Sachverhalt
1.
1.1
Die 1958 geborene X.___ war seit 4. Dezember 1979 in der Lingerie des von der Y.___ -Stiftung betriebenen Alterszentrums beschäftigt (Urk. 6/15). Auf grund zunächst unklarer Schmerzen und Kraftlosigkeit in den Extremitäten wurde ihr ab 22. September 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 6/5, 6/14). In der Folge meldete sich die Versicherte am 25. Mai 2009 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Zur Abklärung der medizi nischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV Stelle zunächst die Akten des Krankentag geldversicherers (Urk. 6/14) sowie einen Auszug aus dem individu ellen Konto (Urk. 6/11) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 6/15). So dann wurden Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 6/16, 6/19, 6/20). Am 15. Juli 2010 fand ein Untersuch im Regionalen Ärztlichen Dienst der Inva li denversicherung (RAD) statt (Urk. 6/26, 6/27). In diesem Zusammenhang wurde bekannt, dass die Versicherte ihre berufliche Tä tigkeit am bisherigen Arbeits platz zu Beginn des Monats Januar 2010 wieder mit einem Pensum von 100 % aufgenommen hat te (Urk. 6/27 S. 2 f.). Gestützt auf die Ergebnisse des RAD-Untersuchs sprach die IV Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren mit Verfügung vom 17. März 2011 mit Wirkung ab 1. Novem ber 2009 bis 31. März 2010 eine ganze Rente und ab 1. April 2010 eine Vier tels rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/38 [Verfü gungsteil 2], 6/43). 1.2
Mit Bericht vom 5. Februar 2013 wandte sich Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an die IV Stelle und stellte namens und auftrags der Versicherten ein Gesuch um Erhöhung der aktuell ausgerichteten Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie seit 20. Dezember 2011 aufgrund einer depressiven Erkrankung vollständig arbeits unfähig sei (Urk. 6/53 S. 1). In der Folge zog die IV Stelle einen aktuellen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/55) sowie ein en im Auftrag des Kran kentaggeldversicherers von med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiat rie un d Psychotherapie FMH, erstellten Bericht vom 2. August 2012 (Urk. 6/56) bei. Sodann holte sie Berichte des Spitals B.___ (Urk. 6/58) sowie einen Bericht des Dr. med. C.___, Praktischer Arzt FMH, vom 7. Mai 2013 ein (Urk. 6/61 samt beigelegten Berichten über Klinikaufenthalte und spezial ärztliche Behandlungen). Daraufhin wurde eine polydisziplinäre medizinische Abklärung angeordnet; die Abklärungsstelle D.___, an welche der Begutachtungsauftrag mittels Zufallsprinzip zu ge teilt worden war (Urk. 6/65), erstattete ihr Gutachten am 6. Januar 2014 (Urk. 6/71). Aufgrund einer telefonischen Mitteilung wurde am 24. Februar 2014 bekannt, dass die IV Stelle des Kantons E.___ der im Auftrag des Tag geldversicherers
tätig gewesenen med. pract . A.___ irrtümlicherweise Akten einer anderen, gleich namigen Person herausgegeben hat (Urk. 6/72). Entspre chend wurden die D.___ -Gutachter am 24. Februar 2014 angefragt, ob sich an ihrer Einschätzung etwas ändere, wenn sie davon ausgingen, dass der psychiat rische Konsiliar bericht von med. pract . A.___ möglicherweise auf falschen Vorakten beruhe (Urk. 6/73). Die Abklärungsstelle teilte mit Schreiben vom 3. März 2014 mit, die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 6. Januar 2014 seien nicht auf die Beur teilung von med. pract . A.___ abgestützt worden, weshalb sich an ihrer gutachter lichen Einschätzung nichts ändere (Urk. 6/74). Mit Vor bescheid vom 27. März 2014 wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, dass die bisher ausgerichtete Invalidenrente zufolge einer anspruchsbeeinflussenden Verbesserung des Gesund heits zustandes eingestellt werde (Urk. 6/78). Am 7. April 2014 liess die Ver si cherte dagegen Einwand erheben (Urk. 6/81) und mit Eingabe vom 26. Mai 2014 ergänzend begründen (Urk. 6/84). Mit Verfü gung vom 28. Mai 2014 wurde die der Versicherten bisher ausgerichtete Invali denrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Juni 2014, aufgehoben (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab De zem ber 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ihr weiter hin mindestens eine Viertelsrente auszurichten, subeventuell sei die Sache zur er gänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. August 201 4 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). Am 2 8. August 201 4 wurde das Doppel der Be schwerdeantwort de r Beschwerdeführer in zugestellt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 7. August 2015 (Urk. 8) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, vom 17. Juli 2014 (Urk. 9) auflegen. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des B undesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ]) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruc h zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wen n sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es übe r die Invalidenversicherung [IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.4 1.4.1
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung
oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien
(BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.4.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somato former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tego rien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines rentenbegrün den den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu min dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versi cherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gege be nenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 2. 2.1
Die IV Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die gutachterlichen Abklärun gen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin leicht verbessert habe. Die Polymyositis sei sicher seit November 2013 abgeheilt. Die angestammte Tätigkeit als Lingeriemitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin dennoch weiterhin nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten kör perlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe allerdings seit No vember 2013 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Entsprechend betrage das Invaliden einkom men unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % auf dem massgebenden Tabellenlohn für von weiblichen Arbeitskräften ver richtete Hilfs ar beiten Fr. 36'941.4 5. Bei einem mit der angestammten Tätigkeit erzielbaren Ein kommen von Fr. 57'337.70 resultiere nunmehr ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 36 %, weshalb künftig kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, auf das D.___ -Gutachten könne von vornherein nicht abgestellt werden, da es sich auf einen Bericht der med. pract . A.___ abstütze, welcher auf Vorakten einer anderen Person beruhe. Es treffe sodann nicht zu, dass sich ihr somatischer Gesundheitszustand ver bessert habe. Es handle sich bloss um eine optimistischere Beurteilung durch die D.___ -Gutachter. Zudem hätten die im Dezember 2011 aufgetretenen psychischen Beschwerden entgegen der gutachterlichen Einschätzung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte stehe fest, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse sogar verschlechtert hätten. Entspre chend sei ihr ab Dezember 2011 eine ganze Rente zuzusprechen; mindestens habe sie aber Anspruch darauf, dass die bisherige Viertelsrente weiterhin aus gerichtet werde (Urk. 1). 3.
3.1 3.1.1
Es ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Die Frage, ob im Spektrum der anspruchserheblichen Tatsachen eine zur An passung des Rentenanspruchs führende Veränderung eingetreten sei, ist im Ver gleich mit den Verhältnissen zur Zeit der letzten rechtskräftigen Verfügung zu beurteilen, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (E. 1.1). Referenzzeitpunkt ist demnach hier die Verfügung vom 1 7. März 2011, mit welcher de r Beschwerdeführerin
für den Zeit raum zwischen 1. November 2009 und 3 1. März 2010 eine ganze Invali denrente und ab 1. April 2010 eine Viertelsrente
zugesprochen worden war
(Urk. 6/38 [Verfügungsteil 2], Urk. 6/43) . 3.1.2
Dr. med. G.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt SGV, Zerti fizierter Gutachter SIM, RAD, untersuchte die Beschwerdeführerin am 15. Juli 201 0. Im darüber verfassten Bericht führte er aus, die Versicherte klage seit Sommer 2008 über vermehrte Arthralgien in beiden Schultergelenken und über eine zunehmende Müdigkeit und Schwäche der Oberschenkelmuskulatur. Im Rahmen einer stationären Abklärung im Oktober/November 2008 sei eine nicht klassifizierbare Polymyositis (DD: Dermatomyositis, undifferenzierte Kollage nose/ Overlap, Kleingefässvaskulitis) diagnostiziert worden. Beeinträchtigungen bei der beruflichen Tätigkeit resultierten zusätzlich aufgrund eines Carpal tunnelsyndroms beidseits und einer Rhizarthrose rechts; diesbezüglich seien opera tive Eingriffe empfohlen respektive vorgesehen. Die Versicherte sei bis Ende 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe danach ihre Tätigkeit wieder mit einem vollen Pensum aufgenommen. Dies schaffe sie indes nur mit grösster Anstrengung und zeitweiser Hilfeleistungen durch Arbeitskolleginnen. Nach versicherungsmedizinischer Einschätzung gehe diese Leistung über das Zumut bare hinaus. Realistisch gesehen könne von einer auf 60 % reduzierten Ar beits fähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine adaptierte Tätigkeit ausge gangen werden (Urk. 6/27 S. 1 - 3). 3.1.3
Gestützt auf die Ergebnisse des RAD-Untersuchs vom 15. Juli 2010 sprach die IV Stelle der Beschwerdeführerin für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres ab 1. November 2009 bis 31. März 2010 (drei Monate nach Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit infolge zumindest teilweiser Wiederherstellung der Ar beits fähigkeit) eine ganze Rente und ab 1. April 2010 eine Viertelsrente der In vali denversicherung zu (Urk. 6/38 [Verfügungsteil 2], Urk. 6/43). 3.2
Die Gutachter der Abklärungsstelle D.___ (Dr. med. H.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr.
med. I.___, Facharzt FMH Neurologie, PD Dr. med. J.___, Facharzt FMH Endokrinologie, Dr. med. K.___, Fachärztin für Rheuma tologie, Dr. med. L.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psy cho the rapie) erstatteten ihre polydisziplinäre Expertise am 6. Januar 2014 (Urk. 6/71).
Sie führten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/71 S. 31 des Gutachtens): 1. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Spondylosis
deformans C5 bis C7 2. Chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - Beckentiefstand rechts von 1 cm mit rechtskonvexer lumbaler und linkskonvexer thorakaler Seitausbiegung - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentä ren Überlastungsreaktionen - ISG-Funktionsstörung rechts - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochondrose L5/S1 - kein Nachweis einer Diskushernie (MRI 3/13) 3. Funktions- und Belastungsdefizit der Hände bei Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont (ICD-10 M18.9) 4. Hypermobilitätssyndrom (ICD-10 M35.7) 5. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1)
Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest gehalten (Urk. 6/71 S. 31 f. des Gutachtens): 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 2. Polymyositis, Erstdiagnose November 2008 (ICD-10 M33.2) - proximal betonte Myositis der Oberschenkel und des Schultergürtels 2008 - bis August 2012 Basistherapie mit Imurek, bis März 2013 in Behand lung mit Steroiden - aktuell klinisch und labortechnisch keine Krankheitsaktivität - vollständige Rückbildung der entzündlichen Veränderungen der Ober schenkelmuskulatur (MRI 05/11) 3. Chronische Autoimmunthyreoditis Hashimoto (Erstdiagnose ca. 1998) (ICD-10 E03.9) - subklinische Hypothyreose unter T4-Substitution 4. Nebennierenrinden- Inzidentalom links (ø 8 mm, Erstdiagnose 2008) (ICD-10 D44.1) - keine Hinweise auf Hormon produzierendes Nebennierenrinden-Ade nom 5. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - medikamentös behandelt
Im Zusammenhang mit dem interdisziplinären Konsens über die Konklusion des Gutachtens wurde ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht könn t e n ein chroni sches zervikospondylogenes und thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom, e in Funktions- und Belastungsdefizit der Hände bei Rhizarthrose beidseits, rechts betont, ein Hypermobilitätssyndrom sowie auch eine Polymyositis festge stellt werden, wobei betreffend Polymyositis klinisch und labortechnisch keine Kran k heitsaktivität mehr dokumentiert werden könne. Aus Sicht des Bewe gungs appa rates bestehe für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten wie auch für die angestammte Tätigkeit als Wäscherei mitarbeiterin eine volle Arbeitsun fähig keit. Für leichte, adaptierte und wechselbelastende Tätigkeiten bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei die Einnahme von wirbelsäu lenbelastenden
Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und besondere Belastungen der Hände beid seits vermieden werden sollte n .
Aus neurologischer Sicht könne ein Ganz kör per schmerzsyndrom, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt, festge stellt werden. Aus neurologisch er Sicht
bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten. Für eine kör perlich leichte und intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung bestehe dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vermieden werden sollte. Aus psychiatrischer Sicht könne eine leichte bis mittelgradige depressive Episode festgestellt wer den, die zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % führe. Aus psy chiatrischer Sicht könne der Explorandin zugemutet werden, einer ihren kör perlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen, voll schichtig realisierbar mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Aus allge meininternistischer wie auch aus endokrinologischer Sicht liessen sich keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen finden, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Zusammenfassend bestehe für die angestammte Tätigkeit als Wäscherei-Mitar bei terin wie auch für jede mittelschwere und schwere Tätigkeit eine volle Arbeits unfähigkeit. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit unter Wech sel be las tung bestehe dagegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, voll schich tig realisierbar, mit erhöhtem Pausenbe darf (Urk. 6/71 S. 32 f. des Gutach tens).
Die Gutachter hielten weiter fest, aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der ihnen vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass aus rheumatolo gi scher Sicht aufgrund der im September 2008 akut aufgetretenen Polymyositis bis
einschliesslich März 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit März 2009 seien der Explorandin körperlich schwere und mittelschwere Tätig keiten nicht mehr zumutbar. Aufgrund der progredienten Rhizarthrose beidseits sei die Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin im Laufe der Jahre im absoluten Grenzbereich gelegen. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Zervikal- und Lumbalbereich und an den Händen bestehe für diese Tätigkeit seit Novem ber 2011 ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit. Hinweise darauf, dass die Ar beitsfähigkeit für leichte, optimal adaptierte Tätigkeiten seit möglicherweise Mai 2011, wahrscheinlich November 2011, relevant eingeschränkt gewesen wäre, fänden sich aus rheumatologischer Sicht keine. Somit könne vom bereits ge nannten Arbeits- und Leistungsprofil aus rheumatologischer Sicht ab November 2011 ausgegangen werden, was mit Sicherheit ab November 2013 zu bestätigen sei. Aus neurologischer Sicht könne vom genannten Arbeits- und Leistungspro fil ab mindestens dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung ausgegangen wer den beziehungsweise könne der rheumatologischen Verlaufsbeurteilung gefolgt werden. Aus allgemeininternistischer sowie aus endokrinologischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit im Verlauf bestätigt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne vom oben erwähnten Arbeits- und Leistungsprofil von 80 % ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung ausgegangen werden. Der Zeit punkt einer Verbesserung könne aufgrund der Aktenlage nicht konklusiv fest gelegt werden (Urk. 6/71 S. 33 des Gutachtens).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit im Haushalt führten die Gutachter aus, die Explorandin sei bis zu ihrer Krankschreibung zu 100 % als Wäschereimitarbei terin tätig gewesen. Sie habe angegeben, im Haushalt grosse Hilfe von ihrer Tochter zu erhalten. Aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe für Tätigkeiten im Haushalt bei freier Zeiteinteilung und in gewohnter Umgebung eine Ein schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 6/71 S. 33 des Gutachtens).
Es bestehe eine Diskrepanz - so die Gutachter weiter - zwischen ihrer Beurtei lung und der Selbsteinschätzung der Explorandin, welche sich aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig fühle. Eine schwere somatische oder psy chiatrische Erkrankung, welche eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit be gründen würde, habe nicht dokument iert werden können. Aufgrund de r
Medi kamentenspiegel könne die antidepressive Medikation durchaus intensi vie rt werden. Aus interdisziplinärer Sicht könne nicht begründet werden, weshalb der Explorandin eine leichte, körperlich angepasste Tätigkeit unter Wechselbelas tung in einem Pensum von 80 % nicht mehr zugemutet werden könnte. Aus psychiatrischer Sicht sollte die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden, zudem werde empfohlen, die regelmässige Medikamen ten- Einnahme zu kontrollieren. Die Schlafhygiene sollte beachtet, auf die re gel mässige Benzodiazepin-Einnahme verzichtet werden. Des Weiteren empfehle sic h der regelmässige Einsatz eines sedierenden und schmerzmodulierenden Antide pressivums. Aus rheumatologischer Sicht könne ein moderates Ausdau ertrai nin g zur Kräftigung der Muskulatur und zur Dehnung und Detonisierung der ver kürzten Muskelgruppen empfohlen werden, ebenso regelmässige ambu lante rheu matologische Kontrollen. Aus endokrinologischer Sicht könne bei Vorliegen einer latenten Hypothyreose die Steigerung der Euthyrox -Dosis auf 100 µg emp fohlen werden wie auch eine endokrinologische Abklärung zum Ausschluss einer hormonellen Aktivität bei Nebennierenrinden-Adenom, zum Ausschluss einer Grössenprogredienz eine CT-Verlaufskontrolle. Aus allge meininternis ti scher Sicht könne eine Ernährungsberatung empfohlen werden wie auch eine regelmässige Kontrolle der arteriellen Hypertonie, gegebenenfalls mittels Durch führung einer 24-Stunden-Blutdruck-Untersuchung. Auf berufli cher Ebene sei eine rasche Reintegration in den Arbeitsprozess anzustreben. Aufgrund der ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sei es nicht möglich, erfolgversprechende berufliche Massnahmen vorzuschlagen (Urk. 6/71 S. 33 f. des Gutachtens).
Schliesslich hielten die Gutachter zusammenfassend fest, bei der Explorandin könne eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Wäsche rei-Mitarbeiterin wie auch für jede körperlich mittelschwere und schwere Tätig keit festgestellt werden. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit bestehe eine vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seien medizinische Massnahmen zu empfehlen. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund fehlender Erfolgsaussichten keine vorgeschlagen werden (Urk. 6/71 S. 34 des Gutachtens). 4.
4.1 4.1.1
Die Beschwerdeführerin rügte zunächst, der psychiatrische Gutachter habe sich in seinem Teilgutachten auf den ärztlichen Bericht von med. pract . A.___ ab gestützt, obschon dieser auf Vorakten einer anderen Person beruhe. 4.1.2
Med. pract . A.___ merkte in ihrem Bericht vom 2. August 2012 zuhanden des Taggeldversicherers an, dass sich in dem ihr zugestellten Dossier ein Bericht der IV Stelle E.___ vom 30. September 2011 befunden habe, welcher eine namen s gleiche andere Versicherte betroffen habe. Den entsprechenden Bericht habe sie deshalb nicht verwenden können (Urk. 6/56 S. 3). Damit geht das Vorbringen, die konsiliarpsychiatrische Beurteilung der med. pract . A.___ beruhe auf Vorak ten einer anderen Person, aber fehl. Im Ü brigen übersieht die Beschwer deführerin, dass die Schlussfolgerungen des D.___ -Gutachtens nicht auf die Beurtei lung der med. pract . A.___ abgestützt worden sind (Urk. 6/74). Nur schon des halb erweist sich die Rüge als unbegründet. 4.2 4.2.1
Entgegen der in der Beschwerde weiter vertretenen Auffassung vermag das poly disziplinäre
D.___ -Gutachten vom 6. Januar 2014 (Urk. 6/71) zu überzeugen. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 6/71 S. 9-12, 13-15, 17-21, 24-27 und 30 des Gutachtens), berücksichtigt die geklagten Be schwerden (Urk. 6/71 S. 9-11, 13-16, 17-19, 25 und 33 f. des Gutachtens) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 6/71 S. 3-9 des Gutachtens sowie Urk. 6/71 S. 37-52 [von den Gutachtern zusätzlich beigezo gene medizinische Unterlagen]). Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde führerin im Verlauf darstellten und begründeten ihre aktuelle Einschätzung der Arbeits fähig keit schlüssig (Urk. 6/71 S. 12, 15-17, 21-24 und 27-34 des Gut achtens). Mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte setzten sie sich schliesslich hinrei chend auseinander (Urk. 6/71 S. 12, 16 f., 24, 29, 31 und 34 des Gutachtens), nament lich wurde im psychiatrischen Teilgutachten einleuch tend dargetan, weshalb auf die Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen des behan delnden Psychia ters Dr. Z.___ und der Ärzte der Klinik M.___ nicht abgestellt werden kann (Urk. 6/71 S. 17 des Gutachtens). In diesem Zu sammenhang ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfah rungstatsache, dass Haus ärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.2
Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht wurde im rheu matologischen Teilgutachten festgehalten, aufgrund der im September 2008 akut aufgetretenen Polymyositis habe bis März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit bestanden. Kernspintomografisch habe sich im März 2009 eine deutliche Rückbildung der entzündlichen Muskelveränderungen bei gleichzeitiger Norma lisierung der Laborwerte gezeigt. Einschränkungen von Seiten der Polymyositis be stünden mit Sicherheit seit Mai 2011 nicht mehr. Damals hätten sich kern spin tomografisch keine entzündlichen Veränderungen im Bereich der Ober schenkel muskulatur mehr feststellen lassen. Auch nach Absetzen der medika mentösen Behandlung mit Imurek und Steroiden sei die Erkrankung seither in Remission. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Hinweise dafür, dass die Arbeits fähi g keit für leichte, optimal adaptierte Tätigkeiten seit Mai 2011 län gerfristig rele vant eingeschränkt gewesen sein sollte. Auch der behandelnde Rheumatologe gebe in seinem Bericht vom 16. Oktober 2013 an, dass seit zwölf Monaten keine Hinweise für eine Aktivität der Polymyositis bestünden. Er habe zudem aus rheu matologischer Sicht leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung bei Autoim mun er krankung für möglich gehalten, was sich mit der Auffassung des Gutachters decke (Urk. 6/71 S. 23 f. des Gutachtens). Damit trifft es aber nicht zu, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus rheu matologischer Sicht seit der Zusprache der abgestuften Rente nicht verbessert haben sollte, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird; es steht vielmehr fest, dass sich die entzünd lichen Muskelveränderungen bereits im Jahr 2009 zurückbildeten und seit Mai 2011 keine Einschränkungen von Seiten der Po lymyositis mehr bestehen. Ent spre chend kann nicht die Rede davon sein, dass es sich "lediglich um eine opti mistischere Beurteilung des Sachverhalts" durch die Gutachter handeln würde (vgl. Urk. 1 S. 4). Es kann gegenteils festgestellt wer den, dass die Gutachter sämt lichen somatischen Beeinträchtigungen, namentlich den Beschwerden am Bewe gungsapparat, äusserst sorgfältig nachgegangen sind und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei ihrer Beurteilung mit nachvollziehbarer Begründung berücksichtigt haben. 4.2.3
Auch wenn unbestritten ist, dass die psychische Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit erst nach der Zusprache der abgestuften Rente gegen Ende des Jahres 2011 auftrat, geht die Argumentation in der Beschwerde, damit sei ohne W ei te res eine Verminderung der Restarbeitsfähigkeit verbunden, fehl. Wie bereits er wähnt, hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somati scher Hinsicht verbessert, was sich auch in einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Restleiden angepassten Tätigkeit niederschlug. Der be gut achtende Psychiater, welcher die Beschwerdeführerin am 25. November 2013 explorierte, diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Er hielt dafür, dass aus psychiatri scher Sicht eine durch die leichte bis mittelgradige depressive Episode bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe. Die Schmerzstörung wirke sich sodann nicht zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus; es sei der Explorandin zumutbar, einer den körperlichen Einschränkungen an gepass ten Tätigkeit im Umfang von 80 % nachzugehen (Urk. 6/71 S. 15 f. des Gutachtens). Insgesamt resultiert daher eine höhere Arbeits- respektive Er werbsfähigkeit als im massgebenden Vergleichszeitpunkt der Rentenzusprache .
Dass die diagnostizierte chronische Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit hätte, begründete der psychiatrische Konsiliarius im Wesentlichen damit, dass die Foerster-Kriterien, welche eine Überwindung der Folgen der Schmerz störung ausnahmsweise unzumutbar machten, nicht erfüllt seien (Urk. 6/71 S. 16 des Gutachtens). An diesem Ergebnis ändert sich selbst dann nichts, wenn die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psychoso matischen Leiden (vorne E. 1.4.2) berücksichtigt wird (zur Anwendung dieser Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Unter dem Aspekt "funktioneller Schweregrad" ist festzuhalten, dass die diagnoserelevan ten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Die Be hand lungsmöglichkeiten sind sodann nicht ausgeschöpft; die Gutachter hielten dies bezüglich fest, dass mit geeigneten Therapiemassnahmen in mehreren Dis zi plinen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könnte (Urk. 6/71 S. 34 des Gutachtens). Was den Indikator " Komorbiditäten " betrifft, so besteht nach den gutachterlichen Ausführungen eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Ausmass von 20 % zu beeinträchtigen vermag. Eine körperliche Komorbidität ist sodann auf grund der Einschätzungen der somatischen Experten ebenfalls gegeben; indes ver mögen diese Befunde die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelasten den Tätigkeit nicht einzuschränken. Weder die behandelnden Ärzte noch die Gut achter berichteten von einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur; die grund legen den psychischen Funktionen sind nach den Ergebnissen der psychiatri schen Begutachtung weitgehend intakt (vgl. die erhobenen Befunde, Urk. 6/71 S. 15 de s Gutachtens), so dass keine wesentlichen funktionellen Einschränkun gen ersicht lich sind. Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" ist zunächst auf die Arbeitslosigkeit des Ehemannes als einen das Beschwerdebild mitbe stimmenden invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktor hinzuweisen (Urk. 6/71 S. 10 und 14 des Gutachtens). Auch die Lebensgestaltung der Be schwerde führerin lässt auf durchaus vorhandene Ressourcen (Kontakte zu An gehörigen, Freunden und Nachbarinnen, Lesen von Zeitungen, Magazinen und Büchern, Urk. 6/71 S. 10 und 14 des Gutachtens) schliessen. Zum Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführe rin durch psy chiatrische Befunde nicht hinreichend objektiviert werden konnte. Der begut ach tende Psychiater führte in diesem Zusammenhang aus, die Explo randin habe sich im Untersuchungsgespräch durchaus konzentrieren können, obschon sie Kon zentrationsstörungen mit Vergesslichkeit angegeben habe. Die Schlafstö rung en in der Nacht könnten auch durch den Umstand verstärkt sein, dass sie sich am Tag hinlege. Einfache Haushaltsarbeiten erledige sie durchaus. Bei körperlich anspruchsvollen Arbeiten sei sie indes auf Hilfe angewiesen. Sie ermüde sodann rascher. Mehrmals am Tag nehme sie aber ein Benzodiazepin ein, wo durch die affektive Symptomatik verstärkt werden könne. Sie nehme ausserdem täglich Analgetika ein. Aufgrund der Medikamentenspiegel könne die antide pressive Medikation durchaus intensiviert werden. Autoreisen zusam men mit dem Ehemann in das Heimatland seien ihr trotz subjektiv starken Beschwerden mit Schmerzen möglich (Urk. 6/71 S. 16 des Gutachtens).
Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren sind er hebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung respektive der in diesem Zusammenhang geklagten Beschwerden nicht schlüssig nachweisbar. Die diag nos tizierte chronische Schmerzstörung hat somit auch nach der neuen Recht sprechung keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die überzeugend begründete Beurteilung der Gutachter ist daher erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der leicht- bis mit telgradigen depressiven Episode lediglich im Ausmass von 20 % eingeschränkt ist und ihr eine den körperlichen Leiden angepasste leichte Tätigkeit im Umfang von 80 % vollschichtig zumutbar ist. 4.2.4
Dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht des Dr. F.___ vom 17. Juli 2014 (Urk. 9) kann nichts entnommen werden, was dem Gesagten widerspre chen würde, zumal Dr. F.___ weder Hinweise für eine erneute Aktivität der Poly myositis fand, noch eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. 4.2.5
Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Arbeitsfähigkeit im Ver gleich zum Zeitpunkt der Zusprache der Rente gesamthaft betrachtet verbessert hat. 5 5 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 . 2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur er hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
5 .3 5 .3.1
F ür die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das Einkommen bei der letz t en Arbeitgeberin, der Y.___ -Stiftung, abzustellen. Da die Herabset zung oder Aufhebung der Renten nach Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt und die rentenaufhebende Verfügung vom 2 8. Mai 2014 datiert, ist die Bemessung des Invaliditätsgrades für das Jahr 2014 vorzunehmen. Das Einkommen der Be schwerdeführerin hätte im Jahr 2009 im Gesundheitsfall Fr. 55 ‘ 640 . --
betragen (Urk. 6/ 15 S. 3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2014 somit ein Valideneinkommen von Fr. 58‘278 .-- (Indexstand 2552 [2009] auf 2673 [2014]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014). 5 .3.2
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von weiblichen Hilfskräften von Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor de rungsniveau
4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pr o Woche (Die Volkswirtschaft, 3/ 4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2 579 [20 10 ] auf 2673 [2014], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 43‘825 . -- (Fr. 4‘225. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2 579 x 2673 x 0.8). Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Ab zug von 15 % ist nicht zu beanstanden. Demnach beträgt das Invalidenein kommen Fr. 37‘251 .-- (Fr. 43 ‘ 825 . -- x 85 %). 5 .3.3
Wird das Valideneinkommen von Fr. 58‘278.--
dem Invalideneinkommen ge mäss LSE von Fr. 37‘ 251 . -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 1 ‘ 027 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet
36 %
(zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 5 .4
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisher aus gerichtete Invalidenrente aufgehoben wurde, nicht zu beanstanden .
Die Be schwer de ist daher abzuweisen . 6 .
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700 . -- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Zustellung einer Ko pie von Urk. 8 und 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des B undesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ]) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruc h zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wen n sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es übe r die Invalidenversicherung [IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).
E. 1.4.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung
oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien
(BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
E. 1.4.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somato former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tego rien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines rentenbegrün den den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu min dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versi cherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gege be nenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab De zem ber 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ihr weiter hin mindestens eine Viertelsrente auszurichten, subeventuell sei die Sache zur er gänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. August 201
E. 2.1 Die IV Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die gutachterlichen Abklärun gen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin leicht verbessert habe. Die Polymyositis sei sicher seit November 2013 abgeheilt. Die angestammte Tätigkeit als Lingeriemitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin dennoch weiterhin nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten kör perlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe allerdings seit No vember 2013 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Entsprechend betrage das Invaliden einkom men unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % auf dem massgebenden Tabellenlohn für von weiblichen Arbeitskräften ver richtete Hilfs ar beiten Fr. 36'941.4 5. Bei einem mit der angestammten Tätigkeit erzielbaren Ein kommen von Fr. 57'337.70 resultiere nunmehr ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 36 %, weshalb künftig kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, auf das D.___ -Gutachten könne von vornherein nicht abgestellt werden, da es sich auf einen Bericht der med. pract . A.___ abstütze, welcher auf Vorakten einer anderen Person beruhe. Es treffe sodann nicht zu, dass sich ihr somatischer Gesundheitszustand ver bessert habe. Es handle sich bloss um eine optimistischere Beurteilung durch die D.___ -Gutachter. Zudem hätten die im Dezember 2011 aufgetretenen psychischen Beschwerden entgegen der gutachterlichen Einschätzung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte stehe fest, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse sogar verschlechtert hätten. Entspre chend sei ihr ab Dezember 2011 eine ganze Rente zuzusprechen; mindestens habe sie aber Anspruch darauf, dass die bisherige Viertelsrente weiterhin aus gerichtet werde (Urk. 1). 3.
3.1 3.1.1
Es ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Die Frage, ob im Spektrum der anspruchserheblichen Tatsachen eine zur An passung des Rentenanspruchs führende Veränderung eingetreten sei, ist im Ver gleich mit den Verhältnissen zur Zeit der letzten rechtskräftigen Verfügung zu beurteilen, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (E. 1.1). Referenzzeitpunkt ist demnach hier die Verfügung vom 1 7. März 2011, mit welcher de r Beschwerdeführerin
für den Zeit raum zwischen 1. November 2009 und 3 1. März 2010 eine ganze Invali denrente und ab 1. April 2010 eine Viertelsrente
zugesprochen worden war
(Urk. 6/38 [Verfügungsteil 2], Urk. 6/43) . 3.1.2
Dr. med. G.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt SGV, Zerti fizierter Gutachter SIM, RAD, untersuchte die Beschwerdeführerin am 15. Juli 201 0. Im darüber verfassten Bericht führte er aus, die Versicherte klage seit Sommer 2008 über vermehrte Arthralgien in beiden Schultergelenken und über eine zunehmende Müdigkeit und Schwäche der Oberschenkelmuskulatur. Im Rahmen einer stationären Abklärung im Oktober/November 2008 sei eine nicht klassifizierbare Polymyositis (DD: Dermatomyositis, undifferenzierte Kollage nose/ Overlap, Kleingefässvaskulitis) diagnostiziert worden. Beeinträchtigungen bei der beruflichen Tätigkeit resultierten zusätzlich aufgrund eines Carpal tunnelsyndroms beidseits und einer Rhizarthrose rechts; diesbezüglich seien opera tive Eingriffe empfohlen respektive vorgesehen. Die Versicherte sei bis Ende 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe danach ihre Tätigkeit wieder mit einem vollen Pensum aufgenommen. Dies schaffe sie indes nur mit grösster Anstrengung und zeitweiser Hilfeleistungen durch Arbeitskolleginnen. Nach versicherungsmedizinischer Einschätzung gehe diese Leistung über das Zumut bare hinaus. Realistisch gesehen könne von einer auf 60 % reduzierten Ar beits fähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine adaptierte Tätigkeit ausge gangen werden (Urk. 6/27 S. 1 - 3). 3.1.3
Gestützt auf die Ergebnisse des RAD-Untersuchs vom 15. Juli 2010 sprach die IV Stelle der Beschwerdeführerin für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres ab 1. November 2009 bis 31. März 2010 (drei Monate nach Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit infolge zumindest teilweiser Wiederherstellung der Ar beits fähigkeit) eine ganze Rente und ab 1. April 2010 eine Viertelsrente der In vali denversicherung zu (Urk. 6/38 [Verfügungsteil 2], Urk. 6/43). 3.2
Die Gutachter der Abklärungsstelle D.___ (Dr. med. H.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr.
med. I.___, Facharzt FMH Neurologie, PD Dr. med. J.___, Facharzt FMH Endokrinologie, Dr. med. K.___, Fachärztin für Rheuma tologie, Dr. med. L.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psy cho the rapie) erstatteten ihre polydisziplinäre Expertise am 6. Januar 2014 (Urk. 6/71).
Sie führten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/71 S. 31 des Gutachtens): 1. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Spondylosis
deformans C5 bis C7 2. Chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - Beckentiefstand rechts von 1 cm mit rechtskonvexer lumbaler und linkskonvexer thorakaler Seitausbiegung - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentä ren Überlastungsreaktionen - ISG-Funktionsstörung rechts - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochondrose L5/S1 - kein Nachweis einer Diskushernie (MRI 3/13) 3. Funktions- und Belastungsdefizit der Hände bei Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont (ICD-10 M18.9) 4. Hypermobilitätssyndrom (ICD-10 M35.7) 5. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1)
Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest gehalten (Urk. 6/71 S. 31 f. des Gutachtens): 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 2. Polymyositis, Erstdiagnose November 2008 (ICD-10 M33.2) - proximal betonte Myositis der Oberschenkel und des Schultergürtels 2008 - bis August 2012 Basistherapie mit Imurek, bis März 2013 in Behand lung mit Steroiden - aktuell klinisch und labortechnisch keine Krankheitsaktivität - vollständige Rückbildung der entzündlichen Veränderungen der Ober schenkelmuskulatur (MRI 05/11) 3. Chronische Autoimmunthyreoditis Hashimoto (Erstdiagnose ca. 1998) (ICD-10 E03.9) - subklinische Hypothyreose unter T4-Substitution 4. Nebennierenrinden- Inzidentalom links (ø 8 mm, Erstdiagnose 2008) (ICD-10 D44.1) - keine Hinweise auf Hormon produzierendes Nebennierenrinden-Ade nom 5. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - medikamentös behandelt
Im Zusammenhang mit dem interdisziplinären Konsens über die Konklusion des Gutachtens wurde ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht könn t e n ein chroni sches zervikospondylogenes und thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom, e in Funktions- und Belastungsdefizit der Hände bei Rhizarthrose beidseits, rechts betont, ein Hypermobilitätssyndrom sowie auch eine Polymyositis festge stellt werden, wobei betreffend Polymyositis klinisch und labortechnisch keine Kran k heitsaktivität mehr dokumentiert werden könne. Aus Sicht des Bewe gungs appa rates bestehe für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten wie auch für die angestammte Tätigkeit als Wäscherei mitarbeiterin eine volle Arbeitsun fähig keit. Für leichte, adaptierte und wechselbelastende Tätigkeiten bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei die Einnahme von wirbelsäu lenbelastenden
Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und besondere Belastungen der Hände beid seits vermieden werden sollte n .
Aus neurologischer Sicht könne ein Ganz kör per schmerzsyndrom, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt, festge stellt werden. Aus neurologisch er Sicht
bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten. Für eine kör perlich leichte und intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung bestehe dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vermieden werden sollte. Aus psychiatrischer Sicht könne eine leichte bis mittelgradige depressive Episode festgestellt wer den, die zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % führe. Aus psy chiatrischer Sicht könne der Explorandin zugemutet werden, einer ihren kör perlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen, voll schichtig realisierbar mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Aus allge meininternistischer wie auch aus endokrinologischer Sicht liessen sich keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen finden, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Zusammenfassend bestehe für die angestammte Tätigkeit als Wäscherei-Mitar bei terin wie auch für jede mittelschwere und schwere Tätigkeit eine volle Arbeits unfähigkeit. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit unter Wech sel be las tung bestehe dagegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, voll schich tig realisierbar, mit erhöhtem Pausenbe darf (Urk. 6/71 S. 32 f. des Gutach tens).
Die Gutachter hielten weiter fest, aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der ihnen vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass aus rheumatolo gi scher Sicht aufgrund der im September 2008 akut aufgetretenen Polymyositis bis
einschliesslich März 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit März 2009 seien der Explorandin körperlich schwere und mittelschwere Tätig keiten nicht mehr zumutbar. Aufgrund der progredienten Rhizarthrose beidseits sei die Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin im Laufe der Jahre im absoluten Grenzbereich gelegen. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Zervikal- und Lumbalbereich und an den Händen bestehe für diese Tätigkeit seit Novem ber 2011 ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit. Hinweise darauf, dass die Ar beitsfähigkeit für leichte, optimal adaptierte Tätigkeiten seit möglicherweise Mai 2011, wahrscheinlich November 2011, relevant eingeschränkt gewesen wäre, fänden sich aus rheumatologischer Sicht keine. Somit könne vom bereits ge nannten Arbeits- und Leistungsprofil aus rheumatologischer Sicht ab November 2011 ausgegangen werden, was mit Sicherheit ab November 2013 zu bestätigen sei. Aus neurologischer Sicht könne vom genannten Arbeits- und Leistungspro fil ab mindestens dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung ausgegangen wer den beziehungsweise könne der rheumatologischen Verlaufsbeurteilung gefolgt werden. Aus allgemeininternistischer sowie aus endokrinologischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit im Verlauf bestätigt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne vom oben erwähnten Arbeits- und Leistungsprofil von 80 % ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung ausgegangen werden. Der Zeit punkt einer Verbesserung könne aufgrund der Aktenlage nicht konklusiv fest gelegt werden (Urk. 6/71 S. 33 des Gutachtens).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit im Haushalt führten die Gutachter aus, die Explorandin sei bis zu ihrer Krankschreibung zu 100 % als Wäschereimitarbei terin tätig gewesen. Sie habe angegeben, im Haushalt grosse Hilfe von ihrer Tochter zu erhalten. Aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe für Tätigkeiten im Haushalt bei freier Zeiteinteilung und in gewohnter Umgebung eine Ein schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 6/71 S. 33 des Gutachtens).
Es bestehe eine Diskrepanz - so die Gutachter weiter - zwischen ihrer Beurtei lung und der Selbsteinschätzung der Explorandin, welche sich aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig fühle. Eine schwere somatische oder psy chiatrische Erkrankung, welche eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit be gründen würde, habe nicht dokument iert werden können. Aufgrund de r
Medi kamentenspiegel könne die antidepressive Medikation durchaus intensi vie rt werden. Aus interdisziplinärer Sicht könne nicht begründet werden, weshalb der Explorandin eine leichte, körperlich angepasste Tätigkeit unter Wechselbelas tung in einem Pensum von 80 % nicht mehr zugemutet werden könnte. Aus psychiatrischer Sicht sollte die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden, zudem werde empfohlen, die regelmässige Medikamen ten- Einnahme zu kontrollieren. Die Schlafhygiene sollte beachtet, auf die re gel mässige Benzodiazepin-Einnahme verzichtet werden. Des Weiteren empfehle sic h der regelmässige Einsatz eines sedierenden und schmerzmodulierenden Antide pressivums. Aus rheumatologischer Sicht könne ein moderates Ausdau ertrai nin g zur Kräftigung der Muskulatur und zur Dehnung und Detonisierung der ver kürzten Muskelgruppen empfohlen werden, ebenso regelmässige ambu lante rheu matologische Kontrollen. Aus endokrinologischer Sicht könne bei Vorliegen einer latenten Hypothyreose die Steigerung der Euthyrox -Dosis auf 100 µg emp fohlen werden wie auch eine endokrinologische Abklärung zum Ausschluss einer hormonellen Aktivität bei Nebennierenrinden-Adenom, zum Ausschluss einer Grössenprogredienz eine CT-Verlaufskontrolle. Aus allge meininternis ti scher Sicht könne eine Ernährungsberatung empfohlen werden wie auch eine regelmässige Kontrolle der arteriellen Hypertonie, gegebenenfalls mittels Durch führung einer 24-Stunden-Blutdruck-Untersuchung. Auf berufli cher Ebene sei eine rasche Reintegration in den Arbeitsprozess anzustreben. Aufgrund der ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sei es nicht möglich, erfolgversprechende berufliche Massnahmen vorzuschlagen (Urk. 6/71 S. 33 f. des Gutachtens).
Schliesslich hielten die Gutachter zusammenfassend fest, bei der Explorandin könne eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Wäsche rei-Mitarbeiterin wie auch für jede körperlich mittelschwere und schwere Tätig keit festgestellt werden. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit bestehe eine vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seien medizinische Massnahmen zu empfehlen. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund fehlender Erfolgsaussichten keine vorgeschlagen werden (Urk. 6/71 S. 34 des Gutachtens). 4.
E. 4 wurde das Doppel der Be schwerdeantwort de r Beschwerdeführer in zugestellt (Urk.
E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügte zunächst, der psychiatrische Gutachter habe sich in seinem Teilgutachten auf den ärztlichen Bericht von med. pract . A.___ ab gestützt, obschon dieser auf Vorakten einer anderen Person beruhe.
E. 4.1.2 Med. pract . A.___ merkte in ihrem Bericht vom 2. August 2012 zuhanden des Taggeldversicherers an, dass sich in dem ihr zugestellten Dossier ein Bericht der IV Stelle E.___ vom 30. September 2011 befunden habe, welcher eine namen s gleiche andere Versicherte betroffen habe. Den entsprechenden Bericht habe sie deshalb nicht verwenden können (Urk. 6/56 S. 3). Damit geht das Vorbringen, die konsiliarpsychiatrische Beurteilung der med. pract . A.___ beruhe auf Vorak ten einer anderen Person, aber fehl. Im Ü brigen übersieht die Beschwer deführerin, dass die Schlussfolgerungen des D.___ -Gutachtens nicht auf die Beurtei lung der med. pract . A.___ abgestützt worden sind (Urk. 6/74). Nur schon des halb erweist sich die Rüge als unbegründet.
E. 4.2.1 Entgegen der in der Beschwerde weiter vertretenen Auffassung vermag das poly disziplinäre
D.___ -Gutachten vom 6. Januar 2014 (Urk. 6/71) zu überzeugen. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 6/71 S. 9-12, 13-15, 17-21, 24-27 und 30 des Gutachtens), berücksichtigt die geklagten Be schwerden (Urk. 6/71 S. 9-11, 13-16, 17-19, 25 und 33 f. des Gutachtens) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 6/71 S. 3-9 des Gutachtens sowie Urk. 6/71 S. 37-52 [von den Gutachtern zusätzlich beigezo gene medizinische Unterlagen]). Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde führerin im Verlauf darstellten und begründeten ihre aktuelle Einschätzung der Arbeits fähig keit schlüssig (Urk. 6/71 S. 12, 15-17, 21-24 und 27-34 des Gut achtens). Mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte setzten sie sich schliesslich hinrei chend auseinander (Urk. 6/71 S. 12, 16 f., 24, 29, 31 und 34 des Gutachtens), nament lich wurde im psychiatrischen Teilgutachten einleuch tend dargetan, weshalb auf die Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen des behan delnden Psychia ters Dr. Z.___ und der Ärzte der Klinik M.___ nicht abgestellt werden kann (Urk. 6/71 S. 17 des Gutachtens). In diesem Zu sammenhang ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfah rungstatsache, dass Haus ärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 4.2.2 Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht wurde im rheu matologischen Teilgutachten festgehalten, aufgrund der im September 2008 akut aufgetretenen Polymyositis habe bis März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit bestanden. Kernspintomografisch habe sich im März 2009 eine deutliche Rückbildung der entzündlichen Muskelveränderungen bei gleichzeitiger Norma lisierung der Laborwerte gezeigt. Einschränkungen von Seiten der Polymyositis be stünden mit Sicherheit seit Mai 2011 nicht mehr. Damals hätten sich kern spin tomografisch keine entzündlichen Veränderungen im Bereich der Ober schenkel muskulatur mehr feststellen lassen. Auch nach Absetzen der medika mentösen Behandlung mit Imurek und Steroiden sei die Erkrankung seither in Remission. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Hinweise dafür, dass die Arbeits fähi g keit für leichte, optimal adaptierte Tätigkeiten seit Mai 2011 län gerfristig rele vant eingeschränkt gewesen sein sollte. Auch der behandelnde Rheumatologe gebe in seinem Bericht vom 16. Oktober 2013 an, dass seit zwölf Monaten keine Hinweise für eine Aktivität der Polymyositis bestünden. Er habe zudem aus rheu matologischer Sicht leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung bei Autoim mun er krankung für möglich gehalten, was sich mit der Auffassung des Gutachters decke (Urk. 6/71 S. 23 f. des Gutachtens). Damit trifft es aber nicht zu, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus rheu matologischer Sicht seit der Zusprache der abgestuften Rente nicht verbessert haben sollte, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird; es steht vielmehr fest, dass sich die entzünd lichen Muskelveränderungen bereits im Jahr 2009 zurückbildeten und seit Mai 2011 keine Einschränkungen von Seiten der Po lymyositis mehr bestehen. Ent spre chend kann nicht die Rede davon sein, dass es sich "lediglich um eine opti mistischere Beurteilung des Sachverhalts" durch die Gutachter handeln würde (vgl. Urk. 1 S. 4). Es kann gegenteils festgestellt wer den, dass die Gutachter sämt lichen somatischen Beeinträchtigungen, namentlich den Beschwerden am Bewe gungsapparat, äusserst sorgfältig nachgegangen sind und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei ihrer Beurteilung mit nachvollziehbarer Begründung berücksichtigt haben.
E. 4.2.3 Auch wenn unbestritten ist, dass die psychische Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit erst nach der Zusprache der abgestuften Rente gegen Ende des Jahres 2011 auftrat, geht die Argumentation in der Beschwerde, damit sei ohne W ei te res eine Verminderung der Restarbeitsfähigkeit verbunden, fehl. Wie bereits er wähnt, hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somati scher Hinsicht verbessert, was sich auch in einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Restleiden angepassten Tätigkeit niederschlug. Der be gut achtende Psychiater, welcher die Beschwerdeführerin am 25. November 2013 explorierte, diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Er hielt dafür, dass aus psychiatri scher Sicht eine durch die leichte bis mittelgradige depressive Episode bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe. Die Schmerzstörung wirke sich sodann nicht zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus; es sei der Explorandin zumutbar, einer den körperlichen Einschränkungen an gepass ten Tätigkeit im Umfang von 80 % nachzugehen (Urk. 6/71 S. 15 f. des Gutachtens). Insgesamt resultiert daher eine höhere Arbeits- respektive Er werbsfähigkeit als im massgebenden Vergleichszeitpunkt der Rentenzusprache .
Dass die diagnostizierte chronische Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit hätte, begründete der psychiatrische Konsiliarius im Wesentlichen damit, dass die Foerster-Kriterien, welche eine Überwindung der Folgen der Schmerz störung ausnahmsweise unzumutbar machten, nicht erfüllt seien (Urk. 6/71 S. 16 des Gutachtens). An diesem Ergebnis ändert sich selbst dann nichts, wenn die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psychoso matischen Leiden (vorne E. 1.4.2) berücksichtigt wird (zur Anwendung dieser Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Unter dem Aspekt "funktioneller Schweregrad" ist festzuhalten, dass die diagnoserelevan ten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Die Be hand lungsmöglichkeiten sind sodann nicht ausgeschöpft; die Gutachter hielten dies bezüglich fest, dass mit geeigneten Therapiemassnahmen in mehreren Dis zi plinen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könnte (Urk. 6/71 S. 34 des Gutachtens). Was den Indikator " Komorbiditäten " betrifft, so besteht nach den gutachterlichen Ausführungen eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Ausmass von 20 % zu beeinträchtigen vermag. Eine körperliche Komorbidität ist sodann auf grund der Einschätzungen der somatischen Experten ebenfalls gegeben; indes ver mögen diese Befunde die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelasten den Tätigkeit nicht einzuschränken. Weder die behandelnden Ärzte noch die Gut achter berichteten von einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur; die grund legen den psychischen Funktionen sind nach den Ergebnissen der psychiatri schen Begutachtung weitgehend intakt (vgl. die erhobenen Befunde, Urk. 6/71 S. 15 de s Gutachtens), so dass keine wesentlichen funktionellen Einschränkun gen ersicht lich sind. Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" ist zunächst auf die Arbeitslosigkeit des Ehemannes als einen das Beschwerdebild mitbe stimmenden invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktor hinzuweisen (Urk. 6/71 S. 10 und 14 des Gutachtens). Auch die Lebensgestaltung der Be schwerde führerin lässt auf durchaus vorhandene Ressourcen (Kontakte zu An gehörigen, Freunden und Nachbarinnen, Lesen von Zeitungen, Magazinen und Büchern, Urk. 6/71 S. 10 und 14 des Gutachtens) schliessen. Zum Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführe rin durch psy chiatrische Befunde nicht hinreichend objektiviert werden konnte. Der begut ach tende Psychiater führte in diesem Zusammenhang aus, die Explo randin habe sich im Untersuchungsgespräch durchaus konzentrieren können, obschon sie Kon zentrationsstörungen mit Vergesslichkeit angegeben habe. Die Schlafstö rung en in der Nacht könnten auch durch den Umstand verstärkt sein, dass sie sich am Tag hinlege. Einfache Haushaltsarbeiten erledige sie durchaus. Bei körperlich anspruchsvollen Arbeiten sei sie indes auf Hilfe angewiesen. Sie ermüde sodann rascher. Mehrmals am Tag nehme sie aber ein Benzodiazepin ein, wo durch die affektive Symptomatik verstärkt werden könne. Sie nehme ausserdem täglich Analgetika ein. Aufgrund der Medikamentenspiegel könne die antide pressive Medikation durchaus intensiviert werden. Autoreisen zusam men mit dem Ehemann in das Heimatland seien ihr trotz subjektiv starken Beschwerden mit Schmerzen möglich (Urk. 6/71 S. 16 des Gutachtens).
Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren sind er hebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung respektive der in diesem Zusammenhang geklagten Beschwerden nicht schlüssig nachweisbar. Die diag nos tizierte chronische Schmerzstörung hat somit auch nach der neuen Recht sprechung keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die überzeugend begründete Beurteilung der Gutachter ist daher erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der leicht- bis mit telgradigen depressiven Episode lediglich im Ausmass von 20 % eingeschränkt ist und ihr eine den körperlichen Leiden angepasste leichte Tätigkeit im Umfang von 80 % vollschichtig zumutbar ist.
E. 4.2.4 Dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht des Dr. F.___ vom 17. Juli 2014 (Urk. 9) kann nichts entnommen werden, was dem Gesagten widerspre chen würde, zumal Dr. F.___ weder Hinweise für eine erneute Aktivität der Poly myositis fand, noch eine Arbeitsunfähigkeit attestierte.
E. 4.2.5 Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Arbeitsfähigkeit im Ver gleich zum Zeitpunkt der Zusprache der Rente gesamthaft betrachtet verbessert hat. 5 5 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 . 2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur er hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
5 .3 5 .3.1
F ür die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das Einkommen bei der letz t en Arbeitgeberin, der Y.___ -Stiftung, abzustellen. Da die Herabset zung oder Aufhebung der Renten nach Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt und die rentenaufhebende Verfügung vom 2 8. Mai 2014 datiert, ist die Bemessung des Invaliditätsgrades für das Jahr 2014 vorzunehmen. Das Einkommen der Be schwerdeführerin hätte im Jahr 2009 im Gesundheitsfall Fr. 55 ‘ 640 . --
betragen (Urk. 6/ 15 S. 3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2014 somit ein Valideneinkommen von Fr. 58‘278 .-- (Indexstand 2552 [2009] auf 2673 [2014]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014). 5 .3.2
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von weiblichen Hilfskräften von Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor de rungsniveau
4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pr o Woche (Die Volkswirtschaft, 3/ 4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2 579 [20
E. 7 ). Mit Eingabe vom 7. August 2015 (Urk. 8) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, vom 17. Juli 2014 (Urk. 9) auflegen. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 ] auf 2673 [2014], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 43‘825 . -- (Fr. 4‘225. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2 579 x 2673 x 0.8). Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Ab zug von 15 % ist nicht zu beanstanden. Demnach beträgt das Invalidenein kommen Fr. 37‘251 .-- (Fr. 43 ‘ 825 . -- x 85 %). 5 .3.3
Wird das Valideneinkommen von Fr. 58‘278.--
dem Invalideneinkommen ge mäss LSE von Fr. 37‘ 251 . -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 1 ‘ 027 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet
36 %
(zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 5 .4
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisher aus gerichtete Invalidenrente aufgehoben wurde, nicht zu beanstanden .
Die Be schwer de ist daher abzuweisen . 6 .
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700 . -- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Zustellung einer Ko pie von Urk. 8 und 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00705 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
15. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1958 geborene X.___ war seit 4. Dezember 1979 in der Lingerie des von der Y.___ -Stiftung betriebenen Alterszentrums beschäftigt (Urk. 6/15). Auf grund zunächst unklarer Schmerzen und Kraftlosigkeit in den Extremitäten wurde ihr ab 22. September 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 6/5, 6/14). In der Folge meldete sich die Versicherte am 25. Mai 2009 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Zur Abklärung der medizi nischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV Stelle zunächst die Akten des Krankentag geldversicherers (Urk. 6/14) sowie einen Auszug aus dem individu ellen Konto (Urk. 6/11) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 6/15). So dann wurden Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 6/16, 6/19, 6/20). Am 15. Juli 2010 fand ein Untersuch im Regionalen Ärztlichen Dienst der Inva li denversicherung (RAD) statt (Urk. 6/26, 6/27). In diesem Zusammenhang wurde bekannt, dass die Versicherte ihre berufliche Tä tigkeit am bisherigen Arbeits platz zu Beginn des Monats Januar 2010 wieder mit einem Pensum von 100 % aufgenommen hat te (Urk. 6/27 S. 2 f.). Gestützt auf die Ergebnisse des RAD-Untersuchs sprach die IV Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren mit Verfügung vom 17. März 2011 mit Wirkung ab 1. Novem ber 2009 bis 31. März 2010 eine ganze Rente und ab 1. April 2010 eine Vier tels rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/38 [Verfü gungsteil 2], 6/43). 1.2
Mit Bericht vom 5. Februar 2013 wandte sich Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an die IV Stelle und stellte namens und auftrags der Versicherten ein Gesuch um Erhöhung der aktuell ausgerichteten Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie seit 20. Dezember 2011 aufgrund einer depressiven Erkrankung vollständig arbeits unfähig sei (Urk. 6/53 S. 1). In der Folge zog die IV Stelle einen aktuellen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/55) sowie ein en im Auftrag des Kran kentaggeldversicherers von med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiat rie un d Psychotherapie FMH, erstellten Bericht vom 2. August 2012 (Urk. 6/56) bei. Sodann holte sie Berichte des Spitals B.___ (Urk. 6/58) sowie einen Bericht des Dr. med. C.___, Praktischer Arzt FMH, vom 7. Mai 2013 ein (Urk. 6/61 samt beigelegten Berichten über Klinikaufenthalte und spezial ärztliche Behandlungen). Daraufhin wurde eine polydisziplinäre medizinische Abklärung angeordnet; die Abklärungsstelle D.___, an welche der Begutachtungsauftrag mittels Zufallsprinzip zu ge teilt worden war (Urk. 6/65), erstattete ihr Gutachten am 6. Januar 2014 (Urk. 6/71). Aufgrund einer telefonischen Mitteilung wurde am 24. Februar 2014 bekannt, dass die IV Stelle des Kantons E.___ der im Auftrag des Tag geldversicherers
tätig gewesenen med. pract . A.___ irrtümlicherweise Akten einer anderen, gleich namigen Person herausgegeben hat (Urk. 6/72). Entspre chend wurden die D.___ -Gutachter am 24. Februar 2014 angefragt, ob sich an ihrer Einschätzung etwas ändere, wenn sie davon ausgingen, dass der psychiat rische Konsiliar bericht von med. pract . A.___ möglicherweise auf falschen Vorakten beruhe (Urk. 6/73). Die Abklärungsstelle teilte mit Schreiben vom 3. März 2014 mit, die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 6. Januar 2014 seien nicht auf die Beur teilung von med. pract . A.___ abgestützt worden, weshalb sich an ihrer gutachter lichen Einschätzung nichts ändere (Urk. 6/74). Mit Vor bescheid vom 27. März 2014 wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, dass die bisher ausgerichtete Invalidenrente zufolge einer anspruchsbeeinflussenden Verbesserung des Gesund heits zustandes eingestellt werde (Urk. 6/78). Am 7. April 2014 liess die Ver si cherte dagegen Einwand erheben (Urk. 6/81) und mit Eingabe vom 26. Mai 2014 ergänzend begründen (Urk. 6/84). Mit Verfü gung vom 28. Mai 2014 wurde die der Versicherten bisher ausgerichtete Invali denrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Juni 2014, aufgehoben (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab De zem ber 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ihr weiter hin mindestens eine Viertelsrente auszurichten, subeventuell sei die Sache zur er gänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. August 201 4 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). Am 2 8. August 201 4 wurde das Doppel der Be schwerdeantwort de r Beschwerdeführer in zugestellt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 7. August 2015 (Urk. 8) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, vom 17. Juli 2014 (Urk. 9) auflegen. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des B undesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ]) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruc h zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wen n sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es übe r die Invalidenversicherung [IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.4 1.4.1
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung
oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien
(BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.4.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somato former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tego rien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines rentenbegrün den den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu min dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versi cherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gege be nenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 2. 2.1
Die IV Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die gutachterlichen Abklärun gen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin leicht verbessert habe. Die Polymyositis sei sicher seit November 2013 abgeheilt. Die angestammte Tätigkeit als Lingeriemitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin dennoch weiterhin nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten kör perlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe allerdings seit No vember 2013 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Entsprechend betrage das Invaliden einkom men unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % auf dem massgebenden Tabellenlohn für von weiblichen Arbeitskräften ver richtete Hilfs ar beiten Fr. 36'941.4 5. Bei einem mit der angestammten Tätigkeit erzielbaren Ein kommen von Fr. 57'337.70 resultiere nunmehr ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 36 %, weshalb künftig kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, auf das D.___ -Gutachten könne von vornherein nicht abgestellt werden, da es sich auf einen Bericht der med. pract . A.___ abstütze, welcher auf Vorakten einer anderen Person beruhe. Es treffe sodann nicht zu, dass sich ihr somatischer Gesundheitszustand ver bessert habe. Es handle sich bloss um eine optimistischere Beurteilung durch die D.___ -Gutachter. Zudem hätten die im Dezember 2011 aufgetretenen psychischen Beschwerden entgegen der gutachterlichen Einschätzung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte stehe fest, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse sogar verschlechtert hätten. Entspre chend sei ihr ab Dezember 2011 eine ganze Rente zuzusprechen; mindestens habe sie aber Anspruch darauf, dass die bisherige Viertelsrente weiterhin aus gerichtet werde (Urk. 1). 3.
3.1 3.1.1
Es ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Die Frage, ob im Spektrum der anspruchserheblichen Tatsachen eine zur An passung des Rentenanspruchs führende Veränderung eingetreten sei, ist im Ver gleich mit den Verhältnissen zur Zeit der letzten rechtskräftigen Verfügung zu beurteilen, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (E. 1.1). Referenzzeitpunkt ist demnach hier die Verfügung vom 1 7. März 2011, mit welcher de r Beschwerdeführerin
für den Zeit raum zwischen 1. November 2009 und 3 1. März 2010 eine ganze Invali denrente und ab 1. April 2010 eine Viertelsrente
zugesprochen worden war
(Urk. 6/38 [Verfügungsteil 2], Urk. 6/43) . 3.1.2
Dr. med. G.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt SGV, Zerti fizierter Gutachter SIM, RAD, untersuchte die Beschwerdeführerin am 15. Juli 201 0. Im darüber verfassten Bericht führte er aus, die Versicherte klage seit Sommer 2008 über vermehrte Arthralgien in beiden Schultergelenken und über eine zunehmende Müdigkeit und Schwäche der Oberschenkelmuskulatur. Im Rahmen einer stationären Abklärung im Oktober/November 2008 sei eine nicht klassifizierbare Polymyositis (DD: Dermatomyositis, undifferenzierte Kollage nose/ Overlap, Kleingefässvaskulitis) diagnostiziert worden. Beeinträchtigungen bei der beruflichen Tätigkeit resultierten zusätzlich aufgrund eines Carpal tunnelsyndroms beidseits und einer Rhizarthrose rechts; diesbezüglich seien opera tive Eingriffe empfohlen respektive vorgesehen. Die Versicherte sei bis Ende 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe danach ihre Tätigkeit wieder mit einem vollen Pensum aufgenommen. Dies schaffe sie indes nur mit grösster Anstrengung und zeitweiser Hilfeleistungen durch Arbeitskolleginnen. Nach versicherungsmedizinischer Einschätzung gehe diese Leistung über das Zumut bare hinaus. Realistisch gesehen könne von einer auf 60 % reduzierten Ar beits fähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine adaptierte Tätigkeit ausge gangen werden (Urk. 6/27 S. 1 - 3). 3.1.3
Gestützt auf die Ergebnisse des RAD-Untersuchs vom 15. Juli 2010 sprach die IV Stelle der Beschwerdeführerin für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres ab 1. November 2009 bis 31. März 2010 (drei Monate nach Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit infolge zumindest teilweiser Wiederherstellung der Ar beits fähigkeit) eine ganze Rente und ab 1. April 2010 eine Viertelsrente der In vali denversicherung zu (Urk. 6/38 [Verfügungsteil 2], Urk. 6/43). 3.2
Die Gutachter der Abklärungsstelle D.___ (Dr. med. H.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr.
med. I.___, Facharzt FMH Neurologie, PD Dr. med. J.___, Facharzt FMH Endokrinologie, Dr. med. K.___, Fachärztin für Rheuma tologie, Dr. med. L.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psy cho the rapie) erstatteten ihre polydisziplinäre Expertise am 6. Januar 2014 (Urk. 6/71).
Sie führten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/71 S. 31 des Gutachtens): 1. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Spondylosis
deformans C5 bis C7 2. Chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - Beckentiefstand rechts von 1 cm mit rechtskonvexer lumbaler und linkskonvexer thorakaler Seitausbiegung - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentä ren Überlastungsreaktionen - ISG-Funktionsstörung rechts - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochondrose L5/S1 - kein Nachweis einer Diskushernie (MRI 3/13) 3. Funktions- und Belastungsdefizit der Hände bei Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont (ICD-10 M18.9) 4. Hypermobilitätssyndrom (ICD-10 M35.7) 5. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1)
Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest gehalten (Urk. 6/71 S. 31 f. des Gutachtens): 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 2. Polymyositis, Erstdiagnose November 2008 (ICD-10 M33.2) - proximal betonte Myositis der Oberschenkel und des Schultergürtels 2008 - bis August 2012 Basistherapie mit Imurek, bis März 2013 in Behand lung mit Steroiden - aktuell klinisch und labortechnisch keine Krankheitsaktivität - vollständige Rückbildung der entzündlichen Veränderungen der Ober schenkelmuskulatur (MRI 05/11) 3. Chronische Autoimmunthyreoditis Hashimoto (Erstdiagnose ca. 1998) (ICD-10 E03.9) - subklinische Hypothyreose unter T4-Substitution 4. Nebennierenrinden- Inzidentalom links (ø 8 mm, Erstdiagnose 2008) (ICD-10 D44.1) - keine Hinweise auf Hormon produzierendes Nebennierenrinden-Ade nom 5. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - medikamentös behandelt
Im Zusammenhang mit dem interdisziplinären Konsens über die Konklusion des Gutachtens wurde ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht könn t e n ein chroni sches zervikospondylogenes und thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom, e in Funktions- und Belastungsdefizit der Hände bei Rhizarthrose beidseits, rechts betont, ein Hypermobilitätssyndrom sowie auch eine Polymyositis festge stellt werden, wobei betreffend Polymyositis klinisch und labortechnisch keine Kran k heitsaktivität mehr dokumentiert werden könne. Aus Sicht des Bewe gungs appa rates bestehe für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten wie auch für die angestammte Tätigkeit als Wäscherei mitarbeiterin eine volle Arbeitsun fähig keit. Für leichte, adaptierte und wechselbelastende Tätigkeiten bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei die Einnahme von wirbelsäu lenbelastenden
Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und besondere Belastungen der Hände beid seits vermieden werden sollte n .
Aus neurologischer Sicht könne ein Ganz kör per schmerzsyndrom, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt, festge stellt werden. Aus neurologisch er Sicht
bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten. Für eine kör perlich leichte und intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung bestehe dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vermieden werden sollte. Aus psychiatrischer Sicht könne eine leichte bis mittelgradige depressive Episode festgestellt wer den, die zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % führe. Aus psy chiatrischer Sicht könne der Explorandin zugemutet werden, einer ihren kör perlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen, voll schichtig realisierbar mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Aus allge meininternistischer wie auch aus endokrinologischer Sicht liessen sich keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen finden, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Zusammenfassend bestehe für die angestammte Tätigkeit als Wäscherei-Mitar bei terin wie auch für jede mittelschwere und schwere Tätigkeit eine volle Arbeits unfähigkeit. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit unter Wech sel be las tung bestehe dagegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, voll schich tig realisierbar, mit erhöhtem Pausenbe darf (Urk. 6/71 S. 32 f. des Gutach tens).
Die Gutachter hielten weiter fest, aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der ihnen vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass aus rheumatolo gi scher Sicht aufgrund der im September 2008 akut aufgetretenen Polymyositis bis
einschliesslich März 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit März 2009 seien der Explorandin körperlich schwere und mittelschwere Tätig keiten nicht mehr zumutbar. Aufgrund der progredienten Rhizarthrose beidseits sei die Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin im Laufe der Jahre im absoluten Grenzbereich gelegen. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Zervikal- und Lumbalbereich und an den Händen bestehe für diese Tätigkeit seit Novem ber 2011 ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit. Hinweise darauf, dass die Ar beitsfähigkeit für leichte, optimal adaptierte Tätigkeiten seit möglicherweise Mai 2011, wahrscheinlich November 2011, relevant eingeschränkt gewesen wäre, fänden sich aus rheumatologischer Sicht keine. Somit könne vom bereits ge nannten Arbeits- und Leistungsprofil aus rheumatologischer Sicht ab November 2011 ausgegangen werden, was mit Sicherheit ab November 2013 zu bestätigen sei. Aus neurologischer Sicht könne vom genannten Arbeits- und Leistungspro fil ab mindestens dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung ausgegangen wer den beziehungsweise könne der rheumatologischen Verlaufsbeurteilung gefolgt werden. Aus allgemeininternistischer sowie aus endokrinologischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit im Verlauf bestätigt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne vom oben erwähnten Arbeits- und Leistungsprofil von 80 % ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung ausgegangen werden. Der Zeit punkt einer Verbesserung könne aufgrund der Aktenlage nicht konklusiv fest gelegt werden (Urk. 6/71 S. 33 des Gutachtens).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit im Haushalt führten die Gutachter aus, die Explorandin sei bis zu ihrer Krankschreibung zu 100 % als Wäschereimitarbei terin tätig gewesen. Sie habe angegeben, im Haushalt grosse Hilfe von ihrer Tochter zu erhalten. Aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe für Tätigkeiten im Haushalt bei freier Zeiteinteilung und in gewohnter Umgebung eine Ein schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 6/71 S. 33 des Gutachtens).
Es bestehe eine Diskrepanz - so die Gutachter weiter - zwischen ihrer Beurtei lung und der Selbsteinschätzung der Explorandin, welche sich aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig fühle. Eine schwere somatische oder psy chiatrische Erkrankung, welche eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit be gründen würde, habe nicht dokument iert werden können. Aufgrund de r
Medi kamentenspiegel könne die antidepressive Medikation durchaus intensi vie rt werden. Aus interdisziplinärer Sicht könne nicht begründet werden, weshalb der Explorandin eine leichte, körperlich angepasste Tätigkeit unter Wechselbelas tung in einem Pensum von 80 % nicht mehr zugemutet werden könnte. Aus psychiatrischer Sicht sollte die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden, zudem werde empfohlen, die regelmässige Medikamen ten- Einnahme zu kontrollieren. Die Schlafhygiene sollte beachtet, auf die re gel mässige Benzodiazepin-Einnahme verzichtet werden. Des Weiteren empfehle sic h der regelmässige Einsatz eines sedierenden und schmerzmodulierenden Antide pressivums. Aus rheumatologischer Sicht könne ein moderates Ausdau ertrai nin g zur Kräftigung der Muskulatur und zur Dehnung und Detonisierung der ver kürzten Muskelgruppen empfohlen werden, ebenso regelmässige ambu lante rheu matologische Kontrollen. Aus endokrinologischer Sicht könne bei Vorliegen einer latenten Hypothyreose die Steigerung der Euthyrox -Dosis auf 100 µg emp fohlen werden wie auch eine endokrinologische Abklärung zum Ausschluss einer hormonellen Aktivität bei Nebennierenrinden-Adenom, zum Ausschluss einer Grössenprogredienz eine CT-Verlaufskontrolle. Aus allge meininternis ti scher Sicht könne eine Ernährungsberatung empfohlen werden wie auch eine regelmässige Kontrolle der arteriellen Hypertonie, gegebenenfalls mittels Durch führung einer 24-Stunden-Blutdruck-Untersuchung. Auf berufli cher Ebene sei eine rasche Reintegration in den Arbeitsprozess anzustreben. Aufgrund der ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sei es nicht möglich, erfolgversprechende berufliche Massnahmen vorzuschlagen (Urk. 6/71 S. 33 f. des Gutachtens).
Schliesslich hielten die Gutachter zusammenfassend fest, bei der Explorandin könne eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Wäsche rei-Mitarbeiterin wie auch für jede körperlich mittelschwere und schwere Tätig keit festgestellt werden. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit bestehe eine vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seien medizinische Massnahmen zu empfehlen. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund fehlender Erfolgsaussichten keine vorgeschlagen werden (Urk. 6/71 S. 34 des Gutachtens). 4.
4.1 4.1.1
Die Beschwerdeführerin rügte zunächst, der psychiatrische Gutachter habe sich in seinem Teilgutachten auf den ärztlichen Bericht von med. pract . A.___ ab gestützt, obschon dieser auf Vorakten einer anderen Person beruhe. 4.1.2
Med. pract . A.___ merkte in ihrem Bericht vom 2. August 2012 zuhanden des Taggeldversicherers an, dass sich in dem ihr zugestellten Dossier ein Bericht der IV Stelle E.___ vom 30. September 2011 befunden habe, welcher eine namen s gleiche andere Versicherte betroffen habe. Den entsprechenden Bericht habe sie deshalb nicht verwenden können (Urk. 6/56 S. 3). Damit geht das Vorbringen, die konsiliarpsychiatrische Beurteilung der med. pract . A.___ beruhe auf Vorak ten einer anderen Person, aber fehl. Im Ü brigen übersieht die Beschwer deführerin, dass die Schlussfolgerungen des D.___ -Gutachtens nicht auf die Beurtei lung der med. pract . A.___ abgestützt worden sind (Urk. 6/74). Nur schon des halb erweist sich die Rüge als unbegründet. 4.2 4.2.1
Entgegen der in der Beschwerde weiter vertretenen Auffassung vermag das poly disziplinäre
D.___ -Gutachten vom 6. Januar 2014 (Urk. 6/71) zu überzeugen. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 6/71 S. 9-12, 13-15, 17-21, 24-27 und 30 des Gutachtens), berücksichtigt die geklagten Be schwerden (Urk. 6/71 S. 9-11, 13-16, 17-19, 25 und 33 f. des Gutachtens) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 6/71 S. 3-9 des Gutachtens sowie Urk. 6/71 S. 37-52 [von den Gutachtern zusätzlich beigezo gene medizinische Unterlagen]). Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde führerin im Verlauf darstellten und begründeten ihre aktuelle Einschätzung der Arbeits fähig keit schlüssig (Urk. 6/71 S. 12, 15-17, 21-24 und 27-34 des Gut achtens). Mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte setzten sie sich schliesslich hinrei chend auseinander (Urk. 6/71 S. 12, 16 f., 24, 29, 31 und 34 des Gutachtens), nament lich wurde im psychiatrischen Teilgutachten einleuch tend dargetan, weshalb auf die Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen des behan delnden Psychia ters Dr. Z.___ und der Ärzte der Klinik M.___ nicht abgestellt werden kann (Urk. 6/71 S. 17 des Gutachtens). In diesem Zu sammenhang ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfah rungstatsache, dass Haus ärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.2
Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht wurde im rheu matologischen Teilgutachten festgehalten, aufgrund der im September 2008 akut aufgetretenen Polymyositis habe bis März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit bestanden. Kernspintomografisch habe sich im März 2009 eine deutliche Rückbildung der entzündlichen Muskelveränderungen bei gleichzeitiger Norma lisierung der Laborwerte gezeigt. Einschränkungen von Seiten der Polymyositis be stünden mit Sicherheit seit Mai 2011 nicht mehr. Damals hätten sich kern spin tomografisch keine entzündlichen Veränderungen im Bereich der Ober schenkel muskulatur mehr feststellen lassen. Auch nach Absetzen der medika mentösen Behandlung mit Imurek und Steroiden sei die Erkrankung seither in Remission. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Hinweise dafür, dass die Arbeits fähi g keit für leichte, optimal adaptierte Tätigkeiten seit Mai 2011 län gerfristig rele vant eingeschränkt gewesen sein sollte. Auch der behandelnde Rheumatologe gebe in seinem Bericht vom 16. Oktober 2013 an, dass seit zwölf Monaten keine Hinweise für eine Aktivität der Polymyositis bestünden. Er habe zudem aus rheu matologischer Sicht leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung bei Autoim mun er krankung für möglich gehalten, was sich mit der Auffassung des Gutachters decke (Urk. 6/71 S. 23 f. des Gutachtens). Damit trifft es aber nicht zu, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus rheu matologischer Sicht seit der Zusprache der abgestuften Rente nicht verbessert haben sollte, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird; es steht vielmehr fest, dass sich die entzünd lichen Muskelveränderungen bereits im Jahr 2009 zurückbildeten und seit Mai 2011 keine Einschränkungen von Seiten der Po lymyositis mehr bestehen. Ent spre chend kann nicht die Rede davon sein, dass es sich "lediglich um eine opti mistischere Beurteilung des Sachverhalts" durch die Gutachter handeln würde (vgl. Urk. 1 S. 4). Es kann gegenteils festgestellt wer den, dass die Gutachter sämt lichen somatischen Beeinträchtigungen, namentlich den Beschwerden am Bewe gungsapparat, äusserst sorgfältig nachgegangen sind und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei ihrer Beurteilung mit nachvollziehbarer Begründung berücksichtigt haben. 4.2.3
Auch wenn unbestritten ist, dass die psychische Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit erst nach der Zusprache der abgestuften Rente gegen Ende des Jahres 2011 auftrat, geht die Argumentation in der Beschwerde, damit sei ohne W ei te res eine Verminderung der Restarbeitsfähigkeit verbunden, fehl. Wie bereits er wähnt, hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somati scher Hinsicht verbessert, was sich auch in einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Restleiden angepassten Tätigkeit niederschlug. Der be gut achtende Psychiater, welcher die Beschwerdeführerin am 25. November 2013 explorierte, diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Er hielt dafür, dass aus psychiatri scher Sicht eine durch die leichte bis mittelgradige depressive Episode bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe. Die Schmerzstörung wirke sich sodann nicht zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus; es sei der Explorandin zumutbar, einer den körperlichen Einschränkungen an gepass ten Tätigkeit im Umfang von 80 % nachzugehen (Urk. 6/71 S. 15 f. des Gutachtens). Insgesamt resultiert daher eine höhere Arbeits- respektive Er werbsfähigkeit als im massgebenden Vergleichszeitpunkt der Rentenzusprache .
Dass die diagnostizierte chronische Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit hätte, begründete der psychiatrische Konsiliarius im Wesentlichen damit, dass die Foerster-Kriterien, welche eine Überwindung der Folgen der Schmerz störung ausnahmsweise unzumutbar machten, nicht erfüllt seien (Urk. 6/71 S. 16 des Gutachtens). An diesem Ergebnis ändert sich selbst dann nichts, wenn die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psychoso matischen Leiden (vorne E. 1.4.2) berücksichtigt wird (zur Anwendung dieser Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Unter dem Aspekt "funktioneller Schweregrad" ist festzuhalten, dass die diagnoserelevan ten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Die Be hand lungsmöglichkeiten sind sodann nicht ausgeschöpft; die Gutachter hielten dies bezüglich fest, dass mit geeigneten Therapiemassnahmen in mehreren Dis zi plinen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könnte (Urk. 6/71 S. 34 des Gutachtens). Was den Indikator " Komorbiditäten " betrifft, so besteht nach den gutachterlichen Ausführungen eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Ausmass von 20 % zu beeinträchtigen vermag. Eine körperliche Komorbidität ist sodann auf grund der Einschätzungen der somatischen Experten ebenfalls gegeben; indes ver mögen diese Befunde die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelasten den Tätigkeit nicht einzuschränken. Weder die behandelnden Ärzte noch die Gut achter berichteten von einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur; die grund legen den psychischen Funktionen sind nach den Ergebnissen der psychiatri schen Begutachtung weitgehend intakt (vgl. die erhobenen Befunde, Urk. 6/71 S. 15 de s Gutachtens), so dass keine wesentlichen funktionellen Einschränkun gen ersicht lich sind. Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" ist zunächst auf die Arbeitslosigkeit des Ehemannes als einen das Beschwerdebild mitbe stimmenden invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktor hinzuweisen (Urk. 6/71 S. 10 und 14 des Gutachtens). Auch die Lebensgestaltung der Be schwerde führerin lässt auf durchaus vorhandene Ressourcen (Kontakte zu An gehörigen, Freunden und Nachbarinnen, Lesen von Zeitungen, Magazinen und Büchern, Urk. 6/71 S. 10 und 14 des Gutachtens) schliessen. Zum Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführe rin durch psy chiatrische Befunde nicht hinreichend objektiviert werden konnte. Der begut ach tende Psychiater führte in diesem Zusammenhang aus, die Explo randin habe sich im Untersuchungsgespräch durchaus konzentrieren können, obschon sie Kon zentrationsstörungen mit Vergesslichkeit angegeben habe. Die Schlafstö rung en in der Nacht könnten auch durch den Umstand verstärkt sein, dass sie sich am Tag hinlege. Einfache Haushaltsarbeiten erledige sie durchaus. Bei körperlich anspruchsvollen Arbeiten sei sie indes auf Hilfe angewiesen. Sie ermüde sodann rascher. Mehrmals am Tag nehme sie aber ein Benzodiazepin ein, wo durch die affektive Symptomatik verstärkt werden könne. Sie nehme ausserdem täglich Analgetika ein. Aufgrund der Medikamentenspiegel könne die antide pressive Medikation durchaus intensiviert werden. Autoreisen zusam men mit dem Ehemann in das Heimatland seien ihr trotz subjektiv starken Beschwerden mit Schmerzen möglich (Urk. 6/71 S. 16 des Gutachtens).
Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren sind er hebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung respektive der in diesem Zusammenhang geklagten Beschwerden nicht schlüssig nachweisbar. Die diag nos tizierte chronische Schmerzstörung hat somit auch nach der neuen Recht sprechung keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die überzeugend begründete Beurteilung der Gutachter ist daher erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der leicht- bis mit telgradigen depressiven Episode lediglich im Ausmass von 20 % eingeschränkt ist und ihr eine den körperlichen Leiden angepasste leichte Tätigkeit im Umfang von 80 % vollschichtig zumutbar ist. 4.2.4
Dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht des Dr. F.___ vom 17. Juli 2014 (Urk. 9) kann nichts entnommen werden, was dem Gesagten widerspre chen würde, zumal Dr. F.___ weder Hinweise für eine erneute Aktivität der Poly myositis fand, noch eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. 4.2.5
Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Arbeitsfähigkeit im Ver gleich zum Zeitpunkt der Zusprache der Rente gesamthaft betrachtet verbessert hat. 5 5 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 . 2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur er hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
5 .3 5 .3.1
F ür die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das Einkommen bei der letz t en Arbeitgeberin, der Y.___ -Stiftung, abzustellen. Da die Herabset zung oder Aufhebung der Renten nach Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt und die rentenaufhebende Verfügung vom 2 8. Mai 2014 datiert, ist die Bemessung des Invaliditätsgrades für das Jahr 2014 vorzunehmen. Das Einkommen der Be schwerdeführerin hätte im Jahr 2009 im Gesundheitsfall Fr. 55 ‘ 640 . --
betragen (Urk. 6/ 15 S. 3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2014 somit ein Valideneinkommen von Fr. 58‘278 .-- (Indexstand 2552 [2009] auf 2673 [2014]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014). 5 .3.2
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von weiblichen Hilfskräften von Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor de rungsniveau
4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pr o Woche (Die Volkswirtschaft, 3/ 4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2 579 [20 10 ] auf 2673 [2014], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 43‘825 . -- (Fr. 4‘225. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2 579 x 2673 x 0.8). Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Ab zug von 15 % ist nicht zu beanstanden. Demnach beträgt das Invalidenein kommen Fr. 37‘251 .-- (Fr. 43 ‘ 825 . -- x 85 %). 5 .3.3
Wird das Valideneinkommen von Fr. 58‘278.--
dem Invalideneinkommen ge mäss LSE von Fr. 37‘ 251 . -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 1 ‘ 027 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet
36 %
(zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 5 .4
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisher aus gerichtete Invalidenrente aufgehoben wurde, nicht zu beanstanden .
Die Be schwer de ist daher abzuweisen . 6 .
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700 . -- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Zustellung einer Ko pie von Urk. 8 und 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann