Dezember 2012 weilte, sind die Diagnosen somatoforme Schmerzstörung und rezidivierende Depression zu entnehmen . Die Rehabilita tion habe im Ansatz eine Reflektion auslösen können . Eine Anschlusstherapie sei indiziert ( Urk. 6/37).
Prof. Dr. B.___
erhob in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Oktober 2013 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit reaktiver rezidivierender Depression (ICD-10 F33) auf der Grund lage weiterer psychosozialer Belastungsfaktoren und die Verdachts diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung an ( Urk. 6/51/26). Er wies darauf hin, dass der Depression zahlreiche psychosoziale Faktoren und das Schmerzgeschehen zugrunde l ägen ( Urk. 6/51/23). Er wies auf die schlechte finanzielle Situation und die Probleme des Ehemannes hin, welche Auswirkungen auf das Eheleben hätten. Er bestätigte die Einschätzung von Dr. A.___ , wonach eine somato forme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei. Aufgrund der Anamnese könne in der Jugendzeit bis zum 2 4. Lebensjahr eine Borderline-Störung vorgelegen haben. Aufgrund der anamnestisch angegebenen Schwierigkeiten in zwischen menschlichen Beziehungen sei die geäusserte Verdachtsdiagnose einer abhängi gen Persönlichkeitsakzentuierung gemäss ICD-10 Z73.1 nicht von der Hand zu weisen, könne jedoch bei ausschliesslich subjektiven Angaben und fehlender Dokumentation nicht o hne Weiteres übernommen werden ( Urk. 6/51/24). Er setzte sich mit den Förster-Kriterien auseinander und kam zum Schluss, dass eine zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der psychischen Störung weitestgehend gegeben sei ( Urk. 6/51/25-26). Er wies darauf hin , dass in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit soziokulturelle und psychosozi ale Faktoren ausgeschlossen worden seien . Bei der Beschwerdeführerin liege keine psychische Erkrankung vor, die geeignet sei , das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin zu mindern. Dies gelte seit dem Auftreten der Schmerzsymptomatik un d der Depression im Sommer 2011 ( Urk. 6/51/27).
Dem Gutachten von Dr. C.___ vom 2 6. Oktober 2013 lassen sich keine Diag nosen aus dem somatisch Bereich mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ent nehmen ( Urk. 6/52/63).
E. 5.1 Sowohl Dr. A.___ als auch Prof. Dr. B.___ haben die Be schwerdeführerin untersucht und befragt, deren Antworten unter Berücksichtigung der Anamnese und der eigenen Untersuchungen in ihre Beurteilung mit einbezogen und daraus für den Laien nachvollziehbare Schlüsse gezogen. So haben beide festgestellt, dass auf die Angaben der Beschwerdeführerin nicht vorbehaltlos abgestellt wer den könne bzw. dass für eine präzise Diagnostik mehr Angaben hätten gemac ht werden müssen. Von daher erscheint logisch , dass bezüglich einer Persönlich keitsstörung lediglich – und auch dies unter Vorbehalt – eine Verdachtsdiag nose gestellt wurde.
Dr. A.___ formulierte gar im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer sol chen auszugehen sei. Dagegen steht die Meinung der behandelnden Dr. Z.___ . Deren Angaben sind unter Berücksichtigung der Erfahrungs t atsache, dass behandelnde Ärzte mitunter und im Zweifelsfall eher Angaben zugunsten ihrer Patienten machen ( BGE 125 V 351 E. 3a/cc) , zu würdigen, wes halb ihre Abweichung vor den objektiven, schlüssigen Darlegungen der Fach gutachter nicht standhält, zumal sie im Gegensatz zu den Gutachtern nicht an hand des ICD-10 oder anderer medizinischer Tatsachen darlegt, inwiefern die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung vorliegen sollen.
Sie berück sichtigt zudem zu wenig, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Anstren gungen unternommen hat, eine konsequente medikamentöse Therapie durch zuführen. Die Psychiater gehen alle von der Zumutbarkeit einer solchen Thera pie aus und empfehlen eine solche. Die Gutachten sind verglichen mit den Ausführungen von Dr. Z.___ ausführlich und objektiv, weshalb sie beweiskräftig sind und auf diese abzustellen ist.
Die Gutachter gehen übereinstimmend von einer somatoformen Schmerzstörung aus, welche gemäss Dr. A.___ g rösstenteils , gemäss Prof. Dr. B.___ ohne Einschränkung überwindbar sei. Obwohl a uch diese Diagnose auf unvollständi gen Informationen der Beschwerdeführerin basiert, erscheint das Vorliegen ins gesamt a ls überwiegend wahrscheinlich , denn sowohl Dr. A.___ als auch Prof. Dr. B.___ zeigten anhand der für eine Diagnose notwendigen und im Falle der Beschwerdeführerin erfüllten Voraussetzungen auf, dass diese hier erfüllt seien. Eine Komorbidität ausgeprägter Schwere liegt mit der Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, und mit der Diagnose einer reaktiven de pressiven Symptomatik nicht vor. Bei einer reaktiven Depression ist dies definitionsgemäss nicht der Fall ( vgl. BGE 127 V 295 E. 4a). Eine mittel gradige depressive Störung kann nur invalidisierend im Sinne der Komorbidität wirken, wenn sie losgelöst von der Schmerzproblematik in einem beträchtlichen Ausmass vorliegt und nicht bloss Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit ist
(Urteile des Bundesgerichts 9C_902/2012 vom 1 7. Juli 2013 E. 4.1 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 31) . Dies ist vorliegend nicht der Fall , wie beide Gutachter aufzeigten . Zwar vermute te n sie übereinstimmend mit
Dr. Z.___ , dass vorbestehend bereits depressive Phasen vorhanden gewe sen sein könnten , jedoch ist dies nicht ausgewiesen. Hinzu kommt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt werden müsste, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, damit von einer invalidisierenden Depression (welcher Ausprägung auch immer) ausgegangen werden kann. Fehlt es an einer solchen, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wir kung der depressiven Störung anzunehmen (BGE 137 V 64, 130 V 352). Die Beschwerdeführerin konnte bis anhin ansatzweise Einsicht in ihre Therapiebe dürft igkeit gewinnen, hat jedoch keine ernsthafte und konsequente medika mentöse Therapie in Angriff genommen. Die Persönlichkeitsstörung wurde nur als Verdachtsdiagnose geäussert. Es liegt demnach keine Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung vor. Die übrigen Voraussetzungen, so eine chronisch e kör perliche Begleiterkrankung , ein ausgewiesener sozialer Rückz ug in allen Belan gen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"), ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambu lanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu tischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koope rative Haltung) der Beschwerdeführe rin sind nicht erfüllt , wie sich aus den Ausführungen von Prof. Dr. B.___ ergibt . Der Verlauf ist zwar bereits mehrjährig und zeigt chronifi zi erende Ten denz, jedoch hat sich die Beschwerdeführerin – wie bere it s gesagt – bis anhin noch keiner konsequenten Therapie unterzogen, welche nach übereinstimmen der Meinung der Ärzte zu einer Besserung ihres Zustandes führen würde.
Dr. A.___ berücksichtigte die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung, Prof. Dr. B.___ nicht. Weil bei einem blossen Verdacht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegen kann, ist die Schlussfolgerung von Prof. Dr. B.___ , es liege kein Gesundheitsschaden vor, logischer als jene von Dr. A.___ . Ihre übrigen Darlegungen sind indes überzeugend und stimmen mit jenen von Prof. Dr. B.___ überein.
Damit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Hinzu kommen man nigfache Hinweise auf eine im Vordergrund stehende psychosoziale Prob lematik, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtlich ist. Schwer wiegt zudem die Ansicht der Beschwerdeführerin, sie habe mit ihrer beruflichen Laufbahn abgeschlossen, sie plane die Gründung einer Familie ( Urk. 6/51/18 und Urk. 6/51/21). Die Invalidenversicherung versichert gesundheitsbedingten Erwerbsausfall, welcher bei solchen Gegebenheiten nicht vorliegt.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rente nach dem Gesagten zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde dagegen abzuweisen ist.
E. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00763 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom
28. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, lic. iur. O.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1979 geborene X.___
arbeitete bei der Firma Y.___ im Verkauf. Im Rahmen eines Unfalles erlitt sie am 4. Juni 2010 einen Knochenan riss und eine Bänder läsion an der linken Hand sowie eine Bänderzerrung am Fuss. Die Versicherte war forthin arbeitsunfähig . Am 24. Januar 2012 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte berufliche Integration und eine Rente ( Urk. 6/4). Im Laufe der Ab klärungen durch die IV-Stelle stellte sich heraus, dass im somatischen Bereich keine erheblichen Gesundheitssc häden vorhanden waren. Die b ehan delnde Psy chiaterin Dr. Z.___ , diagnostizierte eine Anpassungs störung (ICD-10 F43.2),
einen Verdacht auf und im Lauf der Behandlung eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einen Status nach Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom ICD-10 F10.2) .
Am 14. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien keine berufli chen Massnahmen möglich, weshalb sie ihre Bemühungen diesbezüglich einstelle und die Rentenfrage prüfe ( Urk. 6/22).
In der Folge wurde die Versicherte zweimal psychiatrisch begutachtet, einmal zuhanden der Krankentaggeldversicherung Sympany bei Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Psychiatrie , im August 2012 ( Urk. 6/38/25-40) , und einmal zuhanden der IV-Stelle bei Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Neurolo gie, im Oktober 2013 ( Urk. 6/51) . Zudem erstattete Dr. med. C.___ , Fachärz tin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, am 26. Oktober 2013 ein rheumatologisches Gutachten ( Urk. 6/52) . Gestützt auf diese Gutachten stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Januar 2014 in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf eine Rente verneinen ( Urk. 6/61).
In diesem Sinn entschied sie mit Verfügung vom 13. Juni 2014 ( Urk. 6/77 = Urk. 2 ). 2.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 liess die Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, Adliswil, Beschwerde er heben und die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2014, die Rückwei sung der Sache zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung sowie die Zuspr echung einer angemessenen Rente , eventualiter ein e neue psychiatri sche Begutachtung beantragen . Mit ihrem Subeventualantrag begehrte sie Integrati onsmassnahmen zur sozialberuflichen Integration ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 11. September 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 23. Sep tem ber 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8)
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwä gungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). 1.2
Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 14. März 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien, da sie nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 6/22). Diese Mitteilung blieb unangefochten.
Wie aus den Akten und der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, hält sich die Beschwerdeführerin auch heute noch für nicht arbeitsfähig (vgl. die aktuellste Stellungnahme von Dr. Z.___ vom
13. Mai 2014 ( Urk. 6/74/2 und 6/72/2).
Dem Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin nicht motiviert sei für eine berufliche Wiedereingliederung. Sie habe erklärt, dass ihr Ziel die Gründung einer Familie und die Geburt eines Kindes sei ( Urk. 6/51/18).
Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin nicht über berufliche Massnahmen, sondern über den Rentenanspruch entschieden. 1.3
Demnach ist der Rentenanspruch zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen oder Abklärungen betreffend berufliche Eingliede rungsmassnahmen beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). 2.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.5
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.6
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewie se ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.
IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Praxisgemäss stellt die Diagnose einer "sonstigen andauernden Persönlich - keitsän derung" nach ICD-10: F62.8 - und damit auch diejenige einer "nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung" nach ICD-10: F62.9 - für sich allein nicht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist auch bei dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE
136 V 362
nicht publizierte
E. 2.3 des Urteils
9C_55/2010 vom 8.
Oktober 2010). 2.7
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts begründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinweisen ). 2.8
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 4. Januar 2012 bei der Beschwerde - geg nerin zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4/6). Mutmasslicher
Ren tenbeginn wäre demnach der 1. Juli 201 2. Zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdeführerin ab Juli 2012 invalid im Sinne des IVG war. 4. 4.1
Die Parteien stimmen darin überein, dass in somatischer Hinsicht kein Gesund heitsschaden besteht, welcher sich auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirken würde. Zu beurteilen ist daher einzig die Auswirkung einer allfällig vorhandenen psychiatrischen Erkrankung und deren Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. 4.2
Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 5. Dezember 2011 die Diagnose einer An passungsstörung mit depressiver Symptomatik und ausgeprägter Sch la f störung (ICD-10 F43.2) bei Verdacht auf Persönl ichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) s owie chronische n Schmerzen im rechten Unterarm und an der rechten Hand fest. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, sie erachte die Beschwerdeführerin als Kandidatin für einen geschützten Arbeitsplatz. Diese werde wohl nie mehr als 50 % arbeitsfähig sein ( Urk. 6/12/5-10).
Ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2012 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an chronifiziertem Schmerz am rechten Handgelenk und an Schlafstörun gen im Rahmen einer depre s siven Reaktion mittelschweren Ausmasses (ICD-0 F32.1). Sie habe der Beschwerdeführerin ab 1 0. Oktober 2011 eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 6/16).
Am 2 0. April 2012 wiederholte Dr. Z.___ im Wesentlichen die im Februar gemachten Angaben. Sie hielt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest und blieb bei ihrer Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin wohl nie mehr als zu 50 % einsetzbar sein werde ( Urk. 6/38/43).
Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag der Sympany psychiatrisch begutach tet. Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Gut achten vom 9. August 2012 eine rez idivierende Depression, aktuell mittelgradig mit somatischen Sympto men (ICD-10 F33.11). Sie äusserte einen dringenden Verdacht auf eine abhän gige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) , eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und einen dringende n Verdacht auf Schmerzausweitung mit dysfunktionalem Verhalten. Zudem bestätigte sie einen Status nach Äthylmiss brauch (ICD-10 F10.1). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin habe, wie das oft bei Personen mit langen Phasen von Depressionen der Fall sei, gelernt, diese nicht zu präsentieren, sodass der Schweregrad der aktuellen Ausprägung hinter dieser Fassade nur schwer zu erfassen sei. Durch die Überlagerung durch die Schmerzsymptomatik und die vermutete Persönlich keitsstörung we rde dies zu sätzlich erschwert. Aufgrund der erfragten Symptomatik, der Gestaltung des Tagesablaufs und der deutlich eingeschränkten emot ionalen Schwingungsfähig keit la sse sich am ehesten auf eine mittelgradige Depression schliessen. Mit den vom Ehemann verursachten Spielschulden und den anamnestisch zahlreichen Schwierigkeiten des Ehemannes an Arbe it splätzen und der Abhängigkeitsdyna mik der Beschwerdeführer in sei eine chronische Schmerzstörung entstanden . Es liege ein sekundärer Krankheitsgewinn vor. Zudem sei von einer Symptomaus weitung auszugehen, welche typischerweise nicht scharf von der psychiatrisch-psychologisch bedingten Schmerzstörung abzugrenzen sei. Ob eine abhängige (anankastische) Persönli ch keitsst ör ung (ICD-10 F60.7) vorliege oder nur die Voraussetzungen einer akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10 /73.1) er füllt seien , könne sie a ufgrund sich überschneidender Symptomatik bei gleichzeitig vorlie gender Depression nicht mit völliger Si ch erheit sagen . Jedenfalls ergebe sich ein deutlicher Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der mit grosser Wahrscheinlichkeit vorliegenden mittelgradigen depressiven Symptomatik wäre in der letztmaligen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von rund 50 % gegeben. Die Arbeit sollte zu regelmässigen Zeiten und zum grössten Teil morgens ausgeführt werden können. Genauere Angaben seien nur durch eine neuropsychologische Abklärung möglich . Die regelmässige Tätigkeit ausser Haus würde sich auch wegen der Tagesstruk turierung positiv auf den Verlauf der Depression auswir ken. Zu einem späteren Zeitpunkt sei mit einer Steigerbarkeit des Arbeitspen sums zu rechnen . Leidensangepasste Tätigkeiten müssten in einem klei nen, ver ständnisvollen, konfliktfreien Team ausgeführt werden können. Die Fähigkeit der Beschwerde führerin zur willentlichen Überwindung der Schmerz symptoma tik werde durch ihre Ich- und ihre Persönlichkeitsstruktur
leichtgradig negativ beeinflusst und sei bis zu einem ge wi ssen Grad eingeschränkt, sodass ihre Fähigkeit zur willentlichen Überwindung der Schmerzsymptomatik leicht ein geschränkt sei . Sie wies auf die Wichtigkeit der – auch medikamentösen – Therapie hin und dass sich diese positiv auf die Compliance der Beschwerde führerin auswirken würde ( Urk. 6/38/ 25-40 ).
Am 8. September 2012 teilte Dr. Z.___ der Krankentaggeldversicherung mit, die Verdachtsdiagnose einer Persönli ch keitsstörung habe sich erhärtet ( Urk. 6/38/21 = Urk. 6/38/68 ).
Am 2 7. September 2012 teilte Dr. Z.___ mit, es bestünden eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und ein Sta tus nach einem Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2). Sie hielt fest, alle Versuche , die Beschwerdeführerin in einen sinnvollen Tagesablauf zu integrieren und parallel die Schmerzsymptomatik zu behandeln, seien gescheitert ( Urk. 6/29).
Einem Bericht der Klinik D.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 6. November bis 7. Dezember 2012 weilte, sind die Diagnosen somatoforme Schmerzstörung und rezidivierende Depression zu entnehmen . Die Rehabilita tion habe im Ansatz eine Reflektion auslösen können . Eine Anschlusstherapie sei indiziert ( Urk. 6/37).
Prof. Dr. B.___
erhob in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Oktober 2013 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit reaktiver rezidivierender Depression (ICD-10 F33) auf der Grund lage weiterer psychosozialer Belastungsfaktoren und die Verdachts diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung an ( Urk. 6/51/26). Er wies darauf hin, dass der Depression zahlreiche psychosoziale Faktoren und das Schmerzgeschehen zugrunde l ägen ( Urk. 6/51/23). Er wies auf die schlechte finanzielle Situation und die Probleme des Ehemannes hin, welche Auswirkungen auf das Eheleben hätten. Er bestätigte die Einschätzung von Dr. A.___ , wonach eine somato forme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei. Aufgrund der Anamnese könne in der Jugendzeit bis zum 2 4. Lebensjahr eine Borderline-Störung vorgelegen haben. Aufgrund der anamnestisch angegebenen Schwierigkeiten in zwischen menschlichen Beziehungen sei die geäusserte Verdachtsdiagnose einer abhängi gen Persönlichkeitsakzentuierung gemäss ICD-10 Z73.1 nicht von der Hand zu weisen, könne jedoch bei ausschliesslich subjektiven Angaben und fehlender Dokumentation nicht o hne Weiteres übernommen werden ( Urk. 6/51/24). Er setzte sich mit den Förster-Kriterien auseinander und kam zum Schluss, dass eine zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der psychischen Störung weitestgehend gegeben sei ( Urk. 6/51/25-26). Er wies darauf hin , dass in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit soziokulturelle und psychosozi ale Faktoren ausgeschlossen worden seien . Bei der Beschwerdeführerin liege keine psychische Erkrankung vor, die geeignet sei , das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin zu mindern. Dies gelte seit dem Auftreten der Schmerzsymptomatik un d der Depression im Sommer 2011 ( Urk. 6/51/27).
Dem Gutachten von Dr. C.___ vom 2 6. Oktober 2013 lassen sich keine Diag nosen aus dem somatisch Bereich mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ent nehmen ( Urk. 6/52/63). 5. 5.1
Sowohl Dr. A.___ als auch Prof. Dr. B.___ haben die Be schwerdeführerin untersucht und befragt, deren Antworten unter Berücksichtigung der Anamnese und der eigenen Untersuchungen in ihre Beurteilung mit einbezogen und daraus für den Laien nachvollziehbare Schlüsse gezogen. So haben beide festgestellt, dass auf die Angaben der Beschwerdeführerin nicht vorbehaltlos abgestellt wer den könne bzw. dass für eine präzise Diagnostik mehr Angaben hätten gemac ht werden müssen. Von daher erscheint logisch , dass bezüglich einer Persönlich keitsstörung lediglich – und auch dies unter Vorbehalt – eine Verdachtsdiag nose gestellt wurde.
Dr. A.___ formulierte gar im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer sol chen auszugehen sei. Dagegen steht die Meinung der behandelnden Dr. Z.___ . Deren Angaben sind unter Berücksichtigung der Erfahrungs t atsache, dass behandelnde Ärzte mitunter und im Zweifelsfall eher Angaben zugunsten ihrer Patienten machen ( BGE 125 V 351 E. 3a/cc) , zu würdigen, wes halb ihre Abweichung vor den objektiven, schlüssigen Darlegungen der Fach gutachter nicht standhält, zumal sie im Gegensatz zu den Gutachtern nicht an hand des ICD-10 oder anderer medizinischer Tatsachen darlegt, inwiefern die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung vorliegen sollen.
Sie berück sichtigt zudem zu wenig, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Anstren gungen unternommen hat, eine konsequente medikamentöse Therapie durch zuführen. Die Psychiater gehen alle von der Zumutbarkeit einer solchen Thera pie aus und empfehlen eine solche. Die Gutachten sind verglichen mit den Ausführungen von Dr. Z.___ ausführlich und objektiv, weshalb sie beweiskräftig sind und auf diese abzustellen ist.
Die Gutachter gehen übereinstimmend von einer somatoformen Schmerzstörung aus, welche gemäss Dr. A.___ g rösstenteils , gemäss Prof. Dr. B.___ ohne Einschränkung überwindbar sei. Obwohl a uch diese Diagnose auf unvollständi gen Informationen der Beschwerdeführerin basiert, erscheint das Vorliegen ins gesamt a ls überwiegend wahrscheinlich , denn sowohl Dr. A.___ als auch Prof. Dr. B.___ zeigten anhand der für eine Diagnose notwendigen und im Falle der Beschwerdeführerin erfüllten Voraussetzungen auf, dass diese hier erfüllt seien. Eine Komorbidität ausgeprägter Schwere liegt mit der Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, und mit der Diagnose einer reaktiven de pressiven Symptomatik nicht vor. Bei einer reaktiven Depression ist dies definitionsgemäss nicht der Fall ( vgl. BGE 127 V 295 E. 4a). Eine mittel gradige depressive Störung kann nur invalidisierend im Sinne der Komorbidität wirken, wenn sie losgelöst von der Schmerzproblematik in einem beträchtlichen Ausmass vorliegt und nicht bloss Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit ist
(Urteile des Bundesgerichts 9C_902/2012 vom 1 7. Juli 2013 E. 4.1 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 31) . Dies ist vorliegend nicht der Fall , wie beide Gutachter aufzeigten . Zwar vermute te n sie übereinstimmend mit
Dr. Z.___ , dass vorbestehend bereits depressive Phasen vorhanden gewe sen sein könnten , jedoch ist dies nicht ausgewiesen. Hinzu kommt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt werden müsste, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, damit von einer invalidisierenden Depression (welcher Ausprägung auch immer) ausgegangen werden kann. Fehlt es an einer solchen, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wir kung der depressiven Störung anzunehmen (BGE 137 V 64, 130 V 352). Die Beschwerdeführerin konnte bis anhin ansatzweise Einsicht in ihre Therapiebe dürft igkeit gewinnen, hat jedoch keine ernsthafte und konsequente medika mentöse Therapie in Angriff genommen. Die Persönlichkeitsstörung wurde nur als Verdachtsdiagnose geäussert. Es liegt demnach keine Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung vor. Die übrigen Voraussetzungen, so eine chronisch e kör perliche Begleiterkrankung , ein ausgewiesener sozialer Rückz ug in allen Belan gen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"), ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambu lanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu tischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koope rative Haltung) der Beschwerdeführe rin sind nicht erfüllt , wie sich aus den Ausführungen von Prof. Dr. B.___ ergibt . Der Verlauf ist zwar bereits mehrjährig und zeigt chronifi zi erende Ten denz, jedoch hat sich die Beschwerdeführerin – wie bere it s gesagt – bis anhin noch keiner konsequenten Therapie unterzogen, welche nach übereinstimmen der Meinung der Ärzte zu einer Besserung ihres Zustandes führen würde.
Dr. A.___ berücksichtigte die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung, Prof. Dr. B.___ nicht. Weil bei einem blossen Verdacht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegen kann, ist die Schlussfolgerung von Prof. Dr. B.___ , es liege kein Gesundheitsschaden vor, logischer als jene von Dr. A.___ . Ihre übrigen Darlegungen sind indes überzeugend und stimmen mit jenen von Prof. Dr. B.___ überein.
Damit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Hinzu kommen man nigfache Hinweise auf eine im Vordergrund stehende psychosoziale Prob lematik, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtlich ist. Schwer wiegt zudem die Ansicht der Beschwerdeführerin, sie habe mit ihrer beruflichen Laufbahn abgeschlossen, sie plane die Gründung einer Familie ( Urk. 6/51/18 und Urk. 6/51/21). Die Invalidenversicherung versichert gesundheitsbedingten Erwerbsausfall, welcher bei solchen Gegebenheiten nicht vorliegt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rente nach dem Gesagten zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde dagegen abzuweisen ist. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa