Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1962, war zuletzt von September 1995 bis Ende Oktober 2002 als Maschinenführer (Kabelproduktion) bei der Y.___ tätig (Urk. 5/7). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen sowie Empfindungsstörungen aufgrund eines Diabetes meldete er sich am 2 0. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 5/6-7, Urk. 5/9-13) ab und veranlasste insbe sondere eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) über welche am 23.
August 20 0 4 berichtet wurde (Urk. 5/30). Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten sodann mit Schreiben vom 2 0. September 200 4 (Urk. 5/33) eine Schadenminderungspflicht und ver neinte gleichentags mit separater Verfügung (Urk. 5/34) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, wogegen der Versicherte Einsprache erhob (Urk. 5/39). Die gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. November 2004 (Urk. 5/47) erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 1. September 2005 (Urk. 5/63, Verfahren Nr. IV.2004.00950) und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 2 0. Januar 2006 (Urk. 5/68, Verfahren Nr. I 748/05) abgewiesen . 1.2
Am 1 9. Dezember 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/73 = Urk. 5/77). Nach Abklärung der medizinischen Situation (Urk. 5/80, Urk. 5/83) und durchge führtem Vor bescheid verfahren (Urk. 5/84, Urk. 5/86) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 1. August 2007 (Urk. 5/89) einen Rentenanspruch des Versi cherten infolge Nichterfüllung der auferlegten Schadenminderungspflicht. 1.3
Der Versicherte meldete sich a m 2 8. Januar 2013 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 5/97). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation (Urk. 5/101-103) erneut ab und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 9.
Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 5/112/2-37).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/116, Urk. 5/120, Urk.
5/122) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk.
5/124 = Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 3 0. Juni 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm revi sionsweise eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 (Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zwar etwas verschlechtert habe.
In einer opti mal angepassten Tätigkeit sei er allerdings weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Der Sachverhalt bleibe im Wesentlichen unverändert . Der Beschwerdeführer könne weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 1). 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwer degegnerin gehe irrigerweise von einem chronifizierten
Schmerzsyn drom aus. Es gehe nicht um eine eigentliche somatoforme Schmerzstörung, sondern um ein multifaktorielles Beschwerdebild, welches im Gutachten soweit zutreffend erwähnt worden sei (S. 4 f.). Aus orthopädischer und internistischer Sicht sei er in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der vorliegenden Gutachten mindestens zu 30 %, aus seiner eigenen Sicht mindestens zu 50 % arbeitsun fähig. Selbst bei Annahme einer somatoformen Schmerzstörung seien sämtliche Foerster-Kriterien erfüllt (S. 5 ff.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 8. Januar 2013 (Urk. 5/97) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen dem – mit Urteilen des hiesigen Gerichts vom 2 1. September 2005 (Urk. 5/63) sowie des EVG vom 2 0. Januar 2006 (Urk. 5/68) bestätigten – Einspracheentscheid vom 1 8. November 2004 (Urk. 5/47) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk.
2) zu Recht verneint hat (vgl. vorstehend E. 1.4) . Nicht massgebend als Vergleichszeitpunkt ist die anspruchsverneinende Verfügung vom 2 1. August 2007 (Urk. 5/89; vgl . hierzu BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 3.
Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 2 1. September 2005 (Urk. 5/63) insbeson dere auf das MEDAS-Gutachten vom 23.
August 2004 (Urk. 5/30) ab, wonach der Beschwerdeführer in einer behin derungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Ärzte führten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 11 Ziff. 5.1): - unspezifisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei - ausgeprägter Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung - leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule - anamnestisch Kniebeschwerden - Status nach diversen Eingriffen - anamnestisch Knorpelveränderung, arthroskopisch festgestellt - klinisch derzeit nicht aktiviert - Symptomausweitung bei Diagnosen 1 und 2 - psychosoziale Problemkonstellation
Fer ner führten sie die nachfolgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 12 Ziff. 5.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F33.1) bei anamnestisch rezidivieren den depressiven Episoden - psychosoziale Belastungssituation mit Schwierigkeiten im Zusammen leben mit dem Lebenspartner (ICD-10 Z63.1) - beginnende sensible Polyneuropathie mit/bei - Diabetes mellitus Typ II - Anamnestisch C2-Abusus - Klinisch derzeit ohne Limitierung für den Bewegungsapparat (keine Gang- oder Statikstörung) - Tinnitus links anamnestisch - Nikotinabusus - Aethylabusus, derzeit keine Hinweise auf Hepatopathie
Das durch den Beschwerdeführer geschilderte bisherige Tätigkeitsprofil sei ihm aufgrund der Knie- und Rückenbeschwerden seit dem 2 8. Januar 2002 nicht mehr zumutbar (S. 13 Ziff. 6.1.2, Ziff. 6.1.3). Körperlich schwere Tätigkeiten respektive rein stehende oder gehende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 14 Ziff. 6.1.7).
In einer leichten bis maximal mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten von mehr als 15 kg, ohne Zwangshal tung respektive repetitiven Ü berkopf- oder rumpfdrehenden Ster e otypien sei der Beschwerde führer seit dem 2 8. Januar 2002 zu 100 % arbeitsfähig (S. 13 f. Ziff. 6.1.4). Die rheumatologischen Diagnosen hätten eine qualitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nicht jedoch eine quantitative. Aus psychosomatischer Sicht könne kein e Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 14 Ziff. 6.1.7).
Als medizinische Massnahmen werde eine psychotherapeutische Betreuung zur Klärung des Partnerkonflikts empfohlen, dies ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit, jedoch zur Verbesserung der Lebensqualität. Aus rheumatologischer Sicht empf e hle sich eine regelmässige Rekonditionierungstherapie sowohl zur Verbesserung der Stoffwechselkontrolle bei Diabetes mellitus als auch zur Korrektur der Dekonditionierung und Fehlhaltung bei chronischer Inaktivität. Der Beschwerdeführer erscheine passiv im Umgang mit den eigenen Beschwer den. Trotzdem sei ihm eine entsprechende Therapie vollumfänglich zumutbar (S.
14 Ziff. 6.1.5). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte vor. 4.2
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 5/102/8 -12) an, dass sie den Beschwerde führer von Februar 2002 bi s September 2005 sowie von März bis Juli 2011 behandelt habe und nun seit August 2012 bis auf weiteres wieder behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Somatisierungsstörung auf dem Hintergrund von mehreren psycho sozialen Belastungen und multiplen chronischen Erkrankungen, im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung beziehungsweise Persön lich keits problematik (ICD-10 F45.0, F61.0) - bekannte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.01) - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED) zirka 1992 mit Nephro
- und Neuropathie, metabolischem Syndrom - papillärer Blasentumor, ED August 2012 - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - chronische Kniebeschwerden bei Chondropathie und Status nach mehre ren Interventionen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab sie eine arterielle Hypertonie, eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus sowie eine leichte Gastritis und Refluxö sophagitis an (S. 1 Ziff. 1.1).
Der Beschwerdeführer sei rasch ermüdbar und bereits bei kleinsten Anstrengun gen erschöpft. Er leide unter multiplen körperlichen Missempfindungen und Beschwerden und sei permanent ängstlich eingeschränkt bezüglich jedwelcher Aktivität. Ständig würden Körpersensationen konkretistisch interpretiert. Daraus entstünden neue Beschwerden, welche dann wieder überbewertet und fehlge deutet würden. Er sei von der Krankheitsüberzeugung nicht abzubringen. Der Beschwerdeführer sei psychosozial massiv eingeschränkt belastbar. Die Ängste seien ein zentrales Problem. Jede medizinische Diagnose per se habe sich nicht einschränkend ausgewirkt. Die Summierung und die anhaltenden Dekompensa tionen hätten aber zu einer zunehmenden Chronifizierung beziehungsweise Potenzierung geführt. Die passive Haltung, die unzureichende Selbstfürsorge respektive die Non-Compliance seien krankheitsbedingt und Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden sowie narzisstisch-depressi ven Zügen und nicht als Mangel einer Willensanstrengung zu betrachten. Der Beschwerdeführer führe ein massiv eingeschränktes Leben. Er sei im Gegensatz zu früher kaum mehr ausser Haus und sei mit sämtlichen intrafamiliären und sozialen Problemen völlig überfordert. Eine zusätzliche Belastung im Sinne eines Arbeitsversuchs sei aufgrund der zahlreiche n Erfahrungen in der Therapie nicht möglich. Die Behandlung wirke bestenfalls stabilisierend und für die Kinder protektiv. An der Arbeitsfähigkeit werde sie nichts ändern (S. 2 f. Ziff. 1.4). Aufgrund der extremen ängstlichen Fixierung auf Missempfindungen des Körpers sei die Verträglichkeit der Medikamente deutlich eingeschränkt. Sämtliche medikamentöse n Therapieversuche hätten sich als ine ffektiv oder nicht tolerierbar erwiesen (S. 3 Ziff. 1.5).
Dem Beschwerdeführer sei weder die bisherige noch eine behinderungsange passte Tätigkeit z umutbar (S. 3 f. Ziff. 1.6-7). 4. 3
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2 8. Februar 2013 (Urk. 5/101/1- 4) - unter Beilage des Aus trittsberichts des Spitals B.___ vom 2 8. November 2012 (Urk. 5/101/5-9) - an, dass sie den Beschwerdeführer seit Mai 2001 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisch entgleister Diabetes mellitus, insulinbedürftig (E D 1992) - Blasentumor - Depression - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Chronic
Obstructive
Pulmonary
Disease (COPD), Nikotinabusus - chronischer Tin n itus
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit führte sie eine
Refluxöso phagitis auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei schlecht. Aufgrund der Depression entwickle der Beschwerdeführer wenig Aktivität, um die Krankheiten aktiv zu behandeln (S. 1 Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumut bar. Der Beschwerdeführer könne nicht knien, hocken, sich schnell bewegen, Lasten heben sowie über Kopf arbeiten. Er könne intellektuell geringe Anfor derungen nicht ausüben (S. 2 Ziff. 1.7). Es handle sich um einen langjährigen Status quo ohne jegliche Verbesserung der Gesamtsituation (S. 2 Ziff. 1.8). Der Beschwerdeführer sei infolge des bisherigen Verlaufs und insbesondere auf grund der langjährigen Depression somatisch nicht mehr rehabilitierbar (S. 3 Ziff. 3). 4.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Urologie, diagnostizierte in dem am 1 3. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 5/103/1-4)
insbesondere unter Beilage des Operationsberichts vom Spital D.___
vom 4. September 2012 (Urk. 5/103/7) - ein Urothelkarzinom der Harnblase seit August 2012 (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei gut. Es bestehe allerdings eine Rezidivgefahr . Der Beschwerdeführer erscheine nicht zu den vorgeschlagenen Kontrollen (S. 2 Ziff. 1.4). Die Fragen zu möglichen Einschränkungen sowie zur Arbeitsfähigkeit könnten aus urologischer Sicht nicht beantwortet werden (S. 2 f. Ziff. 1.7-11). 4.5
Am 2 6. und 2 7. November 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers im Institut E.___ in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Urologie. Die Ärzte des Instituts E.___ erstatteten ihr Gutachten am 9. Januar 2014 (Urk. 5/112/2- 37).
Aus internistischer Sicht nannten sie die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen (S. 15 Ziff. 3.3): - metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II, ED zirka 1992, insulinbedürftig seit 2012 - arterielle Hypertonie, medikamentös aktuell gut eingestellt - Hyperlipidämie - Übergewicht - chronisch obstruktive Lungenerkrankung, chronischer Nikotinabusus - anamnestisch Verdacht auf Alkoholabusus - anamnestisch Status nach Refluxösophagitis I und leichtgradiger
Antrum gastritis
Der Diabetes mellitus, die COPD wie auch das Übergewicht könnten mit entspre chenden Massnahmen behandelt werden. Dies setze jedoch eine gute Compli ance des Beschw erdeführers voraus. Aufgrund de s Diabetes mellitus bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. So sollten Schichtarbeiten, das Führen von Fahrzeugen wie auch das Arbeiten an schweren Maschinen sowie in Höhen und auf Leitern oder Gerüsten vermieden werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer aus inter nistischer Sicht eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätig keit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Hinsichtlich der COPD sollte die Exposition von Kälte und Staub vermieden werden (S. 15 Ziff. 3.4). Von diesem Arbeits- und Leistungsprofil könne mindestens seit Ein leitung der Insulinbehandlung im November 2012 ausgegangen werden (S. 15 Ziff. 3.5).
In der psychiatrischen Untersuchung hätten keine Hinweise für ein psycho tisches Geschehen beobachtet werden können. Insbesondere könnten Halluzina tionen, Wahnideen oder eine Ich-Störung verneint werden. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis würden in der grob klinischen Prüfung nicht beeinträchtigt erscheinen. Konzentration und Auf merksamkeit könne der Beschwerdeführer in genügendem Ausmasse zur Verfü gung halten. Die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfä higkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung würden intakt erscheinen. Psychomotorisch präsentiere sich der Beschwerdeführer weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt mache er einen sehr zurückhaltenden passi ven und verstimmt-unglücklichen Eindruck. Hinweise für deutliche depressive Symptome wie vitale Traurigkeit, Antriebsstörung, zirkadianer Rhythmus oder Suizidgedanken würden fehlen (S. 18 Ziff. 4.1.2).
Es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt werden. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie ein Verdacht auf akzentuierte passive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und ein Verdacht auf eine Somatisierungs störung (ICD-10 F45.1) zu erwähnen (S. 19 Ziff. 4.1.3).
Nachweislich finde keine pharmakologische Behandlung der psychisch beklag ten Beschwerden statt. Daher sei zu schliessen, dass kein erheblicher Leidens druck vorliege, was mit dem objektiven Eindruck korrespondiere (S. 19 Ziff. 4.1.4). Die Störungsbilder würden nicht zu einer erheblichen Beeinträchti gung der Willensanspannung führen. Dem Beschwerdeführer sei mit Hilfe einer Willensleistung zumutbar, eine adaptierte Tätigkeit in einem vollen Pensum auszuüben (S. 20 Ziff. 4.1.5).
Als orthopädische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien im Wesentlichen ein chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik sowie chronisch rezidivierende, belastungsab hängige Knieschmerzen beidseits ausgewiesen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien anamnestisch chronisch rezidivierende Schulter schmerzen beid seits, ein Morbus Dupuytren Grad I (4.
Strahl Hand links) sowie ein leichter Knicksenkfuss beidseits zu nennen (S.
23 f. Ziff. 4.2.3). Anlässlich der Untersuchung hätten sich nur leichtgradige pathologische Befunde objekti vieren lassen, welche sich auf die untere Lendenwirbelsäule und die beiden Kniegelenke bez ögen . Diese führten
jedoch nur zu Einschränkungen für Aktivi täten mit erhöhter körperlicher Beanspruchung (S. 25 Ziff. 4.2.4).
Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gelegentlichem Positions wechsel, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von 10 kg nur aus nahmsweise und von 15 kg nicht überschritten werde, wobei keine länger dauernden Zwangshaltungen des Rumpfes und der unteren Extremitäten vor kämen, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit (S. 25 Ziff. 4.2.5). Aus heutiger Sicht sei nicht erkennbar, dass von Seiten des Bewegungsapparates in der Vergangenheit jemals während längerer Zeit eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten gemäss dem geschilderten Belastungsprofil bestanden habe (S. 25 Ziff. 4.2.6). Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Beschwerde schilderungen und den objektivierbaren Befunde n sowie den Schmerzäusserun gen anlässlich der heutigen Untersuchung (S. 26 Ziff. 4.2.10).
In der neurologischen Untersuchung hätten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Polyneuropathie (wahrscheinlich gemischte Ätiologie) sowie der anamnestische Verdacht auf einen Alkoholabusus (S. 28 Ziff. 4.3.3). Aus neurologischer Sicht beste he keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.
29 Ziff. 4.3.5). Dringend notwendig seien eine Alkohol- und Nikotinkarenz so wie eine bessere Einstellung des Diabetes (S. 29 Ziff. 4.3.8).
Als urologi sche Diagnosen seien ein Urothe lkarzinom der Harnblase sowie eine erektile Dysfunktion bei Diabetes mellitus und Nikotinabusus zu erwähnen (S.
31 Ziff. 4.4.3). Es zeige sich eine restharnfreie Blasenentleerung. Die Nieren stellten sich sonographisch unauffälli g dar . D ie urologische körperliche Unter suchung sei unauffällig. Im Urinstix habe sich eine leichtgradige
Erythrozyturie
gezeigt, die sich jedoch im Urinsediment nicht bestätigt habe (S.
31 Ziff. 4.4.4). Der im September 2012 diagnostizierte papilläre Harnblasentumor habe keinen Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff.
4.4.5). 4.6
Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 2 1. Januar 2014, für die Beurteilung auf das Gutachten des Instituts E.___ abzustellen (Urk. 5/113 S. 6). 5. 5.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Guta chten des Instituts E.___ (vorstehend E. 4. 5) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ange messener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurtei lung durch die Gutachter des Instituts E.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfin dung und insbesondere die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 5.2
Aus somatischer Sicht sind demzufolge ein chronisches lumbal betontes panver tebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik, chronisch rezidi vierende belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits sowie ein metabolisches Syndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 5/112 /2-37 S. 32 Ziff. 5.1). Im Vergleich zur letztmaligen materiellen Beurteilung (vorstehend E. 3) sind
als Diagnosen zwar ein e COPD sowie ein
Urothe lkarzinom der Harnblase hinzugekommen, so dass ein leicht verschlech terter Gesundheitszustand ausgewiesen ist. Diese Diagnosen sind aufgrund des Instituts E.___ - Gutachtens indessen nachvollziehbar ohne quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als qualitative Einschränkung ist aufgrund der COPD lediglich die Exposition von Staub und Kälte zu vermeiden.
Dem Beschwerdeführer wird folglich in einer behinderungsangepassten Tätig keit mit entsprechendem Belastungsprofil weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähig keit attestiert, so dass aus somatischer Sicht keine für die Annahme einer Inva lidität massgebende Veränderung angenommen werden kann .
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) wurde bereits im MEDAS-Gutachten von 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert . Im rheumatologischen Teilgutachten erwähnte der zuständige Gutachter zwar eine Arbeitsfähigkeit von 70-100 % (Urk. 5/30 S.
26) . In der anschliessenden interdisziplinären Konsenskonferenz wurde dies bezüglich aber explizit darauf hingewiesen, dass in der Wertung dieses Rahmens vor allem die psychische respektive psychosomatische Beurteilung massgebend sei und de r Beschwerdeführer aus psychosomatischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig erachte t
werde (Urk. 5/30 S. 13 oben). Deshalb kamen die Ärzte in der Gesamtbeurteilung auch zur abschliessenden Auffassung, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 5/30 S. 13 Ziff. 6.1.4) . Gestützt auf das besagte MEDAS-Gutachten erachteten schliesslich auch das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. September 2005 (Urk.
5/63) und das Bundesgericht mit Urteil vom 2 0. Januar 2006 (Urk. 5/68) den Beschwerdeführer als in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Es ist demnach seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgewiesen.
Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass die Berichte von Dr.
A.___ sowie
Dr. C.___ keine Zweifel an der Beurteilung durch das
Institut E.___
aufkommen lassen . In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ gilt es zu erwähnen, dass unter anderem psychiatrische Diagnosen und Prognosen gestellt wurden . Dr. A.___ erwähnte, dass der Beschwerdeführer infolge des bisherigen Verlaufs und insbesondere aufgrund der langjährigen Depression somatisch nicht mehr rehabilitierbar sei (vorstehend E. 4.3). Damit bewegte sie sich indessen ausserhalb ihres Fachgebiets der Allgemeinen Inneren Medizin, was Zweifel an der Beweiskraft ihres Berichtes aufkommen lässt. Dr. C.___ schliesslich erachtete die Prognose als gut und nahm keine Beurtei lung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor (vorstehend E. 4.4). 5.3
In psychischer Hinsicht ist weiterhin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. E ntgegen der im MEDAS-Gutachten von 2004 diagnostizierten leichten depressiven Episode konnte nur noch eine Dysthymie diagnostiziert werden. Ferner wurde n aktuell ein Verdacht auf akzentuierte depressive Persönlichkeitszüge sowie ein Verdacht auf eine S omatisierungs störung genannt . Der psychiatrische Gutachter gab explizit an, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, einer adaptierten Tätigkeit mithilfe einer zumutbaren Willensanstrengung in e inem vollen Pensum nachzukommen. Er stufte deshalb die entsprechenden Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein .
Die dem E.___- Gutachten entgegenstehende psychiatrische Beurteilung durch Dr.
Z.___ (vorstehend E. 4.2) verm ag daran nichts zu ändern.
Der besagte Bericht lag den Gutachtern des Instituts E.___
bereits vor (Urk. 5/112 /2-37 S. 4 Ziff. 2.1.1, S. 8 Ziff. 2.2), wobei der psychiatrische Gutachter
explizit Stellung dazu nahm und insbesondere aus führte, weshalb weder eine mittelgradige depressive Stö rung noch die beschriebene Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könn t e n
(Urk. 5/112 /2-37 S. 20 f. Ziff. 4.1.8) .
Der geschilderte Tagesablauf (Urk.
5/112 /2-37 S. 18) lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer den wesentli chen Anforderungen an den Alltag nach zu kommen vermag . Die Tatsache, dass d er Medikamenten spiegel der Antidepressiva nicht in nachweisbaren Bereich war, könnte gemäss den Gutachtern als Hinweis für eine mangelnde Compliance wie auch für einen geringen Leidensdruck erachtet werden (Urk. 5/112 /2-37 S.
34 Ziff. 6.4). Die Annahme eines geringe n Leidensdruck s wird durch den vom Beschwerdeführer angegebene n Konsultationsrhythmus bei der behandelnden Psychiaterin (vgl. Urk. 5/112 /2-37 S. 27 Ziff. 4.3.1.2) plausibilisiert. Die Gutach ter führten weiter aus, dass die Schlussfolgerung, dass kein erheblicher Leidens druck vorliege, mit dem objektiven Eindruck korrespondiere (Urk. 5/112 /2-37 S.
19 Ziff. 4.1.4).
Bei den Ausführungen von Dr. Z.___, wonach die deutlich ein geschränkte Motivation für aktive, progressive therapeutische und berufliche Massnahmen krankheits- respektive p ersönlichkeitsbedingt und nicht als Man gel einer Willensans trengung zu beurteilen sei, ist hingegen nicht auszu schliessen, dass auch psychosoziale und somit invaliditätsfremde
F ak toren mit berücksichtigt wurden. So erwähnte sie unter anderem die Auseinandersetzung mit der adoleszenten Tochter, persistierende Spannungen und Konflikte in der Familie, eine kulturellbedingte Beeinträchtigung bei den Haushaltsaufgaben sowie den Umstand, dass die ganze Familie zwischen der modernen westeuro päischen und der traditionellen türkischen Kultur hin- und hergerissen sei (Urk. 5/102/8-12 S. 2 f.).
Bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits fä higkeit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass allenfalls von unter schiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der prakti schen medizinischen Behandlung massgebende bio-psycho-soziale Krankheits modell ist weiter gefasst als der für die invaliditätsrechtliche Beurteilung heran zuziehende Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urteil des Bundesge richts I 704/03 vom 2 8. Dezember 2004 E. 4.1). Nach dem Gesagten vermag die entgegenstehende psychiatrische Beurteilung durch Dr.
Z.___ keine Zweifel am schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Instituts E.___ aufkommen zu lassen. 5.4
Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anfor derungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behand lung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objek tiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte
beziehungsweise regelmässig behandelnden Spezialärzte (vgl. Urteil des Bun desgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.
5.1). 5.5
Somit ist seit Erlass des Einspracheentscheides vom 1 8. November 2004 keine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer gel tend macht, die Beschwerdegegnerin gehe irrigerweise von einem chronifizier ten Schmerzsyndrom aus, wobei das Gutachten des Instituts E.___ diesen Schluss nicht hergebe (Urk. 1 S. 4), so lässt sich diese Behauptung anhand der Akten nicht nachvollziehen. Die Beschwerdegegnerin stellte in der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vollumfänglich auf das Gutachten des Instituts E.___ ab (vgl. hierzu auch RAD-Stellungnahme vom 21.
Januar 2014, Urk. 5/113 S. 6), worin ledig lich der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung
– allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – genannt wurde . Die bisher in der Rechtsprechung geltenden Foerster-Kriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) sind überhaupt nicht geprüft worden . Indessen ist stets bei je der Beurteilung einer allfälligen Invalidität eine objektive Betrachtung des Forder baren vor zunehmen (vorstehend E. 1.1-2), wobei die Gutachter des Instituts E.___ explizit davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer mit Willensanstrengung zumut bar sei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum auszu üben . Die Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet . 5.6
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer mit dem im Sozialversiche rungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach wie vor zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum zu verwerten.
Die qualitativen Einschränkungen sind zwar etwas ver mehrt ausgewiesen, führen indessen bei der Bemessung des Invalideneinkom mens
nicht zu r Gewährung eines höheren leidensbedingten Abzuges als beim erstmaligen Einkommensvergleich im Jahr 2004 (vgl. Urk. 5/31, Urk. 5/63 S. 14 f., Urk. 5/68 S. 6; Gewährung eines Abzug s von 10 %).
Da auch die weiteren Bemessungsgrundlagen – angepasst an die Nominallohnentwicklung - gleich bleiben, kann auf die Durchführung eines neuerlichen Einkommensvergleich s verz ichtet werden .
Dem Beschwerdeführer ist es weiterhin möglich, ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht d es Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.
E. 4 (Urk. 5/33) eine Schadenminderungspflicht und ver neinte gleichentags mit separater Verfügung (Urk. 5/34) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, wogegen der Versicherte Einsprache erhob (Urk. 5/39). Die gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. November 2004 (Urk. 5/47) erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 1. September 2005 (Urk. 5/63, Verfahren Nr. IV.2004.00950) und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 2 0. Januar 2006 (Urk. 5/68, Verfahren Nr. I 748/05) abgewiesen .
E. 4.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte vor.
E. 4.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 5/102/8 -12) an, dass sie den Beschwerde führer von Februar 2002 bi s September 2005 sowie von März bis Juli 2011 behandelt habe und nun seit August 2012 bis auf weiteres wieder behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Somatisierungsstörung auf dem Hintergrund von mehreren psycho sozialen Belastungen und multiplen chronischen Erkrankungen, im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung beziehungsweise Persön lich keits problematik (ICD-10 F45.0, F61.0) - bekannte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.01) - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED) zirka 1992 mit Nephro
- und Neuropathie, metabolischem Syndrom - papillärer Blasentumor, ED August 2012 - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - chronische Kniebeschwerden bei Chondropathie und Status nach mehre ren Interventionen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab sie eine arterielle Hypertonie, eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus sowie eine leichte Gastritis und Refluxö sophagitis an (S. 1 Ziff. 1.1).
Der Beschwerdeführer sei rasch ermüdbar und bereits bei kleinsten Anstrengun gen erschöpft. Er leide unter multiplen körperlichen Missempfindungen und Beschwerden und sei permanent ängstlich eingeschränkt bezüglich jedwelcher Aktivität. Ständig würden Körpersensationen konkretistisch interpretiert. Daraus entstünden neue Beschwerden, welche dann wieder überbewertet und fehlge deutet würden. Er sei von der Krankheitsüberzeugung nicht abzubringen. Der Beschwerdeführer sei psychosozial massiv eingeschränkt belastbar. Die Ängste seien ein zentrales Problem. Jede medizinische Diagnose per se habe sich nicht einschränkend ausgewirkt. Die Summierung und die anhaltenden Dekompensa tionen hätten aber zu einer zunehmenden Chronifizierung beziehungsweise Potenzierung geführt. Die passive Haltung, die unzureichende Selbstfürsorge respektive die Non-Compliance seien krankheitsbedingt und Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden sowie narzisstisch-depressi ven Zügen und nicht als Mangel einer Willensanstrengung zu betrachten. Der Beschwerdeführer führe ein massiv eingeschränktes Leben. Er sei im Gegensatz zu früher kaum mehr ausser Haus und sei mit sämtlichen intrafamiliären und sozialen Problemen völlig überfordert. Eine zusätzliche Belastung im Sinne eines Arbeitsversuchs sei aufgrund der zahlreiche n Erfahrungen in der Therapie nicht möglich. Die Behandlung wirke bestenfalls stabilisierend und für die Kinder protektiv. An der Arbeitsfähigkeit werde sie nichts ändern (S. 2 f. Ziff. 1.4). Aufgrund der extremen ängstlichen Fixierung auf Missempfindungen des Körpers sei die Verträglichkeit der Medikamente deutlich eingeschränkt. Sämtliche medikamentöse n Therapieversuche hätten sich als ine ffektiv oder nicht tolerierbar erwiesen (S. 3 Ziff. 1.5).
Dem Beschwerdeführer sei weder die bisherige noch eine behinderungsange passte Tätigkeit z umutbar (S. 3 f. Ziff. 1.6-7). 4. 3
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2 8. Februar 2013 (Urk. 5/101/1- 4) - unter Beilage des Aus trittsberichts des Spitals B.___ vom 2 8. November 2012 (Urk. 5/101/5-9) - an, dass sie den Beschwerdeführer seit Mai 2001 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisch entgleister Diabetes mellitus, insulinbedürftig (E D 1992) - Blasentumor - Depression - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Chronic
Obstructive
Pulmonary
Disease (COPD), Nikotinabusus - chronischer Tin n itus
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit führte sie eine
Refluxöso phagitis auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei schlecht. Aufgrund der Depression entwickle der Beschwerdeführer wenig Aktivität, um die Krankheiten aktiv zu behandeln (S. 1 Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumut bar. Der Beschwerdeführer könne nicht knien, hocken, sich schnell bewegen, Lasten heben sowie über Kopf arbeiten. Er könne intellektuell geringe Anfor derungen nicht ausüben (S. 2 Ziff. 1.7). Es handle sich um einen langjährigen Status quo ohne jegliche Verbesserung der Gesamtsituation (S. 2 Ziff. 1.8). Der Beschwerdeführer sei infolge des bisherigen Verlaufs und insbesondere auf grund der langjährigen Depression somatisch nicht mehr rehabilitierbar (S. 3 Ziff. 3).
E. 4.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Urologie, diagnostizierte in dem am 1 3. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 5/103/1-4)
insbesondere unter Beilage des Operationsberichts vom Spital D.___
vom 4. September 2012 (Urk. 5/103/7) - ein Urothelkarzinom der Harnblase seit August 2012 (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei gut. Es bestehe allerdings eine Rezidivgefahr . Der Beschwerdeführer erscheine nicht zu den vorgeschlagenen Kontrollen (S. 2 Ziff. 1.4). Die Fragen zu möglichen Einschränkungen sowie zur Arbeitsfähigkeit könnten aus urologischer Sicht nicht beantwortet werden (S. 2 f. Ziff. 1.7-11).
E. 4.5 Am 2 6. und 2 7. November 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers im Institut E.___ in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Urologie. Die Ärzte des Instituts E.___ erstatteten ihr Gutachten am 9. Januar 2014 (Urk. 5/112/2- 37).
Aus internistischer Sicht nannten sie die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen (S. 15 Ziff. 3.3): - metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II, ED zirka 1992, insulinbedürftig seit 2012 - arterielle Hypertonie, medikamentös aktuell gut eingestellt - Hyperlipidämie - Übergewicht - chronisch obstruktive Lungenerkrankung, chronischer Nikotinabusus - anamnestisch Verdacht auf Alkoholabusus - anamnestisch Status nach Refluxösophagitis I und leichtgradiger
Antrum gastritis
Der Diabetes mellitus, die COPD wie auch das Übergewicht könnten mit entspre chenden Massnahmen behandelt werden. Dies setze jedoch eine gute Compli ance des Beschw erdeführers voraus. Aufgrund de s Diabetes mellitus bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. So sollten Schichtarbeiten, das Führen von Fahrzeugen wie auch das Arbeiten an schweren Maschinen sowie in Höhen und auf Leitern oder Gerüsten vermieden werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer aus inter nistischer Sicht eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätig keit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Hinsichtlich der COPD sollte die Exposition von Kälte und Staub vermieden werden (S. 15 Ziff. 3.4). Von diesem Arbeits- und Leistungsprofil könne mindestens seit Ein leitung der Insulinbehandlung im November 2012 ausgegangen werden (S. 15 Ziff. 3.5).
In der psychiatrischen Untersuchung hätten keine Hinweise für ein psycho tisches Geschehen beobachtet werden können. Insbesondere könnten Halluzina tionen, Wahnideen oder eine Ich-Störung verneint werden. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis würden in der grob klinischen Prüfung nicht beeinträchtigt erscheinen. Konzentration und Auf merksamkeit könne der Beschwerdeführer in genügendem Ausmasse zur Verfü gung halten. Die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfä higkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung würden intakt erscheinen. Psychomotorisch präsentiere sich der Beschwerdeführer weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt mache er einen sehr zurückhaltenden passi ven und verstimmt-unglücklichen Eindruck. Hinweise für deutliche depressive Symptome wie vitale Traurigkeit, Antriebsstörung, zirkadianer Rhythmus oder Suizidgedanken würden fehlen (S. 18 Ziff. 4.1.2).
Es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt werden. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie ein Verdacht auf akzentuierte passive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und ein Verdacht auf eine Somatisierungs störung (ICD-10 F45.1) zu erwähnen (S. 19 Ziff. 4.1.3).
Nachweislich finde keine pharmakologische Behandlung der psychisch beklag ten Beschwerden statt. Daher sei zu schliessen, dass kein erheblicher Leidens druck vorliege, was mit dem objektiven Eindruck korrespondiere (S. 19 Ziff. 4.1.4). Die Störungsbilder würden nicht zu einer erheblichen Beeinträchti gung der Willensanspannung führen. Dem Beschwerdeführer sei mit Hilfe einer Willensleistung zumutbar, eine adaptierte Tätigkeit in einem vollen Pensum auszuüben (S. 20 Ziff. 4.1.5).
Als orthopädische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien im Wesentlichen ein chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik sowie chronisch rezidivierende, belastungsab hängige Knieschmerzen beidseits ausgewiesen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien anamnestisch chronisch rezidivierende Schulter schmerzen beid seits, ein Morbus Dupuytren Grad I (4.
Strahl Hand links) sowie ein leichter Knicksenkfuss beidseits zu nennen (S.
23 f. Ziff. 4.2.3). Anlässlich der Untersuchung hätten sich nur leichtgradige pathologische Befunde objekti vieren lassen, welche sich auf die untere Lendenwirbelsäule und die beiden Kniegelenke bez ögen . Diese führten
jedoch nur zu Einschränkungen für Aktivi täten mit erhöhter körperlicher Beanspruchung (S. 25 Ziff. 4.2.4).
Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gelegentlichem Positions wechsel, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von 10 kg nur aus nahmsweise und von 15 kg nicht überschritten werde, wobei keine länger dauernden Zwangshaltungen des Rumpfes und der unteren Extremitäten vor kämen, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit (S. 25 Ziff. 4.2.5). Aus heutiger Sicht sei nicht erkennbar, dass von Seiten des Bewegungsapparates in der Vergangenheit jemals während längerer Zeit eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten gemäss dem geschilderten Belastungsprofil bestanden habe (S. 25 Ziff. 4.2.6). Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Beschwerde schilderungen und den objektivierbaren Befunde n sowie den Schmerzäusserun gen anlässlich der heutigen Untersuchung (S. 26 Ziff. 4.2.10).
In der neurologischen Untersuchung hätten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Polyneuropathie (wahrscheinlich gemischte Ätiologie) sowie der anamnestische Verdacht auf einen Alkoholabusus (S. 28 Ziff. 4.3.3). Aus neurologischer Sicht beste he keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.
29 Ziff. 4.3.5). Dringend notwendig seien eine Alkohol- und Nikotinkarenz so wie eine bessere Einstellung des Diabetes (S. 29 Ziff. 4.3.8).
Als urologi sche Diagnosen seien ein Urothe lkarzinom der Harnblase sowie eine erektile Dysfunktion bei Diabetes mellitus und Nikotinabusus zu erwähnen (S.
31 Ziff. 4.4.3). Es zeige sich eine restharnfreie Blasenentleerung. Die Nieren stellten sich sonographisch unauffälli g dar . D ie urologische körperliche Unter suchung sei unauffällig. Im Urinstix habe sich eine leichtgradige
Erythrozyturie
gezeigt, die sich jedoch im Urinsediment nicht bestätigt habe (S.
31 Ziff. 4.4.4). Der im September 2012 diagnostizierte papilläre Harnblasentumor habe keinen Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff.
4.4.5).
E. 4.6 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 2 1. Januar 2014, für die Beurteilung auf das Gutachten des Instituts E.___ abzustellen (Urk. 5/113 S. 6). 5.
E. 5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.
E. 5.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Guta chten des Instituts E.___ (vorstehend E. 4. 5) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ange messener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurtei lung durch die Gutachter des Instituts E.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfin dung und insbesondere die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
E. 5.2 Aus somatischer Sicht sind demzufolge ein chronisches lumbal betontes panver tebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik, chronisch rezidi vierende belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits sowie ein metabolisches Syndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 5/112 /2-37 S. 32 Ziff. 5.1). Im Vergleich zur letztmaligen materiellen Beurteilung (vorstehend E. 3) sind
als Diagnosen zwar ein e COPD sowie ein
Urothe lkarzinom der Harnblase hinzugekommen, so dass ein leicht verschlech terter Gesundheitszustand ausgewiesen ist. Diese Diagnosen sind aufgrund des Instituts E.___ - Gutachtens indessen nachvollziehbar ohne quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als qualitative Einschränkung ist aufgrund der COPD lediglich die Exposition von Staub und Kälte zu vermeiden.
Dem Beschwerdeführer wird folglich in einer behinderungsangepassten Tätig keit mit entsprechendem Belastungsprofil weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähig keit attestiert, so dass aus somatischer Sicht keine für die Annahme einer Inva lidität massgebende Veränderung angenommen werden kann .
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) wurde bereits im MEDAS-Gutachten von 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert . Im rheumatologischen Teilgutachten erwähnte der zuständige Gutachter zwar eine Arbeitsfähigkeit von 70-100 % (Urk. 5/30 S.
26) . In der anschliessenden interdisziplinären Konsenskonferenz wurde dies bezüglich aber explizit darauf hingewiesen, dass in der Wertung dieses Rahmens vor allem die psychische respektive psychosomatische Beurteilung massgebend sei und de r Beschwerdeführer aus psychosomatischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig erachte t
werde (Urk. 5/30 S. 13 oben). Deshalb kamen die Ärzte in der Gesamtbeurteilung auch zur abschliessenden Auffassung, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 5/30 S. 13 Ziff. 6.1.4) . Gestützt auf das besagte MEDAS-Gutachten erachteten schliesslich auch das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. September 2005 (Urk.
5/63) und das Bundesgericht mit Urteil vom 2 0. Januar 2006 (Urk. 5/68) den Beschwerdeführer als in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Es ist demnach seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgewiesen.
Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass die Berichte von Dr.
A.___ sowie
Dr. C.___ keine Zweifel an der Beurteilung durch das
Institut E.___
aufkommen lassen . In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ gilt es zu erwähnen, dass unter anderem psychiatrische Diagnosen und Prognosen gestellt wurden . Dr. A.___ erwähnte, dass der Beschwerdeführer infolge des bisherigen Verlaufs und insbesondere aufgrund der langjährigen Depression somatisch nicht mehr rehabilitierbar sei (vorstehend E. 4.3). Damit bewegte sie sich indessen ausserhalb ihres Fachgebiets der Allgemeinen Inneren Medizin, was Zweifel an der Beweiskraft ihres Berichtes aufkommen lässt. Dr. C.___ schliesslich erachtete die Prognose als gut und nahm keine Beurtei lung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor (vorstehend E. 4.4).
E. 5.3 In psychischer Hinsicht ist weiterhin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. E ntgegen der im MEDAS-Gutachten von 2004 diagnostizierten leichten depressiven Episode konnte nur noch eine Dysthymie diagnostiziert werden. Ferner wurde n aktuell ein Verdacht auf akzentuierte depressive Persönlichkeitszüge sowie ein Verdacht auf eine S omatisierungs störung genannt . Der psychiatrische Gutachter gab explizit an, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, einer adaptierten Tätigkeit mithilfe einer zumutbaren Willensanstrengung in e inem vollen Pensum nachzukommen. Er stufte deshalb die entsprechenden Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein .
Die dem E.___- Gutachten entgegenstehende psychiatrische Beurteilung durch Dr.
Z.___ (vorstehend E. 4.2) verm ag daran nichts zu ändern.
Der besagte Bericht lag den Gutachtern des Instituts E.___
bereits vor (Urk. 5/112 /2-37 S. 4 Ziff. 2.1.1, S. 8 Ziff. 2.2), wobei der psychiatrische Gutachter
explizit Stellung dazu nahm und insbesondere aus führte, weshalb weder eine mittelgradige depressive Stö rung noch die beschriebene Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könn t e n
(Urk. 5/112 /2-37 S. 20 f. Ziff. 4.1.8) .
Der geschilderte Tagesablauf (Urk.
5/112 /2-37 S. 18) lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer den wesentli chen Anforderungen an den Alltag nach zu kommen vermag . Die Tatsache, dass d er Medikamenten spiegel der Antidepressiva nicht in nachweisbaren Bereich war, könnte gemäss den Gutachtern als Hinweis für eine mangelnde Compliance wie auch für einen geringen Leidensdruck erachtet werden (Urk. 5/112 /2-37 S.
34 Ziff. 6.4). Die Annahme eines geringe n Leidensdruck s wird durch den vom Beschwerdeführer angegebene n Konsultationsrhythmus bei der behandelnden Psychiaterin (vgl. Urk. 5/112 /2-37 S. 27 Ziff. 4.3.1.2) plausibilisiert. Die Gutach ter führten weiter aus, dass die Schlussfolgerung, dass kein erheblicher Leidens druck vorliege, mit dem objektiven Eindruck korrespondiere (Urk. 5/112 /2-37 S.
19 Ziff. 4.1.4).
Bei den Ausführungen von Dr. Z.___, wonach die deutlich ein geschränkte Motivation für aktive, progressive therapeutische und berufliche Massnahmen krankheits- respektive p ersönlichkeitsbedingt und nicht als Man gel einer Willensans trengung zu beurteilen sei, ist hingegen nicht auszu schliessen, dass auch psychosoziale und somit invaliditätsfremde
F ak toren mit berücksichtigt wurden. So erwähnte sie unter anderem die Auseinandersetzung mit der adoleszenten Tochter, persistierende Spannungen und Konflikte in der Familie, eine kulturellbedingte Beeinträchtigung bei den Haushaltsaufgaben sowie den Umstand, dass die ganze Familie zwischen der modernen westeuro päischen und der traditionellen türkischen Kultur hin- und hergerissen sei (Urk. 5/102/8-12 S. 2 f.).
Bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits fä higkeit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass allenfalls von unter schiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der prakti schen medizinischen Behandlung massgebende bio-psycho-soziale Krankheits modell ist weiter gefasst als der für die invaliditätsrechtliche Beurteilung heran zuziehende Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urteil des Bundesge richts I 704/03 vom 2 8. Dezember 2004 E. 4.1). Nach dem Gesagten vermag die entgegenstehende psychiatrische Beurteilung durch Dr.
Z.___ keine Zweifel am schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Instituts E.___ aufkommen zu lassen.
E. 5.4 Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anfor derungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behand lung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objek tiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte
beziehungsweise regelmässig behandelnden Spezialärzte (vgl. Urteil des Bun desgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.
5.1).
E. 5.5 Somit ist seit Erlass des Einspracheentscheides vom 1 8. November 2004 keine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer gel tend macht, die Beschwerdegegnerin gehe irrigerweise von einem chronifizier ten Schmerzsyndrom aus, wobei das Gutachten des Instituts E.___ diesen Schluss nicht hergebe (Urk. 1 S. 4), so lässt sich diese Behauptung anhand der Akten nicht nachvollziehen. Die Beschwerdegegnerin stellte in der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vollumfänglich auf das Gutachten des Instituts E.___ ab (vgl. hierzu auch RAD-Stellungnahme vom 21.
Januar 2014, Urk. 5/113 S. 6), worin ledig lich der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung
– allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – genannt wurde . Die bisher in der Rechtsprechung geltenden Foerster-Kriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) sind überhaupt nicht geprüft worden . Indessen ist stets bei je der Beurteilung einer allfälligen Invalidität eine objektive Betrachtung des Forder baren vor zunehmen (vorstehend E. 1.1-2), wobei die Gutachter des Instituts E.___ explizit davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer mit Willensanstrengung zumut bar sei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum auszu üben . Die Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet .
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer mit dem im Sozialversiche rungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach wie vor zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum zu verwerten.
Die qualitativen Einschränkungen sind zwar etwas ver mehrt ausgewiesen, führen indessen bei der Bemessung des Invalideneinkom mens
nicht zu r Gewährung eines höheren leidensbedingten Abzuges als beim erstmaligen Einkommensvergleich im Jahr 2004 (vgl. Urk. 5/31, Urk. 5/63 S. 14 f., Urk. 5/68 S. 6; Gewährung eines Abzug s von 10 %).
Da auch die weiteren Bemessungsgrundlagen – angepasst an die Nominallohnentwicklung - gleich bleiben, kann auf die Durchführung eines neuerlichen Einkommensvergleich s verz ichtet werden .
Dem Beschwerdeführer ist es weiterhin möglich, ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht d es Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00698 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
9. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1962, war zuletzt von September 1995 bis Ende Oktober 2002 als Maschinenführer (Kabelproduktion) bei der Y.___ tätig (Urk. 5/7). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen sowie Empfindungsstörungen aufgrund eines Diabetes meldete er sich am 2 0. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 5/6-7, Urk. 5/9-13) ab und veranlasste insbe sondere eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) über welche am 23.
August 20 0 4 berichtet wurde (Urk. 5/30). Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten sodann mit Schreiben vom 2 0. September 200 4 (Urk. 5/33) eine Schadenminderungspflicht und ver neinte gleichentags mit separater Verfügung (Urk. 5/34) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, wogegen der Versicherte Einsprache erhob (Urk. 5/39). Die gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. November 2004 (Urk. 5/47) erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 1. September 2005 (Urk. 5/63, Verfahren Nr. IV.2004.00950) und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 2 0. Januar 2006 (Urk. 5/68, Verfahren Nr. I 748/05) abgewiesen . 1.2
Am 1 9. Dezember 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/73 = Urk. 5/77). Nach Abklärung der medizinischen Situation (Urk. 5/80, Urk. 5/83) und durchge führtem Vor bescheid verfahren (Urk. 5/84, Urk. 5/86) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 1. August 2007 (Urk. 5/89) einen Rentenanspruch des Versi cherten infolge Nichterfüllung der auferlegten Schadenminderungspflicht. 1.3
Der Versicherte meldete sich a m 2 8. Januar 2013 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 5/97). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation (Urk. 5/101-103) erneut ab und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 9.
Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 5/112/2-37).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/116, Urk. 5/120, Urk.
5/122) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk.
5/124 = Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 3 0. Juni 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm revi sionsweise eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 (Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zwar etwas verschlechtert habe.
In einer opti mal angepassten Tätigkeit sei er allerdings weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Der Sachverhalt bleibe im Wesentlichen unverändert . Der Beschwerdeführer könne weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 1). 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwer degegnerin gehe irrigerweise von einem chronifizierten
Schmerzsyn drom aus. Es gehe nicht um eine eigentliche somatoforme Schmerzstörung, sondern um ein multifaktorielles Beschwerdebild, welches im Gutachten soweit zutreffend erwähnt worden sei (S. 4 f.). Aus orthopädischer und internistischer Sicht sei er in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der vorliegenden Gutachten mindestens zu 30 %, aus seiner eigenen Sicht mindestens zu 50 % arbeitsun fähig. Selbst bei Annahme einer somatoformen Schmerzstörung seien sämtliche Foerster-Kriterien erfüllt (S. 5 ff.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 8. Januar 2013 (Urk. 5/97) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen dem – mit Urteilen des hiesigen Gerichts vom 2 1. September 2005 (Urk. 5/63) sowie des EVG vom 2 0. Januar 2006 (Urk. 5/68) bestätigten – Einspracheentscheid vom 1 8. November 2004 (Urk. 5/47) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk.
2) zu Recht verneint hat (vgl. vorstehend E. 1.4) . Nicht massgebend als Vergleichszeitpunkt ist die anspruchsverneinende Verfügung vom 2 1. August 2007 (Urk. 5/89; vgl . hierzu BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 3.
Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 2 1. September 2005 (Urk. 5/63) insbeson dere auf das MEDAS-Gutachten vom 23.
August 2004 (Urk. 5/30) ab, wonach der Beschwerdeführer in einer behin derungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Ärzte führten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 11 Ziff. 5.1): - unspezifisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei - ausgeprägter Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung - leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule - anamnestisch Kniebeschwerden - Status nach diversen Eingriffen - anamnestisch Knorpelveränderung, arthroskopisch festgestellt - klinisch derzeit nicht aktiviert - Symptomausweitung bei Diagnosen 1 und 2 - psychosoziale Problemkonstellation
Fer ner führten sie die nachfolgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 12 Ziff. 5.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F33.1) bei anamnestisch rezidivieren den depressiven Episoden - psychosoziale Belastungssituation mit Schwierigkeiten im Zusammen leben mit dem Lebenspartner (ICD-10 Z63.1) - beginnende sensible Polyneuropathie mit/bei - Diabetes mellitus Typ II - Anamnestisch C2-Abusus - Klinisch derzeit ohne Limitierung für den Bewegungsapparat (keine Gang- oder Statikstörung) - Tinnitus links anamnestisch - Nikotinabusus - Aethylabusus, derzeit keine Hinweise auf Hepatopathie
Das durch den Beschwerdeführer geschilderte bisherige Tätigkeitsprofil sei ihm aufgrund der Knie- und Rückenbeschwerden seit dem 2 8. Januar 2002 nicht mehr zumutbar (S. 13 Ziff. 6.1.2, Ziff. 6.1.3). Körperlich schwere Tätigkeiten respektive rein stehende oder gehende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 14 Ziff. 6.1.7).
In einer leichten bis maximal mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten von mehr als 15 kg, ohne Zwangshal tung respektive repetitiven Ü berkopf- oder rumpfdrehenden Ster e otypien sei der Beschwerde führer seit dem 2 8. Januar 2002 zu 100 % arbeitsfähig (S. 13 f. Ziff. 6.1.4). Die rheumatologischen Diagnosen hätten eine qualitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nicht jedoch eine quantitative. Aus psychosomatischer Sicht könne kein e Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 14 Ziff. 6.1.7).
Als medizinische Massnahmen werde eine psychotherapeutische Betreuung zur Klärung des Partnerkonflikts empfohlen, dies ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit, jedoch zur Verbesserung der Lebensqualität. Aus rheumatologischer Sicht empf e hle sich eine regelmässige Rekonditionierungstherapie sowohl zur Verbesserung der Stoffwechselkontrolle bei Diabetes mellitus als auch zur Korrektur der Dekonditionierung und Fehlhaltung bei chronischer Inaktivität. Der Beschwerdeführer erscheine passiv im Umgang mit den eigenen Beschwer den. Trotzdem sei ihm eine entsprechende Therapie vollumfänglich zumutbar (S.
14 Ziff. 6.1.5). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte vor. 4.2
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 5/102/8 -12) an, dass sie den Beschwerde führer von Februar 2002 bi s September 2005 sowie von März bis Juli 2011 behandelt habe und nun seit August 2012 bis auf weiteres wieder behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Somatisierungsstörung auf dem Hintergrund von mehreren psycho sozialen Belastungen und multiplen chronischen Erkrankungen, im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung beziehungsweise Persön lich keits problematik (ICD-10 F45.0, F61.0) - bekannte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.01) - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED) zirka 1992 mit Nephro
- und Neuropathie, metabolischem Syndrom - papillärer Blasentumor, ED August 2012 - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - chronische Kniebeschwerden bei Chondropathie und Status nach mehre ren Interventionen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab sie eine arterielle Hypertonie, eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus sowie eine leichte Gastritis und Refluxö sophagitis an (S. 1 Ziff. 1.1).
Der Beschwerdeführer sei rasch ermüdbar und bereits bei kleinsten Anstrengun gen erschöpft. Er leide unter multiplen körperlichen Missempfindungen und Beschwerden und sei permanent ängstlich eingeschränkt bezüglich jedwelcher Aktivität. Ständig würden Körpersensationen konkretistisch interpretiert. Daraus entstünden neue Beschwerden, welche dann wieder überbewertet und fehlge deutet würden. Er sei von der Krankheitsüberzeugung nicht abzubringen. Der Beschwerdeführer sei psychosozial massiv eingeschränkt belastbar. Die Ängste seien ein zentrales Problem. Jede medizinische Diagnose per se habe sich nicht einschränkend ausgewirkt. Die Summierung und die anhaltenden Dekompensa tionen hätten aber zu einer zunehmenden Chronifizierung beziehungsweise Potenzierung geführt. Die passive Haltung, die unzureichende Selbstfürsorge respektive die Non-Compliance seien krankheitsbedingt und Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden sowie narzisstisch-depressi ven Zügen und nicht als Mangel einer Willensanstrengung zu betrachten. Der Beschwerdeführer führe ein massiv eingeschränktes Leben. Er sei im Gegensatz zu früher kaum mehr ausser Haus und sei mit sämtlichen intrafamiliären und sozialen Problemen völlig überfordert. Eine zusätzliche Belastung im Sinne eines Arbeitsversuchs sei aufgrund der zahlreiche n Erfahrungen in der Therapie nicht möglich. Die Behandlung wirke bestenfalls stabilisierend und für die Kinder protektiv. An der Arbeitsfähigkeit werde sie nichts ändern (S. 2 f. Ziff. 1.4). Aufgrund der extremen ängstlichen Fixierung auf Missempfindungen des Körpers sei die Verträglichkeit der Medikamente deutlich eingeschränkt. Sämtliche medikamentöse n Therapieversuche hätten sich als ine ffektiv oder nicht tolerierbar erwiesen (S. 3 Ziff. 1.5).
Dem Beschwerdeführer sei weder die bisherige noch eine behinderungsange passte Tätigkeit z umutbar (S. 3 f. Ziff. 1.6-7). 4. 3
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2 8. Februar 2013 (Urk. 5/101/1- 4) - unter Beilage des Aus trittsberichts des Spitals B.___ vom 2 8. November 2012 (Urk. 5/101/5-9) - an, dass sie den Beschwerdeführer seit Mai 2001 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisch entgleister Diabetes mellitus, insulinbedürftig (E D 1992) - Blasentumor - Depression - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Chronic
Obstructive
Pulmonary
Disease (COPD), Nikotinabusus - chronischer Tin n itus
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit führte sie eine
Refluxöso phagitis auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei schlecht. Aufgrund der Depression entwickle der Beschwerdeführer wenig Aktivität, um die Krankheiten aktiv zu behandeln (S. 1 Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumut bar. Der Beschwerdeführer könne nicht knien, hocken, sich schnell bewegen, Lasten heben sowie über Kopf arbeiten. Er könne intellektuell geringe Anfor derungen nicht ausüben (S. 2 Ziff. 1.7). Es handle sich um einen langjährigen Status quo ohne jegliche Verbesserung der Gesamtsituation (S. 2 Ziff. 1.8). Der Beschwerdeführer sei infolge des bisherigen Verlaufs und insbesondere auf grund der langjährigen Depression somatisch nicht mehr rehabilitierbar (S. 3 Ziff. 3). 4.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Urologie, diagnostizierte in dem am 1 3. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 5/103/1-4)
insbesondere unter Beilage des Operationsberichts vom Spital D.___
vom 4. September 2012 (Urk. 5/103/7) - ein Urothelkarzinom der Harnblase seit August 2012 (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei gut. Es bestehe allerdings eine Rezidivgefahr . Der Beschwerdeführer erscheine nicht zu den vorgeschlagenen Kontrollen (S. 2 Ziff. 1.4). Die Fragen zu möglichen Einschränkungen sowie zur Arbeitsfähigkeit könnten aus urologischer Sicht nicht beantwortet werden (S. 2 f. Ziff. 1.7-11). 4.5
Am 2 6. und 2 7. November 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers im Institut E.___ in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Urologie. Die Ärzte des Instituts E.___ erstatteten ihr Gutachten am 9. Januar 2014 (Urk. 5/112/2- 37).
Aus internistischer Sicht nannten sie die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen (S. 15 Ziff. 3.3): - metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II, ED zirka 1992, insulinbedürftig seit 2012 - arterielle Hypertonie, medikamentös aktuell gut eingestellt - Hyperlipidämie - Übergewicht - chronisch obstruktive Lungenerkrankung, chronischer Nikotinabusus - anamnestisch Verdacht auf Alkoholabusus - anamnestisch Status nach Refluxösophagitis I und leichtgradiger
Antrum gastritis
Der Diabetes mellitus, die COPD wie auch das Übergewicht könnten mit entspre chenden Massnahmen behandelt werden. Dies setze jedoch eine gute Compli ance des Beschw erdeführers voraus. Aufgrund de s Diabetes mellitus bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. So sollten Schichtarbeiten, das Führen von Fahrzeugen wie auch das Arbeiten an schweren Maschinen sowie in Höhen und auf Leitern oder Gerüsten vermieden werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer aus inter nistischer Sicht eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätig keit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Hinsichtlich der COPD sollte die Exposition von Kälte und Staub vermieden werden (S. 15 Ziff. 3.4). Von diesem Arbeits- und Leistungsprofil könne mindestens seit Ein leitung der Insulinbehandlung im November 2012 ausgegangen werden (S. 15 Ziff. 3.5).
In der psychiatrischen Untersuchung hätten keine Hinweise für ein psycho tisches Geschehen beobachtet werden können. Insbesondere könnten Halluzina tionen, Wahnideen oder eine Ich-Störung verneint werden. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis würden in der grob klinischen Prüfung nicht beeinträchtigt erscheinen. Konzentration und Auf merksamkeit könne der Beschwerdeführer in genügendem Ausmasse zur Verfü gung halten. Die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfä higkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung würden intakt erscheinen. Psychomotorisch präsentiere sich der Beschwerdeführer weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt mache er einen sehr zurückhaltenden passi ven und verstimmt-unglücklichen Eindruck. Hinweise für deutliche depressive Symptome wie vitale Traurigkeit, Antriebsstörung, zirkadianer Rhythmus oder Suizidgedanken würden fehlen (S. 18 Ziff. 4.1.2).
Es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt werden. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie ein Verdacht auf akzentuierte passive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und ein Verdacht auf eine Somatisierungs störung (ICD-10 F45.1) zu erwähnen (S. 19 Ziff. 4.1.3).
Nachweislich finde keine pharmakologische Behandlung der psychisch beklag ten Beschwerden statt. Daher sei zu schliessen, dass kein erheblicher Leidens druck vorliege, was mit dem objektiven Eindruck korrespondiere (S. 19 Ziff. 4.1.4). Die Störungsbilder würden nicht zu einer erheblichen Beeinträchti gung der Willensanspannung führen. Dem Beschwerdeführer sei mit Hilfe einer Willensleistung zumutbar, eine adaptierte Tätigkeit in einem vollen Pensum auszuüben (S. 20 Ziff. 4.1.5).
Als orthopädische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien im Wesentlichen ein chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik sowie chronisch rezidivierende, belastungsab hängige Knieschmerzen beidseits ausgewiesen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien anamnestisch chronisch rezidivierende Schulter schmerzen beid seits, ein Morbus Dupuytren Grad I (4.
Strahl Hand links) sowie ein leichter Knicksenkfuss beidseits zu nennen (S.
23 f. Ziff. 4.2.3). Anlässlich der Untersuchung hätten sich nur leichtgradige pathologische Befunde objekti vieren lassen, welche sich auf die untere Lendenwirbelsäule und die beiden Kniegelenke bez ögen . Diese führten
jedoch nur zu Einschränkungen für Aktivi täten mit erhöhter körperlicher Beanspruchung (S. 25 Ziff. 4.2.4).
Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gelegentlichem Positions wechsel, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von 10 kg nur aus nahmsweise und von 15 kg nicht überschritten werde, wobei keine länger dauernden Zwangshaltungen des Rumpfes und der unteren Extremitäten vor kämen, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit (S. 25 Ziff. 4.2.5). Aus heutiger Sicht sei nicht erkennbar, dass von Seiten des Bewegungsapparates in der Vergangenheit jemals während längerer Zeit eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten gemäss dem geschilderten Belastungsprofil bestanden habe (S. 25 Ziff. 4.2.6). Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Beschwerde schilderungen und den objektivierbaren Befunde n sowie den Schmerzäusserun gen anlässlich der heutigen Untersuchung (S. 26 Ziff. 4.2.10).
In der neurologischen Untersuchung hätten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Polyneuropathie (wahrscheinlich gemischte Ätiologie) sowie der anamnestische Verdacht auf einen Alkoholabusus (S. 28 Ziff. 4.3.3). Aus neurologischer Sicht beste he keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.
29 Ziff. 4.3.5). Dringend notwendig seien eine Alkohol- und Nikotinkarenz so wie eine bessere Einstellung des Diabetes (S. 29 Ziff. 4.3.8).
Als urologi sche Diagnosen seien ein Urothe lkarzinom der Harnblase sowie eine erektile Dysfunktion bei Diabetes mellitus und Nikotinabusus zu erwähnen (S.
31 Ziff. 4.4.3). Es zeige sich eine restharnfreie Blasenentleerung. Die Nieren stellten sich sonographisch unauffälli g dar . D ie urologische körperliche Unter suchung sei unauffällig. Im Urinstix habe sich eine leichtgradige
Erythrozyturie
gezeigt, die sich jedoch im Urinsediment nicht bestätigt habe (S.
31 Ziff. 4.4.4). Der im September 2012 diagnostizierte papilläre Harnblasentumor habe keinen Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff.
4.4.5). 4.6
Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 2 1. Januar 2014, für die Beurteilung auf das Gutachten des Instituts E.___ abzustellen (Urk. 5/113 S. 6). 5. 5.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Guta chten des Instituts E.___ (vorstehend E. 4. 5) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ange messener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurtei lung durch die Gutachter des Instituts E.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfin dung und insbesondere die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 5.2
Aus somatischer Sicht sind demzufolge ein chronisches lumbal betontes panver tebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik, chronisch rezidi vierende belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits sowie ein metabolisches Syndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 5/112 /2-37 S. 32 Ziff. 5.1). Im Vergleich zur letztmaligen materiellen Beurteilung (vorstehend E. 3) sind
als Diagnosen zwar ein e COPD sowie ein
Urothe lkarzinom der Harnblase hinzugekommen, so dass ein leicht verschlech terter Gesundheitszustand ausgewiesen ist. Diese Diagnosen sind aufgrund des Instituts E.___ - Gutachtens indessen nachvollziehbar ohne quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als qualitative Einschränkung ist aufgrund der COPD lediglich die Exposition von Staub und Kälte zu vermeiden.
Dem Beschwerdeführer wird folglich in einer behinderungsangepassten Tätig keit mit entsprechendem Belastungsprofil weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähig keit attestiert, so dass aus somatischer Sicht keine für die Annahme einer Inva lidität massgebende Veränderung angenommen werden kann .
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) wurde bereits im MEDAS-Gutachten von 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert . Im rheumatologischen Teilgutachten erwähnte der zuständige Gutachter zwar eine Arbeitsfähigkeit von 70-100 % (Urk. 5/30 S.
26) . In der anschliessenden interdisziplinären Konsenskonferenz wurde dies bezüglich aber explizit darauf hingewiesen, dass in der Wertung dieses Rahmens vor allem die psychische respektive psychosomatische Beurteilung massgebend sei und de r Beschwerdeführer aus psychosomatischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig erachte t
werde (Urk. 5/30 S. 13 oben). Deshalb kamen die Ärzte in der Gesamtbeurteilung auch zur abschliessenden Auffassung, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 5/30 S. 13 Ziff. 6.1.4) . Gestützt auf das besagte MEDAS-Gutachten erachteten schliesslich auch das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. September 2005 (Urk.
5/63) und das Bundesgericht mit Urteil vom 2 0. Januar 2006 (Urk. 5/68) den Beschwerdeführer als in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Es ist demnach seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgewiesen.
Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass die Berichte von Dr.
A.___ sowie
Dr. C.___ keine Zweifel an der Beurteilung durch das
Institut E.___
aufkommen lassen . In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ gilt es zu erwähnen, dass unter anderem psychiatrische Diagnosen und Prognosen gestellt wurden . Dr. A.___ erwähnte, dass der Beschwerdeführer infolge des bisherigen Verlaufs und insbesondere aufgrund der langjährigen Depression somatisch nicht mehr rehabilitierbar sei (vorstehend E. 4.3). Damit bewegte sie sich indessen ausserhalb ihres Fachgebiets der Allgemeinen Inneren Medizin, was Zweifel an der Beweiskraft ihres Berichtes aufkommen lässt. Dr. C.___ schliesslich erachtete die Prognose als gut und nahm keine Beurtei lung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor (vorstehend E. 4.4). 5.3
In psychischer Hinsicht ist weiterhin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. E ntgegen der im MEDAS-Gutachten von 2004 diagnostizierten leichten depressiven Episode konnte nur noch eine Dysthymie diagnostiziert werden. Ferner wurde n aktuell ein Verdacht auf akzentuierte depressive Persönlichkeitszüge sowie ein Verdacht auf eine S omatisierungs störung genannt . Der psychiatrische Gutachter gab explizit an, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, einer adaptierten Tätigkeit mithilfe einer zumutbaren Willensanstrengung in e inem vollen Pensum nachzukommen. Er stufte deshalb die entsprechenden Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein .
Die dem E.___- Gutachten entgegenstehende psychiatrische Beurteilung durch Dr.
Z.___ (vorstehend E. 4.2) verm ag daran nichts zu ändern.
Der besagte Bericht lag den Gutachtern des Instituts E.___
bereits vor (Urk. 5/112 /2-37 S. 4 Ziff. 2.1.1, S. 8 Ziff. 2.2), wobei der psychiatrische Gutachter
explizit Stellung dazu nahm und insbesondere aus führte, weshalb weder eine mittelgradige depressive Stö rung noch die beschriebene Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könn t e n
(Urk. 5/112 /2-37 S. 20 f. Ziff. 4.1.8) .
Der geschilderte Tagesablauf (Urk.
5/112 /2-37 S. 18) lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer den wesentli chen Anforderungen an den Alltag nach zu kommen vermag . Die Tatsache, dass d er Medikamenten spiegel der Antidepressiva nicht in nachweisbaren Bereich war, könnte gemäss den Gutachtern als Hinweis für eine mangelnde Compliance wie auch für einen geringen Leidensdruck erachtet werden (Urk. 5/112 /2-37 S.
34 Ziff. 6.4). Die Annahme eines geringe n Leidensdruck s wird durch den vom Beschwerdeführer angegebene n Konsultationsrhythmus bei der behandelnden Psychiaterin (vgl. Urk. 5/112 /2-37 S. 27 Ziff. 4.3.1.2) plausibilisiert. Die Gutach ter führten weiter aus, dass die Schlussfolgerung, dass kein erheblicher Leidens druck vorliege, mit dem objektiven Eindruck korrespondiere (Urk. 5/112 /2-37 S.
19 Ziff. 4.1.4).
Bei den Ausführungen von Dr. Z.___, wonach die deutlich ein geschränkte Motivation für aktive, progressive therapeutische und berufliche Massnahmen krankheits- respektive p ersönlichkeitsbedingt und nicht als Man gel einer Willensans trengung zu beurteilen sei, ist hingegen nicht auszu schliessen, dass auch psychosoziale und somit invaliditätsfremde
F ak toren mit berücksichtigt wurden. So erwähnte sie unter anderem die Auseinandersetzung mit der adoleszenten Tochter, persistierende Spannungen und Konflikte in der Familie, eine kulturellbedingte Beeinträchtigung bei den Haushaltsaufgaben sowie den Umstand, dass die ganze Familie zwischen der modernen westeuro päischen und der traditionellen türkischen Kultur hin- und hergerissen sei (Urk. 5/102/8-12 S. 2 f.).
Bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits fä higkeit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass allenfalls von unter schiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der prakti schen medizinischen Behandlung massgebende bio-psycho-soziale Krankheits modell ist weiter gefasst als der für die invaliditätsrechtliche Beurteilung heran zuziehende Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urteil des Bundesge richts I 704/03 vom 2 8. Dezember 2004 E. 4.1). Nach dem Gesagten vermag die entgegenstehende psychiatrische Beurteilung durch Dr.
Z.___ keine Zweifel am schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Instituts E.___ aufkommen zu lassen. 5.4
Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anfor derungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behand lung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objek tiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte
beziehungsweise regelmässig behandelnden Spezialärzte (vgl. Urteil des Bun desgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.
5.1). 5.5
Somit ist seit Erlass des Einspracheentscheides vom 1 8. November 2004 keine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer gel tend macht, die Beschwerdegegnerin gehe irrigerweise von einem chronifizier ten Schmerzsyndrom aus, wobei das Gutachten des Instituts E.___ diesen Schluss nicht hergebe (Urk. 1 S. 4), so lässt sich diese Behauptung anhand der Akten nicht nachvollziehen. Die Beschwerdegegnerin stellte in der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vollumfänglich auf das Gutachten des Instituts E.___ ab (vgl. hierzu auch RAD-Stellungnahme vom 21.
Januar 2014, Urk. 5/113 S. 6), worin ledig lich der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung
– allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – genannt wurde . Die bisher in der Rechtsprechung geltenden Foerster-Kriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) sind überhaupt nicht geprüft worden . Indessen ist stets bei je der Beurteilung einer allfälligen Invalidität eine objektive Betrachtung des Forder baren vor zunehmen (vorstehend E. 1.1-2), wobei die Gutachter des Instituts E.___ explizit davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer mit Willensanstrengung zumut bar sei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum auszu üben . Die Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet . 5.6
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer mit dem im Sozialversiche rungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach wie vor zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum zu verwerten.
Die qualitativen Einschränkungen sind zwar etwas ver mehrt ausgewiesen, führen indessen bei der Bemessung des Invalideneinkom mens
nicht zu r Gewährung eines höheren leidensbedingten Abzuges als beim erstmaligen Einkommensvergleich im Jahr 2004 (vgl. Urk. 5/31, Urk. 5/63 S. 14 f., Urk. 5/68 S. 6; Gewährung eines Abzug s von 10 %).
Da auch die weiteren Bemessungsgrundlagen – angepasst an die Nominallohnentwicklung - gleich bleiben, kann auf die Durchführung eines neuerlichen Einkommensvergleich s verz ichtet werden .
Dem Beschwerdeführer ist es weiterhin möglich, ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht d es Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski