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IV.2014.00712

Psychosoziale Belastungsfaktoren und depressive Störungen; Voraussetzung für eine reine Aktenbeurteilung durch den RAD nicht gegeben; Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2015-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

D e r 1958 im Y.___

geborene X.___, verheiratet seit 1989, war nach der Einre ise in die Schweiz im Jahre 1987 mit Unterbrüchen an verschie denen Stellen tätig, zuletzt ab 1. August 1998 bis zum 5. Oktober 2011 (letzter effektiver Arbeitstag) als Hilfsmechaniker bei der Z.___, wobei ihm die Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen kündigte (Urk. 13/4, Urk. 13/6, Urk. 13/17) .

Am

28. Februar 2012 meldete er sich wegen psychischer Probleme bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/6). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und verneinte einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnah men (Mitteilung vom

25. April 2012, Urk. 13/16). Für die Zeit vom 24. Septem ber bis zum 21. Dezember 2012 und vom 14. Januar bis zum 1 2. April 2013 sprach sie ihm als Integrationsmassnahmen die Kosten für zwei Belastbarkeits trainings gut (Urk. 13 /23, Urk. 13/40); gemäss Mitteilungen vom 17. Oktober 2012 und 2 2. März 2013 wurden die beiden Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgeschlos sen (Urk. 13/31/, Urk. 13/54). In der Folge verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidv erfahren (Urk. 13/61, Urk. 13/64, Urk. 13/71) mangels Vorliegen s

eines relevanten Gesundheits - schadens einen Anspruch auf eine Invaliden rente

(Verfügung vom

27. Mai 2014, Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 2. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei en ihm berufliche Massnahmen und eventualiter eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessua ler Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertre tung, wobei er den Antrag mit Eingaben vom 14. und

21. August 2014 substantiierte (Urk. 6-9). In der Vernehmlassung vom

24. Septem ber 2014 (Urk. 12) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

In der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2014 (Urk. 2) hat die Beschwerde gegnerin nur den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beurteilt, und hat nicht über berufliche Massnahmen entschieden. Dieser Leistungs - komplex gehört somit nicht zum Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die Beschwerde, soweit damit die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt wird, nicht einzutreten ist. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits - schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs - zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 . 3 .1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stellte sich

die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es liege ein reaktives behandelbare s Geschehen und nicht ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit einer erheblichen und bleibenden Ein schränkung in der bisherigen Tätigkeit als Mechaniker vor. Körperliche Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit würden nicht bestehen. Der Versicherte sei weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. 3 .2

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, alle aktuellen Arztberichte würden von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgehen, wobei gegenwärtig eine mittelgradige Episode bestehe . Dass bei einer Ersterkrankung ein auslösendes Lebensereignis vorliege, bedeute nicht, dass die nachfolgende rezidivierende depressive Episode durch psychosoziale Belas tungsfaktoren ausgelöst beziehungsweise unterhalten we rde . Der dauerhafte Charakter der depressiven Störung sei schon dadurch erstellt, dass die Arbeits unfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert habe. Trotz einer Beruhigung der famili ären Situation im Juni 2013 habe sich die gesundheitliche Lage nicht verbessert. 3 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein invaliden ver - sicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorlieg t . 4 . 4 .1

Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers :

Die Ärzte der A.___, wo der Versicherte in der Zeit vom 3. b is zum 2 7. Januar 2007 hospitalisiert war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. Februar 2007 (Urk. 13/13)

ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z73.0) bei einer psychosozialen Belastungssituation und eine depres sive Störung mit Angst (ICD-10: F41.2). Bis zum 1 1. Februar 2007 hätten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Danach würden sie einen beruflichen Wiedereinstieg zu initial 50 % empfehlen. 4 .2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Versicherten seit dem 2 8. Februar 2008 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 4. November 2011 (Urk. 13/7/14) eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21). Der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 1 4. Oktober bis zum 3 0. November 2011 zu 100 % arbeitsunfä hig. Er werde die aktuelle berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen können. Ab dem

1. Dezember 2011 bestehe v oraussichtlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . In seinem Bericht vom 2 5. Januar 2012 (Urk. 13/7/9) stellte Dr. B.___ die Diag nose einer rezid ivierenden depressiven Störung bei einer gegenwärtig leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1). Der Versicherte sei sei t dem 1 5. Oktober 2011 bis auf W eiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Prognostisch könne jedoch mit einer vollständigen Remission der aktuellen depressiven Episode gerechnet werden. Nach der Remission sei die bisherige Tätigkeit wieder mög lich. Im folgenden Bericht vom 2 6. Juni 2012 (Urk. 13/18/5-11) diagnostizierte Dr. B.___

eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1). Aktuell sei dem Versicherten d ie a ngestammte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. In einer leidens angepassten Tätigkeit sei ihm im Anschluss an die Behandlung in der Tages k linik ein Pensum von vier Stunden täglich in einem geschützten Rahmen im Sinne eines Belastungs abbaus

möglich . Es könne mittel- bis langfristig mit einer vollen Wiederher stellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. 4 .3

Die Ärzte des C.___, wo der Versicherte in der Zeit vom 2 6. März bis zum 2 2. Juni 2012 teilstationär behandelt wurde, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 7. Dezember 2012 (Urk. 13/37) eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1). 4 .4

Im Bericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 13/39) diagnostizierte Dr. B.___ eine rezidi vierende depressive Störung bei einer gegenwärtig noch leichten depressi ven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0). In der angestammten Tätigkeit sei d er Versicherte in der Zeit vom 1 5. Oktober 2011 bis zum 6. Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es könne weiterhin mit einer vollen Wiederherst ellung der Ar beitsfähigkeit gerechnet werden. Ab dem 7. Januar 2013 sei ein Neubeginn der berufliche n Integration mit einem Anfangspensum von zwei Stunden täglich möglich .

Im nachfolgenden Bericht vom 3 0. April 2013 (Urk. 13/58) diagnostiziert e Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.0) und eine Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10: Z63.5). Der Versi cherte sei in der angestammten Tätigkeit in der Zeit vom 1 5. Oktober 2011 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Als Folge der depressiven Episode und der psychosozialen Umstände sei ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar respektive bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit . Aktuell sei auch aufgru nd der psychosozialen Umstände, der Betreu u ng der beiden Kinder und des Scheidungsverfahrens, keine leidensangepasste Tätigkeit möglich. 4 .5

Die Ärzte der

C.___, welche den Versicherten am 2 3. Mai 2013 untersuchten, diagnostizierten

im Bericht vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 13/69/3-5) eine r ezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradig agitierten depressiven Episode (ICD-10: F33.1) sowie einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge. 4 .6

In seinem Bericht vom 1 4. August 2013 (Urk. 13/69/1-2) diagnostizierte Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittel gradigen agitierten depressiven Episode (ICD-F33.1) . Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit weiterhin nicht arbeitsfähig. Es müsse mit einem längeren Verlauf mit unsicherer Prognose gerechnet werden. 4 .7

Die Ärzte des C.___, welche den Versicherten in der Zeit vom 3 0. September bis zum 2 2. November 2013 im Rahmen eines teilstationären Aufenthalts behandelte n, diagnostizierten im Bericht vom 1 2. Dezember 2013 (Urk. 13/81) eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen Episode (ICD-10: F33.1; seit dem Jahr 2005). Die bisherige Tätig keit seit dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei im Rahmen eines Teilzeitpensums in einem sozialen Bereich realistisch. 5 . 5 .1

In somatischer Hinsicht besteht unbestrittenermassen kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In psychisch er Hinsicht steht in den medizinischen Akten die Diagnose eine r rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen, teils auch leichten Episode n im Vor dergrund, und zwar vor dem Hintergrund von schon seit längerer Zeit bis min destens Frühsommer 2013 andauernden erheblichen psycho so zialen Belas tungsfaktoren

(im Ehe- und Familienbereich sowie infolge der Kündigung der letzten Arbeitsstelle durch die Arbeitgeberin), wobei die Ä rzte diese psychosozi alen Faktoren bei ihren Beurteilung en der Arbeitsfähigkeit, soweit eine solche erfolgt ist, jeweils mitberücksichtigten. Dies gilt insbesondere für den behan delnden Psychiater Dr. B.___, welche r

– wie dies etwa aus seinem Bericht vom 3 0. April 2013 ersichtlich ist (Urk. 13/58/3) –

aus den psychosozialen Faktoren wie der Betreuung der beiden Kinder und dem Scheidungsverfahren praktisch unvermittelt eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten abgeleitet hat, was unzulässig ist. Auf diese Berichte kann daher, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, nicht abgestellt werd en. Dabei ist auch die Erfahrung statsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl l en eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4 . 5).

Was die in den medizinischen Akten vor allem dia gnostizierte rezidivierende depressive St örung mit mittelgradigen, teils auch leichten depressiven Episode n betrifft, ist – nebst der erwähnten Problematik von deren Abgrenzung zu blossen psychosozialen Belastungsfaktoren – zudem darauf hinzuweisen, dass solche mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten. Dies schliesst zwar deren inva lidisierende Wirkung nicht schlechthin aus . Jedoch bedingt dabei die Annahme einer invalidisierenden Wirkung die Befolgung einer konsequenten Depressi onstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist; fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzu nehmen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2015 vom 2 1. August 2015 E. 4.2). Vorliegend geht aus den medizinischen Akten nicht rechtsgenüglich hervor, in welchem Umfang und mit welcher Intensität der Beschwerdeführer die thera peutischen Möglichkeiten im massgebenden Zeitraum

– abgesehen von den teil- oder ganzstationären Behandlungen - wa hrgenommen und ausge - schöpft hat. Bei dieser unvollständigen und unklaren Aktenlage sind die Voraussetzungen für die Vornahme eines reinen Aktengutachtens (dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2) nicht gegeben, weshalb auf die doch eher summarischen und knappen Aktenb eurteilungen durch den Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) vom 2 8. Mai 2013 und vom 1 0. April 2014 (Urk. 13/59/4-5, Urk. 13/86/3) nicht abgestellt werden kann. 5 .2

Weitere Abklärungen sind daher notwendig. Die Sache ist an die Beschwerde - geg nerin zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutach tung veranlasse . Diese wird sich für den gesamten massgebenden Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer leidens angepassten Tätigkeit zu äussern und darzulegen haben, welche Anforderungen eine leidensangepasste Tätigkeit zu erfüllen hat. Hernach hat die Beschwerde gegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist . 6 . 6 .1

A usgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600 .-- zulasten der IV - Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), der Umfang des Nichteintretens auf die Beschwerde rechtfertigt keine andere Kostenverteilung . 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Eine Reduktion der Prozessent schädigung ist trotz des teilweisen Nichteintretens nicht gerechtfertigt, da nicht ersichtlich, dass der entsprechende Antrag beim Verfassen der Beschwerde schrift einen Mehraufwand verursachte. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Damit sind die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

- soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Daniel Schilliger, Fürsprecher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,  zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 D e r 1958 im Y.___

geborene X.___, verheiratet seit 1989, war nach der Einre ise in die Schweiz im Jahre 1987 mit Unterbrüchen an verschie denen Stellen tätig, zuletzt ab 1. August 1998 bis zum 5. Oktober 2011 (letzter effektiver Arbeitstag) als Hilfsmechaniker bei der Z.___, wobei ihm die Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen kündigte (Urk. 13/4, Urk. 13/6, Urk. 13/17) .

Am

28. Februar 2012 meldete er sich wegen psychischer Probleme bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/6). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und verneinte einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnah men (Mitteilung vom

25. April 2012, Urk. 13/16). Für die Zeit vom 24. Septem ber bis zum 21. Dezember 2012 und vom 14. Januar bis zum 1 2. April 2013 sprach sie ihm als Integrationsmassnahmen die Kosten für zwei Belastbarkeits trainings gut (Urk. 13 /23, Urk. 13/40); gemäss Mitteilungen vom 17. Oktober 2012 und 2 2. März 2013 wurden die beiden Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgeschlos sen (Urk. 13/31/, Urk. 13/54). In der Folge verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidv erfahren (Urk. 13/61, Urk. 13/64, Urk. 13/71) mangels Vorliegen s

eines relevanten Gesundheits - schadens einen Anspruch auf eine Invaliden rente

(Verfügung vom

27. Mai 2014, Urk. 2).

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

In der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2014 (Urk. 2) hat die Beschwerde gegnerin nur den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beurteilt, und hat nicht über berufliche Massnahmen entschieden. Dieser Leistungs - komplex gehört somit nicht zum Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die Beschwerde, soweit damit die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt wird, nicht einzutreten ist.

E. 2 .3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits - schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs - zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein invaliden ver - sicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorlieg t .

E. 4 .7

Die Ärzte des C.___, welche den Versicherten in der Zeit vom 3 0. September bis zum 2 2. November 2013 im Rahmen eines teilstationären Aufenthalts behandelte n, diagnostizierten im Bericht vom 1 2. Dezember 2013 (Urk. 13/81) eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen Episode (ICD-10: F33.1; seit dem Jahr 2005). Die bisherige Tätig keit seit dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei im Rahmen eines Teilzeitpensums in einem sozialen Bereich realistisch.

E. 5 .2

Weitere Abklärungen sind daher notwendig. Die Sache ist an die Beschwerde - geg nerin zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutach tung veranlasse . Diese wird sich für den gesamten massgebenden Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer leidens angepassten Tätigkeit zu äussern und darzulegen haben, welche Anforderungen eine leidensangepasste Tätigkeit zu erfüllen hat. Hernach hat die Beschwerde gegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist .

E. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Eine Reduktion der Prozessent schädigung ist trotz des teilweisen Nichteintretens nicht gerechtfertigt, da nicht ersichtlich, dass der entsprechende Antrag beim Verfassen der Beschwerde schrift einen Mehraufwand verursachte. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Damit sind die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

- soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Daniel Schilliger, Fürsprecher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,  zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Dispositiv
  1. D e r 1958 im Y.___ geborene X.___ , verheiratet seit 1989, war nach der Einre ise in die Schweiz im Jahre 1987 mit Unterbrüchen an verschie denen Stellen tätig , zuletzt ab 1. August 1998 bis zum 5. Oktober 2011 (letzter effektiver Arbeitstag) als Hilfsmechaniker bei der Z.___ , wobei ihm die Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen kündigte (Urk. 13/4, Urk. 13/6, Urk. 13/17) .      Am
  2. Februar 2012 meldete er sich wegen psychischer Probleme bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/6 ). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und verneinte einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnah men (Mitteilung vom
  3. April 2012, Urk. 13/16). Für die Zeit vom 24. Septem ber bis zum 21. Dezember 2012 und vom 14. Januar bis zum 1
  4. April 2013 sprach sie ihm als Integrationsmassnahmen die Kosten für zwei Belastbarkeits trainings gut (Urk. 13 /23, Urk. 13/40); gemäss Mitteilungen vom 17. Oktober 2012 und 2
  5. März 2013 wurden die beiden Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgeschlos sen (Urk. 13/31/, Urk. 13/54). In der Folge verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidv erfahren (Urk. 13/61, Urk. 13/64, Urk. 13/71 ) mangels Vorliegen s eines relevanten Gesundheits - schadens einen Anspruch auf eine Invaliden rente (Verfügung vom
  6. Mai 2014 , Urk. 2).
  7. Dagegen liess der Versicherte am
  8. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei en ihm berufliche Massnahmen und eventualiter eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessua ler Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertre tung, wobei er den Antrag mit Eingaben vom 14. und
  9. August 2014 substantiierte (Urk. 6-9). In der Vernehmlassung vom
  10. Septem ber 2014 (Urk. 12 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  11. 1.1      Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).      In der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2014 (Urk. 2) hat die Beschwerde gegnerin nur den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beurteilt, und hat nicht über berufliche Massnahmen entschieden. Dieser Leistungs - komplex gehört somit nicht zum Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die Beschwerde, soweit damit die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt wird, nicht einzutreten ist.
  12. 2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits - schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).      Zur Annahme der Invalidität nach Art.  8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs - zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).      Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2 .2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 2 .3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 . 3 .1      In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt , es liege ein reaktives behandelbare s Geschehen und nicht ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit einer erheblichen und bleibenden Ein schränkung in der bisherigen Tätigkeit als Mechaniker vor. Körperliche Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit würden nicht bestehen. Der Versicherte sei weiterhin zu 100  % arbeitsfähig. 3 .2      In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, alle aktuellen Arztberichte würden von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgehen, wobei gegenwärtig eine mittelgradige Episode bestehe . Dass bei einer Ersterkrankung ein auslösendes Lebensereignis vorliege, bedeute nicht, dass die nachfolgende rezidivierende depressive Episode durch psychosoziale Belas tungsfaktoren ausgelöst beziehungsweise unterhalten we rde . Der dauerhafte Charakter der depressiven Störung sei schon dadurch erstellt, dass die Arbeits unfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert habe. Trotz einer Beruhigung der famili ären Situation im Juni 2013 habe sich die gesundheitliche Lage nicht verbessert. 3 .3      Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein invaliden ver - sicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorlieg t . 4 . 4 .1      Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers :      Die Ärzte der A.___ , wo der Versicherte in der Zeit vom
  13. b is zum 2
  14. Januar 2007 hospitalisiert war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom
  15. Februar 2007 (Urk. 13/13) ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z73.0) bei einer psychosozialen Belastungssituation und eine depres sive Störung mit Angst (ICD-10: F41.2). Bis zum 1
  16. Februar 2007 hätten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Danach würden sie einen beruflichen Wiedereinstieg zu initial 50  % empfehlen. 4 .2      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Versicherten seit dem 2
  17. Februar 2008 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1
  18. November 2011 (Urk. 13/7/14) eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21). Der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 1
  19. Oktober bis zum 3
  20. November 2011 zu 100  % arbeitsunfä hig. Er werde die aktuelle berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen können. Ab dem
  21. Dezember 2011 bestehe v oraussichtlich eine Arbeitsfähigkeit von 50  % . In seinem Bericht vom 2
  22. Januar 2012 (Urk. 13/7/9) stellte Dr.  B.___ die Diag nose einer rezid ivierenden depressiven Störung bei einer gegenwärtig leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1). Der Versicherte sei sei t dem 1
  23. Oktober 2011 bis auf W eiteres zu 100  % arbeitsunfähig. Prognostisch könne jedoch mit einer vollständigen Remission der aktuellen depressiven Episode gerechnet werden. Nach der Remission sei die bisherige Tätigkeit wieder mög lich. Im folgenden Bericht vom 2
  24. Juni 2012 (Urk. 13/18/5-11) diagnostizierte Dr.  B.___ eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1). Aktuell sei dem Versicherten d ie a ngestammte Tätigkeit zu 50  % zumutbar. In einer leidens angepassten Tätigkeit sei ihm im Anschluss an die Behandlung in der Tages k linik ein Pensum von vier Stunden täglich in einem geschützten Rahmen im Sinne eines Belastungs abbaus möglich . Es könne mittel- bis langfristig mit einer vollen Wiederher stellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. 4 .3      Die Ärzte des C.___ , wo der Versicherte in der Zeit vom 2
  25. März bis zum 2
  26. Juni 2012 teilstationär behandelt wurde , diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1
  27. Dezember 2012 ( Urk. 13/37) eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1). 4 .4      Im Bericht vom
  28. Januar 2013 (Urk. 13/39) diagnostizierte Dr.  B.___ eine rezidi vierende depressive Störung bei einer gegenwärtig noch leichten depressi ven Episode ohne somatisches Syndrom ( ICD-10: F33.0). In der angestammten Tätigkeit sei d er Versicherte in der Zeit vom 1
  29. Oktober 2011 bis zum
  30. Januar 2013 zu 100  % arbeitsunfähig gewesen. Es könne weiterhin mit einer vollen Wiederherst ellung der Ar beitsfähigkeit gerechnet werden. Ab dem
  31. Januar 2013 sei ein Neubeginn der berufliche n Integration mit einem Anfangspensum von zwei Stunden täglich möglich . Im nachfolgenden Bericht vom 3
  32. April 2013 (Urk. 13/58) diagnostiziert e Dr.  B.___ eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.0) und eine Familienzerrüttung durch Trennung ( ICD-10: Z63.5). Der Versi cherte sei in der angestammten Tätigkeit in der Zeit vom 1
  33. Oktober 2011 bis heute zu 100  % arbeitsunfähig gewesen . Als Folge der depressiven Episode und der psychosozialen Umstände sei ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar respektive bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit . Aktuell sei auch aufgru nd der psychosozialen Umstände , der Betreu u ng der beiden Kinder und des Scheidungsverfahrens , keine leidensangepasste Tätigkeit möglich. 4 .5      Die Ärzte der C.___ , welche den Versicherten am 2
  34. Mai 2013 untersuchten, diagnostizierten im Bericht vom 2
  35. Mai 2013 (Urk. 13/69/3-5) eine r ezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradig agitierten depressiven Episode (ICD-10: F33.1) sowie einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge. 4 .6      In seinem Bericht vom 1
  36. August 2013 (Urk. 13/69/1-2) diagnostizierte Dr.  B.___ eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittel gradigen agitierten depressiven Episode (ICD-F33.1) . Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit weiterhin nicht arbeitsfähig. Es müsse mit einem längeren Verlauf mit unsicherer Prognose gerechnet werden. 4 .7      Die Ärzte des C.___ , welche den Versicherten in der Zeit vom 3
  37. September bis zum 2
  38. November 2013 im Rahmen eines teilstationären Aufenthalts behandelte n , diagnostizierten im Bericht vom 1
  39. Dezember 2013 ( Urk.  13/81) eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen Episode (ICD-10: F33.1; seit dem Jahr 2005). Die bisherige Tätig keit seit dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei im Rahmen eines Teilzeitpensums in einem sozialen Bereich realistisch. 5 . 5 .1      In somatischer Hinsicht besteht unbestrittenermassen kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In psychisch er Hinsicht steht in den medizinischen Akten die Diagnose eine r rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen, teils auch leichten Episode n im Vor dergrund, und zwar vor dem Hintergrund von schon seit längerer Zeit bis min destens Frühsommer 2013 andauernden erheblichen psycho so zialen Belas tungsfaktoren ( im Ehe- und Familienbereich sowie infolge der Kündigung der letzten Arbeitsstelle durch die Arbeitgeberin ) , wobei die Ä rzte diese psychosozi alen Faktoren bei ihren Beurteilung en der Arbeitsfähigkeit, soweit eine solche erfolgt ist, jeweils mitberücksichtigten. Dies gilt insbesondere für den behan delnden Psychiater Dr.  B.___ , welche r – wie dies etwa aus seinem Bericht vom 3
  40. April 2013 ersichtlich ist ( Urk.  13/58/3) – aus den psychosozialen Faktoren wie der Betreuung der beiden Kinder und dem Scheidungsverfahren praktisch unvermittelt eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten abgeleitet hat, was unzulässig ist. Auf diese Berichte kann daher, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, nicht abgestellt werd en. Dabei ist auch die Erfahrung statsache zu berücksichtigen , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl l en eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4 . 5).      Was die in den medizinischen Akten vor allem dia gnostizierte rezidivierende depressive St örung mit mittelgradigen, teils auch leichten depressiven Episode n betrifft , ist – nebst der erwähnten Problematik von deren Abgrenzung zu blossen psychosozialen Belastungsfaktoren – zudem darauf hinzuweisen, dass solche mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten. Dies schliesst zwar deren inva lidisierende Wirkung nicht schlechthin aus . Jedoch bedingt dabei die Annahme einer invalidisierenden Wirkung die Befolgung einer konsequenten Depressi onstherapie , deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist; fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzu nehmen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2015 vom 2
  41. August 2015 E. 4.2). Vorliegend geht aus den medizinischen Akten nicht rechtsgenüglich hervor, in welchem Umfang und mit welcher Intensität der Beschwerdeführer die thera peutischen Möglichkeiten im massgebenden Zeitraum – abgesehen von den teil- oder ganzstationären Behandlungen - wa hrgenommen und ausge - schöpft hat. Bei dieser unvollständigen und unklaren Aktenlage sind die Voraussetzungen für die Vornahme eines reinen Aktengutachtens (dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom
  42. Juni 2015 E. 3.2) nicht gegeben, weshalb auf die doch eher summarischen und knappen Aktenb eurteilungen durch den Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) vom 2
  43. Mai 2013 und vom 1
  44. April 2014 ( Urk.  13/59/4-5, Urk.  13/86/3) nicht abgestellt werden kann. 5 .2      Weitere Abklärungen sind daher notwendig. Die Sache ist an die Beschwerde - geg nerin zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutach tung veranlasse . Diese wird sich für den gesamten massgebenden Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer leidens angepassten Tätigkeit zu äussern und darzulegen haben, welche Anforderungen eine leidensangepasste Tätigkeit zu erfüllen hat. Hernach hat die Beschwerde gegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen , soweit auf sie einzutreten ist . 6 . 6 .1      A usgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr.  600 .-- zulasten der IV - Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , der Umfang des Nichteintretens auf die Beschwerde rechtfertigt keine andere Kostenverteilung . 6 .2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Eine Reduktion der Prozessent schädigung ist trotz des teilweisen Nichteintretens nicht gerechtfertigt, da nicht ersichtlich, dass der entsprechende Antrag beim Verfassen der Beschwerde schrift einen Mehraufwand verursachte. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr.  1‘300 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Damit sind die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  45. Die Beschwerde wird - soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  46. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
  47. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt.
  48. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  49. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Daniel Schilliger , Fürsprecher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  50. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,  zu zustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00712 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

30. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Daniel Schilliger, Fürsprecher Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

D e r 1958 im Y.___

geborene X.___, verheiratet seit 1989, war nach der Einre ise in die Schweiz im Jahre 1987 mit Unterbrüchen an verschie denen Stellen tätig, zuletzt ab 1. August 1998 bis zum 5. Oktober 2011 (letzter effektiver Arbeitstag) als Hilfsmechaniker bei der Z.___, wobei ihm die Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen kündigte (Urk. 13/4, Urk. 13/6, Urk. 13/17) .

Am

28. Februar 2012 meldete er sich wegen psychischer Probleme bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/6). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und verneinte einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnah men (Mitteilung vom

25. April 2012, Urk. 13/16). Für die Zeit vom 24. Septem ber bis zum 21. Dezember 2012 und vom 14. Januar bis zum 1 2. April 2013 sprach sie ihm als Integrationsmassnahmen die Kosten für zwei Belastbarkeits trainings gut (Urk. 13 /23, Urk. 13/40); gemäss Mitteilungen vom 17. Oktober 2012 und 2 2. März 2013 wurden die beiden Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgeschlos sen (Urk. 13/31/, Urk. 13/54). In der Folge verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidv erfahren (Urk. 13/61, Urk. 13/64, Urk. 13/71) mangels Vorliegen s

eines relevanten Gesundheits - schadens einen Anspruch auf eine Invaliden rente

(Verfügung vom

27. Mai 2014, Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 2. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei en ihm berufliche Massnahmen und eventualiter eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessua ler Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertre tung, wobei er den Antrag mit Eingaben vom 14. und

21. August 2014 substantiierte (Urk. 6-9). In der Vernehmlassung vom

24. Septem ber 2014 (Urk. 12) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

In der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2014 (Urk. 2) hat die Beschwerde gegnerin nur den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beurteilt, und hat nicht über berufliche Massnahmen entschieden. Dieser Leistungs - komplex gehört somit nicht zum Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die Beschwerde, soweit damit die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt wird, nicht einzutreten ist. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits - schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs - zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 . 3 .1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stellte sich

die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es liege ein reaktives behandelbare s Geschehen und nicht ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit einer erheblichen und bleibenden Ein schränkung in der bisherigen Tätigkeit als Mechaniker vor. Körperliche Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit würden nicht bestehen. Der Versicherte sei weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. 3 .2

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, alle aktuellen Arztberichte würden von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgehen, wobei gegenwärtig eine mittelgradige Episode bestehe . Dass bei einer Ersterkrankung ein auslösendes Lebensereignis vorliege, bedeute nicht, dass die nachfolgende rezidivierende depressive Episode durch psychosoziale Belas tungsfaktoren ausgelöst beziehungsweise unterhalten we rde . Der dauerhafte Charakter der depressiven Störung sei schon dadurch erstellt, dass die Arbeits unfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert habe. Trotz einer Beruhigung der famili ären Situation im Juni 2013 habe sich die gesundheitliche Lage nicht verbessert. 3 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein invaliden ver - sicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorlieg t . 4 . 4 .1

Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers :

Die Ärzte der A.___, wo der Versicherte in der Zeit vom 3. b is zum 2 7. Januar 2007 hospitalisiert war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. Februar 2007 (Urk. 13/13)

ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z73.0) bei einer psychosozialen Belastungssituation und eine depres sive Störung mit Angst (ICD-10: F41.2). Bis zum 1 1. Februar 2007 hätten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Danach würden sie einen beruflichen Wiedereinstieg zu initial 50 % empfehlen. 4 .2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Versicherten seit dem 2 8. Februar 2008 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 4. November 2011 (Urk. 13/7/14) eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21). Der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 1 4. Oktober bis zum 3 0. November 2011 zu 100 % arbeitsunfä hig. Er werde die aktuelle berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen können. Ab dem

1. Dezember 2011 bestehe v oraussichtlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . In seinem Bericht vom 2 5. Januar 2012 (Urk. 13/7/9) stellte Dr. B.___ die Diag nose einer rezid ivierenden depressiven Störung bei einer gegenwärtig leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1). Der Versicherte sei sei t dem 1 5. Oktober 2011 bis auf W eiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Prognostisch könne jedoch mit einer vollständigen Remission der aktuellen depressiven Episode gerechnet werden. Nach der Remission sei die bisherige Tätigkeit wieder mög lich. Im folgenden Bericht vom 2 6. Juni 2012 (Urk. 13/18/5-11) diagnostizierte Dr. B.___

eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1). Aktuell sei dem Versicherten d ie a ngestammte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. In einer leidens angepassten Tätigkeit sei ihm im Anschluss an die Behandlung in der Tages k linik ein Pensum von vier Stunden täglich in einem geschützten Rahmen im Sinne eines Belastungs abbaus

möglich . Es könne mittel- bis langfristig mit einer vollen Wiederher stellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. 4 .3

Die Ärzte des C.___, wo der Versicherte in der Zeit vom 2 6. März bis zum 2 2. Juni 2012 teilstationär behandelt wurde, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 7. Dezember 2012 (Urk. 13/37) eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1). 4 .4

Im Bericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 13/39) diagnostizierte Dr. B.___ eine rezidi vierende depressive Störung bei einer gegenwärtig noch leichten depressi ven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0). In der angestammten Tätigkeit sei d er Versicherte in der Zeit vom 1 5. Oktober 2011 bis zum 6. Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es könne weiterhin mit einer vollen Wiederherst ellung der Ar beitsfähigkeit gerechnet werden. Ab dem 7. Januar 2013 sei ein Neubeginn der berufliche n Integration mit einem Anfangspensum von zwei Stunden täglich möglich .

Im nachfolgenden Bericht vom 3 0. April 2013 (Urk. 13/58) diagnostiziert e Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.0) und eine Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10: Z63.5). Der Versi cherte sei in der angestammten Tätigkeit in der Zeit vom 1 5. Oktober 2011 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Als Folge der depressiven Episode und der psychosozialen Umstände sei ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar respektive bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit . Aktuell sei auch aufgru nd der psychosozialen Umstände, der Betreu u ng der beiden Kinder und des Scheidungsverfahrens, keine leidensangepasste Tätigkeit möglich. 4 .5

Die Ärzte der

C.___, welche den Versicherten am 2 3. Mai 2013 untersuchten, diagnostizierten

im Bericht vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 13/69/3-5) eine r ezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradig agitierten depressiven Episode (ICD-10: F33.1) sowie einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge. 4 .6

In seinem Bericht vom 1 4. August 2013 (Urk. 13/69/1-2) diagnostizierte Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittel gradigen agitierten depressiven Episode (ICD-F33.1) . Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit weiterhin nicht arbeitsfähig. Es müsse mit einem längeren Verlauf mit unsicherer Prognose gerechnet werden. 4 .7

Die Ärzte des C.___, welche den Versicherten in der Zeit vom 3 0. September bis zum 2 2. November 2013 im Rahmen eines teilstationären Aufenthalts behandelte n, diagnostizierten im Bericht vom 1 2. Dezember 2013 (Urk. 13/81) eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen Episode (ICD-10: F33.1; seit dem Jahr 2005). Die bisherige Tätig keit seit dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei im Rahmen eines Teilzeitpensums in einem sozialen Bereich realistisch. 5 . 5 .1

In somatischer Hinsicht besteht unbestrittenermassen kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In psychisch er Hinsicht steht in den medizinischen Akten die Diagnose eine r rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen, teils auch leichten Episode n im Vor dergrund, und zwar vor dem Hintergrund von schon seit längerer Zeit bis min destens Frühsommer 2013 andauernden erheblichen psycho so zialen Belas tungsfaktoren

(im Ehe- und Familienbereich sowie infolge der Kündigung der letzten Arbeitsstelle durch die Arbeitgeberin), wobei die Ä rzte diese psychosozi alen Faktoren bei ihren Beurteilung en der Arbeitsfähigkeit, soweit eine solche erfolgt ist, jeweils mitberücksichtigten. Dies gilt insbesondere für den behan delnden Psychiater Dr. B.___, welche r

– wie dies etwa aus seinem Bericht vom 3 0. April 2013 ersichtlich ist (Urk. 13/58/3) –

aus den psychosozialen Faktoren wie der Betreuung der beiden Kinder und dem Scheidungsverfahren praktisch unvermittelt eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten abgeleitet hat, was unzulässig ist. Auf diese Berichte kann daher, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, nicht abgestellt werd en. Dabei ist auch die Erfahrung statsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl l en eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4 . 5).

Was die in den medizinischen Akten vor allem dia gnostizierte rezidivierende depressive St örung mit mittelgradigen, teils auch leichten depressiven Episode n betrifft, ist – nebst der erwähnten Problematik von deren Abgrenzung zu blossen psychosozialen Belastungsfaktoren – zudem darauf hinzuweisen, dass solche mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten. Dies schliesst zwar deren inva lidisierende Wirkung nicht schlechthin aus . Jedoch bedingt dabei die Annahme einer invalidisierenden Wirkung die Befolgung einer konsequenten Depressi onstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist; fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzu nehmen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2015 vom 2 1. August 2015 E. 4.2). Vorliegend geht aus den medizinischen Akten nicht rechtsgenüglich hervor, in welchem Umfang und mit welcher Intensität der Beschwerdeführer die thera peutischen Möglichkeiten im massgebenden Zeitraum

– abgesehen von den teil- oder ganzstationären Behandlungen - wa hrgenommen und ausge - schöpft hat. Bei dieser unvollständigen und unklaren Aktenlage sind die Voraussetzungen für die Vornahme eines reinen Aktengutachtens (dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2) nicht gegeben, weshalb auf die doch eher summarischen und knappen Aktenb eurteilungen durch den Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) vom 2 8. Mai 2013 und vom 1 0. April 2014 (Urk. 13/59/4-5, Urk. 13/86/3) nicht abgestellt werden kann. 5 .2

Weitere Abklärungen sind daher notwendig. Die Sache ist an die Beschwerde - geg nerin zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutach tung veranlasse . Diese wird sich für den gesamten massgebenden Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer leidens angepassten Tätigkeit zu äussern und darzulegen haben, welche Anforderungen eine leidensangepasste Tätigkeit zu erfüllen hat. Hernach hat die Beschwerde gegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist . 6 . 6 .1

A usgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600 .-- zulasten der IV - Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), der Umfang des Nichteintretens auf die Beschwerde rechtfertigt keine andere Kostenverteilung . 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Eine Reduktion der Prozessent schädigung ist trotz des teilweisen Nichteintretens nicht gerechtfertigt, da nicht ersichtlich, dass der entsprechende Antrag beim Verfassen der Beschwerde schrift einen Mehraufwand verursachte. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Damit sind die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

- soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz, Daniel Schilliger, Fürsprecher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,  zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel