Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1989,
war zuletzt vom 1. November 2010 bis 30. Sep tember 2013 als Monteur Gas und Wasser bei der Firma Y.___
an gestellt (Urk. 9/11) und dadurch bei der Pensionskasse P.___ berufsvorsorge versichert . Am 4. Juni 2013 (Urk. 9/2) meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 9/8) die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/14) bei und holte Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 9/9-10, Urk. 9/16-17) wie auch der letzten Arbeitgeberin (Urk. 9/11) ein.
Am 10. Oktober 2013 (Urk. 9/15) teilte sie X.___ mit, dass aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien. Nach Durchführung des Vorbescheidver fahren s (Vorbescheid vom
18. Mär z 2014, Urk. 9/21), in dessen Verlauf sich die Pensionskasse P.___ am 30. April 2014 (Urk. 9/27) vernehmen liess, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 11. Juni (Urk. 2) und 18. Juli 2014 (Urk. 10/2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 92 % eine ganze R ente ab 1. März 2014 zu. 2.
Hiergegen erhob die Pensionskasse P.___
am
10. Juli (Urk. 1; Verfahren IV.2014.00749) und
25. Juli 2014 (Urk. 10/1; Verfahren
IV.2014.00768) Be schwerde und beantragte, die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und
18. Juli 2014 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass X.___ kei nen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Dabei machte sie unter anderem auch eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10 und S. 9-11 Ziff. 25-28, S. 14 Ziff. 43 und Urk. 10/1 S. 4 Ziff. 11 und S. 9-11 Ziff. 26-29, S. 15 Ziff. 44).
In ihren
Beschwerdeantwort en vom 15. Oktober 2014 (Urk. 8, Urk. 10/ 8) schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde n im Sinne einer Rück weisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalte s, was der Be schwerdeführerin m it Verfügung vom
22. Oktober 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurden die beiden Verfahren vereinigt und der Ver sicherte zum Prozess beigeladen. Er liess sich a m 13. November 2014 (Urk. 13) vernehmen und reichte weitere ärztliche Unterlagen ein (Urk. 14/1+2) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 . 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der Zusprache der ganzen Ren te
(Urk. 2, Urk. 10/2) auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. März 2014 (Urk. 9/19/3), worin Dr. med. Z.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin, unter Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik A.___ ausgehend von der Diagnose einer paranoiden Schizo phrenie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Erwerbstätigkeit seit März 2013 attestierte und vermerkte, dass seit Februar 2014 ein Arbeitsversuch im geschützten Rahmen (50 %-Pensum) erfolge.
Auf dieser Grundlage ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der allgemei nen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.4 hiervor) aus der Gegen überstellung eines Validenlohns von Fr. 62'725.-- und eines Invalideneinkom mens von Fr. 4'867.20 eine Erwerbseinbusse von Fr. 57'857.80 entsprechend ei nem Invaliditätsgrad von 9 2 % (Urk. 9/1 8) . 2 .2
Bei den IV-Akten liegen verschiedene Berichte der den Beigeladenen stationär und tagesklinisch behandelnden Fachpersonen der Klinik A.___ : - Berichte von med. pract. B.___, Assistenzärztin, und Dr. med. C.___, Oberarzt, Facharzt für Neurologie, Abteilung für junge Erwachsene und ersthospitalisierte Psychosepatienten (STEP), vom 22. Juli (Urk. 9/9) und 30. Juli 2013 (Urk . 9/14/8-11) - Berichte von Dr. med. D.___, Oberärztin, Psychiatriezentrum E.___, vom 4. September 2013 (Urk. 9/14/6-7) und 13. Februar 2014 (Urk. 9/17) - Bericht von Dr. C.___ und dipl. psych. F.___, Psychologin, Abtei lung STEP, vom 16. Januar 2014 (Urk. 9/16)
Diese Unterlagen beinhalten mit Blick auf von Dr. D.___ fachärztlich (Urk. 14/2) diagnostizierte paranoide Schizophrenie (Urk. 9/14/6-7 S. 1 Ziff. 4; vgl. auch Urk. 14/1) gewichtige Hinweise auf eine relevante psychische Gesund heitsstörung und lassen e ntgegen dem von der Beschwerdeführerin (Urk. 1
S. 7-9 Ziff. 17-23, Urk. 10/1 S. 7-9 Ziff. 18-24) bekundeten Standpunkt nicht ohne weiteres auf ein reines Suchtgeschehen (Cannabis, Tabak) ohne invalidenversi cherungsrechtliche Bedeutung (vgl. dazu Urteil des Bundes - gerichts 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2) schliessen .
Indes erweist sich der Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als zu wenig ab geklärt, um zuverlässig über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit befinden zu können.
Die behandelnden Fachpersonen der Klinik A.___ beurteilten die Arbeit mit Gasinstallationen als proble matisch (Urk. 9/14/10 Ziff. 7.3) und empfahlen ein unterstützendes Arbeitsum feld (Urk. 9/9/4 Ziff. 1.5) respektive einen ruhigen Arbeitsplatz (Urk. 9/9/7, Urk. 9/16/7) .
J edoch liegt keine fachkundige ärztliche Einschätzung vor, worin nachvollziehbar und überzeugend dargelegt wird, dass dem Beigeladenen im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) nurmehr eine Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz zumutbar gewesen sein soll.
Hieran vermag die Stellungnahme des Beigeladenen vom 13. November 2014 (Urk. 13) und der von ihm ins Recht gelegte Bericht von Dr. D.___ vom 10. November 2014 (Urk. 14 /1) nichts zu ändern. Insofern beanstandete die Beschwerdeführerin zu Recht die unzureichende medizinische Aktenlage (Urk. 1 S. 11-14 Ziff. 29-42, Urk. 10/1 S. 11-15 Ziff. 30-43), was denn auch von der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2014 (Beschw erdeantworten, Urk. 8, Urk. 10/8) anerkannt wurde. 2.3
Da sich aus de n
vorliegenden Akten
kein schlüssiges Bild über den Gesund heits zustand und
das
berufliche Leistungsvermögen des Beigeladenen ergibt und die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie dem Sozialversicherungsträger obliegt, ist die Sache unter Aufheb ung der angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen
– allenfalls gutachterlichen – Abklärungen veran lasse und hernach über den Rentenanspruch des Beigeladenen neu verfüge. 3 .
3 .1
Eine Aufhebung der angefochtenen Rentenv erfügungen (Urk. 2, Urk. 10/2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ist sodann auch aus for mellen Gründen angezeigt. 3 .2
3 .2.1
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nicht zutrifft (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG)
–, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3 .1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern
sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)
– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N
38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG). 3 .2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Ge währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 3 .3
Mit Vorbescheid vom 18. März 2014 (Urk. 9/21) stellte die Beschwerdegeg nerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 92 % die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2014 in Aussicht . Dabei ging sie davon aus, dass der Beigeladene seit dem 22. März 2013 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und nach Ablauf der einjährigen Wartezeit in der angestammten Tätigkeit als Monteur Gas und Wasser zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aktuell sei ihm lediglich ein 50 %-Pensum im geschützten Rahmen zumutbar.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2014 (Urk. 9/27) verschie dene Einwände und machte im Wesentlichen geltend, dass die vorhandenen Unterlagen (aus näher dargelegten Gründen) keine zuverlässige medizinische Entscheidungsgrundlage darstellten und die Frage der zumutbaren Arbeitsfähig keit gutachterlich geklärt werden müsse (S. 7 ff. Ziff. 18-26), sofern die Invalidi tät nicht ausgehend von einem reinen Suchtgeschehen zu verneinen sei (S. 6 f. Ziff. 15-17).
In den angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ih re Ausführungen des Vorbescheids. Sodann referierte sie die von der Beschwerdeführer in gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (vgl. Verfügungsteil 2 S. 2) :
" Mit dem Einwand werden keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausge wiesenen Tatsachen und Befunde vorgebracht. Somit stützen wir uns voll umfänglich auf unsere Abklärungen ab. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich."
Mit Verfügungen vom 14. Juli und 5. August 2014 (Urk. 5, U rk. 10/5) wurde die Beschwerde gegnerin angehalten, zur Frage der hinreiche nden Wahrung des rechtlichen Ge hörs im Verwaltungsverfahren Stellung zu nehmen, welcher Aufforderung sie indes nicht nachgekommen ist . 3 .4
In den angefochtenen Rentenv erfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) wurde hinsichtlich der – immerhin zehn Seiten umfassenden – Einwände der Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, es seien keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden.
In dieser allgemein gehaltenen,
von der Beschwerdegegnerin zuweilen auch in anderen Fällen verwendeten
Formulierung kann klarerweise keine rechtsgenüg liche Begründung (vgl. E. 3 .2. 1 hiervor) erblickt werden. Mangels einer
eigentli chen Auseinandersetzung mit den konkreten Einwänden und de n auf den Ein zelf all bezogenen Gegebenheiten konnte
die Beschwerdeführerin nicht e rken nen, ob ihre Vorbringen überhaupt geprüft und mit welchen Überlegungen sie allenfalls verworfen worden waren. Mithin leiden die angefochtenen Verfügun gen (Urk. 2, Urk. 10/2) an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, wel cher eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführerin darüber, ob und gegebenen falls mit welcher Argumentation sie die Rentenzusprache anfechten soll, verunmöglichte. Die Beschwerdeführerin wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um
– allenfalls – die
Entscheidungsgründe der Be schwerdegegnerin
zu erfahren .
Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökono mie liegen und
erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend . Sodann kann es nicht Sinn des durch die Recht sprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass die Verwaltung sich über den elementar en Grund satz des rechtlichen Ge hörs hinwegsetz t und darau f vertrau t, dass der Verfah rensm angel in einem etwaigen Prozess behoben werde (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c) und das Gericht womöglich anstelle der
Versäumnisse im Verwaltung s verfahren
eine rechtsgenügliche Begründung verfass e .
Es besteht daher für das Gericht kein Anlass, die Gehörsverletzung im vorlie genden Verfahren als geheilt zu betrachten, weshalb die angefochtene n
V erfü gung en
vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) auch aus die sem Grund aufzuheben sind . 4 .
Die Gerichtsk osten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘0 00 .--
anzu setzen
und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der obsie genden Beschwerdeführerin steht in ihrer Eigenschaft als Sozialversiche rungsträgerin grundsätzlich keine Parteientschädigung zu
(BGE 128 V 124
E. 5b, 126 V 143 E. 4a), die Voraussetzungen fü r die ausnahmsweise Zusprache einer solchen sind nicht gegeben . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beigeladenen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1+2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 13 und Urk. 14/1+2 - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1989,
war zuletzt vom 1. November 2010 bis 30. Sep tember 2013 als Monteur Gas und Wasser bei der Firma Y.___
an gestellt (Urk. 9/11) und dadurch bei der Pensionskasse P.___ berufsvorsorge versichert . Am 4. Juni 2013 (Urk. 9/2) meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 9/8) die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/14) bei und holte Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 9/9-10, Urk. 9/16-17) wie auch der letzten Arbeitgeberin (Urk. 9/11) ein.
Am 10. Oktober 2013 (Urk. 9/15) teilte sie X.___ mit, dass aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien. Nach Durchführung des Vorbescheidver fahren s (Vorbescheid vom
18. Mär z 2014, Urk. 9/21), in dessen Verlauf sich die Pensionskasse P.___ am 30. April 2014 (Urk. 9/27) vernehmen liess, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 11. Juni (Urk. 2) und 18. Juli 2014 (Urk. 10/2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 92 % eine ganze R ente ab 1. März 2014 zu.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .
E. 2 ATSG). 1 .2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.
E. 2.3 Da sich aus de n
vorliegenden Akten
kein schlüssiges Bild über den Gesund heits zustand und
das
berufliche Leistungsvermögen des Beigeladenen ergibt und die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie dem Sozialversicherungsträger obliegt, ist die Sache unter Aufheb ung der angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen
– allenfalls gutachterlichen – Abklärungen veran lasse und hernach über den Rentenanspruch des Beigeladenen neu verfüge. 3 .
3 .1
Eine Aufhebung der angefochtenen Rentenv erfügungen (Urk. 2, Urk. 10/2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ist sodann auch aus for mellen Gründen angezeigt. 3 .2
3 .2.1
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nicht zutrifft (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG)
–, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3 .1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern
sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)
– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N
38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG). 3 .2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Ge währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 3 .3
Mit Vorbescheid vom 18. März 2014 (Urk. 9/21) stellte die Beschwerdegeg nerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 92 % die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2014 in Aussicht . Dabei ging sie davon aus, dass der Beigeladene seit dem 22. März 2013 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und nach Ablauf der einjährigen Wartezeit in der angestammten Tätigkeit als Monteur Gas und Wasser zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aktuell sei ihm lediglich ein 50 %-Pensum im geschützten Rahmen zumutbar.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2014 (Urk. 9/27) verschie dene Einwände und machte im Wesentlichen geltend, dass die vorhandenen Unterlagen (aus näher dargelegten Gründen) keine zuverlässige medizinische Entscheidungsgrundlage darstellten und die Frage der zumutbaren Arbeitsfähig keit gutachterlich geklärt werden müsse (S. 7 ff. Ziff. 18-26), sofern die Invalidi tät nicht ausgehend von einem reinen Suchtgeschehen zu verneinen sei (S. 6 f. Ziff. 15-17).
In den angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ih re Ausführungen des Vorbescheids. Sodann referierte sie die von der Beschwerdeführer in gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (vgl. Verfügungsteil 2 S. 2) :
" Mit dem Einwand werden keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausge wiesenen Tatsachen und Befunde vorgebracht. Somit stützen wir uns voll umfänglich auf unsere Abklärungen ab. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich."
Mit Verfügungen vom 14. Juli und 5. August 2014 (Urk. 5, U rk. 10/5) wurde die Beschwerde gegnerin angehalten, zur Frage der hinreiche nden Wahrung des rechtlichen Ge hörs im Verwaltungsverfahren Stellung zu nehmen, welcher Aufforderung sie indes nicht nachgekommen ist . 3 .4
In den angefochtenen Rentenv erfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) wurde hinsichtlich der – immerhin zehn Seiten umfassenden – Einwände der Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, es seien keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden.
In dieser allgemein gehaltenen,
von der Beschwerdegegnerin zuweilen auch in anderen Fällen verwendeten
Formulierung kann klarerweise keine rechtsgenüg liche Begründung (vgl. E. 3 .2. 1 hiervor) erblickt werden. Mangels einer
eigentli chen Auseinandersetzung mit den konkreten Einwänden und de n auf den Ein zelf all bezogenen Gegebenheiten konnte
die Beschwerdeführerin nicht e rken nen, ob ihre Vorbringen überhaupt geprüft und mit welchen Überlegungen sie allenfalls verworfen worden waren. Mithin leiden die angefochtenen Verfügun gen (Urk. 2, Urk. 10/2) an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, wel cher eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführerin darüber, ob und gegebenen falls mit welcher Argumentation sie die Rentenzusprache anfechten soll, verunmöglichte. Die Beschwerdeführerin wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um
– allenfalls – die
Entscheidungsgründe der Be schwerdegegnerin
zu erfahren .
Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökono mie liegen und
erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend . Sodann kann es nicht Sinn des durch die Recht sprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass die Verwaltung sich über den elementar en Grund satz des rechtlichen Ge hörs hinwegsetz t und darau f vertrau t, dass der Verfah rensm angel in einem etwaigen Prozess behoben werde (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c) und das Gericht womöglich anstelle der
Versäumnisse im Verwaltung s verfahren
eine rechtsgenügliche Begründung verfass e .
Es besteht daher für das Gericht kein Anlass, die Gehörsverletzung im vorlie genden Verfahren als geheilt zu betrachten, weshalb die angefochtene n
V erfü gung en
vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) auch aus die sem Grund aufzuheben sind . 4 .
Die Gerichtsk osten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘0 00 .--
anzu setzen
und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der obsie genden Beschwerdeführerin steht in ihrer Eigenschaft als Sozialversiche rungsträgerin grundsätzlich keine Parteientschädigung zu
(BGE 128 V 124
E. 5b, 126 V 143 E. 4a), die Voraussetzungen fü r die ausnahmsweise Zusprache einer solchen sind nicht gegeben . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beigeladenen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1+2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 13 und Urk. 14/1+2 - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.
E. 6 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der Zusprache der ganzen Ren te
(Urk. 2, Urk. 10/2) auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. März 2014 (Urk. 9/19/3), worin Dr. med. Z.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin, unter Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik A.___ ausgehend von der Diagnose einer paranoiden Schizo phrenie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Erwerbstätigkeit seit März 2013 attestierte und vermerkte, dass seit Februar 2014 ein Arbeitsversuch im geschützten Rahmen (50 %-Pensum) erfolge.
Auf dieser Grundlage ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der allgemei nen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.4 hiervor) aus der Gegen überstellung eines Validenlohns von Fr. 62'725.-- und eines Invalideneinkom mens von Fr. 4'867.20 eine Erwerbseinbusse von Fr. 57'857.80 entsprechend ei nem Invaliditätsgrad von 9 2 % (Urk. 9/1
E. 8 ) . 2 .2
Bei den IV-Akten liegen verschiedene Berichte der den Beigeladenen stationär und tagesklinisch behandelnden Fachpersonen der Klinik A.___ : - Berichte von med. pract. B.___, Assistenzärztin, und Dr. med. C.___, Oberarzt, Facharzt für Neurologie, Abteilung für junge Erwachsene und ersthospitalisierte Psychosepatienten (STEP), vom 22. Juli (Urk. 9/9) und 30. Juli 2013 (Urk . 9/14/8-11) - Berichte von Dr. med. D.___, Oberärztin, Psychiatriezentrum E.___, vom 4. September 2013 (Urk. 9/14/6-7) und 13. Februar 2014 (Urk. 9/17) - Bericht von Dr. C.___ und dipl. psych. F.___, Psychologin, Abtei lung STEP, vom 16. Januar 2014 (Urk. 9/16)
Diese Unterlagen beinhalten mit Blick auf von Dr. D.___ fachärztlich (Urk. 14/2) diagnostizierte paranoide Schizophrenie (Urk. 9/14/6-7 S. 1 Ziff. 4; vgl. auch Urk. 14/1) gewichtige Hinweise auf eine relevante psychische Gesund heitsstörung und lassen e ntgegen dem von der Beschwerdeführerin (Urk. 1
S. 7-9 Ziff. 17-23, Urk. 10/1 S. 7-9 Ziff. 18-24) bekundeten Standpunkt nicht ohne weiteres auf ein reines Suchtgeschehen (Cannabis, Tabak) ohne invalidenversi cherungsrechtliche Bedeutung (vgl. dazu Urteil des Bundes - gerichts 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2) schliessen .
Indes erweist sich der Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als zu wenig ab geklärt, um zuverlässig über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit befinden zu können.
Die behandelnden Fachpersonen der Klinik A.___ beurteilten die Arbeit mit Gasinstallationen als proble matisch (Urk. 9/14/10 Ziff. 7.3) und empfahlen ein unterstützendes Arbeitsum feld (Urk. 9/9/4 Ziff. 1.5) respektive einen ruhigen Arbeitsplatz (Urk. 9/9/7, Urk. 9/16/7) .
J edoch liegt keine fachkundige ärztliche Einschätzung vor, worin nachvollziehbar und überzeugend dargelegt wird, dass dem Beigeladenen im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) nurmehr eine Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz zumutbar gewesen sein soll.
Hieran vermag die Stellungnahme des Beigeladenen vom 13. November 2014 (Urk. 13) und der von ihm ins Recht gelegte Bericht von Dr. D.___ vom 10. November 2014 (Urk. 14 /1) nichts zu ändern. Insofern beanstandete die Beschwerdeführerin zu Recht die unzureichende medizinische Aktenlage (Urk. 1 S. 11-14 Ziff. 29-42, Urk. 10/1 S. 11-15 Ziff. 30-43), was denn auch von der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2014 (Beschw erdeantworten, Urk. 8, Urk. 10/8) anerkannt wurde.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00749 damit vereinigt IV.2014.00768 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
12. Dezember 2014 in Sachen Pensionskasse P.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic. iur. O.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1989,
war zuletzt vom 1. November 2010 bis 30. Sep tember 2013 als Monteur Gas und Wasser bei der Firma Y.___
an gestellt (Urk. 9/11) und dadurch bei der Pensionskasse P.___ berufsvorsorge versichert . Am 4. Juni 2013 (Urk. 9/2) meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 9/8) die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/14) bei und holte Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 9/9-10, Urk. 9/16-17) wie auch der letzten Arbeitgeberin (Urk. 9/11) ein.
Am 10. Oktober 2013 (Urk. 9/15) teilte sie X.___ mit, dass aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien. Nach Durchführung des Vorbescheidver fahren s (Vorbescheid vom
18. Mär z 2014, Urk. 9/21), in dessen Verlauf sich die Pensionskasse P.___ am 30. April 2014 (Urk. 9/27) vernehmen liess, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 11. Juni (Urk. 2) und 18. Juli 2014 (Urk. 10/2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 92 % eine ganze R ente ab 1. März 2014 zu. 2.
Hiergegen erhob die Pensionskasse P.___
am
10. Juli (Urk. 1; Verfahren IV.2014.00749) und
25. Juli 2014 (Urk. 10/1; Verfahren
IV.2014.00768) Be schwerde und beantragte, die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und
18. Juli 2014 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass X.___ kei nen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Dabei machte sie unter anderem auch eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10 und S. 9-11 Ziff. 25-28, S. 14 Ziff. 43 und Urk. 10/1 S. 4 Ziff. 11 und S. 9-11 Ziff. 26-29, S. 15 Ziff. 44).
In ihren
Beschwerdeantwort en vom 15. Oktober 2014 (Urk. 8, Urk. 10/ 8) schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde n im Sinne einer Rück weisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalte s, was der Be schwerdeführerin m it Verfügung vom
22. Oktober 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurden die beiden Verfahren vereinigt und der Ver sicherte zum Prozess beigeladen. Er liess sich a m 13. November 2014 (Urk. 13) vernehmen und reichte weitere ärztliche Unterlagen ein (Urk. 14/1+2) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 . 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der Zusprache der ganzen Ren te
(Urk. 2, Urk. 10/2) auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. März 2014 (Urk. 9/19/3), worin Dr. med. Z.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin, unter Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik A.___ ausgehend von der Diagnose einer paranoiden Schizo phrenie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Erwerbstätigkeit seit März 2013 attestierte und vermerkte, dass seit Februar 2014 ein Arbeitsversuch im geschützten Rahmen (50 %-Pensum) erfolge.
Auf dieser Grundlage ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der allgemei nen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.4 hiervor) aus der Gegen überstellung eines Validenlohns von Fr. 62'725.-- und eines Invalideneinkom mens von Fr. 4'867.20 eine Erwerbseinbusse von Fr. 57'857.80 entsprechend ei nem Invaliditätsgrad von 9 2 % (Urk. 9/1 8) . 2 .2
Bei den IV-Akten liegen verschiedene Berichte der den Beigeladenen stationär und tagesklinisch behandelnden Fachpersonen der Klinik A.___ : - Berichte von med. pract. B.___, Assistenzärztin, und Dr. med. C.___, Oberarzt, Facharzt für Neurologie, Abteilung für junge Erwachsene und ersthospitalisierte Psychosepatienten (STEP), vom 22. Juli (Urk. 9/9) und 30. Juli 2013 (Urk . 9/14/8-11) - Berichte von Dr. med. D.___, Oberärztin, Psychiatriezentrum E.___, vom 4. September 2013 (Urk. 9/14/6-7) und 13. Februar 2014 (Urk. 9/17) - Bericht von Dr. C.___ und dipl. psych. F.___, Psychologin, Abtei lung STEP, vom 16. Januar 2014 (Urk. 9/16)
Diese Unterlagen beinhalten mit Blick auf von Dr. D.___ fachärztlich (Urk. 14/2) diagnostizierte paranoide Schizophrenie (Urk. 9/14/6-7 S. 1 Ziff. 4; vgl. auch Urk. 14/1) gewichtige Hinweise auf eine relevante psychische Gesund heitsstörung und lassen e ntgegen dem von der Beschwerdeführerin (Urk. 1
S. 7-9 Ziff. 17-23, Urk. 10/1 S. 7-9 Ziff. 18-24) bekundeten Standpunkt nicht ohne weiteres auf ein reines Suchtgeschehen (Cannabis, Tabak) ohne invalidenversi cherungsrechtliche Bedeutung (vgl. dazu Urteil des Bundes - gerichts 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2) schliessen .
Indes erweist sich der Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als zu wenig ab geklärt, um zuverlässig über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit befinden zu können.
Die behandelnden Fachpersonen der Klinik A.___ beurteilten die Arbeit mit Gasinstallationen als proble matisch (Urk. 9/14/10 Ziff. 7.3) und empfahlen ein unterstützendes Arbeitsum feld (Urk. 9/9/4 Ziff. 1.5) respektive einen ruhigen Arbeitsplatz (Urk. 9/9/7, Urk. 9/16/7) .
J edoch liegt keine fachkundige ärztliche Einschätzung vor, worin nachvollziehbar und überzeugend dargelegt wird, dass dem Beigeladenen im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) nurmehr eine Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz zumutbar gewesen sein soll.
Hieran vermag die Stellungnahme des Beigeladenen vom 13. November 2014 (Urk. 13) und der von ihm ins Recht gelegte Bericht von Dr. D.___ vom 10. November 2014 (Urk. 14 /1) nichts zu ändern. Insofern beanstandete die Beschwerdeführerin zu Recht die unzureichende medizinische Aktenlage (Urk. 1 S. 11-14 Ziff. 29-42, Urk. 10/1 S. 11-15 Ziff. 30-43), was denn auch von der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2014 (Beschw erdeantworten, Urk. 8, Urk. 10/8) anerkannt wurde. 2.3
Da sich aus de n
vorliegenden Akten
kein schlüssiges Bild über den Gesund heits zustand und
das
berufliche Leistungsvermögen des Beigeladenen ergibt und die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie dem Sozialversicherungsträger obliegt, ist die Sache unter Aufheb ung der angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen
– allenfalls gutachterlichen – Abklärungen veran lasse und hernach über den Rentenanspruch des Beigeladenen neu verfüge. 3 .
3 .1
Eine Aufhebung der angefochtenen Rentenv erfügungen (Urk. 2, Urk. 10/2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ist sodann auch aus for mellen Gründen angezeigt. 3 .2
3 .2.1
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nicht zutrifft (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG)
–, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3 .1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern
sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)
– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N
38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG). 3 .2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Ge währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 3 .3
Mit Vorbescheid vom 18. März 2014 (Urk. 9/21) stellte die Beschwerdegeg nerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 92 % die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2014 in Aussicht . Dabei ging sie davon aus, dass der Beigeladene seit dem 22. März 2013 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und nach Ablauf der einjährigen Wartezeit in der angestammten Tätigkeit als Monteur Gas und Wasser zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aktuell sei ihm lediglich ein 50 %-Pensum im geschützten Rahmen zumutbar.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2014 (Urk. 9/27) verschie dene Einwände und machte im Wesentlichen geltend, dass die vorhandenen Unterlagen (aus näher dargelegten Gründen) keine zuverlässige medizinische Entscheidungsgrundlage darstellten und die Frage der zumutbaren Arbeitsfähig keit gutachterlich geklärt werden müsse (S. 7 ff. Ziff. 18-26), sofern die Invalidi tät nicht ausgehend von einem reinen Suchtgeschehen zu verneinen sei (S. 6 f. Ziff. 15-17).
In den angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ih re Ausführungen des Vorbescheids. Sodann referierte sie die von der Beschwerdeführer in gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (vgl. Verfügungsteil 2 S. 2) :
" Mit dem Einwand werden keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausge wiesenen Tatsachen und Befunde vorgebracht. Somit stützen wir uns voll umfänglich auf unsere Abklärungen ab. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich."
Mit Verfügungen vom 14. Juli und 5. August 2014 (Urk. 5, U rk. 10/5) wurde die Beschwerde gegnerin angehalten, zur Frage der hinreiche nden Wahrung des rechtlichen Ge hörs im Verwaltungsverfahren Stellung zu nehmen, welcher Aufforderung sie indes nicht nachgekommen ist . 3 .4
In den angefochtenen Rentenv erfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) wurde hinsichtlich der – immerhin zehn Seiten umfassenden – Einwände der Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, es seien keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden.
In dieser allgemein gehaltenen,
von der Beschwerdegegnerin zuweilen auch in anderen Fällen verwendeten
Formulierung kann klarerweise keine rechtsgenüg liche Begründung (vgl. E. 3 .2. 1 hiervor) erblickt werden. Mangels einer
eigentli chen Auseinandersetzung mit den konkreten Einwänden und de n auf den Ein zelf all bezogenen Gegebenheiten konnte
die Beschwerdeführerin nicht e rken nen, ob ihre Vorbringen überhaupt geprüft und mit welchen Überlegungen sie allenfalls verworfen worden waren. Mithin leiden die angefochtenen Verfügun gen (Urk. 2, Urk. 10/2) an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, wel cher eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführerin darüber, ob und gegebenen falls mit welcher Argumentation sie die Rentenzusprache anfechten soll, verunmöglichte. Die Beschwerdeführerin wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um
– allenfalls – die
Entscheidungsgründe der Be schwerdegegnerin
zu erfahren .
Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökono mie liegen und
erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend . Sodann kann es nicht Sinn des durch die Recht sprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass die Verwaltung sich über den elementar en Grund satz des rechtlichen Ge hörs hinwegsetz t und darau f vertrau t, dass der Verfah rensm angel in einem etwaigen Prozess behoben werde (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c) und das Gericht womöglich anstelle der
Versäumnisse im Verwaltung s verfahren
eine rechtsgenügliche Begründung verfass e .
Es besteht daher für das Gericht kein Anlass, die Gehörsverletzung im vorlie genden Verfahren als geheilt zu betrachten, weshalb die angefochtene n
V erfü gung en
vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) auch aus die sem Grund aufzuheben sind . 4 .
Die Gerichtsk osten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘0 00 .--
anzu setzen
und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der obsie genden Beschwerdeführerin steht in ihrer Eigenschaft als Sozialversiche rungsträgerin grundsätzlich keine Parteientschädigung zu
(BGE 128 V 124
E. 5b, 126 V 143 E. 4a), die Voraussetzungen fü r die ausnahmsweise Zusprache einer solchen sind nicht gegeben . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beigeladenen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1+2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 13 und Urk. 14/1+2 - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter