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IV.2014.00734

Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts zu neuer Entscheidung betreffend Weiterausrichtung der Rente nach Rückweisung des SVGer an IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen; Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2014-08-05 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 D as Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2013 um Wiederherstellung der

auf - schie bende n Wirkung der Beschwerde

wird

im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben .

E. 3 .

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00734 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

5. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Unter Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2013 die laufende ganze Rente der Beschwerde führerin gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft ge tretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) vom 18. März 2011 eingestellt hat (Urk. 2/2), dass das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

25. No - vember 2013 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur fachmedizinischen Abklärung und Neubeurteilung des Renten anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat, wobei es anordnete, die bisherige ganze Rente sei während der erforderlichen Abklärung en weiter auszurichten (Urk. 2/10 Dispositiv Ziffer 1), dass das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der von der Beschwerdegegnerin er hobenen Beschwerde das Urteil vom

25. November 2013 insoweit aufgehoben hat, als die Weiterausrichtung der bisherigen Rente angeordnet worden war, und die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt an das hiesige Gericht zurückgewiesen ha t (Urteil vom 23. Juni 2014, Urk. 1), in Erwägung, dass das Bundesgericht rügte, das hiesige Gericht lasse jegliche Begründung für die Weiterausrichtung der bisherigen Rente im Sinne einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vermissen, dass es an seine Rechtsprechung erinnerte, wonach eine Aufhebung des von der Ver waltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung wohl in Ausnah mefällen zulässig, vom erstinstanzlichen Gericht aber zu prüfen und wenigstens in den Grundzügen zu begründen ist (Urk. 1 E. 4), dass das hiesige Gericht im Urteil vom 25. November 2013 die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur umfassend d argestellt und festgehalten hat, dass es darum gehe, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für ei nen Rentenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung nach den Schlussbestimmun gen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 erfüllt seien oder nicht, was ins besondere eine vollständige und sorgfältige Abklärung des medizinischen Sach verhaltes gemäss des im Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersu chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) erfordere, welche eine fachärztlich-psychiatrische Beurteilung zu beinhalten habe (Urk. 2/10 E. 1.5), dass die Beschwerdegegnerin in Verkennung dieser Rechtslage einzig gestützt auf zwei Berichte des Hausarztes und drei Aktenbeurteilung en der beteiligten RAD-Ärzte, welche nicht Fachärzte für Psychiatrie sind, eine psychiatrische Beurteilung vornahm und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit verneinte sowie weitere – ei gene – medizinische Abklärungen unterliess (vgl. Urk. 2/10 E. 6.3), dass die Beschwerdegegnerin mit dem gesamten Vorgehen in diesem Fall der ihr oblie genden Pflicht zur fachmedizinischen

Abklärung des aktuellen

Sa chverhalts nicht nachge kommen ist,

dass dieses Vorgehen im Ergebnis – über den Umweg des dazwischengeschalteten Ge richtsverfahrens - auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung während des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus läuft, w orin unter Umständen eine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Beschwerdegegnerin

erblickt werden kann und zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines laufenden Rentenrevisionsver fahrens respektive eines Verfahrens zur Überprüfung der Rente gemäss den Übergangsbestimmungen der IV-Revision 6a führen könnt e, dass aber in Anbetracht der strengen Praxis des Bundesgerichts betreffend den für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung notwendigen Rechtsmissbrauch (vgl. BGE 129 V 370; SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2) und im Hinblick auf die Erwägun gen des Bundesgerichts (vgl. Urk. 1 E. 4.3)

die Versäumnisse der Beschwerde gegnerin nicht derart sc hwer wiegen, dass es sich rechtfertigen würde, die auf schiebende Wirkung der Beschwerde ausnahmsweise wiederherzustellen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, d ie bisherige Rente weiter auszu richten, bis eine gesetzeskonforme fachmedizinische Abklärung vorliegt, dass deshalb das Gesuch des Beschwerdefüherers vom 2. Juli 2013 (Urk. 1 S. 2) um Wiederherstellung der aufschiebende n Wirkung der Beschwerde abzuweisen ist und diese demnach in diesem Verfahren entzogen bleibt und demzufolge von der Weiterausrichtung der bisherigen Rente der Beschwerdeführerin während der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. November 2013 angeordneten Ab klärungen und bis zur neuen Entscheidung über den Rentenanspruch des Ab klärungsverfahrens abzusehen ist,

dass in diesem Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten und die Zusprache ei ner Parteientschädigung zu verzichten ist, erkennt das Gericht: 1.

D as Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2013 um Wiederherstellung der

auf - schie bende n Wirkung der Beschwerde

wird

im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben . 3 .

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler