Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1990, erhielt von 1995 bis 2001 von der Eidgenös sischen Invalidenversicherung die Kosten für medizinische Massnah men in Form einer Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 425
(a ngeborene Refraktionsanomalien; Urk. 14/3) und in den Jahren 2001 bis 20 10 zudem in Form von Psychotherapie wegen des Geburtsgebrechens Nr. 404 (psychoorga nisches Syndrom) erstattet (Urk. 14/8, Urk. 14/12,
Urk. 14/17,
Urk. 14/28
und Urk. 14/51). Mit Verfügung vom 28. November 2006 übernahm die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach entsprechenden Abklärun gen die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung als praktisch-interne Hauswirtschaftspraktikerin bei der Stiftung Z.___ (Urk. 14/46), welche bis im August 2009 an dauerte (Urk. 14/63/1). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 11. August 2009 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 14/77). Seit dem 17. August 2009 arbeitet die Versicherte als Mitarbeiterin im Verkaufsladen A.___ bei der Stiftung B.___ (Urk. 14/74).
Zur Abklärung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle sodann das psychiatrisch-testpsychologische Gutachten vom 1 2. April 2010 ein (Urk. 14/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/90-91) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2010 mit Wir kung ab dem 1. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 89 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/98).
1.2
Am
18. Januar 2011 ersuchte die Versicherte um die Mithilfe von C.___
bei der Stellensuche (Urk. 14/99). Am 3. März 2011 schloss die Versicherte mit der C.___ AG eine entsprechende Zielvereinbarung zwecks Arbeitsvermittlung ab (Urk. 14/101). Die IV-Stelle holte bei der Vorgesetzten der Versicherten bei der Stiftung B.___, D.___, Auskünfte ein (Urk. 14/102) und teilte der Versicherten am 30. März 2011 mit, dass sie ihr während eines Jahres durch die C.___ AG Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre (Urk. 14/103).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1990, erhielt von 1995 bis 2001 von der Eidgenös sischen Invalidenversicherung die Kosten für medizinische Massnah men in Form einer Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 425
(a ngeborene Refraktionsanomalien; Urk. 14/3) und in den Jahren 2001 bis 20 10 zudem in Form von Psychotherapie wegen des Geburtsgebrechens Nr. 404 (psychoorga nisches Syndrom) erstattet (Urk. 14/8, Urk. 14/12,
Urk. 14/17,
Urk. 14/28
und Urk. 14/51). Mit Verfügung vom 28. November 2006 übernahm die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach entsprechenden Abklärun gen die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung als praktisch-interne Hauswirtschaftspraktikerin bei der Stiftung Z.___ (Urk. 14/46), welche bis im August 2009 an dauerte (Urk. 14/63/1). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 11. August 2009 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 14/77). Seit dem 17. August 2009 arbeitet die Versicherte als Mitarbeiterin im Verkaufsladen A.___ bei der Stiftung B.___ (Urk. 14/74).
Zur Abklärung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle sodann das psychiatrisch-testpsychologische Gutachten vom 1 2. April 2010 ein (Urk. 14/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/90-91) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2010 mit Wir kung ab dem 1. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 89 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/98).
E. 1.2 Am
18. Januar 2011 ersuchte die Versicherte um die Mithilfe von C.___
bei der Stellensuche (Urk. 14/99). Am 3. März 2011 schloss die Versicherte mit der C.___ AG eine entsprechende Zielvereinbarung zwecks Arbeitsvermittlung ab (Urk. 14/101). Die IV-Stelle holte bei der Vorgesetzten der Versicherten bei der Stiftung B.___, D.___, Auskünfte ein (Urk. 14/102) und teilte der Versicherten am 30. März 2011 mit, dass sie ihr während eines Jahres durch die C.___ AG Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre (Urk. 14/103).
Dispositiv
- 3 Im Rahmen der im Juli 2011 eingeleiteten Rentenrevision liess die IV-Stelle von der Versicherten einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 14/105) und holte von der C.___ AG Berichte ein (Urk. 14/106 und Urk. 14/109). Am 1
- Juni 2012 teilte sie der Versicherten mit, dass sie bei unverändertem Invaliditätsgrad von 89 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 14/112).
- 4 Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 14/115 ff.). Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Kostengutsprache für eine berufliche Massnahme in der Stiftung B.___ (Urk. 14/116). Daraufhin holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht ein (Urk. 14/119), tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 14/122) und wies das Begehren um berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 1
- Dezember 2013 ab (Urk. 14/123). Weiter liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 14/124). Am 25. März 2014 ersuchte die Stiftung B.___ zusammen mit der Versicherten um eine Kostengutsprache für Jobcoaching für maximal sechs Monate (Urk. 14/125).
- 5 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/129 ff. ) , in dessen Rahmen ein Bericht der Stiftung B.___ eingereicht wurde (Urk. 14/145), hob die IV-Stelle die rentenzusprechende Verfü gung vom
- November 2010 mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wiedererwägungsweise auf (Urk. 14/148 = Urk. 2) .
- G egen die Verfügung vom
- Juni 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
- Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 1, S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8 . August 2014 schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Be schwerde im Sinne einer Rückweisung der Angele genheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 13) . Die Versicherte hielt demgegenüber telefonisch an ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde gestützt auf eine materielle Beurteilung durch das Gericht fest (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 4. September 2014 mitgeteilt (Urk. 18). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisions voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtspre chung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwä gungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leis tungszusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wie dererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchfüh rungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005, E. 5.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditätsbe messung , Arbeitsunfähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 , E. 2.5.1). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfä higkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 , E. 3.2.2). Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 , E. 3.3). 1.3 Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I 545/02]; Urteile des Bundesgerichts I 632/04 vom 23. Februar 2005 , E. 3.1; 9C_215/2007 vom
- Juli 2007 , E. 3.2).
- 4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. November 2010 damit, dass bei der Rentenzusprache kein Gesundheitsschaden bestanden habe, welcher eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit von über 40 % hätte begründen könne n (Urk. 2 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, zum Zeitpunkt der Rentenzusprache sei die Aktenlage in sich widersprüchlich gewe sen, weshalb weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären. Auch aktuell se i die medizinische Sachlage nicht rechtsgenüglich geklärt, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen sei (Urk. 13). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) geltend, die Verfü gung vom
- November 2010 sei zu Unrecht aufgehoben worden (S. 7 Mitte). Denn damals seien sowohl der beurte ilende Psychiater als auch die i nvolvierten Personen am Arbeitsplatz übereinstimmend der Meinung gewesen, der Verbleib im geschützten Arbeitsmarkt sei nötig, um die Leistungsfähigkeit für den freien Arbeitsmarkt aufbauen zu können (S. 2).
- 3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrisch-testpsychologische Gutachten von lic . phil. E.___ , Fach psy chologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med . F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1
- April 2010 (Urk. 14/80). Die Gutachter hielten fest, testpsychologisch bestünden nur diskrete defizitäre Testergebnisse im Bereich des visuell-räumlichen Gedächtnisses sowie im Rechnen. Ansonsten bestünden keine kognitiven Einschränkungen. Eine schwere Psychopathologie sei ebenfalls nicht feststellbar gewesen. Hingegen nannten sie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Hinweise auf eine Entwicklungs verzöge rung (ICD-10: F89). Sodann gelangten die Gutachter zum Schluss, in ihrer jetzi gen Tätigkeit im Verkauf sei die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht noch in einem gewissen Ausmass eingeschränkt. Nach den Angaben der Leiterin im A.___ befinde sie sich in einer Trainingsphase von circa einem oder anderthalb Jahren. Nach diesem Trainingsjahr im A.___ sei es ihr zuzu muten, im allgemeinen Arbeitsmarkt in einem kleinen , übersichtlichen Laden tätig zu sein. Die Attestierung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit solle erst nach Beendigung dieses Arbeitstrainings in einem bis anderthalb Jahren erfolgen. D ementsprechend sei etwa für Mitte 2011 eine erneute Beurteilung vorzusehen (Urk. 14/80/6- 9 ). 3.2 PD Dr. med. univ. G.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ), hielt am 19. Mai 2010 fest, dem Gutachten von Dr. F.___ und lic . phil. E.___ sei zu folgen . Demnach bestehe nur ein diskreter Gesundheits schaden und es sei ab Eintritt ins Erwerbsalter keine höhere als eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich anzunehmen . Eine medizi nische Neubeurteilung habe im Routineintervall zu erfolgen (Urk. 14/88 /3 ) . 3.3 Des Weiteren lag das Verlaufsprotokoll vom 20. Juli 2010 vor , in welchem festge halten wurde, der geschützte Arbeitsplatz in der Stiftung B.___ biete der Beschwerdeführerin eine gute Entwicklungs- und Trainingsmöglichkeit. Es werde eine rasche Rentenprüfung empfohlen, wobei der einen Invaliditätsgrad von 89 % ergebende Einkommensvergleich vom 11. August 2009 weiterhin gelte (Urk. 14/85 /1 , Urk. 14/76/2 ). Zur Stellungnahme des RAD wurde ange merkt, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit um einen geschützten Arbeitsplatz in einer IV-Institution handle (Urk. 14/85/2). Die Eingliederungs person stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin solle wie von der Stiftung B.___ empfohlen die Möglichkeit gegeben werden, noch eine gewisse Zeit an ihrem geschützten Arbeitsplatz trainieren zu können (Urk. 14/85/3).
- 4.1 Im Lichte der massgebenden Rechtsprechung ( vgl. vorstehend e E. 1.2 und E. 1.3 ) ist zu prüfen, ob die Annahme einer Arbeitsfähigkeit lediglich im geschützten Rahmen respektive das Abstellen auf das effektiv erzielte Einkommen beim Invalideneinkommen (vgl. d azu Urk. 14/88/3 f.) und die daraus folgende Zu - sprache einer ganzen Rente im November 2010 rückwirkend ab 1. August 20 09 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, angesichts des Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sei die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit im freien Arbeitsmarkt nicht gegeben gewesen. 4.2 Bei der Zusprechung der Rente stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrisch-testpsychologische Gutachten vom 1
- April 2010 (vorstehend e E. 3. 1 ), in welchem der weitere Verbleib an einem geschützten Arbeitsplatz wäh rend eines Jahres oder anderthalb Jahren nicht in Frage gestellt wurde. Ledig lich prognostisch wurde von einer Arbeitsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen, weshalb eine Prüfung der Arbeitsfähigkeit circa Mitte 2011 empfohlen wurde (Urk. 14/80/7-9). Die durch Dr. F.___ und lic . phil. E.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach die Beschwerdeführe rin in ihrer derzeitigen Tätigkeit im Verkauf noch in einem gewissen Ausmass eingeschränkt war (Urk. 14/80/7), bezog sich klarerweise auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Stiftung B.___ . Der RAD-Arzt PD Dr. G.___ befand das Gutachten für beweiskräftig und befürwor tete es, darauf abzustützen. Gleichzeitig äusserte er die Auffassung , dass nur ein diskreter Gesundheitsschaden bestehe , und dass im bisherigen Tätigkeitsbereich keine 20 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 14/88/3). Falls der RAD-Arzt sich damit gegen die Zusprache einer Rente äussern wollte, wird nicht ganz klar, weshalb er dennoch eine medizinische Neubeurteilung für notwendig hielt. Auf jeden Fall ist auch seiner Stellung nahme nicht schlüssig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt bereits im ersten Arbeitsmarkt einsetzbar war . Zwar wurden anlässlich der psychiatrisch-testpsychologischen Begutachtung nur diskrete kognitive Einschränkungen bei Hinweisen auf eine Entwicklungs verzögerung ermittelt (Urk. 14/80/7). Bei der Beurteilung der Gutachter, dass die erhobenen Befunde ausreichten, um einen vorläufigen Verbleib der Beschwer deführerin im geschützten Rahmen zu rechtfertigen, handelte es sich jedoch um eine Ermessensauszüge aufweisende Einschätzung. Zur Vertretbarkeit dieser Beurteilung ist anzumerken , dass die Beschwerdeführerin bereits ihre Lehre im geschützten Arbeitsmarkt absolvieren musste und dabei gemäss dem Austritts bericht der Stiftung Z.___ vom 6. Juli 2009 selbst bei ihr bekannten und geübten Tätigkeiten nur einen durchschnittlichen Leistungsgrad von 26 % auf wies (Urk. 14/ 71/2). Mit der erfolgten Rentenzusprache in Übereinstimmung stand auch die Stellung nahme der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin (vorstehende E. 3.3). Zudem wurde auch im genannten Austrittsbericht der Stiftung Z.___ angeführt, die Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes lasse sich bei der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie bei ihrem Bedarf an klarer Führung und Unterstützung erklären und begründen (Urk. 14/71/2). Des Weite ren vertrat die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin im Verkaufsladen A.___ der Stiftung B.___ im April 2010 die Ansicht , die Beschwerdeführerin benötige noch während rund eines Jahres ein Arbeitstraining im A.___ (Urk. 14/80/5). 4.3 Bei dieser Aktenlage war es durchaus vertretbar, ohne zusätzliche Abklärungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeits - fähigkeit mit ihrer Tätigkeit bei der Stiftung B.___ in zumutbarer Weise voll ausschöpfte. Demnach war es nicht zweifellos unrichtig, das Invalideneinkom men entsprechend dem effektiv erzielten Einkommen festzusetzen. Somit lässt sich sagen, dass weder eine Nichtanwendung von massgeblichen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vorlag. Wie darge legt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diesen Fällen keine Missbräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 , E. 3.3), sondern diese - wie vorliegend - vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden . Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt. Soweit die Beschwerde gegnerin die Anwendung von Art. 17 ATSG in Betracht zieht, obliegt es ihr , eine inzwi schen eingetretene Verbesserung nachzuweisen. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
- Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 1 ) gegenstandslos.
- 6.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7
- -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 1 ) als gegen standslos. 6.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Pro zessentschädigung von Fr. 1' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
- Juni 2014 aufgehoben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00706 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1990, erhielt von 1995 bis 2001 von der Eidgenös sischen Invalidenversicherung die Kosten für medizinische Massnah men in Form einer Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 425
(a ngeborene Refraktionsanomalien; Urk. 14/3) und in den Jahren 2001 bis 20 10 zudem in Form von Psychotherapie wegen des Geburtsgebrechens Nr. 404 (psychoorga nisches Syndrom) erstattet (Urk. 14/8, Urk. 14/12,
Urk. 14/17,
Urk. 14/28
und Urk. 14/51). Mit Verfügung vom 28. November 2006 übernahm die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach entsprechenden Abklärun gen die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung als praktisch-interne Hauswirtschaftspraktikerin bei der Stiftung Z.___ (Urk. 14/46), welche bis im August 2009 an dauerte (Urk. 14/63/1). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 11. August 2009 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 14/77). Seit dem 17. August 2009 arbeitet die Versicherte als Mitarbeiterin im Verkaufsladen A.___ bei der Stiftung B.___ (Urk. 14/74).
Zur Abklärung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle sodann das psychiatrisch-testpsychologische Gutachten vom 1 2. April 2010 ein (Urk. 14/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/90-91) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2010 mit Wir kung ab dem 1. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 89 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/98).
1.2
Am
18. Januar 2011 ersuchte die Versicherte um die Mithilfe von C.___
bei der Stellensuche (Urk. 14/99). Am 3. März 2011 schloss die Versicherte mit der C.___ AG eine entsprechende Zielvereinbarung zwecks Arbeitsvermittlung ab (Urk. 14/101). Die IV-Stelle holte bei der Vorgesetzten der Versicherten bei der Stiftung B.___, D.___, Auskünfte ein (Urk. 14/102) und teilte der Versicherten am 30. März 2011 mit, dass sie ihr während eines Jahres durch die C.___ AG Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre (Urk. 14/103). 1. 3
Im Rahmen der im Juli 2011 eingeleiteten Rentenrevision liess die IV-Stelle von der Versicherten einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 14/105) und holte von der C.___ AG Berichte ein (Urk. 14/106 und Urk. 14/109). Am 1 2. Juni 2012 teilte sie der Versicherten mit, dass sie bei unverändertem Invaliditätsgrad von 89 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 14/112). 1. 4
Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 14/115 ff.). Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Kostengutsprache für eine berufliche Massnahme in der Stiftung B.___ (Urk. 14/116). Daraufhin holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht ein (Urk. 14/119), tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 14/122) und wies das Begehren um berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 1 2. Dezember 2013 ab (Urk. 14/123). Weiter liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 14/124). Am 25. März 2014 ersuchte die Stiftung B.___ zusammen mit der Versicherten um eine Kostengutsprache für Jobcoaching für maximal sechs Monate (Urk. 14/125).
1. 5
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/129 ff.), in dessen Rahmen ein Bericht der Stiftung B.___ eingereicht wurde (Urk. 14/145), hob die IV-Stelle die rentenzusprechende Verfü gung vom
3. November 2010
mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wiedererwägungsweise auf (Urk. 14/148 = Urk. 2) . 2.
G egen die Verfügung vom
13. Juni 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
30. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 1, S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8 . August 2014 schloss die IV-Stelle auf
teilweise Gutheissung der Be schwerde im Sinne einer Rückweisung der Angele genheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 13) . Die Versicherte hielt demgegenüber telefonisch an ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde gestützt auf eine materielle Beurteilung durch das Gericht fest (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 4. September 2014 mitgeteilt (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisions voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtspre chung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.2
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwä gungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leis tungszusprechung
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wie dererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchfüh rungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005, E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbe messung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011, E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfä higkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3). 1.3
Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I 545/02]; Urteile des Bundesgerichts I 632/04 vom 23. Februar 2005,
E. 3.1; 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. November 2010 damit, dass bei der Rentenzusprache
kein Gesundheitsschaden bestanden habe, welcher eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit von über 40 %
hätte begründen könne n (Urk. 2 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, zum Zeitpunkt der Rentenzusprache sei die Aktenlage in sich widersprüchlich gewe sen, weshalb weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären. Auch aktuell se i die medizinische Sachlage nicht rechtsgenüglich geklärt, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen sei (Urk. 13). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, die Verfü gung vom
3. November 2010 sei zu Unrecht aufgehoben worden (S. 7 Mitte). Denn damals seien sowohl der beurte ilende Psychiater als auch die i nvolvierten Personen am Arbeitsplatz übereinstimmend der Meinung gewesen, der Verbleib im geschützten Arbeitsmarkt sei nötig, um die Leistungsfähigkeit für den freien Arbeitsmarkt aufbauen zu können (S. 2).
3. 3.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrisch-testpsychologische Gutachten von lic . phil. E.___, Fach psy chologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med .
F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. April 2010 (Urk. 14/80). Die Gutachter hielten fest, testpsychologisch bestünden nur diskrete defizitäre Testergebnisse im Bereich des visuell-räumlichen Gedächtnisses sowie im Rechnen. Ansonsten bestünden keine kognitiven Einschränkungen. Eine schwere Psychopathologie sei ebenfalls nicht feststellbar gewesen. Hingegen nannten sie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Hinweise auf eine Entwicklungs verzöge rung (ICD-10: F89). Sodann gelangten die Gutachter zum Schluss, in ihrer jetzi gen Tätigkeit im Verkauf sei die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht noch in einem gewissen Ausmass eingeschränkt. Nach den Angaben der Leiterin im A.___ befinde sie sich in einer Trainingsphase von circa einem oder anderthalb Jahren. Nach diesem Trainingsjahr im A.___ sei es ihr zuzu muten, im allgemeinen Arbeitsmarkt in einem kleinen, übersichtlichen Laden tätig zu sein. Die Attestierung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit solle erst nach Beendigung dieses Arbeitstrainings in einem bis anderthalb Jahren erfolgen. D ementsprechend sei etwa für Mitte 2011 eine erneute Beurteilung vorzusehen (Urk. 14/80/6- 9). 3.2
PD Dr. med. univ. G.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 19. Mai 2010 fest, dem Gutachten von Dr. F.___ und lic . phil. E.___ sei zu folgen . Demnach bestehe nur ein diskreter Gesundheits schaden und es sei ab Eintritt ins Erwerbsalter keine höhere als eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich anzunehmen . Eine medizi nische Neubeurteilung habe im Routineintervall zu erfolgen (Urk. 14/88 /3) . 3.3
Des Weiteren lag das Verlaufsprotokoll vom 20. Juli 2010 vor, in welchem festge halten wurde, der geschützte Arbeitsplatz in der Stiftung B.___ biete der Beschwerdeführerin eine gute Entwicklungs- und Trainingsmöglichkeit. Es werde eine rasche Rentenprüfung empfohlen, wobei der einen Invaliditätsgrad von 89 % ergebende Einkommensvergleich vom 11. August 2009 weiterhin gelte (Urk. 14/85 /1, Urk. 14/76/2). Zur Stellungnahme des RAD wurde ange merkt, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit um einen geschützten Arbeitsplatz in einer IV-Institution handle (Urk. 14/85/2). Die Eingliederungs person stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin solle wie von der Stiftung B.___ empfohlen die Möglichkeit gegeben werden, noch eine gewisse Zeit an ihrem geschützten Arbeitsplatz trainieren zu können (Urk. 14/85/3). 4.
4.1
Im Lichte der massgebenden Rechtsprechung (vgl. vorstehend e E. 1.2 und E. 1.3) ist zu prüfen, ob die Annahme einer Arbeitsfähigkeit lediglich im geschützten Rahmen respektive das Abstellen auf das effektiv erzielte Einkommen beim Invalideneinkommen
(vgl. d azu Urk. 14/88/3
f.) und die daraus folgende Zu - sprache einer ganzen Rente im November 2010 rückwirkend ab 1. August 20 09 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, angesichts des Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sei die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit im freien Arbeitsmarkt nicht gegeben gewesen. 4.2
Bei der Zusprechung der Rente stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrisch-testpsychologische Gutachten vom 1 2. April 2010 (vorstehend e E. 3. 1), in welchem der weitere Verbleib an einem geschützten Arbeitsplatz wäh rend eines Jahres oder anderthalb Jahren nicht in Frage gestellt wurde. Ledig lich prognostisch wurde von einer Arbeitsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen, weshalb eine Prüfung der Arbeitsfähigkeit circa Mitte 2011 empfohlen wurde (Urk. 14/80/7-9). Die durch Dr. F.___ und lic . phil. E.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach die Beschwerdeführe rin in ihrer derzeitigen Tätigkeit im Verkauf noch in einem gewissen Ausmass eingeschränkt war (Urk. 14/80/7), bezog sich klarerweise auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Stiftung B.___ .
Der RAD-Arzt PD Dr. G.___
befand das Gutachten für beweiskräftig und befürwor tete es, darauf abzustützen. Gleichzeitig äusserte er die Auffassung, dass nur ein diskreter Gesundheitsschaden bestehe, und dass im bisherigen Tätigkeitsbereich keine 20 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 14/88/3). Falls der RAD-Arzt sich damit gegen die Zusprache einer Rente äussern wollte, wird nicht ganz klar, weshalb er dennoch eine medizinische Neubeurteilung für notwendig hielt. Auf jeden Fall ist auch seiner Stellung nahme nicht schlüssig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt bereits im ersten Arbeitsmarkt einsetzbar war .
Zwar wurden anlässlich der psychiatrisch-testpsychologischen Begutachtung nur diskrete kognitive Einschränkungen bei Hinweisen auf eine Entwicklungs verzögerung ermittelt (Urk. 14/80/7). Bei der
Beurteilung der Gutachter, dass die erhobenen Befunde ausreichten, um einen vorläufigen Verbleib der Beschwer deführerin im geschützten Rahmen zu rechtfertigen, handelte es sich jedoch um eine Ermessensauszüge aufweisende Einschätzung. Zur Vertretbarkeit dieser Beurteilung ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin
bereits ihre Lehre im geschützten Arbeitsmarkt absolvieren musste und dabei gemäss dem Austritts bericht der Stiftung Z.___ vom 6. Juli 2009 selbst bei ihr bekannten und geübten Tätigkeiten nur einen durchschnittlichen Leistungsgrad von 26 % auf wies (Urk. 14/ 71/2).
Mit der erfolgten Rentenzusprache in Übereinstimmung stand auch die Stellung nahme der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin (vorstehende E. 3.3). Zudem wurde auch im genannten Austrittsbericht der Stiftung Z.___ angeführt, die Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes lasse sich bei der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie bei ihrem Bedarf an klarer Führung und Unterstützung erklären und begründen (Urk. 14/71/2). Des Weite ren vertrat die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin im Verkaufsladen A.___ der Stiftung B.___
im April 2010 die Ansicht, die Beschwerdeführerin benötige noch während rund eines Jahres ein Arbeitstraining im A.___ (Urk. 14/80/5). 4.3
Bei dieser Aktenlage war es durchaus vertretbar, ohne zusätzliche Abklärungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeits - fähigkeit mit ihrer Tätigkeit bei der Stiftung B.___ in zumutbarer Weise voll ausschöpfte. Demnach war es nicht zweifellos unrichtig, das Invalideneinkom men entsprechend dem effektiv erzielten Einkommen festzusetzen.
Somit lässt sich sagen, dass weder eine Nichtanwendung von massgeblichen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vorlag. Wie darge legt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diesen Fällen keine Missbräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3), sondern diese - wie vorliegend - vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden .
Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt. Soweit die Beschwerde gegnerin die Anwendung von Art. 17 ATSG in Betracht zieht, obliegt es ihr,
eine inzwi schen eingetretene Verbesserung nachzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 5.
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (Urk. 1 S. 1) gegenstandslos. 6. 6.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 1) als gegen standslos. 6.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Pro zessentschädigung von Fr. 1' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
13. Juni 2014 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer