Sachverhalt
1. 1.1
Der 1953 geborene X.___ war vom 21. April 1978 bis 30. April 2004 bei der Y.___ AG als Tiefbaumaschinist tätig, wobei das langjährige Arbeits verhältnis durch die Y.___ AG infolge angespannter Auftragslage aufgelöst w urde (Urk. 7/4/1-6, Urk. 7/14). Im Anschluss daran bezog er Tag gelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/16). A m 17. Mai 2006 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken-, Nacken-, Kopf -, und Bein schmerzen bei der In validen ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medi zinischen Verhält nisse ab und holte unter anderem das interdisziplinäre Gutach ten des Zentrum Z.___ vom
23. April 2008 ein (Urk. 7/24). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/30-36) mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 einen Renten an spruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 7/37) . Di e dagegen mit Schreiben vom 15. Januar 2009 erhobene Be schwerde (Urk. 7/38/3-9) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2009.00049 vom 21. Juni 2010 unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 36 % ab (Urk. 7/44/5-6). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Vom 1. bis 8. November 2012 wurde der Versicherte im Spital A.___ wegen eines Bauchaortenaneurysma s stationär behandelt (Bericht vom 7. No vember 2012, Urk. 7/53). Mit Eingang am 21. November 2012 meldete sich der Versicherte
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes ab März 2010 gel tend (Urk. 7/49).
Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2013 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/56), wogegen der Versicherte mit Schrei ben vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/57), ergänzt mit Schreiben vom 13. März 2013 (Urk. 7/60) und unter Beilage des Berichts von Dr. med.
B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
10. März 2013 (Urk. 7/59), Einwände erhob. Die IV-Stelle holte in der Folge das bidisziplinäre
Gutachten des Spitals C.___ vom 29. Oktober 2013 ein (Urk. 7/69) und kündigte gestützt darauf mit Vorbescheid vom 18. März 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/78). Dagegen erhob die Vereinigung Mergim-Tared für den Versicherten mit Schrei ben vom 28. April 2014 Einwand (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 wies die IV-Stelle das Renten be gehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte m it Eingabe vom
30. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerde gegnerin zur zusätzlichen medizinischen, interdisziplinären Abklä rung zurück zu weisen, wobei insbesondere durch einen Diabetologen abzuklären sei, ob und allenfalls seit wann der Diabetus mellitus unter Kontrolle sei, gleich zeitig sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen und es sei nach Durch führung dieser Ab klä rungen neu zu verfügen, und zwar sei ihm mit Wirkung ab Januar 2013 eine min destens halbe Invalidenrente auszurichten, sowie, es seien ihm Ein gliede rungs massnahmen zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Be schwerdeführer zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge wäh ren und eine unent geltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
13. August 2014 ohne Begründung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurde dem Versicherten Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die In validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit in validen versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbe - zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustan des, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sic h allein genommen keinen Revi - si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Ausbezahlt wird die Rente nach Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an, in dem der Rentenanspruch entsteht.
Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, we r eine Versicherungsleistung bean sprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozial ver sicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht form ge recht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotz dem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei seit Mai 2006 seine angestammte Tätig keit als Tiefbau-Maschinist nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenschonende Tätig keit sei ihm weiter hin
vollumfänglich zumutbar. Die bidisziplinär von den Gutachtern des C.___ wegen des entgleisten Diabetes mellitus attestierte 50%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit gelte lediglich für die Dauer von zirka drei Monaten und sei damit vorübergehend, weshalb ab Oktober 2013 wieder von einer vollum fäng li chen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei . Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne aufgrund der kurzen Dauer nicht berücksichtigt werden. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die angefochtene Verfügung sei aktenwidrig und die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Denn gemäss dem C.___ -Gutachten sei der Diabetes mellitus mit ausgeprägter Polyurie und Polydipsie ein Jahr vor der Begutachtung, somit ab dem 2 2. Juli 2012 eingetreten und es sei aufgrund der zusätzlichen Diagnose des Diabetes mellitus mit der hyperglykämischen Entgleisung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für leicht bis mittelschwere, rückenschonende und wechselbelastende Tätigkeiten attestiert worden. Zudem sei im Gutachten festgehalten worden, es werde eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einem Jahr, somit Ende Okto ber 2014 empfohlen. Dies sei nicht abgewartet worden und es sei auch nicht kontrolliert worden, ob die Grobeinstellung und somit das Wiedererreichen der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bei ihm bereits in drei Monaten erreichbar sei. Auch der Arztbericht von pract . med.
D.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/75) beantworte diese Frage nicht explizit. Die bereits bestehenden Beeinträchtigungen wie chronische Rücken- und Kopfschmerzen wür den durch den Stent bei Aortenaneurysma
und den Diabetes mellitus weiter belastet . Ohne die von den C.___ -Gutachtern vorgesehene erneute medizi nische Abklärung nach einem Jahr könne die Arbeitsfähigkeit nicht korrekt einge schätzt werden. Sowohl der Regionale Ärztliche Dienst als auch das C.___ -Gut achten schweige sich zudem darüber aus, wie sich die zusätzliche 50%ige Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit ab dem 2 2. Juli 2012 zum bereits attestierten Invaliditätsgrad von 36 % verhalte. Indem die Beschwerdegegnerin dies nicht beachtet habe, habe sie die Abklärungspflicht ver letzt. Aufgrund der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit habe er sechs Monate nach seiner Anmeldung vom 18. August 2012 An spruch auf eine un befristete, mindestens halbe Rente ab Januar 2013. Zudem seien ihm Eingliederungsmassnahmen zuzu sprechen, da er weit über 55 Jahre alt sei und sich allein mit Sicherheit nicht mehr in das Erwerbsleben eingliedern könne (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3
2.3.1
Die Frage, ob der Be schwerdeführer Anspruch auf Eingliederu ngsmassnahmen hab, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens . Denn im ver waltungsgericht - lichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu über prüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs be hörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung beziehungsweise der Eins pracheentscheid den beschwerde weise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Da mit Verfügung vom 27. Mai 2014 allein der Rentenanspruch beurteilt wurde (Urk. 2), ist mangels Anfechtungs gegenstand
i n Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm Ein gliederungs massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2), in diesem Punkt auf die Be schwerde nicht einzutreten .
2.3.2
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
18. August 2012 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am
21. November 2012; Urk. 7/49) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob sich der Invaliditätsgrad, der mit Urteil vom 21. Juni 2010 auf 36 % erhöht wurde (Urk. 7/44/5),
seit de r renten abweisenden Ver fügung vom
3. Dezember 2008 (Urk. 7/37)
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
27. Mai 2014 (Urk. 2) in leistungs begründendem Ausmass verändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
Der frühest e mö gliche Beginn einer allfälligen Rente
bildet dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht der 1.
Januar 2013, sondern der 1. Mai 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG) . Denn massgeblich nach Art. 29 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 29 ATSG ist nicht das auf der Neuanmeldung aufgeführte Datum vom 18. August 2012 (Urk. 7/49/9), sondern das Datum der Postüber gabe oder der Einreichung der Anmeldung, hier im November 2012 (Urk. 7/49). 3. 3.1
Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
21. Juni 2010 (Urk. 7/44) bestätigte Abweisung des ursprünglichen Rentenbegehrens war gestützt auf das inter dis ziplinäre Z.___ -Gutachten
vom 23. April 2008 (Urk. 7/ 24) e rfolgt. Danach war
- wie im Urteil vom 21. Juni 2010 festgehalten wurde (Urk. 7/44/3-4) - der inter nistische Status unauffällig und es waren keine relevanten psycho patho logi schen Befunde eruierbar (Ur
k. 7/24/19). Das Vorliegen einer depres siven Störung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde im Ge gen satz zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte verneint (Urk. 7/24/26-27). D ie rheuma tologische Unter suchung hatte eine chronifizierte
belastungs ab hän gige
cervicovertebrale und lumbovertebrale
Schmerzsymp tomatik erge ben, welche auf degenerative Ver änderungen der Hals- und Brust wirbelsäule
(HWS und BWS) zurückgeführt wurde (Urk. 7/24/15) . D ie Z.___ - Gutachter nannten ins ge samt als Diagnose mit Auswirkungen auf die A rbeits fähigkeit eine chroni fizierte, belastungsabhängige cervico
- und lumbo vertebrale
Schmerz sympto ma tik mit Osteochondrosen C5 bis C7, pluriseg mentalen, mässigen Chondrosen der BWS sowie inkonstante Weich teil dysbalancen im Bereich der Wirbelsäule sowie der Schultergürtelregion (Urk. 7/24/20). I n Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatten die Z.___ -Gutachter fest ge stellt, aufgrund der fortge schrit tenen degenerativen Veränderungen der HWS und BWS sei der Be schwer deführer für schwere kör perliche Arbeiten ni cht mehr geeignet.
D ie zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau arbeiter und Maschinist sei ihm daher nicht mehr zumutbar, dagegen sei ihm eine behinderun gsangepasste Tätigkeit aus poly disziplinärer Sicht in vollem Umfa ng zumutbar (Urk. 7/24/23 -24).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
3.2.1
Gemäss dem bidisziplinären Gutachten des C.___ vom 29. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer am 2 2. Juli 2013 internistisch und am 4. Septem ber 2013 psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/69/1). Die C.___ -Gutachter stellten zusätzlich zu der be reits bekannten Diagnose einer chronifizierte n, belastungs abhängige n
cervico
- und lumbover tebrale n Schmerz symptomatik mit Osteo chondrosen C5 bis C7, pluriseg men talen, mässigen Chondrosen der BWS sowie in konstante n
Weich teil dysba lancen im Bereich der Wirbelsäule sowie der Schul tergürtel re gion
als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine n m assiv ent gleiste n Diabetes mellitus, am ehesten Typ 2 (Erstdiagnose bei aktuel ler Explo ration), und ein
Aorten aneu rysma der juxtarenalen Aorta abdo minalis bei
Status nach elektiver aorto -bi- iliacaler Y-Graft-Prothese am 1. No vember 2012 im Spital A.___
sowie bei
car dio vaskulären Risikofaktoren (arte rieller Hypertonie und Diabetes mellitus; Urk. 7/69/5). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter und Maschinist beurteilten die C.___ -Gutachter als weiterhin vollständig ein ge schränkt. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, rückenschonenden u nd wechselbelastenden Tätig keit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund des aktuell hy perglykäm ent gleisten Diabetes mellitus mit ausgep rägter Polyurie und Poly dipsie zu 50 % einge schränkt. Auch sei er deswegen fraglich fahrtüchtig und sollte keine Tätigkeiten auf Leitern oder ähnlichem verrichten. Es werde eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einem Jahr empfohlen. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit erklärten die C.___ -Gutachter, dass der Gesundheitszustand aus rheuma tologischer Sicht seit der Begutachtung durch das Zentrum Z.___ unverändert sei. In Bezug auf den Diabetes mellitus, welcher die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränke, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seit zirka einem Jahr an Polydipsie und Polyurie leide, so dass davon auszugehen sei, dass der Diabetes seit dieser Zeit bestehe und unbehandelt zur besagten Ent gleisung geführt habe. Als medizini sche Massnahmen empfahlen die C.___ -Gutach ter regelmässige hausärztliche Kontrollen und die Einstellung des neu diagno stizierten Diabetes mellitus. Die Grobeinstellung und somit das Wieder e r reichen der (100%igen) Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittel schweren rücken schonenden und wechsel belastenden Tätigkeit sollten bei Adhärenz des Beschwerdeführers in 3 Monaten erreichbar sein (Urk. 7/69/6). 3.3 3.3.1
Es ist mit dem von der Beschwerdegegnerin im Rentenrevisionsverfahren einge holten bidisziplinären Gutachten des C.___ vom 29. Oktober 2013 (Urk. 7/69)
unstrittig ausgewiesen, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die Z.___ -Gutachter im Jahr 2008 in somatischer Hinsicht verschlechtert hat und in psychischer Hinsicht weiterhin keine patho logisch und diagnostisch begründete n Einschränkungen der Arbeits fähig keit vorliegen . Zu letzterem wurde im psychiatrischen C.___ -Teilgutachten auch über zeugend begründet dargelegt, weshalb der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. B.___ (Bericht vom 10. März 2013, Urk. 7/59) nicht gefolgt werden könne (Urk. 7/70/8-9). Dem ist beizupflichten, auch seitens des Beschwerdefüh rers wurde nichts gegen die psychiatrische Einschätzung vorgebracht . Das C.___ -Gutachten erfüllt ins gesamt alle recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), weshalb
darauf abzustellen ist. 3.3.2
Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass er gemäss dem C.___ -Gutach ten im Zusam menhang mit dem Diabetes mellitus nicht erst ab der inter nistischen Unter suchung am C.___ vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 7/69/1), sondern bereits zuvor als zu 50 % arbeitsunfähig zu gelten hat. Zwar wurde im Bericht des Spital s A.___ vom 7. November 2012 unter dem Titel „Jetzige Leiden“ „kein Diabetes“ auf geführt. Jedoch geht aus diesem Bericht nicht klar hervor, ob dies allein nach Befragen des Beschwerdeführers oder aufgrund von ent spre chenden medizinischen Tests festgehalten worden war.
Die Annahme, dass der Diabetes und damit auch die attestierte Arbeitsun fähig keit bereits ein Jahr vor der internistischen Untersuchung vom 22. Juli 2013 (Urk. 7/ 69/1), mithin im Juli 2012 bestanden habe, braucht indes nicht weiter abgeklärt zu werden. Denn der früh e ste Rentenbeginn ist aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG, wie hiervor ausgeführt (E. 2.3.2), erst ab Mai 2013 möglich. Da der Diabetes anläss lich der inter nisti schen Untersuchung am 22. Juli 2013 bereits massiv entgleist war (Urk. 7/69/5), kann davon ausge gangen werden, dass nur rund drei Monat zuvor bereits erheblich einschrän kende Symptome in diesem Zusam menhang aufgetreten sein mussten . 3.3 .3
Es ist somit ab dem 1. Mai 2013 von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittel schweren rücken schonenden und wechsel be lasten den Tätigkeit auszugehen.
Da gestützt auf das C.___ -Gutachten die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit weiterhin und somit bereits seit Jahren vollständig eingeschränkt ist, sind die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit . b-c IVG erfüllt . 3.4 3.4.1
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin sodann in Bezug auf ihre Annahme, es sei aufgrund der Aussage im C.___ -Gutachten, dass die Grob ein stellung und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit in dre i Monaten erreicht sein sollte (Urk. 7/69/6), von einer nur vorüber ge henden, bis Ende September 2013 bestehenden und daher in Bezug auf den Rentenanspruch unerheblichen Verschlechterung auszugehen (Urk. 2 S. 2). Denn z um einen wäre selbst unter dieser Annahme ein befristeter Renten anspruch möglich . Zum anderen handelt es sich bei der zitierten medizinischen Angabe von drei Monaten
nur um eine Prognose .
Zwar vermag das Vorliegen eines Diabetes mellitus nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2014 vom 1 3. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).
Denn mit einem adäquat behandelten, gut eingestellten Diabetes mellitus ist in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden. Anders verhält es sich indes bei einem
- wie hier massiv - ent gleisten Diabetes, der eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom 2 3. August 2006 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 22/05 vom
6. Juni 2006) .
Wie bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss für die Be fris tung einer Rente auch eine allfällige Besserung des Gesundheitszustandes rechts genügend ausgewiesen sein. Den Akten ist indes kein ärztlicher Bericht zu entnehmen, der bescheinigt, dass die Prognose einer Besserung des Ge sund hei tszustandes mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittel schweren rücken schonenden und wechsel be lastenden Tätigkeit bereits nach drei Monaten ab Diagnosestellung, mithin per Ende September 2013 ein getreten ist . 3.4.2
Ein Arztbericht wurde erst wieder am 2 4. Januar 2014, und zwar vom behan delnden Hausarzt pract . med. D.___ verfasst, der erklärte, dass die Art und das Ausmass der vorliegenden somatischen Beschwerden und schmerzbedingten psychischen Störung sowie deren Funktionsdefizit weiterhin eine unveränderte Arbeitsfähigkeit implizieren würden. Z war führte pract . med.
D.___
unter ande rem die Diagnose „neu entdeckte Diabetes mellitus Typ II (medikamentös Ein gestellt)“ auf, jedoch erklärte er auch, dass der Gesundheitszustand sich nicht verändert und mit dem neu entdeckten Diabetes eher verschlechtert habe (Urk. 7/75).
Gestützt hierauf kann eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der inter nistischen C.___ -Untersuchung vom 2 2. Juli 2013 mit einer 100%ige n Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht angenommen wer den. Die Frage, ob und ab wann die Einstellung des Diabetes mellitus erfolgt war und ob und ab wann damit einhergehend eine Besserung des Gesundheits zustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (welcher?) eintrat, ist von der Beschwerdegegnerin daher zusätzlich abzuklären. 3.5
Die Beschwerdegegnerin hätte nach Ablauf des Wartejahres den genauen Invali ditätsgrad bestimmen müssen, was sie nun – da sich die Parteien im Prozess zu den Einkommensverhältnissen nicht geäussert haben – nachzuholen und her nach über den Rentenanspruch ab Mai 2013 neu zu verfügen hat. 4 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
19. Oktober 2015 (Urk. 15) fest zusetzen ist.
In der H onorarnote ist ein Aufwand vom
6. Juni bis 17. November 2014 von insgesamt 18,58 Stunden und von Fr. 208.-- Barauslagen mit einem Ge samtbe trag von Fr. 4‘237.90 aufgeführt (Urk. 15). Allein für die Vorbereitung der 10-seitigen Be schwerde schrift vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 1) wird ein Aufwand von 14,75 Stunden geltend gemacht (inklusive Aktenstudium und Be sprechungen), was weder mit Bezug auf die Schwierigkeit des Prozesses noch hinsichtlich des Umfanges und des Inhaltes der Beschwerdeschrift angemessen ist. Im Übrigen erfolgte lediglich eine weitere Eingabe von Seiten des Beschwerde führers, und zwar
die zweiseitige Eingabe vom 7. November 2014 zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit ausge fülltem Formular zur Ab klärung der prozessualen Bedürftigkeit und diversen Beilagen (Urk. 10-12/1-10).
Aber auch die Barlauslagen von Fr. 208.-- sind ungewöhnlich hoch. Insbe son dere ist nicht nachvollziehbar, weshalb Fr. 145.-- für Fotokopien geltend gemacht werden, obschon das Aktendossier von der IV-Stelle in Kopie gratis bezogen werden konnte.
Da der Prozess keinen Grund für einen ausserordentlichen Aufwand bot, ist der Auf wand auf einen angemessenen Umfang zu kürzen und die Prozessent schädi gung entsprechend auf Fr. 2‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer von 8 %) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, wird die Verfügung vom 2 7. Mai 2014 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2013 zurückgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, d er unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Der 1953 geborene X.___ war vom 21. April 1978 bis 30. April 2004 bei der Y.___ AG als Tiefbaumaschinist tätig, wobei das langjährige Arbeits verhältnis durch die Y.___ AG infolge angespannter Auftragslage aufgelöst w urde (Urk. 7/4/1-6, Urk. 7/14). Im Anschluss daran bezog er Tag gelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/16). A m 17. Mai 2006 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken-, Nacken-, Kopf -, und Bein schmerzen bei der In validen ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medi zinischen Verhält nisse ab und holte unter anderem das interdisziplinäre Gutach ten des Zentrum Z.___ vom
23. April 2008 ein (Urk. 7/24). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/30-36) mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 einen Renten an spruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 7/37) . Di e dagegen mit Schreiben vom 15. Januar 2009 erhobene Be schwerde (Urk. 7/38/3-9) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2009.00049 vom 21. Juni 2010 unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 36 % ab (Urk. 7/44/5-6). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.2 Vom 1. bis 8. November 2012 wurde der Versicherte im Spital A.___ wegen eines Bauchaortenaneurysma s stationär behandelt (Bericht vom 7. No vember 2012, Urk. 7/53). Mit Eingang am 21. November 2012 meldete sich der Versicherte
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes ab März 2010 gel tend (Urk. 7/49).
Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2013 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/56), wogegen der Versicherte mit Schrei ben vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/57), ergänzt mit Schreiben vom 13. März 2013 (Urk. 7/60) und unter Beilage des Berichts von Dr. med.
B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
10. März 2013 (Urk. 7/59), Einwände erhob. Die IV-Stelle holte in der Folge das bidisziplinäre
Gutachten des Spitals C.___ vom 29. Oktober 2013 ein (Urk. 7/69) und kündigte gestützt darauf mit Vorbescheid vom 18. März 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/78). Dagegen erhob die Vereinigung Mergim-Tared für den Versicherten mit Schrei ben vom 28. April 2014 Einwand (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 wies die IV-Stelle das Renten be gehren wie angekündigt ab (Urk. 2).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbe - zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustan des, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sic h allein genommen keinen Revi - si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Ausbezahlt wird die Rente nach Art. 29 Abs.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte m it Eingabe vom
30. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerde gegnerin zur zusätzlichen medizinischen, interdisziplinären Abklä rung zurück zu weisen, wobei insbesondere durch einen Diabetologen abzuklären sei, ob und allenfalls seit wann der Diabetus mellitus unter Kontrolle sei, gleich zeitig sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen und es sei nach Durch führung dieser Ab klä rungen neu zu verfügen, und zwar sei ihm mit Wirkung ab Januar 2013 eine min destens halbe Invalidenrente auszurichten, sowie, es seien ihm Ein gliede rungs massnahmen zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Be schwerdeführer zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge wäh ren und eine unent geltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
13. August 2014 ohne Begründung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurde dem Versicherten Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die In validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit in validen versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei seit Mai 2006 seine angestammte Tätig keit als Tiefbau-Maschinist nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenschonende Tätig keit sei ihm weiter hin
vollumfänglich zumutbar. Die bidisziplinär von den Gutachtern des C.___ wegen des entgleisten Diabetes mellitus attestierte 50%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit gelte lediglich für die Dauer von zirka drei Monaten und sei damit vorübergehend, weshalb ab Oktober 2013 wieder von einer vollum fäng li chen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei . Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne aufgrund der kurzen Dauer nicht berücksichtigt werden. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die angefochtene Verfügung sei aktenwidrig und die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Denn gemäss dem C.___ -Gutachten sei der Diabetes mellitus mit ausgeprägter Polyurie und Polydipsie ein Jahr vor der Begutachtung, somit ab dem 2 2. Juli 2012 eingetreten und es sei aufgrund der zusätzlichen Diagnose des Diabetes mellitus mit der hyperglykämischen Entgleisung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für leicht bis mittelschwere, rückenschonende und wechselbelastende Tätigkeiten attestiert worden. Zudem sei im Gutachten festgehalten worden, es werde eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einem Jahr, somit Ende Okto ber 2014 empfohlen. Dies sei nicht abgewartet worden und es sei auch nicht kontrolliert worden, ob die Grobeinstellung und somit das Wiedererreichen der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bei ihm bereits in drei Monaten erreichbar sei. Auch der Arztbericht von pract . med.
D.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/75) beantworte diese Frage nicht explizit. Die bereits bestehenden Beeinträchtigungen wie chronische Rücken- und Kopfschmerzen wür den durch den Stent bei Aortenaneurysma
und den Diabetes mellitus weiter belastet . Ohne die von den C.___ -Gutachtern vorgesehene erneute medizi nische Abklärung nach einem Jahr könne die Arbeitsfähigkeit nicht korrekt einge schätzt werden. Sowohl der Regionale Ärztliche Dienst als auch das C.___ -Gut achten schweige sich zudem darüber aus, wie sich die zusätzliche 50%ige Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit ab dem 2 2. Juli 2012 zum bereits attestierten Invaliditätsgrad von 36 % verhalte. Indem die Beschwerdegegnerin dies nicht beachtet habe, habe sie die Abklärungspflicht ver letzt. Aufgrund der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit habe er sechs Monate nach seiner Anmeldung vom 18. August 2012 An spruch auf eine un befristete, mindestens halbe Rente ab Januar 2013. Zudem seien ihm Eingliederungsmassnahmen zuzu sprechen, da er weit über 55 Jahre alt sei und sich allein mit Sicherheit nicht mehr in das Erwerbsleben eingliedern könne (Urk. 1 S. 6 ff.).
E. 2.3.1 Die Frage, ob der Be schwerdeführer Anspruch auf Eingliederu ngsmassnahmen hab, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens . Denn im ver waltungsgericht - lichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu über prüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs be hörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung beziehungsweise der Eins pracheentscheid den beschwerde weise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Da mit Verfügung vom 27. Mai 2014 allein der Rentenanspruch beurteilt wurde (Urk. 2), ist mangels Anfechtungs gegenstand
i n Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm Ein gliederungs massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2), in diesem Punkt auf die Be schwerde nicht einzutreten .
E. 2.3.2 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
18. August 2012 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am
21. November 2012; Urk. 7/49) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob sich der Invaliditätsgrad, der mit Urteil vom 21. Juni 2010 auf 36 % erhöht wurde (Urk. 7/44/5),
seit de r renten abweisenden Ver fügung vom
3. Dezember 2008 (Urk. 7/37)
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
27. Mai 2014 (Urk. 2) in leistungs begründendem Ausmass verändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
Der frühest e mö gliche Beginn einer allfälligen Rente
bildet dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht der 1.
Januar 2013, sondern der 1. Mai 2013 (Art. 29 Abs.
E. 3 IVG) . Denn massgeblich nach Art. 29 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 29 ATSG ist nicht das auf der Neuanmeldung aufgeführte Datum vom 18. August 2012 (Urk. 7/49/9), sondern das Datum der Postüber gabe oder der Einreichung der Anmeldung, hier im November 2012 (Urk. 7/49).
E. 3.1 Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
21. Juni 2010 (Urk. 7/44) bestätigte Abweisung des ursprünglichen Rentenbegehrens war gestützt auf das inter dis ziplinäre Z.___ -Gutachten
vom 23. April 2008 (Urk. 7/ 24) e rfolgt. Danach war
- wie im Urteil vom 21. Juni 2010 festgehalten wurde (Urk. 7/44/3-4) - der inter nistische Status unauffällig und es waren keine relevanten psycho patho logi schen Befunde eruierbar (Ur
k. 7/24/19). Das Vorliegen einer depres siven Störung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde im Ge gen satz zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte verneint (Urk. 7/24/26-27). D ie rheuma tologische Unter suchung hatte eine chronifizierte
belastungs ab hän gige
cervicovertebrale und lumbovertebrale
Schmerzsymp tomatik erge ben, welche auf degenerative Ver änderungen der Hals- und Brust wirbelsäule
(HWS und BWS) zurückgeführt wurde (Urk. 7/24/15) . D ie Z.___ - Gutachter nannten ins ge samt als Diagnose mit Auswirkungen auf die A rbeits fähigkeit eine chroni fizierte, belastungsabhängige cervico
- und lumbo vertebrale
Schmerz sympto ma tik mit Osteochondrosen C5 bis C7, pluriseg mentalen, mässigen Chondrosen der BWS sowie inkonstante Weich teil dysbalancen im Bereich der Wirbelsäule sowie der Schultergürtelregion (Urk. 7/24/20). I n Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatten die Z.___ -Gutachter fest ge stellt, aufgrund der fortge schrit tenen degenerativen Veränderungen der HWS und BWS sei der Be schwer deführer für schwere kör perliche Arbeiten ni cht mehr geeignet.
D ie zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau arbeiter und Maschinist sei ihm daher nicht mehr zumutbar, dagegen sei ihm eine behinderun gsangepasste Tätigkeit aus poly disziplinärer Sicht in vollem Umfa ng zumutbar (Urk. 7/24/23 -24).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.
E. 3.2.1 Gemäss dem bidisziplinären Gutachten des C.___ vom 29. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer am 2 2. Juli 2013 internistisch und am 4. Septem ber 2013 psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/69/1). Die C.___ -Gutachter stellten zusätzlich zu der be reits bekannten Diagnose einer chronifizierte n, belastungs abhängige n
cervico
- und lumbover tebrale n Schmerz symptomatik mit Osteo chondrosen C5 bis C7, pluriseg men talen, mässigen Chondrosen der BWS sowie in konstante n
Weich teil dysba lancen im Bereich der Wirbelsäule sowie der Schul tergürtel re gion
als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine n m assiv ent gleiste n Diabetes mellitus, am ehesten Typ 2 (Erstdiagnose bei aktuel ler Explo ration), und ein
Aorten aneu rysma der juxtarenalen Aorta abdo minalis bei
Status nach elektiver aorto -bi- iliacaler Y-Graft-Prothese am 1. No vember 2012 im Spital A.___
sowie bei
car dio vaskulären Risikofaktoren (arte rieller Hypertonie und Diabetes mellitus; Urk. 7/69/5). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter und Maschinist beurteilten die C.___ -Gutachter als weiterhin vollständig ein ge schränkt. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, rückenschonenden u nd wechselbelastenden Tätig keit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund des aktuell hy perglykäm ent gleisten Diabetes mellitus mit ausgep rägter Polyurie und Poly dipsie zu 50 % einge schränkt. Auch sei er deswegen fraglich fahrtüchtig und sollte keine Tätigkeiten auf Leitern oder ähnlichem verrichten. Es werde eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einem Jahr empfohlen. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit erklärten die C.___ -Gutachter, dass der Gesundheitszustand aus rheuma tologischer Sicht seit der Begutachtung durch das Zentrum Z.___ unverändert sei. In Bezug auf den Diabetes mellitus, welcher die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränke, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seit zirka einem Jahr an Polydipsie und Polyurie leide, so dass davon auszugehen sei, dass der Diabetes seit dieser Zeit bestehe und unbehandelt zur besagten Ent gleisung geführt habe. Als medizini sche Massnahmen empfahlen die C.___ -Gutach ter regelmässige hausärztliche Kontrollen und die Einstellung des neu diagno stizierten Diabetes mellitus. Die Grobeinstellung und somit das Wieder e r reichen der (100%igen) Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittel schweren rücken schonenden und wechsel belastenden Tätigkeit sollten bei Adhärenz des Beschwerdeführers in 3 Monaten erreichbar sein (Urk. 7/69/6).
E. 3.3 .3
Es ist somit ab dem 1. Mai 2013 von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittel schweren rücken schonenden und wechsel be lasten den Tätigkeit auszugehen.
Da gestützt auf das C.___ -Gutachten die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit weiterhin und somit bereits seit Jahren vollständig eingeschränkt ist, sind die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit . b-c IVG erfüllt .
E. 3.3.1 Es ist mit dem von der Beschwerdegegnerin im Rentenrevisionsverfahren einge holten bidisziplinären Gutachten des C.___ vom 29. Oktober 2013 (Urk. 7/69)
unstrittig ausgewiesen, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die Z.___ -Gutachter im Jahr 2008 in somatischer Hinsicht verschlechtert hat und in psychischer Hinsicht weiterhin keine patho logisch und diagnostisch begründete n Einschränkungen der Arbeits fähig keit vorliegen . Zu letzterem wurde im psychiatrischen C.___ -Teilgutachten auch über zeugend begründet dargelegt, weshalb der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. B.___ (Bericht vom 10. März 2013, Urk. 7/59) nicht gefolgt werden könne (Urk. 7/70/8-9). Dem ist beizupflichten, auch seitens des Beschwerdefüh rers wurde nichts gegen die psychiatrische Einschätzung vorgebracht . Das C.___ -Gutachten erfüllt ins gesamt alle recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), weshalb
darauf abzustellen ist.
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass er gemäss dem C.___ -Gutach ten im Zusam menhang mit dem Diabetes mellitus nicht erst ab der inter nistischen Unter suchung am C.___ vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 7/69/1), sondern bereits zuvor als zu 50 % arbeitsunfähig zu gelten hat. Zwar wurde im Bericht des Spital s A.___ vom 7. November 2012 unter dem Titel „Jetzige Leiden“ „kein Diabetes“ auf geführt. Jedoch geht aus diesem Bericht nicht klar hervor, ob dies allein nach Befragen des Beschwerdeführers oder aufgrund von ent spre chenden medizinischen Tests festgehalten worden war.
Die Annahme, dass der Diabetes und damit auch die attestierte Arbeitsun fähig keit bereits ein Jahr vor der internistischen Untersuchung vom 22. Juli 2013 (Urk. 7/ 69/1), mithin im Juli 2012 bestanden habe, braucht indes nicht weiter abgeklärt zu werden. Denn der früh e ste Rentenbeginn ist aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG, wie hiervor ausgeführt (E. 2.3.2), erst ab Mai 2013 möglich. Da der Diabetes anläss lich der inter nisti schen Untersuchung am 22. Juli 2013 bereits massiv entgleist war (Urk. 7/69/5), kann davon ausge gangen werden, dass nur rund drei Monat zuvor bereits erheblich einschrän kende Symptome in diesem Zusam menhang aufgetreten sein mussten .
E. 3.4.1 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin sodann in Bezug auf ihre Annahme, es sei aufgrund der Aussage im C.___ -Gutachten, dass die Grob ein stellung und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit in dre i Monaten erreicht sein sollte (Urk. 7/69/6), von einer nur vorüber ge henden, bis Ende September 2013 bestehenden und daher in Bezug auf den Rentenanspruch unerheblichen Verschlechterung auszugehen (Urk. 2 S. 2). Denn z um einen wäre selbst unter dieser Annahme ein befristeter Renten anspruch möglich . Zum anderen handelt es sich bei der zitierten medizinischen Angabe von drei Monaten
nur um eine Prognose .
Zwar vermag das Vorliegen eines Diabetes mellitus nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2014 vom 1 3. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).
Denn mit einem adäquat behandelten, gut eingestellten Diabetes mellitus ist in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden. Anders verhält es sich indes bei einem
- wie hier massiv - ent gleisten Diabetes, der eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom 2 3. August 2006 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 22/05 vom
6. Juni 2006) .
Wie bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss für die Be fris tung einer Rente auch eine allfällige Besserung des Gesundheitszustandes rechts genügend ausgewiesen sein. Den Akten ist indes kein ärztlicher Bericht zu entnehmen, der bescheinigt, dass die Prognose einer Besserung des Ge sund hei tszustandes mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittel schweren rücken schonenden und wechsel be lastenden Tätigkeit bereits nach drei Monaten ab Diagnosestellung, mithin per Ende September 2013 ein getreten ist .
E. 3.4.2 Ein Arztbericht wurde erst wieder am 2 4. Januar 2014, und zwar vom behan delnden Hausarzt pract . med. D.___ verfasst, der erklärte, dass die Art und das Ausmass der vorliegenden somatischen Beschwerden und schmerzbedingten psychischen Störung sowie deren Funktionsdefizit weiterhin eine unveränderte Arbeitsfähigkeit implizieren würden. Z war führte pract . med.
D.___
unter ande rem die Diagnose „neu entdeckte Diabetes mellitus Typ II (medikamentös Ein gestellt)“ auf, jedoch erklärte er auch, dass der Gesundheitszustand sich nicht verändert und mit dem neu entdeckten Diabetes eher verschlechtert habe (Urk. 7/75).
Gestützt hierauf kann eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der inter nistischen C.___ -Untersuchung vom 2 2. Juli 2013 mit einer 100%ige n Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht angenommen wer den. Die Frage, ob und ab wann die Einstellung des Diabetes mellitus erfolgt war und ob und ab wann damit einhergehend eine Besserung des Gesundheits zustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (welcher?) eintrat, ist von der Beschwerdegegnerin daher zusätzlich abzuklären.
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hätte nach Ablauf des Wartejahres den genauen Invali ditätsgrad bestimmen müssen, was sie nun – da sich die Parteien im Prozess zu den Einkommensverhältnissen nicht geäussert haben – nachzuholen und her nach über den Rentenanspruch ab Mai 2013 neu zu verfügen hat.
E. 4 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
19. Oktober 2015 (Urk. 15) fest zusetzen ist.
In der H onorarnote ist ein Aufwand vom
6. Juni bis 17. November 2014 von insgesamt 18,58 Stunden und von Fr. 208.-- Barauslagen mit einem Ge samtbe trag von Fr. 4‘237.90 aufgeführt (Urk. 15). Allein für die Vorbereitung der 10-seitigen Be schwerde schrift vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 1) wird ein Aufwand von 14,75 Stunden geltend gemacht (inklusive Aktenstudium und Be sprechungen), was weder mit Bezug auf die Schwierigkeit des Prozesses noch hinsichtlich des Umfanges und des Inhaltes der Beschwerdeschrift angemessen ist. Im Übrigen erfolgte lediglich eine weitere Eingabe von Seiten des Beschwerde führers, und zwar
die zweiseitige Eingabe vom 7. November 2014 zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit ausge fülltem Formular zur Ab klärung der prozessualen Bedürftigkeit und diversen Beilagen (Urk. 10-12/1-10).
Aber auch die Barlauslagen von Fr. 208.-- sind ungewöhnlich hoch. Insbe son dere ist nicht nachvollziehbar, weshalb Fr. 145.-- für Fotokopien geltend gemacht werden, obschon das Aktendossier von der IV-Stelle in Kopie gratis bezogen werden konnte.
Da der Prozess keinen Grund für einen ausserordentlichen Aufwand bot, ist der Auf wand auf einen angemessenen Umfang zu kürzen und die Prozessent schädi gung entsprechend auf Fr. 2‘
E. 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer von 8 %) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, wird die Verfügung vom 2 7. Mai 2014 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2013 zurückgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, d er unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00696 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1953 geborene X.___ war vom 21. April 1978 bis 30. April 2004 bei der Y.___ AG als Tiefbaumaschinist tätig, wobei das langjährige Arbeits verhältnis durch die Y.___ AG infolge angespannter Auftragslage aufgelöst w urde (Urk. 7/4/1-6, Urk. 7/14). Im Anschluss daran bezog er Tag gelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/16). A m 17. Mai 2006 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken-, Nacken-, Kopf -, und Bein schmerzen bei der In validen ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medi zinischen Verhält nisse ab und holte unter anderem das interdisziplinäre Gutach ten des Zentrum Z.___ vom
23. April 2008 ein (Urk. 7/24). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/30-36) mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 einen Renten an spruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 7/37) . Di e dagegen mit Schreiben vom 15. Januar 2009 erhobene Be schwerde (Urk. 7/38/3-9) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2009.00049 vom 21. Juni 2010 unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 36 % ab (Urk. 7/44/5-6). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Vom 1. bis 8. November 2012 wurde der Versicherte im Spital A.___ wegen eines Bauchaortenaneurysma s stationär behandelt (Bericht vom 7. No vember 2012, Urk. 7/53). Mit Eingang am 21. November 2012 meldete sich der Versicherte
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes ab März 2010 gel tend (Urk. 7/49).
Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2013 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/56), wogegen der Versicherte mit Schrei ben vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/57), ergänzt mit Schreiben vom 13. März 2013 (Urk. 7/60) und unter Beilage des Berichts von Dr. med.
B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
10. März 2013 (Urk. 7/59), Einwände erhob. Die IV-Stelle holte in der Folge das bidisziplinäre
Gutachten des Spitals C.___ vom 29. Oktober 2013 ein (Urk. 7/69) und kündigte gestützt darauf mit Vorbescheid vom 18. März 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/78). Dagegen erhob die Vereinigung Mergim-Tared für den Versicherten mit Schrei ben vom 28. April 2014 Einwand (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 wies die IV-Stelle das Renten be gehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte m it Eingabe vom
30. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerde gegnerin zur zusätzlichen medizinischen, interdisziplinären Abklä rung zurück zu weisen, wobei insbesondere durch einen Diabetologen abzuklären sei, ob und allenfalls seit wann der Diabetus mellitus unter Kontrolle sei, gleich zeitig sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen und es sei nach Durch führung dieser Ab klä rungen neu zu verfügen, und zwar sei ihm mit Wirkung ab Januar 2013 eine min destens halbe Invalidenrente auszurichten, sowie, es seien ihm Ein gliede rungs massnahmen zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Be schwerdeführer zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge wäh ren und eine unent geltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
13. August 2014 ohne Begründung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurde dem Versicherten Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die In validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit in validen versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbe - zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustan des, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sic h allein genommen keinen Revi - si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Ausbezahlt wird die Rente nach Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an, in dem der Rentenanspruch entsteht.
Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, we r eine Versicherungsleistung bean sprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozial ver sicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht form ge recht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotz dem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei seit Mai 2006 seine angestammte Tätig keit als Tiefbau-Maschinist nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenschonende Tätig keit sei ihm weiter hin
vollumfänglich zumutbar. Die bidisziplinär von den Gutachtern des C.___ wegen des entgleisten Diabetes mellitus attestierte 50%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit gelte lediglich für die Dauer von zirka drei Monaten und sei damit vorübergehend, weshalb ab Oktober 2013 wieder von einer vollum fäng li chen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei . Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne aufgrund der kurzen Dauer nicht berücksichtigt werden. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die angefochtene Verfügung sei aktenwidrig und die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Denn gemäss dem C.___ -Gutachten sei der Diabetes mellitus mit ausgeprägter Polyurie und Polydipsie ein Jahr vor der Begutachtung, somit ab dem 2 2. Juli 2012 eingetreten und es sei aufgrund der zusätzlichen Diagnose des Diabetes mellitus mit der hyperglykämischen Entgleisung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für leicht bis mittelschwere, rückenschonende und wechselbelastende Tätigkeiten attestiert worden. Zudem sei im Gutachten festgehalten worden, es werde eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einem Jahr, somit Ende Okto ber 2014 empfohlen. Dies sei nicht abgewartet worden und es sei auch nicht kontrolliert worden, ob die Grobeinstellung und somit das Wiedererreichen der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bei ihm bereits in drei Monaten erreichbar sei. Auch der Arztbericht von pract . med.
D.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/75) beantworte diese Frage nicht explizit. Die bereits bestehenden Beeinträchtigungen wie chronische Rücken- und Kopfschmerzen wür den durch den Stent bei Aortenaneurysma
und den Diabetes mellitus weiter belastet . Ohne die von den C.___ -Gutachtern vorgesehene erneute medizi nische Abklärung nach einem Jahr könne die Arbeitsfähigkeit nicht korrekt einge schätzt werden. Sowohl der Regionale Ärztliche Dienst als auch das C.___ -Gut achten schweige sich zudem darüber aus, wie sich die zusätzliche 50%ige Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit ab dem 2 2. Juli 2012 zum bereits attestierten Invaliditätsgrad von 36 % verhalte. Indem die Beschwerdegegnerin dies nicht beachtet habe, habe sie die Abklärungspflicht ver letzt. Aufgrund der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit habe er sechs Monate nach seiner Anmeldung vom 18. August 2012 An spruch auf eine un befristete, mindestens halbe Rente ab Januar 2013. Zudem seien ihm Eingliederungsmassnahmen zuzu sprechen, da er weit über 55 Jahre alt sei und sich allein mit Sicherheit nicht mehr in das Erwerbsleben eingliedern könne (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3
2.3.1
Die Frage, ob der Be schwerdeführer Anspruch auf Eingliederu ngsmassnahmen hab, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens . Denn im ver waltungsgericht - lichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu über prüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs be hörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung beziehungsweise der Eins pracheentscheid den beschwerde weise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Da mit Verfügung vom 27. Mai 2014 allein der Rentenanspruch beurteilt wurde (Urk. 2), ist mangels Anfechtungs gegenstand
i n Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm Ein gliederungs massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2), in diesem Punkt auf die Be schwerde nicht einzutreten .
2.3.2
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
18. August 2012 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am
21. November 2012; Urk. 7/49) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob sich der Invaliditätsgrad, der mit Urteil vom 21. Juni 2010 auf 36 % erhöht wurde (Urk. 7/44/5),
seit de r renten abweisenden Ver fügung vom
3. Dezember 2008 (Urk. 7/37)
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
27. Mai 2014 (Urk. 2) in leistungs begründendem Ausmass verändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
Der frühest e mö gliche Beginn einer allfälligen Rente
bildet dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht der 1.
Januar 2013, sondern der 1. Mai 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG) . Denn massgeblich nach Art. 29 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 29 ATSG ist nicht das auf der Neuanmeldung aufgeführte Datum vom 18. August 2012 (Urk. 7/49/9), sondern das Datum der Postüber gabe oder der Einreichung der Anmeldung, hier im November 2012 (Urk. 7/49). 3. 3.1
Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
21. Juni 2010 (Urk. 7/44) bestätigte Abweisung des ursprünglichen Rentenbegehrens war gestützt auf das inter dis ziplinäre Z.___ -Gutachten
vom 23. April 2008 (Urk. 7/ 24) e rfolgt. Danach war
- wie im Urteil vom 21. Juni 2010 festgehalten wurde (Urk. 7/44/3-4) - der inter nistische Status unauffällig und es waren keine relevanten psycho patho logi schen Befunde eruierbar (Ur
k. 7/24/19). Das Vorliegen einer depres siven Störung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde im Ge gen satz zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte verneint (Urk. 7/24/26-27). D ie rheuma tologische Unter suchung hatte eine chronifizierte
belastungs ab hän gige
cervicovertebrale und lumbovertebrale
Schmerzsymp tomatik erge ben, welche auf degenerative Ver änderungen der Hals- und Brust wirbelsäule
(HWS und BWS) zurückgeführt wurde (Urk. 7/24/15) . D ie Z.___ - Gutachter nannten ins ge samt als Diagnose mit Auswirkungen auf die A rbeits fähigkeit eine chroni fizierte, belastungsabhängige cervico
- und lumbo vertebrale
Schmerz sympto ma tik mit Osteochondrosen C5 bis C7, pluriseg mentalen, mässigen Chondrosen der BWS sowie inkonstante Weich teil dysbalancen im Bereich der Wirbelsäule sowie der Schultergürtelregion (Urk. 7/24/20). I n Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatten die Z.___ -Gutachter fest ge stellt, aufgrund der fortge schrit tenen degenerativen Veränderungen der HWS und BWS sei der Be schwer deführer für schwere kör perliche Arbeiten ni cht mehr geeignet.
D ie zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau arbeiter und Maschinist sei ihm daher nicht mehr zumutbar, dagegen sei ihm eine behinderun gsangepasste Tätigkeit aus poly disziplinärer Sicht in vollem Umfa ng zumutbar (Urk. 7/24/23 -24).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
3.2.1
Gemäss dem bidisziplinären Gutachten des C.___ vom 29. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer am 2 2. Juli 2013 internistisch und am 4. Septem ber 2013 psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/69/1). Die C.___ -Gutachter stellten zusätzlich zu der be reits bekannten Diagnose einer chronifizierte n, belastungs abhängige n
cervico
- und lumbover tebrale n Schmerz symptomatik mit Osteo chondrosen C5 bis C7, pluriseg men talen, mässigen Chondrosen der BWS sowie in konstante n
Weich teil dysba lancen im Bereich der Wirbelsäule sowie der Schul tergürtel re gion
als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine n m assiv ent gleiste n Diabetes mellitus, am ehesten Typ 2 (Erstdiagnose bei aktuel ler Explo ration), und ein
Aorten aneu rysma der juxtarenalen Aorta abdo minalis bei
Status nach elektiver aorto -bi- iliacaler Y-Graft-Prothese am 1. No vember 2012 im Spital A.___
sowie bei
car dio vaskulären Risikofaktoren (arte rieller Hypertonie und Diabetes mellitus; Urk. 7/69/5). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter und Maschinist beurteilten die C.___ -Gutachter als weiterhin vollständig ein ge schränkt. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, rückenschonenden u nd wechselbelastenden Tätig keit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund des aktuell hy perglykäm ent gleisten Diabetes mellitus mit ausgep rägter Polyurie und Poly dipsie zu 50 % einge schränkt. Auch sei er deswegen fraglich fahrtüchtig und sollte keine Tätigkeiten auf Leitern oder ähnlichem verrichten. Es werde eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einem Jahr empfohlen. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit erklärten die C.___ -Gutachter, dass der Gesundheitszustand aus rheuma tologischer Sicht seit der Begutachtung durch das Zentrum Z.___ unverändert sei. In Bezug auf den Diabetes mellitus, welcher die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränke, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seit zirka einem Jahr an Polydipsie und Polyurie leide, so dass davon auszugehen sei, dass der Diabetes seit dieser Zeit bestehe und unbehandelt zur besagten Ent gleisung geführt habe. Als medizini sche Massnahmen empfahlen die C.___ -Gutach ter regelmässige hausärztliche Kontrollen und die Einstellung des neu diagno stizierten Diabetes mellitus. Die Grobeinstellung und somit das Wieder e r reichen der (100%igen) Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittel schweren rücken schonenden und wechsel belastenden Tätigkeit sollten bei Adhärenz des Beschwerdeführers in 3 Monaten erreichbar sein (Urk. 7/69/6). 3.3 3.3.1
Es ist mit dem von der Beschwerdegegnerin im Rentenrevisionsverfahren einge holten bidisziplinären Gutachten des C.___ vom 29. Oktober 2013 (Urk. 7/69)
unstrittig ausgewiesen, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die Z.___ -Gutachter im Jahr 2008 in somatischer Hinsicht verschlechtert hat und in psychischer Hinsicht weiterhin keine patho logisch und diagnostisch begründete n Einschränkungen der Arbeits fähig keit vorliegen . Zu letzterem wurde im psychiatrischen C.___ -Teilgutachten auch über zeugend begründet dargelegt, weshalb der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. B.___ (Bericht vom 10. März 2013, Urk. 7/59) nicht gefolgt werden könne (Urk. 7/70/8-9). Dem ist beizupflichten, auch seitens des Beschwerdefüh rers wurde nichts gegen die psychiatrische Einschätzung vorgebracht . Das C.___ -Gutachten erfüllt ins gesamt alle recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), weshalb
darauf abzustellen ist. 3.3.2
Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass er gemäss dem C.___ -Gutach ten im Zusam menhang mit dem Diabetes mellitus nicht erst ab der inter nistischen Unter suchung am C.___ vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 7/69/1), sondern bereits zuvor als zu 50 % arbeitsunfähig zu gelten hat. Zwar wurde im Bericht des Spital s A.___ vom 7. November 2012 unter dem Titel „Jetzige Leiden“ „kein Diabetes“ auf geführt. Jedoch geht aus diesem Bericht nicht klar hervor, ob dies allein nach Befragen des Beschwerdeführers oder aufgrund von ent spre chenden medizinischen Tests festgehalten worden war.
Die Annahme, dass der Diabetes und damit auch die attestierte Arbeitsun fähig keit bereits ein Jahr vor der internistischen Untersuchung vom 22. Juli 2013 (Urk. 7/ 69/1), mithin im Juli 2012 bestanden habe, braucht indes nicht weiter abgeklärt zu werden. Denn der früh e ste Rentenbeginn ist aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG, wie hiervor ausgeführt (E. 2.3.2), erst ab Mai 2013 möglich. Da der Diabetes anläss lich der inter nisti schen Untersuchung am 22. Juli 2013 bereits massiv entgleist war (Urk. 7/69/5), kann davon ausge gangen werden, dass nur rund drei Monat zuvor bereits erheblich einschrän kende Symptome in diesem Zusam menhang aufgetreten sein mussten . 3.3 .3
Es ist somit ab dem 1. Mai 2013 von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittel schweren rücken schonenden und wechsel be lasten den Tätigkeit auszugehen.
Da gestützt auf das C.___ -Gutachten die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit weiterhin und somit bereits seit Jahren vollständig eingeschränkt ist, sind die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit . b-c IVG erfüllt . 3.4 3.4.1
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin sodann in Bezug auf ihre Annahme, es sei aufgrund der Aussage im C.___ -Gutachten, dass die Grob ein stellung und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit in dre i Monaten erreicht sein sollte (Urk. 7/69/6), von einer nur vorüber ge henden, bis Ende September 2013 bestehenden und daher in Bezug auf den Rentenanspruch unerheblichen Verschlechterung auszugehen (Urk. 2 S. 2). Denn z um einen wäre selbst unter dieser Annahme ein befristeter Renten anspruch möglich . Zum anderen handelt es sich bei der zitierten medizinischen Angabe von drei Monaten
nur um eine Prognose .
Zwar vermag das Vorliegen eines Diabetes mellitus nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2014 vom 1 3. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).
Denn mit einem adäquat behandelten, gut eingestellten Diabetes mellitus ist in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden. Anders verhält es sich indes bei einem
- wie hier massiv - ent gleisten Diabetes, der eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom 2 3. August 2006 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 22/05 vom
6. Juni 2006) .
Wie bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss für die Be fris tung einer Rente auch eine allfällige Besserung des Gesundheitszustandes rechts genügend ausgewiesen sein. Den Akten ist indes kein ärztlicher Bericht zu entnehmen, der bescheinigt, dass die Prognose einer Besserung des Ge sund hei tszustandes mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittel schweren rücken schonenden und wechsel be lastenden Tätigkeit bereits nach drei Monaten ab Diagnosestellung, mithin per Ende September 2013 ein getreten ist . 3.4.2
Ein Arztbericht wurde erst wieder am 2 4. Januar 2014, und zwar vom behan delnden Hausarzt pract . med. D.___ verfasst, der erklärte, dass die Art und das Ausmass der vorliegenden somatischen Beschwerden und schmerzbedingten psychischen Störung sowie deren Funktionsdefizit weiterhin eine unveränderte Arbeitsfähigkeit implizieren würden. Z war führte pract . med.
D.___
unter ande rem die Diagnose „neu entdeckte Diabetes mellitus Typ II (medikamentös Ein gestellt)“ auf, jedoch erklärte er auch, dass der Gesundheitszustand sich nicht verändert und mit dem neu entdeckten Diabetes eher verschlechtert habe (Urk. 7/75).
Gestützt hierauf kann eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der inter nistischen C.___ -Untersuchung vom 2 2. Juli 2013 mit einer 100%ige n Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht angenommen wer den. Die Frage, ob und ab wann die Einstellung des Diabetes mellitus erfolgt war und ob und ab wann damit einhergehend eine Besserung des Gesundheits zustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (welcher?) eintrat, ist von der Beschwerdegegnerin daher zusätzlich abzuklären. 3.5
Die Beschwerdegegnerin hätte nach Ablauf des Wartejahres den genauen Invali ditätsgrad bestimmen müssen, was sie nun – da sich die Parteien im Prozess zu den Einkommensverhältnissen nicht geäussert haben – nachzuholen und her nach über den Rentenanspruch ab Mai 2013 neu zu verfügen hat. 4 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
19. Oktober 2015 (Urk. 15) fest zusetzen ist.
In der H onorarnote ist ein Aufwand vom
6. Juni bis 17. November 2014 von insgesamt 18,58 Stunden und von Fr. 208.-- Barauslagen mit einem Ge samtbe trag von Fr. 4‘237.90 aufgeführt (Urk. 15). Allein für die Vorbereitung der 10-seitigen Be schwerde schrift vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 1) wird ein Aufwand von 14,75 Stunden geltend gemacht (inklusive Aktenstudium und Be sprechungen), was weder mit Bezug auf die Schwierigkeit des Prozesses noch hinsichtlich des Umfanges und des Inhaltes der Beschwerdeschrift angemessen ist. Im Übrigen erfolgte lediglich eine weitere Eingabe von Seiten des Beschwerde führers, und zwar
die zweiseitige Eingabe vom 7. November 2014 zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit ausge fülltem Formular zur Ab klärung der prozessualen Bedürftigkeit und diversen Beilagen (Urk. 10-12/1-10).
Aber auch die Barlauslagen von Fr. 208.-- sind ungewöhnlich hoch. Insbe son dere ist nicht nachvollziehbar, weshalb Fr. 145.-- für Fotokopien geltend gemacht werden, obschon das Aktendossier von der IV-Stelle in Kopie gratis bezogen werden konnte.
Da der Prozess keinen Grund für einen ausserordentlichen Aufwand bot, ist der Auf wand auf einen angemessenen Umfang zu kürzen und die Prozessent schädi gung entsprechend auf Fr. 2‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer von 8 %) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, wird die Verfügung vom 2 7. Mai 2014 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2013 zurückgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, d er unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann