Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1966, me ldete sich am 2 6 . Juni 2012 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychi sche Störungen zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und berufliche Abklärungen, wobei sie insbe son dere einen Bericht bei m behandelnden Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einholte (Be richt vom 26. Au gust 2012, Urk. 8/14). Am 16. November 2012 teilte sie der Versicherten mit, zurzeit seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes kein e be ruflichen Mass nah men möglich und ein Rentenanspruch werde geprüft (Urk. 8/17). In der Folge liess die IV-Stelle im Februar 2013 eine Haushaltsab klärung durchführen (Urk. 8/23) und holte bei Dr. Z.___
einen Verlaufsbericht ein (Bericht vom
11. August 2013, Urk. 8/22). Mit Vorbescheid vom 20. November 2013 (Urk. 8/26)
stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen Einwand er hoben (Urk. 8/32) und einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ eingereicht hatte (Urk. 8/34), verfügte die IV-Stelle am 25. Juni 2014 wie angekündigt (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am
10. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze
Rente mit Wirkung ab Dezember 2012 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom
29. August 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-41) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführer in mit Schreiben vom
3. September 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Während die Beschwerdegegnerin erwog, es liege kein invalidisierender Ge sund heitsschaden vor, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2, Urk. 7), machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund psychischer Einschränkungen zu maximal 20-30 % arbeitsfähig (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän kung en der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbs un fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 3
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilita tions massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus geprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 3. 3.1
Dr. Z.___, seit Juli 2011 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, führte im Bericht vom 26. August 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/14/1): - Schwerer sexueller Missbrauch in der Kindheit durch eine Person aus serhalb des Familienkreises (ICD-10 Z61.5); - P osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Verdacht auf chro nischen Verlauf da nie behandelt; - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01); - Abhängigkeitssyndrom: episodischer Alkoholabusus, vor allem in Angst si tuation en (sekundärer Alkoholismus), Diazepamabhängigkeit (ICD-10 F10.26); - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); - Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7).
Der Arzt hielt fest, d ie Beschwerdeführerin sei im Alter von zwölf Jahren wäh rend 1,5 Jahren wiederholt sexuell missbraucht worden, bis die Familie umge zo gen sei. In der Ehe mit ihrem Exmann – welche bis 1997 gedauert habe - sei es sodann zu einer Retraumatisierung
gekommen (Urk. 8/14/2-3). Zu Beginn der Therapie hätten vor allem die Panikattacken mit plötzlich auftretender Atemnot, die Agoraphobie, depressive Zustände und die schwierigen sozialen Umstände im
Vordergrund gestanden (Urk. 8/14/2). Dr. Z.___ attestierte eine vollständige Ar beits unfähigkeit, hielt jedoch dafür, die Ressourcen der Beschwerdeführerin, die Kooperation in der Therapie und die Tatsache, dass sich die Panikattacken und die sozialen Phobien seit Behandlungsbeginn etwas gebessert hätten, spr ä chen
langfristig gesehen für eine den lebensgeschichtlichen Umständen entspre chen de Besserung des aktuellen Zustandsbildes (Urk. 8/14/4-5). 3.2
Mit Verlaufsbericht vom 11. August 2013 (Urk. 8/22) verwies Dr. Z.___
bezüg lich der Diagnosen auf den Bericht vom
26. August 2012 (Urk. 8/22/1). Er
be richtete über eine Zustandsverbesserung in Bezug au f die Panikattacken mit Atemnot, ausserdem seien die Soziophobie sowie die depressive n
Stimmungs schwan kung en weniger ausgeprägt, die Beschwerdeführerin könne sich rascher auffangen.
Hin sichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung hielt er dafür, e s bestehe eine starke Tendenz, bei Belastungen erneut mit den diesbezüglichen Sympto men zu reagieren (Urk. 8/22/3) . Zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmend teilte er mit, die Beschwerdeführerin habe mehr als 20 Jahre nicht mehr im an ge stam mten Beruf als kaufmännische Angestellte gearbeitet und ihr fehle infol gedessen das notwendige W issen. Eine angepasste Tätigkeit sei zu ei nem Pen sum von maxi mal 20-30 % möglich, wobei er eine Tätigkeit als Aushilfe im Verkauf (bspw. Parfümeriegeschäft, Schuhladen) oder als Garderobière
(bspw. Museen, Schau spiel- oder Opernhaus) oder Tätigkeiten im gemeinnützigen oder sozialen Be reich als denkbar erachtete (Urk. 8/22/2-4). Schliesslich hielt er da für, die Prog no se sei abhängig von der langfristigen Weiterführung der bisheri gen Therapie und der Integration in einen sinnvollen Arbeitsprozess, der dem jetzigen Be lastungsprofil entspreche. Langfristig sei mit einer Besserung des Grundleidens zu rechnen (Urk. 8/22/3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da m it, dass die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grund sätze (vgl. E. 2.2) auch bei der Würdigung des invalidisierenden Charak ters einer posttraumatischen Belastungsstörung anwendbar und vorliegend von der Überwindbarkeit dieser Belastungsstörung auszugehen sei, weshalb kein in validisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 7).
Auch wenn das Bundesgericht die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungs störung (PTBS) schon verschiedentlich nach den Grundsätzen, wie sie bei der somatoformen Schmerzstörung zur Anwendung kommen (E. 2.3), geprüft hat (vgl. das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E.
4.2), kann vorliegend nicht ohne Wei teres davon ausgegangen werden, es liege kein erheblicher Gesundheitsschaden vor, wurden doch vom behandelnden Psychiater Dr. Z.___ neben einer PTBS noch weitere psychiatrische Diagnosen genannt (E. 3.1-3.2). Ob damit insgesamt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, deren Verwertung der Be schwerdeführerin objektiv nicht zumutbar ist (E. 2.2), ausgewiesen ist, lässt sich aber gestützt auf die aufliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. 4.2
So
kann denn nicht unbesehen auf die Einschätzung von Dr. Z.___, wonach der Beschwerde führerin lediglich eine 20-30%ige Arbeitstätigkeit zumutbar sei (E. 3.2), abgestellt werden . A us seinen
Berichten geht hervor, dass die Be schwerdeführerin ihre Wohnung bestens pflegt, Einkaufen geht, regelmässig in geschütztem Rahmen arbeitet und soziale Kontakte mit den Nachbarn unterhält (Urk. 8/22/2) . Weshalb bei diesen vorhandenen Ressourcen einzig eine solch eingeschränkte Arbeitstätigkeit zumutbar sein sollte, ist wenig
einsichtig, zumal mit Blick auf den von Dr. Z.___ erhobenen Befund (Urk. 8/14/3-4) psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund zu stehen scheinen. Sodann diagnostizierte Dr. Z.___
zwar eine Agoraphobie (E. 3.1), be fürwortete jedoch
– nach Besprech ung mit der Beschwerdeführerin - eine Stelle im Verkauf oder als Garderobière (E. 3.2). Kommt es gerade bei solchen Stellen zu regem Kontakt mit Menschen und auch zu Menschenansammlungen, er schein en seine Ausführungen
auch insofern als nicht
voll umfänglich
nachvoll ziehbar . 4.3
Liegen – abgesehen von den Stellungnahme n
des Reg ionalen Ärztlichen Diens tes, welche sich einzig auf die vorgenannte Einschätzung des behandelnden Psychiaters stützen
(vgl. Urk. 8/24/ 2-3, 5, Urk. 8/37/2) – keine weiteren Beur tei lungen in den Akten, so erweist sich der Gesundheitszustand und die Ar beits fähigkeit der Beschwer deführerin als
nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die
Sache ist deshalb an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine fachärzt lich -psychiatrische Abklärung der Beschwer deführerin veranlasse und hernach über den Leis tungs anspruch neu befinde. In dem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen . 5.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
25. Juni 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1966, me ldete sich am 2
E. 6 . Juni 2012 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychi sche Störungen zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und berufliche Abklärungen, wobei sie insbe son dere einen Bericht bei m behandelnden Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einholte (Be richt vom 26. Au gust 2012, Urk. 8/14). Am 16. November 2012 teilte sie der Versicherten mit, zurzeit seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes kein e be ruflichen Mass nah men möglich und ein Rentenanspruch werde geprüft (Urk. 8/17). In der Folge liess die IV-Stelle im Februar 2013 eine Haushaltsab klärung durchführen (Urk. 8/23) und holte bei Dr. Z.___
einen Verlaufsbericht ein (Bericht vom
11. August 2013, Urk. 8/22). Mit Vorbescheid vom 20. November 2013 (Urk. 8/26)
stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen Einwand er hoben (Urk. 8/32) und einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ eingereicht hatte (Urk. 8/34), verfügte die IV-Stelle am 25. Juni 2014 wie angekündigt (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am
10. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze
Rente mit Wirkung ab Dezember 2012 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom
29. August 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-41) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführer in mit Schreiben vom
3. September 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Während die Beschwerdegegnerin erwog, es liege kein invalidisierender Ge sund heitsschaden vor, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2, Urk. 7), machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund psychischer Einschränkungen zu maximal 20-30 % arbeitsfähig (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art.
E. 7 Abs.
2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän kung en der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbs un fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 3
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilita tions massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus geprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 3. 3.1
Dr. Z.___, seit Juli 2011 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, führte im Bericht vom 26. August 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/14/1): - Schwerer sexueller Missbrauch in der Kindheit durch eine Person aus serhalb des Familienkreises (ICD-10 Z61.5); - P osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Verdacht auf chro nischen Verlauf da nie behandelt; - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01); - Abhängigkeitssyndrom: episodischer Alkoholabusus, vor allem in Angst si tuation en (sekundärer Alkoholismus), Diazepamabhängigkeit (ICD-10 F10.26); - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); - Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7).
Der Arzt hielt fest, d ie Beschwerdeführerin sei im Alter von zwölf Jahren wäh rend 1,5 Jahren wiederholt sexuell missbraucht worden, bis die Familie umge zo gen sei. In der Ehe mit ihrem Exmann – welche bis 1997 gedauert habe - sei es sodann zu einer Retraumatisierung
gekommen (Urk. 8/14/2-3). Zu Beginn der Therapie hätten vor allem die Panikattacken mit plötzlich auftretender Atemnot, die Agoraphobie, depressive Zustände und die schwierigen sozialen Umstände im
Vordergrund gestanden (Urk. 8/14/2). Dr. Z.___ attestierte eine vollständige Ar beits unfähigkeit, hielt jedoch dafür, die Ressourcen der Beschwerdeführerin, die Kooperation in der Therapie und die Tatsache, dass sich die Panikattacken und die sozialen Phobien seit Behandlungsbeginn etwas gebessert hätten, spr ä chen
langfristig gesehen für eine den lebensgeschichtlichen Umständen entspre chen de Besserung des aktuellen Zustandsbildes (Urk. 8/14/4-5). 3.2
Mit Verlaufsbericht vom 11. August 2013 (Urk. 8/22) verwies Dr. Z.___
bezüg lich der Diagnosen auf den Bericht vom
26. August 2012 (Urk. 8/22/1). Er
be richtete über eine Zustandsverbesserung in Bezug au f die Panikattacken mit Atemnot, ausserdem seien die Soziophobie sowie die depressive n
Stimmungs schwan kung en weniger ausgeprägt, die Beschwerdeführerin könne sich rascher auffangen.
Hin sichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung hielt er dafür, e s bestehe eine starke Tendenz, bei Belastungen erneut mit den diesbezüglichen Sympto men zu reagieren (Urk. 8/22/3) . Zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmend teilte er mit, die Beschwerdeführerin habe mehr als 20 Jahre nicht mehr im an ge stam mten Beruf als kaufmännische Angestellte gearbeitet und ihr fehle infol gedessen das notwendige W issen. Eine angepasste Tätigkeit sei zu ei nem Pen sum von maxi mal 20-30 % möglich, wobei er eine Tätigkeit als Aushilfe im Verkauf (bspw. Parfümeriegeschäft, Schuhladen) oder als Garderobière
(bspw. Museen, Schau spiel- oder Opernhaus) oder Tätigkeiten im gemeinnützigen oder sozialen Be reich als denkbar erachtete (Urk. 8/22/2-4). Schliesslich hielt er da für, die Prog no se sei abhängig von der langfristigen Weiterführung der bisheri gen Therapie und der Integration in einen sinnvollen Arbeitsprozess, der dem jetzigen Be lastungsprofil entspreche. Langfristig sei mit einer Besserung des Grundleidens zu rechnen (Urk. 8/22/3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da m it, dass die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grund sätze (vgl. E. 2.2) auch bei der Würdigung des invalidisierenden Charak ters einer posttraumatischen Belastungsstörung anwendbar und vorliegend von der Überwindbarkeit dieser Belastungsstörung auszugehen sei, weshalb kein in validisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 7).
Auch wenn das Bundesgericht die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungs störung (PTBS) schon verschiedentlich nach den Grundsätzen, wie sie bei der somatoformen Schmerzstörung zur Anwendung kommen (E. 2.3), geprüft hat (vgl. das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E.
4.2), kann vorliegend nicht ohne Wei teres davon ausgegangen werden, es liege kein erheblicher Gesundheitsschaden vor, wurden doch vom behandelnden Psychiater Dr. Z.___ neben einer PTBS noch weitere psychiatrische Diagnosen genannt (E. 3.1-3.2). Ob damit insgesamt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, deren Verwertung der Be schwerdeführerin objektiv nicht zumutbar ist (E. 2.2), ausgewiesen ist, lässt sich aber gestützt auf die aufliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. 4.2
So
kann denn nicht unbesehen auf die Einschätzung von Dr. Z.___, wonach der Beschwerde führerin lediglich eine 20-30%ige Arbeitstätigkeit zumutbar sei (E. 3.2), abgestellt werden . A us seinen
Berichten geht hervor, dass die Be schwerdeführerin ihre Wohnung bestens pflegt, Einkaufen geht, regelmässig in geschütztem Rahmen arbeitet und soziale Kontakte mit den Nachbarn unterhält (Urk. 8/22/2) . Weshalb bei diesen vorhandenen Ressourcen einzig eine solch eingeschränkte Arbeitstätigkeit zumutbar sein sollte, ist wenig
einsichtig, zumal mit Blick auf den von Dr. Z.___ erhobenen Befund (Urk. 8/14/3-4) psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund zu stehen scheinen. Sodann diagnostizierte Dr. Z.___
zwar eine Agoraphobie (E. 3.1), be fürwortete jedoch
– nach Besprech ung mit der Beschwerdeführerin - eine Stelle im Verkauf oder als Garderobière (E. 3.2). Kommt es gerade bei solchen Stellen zu regem Kontakt mit Menschen und auch zu Menschenansammlungen, er schein en seine Ausführungen
auch insofern als nicht
voll umfänglich
nachvoll ziehbar . 4.3
Liegen – abgesehen von den Stellungnahme n
des Reg ionalen Ärztlichen Diens tes, welche sich einzig auf die vorgenannte Einschätzung des behandelnden Psychiaters stützen
(vgl. Urk. 8/24/ 2-3, 5, Urk. 8/37/2) – keine weiteren Beur tei lungen in den Akten, so erweist sich der Gesundheitszustand und die Ar beits fähigkeit der Beschwer deführerin als
nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die
Sache ist deshalb an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine fachärzt lich -psychiatrische Abklärung der Beschwer deführerin veranlasse und hernach über den Leis tungs anspruch neu befinde. In dem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen . 5.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
25. Juni 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00748 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
30. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1966, me ldete sich am 2 6 . Juni 2012 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychi sche Störungen zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und berufliche Abklärungen, wobei sie insbe son dere einen Bericht bei m behandelnden Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einholte (Be richt vom 26. Au gust 2012, Urk. 8/14). Am 16. November 2012 teilte sie der Versicherten mit, zurzeit seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes kein e be ruflichen Mass nah men möglich und ein Rentenanspruch werde geprüft (Urk. 8/17). In der Folge liess die IV-Stelle im Februar 2013 eine Haushaltsab klärung durchführen (Urk. 8/23) und holte bei Dr. Z.___
einen Verlaufsbericht ein (Bericht vom
11. August 2013, Urk. 8/22). Mit Vorbescheid vom 20. November 2013 (Urk. 8/26)
stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen Einwand er hoben (Urk. 8/32) und einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ eingereicht hatte (Urk. 8/34), verfügte die IV-Stelle am 25. Juni 2014 wie angekündigt (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am
10. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze
Rente mit Wirkung ab Dezember 2012 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom
29. August 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-41) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführer in mit Schreiben vom
3. September 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Während die Beschwerdegegnerin erwog, es liege kein invalidisierender Ge sund heitsschaden vor, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2, Urk. 7), machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund psychischer Einschränkungen zu maximal 20-30 % arbeitsfähig (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän kung en der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbs un fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 3
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilita tions massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus geprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 3. 3.1
Dr. Z.___, seit Juli 2011 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, führte im Bericht vom 26. August 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/14/1): - Schwerer sexueller Missbrauch in der Kindheit durch eine Person aus serhalb des Familienkreises (ICD-10 Z61.5); - P osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Verdacht auf chro nischen Verlauf da nie behandelt; - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01); - Abhängigkeitssyndrom: episodischer Alkoholabusus, vor allem in Angst si tuation en (sekundärer Alkoholismus), Diazepamabhängigkeit (ICD-10 F10.26); - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); - Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7).
Der Arzt hielt fest, d ie Beschwerdeführerin sei im Alter von zwölf Jahren wäh rend 1,5 Jahren wiederholt sexuell missbraucht worden, bis die Familie umge zo gen sei. In der Ehe mit ihrem Exmann – welche bis 1997 gedauert habe - sei es sodann zu einer Retraumatisierung
gekommen (Urk. 8/14/2-3). Zu Beginn der Therapie hätten vor allem die Panikattacken mit plötzlich auftretender Atemnot, die Agoraphobie, depressive Zustände und die schwierigen sozialen Umstände im
Vordergrund gestanden (Urk. 8/14/2). Dr. Z.___ attestierte eine vollständige Ar beits unfähigkeit, hielt jedoch dafür, die Ressourcen der Beschwerdeführerin, die Kooperation in der Therapie und die Tatsache, dass sich die Panikattacken und die sozialen Phobien seit Behandlungsbeginn etwas gebessert hätten, spr ä chen
langfristig gesehen für eine den lebensgeschichtlichen Umständen entspre chen de Besserung des aktuellen Zustandsbildes (Urk. 8/14/4-5). 3.2
Mit Verlaufsbericht vom 11. August 2013 (Urk. 8/22) verwies Dr. Z.___
bezüg lich der Diagnosen auf den Bericht vom
26. August 2012 (Urk. 8/22/1). Er
be richtete über eine Zustandsverbesserung in Bezug au f die Panikattacken mit Atemnot, ausserdem seien die Soziophobie sowie die depressive n
Stimmungs schwan kung en weniger ausgeprägt, die Beschwerdeführerin könne sich rascher auffangen.
Hin sichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung hielt er dafür, e s bestehe eine starke Tendenz, bei Belastungen erneut mit den diesbezüglichen Sympto men zu reagieren (Urk. 8/22/3) . Zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmend teilte er mit, die Beschwerdeführerin habe mehr als 20 Jahre nicht mehr im an ge stam mten Beruf als kaufmännische Angestellte gearbeitet und ihr fehle infol gedessen das notwendige W issen. Eine angepasste Tätigkeit sei zu ei nem Pen sum von maxi mal 20-30 % möglich, wobei er eine Tätigkeit als Aushilfe im Verkauf (bspw. Parfümeriegeschäft, Schuhladen) oder als Garderobière
(bspw. Museen, Schau spiel- oder Opernhaus) oder Tätigkeiten im gemeinnützigen oder sozialen Be reich als denkbar erachtete (Urk. 8/22/2-4). Schliesslich hielt er da für, die Prog no se sei abhängig von der langfristigen Weiterführung der bisheri gen Therapie und der Integration in einen sinnvollen Arbeitsprozess, der dem jetzigen Be lastungsprofil entspreche. Langfristig sei mit einer Besserung des Grundleidens zu rechnen (Urk. 8/22/3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da m it, dass die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grund sätze (vgl. E. 2.2) auch bei der Würdigung des invalidisierenden Charak ters einer posttraumatischen Belastungsstörung anwendbar und vorliegend von der Überwindbarkeit dieser Belastungsstörung auszugehen sei, weshalb kein in validisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 7).
Auch wenn das Bundesgericht die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungs störung (PTBS) schon verschiedentlich nach den Grundsätzen, wie sie bei der somatoformen Schmerzstörung zur Anwendung kommen (E. 2.3), geprüft hat (vgl. das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E.
4.2), kann vorliegend nicht ohne Wei teres davon ausgegangen werden, es liege kein erheblicher Gesundheitsschaden vor, wurden doch vom behandelnden Psychiater Dr. Z.___ neben einer PTBS noch weitere psychiatrische Diagnosen genannt (E. 3.1-3.2). Ob damit insgesamt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, deren Verwertung der Be schwerdeführerin objektiv nicht zumutbar ist (E. 2.2), ausgewiesen ist, lässt sich aber gestützt auf die aufliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. 4.2
So
kann denn nicht unbesehen auf die Einschätzung von Dr. Z.___, wonach der Beschwerde führerin lediglich eine 20-30%ige Arbeitstätigkeit zumutbar sei (E. 3.2), abgestellt werden . A us seinen
Berichten geht hervor, dass die Be schwerdeführerin ihre Wohnung bestens pflegt, Einkaufen geht, regelmässig in geschütztem Rahmen arbeitet und soziale Kontakte mit den Nachbarn unterhält (Urk. 8/22/2) . Weshalb bei diesen vorhandenen Ressourcen einzig eine solch eingeschränkte Arbeitstätigkeit zumutbar sein sollte, ist wenig
einsichtig, zumal mit Blick auf den von Dr. Z.___ erhobenen Befund (Urk. 8/14/3-4) psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund zu stehen scheinen. Sodann diagnostizierte Dr. Z.___
zwar eine Agoraphobie (E. 3.1), be fürwortete jedoch
– nach Besprech ung mit der Beschwerdeführerin - eine Stelle im Verkauf oder als Garderobière (E. 3.2). Kommt es gerade bei solchen Stellen zu regem Kontakt mit Menschen und auch zu Menschenansammlungen, er schein en seine Ausführungen
auch insofern als nicht
voll umfänglich
nachvoll ziehbar . 4.3
Liegen – abgesehen von den Stellungnahme n
des Reg ionalen Ärztlichen Diens tes, welche sich einzig auf die vorgenannte Einschätzung des behandelnden Psychiaters stützen
(vgl. Urk. 8/24/ 2-3, 5, Urk. 8/37/2) – keine weiteren Beur tei lungen in den Akten, so erweist sich der Gesundheitszustand und die Ar beits fähigkeit der Beschwer deführerin als
nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die
Sache ist deshalb an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine fachärzt lich -psychiatrische Abklärung der Beschwer deführerin veranlasse und hernach über den Leis tungs anspruch neu befinde. In dem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen . 5.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
25. Juni 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler