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IV.2014.00739

Rentenrevision, Anwendung der neuen Bundesgerichtsrechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung, teilweise Gutheissung

Zürich SozVersG · 2015-11-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1964, Mutter zweier erwachsener Kinder, arbeitete seit dem Jahre 199 4 in verschiedenen Restaurants als Küchenhilfe und war zuletzt von September 2003 bis Juni 2004 als Reinigungsangestellte tätig (Urk. 10/1; Urk. 10/2 Ziff. 6.3.1). Am

30. Oktober 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenprobleme sowie Kopfschmerzen bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 30. Mai 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 10/35).

Die dagegen am 29. Juni 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 10/36/3-5) wies das hie sige Gericht mit Urteil vom 6. Januar 200 9 im Verfahren Nr. IV.2007.00967 ab (Urk. 10/41). Dies wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 1. April 2009 bestätigt (Urk. 10/42). 1.2

Am 11. Mai 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 10/46-47), worauf die IV-Stelle medizinische (Urk. 10/52-54, Urk. 10/58) und erwerbliche (Urk. 10/50) Abklärungen traf und dabei unter anderem ein am

9. Februar 2012 erstattetes polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/61) einholte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/65, Urk. 10/73, Urk. 10/97-98), in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingereicht (Urk. 10/74, Urk. 10/78, Urk. 10/80, Urk. 10/90) und ein am 14. Mai 2013 erstattetes Ver laufsgutachten

(Urk. 10/88) eingeholt wurde, verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 18. Juni 2014 erneut einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/100 = Urk. 2) . 2.

Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Juli 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

8. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten mit Verfü gung vom 25. September 2014 zur Kenntnis gebracht und wobei gleichzeitig antrags ge mäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk. 11). Der von der Ver s icherten am

16. Juni 2015 eingereichte Arztbericht (Urk. 13) wurde der IV- Stelle am

18. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Die mit Verfü gung vom 2. Juli 2015 zum Prozess beigeladene Pensionskasse GastroSocial (Urk. 15) verneinte mit Eingabe vom 30. Juli 2015 eine Zuständigkeit (Urk. 19), wohingegen die am 3. September 2015 beigeladene Stiftung Auffangeinrich tung BVG (Urk. 21) am 6. November 2015 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 26) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der angefoch te ne Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des ge sund heit lichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2014 und damit auch der nachträglich eingereichte Bericht vom 20. April 2015 (Urk. 13) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit uner heblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Ent scheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens über prüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, wel che im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren. 1. 4

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:

Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme- Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Recht spre chung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein Strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) tre ten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kate gorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä pon de ranz

der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen An ord nungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materi ell beweis be lastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1. 5

Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil (vor stehend E. 1.2) wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad“ - Komplex „Gesundheitsschädigung“ - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext“ - Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens) - g leichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - b ehandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderliche sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3). 1. 6

Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesge richt im genannten Urteil (vorstehend E. 1.2) festgehalten, dass sich der rechtli che Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG) . Sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurtei lung auf objekti vierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 As 2 Satz 2 ATSG). Dies si chert die ein heit liche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2). 1. 7

Sodann wurde im genannten Urteil (vorstehend E. 1.2) festgehalten, dass ge mäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit

seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun des recht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-be weis rechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gut achten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8). 1. 8

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2014 (Urk. 2) ging die Beschwer degegnerin davon aus, aufgrund der ausführlichen medizinischen und rechtli chen Abklärungen hätten keine wesentlichen neuen Befunde festgestellt werden können, welche zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes seit dem Bun des gerichtsurteil vom 29. April 2009 ge führt hätten . Die geltend gemachte psy chi sche Beeinträchtigung sei nach der Prüfung der F oe rster-Kriterien als über wind bar anzusehen und bleibe somit bei der Invaliditätsbemessung ausser Betracht. Au s somatischer Sicht bestehe wie anhin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer an ge passten Tätigkeit. Die im Einwandverfahren geltend gemachte Knieverletzung sei vollständig abgeheilt und entspreche keiner langdauernden, schweren Er kran kung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad liege bei 8 % und es bes tehe damit kein Rentenanspruch (S. 2 Mitte). Auch in den neu eingereichten Arztberichten seien keine neuen medi zi nischen Befunde festzustellen (S. 2 unten). Die Försterkriterien seien wie bisher nur teilweise erfüllt, die Beschwerdeführerin weise ganz klar Tagesstruk tu ren und soziale Kontakte auf, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Le bens sei nicht erfüllt (S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Befunde des beauftragten Gutachters ignoriert. Dieser habe klar fest gestellt, dass es zu einer Zunahme der psychischen Beschwerden gekommen sei. Die von den Gutachtern festgestellten Arbeitsunfähigkeitsgrade wegen somati scher und psychischer Beschwerden könne man nicht addieren, jedoch sei we gen

der psychischen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 % dazu zuzählen. Die psychische Erkrankung sei als schwerwiegend zu betrachten (Urk. 1 S. 3). 2.3

Die Beigeladene 1 machte am 30. Juli 2015 geltend, die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit November 200 5. Im Medas -Gut achten werde sodann in physischer Hinsicht eine Verschlechterung seit dem Un fall vom 21. August 2012 beschrieben. Nachdem die Beschwerdeführerin per 30. Juni 2003 aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sei, sei in Bezug auf die allenfalls im Jahre 2005 oder später eingetretene Arbeitsunfähigkeit keine Zu ständigkeit gegeben (Urk. 19). 2.4

Die Beigeladene 2 verwies i n ihrer Stellungnahme vom 6. November 2015 in psy chischer Hinsicht auf das Medas -Gutachten und ging in psychischer Hinsicht von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % aus. In rheumatologischer Hin sicht sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin wegen der Knieverletzungen nicht mehr in Behandlung sei, weshalb die im Medas -Gutachten attestierten Einschränkungen nicht mehr relevant seien (Urk. 26 S. 2 Ziff. 1). Im Übrigen sei der Beginn der psychischen Beeinträchtigung im Medas -Gutachten auf den Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung festgesetzt worden und somit nicht in eine Periode, in welcher die Beschwerdeführerin Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Eine Leistungspflicht wäre daher auch bei der Bejahung einer Invalidenrente abzulehnen (S. 2 Ziff. 2). 2. 5

Strittig und zu prüfen ist damit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin seit der letzten Beurteilung im Jahre 2009 in einem Ausmass ver schlechtert hat, welches nun einen Anspruch auf eine Rente begründet. 3.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

30. Mai 2007 bildete Gegenstand des (vom Bundesgericht bestätigten) Urteils des hiesigen Gerichts vom 6. Jan u ar 2009 (Urk. 10/41).

Im genannten Urteil wurde insbesondere auf ein am 31. Januar 2007 von Dr.

med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Reha bi litation, Manuelle Medizin, erstattetes Gutachten Bezug genommen, in welchem als Diagnosen insbesondere ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, ein zervi kovertebrales und -brachiales Syndrom rechtsbetont, eine depressive Verstim mung sowie ein Verdacht auf somatoforme

Schmerzverarbeitungsstö rung ge nannt wurden (Urk. 10/41 S. 5 Ziff. 3.4). Aus Berichten des Z.___ ergaben sich weiter eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung sowie eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 10/41 S. 6 Ziff. 3.6). Dabei wurde die medizinische Aktenlage vom Gericht folgendermas sen beurteilt (Urk. 10/41 S. 8 ff):

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu be achtenden zusätzlichen Kriterien führt zum Schluss, dass insgesamt lediglich ein Kriterium, dasjenige der körperlichen Begleiterkrankung, erfüllt ist und da mit der Schluss unzulässig ist, wonach die willentliche Schmerzüberwindung ausnahmsweise unzumutbar sei. Somit ist der Regelfall der zumutbaren Über windbarkeit gegeben und die aufgrund der diagnostizierten anhaltenden so matoformen Schmerzstörung attestierte Arbeitsunfähigkeit bleibt im sozial versicherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht (E. 4.4). (…) Demnach ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Be schwerdeführerin in einer wirbelsäulenentlastenden Arbeit ohne Tragen von schweren Lasten sowie ohne monotone Tätigkeiten seit dem 7. November 2005 vollständig arbeitsfähig ist, wobei die Leistungsfähigkeit während akuten Schubsituationen etwas eingeschränkt sein kann (E. 5.2). 4. 4.1

Die Ärzte des Z.___, bei welchen die Beschwerde führerin seit dem 24. April 2007 in Behandlung steht, führten in ihrem Bericht vom 23. April 2010 (Urk. 10/46) aus, die Depression habe sich seit dem Jahre 2005 im Zusammenhang mit der zunehmenden Passivität aufgrund des Verlus tes der Arbeit, dem deutlich zunehmenden Übergewicht, den Schlafstörungen, dem negativen Denken mit Angst vor der Zukunft, der Hoffnungslosigkeit sowie der Aufgabe diverser Tätigkeiten als eigenständige Krankheit entwickelt und bilde ein eigenständiges und komorbides Krankheitsbild (S. 2 Ziff. 2). Die Förs ter-Kri terien seien heute erfüllt (S. 2 Ziff. 3). Die Patientin sei seit dem Jahre 2009 wöchentlich krank und gehe kaum mehr aus dem Haus. Sie könne kaum mehr kochen, den Haushalt könne sie ebenfalls nicht mehr bestellen. Die De pression sei deutlich verstärkt (S. 2 Ziff. 4). Aufgrund des Tagesablaufes sowie des posi tiven und negativen Leistungsbildes sei die Beschwerdeführerin auch für ange passte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 7). 4.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleu der trauma und orthopädische Traumatologie, nannte in seinem Bericht vom 10. Septem ber 2010 (Urk. 10/54) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - lumbovertebrales Syndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad I und Spina bifida L5 - degenerative Veränderungen der LWS mit Spondylarthrose in der dista len LWS - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung - depressive Entwicklung - Status nach Suizidversuch

Die Patientin leide seit Jahren an chronisch rezidivierenden Lumbalgien mit Aus strahlung rechts. Ferner sei es zu einer depressiven Entwicklung mit anhal ten der somatoformer Schmerzstörung und Symptomausweitung gekommen (S. 2 Ziff. 1.4). Die Prognose werde vor allem durch das depressive Zustandsbild be stimmt, bezüglich der somatischen Beschwerden sei die Prognose günstig (S. 3 Mitte). Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für langan dauern des reines Stehen, insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien so wie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Patientin aufgrund der medi zinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar seien körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglich keit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sowie insbeson dere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg länger fristig. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähig keit aus psychischer Sicht müsse durch einen Psychiater beurteilt werden (S. 4 Ziff. 1.7). 4.3

In ihrem Bericht vom 23. Dezember 2010 (Urk. 10/58) nannten die Ärzte des Z.___ folgende Diagnosen (S. 1): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung - m ittelgradige depressive Episode - lumbovertebrales Syndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad I und Spina bifida L5 - degenerative Veränderungen der LWS mit Spondylarthrose in der dista len LWS L4/L5 und L5/S1 - Osteochondrose L4/L5 und L5/S1

Die Patientin sei seit dem Jahre 2005 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig und könne auch den Haushalt nicht mehr machen. Da der Alltag nicht zu bewälti gen sei, sei an eine Arbeitstätigkeit nicht zu denken (S. 1). Aufgrund des Tages ablaufes sowie des positiven und negativen Leistungsbildes sei die Beschwer de führerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3). 4.4

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin in der Medi zi nischen Abklärungsstelle (Medas) B.___

rheumatologisch und psy chia trisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 9. Februar 2012 (Urk. 10/61) nannte n die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 12 Ziff. 4.1): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Dysthymia

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 12 Ziff. 4.2): - asthenische abhängige Persönlichkeitsstörung - panvertebrales Schmerzsyndrom mit beidseitiger rechtsbetonter spondy logener Ausstrahlung bei/mit - Kopfprotraktion bei zervikothorakaler Kyphose - Spondylolisthesis Grad I L5/S1 bei Spondylolyse L5 - degenerativen Veränderungen (Unkovertebralarthrose C5/6 rechtsbe tont, Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 rechtsbetont, lumbos a krale

Osteochondrose) - Adipositas (BMI 41)

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in sei nem

Teilgutachten vom 3. Januar 20 12 (Urk. 10/61/19-24) aus, der Gesundheits zustand habe sich seit dem Jahre 2007 nicht verändert. Die Befunde stimmten recht gut überein und eine Progredienz lasse sich weder aufgrund der Verlaufs unter su ch ungen noch beim Vergleich der kernspintotomographischen

Verlaufs abklärung en begründen (S. 5 Ziff. 8). In Übereinstimmung mit der rheumatolo gisch gut ach ter lichen Stellungnahme vom 31. Januar 2007 bestünden aufgrund der fass ba ren Befunde am Bewegungsapparat auch aktuell keine ausreichenden Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit als Küchengehilfin (S. 4 Mitte). Für eine leichtere körperliche Arbeit, bei welcher die Versicherte nicht wiederholt in stark vorn übergeneigter Rumpf- und Kopfhaltung arbeitstätig sei und bei wel cher nicht häufig schwerere Gewichte gehoben werden müssten, sei die Be schwerde füh rerin ebenfalls voll arbeitsfähig (S. 4 f. Ziff. 6.2).

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten vom 30. Januar 2012 (Urk. 10/61/25-32) fest, die Einschätzung der Problematik werde durch ver schie dene Umstände erschwert (S. 5 Ziff. 5). Im Widerspruch zu den Akten wolle er das Vorliegen einer Depression nicht bestätigen, weil die Einbusse an Lebens ak tivitäten vor und nach dem Auftreten der körperlichen Beschwerden relativ gering sei und die ganze Lebensenergie auf einem Niveau verharrt sei, welches mit einer Depression verwechselt werden könne (S. 6). Eine sorgfältige Abwä gung aller Teilaspekte führe zur Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfä higkeit, wobei nach Abzug aller IV-fremden Faktoren eine 30%ige Einschrän kung seit der Arbeitsniederlegung resultiere (S. 8 oben). 4.5

Am 23. April 2012 nahmen die Ärzte des Z.___ zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes Stellung (Urk. 10/74). Dabei hielten sie fest, gemäss einem Bericht der E.___

seien die Diagnosen einer Protrusion L4/5 sowie einer generalisier ten Tendomyopathie hinzugekommen (S. 2 Ziff. 2). Wegen zunehmender Suizi dali tät sei erneut eine Klinikeinweisung geplant, die Patientin überlebe im Mo ment nur dank der intensiven Betreuung durch die Tochter und den Ehemann. Der psy chiatrische Zustand verschlechtere sich kontinuierlich und trotz regel mässi ger Behandlung sei die Patientin deutlich suizidaler (S. 2 Ziff. 5). 4.6

Vom 12. Juni bis 17. Juli 2012 war die Beschwerdeführerin in der F.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. August 2012 (Urk. 10/78) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Adipositas - m ultiple Rückenbeschwerden, Spondylolisthesis im Lumbosakralbereich, A n terolisthesis L5 von 3.5 mm, Protrusion L4/5, Facettengelenksarthrose L4/5, L5/S1, Osteochondrose L4/5 und L5/S1, generalisierte Tendomyo pathie, zervikovertebrales und -brachiales Syndrom rechts betont

Die Beschwerdeführerin habe eine mul t imodale Behandlung bestehend aus Psy chopharmakotherapie, kognitiv- behavioraler Psychotherapie im Einzelset ting, Psy choedukation, Entspannungs- und Insomniegruppe sowie Ergo- und Physio the rapie erhalten. Zur Belastungserprobung habe die Patientin Wochen endur laub e wahrgenommen, die jeweils erfolgreich verlaufen seien. Somit sei sie in psy chisch stabilisiertem und teilremittiertem Zustand in die vorbestehen den Ver hältnisse ausgetreten (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.

Am 10. August 2012 führten die Ärzte ergänzend aus, aufgrund der rezidivie renden depressiven Störung und der multiplen somatischen Beschwerden be stehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei weiterer Remission der de pressi ven Symptomatik und regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psycho thera peu tischer Behandlung inklusive regelmässiger Einnahme der Medikation könne gegebenenfalls langfristig mit einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeits fähigkeit gerechnet werden (Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 2). 4.7

Nach einem Treppensturz am 21. August 2012 war die Beschwerdeführerin bis 1. September 2012 im Spital G.___, Chirurgie, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 31. August 2012 (Urk. 10/80) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - Treppensturz mit Kniedistorsionstrauma rechts mit - frischer vorderer Kreuzbandruptur mit Kreuzbandstumpfimpingement - medialer und anteriorer Kniegelenksinstabilität - klinisch rupturierte mediale Seitenbänder - komplexer medialer Meniskushinterhornläsion (Quer- und Horizontal riss) - Chondropathie Grad IV tragende Zone femoral medial und lateral zent ral

Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte sodann folgende (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - multiple Rückenschmerzen - Adipositas per magna, BMI 33.5kg/m 2

Ein MRI des rechten Knies habe eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie einen medialen und lateralen Meniskusriss des Hinterhorns gezeigt, weshalb eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie durchgeführt worden sei. Posto pe rativ sei es aufgrund der Schmerzsymptomatik zu einem protrahierten Verlauf der Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung gekommen. Am 1. Septem ber 2012 sei die Patientin in gutem Allgemeinzustand an Stöcken mobil nach Hause entlassen worden (S. 3).

Gemäss einem Bericht vom 9. Oktober 2012 (Urk. 10/90/10-11) bestanden sechs Wochen nach dem Eingriff noch ausgeprägte Restbeschwerden. Die zuständige Ärztin empfahl das Weitertragen der Donjoy -Schiene und Vollbelastung in der Donjoy -Schiene, eine intensive ambulante physiotherapeuti s che Nachbetreuung sowie eine weitere Nachkontrolle in zwei Monaten (S. 2).

Anlässlich der Nachkontrolle am 13. Dezember 2012 beschrieb die Beschwerde führerin einen langsam besser werdenden Bewegungsumfang mit einer Erwei terung der freien Gehstrecke aktuell auf 20 Minuten, eine subjektiv kontinuier lich besser werdende Schmerzsymptomatik sowie lediglich noch leichte Be schwer den (Bericht vom 17. Dezember 2012; Urk. 10/90/12 -13, S. 1). Unter am bu lanter Physiotherapie sei es zu einer langsamen Regredienz der Beschwerden gekommen, diese sei weiterzuführen. Vorderhand seien keine weiteren Kontrol le n vorgesehen (S. 2). 4.8

Am 14. Mai 2013 erstatteten die Ärzte der Medas nach einer erneuten Untersu chung ein Verlaufsgutachten (Urk. 10/88). Dabei nannten sie folgende Diagno sen

mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.1): - chronisches Reizknie rechts mit - Status nach Treppensturz am 2 1. August 2012 mit vorderer Knie bandruptur mit Kreuzbandstumpfimpingement medial und anteriorer Kniegelenksinstabilität, klinisch rupturiertem medialem Seitenband, komplexer medialer Meniskushinterhornläsion und Chondropathie Grad IV femoro -medial und lateral-zentral - Status nach Kniearthroskopie am 24. August 2012 mit Teilmenis kektomie des medialen Meniskushinterhorns und Kreuzbandstumpfs having - chronische Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica beidseits - überlastungsbedingt infolge Gang an zwei Stöcken - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Dysthymia, maligne Regression

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch mit Krankheitswert, nannten die Ärzte sodann folgende (S. 9 Ziff. 4.2): - diffuses Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korre lat am Bewegungsapparat - chronisches zerviko -lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom - Adipositas (BMI 39) - komplexe schwer einzuordnende Persönlichkeitsstörung

Aufgrund der rheumatologischen Befunde bestehe seit dem Unfall im August 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten, für Tätigkeiten im Stehen oder Gehen, für Arbeiten über Kopf und übereinstimmend mit dem letzten Gutachten für Arbeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper . D as heisse, Tätigkeiten als Küchenhilfe und Raum pflegerin seien nicht zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten in sitzender Posi tion seien der Versicherten jedoch halbtags mit voller Leistung zumutbar (S. 7 f. Ziff. 2.3.1).

Prognostisch sei ein halbes Jahr nach der Knie-Operation der Endzustand nicht erreicht und eine orthopädische Verlaufskontrolle im Hinblick auf das weitere therapeutische Prozedere indiziert. Es sei durchaus möglich, dass die Versicherte durch geeignete orthopädische Massnahmen und durch eine drastische Gewichts reduktion die Arbeitsfähigkeit wieder steigern könne (Rheumatologisches Teil gutachten S. 8 Ziff. 6.2; Urk. 10/88/22) .

Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___

hielt sodann fest, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei widersprüchlich und stimme nicht mit der Schwer e des geltend gemachten Zustandsbildes überein. Es sei ihm deswegen nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit klar zu definieren. Mit Sicherheit könne er nur sagen, dass sich das psychische Zustandsbild seit dem letzten Medas -Gutachten nicht ver bessert habe . Daher lege er die Arbeitsunfähigkeit wie damals auf 30 % fest (S. 9 oben).

Aus seinem Teilgutachten vom 11. März 2013 ergibt sich sodann weiter, dass die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin nur mit einer weit fort ge schrittenen Demenz oder einem ausserordentlich schweren depressiven Zu stands bild vereinbar wären. Einzelne Details in der Diskussion würden jedoch die Demenz ausschliessen und die Depression sei mit der episodisch auftreten den klaren und deutlichen Sprechweise und auch mit der äusseren Aufmachung nicht vereinbar. Daraus ergebe sich die Problematik, dass keine Verbesserung der Symp tomatik nachgewiesen werden könne, aber auch die Verschlechterung nich t zu beweisen sei. Die alten Diagnosen seien somit zu übernehmen. Ohne Zweifel werde die Versicherte nie mehr erwerbstätig werden, wobei der ganze Lebens plan, die soziokulturellen Gegebenheiten sowie die massivsten sprachli chen Defi zite eine sehr wesentliche Rolle spielten (Urk. 10/88/30).

E ine Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit werde damit wohl durch soziokulturelle Faktoren verun möglicht (Urk. 10/88/31 Ziff. 6.2).

Zusammenfassend wurden im Hauptgutachten die bisherigen Tätigkeiten als Küchenhilfe und Raumpflegerin für nicht mehr zumutbar gehalten . Für eine körperlich leichte Tätigkeit in sitzender Position bestehe jedoch eine Arbeitsfä higkeit von 50 % (Urk. 10/88/9-10 Ziff. 5.1-2). 4.9

In seinem Bericht vom 3. Juli 2013 (Urk. 10/90) führte der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, b ei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, in den bisherigen Tätig keiten als Küchenhilfe und Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin seit dem 21. August 2012 beziehungsweise seit November 2005 vollständig arbeitsunfä hig (Ziff. 1.6). Eine sitzende, leidensangepasste Tätigkeit halte er im Umfang von 10 bis 20 % beziehungsweise während einer bis zwei Stunden täglich für zu mutbar (Ziff. 1.7). 4.10

Dipl. med.

I.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychothe rapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 12. Juli 2013 aus, die neu eingereichten Bericht e im Zusammenhang mit dem Arztzeugnis von Dr. H.___ würden keine neuen medizinischen Sachver halte ergeben. An der Verlaufsbeurteilung der Medas vom 14. Mai 2013 könne weiter festgehalten werden. Der Verlauf nach der Knie-Operation sei unauffäl lig, die letzte Beurteilung am Spital G.___ zufriedenstellend, es seien keine weiteren Kontrollen notwendig. Somit könne von einer funktionellen Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit wie im Gutachten der Medas -Stelle vom 9. Februar 2012 ausgegangen werden. Ausser, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, seien ab Januar 2013 leichte körperlich wechsel belastende Tätig keiten weiterhin zu 100 % möglich. Davor habe eine vollstän dige Arbeitsun fähig keit für jegliche Tätigkeiten seit 21. August 2012 bestanden, für rein sitzende Tätigkeiten eine solche von 50 % (Urk. 10/94 S. 3). 4.11

Die Ärzte des Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 5. April 2014 (Urk. 10/97/5-6) fest, die Patientin beklage seit dem Jahre 2000 Kopfschmerz en, Depressionen und Nervosität . Suizidideen seien anamnestisch vor handen, aktuell bestünden jedoch weder Suizidideen noch eine akute Suizi dalität. Seit dem Jahre 2005 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1) . Die 50-jährige Küchenhilfe stehe bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2005 in Behandlung. Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit sei auch für den All tag

vollständig eingeschränkt, Schwiegertochter und Ehemann würden den Haus halt bestellen. Die Beschwerdeführerin beziehe keine Gelder von der Inva liden ver sicherung, finanziell werde sie vom RAV sowie vo m Sozialamt unter stützt (S. 2). 4.1 2

Auf eine ausführliche Wiedergabe des Kurzaustrittsberichts des Spitals G.___

vom 8. Juni 2010 (Urk. 10/52) sowie des Berichts des Spitals G.___ vom 21. Juni

2010 (Urk. 10/53) kann verzichtet werden, nachdem darin keine bezie hungs weis e keine schlüssigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden. 5. 5.1

Der letzten rentenabweisenden Verfügung vom Mai 2007, welche im Jahre 2009 vom hiesigen Gericht wie auch vom Bundesgericht geschützt worden war, lag insbesondere das Gutachten von Dr. Y.___

zugrunde, in welchem dieser ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, ein zervikovertebrales und -brachiales Syn drom rechtsbetont, eine depressive Verstimmung sowie einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert hatte, sowie Berichte des Z.___, aus welchen sich eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode ergab en . Dabei wurde der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit angenommen und dem nach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumut bar er achtet (vgl. E. 3).

Seither hat sich der Gesundheitszustand dahingehend verändert, als die Be schwer deführerin im August 2012 bei einem Treppensturz ein Kniedistorsions trauma

erlitt (vgl. E. 4.7).

Aus medizinischer Sicht ist damit eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes belegt und es ist zu prüfen, wie sich diese auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. 5.2

Was die somatischen Beschwerden und dabei insbesondere die Kniebeschwerden betrifft, hielt der RAD fest, gemäss den Berichten des Spitals G.___

sei von ei ner funktionellen Wiederherstellung auszugehen

(vgl. E. 4.10) . Dabei wurde je doch übergangen, dass der letzte Bericht des Spitals G.___

- welcher im Übri gen kein e Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält - vom 17. Dezember 2012 da tiert . D as Medas - Verlaufsgutachten hingegen wurde erst im Mai 2013 erstattet . Darin wurde unter Berücksichtigung der Kniebeschwerden keine volle Arbeits fähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten attestiert, sondern vielmehr eine sol che von 50 % . Eine weitere Steigerung hielt der rheumatologische Gutachter zwar durch aus für möglich, jedoch nur mittels geeignete r orthopädische r Mass nahmen sowie eine r drastische n Gewichtsreduktion (vorstehend E. 4.8) . Nach dem w eder für das eine noch für das andere Hinweise bei den Akten liegen, ist entgegen der Ansicht des RAD davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen seit August 2012 lediglich 50 % beträgt . 5.3

B ei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes hat die Beschwerde gegnerin

die bisherige Überwindbarkeits-Rechtsprechung angewendet (vgl. vor stehend E. 2.1). In Nachachtung der jüngsten Rechtsprechungsänderung des Bun desgerichts (vorstehend E. 1.2) ist nun jedoch zu prüfen, ob die Gutachter aus schliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt haben und ihre Beurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (vorstehend E. 1.4). Ob die medizinische Beurteilung der nunmehr zu beachtenden Indika toren (vor stehend E. 1.3) im Ergebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rah men einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gege benheiten zu prüfen (vorstehend E. 1.5).

Der psychiatrische Gutachter hat sich - wenn auch, da noch in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinngemäss - mit dem funktionellen Schwe regrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt: Die Gesundheitsschädi gung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde th e matisiert, ebenso der Therapieverlauf und die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komor bidität). Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik ein geflossen und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt. Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Aktivitätseinschränkungen (beispielsweise anhand des Mini-ICF-Ratingbogens erhoben) wie auch der durch eine Hospitalisation be legte Leidensdruck als berücksichtigt.

Zu berücksichtigen ist schliesslich der Umstand, dass beide Teilgutachten aus den Jahren 2012 sowie 2013 vom psychiatrischen Gutachter Dr. D.___ erstellt wurden. Dieser war somit in der Lage, die Beschwerdeführerin mehrfach zu un ter suchen und damit seine Beurteilung nach der ersten Begutachtung durch eine zweite Befunderhebung zu überprüfen . Seine Schlussfolgerungen sind denn auch

ausgesprochen nachvollziehbar und plausibel. So vermochte er überzeu gend dar zulegen, weshalb das gesamte Erscheinungsbild und Verhalten der Be schwerde führerin mit dem geltend gemachten Gesundheitszustand nicht über einstimmt und er sowohl eine Demenz als auch eine schwere Depression aus schliessen konnte . Insbesondere klammerte er bei der Festlegung der Restar beitsfähigkeit im Gegensatz zu den Ärzten des Z.___ auch die ge sam ten Lebensumstände, die soziokulturellen Gegebenheiten sowie die sprach li chen Defizite der Beschwerdeführerin aus (E. 4.8).

Zu kritisieren ist einzig, dass der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ zum Be ginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit festhielt, aus Zweckmässigkeitsgründen werde man die Unfähigkeit im Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung beginnen lassen (vgl. Urk. 10/61/32 Ziff. 6.3). Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch

seit Juni 2004 nicht mehr arbeitstätig ist, erscheint es nicht sachgerecht, die vom Gutachter in seinem Gutachten vom Februar 2012 festgestellte Arbeitsun fähig keit auch retrospektiv für die vorangegangenen acht Jahre anzunehmen. Der Be ginn der Arbeitsunfähigkeit ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Begut achtung im Dezember 2011 festzulegen. 5.4

Demgegenüber erscheinen die Berichte des Z.___ wenig überzeugend und plausibel. Insbesondere ist die Diagnose einer depressi ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, nur schwer in Einklang zu bringen mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein - bis zwei mal monatlich psychotherapeutische Sitzungen wahrnimmt (vgl. psychiatrisches Medas -Gutachten, Urk. 10/88/27 Mitte) . Ebenso ergibt sich aus den Berichten keine nachvollziehbar begründete Verschlechterung des Gesundheitszustandes, so wurde beispielsweise im neusten Bericht vom April 2014 pauschal und wenig ausführlich festgehalten, die Patientin beklage seit dem Jahre 2000 bestehende Kopfschmerzen, Depressionen und Nervosität und sei seit dem Jahre 2005 voll ständig arbeitsunfähig (E. 4.11).

Inwiefern insbesondere seit dem Jahre 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll, legten die Ärzte jedoch nicht im Detail dar (vgl. E. 4.1, E. 4.3, E. 4.5, E. 4.11). Selbst der Hausarzt Dr. H.___ ging von einer vorhandenen Restarbeitsfähigkeit aus, wenn auch lediglich in einem Pensum von 10 bis 20 % (E. 4.9). 5. 5

Insgesamt gibt es demnach keinen Grund, von den nachvollziehbaren und über zeugenden Schlussfolgerungen der Medas -Gutachten abzuweichen, und der me dizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die

Be schwerdeführerin seit de r

Beg utacht ung im Dezember 2011 auch in eine r

kör perlich leichte n

Tätigkeit in sitzender Position, bei welcher sie nicht wiederholt in stark vornübergebeugter Rumpf- und Kopfhaltung arbeitstätig sein und nicht häufig schwerere Gewichte heben muss,

im Umfang von 3 0 % in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist . S eit dem Treppensturz im August 2012 besteht in einer solchermassen leidensangepassten Tätigkeit noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % . 6. 6.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schränkungen mittels E i nkommensvergleich .

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .2

Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Erwerbseinkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U S. 100 E. 3.b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätz lic h auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rentenrevision, mithin das Jahr 201 0, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Reini gungsangestellte . Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 2009 wurde das monatliche Einkommen gestützt auf den Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnun gen aus dem Jahre 2004 auf Fr. 4‘150.-- festgesetzt (Urk. 10/41 S. 11), was ei nem Jahreseinkommen von Fr. 49‘800.-- entspricht (Fr. 4‘150.-- x 12) . Unter Berück sichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex ins gesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2004: 2360, Stand 201 0 : 2579; www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Da ten, Lohnentwick lung) ergibt dies für das Jahr 2010 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 54‘421. -- (Fr. 49‘800.-- : 2360 x 2579). 6 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. Urk. 10/ 1), ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Im Jahre 2010 belief sich dieser für Frauen, welche Hilfsarbeiten ausführten, auf Fr. 4‘225.-- monatlich (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- pro Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerbs, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten) ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 52 ‘ 855 .-- (Fr. 50‘700.-- : 40 x 41.7). Nachdem der Beschwerdeführerin zunächst ein volles Pensum, von Dezember 2011 bis Juli 2012 ein solches von 70 % und ab August 2012 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich noch ein Pensum von 50 % zugemutet werden kann, ist für die Zeit ab Dezember 2011 von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 36‘999 .-- (Fr. 52‘855.-- x 0.7) und ab August 2012 von einem solchen von Fr. 26‘428 .-- (Fr. 52‘855.-- x 0.5) auszu gehen. 6 .4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht a utomatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm in Anlehnung an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2009 einen Abzug von 5 % vor (Urk. 10/41 S. 12 Ziff. 6.4, Urk. 10/93 S. 1). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin einen solchen von 20 % geltend, ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 1 S. 4). Nachdem der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in sitzender Po sition, bei welchen sie nicht wiederholt in stark vornübergebeugter Rumpf- und Kopfhaltung arbeitstätig sein und nicht häufig schwerere Gewichte heben muss, zumutbar sind, sie überdies lediglich noch in einem Teilzeitpensum tätig sein kann und der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nach einer Abwesenheit von zehn Jahren erschwert ist, trägt ein Abzug von 15 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung. 6 .5

Für die Zeit von Mai 2010 bis November 2011 ergibt sich bei einem Validenein kommen von Fr. 54‘421.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invalidenein kommen von Fr. 44‘927.--

(Fr. 52‘855.-- x 0.85; vgl. vorstehend E. 5.3 -4) eine Ein kommenseinbusse von Fr. 9‘494.--, was eine m

rentenausschliessenden Inva liditätsgrad

17.44 % von entspricht.

Für die zweite Phase von Dezember 2011 bis Juli 201 2

liegt bei einem Validen einkommen von Fr. 54‘421.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invaliden ein kommen von Fr. 31‘449.--

(Fr. 36‘999.-- x 0.85; vgl. vorstehend E. 5.3 -4) eine Einkommenseinbusse von Fr. 22‘972.-- vor, was eine m Invaliditätsgrad von 42.21 % entspricht und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet .

Ab August 2012 sodann ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘421.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 22‘464.--

(Fr. 26‘428.-- x 0.85; vgl. vorstehend E. 5.3 -4) eine Einkommens einbusse von Fr. 31‘957.--, was einem Invaliditätsgrad von 58.72 % und damit einem Anspruch auf eine halbe Rente entspricht .

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin von Dezember 2011 bis Juli 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab August 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Be schwerde. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 6 9 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint für die bis Ende 2014 getätigte Aufwendungen eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Für ab 1. Januar 2015 getätigte Aufwendungen sodann ist der Beschwerdefüh rerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 100.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Juni 2014 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin von Dezember 2011 bis Juli 2012 An spruch auf eine Viertelsrente sowie ab August 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic, unter Beilage

einer Kopie von Urk. 26 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage

einer Kopie von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen - GastroSocial Pensionskasse - Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.

E. 4 in verschiedenen Restaurants als Küchenhilfe und war zuletzt von September 2003 bis Juni 2004 als Reinigungsangestellte tätig (Urk. 10/1; Urk. 10/2 Ziff. 6.3.1). Am

30. Oktober 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenprobleme sowie Kopfschmerzen bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 30. Mai 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 10/35).

Die dagegen am 29. Juni 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 10/36/3-5) wies das hie sige Gericht mit Urteil vom 6. Januar 200

E. 4.1 2

Auf eine ausführliche Wiedergabe des Kurzaustrittsberichts des Spitals G.___

vom 8. Juni 2010 (Urk. 10/52) sowie des Berichts des Spitals G.___ vom 21. Juni

2010 (Urk. 10/53) kann verzichtet werden, nachdem darin keine bezie hungs weis e keine schlüssigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden. 5. 5.1

Der letzten rentenabweisenden Verfügung vom Mai 2007, welche im Jahre 2009 vom hiesigen Gericht wie auch vom Bundesgericht geschützt worden war, lag insbesondere das Gutachten von Dr. Y.___

zugrunde, in welchem dieser ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, ein zervikovertebrales und -brachiales Syn drom rechtsbetont, eine depressive Verstimmung sowie einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert hatte, sowie Berichte des Z.___, aus welchen sich eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode ergab en . Dabei wurde der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit angenommen und dem nach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumut bar er achtet (vgl. E. 3).

Seither hat sich der Gesundheitszustand dahingehend verändert, als die Be schwer deführerin im August 2012 bei einem Treppensturz ein Kniedistorsions trauma

erlitt (vgl. E. 4.7).

Aus medizinischer Sicht ist damit eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes belegt und es ist zu prüfen, wie sich diese auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. 5.2

Was die somatischen Beschwerden und dabei insbesondere die Kniebeschwerden betrifft, hielt der RAD fest, gemäss den Berichten des Spitals G.___

sei von ei ner funktionellen Wiederherstellung auszugehen

(vgl. E. 4.10) . Dabei wurde je doch übergangen, dass der letzte Bericht des Spitals G.___

- welcher im Übri gen kein e Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält - vom 17. Dezember 2012 da tiert . D as Medas - Verlaufsgutachten hingegen wurde erst im Mai 2013 erstattet . Darin wurde unter Berücksichtigung der Kniebeschwerden keine volle Arbeits fähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten attestiert, sondern vielmehr eine sol che von 50 % . Eine weitere Steigerung hielt der rheumatologische Gutachter zwar durch aus für möglich, jedoch nur mittels geeignete r orthopädische r Mass nahmen sowie eine r drastische n Gewichtsreduktion (vorstehend E. 4.8) . Nach dem w eder für das eine noch für das andere Hinweise bei den Akten liegen, ist entgegen der Ansicht des RAD davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen seit August 2012 lediglich 50 % beträgt . 5.3

B ei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes hat die Beschwerde gegnerin

die bisherige Überwindbarkeits-Rechtsprechung angewendet (vgl. vor stehend E. 2.1). In Nachachtung der jüngsten Rechtsprechungsänderung des Bun desgerichts (vorstehend E. 1.2) ist nun jedoch zu prüfen, ob die Gutachter aus schliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt haben und ihre Beurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (vorstehend E. 1.4). Ob die medizinische Beurteilung der nunmehr zu beachtenden Indika toren (vor stehend E. 1.3) im Ergebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rah men einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gege benheiten zu prüfen (vorstehend E. 1.5).

Der psychiatrische Gutachter hat sich - wenn auch, da noch in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinngemäss - mit dem funktionellen Schwe regrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt: Die Gesundheitsschädi gung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde th e matisiert, ebenso der Therapieverlauf und die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komor bidität). Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik ein geflossen und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt. Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Aktivitätseinschränkungen (beispielsweise anhand des Mini-ICF-Ratingbogens erhoben) wie auch der durch eine Hospitalisation be legte Leidensdruck als berücksichtigt.

Zu berücksichtigen ist schliesslich der Umstand, dass beide Teilgutachten aus den Jahren 2012 sowie 2013 vom psychiatrischen Gutachter Dr. D.___ erstellt wurden. Dieser war somit in der Lage, die Beschwerdeführerin mehrfach zu un ter suchen und damit seine Beurteilung nach der ersten Begutachtung durch eine zweite Befunderhebung zu überprüfen . Seine Schlussfolgerungen sind denn auch

ausgesprochen nachvollziehbar und plausibel. So vermochte er überzeu gend dar zulegen, weshalb das gesamte Erscheinungsbild und Verhalten der Be schwerde führerin mit dem geltend gemachten Gesundheitszustand nicht über einstimmt und er sowohl eine Demenz als auch eine schwere Depression aus schliessen konnte . Insbesondere klammerte er bei der Festlegung der Restar beitsfähigkeit im Gegensatz zu den Ärzten des Z.___ auch die ge sam ten Lebensumstände, die soziokulturellen Gegebenheiten sowie die sprach li chen Defizite der Beschwerdeführerin aus (E. 4.8).

Zu kritisieren ist einzig, dass der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ zum Be ginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit festhielt, aus Zweckmässigkeitsgründen werde man die Unfähigkeit im Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung beginnen lassen (vgl. Urk. 10/61/32 Ziff. 6.3). Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch

seit Juni 2004 nicht mehr arbeitstätig ist, erscheint es nicht sachgerecht, die vom Gutachter in seinem Gutachten vom Februar 2012 festgestellte Arbeitsun fähig keit auch retrospektiv für die vorangegangenen acht Jahre anzunehmen. Der Be ginn der Arbeitsunfähigkeit ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Begut achtung im Dezember 2011 festzulegen. 5.4

Demgegenüber erscheinen die Berichte des Z.___ wenig überzeugend und plausibel. Insbesondere ist die Diagnose einer depressi ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, nur schwer in Einklang zu bringen mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein - bis zwei mal monatlich psychotherapeutische Sitzungen wahrnimmt (vgl. psychiatrisches Medas -Gutachten, Urk. 10/88/27 Mitte) . Ebenso ergibt sich aus den Berichten keine nachvollziehbar begründete Verschlechterung des Gesundheitszustandes, so wurde beispielsweise im neusten Bericht vom April 2014 pauschal und wenig ausführlich festgehalten, die Patientin beklage seit dem Jahre 2000 bestehende Kopfschmerzen, Depressionen und Nervosität und sei seit dem Jahre 2005 voll ständig arbeitsunfähig (E. 4.11).

Inwiefern insbesondere seit dem Jahre 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll, legten die Ärzte jedoch nicht im Detail dar (vgl. E. 4.1, E. 4.3, E. 4.5, E. 4.11). Selbst der Hausarzt Dr. H.___ ging von einer vorhandenen Restarbeitsfähigkeit aus, wenn auch lediglich in einem Pensum von 10 bis 20 % (E. 4.9). 5. 5

Insgesamt gibt es demnach keinen Grund, von den nachvollziehbaren und über zeugenden Schlussfolgerungen der Medas -Gutachten abzuweichen, und der me dizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die

Be schwerdeführerin seit de r

Beg utacht ung im Dezember 2011 auch in eine r

kör perlich leichte n

Tätigkeit in sitzender Position, bei welcher sie nicht wiederholt in stark vornübergebeugter Rumpf- und Kopfhaltung arbeitstätig sein und nicht häufig schwerere Gewichte heben muss,

im Umfang von 3 0 % in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist . S eit dem Treppensturz im August 2012 besteht in einer solchermassen leidensangepassten Tätigkeit noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % . 6. 6.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schränkungen mittels E i nkommensvergleich .

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .2

Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Erwerbseinkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U S. 100 E. 3.b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätz lic h auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rentenrevision, mithin das Jahr 201 0, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Reini gungsangestellte . Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 2009 wurde das monatliche Einkommen gestützt auf den Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnun gen aus dem Jahre 2004 auf Fr. 4‘150.-- festgesetzt (Urk. 10/41 S. 11), was ei nem Jahreseinkommen von Fr. 49‘800.-- entspricht (Fr. 4‘150.-- x 12) . Unter Berück sichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex ins gesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2004: 2360, Stand 201 0 : 2579; www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Da ten, Lohnentwick lung) ergibt dies für das Jahr 2010 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 54‘421. -- (Fr. 49‘800.-- : 2360 x 2579). 6 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

E. 4.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleu der trauma und orthopädische Traumatologie, nannte in seinem Bericht vom 10. Septem ber 2010 (Urk. 10/54) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - lumbovertebrales Syndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad I und Spina bifida L5 - degenerative Veränderungen der LWS mit Spondylarthrose in der dista len LWS - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung - depressive Entwicklung - Status nach Suizidversuch

Die Patientin leide seit Jahren an chronisch rezidivierenden Lumbalgien mit Aus strahlung rechts. Ferner sei es zu einer depressiven Entwicklung mit anhal ten der somatoformer Schmerzstörung und Symptomausweitung gekommen (S. 2 Ziff. 1.4). Die Prognose werde vor allem durch das depressive Zustandsbild be stimmt, bezüglich der somatischen Beschwerden sei die Prognose günstig (S. 3 Mitte). Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für langan dauern des reines Stehen, insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien so wie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Patientin aufgrund der medi zinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar seien körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglich keit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sowie insbeson dere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg länger fristig. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähig keit aus psychischer Sicht müsse durch einen Psychiater beurteilt werden (S. 4 Ziff. 1.7).

E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. Urk. 10/ 1), ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Im Jahre 2010 belief sich dieser für Frauen, welche Hilfsarbeiten ausführten, auf Fr. 4‘225.-- monatlich (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- pro Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerbs, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten) ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 52 ‘ 855 .-- (Fr. 50‘700.-- : 40 x 41.7). Nachdem der Beschwerdeführerin zunächst ein volles Pensum, von Dezember 2011 bis Juli 2012 ein solches von 70 % und ab August 2012 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich noch ein Pensum von 50 % zugemutet werden kann, ist für die Zeit ab Dezember 2011 von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 36‘999 .-- (Fr. 52‘855.-- x 0.7) und ab August 2012 von einem solchen von Fr. 26‘428 .-- (Fr. 52‘855.-- x 0.5) auszu gehen. 6 .4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht a utomatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm in Anlehnung an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2009 einen Abzug von 5 % vor (Urk. 10/41 S. 12 Ziff. 6.4, Urk. 10/93 S. 1). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin einen solchen von 20 % geltend, ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 1 S. 4). Nachdem der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in sitzender Po sition, bei welchen sie nicht wiederholt in stark vornübergebeugter Rumpf- und Kopfhaltung arbeitstätig sein und nicht häufig schwerere Gewichte heben muss, zumutbar sind, sie überdies lediglich noch in einem Teilzeitpensum tätig sein kann und der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nach einer Abwesenheit von zehn Jahren erschwert ist, trägt ein Abzug von 15 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung. 6 .5

Für die Zeit von Mai 2010 bis November 2011 ergibt sich bei einem Validenein kommen von Fr. 54‘421.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invalidenein kommen von Fr. 44‘927.--

(Fr. 52‘855.-- x 0.85; vgl. vorstehend E. 5.3 -4) eine Ein kommenseinbusse von Fr. 9‘494.--, was eine m

rentenausschliessenden Inva liditätsgrad

17.44 % von entspricht.

Für die zweite Phase von Dezember 2011 bis Juli 201 2

liegt bei einem Validen einkommen von Fr. 54‘421.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invaliden ein kommen von Fr. 31‘449.--

(Fr. 36‘999.-- x 0.85; vgl. vorstehend E. 5.3 -4) eine Einkommenseinbusse von Fr. 22‘972.-- vor, was eine m Invaliditätsgrad von 42.21 % entspricht und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet .

Ab August 2012 sodann ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘421.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 22‘464.--

(Fr. 26‘428.-- x 0.85; vgl. vorstehend E. 5.3 -4) eine Einkommens einbusse von Fr. 31‘957.--, was einem Invaliditätsgrad von 58.72 % und damit einem Anspruch auf eine halbe Rente entspricht .

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin von Dezember 2011 bis Juli 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab August 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Be schwerde. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 6 9 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint für die bis Ende 2014 getätigte Aufwendungen eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Für ab 1. Januar 2015 getätigte Aufwendungen sodann ist der Beschwerdefüh rerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 100.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Juni 2014 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin von Dezember 2011 bis Juli 2012 An spruch auf eine Viertelsrente sowie ab August 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic, unter Beilage

einer Kopie von Urk. 26 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage

einer Kopie von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen - GastroSocial Pensionskasse - Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

E. 4.3 In ihrem Bericht vom 23. Dezember 2010 (Urk. 10/58) nannten die Ärzte des Z.___ folgende Diagnosen (S. 1): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung - m ittelgradige depressive Episode - lumbovertebrales Syndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad I und Spina bifida L5 - degenerative Veränderungen der LWS mit Spondylarthrose in der dista len LWS L4/L5 und L5/S1 - Osteochondrose L4/L5 und L5/S1

Die Patientin sei seit dem Jahre 2005 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig und könne auch den Haushalt nicht mehr machen. Da der Alltag nicht zu bewälti gen sei, sei an eine Arbeitstätigkeit nicht zu denken (S. 1). Aufgrund des Tages ablaufes sowie des positiven und negativen Leistungsbildes sei die Beschwer de führerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3).

E. 4.4 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin in der Medi zi nischen Abklärungsstelle (Medas) B.___

rheumatologisch und psy chia trisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 9. Februar 2012 (Urk. 10/61) nannte n die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 12 Ziff. 4.1): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Dysthymia

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 12 Ziff. 4.2): - asthenische abhängige Persönlichkeitsstörung - panvertebrales Schmerzsyndrom mit beidseitiger rechtsbetonter spondy logener Ausstrahlung bei/mit - Kopfprotraktion bei zervikothorakaler Kyphose - Spondylolisthesis Grad I L5/S1 bei Spondylolyse L5 - degenerativen Veränderungen (Unkovertebralarthrose C5/6 rechtsbe tont, Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 rechtsbetont, lumbos a krale

Osteochondrose) - Adipositas (BMI 41)

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in sei nem

Teilgutachten vom 3. Januar 20 12 (Urk. 10/61/19-24) aus, der Gesundheits zustand habe sich seit dem Jahre 2007 nicht verändert. Die Befunde stimmten recht gut überein und eine Progredienz lasse sich weder aufgrund der Verlaufs unter su ch ungen noch beim Vergleich der kernspintotomographischen

Verlaufs abklärung en begründen (S. 5 Ziff. 8). In Übereinstimmung mit der rheumatolo gisch gut ach ter lichen Stellungnahme vom 31. Januar 2007 bestünden aufgrund der fass ba ren Befunde am Bewegungsapparat auch aktuell keine ausreichenden Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit als Küchengehilfin (S. 4 Mitte). Für eine leichtere körperliche Arbeit, bei welcher die Versicherte nicht wiederholt in stark vorn übergeneigter Rumpf- und Kopfhaltung arbeitstätig sei und bei wel cher nicht häufig schwerere Gewichte gehoben werden müssten, sei die Be schwerde füh rerin ebenfalls voll arbeitsfähig (S. 4 f. Ziff. 6.2).

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten vom 30. Januar 2012 (Urk. 10/61/25-32) fest, die Einschätzung der Problematik werde durch ver schie dene Umstände erschwert (S. 5 Ziff. 5). Im Widerspruch zu den Akten wolle er das Vorliegen einer Depression nicht bestätigen, weil die Einbusse an Lebens ak tivitäten vor und nach dem Auftreten der körperlichen Beschwerden relativ gering sei und die ganze Lebensenergie auf einem Niveau verharrt sei, welches mit einer Depression verwechselt werden könne (S. 6). Eine sorgfältige Abwä gung aller Teilaspekte führe zur Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfä higkeit, wobei nach Abzug aller IV-fremden Faktoren eine 30%ige Einschrän kung seit der Arbeitsniederlegung resultiere (S. 8 oben).

E. 4.5 Am 23. April 2012 nahmen die Ärzte des Z.___ zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes Stellung (Urk. 10/74). Dabei hielten sie fest, gemäss einem Bericht der E.___

seien die Diagnosen einer Protrusion L4/5 sowie einer generalisier ten Tendomyopathie hinzugekommen (S. 2 Ziff. 2). Wegen zunehmender Suizi dali tät sei erneut eine Klinikeinweisung geplant, die Patientin überlebe im Mo ment nur dank der intensiven Betreuung durch die Tochter und den Ehemann. Der psy chiatrische Zustand verschlechtere sich kontinuierlich und trotz regel mässi ger Behandlung sei die Patientin deutlich suizidaler (S. 2 Ziff. 5).

E. 4.6 Vom 12. Juni bis 17. Juli 2012 war die Beschwerdeführerin in der F.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. August 2012 (Urk. 10/78) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Adipositas - m ultiple Rückenbeschwerden, Spondylolisthesis im Lumbosakralbereich, A n terolisthesis L5 von 3.5 mm, Protrusion L4/5, Facettengelenksarthrose L4/5, L5/S1, Osteochondrose L4/5 und L5/S1, generalisierte Tendomyo pathie, zervikovertebrales und -brachiales Syndrom rechts betont

Die Beschwerdeführerin habe eine mul t imodale Behandlung bestehend aus Psy chopharmakotherapie, kognitiv- behavioraler Psychotherapie im Einzelset ting, Psy choedukation, Entspannungs- und Insomniegruppe sowie Ergo- und Physio the rapie erhalten. Zur Belastungserprobung habe die Patientin Wochen endur laub e wahrgenommen, die jeweils erfolgreich verlaufen seien. Somit sei sie in psy chisch stabilisiertem und teilremittiertem Zustand in die vorbestehen den Ver hältnisse ausgetreten (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.

Am 10. August 2012 führten die Ärzte ergänzend aus, aufgrund der rezidivie renden depressiven Störung und der multiplen somatischen Beschwerden be stehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei weiterer Remission der de pressi ven Symptomatik und regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psycho thera peu tischer Behandlung inklusive regelmässiger Einnahme der Medikation könne gegebenenfalls langfristig mit einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeits fähigkeit gerechnet werden (Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 2).

E. 4.7 Nach einem Treppensturz am 21. August 2012 war die Beschwerdeführerin bis 1. September 2012 im Spital G.___, Chirurgie, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 31. August 2012 (Urk. 10/80) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - Treppensturz mit Kniedistorsionstrauma rechts mit - frischer vorderer Kreuzbandruptur mit Kreuzbandstumpfimpingement - medialer und anteriorer Kniegelenksinstabilität - klinisch rupturierte mediale Seitenbänder - komplexer medialer Meniskushinterhornläsion (Quer- und Horizontal riss) - Chondropathie Grad IV tragende Zone femoral medial und lateral zent ral

Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte sodann folgende (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - multiple Rückenschmerzen - Adipositas per magna, BMI 33.5kg/m 2

Ein MRI des rechten Knies habe eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie einen medialen und lateralen Meniskusriss des Hinterhorns gezeigt, weshalb eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie durchgeführt worden sei. Posto pe rativ sei es aufgrund der Schmerzsymptomatik zu einem protrahierten Verlauf der Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung gekommen. Am 1. Septem ber 2012 sei die Patientin in gutem Allgemeinzustand an Stöcken mobil nach Hause entlassen worden (S. 3).

Gemäss einem Bericht vom 9. Oktober 2012 (Urk. 10/90/10-11) bestanden sechs Wochen nach dem Eingriff noch ausgeprägte Restbeschwerden. Die zuständige Ärztin empfahl das Weitertragen der Donjoy -Schiene und Vollbelastung in der Donjoy -Schiene, eine intensive ambulante physiotherapeuti s che Nachbetreuung sowie eine weitere Nachkontrolle in zwei Monaten (S. 2).

Anlässlich der Nachkontrolle am 13. Dezember 2012 beschrieb die Beschwerde führerin einen langsam besser werdenden Bewegungsumfang mit einer Erwei terung der freien Gehstrecke aktuell auf 20 Minuten, eine subjektiv kontinuier lich besser werdende Schmerzsymptomatik sowie lediglich noch leichte Be schwer den (Bericht vom 17. Dezember 2012; Urk. 10/90/12 -13, S. 1). Unter am bu lanter Physiotherapie sei es zu einer langsamen Regredienz der Beschwerden gekommen, diese sei weiterzuführen. Vorderhand seien keine weiteren Kontrol le n vorgesehen (S. 2).

E. 4.8 Am 14. Mai 2013 erstatteten die Ärzte der Medas nach einer erneuten Untersu chung ein Verlaufsgutachten (Urk. 10/88). Dabei nannten sie folgende Diagno sen

mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.1): - chronisches Reizknie rechts mit - Status nach Treppensturz am 2 1. August 2012 mit vorderer Knie bandruptur mit Kreuzbandstumpfimpingement medial und anteriorer Kniegelenksinstabilität, klinisch rupturiertem medialem Seitenband, komplexer medialer Meniskushinterhornläsion und Chondropathie Grad IV femoro -medial und lateral-zentral - Status nach Kniearthroskopie am 24. August 2012 mit Teilmenis kektomie des medialen Meniskushinterhorns und Kreuzbandstumpfs having - chronische Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica beidseits - überlastungsbedingt infolge Gang an zwei Stöcken - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Dysthymia, maligne Regression

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch mit Krankheitswert, nannten die Ärzte sodann folgende (S. 9 Ziff. 4.2): - diffuses Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korre lat am Bewegungsapparat - chronisches zerviko -lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom - Adipositas (BMI 39) - komplexe schwer einzuordnende Persönlichkeitsstörung

Aufgrund der rheumatologischen Befunde bestehe seit dem Unfall im August 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten, für Tätigkeiten im Stehen oder Gehen, für Arbeiten über Kopf und übereinstimmend mit dem letzten Gutachten für Arbeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper . D as heisse, Tätigkeiten als Küchenhilfe und Raum pflegerin seien nicht zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten in sitzender Posi tion seien der Versicherten jedoch halbtags mit voller Leistung zumutbar (S. 7 f. Ziff. 2.3.1).

Prognostisch sei ein halbes Jahr nach der Knie-Operation der Endzustand nicht erreicht und eine orthopädische Verlaufskontrolle im Hinblick auf das weitere therapeutische Prozedere indiziert. Es sei durchaus möglich, dass die Versicherte durch geeignete orthopädische Massnahmen und durch eine drastische Gewichts reduktion die Arbeitsfähigkeit wieder steigern könne (Rheumatologisches Teil gutachten S. 8 Ziff. 6.2; Urk. 10/88/22) .

Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___

hielt sodann fest, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei widersprüchlich und stimme nicht mit der Schwer e des geltend gemachten Zustandsbildes überein. Es sei ihm deswegen nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit klar zu definieren. Mit Sicherheit könne er nur sagen, dass sich das psychische Zustandsbild seit dem letzten Medas -Gutachten nicht ver bessert habe . Daher lege er die Arbeitsunfähigkeit wie damals auf 30 % fest (S. 9 oben).

Aus seinem Teilgutachten vom 11. März 2013 ergibt sich sodann weiter, dass die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin nur mit einer weit fort ge schrittenen Demenz oder einem ausserordentlich schweren depressiven Zu stands bild vereinbar wären. Einzelne Details in der Diskussion würden jedoch die Demenz ausschliessen und die Depression sei mit der episodisch auftreten den klaren und deutlichen Sprechweise und auch mit der äusseren Aufmachung nicht vereinbar. Daraus ergebe sich die Problematik, dass keine Verbesserung der Symp tomatik nachgewiesen werden könne, aber auch die Verschlechterung nich t zu beweisen sei. Die alten Diagnosen seien somit zu übernehmen. Ohne Zweifel werde die Versicherte nie mehr erwerbstätig werden, wobei der ganze Lebens plan, die soziokulturellen Gegebenheiten sowie die massivsten sprachli chen Defi zite eine sehr wesentliche Rolle spielten (Urk. 10/88/30).

E ine Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit werde damit wohl durch soziokulturelle Faktoren verun möglicht (Urk. 10/88/31 Ziff. 6.2).

Zusammenfassend wurden im Hauptgutachten die bisherigen Tätigkeiten als Küchenhilfe und Raumpflegerin für nicht mehr zumutbar gehalten . Für eine körperlich leichte Tätigkeit in sitzender Position bestehe jedoch eine Arbeitsfä higkeit von 50 % (Urk. 10/88/9-10 Ziff. 5.1-2).

E. 4.9 In seinem Bericht vom 3. Juli 2013 (Urk. 10/90) führte der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, b ei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, in den bisherigen Tätig keiten als Küchenhilfe und Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin seit dem 21. August 2012 beziehungsweise seit November 2005 vollständig arbeitsunfä hig (Ziff. 1.6). Eine sitzende, leidensangepasste Tätigkeit halte er im Umfang von 10 bis 20 % beziehungsweise während einer bis zwei Stunden täglich für zu mutbar (Ziff. 1.7).

E. 4.10 Dipl. med.

I.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychothe rapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 12. Juli 2013 aus, die neu eingereichten Bericht e im Zusammenhang mit dem Arztzeugnis von Dr. H.___ würden keine neuen medizinischen Sachver halte ergeben. An der Verlaufsbeurteilung der Medas vom 14. Mai 2013 könne weiter festgehalten werden. Der Verlauf nach der Knie-Operation sei unauffäl lig, die letzte Beurteilung am Spital G.___ zufriedenstellend, es seien keine weiteren Kontrollen notwendig. Somit könne von einer funktionellen Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit wie im Gutachten der Medas -Stelle vom 9. Februar 2012 ausgegangen werden. Ausser, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, seien ab Januar 2013 leichte körperlich wechsel belastende Tätig keiten weiterhin zu 100 % möglich. Davor habe eine vollstän dige Arbeitsun fähig keit für jegliche Tätigkeiten seit 21. August 2012 bestanden, für rein sitzende Tätigkeiten eine solche von 50 % (Urk. 10/94 S. 3).

E. 4.11 Die Ärzte des Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 5. April 2014 (Urk. 10/97/5-6) fest, die Patientin beklage seit dem Jahre 2000 Kopfschmerz en, Depressionen und Nervosität . Suizidideen seien anamnestisch vor handen, aktuell bestünden jedoch weder Suizidideen noch eine akute Suizi dalität. Seit dem Jahre 2005 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1) . Die 50-jährige Küchenhilfe stehe bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2005 in Behandlung. Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit sei auch für den All tag

vollständig eingeschränkt, Schwiegertochter und Ehemann würden den Haus halt bestellen. Die Beschwerdeführerin beziehe keine Gelder von der Inva liden ver sicherung, finanziell werde sie vom RAV sowie vo m Sozialamt unter stützt (S. 2).

E. 9 ), was der Versicherten mit Verfü gung vom 25. September 2014 zur Kenntnis gebracht und wobei gleichzeitig antrags ge mäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk.

E. 11 ). Der von der Ver s icherten am

16. Juni 2015 eingereichte Arztbericht (Urk. 13) wurde der IV- Stelle am

18. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

E. 14 ). Die mit Verfü gung vom 2. Juli 2015 zum Prozess beigeladene Pensionskasse GastroSocial (Urk. 15) verneinte mit Eingabe vom 30. Juli 2015 eine Zuständigkeit (Urk. 19), wohingegen die am 3. September 2015 beigeladene Stiftung Auffangeinrich tung BVG (Urk. 21) am 6. November 2015 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 26) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2014 (Urk. 2) ging die Beschwer degegnerin davon aus, aufgrund der ausführlichen medizinischen und rechtli chen Abklärungen hätten keine wesentlichen neuen Befunde festgestellt werden können, welche zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes seit dem Bun des gerichtsurteil vom 29. April 2009 ge führt hätten . Die geltend gemachte psy chi sche Beeinträchtigung sei nach der Prüfung der F oe rster-Kriterien als über wind bar anzusehen und bleibe somit bei der Invaliditätsbemessung ausser Betracht. Au s somatischer Sicht bestehe wie anhin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer an ge passten Tätigkeit. Die im Einwandverfahren geltend gemachte Knieverletzung sei vollständig abgeheilt und entspreche keiner langdauernden, schweren Er kran kung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad liege bei 8 % und es bes tehe damit kein Rentenanspruch (S. 2 Mitte). Auch in den neu eingereichten Arztberichten seien keine neuen medi zi nischen Befunde festzustellen (S. 2 unten). Die Försterkriterien seien wie bisher nur teilweise erfüllt, die Beschwerdeführerin weise ganz klar Tagesstruk tu ren und soziale Kontakte auf, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Le bens sei nicht erfüllt (S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Befunde des beauftragten Gutachters ignoriert. Dieser habe klar fest gestellt, dass es zu einer Zunahme der psychischen Beschwerden gekommen sei. Die von den Gutachtern festgestellten Arbeitsunfähigkeitsgrade wegen somati scher und psychischer Beschwerden könne man nicht addieren, jedoch sei we gen

der psychischen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 % dazu zuzählen. Die psychische Erkrankung sei als schwerwiegend zu betrachten (Urk. 1 S. 3). 2.3

Die Beigeladene 1 machte am 30. Juli 2015 geltend, die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit November 200 5. Im Medas -Gut achten werde sodann in physischer Hinsicht eine Verschlechterung seit dem Un fall vom 21. August 2012 beschrieben. Nachdem die Beschwerdeführerin per 30. Juni 2003 aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sei, sei in Bezug auf die allenfalls im Jahre 2005 oder später eingetretene Arbeitsunfähigkeit keine Zu ständigkeit gegeben (Urk. 19). 2.4

Die Beigeladene 2 verwies i n ihrer Stellungnahme vom 6. November 2015 in psy chischer Hinsicht auf das Medas -Gutachten und ging in psychischer Hinsicht von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % aus. In rheumatologischer Hin sicht sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin wegen der Knieverletzungen nicht mehr in Behandlung sei, weshalb die im Medas -Gutachten attestierten Einschränkungen nicht mehr relevant seien (Urk. 26 S. 2 Ziff. 1). Im Übrigen sei der Beginn der psychischen Beeinträchtigung im Medas -Gutachten auf den Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung festgesetzt worden und somit nicht in eine Periode, in welcher die Beschwerdeführerin Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Eine Leistungspflicht wäre daher auch bei der Bejahung einer Invalidenrente abzulehnen (S. 2 Ziff. 2). 2. 5

Strittig und zu prüfen ist damit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin seit der letzten Beurteilung im Jahre 2009 in einem Ausmass ver schlechtert hat, welches nun einen Anspruch auf eine Rente begründet. 3.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

30. Mai 2007 bildete Gegenstand des (vom Bundesgericht bestätigten) Urteils des hiesigen Gerichts vom 6. Jan u ar 2009 (Urk. 10/41).

Im genannten Urteil wurde insbesondere auf ein am 31. Januar 2007 von Dr.

med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Reha bi litation, Manuelle Medizin, erstattetes Gutachten Bezug genommen, in welchem als Diagnosen insbesondere ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, ein zervi kovertebrales und -brachiales Syndrom rechtsbetont, eine depressive Verstim mung sowie ein Verdacht auf somatoforme

Schmerzverarbeitungsstö rung ge nannt wurden (Urk. 10/41 S. 5 Ziff. 3.4). Aus Berichten des Z.___ ergaben sich weiter eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung sowie eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 10/41 S. 6 Ziff. 3.6). Dabei wurde die medizinische Aktenlage vom Gericht folgendermas sen beurteilt (Urk. 10/41 S. 8 ff):

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu be achtenden zusätzlichen Kriterien führt zum Schluss, dass insgesamt lediglich ein Kriterium, dasjenige der körperlichen Begleiterkrankung, erfüllt ist und da mit der Schluss unzulässig ist, wonach die willentliche Schmerzüberwindung ausnahmsweise unzumutbar sei. Somit ist der Regelfall der zumutbaren Über windbarkeit gegeben und die aufgrund der diagnostizierten anhaltenden so matoformen Schmerzstörung attestierte Arbeitsunfähigkeit bleibt im sozial versicherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht (E. 4.4). (…) Demnach ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Be schwerdeführerin in einer wirbelsäulenentlastenden Arbeit ohne Tragen von schweren Lasten sowie ohne monotone Tätigkeiten seit dem 7. November 2005 vollständig arbeitsfähig ist, wobei die Leistungsfähigkeit während akuten Schubsituationen etwas eingeschränkt sein kann (E. 5.2). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00739 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

17. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau 2.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1964, Mutter zweier erwachsener Kinder, arbeitete seit dem Jahre 199 4 in verschiedenen Restaurants als Küchenhilfe und war zuletzt von September 2003 bis Juni 2004 als Reinigungsangestellte tätig (Urk. 10/1; Urk. 10/2 Ziff. 6.3.1). Am

30. Oktober 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenprobleme sowie Kopfschmerzen bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 30. Mai 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 10/35).

Die dagegen am 29. Juni 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 10/36/3-5) wies das hie sige Gericht mit Urteil vom 6. Januar 200 9 im Verfahren Nr. IV.2007.00967 ab (Urk. 10/41). Dies wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 1. April 2009 bestätigt (Urk. 10/42). 1.2

Am 11. Mai 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 10/46-47), worauf die IV-Stelle medizinische (Urk. 10/52-54, Urk. 10/58) und erwerbliche (Urk. 10/50) Abklärungen traf und dabei unter anderem ein am

9. Februar 2012 erstattetes polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/61) einholte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/65, Urk. 10/73, Urk. 10/97-98), in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingereicht (Urk. 10/74, Urk. 10/78, Urk. 10/80, Urk. 10/90) und ein am 14. Mai 2013 erstattetes Ver laufsgutachten

(Urk. 10/88) eingeholt wurde, verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 18. Juni 2014 erneut einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/100 = Urk. 2) . 2.

Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Juli 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

8. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten mit Verfü gung vom 25. September 2014 zur Kenntnis gebracht und wobei gleichzeitig antrags ge mäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk. 11). Der von der Ver s icherten am

16. Juni 2015 eingereichte Arztbericht (Urk. 13) wurde der IV- Stelle am

18. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Die mit Verfü gung vom 2. Juli 2015 zum Prozess beigeladene Pensionskasse GastroSocial (Urk. 15) verneinte mit Eingabe vom 30. Juli 2015 eine Zuständigkeit (Urk. 19), wohingegen die am 3. September 2015 beigeladene Stiftung Auffangeinrich tung BVG (Urk. 21) am 6. November 2015 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 26) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der angefoch te ne Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des ge sund heit lichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2014 und damit auch der nachträglich eingereichte Bericht vom 20. April 2015 (Urk. 13) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit uner heblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Ent scheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens über prüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, wel che im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren. 1. 4

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:

Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme- Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Recht spre chung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein Strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) tre ten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kate gorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä pon de ranz

der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen An ord nungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materi ell beweis be lastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1. 5

Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil (vor stehend E. 1.2) wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad“ - Komplex „Gesundheitsschädigung“ - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext“ - Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens) - g leichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - b ehandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderliche sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3). 1. 6

Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesge richt im genannten Urteil (vorstehend E. 1.2) festgehalten, dass sich der rechtli che Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG) . Sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurtei lung auf objekti vierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 As 2 Satz 2 ATSG). Dies si chert die ein heit liche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2). 1. 7

Sodann wurde im genannten Urteil (vorstehend E. 1.2) festgehalten, dass ge mäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit

seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun des recht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-be weis rechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gut achten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8). 1. 8

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2014 (Urk. 2) ging die Beschwer degegnerin davon aus, aufgrund der ausführlichen medizinischen und rechtli chen Abklärungen hätten keine wesentlichen neuen Befunde festgestellt werden können, welche zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes seit dem Bun des gerichtsurteil vom 29. April 2009 ge führt hätten . Die geltend gemachte psy chi sche Beeinträchtigung sei nach der Prüfung der F oe rster-Kriterien als über wind bar anzusehen und bleibe somit bei der Invaliditätsbemessung ausser Betracht. Au s somatischer Sicht bestehe wie anhin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer an ge passten Tätigkeit. Die im Einwandverfahren geltend gemachte Knieverletzung sei vollständig abgeheilt und entspreche keiner langdauernden, schweren Er kran kung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad liege bei 8 % und es bes tehe damit kein Rentenanspruch (S. 2 Mitte). Auch in den neu eingereichten Arztberichten seien keine neuen medi zi nischen Befunde festzustellen (S. 2 unten). Die Försterkriterien seien wie bisher nur teilweise erfüllt, die Beschwerdeführerin weise ganz klar Tagesstruk tu ren und soziale Kontakte auf, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Le bens sei nicht erfüllt (S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Befunde des beauftragten Gutachters ignoriert. Dieser habe klar fest gestellt, dass es zu einer Zunahme der psychischen Beschwerden gekommen sei. Die von den Gutachtern festgestellten Arbeitsunfähigkeitsgrade wegen somati scher und psychischer Beschwerden könne man nicht addieren, jedoch sei we gen

der psychischen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 % dazu zuzählen. Die psychische Erkrankung sei als schwerwiegend zu betrachten (Urk. 1 S. 3). 2.3

Die Beigeladene 1 machte am 30. Juli 2015 geltend, die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit November 200 5. Im Medas -Gut achten werde sodann in physischer Hinsicht eine Verschlechterung seit dem Un fall vom 21. August 2012 beschrieben. Nachdem die Beschwerdeführerin per 30. Juni 2003 aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sei, sei in Bezug auf die allenfalls im Jahre 2005 oder später eingetretene Arbeitsunfähigkeit keine Zu ständigkeit gegeben (Urk. 19). 2.4

Die Beigeladene 2 verwies i n ihrer Stellungnahme vom 6. November 2015 in psy chischer Hinsicht auf das Medas -Gutachten und ging in psychischer Hinsicht von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % aus. In rheumatologischer Hin sicht sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin wegen der Knieverletzungen nicht mehr in Behandlung sei, weshalb die im Medas -Gutachten attestierten Einschränkungen nicht mehr relevant seien (Urk. 26 S. 2 Ziff. 1). Im Übrigen sei der Beginn der psychischen Beeinträchtigung im Medas -Gutachten auf den Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung festgesetzt worden und somit nicht in eine Periode, in welcher die Beschwerdeführerin Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Eine Leistungspflicht wäre daher auch bei der Bejahung einer Invalidenrente abzulehnen (S. 2 Ziff. 2). 2. 5

Strittig und zu prüfen ist damit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin seit der letzten Beurteilung im Jahre 2009 in einem Ausmass ver schlechtert hat, welches nun einen Anspruch auf eine Rente begründet. 3.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

30. Mai 2007 bildete Gegenstand des (vom Bundesgericht bestätigten) Urteils des hiesigen Gerichts vom 6. Jan u ar 2009 (Urk. 10/41).

Im genannten Urteil wurde insbesondere auf ein am 31. Januar 2007 von Dr.

med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Reha bi litation, Manuelle Medizin, erstattetes Gutachten Bezug genommen, in welchem als Diagnosen insbesondere ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, ein zervi kovertebrales und -brachiales Syndrom rechtsbetont, eine depressive Verstim mung sowie ein Verdacht auf somatoforme

Schmerzverarbeitungsstö rung ge nannt wurden (Urk. 10/41 S. 5 Ziff. 3.4). Aus Berichten des Z.___ ergaben sich weiter eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung sowie eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 10/41 S. 6 Ziff. 3.6). Dabei wurde die medizinische Aktenlage vom Gericht folgendermas sen beurteilt (Urk. 10/41 S. 8 ff):

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu be achtenden zusätzlichen Kriterien führt zum Schluss, dass insgesamt lediglich ein Kriterium, dasjenige der körperlichen Begleiterkrankung, erfüllt ist und da mit der Schluss unzulässig ist, wonach die willentliche Schmerzüberwindung ausnahmsweise unzumutbar sei. Somit ist der Regelfall der zumutbaren Über windbarkeit gegeben und die aufgrund der diagnostizierten anhaltenden so matoformen Schmerzstörung attestierte Arbeitsunfähigkeit bleibt im sozial versicherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht (E. 4.4). (…) Demnach ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Be schwerdeführerin in einer wirbelsäulenentlastenden Arbeit ohne Tragen von schweren Lasten sowie ohne monotone Tätigkeiten seit dem 7. November 2005 vollständig arbeitsfähig ist, wobei die Leistungsfähigkeit während akuten Schubsituationen etwas eingeschränkt sein kann (E. 5.2). 4. 4.1

Die Ärzte des Z.___, bei welchen die Beschwerde führerin seit dem 24. April 2007 in Behandlung steht, führten in ihrem Bericht vom 23. April 2010 (Urk. 10/46) aus, die Depression habe sich seit dem Jahre 2005 im Zusammenhang mit der zunehmenden Passivität aufgrund des Verlus tes der Arbeit, dem deutlich zunehmenden Übergewicht, den Schlafstörungen, dem negativen Denken mit Angst vor der Zukunft, der Hoffnungslosigkeit sowie der Aufgabe diverser Tätigkeiten als eigenständige Krankheit entwickelt und bilde ein eigenständiges und komorbides Krankheitsbild (S. 2 Ziff. 2). Die Förs ter-Kri terien seien heute erfüllt (S. 2 Ziff. 3). Die Patientin sei seit dem Jahre 2009 wöchentlich krank und gehe kaum mehr aus dem Haus. Sie könne kaum mehr kochen, den Haushalt könne sie ebenfalls nicht mehr bestellen. Die De pression sei deutlich verstärkt (S. 2 Ziff. 4). Aufgrund des Tagesablaufes sowie des posi tiven und negativen Leistungsbildes sei die Beschwerdeführerin auch für ange passte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 7). 4.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleu der trauma und orthopädische Traumatologie, nannte in seinem Bericht vom 10. Septem ber 2010 (Urk. 10/54) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - lumbovertebrales Syndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad I und Spina bifida L5 - degenerative Veränderungen der LWS mit Spondylarthrose in der dista len LWS - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung - depressive Entwicklung - Status nach Suizidversuch

Die Patientin leide seit Jahren an chronisch rezidivierenden Lumbalgien mit Aus strahlung rechts. Ferner sei es zu einer depressiven Entwicklung mit anhal ten der somatoformer Schmerzstörung und Symptomausweitung gekommen (S. 2 Ziff. 1.4). Die Prognose werde vor allem durch das depressive Zustandsbild be stimmt, bezüglich der somatischen Beschwerden sei die Prognose günstig (S. 3 Mitte). Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für langan dauern des reines Stehen, insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien so wie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Patientin aufgrund der medi zinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar seien körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglich keit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sowie insbeson dere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg länger fristig. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähig keit aus psychischer Sicht müsse durch einen Psychiater beurteilt werden (S. 4 Ziff. 1.7). 4.3

In ihrem Bericht vom 23. Dezember 2010 (Urk. 10/58) nannten die Ärzte des Z.___ folgende Diagnosen (S. 1): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung - m ittelgradige depressive Episode - lumbovertebrales Syndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad I und Spina bifida L5 - degenerative Veränderungen der LWS mit Spondylarthrose in der dista len LWS L4/L5 und L5/S1 - Osteochondrose L4/L5 und L5/S1

Die Patientin sei seit dem Jahre 2005 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig und könne auch den Haushalt nicht mehr machen. Da der Alltag nicht zu bewälti gen sei, sei an eine Arbeitstätigkeit nicht zu denken (S. 1). Aufgrund des Tages ablaufes sowie des positiven und negativen Leistungsbildes sei die Beschwer de führerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3). 4.4

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin in der Medi zi nischen Abklärungsstelle (Medas) B.___

rheumatologisch und psy chia trisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 9. Februar 2012 (Urk. 10/61) nannte n die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 12 Ziff. 4.1): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Dysthymia

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 12 Ziff. 4.2): - asthenische abhängige Persönlichkeitsstörung - panvertebrales Schmerzsyndrom mit beidseitiger rechtsbetonter spondy logener Ausstrahlung bei/mit - Kopfprotraktion bei zervikothorakaler Kyphose - Spondylolisthesis Grad I L5/S1 bei Spondylolyse L5 - degenerativen Veränderungen (Unkovertebralarthrose C5/6 rechtsbe tont, Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 rechtsbetont, lumbos a krale

Osteochondrose) - Adipositas (BMI 41)

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in sei nem

Teilgutachten vom 3. Januar 20 12 (Urk. 10/61/19-24) aus, der Gesundheits zustand habe sich seit dem Jahre 2007 nicht verändert. Die Befunde stimmten recht gut überein und eine Progredienz lasse sich weder aufgrund der Verlaufs unter su ch ungen noch beim Vergleich der kernspintotomographischen

Verlaufs abklärung en begründen (S. 5 Ziff. 8). In Übereinstimmung mit der rheumatolo gisch gut ach ter lichen Stellungnahme vom 31. Januar 2007 bestünden aufgrund der fass ba ren Befunde am Bewegungsapparat auch aktuell keine ausreichenden Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit als Küchengehilfin (S. 4 Mitte). Für eine leichtere körperliche Arbeit, bei welcher die Versicherte nicht wiederholt in stark vorn übergeneigter Rumpf- und Kopfhaltung arbeitstätig sei und bei wel cher nicht häufig schwerere Gewichte gehoben werden müssten, sei die Be schwerde füh rerin ebenfalls voll arbeitsfähig (S. 4 f. Ziff. 6.2).

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten vom 30. Januar 2012 (Urk. 10/61/25-32) fest, die Einschätzung der Problematik werde durch ver schie dene Umstände erschwert (S. 5 Ziff. 5). Im Widerspruch zu den Akten wolle er das Vorliegen einer Depression nicht bestätigen, weil die Einbusse an Lebens ak tivitäten vor und nach dem Auftreten der körperlichen Beschwerden relativ gering sei und die ganze Lebensenergie auf einem Niveau verharrt sei, welches mit einer Depression verwechselt werden könne (S. 6). Eine sorgfältige Abwä gung aller Teilaspekte führe zur Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfä higkeit, wobei nach Abzug aller IV-fremden Faktoren eine 30%ige Einschrän kung seit der Arbeitsniederlegung resultiere (S. 8 oben). 4.5

Am 23. April 2012 nahmen die Ärzte des Z.___ zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes Stellung (Urk. 10/74). Dabei hielten sie fest, gemäss einem Bericht der E.___

seien die Diagnosen einer Protrusion L4/5 sowie einer generalisier ten Tendomyopathie hinzugekommen (S. 2 Ziff. 2). Wegen zunehmender Suizi dali tät sei erneut eine Klinikeinweisung geplant, die Patientin überlebe im Mo ment nur dank der intensiven Betreuung durch die Tochter und den Ehemann. Der psy chiatrische Zustand verschlechtere sich kontinuierlich und trotz regel mässi ger Behandlung sei die Patientin deutlich suizidaler (S. 2 Ziff. 5). 4.6

Vom 12. Juni bis 17. Juli 2012 war die Beschwerdeführerin in der F.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. August 2012 (Urk. 10/78) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Adipositas - m ultiple Rückenbeschwerden, Spondylolisthesis im Lumbosakralbereich, A n terolisthesis L5 von 3.5 mm, Protrusion L4/5, Facettengelenksarthrose L4/5, L5/S1, Osteochondrose L4/5 und L5/S1, generalisierte Tendomyo pathie, zervikovertebrales und -brachiales Syndrom rechts betont

Die Beschwerdeführerin habe eine mul t imodale Behandlung bestehend aus Psy chopharmakotherapie, kognitiv- behavioraler Psychotherapie im Einzelset ting, Psy choedukation, Entspannungs- und Insomniegruppe sowie Ergo- und Physio the rapie erhalten. Zur Belastungserprobung habe die Patientin Wochen endur laub e wahrgenommen, die jeweils erfolgreich verlaufen seien. Somit sei sie in psy chisch stabilisiertem und teilremittiertem Zustand in die vorbestehen den Ver hältnisse ausgetreten (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.

Am 10. August 2012 führten die Ärzte ergänzend aus, aufgrund der rezidivie renden depressiven Störung und der multiplen somatischen Beschwerden be stehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei weiterer Remission der de pressi ven Symptomatik und regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psycho thera peu tischer Behandlung inklusive regelmässiger Einnahme der Medikation könne gegebenenfalls langfristig mit einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeits fähigkeit gerechnet werden (Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 2). 4.7

Nach einem Treppensturz am 21. August 2012 war die Beschwerdeführerin bis 1. September 2012 im Spital G.___, Chirurgie, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 31. August 2012 (Urk. 10/80) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - Treppensturz mit Kniedistorsionstrauma rechts mit - frischer vorderer Kreuzbandruptur mit Kreuzbandstumpfimpingement - medialer und anteriorer Kniegelenksinstabilität - klinisch rupturierte mediale Seitenbänder - komplexer medialer Meniskushinterhornläsion (Quer- und Horizontal riss) - Chondropathie Grad IV tragende Zone femoral medial und lateral zent ral

Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte sodann folgende (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - multiple Rückenschmerzen - Adipositas per magna, BMI 33.5kg/m 2

Ein MRI des rechten Knies habe eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie einen medialen und lateralen Meniskusriss des Hinterhorns gezeigt, weshalb eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie durchgeführt worden sei. Posto pe rativ sei es aufgrund der Schmerzsymptomatik zu einem protrahierten Verlauf der Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung gekommen. Am 1. Septem ber 2012 sei die Patientin in gutem Allgemeinzustand an Stöcken mobil nach Hause entlassen worden (S. 3).

Gemäss einem Bericht vom 9. Oktober 2012 (Urk. 10/90/10-11) bestanden sechs Wochen nach dem Eingriff noch ausgeprägte Restbeschwerden. Die zuständige Ärztin empfahl das Weitertragen der Donjoy -Schiene und Vollbelastung in der Donjoy -Schiene, eine intensive ambulante physiotherapeuti s che Nachbetreuung sowie eine weitere Nachkontrolle in zwei Monaten (S. 2).

Anlässlich der Nachkontrolle am 13. Dezember 2012 beschrieb die Beschwerde führerin einen langsam besser werdenden Bewegungsumfang mit einer Erwei terung der freien Gehstrecke aktuell auf 20 Minuten, eine subjektiv kontinuier lich besser werdende Schmerzsymptomatik sowie lediglich noch leichte Be schwer den (Bericht vom 17. Dezember 2012; Urk. 10/90/12 -13, S. 1). Unter am bu lanter Physiotherapie sei es zu einer langsamen Regredienz der Beschwerden gekommen, diese sei weiterzuführen. Vorderhand seien keine weiteren Kontrol le n vorgesehen (S. 2). 4.8

Am 14. Mai 2013 erstatteten die Ärzte der Medas nach einer erneuten Untersu chung ein Verlaufsgutachten (Urk. 10/88). Dabei nannten sie folgende Diagno sen

mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.1): - chronisches Reizknie rechts mit - Status nach Treppensturz am 2 1. August 2012 mit vorderer Knie bandruptur mit Kreuzbandstumpfimpingement medial und anteriorer Kniegelenksinstabilität, klinisch rupturiertem medialem Seitenband, komplexer medialer Meniskushinterhornläsion und Chondropathie Grad IV femoro -medial und lateral-zentral - Status nach Kniearthroskopie am 24. August 2012 mit Teilmenis kektomie des medialen Meniskushinterhorns und Kreuzbandstumpfs having - chronische Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica beidseits - überlastungsbedingt infolge Gang an zwei Stöcken - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Dysthymia, maligne Regression

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch mit Krankheitswert, nannten die Ärzte sodann folgende (S. 9 Ziff. 4.2): - diffuses Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korre lat am Bewegungsapparat - chronisches zerviko -lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom - Adipositas (BMI 39) - komplexe schwer einzuordnende Persönlichkeitsstörung

Aufgrund der rheumatologischen Befunde bestehe seit dem Unfall im August 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten, für Tätigkeiten im Stehen oder Gehen, für Arbeiten über Kopf und übereinstimmend mit dem letzten Gutachten für Arbeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper . D as heisse, Tätigkeiten als Küchenhilfe und Raum pflegerin seien nicht zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten in sitzender Posi tion seien der Versicherten jedoch halbtags mit voller Leistung zumutbar (S. 7 f. Ziff. 2.3.1).

Prognostisch sei ein halbes Jahr nach der Knie-Operation der Endzustand nicht erreicht und eine orthopädische Verlaufskontrolle im Hinblick auf das weitere therapeutische Prozedere indiziert. Es sei durchaus möglich, dass die Versicherte durch geeignete orthopädische Massnahmen und durch eine drastische Gewichts reduktion die Arbeitsfähigkeit wieder steigern könne (Rheumatologisches Teil gutachten S. 8 Ziff. 6.2; Urk. 10/88/22) .

Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___

hielt sodann fest, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei widersprüchlich und stimme nicht mit der Schwer e des geltend gemachten Zustandsbildes überein. Es sei ihm deswegen nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit klar zu definieren. Mit Sicherheit könne er nur sagen, dass sich das psychische Zustandsbild seit dem letzten Medas -Gutachten nicht ver bessert habe . Daher lege er die Arbeitsunfähigkeit wie damals auf 30 % fest (S. 9 oben).

Aus seinem Teilgutachten vom 11. März 2013 ergibt sich sodann weiter, dass die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin nur mit einer weit fort ge schrittenen Demenz oder einem ausserordentlich schweren depressiven Zu stands bild vereinbar wären. Einzelne Details in der Diskussion würden jedoch die Demenz ausschliessen und die Depression sei mit der episodisch auftreten den klaren und deutlichen Sprechweise und auch mit der äusseren Aufmachung nicht vereinbar. Daraus ergebe sich die Problematik, dass keine Verbesserung der Symp tomatik nachgewiesen werden könne, aber auch die Verschlechterung nich t zu beweisen sei. Die alten Diagnosen seien somit zu übernehmen. Ohne Zweifel werde die Versicherte nie mehr erwerbstätig werden, wobei der ganze Lebens plan, die soziokulturellen Gegebenheiten sowie die massivsten sprachli chen Defi zite eine sehr wesentliche Rolle spielten (Urk. 10/88/30).

E ine Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit werde damit wohl durch soziokulturelle Faktoren verun möglicht (Urk. 10/88/31 Ziff. 6.2).

Zusammenfassend wurden im Hauptgutachten die bisherigen Tätigkeiten als Küchenhilfe und Raumpflegerin für nicht mehr zumutbar gehalten . Für eine körperlich leichte Tätigkeit in sitzender Position bestehe jedoch eine Arbeitsfä higkeit von 50 % (Urk. 10/88/9-10 Ziff. 5.1-2). 4.9

In seinem Bericht vom 3. Juli 2013 (Urk. 10/90) führte der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, b ei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, in den bisherigen Tätig keiten als Küchenhilfe und Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin seit dem 21. August 2012 beziehungsweise seit November 2005 vollständig arbeitsunfä hig (Ziff. 1.6). Eine sitzende, leidensangepasste Tätigkeit halte er im Umfang von 10 bis 20 % beziehungsweise während einer bis zwei Stunden täglich für zu mutbar (Ziff. 1.7). 4.10

Dipl. med.

I.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychothe rapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 12. Juli 2013 aus, die neu eingereichten Bericht e im Zusammenhang mit dem Arztzeugnis von Dr. H.___ würden keine neuen medizinischen Sachver halte ergeben. An der Verlaufsbeurteilung der Medas vom 14. Mai 2013 könne weiter festgehalten werden. Der Verlauf nach der Knie-Operation sei unauffäl lig, die letzte Beurteilung am Spital G.___ zufriedenstellend, es seien keine weiteren Kontrollen notwendig. Somit könne von einer funktionellen Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit wie im Gutachten der Medas -Stelle vom 9. Februar 2012 ausgegangen werden. Ausser, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, seien ab Januar 2013 leichte körperlich wechsel belastende Tätig keiten weiterhin zu 100 % möglich. Davor habe eine vollstän dige Arbeitsun fähig keit für jegliche Tätigkeiten seit 21. August 2012 bestanden, für rein sitzende Tätigkeiten eine solche von 50 % (Urk. 10/94 S. 3). 4.11

Die Ärzte des Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 5. April 2014 (Urk. 10/97/5-6) fest, die Patientin beklage seit dem Jahre 2000 Kopfschmerz en, Depressionen und Nervosität . Suizidideen seien anamnestisch vor handen, aktuell bestünden jedoch weder Suizidideen noch eine akute Suizi dalität. Seit dem Jahre 2005 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1) . Die 50-jährige Küchenhilfe stehe bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2005 in Behandlung. Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit sei auch für den All tag

vollständig eingeschränkt, Schwiegertochter und Ehemann würden den Haus halt bestellen. Die Beschwerdeführerin beziehe keine Gelder von der Inva liden ver sicherung, finanziell werde sie vom RAV sowie vo m Sozialamt unter stützt (S. 2). 4.1 2

Auf eine ausführliche Wiedergabe des Kurzaustrittsberichts des Spitals G.___

vom 8. Juni 2010 (Urk. 10/52) sowie des Berichts des Spitals G.___ vom 21. Juni

2010 (Urk. 10/53) kann verzichtet werden, nachdem darin keine bezie hungs weis e keine schlüssigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden. 5. 5.1

Der letzten rentenabweisenden Verfügung vom Mai 2007, welche im Jahre 2009 vom hiesigen Gericht wie auch vom Bundesgericht geschützt worden war, lag insbesondere das Gutachten von Dr. Y.___

zugrunde, in welchem dieser ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, ein zervikovertebrales und -brachiales Syn drom rechtsbetont, eine depressive Verstimmung sowie einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert hatte, sowie Berichte des Z.___, aus welchen sich eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode ergab en . Dabei wurde der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit angenommen und dem nach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumut bar er achtet (vgl. E. 3).

Seither hat sich der Gesundheitszustand dahingehend verändert, als die Be schwer deführerin im August 2012 bei einem Treppensturz ein Kniedistorsions trauma

erlitt (vgl. E. 4.7).

Aus medizinischer Sicht ist damit eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes belegt und es ist zu prüfen, wie sich diese auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. 5.2

Was die somatischen Beschwerden und dabei insbesondere die Kniebeschwerden betrifft, hielt der RAD fest, gemäss den Berichten des Spitals G.___

sei von ei ner funktionellen Wiederherstellung auszugehen

(vgl. E. 4.10) . Dabei wurde je doch übergangen, dass der letzte Bericht des Spitals G.___

- welcher im Übri gen kein e Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält - vom 17. Dezember 2012 da tiert . D as Medas - Verlaufsgutachten hingegen wurde erst im Mai 2013 erstattet . Darin wurde unter Berücksichtigung der Kniebeschwerden keine volle Arbeits fähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten attestiert, sondern vielmehr eine sol che von 50 % . Eine weitere Steigerung hielt der rheumatologische Gutachter zwar durch aus für möglich, jedoch nur mittels geeignete r orthopädische r Mass nahmen sowie eine r drastische n Gewichtsreduktion (vorstehend E. 4.8) . Nach dem w eder für das eine noch für das andere Hinweise bei den Akten liegen, ist entgegen der Ansicht des RAD davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen seit August 2012 lediglich 50 % beträgt . 5.3

B ei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes hat die Beschwerde gegnerin

die bisherige Überwindbarkeits-Rechtsprechung angewendet (vgl. vor stehend E. 2.1). In Nachachtung der jüngsten Rechtsprechungsänderung des Bun desgerichts (vorstehend E. 1.2) ist nun jedoch zu prüfen, ob die Gutachter aus schliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt haben und ihre Beurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (vorstehend E. 1.4). Ob die medizinische Beurteilung der nunmehr zu beachtenden Indika toren (vor stehend E. 1.3) im Ergebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rah men einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gege benheiten zu prüfen (vorstehend E. 1.5).

Der psychiatrische Gutachter hat sich - wenn auch, da noch in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinngemäss - mit dem funktionellen Schwe regrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt: Die Gesundheitsschädi gung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde th e matisiert, ebenso der Therapieverlauf und die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komor bidität). Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik ein geflossen und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt. Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Aktivitätseinschränkungen (beispielsweise anhand des Mini-ICF-Ratingbogens erhoben) wie auch der durch eine Hospitalisation be legte Leidensdruck als berücksichtigt.

Zu berücksichtigen ist schliesslich der Umstand, dass beide Teilgutachten aus den Jahren 2012 sowie 2013 vom psychiatrischen Gutachter Dr. D.___ erstellt wurden. Dieser war somit in der Lage, die Beschwerdeführerin mehrfach zu un ter suchen und damit seine Beurteilung nach der ersten Begutachtung durch eine zweite Befunderhebung zu überprüfen . Seine Schlussfolgerungen sind denn auch

ausgesprochen nachvollziehbar und plausibel. So vermochte er überzeu gend dar zulegen, weshalb das gesamte Erscheinungsbild und Verhalten der Be schwerde führerin mit dem geltend gemachten Gesundheitszustand nicht über einstimmt und er sowohl eine Demenz als auch eine schwere Depression aus schliessen konnte . Insbesondere klammerte er bei der Festlegung der Restar beitsfähigkeit im Gegensatz zu den Ärzten des Z.___ auch die ge sam ten Lebensumstände, die soziokulturellen Gegebenheiten sowie die sprach li chen Defizite der Beschwerdeführerin aus (E. 4.8).

Zu kritisieren ist einzig, dass der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ zum Be ginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit festhielt, aus Zweckmässigkeitsgründen werde man die Unfähigkeit im Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung beginnen lassen (vgl. Urk. 10/61/32 Ziff. 6.3). Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch

seit Juni 2004 nicht mehr arbeitstätig ist, erscheint es nicht sachgerecht, die vom Gutachter in seinem Gutachten vom Februar 2012 festgestellte Arbeitsun fähig keit auch retrospektiv für die vorangegangenen acht Jahre anzunehmen. Der Be ginn der Arbeitsunfähigkeit ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Begut achtung im Dezember 2011 festzulegen. 5.4

Demgegenüber erscheinen die Berichte des Z.___ wenig überzeugend und plausibel. Insbesondere ist die Diagnose einer depressi ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, nur schwer in Einklang zu bringen mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein - bis zwei mal monatlich psychotherapeutische Sitzungen wahrnimmt (vgl. psychiatrisches Medas -Gutachten, Urk. 10/88/27 Mitte) . Ebenso ergibt sich aus den Berichten keine nachvollziehbar begründete Verschlechterung des Gesundheitszustandes, so wurde beispielsweise im neusten Bericht vom April 2014 pauschal und wenig ausführlich festgehalten, die Patientin beklage seit dem Jahre 2000 bestehende Kopfschmerzen, Depressionen und Nervosität und sei seit dem Jahre 2005 voll ständig arbeitsunfähig (E. 4.11).

Inwiefern insbesondere seit dem Jahre 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll, legten die Ärzte jedoch nicht im Detail dar (vgl. E. 4.1, E. 4.3, E. 4.5, E. 4.11). Selbst der Hausarzt Dr. H.___ ging von einer vorhandenen Restarbeitsfähigkeit aus, wenn auch lediglich in einem Pensum von 10 bis 20 % (E. 4.9). 5. 5

Insgesamt gibt es demnach keinen Grund, von den nachvollziehbaren und über zeugenden Schlussfolgerungen der Medas -Gutachten abzuweichen, und der me dizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die

Be schwerdeführerin seit de r

Beg utacht ung im Dezember 2011 auch in eine r

kör perlich leichte n

Tätigkeit in sitzender Position, bei welcher sie nicht wiederholt in stark vornübergebeugter Rumpf- und Kopfhaltung arbeitstätig sein und nicht häufig schwerere Gewichte heben muss,

im Umfang von 3 0 % in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist . S eit dem Treppensturz im August 2012 besteht in einer solchermassen leidensangepassten Tätigkeit noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % . 6. 6.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schränkungen mittels E i nkommensvergleich .

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .2

Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Erwerbseinkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U S. 100 E. 3.b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätz lic h auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rentenrevision, mithin das Jahr 201 0, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Reini gungsangestellte . Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 2009 wurde das monatliche Einkommen gestützt auf den Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnun gen aus dem Jahre 2004 auf Fr. 4‘150.-- festgesetzt (Urk. 10/41 S. 11), was ei nem Jahreseinkommen von Fr. 49‘800.-- entspricht (Fr. 4‘150.-- x 12) . Unter Berück sichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex ins gesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2004: 2360, Stand 201 0 : 2579; www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Da ten, Lohnentwick lung) ergibt dies für das Jahr 2010 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 54‘421. -- (Fr. 49‘800.-- : 2360 x 2579). 6 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. Urk. 10/ 1), ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Im Jahre 2010 belief sich dieser für Frauen, welche Hilfsarbeiten ausführten, auf Fr. 4‘225.-- monatlich (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- pro Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerbs, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten) ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 52 ‘ 855 .-- (Fr. 50‘700.-- : 40 x 41.7). Nachdem der Beschwerdeführerin zunächst ein volles Pensum, von Dezember 2011 bis Juli 2012 ein solches von 70 % und ab August 2012 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich noch ein Pensum von 50 % zugemutet werden kann, ist für die Zeit ab Dezember 2011 von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 36‘999 .-- (Fr. 52‘855.-- x 0.7) und ab August 2012 von einem solchen von Fr. 26‘428 .-- (Fr. 52‘855.-- x 0.5) auszu gehen. 6 .4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht a utomatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm in Anlehnung an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2009 einen Abzug von 5 % vor (Urk. 10/41 S. 12 Ziff. 6.4, Urk. 10/93 S. 1). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin einen solchen von 20 % geltend, ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 1 S. 4). Nachdem der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in sitzender Po sition, bei welchen sie nicht wiederholt in stark vornübergebeugter Rumpf- und Kopfhaltung arbeitstätig sein und nicht häufig schwerere Gewichte heben muss, zumutbar sind, sie überdies lediglich noch in einem Teilzeitpensum tätig sein kann und der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nach einer Abwesenheit von zehn Jahren erschwert ist, trägt ein Abzug von 15 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung. 6 .5

Für die Zeit von Mai 2010 bis November 2011 ergibt sich bei einem Validenein kommen von Fr. 54‘421.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invalidenein kommen von Fr. 44‘927.--

(Fr. 52‘855.-- x 0.85; vgl. vorstehend E. 5.3 -4) eine Ein kommenseinbusse von Fr. 9‘494.--, was eine m

rentenausschliessenden Inva liditätsgrad

17.44 % von entspricht.

Für die zweite Phase von Dezember 2011 bis Juli 201 2

liegt bei einem Validen einkommen von Fr. 54‘421.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invaliden ein kommen von Fr. 31‘449.--

(Fr. 36‘999.-- x 0.85; vgl. vorstehend E. 5.3 -4) eine Einkommenseinbusse von Fr. 22‘972.-- vor, was eine m Invaliditätsgrad von 42.21 % entspricht und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet .

Ab August 2012 sodann ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘421.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 22‘464.--

(Fr. 26‘428.-- x 0.85; vgl. vorstehend E. 5.3 -4) eine Einkommens einbusse von Fr. 31‘957.--, was einem Invaliditätsgrad von 58.72 % und damit einem Anspruch auf eine halbe Rente entspricht .

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin von Dezember 2011 bis Juli 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab August 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Be schwerde. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 6 9 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint für die bis Ende 2014 getätigte Aufwendungen eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Für ab 1. Januar 2015 getätigte Aufwendungen sodann ist der Beschwerdefüh rerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 100.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Juni 2014 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin von Dezember 2011 bis Juli 2012 An spruch auf eine Viertelsrente sowie ab August 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic, unter Beilage

einer Kopie von Urk. 26 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage

einer Kopie von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen - GastroSocial Pensionskasse - Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig