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IV.2014.00758

Qualifikation als teilerwerbstätig unbestritten, medinzischer Sachverhalt aufgrund einer neu eingereichten Unterlage abklärungsbedürftig, Versicherte ist über 55 Jahre alt und Eingliederungsmassnahmen sind nötig.

Zürich SozVersG · 2015-06-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , ge b oren 1957, war Ehefrau und Mutter zweier 1987 und 1992 ge b orener Kinder , als sie

a m 23.

Februar 1999

während ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin für die Y.___ AG auf die rechte Hand, den rechten Arm und die rechte Schulter stürzte . Ab dem 26. April 1999 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, worauf ihr der Unfallver sicherer des Betriebes, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Taggelder aus richtete (Ur k. 12/8 und 12/17 ).

Am

14. Mai 2001 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12 / 5 ). Die IV-Stelle zog darauf die Akten der Suva bei ( Urk. 12/8 , 12/17 und 12/37 ) , in welchen sich auch ein polydisziplinäres Gutachten der Z.___ vom 4. Mai 2001 ( Urk. 12/17/83 ff.) befand . Überdies holte

die IV-Stelle weitere Unterlagen zu den erwerbliche n (Urk. 12/7 und 12/10 ) und medizinische n (Urk. 12/9 , 12/16 und 12/36 ) Verhältnissen ein. Ferner klärte sie die beeinträchtigte Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt ab ( Urk. 12/18). Mit Verfügung vom

18. Oktober 2002

sprach sie der Versicherten ab dem 1. Mai 2000 , ausgehend von einem In validitätsgrad von 69 %, eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 12/49) . Mit e iner weiteren Verfügung vom 18. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Mai 2000 auch

eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu ( Urk. 12/50) , welche mit

Verfügung vom 22. Mai 2014 aufgehoben wurde ( Urk. 12/121 ) . Diese Verfügung wurde von der Versicherten angefochten und ist

im Rahmen des am hiesigen Gericht an hängigen Beschwerdeverfahrens IV.2014.00676 zu beurteilen , in welchem heute ebenfalls ein Entscheid ergeht. 1. 2

Im Mai 200 4

leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, bei der die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 12/60 ). Nach der Einholung eines aktuellen IK-Auszuges ( Urk. 12/61) und von Auskünften des behandelnden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin ( Urk. 12/62), teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 25. August 2004 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe ( Urk. 12/64) . Anlässlich einer weiteren Rentenüberprüfung ab August 200 9

erklärte die Versicherte wiederum, ihre gesundheitliche Situa tion habe sich verschlimmert (Urk. 12 / 66 ). Die IV-Stelle nahm darauf weitere Arztberichte zu den Akten (vgl. Urk. 12/69, 12/71 und 12/73 ) und ermittelte in der Folge , ausgehend von einer Qualifikation der Versicherten als zu 52 % erwerbstätig und zu 48 % im Aufgabenbereich tätig,

einen neuen Gesamtinvali ditätsgrad von 79,84 % (vgl. das Feststellungsblatt für den Be schluss vom

21. Juli 2010; Urk. 12/74) . Sie teilte der Versicherten darauf mit

Schreiben vom

20. Juli 2010 mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie wei terhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 12 / 7 6). 1. 3

Aufgrund der Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 leitete die IV-Stelle im Jahr 2013 eine Rentenüberprüfung ein (Urk. 12 / 78 ). Sie holte nebst Auskünften der Versicherten ( Urk. 12/80) und medizinischen Unterlagen ( Urk. 12/79 und 12/84) ein polydisziplinäres Gutachten des B.___ vom 20. November 2013 ein ( Urk. 12/99). Überdies klärte sie die aktuelle Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab ( Urk. 12/101).

Mit Vorbe scheid vom

7. Februar 2014 stellte sie die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 12 / 105 ). Dagegen liess die Versicherte am 12.

März 2014 Ein wand erhe ben (Urk. 12 /11 3 ), worauf die IV-Stelle das B.___ um eine Stellung nahme ersuchte ( Urk. 12/117), welche am 6. Mai 2014 erstattet wurde ( Urk. 12/119). Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 hob die IV-Stelle die Invali denrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( vgl. Urk. 2 und 12/ 124 ). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 12 /124 / 4 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 1

4. Ju li 2014 ( Urk.

1) Beschwerde erheben. Ihre Rechtsvertreterin beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei en der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherigen Rentenleistungen der Invaliden versicherung auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Überdies beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche n Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Am 25. August 2014 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 ). Mit Verfügung vom

22. September 2014 ( Urk.

10) wurden die Gesuche um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess - führung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen . Überdies wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich ten Unterlagen (vgl. Urk. 3 und 8 ) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2014 zog die Beschwerdegegne rin in Betracht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert habe. Eine psychische Störung mit relevantem Ausmass könne nicht mehr festgestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ohne Gesundheitsschaden ihre bisherige Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 52 % ausüben würde und im restlichen Umfang im Aufgabenbereich tätig wäre. Im Letztgenannten sei die Beschwerdeführerin zu 15 % eingeschränkt, während im Erwerbsbereich keine Einschränkung mehr bestehe . Es resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 7 % , welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge ( Urk. 2).

Von Seiten der Beschwerdeführerin wird die Qualifikation als zu 52 % erwerbstä tig und zu 48 % im Haushaltsbereich tätig nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 4). Es wird jedoch bestritten , dass eine Verbesserung des Gesundheits zustandes eingetreten sei ( Urk. 1 S. 9). Darüber hinaus wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihres Alters und des

Arbeitsu nterbru ches von 15

Jahren mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit kein Erwerbs einkommen mehr erzielen ( Urk. 1 S. 6). I m Aufgabenbereich betrage ihre Ein schränkung nicht 15, sondern 38,5 % , so dass von einem Gesamtinvaliditäts grad von 70,48 % auszugehen sei ( Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1

Die letzte materielle Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom

20. Juli 2010 ( Urk. 12/76 ) abgeschlossen, worin

ein Invaliditätsgrad von 80 %

festgehalten worden war , d er weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründete . Es ist strittig und zu prüfen , ob ab dem 20. Juli 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

11. Juni 2014 eine an spruchsrelevante Änderung eingetreten ist , namentlich ob sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin verbessert hat . 3.2

I n medizinischer Hinsicht basierte die schriftliche Mitteilung vom 20. Juli 2010 auf de m Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Neuraltherapie, Ozon- und Sauerstofftherapien, vom 30. Juni 2010 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Juli 2010 ; Urk. 12/74 ) . Dieser enthält die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/73/1) : 1.

Chronisches cervicobrachiales Syndrom, muskulär- und degen er ativ bedingt, seit 1998 2.

Migräne mit visueller Aura seit 2001 3.

Chronische funktionelle sensomotorische Störungen im rechten Arm, nicht dermatomspezifisch , seit 1998 4.

Chronische ängstlich-depressiv e Störung seit ca. 1998 5.

Somatoforme Störung mit pathologischer Krankheits- und Schmerzverar beitung seit 1998.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren die ebenfalls diagnostizierte substituierte Hypothyreose bei Status nach Teilstrumektomie bei Struma nodosa

(1981 und 2004), die arterielle Hypertonie und die chronischen gastro-ösopha gealen Reflux-Beschwerden ( Urk. 12/73/1).

Dr. C.___

gelangte zur Beurteilung , a ls Putzfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da die Patientin zur Zeit ihren rechten Arm und ihre rechte Hand nicht gebrauchen könne. Das Auffassungsvermögen, die Konzentration und die Anpassungsfähigkeit seien zu etwa 50 % eing e schränkt. Die Patientin sei wenig belastbar ( Urk. 12/73 /5). Sie könnte jedoch abwech slungsweise sitzend und stehend in einer Informationsstelle für Spanisch oder Italienisch sprechende Leute arbeiten. Sie sollte mit einem Pensum von 10 bis 25 %

anfan gen, danach liesse sich das Arbeitspensum auf 50 %

steigern und wäre dann neu zu evaluieren (Urk.

12/73/1 , 12/73/5 f. und 12/73/9).

Dr. C.___ empf a hl eine psychiatrische Abklärung und Therapie, Ergothera pie und Wassergymnastik. Mit diesen Massnahmen liessen sich der psychis che Zustand optimieren, Copingstrategien (Bewältigungsstrategien) ent wickeln, die Funktion des rechten Armes und der rechten Hand verbessern und

Schonungs -Strategien erlernen. Überdies wären eine Muskelentspannung und Verbesserung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule zu erreichen (Urk. 12/73 / 6). 3.3

Zur Entwicklung der medizinischen Verhältnisse lässt sich den Akten entneh men, dass die Beschwerdeführerin a m 19. November 2012 wegen eines unklaren Flankenschmerzes rechts in der Klinik D.___ neuroradiologisch untersucht wurde . Es wurden ein unauffälliger Herz-, Lu n gen- und Gefässbefund erhoben. Die Abdom inal sonografie fiel altersentsprechend aus . Auffällig war jedoch ein deutlicher Meteorismus des gesamten Kolonrahmens ( Urk. 12/84/1 f.). Eine weitere Abdominalsonographie vom 14. Mai 2013, welche Dr.

E.___ , Facharzt FMH für Gastroenterologie, durchführte, ergab einen unauffälligen Befund ( Urk. 12/84/4). Anlässlich der Gastroskopie vom selben Tag wurde eine leichtgradige

Antrumgastritis (Magenschleimhautentzündung) ohne Nachweis von Heliobacter

pylori festgestellt ( Urk. 12/84/5).

W egen rechtsseitiger Hüftschmerzen mit Ausstrahlung ins laterale Bein bis zum Fussrücken suchte die Beschwerdeführerin am 13. April 2013 die F.___ auf. Dort wurden ein lumboradikuläres Schmerz- und ein sensibles Ausfallsyndrom L5 rechts diagnostiziert (Urk. 12/84/9).

Die magnetresonanztomographische Untersuchung der Halswirbelsäule vom 8. Mai 2013 ergab eine Ventrolisthesis C4/C5, begleitet von einer dorsomedia nen Diskushernie ohne neurale Kompression und einer leichtgradigen bilatera len Spondylarthrose , sowie eine dorsomediane

Diskusprotusion C6/C7 ( Urk. 12/84/8).

Aus dem Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medi zin, vom 30. Mai 2013 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 13. November 2012 etwa ein Mal pro Monat zu Konsultationen erschienen war . Nebst den bereits bekannten Diagnosen wurden ein chronisches lumbospondy logenes Syndrom bei degenerativen Ve ränderungen L 3-S1 (ED 20 12), eine chronische Gastritis und eine depressive Entwicklung (ED 2000) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben ( Urk. 12/79/1).

In Bezug auf ihre Psyche werde die Beschwerdeführerin mit hausärztlichen Gesprächen begleitet, ansonsten werde sie medikamentös und physiotherapeutisch behan delt ( Urk. 12/79/2). 3. 4

Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen

polydisziplinä ren Gutachten des B.___ vom 20. November 2013 ( Urk. 12/99) wurden anläss lich der Untersuchungen vom 1., 3. und 30. Oktober 2013 die folgenden Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt

(Urk. 12/99/52): 1.

Chronisches cervicobrachiales und lumboischialgi e formes

Schmerzsyn drom rechts, zunehmende Beschwerde-Ausdehnung auch links • dege nerative HWS-Veränderungen C2-C7 , insbesondere Discopathien C4/5 und C6/7 - kein Nachweis einer radiculären und/oder spinalen Funktionsstö rung - Tendomyosen der paravertebralen Muskulatur cervical betont und der Schultergürtelmuskulatur • Migräne mit Aura • Dysästhesien der oberen Extremitäten unklarer Genese 2.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativen Elementen (ICD-10: F45.4).

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen ( Urk. 12/99/52): 3.

Unklarer Tremor der oberen Extremitäten, aber intermittierend auch am ganzen Körper 4.

Klinisch beidseitige Patellachondropathie , rechts mehr als links 5.

akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1).

In psychischer Hinsicht müsse aufgrund der dissoziativen Elemente von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei nachge wiesenen Inkonsistenzen und Diskrepanzen bleibe die Einschätzung arbiträr ( Urk. 12/99/53).

Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunderhebung seien seit August 1999 keine körperlich schweren Tätigkeiten zumutbar . Es könnten keine Lasten von mehr als fünf Kilogramm gehoben werden und Überkopfarbei ten seien nicht zumutbar ( Urk. 12 /99/54). Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, einschliesslich der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte, seien jedoch vollschichtig zumutbar. Aufgrund der Migräne mit drei- bis fünfmal monatlich auftretenden Attacken sei eine Leistungseins chränkung von 20 % einzuräumen. Darin eingeschlossen sei auch die schmerzbedingte Leistungsein schränkung

durch die von der Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden . Diese Beurteilung gelte für die Zeit ab der Begutachtung, da eine retrospektive Ein schätzung auf g rund der Unterlagen nicht mö glich sei ( Urk. 12 /99/55).

Gesamtmedizinisch ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin schwer e körperli che Tätigkeiten wohl anhalten d nicht zumutbar seien ( Urk. 12/99/55). Leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten – einschliesslich der angestamm ten Tätigkeit als Reinigungsangestellte – seien vollschichtig möglich mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % . Dies gelte ab der Begutach tung. Es bleibe festzuhalten, dass die aus somatischer und psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen nicht additiv zu sehen seien ( Urk. 12/99/56). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 20. November 2013 (Urk. 12/99) erfüllt die von der Rechtsprechung s tatuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 10) weist das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

4. Oktober 2013 ( Urk. 12/99/57 ff.) keinerlei Inkonsistenzen auf. Vielmehr ist dieses schlüssig und nachvollzieh bar. Es setzt sich auch detailliert mit dem Gutachten des Z.___ vom 4. Mai 2001 und den darin enthaltenen Widersprüchen auseinander . Hernach begründet es einleuchtend, weshalb sich aufgrund der Resultate der aktuellen Exploration keine hypochondrische Störung diagnosti zieren lasse ( Urk. 12/93/17). Es kann folglich auf das psychiatrische Teilgut achten und das polydisziplinäre Gutachten des B.___ abgestellt werden , auch wenn sich die Beschwerdeführerin während den Untersuchungen von den Gut achtern unverstanden gefühlt haben mag ( Urk. 1 S. 5) . Damit ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2013 insofern einen verbesserten Gesundheitszustand aufwies, als

keine depressive Symptomatik mehr vorhanden war ( Urk. 12/99/20 f. und 12/99/32) . Ebenso steht fest, dass anlässlich der Begutachtung eine – im Vergleich zum von Dr. C.___ dokumen tierten Vor zustand –

geringere Einschränkung in der H and- und Armbeweglichkeit festgestellt wurde (vgl. Urk. 12/99/38). Eine solche hatte Dr. C.___

mit den von ihm empfohlenen therapeutischen Massnahmen bereits in Aussicht gestellt (Urk. 12/73 / 6). 4.2

Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht von Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2014 ( Urk. 3/4) geht hervor, dass dieser die Beschwerdeführerin im Mai und Juni 2014 wiederholt neurologisch untersuchte ( Urk. 3/4 S. 1) . Dabei erhob er im Wesentlichen unveränderte neurologische

Untersuchungsb efunde (vgl. Urk.

3/4 S. 2 ). Er hielt jedoch fest, dass e ine m agne tresonanzt omographische Untersuchung des Schäde ls, welche am 12. Mai 2014 in der Klinik L.___ durchgeführt worden war , im Marklager beider Grosshir n hemisphären mit Betonung frontoparietal zah l reiche fokale FLAIR- signalhyper in tense Läsionen ergeben habe . Diese entsprächen am ehesten mik roangio pathischen Veränderung en, es könne aber auch eine disseminiert-entzündliche Zentralnervensystem-Erkrankung vorliegen ( Urk. 3/4 S. 2) . Die letztgenannte Möglichkeit wurde gemäss dem Bericht von Dr. K.___ mit einer Liquoruntersuchung vom 4. Juni 2014 ausgeschlossen, welche in dieser Hinsicht einen unauffälligen Befund ergab . I n der isoelektrischen Fokussierung wurden jedoch schwach sichtbare monoklonale Banden in Liquor und Serum fes tgestellt, welche den Verdacht auf eine monoklonale

Grammopathi e bezie hungsweise eine hämatologische Erkrankung, wie zum Beispiel ein Plasmozy tom , begründeten ( Urk. 3/4 S. 2 und 3).

Dr. K.___ überwies die Beschwer deführerin deshalb am 18. Juni 2014 zur hämatologischen Abklärung an die Klinik für Hämatologie des M.___ ( Urk. 3/5).

Den Berichten von Dr. K.___

lässt sich nicht ansatzweise entnehmen , dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit

der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum ab November 2013 bis zum 11. März 2014 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) in invaliditätsrelevanter Weise verschlechterten. F ür die Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2014 sind sie folglich nicht relevant . Ebenso wenig kommt es darauf an, ob anlässlich der Untersuchung vom 25. Juli 2014 in der Abteilung Häma tologie des M.___ oder zu einem späteren Zeitpunkt eine hämatologische Erkrankung diagnostiziert wurde, so dass es hierzu auch keiner Unterlagen bedarf ( Urk. 1 S. 9 und S. 11). 4.3

Aus dem ebenfalls im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Be richt von Dr.

N.___ , Psychologe FSP, Psychotherapeut GedaP und Psycho dramatiker PDH, vom 11. Juli 2014 ( Urk. 3/6) geht hervor, dass die Beschwer deführerin ab dem 7. März 2014 wegen eines chronischen depressiven Zustand s psychotherapeutisch behandelt wurde . Der Auffassung von Dr. N.___ zufolge ist die Wiederaufnahme einer höhergradigen Arbeitstätigkeit wegen des aktuellen psychophysischen Krankheitsbildes unwahrscheinlich.

Mit dem neuen Bericht von Dr. N.___ bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

nach ihrer letzten Begutachtung wieder verschlechtert haben . Es sind daher ergänzende medizinische Abkl ärun gen diesbezüglich angezeigt. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Aufgrund der unklaren medizi nischen Situation erscheint auch die Aktualität des Abklärungsberichtes vom 7. Februar 2014 über die Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit ( Urk. 12/101) als fraglich. Es erübrigt sich deshalb , bereits heute auf die dage gen vorgetragenen Beanstandungen ( Urk. 1 S. 6 f.)

näher einzugehen. 4.4

Demgegenüber ist hier zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom

11. Juni 2014 älter als 55 Jahre war. Es findet daher die bundesgerichtliche Re chtsprechung Anwendung, gemäss welcher vor einer revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (vorgängige) befähigende berufliche Massnah men notwendig sind , da die Selbsteingliederung – von Ausnahmen abgesehen – nicht mehr zumutbar ist (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und 3.5) .

Aufgrund der Ak tenlage ist nicht ersichtlich und es wird von der Beschwerde geg nerin auch nicht geltend ge macht, dass vor der Rentenaufhebung die Frage der Zu mutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft worden wäre .

Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von Renten bei Versicherten, die die das 55. Altersjahr zurück gelegt haben, nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Be schwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem ent spre chend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbe zo gene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungs fähigkeit ) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnah men im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine adminis trativen Wei terungen, wo die gegenüber der Eingliederung vor rangige Selbst einglie de rung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbar keit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchs erheb li che Zuge winn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leis tungsvermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat bei einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich von zuerst 50 % (vgl. Urk. 12/41/2) und ab dem Jahr 2004 von 100 % während rund 14 Jahren eine ganze Rente bezogen und seit über 15 Jahren keine Erwerbs tätig keit mehr ausgeübt, so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeits abstinenz und insbe sondere ihres Alters die Selbst einglie derung nicht mehr zumutbar ist.

Damit ist die Rentenaufhebung so lange nicht gerechtfertigt, als die Be schwer degegnerin die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin nicht aktiv geför dert und sie nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat.

Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist

– unabhängig von Umfang der noch zu ermittelnden Arbeitsfähig keit –

einstweilen weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit der Be schwerdeführerin auszugehen. Dies führt zu einem Teilinvaliditätsgrad von 52 % im erwerblichen Bereich und begründet einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.5

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Über den die halbe Invalidenrente übersteigenden Leistungsanspruch kann nicht ohne zusätzliche medizinische Abkläru ngen entschieden werden, welche die Beschwerdegegnerin noch vorzu nehmen haben wird . Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen bis nach der Durchfüh rung von Wiedereingliederungsmassnahmen weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat .

D ie Sache ist sodann zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und neuer Entscheidung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung der Sozial - versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Juni 2014 aufgeho be n mit der Feststellung , dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick- Moccetti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2014 zog die Beschwerdegegne rin in Betracht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert habe. Eine psychische Störung mit relevantem Ausmass könne nicht mehr festgestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ohne Gesundheitsschaden ihre bisherige Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 52 % ausüben würde und im restlichen Umfang im Aufgabenbereich tätig wäre. Im Letztgenannten sei die Beschwerdeführerin zu 15 % eingeschränkt, während im Erwerbsbereich keine Einschränkung mehr bestehe . Es resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 7 % , welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge ( Urk. 2).

Von Seiten der Beschwerdeführerin wird die Qualifikation als zu 52 % erwerbstä tig und zu 48 % im Haushaltsbereich tätig nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 4). Es wird jedoch bestritten , dass eine Verbesserung des Gesundheits zustandes eingetreten sei ( Urk. 1 S. 9). Darüber hinaus wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihres Alters und des

Arbeitsu nterbru ches von 15

Jahren mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit kein Erwerbs einkommen mehr erzielen ( Urk. 1 S. 6). I m Aufgabenbereich betrage ihre Ein schränkung nicht 15, sondern 38,5 % , so dass von einem Gesamtinvaliditäts grad von 70,48 % auszugehen sei ( Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1

Die letzte materielle Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom

20. Juli 2010 ( Urk. 12/76 ) abgeschlossen, worin

ein Invaliditätsgrad von 80 %

festgehalten worden war , d er weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründete . Es ist strittig und zu prüfen , ob ab dem 20. Juli 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

11. Juni 2014 eine an spruchsrelevante Änderung eingetreten ist , namentlich ob sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin verbessert hat . 3.2

I n medizinischer Hinsicht basierte die schriftliche Mitteilung vom 20. Juli 2010 auf de m Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Neuraltherapie, Ozon- und Sauerstofftherapien, vom 30. Juni 2010 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Juli 2010 ; Urk. 12/74 ) . Dieser enthält die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/73/1) : 1.

Chronisches cervicobrachiales Syndrom, muskulär- und degen er ativ bedingt, seit 1998 2.

Migräne mit visueller Aura seit 2001 3.

Chronische funktionelle sensomotorische Störungen im rechten Arm, nicht dermatomspezifisch , seit 1998 4.

Chronische ängstlich-depressiv e Störung seit ca. 1998 5.

Somatoforme Störung mit pathologischer Krankheits- und Schmerzverar beitung seit 1998.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren die ebenfalls diagnostizierte substituierte Hypothyreose bei Status nach Teilstrumektomie bei Struma nodosa

(1981 und 2004), die arterielle Hypertonie und die chronischen gastro-ösopha gealen Reflux-Beschwerden ( Urk. 12/73/1).

Dr. C.___

gelangte zur Beurteilung , a ls Putzfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da die Patientin zur Zeit ihren rechten Arm und ihre rechte Hand nicht gebrauchen könne. Das Auffassungsvermögen, die Konzentration und die Anpassungsfähigkeit seien zu etwa 50 % eing e schränkt. Die Patientin sei wenig belastbar ( Urk. 12/73 /5). Sie könnte jedoch abwech slungsweise sitzend und stehend in einer Informationsstelle für Spanisch oder Italienisch sprechende Leute arbeiten. Sie sollte mit einem Pensum von 10 bis 25 %

anfan gen, danach liesse sich das Arbeitspensum auf 50 %

steigern und wäre dann neu zu evaluieren (Urk.

12/73/1 , 12/73/5 f. und 12/73/9).

Dr. C.___ empf a hl eine psychiatrische Abklärung und Therapie, Ergothera pie und Wassergymnastik. Mit diesen Massnahmen liessen sich der psychis che Zustand optimieren, Copingstrategien (Bewältigungsstrategien) ent wickeln, die Funktion des rechten Armes und der rechten Hand verbessern und

Schonungs -Strategien erlernen. Überdies wären eine Muskelentspannung und Verbesserung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule zu erreichen (Urk. 12/73 / 6). 3.3

Zur Entwicklung der medizinischen Verhältnisse lässt sich den Akten entneh men, dass die Beschwerdeführerin a m 19. November 2012 wegen eines unklaren Flankenschmerzes rechts in der Klinik D.___ neuroradiologisch untersucht wurde . Es wurden ein unauffälliger Herz-, Lu n gen- und Gefässbefund erhoben. Die Abdom inal sonografie fiel altersentsprechend aus . Auffällig war jedoch ein deutlicher Meteorismus des gesamten Kolonrahmens ( Urk. 12/84/1 f.). Eine weitere Abdominalsonographie vom 14. Mai 2013, welche Dr.

E.___ , Facharzt FMH für Gastroenterologie, durchführte, ergab einen unauffälligen Befund ( Urk. 12/84/4). Anlässlich der Gastroskopie vom selben Tag wurde eine leichtgradige

Antrumgastritis (Magenschleimhautentzündung) ohne Nachweis von Heliobacter

pylori festgestellt ( Urk. 12/84/5).

W egen rechtsseitiger Hüftschmerzen mit Ausstrahlung ins laterale Bein bis zum Fussrücken suchte die Beschwerdeführerin am 13. April 2013 die F.___ auf. Dort wurden ein lumboradikuläres Schmerz- und ein sensibles Ausfallsyndrom L5 rechts diagnostiziert (Urk. 12/84/9).

Die magnetresonanztomographische Untersuchung der Halswirbelsäule vom 8. Mai 2013 ergab eine Ventrolisthesis C4/C5, begleitet von einer dorsomedia nen Diskushernie ohne neurale Kompression und einer leichtgradigen bilatera len Spondylarthrose , sowie eine dorsomediane

Diskusprotusion C6/C7 ( Urk. 12/84/8).

Aus dem Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medi zin, vom 30. Mai 2013 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 13. November 2012 etwa ein Mal pro Monat zu Konsultationen erschienen war . Nebst den bereits bekannten Diagnosen wurden ein chronisches lumbospondy logenes Syndrom bei degenerativen Ve ränderungen L 3-S1 (ED 20 12), eine chronische Gastritis und eine depressive Entwicklung (ED 2000) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben ( Urk. 12/79/1).

In Bezug auf ihre Psyche werde die Beschwerdeführerin mit hausärztlichen Gesprächen begleitet, ansonsten werde sie medikamentös und physiotherapeutisch behan delt ( Urk. 12/79/2). 3. 4

Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen

polydisziplinä ren Gutachten des B.___ vom 20. November 2013 ( Urk. 12/99) wurden anläss lich der Untersuchungen vom 1., 3. und 30. Oktober 2013 die folgenden Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt

(Urk. 12/99/52): 1.

Chronisches cervicobrachiales und lumboischialgi e formes

Schmerzsyn drom rechts, zunehmende Beschwerde-Ausdehnung auch links • dege nerative HWS-Veränderungen C2-C7 , insbesondere Discopathien C4/5 und C6/7 - kein Nachweis einer radiculären und/oder spinalen Funktionsstö rung - Tendomyosen der paravertebralen Muskulatur cervical betont und der Schultergürtelmuskulatur • Migräne mit Aura • Dysästhesien der oberen Extremitäten unklarer Genese 2.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativen Elementen (ICD-10: F45.4).

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen ( Urk. 12/99/52): 3.

Unklarer Tremor der oberen Extremitäten, aber intermittierend auch am ganzen Körper 4.

Klinisch beidseitige Patellachondropathie , rechts mehr als links 5.

akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1).

In psychischer Hinsicht müsse aufgrund der dissoziativen Elemente von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei nachge wiesenen Inkonsistenzen und Diskrepanzen bleibe die Einschätzung arbiträr ( Urk. 12/99/53).

Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunderhebung seien seit August 1999 keine körperlich schweren Tätigkeiten zumutbar . Es könnten keine Lasten von mehr als fünf Kilogramm gehoben werden und Überkopfarbei ten seien nicht zumutbar ( Urk.

E. 5 ). Die IV-Stelle zog darauf die Akten der Suva bei ( Urk. 12/8 , 12/17 und 12/37 ) , in welchen sich auch ein polydisziplinäres Gutachten der Z.___ vom 4. Mai 2001 ( Urk. 12/17/83 ff.) befand . Überdies holte

die IV-Stelle weitere Unterlagen zu den erwerbliche n (Urk. 12/7 und 12/10 ) und medizinische n (Urk. 12/9 , 12/16 und 12/36 ) Verhältnissen ein. Ferner klärte sie die beeinträchtigte Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt ab ( Urk. 12/18). Mit Verfügung vom

18. Oktober 2002

sprach sie der Versicherten ab dem 1. Mai 2000 , ausgehend von einem In validitätsgrad von 69 %, eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 12/49) . Mit e iner weiteren Verfügung vom 18. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Mai 2000 auch

eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu ( Urk. 12/50) , welche mit

Verfügung vom 22. Mai 2014 aufgehoben wurde ( Urk. 12/121 ) . Diese Verfügung wurde von der Versicherten angefochten und ist

im Rahmen des am hiesigen Gericht an hängigen Beschwerdeverfahrens IV.2014.00676 zu beurteilen , in welchem heute ebenfalls ein Entscheid ergeht. 1. 2

Im Mai 200 4

leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, bei der die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 12/60 ). Nach der Einholung eines aktuellen IK-Auszuges ( Urk. 12/61) und von Auskünften des behandelnden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin ( Urk. 12/62), teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 25. August 2004 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe ( Urk. 12/64) . Anlässlich einer weiteren Rentenüberprüfung ab August 200

E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung der Sozial - versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Juni 2014 aufgeho be n mit der Feststellung , dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick- Moccetti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 9 erklärte die Versicherte wiederum, ihre gesundheitliche Situa tion habe sich verschlimmert (Urk.

E. 12 /99/55).

Gesamtmedizinisch ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin schwer e körperli che Tätigkeiten wohl anhalten d nicht zumutbar seien ( Urk. 12/99/55). Leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten – einschliesslich der angestamm ten Tätigkeit als Reinigungsangestellte – seien vollschichtig möglich mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % . Dies gelte ab der Begutach tung. Es bleibe festzuhalten, dass die aus somatischer und psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen nicht additiv zu sehen seien ( Urk. 12/99/56). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 20. November 2013 (Urk. 12/99) erfüllt die von der Rechtsprechung s tatuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 10) weist das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

4. Oktober 2013 ( Urk. 12/99/57 ff.) keinerlei Inkonsistenzen auf. Vielmehr ist dieses schlüssig und nachvollzieh bar. Es setzt sich auch detailliert mit dem Gutachten des Z.___ vom 4. Mai 2001 und den darin enthaltenen Widersprüchen auseinander . Hernach begründet es einleuchtend, weshalb sich aufgrund der Resultate der aktuellen Exploration keine hypochondrische Störung diagnosti zieren lasse ( Urk. 12/93/17). Es kann folglich auf das psychiatrische Teilgut achten und das polydisziplinäre Gutachten des B.___ abgestellt werden , auch wenn sich die Beschwerdeführerin während den Untersuchungen von den Gut achtern unverstanden gefühlt haben mag ( Urk. 1 S. 5) . Damit ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2013 insofern einen verbesserten Gesundheitszustand aufwies, als

keine depressive Symptomatik mehr vorhanden war ( Urk. 12/99/20 f. und 12/99/32) . Ebenso steht fest, dass anlässlich der Begutachtung eine – im Vergleich zum von Dr. C.___ dokumen tierten Vor zustand –

geringere Einschränkung in der H and- und Armbeweglichkeit festgestellt wurde (vgl. Urk. 12/99/38). Eine solche hatte Dr. C.___

mit den von ihm empfohlenen therapeutischen Massnahmen bereits in Aussicht gestellt (Urk. 12/73 / 6). 4.2

Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht von Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2014 ( Urk. 3/4) geht hervor, dass dieser die Beschwerdeführerin im Mai und Juni 2014 wiederholt neurologisch untersuchte ( Urk. 3/4 S. 1) . Dabei erhob er im Wesentlichen unveränderte neurologische

Untersuchungsb efunde (vgl. Urk.

3/4 S. 2 ). Er hielt jedoch fest, dass e ine m agne tresonanzt omographische Untersuchung des Schäde ls, welche am 12. Mai 2014 in der Klinik L.___ durchgeführt worden war , im Marklager beider Grosshir n hemisphären mit Betonung frontoparietal zah l reiche fokale FLAIR- signalhyper in tense Läsionen ergeben habe . Diese entsprächen am ehesten mik roangio pathischen Veränderung en, es könne aber auch eine disseminiert-entzündliche Zentralnervensystem-Erkrankung vorliegen ( Urk. 3/4 S. 2) . Die letztgenannte Möglichkeit wurde gemäss dem Bericht von Dr. K.___ mit einer Liquoruntersuchung vom 4. Juni 2014 ausgeschlossen, welche in dieser Hinsicht einen unauffälligen Befund ergab . I n der isoelektrischen Fokussierung wurden jedoch schwach sichtbare monoklonale Banden in Liquor und Serum fes tgestellt, welche den Verdacht auf eine monoklonale

Grammopathi e bezie hungsweise eine hämatologische Erkrankung, wie zum Beispiel ein Plasmozy tom , begründeten ( Urk. 3/4 S. 2 und 3).

Dr. K.___ überwies die Beschwer deführerin deshalb am 18. Juni 2014 zur hämatologischen Abklärung an die Klinik für Hämatologie des M.___ ( Urk. 3/5).

Den Berichten von Dr. K.___

lässt sich nicht ansatzweise entnehmen , dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit

der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum ab November 2013 bis zum 11. März 2014 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) in invaliditätsrelevanter Weise verschlechterten. F ür die Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2014 sind sie folglich nicht relevant . Ebenso wenig kommt es darauf an, ob anlässlich der Untersuchung vom 25. Juli 2014 in der Abteilung Häma tologie des M.___ oder zu einem späteren Zeitpunkt eine hämatologische Erkrankung diagnostiziert wurde, so dass es hierzu auch keiner Unterlagen bedarf ( Urk. 1 S. 9 und S. 11). 4.3

Aus dem ebenfalls im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Be richt von Dr.

N.___ , Psychologe FSP, Psychotherapeut GedaP und Psycho dramatiker PDH, vom 11. Juli 2014 ( Urk. 3/6) geht hervor, dass die Beschwer deführerin ab dem 7. März 2014 wegen eines chronischen depressiven Zustand s psychotherapeutisch behandelt wurde . Der Auffassung von Dr. N.___ zufolge ist die Wiederaufnahme einer höhergradigen Arbeitstätigkeit wegen des aktuellen psychophysischen Krankheitsbildes unwahrscheinlich.

Mit dem neuen Bericht von Dr. N.___ bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

nach ihrer letzten Begutachtung wieder verschlechtert haben . Es sind daher ergänzende medizinische Abkl ärun gen diesbezüglich angezeigt. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Aufgrund der unklaren medizi nischen Situation erscheint auch die Aktualität des Abklärungsberichtes vom 7. Februar 2014 über die Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit ( Urk. 12/101) als fraglich. Es erübrigt sich deshalb , bereits heute auf die dage gen vorgetragenen Beanstandungen ( Urk. 1 S. 6 f.)

näher einzugehen. 4.4

Demgegenüber ist hier zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom

11. Juni 2014 älter als 55 Jahre war. Es findet daher die bundesgerichtliche Re chtsprechung Anwendung, gemäss welcher vor einer revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (vorgängige) befähigende berufliche Massnah men notwendig sind , da die Selbsteingliederung – von Ausnahmen abgesehen – nicht mehr zumutbar ist (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und 3.5) .

Aufgrund der Ak tenlage ist nicht ersichtlich und es wird von der Beschwerde geg nerin auch nicht geltend ge macht, dass vor der Rentenaufhebung die Frage der Zu mutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft worden wäre .

Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von Renten bei Versicherten, die die das 55. Altersjahr zurück gelegt haben, nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Be schwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem ent spre chend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbe zo gene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungs fähigkeit ) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnah men im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine adminis trativen Wei terungen, wo die gegenüber der Eingliederung vor rangige Selbst einglie de rung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbar keit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchs erheb li che Zuge winn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leis tungsvermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat bei einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich von zuerst 50 % (vgl. Urk. 12/41/2) und ab dem Jahr 2004 von 100 % während rund 14 Jahren eine ganze Rente bezogen und seit über 15 Jahren keine Erwerbs tätig keit mehr ausgeübt, so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeits abstinenz und insbe sondere ihres Alters die Selbst einglie derung nicht mehr zumutbar ist.

Damit ist die Rentenaufhebung so lange nicht gerechtfertigt, als die Be schwer degegnerin die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin nicht aktiv geför dert und sie nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat.

Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist

– unabhängig von Umfang der noch zu ermittelnden Arbeitsfähig keit –

einstweilen weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit der Be schwerdeführerin auszugehen. Dies führt zu einem Teilinvaliditätsgrad von 52 % im erwerblichen Bereich und begründet einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.5

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Über den die halbe Invalidenrente übersteigenden Leistungsanspruch kann nicht ohne zusätzliche medizinische Abkläru ngen entschieden werden, welche die Beschwerdegegnerin noch vorzu nehmen haben wird . Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen bis nach der Durchfüh rung von Wiedereingliederungsmassnahmen weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat .

D ie Sache ist sodann zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und neuer Entscheidung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00758 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil

vom

19. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick- Moccetti Seestrasse 41, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , ge b oren 1957, war Ehefrau und Mutter zweier 1987 und 1992 ge b orener Kinder , als sie

a m 23.

Februar 1999

während ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin für die Y.___ AG auf die rechte Hand, den rechten Arm und die rechte Schulter stürzte . Ab dem 26. April 1999 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, worauf ihr der Unfallver sicherer des Betriebes, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Taggelder aus richtete (Ur k. 12/8 und 12/17 ).

Am

14. Mai 2001 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12 / 5 ). Die IV-Stelle zog darauf die Akten der Suva bei ( Urk. 12/8 , 12/17 und 12/37 ) , in welchen sich auch ein polydisziplinäres Gutachten der Z.___ vom 4. Mai 2001 ( Urk. 12/17/83 ff.) befand . Überdies holte

die IV-Stelle weitere Unterlagen zu den erwerbliche n (Urk. 12/7 und 12/10 ) und medizinische n (Urk. 12/9 , 12/16 und 12/36 ) Verhältnissen ein. Ferner klärte sie die beeinträchtigte Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt ab ( Urk. 12/18). Mit Verfügung vom

18. Oktober 2002

sprach sie der Versicherten ab dem 1. Mai 2000 , ausgehend von einem In validitätsgrad von 69 %, eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 12/49) . Mit e iner weiteren Verfügung vom 18. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Mai 2000 auch

eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu ( Urk. 12/50) , welche mit

Verfügung vom 22. Mai 2014 aufgehoben wurde ( Urk. 12/121 ) . Diese Verfügung wurde von der Versicherten angefochten und ist

im Rahmen des am hiesigen Gericht an hängigen Beschwerdeverfahrens IV.2014.00676 zu beurteilen , in welchem heute ebenfalls ein Entscheid ergeht. 1. 2

Im Mai 200 4

leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, bei der die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 12/60 ). Nach der Einholung eines aktuellen IK-Auszuges ( Urk. 12/61) und von Auskünften des behandelnden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin ( Urk. 12/62), teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 25. August 2004 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe ( Urk. 12/64) . Anlässlich einer weiteren Rentenüberprüfung ab August 200 9

erklärte die Versicherte wiederum, ihre gesundheitliche Situa tion habe sich verschlimmert (Urk. 12 / 66 ). Die IV-Stelle nahm darauf weitere Arztberichte zu den Akten (vgl. Urk. 12/69, 12/71 und 12/73 ) und ermittelte in der Folge , ausgehend von einer Qualifikation der Versicherten als zu 52 % erwerbstätig und zu 48 % im Aufgabenbereich tätig,

einen neuen Gesamtinvali ditätsgrad von 79,84 % (vgl. das Feststellungsblatt für den Be schluss vom

21. Juli 2010; Urk. 12/74) . Sie teilte der Versicherten darauf mit

Schreiben vom

20. Juli 2010 mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie wei terhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 12 / 7 6). 1. 3

Aufgrund der Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 leitete die IV-Stelle im Jahr 2013 eine Rentenüberprüfung ein (Urk. 12 / 78 ). Sie holte nebst Auskünften der Versicherten ( Urk. 12/80) und medizinischen Unterlagen ( Urk. 12/79 und 12/84) ein polydisziplinäres Gutachten des B.___ vom 20. November 2013 ein ( Urk. 12/99). Überdies klärte sie die aktuelle Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab ( Urk. 12/101).

Mit Vorbe scheid vom

7. Februar 2014 stellte sie die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 12 / 105 ). Dagegen liess die Versicherte am 12.

März 2014 Ein wand erhe ben (Urk. 12 /11 3 ), worauf die IV-Stelle das B.___ um eine Stellung nahme ersuchte ( Urk. 12/117), welche am 6. Mai 2014 erstattet wurde ( Urk. 12/119). Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 hob die IV-Stelle die Invali denrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( vgl. Urk. 2 und 12/ 124 ). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 12 /124 / 4 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 1

4. Ju li 2014 ( Urk.

1) Beschwerde erheben. Ihre Rechtsvertreterin beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei en der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherigen Rentenleistungen der Invaliden versicherung auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Überdies beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche n Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Am 25. August 2014 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 ). Mit Verfügung vom

22. September 2014 ( Urk.

10) wurden die Gesuche um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess - führung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen . Überdies wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich ten Unterlagen (vgl. Urk. 3 und 8 ) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2014 zog die Beschwerdegegne rin in Betracht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert habe. Eine psychische Störung mit relevantem Ausmass könne nicht mehr festgestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ohne Gesundheitsschaden ihre bisherige Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 52 % ausüben würde und im restlichen Umfang im Aufgabenbereich tätig wäre. Im Letztgenannten sei die Beschwerdeführerin zu 15 % eingeschränkt, während im Erwerbsbereich keine Einschränkung mehr bestehe . Es resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 7 % , welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge ( Urk. 2).

Von Seiten der Beschwerdeführerin wird die Qualifikation als zu 52 % erwerbstä tig und zu 48 % im Haushaltsbereich tätig nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 4). Es wird jedoch bestritten , dass eine Verbesserung des Gesundheits zustandes eingetreten sei ( Urk. 1 S. 9). Darüber hinaus wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihres Alters und des

Arbeitsu nterbru ches von 15

Jahren mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit kein Erwerbs einkommen mehr erzielen ( Urk. 1 S. 6). I m Aufgabenbereich betrage ihre Ein schränkung nicht 15, sondern 38,5 % , so dass von einem Gesamtinvaliditäts grad von 70,48 % auszugehen sei ( Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1

Die letzte materielle Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom

20. Juli 2010 ( Urk. 12/76 ) abgeschlossen, worin

ein Invaliditätsgrad von 80 %

festgehalten worden war , d er weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründete . Es ist strittig und zu prüfen , ob ab dem 20. Juli 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

11. Juni 2014 eine an spruchsrelevante Änderung eingetreten ist , namentlich ob sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin verbessert hat . 3.2

I n medizinischer Hinsicht basierte die schriftliche Mitteilung vom 20. Juli 2010 auf de m Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Neuraltherapie, Ozon- und Sauerstofftherapien, vom 30. Juni 2010 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Juli 2010 ; Urk. 12/74 ) . Dieser enthält die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/73/1) : 1.

Chronisches cervicobrachiales Syndrom, muskulär- und degen er ativ bedingt, seit 1998 2.

Migräne mit visueller Aura seit 2001 3.

Chronische funktionelle sensomotorische Störungen im rechten Arm, nicht dermatomspezifisch , seit 1998 4.

Chronische ängstlich-depressiv e Störung seit ca. 1998 5.

Somatoforme Störung mit pathologischer Krankheits- und Schmerzverar beitung seit 1998.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren die ebenfalls diagnostizierte substituierte Hypothyreose bei Status nach Teilstrumektomie bei Struma nodosa

(1981 und 2004), die arterielle Hypertonie und die chronischen gastro-ösopha gealen Reflux-Beschwerden ( Urk. 12/73/1).

Dr. C.___

gelangte zur Beurteilung , a ls Putzfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da die Patientin zur Zeit ihren rechten Arm und ihre rechte Hand nicht gebrauchen könne. Das Auffassungsvermögen, die Konzentration und die Anpassungsfähigkeit seien zu etwa 50 % eing e schränkt. Die Patientin sei wenig belastbar ( Urk. 12/73 /5). Sie könnte jedoch abwech slungsweise sitzend und stehend in einer Informationsstelle für Spanisch oder Italienisch sprechende Leute arbeiten. Sie sollte mit einem Pensum von 10 bis 25 %

anfan gen, danach liesse sich das Arbeitspensum auf 50 %

steigern und wäre dann neu zu evaluieren (Urk.

12/73/1 , 12/73/5 f. und 12/73/9).

Dr. C.___ empf a hl eine psychiatrische Abklärung und Therapie, Ergothera pie und Wassergymnastik. Mit diesen Massnahmen liessen sich der psychis che Zustand optimieren, Copingstrategien (Bewältigungsstrategien) ent wickeln, die Funktion des rechten Armes und der rechten Hand verbessern und

Schonungs -Strategien erlernen. Überdies wären eine Muskelentspannung und Verbesserung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule zu erreichen (Urk. 12/73 / 6). 3.3

Zur Entwicklung der medizinischen Verhältnisse lässt sich den Akten entneh men, dass die Beschwerdeführerin a m 19. November 2012 wegen eines unklaren Flankenschmerzes rechts in der Klinik D.___ neuroradiologisch untersucht wurde . Es wurden ein unauffälliger Herz-, Lu n gen- und Gefässbefund erhoben. Die Abdom inal sonografie fiel altersentsprechend aus . Auffällig war jedoch ein deutlicher Meteorismus des gesamten Kolonrahmens ( Urk. 12/84/1 f.). Eine weitere Abdominalsonographie vom 14. Mai 2013, welche Dr.

E.___ , Facharzt FMH für Gastroenterologie, durchführte, ergab einen unauffälligen Befund ( Urk. 12/84/4). Anlässlich der Gastroskopie vom selben Tag wurde eine leichtgradige

Antrumgastritis (Magenschleimhautentzündung) ohne Nachweis von Heliobacter

pylori festgestellt ( Urk. 12/84/5).

W egen rechtsseitiger Hüftschmerzen mit Ausstrahlung ins laterale Bein bis zum Fussrücken suchte die Beschwerdeführerin am 13. April 2013 die F.___ auf. Dort wurden ein lumboradikuläres Schmerz- und ein sensibles Ausfallsyndrom L5 rechts diagnostiziert (Urk. 12/84/9).

Die magnetresonanztomographische Untersuchung der Halswirbelsäule vom 8. Mai 2013 ergab eine Ventrolisthesis C4/C5, begleitet von einer dorsomedia nen Diskushernie ohne neurale Kompression und einer leichtgradigen bilatera len Spondylarthrose , sowie eine dorsomediane

Diskusprotusion C6/C7 ( Urk. 12/84/8).

Aus dem Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medi zin, vom 30. Mai 2013 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 13. November 2012 etwa ein Mal pro Monat zu Konsultationen erschienen war . Nebst den bereits bekannten Diagnosen wurden ein chronisches lumbospondy logenes Syndrom bei degenerativen Ve ränderungen L 3-S1 (ED 20 12), eine chronische Gastritis und eine depressive Entwicklung (ED 2000) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben ( Urk. 12/79/1).

In Bezug auf ihre Psyche werde die Beschwerdeführerin mit hausärztlichen Gesprächen begleitet, ansonsten werde sie medikamentös und physiotherapeutisch behan delt ( Urk. 12/79/2). 3. 4

Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen

polydisziplinä ren Gutachten des B.___ vom 20. November 2013 ( Urk. 12/99) wurden anläss lich der Untersuchungen vom 1., 3. und 30. Oktober 2013 die folgenden Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt

(Urk. 12/99/52): 1.

Chronisches cervicobrachiales und lumboischialgi e formes

Schmerzsyn drom rechts, zunehmende Beschwerde-Ausdehnung auch links • dege nerative HWS-Veränderungen C2-C7 , insbesondere Discopathien C4/5 und C6/7 - kein Nachweis einer radiculären und/oder spinalen Funktionsstö rung - Tendomyosen der paravertebralen Muskulatur cervical betont und der Schultergürtelmuskulatur • Migräne mit Aura • Dysästhesien der oberen Extremitäten unklarer Genese 2.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativen Elementen (ICD-10: F45.4).

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen ( Urk. 12/99/52): 3.

Unklarer Tremor der oberen Extremitäten, aber intermittierend auch am ganzen Körper 4.

Klinisch beidseitige Patellachondropathie , rechts mehr als links 5.

akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1).

In psychischer Hinsicht müsse aufgrund der dissoziativen Elemente von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei nachge wiesenen Inkonsistenzen und Diskrepanzen bleibe die Einschätzung arbiträr ( Urk. 12/99/53).

Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunderhebung seien seit August 1999 keine körperlich schweren Tätigkeiten zumutbar . Es könnten keine Lasten von mehr als fünf Kilogramm gehoben werden und Überkopfarbei ten seien nicht zumutbar ( Urk. 12 /99/54). Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, einschliesslich der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte, seien jedoch vollschichtig zumutbar. Aufgrund der Migräne mit drei- bis fünfmal monatlich auftretenden Attacken sei eine Leistungseins chränkung von 20 % einzuräumen. Darin eingeschlossen sei auch die schmerzbedingte Leistungsein schränkung

durch die von der Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden . Diese Beurteilung gelte für die Zeit ab der Begutachtung, da eine retrospektive Ein schätzung auf g rund der Unterlagen nicht mö glich sei ( Urk. 12 /99/55).

Gesamtmedizinisch ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin schwer e körperli che Tätigkeiten wohl anhalten d nicht zumutbar seien ( Urk. 12/99/55). Leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten – einschliesslich der angestamm ten Tätigkeit als Reinigungsangestellte – seien vollschichtig möglich mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % . Dies gelte ab der Begutach tung. Es bleibe festzuhalten, dass die aus somatischer und psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen nicht additiv zu sehen seien ( Urk. 12/99/56). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 20. November 2013 (Urk. 12/99) erfüllt die von der Rechtsprechung s tatuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 10) weist das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

4. Oktober 2013 ( Urk. 12/99/57 ff.) keinerlei Inkonsistenzen auf. Vielmehr ist dieses schlüssig und nachvollzieh bar. Es setzt sich auch detailliert mit dem Gutachten des Z.___ vom 4. Mai 2001 und den darin enthaltenen Widersprüchen auseinander . Hernach begründet es einleuchtend, weshalb sich aufgrund der Resultate der aktuellen Exploration keine hypochondrische Störung diagnosti zieren lasse ( Urk. 12/93/17). Es kann folglich auf das psychiatrische Teilgut achten und das polydisziplinäre Gutachten des B.___ abgestellt werden , auch wenn sich die Beschwerdeführerin während den Untersuchungen von den Gut achtern unverstanden gefühlt haben mag ( Urk. 1 S. 5) . Damit ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2013 insofern einen verbesserten Gesundheitszustand aufwies, als

keine depressive Symptomatik mehr vorhanden war ( Urk. 12/99/20 f. und 12/99/32) . Ebenso steht fest, dass anlässlich der Begutachtung eine – im Vergleich zum von Dr. C.___ dokumen tierten Vor zustand –

geringere Einschränkung in der H and- und Armbeweglichkeit festgestellt wurde (vgl. Urk. 12/99/38). Eine solche hatte Dr. C.___

mit den von ihm empfohlenen therapeutischen Massnahmen bereits in Aussicht gestellt (Urk. 12/73 / 6). 4.2

Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht von Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2014 ( Urk. 3/4) geht hervor, dass dieser die Beschwerdeführerin im Mai und Juni 2014 wiederholt neurologisch untersuchte ( Urk. 3/4 S. 1) . Dabei erhob er im Wesentlichen unveränderte neurologische

Untersuchungsb efunde (vgl. Urk.

3/4 S. 2 ). Er hielt jedoch fest, dass e ine m agne tresonanzt omographische Untersuchung des Schäde ls, welche am 12. Mai 2014 in der Klinik L.___ durchgeführt worden war , im Marklager beider Grosshir n hemisphären mit Betonung frontoparietal zah l reiche fokale FLAIR- signalhyper in tense Läsionen ergeben habe . Diese entsprächen am ehesten mik roangio pathischen Veränderung en, es könne aber auch eine disseminiert-entzündliche Zentralnervensystem-Erkrankung vorliegen ( Urk. 3/4 S. 2) . Die letztgenannte Möglichkeit wurde gemäss dem Bericht von Dr. K.___ mit einer Liquoruntersuchung vom 4. Juni 2014 ausgeschlossen, welche in dieser Hinsicht einen unauffälligen Befund ergab . I n der isoelektrischen Fokussierung wurden jedoch schwach sichtbare monoklonale Banden in Liquor und Serum fes tgestellt, welche den Verdacht auf eine monoklonale

Grammopathi e bezie hungsweise eine hämatologische Erkrankung, wie zum Beispiel ein Plasmozy tom , begründeten ( Urk. 3/4 S. 2 und 3).

Dr. K.___ überwies die Beschwer deführerin deshalb am 18. Juni 2014 zur hämatologischen Abklärung an die Klinik für Hämatologie des M.___ ( Urk. 3/5).

Den Berichten von Dr. K.___

lässt sich nicht ansatzweise entnehmen , dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit

der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum ab November 2013 bis zum 11. März 2014 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) in invaliditätsrelevanter Weise verschlechterten. F ür die Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2014 sind sie folglich nicht relevant . Ebenso wenig kommt es darauf an, ob anlässlich der Untersuchung vom 25. Juli 2014 in der Abteilung Häma tologie des M.___ oder zu einem späteren Zeitpunkt eine hämatologische Erkrankung diagnostiziert wurde, so dass es hierzu auch keiner Unterlagen bedarf ( Urk. 1 S. 9 und S. 11). 4.3

Aus dem ebenfalls im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Be richt von Dr.

N.___ , Psychologe FSP, Psychotherapeut GedaP und Psycho dramatiker PDH, vom 11. Juli 2014 ( Urk. 3/6) geht hervor, dass die Beschwer deführerin ab dem 7. März 2014 wegen eines chronischen depressiven Zustand s psychotherapeutisch behandelt wurde . Der Auffassung von Dr. N.___ zufolge ist die Wiederaufnahme einer höhergradigen Arbeitstätigkeit wegen des aktuellen psychophysischen Krankheitsbildes unwahrscheinlich.

Mit dem neuen Bericht von Dr. N.___ bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

nach ihrer letzten Begutachtung wieder verschlechtert haben . Es sind daher ergänzende medizinische Abkl ärun gen diesbezüglich angezeigt. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Aufgrund der unklaren medizi nischen Situation erscheint auch die Aktualität des Abklärungsberichtes vom 7. Februar 2014 über die Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit ( Urk. 12/101) als fraglich. Es erübrigt sich deshalb , bereits heute auf die dage gen vorgetragenen Beanstandungen ( Urk. 1 S. 6 f.)

näher einzugehen. 4.4

Demgegenüber ist hier zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom

11. Juni 2014 älter als 55 Jahre war. Es findet daher die bundesgerichtliche Re chtsprechung Anwendung, gemäss welcher vor einer revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (vorgängige) befähigende berufliche Massnah men notwendig sind , da die Selbsteingliederung – von Ausnahmen abgesehen – nicht mehr zumutbar ist (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und 3.5) .

Aufgrund der Ak tenlage ist nicht ersichtlich und es wird von der Beschwerde geg nerin auch nicht geltend ge macht, dass vor der Rentenaufhebung die Frage der Zu mutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft worden wäre .

Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von Renten bei Versicherten, die die das 55. Altersjahr zurück gelegt haben, nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Be schwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem ent spre chend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbe zo gene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungs fähigkeit ) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnah men im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine adminis trativen Wei terungen, wo die gegenüber der Eingliederung vor rangige Selbst einglie de rung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbar keit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchs erheb li che Zuge winn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leis tungsvermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat bei einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich von zuerst 50 % (vgl. Urk. 12/41/2) und ab dem Jahr 2004 von 100 % während rund 14 Jahren eine ganze Rente bezogen und seit über 15 Jahren keine Erwerbs tätig keit mehr ausgeübt, so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeits abstinenz und insbe sondere ihres Alters die Selbst einglie derung nicht mehr zumutbar ist.

Damit ist die Rentenaufhebung so lange nicht gerechtfertigt, als die Be schwer degegnerin die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin nicht aktiv geför dert und sie nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat.

Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist

– unabhängig von Umfang der noch zu ermittelnden Arbeitsfähig keit –

einstweilen weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit der Be schwerdeführerin auszugehen. Dies führt zu einem Teilinvaliditätsgrad von 52 % im erwerblichen Bereich und begründet einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.5

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Über den die halbe Invalidenrente übersteigenden Leistungsanspruch kann nicht ohne zusätzliche medizinische Abkläru ngen entschieden werden, welche die Beschwerdegegnerin noch vorzu nehmen haben wird . Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen bis nach der Durchfüh rung von Wiedereingliederungsmassnahmen weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat .

D ie Sache ist sodann zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und neuer Entscheidung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung der Sozial - versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Juni 2014 aufgeho be n mit der Feststellung , dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick- Moccetti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke