Sachverhalt
1. 1.1
Der 1955 geborene X.___
ist ausgebildeter Schuhmacher ( Urk. 7/2/4). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1979 arbeitete er kurz für eine Baufirma als Hilfsarbeiter, anschliessend war er während 18 Jahren als Maschi nenmonteur bei der Y.___ angestellt ( Urk. 7/56/6 und Urk. 7/45). Vom 1. Februar 1996 bis 30. Juni 2004 war er bei der Z.___ (Kündigung wegen Reorganisation; Urk. 7/13/8) als Anlagen- und Maschinenführer tätig ( Urk. 7/13/2). Ab 1. Juli 2004 war er mit einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich angemeldet ( Urk. 7/15) und von Juli 2005 bis Dezember 2006 als selbständiger Wirt tätig ( Urk. 7/56/2 und Urk. 7/45). Seit dem 13. November 2006 wurde ihm durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 7/14/2). 1.2
Am 2 2. August 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbe schwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhält nisse, beinhaltend die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der B.___ (Medizinische Abk lärungsstelle der Eidg . IV ) vom 9. September 2008 ( Urk. 8/32), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2009 ( Urk. 7/53) – ausgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 18 %
- einen Rentenan spruch des Versicherten. Die am 7. Mai 2009 ( Urk. 7/56/3-19) dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Januar 2011 ( Urk. 7/66) a bge wiesen (unter Errechnung eines Invaliditätsgrades von 31 % ). 1.3
Am 18. Februar 2011 ( Urk. 7/67) ersuchte der Versicherte die IV um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen , worauf diese am 7. Juli 2011 ( Urk. 7/78) Kos tengutsprache für ein Arbeitstraining vom 2. Mai bis längstens 31. Oktober 2011 erteilte. Am 16. August 2011 ( Urk. 7/87) wurde die vorzeitige Beendigung des Arbeitstrainings sowie der Abschluss der Arbeitsvermittlung (wegen fehlen der Zielerreichung und Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen) mitgeteilt. Ein am 16. September 2011 ( Urk. 7/91) gestelltes Gesuch um Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Mai 2012 ( Urk. 7/106) ab.
Mit Vorbescheid vom 2 2. August 2012 ( Urk. 7/110) stellte die IV-Stelle sodann die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen der Versicherte am 3. und 24. September sowie 2. November 2012 ( Urk. 7/114, Urk. 7/117 und Urk. 7/120) Einwand erhob. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine neuerli che polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die MEDAS C.___ (Expertise vom 30. Juli 2013 ( Urk. 7/134/1-37). Nach Gewährung des rechtli chen Gehörs ( Urk. 7/138) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 5. Juni 2014 ( Urk. 2/1) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32 % erneut ab. Gleichzeitig auferlegte sie dem Versicherten eine Mitwirkungspflicht im Sinne einer konservativen Therapie betreffend Gewichtsreduktion ( Urk. 2/2). 2.
Gegen die ablehnende Rentenverfügung vom 5. Juni 2014 ( Urk. 2/1) erhob der Versicherte am 7. Juli 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrich tung einer ganzen Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 13. Au gust 2014 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 14. August 2014 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die neuerliche Abweisung des Leistungsbe gehrens damit, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen vorrangig die somatischen Auswirkungen einer morbiden Adipositas vor. Auf Grund der medizinischen Akten sei kein körperlicher oder geistiger Gesund heitsschaden mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (leichte, wechselbelas tende Tätigkeit) ausgewiesen. Die Adipositas sei nicht Folge eines vorbestehen den Gesundheitsschadens und begründe somit keinen Gesundheitsschaden. So mit bestehe im Vergleich zur rechtskräftigen Verfügung vom 24. März 2009 ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei das Übergewicht als auslösende Ursache für die gesundheitlichen Beschwerden genannt und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit als zumutbar erachtet worden. Dass die Situation heute skep tischer bewertet werde, stelle lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar und keine relevante Änderung ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dagegen, aufgrund der medizinischen Begutachtung der MEDAS C.___ sei eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausgewiesen, wofür namentlich die von der morbiden Adipositas verursachten gesundheitlichen Folgeschäden verantwortlich seien. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass nach erfolgter Gewichtsreduktion von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, lasse sich nicht begründen. Gar der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) schreibe ausdrücklich, dass eine Neuevalua tion erst nach erfolgter Gewichtsabnahme zu erfolgen habe und dass die dann allenfalls bestehende Arbeitsfähigkeit heut e in Prozenten noch nicht bestimm bar sei, da sie verlaufsabhängig sei. Dass die Adipositas bereits zu irr eversiblen Gesundheitsschädigungen geführt habe, zeige sich auch im Umstand, dass eine Evaluation erst nach erfolgter Gewichtsabnahme erfolgen könne ( Urk. 1 S. 8 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit der leistungsabweisenden Verfügung vom
24. März 2009 ( Urk. 7/53) bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2014 ( Urk.
2) eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands (oder der erwerblichen Auswirkungen) eingetreten ist. 3.
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre ablehnende Verfügung vom 24. März 2009 ( Urk. 7/53) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C.___ vom 9. September 2008 ( Urk. 7/32/2-26), was das hiesige Gericht mit Ur teil vom 28. Januar 2011 ( Urk. 7/66) schützte. Der Beschwerdeführer war am
21. August 2008 unter Mithilfe einer Dolmetscherin internistisch, psychiatrisch und chirurgisch- traumatologisch / manualmedizinisch untersucht worden. Die Gut achter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f.): -
Hypertensive Herzkrankheit -
Lumbago durch Bandscheibenverlagerung -
Adipositas mit BMI 42 kg/m 2 -
Diabetes
mellitus
Typ 2 -
arterielle Hypertonie -
Dyslipidämie -
anamnestisch Schlafapnoesyndrom
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, es handle sich um einen stark über gewichtigen Versicherten mit verschiedenen durch das Übergewicht ausge lösten oder zumindest begünstigten Erkrankungen mit unterschiedlicher Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei anzunehmen, dass sich durch eine we sentliche Gewichtsreduktion das metabolische Syndrom (Adipositas, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Dyslipidämie ) deutlich verbessern könnte. Inwie weit der Versicherte tatsächlich in der Lage sein werde, sein Gewicht dermassen zu reduzieren, sei ungewiss (S. 21).
Dennoch würden sich auch die Beschwerden am Bewegungs- und Haltesystem durch eine wesentliche Gewichtsreduktion positiv beeinflussen lassen. Insbe sondere wären die muskulären Dysbalancen besser angehbar , die Dekonditio nierung könnte leichter überwunden werden und die mechanische Belastung der Gelenke würde sich verringern. Aktuell seien die Hebelverhältnisse durch die bauchbetonte Adipositas extrem ungünstig und hätten zudem einen negativen Einfluss auf die Beschwerden aufgrund der Progression der Bandscheiben protrusion der Lendenwirbelsäule (LWS), die ihrerseits durch die Adipositas weiter zunehme. Die bislang als thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bezeichneten Beschwerden seien unter d i e Folgen der Bandscheibenprotrusion und der ungünstigen Statik zu subsumieren, bedingt durch das Übergewicht im Bereich der Wirbelsäule. Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik fänden sich weder klinisch noch anamnestisch. Die erhobenen Befunde am Bewegungs- und Haltesystem seien inkonsistent. So lasse sich die früher beschriebene Periarthro pathia
humeroscapularis nicht nachweisen, was an der mangelnden Kooperation des Versicherten oder daran liegen könnte, dass dieser im Alltag deutlich weni ger Beschwerden habe, als er angebe. So müsste beispielsweise an der Schulter eine Inaktivitätsatrophie der Muskulatur eingetreten sein, wenn der Versicherte schmerzbedingt tatsächlich nicht in der Lage wäre, seinen linken Arm für ir gendeine Tätigkeit einzusetzen. Die Epicondylitis könne nicht mehr nachge wiesen werden, sie sei unter der entsprechenden Schonung ausgeheilt. Auf psy chischer Ebene könne keine krankheitswertige Störung festgestellt werden. Die geklagten Beschwerden und die gedrückte Stimmung seien als Reaktion auf die schwierige soziale Lage (Auslaufen der Taggeldleistungen sowie fehlende Per spektive des Versicherten, in seinem Alter und mit seinen Beschwerden wieder als Ernährer der Familie zu fungieren, wie das für Männer mit seinem kulturel len Hintergrund üblich sei) zu sehen (S. 22).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wirt sei nicht mehr zumutbar, da es sich um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit handle, die gehäuftes Heben (auch über Kopf) und Tragen erfordere (S. 22 unten). Leichte Tätigkeiten, in denen keine Zwangshaltungen eingenommen werden müssten und die Möglichkeiten zum Positionswechsel bieten würden, seien weiterhin zumutbar. Regelmässiges He ben und Tragen über fünf bis zehn kg sollte nicht nötig sein. Arbeiten sollten unter Kopfhöhe durchgeführt werden können, um einerseits eine starke Bean spruchung der LWS durch vermehrte Lordose zu verhindern und andererseits die linke Schulter nicht vermehrt zu belasten. Extremtemperaturen und rasche Temperaturwechsel würden die Gefahr einer Beschwerdeexazerbation bergen. Eine solche angepasste Tätigkeit sei mit vollem Pensum ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar (S. 24). 4.
Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens gingen im Wesentlichen folgende ärztlichen Einschätzungen ein: 4.1
Dr. D.___ , Oberarzt Orthopädie an der E.___ , wo bei der Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur ( Supraspinatus
transmural , Subscapularis partiell Oberrand ), eine r
Bizepstendinopathie sowie einer AC-Gelenksarthrose links am 16. September 2010 eine Schulterarthroskopie, eine Bizepstenotomie , eine Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion ( Oberrand
Subscapularis 1 x Twin fix , Supraspinatus 1 x Twinfix ), eine subacromiale
Bursektomie , eine Acromio plastik sowie eine AC-Gelenksresektion links durchgeführt worden waren ( Urk. 7/93/11-12), diagnostizierte mit Bericht vom 23. Januar 2012 ( Urk. 7/98) eine Frozen
Shoulder links bei Status nach erwähnter Operation sowie eine AC- Gelenksarthropathie links; ferner erwähnten sie die Adipositas per magna sowie den Diabetes mellitus. Sie verwiesen auf die Hospitalisation vom 15. bis
19. September 2010 und schilderten folgenden, anlässlich der Konsultation vom 16. März 2011 erhobenen Befund: „Schulter links: Integument intak t mit reizlosen Narben. Leichte
Druckdolenz über AC-Gelenk und subacromial . Flexion 120°, glenohumerale Abduktion 90°, globale Abduktion 100°. Aussenrotation 50° mit schmerzhaftem Anschlag, Bewegungsumfang gleich zur Gegenseite. Innenrota tion bis Glutealmuskulatur möglich (schmerzbedingt eingeschränkt). Jobe Test und Belly -press Test schmerzhaft überlagert. Lift-off Test nicht möglich. “. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 15. September bis 3. November 2010. 4.2
Dr. A.___ verwies in seine Bericht vom 7. Dezember 2012 ( Urk. 7/126) auf seine seit Mai 1999 dauernde Behandlung, erwähnte die verminderte Belastbar keit der Brustwirbelsäule (BWS), LWS, linken Schulter und Kniegelenke sowie eine psychische Beeinträchtigung und attestierte eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit als Wirt seit 13. November 2006 bis auf weiteres. Er schilderte Dau erschmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter, belastungsab hängige thorakale und lumbale Schmerzen, Knie- sowie Ellbogenschmerzen beidseits, eine deprimierte Grundstimmung, Tagesmüdigkeit und eine einge schränkte Rückenbeweglichkeit. 4.3
Das Gutachten der MEDAS C.___ vom 30. Juli 2013 ( Urk. 7/134 / 1-37) wurde von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. H.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, sowie
Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH, erstellt (S. 2). Daneben wurde das Teilgutachten von Dr. med. J.___ , Chefarzt Kardiologie, K.___ , vom 2 2. März 2013 ( Urk. 7/134/41-42) beigezogen.
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 19:) -
Körperliche Folgebeschwerden bei Adipositas per magna, BMI 44.2 auf ortho pädisch und internistischem Fachgebiet -
Chronisches rezidivierendes Zervikal- und Lumbalsyndrom ohne zervikoradi kuläre oder lumboradikuläre Wurzelreiz- oder Defizitsymptomatik -
Verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates bei morbider Adipositas bei einem Übergewicht von mehr als 70 kg -
Verminderte Belastbarkeit der linken oberen Extremität bei Status nach OP 09/2010 , bei degenerativen Veränderungen, auch mit Rissbildung der Rota torenmanschette , radiologisch bestätige sich ein knöchernes Impingement -
Verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Schmerzen lumbal bei radiolo gisch nachgewiesenen, moderaten degenerativen Veränderungen; kein si cheres nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit; beidseits erheblich verkürzte Ischiokruralm uskulatur mit Dehnungsschmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie nebst ei nem Schlafapnoe-Syndrom (effektiv behandelt mit C PAP-Therapie) ein metabo lisches Syndrom mit Adipositas per magna (BMI 44.2), mässiger Ruhe- und Be lastungshypertonie , Diabetes mellitus Typ II sowie Dyslipidämie (S. 20).
Die Gutachter berichteten (S. 18 f.) über geklagte Schmerzen im Rücken und linksbetont im Schultergürtelbereich, eine erhöhte Ermüdbarkeit bei körperlicher Belastung sowie Nervosität und raschere Reizbarkeit. Sie verwiesen als Haupt problematik auf das langjährige Übergewicht von etwa 70 kg (BMI 44) und führten aus, unter der Last des Körpergewichts komme es zu erheblichen Be schwerden am Bewegungsapparat, vornehmlich lumbal. Radiologisch zeigten sich zwar moderate, eher altersentsprechende Befunde, die nebenbefundliche
Aortensklerose wie auch die Verknöcherungen der ligamentären Strukturen ergäben zusätzliche Hinweise auf Stoffwechselbelastungen. Die Therapie der oberen Extremitäten sei erschwert, da auch die Stärkung des Schultergürtels die gleichzeitige Stärkung der Rumpfmuskulatur beinhalte. Bei dem vorhandenen Übergewicht sei eine ausreichende Stärkung der Rumpfmuskulatur nicht mög lich. Bereits kurze Zeit des Stehens verursache dem Beschwerdeführer erhebliche Probleme lumbal und die orthopädische Untersuchung (20-30 Minuten aktive Mitarbeit) sei von Erschöpfung begleitet gewesen. Auch wenn der Beschwerde führer Rechtshänder sei und die grossen /kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten seitengleich altersentsprechende Befunde zeigten (bis auf die Ein schränkungen der linken Schulter), so ergebe sich für die Dauer des bestehenden Übergewichts keine Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Restaurantbetreiber) wie auch für Verweistätigkeiten. Erst nach einer Gewichts abnahme von etwa 30 kg sei die Aufnahme von körperlich leichten Tätigkeiten, die bevorzugt im Sitzen verrichtet werden könnten, denkbar. Nach erfolgter Gewichtsabnahme werde eine Nachuntersuchung empfohlen.
Aus neurologischer Sicht seien zusätzliche, über diese orthopädische Bewertung hinausgehende Diagnosen respektive Funktionseinschränkungen nicht zu kon statieren. Z w ar ergäben sich gewisse Hinweise auf ein Verdeutlichungsverhal ten , jedoch zeigten sich auch in der neurologischen Untersuchung entspre chende Beeinträchtigungen. Das aktenkundige Schlafapnoesyndrom sei effektiv behandelt. Hinweise für eine Polyneuropathie bei bekanntem Diabetes mellitus lägen nicht vor.
Aus internistischer Sicht bestehe ein metabolisches Syndrom mit Adipositas per magna (BMI 44.2), eine mässige Ruhe- und Belastungshypertonie, ein Diabetes mellitus Typ II sowie eine Dyslipidämie . Aufgrund der Auswirkungen der Adi positas auf die körperliche Leistungsfähigkeit werde eine Leistungsminderung, zwar medizinisch-theoretisch korrigierbar, von etwa 20 % geschätzt. Eine Ge wichtsreduktion , insbesondere auch mit Ernährungsberatung und/oder einer Rehabilitationsmassnahme in einer auf Gewichtsreduktion spezialisierten Klinik werde empfohlen. Zu erwägen wäre auch eine eventuelle bariatrische Operation.
Aus kardiologischer Sicht seien keine Hinweise auf eine Rechts- oder Links herzinsuffizienz sowie eine unauffällige Herzauskultation erhoben worden. Der EKG-Befund sei normal. In den Echokardiographien bestünden eine normale linksventrikuläre systolische Funktion und eine normale Auswurffraktion mit 65 % ; nachweisbar sei lediglich eine mässige diastolische Dysfunktion mit leicht erweitertem linken Vorhof, ansonsten ein unauffälliges Ventrikel im rechten Vorhof. Im Belastungs-EKG werde bei Belastung mit 50, 100 und 150 Watt (Sollwert 213 Watt) unter Belastung eine leichte Belastungs-Hypertonie mit maximalem Blutdruckanstieg auf 195/90 mmHg , ausgehend von 150/90 mmHg in Ruhe gemessen bei regelrechtem Herzfrequenzverhalten. Subjektiv bleibe der Beschwerdeführer bis auf eine ausgeprägte Ermüdung der Beine und eine mäs sige Dyspnoe beschwerdefrei. Die Belastung müsse wegen der Ermüdung der Beine a bge brochen werden und nicht wegen kardialen Beschwerden ,
i nsbeson dere nicht wegen Dyspnoe oder Angina pectoris . Im EKG seien keine patholo gischen Veränderungen aufgetreten. In der Beurteilung wurde ausgefüh rt, beim Beschwerdeführer lägen neben einer mässigen Ruhe- und Belastungs-Hyperto nie und einem normalen kardialen Befund keine Hinweise auf eine koronare Herzerkrankung oder eine andere Kardiopathie vor.
In psychiatrischer Hinsicht wurde keine Diagnose gestellt.
In ihrer interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung der Funktio nen und Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in der Zusammenschau aller Befunde unter Bewertung zeigten sich die körperlichen Auswirkungen der Adi positas per magna mit derzeit BMI 44.2 doch so erheblich, dass eine Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit sicher nicht zumutbar sei. Gegenwärtig sei aber auch für eine Verweistätigkeit aus orthopädischer Sicht realistisch keine hinreichende Belastbarkeit gegeben. Erst nach einer Gewichtsabnahme von etwa 30 kg sei die Aufnahme von körperlich leichten Tätigkeiten, die bevorzugt im Sitzen verrichtet werden könnten, denkbar. Nach erfolgter Gewichtsabnahme werde eine Nachuntersuchung empfohlen (S. 19). 4.4
RAD-Arzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, erachtete am 21. August 2013 ( Urk. 7/139 S. 4 f.) das Gutachten der MEDAS- C.___ als beweiskräftig und fasste zusammen, dass weder für die bishe rige Tätigkeit als Gastwirt noch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit seit 2008 bestehe. Er hielt fest, eine Gewichtsre duktion um mindestens
30 kg sei zwingend erforderlich und diese werde zu einer Arbeitsfähigkeit führen (in Prozenten nicht anzugeben, da verlaufsabhängig). Eine medizinische Neube urteilung sollte erst nach erfolgter Gewichtsreduktion stattfinden. 5. 5.1 5.1.1
Ein Vergleich der geschilderten Klagen und Diagnosen bei Erlass der ursprüngli chen leistungsablehnenden Verfügung vom 24. März 2009 ( Urk. 7/53) und den aktuellen zeigt ein im Wesentlichen identisches Bild. Im Vordergrund stehen die Adipositas und die dadurch hervorgerufenen Beschwerden (vgl. E. 3 und E. 4.3). 5.1.2
So schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2008 Schmerzen am Bewegungs- und Haltesystem, Atemprobleme, psychische Prob leme (wegen der sozialen Lage), schmerzbedingte Einschränkung des Hebens des linken Armes (möglich nicht mal bis zur Horizontalen), Schmerzen auch beim Tragen von Gewichten am hängenden Arm, Anschwellen der Hand bei Physio therapie, Sensibilitätsstörungen im rechten Bein, Rückenschmerzen beim Heben leichter Gewichte sowie bei langsamem Gehen (nach ein bis zwei Kilometern) sowie beim Sitzen (nach wenigen Minuten) und im Stehen (sofort), ferner Atemnot ( Urk. 7/32/11).
Aktuell klagte er insbesondere über Schmerzen im Rücken und im Schultergürtel bereich linksbetont, im linken Ellenbogen, eine erhöhte Ermüd barkeit bei körperlicher Belastung, Nervosität und Reizbarkeit ( Urk. 7/134/18 und 7/134/33).
Damit klagte der Beschwerdeführer über die praktisch identischen Beschwerden mit im Vordergrund stehenden Rückenschmerzen. 5.1.3
Auch die gestellten Diagnosen entsprechen sich im Wesentlichen: Im Vorder grund steht die Adipositas, welche sich von BMI 42.7 auf 44.2 erhöht hat und die damit einhergehende verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates. Die Erhöhung des BMI ist indes bloss eine scheinbare, wog doch der Beschwer deführer bislang 139 kg und neu 140 kg. Die Erhöhung des BMI fusst vielmehr auf einer abweichenden Grössenmessung (neu 178 cm statt bisher 180.5 cm, vgl. Urk. 7/32/15 und Urk. 7/134/23) und ist demnach lediglich Folge einer Messungenauigkeit, finden sich doch keine Anhaltspunkte für ein Schrumpfen des Beschwerdeführers, beispielsweise durch eine Wirbelpathologie. Damit ist diesbezüglich von einer gleich gebliebenen Situation auszugehen.
Unverändert besteht eine Lumbago (neu noch HWS-Symptomatik), wobei indes auch aktuell keine radikuläre Wurzelreiz- oder Defizitsymptomatik erhoben wurde. Während ursprünglich eine Bandscheibenverlagerung diagnostiziert wurde, beschrieben die Ärzte neu moderate degenerative Veränderungen. Auch die hypertensive Herzkrankheit zeigt sich im Wesentlichen unverändert, wurde indes neu unter Hinweis auf eine gute Herzfunktion gar nicht mehr als Diag nose erwähnt. Beschrieben wurde eine mässige diastolische Dysfunktion mit leicht erweitertem linken Vorhof sowie die verminderte Belastbarkeit und er höhte Ermüdung; pathologische Veränderungen wurden explizit verneint. Ebenfalls identisch zeigen sich die Hinweise der Ärzte auf einen Diabetes mel litus, eine arterielle Hypertonie sowie eine Dyslipidämie und ein Schlafapnoe syndrom , welches ursprünglich nur anamnestisch erwähnt worden war und neu als effektiv behandelt beschrieben wurde. Auch in psychiatrischer Hinsicht fin det sich keine Verschlechterung vor, verneinten doch die Ärzte eine entspre chende Pathologie.
Die Schulterproblematik, welche bereits anlässlich der ersten Begutachtung in der MEDAS C.___ beschrieben worden war (erhebliche Mobilitätseinschränkung des linken Schultergelenkes mit Schmerzangabe ,
Urk. 7/32/17) wurde am
16. September 2010 operativ angegangen, wobei auch aktuell eine verminderte Be lastbarkeit festgestellt wurde, dies bei degenerativen Veränderungen, auch mit Rissbildung der Rotatorenmanschette , und radiologisch bestätigtem knöchernem Impingement . Dies schränkt die Arbeitsfähigkeit indes nicht weiter ein, bestand doch bereits bisher ein Stellenprofil ohne regelmässiges Heben und Tragen über fünf bis zehn kg sowie Arbeiten lediglich unter Kopfhöhe. Seitens der Ärzte der E.___ wurde denn nach der Operation eine Arbeitsunfähigkeit le diglich bis 3. November 2010 attestiert (E. 4.1). 5.2 5.2.1
Damit ist eine ins Gewicht fallende Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum nicht ersichtlich. Nach wie vor berei ten die Beschwerden im Rahmen des Übergewichts Probleme. Eine massge bende , seit der letzten Begutachtung neu hinzugetretene Pathologie besteht in des nicht. 5.2.2
Dies bestätigten denn auch die aktuell begutachtenden Experten, welche – nach neuen oder „verschlechterten“ Diagnosen befragt – lediglich und zu Unrecht den leicht erhöhten BMI erwähnten und vielmehr ihre abweichende Meinung zur ehemaligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserten : Sie sahen realistischerweise derzeit keine hinreichende Belastbarkeit des muskulo-skelettalen Systems, solange der Beschwerdeführer nicht zumin dest 30 kg Gewicht reduziert habe. Dies impliziert, dass sie auch rückblickend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Begutachtung und dem damaligen praktisch identischen Gewicht keine Arbeitsfähigkeit sahen. Dass sie nach erfolgter Ge wichtsreduktion eine Neuevaluation als sinnvoll erachteten, ändert hieran nichts. Sodann verwiesen sie auf das Ergebnis der Arbeitserprobung Mai bis Juli 2011 und teilten die pessimistische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Abklärungsstelle. Sie folgerten, dass eine deutlich skeptischere Bewertung der Arbeitsfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit im Gegensatz zur Einschätzung 2008 begründet sei. Bei im Wesentlichen gleicher medizinischer Situation sei letztlich auch retrospektiv diese Andersbewertung vorzunehmen ( Urk. 7/134/20-21). 5.2.3
RAD-Arzt Dr. L.___ konnte in seiner Einschätzung (E. 4.4) auch keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes ausmachen und gab lediglich die absolute neue Einschätzung der MEDAS-Gutachter wieder. Schliesslich ergeben auch die Berichte des Dr. A.___ (zuletzt Ende 2012, Urk. 4.2) nichts Abwei chendes, beschrieb er ebenfalls keine Verschlechterung und ging er – wie im Übrigen sämtliche Ärzte – von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Wirt aus und nahm er zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit nicht Stellung. 5.2.4
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass eine gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen ist und die neu pessimistischere Bewertung der Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit einer abweichenden Beurteilung des im We sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts entspricht. Dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. 5.3
Hieran ändern auch die Ergebnisse des vom 2. Mai bis 25. Juli 2011 dauernden Arbeitstrainings nichts. Die Verantwortlichen beschrieben einen einsatzbereiten Beschwerdeführer, welcher im Bereich „Besteckabpackung“ für Fluggesellschaf ten nach produktivem Beginn (50 % eines durchschnittlichen Wertes) zusehends a bg ebaut und Schmerzreaktionen gezeigt habe. Als Einschränkungen schilder ten sie jede Art von Gewicht heben (ab 2 kg), Benutzen der linken Hand/des linken Armes, Motorik der linken Hand, ständiges Schonen aus Schmerzgrün den , Einschränkung durch Übergewicht. Als mögliche Arbeit beschrieben sie eine sitzende Tätigkeit ohne Gewicht heben mit Gebrauch nur der rechten Hand, linker Arm aufgesetzt mit Gebrauch nur des Han d gelenks; dies im Umfang von 50 % . Eine Festanstellung im 1. Arbeitsmarkt erachteten sie als nur sehr bedingt möglich ( Urk. 7/88/1-2).
Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den Berichterstattenden nicht um Ärzte handelt und dass auch ihren Angaben nicht zu entnehmen ist, inwieweit eine – in gesundheitlicher Hinsicht – erfolgte Verschlechterung vorliegen sollte. 5.4 5.4.1
Schliesslich bleibt anzumerken, dass – ungeachtet der gezeigten Arbeitsleistung - die Arbeitsfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes ist (Art. 6 ATSG; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1) und beim Invaliditätsbegriff nur Ein schränkungen in der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit eine Rolle spielen, die voraussichtlich bestehen bleiben oder längere Zeit dauern (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Rechtsanwender überprüfen die Angaben der Arztpersonen zur Arbeitsunfähigkeit frei, und zwar insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, na mentlich, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Dies si chert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
Zudem ist zu beachten, dass Fettleibigkeit nach der Rechtsprechung grundsätz lich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperli chen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der beson deren Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichts abnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betäti gung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). 5.4.2
Den medizinischen Akten sind keine Hinweise auf eine primäre Ursache der Adipositas zu entnehmen. Das heisst , die Adipositas ist nicht Folge einer pa thologischen Entwicklung. Sodann sind die gestellten weitergehenden Diagno sen eher diskret und vermögen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit nicht zu begründen, was die Ärzte denn auch gar nicht vorbrachten, sondern vielmehr wiederholt auf die Gesamtsituation sowie die Einschränkungen durch das Übergewicht verwiesen und eine Arbeitsfähigkeit nach Gewichtsverlust in Aussicht stellten. Damit aber besteht vorliegend genau die von der Rechtsprechung definierte Konstellation, weshalb kein Ausnahme fall und damit auch keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Be schwerden gegeben ist. Dass eine Gewichtsreduktion nicht möglich sein sollte, ist den medizinischen Akten nicht zu entnehmen, wiesen doch sämtliche begut achtenden Ärzte auf die Wichtigkeit einer solchen hin, ohne irgendwelche Ein schränkungen zu nennen. 5.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der erstmaligen Abweisung des Leistungsbegehrens nicht verschlechtert hat, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben sind. Da auch keine erwerblichen Veränderungen geltend gemacht wurden oder ersichtlich sind, hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass dem Beschwerdeführer weiterhin keine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Im Übrigen liegt auch keine Ausnahmekonstellation im Sinne der Rechtspre chung vor, wonach Fettleibigkeit bei besonderen Gegebenheiten als invalidisie rend behandelt werden kann . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die mit Schreiben vom 5. Juni 2014 ( Urk. 2/2) von der Beschwerdegegnerin auferlegt e Mitwirkungspflicht im Sinne einer Gewichtsreduktion. Die Rechtmässigkeit einer solchen wäre erst bei Über prüfung eines darauf Bezug nehmenden Leistungsentscheides zu prüfen. Anzu merken ist jedoch, dass es sich bei der Vorgabe, 0.05 kg pro Woche abzuneh men offensichtlich um einen Verschreib handelt, entspricht dies doch nur 50 g und damit 200 g pro Monat, was bei den vorliegenden Umständen – wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt ( Urk. 1 S. 9 Ziff.
3) - nutzlos wäre. Ob die Beschwerdegegnerin allenfalls 0.5 kg pro Woche und damit 2 kg pro Monat gemeint hat, ist den Akten nicht zu entnehmen, findet sich doch nirgends eine entsprechende Festlegung eines Arztes. 7.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzu legen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die neuerliche Abweisung des Leistungsbe gehrens damit, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen vorrangig die somatischen Auswirkungen einer morbiden Adipositas vor. Auf Grund der medizinischen Akten sei kein körperlicher oder geistiger Gesund heitsschaden mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (leichte, wechselbelas tende Tätigkeit) ausgewiesen. Die Adipositas sei nicht Folge eines vorbestehen den Gesundheitsschadens und begründe somit keinen Gesundheitsschaden. So mit bestehe im Vergleich zur rechtskräftigen Verfügung vom 24. März 2009 ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei das Übergewicht als auslösende Ursache für die gesundheitlichen Beschwerden genannt und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit als zumutbar erachtet worden. Dass die Situation heute skep tischer bewertet werde, stelle lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar und keine relevante Änderung ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, aufgrund der medizinischen Begutachtung der MEDAS C.___ sei eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausgewiesen, wofür namentlich die von der morbiden Adipositas verursachten gesundheitlichen Folgeschäden verantwortlich seien. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass nach erfolgter Gewichtsreduktion von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, lasse sich nicht begründen. Gar der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) schreibe ausdrücklich, dass eine Neuevalua tion erst nach erfolgter Gewichtsabnahme zu erfolgen habe und dass die dann allenfalls bestehende Arbeitsfähigkeit heut e in Prozenten noch nicht bestimm bar sei, da sie verlaufsabhängig sei. Dass die Adipositas bereits zu irr eversiblen Gesundheitsschädigungen geführt habe, zeige sich auch im Umstand, dass eine Evaluation erst nach erfolgter Gewichtsabnahme erfolgen könne ( Urk. 1 S. 8 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der leistungsabweisenden Verfügung vom
24. März 2009 ( Urk. 7/53) bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2014 ( Urk.
2) eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands (oder der erwerblichen Auswirkungen) eingetreten ist.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre ablehnende Verfügung vom 24. März 2009 ( Urk. 7/53) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C.___ vom 9. September 2008 ( Urk. 7/32/2-26), was das hiesige Gericht mit Ur teil vom 28. Januar 2011 ( Urk. 7/66) schützte. Der Beschwerdeführer war am
21. August 2008 unter Mithilfe einer Dolmetscherin internistisch, psychiatrisch und chirurgisch- traumatologisch / manualmedizinisch untersucht worden. Die Gut achter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f.): -
Hypertensive Herzkrankheit -
Lumbago durch Bandscheibenverlagerung -
Adipositas mit BMI 42 kg/m 2 -
Diabetes
mellitus
Typ 2 -
arterielle Hypertonie -
Dyslipidämie -
anamnestisch Schlafapnoesyndrom
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, es handle sich um einen stark über gewichtigen Versicherten mit verschiedenen durch das Übergewicht ausge lösten oder zumindest begünstigten Erkrankungen mit unterschiedlicher Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei anzunehmen, dass sich durch eine we sentliche Gewichtsreduktion das metabolische Syndrom (Adipositas, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Dyslipidämie ) deutlich verbessern könnte. Inwie weit der Versicherte tatsächlich in der Lage sein werde, sein Gewicht dermassen zu reduzieren, sei ungewiss (S. 21).
Dennoch würden sich auch die Beschwerden am Bewegungs- und Haltesystem durch eine wesentliche Gewichtsreduktion positiv beeinflussen lassen. Insbe sondere wären die muskulären Dysbalancen besser angehbar , die Dekonditio nierung könnte leichter überwunden werden und die mechanische Belastung der Gelenke würde sich verringern. Aktuell seien die Hebelverhältnisse durch die bauchbetonte Adipositas extrem ungünstig und hätten zudem einen negativen Einfluss auf die Beschwerden aufgrund der Progression der Bandscheiben protrusion der Lendenwirbelsäule (LWS), die ihrerseits durch die Adipositas weiter zunehme. Die bislang als thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bezeichneten Beschwerden seien unter d i e Folgen der Bandscheibenprotrusion und der ungünstigen Statik zu subsumieren, bedingt durch das Übergewicht im Bereich der Wirbelsäule. Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik fänden sich weder klinisch noch anamnestisch. Die erhobenen Befunde am Bewegungs- und Haltesystem seien inkonsistent. So lasse sich die früher beschriebene Periarthro pathia
humeroscapularis nicht nachweisen, was an der mangelnden Kooperation des Versicherten oder daran liegen könnte, dass dieser im Alltag deutlich weni ger Beschwerden habe, als er angebe. So müsste beispielsweise an der Schulter eine Inaktivitätsatrophie der Muskulatur eingetreten sein, wenn der Versicherte schmerzbedingt tatsächlich nicht in der Lage wäre, seinen linken Arm für ir gendeine Tätigkeit einzusetzen. Die Epicondylitis könne nicht mehr nachge wiesen werden, sie sei unter der entsprechenden Schonung ausgeheilt. Auf psy chischer Ebene könne keine krankheitswertige Störung festgestellt werden. Die geklagten Beschwerden und die gedrückte Stimmung seien als Reaktion auf die schwierige soziale Lage (Auslaufen der Taggeldleistungen sowie fehlende Per spektive des Versicherten, in seinem Alter und mit seinen Beschwerden wieder als Ernährer der Familie zu fungieren, wie das für Männer mit seinem kulturel len Hintergrund üblich sei) zu sehen (S. 22).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wirt sei nicht mehr zumutbar, da es sich um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit handle, die gehäuftes Heben (auch über Kopf) und Tragen erfordere (S. 22 unten). Leichte Tätigkeiten, in denen keine Zwangshaltungen eingenommen werden müssten und die Möglichkeiten zum Positionswechsel bieten würden, seien weiterhin zumutbar. Regelmässiges He ben und Tragen über fünf bis zehn kg sollte nicht nötig sein. Arbeiten sollten unter Kopfhöhe durchgeführt werden können, um einerseits eine starke Bean spruchung der LWS durch vermehrte Lordose zu verhindern und andererseits die linke Schulter nicht vermehrt zu belasten. Extremtemperaturen und rasche Temperaturwechsel würden die Gefahr einer Beschwerdeexazerbation bergen. Eine solche angepasste Tätigkeit sei mit vollem Pensum ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar (S. 24).
E. 4 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens gingen im Wesentlichen folgende ärztlichen Einschätzungen ein:
E. 4.1 Dr. D.___ , Oberarzt Orthopädie an der E.___ , wo bei der Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur ( Supraspinatus
transmural , Subscapularis partiell Oberrand ), eine r
Bizepstendinopathie sowie einer AC-Gelenksarthrose links am 16. September 2010 eine Schulterarthroskopie, eine Bizepstenotomie , eine Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion ( Oberrand
Subscapularis 1 x Twin fix , Supraspinatus 1 x Twinfix ), eine subacromiale
Bursektomie , eine Acromio plastik sowie eine AC-Gelenksresektion links durchgeführt worden waren ( Urk. 7/93/11-12), diagnostizierte mit Bericht vom 23. Januar 2012 ( Urk. 7/98) eine Frozen
Shoulder links bei Status nach erwähnter Operation sowie eine AC- Gelenksarthropathie links; ferner erwähnten sie die Adipositas per magna sowie den Diabetes mellitus. Sie verwiesen auf die Hospitalisation vom 15. bis
19. September 2010 und schilderten folgenden, anlässlich der Konsultation vom 16. März 2011 erhobenen Befund: „Schulter links: Integument intak t mit reizlosen Narben. Leichte
Druckdolenz über AC-Gelenk und subacromial . Flexion 120°, glenohumerale Abduktion 90°, globale Abduktion 100°. Aussenrotation 50° mit schmerzhaftem Anschlag, Bewegungsumfang gleich zur Gegenseite. Innenrota tion bis Glutealmuskulatur möglich (schmerzbedingt eingeschränkt). Jobe Test und Belly -press Test schmerzhaft überlagert. Lift-off Test nicht möglich. “. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 15. September bis 3. November 2010.
E. 4.2 Dr. A.___ verwies in seine Bericht vom 7. Dezember 2012 ( Urk. 7/126) auf seine seit Mai 1999 dauernde Behandlung, erwähnte die verminderte Belastbar keit der Brustwirbelsäule (BWS), LWS, linken Schulter und Kniegelenke sowie eine psychische Beeinträchtigung und attestierte eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit als Wirt seit 13. November 2006 bis auf weiteres. Er schilderte Dau erschmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter, belastungsab hängige thorakale und lumbale Schmerzen, Knie- sowie Ellbogenschmerzen beidseits, eine deprimierte Grundstimmung, Tagesmüdigkeit und eine einge schränkte Rückenbeweglichkeit.
E. 4.3 Das Gutachten der MEDAS C.___ vom 30. Juli 2013 ( Urk. 7/134 / 1-37) wurde von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. H.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, sowie
Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH, erstellt (S. 2). Daneben wurde das Teilgutachten von Dr. med. J.___ , Chefarzt Kardiologie, K.___ , vom 2 2. März 2013 ( Urk. 7/134/41-42) beigezogen.
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 19:) -
Körperliche Folgebeschwerden bei Adipositas per magna, BMI 44.2 auf ortho pädisch und internistischem Fachgebiet -
Chronisches rezidivierendes Zervikal- und Lumbalsyndrom ohne zervikoradi kuläre oder lumboradikuläre Wurzelreiz- oder Defizitsymptomatik -
Verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates bei morbider Adipositas bei einem Übergewicht von mehr als 70 kg -
Verminderte Belastbarkeit der linken oberen Extremität bei Status nach OP 09/2010 , bei degenerativen Veränderungen, auch mit Rissbildung der Rota torenmanschette , radiologisch bestätige sich ein knöchernes Impingement -
Verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Schmerzen lumbal bei radiolo gisch nachgewiesenen, moderaten degenerativen Veränderungen; kein si cheres nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit; beidseits erheblich verkürzte Ischiokruralm uskulatur mit Dehnungsschmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie nebst ei nem Schlafapnoe-Syndrom (effektiv behandelt mit C PAP-Therapie) ein metabo lisches Syndrom mit Adipositas per magna (BMI 44.2), mässiger Ruhe- und Be lastungshypertonie , Diabetes mellitus Typ II sowie Dyslipidämie (S. 20).
Die Gutachter berichteten (S. 18 f.) über geklagte Schmerzen im Rücken und linksbetont im Schultergürtelbereich, eine erhöhte Ermüdbarkeit bei körperlicher Belastung sowie Nervosität und raschere Reizbarkeit. Sie verwiesen als Haupt problematik auf das langjährige Übergewicht von etwa 70 kg (BMI 44) und führten aus, unter der Last des Körpergewichts komme es zu erheblichen Be schwerden am Bewegungsapparat, vornehmlich lumbal. Radiologisch zeigten sich zwar moderate, eher altersentsprechende Befunde, die nebenbefundliche
Aortensklerose wie auch die Verknöcherungen der ligamentären Strukturen ergäben zusätzliche Hinweise auf Stoffwechselbelastungen. Die Therapie der oberen Extremitäten sei erschwert, da auch die Stärkung des Schultergürtels die gleichzeitige Stärkung der Rumpfmuskulatur beinhalte. Bei dem vorhandenen Übergewicht sei eine ausreichende Stärkung der Rumpfmuskulatur nicht mög lich. Bereits kurze Zeit des Stehens verursache dem Beschwerdeführer erhebliche Probleme lumbal und die orthopädische Untersuchung (20-30 Minuten aktive Mitarbeit) sei von Erschöpfung begleitet gewesen. Auch wenn der Beschwerde führer Rechtshänder sei und die grossen /kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten seitengleich altersentsprechende Befunde zeigten (bis auf die Ein schränkungen der linken Schulter), so ergebe sich für die Dauer des bestehenden Übergewichts keine Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Restaurantbetreiber) wie auch für Verweistätigkeiten. Erst nach einer Gewichts abnahme von etwa 30 kg sei die Aufnahme von körperlich leichten Tätigkeiten, die bevorzugt im Sitzen verrichtet werden könnten, denkbar. Nach erfolgter Gewichtsabnahme werde eine Nachuntersuchung empfohlen.
Aus neurologischer Sicht seien zusätzliche, über diese orthopädische Bewertung hinausgehende Diagnosen respektive Funktionseinschränkungen nicht zu kon statieren. Z w ar ergäben sich gewisse Hinweise auf ein Verdeutlichungsverhal ten , jedoch zeigten sich auch in der neurologischen Untersuchung entspre chende Beeinträchtigungen. Das aktenkundige Schlafapnoesyndrom sei effektiv behandelt. Hinweise für eine Polyneuropathie bei bekanntem Diabetes mellitus lägen nicht vor.
Aus internistischer Sicht bestehe ein metabolisches Syndrom mit Adipositas per magna (BMI 44.2), eine mässige Ruhe- und Belastungshypertonie, ein Diabetes mellitus Typ II sowie eine Dyslipidämie . Aufgrund der Auswirkungen der Adi positas auf die körperliche Leistungsfähigkeit werde eine Leistungsminderung, zwar medizinisch-theoretisch korrigierbar, von etwa 20 % geschätzt. Eine Ge wichtsreduktion , insbesondere auch mit Ernährungsberatung und/oder einer Rehabilitationsmassnahme in einer auf Gewichtsreduktion spezialisierten Klinik werde empfohlen. Zu erwägen wäre auch eine eventuelle bariatrische Operation.
Aus kardiologischer Sicht seien keine Hinweise auf eine Rechts- oder Links herzinsuffizienz sowie eine unauffällige Herzauskultation erhoben worden. Der EKG-Befund sei normal. In den Echokardiographien bestünden eine normale linksventrikuläre systolische Funktion und eine normale Auswurffraktion mit 65 % ; nachweisbar sei lediglich eine mässige diastolische Dysfunktion mit leicht erweitertem linken Vorhof, ansonsten ein unauffälliges Ventrikel im rechten Vorhof. Im Belastungs-EKG werde bei Belastung mit 50, 100 und 150 Watt (Sollwert 213 Watt) unter Belastung eine leichte Belastungs-Hypertonie mit maximalem Blutdruckanstieg auf 195/90 mmHg , ausgehend von 150/90 mmHg in Ruhe gemessen bei regelrechtem Herzfrequenzverhalten. Subjektiv bleibe der Beschwerdeführer bis auf eine ausgeprägte Ermüdung der Beine und eine mäs sige Dyspnoe beschwerdefrei. Die Belastung müsse wegen der Ermüdung der Beine a bge brochen werden und nicht wegen kardialen Beschwerden ,
i nsbeson dere nicht wegen Dyspnoe oder Angina pectoris . Im EKG seien keine patholo gischen Veränderungen aufgetreten. In der Beurteilung wurde ausgefüh rt, beim Beschwerdeführer lägen neben einer mässigen Ruhe- und Belastungs-Hyperto nie und einem normalen kardialen Befund keine Hinweise auf eine koronare Herzerkrankung oder eine andere Kardiopathie vor.
In psychiatrischer Hinsicht wurde keine Diagnose gestellt.
In ihrer interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung der Funktio nen und Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in der Zusammenschau aller Befunde unter Bewertung zeigten sich die körperlichen Auswirkungen der Adi positas per magna mit derzeit BMI 44.2 doch so erheblich, dass eine Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit sicher nicht zumutbar sei. Gegenwärtig sei aber auch für eine Verweistätigkeit aus orthopädischer Sicht realistisch keine hinreichende Belastbarkeit gegeben. Erst nach einer Gewichtsabnahme von etwa 30 kg sei die Aufnahme von körperlich leichten Tätigkeiten, die bevorzugt im Sitzen verrichtet werden könnten, denkbar. Nach erfolgter Gewichtsabnahme werde eine Nachuntersuchung empfohlen (S. 19).
E. 4.4 RAD-Arzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, erachtete am 21. August 2013 ( Urk. 7/139 S. 4 f.) das Gutachten der MEDAS- C.___ als beweiskräftig und fasste zusammen, dass weder für die bishe rige Tätigkeit als Gastwirt noch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit seit 2008 bestehe. Er hielt fest, eine Gewichtsre duktion um mindestens
30 kg sei zwingend erforderlich und diese werde zu einer Arbeitsfähigkeit führen (in Prozenten nicht anzugeben, da verlaufsabhängig). Eine medizinische Neube urteilung sollte erst nach erfolgter Gewichtsreduktion stattfinden.
E. 5.1.1 Ein Vergleich der geschilderten Klagen und Diagnosen bei Erlass der ursprüngli chen leistungsablehnenden Verfügung vom 24. März 2009 ( Urk. 7/53) und den aktuellen zeigt ein im Wesentlichen identisches Bild. Im Vordergrund stehen die Adipositas und die dadurch hervorgerufenen Beschwerden (vgl. E. 3 und E. 4.3).
E. 5.1.2 So schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2008 Schmerzen am Bewegungs- und Haltesystem, Atemprobleme, psychische Prob leme (wegen der sozialen Lage), schmerzbedingte Einschränkung des Hebens des linken Armes (möglich nicht mal bis zur Horizontalen), Schmerzen auch beim Tragen von Gewichten am hängenden Arm, Anschwellen der Hand bei Physio therapie, Sensibilitätsstörungen im rechten Bein, Rückenschmerzen beim Heben leichter Gewichte sowie bei langsamem Gehen (nach ein bis zwei Kilometern) sowie beim Sitzen (nach wenigen Minuten) und im Stehen (sofort), ferner Atemnot ( Urk. 7/32/11).
Aktuell klagte er insbesondere über Schmerzen im Rücken und im Schultergürtel bereich linksbetont, im linken Ellenbogen, eine erhöhte Ermüd barkeit bei körperlicher Belastung, Nervosität und Reizbarkeit ( Urk. 7/134/18 und 7/134/33).
Damit klagte der Beschwerdeführer über die praktisch identischen Beschwerden mit im Vordergrund stehenden Rückenschmerzen.
E. 5.1.3 Auch die gestellten Diagnosen entsprechen sich im Wesentlichen: Im Vorder grund steht die Adipositas, welche sich von BMI 42.7 auf 44.2 erhöht hat und die damit einhergehende verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates. Die Erhöhung des BMI ist indes bloss eine scheinbare, wog doch der Beschwer deführer bislang 139 kg und neu 140 kg. Die Erhöhung des BMI fusst vielmehr auf einer abweichenden Grössenmessung (neu 178 cm statt bisher 180.5 cm, vgl. Urk. 7/32/15 und Urk. 7/134/23) und ist demnach lediglich Folge einer Messungenauigkeit, finden sich doch keine Anhaltspunkte für ein Schrumpfen des Beschwerdeführers, beispielsweise durch eine Wirbelpathologie. Damit ist diesbezüglich von einer gleich gebliebenen Situation auszugehen.
Unverändert besteht eine Lumbago (neu noch HWS-Symptomatik), wobei indes auch aktuell keine radikuläre Wurzelreiz- oder Defizitsymptomatik erhoben wurde. Während ursprünglich eine Bandscheibenverlagerung diagnostiziert wurde, beschrieben die Ärzte neu moderate degenerative Veränderungen. Auch die hypertensive Herzkrankheit zeigt sich im Wesentlichen unverändert, wurde indes neu unter Hinweis auf eine gute Herzfunktion gar nicht mehr als Diag nose erwähnt. Beschrieben wurde eine mässige diastolische Dysfunktion mit leicht erweitertem linken Vorhof sowie die verminderte Belastbarkeit und er höhte Ermüdung; pathologische Veränderungen wurden explizit verneint. Ebenfalls identisch zeigen sich die Hinweise der Ärzte auf einen Diabetes mel litus, eine arterielle Hypertonie sowie eine Dyslipidämie und ein Schlafapnoe syndrom , welches ursprünglich nur anamnestisch erwähnt worden war und neu als effektiv behandelt beschrieben wurde. Auch in psychiatrischer Hinsicht fin det sich keine Verschlechterung vor, verneinten doch die Ärzte eine entspre chende Pathologie.
Die Schulterproblematik, welche bereits anlässlich der ersten Begutachtung in der MEDAS C.___ beschrieben worden war (erhebliche Mobilitätseinschränkung des linken Schultergelenkes mit Schmerzangabe ,
Urk. 7/32/17) wurde am
16. September 2010 operativ angegangen, wobei auch aktuell eine verminderte Be lastbarkeit festgestellt wurde, dies bei degenerativen Veränderungen, auch mit Rissbildung der Rotatorenmanschette , und radiologisch bestätigtem knöchernem Impingement . Dies schränkt die Arbeitsfähigkeit indes nicht weiter ein, bestand doch bereits bisher ein Stellenprofil ohne regelmässiges Heben und Tragen über fünf bis zehn kg sowie Arbeiten lediglich unter Kopfhöhe. Seitens der Ärzte der E.___ wurde denn nach der Operation eine Arbeitsunfähigkeit le diglich bis 3. November 2010 attestiert (E. 4.1).
E. 5.2.1 Damit ist eine ins Gewicht fallende Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum nicht ersichtlich. Nach wie vor berei ten die Beschwerden im Rahmen des Übergewichts Probleme. Eine massge bende , seit der letzten Begutachtung neu hinzugetretene Pathologie besteht in des nicht.
E. 5.2.2 Dies bestätigten denn auch die aktuell begutachtenden Experten, welche – nach neuen oder „verschlechterten“ Diagnosen befragt – lediglich und zu Unrecht den leicht erhöhten BMI erwähnten und vielmehr ihre abweichende Meinung zur ehemaligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserten : Sie sahen realistischerweise derzeit keine hinreichende Belastbarkeit des muskulo-skelettalen Systems, solange der Beschwerdeführer nicht zumin dest 30 kg Gewicht reduziert habe. Dies impliziert, dass sie auch rückblickend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Begutachtung und dem damaligen praktisch identischen Gewicht keine Arbeitsfähigkeit sahen. Dass sie nach erfolgter Ge wichtsreduktion eine Neuevaluation als sinnvoll erachteten, ändert hieran nichts. Sodann verwiesen sie auf das Ergebnis der Arbeitserprobung Mai bis Juli 2011 und teilten die pessimistische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Abklärungsstelle. Sie folgerten, dass eine deutlich skeptischere Bewertung der Arbeitsfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit im Gegensatz zur Einschätzung 2008 begründet sei. Bei im Wesentlichen gleicher medizinischer Situation sei letztlich auch retrospektiv diese Andersbewertung vorzunehmen ( Urk. 7/134/20-21).
E. 5.2.3 RAD-Arzt Dr. L.___ konnte in seiner Einschätzung (E. 4.4) auch keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes ausmachen und gab lediglich die absolute neue Einschätzung der MEDAS-Gutachter wieder. Schliesslich ergeben auch die Berichte des Dr. A.___ (zuletzt Ende 2012, Urk. 4.2) nichts Abwei chendes, beschrieb er ebenfalls keine Verschlechterung und ging er – wie im Übrigen sämtliche Ärzte – von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Wirt aus und nahm er zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit nicht Stellung.
E. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass eine gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen ist und die neu pessimistischere Bewertung der Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit einer abweichenden Beurteilung des im We sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts entspricht. Dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich.
E. 5.3 Hieran ändern auch die Ergebnisse des vom 2. Mai bis 25. Juli 2011 dauernden Arbeitstrainings nichts. Die Verantwortlichen beschrieben einen einsatzbereiten Beschwerdeführer, welcher im Bereich „Besteckabpackung“ für Fluggesellschaf ten nach produktivem Beginn (50 % eines durchschnittlichen Wertes) zusehends a bg ebaut und Schmerzreaktionen gezeigt habe. Als Einschränkungen schilder ten sie jede Art von Gewicht heben (ab 2 kg), Benutzen der linken Hand/des linken Armes, Motorik der linken Hand, ständiges Schonen aus Schmerzgrün den , Einschränkung durch Übergewicht. Als mögliche Arbeit beschrieben sie eine sitzende Tätigkeit ohne Gewicht heben mit Gebrauch nur der rechten Hand, linker Arm aufgesetzt mit Gebrauch nur des Han d gelenks; dies im Umfang von 50 % . Eine Festanstellung im 1. Arbeitsmarkt erachteten sie als nur sehr bedingt möglich ( Urk. 7/88/1-2).
Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den Berichterstattenden nicht um Ärzte handelt und dass auch ihren Angaben nicht zu entnehmen ist, inwieweit eine – in gesundheitlicher Hinsicht – erfolgte Verschlechterung vorliegen sollte.
E. 5.4.1 Schliesslich bleibt anzumerken, dass – ungeachtet der gezeigten Arbeitsleistung - die Arbeitsfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes ist (Art. 6 ATSG; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1) und beim Invaliditätsbegriff nur Ein schränkungen in der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit eine Rolle spielen, die voraussichtlich bestehen bleiben oder längere Zeit dauern (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Rechtsanwender überprüfen die Angaben der Arztpersonen zur Arbeitsunfähigkeit frei, und zwar insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, na mentlich, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Dies si chert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
Zudem ist zu beachten, dass Fettleibigkeit nach der Rechtsprechung grundsätz lich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperli chen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der beson deren Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichts abnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betäti gung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
E. 5.4.2 Den medizinischen Akten sind keine Hinweise auf eine primäre Ursache der Adipositas zu entnehmen. Das heisst , die Adipositas ist nicht Folge einer pa thologischen Entwicklung. Sodann sind die gestellten weitergehenden Diagno sen eher diskret und vermögen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit nicht zu begründen, was die Ärzte denn auch gar nicht vorbrachten, sondern vielmehr wiederholt auf die Gesamtsituation sowie die Einschränkungen durch das Übergewicht verwiesen und eine Arbeitsfähigkeit nach Gewichtsverlust in Aussicht stellten. Damit aber besteht vorliegend genau die von der Rechtsprechung definierte Konstellation, weshalb kein Ausnahme fall und damit auch keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Be schwerden gegeben ist. Dass eine Gewichtsreduktion nicht möglich sein sollte, ist den medizinischen Akten nicht zu entnehmen, wiesen doch sämtliche begut achtenden Ärzte auf die Wichtigkeit einer solchen hin, ohne irgendwelche Ein schränkungen zu nennen.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der erstmaligen Abweisung des Leistungsbegehrens nicht verschlechtert hat, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben sind. Da auch keine erwerblichen Veränderungen geltend gemacht wurden oder ersichtlich sind, hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass dem Beschwerdeführer weiterhin keine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Im Übrigen liegt auch keine Ausnahmekonstellation im Sinne der Rechtspre chung vor, wonach Fettleibigkeit bei besonderen Gegebenheiten als invalidisie rend behandelt werden kann . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 6 Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die mit Schreiben vom 5. Juni 2014 ( Urk. 2/2) von der Beschwerdegegnerin auferlegt e Mitwirkungspflicht im Sinne einer Gewichtsreduktion. Die Rechtmässigkeit einer solchen wäre erst bei Über prüfung eines darauf Bezug nehmenden Leistungsentscheides zu prüfen. Anzu merken ist jedoch, dass es sich bei der Vorgabe, 0.05 kg pro Woche abzuneh men offensichtlich um einen Verschreib handelt, entspricht dies doch nur 50 g und damit 200 g pro Monat, was bei den vorliegenden Umständen – wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt ( Urk. 1 S. 9 Ziff.
3) - nutzlos wäre. Ob die Beschwerdegegnerin allenfalls 0.5 kg pro Woche und damit 2 kg pro Monat gemeint hat, ist den Akten nicht zu entnehmen, findet sich doch nirgends eine entsprechende Festlegung eines Arztes.
E. 7 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzu legen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00727 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
19. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokaturbüro
Leimbacher
Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1955 geborene X.___
ist ausgebildeter Schuhmacher ( Urk. 7/2/4). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1979 arbeitete er kurz für eine Baufirma als Hilfsarbeiter, anschliessend war er während 18 Jahren als Maschi nenmonteur bei der Y.___ angestellt ( Urk. 7/56/6 und Urk. 7/45). Vom 1. Februar 1996 bis 30. Juni 2004 war er bei der Z.___ (Kündigung wegen Reorganisation; Urk. 7/13/8) als Anlagen- und Maschinenführer tätig ( Urk. 7/13/2). Ab 1. Juli 2004 war er mit einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich angemeldet ( Urk. 7/15) und von Juli 2005 bis Dezember 2006 als selbständiger Wirt tätig ( Urk. 7/56/2 und Urk. 7/45). Seit dem 13. November 2006 wurde ihm durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 7/14/2). 1.2
Am 2 2. August 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbe schwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhält nisse, beinhaltend die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der B.___ (Medizinische Abk lärungsstelle der Eidg . IV ) vom 9. September 2008 ( Urk. 8/32), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2009 ( Urk. 7/53) – ausgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 18 %
- einen Rentenan spruch des Versicherten. Die am 7. Mai 2009 ( Urk. 7/56/3-19) dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Januar 2011 ( Urk. 7/66) a bge wiesen (unter Errechnung eines Invaliditätsgrades von 31 % ). 1.3
Am 18. Februar 2011 ( Urk. 7/67) ersuchte der Versicherte die IV um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen , worauf diese am 7. Juli 2011 ( Urk. 7/78) Kos tengutsprache für ein Arbeitstraining vom 2. Mai bis längstens 31. Oktober 2011 erteilte. Am 16. August 2011 ( Urk. 7/87) wurde die vorzeitige Beendigung des Arbeitstrainings sowie der Abschluss der Arbeitsvermittlung (wegen fehlen der Zielerreichung und Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen) mitgeteilt. Ein am 16. September 2011 ( Urk. 7/91) gestelltes Gesuch um Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Mai 2012 ( Urk. 7/106) ab.
Mit Vorbescheid vom 2 2. August 2012 ( Urk. 7/110) stellte die IV-Stelle sodann die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen der Versicherte am 3. und 24. September sowie 2. November 2012 ( Urk. 7/114, Urk. 7/117 und Urk. 7/120) Einwand erhob. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine neuerli che polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die MEDAS C.___ (Expertise vom 30. Juli 2013 ( Urk. 7/134/1-37). Nach Gewährung des rechtli chen Gehörs ( Urk. 7/138) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 5. Juni 2014 ( Urk. 2/1) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32 % erneut ab. Gleichzeitig auferlegte sie dem Versicherten eine Mitwirkungspflicht im Sinne einer konservativen Therapie betreffend Gewichtsreduktion ( Urk. 2/2). 2.
Gegen die ablehnende Rentenverfügung vom 5. Juni 2014 ( Urk. 2/1) erhob der Versicherte am 7. Juli 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrich tung einer ganzen Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 13. Au gust 2014 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 14. August 2014 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die neuerliche Abweisung des Leistungsbe gehrens damit, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen vorrangig die somatischen Auswirkungen einer morbiden Adipositas vor. Auf Grund der medizinischen Akten sei kein körperlicher oder geistiger Gesund heitsschaden mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (leichte, wechselbelas tende Tätigkeit) ausgewiesen. Die Adipositas sei nicht Folge eines vorbestehen den Gesundheitsschadens und begründe somit keinen Gesundheitsschaden. So mit bestehe im Vergleich zur rechtskräftigen Verfügung vom 24. März 2009 ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei das Übergewicht als auslösende Ursache für die gesundheitlichen Beschwerden genannt und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit als zumutbar erachtet worden. Dass die Situation heute skep tischer bewertet werde, stelle lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar und keine relevante Änderung ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dagegen, aufgrund der medizinischen Begutachtung der MEDAS C.___ sei eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausgewiesen, wofür namentlich die von der morbiden Adipositas verursachten gesundheitlichen Folgeschäden verantwortlich seien. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass nach erfolgter Gewichtsreduktion von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, lasse sich nicht begründen. Gar der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) schreibe ausdrücklich, dass eine Neuevalua tion erst nach erfolgter Gewichtsabnahme zu erfolgen habe und dass die dann allenfalls bestehende Arbeitsfähigkeit heut e in Prozenten noch nicht bestimm bar sei, da sie verlaufsabhängig sei. Dass die Adipositas bereits zu irr eversiblen Gesundheitsschädigungen geführt habe, zeige sich auch im Umstand, dass eine Evaluation erst nach erfolgter Gewichtsabnahme erfolgen könne ( Urk. 1 S. 8 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit der leistungsabweisenden Verfügung vom
24. März 2009 ( Urk. 7/53) bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2014 ( Urk.
2) eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands (oder der erwerblichen Auswirkungen) eingetreten ist. 3.
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre ablehnende Verfügung vom 24. März 2009 ( Urk. 7/53) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C.___ vom 9. September 2008 ( Urk. 7/32/2-26), was das hiesige Gericht mit Ur teil vom 28. Januar 2011 ( Urk. 7/66) schützte. Der Beschwerdeführer war am
21. August 2008 unter Mithilfe einer Dolmetscherin internistisch, psychiatrisch und chirurgisch- traumatologisch / manualmedizinisch untersucht worden. Die Gut achter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f.): -
Hypertensive Herzkrankheit -
Lumbago durch Bandscheibenverlagerung -
Adipositas mit BMI 42 kg/m 2 -
Diabetes
mellitus
Typ 2 -
arterielle Hypertonie -
Dyslipidämie -
anamnestisch Schlafapnoesyndrom
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, es handle sich um einen stark über gewichtigen Versicherten mit verschiedenen durch das Übergewicht ausge lösten oder zumindest begünstigten Erkrankungen mit unterschiedlicher Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei anzunehmen, dass sich durch eine we sentliche Gewichtsreduktion das metabolische Syndrom (Adipositas, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Dyslipidämie ) deutlich verbessern könnte. Inwie weit der Versicherte tatsächlich in der Lage sein werde, sein Gewicht dermassen zu reduzieren, sei ungewiss (S. 21).
Dennoch würden sich auch die Beschwerden am Bewegungs- und Haltesystem durch eine wesentliche Gewichtsreduktion positiv beeinflussen lassen. Insbe sondere wären die muskulären Dysbalancen besser angehbar , die Dekonditio nierung könnte leichter überwunden werden und die mechanische Belastung der Gelenke würde sich verringern. Aktuell seien die Hebelverhältnisse durch die bauchbetonte Adipositas extrem ungünstig und hätten zudem einen negativen Einfluss auf die Beschwerden aufgrund der Progression der Bandscheiben protrusion der Lendenwirbelsäule (LWS), die ihrerseits durch die Adipositas weiter zunehme. Die bislang als thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bezeichneten Beschwerden seien unter d i e Folgen der Bandscheibenprotrusion und der ungünstigen Statik zu subsumieren, bedingt durch das Übergewicht im Bereich der Wirbelsäule. Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik fänden sich weder klinisch noch anamnestisch. Die erhobenen Befunde am Bewegungs- und Haltesystem seien inkonsistent. So lasse sich die früher beschriebene Periarthro pathia
humeroscapularis nicht nachweisen, was an der mangelnden Kooperation des Versicherten oder daran liegen könnte, dass dieser im Alltag deutlich weni ger Beschwerden habe, als er angebe. So müsste beispielsweise an der Schulter eine Inaktivitätsatrophie der Muskulatur eingetreten sein, wenn der Versicherte schmerzbedingt tatsächlich nicht in der Lage wäre, seinen linken Arm für ir gendeine Tätigkeit einzusetzen. Die Epicondylitis könne nicht mehr nachge wiesen werden, sie sei unter der entsprechenden Schonung ausgeheilt. Auf psy chischer Ebene könne keine krankheitswertige Störung festgestellt werden. Die geklagten Beschwerden und die gedrückte Stimmung seien als Reaktion auf die schwierige soziale Lage (Auslaufen der Taggeldleistungen sowie fehlende Per spektive des Versicherten, in seinem Alter und mit seinen Beschwerden wieder als Ernährer der Familie zu fungieren, wie das für Männer mit seinem kulturel len Hintergrund üblich sei) zu sehen (S. 22).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wirt sei nicht mehr zumutbar, da es sich um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit handle, die gehäuftes Heben (auch über Kopf) und Tragen erfordere (S. 22 unten). Leichte Tätigkeiten, in denen keine Zwangshaltungen eingenommen werden müssten und die Möglichkeiten zum Positionswechsel bieten würden, seien weiterhin zumutbar. Regelmässiges He ben und Tragen über fünf bis zehn kg sollte nicht nötig sein. Arbeiten sollten unter Kopfhöhe durchgeführt werden können, um einerseits eine starke Bean spruchung der LWS durch vermehrte Lordose zu verhindern und andererseits die linke Schulter nicht vermehrt zu belasten. Extremtemperaturen und rasche Temperaturwechsel würden die Gefahr einer Beschwerdeexazerbation bergen. Eine solche angepasste Tätigkeit sei mit vollem Pensum ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar (S. 24). 4.
Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens gingen im Wesentlichen folgende ärztlichen Einschätzungen ein: 4.1
Dr. D.___ , Oberarzt Orthopädie an der E.___ , wo bei der Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur ( Supraspinatus
transmural , Subscapularis partiell Oberrand ), eine r
Bizepstendinopathie sowie einer AC-Gelenksarthrose links am 16. September 2010 eine Schulterarthroskopie, eine Bizepstenotomie , eine Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion ( Oberrand
Subscapularis 1 x Twin fix , Supraspinatus 1 x Twinfix ), eine subacromiale
Bursektomie , eine Acromio plastik sowie eine AC-Gelenksresektion links durchgeführt worden waren ( Urk. 7/93/11-12), diagnostizierte mit Bericht vom 23. Januar 2012 ( Urk. 7/98) eine Frozen
Shoulder links bei Status nach erwähnter Operation sowie eine AC- Gelenksarthropathie links; ferner erwähnten sie die Adipositas per magna sowie den Diabetes mellitus. Sie verwiesen auf die Hospitalisation vom 15. bis
19. September 2010 und schilderten folgenden, anlässlich der Konsultation vom 16. März 2011 erhobenen Befund: „Schulter links: Integument intak t mit reizlosen Narben. Leichte
Druckdolenz über AC-Gelenk und subacromial . Flexion 120°, glenohumerale Abduktion 90°, globale Abduktion 100°. Aussenrotation 50° mit schmerzhaftem Anschlag, Bewegungsumfang gleich zur Gegenseite. Innenrota tion bis Glutealmuskulatur möglich (schmerzbedingt eingeschränkt). Jobe Test und Belly -press Test schmerzhaft überlagert. Lift-off Test nicht möglich. “. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 15. September bis 3. November 2010. 4.2
Dr. A.___ verwies in seine Bericht vom 7. Dezember 2012 ( Urk. 7/126) auf seine seit Mai 1999 dauernde Behandlung, erwähnte die verminderte Belastbar keit der Brustwirbelsäule (BWS), LWS, linken Schulter und Kniegelenke sowie eine psychische Beeinträchtigung und attestierte eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit als Wirt seit 13. November 2006 bis auf weiteres. Er schilderte Dau erschmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter, belastungsab hängige thorakale und lumbale Schmerzen, Knie- sowie Ellbogenschmerzen beidseits, eine deprimierte Grundstimmung, Tagesmüdigkeit und eine einge schränkte Rückenbeweglichkeit. 4.3
Das Gutachten der MEDAS C.___ vom 30. Juli 2013 ( Urk. 7/134 / 1-37) wurde von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. H.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, sowie
Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH, erstellt (S. 2). Daneben wurde das Teilgutachten von Dr. med. J.___ , Chefarzt Kardiologie, K.___ , vom 2 2. März 2013 ( Urk. 7/134/41-42) beigezogen.
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 19:) -
Körperliche Folgebeschwerden bei Adipositas per magna, BMI 44.2 auf ortho pädisch und internistischem Fachgebiet -
Chronisches rezidivierendes Zervikal- und Lumbalsyndrom ohne zervikoradi kuläre oder lumboradikuläre Wurzelreiz- oder Defizitsymptomatik -
Verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates bei morbider Adipositas bei einem Übergewicht von mehr als 70 kg -
Verminderte Belastbarkeit der linken oberen Extremität bei Status nach OP 09/2010 , bei degenerativen Veränderungen, auch mit Rissbildung der Rota torenmanschette , radiologisch bestätige sich ein knöchernes Impingement -
Verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Schmerzen lumbal bei radiolo gisch nachgewiesenen, moderaten degenerativen Veränderungen; kein si cheres nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit; beidseits erheblich verkürzte Ischiokruralm uskulatur mit Dehnungsschmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie nebst ei nem Schlafapnoe-Syndrom (effektiv behandelt mit C PAP-Therapie) ein metabo lisches Syndrom mit Adipositas per magna (BMI 44.2), mässiger Ruhe- und Be lastungshypertonie , Diabetes mellitus Typ II sowie Dyslipidämie (S. 20).
Die Gutachter berichteten (S. 18 f.) über geklagte Schmerzen im Rücken und linksbetont im Schultergürtelbereich, eine erhöhte Ermüdbarkeit bei körperlicher Belastung sowie Nervosität und raschere Reizbarkeit. Sie verwiesen als Haupt problematik auf das langjährige Übergewicht von etwa 70 kg (BMI 44) und führten aus, unter der Last des Körpergewichts komme es zu erheblichen Be schwerden am Bewegungsapparat, vornehmlich lumbal. Radiologisch zeigten sich zwar moderate, eher altersentsprechende Befunde, die nebenbefundliche
Aortensklerose wie auch die Verknöcherungen der ligamentären Strukturen ergäben zusätzliche Hinweise auf Stoffwechselbelastungen. Die Therapie der oberen Extremitäten sei erschwert, da auch die Stärkung des Schultergürtels die gleichzeitige Stärkung der Rumpfmuskulatur beinhalte. Bei dem vorhandenen Übergewicht sei eine ausreichende Stärkung der Rumpfmuskulatur nicht mög lich. Bereits kurze Zeit des Stehens verursache dem Beschwerdeführer erhebliche Probleme lumbal und die orthopädische Untersuchung (20-30 Minuten aktive Mitarbeit) sei von Erschöpfung begleitet gewesen. Auch wenn der Beschwerde führer Rechtshänder sei und die grossen /kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten seitengleich altersentsprechende Befunde zeigten (bis auf die Ein schränkungen der linken Schulter), so ergebe sich für die Dauer des bestehenden Übergewichts keine Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Restaurantbetreiber) wie auch für Verweistätigkeiten. Erst nach einer Gewichts abnahme von etwa 30 kg sei die Aufnahme von körperlich leichten Tätigkeiten, die bevorzugt im Sitzen verrichtet werden könnten, denkbar. Nach erfolgter Gewichtsabnahme werde eine Nachuntersuchung empfohlen.
Aus neurologischer Sicht seien zusätzliche, über diese orthopädische Bewertung hinausgehende Diagnosen respektive Funktionseinschränkungen nicht zu kon statieren. Z w ar ergäben sich gewisse Hinweise auf ein Verdeutlichungsverhal ten , jedoch zeigten sich auch in der neurologischen Untersuchung entspre chende Beeinträchtigungen. Das aktenkundige Schlafapnoesyndrom sei effektiv behandelt. Hinweise für eine Polyneuropathie bei bekanntem Diabetes mellitus lägen nicht vor.
Aus internistischer Sicht bestehe ein metabolisches Syndrom mit Adipositas per magna (BMI 44.2), eine mässige Ruhe- und Belastungshypertonie, ein Diabetes mellitus Typ II sowie eine Dyslipidämie . Aufgrund der Auswirkungen der Adi positas auf die körperliche Leistungsfähigkeit werde eine Leistungsminderung, zwar medizinisch-theoretisch korrigierbar, von etwa 20 % geschätzt. Eine Ge wichtsreduktion , insbesondere auch mit Ernährungsberatung und/oder einer Rehabilitationsmassnahme in einer auf Gewichtsreduktion spezialisierten Klinik werde empfohlen. Zu erwägen wäre auch eine eventuelle bariatrische Operation.
Aus kardiologischer Sicht seien keine Hinweise auf eine Rechts- oder Links herzinsuffizienz sowie eine unauffällige Herzauskultation erhoben worden. Der EKG-Befund sei normal. In den Echokardiographien bestünden eine normale linksventrikuläre systolische Funktion und eine normale Auswurffraktion mit 65 % ; nachweisbar sei lediglich eine mässige diastolische Dysfunktion mit leicht erweitertem linken Vorhof, ansonsten ein unauffälliges Ventrikel im rechten Vorhof. Im Belastungs-EKG werde bei Belastung mit 50, 100 und 150 Watt (Sollwert 213 Watt) unter Belastung eine leichte Belastungs-Hypertonie mit maximalem Blutdruckanstieg auf 195/90 mmHg , ausgehend von 150/90 mmHg in Ruhe gemessen bei regelrechtem Herzfrequenzverhalten. Subjektiv bleibe der Beschwerdeführer bis auf eine ausgeprägte Ermüdung der Beine und eine mäs sige Dyspnoe beschwerdefrei. Die Belastung müsse wegen der Ermüdung der Beine a bge brochen werden und nicht wegen kardialen Beschwerden ,
i nsbeson dere nicht wegen Dyspnoe oder Angina pectoris . Im EKG seien keine patholo gischen Veränderungen aufgetreten. In der Beurteilung wurde ausgefüh rt, beim Beschwerdeführer lägen neben einer mässigen Ruhe- und Belastungs-Hyperto nie und einem normalen kardialen Befund keine Hinweise auf eine koronare Herzerkrankung oder eine andere Kardiopathie vor.
In psychiatrischer Hinsicht wurde keine Diagnose gestellt.
In ihrer interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung der Funktio nen und Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in der Zusammenschau aller Befunde unter Bewertung zeigten sich die körperlichen Auswirkungen der Adi positas per magna mit derzeit BMI 44.2 doch so erheblich, dass eine Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit sicher nicht zumutbar sei. Gegenwärtig sei aber auch für eine Verweistätigkeit aus orthopädischer Sicht realistisch keine hinreichende Belastbarkeit gegeben. Erst nach einer Gewichtsabnahme von etwa 30 kg sei die Aufnahme von körperlich leichten Tätigkeiten, die bevorzugt im Sitzen verrichtet werden könnten, denkbar. Nach erfolgter Gewichtsabnahme werde eine Nachuntersuchung empfohlen (S. 19). 4.4
RAD-Arzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, erachtete am 21. August 2013 ( Urk. 7/139 S. 4 f.) das Gutachten der MEDAS- C.___ als beweiskräftig und fasste zusammen, dass weder für die bishe rige Tätigkeit als Gastwirt noch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit seit 2008 bestehe. Er hielt fest, eine Gewichtsre duktion um mindestens
30 kg sei zwingend erforderlich und diese werde zu einer Arbeitsfähigkeit führen (in Prozenten nicht anzugeben, da verlaufsabhängig). Eine medizinische Neube urteilung sollte erst nach erfolgter Gewichtsreduktion stattfinden. 5. 5.1 5.1.1
Ein Vergleich der geschilderten Klagen und Diagnosen bei Erlass der ursprüngli chen leistungsablehnenden Verfügung vom 24. März 2009 ( Urk. 7/53) und den aktuellen zeigt ein im Wesentlichen identisches Bild. Im Vordergrund stehen die Adipositas und die dadurch hervorgerufenen Beschwerden (vgl. E. 3 und E. 4.3). 5.1.2
So schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2008 Schmerzen am Bewegungs- und Haltesystem, Atemprobleme, psychische Prob leme (wegen der sozialen Lage), schmerzbedingte Einschränkung des Hebens des linken Armes (möglich nicht mal bis zur Horizontalen), Schmerzen auch beim Tragen von Gewichten am hängenden Arm, Anschwellen der Hand bei Physio therapie, Sensibilitätsstörungen im rechten Bein, Rückenschmerzen beim Heben leichter Gewichte sowie bei langsamem Gehen (nach ein bis zwei Kilometern) sowie beim Sitzen (nach wenigen Minuten) und im Stehen (sofort), ferner Atemnot ( Urk. 7/32/11).
Aktuell klagte er insbesondere über Schmerzen im Rücken und im Schultergürtel bereich linksbetont, im linken Ellenbogen, eine erhöhte Ermüd barkeit bei körperlicher Belastung, Nervosität und Reizbarkeit ( Urk. 7/134/18 und 7/134/33).
Damit klagte der Beschwerdeführer über die praktisch identischen Beschwerden mit im Vordergrund stehenden Rückenschmerzen. 5.1.3
Auch die gestellten Diagnosen entsprechen sich im Wesentlichen: Im Vorder grund steht die Adipositas, welche sich von BMI 42.7 auf 44.2 erhöht hat und die damit einhergehende verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates. Die Erhöhung des BMI ist indes bloss eine scheinbare, wog doch der Beschwer deführer bislang 139 kg und neu 140 kg. Die Erhöhung des BMI fusst vielmehr auf einer abweichenden Grössenmessung (neu 178 cm statt bisher 180.5 cm, vgl. Urk. 7/32/15 und Urk. 7/134/23) und ist demnach lediglich Folge einer Messungenauigkeit, finden sich doch keine Anhaltspunkte für ein Schrumpfen des Beschwerdeführers, beispielsweise durch eine Wirbelpathologie. Damit ist diesbezüglich von einer gleich gebliebenen Situation auszugehen.
Unverändert besteht eine Lumbago (neu noch HWS-Symptomatik), wobei indes auch aktuell keine radikuläre Wurzelreiz- oder Defizitsymptomatik erhoben wurde. Während ursprünglich eine Bandscheibenverlagerung diagnostiziert wurde, beschrieben die Ärzte neu moderate degenerative Veränderungen. Auch die hypertensive Herzkrankheit zeigt sich im Wesentlichen unverändert, wurde indes neu unter Hinweis auf eine gute Herzfunktion gar nicht mehr als Diag nose erwähnt. Beschrieben wurde eine mässige diastolische Dysfunktion mit leicht erweitertem linken Vorhof sowie die verminderte Belastbarkeit und er höhte Ermüdung; pathologische Veränderungen wurden explizit verneint. Ebenfalls identisch zeigen sich die Hinweise der Ärzte auf einen Diabetes mel litus, eine arterielle Hypertonie sowie eine Dyslipidämie und ein Schlafapnoe syndrom , welches ursprünglich nur anamnestisch erwähnt worden war und neu als effektiv behandelt beschrieben wurde. Auch in psychiatrischer Hinsicht fin det sich keine Verschlechterung vor, verneinten doch die Ärzte eine entspre chende Pathologie.
Die Schulterproblematik, welche bereits anlässlich der ersten Begutachtung in der MEDAS C.___ beschrieben worden war (erhebliche Mobilitätseinschränkung des linken Schultergelenkes mit Schmerzangabe ,
Urk. 7/32/17) wurde am
16. September 2010 operativ angegangen, wobei auch aktuell eine verminderte Be lastbarkeit festgestellt wurde, dies bei degenerativen Veränderungen, auch mit Rissbildung der Rotatorenmanschette , und radiologisch bestätigtem knöchernem Impingement . Dies schränkt die Arbeitsfähigkeit indes nicht weiter ein, bestand doch bereits bisher ein Stellenprofil ohne regelmässiges Heben und Tragen über fünf bis zehn kg sowie Arbeiten lediglich unter Kopfhöhe. Seitens der Ärzte der E.___ wurde denn nach der Operation eine Arbeitsunfähigkeit le diglich bis 3. November 2010 attestiert (E. 4.1). 5.2 5.2.1
Damit ist eine ins Gewicht fallende Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum nicht ersichtlich. Nach wie vor berei ten die Beschwerden im Rahmen des Übergewichts Probleme. Eine massge bende , seit der letzten Begutachtung neu hinzugetretene Pathologie besteht in des nicht. 5.2.2
Dies bestätigten denn auch die aktuell begutachtenden Experten, welche – nach neuen oder „verschlechterten“ Diagnosen befragt – lediglich und zu Unrecht den leicht erhöhten BMI erwähnten und vielmehr ihre abweichende Meinung zur ehemaligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserten : Sie sahen realistischerweise derzeit keine hinreichende Belastbarkeit des muskulo-skelettalen Systems, solange der Beschwerdeführer nicht zumin dest 30 kg Gewicht reduziert habe. Dies impliziert, dass sie auch rückblickend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Begutachtung und dem damaligen praktisch identischen Gewicht keine Arbeitsfähigkeit sahen. Dass sie nach erfolgter Ge wichtsreduktion eine Neuevaluation als sinnvoll erachteten, ändert hieran nichts. Sodann verwiesen sie auf das Ergebnis der Arbeitserprobung Mai bis Juli 2011 und teilten die pessimistische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Abklärungsstelle. Sie folgerten, dass eine deutlich skeptischere Bewertung der Arbeitsfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit im Gegensatz zur Einschätzung 2008 begründet sei. Bei im Wesentlichen gleicher medizinischer Situation sei letztlich auch retrospektiv diese Andersbewertung vorzunehmen ( Urk. 7/134/20-21). 5.2.3
RAD-Arzt Dr. L.___ konnte in seiner Einschätzung (E. 4.4) auch keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes ausmachen und gab lediglich die absolute neue Einschätzung der MEDAS-Gutachter wieder. Schliesslich ergeben auch die Berichte des Dr. A.___ (zuletzt Ende 2012, Urk. 4.2) nichts Abwei chendes, beschrieb er ebenfalls keine Verschlechterung und ging er – wie im Übrigen sämtliche Ärzte – von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Wirt aus und nahm er zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit nicht Stellung. 5.2.4
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass eine gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen ist und die neu pessimistischere Bewertung der Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit einer abweichenden Beurteilung des im We sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts entspricht. Dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. 5.3
Hieran ändern auch die Ergebnisse des vom 2. Mai bis 25. Juli 2011 dauernden Arbeitstrainings nichts. Die Verantwortlichen beschrieben einen einsatzbereiten Beschwerdeführer, welcher im Bereich „Besteckabpackung“ für Fluggesellschaf ten nach produktivem Beginn (50 % eines durchschnittlichen Wertes) zusehends a bg ebaut und Schmerzreaktionen gezeigt habe. Als Einschränkungen schilder ten sie jede Art von Gewicht heben (ab 2 kg), Benutzen der linken Hand/des linken Armes, Motorik der linken Hand, ständiges Schonen aus Schmerzgrün den , Einschränkung durch Übergewicht. Als mögliche Arbeit beschrieben sie eine sitzende Tätigkeit ohne Gewicht heben mit Gebrauch nur der rechten Hand, linker Arm aufgesetzt mit Gebrauch nur des Han d gelenks; dies im Umfang von 50 % . Eine Festanstellung im 1. Arbeitsmarkt erachteten sie als nur sehr bedingt möglich ( Urk. 7/88/1-2).
Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den Berichterstattenden nicht um Ärzte handelt und dass auch ihren Angaben nicht zu entnehmen ist, inwieweit eine – in gesundheitlicher Hinsicht – erfolgte Verschlechterung vorliegen sollte. 5.4 5.4.1
Schliesslich bleibt anzumerken, dass – ungeachtet der gezeigten Arbeitsleistung - die Arbeitsfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes ist (Art. 6 ATSG; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1) und beim Invaliditätsbegriff nur Ein schränkungen in der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit eine Rolle spielen, die voraussichtlich bestehen bleiben oder längere Zeit dauern (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Rechtsanwender überprüfen die Angaben der Arztpersonen zur Arbeitsunfähigkeit frei, und zwar insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, na mentlich, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Dies si chert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
Zudem ist zu beachten, dass Fettleibigkeit nach der Rechtsprechung grundsätz lich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperli chen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der beson deren Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichts abnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betäti gung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). 5.4.2
Den medizinischen Akten sind keine Hinweise auf eine primäre Ursache der Adipositas zu entnehmen. Das heisst , die Adipositas ist nicht Folge einer pa thologischen Entwicklung. Sodann sind die gestellten weitergehenden Diagno sen eher diskret und vermögen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit nicht zu begründen, was die Ärzte denn auch gar nicht vorbrachten, sondern vielmehr wiederholt auf die Gesamtsituation sowie die Einschränkungen durch das Übergewicht verwiesen und eine Arbeitsfähigkeit nach Gewichtsverlust in Aussicht stellten. Damit aber besteht vorliegend genau die von der Rechtsprechung definierte Konstellation, weshalb kein Ausnahme fall und damit auch keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Be schwerden gegeben ist. Dass eine Gewichtsreduktion nicht möglich sein sollte, ist den medizinischen Akten nicht zu entnehmen, wiesen doch sämtliche begut achtenden Ärzte auf die Wichtigkeit einer solchen hin, ohne irgendwelche Ein schränkungen zu nennen. 5.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der erstmaligen Abweisung des Leistungsbegehrens nicht verschlechtert hat, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben sind. Da auch keine erwerblichen Veränderungen geltend gemacht wurden oder ersichtlich sind, hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass dem Beschwerdeführer weiterhin keine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Im Übrigen liegt auch keine Ausnahmekonstellation im Sinne der Rechtspre chung vor, wonach Fettleibigkeit bei besonderen Gegebenheiten als invalidisie rend behandelt werden kann . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die mit Schreiben vom 5. Juni 2014 ( Urk. 2/2) von der Beschwerdegegnerin auferlegt e Mitwirkungspflicht im Sinne einer Gewichtsreduktion. Die Rechtmässigkeit einer solchen wäre erst bei Über prüfung eines darauf Bezug nehmenden Leistungsentscheides zu prüfen. Anzu merken ist jedoch, dass es sich bei der Vorgabe, 0.05 kg pro Woche abzuneh men offensichtlich um einen Verschreib handelt, entspricht dies doch nur 50 g und damit 200 g pro Monat, was bei den vorliegenden Umständen – wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt ( Urk. 1 S. 9 Ziff.
3) - nutzlos wäre. Ob die Beschwerdegegnerin allenfalls 0.5 kg pro Woche und damit 2 kg pro Monat gemeint hat, ist den Akten nicht zu entnehmen, findet sich doch nirgends eine entsprechende Festlegung eines Arztes. 7.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzu legen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger