Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1986, schloss 2006 die Lehre zum Logistikpraktiker ab und war hernach als solcher tätig (Urk. 13/28, Urk. 13/30) . Von Februar 2010 bis März 2011 bezog er Arbeitslosenentschädigung und in der Folge Sozialhilfe (Urk. 13/2 Ziff. 4.6 und Ziff. 5.7, Urk. 13/6). Unter Hinweis auf einen a ngebore nen Herzfehler sowie eine psychische Erkrankung meldete s ich der Versicherte am 1 9. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2
Ziff. 6.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei m Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 5. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 13/23/2 ff.) .
Am 2 2. August 2013 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schaden min derungspflicht im Sinne der Durchführung einer nachhaltigen fachärztli chen Psycho- und Pharmakotherapie mit kontrollierter Abstinenz von Cannabis (Urk. 13/24). Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 13/42) hielt sie
den Ver si cherten sodann zur Durchführung einer nachhaltigen fachär z t lichen Psycho- und Pharmakotherapie sowie einer stationären Entzugsbehandlung mit Über gang zu einer regelmässigen Tagesstruktur an und gewährte ihm eine Frist bis zum 2 8. Februar 2014, um mitzuteilen, bei welchem Arz t oder welcher Ärztin er die Massnahme durchführen werde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13 /48-49) verneinte d i e IV-Stelle
mit Verfügung vom 5. Juni 2014 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/51 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 7. Juli 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S.
2 oben) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2014 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Abänderung der ange fochtenen Verfügung insofern, als ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint werde. Es sei festzustellen, dass
mit Ausnahme der Umschulung ein Anspruch auf Prüfung von beruflichen Massnahmen
bestehe
(Urk. 12 S. 1) .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 14) wurden antragsge mäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 9. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwer de (Urk. 19 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0. Februar 2015 auf das Ei nreichen einer Duplik (Urk. 23), was dem Beschwer deführer am 2 7. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruf licher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, Abs. 3 lit . b) . 1. 4
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1).
Das Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozi alversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unterneh men, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungs anspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E.
3.1 mit Hinweisen auf Urteile I
116/03 vom 10. November 2003 E.
3.1 und I
145/01 vom 12.
September 2001 E.
2b).
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge sundheitszustand nicht angemessen sind. 1. 5
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs.
1). Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt sowie auf die Rechtsfolgen hingewi e sen werden und ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer ihr nicht innert der mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 angesetzten Frist mitgeteilt habe, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin und in welcher Klinik er die von ihm verlangten Therapiemassnahmen durch führen werde. Dem Einwand des Hausarztes im Rahmen des Vorbescheidver fah rens seien sodann keine neuen fachärztlich-psychiatrischen Tatsachen und Be fun de zu entnehmen. Es bestünden keinerlei Hinweise für eine Unzumutbar keit der auferlegten Schadenminderungspflicht (S. 2 oben). 2.2
D em hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) entgegen, ein stationärer Aufenthalt sei nur von der Berufsberaterin, nie aber vom Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin empfohlen wor den. Dieser habe einen stationären Entzug somit nicht als erforderlich erachtet, sondern nur die ihm mit der Schadenminderungspflicht vom 2 2. August 2013 a uferlegten Massnahmen. Diese Massnahmen führe er durch, weshalb e r seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe (S. 5 f. Ziff. 1) . Abgesehen davon stehe nach dem Gespräch zw ischen dem RAD-Arzt und dem behandelnden Psy chiater nicht fest, ob er überha upt in der Lage sei, eine stationäre Behandlung anzutreten. Die Verfügung sei daher aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, seine Ansprüche genauer abzuklären (S. 6 Ziff. 2). 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer gemäss ABI -Gutachten in seiner angestammten Tätigkeit aufgrund e ines Herzleidens und einer Epilepsie einge schränkt sei, weshalb zumindest ein An spruch auf Arbeitsvermittlung zu prüfen sei (Ziff. 1). Die im Y.___ -Gutachten aus psychischen Gründen attestierte Arbeits unfähigkeit von 20 % in einer körperlich leichten Tätigkeit sei hingegen nicht nachvollziehbar. Unabhängig von der Frage der Verletzung der Schadenmin derungspflicht hätte die rechtliche Würdigung des Y.___ -Gutachtens
- aus näher dargelegten Gründen - einen abweisenden Rentenentscheid und die Verneinung eines Anspruchs auf Umschulung zur Folge, weshalb sich der abweisende Ent schied bezüglich dieser Leistungen im Ergebnis als rechtens erweise (Ziff. 2). 2.4
Replik weise (Urk. 19) brachte der Beschwerdeführer vor, die Untersuchungen im Y.___ hätten bei Verfügungserlass im J uni 2014 bereits mehr als ein Jahr zurück gelegen. S eit der Begutachtung habe sich sein psychischer Gesundheitszustand
in näher dargelegter Weise - verschlechtert . Desh alb könne nicht mehr auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werden (Ziff. 1). Der
RAD-Arzt habe die (damals) im Y.___ -Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % als ausgewiesen bezeich net, weshalb er Anspruch auf sämtliche berufliche Massnahmen, auch auf Umschulung, habe.
Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und der Gesundheitszustand neu abzuklären (Ziff. 2). Dab ei sei auch eine seit Ver fü gungserlass eingetre tene Verschlechterung zu prüfen
(Ziff. 4). 2. 5
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die aufliegenden Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden. 3. 3.1
In ihrem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Gutachten vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 13/23/1 ff.) nannten die Gutachter des Y.___
nach am 8. und 2 3. Mai 2013 erfolgten Untersuchungen (vgl. S. 1 unten) folgende (Haupt -) Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 f. Ziff. 5.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Epilepsie unklarer Ätiologie mit partiellen und generalisierten Anfällen - kongenitaler Herzfehler
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsiche ren und kindlichen Anteilen, eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowi e ei n e Ca nnabisabhängigkeit (S. 17 Ziff. 5.2).
Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerde führer für eine körperlich l eichte bis selten mittelschwere Tätigkeit zu 80 %
ar beits
- und leistungsfähig sei . Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie solche mit der Notwendigkeit des Lenken s von Fahrzeugen, an gefährli chen Maschinen und auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr möglich. Zur Wiedereingliederung w erde die Durchführung medizinische r und berufl icher Massnahmen empfohlen. Die Prognose für das Gelingen dieser Massnahmen sei aufgrund der subjektiven Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers etwas unsicher (S. 19 Ziff. 6.8). Aus psychiatrischer Sicht sei es vordringlich, die Indikation des Zyprexa zu überdenken. Eine Behandlung mit einem Antide pressivum würde die depressive Symptomatik verbessern. Ideal wäre eine stati onäre Entzugsbehandlung mit Übergang zu einer regelmässigen Tagesstruktur (S. 19 Ziff. 6.6). 3.2
In seiner Stellungnahme vom 2 2. August 2013 (Urk. 13/38 S. 2 oben) bezeich nete RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, das Y.___ -Gutachten als vollständig und schlüssig. In einer
- näher beschriebenen - opti mal leidensangepassten
Tätigkeit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus psychischen Gründen seit Mai 2011 ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht seien berufliche Massnahmen angezeigt, unter Auferlegung einer Schadenminde rungs pflicht im Sinne einer nachhaltigen fachärztlichen Psycho- und Pharma kotherapie mit kontrollierter Abstinenz von Cannabis. 3.3
Nachdem aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers keine beruf li chen Massnahmen eingeleitet werden konnten (vgl. Urk. 13/37 -38), er suchte die Beschwerdegegnerin den RAD um Kontaktaufnahme mit dem behan delnden Psychiater des Beschwerdeführers betreffend Thematik „stationäre Ent zugsbehandlung mit Übergang zu einer regelmässigen Tagesstruktur“
(Urk. 13/46 S. 3 unten).
In seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2014 (Urk. 13/46 S. 4) führte RAD-Arzt Dr. Z.___ aus, nach einem längeren Telefonat mit dem neu behandelnden Psychiater Dr. A.___ werde klar, dass der Beschwerdeführer auch bei ihm schwierig zu führen sei und derzeit wenig Bereitschaft für Mitarbeit zeige. Ob er es nicht könne oder nicht wolle, bleibe offen. 3.4
Bezugnehmend auf den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014 (Urk. 13/48) führte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in seinem Schreiben vom 2 9. April 2014 (Urk. 13/49/1) aus, aufgrund der schweren und mittlerweile chronifizierten, komplizierten und komplexen Krankheitssituation sei aktuell an eine stationäre Behandlung nicht zu denken. Im Gegenteil seien er und die behandelnde Psycho therapeutin der Ansicht, dass eine vorübergehende Rentenunterstützung notwendig sei, bis sich der Zustand des Beschwerdeführers im ambulanten Set ting verbessert habe und eine Arbeitsintegration möglich sei. 3.5
Am 6. Oktober 2014 (Urk. 20/1) berichtete Dr. phil. C.___, Fachpsycholo gin für Psychotherapie FSM, von einer massiven Verschlechterung des psychi schen Zustands des Beschwerdeführers (S. 1 unten). Sie beschrieb, dass der Beschwerdeführer im September 2014 in der D.___ habe hospitali siert werden müssen, wo er Suizidgedanken geäussert habe (S. 1 Mitte). Neu sei, dass er an einem Kontrollverlust leide, das heisse, dass sich seine Suizidgedan ken zuweilen „automatisierten“ und er sich dann nicht mehr davon distanzieren könne. Ihrer Einschätzung nach würde sich die Gefahr eines Suizids nach Ent lassung aus einer psychiatrischen Klinik erheblich erhöhen, da er sich dann stigmatisiert fühlen würde (S. 1 unten). 3.6
In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2014 (Urk. 13/50) hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ an seinen bisherigen Stellungnahmen fest und führte aus, es bestünden keiner lei Hinweise für eine Unzumutbarkeit der auferlegten Schadenminderungs pflicht, insbesondere leistungsspezifisch für eine Eingliede rung. 4. 4 .1
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversiche rung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminde rungspflicht verletzt, indem er sich nicht den von ihr mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 verlangten Therapiemassnahmen unterzogen habe bezie hungs weise ihr nicht fristgerecht mitgeteilt habe, wo
er entsprechende Thera piemass nahmen durchführen werde. Auch im Rahmen des Vorbescheidver fahrens wa r (einzig) die
Erfüllung der Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungs pflicht
Thema (vgl. Urk. 13/48-49) . Materielle Ausführungen zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung stellte die Be schwerdegegnerin erstmals erst im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 12) an, nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren (weiterhin) geltend machte, die Schadenminderungspflicht nicht verletzt zu haben und daher die Aufhebung der rentenverneinenden Verfügung beantragte. In der Beschwerde antwort liess die Beschwerdegegnerin die (ursprünglich strittige) Frage nach der Verletzung der mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 auferlegten Schadenmin derungsp flicht letztlich gar offen. 4.2
In materieller Hinsicht ist abgesehen davon festzuhalten, dass
der RAD-Arzt das Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1) im August 2013 immerhin als schlüssig bezeichnet und - entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort vertretenen Auffassung (Urk. 12)
- eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestätigt hat (vorstehend E. 3.2) . Sodann erscheint es zumindest möglich, dass das ABI-Gutachten durch die aktuellen Berichte von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) und
Dr. phil. C.___ (vorstehend E. 3.5) in Frage gestellt wird, zumal die Untersuchungen im Y.___ vom Mai 2013 bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom Juni 2014 bereits längere Zeit
zurücklagen . Deshalb ersc heint es sachdienlich, dass der Gesundheitszustand des Beschwer deführers im Hinblick auf den Erlass einer neuen Verfügung in geeigneter Weise abgeklärt wird. Dabei wird insbesondere auch ein Bericht des den Beschwerde führer aktuell behandelnden Psychiaters Dr. A.___ (vgl. Urk. 13/46 S. 3 unten) einzuholen sein . 4.3
Zusammenfassend erweist sich die Sache als nicht spruchreif abgeklärt, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht
ist, über einzelne mögliche Leistungsansprü che zu entscheiden . Deshalb kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf bloss teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 12) nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid ist vielmehr aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, d amit sie die notwendigen
Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. Die Beschwerde ist entsprechend gutzu heissen. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 9. Februar 2015 (Urk. 20/2) machte der
unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechts anwalt Jürg Leimbacher, einen Aufwand von 12.25 Stunden sowi e Bar auslagen von insgesamt Fr. 143.50 zuzüglich Me hrwertsteuer geltend (Urk. 12) . Dies
erscheint
angemessen, weshalb er von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2‘821.90 zu entschädigen ist .
Das Gericht erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwä gungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invali denversi cherung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, eine Prozessent schä di gung von Fr. 2‘821.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20/2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1986, schloss 2006 die Lehre zum Logistikpraktiker ab und war hernach als solcher tätig (Urk. 13/28, Urk. 13/30) . Von Februar 2010 bis März 2011 bezog er Arbeitslosenentschädigung und in der Folge Sozialhilfe (Urk. 13/2 Ziff. 4.6 und Ziff. 5.7, Urk. 13/6). Unter Hinweis auf einen a ngebore nen Herzfehler sowie eine psychische Erkrankung meldete s ich der Versicherte am 1 9. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2
Ziff. 6.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei m Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art.
E. 2 5. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 13/23/2 ff.) .
Am 2 2. August 2013 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schaden min derungspflicht im Sinne der Durchführung einer nachhaltigen fachärztli chen Psycho- und Pharmakotherapie mit kontrollierter Abstinenz von Cannabis (Urk. 13/24). Mit Schreiben vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer ihr nicht innert der mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 angesetzten Frist mitgeteilt habe, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin und in welcher Klinik er die von ihm verlangten Therapiemassnahmen durch führen werde. Dem Einwand des Hausarztes im Rahmen des Vorbescheidver fah rens seien sodann keine neuen fachärztlich-psychiatrischen Tatsachen und Be fun de zu entnehmen. Es bestünden keinerlei Hinweise für eine Unzumutbar keit der auferlegten Schadenminderungspflicht (S. 2 oben).
E. 2.2 D em hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) entgegen, ein stationärer Aufenthalt sei nur von der Berufsberaterin, nie aber vom Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin empfohlen wor den. Dieser habe einen stationären Entzug somit nicht als erforderlich erachtet, sondern nur die ihm mit der Schadenminderungspflicht vom 2 2. August 2013 a uferlegten Massnahmen. Diese Massnahmen führe er durch, weshalb e r seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe (S. 5 f. Ziff. 1) . Abgesehen davon stehe nach dem Gespräch zw ischen dem RAD-Arzt und dem behandelnden Psy chiater nicht fest, ob er überha upt in der Lage sei, eine stationäre Behandlung anzutreten. Die Verfügung sei daher aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, seine Ansprüche genauer abzuklären (S. 6 Ziff. 2).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer gemäss ABI -Gutachten in seiner angestammten Tätigkeit aufgrund e ines Herzleidens und einer Epilepsie einge schränkt sei, weshalb zumindest ein An spruch auf Arbeitsvermittlung zu prüfen sei (Ziff. 1). Die im Y.___ -Gutachten aus psychischen Gründen attestierte Arbeits unfähigkeit von 20 % in einer körperlich leichten Tätigkeit sei hingegen nicht nachvollziehbar. Unabhängig von der Frage der Verletzung der Schadenmin derungspflicht hätte die rechtliche Würdigung des Y.___ -Gutachtens
- aus näher dargelegten Gründen - einen abweisenden Rentenentscheid und die Verneinung eines Anspruchs auf Umschulung zur Folge, weshalb sich der abweisende Ent schied bezüglich dieser Leistungen im Ergebnis als rechtens erweise (Ziff. 2).
E. 2.4 Replik weise (Urk. 19) brachte der Beschwerdeführer vor, die Untersuchungen im Y.___ hätten bei Verfügungserlass im J uni 2014 bereits mehr als ein Jahr zurück gelegen. S eit der Begutachtung habe sich sein psychischer Gesundheitszustand
in näher dargelegter Weise - verschlechtert . Desh alb könne nicht mehr auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werden (Ziff. 1). Der
RAD-Arzt habe die (damals) im Y.___ -Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % als ausgewiesen bezeich net, weshalb er Anspruch auf sämtliche berufliche Massnahmen, auch auf Umschulung, habe.
Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und der Gesundheitszustand neu abzuklären (Ziff. 2). Dab ei sei auch eine seit Ver fü gungserlass eingetre tene Verschlechterung zu prüfen
(Ziff. 4). 2. 5
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die aufliegenden Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden. 3.
E. 3 1. Januar 2014 (Urk. 13/42) hielt sie
den Ver si cherten sodann zur Durchführung einer nachhaltigen fachär z t lichen Psycho- und Pharmakotherapie sowie einer stationären Entzugsbehandlung mit Über gang zu einer regelmässigen Tagesstruktur an und gewährte ihm eine Frist bis zum 2 8. Februar 2014, um mitzuteilen, bei welchem Arz t oder welcher Ärztin er die Massnahme durchführen werde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13 /48-49) verneinte d i e IV-Stelle
mit Verfügung vom 5. Juni 2014 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/51 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 7. Juli 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S.
2 oben) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2014 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Abänderung der ange fochtenen Verfügung insofern, als ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint werde. Es sei festzustellen, dass
mit Ausnahme der Umschulung ein Anspruch auf Prüfung von beruflichen Massnahmen
bestehe
(Urk. 12 S. 1) .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 14) wurden antragsge mäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 9. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwer de (Urk. 19 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0. Februar 2015 auf das Ei nreichen einer Duplik (Urk. 23), was dem Beschwer deführer am 2 7. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 In ihrem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Gutachten vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 13/23/1 ff.) nannten die Gutachter des Y.___
nach am 8. und 2 3. Mai 2013 erfolgten Untersuchungen (vgl. S. 1 unten) folgende (Haupt -) Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 f. Ziff. 5.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Epilepsie unklarer Ätiologie mit partiellen und generalisierten Anfällen - kongenitaler Herzfehler
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsiche ren und kindlichen Anteilen, eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowi e ei n e Ca nnabisabhängigkeit (S. 17 Ziff. 5.2).
Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerde führer für eine körperlich l eichte bis selten mittelschwere Tätigkeit zu 80 %
ar beits
- und leistungsfähig sei . Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie solche mit der Notwendigkeit des Lenken s von Fahrzeugen, an gefährli chen Maschinen und auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr möglich. Zur Wiedereingliederung w erde die Durchführung medizinische r und berufl icher Massnahmen empfohlen. Die Prognose für das Gelingen dieser Massnahmen sei aufgrund der subjektiven Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers etwas unsicher (S. 19 Ziff. 6.8). Aus psychiatrischer Sicht sei es vordringlich, die Indikation des Zyprexa zu überdenken. Eine Behandlung mit einem Antide pressivum würde die depressive Symptomatik verbessern. Ideal wäre eine stati onäre Entzugsbehandlung mit Übergang zu einer regelmässigen Tagesstruktur (S. 19 Ziff. 6.6).
E. 3.2 In seiner Stellungnahme vom 2 2. August 2013 (Urk. 13/38 S. 2 oben) bezeich nete RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, das Y.___ -Gutachten als vollständig und schlüssig. In einer
- näher beschriebenen - opti mal leidensangepassten
Tätigkeit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus psychischen Gründen seit Mai 2011 ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht seien berufliche Massnahmen angezeigt, unter Auferlegung einer Schadenminde rungs pflicht im Sinne einer nachhaltigen fachärztlichen Psycho- und Pharma kotherapie mit kontrollierter Abstinenz von Cannabis.
E. 3.3 Nachdem aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers keine beruf li chen Massnahmen eingeleitet werden konnten (vgl. Urk. 13/37 -38), er suchte die Beschwerdegegnerin den RAD um Kontaktaufnahme mit dem behan delnden Psychiater des Beschwerdeführers betreffend Thematik „stationäre Ent zugsbehandlung mit Übergang zu einer regelmässigen Tagesstruktur“
(Urk. 13/46 S. 3 unten).
In seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2014 (Urk. 13/46 S. 4) führte RAD-Arzt Dr. Z.___ aus, nach einem längeren Telefonat mit dem neu behandelnden Psychiater Dr. A.___ werde klar, dass der Beschwerdeführer auch bei ihm schwierig zu führen sei und derzeit wenig Bereitschaft für Mitarbeit zeige. Ob er es nicht könne oder nicht wolle, bleibe offen.
E. 3.4 Bezugnehmend auf den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014 (Urk. 13/48) führte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in seinem Schreiben vom 2 9. April 2014 (Urk. 13/49/1) aus, aufgrund der schweren und mittlerweile chronifizierten, komplizierten und komplexen Krankheitssituation sei aktuell an eine stationäre Behandlung nicht zu denken. Im Gegenteil seien er und die behandelnde Psycho therapeutin der Ansicht, dass eine vorübergehende Rentenunterstützung notwendig sei, bis sich der Zustand des Beschwerdeführers im ambulanten Set ting verbessert habe und eine Arbeitsintegration möglich sei.
E. 3.5 Am 6. Oktober 2014 (Urk. 20/1) berichtete Dr. phil. C.___, Fachpsycholo gin für Psychotherapie FSM, von einer massiven Verschlechterung des psychi schen Zustands des Beschwerdeführers (S. 1 unten). Sie beschrieb, dass der Beschwerdeführer im September 2014 in der D.___ habe hospitali siert werden müssen, wo er Suizidgedanken geäussert habe (S. 1 Mitte). Neu sei, dass er an einem Kontrollverlust leide, das heisse, dass sich seine Suizidgedan ken zuweilen „automatisierten“ und er sich dann nicht mehr davon distanzieren könne. Ihrer Einschätzung nach würde sich die Gefahr eines Suizids nach Ent lassung aus einer psychiatrischen Klinik erheblich erhöhen, da er sich dann stigmatisiert fühlen würde (S. 1 unten).
E. 3.6 In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2014 (Urk. 13/50) hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ an seinen bisherigen Stellungnahmen fest und führte aus, es bestünden keiner lei Hinweise für eine Unzumutbarkeit der auferlegten Schadenminderungs pflicht, insbesondere leistungsspezifisch für eine Eingliede rung. 4. 4 .1
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversiche rung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminde rungspflicht verletzt, indem er sich nicht den von ihr mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 verlangten Therapiemassnahmen unterzogen habe bezie hungs weise ihr nicht fristgerecht mitgeteilt habe, wo
er entsprechende Thera piemass nahmen durchführen werde. Auch im Rahmen des Vorbescheidver fahrens wa r (einzig) die
Erfüllung der Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungs pflicht
Thema (vgl. Urk. 13/48-49) . Materielle Ausführungen zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung stellte die Be schwerdegegnerin erstmals erst im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 12) an, nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren (weiterhin) geltend machte, die Schadenminderungspflicht nicht verletzt zu haben und daher die Aufhebung der rentenverneinenden Verfügung beantragte. In der Beschwerde antwort liess die Beschwerdegegnerin die (ursprünglich strittige) Frage nach der Verletzung der mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 auferlegten Schadenmin derungsp flicht letztlich gar offen. 4.2
In materieller Hinsicht ist abgesehen davon festzuhalten, dass
der RAD-Arzt das Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1) im August 2013 immerhin als schlüssig bezeichnet und - entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort vertretenen Auffassung (Urk. 12)
- eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestätigt hat (vorstehend E. 3.2) . Sodann erscheint es zumindest möglich, dass das ABI-Gutachten durch die aktuellen Berichte von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) und
Dr. phil. C.___ (vorstehend E. 3.5) in Frage gestellt wird, zumal die Untersuchungen im Y.___ vom Mai 2013 bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom Juni 2014 bereits längere Zeit
zurücklagen . Deshalb ersc heint es sachdienlich, dass der Gesundheitszustand des Beschwer deführers im Hinblick auf den Erlass einer neuen Verfügung in geeigneter Weise abgeklärt wird. Dabei wird insbesondere auch ein Bericht des den Beschwerde führer aktuell behandelnden Psychiaters Dr. A.___ (vgl. Urk. 13/46 S. 3 unten) einzuholen sein . 4.3
Zusammenfassend erweist sich die Sache als nicht spruchreif abgeklärt, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht
ist, über einzelne mögliche Leistungsansprü che zu entscheiden . Deshalb kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf bloss teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 12) nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid ist vielmehr aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, d amit sie die notwendigen
Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. Die Beschwerde ist entsprechend gutzu heissen. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 9. Februar 2015 (Urk. 20/2) machte der
unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechts anwalt Jürg Leimbacher, einen Aufwand von 12.25 Stunden sowi e Bar auslagen von insgesamt Fr. 143.50 zuzüglich Me hrwertsteuer geltend (Urk. 12) . Dies
erscheint
angemessen, weshalb er von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2‘821.90 zu entschädigen ist .
Das Gericht erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwä gungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invali denversi cherung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, eine Prozessent schä di gung von Fr. 2‘821.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20/2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
E. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1).
Das Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozi alversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unterneh men, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungs anspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00732 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
6. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro
Leimbacher
Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1986, schloss 2006 die Lehre zum Logistikpraktiker ab und war hernach als solcher tätig (Urk. 13/28, Urk. 13/30) . Von Februar 2010 bis März 2011 bezog er Arbeitslosenentschädigung und in der Folge Sozialhilfe (Urk. 13/2 Ziff. 4.6 und Ziff. 5.7, Urk. 13/6). Unter Hinweis auf einen a ngebore nen Herzfehler sowie eine psychische Erkrankung meldete s ich der Versicherte am 1 9. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2
Ziff. 6.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei m Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 5. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 13/23/2 ff.) .
Am 2 2. August 2013 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schaden min derungspflicht im Sinne der Durchführung einer nachhaltigen fachärztli chen Psycho- und Pharmakotherapie mit kontrollierter Abstinenz von Cannabis (Urk. 13/24). Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 13/42) hielt sie
den Ver si cherten sodann zur Durchführung einer nachhaltigen fachär z t lichen Psycho- und Pharmakotherapie sowie einer stationären Entzugsbehandlung mit Über gang zu einer regelmässigen Tagesstruktur an und gewährte ihm eine Frist bis zum 2 8. Februar 2014, um mitzuteilen, bei welchem Arz t oder welcher Ärztin er die Massnahme durchführen werde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13 /48-49) verneinte d i e IV-Stelle
mit Verfügung vom 5. Juni 2014 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/51 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 7. Juli 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S.
2 oben) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2014 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Abänderung der ange fochtenen Verfügung insofern, als ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint werde. Es sei festzustellen, dass
mit Ausnahme der Umschulung ein Anspruch auf Prüfung von beruflichen Massnahmen
bestehe
(Urk. 12 S. 1) .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 14) wurden antragsge mäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 9. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwer de (Urk. 19 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0. Februar 2015 auf das Ei nreichen einer Duplik (Urk. 23), was dem Beschwer deführer am 2 7. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruf licher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, Abs. 3 lit . b) . 1. 4
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1).
Das Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozi alversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unterneh men, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungs anspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E.
3.1 mit Hinweisen auf Urteile I
116/03 vom 10. November 2003 E.
3.1 und I
145/01 vom 12.
September 2001 E.
2b).
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge sundheitszustand nicht angemessen sind. 1. 5
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs.
1). Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt sowie auf die Rechtsfolgen hingewi e sen werden und ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer ihr nicht innert der mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 angesetzten Frist mitgeteilt habe, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin und in welcher Klinik er die von ihm verlangten Therapiemassnahmen durch führen werde. Dem Einwand des Hausarztes im Rahmen des Vorbescheidver fah rens seien sodann keine neuen fachärztlich-psychiatrischen Tatsachen und Be fun de zu entnehmen. Es bestünden keinerlei Hinweise für eine Unzumutbar keit der auferlegten Schadenminderungspflicht (S. 2 oben). 2.2
D em hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) entgegen, ein stationärer Aufenthalt sei nur von der Berufsberaterin, nie aber vom Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin empfohlen wor den. Dieser habe einen stationären Entzug somit nicht als erforderlich erachtet, sondern nur die ihm mit der Schadenminderungspflicht vom 2 2. August 2013 a uferlegten Massnahmen. Diese Massnahmen führe er durch, weshalb e r seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe (S. 5 f. Ziff. 1) . Abgesehen davon stehe nach dem Gespräch zw ischen dem RAD-Arzt und dem behandelnden Psy chiater nicht fest, ob er überha upt in der Lage sei, eine stationäre Behandlung anzutreten. Die Verfügung sei daher aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, seine Ansprüche genauer abzuklären (S. 6 Ziff. 2). 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer gemäss ABI -Gutachten in seiner angestammten Tätigkeit aufgrund e ines Herzleidens und einer Epilepsie einge schränkt sei, weshalb zumindest ein An spruch auf Arbeitsvermittlung zu prüfen sei (Ziff. 1). Die im Y.___ -Gutachten aus psychischen Gründen attestierte Arbeits unfähigkeit von 20 % in einer körperlich leichten Tätigkeit sei hingegen nicht nachvollziehbar. Unabhängig von der Frage der Verletzung der Schadenmin derungspflicht hätte die rechtliche Würdigung des Y.___ -Gutachtens
- aus näher dargelegten Gründen - einen abweisenden Rentenentscheid und die Verneinung eines Anspruchs auf Umschulung zur Folge, weshalb sich der abweisende Ent schied bezüglich dieser Leistungen im Ergebnis als rechtens erweise (Ziff. 2). 2.4
Replik weise (Urk. 19) brachte der Beschwerdeführer vor, die Untersuchungen im Y.___ hätten bei Verfügungserlass im J uni 2014 bereits mehr als ein Jahr zurück gelegen. S eit der Begutachtung habe sich sein psychischer Gesundheitszustand
in näher dargelegter Weise - verschlechtert . Desh alb könne nicht mehr auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werden (Ziff. 1). Der
RAD-Arzt habe die (damals) im Y.___ -Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % als ausgewiesen bezeich net, weshalb er Anspruch auf sämtliche berufliche Massnahmen, auch auf Umschulung, habe.
Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und der Gesundheitszustand neu abzuklären (Ziff. 2). Dab ei sei auch eine seit Ver fü gungserlass eingetre tene Verschlechterung zu prüfen
(Ziff. 4). 2. 5
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die aufliegenden Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden. 3. 3.1
In ihrem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Gutachten vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 13/23/1 ff.) nannten die Gutachter des Y.___
nach am 8. und 2 3. Mai 2013 erfolgten Untersuchungen (vgl. S. 1 unten) folgende (Haupt -) Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 f. Ziff. 5.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Epilepsie unklarer Ätiologie mit partiellen und generalisierten Anfällen - kongenitaler Herzfehler
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsiche ren und kindlichen Anteilen, eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowi e ei n e Ca nnabisabhängigkeit (S. 17 Ziff. 5.2).
Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerde führer für eine körperlich l eichte bis selten mittelschwere Tätigkeit zu 80 %
ar beits
- und leistungsfähig sei . Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie solche mit der Notwendigkeit des Lenken s von Fahrzeugen, an gefährli chen Maschinen und auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr möglich. Zur Wiedereingliederung w erde die Durchführung medizinische r und berufl icher Massnahmen empfohlen. Die Prognose für das Gelingen dieser Massnahmen sei aufgrund der subjektiven Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers etwas unsicher (S. 19 Ziff. 6.8). Aus psychiatrischer Sicht sei es vordringlich, die Indikation des Zyprexa zu überdenken. Eine Behandlung mit einem Antide pressivum würde die depressive Symptomatik verbessern. Ideal wäre eine stati onäre Entzugsbehandlung mit Übergang zu einer regelmässigen Tagesstruktur (S. 19 Ziff. 6.6). 3.2
In seiner Stellungnahme vom 2 2. August 2013 (Urk. 13/38 S. 2 oben) bezeich nete RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, das Y.___ -Gutachten als vollständig und schlüssig. In einer
- näher beschriebenen - opti mal leidensangepassten
Tätigkeit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus psychischen Gründen seit Mai 2011 ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht seien berufliche Massnahmen angezeigt, unter Auferlegung einer Schadenminde rungs pflicht im Sinne einer nachhaltigen fachärztlichen Psycho- und Pharma kotherapie mit kontrollierter Abstinenz von Cannabis. 3.3
Nachdem aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers keine beruf li chen Massnahmen eingeleitet werden konnten (vgl. Urk. 13/37 -38), er suchte die Beschwerdegegnerin den RAD um Kontaktaufnahme mit dem behan delnden Psychiater des Beschwerdeführers betreffend Thematik „stationäre Ent zugsbehandlung mit Übergang zu einer regelmässigen Tagesstruktur“
(Urk. 13/46 S. 3 unten).
In seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2014 (Urk. 13/46 S. 4) führte RAD-Arzt Dr. Z.___ aus, nach einem längeren Telefonat mit dem neu behandelnden Psychiater Dr. A.___ werde klar, dass der Beschwerdeführer auch bei ihm schwierig zu führen sei und derzeit wenig Bereitschaft für Mitarbeit zeige. Ob er es nicht könne oder nicht wolle, bleibe offen. 3.4
Bezugnehmend auf den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014 (Urk. 13/48) führte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in seinem Schreiben vom 2 9. April 2014 (Urk. 13/49/1) aus, aufgrund der schweren und mittlerweile chronifizierten, komplizierten und komplexen Krankheitssituation sei aktuell an eine stationäre Behandlung nicht zu denken. Im Gegenteil seien er und die behandelnde Psycho therapeutin der Ansicht, dass eine vorübergehende Rentenunterstützung notwendig sei, bis sich der Zustand des Beschwerdeführers im ambulanten Set ting verbessert habe und eine Arbeitsintegration möglich sei. 3.5
Am 6. Oktober 2014 (Urk. 20/1) berichtete Dr. phil. C.___, Fachpsycholo gin für Psychotherapie FSM, von einer massiven Verschlechterung des psychi schen Zustands des Beschwerdeführers (S. 1 unten). Sie beschrieb, dass der Beschwerdeführer im September 2014 in der D.___ habe hospitali siert werden müssen, wo er Suizidgedanken geäussert habe (S. 1 Mitte). Neu sei, dass er an einem Kontrollverlust leide, das heisse, dass sich seine Suizidgedan ken zuweilen „automatisierten“ und er sich dann nicht mehr davon distanzieren könne. Ihrer Einschätzung nach würde sich die Gefahr eines Suizids nach Ent lassung aus einer psychiatrischen Klinik erheblich erhöhen, da er sich dann stigmatisiert fühlen würde (S. 1 unten). 3.6
In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2014 (Urk. 13/50) hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ an seinen bisherigen Stellungnahmen fest und führte aus, es bestünden keiner lei Hinweise für eine Unzumutbarkeit der auferlegten Schadenminderungs pflicht, insbesondere leistungsspezifisch für eine Eingliede rung. 4. 4 .1
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversiche rung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminde rungspflicht verletzt, indem er sich nicht den von ihr mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 verlangten Therapiemassnahmen unterzogen habe bezie hungs weise ihr nicht fristgerecht mitgeteilt habe, wo
er entsprechende Thera piemass nahmen durchführen werde. Auch im Rahmen des Vorbescheidver fahrens wa r (einzig) die
Erfüllung der Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungs pflicht
Thema (vgl. Urk. 13/48-49) . Materielle Ausführungen zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung stellte die Be schwerdegegnerin erstmals erst im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 12) an, nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren (weiterhin) geltend machte, die Schadenminderungspflicht nicht verletzt zu haben und daher die Aufhebung der rentenverneinenden Verfügung beantragte. In der Beschwerde antwort liess die Beschwerdegegnerin die (ursprünglich strittige) Frage nach der Verletzung der mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 auferlegten Schadenmin derungsp flicht letztlich gar offen. 4.2
In materieller Hinsicht ist abgesehen davon festzuhalten, dass
der RAD-Arzt das Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1) im August 2013 immerhin als schlüssig bezeichnet und - entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort vertretenen Auffassung (Urk. 12)
- eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestätigt hat (vorstehend E. 3.2) . Sodann erscheint es zumindest möglich, dass das ABI-Gutachten durch die aktuellen Berichte von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) und
Dr. phil. C.___ (vorstehend E. 3.5) in Frage gestellt wird, zumal die Untersuchungen im Y.___ vom Mai 2013 bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom Juni 2014 bereits längere Zeit
zurücklagen . Deshalb ersc heint es sachdienlich, dass der Gesundheitszustand des Beschwer deführers im Hinblick auf den Erlass einer neuen Verfügung in geeigneter Weise abgeklärt wird. Dabei wird insbesondere auch ein Bericht des den Beschwerde führer aktuell behandelnden Psychiaters Dr. A.___ (vgl. Urk. 13/46 S. 3 unten) einzuholen sein . 4.3
Zusammenfassend erweist sich die Sache als nicht spruchreif abgeklärt, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht
ist, über einzelne mögliche Leistungsansprü che zu entscheiden . Deshalb kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf bloss teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 12) nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid ist vielmehr aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, d amit sie die notwendigen
Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. Die Beschwerde ist entsprechend gutzu heissen. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 9. Februar 2015 (Urk. 20/2) machte der
unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechts anwalt Jürg Leimbacher, einen Aufwand von 12.25 Stunden sowi e Bar auslagen von insgesamt Fr. 143.50 zuzüglich Me hrwertsteuer geltend (Urk. 12) . Dies
erscheint
angemessen, weshalb er von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2‘821.90 zu entschädigen ist .
Das Gericht erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwä gungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invali denversi cherung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, eine Prozessent schä di gung von Fr. 2‘821.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20/2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf