Sachverhalt
1.
Die im Jahre 1976 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 2002 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem Altersheim der Stadt Y.___ (Pensum von 80 %). Sie ist Mutter eines im Januar 2004 geborenen Sohnes. Infolge seit Februar 2005 persistierender Rückenbeschwerden musste sie sich am 26. Okto ber 2005 einem operativen Eingriff unterziehen und die berufliche Tä tigkeit per Ende Februar 2006 aufgeben; die Anmeldung bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug erfolgte am 8. Februar 2006 (Urk. 7/1 S. 9, Urk. 7/2, Urk. 7/8). Nach Abklärung des medizi nischen Sach verhalts – insbesondere der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 7. November 2006, Urk. 7/30) – sprach die IV Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2007 und Wirkung ab 1. Februar 2006 e ine ganze Rente zu (Urk. 7/45).
Im Januar 2008 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege ge leitet (Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle die Aufhebung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/61). Aufgrund persistierender Beschwerden musste sich die Versicherte am 16. Dezember 2010 erneut einer Bandscheibenoperation unterziehen (Urk. 7/99 S. 17). Zur genau e ren Er mittlung des medizinischen Sachverhalts ordnete die IV-Stelle in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung an ( A.___ - Gutachten vom 28 . März 2011, Urk. 7/99). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 hob die IV-Stelle die Rente per
1. Februar 2012 auf (Urk. 7/105 ).
Diese Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. März 2013 aufgehoben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV Stelle zurückgewiesen ( Urk. 7/124). In der Folge veranlasste diese eine wei tere polydisziplinäre Abklärung der Versicherten bei der Medas
B.___ ( Medas -Gutachten vom 1 7. Februar 2014 , Urk. 7/143). Mit Vorbescheid vom 1 6. April 2014 stellte die IV-Stelle die Aufhebung des Renten anspruchs in Aussicht (Urk. 7/148) und hielt daran mit Verfügung vom 5. Juni 2014 fest ( Urk. 7/155 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 7. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben, eventua li ter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann vollumfänglich auf die dies bezügli chen Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. März 2013 ( IV.2012.00055) verwiesen werden ( Urk. 7/124 S. 3 ff.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer leichten, angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Demgegenüber würden die psy chiatrischen Diagnosen als überwindbar beurteilt, was insgesamt zu einem ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % führe ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich vorliegend die Frage der Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden nicht stelle, da es sich um eine ordentliche Rentenrevision handle. Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhe nicht ausschliesslich auf einem „ Päusbonog “, so dass die Schlussbestimmungen der sogenannten IV-Revision 6a vorliegend keine Anwendung f änden . Allein aus psychiatrischer Sicht sei demnach von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 76 % auszugehen. Wei ter sei auch aus somatischer Sicht von einer wesentlichen Verschlechterung der Beschwerden auszugehen, so dass weiterhin eine ganze Rente auszurichten sei ( Urk. 1). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 22. Februar 2007 ( Urk. 7/45) , welche sich in medizinischer Hinsicht im We sentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ stützt (Urk. 7/30). Di eser diagnosti zierte dannzumal eine reaktive depressive Ent wicklung, gegen wärtig mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) so wie eine somatoforme Schmerzkom ponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4). Weiter führte er aus, dass aufgrund der depressiven Symp tomatik medizinisch-theore tisch eine 50%ige, den Schmerzen adaptierte Tätigkeit zumutbar wäre . Aufgrund der anhaltenden somatoformen
Schmerz störung lasse sich diese Restarbeitsfähigkeit jedoch aktuell in der freien Wirt schaft nicht umsetzen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage 50 % (Urk. 7/30 S. 8 ff.). Bei dieser Aus gangslage ging die Beschwerde gegnerin im erwerblichen Bereich von einer Einschränkung von 100 % aus, was bei entsprechender Gewichtung (Erwerb: 80 %, Haushalt: 20 %) zu einer Invali dität vo n 80 % führte ( Urk. 7/37) und weitere Abklä rungen unnötig machte. 3. 3.1
Die für das Medas -Gutachten vom 1 7. Februar 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches depressives Zustandsbild mit aktuell mittelgradiger depressiver Episode und mittelschwerem somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), sich entwickelnd in den letzten drei Jahren; eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), sich entwickelnd in den vergangenen neun Jahren; ein chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.06 ) , bestehe nd seit mindestens neun Jahren m it/bei Status nach zweimaliger Diskushernieno peration L5/S1 mit narbigen Resi duen links paramedian bis links foraminal L5/S1 und residuellem S1-Reizsyndrom am linken Bein sowie ein chronifiziertes , zervikospondyloge nes Schmerzsyndrom bei einer deutlichen Fehlhaltung (ICD 10 M54.02), beste hend seit zirka fünf Jahren ( Urk. 7/143 S. 29).
Die Gutachter führten aus, d ie Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähig keit werde aufgrund der mittelschwer en depressiven Episode in Verbindung mit d em mittelschwer en depressiven somatischen Syndrom auf 60 % eingestuft. Die mit den Schmerzen verbundene Einschränkung der Leistungsfähigkeit werde auf 40 % der noch erhaltenen Restleistungsfähigkeit beziffert; die in der rheumato logischen Beurteilung festgestellte schmerzbedingte Leistungseinbusse von 30 % sei in der obgenannten Leistungsminderung bereits berücksichtigt. Insgesamt sei damit von einer Reduktion der Leistungsfähigkeit von 76 % auszugehen, welche für alle beruflichen Tätigkeiten gelte. Abschliessend sei angeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen psychiatrischen und psychischen Verfas sung keinem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr zuzumuten sei. Faktisch sei damit auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Angesichts des erheblichen Chronifizierungsgrades der depressiven Störung und der gleich bleibenden psychosozialen Bedingungen sowie einer seit Jahren bestehenden begleitenden psychiatrischen Behandlung einschliesslich suffizi enter, antidepressiver Medikation, könne das Zustandsbild der Beschwerde führerin nicht mehr bedeutsam durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Zudem sei die willentliche Überwindbarkeit der durch die Schmerzen ausgelösten Leistungseinbusse infolge der schweren psychiatrischen Komorbi dität mehrheitlich aufgehoben ( Urk. 7/143 S. 34 ff.). 3.2 3.2.1
Was den durch die Depression begründeten Anteil der Arbeitsunfähigkeit betrifft, hat die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs der Beschwer deführerin gestützt auf die allgemeinen Revisionsbestimmungen gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG )
zu erfolgen. In diesem Bereich der Leistungsprüfung kommt den Förster kriterien
- entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Ver fügung
keine Bedeutung zu, da eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittel gradige Episode , nicht analog der zur somatoformen
Schmerz störung ent wickelten Rechtsprechung zu behandeln ist . Bei einer solchen revisi ons weisen Überprüfung ist allein massgebend, inwiefern gegenüber dem Zeit punkt der ursprünglichen Leistungszusprache eine wesentliche Veränderung einge treten ist. Zu prüfen bleibt demnach allein, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der mit Verfügung vom 22. Februar 2007 erfolgten Rentenzusprache wesentlich verändert hat.
Die für das Medas -Gutachten verantwortlichen Fachärzte legen den medizini schen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar; die Erkenntnisse wurden von den Parteien denn auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Entsprechend den Ausführungen von Dr . Z.___ im Rahmen der erst maligen Rentenzusprache wird die Arbeitsunfähigkeit in erster Linie mit dem nunmehr chronischen depressiven Geschehen begründet. Während Dr. Z.___ allein aufgrund der Depression von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, wird neu eine solche von 60 % attestiert, wobei auf die eingetretene Chronifi zierung und Therapieres istenz hingewiesen wird. Bezüglich des depressiven Geschehens ist damit von einer leichten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass der psychische Gesundheitsschaden wesentlich durch psychosoziale Faktoren unter halten w e rd e , kann nicht zugestimmt werden. So halten die Gutachter aus drücklich fest, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf ein psychisches Leiden mit signifikantem Krankheitswert zurückzuführen sei, aber auch auf ein somatisches Leiden im Bereich des Bewegungsapparates. Psychoso ziale Faktoren würden nur noch im Hintergrund stehen und heute nicht mehr gewichten ( Urk. 7/143 S. 36). 3.2.2
Was die Beurteilung der somatoformen Schmerzstörung betrifft, kann die Anwen dung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil nicht ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, so können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Andernfalls käme es zu einer Schlechterstellung der B ezüger, welche eine Rente ausschliesslich aufgrund unklarer Beschwerden beziehen (BGE 140 V 197 E.
6.2.3). Dr. Z.___ hielt seinerzeit fest, dass sich die Restarbeitsfähigkeit auf grund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aktuell in der freien Wirtschaft nicht umsetzen lasse . Die Hälfte der Arbeitsunfähigkeit gründet demnach auf unklaren Beschwerden im Sinne der erwähnten Schlussbestim mungen zur 6. IV-Revision , so dass vorliegend zu prüfen ist, wie es sich heute damit verhält.
Anzumerken ist dabei , dass sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2010 einer erneuten Rückenoperation unterziehen musste ( Urk. 7/143 S. 14). Allein aus somatischer Sicht gehen die Gutachter aktuell in einer leichten, angepassten Tätigkeit von einer schmerzbedingten 30%igen Leistungseinschränkung aus ( Urk. 7/143 S. 36). In einer Gesamteinschätzung führe dies unter Berücksichti gung des depressiven Geschehens zu einer Arbeitsunfähigkeit von 76 % . Aktuell kann demnach ein Teil des damals als somatoform eingestuften Beschwerde komplexes objektiviert werden. Die Frage der Überwindbarkeit der Beschwerden stellt sich demnach lediglich noch im Ausmass von 24 % . Entsprechend den Ausführungen der Gutachter ist die nunmehr chronifizierte und weiterhin im Vordergrund stehende depressive Störung aber als eigenständige, von der somato formen Schmerzstörung losgelöste Diagnose zu begreifen. In Überein stimmung mit der Einschätzung der Medas -Gutachter ist damit von einer schweren psychiatrischen Komorbidität auszugehen, was die Überwindbarkeit der fraglichen Rest leistungsfähigkeit ausschliesst (vgl. dazu BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ) . 3.2.3
Abschliessend ist gestützt auf die Erkenntnisse des Medas -Gutachtens vom 17.
Februar 2014 von einer im Endergebnis im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situation a uszugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass ein gewisser Anteil der somatoformen Beschwerden aktuell objektiviert werden konnte. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin nunmehr als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren ist (zuvor 80 % ). Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'900 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die im Jahre 1976 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 2002 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem Altersheim der Stadt Y.___ (Pensum von 80 %). Sie ist Mutter eines im Januar 2004 geborenen Sohnes. Infolge seit Februar 2005 persistierender Rückenbeschwerden musste sie sich am 26. Okto ber 2005 einem operativen Eingriff unterziehen und die berufliche Tä tigkeit per Ende Februar 2006 aufgeben; die Anmeldung bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug erfolgte am 8. Februar 2006 (Urk. 7/1 S. 9, Urk. 7/2, Urk. 7/8). Nach Abklärung des medizi nischen Sach verhalts – insbesondere der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 7. November 2006, Urk. 7/30) – sprach die IV Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2007 und Wirkung ab 1. Februar 2006 e ine ganze Rente zu (Urk. 7/45).
Im Januar 2008 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege ge leitet (Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle die Aufhebung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/61). Aufgrund persistierender Beschwerden musste sich die Versicherte am 16. Dezember 2010 erneut einer Bandscheibenoperation unterziehen (Urk. 7/99 S. 17). Zur genau e ren Er mittlung des medizinischen Sachverhalts ordnete die IV-Stelle in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung an ( A.___ - Gutachten vom 28 . März 2011, Urk. 7/99). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 hob die IV-Stelle die Rente per
1. Februar 2012 auf (Urk. 7/105 ).
Diese Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. März 2013 aufgehoben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV Stelle zurückgewiesen ( Urk. 7/124). In der Folge veranlasste diese eine wei tere polydisziplinäre Abklärung der Versicherten bei der Medas
B.___ ( Medas -Gutachten vom 1 7. Februar 2014 , Urk. 7/143). Mit Vorbescheid vom 1 6. April 2014 stellte die IV-Stelle die Aufhebung des Renten anspruchs in Aussicht (Urk. 7/148) und hielt daran mit Verfügung vom 5. Juni 2014 fest ( Urk. 7/155 = Urk. 2).
E. 2 9. August 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann vollumfänglich auf die dies bezügli chen Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. März 2013 ( IV.2012.00055) verwiesen werden ( Urk. 7/124 S. 3 ff.).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer leichten, angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Demgegenüber würden die psy chiatrischen Diagnosen als überwindbar beurteilt, was insgesamt zu einem ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % führe ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich vorliegend die Frage der Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden nicht stelle, da es sich um eine ordentliche Rentenrevision handle. Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhe nicht ausschliesslich auf einem „ Päusbonog “, so dass die Schlussbestimmungen der sogenannten IV-Revision 6a vorliegend keine Anwendung f änden . Allein aus psychiatrischer Sicht sei demnach von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 76 % auszugehen. Wei ter sei auch aus somatischer Sicht von einer wesentlichen Verschlechterung der Beschwerden auszugehen, so dass weiterhin eine ganze Rente auszurichten sei ( Urk. 1).
E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 22. Februar 2007 ( Urk. 7/45) , welche sich in medizinischer Hinsicht im We sentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ stützt (Urk. 7/30). Di eser diagnosti zierte dannzumal eine reaktive depressive Ent wicklung, gegen wärtig mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) so wie eine somatoforme Schmerzkom ponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4). Weiter führte er aus, dass aufgrund der depressiven Symp tomatik medizinisch-theore tisch eine 50%ige, den Schmerzen adaptierte Tätigkeit zumutbar wäre . Aufgrund der anhaltenden somatoformen
Schmerz störung lasse sich diese Restarbeitsfähigkeit jedoch aktuell in der freien Wirt schaft nicht umsetzen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage 50 % (Urk. 7/30 S. 8 ff.). Bei dieser Aus gangslage ging die Beschwerde gegnerin im erwerblichen Bereich von einer Einschränkung von 100 % aus, was bei entsprechender Gewichtung (Erwerb: 80 %, Haushalt: 20 %) zu einer Invali dität vo n 80 % führte ( Urk. 7/37) und weitere Abklä rungen unnötig machte.
E. 3.1 Die für das Medas -Gutachten vom 1 7. Februar 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches depressives Zustandsbild mit aktuell mittelgradiger depressiver Episode und mittelschwerem somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), sich entwickelnd in den letzten drei Jahren; eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), sich entwickelnd in den vergangenen neun Jahren; ein chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.06 ) , bestehe nd seit mindestens neun Jahren m it/bei Status nach zweimaliger Diskushernieno peration L5/S1 mit narbigen Resi duen links paramedian bis links foraminal L5/S1 und residuellem S1-Reizsyndrom am linken Bein sowie ein chronifiziertes , zervikospondyloge nes Schmerzsyndrom bei einer deutlichen Fehlhaltung (ICD 10 M54.02), beste hend seit zirka fünf Jahren ( Urk. 7/143 S. 29).
Die Gutachter führten aus, d ie Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähig keit werde aufgrund der mittelschwer en depressiven Episode in Verbindung mit d em mittelschwer en depressiven somatischen Syndrom auf 60 % eingestuft. Die mit den Schmerzen verbundene Einschränkung der Leistungsfähigkeit werde auf 40 % der noch erhaltenen Restleistungsfähigkeit beziffert; die in der rheumato logischen Beurteilung festgestellte schmerzbedingte Leistungseinbusse von 30 % sei in der obgenannten Leistungsminderung bereits berücksichtigt. Insgesamt sei damit von einer Reduktion der Leistungsfähigkeit von 76 % auszugehen, welche für alle beruflichen Tätigkeiten gelte. Abschliessend sei angeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen psychiatrischen und psychischen Verfas sung keinem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr zuzumuten sei. Faktisch sei damit auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Angesichts des erheblichen Chronifizierungsgrades der depressiven Störung und der gleich bleibenden psychosozialen Bedingungen sowie einer seit Jahren bestehenden begleitenden psychiatrischen Behandlung einschliesslich suffizi enter, antidepressiver Medikation, könne das Zustandsbild der Beschwerde führerin nicht mehr bedeutsam durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Zudem sei die willentliche Überwindbarkeit der durch die Schmerzen ausgelösten Leistungseinbusse infolge der schweren psychiatrischen Komorbi dität mehrheitlich aufgehoben ( Urk. 7/143 S. 34 ff.).
E. 3.2.1 Was den durch die Depression begründeten Anteil der Arbeitsunfähigkeit betrifft, hat die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs der Beschwer deführerin gestützt auf die allgemeinen Revisionsbestimmungen gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG )
zu erfolgen. In diesem Bereich der Leistungsprüfung kommt den Förster kriterien
- entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Ver fügung
keine Bedeutung zu, da eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittel gradige Episode , nicht analog der zur somatoformen
Schmerz störung ent wickelten Rechtsprechung zu behandeln ist . Bei einer solchen revisi ons weisen Überprüfung ist allein massgebend, inwiefern gegenüber dem Zeit punkt der ursprünglichen Leistungszusprache eine wesentliche Veränderung einge treten ist. Zu prüfen bleibt demnach allein, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der mit Verfügung vom 22. Februar 2007 erfolgten Rentenzusprache wesentlich verändert hat.
Die für das Medas -Gutachten verantwortlichen Fachärzte legen den medizini schen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar; die Erkenntnisse wurden von den Parteien denn auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Entsprechend den Ausführungen von Dr . Z.___ im Rahmen der erst maligen Rentenzusprache wird die Arbeitsunfähigkeit in erster Linie mit dem nunmehr chronischen depressiven Geschehen begründet. Während Dr. Z.___ allein aufgrund der Depression von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, wird neu eine solche von 60 % attestiert, wobei auf die eingetretene Chronifi zierung und Therapieres istenz hingewiesen wird. Bezüglich des depressiven Geschehens ist damit von einer leichten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass der psychische Gesundheitsschaden wesentlich durch psychosoziale Faktoren unter halten w e rd e , kann nicht zugestimmt werden. So halten die Gutachter aus drücklich fest, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf ein psychisches Leiden mit signifikantem Krankheitswert zurückzuführen sei, aber auch auf ein somatisches Leiden im Bereich des Bewegungsapparates. Psychoso ziale Faktoren würden nur noch im Hintergrund stehen und heute nicht mehr gewichten ( Urk. 7/143 S. 36).
E. 3.2.2 Was die Beurteilung der somatoformen Schmerzstörung betrifft, kann die Anwen dung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil nicht ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, so können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Andernfalls käme es zu einer Schlechterstellung der B ezüger, welche eine Rente ausschliesslich aufgrund unklarer Beschwerden beziehen (BGE 140 V 197 E.
6.2.3). Dr. Z.___ hielt seinerzeit fest, dass sich die Restarbeitsfähigkeit auf grund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aktuell in der freien Wirtschaft nicht umsetzen lasse . Die Hälfte der Arbeitsunfähigkeit gründet demnach auf unklaren Beschwerden im Sinne der erwähnten Schlussbestim mungen zur 6. IV-Revision , so dass vorliegend zu prüfen ist, wie es sich heute damit verhält.
Anzumerken ist dabei , dass sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2010 einer erneuten Rückenoperation unterziehen musste ( Urk. 7/143 S. 14). Allein aus somatischer Sicht gehen die Gutachter aktuell in einer leichten, angepassten Tätigkeit von einer schmerzbedingten 30%igen Leistungseinschränkung aus ( Urk. 7/143 S. 36). In einer Gesamteinschätzung führe dies unter Berücksichti gung des depressiven Geschehens zu einer Arbeitsunfähigkeit von 76 % . Aktuell kann demnach ein Teil des damals als somatoform eingestuften Beschwerde komplexes objektiviert werden. Die Frage der Überwindbarkeit der Beschwerden stellt sich demnach lediglich noch im Ausmass von 24 % . Entsprechend den Ausführungen der Gutachter ist die nunmehr chronifizierte und weiterhin im Vordergrund stehende depressive Störung aber als eigenständige, von der somato formen Schmerzstörung losgelöste Diagnose zu begreifen. In Überein stimmung mit der Einschätzung der Medas -Gutachter ist damit von einer schweren psychiatrischen Komorbidität auszugehen, was die Überwindbarkeit der fraglichen Rest leistungsfähigkeit ausschliesst (vgl. dazu BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ) .
E. 3.2.3 Abschliessend ist gestützt auf die Erkenntnisse des Medas -Gutachtens vom 17.
Februar 2014 von einer im Endergebnis im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situation a uszugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass ein gewisser Anteil der somatoformen Beschwerden aktuell objektiviert werden konnte. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin nunmehr als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren ist (zuvor 80 % ). Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00728 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
12. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die im Jahre 1976 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 2002 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem Altersheim der Stadt Y.___ (Pensum von 80 %). Sie ist Mutter eines im Januar 2004 geborenen Sohnes. Infolge seit Februar 2005 persistierender Rückenbeschwerden musste sie sich am 26. Okto ber 2005 einem operativen Eingriff unterziehen und die berufliche Tä tigkeit per Ende Februar 2006 aufgeben; die Anmeldung bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug erfolgte am 8. Februar 2006 (Urk. 7/1 S. 9, Urk. 7/2, Urk. 7/8). Nach Abklärung des medizi nischen Sach verhalts – insbesondere der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 7. November 2006, Urk. 7/30) – sprach die IV Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2007 und Wirkung ab 1. Februar 2006 e ine ganze Rente zu (Urk. 7/45).
Im Januar 2008 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege ge leitet (Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle die Aufhebung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/61). Aufgrund persistierender Beschwerden musste sich die Versicherte am 16. Dezember 2010 erneut einer Bandscheibenoperation unterziehen (Urk. 7/99 S. 17). Zur genau e ren Er mittlung des medizinischen Sachverhalts ordnete die IV-Stelle in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung an ( A.___ - Gutachten vom 28 . März 2011, Urk. 7/99). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 hob die IV-Stelle die Rente per
1. Februar 2012 auf (Urk. 7/105 ).
Diese Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. März 2013 aufgehoben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV Stelle zurückgewiesen ( Urk. 7/124). In der Folge veranlasste diese eine wei tere polydisziplinäre Abklärung der Versicherten bei der Medas
B.___ ( Medas -Gutachten vom 1 7. Februar 2014 , Urk. 7/143). Mit Vorbescheid vom 1 6. April 2014 stellte die IV-Stelle die Aufhebung des Renten anspruchs in Aussicht (Urk. 7/148) und hielt daran mit Verfügung vom 5. Juni 2014 fest ( Urk. 7/155 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 7. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben, eventua li ter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann vollumfänglich auf die dies bezügli chen Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. März 2013 ( IV.2012.00055) verwiesen werden ( Urk. 7/124 S. 3 ff.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer leichten, angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Demgegenüber würden die psy chiatrischen Diagnosen als überwindbar beurteilt, was insgesamt zu einem ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % führe ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich vorliegend die Frage der Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden nicht stelle, da es sich um eine ordentliche Rentenrevision handle. Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhe nicht ausschliesslich auf einem „ Päusbonog “, so dass die Schlussbestimmungen der sogenannten IV-Revision 6a vorliegend keine Anwendung f änden . Allein aus psychiatrischer Sicht sei demnach von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 76 % auszugehen. Wei ter sei auch aus somatischer Sicht von einer wesentlichen Verschlechterung der Beschwerden auszugehen, so dass weiterhin eine ganze Rente auszurichten sei ( Urk. 1). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 22. Februar 2007 ( Urk. 7/45) , welche sich in medizinischer Hinsicht im We sentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ stützt (Urk. 7/30). Di eser diagnosti zierte dannzumal eine reaktive depressive Ent wicklung, gegen wärtig mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) so wie eine somatoforme Schmerzkom ponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4). Weiter führte er aus, dass aufgrund der depressiven Symp tomatik medizinisch-theore tisch eine 50%ige, den Schmerzen adaptierte Tätigkeit zumutbar wäre . Aufgrund der anhaltenden somatoformen
Schmerz störung lasse sich diese Restarbeitsfähigkeit jedoch aktuell in der freien Wirt schaft nicht umsetzen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage 50 % (Urk. 7/30 S. 8 ff.). Bei dieser Aus gangslage ging die Beschwerde gegnerin im erwerblichen Bereich von einer Einschränkung von 100 % aus, was bei entsprechender Gewichtung (Erwerb: 80 %, Haushalt: 20 %) zu einer Invali dität vo n 80 % führte ( Urk. 7/37) und weitere Abklä rungen unnötig machte. 3. 3.1
Die für das Medas -Gutachten vom 1 7. Februar 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches depressives Zustandsbild mit aktuell mittelgradiger depressiver Episode und mittelschwerem somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), sich entwickelnd in den letzten drei Jahren; eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), sich entwickelnd in den vergangenen neun Jahren; ein chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.06 ) , bestehe nd seit mindestens neun Jahren m it/bei Status nach zweimaliger Diskushernieno peration L5/S1 mit narbigen Resi duen links paramedian bis links foraminal L5/S1 und residuellem S1-Reizsyndrom am linken Bein sowie ein chronifiziertes , zervikospondyloge nes Schmerzsyndrom bei einer deutlichen Fehlhaltung (ICD 10 M54.02), beste hend seit zirka fünf Jahren ( Urk. 7/143 S. 29).
Die Gutachter führten aus, d ie Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähig keit werde aufgrund der mittelschwer en depressiven Episode in Verbindung mit d em mittelschwer en depressiven somatischen Syndrom auf 60 % eingestuft. Die mit den Schmerzen verbundene Einschränkung der Leistungsfähigkeit werde auf 40 % der noch erhaltenen Restleistungsfähigkeit beziffert; die in der rheumato logischen Beurteilung festgestellte schmerzbedingte Leistungseinbusse von 30 % sei in der obgenannten Leistungsminderung bereits berücksichtigt. Insgesamt sei damit von einer Reduktion der Leistungsfähigkeit von 76 % auszugehen, welche für alle beruflichen Tätigkeiten gelte. Abschliessend sei angeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen psychiatrischen und psychischen Verfas sung keinem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr zuzumuten sei. Faktisch sei damit auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Angesichts des erheblichen Chronifizierungsgrades der depressiven Störung und der gleich bleibenden psychosozialen Bedingungen sowie einer seit Jahren bestehenden begleitenden psychiatrischen Behandlung einschliesslich suffizi enter, antidepressiver Medikation, könne das Zustandsbild der Beschwerde führerin nicht mehr bedeutsam durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Zudem sei die willentliche Überwindbarkeit der durch die Schmerzen ausgelösten Leistungseinbusse infolge der schweren psychiatrischen Komorbi dität mehrheitlich aufgehoben ( Urk. 7/143 S. 34 ff.). 3.2 3.2.1
Was den durch die Depression begründeten Anteil der Arbeitsunfähigkeit betrifft, hat die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs der Beschwer deführerin gestützt auf die allgemeinen Revisionsbestimmungen gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG )
zu erfolgen. In diesem Bereich der Leistungsprüfung kommt den Förster kriterien
- entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Ver fügung
keine Bedeutung zu, da eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittel gradige Episode , nicht analog der zur somatoformen
Schmerz störung ent wickelten Rechtsprechung zu behandeln ist . Bei einer solchen revisi ons weisen Überprüfung ist allein massgebend, inwiefern gegenüber dem Zeit punkt der ursprünglichen Leistungszusprache eine wesentliche Veränderung einge treten ist. Zu prüfen bleibt demnach allein, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der mit Verfügung vom 22. Februar 2007 erfolgten Rentenzusprache wesentlich verändert hat.
Die für das Medas -Gutachten verantwortlichen Fachärzte legen den medizini schen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar; die Erkenntnisse wurden von den Parteien denn auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Entsprechend den Ausführungen von Dr . Z.___ im Rahmen der erst maligen Rentenzusprache wird die Arbeitsunfähigkeit in erster Linie mit dem nunmehr chronischen depressiven Geschehen begründet. Während Dr. Z.___ allein aufgrund der Depression von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, wird neu eine solche von 60 % attestiert, wobei auf die eingetretene Chronifi zierung und Therapieres istenz hingewiesen wird. Bezüglich des depressiven Geschehens ist damit von einer leichten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass der psychische Gesundheitsschaden wesentlich durch psychosoziale Faktoren unter halten w e rd e , kann nicht zugestimmt werden. So halten die Gutachter aus drücklich fest, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf ein psychisches Leiden mit signifikantem Krankheitswert zurückzuführen sei, aber auch auf ein somatisches Leiden im Bereich des Bewegungsapparates. Psychoso ziale Faktoren würden nur noch im Hintergrund stehen und heute nicht mehr gewichten ( Urk. 7/143 S. 36). 3.2.2
Was die Beurteilung der somatoformen Schmerzstörung betrifft, kann die Anwen dung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil nicht ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, so können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Andernfalls käme es zu einer Schlechterstellung der B ezüger, welche eine Rente ausschliesslich aufgrund unklarer Beschwerden beziehen (BGE 140 V 197 E.
6.2.3). Dr. Z.___ hielt seinerzeit fest, dass sich die Restarbeitsfähigkeit auf grund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aktuell in der freien Wirtschaft nicht umsetzen lasse . Die Hälfte der Arbeitsunfähigkeit gründet demnach auf unklaren Beschwerden im Sinne der erwähnten Schlussbestim mungen zur 6. IV-Revision , so dass vorliegend zu prüfen ist, wie es sich heute damit verhält.
Anzumerken ist dabei , dass sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2010 einer erneuten Rückenoperation unterziehen musste ( Urk. 7/143 S. 14). Allein aus somatischer Sicht gehen die Gutachter aktuell in einer leichten, angepassten Tätigkeit von einer schmerzbedingten 30%igen Leistungseinschränkung aus ( Urk. 7/143 S. 36). In einer Gesamteinschätzung führe dies unter Berücksichti gung des depressiven Geschehens zu einer Arbeitsunfähigkeit von 76 % . Aktuell kann demnach ein Teil des damals als somatoform eingestuften Beschwerde komplexes objektiviert werden. Die Frage der Überwindbarkeit der Beschwerden stellt sich demnach lediglich noch im Ausmass von 24 % . Entsprechend den Ausführungen der Gutachter ist die nunmehr chronifizierte und weiterhin im Vordergrund stehende depressive Störung aber als eigenständige, von der somato formen Schmerzstörung losgelöste Diagnose zu begreifen. In Überein stimmung mit der Einschätzung der Medas -Gutachter ist damit von einer schweren psychiatrischen Komorbidität auszugehen, was die Überwindbarkeit der fraglichen Rest leistungsfähigkeit ausschliesst (vgl. dazu BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ) . 3.2.3
Abschliessend ist gestützt auf die Erkenntnisse des Medas -Gutachtens vom 17.
Februar 2014 von einer im Endergebnis im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situation a uszugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass ein gewisser Anteil der somatoformen Beschwerden aktuell objektiviert werden konnte. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin nunmehr als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren ist (zuvor 80 % ). Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'900 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty