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IV.2014.00753

Neuanmeldung. Zweifel an psychiatrischem RAD-Untersuchungsbericht, medizinische Aktenlage ungenügend. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-11-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1960 geborene, im Mai 1995 in die Schweiz ei ngereiste und als Maurer tätig gewesene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine am 4. Februar 2005 erlittene Knie verletzung und Diskushernie am 6. Februar 2006 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV S telle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7 /7). Die IV-Stelle t ätigte erwerbliche und medizini sche Abklärungen und gewährte dem Versi cherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilu ng vom 1 3. Dezember 2006, Urk. 7/27). Am 5. Februar 2007 (Urk. 7 /29) zeigte sie ihm, da er sich derzeit nicht arbeitsfähig fühle, die Einstellung der Arbeitsvermitt lun g an. Im Rahmen des Vorbescheid verfahrens (Urk. 7 /40-42) liess die IV-Stelle den Versicherten bei der MEDAS Y.___ begut achten (Ex pertise vom 4. März 2008, Urk. 7 /68) und verneinte mit Verfügung vom 1 3. März 2008 (Urk. 7 /69) einen Rentenan spruch des Versicherten. Hierge gen erhob der Versi cherte am 2 8. April 2008 (Urk. 7 /75) Beschwerde am hiesigen Gericht. Weil die IV-Stelle infolge Verletzung des rechtlichen Ge hörs die an gefochtene Verfügung wiedererwä gungsweise aufhob (Ents cheid vom 4. August 2008, Urk. 7 /82), wurde das Beschwerdeverf ahren am 1 3. August 2008 (Verfahrensnr . IV.2008.00445, Urk. 7 /84) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit Ver füg ung vom 5. November 2008 (Urk. 7 /93) schliesslich wie s die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versi cherten ab. Dies er Entscheid erwuchs unangefoch ten in Rechts kraft. 1.2

Am 2 3. Juni 2009 (Eingangsdatum, Urk. 7 /97) machte der Versicherte unter Hin weis vor allem auf den Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 3 1. März 2009 (Urk. 7/96 S. 9 ff.) eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte erneut um Rentenausrichtung durch die Invalidenversicherung. Nach psychiatrischer Begutachtung durch Dr. med. A.___, F acharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, (Expertise vom 2 5. Oktober 2009, Urk. 7/104) verneinte die IV-Stelle am 1 8. Mai 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/117). Die am 1 8. Juni 2010 hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/118) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00583 vom 1 7. Mai 2011 (Urk. 7/121) ab. 1.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ersuchte die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 2. August 2012 (Eingangsdatum) um eine Neubeurteilung, da das jetzige kontinuierlich anhaltende depressive Zustandsbild eine Verschlechterung darstelle (Urk. 7/122). Der Versicherte bestätigte nach Aufforderung der IV-Stelle (Schreiben vom 2 4. August 2012, Urk. 7/123) die Neuanmeldung am 2 7. August 2012 (Urk. 7/124). Nach medizi nischen Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Untersuchung durch med. pract . C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) am 7. Januar 2013 (Psychiatrischer Untersuchungs bericht RAD vom 2 8. Januar 2013, Urk. 7/134) sowie durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 6. November 2013, Urk. 7/141; Einwand vom 1 7. Februar 2014, Urk. 7/147) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 1. Juli 2014 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 6. Juni 2014 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozess führung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard als unent geltlichen Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage i hrer Akten, Urk. 7/1-158), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Stellungnahme vom 2 6. November 2014 (Urk.

14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, was der Beschwerdegegnerin am 2 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die ei ngereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Mai 2011 nicht verändert habe. Damit bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Erwerbstätigkeit und der früher festgelegte Invaliditätsgrad von 12 % habe weiterhin Gültigkeit (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, mit Urteil vom 1 7. Mai 2011 sei erkannt worden, dass eine Verschlechterung nicht ausge wiesen gewesen sei, womit letztlich die ursprüngliche Verfügung vom 5. November 2008 mit einem Invaliditätsgrad von 12 % bestätigt worden sei. Massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung einer Verschlechterung sei somit nicht die vom Sozialversicherungsgericht geschützte Verfügung vom 1 8. Mai 2010, sondern die Verfügung vom 5. November 200 8. Die Begutachtun g vom Oktober 2009 von Dr. A.___ scheide daher als Vergleichsbasis aus (Urk. 1 S. 5 f.). Gemäss RAD-Bericht vom 2 8. Januar 2013 sei ihm ab dem 7. März, spätestens 7. September 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Demnach sei ein Rentenanspruch offensichtlich ausgewiesen (Urk. 1 S. 6). Dass der Rechtsdienst der Beschwerde gegnerin seine eigene Beurteilung anst elle der fachärztlichen herangezogen und behauptet habe, aufgrund des Auftretens und der Angaben des Beschwerdefüh rers anlässlich der aktuellen Begutachtung sei keine Veränderung zur seinerzei tigen Begutachtung ersichtlich, sei völlig unhaltbar (Urk. 1 S. 6). In seiner Stel lungnahme vom 2 6. November 2014 ergänzte der Beschwerdeführer, die Beur teilung seines Auftretens und seiner Angaben, des leisen Sprechens, der Wei nerlichkeit, der Tagesstrukturen und weiteres mehr gehöre gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung zur ausschliess lichen Kompetenz der Arztperson . Die Juristen der Beschwerdegegnerin hätten vorliegend somit die „ärztliche Beur teilung“ vorgenommen, was unhaltbar sei (Urk. 14). 2. 2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent - li chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol - gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 6

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

2. 7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1

Dr. B.___

diagnostizierte in seinem zuhanden der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Arztbericht vom 7. September 2012 (Urk. 7/130) eine schwere chronifizierte depressive Episode (ICD-10 F32.2). Der Beschwerdeführer komme regelmässig und zuverlässig alle zwei Wochen in die psychiatrische Konsultation. Daneben werde er mit Wellbutrin medikamentös behandelt, was vom Beschwerdeführer selbst als sehr hilfreich empfunden werde, obwohl er äusserlich aus psychiatrischer Sicht nach wie vor schwer depressiv sei und sich sein Zustand in nichts verbessert habe (Urk. 7/130 S. 1).

Der Beschwerdeführer zeige heute nach wie vor eindeutige Zeichen einer Depres sion: Er habe starke Schuldgefühle, insbesondere gegenüber der Ehefrau und dem Sohn. Sein Selbstwertgefühl sei vermindert als „unnützer, wertloser Vater “ . Die Zukunftsperspektiven seien negativ, die Konzentration und Auf merksamkeit seien stark vermindert. Er leide unter massiven Schlafstörungen trotz Medikation, der Appetit sei vermindert mit Gewichtsverlust. Er sei ver zweifelt, hoffnungslos und habe sich ständig aufdrängende Suizidgedanken. Es mangle ihm völlig an Energie, Antrieb und Initiative sowie der Fähigkeit, Freude zu empfinden (Urk. 7/130 S. 3).

Seit Behandlungsaufnahme am 1 7. Februar 2010 sei d ies er psychische Zustand nicht nur ständig vorhanden, sondern habe sich zusätzlich noch verschlechtert. Der Beschwerdeführer spreche deutlich weniger, sei stumpfer, „abgelöschter“, die Verzweiflung und die Hoffnungslosigkeit hätten zugenommen . Die Sui zidgedanken seien häufiger und drängender, der Antrieb habe sich deutlich reduziert und die Möglichkeit, Freude zu empfinden, sei völlig verschwunden. Der Beschwerdeführer sei heute wie ein Roboter, der sich an die Anweisungen seiner Eh efrau oder seiner Ärzte halte und sonst nichts tue. Er verbringe den Tag, in dem er die Wand anstarre. Die Depression sei somit nach mindestens zweijährigem Bestehen chronisch geworden. Falls er allein leben würde, wäre eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik unumgänglich. Da der Beschwer deführer die Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik D.___ im November 2008 in sehr schlechter Erinnerung habe und die Ehefrau sich bereit erklärt habe, die Betreuung zu Hause zu übernehmen, werde vorläufig auf eine psychi atrische Einweisung verzichtet (Urk. 7/130 S. 3).

Nach zwei Jahren der kontinuierlichen Verschlechterung der Symptomatik trotz adäquater psychiatrischer Behandlung (Antidepressiva und Psychotherapie) leide der Beschwerdeführer heute an einem sehr schweren depressiven Zustand, welcher ihm aus psychiatrischer Sicht keinerlei Arbeit im primären Arbeitsmarkt erlaube. Eine Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Maurer wäre nicht nur aus körperlichen, sondern aus psychis ch en Gründen unde n kbar und auf grund der schweren Konzentrationsstörungen auch gefährlich. Die Arbeitsfähig keit werde nebst den schwersten Konzentrationsstörungen auch durch die Apa thie, den totalen Antriebsmangel und die ständigen Suizidgedanken, die ihn vom aktuellen Geschehen ablenkten, stark beeinträchtigt. Allenfalls wäre eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt für einige Stunden am Tag denkbar (Urk. 7/130 S. 3). 3.2

Dr. med. E.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, notierte in seinem zuhanden der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Arztbericht vom 1 7. September 2012 (Urk. 7/125) folgende Diagnosen: - Therapieresistentes Schmerzsyndrom - L u mbospondylogenes Syndrom beidseits, aktuell rechtsbetont, zeit weise lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - Linksmediolaterale Diskushernie L5/S1 mit Kontakt und Verdrän gung der Nervenwurzel S1 links - Cervicospondylogenes Syndrom rechtsbetont - Mässige Osteochondrose C5 bis C7 mit diskreten Bandscheiben protrusionen . Kleine Diskushernie C5/C6 - DISH der Halswirbelsäule (HWS) mit erheblichen Beweglichkeitsein schränkungen - Chronische Knieschmerzen - Status nach Teilmeniskektomie beidseits - Chronische, zunehmende Depression

Dr. E.___ führte aus, dass sich die rheumatologische Situation des Beschwerde führers insofern verändert habe, als dass die im Januar 2011 festgestellten Beweglichkeitseinschränkungen deutlich zurückgegangen seien. Hingegen per sistierten die Rücken- und Gelenkschmerzen trotz Physiotherapie, Heimübungen und Medikamenteneinnahme unverändert. Insbesondere lumbale und cervicale Schmerzen sowie Schulterbeschwerden rechts und Knieschmerzen beidseits seien dauernd, auch in der Nacht, vorhanden. Auf lumbaler Ebene bestünden Ausstrahlungen in das Gesäss beidseits und die Oberschenkel im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms, was sich beim Sitzen und Gehen (bereits nach 10 Minuten) verstärke. Der Beschwerdeführer sei auf die Benützung eines Geh stockes angewiesen.

Die persistierenden therapieresistenten Beschwerden seien Ausdruck der festge stellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke. Es sei offensichtlich, dass die Depression in dieser Situation eine wichtige Rolle spiele, wozu allerdings der behandelnde Psychiater um Stellungnahme zu bitten sei.

Dr. E.___ hielt fest, dass in Anbetracht der Gesamtsituation die Unmöglichkeit einer Tätigkeitsausübung seinerseits nur bestätigt werden könne. Der Beschwer deführer sei nicht einmal in der Lage, sich an den Haushaltarbeiten zu beteili gen - egal ob in der Schweiz oder während den Ferien in F.___ zusammen mit der Familie (Urk. 7/125). 3.3

Med. pract . C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 7. Januar 2013 und erstatte te am 2 8. Januar 2013 seinen psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk. 7/134). Er diagnostizierte eine schwere chronifizierte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfä higkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei d ie generalisie rte Angststörung (ICD-10 F41.1; Urk. 7/125 S. 5).

Der Beschwerdeführer habe sich in seiner eigenen Sprache gegenüber dem Dol metscher gut verständlich gemacht. Aufgrund der Schmerzen habe er eine Hal tungsveränderung gebraucht und sei darum einmal aufgestanden während der Untersuchung. In Bezug auf die Schmerzen falle eine leichte Aggravation, bezüglich der depressiven Beschwerden eine Dissimulation, auf. Das Bewusst sein sei hell und der Beschwerdeführer sei zu Person, Zeit und Ort orientiert. Zu Beginn der Untersuchung seien keine Probleme der Aufmerksamkeit, Konzent ration oder des Gedächtnisses aufgefallen, diese hätten aber während der Untersuchung deutlich nachgelassen, so dass eine Pause habe eingelegt werden müssen. Mnestische Probleme seien keine festgestellt worden. Inhaltliche Denk störungen lägen, abgesehen von einer leichten Einengung auf ein Beschwerde bild, nicht vor. Wahrnehmungsstörungen, Sinnestäuschungen oder Halluzinati onen seien keine eruierbar . Der Affekt sei moduliert eingeschränkt, jedoch nicht gänzlich abgeflacht. Zu erwähnen sei, dass sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung bemüht habe, sehr freundlich zu sein und sich eine anfängli che Schwingungsfähigkeit wä hrend der Untersuchung vermindert habe. Der Antrieb scheine vermindert, die Psychomotorik sei unauff ällig und die sprachli che Ausdru cksfähigkeit, soweit beurteilbar, nicht eing e schränkt. Die Stim mungslage sei mässig dysphor . Eine Tagesschwankung mit einem Stimmungs tief am Morgen habe der Beschwerdeführer anfänglich verneint, bei weiterer Nachfrage müsse ein Stimmungstief am Morgen postuliert werden. Es bestün den Ein- und Durchschlafstörungen. Die Krankheitseinsicht und das Krankheits erleben seien überlagert von Schmerzsyndromen, die immer wieder in den

Vor dergrund gestellt würden. Trotz suizidaler Ideationen bestehe keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung (Urk. 7/134 S. 3 f.).

Der RAD-Arzt hielt fest, dass sowohl im MEDAS-Gutachten als auch im Gutach ten von Dr. A.___ depressive Beschwerden als Anpassungsstörungen benannt worden seien. Die damaligen Gutachter hätten auch Aggravationen festgestellt. Seit 2010 hätten die depressiven Beschwerden zugenommen, und es habe sich eine depressive Störung anstelle einer Anpassungsstörung entwickelt . Analog dem Arztzeugnis von Dr. B.___ habe sich das psychiatrische Zustands bild bis zu einer schwergradigen depressiven Episode verschlimmert . Bei der heutigen Untersuchung werde bezüglich der psychopathologischen Entwicklung eine leichte Verbesserung ersichtlich bezüglich Inappetenz, Gewichtsverlust (evtl. aufgrund des Behandlungseffekts) und der Dissimulation in Bezug auf die Tagesschwankung, der Affektivität und der Stimmungslage (Urk. 7/134 S. 6).

Die Schwingungsfähigkeit und die Stimmungslage habe der Beschwerdeführer nicht bis zum Ende der Untersuchung aufrechterhalten können. Insgesamt sei die Diagnose einer schwergradigen depressiven Episode trotz einiger Verbesse rungen zu bestätigen. Es seien als wesentliche krankheitsbedingte Einschrän kungen, wie auch in der Untersuchungssituation festgestellt, die Antriebs- und Konzentrationsstörung sowie die schnelle Erschöpfbarkeit anzumerken. Die Arbeitsunfähigkeit sei in angepasster als auch bisheriger Tätigkeit vollumfäng lich und gelte ab dem 7. März 2012, spätestens aber ab Erstattung des Arztbe richtes von Dr. B.___ am 7. September 201 2. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen könnte tagesstrukturierend sinnvoll sein (Urk. 7/134 S. 6 f.).

Med. pract . C.___ führte an, dass die Leitlinien der Pharmakotherapie nicht ausgeschöpft seien, d.h. dass Antidepressiva, MAO-Hemmer sowie vielleicht auch Schocktherapie noch nicht zur Anwendung gekommen seien. Bezüglich der Psychotherapie sei nicht deutlich, ob eine strukturierte kognitive Verhal tenstherapie oder eine persönliche Therapie zur Anwendung gekommen sei, wobei beides Therapieformen seien, die bewiesen effektiv seien. Es sei eine Labor-Untersuchung eingeleitet worden um allfällige organische Ursachen oder die Unwirksamkeit der Medikamente abzuklären, deren Ergebnis noch abge wartet werden müsse (Urk. 7/134 S. 7). 3.4

Med. pract . C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 5. März 2013 ergän zend aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. März 2012 vollumfäng lich arbeitsunfähig sei. „ Chronifiziert “ und „ Episode “ widerspr ächen einander . D ie Prognose bei einer chronifizierten Depression sei ungünstig, wobei das Risiko einer Chronifizierung zunehme, wenn die internationalen Leitlinien nicht befolgt oder ein Abweichen v on diesen nicht begründet werde.

I n diesem Sinne könne von einer iatrogenen Verschlechterung des Gesundhe it sschadens ausge gangen werden, wenn die Leitlinien nicht ausgeschöpft würden. Eine Schaden minderungspflicht könn t e Sinn machen, da der Beschwerdeführer die Medika mente nicht vorschriftsmässig einnehme, wie sich aus dem Medikamenten spie gel ergebe. In diesem Sinne sollte Nachdruck auf die Episode gelegt und in einem Jahr ein neues Arztzeugnis eingeholt werden (Urk. 7/139 S. 3). 4.

4.1

4.1.1

Med. pract . C.___ diagnostizierte eine schwere chronifizierte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/134 S. 5). Anlässlich seiner Stellungnahme vom 1 5. März 2013 (Urk. 7/139 S. 3) hielt er hingegen fest, „ chronifiziert und Epi sode widersprechen einander, die Prognose bei einer chronifizierten Depression ist ungünstig“. Eine nähere Begründung, warum er in seinem Untersuchungsbe richt dennoch eine chronifizierte depressive Episode mit somatischem Syndrom di agnostiziert hatte, unterbleibt . 4.1.2

Die begutachtenden Ärzte der MEDAS Y.___ hielten in ihrem Gutachten vom 4. März 2008 fest, dass eine psychische Störung, die das „Fehlverhalten“ des Beschwerdeführers erklären würde, nicht festgestellt werden könne . Vielmehr handle es sich um Verhaltensweisen, die sich aus der sozio-kulturellen (geringe Sprachkenntnisse, fehlende berufliche Ausbildung), persönlichen (der Beschwer deführer könne sich nicht vorstellen, eine andere Arbeit als auf dem Bau oder in der Küche auszuüben) und sozio-ökonomischen Situation (Sistierung der Kran kentaggeldleistungen, Fürsorgeabhängigkeit) erklären würden (Urk. 7/68 S. 24).

I m Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Mai 2011 (Urk. 7/121) wurde festgehal ten, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

vom 2 5. Oktober 2009 abgestellt werden könne (Urk. 7/121 S. 14 f. E. 4.3). Dr. A.___ hielt dafür, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, da die geschilderten depressiven Beschwerden im Rahmen einer erheblichen (IV-frem den) psychosozialen Belastungssituation begründet seien (Urk. 7/104 S. 17).

Med. pract . C.___

hielt lediglich fest, dass die depressiven Beschwerden seit 2010 zugenommen hätten (Urk. 7/134 S. 6), setzte sich allerdings nicht mit dem allfälligen Bestehen bzw. Einfluss von psychosozialen

Belastungsf aktor en aus einander. Unte r Berücksichtigung der Vorakten wäre dies jedoch geboten gewesen.

4.1.3

Damit bestehen einige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Untersuchungsberichts von med. pract . C.___, womit nicht darauf abge stellt werden kann (vgl. E. 2.5).

4.2

Dr. B.___

setzte sich in seinem Arztbericht vom 7. September 2012 (Urk. 7/130) ebenfalls nicht mit dem Vorhandensein allfälliger psychosozialer Belastungs faktoren auseinander. Ob solche vorliegen, wie die Vorakten nahelegen, und ob diese allenfalls Einfluss auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit zeitigen, kann damit nicht beurteilt werden .

S omit kann auch nicht auf die Einschätzung von Dr. B.___ abgestellt werden.

Hinzu kommt, dass Dr. B.___

am 2 1. August 2012 in eigenem Namen die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis setzte, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verschlechtert habe . Er ersuchte die Beschwerde gegnerin um Einholung weitere r Arztberichte bei Dr. E.___ und ihm sowie um Vornahme weiterer Abklärungen und allfällige Veranlassung von Massnahmen (Urk. 7/122). Damit kann ebenfalls nicht auf die vorliegenden Arztberichte von Dr. B.___ abgestellt werden. 4.3

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers un verändert und eine rele vante psychische Er krankung nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/142). Die letzte materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswür digung erfolgte mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Mai 2011, das den Sachverhalt bis zur angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2010 zu beurteilen hatte, womit dies den relevant en Vergleichszeitpunkt darstellt (vgl. E. 2.2).

Gestützt auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von med. pract . C.___ kann eine Verschlechterung allerdings nicht ausgeschlossen werden, so hielt er fest, dass die depressiven Beschwerden seit 2010 zugenommen hätten und nun eine schwergradige depressive Episode entsprechend dem Bericht von Dr. B.___ zu diagnostizieren sei . Auch attestierte med. pract . C.___ dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/134 S. 6). 4.4

Nach dem Gesagten lässt sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers gestützt auf die vorliegenden Arztberichte, insbesondere auch dem RAD-Untersuchungsbericht, nicht schlüssig beurteilen. Die Sach e ist demnach an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (E . 2. 7), damit sie

rechtsgenüglich

abklärt, ob sich der Gesundheitszustand rentenrelevant verändert hat,

und her nach ü ber einen allfälligen Leistungs anspruch entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung vom 1 1. Juli 2014 (Urk.

1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 7. Februar 2014, Urk. 7/147) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.

E. 1.1 Der 1960 geborene, im Mai 1995 in die Schweiz ei ngereiste und als Maurer tätig gewesene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine am 4. Februar 2005 erlittene Knie verletzung und Diskushernie am 6. Februar 2006 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV S telle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7 /7). Die IV-Stelle t ätigte erwerbliche und medizini sche Abklärungen und gewährte dem Versi cherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilu ng vom 1 3. Dezember 2006, Urk. 7/27). Am 5. Februar 2007 (Urk. 7 /29) zeigte sie ihm, da er sich derzeit nicht arbeitsfähig fühle, die Einstellung der Arbeitsvermitt lun g an. Im Rahmen des Vorbescheid verfahrens (Urk. 7 /40-42) liess die IV-Stelle den Versicherten bei der MEDAS Y.___ begut achten (Ex pertise vom 4. März 2008, Urk. 7 /68) und verneinte mit Verfügung vom 1 3. März 2008 (Urk. 7 /69) einen Rentenan spruch des Versicherten. Hierge gen erhob der Versi cherte am 2 8. April 2008 (Urk. 7 /75) Beschwerde am hiesigen Gericht. Weil die IV-Stelle infolge Verletzung des rechtlichen Ge hörs die an gefochtene Verfügung wiedererwä gungsweise aufhob (Ents cheid vom 4. August 2008, Urk. 7 /82), wurde das Beschwerdeverf ahren am 1 3. August 2008 (Verfahrensnr . IV.2008.00445, Urk. 7 /84) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit Ver füg ung vom 5. November 2008 (Urk. 7 /93) schliesslich wie s die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versi cherten ab. Dies er Entscheid erwuchs unangefoch ten in Rechts kraft.

E. 1.2 Am 2 3. Juni 2009 (Eingangsdatum, Urk. 7 /97) machte der Versicherte unter Hin weis vor allem auf den Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 3 1. März 2009 (Urk. 7/96 S. 9 ff.) eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte erneut um Rentenausrichtung durch die Invalidenversicherung. Nach psychiatrischer Begutachtung durch Dr. med. A.___, F acharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, (Expertise vom 2 5. Oktober 2009, Urk. 7/104) verneinte die IV-Stelle am 1 8. Mai 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/117). Die am 1 8. Juni 2010 hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/118) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00583 vom 1 7. Mai 2011 (Urk. 7/121) ab.

E. 1.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ersuchte die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 2. August 2012 (Eingangsdatum) um eine Neubeurteilung, da das jetzige kontinuierlich anhaltende depressive Zustandsbild eine Verschlechterung darstelle (Urk. 7/122). Der Versicherte bestätigte nach Aufforderung der IV-Stelle (Schreiben vom 2 4. August 2012, Urk. 7/123) die Neuanmeldung am 2 7. August 2012 (Urk. 7/124). Nach medizi nischen Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Untersuchung durch med. pract . C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) am 7. Januar 2013 (Psychiatrischer Untersuchungs bericht RAD vom 2 8. Januar 2013, Urk. 7/134) sowie durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 6. November 2013, Urk. 7/141; Einwand vom

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 1. Juli 2014 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 6. Juni 2014 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozess führung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard als unent geltlichen Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 2.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 4

Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 6 unter Beilage i hrer Akten, Urk. 7/1-158), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Stellungnahme vom 2 6. November 2014 (Urk.

14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, was der Beschwerdegegnerin am 2 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die ei ngereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Mai 2011 nicht verändert habe. Damit bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Erwerbstätigkeit und der früher festgelegte Invaliditätsgrad von 12 % habe weiterhin Gültigkeit (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, mit Urteil vom 1 7. Mai 2011 sei erkannt worden, dass eine Verschlechterung nicht ausge wiesen gewesen sei, womit letztlich die ursprüngliche Verfügung vom 5. November 2008 mit einem Invaliditätsgrad von 12 % bestätigt worden sei. Massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung einer Verschlechterung sei somit nicht die vom Sozialversicherungsgericht geschützte Verfügung vom 1 8. Mai 2010, sondern die Verfügung vom 5. November 200 8. Die Begutachtun g vom Oktober 2009 von Dr. A.___ scheide daher als Vergleichsbasis aus (Urk. 1 S. 5 f.). Gemäss RAD-Bericht vom 2 8. Januar 2013 sei ihm ab dem 7. März, spätestens 7. September 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Demnach sei ein Rentenanspruch offensichtlich ausgewiesen (Urk. 1 S. 6). Dass der Rechtsdienst der Beschwerde gegnerin seine eigene Beurteilung anst elle der fachärztlichen herangezogen und behauptet habe, aufgrund des Auftretens und der Angaben des Beschwerdefüh rers anlässlich der aktuellen Begutachtung sei keine Veränderung zur seinerzei tigen Begutachtung ersichtlich, sei völlig unhaltbar (Urk. 1 S. 6). In seiner Stel lungnahme vom 2 6. November 2014 ergänzte der Beschwerdeführer, die Beur teilung seines Auftretens und seiner Angaben, des leisen Sprechens, der Wei nerlichkeit, der Tagesstrukturen und weiteres mehr gehöre gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung zur ausschliess lichen Kompetenz der Arztperson . Die Juristen der Beschwerdegegnerin hätten vorliegend somit die „ärztliche Beur teilung“ vorgenommen, was unhaltbar sei (Urk. 14). 2.

E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent - li chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol - gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 6

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

2. 7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1

Dr. B.___

diagnostizierte in seinem zuhanden der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Arztbericht vom 7. September 2012 (Urk. 7/130) eine schwere chronifizierte depressive Episode (ICD-10 F32.2). Der Beschwerdeführer komme regelmässig und zuverlässig alle zwei Wochen in die psychiatrische Konsultation. Daneben werde er mit Wellbutrin medikamentös behandelt, was vom Beschwerdeführer selbst als sehr hilfreich empfunden werde, obwohl er äusserlich aus psychiatrischer Sicht nach wie vor schwer depressiv sei und sich sein Zustand in nichts verbessert habe (Urk. 7/130 S. 1).

Der Beschwerdeführer zeige heute nach wie vor eindeutige Zeichen einer Depres sion: Er habe starke Schuldgefühle, insbesondere gegenüber der Ehefrau und dem Sohn. Sein Selbstwertgefühl sei vermindert als „unnützer, wertloser Vater “ . Die Zukunftsperspektiven seien negativ, die Konzentration und Auf merksamkeit seien stark vermindert. Er leide unter massiven Schlafstörungen trotz Medikation, der Appetit sei vermindert mit Gewichtsverlust. Er sei ver zweifelt, hoffnungslos und habe sich ständig aufdrängende Suizidgedanken. Es mangle ihm völlig an Energie, Antrieb und Initiative sowie der Fähigkeit, Freude zu empfinden (Urk. 7/130 S. 3).

Seit Behandlungsaufnahme am 1 7. Februar 2010 sei d ies er psychische Zustand nicht nur ständig vorhanden, sondern habe sich zusätzlich noch verschlechtert. Der Beschwerdeführer spreche deutlich weniger, sei stumpfer, „abgelöschter“, die Verzweiflung und die Hoffnungslosigkeit hätten zugenommen . Die Sui zidgedanken seien häufiger und drängender, der Antrieb habe sich deutlich reduziert und die Möglichkeit, Freude zu empfinden, sei völlig verschwunden. Der Beschwerdeführer sei heute wie ein Roboter, der sich an die Anweisungen seiner Eh efrau oder seiner Ärzte halte und sonst nichts tue. Er verbringe den Tag, in dem er die Wand anstarre. Die Depression sei somit nach mindestens zweijährigem Bestehen chronisch geworden. Falls er allein leben würde, wäre eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik unumgänglich. Da der Beschwer deführer die Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik D.___ im November 2008 in sehr schlechter Erinnerung habe und die Ehefrau sich bereit erklärt habe, die Betreuung zu Hause zu übernehmen, werde vorläufig auf eine psychi atrische Einweisung verzichtet (Urk. 7/130 S. 3).

Nach zwei Jahren der kontinuierlichen Verschlechterung der Symptomatik trotz adäquater psychiatrischer Behandlung (Antidepressiva und Psychotherapie) leide der Beschwerdeführer heute an einem sehr schweren depressiven Zustand, welcher ihm aus psychiatrischer Sicht keinerlei Arbeit im primären Arbeitsmarkt erlaube. Eine Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Maurer wäre nicht nur aus körperlichen, sondern aus psychis ch en Gründen unde n kbar und auf grund der schweren Konzentrationsstörungen auch gefährlich. Die Arbeitsfähig keit werde nebst den schwersten Konzentrationsstörungen auch durch die Apa thie, den totalen Antriebsmangel und die ständigen Suizidgedanken, die ihn vom aktuellen Geschehen ablenkten, stark beeinträchtigt. Allenfalls wäre eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt für einige Stunden am Tag denkbar (Urk. 7/130 S. 3). 3.2

Dr. med. E.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, notierte in seinem zuhanden der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Arztbericht vom 1 7. September 2012 (Urk. 7/125) folgende Diagnosen: - Therapieresistentes Schmerzsyndrom - L u mbospondylogenes Syndrom beidseits, aktuell rechtsbetont, zeit weise lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - Linksmediolaterale Diskushernie L5/S1 mit Kontakt und Verdrän gung der Nervenwurzel S1 links - Cervicospondylogenes Syndrom rechtsbetont - Mässige Osteochondrose C5 bis C7 mit diskreten Bandscheiben protrusionen . Kleine Diskushernie C5/C6 - DISH der Halswirbelsäule (HWS) mit erheblichen Beweglichkeitsein schränkungen - Chronische Knieschmerzen - Status nach Teilmeniskektomie beidseits - Chronische, zunehmende Depression

Dr. E.___ führte aus, dass sich die rheumatologische Situation des Beschwerde führers insofern verändert habe, als dass die im Januar 2011 festgestellten Beweglichkeitseinschränkungen deutlich zurückgegangen seien. Hingegen per sistierten die Rücken- und Gelenkschmerzen trotz Physiotherapie, Heimübungen und Medikamenteneinnahme unverändert. Insbesondere lumbale und cervicale Schmerzen sowie Schulterbeschwerden rechts und Knieschmerzen beidseits seien dauernd, auch in der Nacht, vorhanden. Auf lumbaler Ebene bestünden Ausstrahlungen in das Gesäss beidseits und die Oberschenkel im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms, was sich beim Sitzen und Gehen (bereits nach 10 Minuten) verstärke. Der Beschwerdeführer sei auf die Benützung eines Geh stockes angewiesen.

Die persistierenden therapieresistenten Beschwerden seien Ausdruck der festge stellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke. Es sei offensichtlich, dass die Depression in dieser Situation eine wichtige Rolle spiele, wozu allerdings der behandelnde Psychiater um Stellungnahme zu bitten sei.

Dr. E.___ hielt fest, dass in Anbetracht der Gesamtsituation die Unmöglichkeit einer Tätigkeitsausübung seinerseits nur bestätigt werden könne. Der Beschwer deführer sei nicht einmal in der Lage, sich an den Haushaltarbeiten zu beteili gen - egal ob in der Schweiz oder während den Ferien in F.___ zusammen mit der Familie (Urk. 7/125). 3.3

Med. pract . C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 7. Januar 2013 und erstatte te am 2 8. Januar 2013 seinen psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk. 7/134). Er diagnostizierte eine schwere chronifizierte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfä higkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei d ie generalisie rte Angststörung (ICD-10 F41.1; Urk. 7/125 S. 5).

Der Beschwerdeführer habe sich in seiner eigenen Sprache gegenüber dem Dol metscher gut verständlich gemacht. Aufgrund der Schmerzen habe er eine Hal tungsveränderung gebraucht und sei darum einmal aufgestanden während der Untersuchung. In Bezug auf die Schmerzen falle eine leichte Aggravation, bezüglich der depressiven Beschwerden eine Dissimulation, auf. Das Bewusst sein sei hell und der Beschwerdeführer sei zu Person, Zeit und Ort orientiert. Zu Beginn der Untersuchung seien keine Probleme der Aufmerksamkeit, Konzent ration oder des Gedächtnisses aufgefallen, diese hätten aber während der Untersuchung deutlich nachgelassen, so dass eine Pause habe eingelegt werden müssen. Mnestische Probleme seien keine festgestellt worden. Inhaltliche Denk störungen lägen, abgesehen von einer leichten Einengung auf ein Beschwerde bild, nicht vor. Wahrnehmungsstörungen, Sinnestäuschungen oder Halluzinati onen seien keine eruierbar . Der Affekt sei moduliert eingeschränkt, jedoch nicht gänzlich abgeflacht. Zu erwähnen sei, dass sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung bemüht habe, sehr freundlich zu sein und sich eine anfängli che Schwingungsfähigkeit wä hrend der Untersuchung vermindert habe. Der Antrieb scheine vermindert, die Psychomotorik sei unauff ällig und die sprachli che Ausdru cksfähigkeit, soweit beurteilbar, nicht eing e schränkt. Die Stim mungslage sei mässig dysphor . Eine Tagesschwankung mit einem Stimmungs tief am Morgen habe der Beschwerdeführer anfänglich verneint, bei weiterer Nachfrage müsse ein Stimmungstief am Morgen postuliert werden. Es bestün den Ein- und Durchschlafstörungen. Die Krankheitseinsicht und das Krankheits erleben seien überlagert von Schmerzsyndromen, die immer wieder in den

Vor dergrund gestellt würden. Trotz suizidaler Ideationen bestehe keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung (Urk. 7/134 S. 3 f.).

Der RAD-Arzt hielt fest, dass sowohl im MEDAS-Gutachten als auch im Gutach ten von Dr. A.___ depressive Beschwerden als Anpassungsstörungen benannt worden seien. Die damaligen Gutachter hätten auch Aggravationen festgestellt. Seit 2010 hätten die depressiven Beschwerden zugenommen, und es habe sich eine depressive Störung anstelle einer Anpassungsstörung entwickelt . Analog dem Arztzeugnis von Dr. B.___ habe sich das psychiatrische Zustands bild bis zu einer schwergradigen depressiven Episode verschlimmert . Bei der heutigen Untersuchung werde bezüglich der psychopathologischen Entwicklung eine leichte Verbesserung ersichtlich bezüglich Inappetenz, Gewichtsverlust (evtl. aufgrund des Behandlungseffekts) und der Dissimulation in Bezug auf die Tagesschwankung, der Affektivität und der Stimmungslage (Urk. 7/134 S. 6).

Die Schwingungsfähigkeit und die Stimmungslage habe der Beschwerdeführer nicht bis zum Ende der Untersuchung aufrechterhalten können. Insgesamt sei die Diagnose einer schwergradigen depressiven Episode trotz einiger Verbesse rungen zu bestätigen. Es seien als wesentliche krankheitsbedingte Einschrän kungen, wie auch in der Untersuchungssituation festgestellt, die Antriebs- und Konzentrationsstörung sowie die schnelle Erschöpfbarkeit anzumerken. Die Arbeitsunfähigkeit sei in angepasster als auch bisheriger Tätigkeit vollumfäng lich und gelte ab dem 7. März 2012, spätestens aber ab Erstattung des Arztbe richtes von Dr. B.___ am 7. September 201 2. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen könnte tagesstrukturierend sinnvoll sein (Urk. 7/134 S. 6 f.).

Med. pract . C.___ führte an, dass die Leitlinien der Pharmakotherapie nicht ausgeschöpft seien, d.h. dass Antidepressiva, MAO-Hemmer sowie vielleicht auch Schocktherapie noch nicht zur Anwendung gekommen seien. Bezüglich der Psychotherapie sei nicht deutlich, ob eine strukturierte kognitive Verhal tenstherapie oder eine persönliche Therapie zur Anwendung gekommen sei, wobei beides Therapieformen seien, die bewiesen effektiv seien. Es sei eine Labor-Untersuchung eingeleitet worden um allfällige organische Ursachen oder die Unwirksamkeit der Medikamente abzuklären, deren Ergebnis noch abge wartet werden müsse (Urk. 7/134 S. 7). 3.4

Med. pract . C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 5. März 2013 ergän zend aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. März 2012 vollumfäng lich arbeitsunfähig sei. „ Chronifiziert “ und „ Episode “ widerspr ächen einander . D ie Prognose bei einer chronifizierten Depression sei ungünstig, wobei das Risiko einer Chronifizierung zunehme, wenn die internationalen Leitlinien nicht befolgt oder ein Abweichen v on diesen nicht begründet werde.

I n diesem Sinne könne von einer iatrogenen Verschlechterung des Gesundhe it sschadens ausge gangen werden, wenn die Leitlinien nicht ausgeschöpft würden. Eine Schaden minderungspflicht könn t e Sinn machen, da der Beschwerdeführer die Medika mente nicht vorschriftsmässig einnehme, wie sich aus dem Medikamenten spie gel ergebe. In diesem Sinne sollte Nachdruck auf die Episode gelegt und in einem Jahr ein neues Arztzeugnis eingeholt werden (Urk. 7/139 S. 3). 4.

4.1

4.1.1

Med. pract . C.___ diagnostizierte eine schwere chronifizierte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/134 S. 5). Anlässlich seiner Stellungnahme vom 1 5. März 2013 (Urk. 7/139 S. 3) hielt er hingegen fest, „ chronifiziert und Epi sode widersprechen einander, die Prognose bei einer chronifizierten Depression ist ungünstig“. Eine nähere Begründung, warum er in seinem Untersuchungsbe richt dennoch eine chronifizierte depressive Episode mit somatischem Syndrom di agnostiziert hatte, unterbleibt . 4.1.2

Die begutachtenden Ärzte der MEDAS Y.___ hielten in ihrem Gutachten vom 4. März 2008 fest, dass eine psychische Störung, die das „Fehlverhalten“ des Beschwerdeführers erklären würde, nicht festgestellt werden könne . Vielmehr handle es sich um Verhaltensweisen, die sich aus der sozio-kulturellen (geringe Sprachkenntnisse, fehlende berufliche Ausbildung), persönlichen (der Beschwer deführer könne sich nicht vorstellen, eine andere Arbeit als auf dem Bau oder in der Küche auszuüben) und sozio-ökonomischen Situation (Sistierung der Kran kentaggeldleistungen, Fürsorgeabhängigkeit) erklären würden (Urk. 7/68 S. 24).

I m Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Mai 2011 (Urk. 7/121) wurde festgehal ten, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

vom 2 5. Oktober 2009 abgestellt werden könne (Urk. 7/121 S. 14 f. E. 4.3). Dr. A.___ hielt dafür, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, da die geschilderten depressiven Beschwerden im Rahmen einer erheblichen (IV-frem den) psychosozialen Belastungssituation begründet seien (Urk. 7/104 S. 17).

Med. pract . C.___

hielt lediglich fest, dass die depressiven Beschwerden seit 2010 zugenommen hätten (Urk. 7/134 S. 6), setzte sich allerdings nicht mit dem allfälligen Bestehen bzw. Einfluss von psychosozialen

Belastungsf aktor en aus einander. Unte r Berücksichtigung der Vorakten wäre dies jedoch geboten gewesen.

4.1.3

Damit bestehen einige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Untersuchungsberichts von med. pract . C.___, womit nicht darauf abge stellt werden kann (vgl. E. 2.5).

4.2

Dr. B.___

setzte sich in seinem Arztbericht vom 7. September 2012 (Urk. 7/130) ebenfalls nicht mit dem Vorhandensein allfälliger psychosozialer Belastungs faktoren auseinander. Ob solche vorliegen, wie die Vorakten nahelegen, und ob diese allenfalls Einfluss auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit zeitigen, kann damit nicht beurteilt werden .

S omit kann auch nicht auf die Einschätzung von Dr. B.___ abgestellt werden.

Hinzu kommt, dass Dr. B.___

am 2 1. August 2012 in eigenem Namen die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis setzte, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verschlechtert habe . Er ersuchte die Beschwerde gegnerin um Einholung weitere r Arztberichte bei Dr. E.___ und ihm sowie um Vornahme weiterer Abklärungen und allfällige Veranlassung von Massnahmen (Urk. 7/122). Damit kann ebenfalls nicht auf die vorliegenden Arztberichte von Dr. B.___ abgestellt werden. 4.3

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers un verändert und eine rele vante psychische Er krankung nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/142). Die letzte materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswür digung erfolgte mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Mai 2011, das den Sachverhalt bis zur angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2010 zu beurteilen hatte, womit dies den relevant en Vergleichszeitpunkt darstellt (vgl. E. 2.2).

Gestützt auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von med. pract . C.___ kann eine Verschlechterung allerdings nicht ausgeschlossen werden, so hielt er fest, dass die depressiven Beschwerden seit 2010 zugenommen hätten und nun eine schwergradige depressive Episode entsprechend dem Bericht von Dr. B.___ zu diagnostizieren sei . Auch attestierte med. pract . C.___ dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/134 S. 6). 4.4

Nach dem Gesagten lässt sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers gestützt auf die vorliegenden Arztberichte, insbesondere auch dem RAD-Untersuchungsbericht, nicht schlüssig beurteilen. Die Sach e ist demnach an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (E . 2. 7), damit sie

rechtsgenüglich

abklärt, ob sich der Gesundheitszustand rentenrelevant verändert hat,

und her nach ü ber einen allfälligen Leistungs anspruch entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung vom 1 1. Juli 2014 (Urk.

1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00753 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

24. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1960 geborene, im Mai 1995 in die Schweiz ei ngereiste und als Maurer tätig gewesene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine am 4. Februar 2005 erlittene Knie verletzung und Diskushernie am 6. Februar 2006 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV S telle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7 /7). Die IV-Stelle t ätigte erwerbliche und medizini sche Abklärungen und gewährte dem Versi cherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilu ng vom 1 3. Dezember 2006, Urk. 7/27). Am 5. Februar 2007 (Urk. 7 /29) zeigte sie ihm, da er sich derzeit nicht arbeitsfähig fühle, die Einstellung der Arbeitsvermitt lun g an. Im Rahmen des Vorbescheid verfahrens (Urk. 7 /40-42) liess die IV-Stelle den Versicherten bei der MEDAS Y.___ begut achten (Ex pertise vom 4. März 2008, Urk. 7 /68) und verneinte mit Verfügung vom 1 3. März 2008 (Urk. 7 /69) einen Rentenan spruch des Versicherten. Hierge gen erhob der Versi cherte am 2 8. April 2008 (Urk. 7 /75) Beschwerde am hiesigen Gericht. Weil die IV-Stelle infolge Verletzung des rechtlichen Ge hörs die an gefochtene Verfügung wiedererwä gungsweise aufhob (Ents cheid vom 4. August 2008, Urk. 7 /82), wurde das Beschwerdeverf ahren am 1 3. August 2008 (Verfahrensnr . IV.2008.00445, Urk. 7 /84) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit Ver füg ung vom 5. November 2008 (Urk. 7 /93) schliesslich wie s die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versi cherten ab. Dies er Entscheid erwuchs unangefoch ten in Rechts kraft. 1.2

Am 2 3. Juni 2009 (Eingangsdatum, Urk. 7 /97) machte der Versicherte unter Hin weis vor allem auf den Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 3 1. März 2009 (Urk. 7/96 S. 9 ff.) eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte erneut um Rentenausrichtung durch die Invalidenversicherung. Nach psychiatrischer Begutachtung durch Dr. med. A.___, F acharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, (Expertise vom 2 5. Oktober 2009, Urk. 7/104) verneinte die IV-Stelle am 1 8. Mai 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/117). Die am 1 8. Juni 2010 hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/118) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00583 vom 1 7. Mai 2011 (Urk. 7/121) ab. 1.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ersuchte die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 2. August 2012 (Eingangsdatum) um eine Neubeurteilung, da das jetzige kontinuierlich anhaltende depressive Zustandsbild eine Verschlechterung darstelle (Urk. 7/122). Der Versicherte bestätigte nach Aufforderung der IV-Stelle (Schreiben vom 2 4. August 2012, Urk. 7/123) die Neuanmeldung am 2 7. August 2012 (Urk. 7/124). Nach medizi nischen Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Untersuchung durch med. pract . C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) am 7. Januar 2013 (Psychiatrischer Untersuchungs bericht RAD vom 2 8. Januar 2013, Urk. 7/134) sowie durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 6. November 2013, Urk. 7/141; Einwand vom 1 7. Februar 2014, Urk. 7/147) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 1. Juli 2014 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 6. Juni 2014 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozess führung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard als unent geltlichen Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage i hrer Akten, Urk. 7/1-158), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Stellungnahme vom 2 6. November 2014 (Urk.

14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, was der Beschwerdegegnerin am 2 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die ei ngereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Mai 2011 nicht verändert habe. Damit bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Erwerbstätigkeit und der früher festgelegte Invaliditätsgrad von 12 % habe weiterhin Gültigkeit (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, mit Urteil vom 1 7. Mai 2011 sei erkannt worden, dass eine Verschlechterung nicht ausge wiesen gewesen sei, womit letztlich die ursprüngliche Verfügung vom 5. November 2008 mit einem Invaliditätsgrad von 12 % bestätigt worden sei. Massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung einer Verschlechterung sei somit nicht die vom Sozialversicherungsgericht geschützte Verfügung vom 1 8. Mai 2010, sondern die Verfügung vom 5. November 200 8. Die Begutachtun g vom Oktober 2009 von Dr. A.___ scheide daher als Vergleichsbasis aus (Urk. 1 S. 5 f.). Gemäss RAD-Bericht vom 2 8. Januar 2013 sei ihm ab dem 7. März, spätestens 7. September 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Demnach sei ein Rentenanspruch offensichtlich ausgewiesen (Urk. 1 S. 6). Dass der Rechtsdienst der Beschwerde gegnerin seine eigene Beurteilung anst elle der fachärztlichen herangezogen und behauptet habe, aufgrund des Auftretens und der Angaben des Beschwerdefüh rers anlässlich der aktuellen Begutachtung sei keine Veränderung zur seinerzei tigen Begutachtung ersichtlich, sei völlig unhaltbar (Urk. 1 S. 6). In seiner Stel lungnahme vom 2 6. November 2014 ergänzte der Beschwerdeführer, die Beur teilung seines Auftretens und seiner Angaben, des leisen Sprechens, der Wei nerlichkeit, der Tagesstrukturen und weiteres mehr gehöre gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung zur ausschliess lichen Kompetenz der Arztperson . Die Juristen der Beschwerdegegnerin hätten vorliegend somit die „ärztliche Beur teilung“ vorgenommen, was unhaltbar sei (Urk. 14). 2. 2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent - li chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol - gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 6

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

2. 7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1

Dr. B.___

diagnostizierte in seinem zuhanden der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Arztbericht vom 7. September 2012 (Urk. 7/130) eine schwere chronifizierte depressive Episode (ICD-10 F32.2). Der Beschwerdeführer komme regelmässig und zuverlässig alle zwei Wochen in die psychiatrische Konsultation. Daneben werde er mit Wellbutrin medikamentös behandelt, was vom Beschwerdeführer selbst als sehr hilfreich empfunden werde, obwohl er äusserlich aus psychiatrischer Sicht nach wie vor schwer depressiv sei und sich sein Zustand in nichts verbessert habe (Urk. 7/130 S. 1).

Der Beschwerdeführer zeige heute nach wie vor eindeutige Zeichen einer Depres sion: Er habe starke Schuldgefühle, insbesondere gegenüber der Ehefrau und dem Sohn. Sein Selbstwertgefühl sei vermindert als „unnützer, wertloser Vater “ . Die Zukunftsperspektiven seien negativ, die Konzentration und Auf merksamkeit seien stark vermindert. Er leide unter massiven Schlafstörungen trotz Medikation, der Appetit sei vermindert mit Gewichtsverlust. Er sei ver zweifelt, hoffnungslos und habe sich ständig aufdrängende Suizidgedanken. Es mangle ihm völlig an Energie, Antrieb und Initiative sowie der Fähigkeit, Freude zu empfinden (Urk. 7/130 S. 3).

Seit Behandlungsaufnahme am 1 7. Februar 2010 sei d ies er psychische Zustand nicht nur ständig vorhanden, sondern habe sich zusätzlich noch verschlechtert. Der Beschwerdeführer spreche deutlich weniger, sei stumpfer, „abgelöschter“, die Verzweiflung und die Hoffnungslosigkeit hätten zugenommen . Die Sui zidgedanken seien häufiger und drängender, der Antrieb habe sich deutlich reduziert und die Möglichkeit, Freude zu empfinden, sei völlig verschwunden. Der Beschwerdeführer sei heute wie ein Roboter, der sich an die Anweisungen seiner Eh efrau oder seiner Ärzte halte und sonst nichts tue. Er verbringe den Tag, in dem er die Wand anstarre. Die Depression sei somit nach mindestens zweijährigem Bestehen chronisch geworden. Falls er allein leben würde, wäre eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik unumgänglich. Da der Beschwer deführer die Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik D.___ im November 2008 in sehr schlechter Erinnerung habe und die Ehefrau sich bereit erklärt habe, die Betreuung zu Hause zu übernehmen, werde vorläufig auf eine psychi atrische Einweisung verzichtet (Urk. 7/130 S. 3).

Nach zwei Jahren der kontinuierlichen Verschlechterung der Symptomatik trotz adäquater psychiatrischer Behandlung (Antidepressiva und Psychotherapie) leide der Beschwerdeführer heute an einem sehr schweren depressiven Zustand, welcher ihm aus psychiatrischer Sicht keinerlei Arbeit im primären Arbeitsmarkt erlaube. Eine Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Maurer wäre nicht nur aus körperlichen, sondern aus psychis ch en Gründen unde n kbar und auf grund der schweren Konzentrationsstörungen auch gefährlich. Die Arbeitsfähig keit werde nebst den schwersten Konzentrationsstörungen auch durch die Apa thie, den totalen Antriebsmangel und die ständigen Suizidgedanken, die ihn vom aktuellen Geschehen ablenkten, stark beeinträchtigt. Allenfalls wäre eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt für einige Stunden am Tag denkbar (Urk. 7/130 S. 3). 3.2

Dr. med. E.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, notierte in seinem zuhanden der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Arztbericht vom 1 7. September 2012 (Urk. 7/125) folgende Diagnosen: - Therapieresistentes Schmerzsyndrom - L u mbospondylogenes Syndrom beidseits, aktuell rechtsbetont, zeit weise lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - Linksmediolaterale Diskushernie L5/S1 mit Kontakt und Verdrän gung der Nervenwurzel S1 links - Cervicospondylogenes Syndrom rechtsbetont - Mässige Osteochondrose C5 bis C7 mit diskreten Bandscheiben protrusionen . Kleine Diskushernie C5/C6 - DISH der Halswirbelsäule (HWS) mit erheblichen Beweglichkeitsein schränkungen - Chronische Knieschmerzen - Status nach Teilmeniskektomie beidseits - Chronische, zunehmende Depression

Dr. E.___ führte aus, dass sich die rheumatologische Situation des Beschwerde führers insofern verändert habe, als dass die im Januar 2011 festgestellten Beweglichkeitseinschränkungen deutlich zurückgegangen seien. Hingegen per sistierten die Rücken- und Gelenkschmerzen trotz Physiotherapie, Heimübungen und Medikamenteneinnahme unverändert. Insbesondere lumbale und cervicale Schmerzen sowie Schulterbeschwerden rechts und Knieschmerzen beidseits seien dauernd, auch in der Nacht, vorhanden. Auf lumbaler Ebene bestünden Ausstrahlungen in das Gesäss beidseits und die Oberschenkel im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms, was sich beim Sitzen und Gehen (bereits nach 10 Minuten) verstärke. Der Beschwerdeführer sei auf die Benützung eines Geh stockes angewiesen.

Die persistierenden therapieresistenten Beschwerden seien Ausdruck der festge stellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke. Es sei offensichtlich, dass die Depression in dieser Situation eine wichtige Rolle spiele, wozu allerdings der behandelnde Psychiater um Stellungnahme zu bitten sei.

Dr. E.___ hielt fest, dass in Anbetracht der Gesamtsituation die Unmöglichkeit einer Tätigkeitsausübung seinerseits nur bestätigt werden könne. Der Beschwer deführer sei nicht einmal in der Lage, sich an den Haushaltarbeiten zu beteili gen - egal ob in der Schweiz oder während den Ferien in F.___ zusammen mit der Familie (Urk. 7/125). 3.3

Med. pract . C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 7. Januar 2013 und erstatte te am 2 8. Januar 2013 seinen psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk. 7/134). Er diagnostizierte eine schwere chronifizierte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfä higkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei d ie generalisie rte Angststörung (ICD-10 F41.1; Urk. 7/125 S. 5).

Der Beschwerdeführer habe sich in seiner eigenen Sprache gegenüber dem Dol metscher gut verständlich gemacht. Aufgrund der Schmerzen habe er eine Hal tungsveränderung gebraucht und sei darum einmal aufgestanden während der Untersuchung. In Bezug auf die Schmerzen falle eine leichte Aggravation, bezüglich der depressiven Beschwerden eine Dissimulation, auf. Das Bewusst sein sei hell und der Beschwerdeführer sei zu Person, Zeit und Ort orientiert. Zu Beginn der Untersuchung seien keine Probleme der Aufmerksamkeit, Konzent ration oder des Gedächtnisses aufgefallen, diese hätten aber während der Untersuchung deutlich nachgelassen, so dass eine Pause habe eingelegt werden müssen. Mnestische Probleme seien keine festgestellt worden. Inhaltliche Denk störungen lägen, abgesehen von einer leichten Einengung auf ein Beschwerde bild, nicht vor. Wahrnehmungsstörungen, Sinnestäuschungen oder Halluzinati onen seien keine eruierbar . Der Affekt sei moduliert eingeschränkt, jedoch nicht gänzlich abgeflacht. Zu erwähnen sei, dass sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung bemüht habe, sehr freundlich zu sein und sich eine anfängli che Schwingungsfähigkeit wä hrend der Untersuchung vermindert habe. Der Antrieb scheine vermindert, die Psychomotorik sei unauff ällig und die sprachli che Ausdru cksfähigkeit, soweit beurteilbar, nicht eing e schränkt. Die Stim mungslage sei mässig dysphor . Eine Tagesschwankung mit einem Stimmungs tief am Morgen habe der Beschwerdeführer anfänglich verneint, bei weiterer Nachfrage müsse ein Stimmungstief am Morgen postuliert werden. Es bestün den Ein- und Durchschlafstörungen. Die Krankheitseinsicht und das Krankheits erleben seien überlagert von Schmerzsyndromen, die immer wieder in den

Vor dergrund gestellt würden. Trotz suizidaler Ideationen bestehe keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung (Urk. 7/134 S. 3 f.).

Der RAD-Arzt hielt fest, dass sowohl im MEDAS-Gutachten als auch im Gutach ten von Dr. A.___ depressive Beschwerden als Anpassungsstörungen benannt worden seien. Die damaligen Gutachter hätten auch Aggravationen festgestellt. Seit 2010 hätten die depressiven Beschwerden zugenommen, und es habe sich eine depressive Störung anstelle einer Anpassungsstörung entwickelt . Analog dem Arztzeugnis von Dr. B.___ habe sich das psychiatrische Zustands bild bis zu einer schwergradigen depressiven Episode verschlimmert . Bei der heutigen Untersuchung werde bezüglich der psychopathologischen Entwicklung eine leichte Verbesserung ersichtlich bezüglich Inappetenz, Gewichtsverlust (evtl. aufgrund des Behandlungseffekts) und der Dissimulation in Bezug auf die Tagesschwankung, der Affektivität und der Stimmungslage (Urk. 7/134 S. 6).

Die Schwingungsfähigkeit und die Stimmungslage habe der Beschwerdeführer nicht bis zum Ende der Untersuchung aufrechterhalten können. Insgesamt sei die Diagnose einer schwergradigen depressiven Episode trotz einiger Verbesse rungen zu bestätigen. Es seien als wesentliche krankheitsbedingte Einschrän kungen, wie auch in der Untersuchungssituation festgestellt, die Antriebs- und Konzentrationsstörung sowie die schnelle Erschöpfbarkeit anzumerken. Die Arbeitsunfähigkeit sei in angepasster als auch bisheriger Tätigkeit vollumfäng lich und gelte ab dem 7. März 2012, spätestens aber ab Erstattung des Arztbe richtes von Dr. B.___ am 7. September 201 2. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen könnte tagesstrukturierend sinnvoll sein (Urk. 7/134 S. 6 f.).

Med. pract . C.___ führte an, dass die Leitlinien der Pharmakotherapie nicht ausgeschöpft seien, d.h. dass Antidepressiva, MAO-Hemmer sowie vielleicht auch Schocktherapie noch nicht zur Anwendung gekommen seien. Bezüglich der Psychotherapie sei nicht deutlich, ob eine strukturierte kognitive Verhal tenstherapie oder eine persönliche Therapie zur Anwendung gekommen sei, wobei beides Therapieformen seien, die bewiesen effektiv seien. Es sei eine Labor-Untersuchung eingeleitet worden um allfällige organische Ursachen oder die Unwirksamkeit der Medikamente abzuklären, deren Ergebnis noch abge wartet werden müsse (Urk. 7/134 S. 7). 3.4

Med. pract . C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 5. März 2013 ergän zend aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. März 2012 vollumfäng lich arbeitsunfähig sei. „ Chronifiziert “ und „ Episode “ widerspr ächen einander . D ie Prognose bei einer chronifizierten Depression sei ungünstig, wobei das Risiko einer Chronifizierung zunehme, wenn die internationalen Leitlinien nicht befolgt oder ein Abweichen v on diesen nicht begründet werde.

I n diesem Sinne könne von einer iatrogenen Verschlechterung des Gesundhe it sschadens ausge gangen werden, wenn die Leitlinien nicht ausgeschöpft würden. Eine Schaden minderungspflicht könn t e Sinn machen, da der Beschwerdeführer die Medika mente nicht vorschriftsmässig einnehme, wie sich aus dem Medikamenten spie gel ergebe. In diesem Sinne sollte Nachdruck auf die Episode gelegt und in einem Jahr ein neues Arztzeugnis eingeholt werden (Urk. 7/139 S. 3). 4.

4.1

4.1.1

Med. pract . C.___ diagnostizierte eine schwere chronifizierte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/134 S. 5). Anlässlich seiner Stellungnahme vom 1 5. März 2013 (Urk. 7/139 S. 3) hielt er hingegen fest, „ chronifiziert und Epi sode widersprechen einander, die Prognose bei einer chronifizierten Depression ist ungünstig“. Eine nähere Begründung, warum er in seinem Untersuchungsbe richt dennoch eine chronifizierte depressive Episode mit somatischem Syndrom di agnostiziert hatte, unterbleibt . 4.1.2

Die begutachtenden Ärzte der MEDAS Y.___ hielten in ihrem Gutachten vom 4. März 2008 fest, dass eine psychische Störung, die das „Fehlverhalten“ des Beschwerdeführers erklären würde, nicht festgestellt werden könne . Vielmehr handle es sich um Verhaltensweisen, die sich aus der sozio-kulturellen (geringe Sprachkenntnisse, fehlende berufliche Ausbildung), persönlichen (der Beschwer deführer könne sich nicht vorstellen, eine andere Arbeit als auf dem Bau oder in der Küche auszuüben) und sozio-ökonomischen Situation (Sistierung der Kran kentaggeldleistungen, Fürsorgeabhängigkeit) erklären würden (Urk. 7/68 S. 24).

I m Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Mai 2011 (Urk. 7/121) wurde festgehal ten, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

vom 2 5. Oktober 2009 abgestellt werden könne (Urk. 7/121 S. 14 f. E. 4.3). Dr. A.___ hielt dafür, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, da die geschilderten depressiven Beschwerden im Rahmen einer erheblichen (IV-frem den) psychosozialen Belastungssituation begründet seien (Urk. 7/104 S. 17).

Med. pract . C.___

hielt lediglich fest, dass die depressiven Beschwerden seit 2010 zugenommen hätten (Urk. 7/134 S. 6), setzte sich allerdings nicht mit dem allfälligen Bestehen bzw. Einfluss von psychosozialen

Belastungsf aktor en aus einander. Unte r Berücksichtigung der Vorakten wäre dies jedoch geboten gewesen.

4.1.3

Damit bestehen einige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Untersuchungsberichts von med. pract . C.___, womit nicht darauf abge stellt werden kann (vgl. E. 2.5).

4.2

Dr. B.___

setzte sich in seinem Arztbericht vom 7. September 2012 (Urk. 7/130) ebenfalls nicht mit dem Vorhandensein allfälliger psychosozialer Belastungs faktoren auseinander. Ob solche vorliegen, wie die Vorakten nahelegen, und ob diese allenfalls Einfluss auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit zeitigen, kann damit nicht beurteilt werden .

S omit kann auch nicht auf die Einschätzung von Dr. B.___ abgestellt werden.

Hinzu kommt, dass Dr. B.___

am 2 1. August 2012 in eigenem Namen die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis setzte, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verschlechtert habe . Er ersuchte die Beschwerde gegnerin um Einholung weitere r Arztberichte bei Dr. E.___ und ihm sowie um Vornahme weiterer Abklärungen und allfällige Veranlassung von Massnahmen (Urk. 7/122). Damit kann ebenfalls nicht auf die vorliegenden Arztberichte von Dr. B.___ abgestellt werden. 4.3

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers un verändert und eine rele vante psychische Er krankung nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/142). Die letzte materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswür digung erfolgte mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Mai 2011, das den Sachverhalt bis zur angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2010 zu beurteilen hatte, womit dies den relevant en Vergleichszeitpunkt darstellt (vgl. E. 2.2).

Gestützt auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von med. pract . C.___ kann eine Verschlechterung allerdings nicht ausgeschlossen werden, so hielt er fest, dass die depressiven Beschwerden seit 2010 zugenommen hätten und nun eine schwergradige depressive Episode entsprechend dem Bericht von Dr. B.___ zu diagnostizieren sei . Auch attestierte med. pract . C.___ dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/134 S. 6). 4.4

Nach dem Gesagten lässt sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers gestützt auf die vorliegenden Arztberichte, insbesondere auch dem RAD-Untersuchungsbericht, nicht schlüssig beurteilen. Die Sach e ist demnach an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (E . 2. 7), damit sie

rechtsgenüglich

abklärt, ob sich der Gesundheitszustand rentenrelevant verändert hat,

und her nach ü ber einen allfälligen Leistungs anspruch entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung vom 1 1. Juli 2014 (Urk.

1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler