Sachverhalt
1.
1.1
Die 1969 geborene X.___
hat keinen Beruf erlernt und war von März 1987 bis September 1995 bei der Y.___
Kreispostdirektion angestellt, wo sie teil zeitlich
Sortierarbeiten erledigte (Urk. 6/1/6, Urk. 6/6/1 , Urk. 6/18/2 ). Zudem war sie ab dem 5. Oktober 1993 während acht Stunden pro Woche als Reini gungshilfe bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 6/7/1-2). Ihr zweites Kind gebar sie am 2 7. Februar 1995 (Urk. 6/1/2, Urk. 6/5/2). Ab dem 9. Oktober 1995 bezog sie Gelde r der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/4/1). Am 4. Dezember 1995 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische sowie beruf liche Abklärungen und eine Haushaltabklärung vor und wies das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 2 5. September 1997 ab (Urk. 6/28). 1.2
Am 1 7. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an,
wobei sie folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen angab: chronische Hand schmerzen beidseits trotz Operation links im Juni 2012 in der Uniklinik A.___ , chronische Nacken- und Kreuzschmerzen bei Diskushernien am Nacken und nach einer Operation am Kreuz im Jahr 1996 sowie chronische Fersen schmerzen beidseits (Urk. 6/30). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/33), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/36, Urk. 6/40), holte einen Arbeitgeberfragebogen ein (Urk. 6/39) und nahm medizinische Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/41-45, Urk. 6/47-48). Des Weite ren liess die IV-Stelle die Versicherte durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch und orthopädisch untersuchen (Berichte vom 1 9. sowie vom 1 5. November 2013, Urk. 6/50 und 6/51) sowie eine konsiliarische Beurteilung erstatten (Urk. 6/55/5-6) und durch ihren Abklärungsdienst eine Haushaltab klä rung vornehmen (Bericht vom 22. Januar 2014, Urk. 6/53).
Mit Vorbescheid vom 1 5. April 2014 stellte sie der Versicherten die Verneinung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/56). Am 6. Juni 2014 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 6/58 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 7. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2014 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 2. September 2014 mit geteilt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lich keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lens ent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall im Rahmen von 25 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die restlichen 75 % würden auf den Aufgabenbereich entfallen. Im Haushalt sei sie zu 26 % eingeschränkt, was ei ne n gewichteten Invaliditätsgrad von 19,5 % ergebe. In der angestammten Tä tigkeit bei der B.___ AG sei sie nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 60 % . Ausgehend von einer einfachen und repetitiven Tä tigkeit in einem Pensum von 25 % ermittelte die Beschwerdegegnerin keine Er werbs ein busse und insgesamt , unter Berücksichtigung der Einschränkung im Aufgaben bereich, einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 20 %
(Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Qualifikation ein, vor ihrer erstmali gen Anmeldung bei der Invalidenversicherung habe sie zu 80 % gearbeitet. Ihre Angaben anlässlich der Haushaltabklärung im Juli 1997, wonach sie bei guter Gesundheit abends vier Stunden arbeiten würde, hätten sich auf den Zeitraum eines Tages und nicht einer Woche bezogen. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 1 1. September 1997 habe sie geltend gemacht, sie würde im Gesundheits fall
60 % arbeiten. Anlässlich der Haushaltabklärung vom
18. Dezember 2013 habe sie angegeben, im Gesundheitsfall würde sie zu 100 %
einer Erwerbstätig keit nach gehen (Urk. 1 S. 2-3). Die angenommene 25%ige Erwerbstätigkeit im Ge sundheitsfall finde keine Stütze in den Akten . Da die jüngere Tochter mitt ler weile 19 Jahre alt sei, sei vom vorgeburtlichen Pensum von mindestens 80 %
aus zugehen (Urk. 1 S. 4). Des Weiteren summier e das vom untersuchenden RAD- Arzt gezeichnete Zumutbarkeitsprofil derart viele Einschränkungen, dass für sie auf dem Arbeitsmarkt keine Tätigkeit in Frage komme, zumal sie über keine Berufsausbildung verfüge (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Am 7. Juni 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin in der Uniklinik A.___ bei der Diagnose eines Karpaltunnel-Syndroms links (ICD-10: M18.1) eine Karpal tunnelspaltung sowie bei einer fortgeschrittenen Rhizarthrose sowie STT-Arth rose links eine Trapezektomie, Suspensions- und Interposition Arthroplastik durch geführt (Urk. 6/36/8-9). Dem Bericht der Uniklinik A.___ vom 30. Okto ber 2012 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe nach der Operation über abnehmende Beschwerden berichtet. Sechs Wochen postoperativ sei der Ver lauf insgesamt gut. Um als Auspackerin bei der B.___ AG zu arbei ten, brauche sie jedoch eine voll funktionsfähige Hand, was momentan und bis zwölf Wochen postoperativ nicht der Fall sei, weshalb sie bis dahin zu 100 % arbeits unfähig sei (Urk. 6/36/1-2). Am 1 8. März 2013 berichtete PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates sowie Handchirurgie, Uniklinik A.___ , die Beschwer deführerin habe über eine Beschwerdereduktion im Vergleich zu präoperativ um circa 60 % berichtet. Sie sei nach wie vor nur für leichte Arbeiten fähig und sie sei der An sicht, dass sie nach 30 bis 60 Minuten stark ermüde, sodass sie Ge genstände fallen lasse (Urk. 6/42/7). PD Dr. C.___ schloss in seiner Beur teilung, die Funktionalität reiche lediglich für leichte, kaum für mittelschwere Tätigkeiten. Hinsichtlich der zuvor durchgeführten Tätigkeit sei daher weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 6/42/8).
Am 1 0. sowie am 2 4. Mai 2013
gab PD Dr. C.___ an, bezüglich der vorgängig ausgeübten Arbeitstätigkeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte Tätigkeit sei ihr indes theoretisch ganztags möglich (Urk. 6/4 4 /2 , Urk. 6/45/13 ) . 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, Stadtspi tal
E.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 3. März 2013 mässig ausge präg t e lokale Restbeschwerden bei Status nach Sattelgelenkarthroplastik vom 7. Juni 2012 bei Rhizarthrose sowie einen Status nach Spaltung des Retina culum
flexo rum links bei Carpaltunnelsyndrom am 7. Juni 2012 und äusserte den Verdacht auf e in Sulcus
ulnaris Syndrom links . Unter Berücksichtigung einzig der Be ein trächtigungen der linken Hand sei die 25%ige Tätigkeit bei der B.___ AG seit dem 1 5. Januar 2013 wieder zumutbar . Die linke Hand könne während zwei Stunden pro Tag als Hilfshand bei der Arbeit eingesetzt werden (Urk. 6/40/3) . Anlässlich der aktuellen Konsultation habe er jedoch den Ein druck gewonnen, dass die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gege ben sei, da diese nicht nur vom Zustand der linken Hand abhänge, sondern wesentlich durch die in den Akten erwähnten Komorbiditäten beeinflusst werde (Urk. 6/40/4). 3.3
Der Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, gab in seinem Bericht vom 1 5. April 2013 an, nach der Oper ation des linken Daumens vom 7. Juni 2012 zeige sich keine zufriedenst ellende Besserung der Schmerzsy mp to matik und Beweglichkeit, sodass aufgrund der Beschw erden im Hand- und Daumengelenk die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % festgelegt werden müsse. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ AG habe es sich um eine körper lich mittelschwer belastende Täti gkeit gehandelt, die vor allem Tätigkeiten mit der Hand wie Pakete herumtragen und Sachen verstauen beinhaltet hab
e. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 2 7. April 2012 und bis auf Weiteres (Urk. 6/42/5). Am 1 0. Juli 2013 berichtete er, aufgrund der chronischen Hand gelenks- und Daumengelenksschmerzen sowie der chronischen linksseitigen zervikalen Schmerzen und der Fasciitis
plantaris links sowie wegen der inter mit tierend auftretenden Lumbalgien sei die Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als Verkäuferin nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/45/5). 3. 4
RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 5. November 2013 psychiatrisch und fand keine Befunde vor, welche zu einer psychiatrischen Diagnose oder zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht geführt hätten ( Bericht vom 1 9. November 2013, Urk. 6/50).
Gleichentags fand die orthopädische Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, statt. Dr. H.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/51/8): - dringender Verdacht auf das Vorliegen einer ätiologisch bisher nicht ge klärten Erkrankung des entzündlich-rheumatischen Formenkreises mit Polyarthralgie der oberen und unteren Extremitäten mit/bei - Zustand nach Resektions-Suspensions- Interpositionsarthroplastik des Daumensattelgelenkes links plus Karpaltunnelspaltung links am 7. Juni 2012 - kernspintomographisch und sonographisch gesicherter multipler Syno vi tis und Tendovaginitis im Bereich beider Hände und Handge lenke - chronische r
Supraspinatussehnen-Tendinopathie beidseits bei begin n en der Kalzifizierung - erhöhtem Rheumafaktor und erhöhten humoralen Entzündungswerten - chronische Lumbalgie und Lumboischialgie bei bekannten degenerativen Veränderungen und Zustand nach Bandscheiben-Operation im lum bo sak ralen Übergang im Jahr 1996 - chronische Z ervi k algie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits bei bekannten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass Dr. H.___ der chronischen hüft- und kniegelenknahen Insertionstendopathie beidseits sowie der Senk-Spreiz-Knick fussdeformität und der chronischen Fasciitis
plantaris beidseits zu (Urk. 6/51/8). Er gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit bei der B.___ AG seit April 2012 nicht mehr zumutbar , da diese Tä tigkeit erhebliche Anforderungen an die Kraft und Belastbarkeit beider Hände stelle (Urk. 6/51/9). In angepasster Tätigkeit sei jedoch eine mindestens 60%ige Arbeitsfähigkeit - bei einer Präsenz von circa sechs Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von etwa 15 %
- gegeben. Dabei sei das folgende Belas tungsprofil zu beachten: Körperlich leichte und sehr leichte Arbeit ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft, Geschicklichkeit und Ausdauer beider Hände, wechselbelastend ohne langes Sitzen oder Stehen, ohne häufiges Bücken oder Arbeiten über Kopf sowie ohne Einwirkung von Nässe oder Kälte (Urk. 6/51/9). In ihrer abschliessenden Konsensus-Stellungnahme vom 1 6. beziehungsweise 19. November 2013 gelangten Dr. H.___ und Dr. G.___ zum selben Schluss (Urk. 6/55/5-6). 3. 5
Am 18 . Dezember 2013 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am 22 . Janu ar 2014 berichtet wurde (Urk. 6/53 ). Unter Berücksichtigung der ver schiedenen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schrän kung von 26 % (Urk. 6/53/8 ). Dabei berücksichtigte sie die zumutbare Mitwir kungspflicht des Ehegatten sowie der Töchter der Beschwerde führerin
und trug
der über das Übliche hinausgehende n Unterstützung durch den Ehegatten Rech nung
(Urk. 6/53/6- 8 ).
Zur Qualifikation führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltab klä rung an, ohne Behinderung würde sie aktuell einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Was sie arbeiten würde , und wie sie sich dies nebst de n im Haushalt
anfallenden Arbeiten vorstell t , vermochte sie nicht anzugeben. Bei der B.___ AG, wo sie zu 25 % angestellt gewesen sei, habe sie mündlich gefragt, ob sie mehr arbeiten könne, was jedoch wegen der vorgesehenen Stellenprozente nicht möglich gewesen sei. Schriftliche Bemühungen zur Erhöhung ihres Pensums oder zum Finden einer anderen Arbeitsstelle habe sie nicht unternommen (Urk. 6/53/3-4) . Die Abklärungsperson gelangte in Würdigung des zuletzt inne gehabten Pensums von 25 % sowie angesichts der höchstens sehr geringen Be mühungen um ein höheres Pensum, obwohl ein solches nach ihrer Auffassung bereits seit Jahren realisierbar gewesen wäre, zum Schluss, die Beschwerdefüh rerin sei als zu 75 % im Haushalt und zu 25 % im Erwerbsbereich tätig zu qua lifizieren (Urk. 6/53/4 ).
4.
In der den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinenden Verfügung vom 2 5. September 1997 (Urk. 6/28) wurde die Beschwerdeführerin als zu le diglich 10 % Erwerbstätige und daneben als Hausfrau qualifiziert. Im Vergleich dazu ist zwischenzeitlich eindeutig eine wesentliche Veränderung eingetreten , da die Be schwerdeführerin in den Jahren vor ihrer Neuanmeldung in einem höheren Pensum erwe rbstätig war .
Des Weiteren hat sich ihr Gesundheitszustand verän dert, was an den hinzugetretenen objektivierbaren Beschwerden an Händen und Handgelenken zu erkennen ist.
Ist ein Revisionsgrund wie zum Beispiel eine erhebliche Veränderung oder ein Statuswechsel gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014, E. 4). 5.
5. 1
Strittig ist vorerst, ob die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall voll Er werbs tätige oder als teilzeitlich Erwerbstätige und daneben Hausfrau zu qua li fi zieren ist. Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt auf den Haus haltabklärungsbericht (vgl. vor stehende E.
3. 5 ) als zu 25 % Erwerbstätige und zu 75 % Hausfrau (vgl. Urk. 2, Urk. 6/53/4, Urk. 6/55/7 ). Die Beschwerde führerin begründete anlässlich der Haushaltabklärung nicht, weshalb im Ge sundheitsfall von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Sie gab lediglich an, sie habe mündlich angefragt, ob sie eventuell mehr als 25 % ar beiten könne (Urk. 6/53/3-4). In der Beschwerde macht sie geltend, vor ihrer erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Geburt ihrer zweiten Tochter beziehungsweise ohne Kinder habe sie in einem Pensum von total 80 % gearbeitet. Inzwischen sei ihre jüngere Tochter 19 Jahre alt und die ältere Tochter sei ausgezogen (Urk. 1 S. 2 und S. 4). Zudem sei es angesichts der mehrjährigen Absenz vom Arbeitsplatz und bei einem derart eingeschränkten Belastungsprofil nur normal, dass sie keine konkreten Angaben dazu machen könne, welcher Tätigkeit sie im Gesundheitsfall nachgehen würde. Zu sammen fass end sei von einer mindestens 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5).
5 .2
Die Beschwerdeführerin absolvierte die obligatorische Schulzeit von 1976 bis 1978 in der Schweiz und von 1978 bis 1984 in I.___ . Im Mai 1986 liess sie sich erneut in der Schweiz nieder (Urk. 6/1/6). Im Januar und Februar 1987 ar bei tete sie zu einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 2‘352.-- bei der J.___ (Urk. 6/18/3).
Vom 1. März 1987 bis Ende September 1995, wobei der letzte effektive Arbeitstag bereits am 3 1. August 1994 war, arbeitete sie zu circa 60 % bei der Y.___ Kreispostdirektion (Urk. 6/6/1-2, Urk. 6/18 /2-3) . Während der Tätigkeit bei der Y.___
gebar sie am 5. Januar 1989 ihre erste Tochter (Urk. 6/5/ 1 ) und arbeitete von Juli 1989 bis Dezember 1990 zusätzlich in einem sehr gerin gen Ausmass bei der K.___ AG (Urk. 6/18/2).
Zudem war sie vom
5. Oktober 1993 bis Ende 1996 während acht Stunden pro Woche als Rei ni gungs hilfe bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 6/7/1-2 , Urk. 6/33/3 ). Ihr zweites Kind gebar sie am 2 7. Februar 1995 (Urk. 6/1/2, Urk. 6/5/2). Ab dem 9. Oktober 1995 bezog sie Gelder der Arbeitslosenversicherung, wobei sie eine Vermittlungsfähigkeit von 25 Stunden pro Woche angab (Urk. 6/4/1). Am 4. Dezem ber 1995 meldete sie sich erstmals bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). In den Jahren 1997 bis 2000 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/33/3). Von September 2001 bis Ende 2007 arbeitete sie bei der L.___ als Hausw a rtin, womit sie vorerst einen durch schnittlichen Monatslohn von Fr. 3‘202.-- ( Fr. 166‘515. -- : 52 Monate) er zielte. In den Jahren 2006 und 2007 lag das bei der L.___ verdiente Ein kommen tiefer, dafür bezog die Beschwerdeführerin von Mai 2006 bis Mai 2007 sowie abermals von August bis November 2008 zusätzlich Arbeitslosent schädigung und arbeitete von Mai bis Dezember 2007 während rund zehn Stunden pro Woche bei der M.___ AG (Urk. 6/33/ 1- 2 , Urk. 6/29/2 ) , welche Beschäftigung sie bis zum April 2009 fortführte (Urk. 6/33/1) . Von Januar bis August 2008 war die Beschwerdeführerin zu einem durchschnittlichen Monats lohn von Fr. 1‘557.-- (Fr. 12‘454 . -- : 8 Monate) bei der Anlagestiftung N.___ er werbstätig (Urk. 6/33/2). Vom 2 7. November 2008 bis am 2 4. April 2012 arbei tete sie schliesslich mit einem Pensum von 25 % bei der B.___ AG (Urk. 6/39/1-2 , Urk. 6/29/3 ). 5 .3
Insgesamt stellt sich die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin wechselhaft dar, wobei kein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Höhe des jeweiligen Arbeitspensums und den Geburten der beiden Töchter zu erkennen ist. Vor der Geburt der ersten Tochter arbeitete die Beschwerdeführe rin ausschliesslich bei der Y.___ und dies zu 60 % . Erst danach nahm sie zusätz lich Reinigungsarbeiten an. Eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist daher trotz der nun wieder fehlenden Betreuungsaufgaben nicht überwie gend wahrscheinlich. Da sich die Beschwerde führerin bereits früher zum Bezug von Invalidenver siche rungs leistungen angemeldet hatte und ihr daher die versi cherungsrechtliche Be deutung der hypothetischen Erwerbstätigkeit möglicher weise bewusst war, kann nicht ohne Plausibilitätsprüfung auf ihre Angaben abgestellt werden. Hand keh rum ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall nur im zuletzt innegehabten Pensum von 25 % erwerbstätig wäre, denn sie wies doch jahrelang - und dies trotz Kin derbetreuungsaufgaben
- einen wesent lich höheren Beschäftigungsgrad auf. So arbeitete sie von August 1993 bis August 1994 zu 80 % und
- was angesichts des Monatslohns von Fr. 3‘202. -- an zunehmen ist - auch bei der L.___ in ei nem hö h er prozentigen Pensum . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben in der erst ma ligen Anmeldung zum Bezug von Invalidenversi cherungsleistungen bereits seit 1992 gesundheitliche Einschränkungen aufwies (Urk. 6/1/4), welche laut dem Haushaltabklärungsbericht vom 7. Juli 1997 zu einer Einschränkung im Haus halt von 25,9 % führten (Urk. 6/23/7). Das Aus mass der Erwerbsunfähigkeit wurde
damals mangels Relevanz nicht abgeklärt (Urk. 6/28/3), doch bestehen o ffenbar bereits seit Jahrzehnten gesund heitliche Einschränkungen. Dass die Be s chwerdeführerin ihre letzte Anstellung vor der erneuten Anmeldung bei der Invalidenversicherung nur zu 25 % aus übte, kann mitunter dadurch bedingt sein , dass sich ihre Beschwerden zuspitz ten. So gab sie anlässlich der Anmel dung zum Leistungsbezug vom 17. Oktober 2010 an, die gesundheitliche Beeinträch tigung bestehe seit circa 2009 (Urk. 6/30/7). Ab dem 2 7. April 2012 wurde sie schliesslich gar für diese 25%ige Erwerbstätigkeit vollumfänglich krankge schrie ben (Urk. 6/ 29/5-10 ). Unter Be rücksichtigung all dieser Faktoren ist davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Eintritt des Gesundheits scha dens ihr höhergradiges Erwerbspensum von 80 % beibehalten hätte, zumal inzwischen auch das jüngste Kind volljährig ist. Der Anteil der Betätigung im Aufgabenbereich beträgt somit 20 %. 5. 4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der ge sund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September
2011 , E. 2, in: SVR 2012 IV Nr.
19 S.
86).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun desgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 , E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). 5.5
Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltabklärungsbericht erfüllt all
diese von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen vollumfänglich. Ge gen teiliges ist weder aus den Akten ersicht lich noch geltend gemacht worden. So wurde der Bericht von einer qualifizier ten Person verfasst, die bei der Be schwer deführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurtei lung erfolgte gestützt auf ihre umfassen den Abklärungen der häuslichen Ver hältnisse sowie unter Berücksich tigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Bericht hinreichend sorgfältig und detailliert abgefasst, indem zu jeder anfallenden Aufgabe ausge führt wurde, was diese beinhaltet, was der Beschwer deführerin noch zuzumute n ist und wie es um die Schaden minderungspflicht steht. Somit ist entsprechend dem Haushaltabklärungsbericht von einer Einschränkung im Haushalt von 26 % auszugehen (Urk. 6/53/8). 6.
6.1
Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leis tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 , E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 6 .2
Bezüglich der Einschränkung im Erwerbsbereich stellte die IV-Stelle auf die Er gebnisse der bidisziplinären RAD-Untersuchung ab. Die untersuchenden RAD-Ärzte führten eine psychiatrische
und eine orthopäd ische Untersuchung durch. Zudem standen ihnen die medi z inischen Vorakten zur Verfügung. Ferner be rück sich tigten sie die Angaben der Beschwerdeführerin und erhoben die Anamnese und die Befunde (Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/55/5-6). Deren Ergebnis, in einer angepassten Tätigkeit bestehe mindestens eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in Form einer Präsenz von circa sechs Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von etwa 15 % (Urk. 6/55/6), blieb un bestritten . Die Beschwerdeführerin gab an lässlich der RAD-Untersuchungen sogar selber an, die Ausübung einer leich ten Tätigkeit könne sie sich in einem höheren Pensum vorstellen , sie habe bloss keine Idee, was sie arbeiten könnte (Urk. 6/50/2, Urk. 6/51/4).
Mit der Beurtei lung, eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht oder sehr leicht sein, dürfe keine erhöhte Anforderu n gen an die Kraft, Geschicklichkeit und Ausdauer beider Hände stellen, müsse wechselbelastend ohne langes Sitzen oder Stehen sowie ohne häufiges Bücken oder Arbeiten über K opf und ohne Einwirkung von Nässe oder Kälte
ausübbar sein (Urk. 6/51/9, Urk. 6/55/6) , trugen die Ärzte den B e schwer den an Händen, Handgelenken sowie Rücken
gebührend Rechnung.
Die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit bezog sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der B.___ AG, welche als mittelschwer ein ge stuft wurde (vgl. vorstehende E. 3.1-3.3). Dadurch entsteht somit kein Wi der spruch zur RAD-Beurteilung. PD Dr. C.___ hielt gar explizit fest, eine leichte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin theoretisch ganztags möglich (Urk. 6/44/2, Urk. 6/45/13). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle nach dem Ab lauf der sechsmonatigen Karenzfrist (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wie sie von den RAD-Ärzten Dr. G.___ und Dr. H.___ geschildert wurde, ausging. 6.3
Die Beschwerdeführerin wendet ein, auf dem Arbeitsmarkt existiere keine Arbeit mit dem geschilderten Tätigkeitsprofil, zumal sie über keine berufliche Ausbil dung verfüge und eine ungelernte Tätigkeit ohne den Einsatz der Hände kaum denkbar sei (Urk. 1 S. 5).
Für diese Frage massgebend ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vorstehende E. 1.1). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversi cherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einer seits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nach frage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Ge sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglich keit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten aus schliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur
so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Inva li di täts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht da rauf ab zu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktver hält nissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verblie bene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Ar beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der aus geglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenar beitsplätze , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit ei nem sozialen Ent gegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundes ge richts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 , E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. Apri l 2014 , E. 3.1, je mit Hinweisen).
Dass die Beschwerdeführerin nur ungelernte Tätigkeiten ausüben kann, ist zu treffend. Es ist jedoch nicht so, dass die Beschwerdeführerin ihre Hände gar nicht mehr einsetzen k önnte , sondern nur ohne erhöhte Anforderungen an Kraft, Geschicklichkeit und Ausdauer. So ist beispielsweise aus dem Haus halt abklä rungsbericht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über ausreichend ma nuelle Geschicklichkeit verfügt .
Die leichten Arbeiten im Haushalt kann nach wie vor sie selber erledigen (vgl. Urk. 6/53/6 ff.).
Für die Beschwerdeführerin i n Frage
kommen beispielsweise Überwachungsar beiten oder einfache administrative Tätig keiten ,
am Computer oder am Telefon ,
vorzugsweise mit einem höhen ver stellbaren Pult ,
und mit der Möglichk eit, zwi schendurch aufzustehen . Demnach ist von einer Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. 7 .
7 .1
Die für den Haushaltbereich ermittelte Einschränkung von 26 % (vgl. vor steh ende E. 4. 4 ) beträgt gewichtet 5,2 % (Aufgabenbereich 2 0 %; 26 % x 0, 2 ).
7 .2
Da es sich bei der zuletzt von der Beschwerdeführerin innegehabten Stelle um eine Teilzeitanstellung mit einem Pensum von 25 % gehandelt hat, die Be schwer deführerin aber im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre (vgl. vor stehende E.
5 .3 ), und nicht feststeht, dass sie das d amal ige Teilzeitpensum hätte auf stocken können, verbietet es sich, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den zul etzt erzielten Lohn abzustellen. Stattdessen ist wie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte abzustellen. Welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausüben würde, ist nicht bekannt. Klar is t , dass sie eine Hilfs tätigkeit ausüben würde, da sie keinen Beruf erlernt hat und auch nicht in einer bestimmten Sparte über besondere Fachkenntnisse in folge langjähriger Berufserfahrung verfügt. Ebenso ist zur Festsetzung des Invaliden einkommens von einer Hi lfsarbeitertätigkeit auszugehen.
Somit ist beim Vali den- und beim Invalideneinkommen auf dieselben Tabellenlöhne (LSE 2010, Ta belle A1, Total der Frauenlöhne, Anforderungsniveau 4) abzustellen und ein Prozent vergleich vorzunehmen.
Die verminderte Leistungsfähigkeit, welche unter anderem in der fehlenden Aus dauer für manuelle Tätigkeiten besteht („ohne erhöhte Anforderungen an die […]
Ausdauer beider Hände“, Urk. 6/55/6), wurde bereits durch einen 15%igen Abzug
vom zeitlich zumutbaren 70%-Pensum berücksichtigt (Urk. 6/55/6). Für Ein schrän kungen des Profils ist ebenfalls kein Abzug vom Tabellenlohn vorzu neh men , wenn trotzdem noch ein genügend breites Spekt rum an Tätigkeiten vor han den ist auf dem ausgeglichene n Arbeitsmarkt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011
vom 3 0. September 20 11 , E. 4.3.2 ). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurch schnitt lichem Erwerbseinkommen verwerten könnte (vgl. dazu BGE 126 V 75) , liegen nicht vor, weshalb kein Abzug vom Invalideneinkommen vorzu nehmen ist.
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % anstelle des Pensums von 80 % im Gesund heitsfall ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 25
% (20 : 80 x 100). Gewichtet resultiert eine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 2 0 % (0,8 x 25 % ). 7 .3
N ach der gemischten Methode beträgt
der Invaliditätsgrad gesamthaft 25,2 % ( 5,2 % plus 20 % , vgl. vorstehende E. 5.1 und 5.2 ), was für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausreicht ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Demzufolge ist die Be schwerde abzuweisen. 8 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lich keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lens ent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 7. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2014 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 2. September 2014 mit geteilt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall im Rahmen von 25 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die restlichen 75 % würden auf den Aufgabenbereich entfallen. Im Haushalt sei sie zu 26 % eingeschränkt, was ei ne n gewichteten Invaliditätsgrad von 19,5 % ergebe. In der angestammten Tä tigkeit bei der B.___ AG sei sie nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 60 % . Ausgehend von einer einfachen und repetitiven Tä tigkeit in einem Pensum von 25 % ermittelte die Beschwerdegegnerin keine Er werbs ein busse und insgesamt , unter Berücksichtigung der Einschränkung im Aufgaben bereich, einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 20 %
(Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Qualifikation ein, vor ihrer erstmali gen Anmeldung bei der Invalidenversicherung habe sie zu 80 % gearbeitet. Ihre Angaben anlässlich der Haushaltabklärung im Juli 1997, wonach sie bei guter Gesundheit abends vier Stunden arbeiten würde, hätten sich auf den Zeitraum eines Tages und nicht einer Woche bezogen. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 1 1. September 1997 habe sie geltend gemacht, sie würde im Gesundheits fall
60 % arbeiten. Anlässlich der Haushaltabklärung vom
18. Dezember 2013 habe sie angegeben, im Gesundheitsfall würde sie zu 100 %
einer Erwerbstätig keit nach gehen (Urk. 1 S. 2-3). Die angenommene 25%ige Erwerbstätigkeit im Ge sundheitsfall finde keine Stütze in den Akten . Da die jüngere Tochter mitt ler weile 19 Jahre alt sei, sei vom vorgeburtlichen Pensum von mindestens 80 %
aus zugehen (Urk. 1 S. 4). Des Weiteren summier e das vom untersuchenden RAD- Arzt gezeichnete Zumutbarkeitsprofil derart viele Einschränkungen, dass für sie auf dem Arbeitsmarkt keine Tätigkeit in Frage komme, zumal sie über keine Berufsausbildung verfüge (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Am 7. Juni 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin in der Uniklinik A.___ bei der Diagnose eines Karpaltunnel-Syndroms links (ICD-10: M18.1) eine Karpal tunnelspaltung sowie bei einer fortgeschrittenen Rhizarthrose sowie STT-Arth rose links eine Trapezektomie, Suspensions- und Interposition Arthroplastik durch geführt (Urk. 6/36/8-9). Dem Bericht der Uniklinik A.___ vom 30. Okto ber 2012 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe nach der Operation über abnehmende Beschwerden berichtet. Sechs Wochen postoperativ sei der Ver lauf insgesamt gut. Um als Auspackerin bei der B.___ AG zu arbei ten, brauche sie jedoch eine voll funktionsfähige Hand, was momentan und bis zwölf Wochen postoperativ nicht der Fall sei, weshalb sie bis dahin zu 100 % arbeits unfähig sei (Urk. 6/36/1-2). Am 1 8. März 2013 berichtete PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates sowie Handchirurgie, Uniklinik A.___ , die Beschwer deführerin habe über eine Beschwerdereduktion im Vergleich zu präoperativ um circa 60 % berichtet. Sie sei nach wie vor nur für leichte Arbeiten fähig und sie sei der An sicht, dass sie nach 30 bis 60 Minuten stark ermüde, sodass sie Ge genstände fallen lasse (Urk. 6/42/7). PD Dr. C.___ schloss in seiner Beur teilung, die Funktionalität reiche lediglich für leichte, kaum für mittelschwere Tätigkeiten. Hinsichtlich der zuvor durchgeführten Tätigkeit sei daher weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 6/42/8).
Am 1 0. sowie am 2 4. Mai 2013
gab PD Dr. C.___ an, bezüglich der vorgängig ausgeübten Arbeitstätigkeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte Tätigkeit sei ihr indes theoretisch ganztags möglich (Urk. 6/4 4 /2 , Urk. 6/45/13 ) . 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, Stadtspi tal
E.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 3. März 2013 mässig ausge präg t e lokale Restbeschwerden bei Status nach Sattelgelenkarthroplastik vom 7. Juni 2012 bei Rhizarthrose sowie einen Status nach Spaltung des Retina culum
flexo rum links bei Carpaltunnelsyndrom am 7. Juni 2012 und äusserte den Verdacht auf e in Sulcus
ulnaris Syndrom links . Unter Berücksichtigung einzig der Be ein trächtigungen der linken Hand sei die 25%ige Tätigkeit bei der B.___ AG seit dem 1 5. Januar 2013 wieder zumutbar . Die linke Hand könne während zwei Stunden pro Tag als Hilfshand bei der Arbeit eingesetzt werden (Urk. 6/40/3) . Anlässlich der aktuellen Konsultation habe er jedoch den Ein druck gewonnen, dass die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gege ben sei, da diese nicht nur vom Zustand der linken Hand abhänge, sondern wesentlich durch die in den Akten erwähnten Komorbiditäten beeinflusst werde (Urk. 6/40/4). 3.3
Der Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, gab in seinem Bericht vom 1 5. April 2013 an, nach der Oper ation des linken Daumens vom 7. Juni 2012 zeige sich keine zufriedenst ellende Besserung der Schmerzsy mp to matik und Beweglichkeit, sodass aufgrund der Beschw erden im Hand- und Daumengelenk die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % festgelegt werden müsse. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ AG habe es sich um eine körper lich mittelschwer belastende Täti gkeit gehandelt, die vor allem Tätigkeiten mit der Hand wie Pakete herumtragen und Sachen verstauen beinhaltet hab
e. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 2 7. April 2012 und bis auf Weiteres (Urk. 6/42/5). Am 1 0. Juli 2013 berichtete er, aufgrund der chronischen Hand gelenks- und Daumengelenksschmerzen sowie der chronischen linksseitigen zervikalen Schmerzen und der Fasciitis
plantaris links sowie wegen der inter mit tierend auftretenden Lumbalgien sei die Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als Verkäuferin nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/45/5). 3. 4
RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 5. November 2013 psychiatrisch und fand keine Befunde vor, welche zu einer psychiatrischen Diagnose oder zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht geführt hätten ( Bericht vom 1 9. November 2013, Urk. 6/50).
Gleichentags fand die orthopädische Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, statt. Dr. H.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/51/8): - dringender Verdacht auf das Vorliegen einer ätiologisch bisher nicht ge klärten Erkrankung des entzündlich-rheumatischen Formenkreises mit Polyarthralgie der oberen und unteren Extremitäten mit/bei - Zustand nach Resektions-Suspensions- Interpositionsarthroplastik des Daumensattelgelenkes links plus Karpaltunnelspaltung links am 7. Juni 2012 - kernspintomographisch und sonographisch gesicherter multipler Syno vi tis und Tendovaginitis im Bereich beider Hände und Handge lenke - chronische r
Supraspinatussehnen-Tendinopathie beidseits bei begin n en der Kalzifizierung - erhöhtem Rheumafaktor und erhöhten humoralen Entzündungswerten - chronische Lumbalgie und Lumboischialgie bei bekannten degenerativen Veränderungen und Zustand nach Bandscheiben-Operation im lum bo sak ralen Übergang im Jahr 1996 - chronische Z ervi k algie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits bei bekannten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass Dr. H.___ der chronischen hüft- und kniegelenknahen Insertionstendopathie beidseits sowie der Senk-Spreiz-Knick fussdeformität und der chronischen Fasciitis
plantaris beidseits zu (Urk. 6/51/8). Er gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit bei der B.___ AG seit April 2012 nicht mehr zumutbar , da diese Tä tigkeit erhebliche Anforderungen an die Kraft und Belastbarkeit beider Hände stelle (Urk. 6/51/9). In angepasster Tätigkeit sei jedoch eine mindestens 60%ige Arbeitsfähigkeit - bei einer Präsenz von circa sechs Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von etwa 15 %
- gegeben. Dabei sei das folgende Belas tungsprofil zu beachten: Körperlich leichte und sehr leichte Arbeit ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft, Geschicklichkeit und Ausdauer beider Hände, wechselbelastend ohne langes Sitzen oder Stehen, ohne häufiges Bücken oder Arbeiten über Kopf sowie ohne Einwirkung von Nässe oder Kälte (Urk. 6/51/9). In ihrer abschliessenden Konsensus-Stellungnahme vom 1 6. beziehungsweise 19. November 2013 gelangten Dr. H.___ und Dr. G.___ zum selben Schluss (Urk. 6/55/5-6). 3. 5
Am 18 . Dezember 2013 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am 22 . Janu ar 2014 berichtet wurde (Urk. 6/53 ). Unter Berücksichtigung der ver schiedenen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schrän kung von 26 % (Urk. 6/53/8 ). Dabei berücksichtigte sie die zumutbare Mitwir kungspflicht des Ehegatten sowie der Töchter der Beschwerde führerin
und trug
der über das Übliche hinausgehende n Unterstützung durch den Ehegatten Rech nung
(Urk. 6/53/6-
E. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
E. 8 Monate) bei der Anlagestiftung N.___ er werbstätig (Urk. 6/33/2). Vom 2 7. November 2008 bis am 2 4. April 2012 arbei tete sie schliesslich mit einem Pensum von 25 % bei der B.___ AG (Urk. 6/39/1-2 , Urk. 6/29/3 ). 5 .3
Insgesamt stellt sich die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin wechselhaft dar, wobei kein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Höhe des jeweiligen Arbeitspensums und den Geburten der beiden Töchter zu erkennen ist. Vor der Geburt der ersten Tochter arbeitete die Beschwerdeführe rin ausschliesslich bei der Y.___ und dies zu 60 % . Erst danach nahm sie zusätz lich Reinigungsarbeiten an. Eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist daher trotz der nun wieder fehlenden Betreuungsaufgaben nicht überwie gend wahrscheinlich. Da sich die Beschwerde führerin bereits früher zum Bezug von Invalidenver siche rungs leistungen angemeldet hatte und ihr daher die versi cherungsrechtliche Be deutung der hypothetischen Erwerbstätigkeit möglicher weise bewusst war, kann nicht ohne Plausibilitätsprüfung auf ihre Angaben abgestellt werden. Hand keh rum ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall nur im zuletzt innegehabten Pensum von 25 % erwerbstätig wäre, denn sie wies doch jahrelang - und dies trotz Kin derbetreuungsaufgaben
- einen wesent lich höheren Beschäftigungsgrad auf. So arbeitete sie von August 1993 bis August 1994 zu 80 % und
- was angesichts des Monatslohns von Fr. 3‘202. -- an zunehmen ist - auch bei der L.___ in ei nem hö h er prozentigen Pensum . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben in der erst ma ligen Anmeldung zum Bezug von Invalidenversi cherungsleistungen bereits seit 1992 gesundheitliche Einschränkungen aufwies (Urk. 6/1/4), welche laut dem Haushaltabklärungsbericht vom 7. Juli 1997 zu einer Einschränkung im Haus halt von 25,9 % führten (Urk. 6/23/7). Das Aus mass der Erwerbsunfähigkeit wurde
damals mangels Relevanz nicht abgeklärt (Urk. 6/28/3), doch bestehen o ffenbar bereits seit Jahrzehnten gesund heitliche Einschränkungen. Dass die Be s chwerdeführerin ihre letzte Anstellung vor der erneuten Anmeldung bei der Invalidenversicherung nur zu 25 % aus übte, kann mitunter dadurch bedingt sein , dass sich ihre Beschwerden zuspitz ten. So gab sie anlässlich der Anmel dung zum Leistungsbezug vom 17. Oktober 2010 an, die gesundheitliche Beeinträch tigung bestehe seit circa 2009 (Urk. 6/30/7). Ab dem 2 7. April 2012 wurde sie schliesslich gar für diese 25%ige Erwerbstätigkeit vollumfänglich krankge schrie ben (Urk. 6/ 29/5-10 ). Unter Be rücksichtigung all dieser Faktoren ist davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Eintritt des Gesundheits scha dens ihr höhergradiges Erwerbspensum von 80 % beibehalten hätte, zumal inzwischen auch das jüngste Kind volljährig ist. Der Anteil der Betätigung im Aufgabenbereich beträgt somit 20 %. 5. 4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der ge sund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September
2011 , E. 2, in: SVR 2012 IV Nr.
19 S.
86).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun desgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 , E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). 5.5
Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltabklärungsbericht erfüllt all
diese von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen vollumfänglich. Ge gen teiliges ist weder aus den Akten ersicht lich noch geltend gemacht worden. So wurde der Bericht von einer qualifizier ten Person verfasst, die bei der Be schwer deführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurtei lung erfolgte gestützt auf ihre umfassen den Abklärungen der häuslichen Ver hältnisse sowie unter Berücksich tigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Bericht hinreichend sorgfältig und detailliert abgefasst, indem zu jeder anfallenden Aufgabe ausge führt wurde, was diese beinhaltet, was der Beschwer deführerin noch zuzumute n ist und wie es um die Schaden minderungspflicht steht. Somit ist entsprechend dem Haushaltabklärungsbericht von einer Einschränkung im Haushalt von 26 % auszugehen (Urk. 6/53/8). 6.
6.1
Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leis tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 , E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 6 .2
Bezüglich der Einschränkung im Erwerbsbereich stellte die IV-Stelle auf die Er gebnisse der bidisziplinären RAD-Untersuchung ab. Die untersuchenden RAD-Ärzte führten eine psychiatrische
und eine orthopäd ische Untersuchung durch. Zudem standen ihnen die medi z inischen Vorakten zur Verfügung. Ferner be rück sich tigten sie die Angaben der Beschwerdeführerin und erhoben die Anamnese und die Befunde (Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/55/5-6). Deren Ergebnis, in einer angepassten Tätigkeit bestehe mindestens eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in Form einer Präsenz von circa sechs Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von etwa 15 % (Urk. 6/55/6), blieb un bestritten . Die Beschwerdeführerin gab an lässlich der RAD-Untersuchungen sogar selber an, die Ausübung einer leich ten Tätigkeit könne sie sich in einem höheren Pensum vorstellen , sie habe bloss keine Idee, was sie arbeiten könnte (Urk. 6/50/2, Urk. 6/51/4).
Mit der Beurtei lung, eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht oder sehr leicht sein, dürfe keine erhöhte Anforderu n gen an die Kraft, Geschicklichkeit und Ausdauer beider Hände stellen, müsse wechselbelastend ohne langes Sitzen oder Stehen sowie ohne häufiges Bücken oder Arbeiten über K opf und ohne Einwirkung von Nässe oder Kälte
ausübbar sein (Urk. 6/51/9, Urk. 6/55/6) , trugen die Ärzte den B e schwer den an Händen, Handgelenken sowie Rücken
gebührend Rechnung.
Die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit bezog sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der B.___ AG, welche als mittelschwer ein ge stuft wurde (vgl. vorstehende E. 3.1-3.3). Dadurch entsteht somit kein Wi der spruch zur RAD-Beurteilung. PD Dr. C.___ hielt gar explizit fest, eine leichte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin theoretisch ganztags möglich (Urk. 6/44/2, Urk. 6/45/13). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle nach dem Ab lauf der sechsmonatigen Karenzfrist (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wie sie von den RAD-Ärzten Dr. G.___ und Dr. H.___ geschildert wurde, ausging. 6.3
Die Beschwerdeführerin wendet ein, auf dem Arbeitsmarkt existiere keine Arbeit mit dem geschilderten Tätigkeitsprofil, zumal sie über keine berufliche Ausbil dung verfüge und eine ungelernte Tätigkeit ohne den Einsatz der Hände kaum denkbar sei (Urk. 1 S. 5).
Für diese Frage massgebend ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vorstehende E. 1.1). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversi cherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einer seits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nach frage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Ge sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglich keit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten aus schliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur
so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Inva li di täts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht da rauf ab zu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktver hält nissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verblie bene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Ar beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der aus geglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenar beitsplätze , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit ei nem sozialen Ent gegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundes ge richts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 , E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. Apri l 2014 , E. 3.1, je mit Hinweisen).
Dass die Beschwerdeführerin nur ungelernte Tätigkeiten ausüben kann, ist zu treffend. Es ist jedoch nicht so, dass die Beschwerdeführerin ihre Hände gar nicht mehr einsetzen k önnte , sondern nur ohne erhöhte Anforderungen an Kraft, Geschicklichkeit und Ausdauer. So ist beispielsweise aus dem Haus halt abklä rungsbericht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über ausreichend ma nuelle Geschicklichkeit verfügt .
Die leichten Arbeiten im Haushalt kann nach wie vor sie selber erledigen (vgl. Urk. 6/53/6 ff.).
Für die Beschwerdeführerin i n Frage
kommen beispielsweise Überwachungsar beiten oder einfache administrative Tätig keiten ,
am Computer oder am Telefon ,
vorzugsweise mit einem höhen ver stellbaren Pult ,
und mit der Möglichk eit, zwi schendurch aufzustehen . Demnach ist von einer Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. 7 .
7 .1
Die für den Haushaltbereich ermittelte Einschränkung von 26 % (vgl. vor steh ende E. 4. 4 ) beträgt gewichtet 5,2 % (Aufgabenbereich 2 0 %; 26 % x 0, 2 ).
7 .2
Da es sich bei der zuletzt von der Beschwerdeführerin innegehabten Stelle um eine Teilzeitanstellung mit einem Pensum von 25 % gehandelt hat, die Be schwer deführerin aber im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre (vgl. vor stehende E.
5 .3 ), und nicht feststeht, dass sie das d amal ige Teilzeitpensum hätte auf stocken können, verbietet es sich, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den zul etzt erzielten Lohn abzustellen. Stattdessen ist wie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte abzustellen. Welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausüben würde, ist nicht bekannt. Klar is t , dass sie eine Hilfs tätigkeit ausüben würde, da sie keinen Beruf erlernt hat und auch nicht in einer bestimmten Sparte über besondere Fachkenntnisse in folge langjähriger Berufserfahrung verfügt. Ebenso ist zur Festsetzung des Invaliden einkommens von einer Hi lfsarbeitertätigkeit auszugehen.
Somit ist beim Vali den- und beim Invalideneinkommen auf dieselben Tabellenlöhne (LSE 2010, Ta belle A1, Total der Frauenlöhne, Anforderungsniveau 4) abzustellen und ein Prozent vergleich vorzunehmen.
Die verminderte Leistungsfähigkeit, welche unter anderem in der fehlenden Aus dauer für manuelle Tätigkeiten besteht („ohne erhöhte Anforderungen an die […]
Ausdauer beider Hände“, Urk. 6/55/6), wurde bereits durch einen 15%igen Abzug
vom zeitlich zumutbaren 70%-Pensum berücksichtigt (Urk. 6/55/6). Für Ein schrän kungen des Profils ist ebenfalls kein Abzug vom Tabellenlohn vorzu neh men , wenn trotzdem noch ein genügend breites Spekt rum an Tätigkeiten vor han den ist auf dem ausgeglichene n Arbeitsmarkt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011
vom 3 0. September 20
E. 11 , E. 4.3.2 ). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurch schnitt lichem Erwerbseinkommen verwerten könnte (vgl. dazu BGE 126 V 75) , liegen nicht vor, weshalb kein Abzug vom Invalideneinkommen vorzu nehmen ist.
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % anstelle des Pensums von 80 % im Gesund heitsfall ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 25
% (20 : 80 x 100). Gewichtet resultiert eine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 2 0 % (0,8 x 25 % ). 7 .3
N ach der gemischten Methode beträgt
der Invaliditätsgrad gesamthaft 25,2 % ( 5,2 % plus 20 % , vgl. vorstehende E. 5.1 und 5.2 ), was für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausreicht ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Demzufolge ist die Be schwerde abzuweisen. 8 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00738 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
30. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Fürsprecher Renato Diener Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1969 geborene X.___
hat keinen Beruf erlernt und war von März 1987 bis September 1995 bei der Y.___
Kreispostdirektion angestellt, wo sie teil zeitlich
Sortierarbeiten erledigte (Urk. 6/1/6, Urk. 6/6/1 , Urk. 6/18/2 ). Zudem war sie ab dem 5. Oktober 1993 während acht Stunden pro Woche als Reini gungshilfe bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 6/7/1-2). Ihr zweites Kind gebar sie am 2 7. Februar 1995 (Urk. 6/1/2, Urk. 6/5/2). Ab dem 9. Oktober 1995 bezog sie Gelde r der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/4/1). Am 4. Dezember 1995 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische sowie beruf liche Abklärungen und eine Haushaltabklärung vor und wies das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 2 5. September 1997 ab (Urk. 6/28). 1.2
Am 1 7. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an,
wobei sie folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen angab: chronische Hand schmerzen beidseits trotz Operation links im Juni 2012 in der Uniklinik A.___ , chronische Nacken- und Kreuzschmerzen bei Diskushernien am Nacken und nach einer Operation am Kreuz im Jahr 1996 sowie chronische Fersen schmerzen beidseits (Urk. 6/30). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/33), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/36, Urk. 6/40), holte einen Arbeitgeberfragebogen ein (Urk. 6/39) und nahm medizinische Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/41-45, Urk. 6/47-48). Des Weite ren liess die IV-Stelle die Versicherte durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch und orthopädisch untersuchen (Berichte vom 1 9. sowie vom 1 5. November 2013, Urk. 6/50 und 6/51) sowie eine konsiliarische Beurteilung erstatten (Urk. 6/55/5-6) und durch ihren Abklärungsdienst eine Haushaltab klä rung vornehmen (Bericht vom 22. Januar 2014, Urk. 6/53).
Mit Vorbescheid vom 1 5. April 2014 stellte sie der Versicherten die Verneinung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/56). Am 6. Juni 2014 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 6/58 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 7. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2014 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 2. September 2014 mit geteilt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lich keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lens ent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall im Rahmen von 25 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die restlichen 75 % würden auf den Aufgabenbereich entfallen. Im Haushalt sei sie zu 26 % eingeschränkt, was ei ne n gewichteten Invaliditätsgrad von 19,5 % ergebe. In der angestammten Tä tigkeit bei der B.___ AG sei sie nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 60 % . Ausgehend von einer einfachen und repetitiven Tä tigkeit in einem Pensum von 25 % ermittelte die Beschwerdegegnerin keine Er werbs ein busse und insgesamt , unter Berücksichtigung der Einschränkung im Aufgaben bereich, einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 20 %
(Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Qualifikation ein, vor ihrer erstmali gen Anmeldung bei der Invalidenversicherung habe sie zu 80 % gearbeitet. Ihre Angaben anlässlich der Haushaltabklärung im Juli 1997, wonach sie bei guter Gesundheit abends vier Stunden arbeiten würde, hätten sich auf den Zeitraum eines Tages und nicht einer Woche bezogen. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 1 1. September 1997 habe sie geltend gemacht, sie würde im Gesundheits fall
60 % arbeiten. Anlässlich der Haushaltabklärung vom
18. Dezember 2013 habe sie angegeben, im Gesundheitsfall würde sie zu 100 %
einer Erwerbstätig keit nach gehen (Urk. 1 S. 2-3). Die angenommene 25%ige Erwerbstätigkeit im Ge sundheitsfall finde keine Stütze in den Akten . Da die jüngere Tochter mitt ler weile 19 Jahre alt sei, sei vom vorgeburtlichen Pensum von mindestens 80 %
aus zugehen (Urk. 1 S. 4). Des Weiteren summier e das vom untersuchenden RAD- Arzt gezeichnete Zumutbarkeitsprofil derart viele Einschränkungen, dass für sie auf dem Arbeitsmarkt keine Tätigkeit in Frage komme, zumal sie über keine Berufsausbildung verfüge (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Am 7. Juni 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin in der Uniklinik A.___ bei der Diagnose eines Karpaltunnel-Syndroms links (ICD-10: M18.1) eine Karpal tunnelspaltung sowie bei einer fortgeschrittenen Rhizarthrose sowie STT-Arth rose links eine Trapezektomie, Suspensions- und Interposition Arthroplastik durch geführt (Urk. 6/36/8-9). Dem Bericht der Uniklinik A.___ vom 30. Okto ber 2012 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe nach der Operation über abnehmende Beschwerden berichtet. Sechs Wochen postoperativ sei der Ver lauf insgesamt gut. Um als Auspackerin bei der B.___ AG zu arbei ten, brauche sie jedoch eine voll funktionsfähige Hand, was momentan und bis zwölf Wochen postoperativ nicht der Fall sei, weshalb sie bis dahin zu 100 % arbeits unfähig sei (Urk. 6/36/1-2). Am 1 8. März 2013 berichtete PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates sowie Handchirurgie, Uniklinik A.___ , die Beschwer deführerin habe über eine Beschwerdereduktion im Vergleich zu präoperativ um circa 60 % berichtet. Sie sei nach wie vor nur für leichte Arbeiten fähig und sie sei der An sicht, dass sie nach 30 bis 60 Minuten stark ermüde, sodass sie Ge genstände fallen lasse (Urk. 6/42/7). PD Dr. C.___ schloss in seiner Beur teilung, die Funktionalität reiche lediglich für leichte, kaum für mittelschwere Tätigkeiten. Hinsichtlich der zuvor durchgeführten Tätigkeit sei daher weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 6/42/8).
Am 1 0. sowie am 2 4. Mai 2013
gab PD Dr. C.___ an, bezüglich der vorgängig ausgeübten Arbeitstätigkeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte Tätigkeit sei ihr indes theoretisch ganztags möglich (Urk. 6/4 4 /2 , Urk. 6/45/13 ) . 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, Stadtspi tal
E.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 3. März 2013 mässig ausge präg t e lokale Restbeschwerden bei Status nach Sattelgelenkarthroplastik vom 7. Juni 2012 bei Rhizarthrose sowie einen Status nach Spaltung des Retina culum
flexo rum links bei Carpaltunnelsyndrom am 7. Juni 2012 und äusserte den Verdacht auf e in Sulcus
ulnaris Syndrom links . Unter Berücksichtigung einzig der Be ein trächtigungen der linken Hand sei die 25%ige Tätigkeit bei der B.___ AG seit dem 1 5. Januar 2013 wieder zumutbar . Die linke Hand könne während zwei Stunden pro Tag als Hilfshand bei der Arbeit eingesetzt werden (Urk. 6/40/3) . Anlässlich der aktuellen Konsultation habe er jedoch den Ein druck gewonnen, dass die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gege ben sei, da diese nicht nur vom Zustand der linken Hand abhänge, sondern wesentlich durch die in den Akten erwähnten Komorbiditäten beeinflusst werde (Urk. 6/40/4). 3.3
Der Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, gab in seinem Bericht vom 1 5. April 2013 an, nach der Oper ation des linken Daumens vom 7. Juni 2012 zeige sich keine zufriedenst ellende Besserung der Schmerzsy mp to matik und Beweglichkeit, sodass aufgrund der Beschw erden im Hand- und Daumengelenk die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % festgelegt werden müsse. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ AG habe es sich um eine körper lich mittelschwer belastende Täti gkeit gehandelt, die vor allem Tätigkeiten mit der Hand wie Pakete herumtragen und Sachen verstauen beinhaltet hab
e. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 2 7. April 2012 und bis auf Weiteres (Urk. 6/42/5). Am 1 0. Juli 2013 berichtete er, aufgrund der chronischen Hand gelenks- und Daumengelenksschmerzen sowie der chronischen linksseitigen zervikalen Schmerzen und der Fasciitis
plantaris links sowie wegen der inter mit tierend auftretenden Lumbalgien sei die Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als Verkäuferin nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/45/5). 3. 4
RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 5. November 2013 psychiatrisch und fand keine Befunde vor, welche zu einer psychiatrischen Diagnose oder zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht geführt hätten ( Bericht vom 1 9. November 2013, Urk. 6/50).
Gleichentags fand die orthopädische Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, statt. Dr. H.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/51/8): - dringender Verdacht auf das Vorliegen einer ätiologisch bisher nicht ge klärten Erkrankung des entzündlich-rheumatischen Formenkreises mit Polyarthralgie der oberen und unteren Extremitäten mit/bei - Zustand nach Resektions-Suspensions- Interpositionsarthroplastik des Daumensattelgelenkes links plus Karpaltunnelspaltung links am 7. Juni 2012 - kernspintomographisch und sonographisch gesicherter multipler Syno vi tis und Tendovaginitis im Bereich beider Hände und Handge lenke - chronische r
Supraspinatussehnen-Tendinopathie beidseits bei begin n en der Kalzifizierung - erhöhtem Rheumafaktor und erhöhten humoralen Entzündungswerten - chronische Lumbalgie und Lumboischialgie bei bekannten degenerativen Veränderungen und Zustand nach Bandscheiben-Operation im lum bo sak ralen Übergang im Jahr 1996 - chronische Z ervi k algie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits bei bekannten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass Dr. H.___ der chronischen hüft- und kniegelenknahen Insertionstendopathie beidseits sowie der Senk-Spreiz-Knick fussdeformität und der chronischen Fasciitis
plantaris beidseits zu (Urk. 6/51/8). Er gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit bei der B.___ AG seit April 2012 nicht mehr zumutbar , da diese Tä tigkeit erhebliche Anforderungen an die Kraft und Belastbarkeit beider Hände stelle (Urk. 6/51/9). In angepasster Tätigkeit sei jedoch eine mindestens 60%ige Arbeitsfähigkeit - bei einer Präsenz von circa sechs Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von etwa 15 %
- gegeben. Dabei sei das folgende Belas tungsprofil zu beachten: Körperlich leichte und sehr leichte Arbeit ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft, Geschicklichkeit und Ausdauer beider Hände, wechselbelastend ohne langes Sitzen oder Stehen, ohne häufiges Bücken oder Arbeiten über Kopf sowie ohne Einwirkung von Nässe oder Kälte (Urk. 6/51/9). In ihrer abschliessenden Konsensus-Stellungnahme vom 1 6. beziehungsweise 19. November 2013 gelangten Dr. H.___ und Dr. G.___ zum selben Schluss (Urk. 6/55/5-6). 3. 5
Am 18 . Dezember 2013 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am 22 . Janu ar 2014 berichtet wurde (Urk. 6/53 ). Unter Berücksichtigung der ver schiedenen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schrän kung von 26 % (Urk. 6/53/8 ). Dabei berücksichtigte sie die zumutbare Mitwir kungspflicht des Ehegatten sowie der Töchter der Beschwerde führerin
und trug
der über das Übliche hinausgehende n Unterstützung durch den Ehegatten Rech nung
(Urk. 6/53/6- 8 ).
Zur Qualifikation führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltab klä rung an, ohne Behinderung würde sie aktuell einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Was sie arbeiten würde , und wie sie sich dies nebst de n im Haushalt
anfallenden Arbeiten vorstell t , vermochte sie nicht anzugeben. Bei der B.___ AG, wo sie zu 25 % angestellt gewesen sei, habe sie mündlich gefragt, ob sie mehr arbeiten könne, was jedoch wegen der vorgesehenen Stellenprozente nicht möglich gewesen sei. Schriftliche Bemühungen zur Erhöhung ihres Pensums oder zum Finden einer anderen Arbeitsstelle habe sie nicht unternommen (Urk. 6/53/3-4) . Die Abklärungsperson gelangte in Würdigung des zuletzt inne gehabten Pensums von 25 % sowie angesichts der höchstens sehr geringen Be mühungen um ein höheres Pensum, obwohl ein solches nach ihrer Auffassung bereits seit Jahren realisierbar gewesen wäre, zum Schluss, die Beschwerdefüh rerin sei als zu 75 % im Haushalt und zu 25 % im Erwerbsbereich tätig zu qua lifizieren (Urk. 6/53/4 ).
4.
In der den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinenden Verfügung vom 2 5. September 1997 (Urk. 6/28) wurde die Beschwerdeführerin als zu le diglich 10 % Erwerbstätige und daneben als Hausfrau qualifiziert. Im Vergleich dazu ist zwischenzeitlich eindeutig eine wesentliche Veränderung eingetreten , da die Be schwerdeführerin in den Jahren vor ihrer Neuanmeldung in einem höheren Pensum erwe rbstätig war .
Des Weiteren hat sich ihr Gesundheitszustand verän dert, was an den hinzugetretenen objektivierbaren Beschwerden an Händen und Handgelenken zu erkennen ist.
Ist ein Revisionsgrund wie zum Beispiel eine erhebliche Veränderung oder ein Statuswechsel gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014, E. 4). 5.
5. 1
Strittig ist vorerst, ob die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall voll Er werbs tätige oder als teilzeitlich Erwerbstätige und daneben Hausfrau zu qua li fi zieren ist. Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt auf den Haus haltabklärungsbericht (vgl. vor stehende E.
3. 5 ) als zu 25 % Erwerbstätige und zu 75 % Hausfrau (vgl. Urk. 2, Urk. 6/53/4, Urk. 6/55/7 ). Die Beschwerde führerin begründete anlässlich der Haushaltabklärung nicht, weshalb im Ge sundheitsfall von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Sie gab lediglich an, sie habe mündlich angefragt, ob sie eventuell mehr als 25 % ar beiten könne (Urk. 6/53/3-4). In der Beschwerde macht sie geltend, vor ihrer erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Geburt ihrer zweiten Tochter beziehungsweise ohne Kinder habe sie in einem Pensum von total 80 % gearbeitet. Inzwischen sei ihre jüngere Tochter 19 Jahre alt und die ältere Tochter sei ausgezogen (Urk. 1 S. 2 und S. 4). Zudem sei es angesichts der mehrjährigen Absenz vom Arbeitsplatz und bei einem derart eingeschränkten Belastungsprofil nur normal, dass sie keine konkreten Angaben dazu machen könne, welcher Tätigkeit sie im Gesundheitsfall nachgehen würde. Zu sammen fass end sei von einer mindestens 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5).
5 .2
Die Beschwerdeführerin absolvierte die obligatorische Schulzeit von 1976 bis 1978 in der Schweiz und von 1978 bis 1984 in I.___ . Im Mai 1986 liess sie sich erneut in der Schweiz nieder (Urk. 6/1/6). Im Januar und Februar 1987 ar bei tete sie zu einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 2‘352.-- bei der J.___ (Urk. 6/18/3).
Vom 1. März 1987 bis Ende September 1995, wobei der letzte effektive Arbeitstag bereits am 3 1. August 1994 war, arbeitete sie zu circa 60 % bei der Y.___ Kreispostdirektion (Urk. 6/6/1-2, Urk. 6/18 /2-3) . Während der Tätigkeit bei der Y.___
gebar sie am 5. Januar 1989 ihre erste Tochter (Urk. 6/5/ 1 ) und arbeitete von Juli 1989 bis Dezember 1990 zusätzlich in einem sehr gerin gen Ausmass bei der K.___ AG (Urk. 6/18/2).
Zudem war sie vom
5. Oktober 1993 bis Ende 1996 während acht Stunden pro Woche als Rei ni gungs hilfe bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 6/7/1-2 , Urk. 6/33/3 ). Ihr zweites Kind gebar sie am 2 7. Februar 1995 (Urk. 6/1/2, Urk. 6/5/2). Ab dem 9. Oktober 1995 bezog sie Gelder der Arbeitslosenversicherung, wobei sie eine Vermittlungsfähigkeit von 25 Stunden pro Woche angab (Urk. 6/4/1). Am 4. Dezem ber 1995 meldete sie sich erstmals bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). In den Jahren 1997 bis 2000 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/33/3). Von September 2001 bis Ende 2007 arbeitete sie bei der L.___ als Hausw a rtin, womit sie vorerst einen durch schnittlichen Monatslohn von Fr. 3‘202.-- ( Fr. 166‘515. -- : 52 Monate) er zielte. In den Jahren 2006 und 2007 lag das bei der L.___ verdiente Ein kommen tiefer, dafür bezog die Beschwerdeführerin von Mai 2006 bis Mai 2007 sowie abermals von August bis November 2008 zusätzlich Arbeitslosent schädigung und arbeitete von Mai bis Dezember 2007 während rund zehn Stunden pro Woche bei der M.___ AG (Urk. 6/33/ 1- 2 , Urk. 6/29/2 ) , welche Beschäftigung sie bis zum April 2009 fortführte (Urk. 6/33/1) . Von Januar bis August 2008 war die Beschwerdeführerin zu einem durchschnittlichen Monats lohn von Fr. 1‘557.-- (Fr. 12‘454 . -- : 8 Monate) bei der Anlagestiftung N.___ er werbstätig (Urk. 6/33/2). Vom 2 7. November 2008 bis am 2 4. April 2012 arbei tete sie schliesslich mit einem Pensum von 25 % bei der B.___ AG (Urk. 6/39/1-2 , Urk. 6/29/3 ). 5 .3
Insgesamt stellt sich die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin wechselhaft dar, wobei kein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Höhe des jeweiligen Arbeitspensums und den Geburten der beiden Töchter zu erkennen ist. Vor der Geburt der ersten Tochter arbeitete die Beschwerdeführe rin ausschliesslich bei der Y.___ und dies zu 60 % . Erst danach nahm sie zusätz lich Reinigungsarbeiten an. Eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist daher trotz der nun wieder fehlenden Betreuungsaufgaben nicht überwie gend wahrscheinlich. Da sich die Beschwerde führerin bereits früher zum Bezug von Invalidenver siche rungs leistungen angemeldet hatte und ihr daher die versi cherungsrechtliche Be deutung der hypothetischen Erwerbstätigkeit möglicher weise bewusst war, kann nicht ohne Plausibilitätsprüfung auf ihre Angaben abgestellt werden. Hand keh rum ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall nur im zuletzt innegehabten Pensum von 25 % erwerbstätig wäre, denn sie wies doch jahrelang - und dies trotz Kin derbetreuungsaufgaben
- einen wesent lich höheren Beschäftigungsgrad auf. So arbeitete sie von August 1993 bis August 1994 zu 80 % und
- was angesichts des Monatslohns von Fr. 3‘202. -- an zunehmen ist - auch bei der L.___ in ei nem hö h er prozentigen Pensum . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben in der erst ma ligen Anmeldung zum Bezug von Invalidenversi cherungsleistungen bereits seit 1992 gesundheitliche Einschränkungen aufwies (Urk. 6/1/4), welche laut dem Haushaltabklärungsbericht vom 7. Juli 1997 zu einer Einschränkung im Haus halt von 25,9 % führten (Urk. 6/23/7). Das Aus mass der Erwerbsunfähigkeit wurde
damals mangels Relevanz nicht abgeklärt (Urk. 6/28/3), doch bestehen o ffenbar bereits seit Jahrzehnten gesund heitliche Einschränkungen. Dass die Be s chwerdeführerin ihre letzte Anstellung vor der erneuten Anmeldung bei der Invalidenversicherung nur zu 25 % aus übte, kann mitunter dadurch bedingt sein , dass sich ihre Beschwerden zuspitz ten. So gab sie anlässlich der Anmel dung zum Leistungsbezug vom 17. Oktober 2010 an, die gesundheitliche Beeinträch tigung bestehe seit circa 2009 (Urk. 6/30/7). Ab dem 2 7. April 2012 wurde sie schliesslich gar für diese 25%ige Erwerbstätigkeit vollumfänglich krankge schrie ben (Urk. 6/ 29/5-10 ). Unter Be rücksichtigung all dieser Faktoren ist davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Eintritt des Gesundheits scha dens ihr höhergradiges Erwerbspensum von 80 % beibehalten hätte, zumal inzwischen auch das jüngste Kind volljährig ist. Der Anteil der Betätigung im Aufgabenbereich beträgt somit 20 %. 5. 4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der ge sund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September
2011 , E. 2, in: SVR 2012 IV Nr.
19 S.
86).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun desgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 , E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). 5.5
Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltabklärungsbericht erfüllt all
diese von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen vollumfänglich. Ge gen teiliges ist weder aus den Akten ersicht lich noch geltend gemacht worden. So wurde der Bericht von einer qualifizier ten Person verfasst, die bei der Be schwer deführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurtei lung erfolgte gestützt auf ihre umfassen den Abklärungen der häuslichen Ver hältnisse sowie unter Berücksich tigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Bericht hinreichend sorgfältig und detailliert abgefasst, indem zu jeder anfallenden Aufgabe ausge führt wurde, was diese beinhaltet, was der Beschwer deführerin noch zuzumute n ist und wie es um die Schaden minderungspflicht steht. Somit ist entsprechend dem Haushaltabklärungsbericht von einer Einschränkung im Haushalt von 26 % auszugehen (Urk. 6/53/8). 6.
6.1
Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leis tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 , E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 6 .2
Bezüglich der Einschränkung im Erwerbsbereich stellte die IV-Stelle auf die Er gebnisse der bidisziplinären RAD-Untersuchung ab. Die untersuchenden RAD-Ärzte führten eine psychiatrische
und eine orthopäd ische Untersuchung durch. Zudem standen ihnen die medi z inischen Vorakten zur Verfügung. Ferner be rück sich tigten sie die Angaben der Beschwerdeführerin und erhoben die Anamnese und die Befunde (Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/55/5-6). Deren Ergebnis, in einer angepassten Tätigkeit bestehe mindestens eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in Form einer Präsenz von circa sechs Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von etwa 15 % (Urk. 6/55/6), blieb un bestritten . Die Beschwerdeführerin gab an lässlich der RAD-Untersuchungen sogar selber an, die Ausübung einer leich ten Tätigkeit könne sie sich in einem höheren Pensum vorstellen , sie habe bloss keine Idee, was sie arbeiten könnte (Urk. 6/50/2, Urk. 6/51/4).
Mit der Beurtei lung, eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht oder sehr leicht sein, dürfe keine erhöhte Anforderu n gen an die Kraft, Geschicklichkeit und Ausdauer beider Hände stellen, müsse wechselbelastend ohne langes Sitzen oder Stehen sowie ohne häufiges Bücken oder Arbeiten über K opf und ohne Einwirkung von Nässe oder Kälte
ausübbar sein (Urk. 6/51/9, Urk. 6/55/6) , trugen die Ärzte den B e schwer den an Händen, Handgelenken sowie Rücken
gebührend Rechnung.
Die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit bezog sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der B.___ AG, welche als mittelschwer ein ge stuft wurde (vgl. vorstehende E. 3.1-3.3). Dadurch entsteht somit kein Wi der spruch zur RAD-Beurteilung. PD Dr. C.___ hielt gar explizit fest, eine leichte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin theoretisch ganztags möglich (Urk. 6/44/2, Urk. 6/45/13). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle nach dem Ab lauf der sechsmonatigen Karenzfrist (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wie sie von den RAD-Ärzten Dr. G.___ und Dr. H.___ geschildert wurde, ausging. 6.3
Die Beschwerdeführerin wendet ein, auf dem Arbeitsmarkt existiere keine Arbeit mit dem geschilderten Tätigkeitsprofil, zumal sie über keine berufliche Ausbil dung verfüge und eine ungelernte Tätigkeit ohne den Einsatz der Hände kaum denkbar sei (Urk. 1 S. 5).
Für diese Frage massgebend ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vorstehende E. 1.1). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversi cherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einer seits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nach frage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Ge sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglich keit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten aus schliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur
so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Inva li di täts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht da rauf ab zu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktver hält nissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verblie bene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Ar beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der aus geglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenar beitsplätze , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit ei nem sozialen Ent gegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundes ge richts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 , E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. Apri l 2014 , E. 3.1, je mit Hinweisen).
Dass die Beschwerdeführerin nur ungelernte Tätigkeiten ausüben kann, ist zu treffend. Es ist jedoch nicht so, dass die Beschwerdeführerin ihre Hände gar nicht mehr einsetzen k önnte , sondern nur ohne erhöhte Anforderungen an Kraft, Geschicklichkeit und Ausdauer. So ist beispielsweise aus dem Haus halt abklä rungsbericht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über ausreichend ma nuelle Geschicklichkeit verfügt .
Die leichten Arbeiten im Haushalt kann nach wie vor sie selber erledigen (vgl. Urk. 6/53/6 ff.).
Für die Beschwerdeführerin i n Frage
kommen beispielsweise Überwachungsar beiten oder einfache administrative Tätig keiten ,
am Computer oder am Telefon ,
vorzugsweise mit einem höhen ver stellbaren Pult ,
und mit der Möglichk eit, zwi schendurch aufzustehen . Demnach ist von einer Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. 7 .
7 .1
Die für den Haushaltbereich ermittelte Einschränkung von 26 % (vgl. vor steh ende E. 4. 4 ) beträgt gewichtet 5,2 % (Aufgabenbereich 2 0 %; 26 % x 0, 2 ).
7 .2
Da es sich bei der zuletzt von der Beschwerdeführerin innegehabten Stelle um eine Teilzeitanstellung mit einem Pensum von 25 % gehandelt hat, die Be schwer deführerin aber im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre (vgl. vor stehende E.
5 .3 ), und nicht feststeht, dass sie das d amal ige Teilzeitpensum hätte auf stocken können, verbietet es sich, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den zul etzt erzielten Lohn abzustellen. Stattdessen ist wie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte abzustellen. Welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausüben würde, ist nicht bekannt. Klar is t , dass sie eine Hilfs tätigkeit ausüben würde, da sie keinen Beruf erlernt hat und auch nicht in einer bestimmten Sparte über besondere Fachkenntnisse in folge langjähriger Berufserfahrung verfügt. Ebenso ist zur Festsetzung des Invaliden einkommens von einer Hi lfsarbeitertätigkeit auszugehen.
Somit ist beim Vali den- und beim Invalideneinkommen auf dieselben Tabellenlöhne (LSE 2010, Ta belle A1, Total der Frauenlöhne, Anforderungsniveau 4) abzustellen und ein Prozent vergleich vorzunehmen.
Die verminderte Leistungsfähigkeit, welche unter anderem in der fehlenden Aus dauer für manuelle Tätigkeiten besteht („ohne erhöhte Anforderungen an die […]
Ausdauer beider Hände“, Urk. 6/55/6), wurde bereits durch einen 15%igen Abzug
vom zeitlich zumutbaren 70%-Pensum berücksichtigt (Urk. 6/55/6). Für Ein schrän kungen des Profils ist ebenfalls kein Abzug vom Tabellenlohn vorzu neh men , wenn trotzdem noch ein genügend breites Spekt rum an Tätigkeiten vor han den ist auf dem ausgeglichene n Arbeitsmarkt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011
vom 3 0. September 20 11 , E. 4.3.2 ). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurch schnitt lichem Erwerbseinkommen verwerten könnte (vgl. dazu BGE 126 V 75) , liegen nicht vor, weshalb kein Abzug vom Invalideneinkommen vorzu nehmen ist.
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % anstelle des Pensums von 80 % im Gesund heitsfall ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 25
% (20 : 80 x 100). Gewichtet resultiert eine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 2 0 % (0,8 x 25 % ). 7 .3
N ach der gemischten Methode beträgt
der Invaliditätsgrad gesamthaft 25,2 % ( 5,2 % plus 20 % , vgl. vorstehende E. 5.1 und 5.2 ), was für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausreicht ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Demzufolge ist die Be schwerde abzuweisen. 8 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer