Sachverhalt
1.
1 .1
X.___ , geboren 1954 , ist gelernter Fernseh- und Radioe lektriker mit Meisterdiplom (Urk. 7/6/5 , Urk. 7/30/8 ) und arbeitete ab 1994 vollzeitlich
als Technischer Leiter für die Y.___ AG (Urk. 7/21/1-2) . Daneben arbeitete er als Prüfungs experte für den Kanton Zürich mit einem Pensum von 1,5 % (Urk. 7/6/6). Vom 9. Februar bis 26. März 2010 wurde der Versicherte in der Privatklinik Z.___ stationär behandelt (Urk. 7/5, Urk. 7/12/6-7). Die Tätigkeit bei der Y.___ AG führte der Versicherte ab dem 2. April 2010 i n reduziertem Pen sum fort . Ab Januar 2011 absolvierte der Versicherte jeweils samstags eine zwei jährige Ausbildung zum klassischen Masseur bei der A.___ (Urk. 7/6/9, Urk. 7/22/6, Urk. 7/26/2). 1. 2
Am
1. November 2010
hatte
er
sich wegen einer Erschöpfungsdepression (Burn - out) mit mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom bei der Eid genössischen Invaliden ver sich e rung (IV) zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 7/6 ). Die Sozia lversicherungsan stalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nachfol ge nd: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab . Am 6. Mai 2011 wurde der Versicherte v on Dr. med.
B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht ( Bericht vom 16. Mai 2011, Urk. 7/26). Geschützt darauf kündigte
die IV-Stelle dem Ver sicherten
mit Vorbe scheid vom
14. November 2011 die Ausrichtung einer von Mai bis Ende Dezember 2011 befristeten Viertelsrente an
( Urk. 7/41) . Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 14. Deze mber 2011 Einwände (Urk. 7/46), woraufhin die IV-Stelle ihm mit Verfügung vom
15. Februar 2012 eine unbefristete Viertelsrente
ab dem 1. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 40 %
zusprach (Urk. 7 /50, Urk. 7/54 ). Diese Verfügung erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft. 1.3
Ab Januar 2013 arbeitete der Versicherte in einem 50%ige n Pensum für die D.___ AG als technischen Betreuer der Hotline der C.___ (Urk. 7/61/6) , welche Anstellung ihm per Ende Oktober 2013 gekündigt wurde (Urk. 7/64 , Urk. 7/67/1 ).
Im Rahmen des Mitte 2013 eingelei teten Revisionsverfahrens (Urk. 7/61 /1-3 ) hatte die IV-Stelle den Ber icht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2. September 2013 (Urk. 7/66) und von Dr. med.
F.___ , Fach arzt für Allgemeinmedizin, sowie der Psychologin G.___ vom 30. Sep tember 2013 (Urk. 7/68) eingeholt. Ausserdem wurde der Ver sicherte am 1
8. März 2014 von med. pract .
H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD untersucht (Bericht vom 21. März 2014, Urk. 7/73). Mit Vorbescheid vom 28.
März 2014 kündigte die IV-Stelle die Auf hebung der bisherigen Viertels rente an (Urk. 7/72 ), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 14. April 2014 (Urk. 7/74), ergänzt mit Schreiben vom 22. Mai 2014 ( Urk. 7/76), Einwän de erhob. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 hob die IV-Stelle die Rente wie ange kündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde dagegen die auf schiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom
1. Juli 2014 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom
28. Mai 2014 unter Beilage des Berichts von Dr. F.___ und der Psychologin B. G.___ vom
13. Juni 2014 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, die Ver fügung sei in Gutheissung der Be schwerde aufzuheben und die Beschwerde - gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab Januar 2014 eine halbe Invalidenrente auszu richten, even tualiter sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine Viertels rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegn erin schloss in der Be schwerde antwort vom
3. Sep tember 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 ). Mit Replik vom
10. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte ausserdem den Sube ventualantrag, die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen und dabei insbe sondere die Frage der ihm noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu klären (Urk. 10 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom
14. No vem ber 2014 auf eine weitere Stellung nahme (Urk. 12 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung:
1 . 1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits - schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich ver bes sert . Es seien keine Diagnosen mehr mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus ge wiesen, insbesondere sei die rezidivierende depressive Störung gegen wärtig völ lig remittiert. Es sei ihm gestützt auf die Beurteilung des RAD die ange stammte und eine leidensangepasste Er werbs tätigkeit im Umfang von 70 %, steigerbar auf 80 % zumutbar. Er habe seine Restarbeitsfähigkeit entsprechend aus schöpfen können und seine Umstellungsfähigkeit bewiesen, indem er eine Ein zel firma mit einer eigenen Massage-Praxis gegründet habe, weshalb trotz seines Alters auch die Voraussetzungen für die Selbsteingliederung gegeben seien. Es sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden (mehr) ausgewiesen, wes halb die Vor nahme eines Einkommensvergleiches entfalle ( Urk. 2 S. 2 f.). 2 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es liege im Vergleich zum Sach ver halt von Februar 2012 keine gesundheitliche Besserung vor und die ver min derte Belastbarkeit bestehe nach wie vor, wie sich aus den Berichten von Dr. F.___ und der Psychologin
G.___ ergebe. Er unterziehe sich zudem einer konsequenten therapeutischen und teilweise medikamentösen Be handlung. Pract . med. H.___ vom RAD habe die 70%ige Arbeitsfähigkeit allein auf die aktuelle Tätig keit als Masseur bezogen. Zur Arbeitsfähigkeit im bis herigen Berufsfeld habe er sich nicht spezifisch geäussert. Seine Ein schätzung sei ledig lich eine andere Be urteilung eines unverändert gebliebenen Sach verhaltes, was kein en Rentenrevisionsgrund zu begründen vermöge. Aller dings habe sich eine Veränderung auf grund des Verlustes seiner bisherigen Arbeits stelle im redu zierten Pensum in erwerblicher Hinsicht ergeben. Aus gehend von einer noch zumutbaren 70%igen Tätigkeit als Masseur ergebe sich gemäss den statistischen Tabellenlöhnen ein Invalideneinkommen von Fr. 58‘181.--, was im Vergleich zum Validen ein kommen im Jahr 2013 von Fr. 142‘001.80 einen Invaliditätsgrad von 59 % und damit einen Anspruch auf eine halbe Rente ergebe (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 10 S. 2 ff. ). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Inv aliditäts grad seit der rentenzusprechen den Verfügung vom
15. Februar 2012 (Urk. 7/50, Urk. 7/54 ) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 2), welche recht spre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in rentenerheblichem Aus mass verändert hat.
Dabei sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass mit dem Verlust der An stellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG respektive der ab Januar 2013 vertraglich neu geregelten 50%igen Anstellung bei der D.___ AG per Ende Oktober 2013 (Urk . 7/ 61/6, Urk. 7/64, Urk. 7/67/1) die er werb li chen Ver hältnisse sich massgebend verändert haben und dass damit ein Re vi - sionsgrund vorliegt. Denn die ursprüngliche Rentenzusprache basierte auf den damaligen tatsächlichen Einkommensverhältnissen, die später nun weggefallen sind ( Urk. 7/48/3). Der Rentenanspruch ist daher
in tat sächlicher und recht licher Hin sicht allseitig , das heisst auch in Bezug auf den Gesundheitszustand unab hängig von der früheren Beurteilung neu zu überprüfen
(Urteile des Bun des ge richts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Okto ber 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 3 . 3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer hatte gemäss dem RAD-Bericht von Dr. B.___ vom 16. Mai 2011 an seinem bisherigen Arbeits platz bei der Y.___ AG, wo er bis Anfang Februar 2010 als Technischer Leiter tätig war, nach Eintritt des Gesund heits schadens (statio näre Behand lung in der Z.___ Klinik im Feb ruar/März 2010, Urk. 7/12/6-7) nur noch angepasst und ressourcenadaptiert, ab November 2011 im Umfang eines 60%igen Pen sums, gearbeitet, wobei die vielen stressigen Aufgaben wie der Hotline dienst durch seine Arbeitskollegen über nommen worden seien (Urk. 7/26/5).
Von Januar bis Ende Oktober 2013 war der Beschwerdeführer in einem 50%igen Pensum als Technischer Betreuer der Hotline der Y.___ AG im Home Office-Bereich für die D.___ AG tätig (Urk. 7/61/6, Urk. 7/64). Daneben übte er spätestens ab Sommer 2012 den Beruf als selbständiger Masseur aus (Urk. 7/64, Urk. 7/62/3). 3.1.2
In gesundheitlicher Hinsicht ist dem Bericht vom 8. Juli 2013 der I.___ , wo der Beschwerdeführer von April 2012 bis April 2013 ambulant behandelt und letztmals am 3. Juli 2013 un tersucht wor den war , zu entnehmen, dass ab April 2013 keine Indikation mehr für eine anti depressive Medikation bestanden habe und die psychische Situa tion seither stabil sei . Die Fortsetzung der psychotherapeu tischen Be gleitung sei indes weiterhin indiziert. Als Diagnose wurde eine rezidi vierende de pressive Stö rung, gegenwärtig remittiert (ICD- 10 F33.4), festgehalten . Es sei in psy chischer Hin sicht von einer verminderten Stressresistenz auszugehen, die per sönlich keits bedingt in teilweise unzureichend ausgeprägten Bewälti gungs strategien be gründet sei. Es bestehe weiterhin die Gefahr der Dekom pensation. Die Belast barkeit sei eingeschränkt, mindestens 50 % der Arbeits zeit müsse innerhalb von flexiblen Rahmenbedingungen stattfinden. Der Beschwerdeführer sei zu 50 %
als Mit ar beiter bei einer Hotline im Home Office-Bereich tätig. Daneben sei er mit de m Aufbau einer Tätigkeit als Masseur mit Weiterbildung im Bereich Lymph drainage
beschäftigt . Diese Tätigkeiten würden derzeit seinen Alltag aus füllen. Somit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch im Um fang von 50 % im kompetitiven Arbeitsmarkt zumutbar. Zusätzlich sei eine 50%ige selbständige Tätigkeit denkbar, wobei Flexibilität in der Ausge staltung des Arbeitsalltages notwendig sei (Urk. 7/62).
Gemäss den Berichten der Psychologin G.___ , visiert vom Allgemein mediziner Dr. F.___ , vom 30. September 2013 (Urk. 7/68) und vom 1 3. Juni 2014 (Urk.
3) wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichten depressiven Episoden mit somatischem Syndrom bei Status nach Aufenthalt in der Z.___ im Februar/März 2010 (ICD-10 F33.02), einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen vom selbstunsicheren und zwanghaften Typ (ICD-10 Z 73.1), Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4) und ausserhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.5) , gestellt . Die Belastbarkeit des Be schwerdeführers habe sich seit dem Klinikaufenthalt im Februar 2010 kaum ver bessert. Es seien keine gesundheitlichen Verbesserungen ein getreten. Er bleibe psychisch in stabil und wenig belastbar, er leide an einem verminder ten Selbst wertgefühl, an Schlafstörungen, Appetitverlust und sozialem Rückzug, sobald die Belastungen steigen würden. Bei Zunahme der Belastung müsse mit einer neuerlichen Verschlimmerung der depressiven Grunderkrankung gerech net wer den, was zu vermehrten Arbeitsausfällen bis hin zu einem Wiedereintritt in eine psychiatrische Klinik führen könne. Die Tätigkeit in seinem ange stammten Be rufsumfeld als technischer Leiter sei ihm nicht zumutbar. In dem ihm ange passten Tätigkeitsbereich der Massage sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gege ben, zumal er seinen Arbeitsplatz zu Hause eingerichtet habe und die Be lastun gen selber bestimmen könne.
Pract . med. H.___ vom RAD hielt im Bericht vom 21. März 2014 nach der Unter suchung des Beschwerdeführers am 18. März 2014 fest, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö rung mit gegenwärtig vollständiger Remission (es bestehe eine familiäre Heredität ; ICD-10 F33) zu stellen .
Zur Krankheitsentwicklung führte pract . med. H.___ aus, 55-jährig sei er an einem Burn-out und dann an einer Depres sion erkrankt. Dies habe anamnestisch damit zu tun, dass er Tag und Nacht mit Hot lines beschäftigt gewesen sei und keine Nachtruhe mehr habe finden kön nen. Es bleibe eine genetische Vulnerabilität, welche die Belastbarkeit dauer haft ein schränke, obschon die Depression derzeit voll re mittiert sei. Ansonsten bestün den keine weiteren wesentlichen Einschrän kun gen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätig keit betrage 70 % ab An fang 2014 , welche in einem Jahr auf 80-90 % steiger bar seien. Das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der gene tischen Vulnerabilität bezüg lich Depression eher zweifelhaft. Von Vorteil sei, dass der Beschwerde führer in seiner eigenen Praxis tätig sei und somit Pausen planen sowie Nacht arbeit vermeiden könne (Urk. 7/73) . 3.2 3.2.1
Sowohl die behandelnden Fachpersonen als auch der psychiatrische Facharzt des RAD stellten die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Stö rung , welche trotz der seit April 2012 vollständig en respektive fast voll ständigen Re mission der depressiven Symptome weiterhin Aus wirkungen auf die Arbeits fä higkeit habe und d ie Belas t barkeit anhaltend ein schränk e .
Aus den zitierten Arztberichten der I.___ und von med. pract . H.___
wird deut lich, dass die Einschränkung in der Arbeits fähigkeit danach vor allem darin besteht, dass bei zunehmender Belastung
wegen der einge schränk ten Stressresistenz die Gefahr einer erneuten Dekom pensation droht. Dem Be richt von med. pract . H.___
ist zu ent nehmen, dass namentlich von Vorteil sei, Nacht arbeit zu ver meiden und
Pausen selber einzuplanen (Urk. 7/73/6) . Im I.___ -Bericht wurde ebenfalls im Sinne eines Anforderungs profils an die zu mutbare Tätigkeit die Flexibilität in der Ausge staltung des Arbeitsalltages auf geführt ( Urk. 7/62/4).
Med. pract . H.___ beantwortete die Frage nach der „Arbeitsfähigkeit in bis heriger und angepasster Tätigkeit“ mit „70 % , in e inem Jahr steigerbar nach 80-90 % (Cave: erhöhte Empfindlichkeit für R ezidive der Depressionen)“, ohne nach den Tätigkeiten zu differenzieren. Da er jedoch die Bemerkung an fügte , dass der Beschwerdeführer in der eigenen ( Massage-)Praxis, die er auf baue, Pau sen pla nen und Nachtarbeit vermeiden könne (Urk. 7/73/6), ist davon aus zugehen, dass sich die attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit auf eine derart ange passte Tätig keit bezog und
jedenfalls nicht auf die ange stammte Tätigkeit
als T ech nischer Leiter bei der Y.___ AG.
Auch die im I.___ -Bericht attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit im kompetitiven Arbeitsmarkt betraf die 50%ige Tätigkeit als Mit arbeiter bei einer Hotline im Home Office-Bereich ( Urk. 7/62/3-4; von Januar bis Ende Oktober 2011 bei der D.___ AG, Urk. 7/61/6, Urk. 7/64) und nicht die angestammte Tätig keit als T ech nischer Leiter . 3.2.2
Auch wenn sich die psychiatrischen Fachärzte - die Stellungnahme der Psycho login ist hier mangels fachärztlicher Qualifikation nur ergänzend von Belang ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2) - zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als T echnischer Leiter nicht explizit äusserten , lässt sich aus ihren Einschätzungen den noch ableiten, dass sie nicht mehr zumutbar ist. Denn die ärztlich beschriebenen Ein schrän kungen sind mit den Aufgaben des T echnischen Leiters in der ehemaligen An stellung bei der Y.___ AG nicht vereinbar. Und zwar hatte der Be schwerde führer vor Eintritt des Gesundheitsschadens Anfang Feb ruar 2010 ge mäss dem Arbeitgeber bericht vom
9. Dezember 2010 ( Urk. 7/21) die folgen den Aufgaben bei der Y.___ AG: Bereitschaft 24 Stunden an 365 Tagen, Piket t - bereitschaft 24 Stunden (1- 5 %), Störungsmeldungen Sy steme (Analyse), Über wachung Systeme, Einsätze vor Ort (Schweiz), Auto fahren (ca.
400 h/Jahr), Serviceeinsätze organisieren/ koordinieren, Koor dination mit second
level
supprt
acentic , TV Reparaturen (Organisa tion/Über wachen) und Lager (Bestellungen, Lieferungen etc.; Urk. 7/21/6, Urk. 7/21/26). Die ange stammte Tätigkeit erfolgte somit in leitender Position mit ständiger Be reitschaft und Verant wortung für den Ablauf des Tagesgeschäfts. Da hierbei gemäss den beschriebenen Aufgaben auch Nacht einsätze nicht ausge schlossen waren
und angesichts der
kunden orientierten Aufgaben eine flexible Ausgestaltung des Arbeitsalltages nicht mög lich war , ist davon
aus zugehen, dass die Tätigkeit als T echnischer Leiter
in der ursprüng lichen Form auch in einem einge schränkten Pensum, sofern ein solches bei dieser Tätigkeit von Seiten des Arbeitgebers über haupt in Frage kom men würde, mit der von den I.___ -Ärzten und med. pract .
H.___
attes tierten eingeschränkten Belast barkeit
weiterhin nicht mehr ver einbar ist . 3.2.3
Bei gegebener medizinischer Ein schätzung ist gestüt zt auf den RAD-Bericht von med. pract . H.___
vom 21. März 2014 (Urk. 7/73) von einer 70%igen Rest arbeits fähigkeit in einer Tätigkeit ohne Nachteinsätze und mit der Möglichkeit , die Pausen selbständig anzu setzen ,
auszugehen. Ob die prognostizierte Stei ge rung der Arbeitsfähigkeit auf 80-90% innerhalb eines Jahres, mithin bis März 2015 ein trat, ist in diesem Verfahren wegen der zeitlichen Grenze der richter lichen Über prüfungs befugnis per 28. Mai 2014 (Urk. 2; Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2) nicht zu klären. 3.3
Nach dem Gesagten kann e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht darauf geschlossen werden, dass kein IV-relevanter Gesundheitsscha den mehr vor liege und die depressive Störung in jedem Fall als über windbar anzusehen sei , auch wenn spätestens ab Juli 2013 (Urk. 7/62/2) im Rahmen der depressiven Grunderkrankung die Remission der depressiven Symptomatik ausgewiesen ist.
Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 bereits 59 Jahre alt war und daher rechtsprechungsgemäss dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass d ie Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oft schwierig ist. D ie Verwaltung muss sich bei über 55 - jährigen Versicherten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor der Herabsetzung oder Auf he bung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungs ver mögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder schlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Ein zel fall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Ein glie derungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt sind ( Urteil des Bundes ge richts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 mit Hinweisen ). Wollte die Beschwerdegegnerin somit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer wieder zu 100 % als Technischer Leiter mit dem angestammten Einkommen tätig sein könnte wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens, hätte eine entsprechend er werbs bezogene Abklärung und/oder
Eingliederungsmassnahmen
dies sicher stellen müssen. Ein solcher Ausweis liegt indes nicht vor. 4. 4.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage per 2013
neu zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).
Zur Bemessung des
Valideneinkommen s
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahr ung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetz t worden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 9. Dezember 2010 hätte der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit im Jahr 2010 Fr. 117‘416.-- (13 x Fr. 9‘032.--) erzielt ( Urk. 7/21/2, Urk. 7/21/19) .
Unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung entspricht dies einem Valideneinkommen von Fr.
120‘351.40
im Jahr 201 3
( Fr. 117‘416.-- : 100 x 102,5 ; Bundesamt für Statistik [ BFS ] , Schweize rischer Lohnindex nach Branche [ 20 10 = 100 ; im Internet abrufbar ] , Nominallohnindex Män ner 2011-2014 [ T1.1. 10] , Total ; 20 10 : 100, 2013 : 102.5 ). 4.2
4.2.1
Für das Invalideneinkommen ist dasjenige Entgelt massgebend, welches die versi cherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer weise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Bei dessen Ermittlung ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen die statistischen Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes amtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_713/2014 vom 3. Februar 2015 E. 6.1).
Die Frage, o b der ver sicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbstein gliede rung
(BGE 113 V 22 E. 4a; vgl. auch BGE 130 V 97 E. 3.2) die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zu zumuten ist, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu klären . Dabei sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen, wie Alter, Ausbildung und berufliche Karriere, Stabilität und Qualität des Arbeits ver hältnisses unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung im Betrieb, Aussichten im konkreten Beruf, ferner Art und Schwere der gesundheitlichen Beein träch ti gung sowie die noch zu erwarten de Aktivitätsdauer (AHI 2001 S. 277, I 11/00 E. 5a/ bb ; Urteil des Bundesgerichts I 953/06 vom 5. April 2007 E. 4.1.2 mit Hinweis). 4.2.2
Der Beschwerdeführer hat nebst den an ge passten, teilzeitlichen Tätigkeiten bei der Y.___ AG und bei der D.___ AG bis Ende Oktober 2013 eine Weiter bildung zum Masseur absolviert und ab Sommer 2012 eine eigene Mas sagepraxis auf gebaut. Er ist nunmehr als selbständiger Masseur erwerbs tätig. Das Arbeitspensum und die Einnahmen aus dieser Tätigkeit seit November 2013 sind indes nicht bekannt , weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wurde und wird oder ob aufgrund der In teressenab wägung gemäss der hiervor zitierten Rechtsprechung die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzu muten ge wesen wäre . Auch hat die Beschwerdegegnerin sich bisher zum Invali denein kommen noch nicht geäussert.
Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen und hernach den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Die Be schwerde ist folglich in dem Sinne gutzu heissen , dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2014 ( Urk. 2) aufzuhe ben und die Sache an Beschwerde gegnerin
zurückzuweisen ist , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch ab Juni 2014 neu verfüge. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messens weise
auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
28. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2014 neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung
von Fr. 2‘7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 .1
X.___ , geboren 1954 , ist gelernter Fernseh- und Radioe lektriker mit Meisterdiplom (Urk. 7/6/5 , Urk. 7/30/8 ) und arbeitete ab 1994 vollzeitlich
als Technischer Leiter für die Y.___ AG (Urk. 7/21/1-2) . Daneben arbeitete er als Prüfungs experte für den Kanton Zürich mit einem Pensum von 1,5 % (Urk. 7/6/6). Vom 9. Februar bis 26. März 2010 wurde der Versicherte in der Privatklinik Z.___ stationär behandelt (Urk. 7/5, Urk. 7/12/6-7). Die Tätigkeit bei der Y.___ AG führte der Versicherte ab dem 2. April 2010 i n reduziertem Pen sum fort . Ab Januar 2011 absolvierte der Versicherte jeweils samstags eine zwei jährige Ausbildung zum klassischen Masseur bei der A.___ (Urk. 7/6/9, Urk. 7/22/6, Urk. 7/26/2).
E. 1.3 Ab Januar 2013 arbeitete der Versicherte in einem 50%ige n Pensum für die D.___ AG als technischen Betreuer der Hotline der C.___ (Urk. 7/61/6) , welche Anstellung ihm per Ende Oktober 2013 gekündigt wurde (Urk. 7/64 , Urk. 7/67/1 ).
Im Rahmen des Mitte 2013 eingelei teten Revisionsverfahrens (Urk. 7/61 /1-3 ) hatte die IV-Stelle den Ber icht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2. September 2013 (Urk. 7/66) und von Dr. med.
F.___ , Fach arzt für Allgemeinmedizin, sowie der Psychologin G.___ vom 30. Sep tember 2013 (Urk. 7/68) eingeholt. Ausserdem wurde der Ver sicherte am 1
E. 2 Am
1. November 2010
hatte
er
sich wegen einer Erschöpfungsdepression (Burn - out) mit mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom bei der Eid genössischen Invaliden ver sich e rung (IV) zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 7/6 ). Die Sozia lversicherungsan stalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nachfol ge nd: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab . Am 6. Mai 2011 wurde der Versicherte v on Dr. med.
B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht ( Bericht vom 16. Mai 2011, Urk. 7/26). Geschützt darauf kündigte
die IV-Stelle dem Ver sicherten
mit Vorbe scheid vom
14. November 2011 die Ausrichtung einer von Mai bis Ende Dezember 2011 befristeten Viertelsrente an
( Urk. 7/41) . Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 14. Deze mber 2011 Einwände (Urk. 7/46), woraufhin die IV-Stelle ihm mit Verfügung vom
15. Februar 2012 eine unbefristete Viertelsrente
ab dem 1. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 40 %
zusprach (Urk.
E. 7 /50, Urk. 7/54 ). Diese Verfügung erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft.
E. 8 März 2014 von med. pract .
H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD untersucht (Bericht vom 21. März 2014, Urk. 7/73). Mit Vorbescheid vom 28.
März 2014 kündigte die IV-Stelle die Auf hebung der bisherigen Viertels rente an (Urk. 7/72 ), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 14. April 2014 (Urk. 7/74), ergänzt mit Schreiben vom 22. Mai 2014 ( Urk. 7/76), Einwän de erhob. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 hob die IV-Stelle die Rente wie ange kündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde dagegen die auf schiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom
1. Juli 2014 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom
28. Mai 2014 unter Beilage des Berichts von Dr. F.___ und der Psychologin B. G.___ vom
13. Juni 2014 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, die Ver fügung sei in Gutheissung der Be schwerde aufzuheben und die Beschwerde - gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab Januar 2014 eine halbe Invalidenrente auszu richten, even tualiter sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine Viertels rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegn erin schloss in der Be schwerde antwort vom
3. Sep tember 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 ). Mit Replik vom
10. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte ausserdem den Sube ventualantrag, die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen und dabei insbe sondere die Frage der ihm noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu klären (Urk. 10 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom
14. No vem ber 2014 auf eine weitere Stellung nahme (Urk.
E. 12 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung:
1 . 1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits - schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si ons grund im Sinne von Art.
E. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich ver bes sert . Es seien keine Diagnosen mehr mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus ge wiesen, insbesondere sei die rezidivierende depressive Störung gegen wärtig völ lig remittiert. Es sei ihm gestützt auf die Beurteilung des RAD die ange stammte und eine leidensangepasste Er werbs tätigkeit im Umfang von 70 %, steigerbar auf 80 % zumutbar. Er habe seine Restarbeitsfähigkeit entsprechend aus schöpfen können und seine Umstellungsfähigkeit bewiesen, indem er eine Ein zel firma mit einer eigenen Massage-Praxis gegründet habe, weshalb trotz seines Alters auch die Voraussetzungen für die Selbsteingliederung gegeben seien. Es sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden (mehr) ausgewiesen, wes halb die Vor nahme eines Einkommensvergleiches entfalle ( Urk. 2 S. 2 f.). 2 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es liege im Vergleich zum Sach ver halt von Februar 2012 keine gesundheitliche Besserung vor und die ver min derte Belastbarkeit bestehe nach wie vor, wie sich aus den Berichten von Dr. F.___ und der Psychologin
G.___ ergebe. Er unterziehe sich zudem einer konsequenten therapeutischen und teilweise medikamentösen Be handlung. Pract . med. H.___ vom RAD habe die 70%ige Arbeitsfähigkeit allein auf die aktuelle Tätig keit als Masseur bezogen. Zur Arbeitsfähigkeit im bis herigen Berufsfeld habe er sich nicht spezifisch geäussert. Seine Ein schätzung sei ledig lich eine andere Be urteilung eines unverändert gebliebenen Sach verhaltes, was kein en Rentenrevisionsgrund zu begründen vermöge. Aller dings habe sich eine Veränderung auf grund des Verlustes seiner bisherigen Arbeits stelle im redu zierten Pensum in erwerblicher Hinsicht ergeben. Aus gehend von einer noch zumutbaren 70%igen Tätigkeit als Masseur ergebe sich gemäss den statistischen Tabellenlöhnen ein Invalideneinkommen von Fr. 58‘181.--, was im Vergleich zum Validen ein kommen im Jahr 2013 von Fr. 142‘001.80 einen Invaliditätsgrad von 59 % und damit einen Anspruch auf eine halbe Rente ergebe (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 10 S. 2 ff. ). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Inv aliditäts grad seit der rentenzusprechen den Verfügung vom
15. Februar 2012 (Urk. 7/50, Urk. 7/54 ) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 2), welche recht spre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in rentenerheblichem Aus mass verändert hat.
Dabei sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass mit dem Verlust der An stellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG respektive der ab Januar 2013 vertraglich neu geregelten 50%igen Anstellung bei der D.___ AG per Ende Oktober 2013 (Urk . 7/ 61/6, Urk. 7/64, Urk. 7/67/1) die er werb li chen Ver hältnisse sich massgebend verändert haben und dass damit ein Re vi - sionsgrund vorliegt. Denn die ursprüngliche Rentenzusprache basierte auf den damaligen tatsächlichen Einkommensverhältnissen, die später nun weggefallen sind ( Urk. 7/48/3). Der Rentenanspruch ist daher
in tat sächlicher und recht licher Hin sicht allseitig , das heisst auch in Bezug auf den Gesundheitszustand unab hängig von der früheren Beurteilung neu zu überprüfen
(Urteile des Bun des ge richts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Okto ber 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 3 . 3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer hatte gemäss dem RAD-Bericht von Dr. B.___ vom 16. Mai 2011 an seinem bisherigen Arbeits platz bei der Y.___ AG, wo er bis Anfang Februar 2010 als Technischer Leiter tätig war, nach Eintritt des Gesund heits schadens (statio näre Behand lung in der Z.___ Klinik im Feb ruar/März 2010, Urk. 7/12/6-7) nur noch angepasst und ressourcenadaptiert, ab November 2011 im Umfang eines 60%igen Pen sums, gearbeitet, wobei die vielen stressigen Aufgaben wie der Hotline dienst durch seine Arbeitskollegen über nommen worden seien (Urk. 7/26/5).
Von Januar bis Ende Oktober 2013 war der Beschwerdeführer in einem 50%igen Pensum als Technischer Betreuer der Hotline der Y.___ AG im Home Office-Bereich für die D.___ AG tätig (Urk. 7/61/6, Urk. 7/64). Daneben übte er spätestens ab Sommer 2012 den Beruf als selbständiger Masseur aus (Urk. 7/64, Urk. 7/62/3). 3.1.2
In gesundheitlicher Hinsicht ist dem Bericht vom 8. Juli 2013 der I.___ , wo der Beschwerdeführer von April 2012 bis April 2013 ambulant behandelt und letztmals am 3. Juli 2013 un tersucht wor den war , zu entnehmen, dass ab April 2013 keine Indikation mehr für eine anti depressive Medikation bestanden habe und die psychische Situa tion seither stabil sei . Die Fortsetzung der psychotherapeu tischen Be gleitung sei indes weiterhin indiziert. Als Diagnose wurde eine rezidi vierende de pressive Stö rung, gegenwärtig remittiert (ICD- 10 F33.4), festgehalten . Es sei in psy chischer Hin sicht von einer verminderten Stressresistenz auszugehen, die per sönlich keits bedingt in teilweise unzureichend ausgeprägten Bewälti gungs strategien be gründet sei. Es bestehe weiterhin die Gefahr der Dekom pensation. Die Belast barkeit sei eingeschränkt, mindestens 50 % der Arbeits zeit müsse innerhalb von flexiblen Rahmenbedingungen stattfinden. Der Beschwerdeführer sei zu 50 %
als Mit ar beiter bei einer Hotline im Home Office-Bereich tätig. Daneben sei er mit de m Aufbau einer Tätigkeit als Masseur mit Weiterbildung im Bereich Lymph drainage
beschäftigt . Diese Tätigkeiten würden derzeit seinen Alltag aus füllen. Somit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch im Um fang von 50 % im kompetitiven Arbeitsmarkt zumutbar. Zusätzlich sei eine 50%ige selbständige Tätigkeit denkbar, wobei Flexibilität in der Ausge staltung des Arbeitsalltages notwendig sei (Urk. 7/62).
Gemäss den Berichten der Psychologin G.___ , visiert vom Allgemein mediziner Dr. F.___ , vom 30. September 2013 (Urk. 7/68) und vom 1 3. Juni 2014 (Urk.
3) wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichten depressiven Episoden mit somatischem Syndrom bei Status nach Aufenthalt in der Z.___ im Februar/März 2010 (ICD-10 F33.02), einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen vom selbstunsicheren und zwanghaften Typ (ICD-10 Z 73.1), Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4) und ausserhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.5) , gestellt . Die Belastbarkeit des Be schwerdeführers habe sich seit dem Klinikaufenthalt im Februar 2010 kaum ver bessert. Es seien keine gesundheitlichen Verbesserungen ein getreten. Er bleibe psychisch in stabil und wenig belastbar, er leide an einem verminder ten Selbst wertgefühl, an Schlafstörungen, Appetitverlust und sozialem Rückzug, sobald die Belastungen steigen würden. Bei Zunahme der Belastung müsse mit einer neuerlichen Verschlimmerung der depressiven Grunderkrankung gerech net wer den, was zu vermehrten Arbeitsausfällen bis hin zu einem Wiedereintritt in eine psychiatrische Klinik führen könne. Die Tätigkeit in seinem ange stammten Be rufsumfeld als technischer Leiter sei ihm nicht zumutbar. In dem ihm ange passten Tätigkeitsbereich der Massage sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gege ben, zumal er seinen Arbeitsplatz zu Hause eingerichtet habe und die Be lastun gen selber bestimmen könne.
Pract . med. H.___ vom RAD hielt im Bericht vom 21. März 2014 nach der Unter suchung des Beschwerdeführers am 18. März 2014 fest, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö rung mit gegenwärtig vollständiger Remission (es bestehe eine familiäre Heredität ; ICD-10 F33) zu stellen .
Zur Krankheitsentwicklung führte pract . med. H.___ aus, 55-jährig sei er an einem Burn-out und dann an einer Depres sion erkrankt. Dies habe anamnestisch damit zu tun, dass er Tag und Nacht mit Hot lines beschäftigt gewesen sei und keine Nachtruhe mehr habe finden kön nen. Es bleibe eine genetische Vulnerabilität, welche die Belastbarkeit dauer haft ein schränke, obschon die Depression derzeit voll re mittiert sei. Ansonsten bestün den keine weiteren wesentlichen Einschrän kun gen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätig keit betrage 70 % ab An fang 2014 , welche in einem Jahr auf 80-90 % steiger bar seien. Das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der gene tischen Vulnerabilität bezüg lich Depression eher zweifelhaft. Von Vorteil sei, dass der Beschwerde führer in seiner eigenen Praxis tätig sei und somit Pausen planen sowie Nacht arbeit vermeiden könne (Urk. 7/73) . 3.2 3.2.1
Sowohl die behandelnden Fachpersonen als auch der psychiatrische Facharzt des RAD stellten die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Stö rung , welche trotz der seit April 2012 vollständig en respektive fast voll ständigen Re mission der depressiven Symptome weiterhin Aus wirkungen auf die Arbeits fä higkeit habe und d ie Belas t barkeit anhaltend ein schränk e .
Aus den zitierten Arztberichten der I.___ und von med. pract . H.___
wird deut lich, dass die Einschränkung in der Arbeits fähigkeit danach vor allem darin besteht, dass bei zunehmender Belastung
wegen der einge schränk ten Stressresistenz die Gefahr einer erneuten Dekom pensation droht. Dem Be richt von med. pract . H.___
ist zu ent nehmen, dass namentlich von Vorteil sei, Nacht arbeit zu ver meiden und
Pausen selber einzuplanen (Urk. 7/73/6) . Im I.___ -Bericht wurde ebenfalls im Sinne eines Anforderungs profils an die zu mutbare Tätigkeit die Flexibilität in der Ausge staltung des Arbeitsalltages auf geführt ( Urk. 7/62/4).
Med. pract . H.___ beantwortete die Frage nach der „Arbeitsfähigkeit in bis heriger und angepasster Tätigkeit“ mit „70 % , in e inem Jahr steigerbar nach 80-90 % (Cave: erhöhte Empfindlichkeit für R ezidive der Depressionen)“, ohne nach den Tätigkeiten zu differenzieren. Da er jedoch die Bemerkung an fügte , dass der Beschwerdeführer in der eigenen ( Massage-)Praxis, die er auf baue, Pau sen pla nen und Nachtarbeit vermeiden könne (Urk. 7/73/6), ist davon aus zugehen, dass sich die attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit auf eine derart ange passte Tätig keit bezog und
jedenfalls nicht auf die ange stammte Tätigkeit
als T ech nischer Leiter bei der Y.___ AG.
Auch die im I.___ -Bericht attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit im kompetitiven Arbeitsmarkt betraf die 50%ige Tätigkeit als Mit arbeiter bei einer Hotline im Home Office-Bereich ( Urk. 7/62/3-4; von Januar bis Ende Oktober 2011 bei der D.___ AG, Urk. 7/61/6, Urk. 7/64) und nicht die angestammte Tätig keit als T ech nischer Leiter . 3.2.2
Auch wenn sich die psychiatrischen Fachärzte - die Stellungnahme der Psycho login ist hier mangels fachärztlicher Qualifikation nur ergänzend von Belang ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2) - zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als T echnischer Leiter nicht explizit äusserten , lässt sich aus ihren Einschätzungen den noch ableiten, dass sie nicht mehr zumutbar ist. Denn die ärztlich beschriebenen Ein schrän kungen sind mit den Aufgaben des T echnischen Leiters in der ehemaligen An stellung bei der Y.___ AG nicht vereinbar. Und zwar hatte der Be schwerde führer vor Eintritt des Gesundheitsschadens Anfang Feb ruar 2010 ge mäss dem Arbeitgeber bericht vom
9. Dezember 2010 ( Urk. 7/21) die folgen den Aufgaben bei der Y.___ AG: Bereitschaft 24 Stunden an 365 Tagen, Piket t - bereitschaft 24 Stunden (1- 5 %), Störungsmeldungen Sy steme (Analyse), Über wachung Systeme, Einsätze vor Ort (Schweiz), Auto fahren (ca.
400 h/Jahr), Serviceeinsätze organisieren/ koordinieren, Koor dination mit second
level
supprt
acentic , TV Reparaturen (Organisa tion/Über wachen) und Lager (Bestellungen, Lieferungen etc.; Urk. 7/21/6, Urk. 7/21/26). Die ange stammte Tätigkeit erfolgte somit in leitender Position mit ständiger Be reitschaft und Verant wortung für den Ablauf des Tagesgeschäfts. Da hierbei gemäss den beschriebenen Aufgaben auch Nacht einsätze nicht ausge schlossen waren
und angesichts der
kunden orientierten Aufgaben eine flexible Ausgestaltung des Arbeitsalltages nicht mög lich war , ist davon
aus zugehen, dass die Tätigkeit als T echnischer Leiter
in der ursprüng lichen Form auch in einem einge schränkten Pensum, sofern ein solches bei dieser Tätigkeit von Seiten des Arbeitgebers über haupt in Frage kom men würde, mit der von den I.___ -Ärzten und med. pract .
H.___
attes tierten eingeschränkten Belast barkeit
weiterhin nicht mehr ver einbar ist . 3.2.3
Bei gegebener medizinischer Ein schätzung ist gestüt zt auf den RAD-Bericht von med. pract . H.___
vom 21. März 2014 (Urk. 7/73) von einer 70%igen Rest arbeits fähigkeit in einer Tätigkeit ohne Nachteinsätze und mit der Möglichkeit , die Pausen selbständig anzu setzen ,
auszugehen. Ob die prognostizierte Stei ge rung der Arbeitsfähigkeit auf 80-90% innerhalb eines Jahres, mithin bis März 2015 ein trat, ist in diesem Verfahren wegen der zeitlichen Grenze der richter lichen Über prüfungs befugnis per 28. Mai 2014 (Urk. 2; Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2) nicht zu klären. 3.3
Nach dem Gesagten kann e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht darauf geschlossen werden, dass kein IV-relevanter Gesundheitsscha den mehr vor liege und die depressive Störung in jedem Fall als über windbar anzusehen sei , auch wenn spätestens ab Juli 2013 (Urk. 7/62/2) im Rahmen der depressiven Grunderkrankung die Remission der depressiven Symptomatik ausgewiesen ist.
Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 bereits 59 Jahre alt war und daher rechtsprechungsgemäss dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass d ie Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oft schwierig ist. D ie Verwaltung muss sich bei über 55 - jährigen Versicherten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor der Herabsetzung oder Auf he bung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungs ver mögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder schlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Ein zel fall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Ein glie derungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt sind ( Urteil des Bundes ge richts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 mit Hinweisen ). Wollte die Beschwerdegegnerin somit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer wieder zu 100 % als Technischer Leiter mit dem angestammten Einkommen tätig sein könnte wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens, hätte eine entsprechend er werbs bezogene Abklärung und/oder
Eingliederungsmassnahmen
dies sicher stellen müssen. Ein solcher Ausweis liegt indes nicht vor. 4. 4.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage per 2013
neu zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).
Zur Bemessung des
Valideneinkommen s
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahr ung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetz t worden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 9. Dezember 2010 hätte der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit im Jahr 2010 Fr. 117‘416.-- (13 x Fr. 9‘032.--) erzielt ( Urk. 7/21/2, Urk. 7/21/19) .
Unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung entspricht dies einem Valideneinkommen von Fr.
120‘351.40
im Jahr 201 3
( Fr. 117‘416.-- : 100 x 102,5 ; Bundesamt für Statistik [ BFS ] , Schweize rischer Lohnindex nach Branche [
E. 20 10 : 100, 2013 : 102.5 ). 4.2
4.2.1
Für das Invalideneinkommen ist dasjenige Entgelt massgebend, welches die versi cherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer weise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Bei dessen Ermittlung ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen die statistischen Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes amtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_713/2014 vom 3. Februar 2015 E. 6.1).
Die Frage, o b der ver sicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbstein gliede rung
(BGE 113 V 22 E. 4a; vgl. auch BGE 130 V 97 E. 3.2) die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zu zumuten ist, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu klären . Dabei sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen, wie Alter, Ausbildung und berufliche Karriere, Stabilität und Qualität des Arbeits ver hältnisses unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung im Betrieb, Aussichten im konkreten Beruf, ferner Art und Schwere der gesundheitlichen Beein träch ti gung sowie die noch zu erwarten de Aktivitätsdauer (AHI 2001 S. 277, I 11/00 E. 5a/ bb ; Urteil des Bundesgerichts I 953/06 vom 5. April 2007 E. 4.1.2 mit Hinweis). 4.2.2
Der Beschwerdeführer hat nebst den an ge passten, teilzeitlichen Tätigkeiten bei der Y.___ AG und bei der D.___ AG bis Ende Oktober 2013 eine Weiter bildung zum Masseur absolviert und ab Sommer 2012 eine eigene Mas sagepraxis auf gebaut. Er ist nunmehr als selbständiger Masseur erwerbs tätig. Das Arbeitspensum und die Einnahmen aus dieser Tätigkeit seit November 2013 sind indes nicht bekannt , weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wurde und wird oder ob aufgrund der In teressenab wägung gemäss der hiervor zitierten Rechtsprechung die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzu muten ge wesen wäre . Auch hat die Beschwerdegegnerin sich bisher zum Invali denein kommen noch nicht geäussert.
Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen und hernach den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Die Be schwerde ist folglich in dem Sinne gutzu heissen , dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2014 ( Urk. 2) aufzuhe ben und die Sache an Beschwerde gegnerin
zurückzuweisen ist , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch ab Juni 2014 neu verfüge. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messens weise
auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
28. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2014 neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung
von Fr. 2‘7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00711 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil
vom
23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1 .1
X.___ , geboren 1954 , ist gelernter Fernseh- und Radioe lektriker mit Meisterdiplom (Urk. 7/6/5 , Urk. 7/30/8 ) und arbeitete ab 1994 vollzeitlich
als Technischer Leiter für die Y.___ AG (Urk. 7/21/1-2) . Daneben arbeitete er als Prüfungs experte für den Kanton Zürich mit einem Pensum von 1,5 % (Urk. 7/6/6). Vom 9. Februar bis 26. März 2010 wurde der Versicherte in der Privatklinik Z.___ stationär behandelt (Urk. 7/5, Urk. 7/12/6-7). Die Tätigkeit bei der Y.___ AG führte der Versicherte ab dem 2. April 2010 i n reduziertem Pen sum fort . Ab Januar 2011 absolvierte der Versicherte jeweils samstags eine zwei jährige Ausbildung zum klassischen Masseur bei der A.___ (Urk. 7/6/9, Urk. 7/22/6, Urk. 7/26/2). 1. 2
Am
1. November 2010
hatte
er
sich wegen einer Erschöpfungsdepression (Burn - out) mit mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom bei der Eid genössischen Invaliden ver sich e rung (IV) zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 7/6 ). Die Sozia lversicherungsan stalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nachfol ge nd: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab . Am 6. Mai 2011 wurde der Versicherte v on Dr. med.
B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht ( Bericht vom 16. Mai 2011, Urk. 7/26). Geschützt darauf kündigte
die IV-Stelle dem Ver sicherten
mit Vorbe scheid vom
14. November 2011 die Ausrichtung einer von Mai bis Ende Dezember 2011 befristeten Viertelsrente an
( Urk. 7/41) . Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 14. Deze mber 2011 Einwände (Urk. 7/46), woraufhin die IV-Stelle ihm mit Verfügung vom
15. Februar 2012 eine unbefristete Viertelsrente
ab dem 1. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 40 %
zusprach (Urk. 7 /50, Urk. 7/54 ). Diese Verfügung erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft. 1.3
Ab Januar 2013 arbeitete der Versicherte in einem 50%ige n Pensum für die D.___ AG als technischen Betreuer der Hotline der C.___ (Urk. 7/61/6) , welche Anstellung ihm per Ende Oktober 2013 gekündigt wurde (Urk. 7/64 , Urk. 7/67/1 ).
Im Rahmen des Mitte 2013 eingelei teten Revisionsverfahrens (Urk. 7/61 /1-3 ) hatte die IV-Stelle den Ber icht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2. September 2013 (Urk. 7/66) und von Dr. med.
F.___ , Fach arzt für Allgemeinmedizin, sowie der Psychologin G.___ vom 30. Sep tember 2013 (Urk. 7/68) eingeholt. Ausserdem wurde der Ver sicherte am 1
8. März 2014 von med. pract .
H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD untersucht (Bericht vom 21. März 2014, Urk. 7/73). Mit Vorbescheid vom 28.
März 2014 kündigte die IV-Stelle die Auf hebung der bisherigen Viertels rente an (Urk. 7/72 ), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 14. April 2014 (Urk. 7/74), ergänzt mit Schreiben vom 22. Mai 2014 ( Urk. 7/76), Einwän de erhob. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 hob die IV-Stelle die Rente wie ange kündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde dagegen die auf schiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom
1. Juli 2014 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom
28. Mai 2014 unter Beilage des Berichts von Dr. F.___ und der Psychologin B. G.___ vom
13. Juni 2014 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, die Ver fügung sei in Gutheissung der Be schwerde aufzuheben und die Beschwerde - gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab Januar 2014 eine halbe Invalidenrente auszu richten, even tualiter sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine Viertels rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegn erin schloss in der Be schwerde antwort vom
3. Sep tember 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 ). Mit Replik vom
10. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte ausserdem den Sube ventualantrag, die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen und dabei insbe sondere die Frage der ihm noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu klären (Urk. 10 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom
14. No vem ber 2014 auf eine weitere Stellung nahme (Urk. 12 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung:
1 . 1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits - schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich ver bes sert . Es seien keine Diagnosen mehr mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus ge wiesen, insbesondere sei die rezidivierende depressive Störung gegen wärtig völ lig remittiert. Es sei ihm gestützt auf die Beurteilung des RAD die ange stammte und eine leidensangepasste Er werbs tätigkeit im Umfang von 70 %, steigerbar auf 80 % zumutbar. Er habe seine Restarbeitsfähigkeit entsprechend aus schöpfen können und seine Umstellungsfähigkeit bewiesen, indem er eine Ein zel firma mit einer eigenen Massage-Praxis gegründet habe, weshalb trotz seines Alters auch die Voraussetzungen für die Selbsteingliederung gegeben seien. Es sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden (mehr) ausgewiesen, wes halb die Vor nahme eines Einkommensvergleiches entfalle ( Urk. 2 S. 2 f.). 2 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es liege im Vergleich zum Sach ver halt von Februar 2012 keine gesundheitliche Besserung vor und die ver min derte Belastbarkeit bestehe nach wie vor, wie sich aus den Berichten von Dr. F.___ und der Psychologin
G.___ ergebe. Er unterziehe sich zudem einer konsequenten therapeutischen und teilweise medikamentösen Be handlung. Pract . med. H.___ vom RAD habe die 70%ige Arbeitsfähigkeit allein auf die aktuelle Tätig keit als Masseur bezogen. Zur Arbeitsfähigkeit im bis herigen Berufsfeld habe er sich nicht spezifisch geäussert. Seine Ein schätzung sei ledig lich eine andere Be urteilung eines unverändert gebliebenen Sach verhaltes, was kein en Rentenrevisionsgrund zu begründen vermöge. Aller dings habe sich eine Veränderung auf grund des Verlustes seiner bisherigen Arbeits stelle im redu zierten Pensum in erwerblicher Hinsicht ergeben. Aus gehend von einer noch zumutbaren 70%igen Tätigkeit als Masseur ergebe sich gemäss den statistischen Tabellenlöhnen ein Invalideneinkommen von Fr. 58‘181.--, was im Vergleich zum Validen ein kommen im Jahr 2013 von Fr. 142‘001.80 einen Invaliditätsgrad von 59 % und damit einen Anspruch auf eine halbe Rente ergebe (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 10 S. 2 ff. ). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Inv aliditäts grad seit der rentenzusprechen den Verfügung vom
15. Februar 2012 (Urk. 7/50, Urk. 7/54 ) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 2), welche recht spre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in rentenerheblichem Aus mass verändert hat.
Dabei sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass mit dem Verlust der An stellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG respektive der ab Januar 2013 vertraglich neu geregelten 50%igen Anstellung bei der D.___ AG per Ende Oktober 2013 (Urk . 7/ 61/6, Urk. 7/64, Urk. 7/67/1) die er werb li chen Ver hältnisse sich massgebend verändert haben und dass damit ein Re vi - sionsgrund vorliegt. Denn die ursprüngliche Rentenzusprache basierte auf den damaligen tatsächlichen Einkommensverhältnissen, die später nun weggefallen sind ( Urk. 7/48/3). Der Rentenanspruch ist daher
in tat sächlicher und recht licher Hin sicht allseitig , das heisst auch in Bezug auf den Gesundheitszustand unab hängig von der früheren Beurteilung neu zu überprüfen
(Urteile des Bun des ge richts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Okto ber 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 3 . 3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer hatte gemäss dem RAD-Bericht von Dr. B.___ vom 16. Mai 2011 an seinem bisherigen Arbeits platz bei der Y.___ AG, wo er bis Anfang Februar 2010 als Technischer Leiter tätig war, nach Eintritt des Gesund heits schadens (statio näre Behand lung in der Z.___ Klinik im Feb ruar/März 2010, Urk. 7/12/6-7) nur noch angepasst und ressourcenadaptiert, ab November 2011 im Umfang eines 60%igen Pen sums, gearbeitet, wobei die vielen stressigen Aufgaben wie der Hotline dienst durch seine Arbeitskollegen über nommen worden seien (Urk. 7/26/5).
Von Januar bis Ende Oktober 2013 war der Beschwerdeführer in einem 50%igen Pensum als Technischer Betreuer der Hotline der Y.___ AG im Home Office-Bereich für die D.___ AG tätig (Urk. 7/61/6, Urk. 7/64). Daneben übte er spätestens ab Sommer 2012 den Beruf als selbständiger Masseur aus (Urk. 7/64, Urk. 7/62/3). 3.1.2
In gesundheitlicher Hinsicht ist dem Bericht vom 8. Juli 2013 der I.___ , wo der Beschwerdeführer von April 2012 bis April 2013 ambulant behandelt und letztmals am 3. Juli 2013 un tersucht wor den war , zu entnehmen, dass ab April 2013 keine Indikation mehr für eine anti depressive Medikation bestanden habe und die psychische Situa tion seither stabil sei . Die Fortsetzung der psychotherapeu tischen Be gleitung sei indes weiterhin indiziert. Als Diagnose wurde eine rezidi vierende de pressive Stö rung, gegenwärtig remittiert (ICD- 10 F33.4), festgehalten . Es sei in psy chischer Hin sicht von einer verminderten Stressresistenz auszugehen, die per sönlich keits bedingt in teilweise unzureichend ausgeprägten Bewälti gungs strategien be gründet sei. Es bestehe weiterhin die Gefahr der Dekom pensation. Die Belast barkeit sei eingeschränkt, mindestens 50 % der Arbeits zeit müsse innerhalb von flexiblen Rahmenbedingungen stattfinden. Der Beschwerdeführer sei zu 50 %
als Mit ar beiter bei einer Hotline im Home Office-Bereich tätig. Daneben sei er mit de m Aufbau einer Tätigkeit als Masseur mit Weiterbildung im Bereich Lymph drainage
beschäftigt . Diese Tätigkeiten würden derzeit seinen Alltag aus füllen. Somit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch im Um fang von 50 % im kompetitiven Arbeitsmarkt zumutbar. Zusätzlich sei eine 50%ige selbständige Tätigkeit denkbar, wobei Flexibilität in der Ausge staltung des Arbeitsalltages notwendig sei (Urk. 7/62).
Gemäss den Berichten der Psychologin G.___ , visiert vom Allgemein mediziner Dr. F.___ , vom 30. September 2013 (Urk. 7/68) und vom 1 3. Juni 2014 (Urk.
3) wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichten depressiven Episoden mit somatischem Syndrom bei Status nach Aufenthalt in der Z.___ im Februar/März 2010 (ICD-10 F33.02), einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen vom selbstunsicheren und zwanghaften Typ (ICD-10 Z 73.1), Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4) und ausserhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.5) , gestellt . Die Belastbarkeit des Be schwerdeführers habe sich seit dem Klinikaufenthalt im Februar 2010 kaum ver bessert. Es seien keine gesundheitlichen Verbesserungen ein getreten. Er bleibe psychisch in stabil und wenig belastbar, er leide an einem verminder ten Selbst wertgefühl, an Schlafstörungen, Appetitverlust und sozialem Rückzug, sobald die Belastungen steigen würden. Bei Zunahme der Belastung müsse mit einer neuerlichen Verschlimmerung der depressiven Grunderkrankung gerech net wer den, was zu vermehrten Arbeitsausfällen bis hin zu einem Wiedereintritt in eine psychiatrische Klinik führen könne. Die Tätigkeit in seinem ange stammten Be rufsumfeld als technischer Leiter sei ihm nicht zumutbar. In dem ihm ange passten Tätigkeitsbereich der Massage sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gege ben, zumal er seinen Arbeitsplatz zu Hause eingerichtet habe und die Be lastun gen selber bestimmen könne.
Pract . med. H.___ vom RAD hielt im Bericht vom 21. März 2014 nach der Unter suchung des Beschwerdeführers am 18. März 2014 fest, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö rung mit gegenwärtig vollständiger Remission (es bestehe eine familiäre Heredität ; ICD-10 F33) zu stellen .
Zur Krankheitsentwicklung führte pract . med. H.___ aus, 55-jährig sei er an einem Burn-out und dann an einer Depres sion erkrankt. Dies habe anamnestisch damit zu tun, dass er Tag und Nacht mit Hot lines beschäftigt gewesen sei und keine Nachtruhe mehr habe finden kön nen. Es bleibe eine genetische Vulnerabilität, welche die Belastbarkeit dauer haft ein schränke, obschon die Depression derzeit voll re mittiert sei. Ansonsten bestün den keine weiteren wesentlichen Einschrän kun gen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätig keit betrage 70 % ab An fang 2014 , welche in einem Jahr auf 80-90 % steiger bar seien. Das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der gene tischen Vulnerabilität bezüg lich Depression eher zweifelhaft. Von Vorteil sei, dass der Beschwerde führer in seiner eigenen Praxis tätig sei und somit Pausen planen sowie Nacht arbeit vermeiden könne (Urk. 7/73) . 3.2 3.2.1
Sowohl die behandelnden Fachpersonen als auch der psychiatrische Facharzt des RAD stellten die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Stö rung , welche trotz der seit April 2012 vollständig en respektive fast voll ständigen Re mission der depressiven Symptome weiterhin Aus wirkungen auf die Arbeits fä higkeit habe und d ie Belas t barkeit anhaltend ein schränk e .
Aus den zitierten Arztberichten der I.___ und von med. pract . H.___
wird deut lich, dass die Einschränkung in der Arbeits fähigkeit danach vor allem darin besteht, dass bei zunehmender Belastung
wegen der einge schränk ten Stressresistenz die Gefahr einer erneuten Dekom pensation droht. Dem Be richt von med. pract . H.___
ist zu ent nehmen, dass namentlich von Vorteil sei, Nacht arbeit zu ver meiden und
Pausen selber einzuplanen (Urk. 7/73/6) . Im I.___ -Bericht wurde ebenfalls im Sinne eines Anforderungs profils an die zu mutbare Tätigkeit die Flexibilität in der Ausge staltung des Arbeitsalltages auf geführt ( Urk. 7/62/4).
Med. pract . H.___ beantwortete die Frage nach der „Arbeitsfähigkeit in bis heriger und angepasster Tätigkeit“ mit „70 % , in e inem Jahr steigerbar nach 80-90 % (Cave: erhöhte Empfindlichkeit für R ezidive der Depressionen)“, ohne nach den Tätigkeiten zu differenzieren. Da er jedoch die Bemerkung an fügte , dass der Beschwerdeführer in der eigenen ( Massage-)Praxis, die er auf baue, Pau sen pla nen und Nachtarbeit vermeiden könne (Urk. 7/73/6), ist davon aus zugehen, dass sich die attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit auf eine derart ange passte Tätig keit bezog und
jedenfalls nicht auf die ange stammte Tätigkeit
als T ech nischer Leiter bei der Y.___ AG.
Auch die im I.___ -Bericht attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit im kompetitiven Arbeitsmarkt betraf die 50%ige Tätigkeit als Mit arbeiter bei einer Hotline im Home Office-Bereich ( Urk. 7/62/3-4; von Januar bis Ende Oktober 2011 bei der D.___ AG, Urk. 7/61/6, Urk. 7/64) und nicht die angestammte Tätig keit als T ech nischer Leiter . 3.2.2
Auch wenn sich die psychiatrischen Fachärzte - die Stellungnahme der Psycho login ist hier mangels fachärztlicher Qualifikation nur ergänzend von Belang ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2) - zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als T echnischer Leiter nicht explizit äusserten , lässt sich aus ihren Einschätzungen den noch ableiten, dass sie nicht mehr zumutbar ist. Denn die ärztlich beschriebenen Ein schrän kungen sind mit den Aufgaben des T echnischen Leiters in der ehemaligen An stellung bei der Y.___ AG nicht vereinbar. Und zwar hatte der Be schwerde führer vor Eintritt des Gesundheitsschadens Anfang Feb ruar 2010 ge mäss dem Arbeitgeber bericht vom
9. Dezember 2010 ( Urk. 7/21) die folgen den Aufgaben bei der Y.___ AG: Bereitschaft 24 Stunden an 365 Tagen, Piket t - bereitschaft 24 Stunden (1- 5 %), Störungsmeldungen Sy steme (Analyse), Über wachung Systeme, Einsätze vor Ort (Schweiz), Auto fahren (ca.
400 h/Jahr), Serviceeinsätze organisieren/ koordinieren, Koor dination mit second
level
supprt
acentic , TV Reparaturen (Organisa tion/Über wachen) und Lager (Bestellungen, Lieferungen etc.; Urk. 7/21/6, Urk. 7/21/26). Die ange stammte Tätigkeit erfolgte somit in leitender Position mit ständiger Be reitschaft und Verant wortung für den Ablauf des Tagesgeschäfts. Da hierbei gemäss den beschriebenen Aufgaben auch Nacht einsätze nicht ausge schlossen waren
und angesichts der
kunden orientierten Aufgaben eine flexible Ausgestaltung des Arbeitsalltages nicht mög lich war , ist davon
aus zugehen, dass die Tätigkeit als T echnischer Leiter
in der ursprüng lichen Form auch in einem einge schränkten Pensum, sofern ein solches bei dieser Tätigkeit von Seiten des Arbeitgebers über haupt in Frage kom men würde, mit der von den I.___ -Ärzten und med. pract .
H.___
attes tierten eingeschränkten Belast barkeit
weiterhin nicht mehr ver einbar ist . 3.2.3
Bei gegebener medizinischer Ein schätzung ist gestüt zt auf den RAD-Bericht von med. pract . H.___
vom 21. März 2014 (Urk. 7/73) von einer 70%igen Rest arbeits fähigkeit in einer Tätigkeit ohne Nachteinsätze und mit der Möglichkeit , die Pausen selbständig anzu setzen ,
auszugehen. Ob die prognostizierte Stei ge rung der Arbeitsfähigkeit auf 80-90% innerhalb eines Jahres, mithin bis März 2015 ein trat, ist in diesem Verfahren wegen der zeitlichen Grenze der richter lichen Über prüfungs befugnis per 28. Mai 2014 (Urk. 2; Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2) nicht zu klären. 3.3
Nach dem Gesagten kann e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht darauf geschlossen werden, dass kein IV-relevanter Gesundheitsscha den mehr vor liege und die depressive Störung in jedem Fall als über windbar anzusehen sei , auch wenn spätestens ab Juli 2013 (Urk. 7/62/2) im Rahmen der depressiven Grunderkrankung die Remission der depressiven Symptomatik ausgewiesen ist.
Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 bereits 59 Jahre alt war und daher rechtsprechungsgemäss dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass d ie Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oft schwierig ist. D ie Verwaltung muss sich bei über 55 - jährigen Versicherten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor der Herabsetzung oder Auf he bung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungs ver mögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder schlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Ein zel fall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Ein glie derungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt sind ( Urteil des Bundes ge richts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 mit Hinweisen ). Wollte die Beschwerdegegnerin somit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer wieder zu 100 % als Technischer Leiter mit dem angestammten Einkommen tätig sein könnte wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens, hätte eine entsprechend er werbs bezogene Abklärung und/oder
Eingliederungsmassnahmen
dies sicher stellen müssen. Ein solcher Ausweis liegt indes nicht vor. 4. 4.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage per 2013
neu zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).
Zur Bemessung des
Valideneinkommen s
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahr ung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetz t worden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 9. Dezember 2010 hätte der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit im Jahr 2010 Fr. 117‘416.-- (13 x Fr. 9‘032.--) erzielt ( Urk. 7/21/2, Urk. 7/21/19) .
Unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung entspricht dies einem Valideneinkommen von Fr.
120‘351.40
im Jahr 201 3
( Fr. 117‘416.-- : 100 x 102,5 ; Bundesamt für Statistik [ BFS ] , Schweize rischer Lohnindex nach Branche [ 20 10 = 100 ; im Internet abrufbar ] , Nominallohnindex Män ner 2011-2014 [ T1.1. 10] , Total ; 20 10 : 100, 2013 : 102.5 ). 4.2
4.2.1
Für das Invalideneinkommen ist dasjenige Entgelt massgebend, welches die versi cherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer weise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Bei dessen Ermittlung ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen die statistischen Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes amtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_713/2014 vom 3. Februar 2015 E. 6.1).
Die Frage, o b der ver sicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbstein gliede rung
(BGE 113 V 22 E. 4a; vgl. auch BGE 130 V 97 E. 3.2) die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zu zumuten ist, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu klären . Dabei sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen, wie Alter, Ausbildung und berufliche Karriere, Stabilität und Qualität des Arbeits ver hältnisses unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung im Betrieb, Aussichten im konkreten Beruf, ferner Art und Schwere der gesundheitlichen Beein träch ti gung sowie die noch zu erwarten de Aktivitätsdauer (AHI 2001 S. 277, I 11/00 E. 5a/ bb ; Urteil des Bundesgerichts I 953/06 vom 5. April 2007 E. 4.1.2 mit Hinweis). 4.2.2
Der Beschwerdeführer hat nebst den an ge passten, teilzeitlichen Tätigkeiten bei der Y.___ AG und bei der D.___ AG bis Ende Oktober 2013 eine Weiter bildung zum Masseur absolviert und ab Sommer 2012 eine eigene Mas sagepraxis auf gebaut. Er ist nunmehr als selbständiger Masseur erwerbs tätig. Das Arbeitspensum und die Einnahmen aus dieser Tätigkeit seit November 2013 sind indes nicht bekannt , weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wurde und wird oder ob aufgrund der In teressenab wägung gemäss der hiervor zitierten Rechtsprechung die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzu muten ge wesen wäre . Auch hat die Beschwerdegegnerin sich bisher zum Invali denein kommen noch nicht geäussert.
Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen und hernach den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Die Be schwerde ist folglich in dem Sinne gutzu heissen , dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2014 ( Urk. 2) aufzuhe ben und die Sache an Beschwerde gegnerin
zurückzuweisen ist , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch ab Juni 2014 neu verfüge. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messens weise
auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
28. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2014 neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung
von Fr. 2‘7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann