Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Beratungsstelle für Gehörlose und Hörbehinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00744 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
26. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Beratungsstelle für Gehörlose und Hörbehinderte Y.___ Oerlikonerstrasse 98, Postfach 5231, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. Juni 2014 die an X.___, geboren 1984, ausgerichtete halbe Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf gehoben hat, da der Beschwer deführer bei seinem Arbeitgeber ein Ein kommen erziele, welches dazu führe, dass der Invaliditätsgrad lediglich noch 32 % betrage (Urk. 2), nach Einsicht in die durch die Beratungsstelle für Gehörlose und Hörbehinderte erho bene Beschwerde vom 1 0. Juli 2014, mit welcher der Beschwerde führer die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Viertels rente beantragt hat (Urk. 1), in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2 8. August 2014 (Urk. 7), welche dem Beschwerde führer am 1. September 2014 zur Kenntnis nahme zugestellt worden ist (Urk. 9), in Erwägung, dass bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eines Rentenbezügers die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen, insbesondere die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen), dass die Beschwerdegegnerin zuletzt dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ausgerichtet hatte (vgl. Urk. 8/155, Urk. 8/162, Urk. 8/177, Urk. 8/207), wobei sie davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler unter Berücksichtigung der medizinisch-objektivierbaren Befunde bei zumutbarem ganztägigem Einsatz eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufweist, dass - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2014 (Urk. 7) zu Recht ausgeführt hat - eine aktuelle medizinisch-theoretische Beur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder in seiner ange stammten Tätigkeit als Maler noch in einer angepassten Tätigkeit vor liegt, dass die Beschwerdegegnerin vielmehr in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juni 2014 (Urk.
2) weiterhin davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler bei 100%iger zeitliche r Präsenz eine 50%ige Leistung erbringen kann, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens so vorge gangen ist, dass sie das im Jahr 2007 f estgelegte Einkommen (vgl. Urk. 8/155) der Nominallohnentwicklung angepasst hat (vgl. Url . 8/247), dass das im Jahr 2007 festgelegte Valideneinkommen lediglich demjenigen eines Lehr abgängers im ersten Berufsjahr entspricht (vgl. Urk. 8/154), dass der Beschwerdeführer zu Recht gerügt hat (Urk. 1 S. 2), dass die Beschwerde geg nerin bei der Berechnung des Valideneinkommens unberücksichtigt gelassen hat, dass er mittlerweilen über Berufserfahrung als Maler verfügt und deshalb als voll ständig gesunder Arbeitnehmer nicht mehr zu dem gemäss Gesamt ar beits vertrag für das Maler- und Gipsergewerbe
geltenden Mindestlohn für Lehr ab gänger, sondern nach jenem für gelernte Berufsarbeiter (ab 3 Jahren Berufs erfahrung) zu entlöhnen wäre (Urk. 3), dass die Beschwerdegegnerin angesichts der Tatsache, dass sich aus ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades trotz angenommener 50%iger Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit lediglich ein Invaliditätsgrad von 32 % ergibt, Anlass gehabt hätte, um der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber Soziallohn bezieht, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer leistungsgerecht entlöhnt wird, aber wieder um davon abhängt, welche medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit besteht, welche Frage die Beschwerdegegnerin - wie bereits erwähnt -, gar nicht abge klärt hat, dass die Beschwerdegegnerin somit zusätzliche medizinische Abklärungen über die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers sowie über seine erwerblichen Verhältnisse vorzunehmen und danach den Invaliditäts grad mittels eines Einkommensvergleichs neu festzulegen haben wird, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 2) somit aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung abweichend von Art. 61 lit . a ATSG Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig sind, wobei die Kosten nach dem Ver fahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt werden, diese vorliegend auf Fr. 400.-- festzusetzen und aus gangs ge mäss der Beschwer de geg nerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu ent scheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Beratungsstelle für Gehörlose und Hörbehinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger