opencaselaw.ch

IV.2014.00687

Gutachterlich attestierte Behandelbarkeit einer depressiven mittelschweren bis schweren Episode bei gleichzeitig 100%iger Arbeitsunfähigkeit und mehrjährigem depressivem Vorzustand spricht nicht gegen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Rückweisung zur ergänzenden Abklärung. (BGE 9C_849/2015)

Zürich SozVersG · 2015-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1956 geborene X.___

war

von 1988 bis Ende 2011 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)

als Schadens achbearbeiter an gestellt und ab dem 5. März 2011 freigestellt ( Urk. 6/17/1 -2, Urk. 6/52/3).

Am

12. September 2012 meldete sich der Versicherte bei der Invali denver siche rung wegen psychischer Beschwerden seit 2010 (in Behandlung seit Januar 2012) zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 ). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die beruf lichen und medi zinischen Verhältnisse ab. Ausserdem beteiligte sich die IV-Stelle an den Kosten für ein von der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica ; Krankentaggeldversicherung des Versicherten, Urk. 6/5) in Auftrag gegebenes Coaching durch die Firma Y.___

(Verfü gung vom 23. November 2012, Urk. 6/20) . Des Weiteren übernahm die IV-Stelle die Kosten für den Lehrgang ECDL ( European Com puter Driving

Licence )

Cor e , Office 2010, bei der Schule Z.___ vom 1. Dezember 2012 bis 8. Juni 2013 (Urk. 6/21 -22 ) sowie die Kosten für den Lehr gang Sozialversicherungs fach mann mit e id genössischem

Fach ausweis

vom 17. De zember 2012 bis 3 0. November 2013

(Verfü gung vom 14. De zember 2012, Urk. 6/26) .

V om 6. Mai bis 5. November 2013 wurde zudem ein sechs monatiger Arbeitsversuch bei der Ausgleichskasse A.___

in einem 50 80%igen Pensum durchgeführt (Ver fügung vom 1 4. Mai 2013, Urk. 6/32; vgl. auch Urk. 6/50 ). Die Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute 2013 hatte der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten (Abmel dung am 6. Oktober 2013; Urk. 6/49). Im Oktober 2013 wurde der Ver sicherte an der linken Hüfte operiert (Urk. 6/52/5). Mit Mitteilung vom 1 7. Februar 2014 stellte die IV-Stelle den Abschluss der Eingliederungsberatung ohne Einglie de rung in den Arbeitsmarkt fest (Urk. 6/54).

Am 17. Januar 2014 erstellte Dr. med.

B.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychologie, ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Swica

( Urk. 6/52/2-12 ) . Gestützt hierauf kündigte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom

28. Feb ruar 2014 die Abweisung des Leistungsbegehren s an (Urk. 6/58 ), woge gen der Versicherte am 25. März 2014

Einwände zu Protokoll gab (Urk. 6/64/1). M it Verfügung vom

26. Mai 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie an gekündigt ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe durch

PD Dr. med.

C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2014 Be schwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. Mai 2014 und die Zusprechung von invalidenversicherungsrechtlichen Leistun gen beantragen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss m it der Beschwerdeantwort vom

14. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). M it Eingaben vom 19. November 2014 (Urk. 8 = Urk. 10 ), vom 2 1. und vom 22. April 2015

( Urk. 15, Urk. 17 ) reichte der Beschwerdeführer diverse

Urkunden ein (Urk. 9/1-4, Urk. 16/1-3, Urk. 18) . Die Beschwerdegegnerin v erzichtete mit Eingaben vom 11. Dezember 2013 (Urk. 13) und vom 6. Mai 2015 (Urk. 20) auf eine Stellung nahme.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen und des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ vom 17. Januar 2014 eine mittlere bis schwere depressive Episode ausgewiesen. Medizinisch möge die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zwar gerechtfertigt sein, sie sei jedoch nicht als invalidisierend zu werten. Die Arbeitsunfähigkeit sei aus invalidenver sicherungs rechtlicher Sicht überwindbar , da die Beschwerden behandelbar und die Arbeitsunfähigkeit nicht dauerhaft beziehungsweise längerfristi g einge schränkt sei. Damit sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe . Der Beschwerde führer werde ausserdem auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass die Leistungsfähigkeit durch eine Intensi vie rung der fachpsychiatrischen Therapie verbessert werden beziehungs weise erhalten werden könne. Wenn diese Massnahmen nicht durchgeführt wür den, we rde bei einem allfälligen neu en Gesuch der Sachverhalt geprüft werden, als wären diese Massnahmen durchgeführt worden (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen durch PD Dr. C.___

vor bringen , er sei seit März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig und er sei es auch damals im August 2013 ge wesen. Die psychische Störung habe sich als viel schwerer erwiesen, als da mals im Bericht der Psychotherapeutischen Praxis D.___ vom 2 8. August 2013 angege ben worden sei. Dies betreffe sowohl die depressive Kom ponente als auch ins besondere die Symptomatik der zwanghaften Persön lich keitsstörung und der zusätzlich bestehenden Zwangsstörung ( Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die Gesundheits be schwer den des Beschwerdeführers zu Recht als überwindbar und als nicht invali disie renden Gesundheitsschaden qualifizierte und daher zu Recht einen Anspruch auf (weitere) Leistun gen der Invalidenversicherung, namentlich eine Invaliden rente, verneinte .

Die angefoch tene Ver fügung vom 2 6. Mai 2014 bildet da bei recht sp re chungs gemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). Zu beachten ist ausserdem, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug im September 2012 ( Urk. 6/4) erfolgte und daher ein Anspruch auf eine Rente aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG gege be nenfalls frühestens a b März 2013 bestehen kann. Ein allenfalls ab März 2013 entstandener Rentenanspruch kann durch das Taggeld, das der Be schwerdeführer vom 6. Mai bis 5. November 2013 bezogen hat (Urk. 6/37/1), je nach dessen Höhe unterbrochen werden (vgl. Art. 20 ter IVV; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 29 Rz 11-12).

Ein Renten anspruch entsteht zudem nicht, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und (kumulativ) die versicherte Person dafür ein Taggeld bezieht (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 IVG; BGE 126 V 241 E. 5 mit Hinweisen). Falls der hypo thetische Rentenbeginn daher in die Zeit des Taggeldanspruchs fallen sollte, ist Art. 29 Abs. 2 IVG zu beachten, wonach ein allfälliger Anspruch auf eine Rente nicht ent steht, solange die versicherte Person - wie hier - ein Taggeld nach Art. 22 IVG bean spruchen kann. 3.

3.1

3.1.1

Gemäss den Berichten von Dr. med.

E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

18. April und 13. August 2012 behandelte er den Be schwerde führer wegen einer mittelschweren depressiven Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11). Der Beschwerdeführer habe berichtet, schon seit Jahren (ca. 10 Jahre) unter dem steigenden Leistungsdruck und dem schlech ten Arbeitsklima an seinem ehemaligen Arbeitsplatz gelitten zu haben. Diese Belastungen hätten sich zudem verstärkt durch ein mobbing-artiges Ver halten der Vorgesetzten. Unter diesen Belastungen habe sich seit zirka 2000 zu nehmend eine depressive Symptomatik entwickelt, welche seine Leistungs fähig keit zusätzlich beeinträchtigt habe. Diese Entwicklung habe dann im Frühjahr 2011 zur Kündigung und Freistellung durch den Arbeitgeber geführt. In den letzten Wochen und Monaten seien zudem weitere familiäre Belastungen mit schweren Krisen bei drei von neun Kindern und Konflikten in der Ehe, die schon seit längerem bestünden, hinzugekommen . Die gestellte Diagnose beein flusse selbstredend die aktuelle Arbeitsfähigkeit und die Arbeitssuche massiv. In einem unterstützenden Arbeitsumfeld, in dem der Beschwerdeführer in seinem Tempo und gemäss seinen hohen Qualitätsansprüchen tätig sein könne, könne mit einer deutlichen Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit, unter günstigen Be dingun gen bis zu 100 % , gerechnet werden ( Urk. 6/3). 3.1.2

P D Dr. C.___ , bei dem respektive bei dessen delegiertem Psychologen

F.___

der

Beschwerde führer seit Januar 2012 wöchentlich, gelegentlich einmal alle zwei Wochen in psycho thera peutischer Behandlung stand, stellte laut dem Bericht vom 28. August 2013 die folgenden Diagnosen: Ursprünglich schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), zu min dest seit Frühjahr 2011, dann mittelschwere depressive Episode, gebessert; rezidivierende kurze depressive Störung (ICD-10 F38.10) mittelgradig bis schwer, in den letzten Monaten im Vordergrund; schwere anankastische

Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) seit Jahren manifest; Zwangsstörung, vor wiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1), gebessert. Der Beschwerde führer leide vermutlich schon seit vielen Jahren an einer chronischen depres siven Ver stim mung ( Dysthymia , ICD-10 F34.1). Nach der Freistellung habe sich der Beschwerdeführer lange Zeit von der Familie zurückgezogen und allein in der vorübergehend unbewohnten Wohnung seines Sohnes gelebt. Im Laufe der psy cho therapeutischen Behandlung ab Januar 2012 sei insgesamt eine lang same Besserung eingetreten. Eine deutliche Besserung sei wohl lange Zeit durch die best ehende ehelich-familiäre Belastung verhindert worden. Seit Anfang 2013 beschränke sich die mittelschwere depressive Symptomatik auf jeweils wenige Tage in grösseren, zirka monatlichen Abständen, weshalb man aktuell von einer rezidivierenden kurzen depressiven Störung ausgehen könne. Abge sehen von den akuten depressiven Symptomen, sei e ine durchgehende Ver min derung des Antriebes weiterhin gegeben. Trotz der in grösseren Abstän den auf tretenden depressiven Symptomen habe er bisher die Massnah men der beruf lichen Ein glie derung durch Y.___ im Grossen und Ganzen psychisch eini germas sen bewältigen und einen begleitenden Wieder einstieg bei der Aus gleichskasse

A.___ bei begrenzter beruflicher Belastbarkeit auf sich nehmen können . Nach Abschluss seiner Weiterbildung sei eine vollzeitliche Tätigkeit möglich, die sei ner psychischen Beeinträchtigung angepasst sei. Der Be schwerde führer werde nach einer Einarbeitungszeit vermutlich die Anfor derungen an die Qualität recht gut erfüllen können, nicht jedoch die vollen Anforderungen an die quan titative Leistung. Dies sei möglicherweise eine sehr optimistische Darstellung der Entwicklung. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit und ihre Entwicklung könne nur in einer längeren beruflichen Tätigkeit zutref fend beurteilt werden ( Urk. 6/44 ) . 3.1.3

Die Gutachterin Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten vom 17. Januar 2014 ( Urk. 6/52) am 1 3. Dezember 2013 und schloss auf die Diagnose einer mittleren bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11/21) vor dem Hintergrund einer An pas sungs störung ( Urk. 6/52/11). Hinweise für eine manifeste krankheitswertige Persönlichkeitsstörung oder eine Zwangsstörung hätten nicht gefunden werden können. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit liege beim Beschwerdeführer aktuell und zumindest für die nächsten Wochen nicht vor. In welchem Zeitrahmen eine verwertbare/vollständige Arbeitsfähigkeit hergestellt werden könne, müsse offen bleiben und sei unter anderem vom weiteren, therapeutischem Verlauf und dessen Umsetzung abhängig ( Urk. 6/52/8). Es müsse offen bleiben, weshalb trotz des nun sehr langen Krankheitsverlaufs und der (von den behandelnden Ärzten) attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ohne Besserung keine andere oder intensivere Therapie oder Massnahme erwogen worden sei. Eine adäquate, leitliniengestützte Behandlung einer Depression beinhalte in diesem Fall eine engmaschige, mindesten zwei- bis dreimal wöchentliche Psychotherapie und die Etablierung einer medikamentösen Therapie mit Gewährleistung therapeutisch wirksamer Blutspiegel (Laborkontrolle). Nach Beginn einer solchen Therapie sei innerhalb von 6 Wochen von einer Belastbarkeit für eine dem ursprünglichen Anforderungsniveau entsprechende Tätigkeit von 20 % auszugehen. Danach sollte die Belastung etwa alle zwei Wochen um 20 % schrittweise gesteigert werden. In etwa 3 Monaten sollte rein aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits fähigkeit rein theoretisch vorliegen, da es sich bei der attestierten Depression um ein behandelbares Leiden handle. Sollte innerhalb von ein bis zwei Monaten keine Besserung eingetreten sein, sollte eine stationäre Behand lung eingeleitet werden. Krankheitsfremde Gründe seien bei dieser Beurteilung strikt ausser Acht gelassen worden, wobei sich die aktuelle depressive Störung wo möglich vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung unter einer seit ge raumer Zeit bestehenden Belastungssituation entwickelt habe (Urk. 6/52/9-12). 3.2. 3.2.1

Mit dem Gutachten von Dr. B.___ vom 1 7. Januar 2014, das insofern mit den Einschätzungen der behandelnden Fachärzten übereinstimmt, ist ent ge gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ausge wiesen, dass beim Be schwerde führer eine depressive Störung vorlag , die seine Arbeitsfähigkeit in jeg licher Tätigkeit vollständig einschränkt e . Denn Dr. B.___ hat mit ihrer Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit die Überwindbarkeit der psychi schen Symptomatik mit nachvollziehbar er

B egründ ung

verneint.

Zwar bezeichnet eine mittlere bis schwere depressive Episode im Sinne von ICD 10 F32.11/21 grundsätzlich eine vorübergehende Störung (vgl. Daniel Hell und Andere, Kurzes Lehrbuch der Psychiatrie, 3. Aufl. 2011 , S. 117 unten). Län ger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen werden unter ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 (anhaltende affektive Störung) erfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis). Jedoch bestand die depressive Symptomatik im Zeit punkt der Beurteilung durch Dr. B.___ bereits deutlich über ein Jahr und eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit von über 40 % in der angestamm ten Tätig keit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) war von den behandelnden psychi a trischen Fach ärzten gemäss deren Arztzeugnissen bereits ab März 2011 (Urk. 6/18-19 , Urk. 6/34, Urk. 6/38, Urk. 6/56/5 ) attestiert worden . Von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der an ge stammten Tätigkeit als Ver si cherungs-Schadensachbearbeiter ab März 2011 ging überdies selbst die Beschwer degeg nerin im Rahmen der gewährten beruf lichen Massnahmen aus (Urk. 6/66/2). Eine auch für den Rentenanspruch erhebliche Arbeitsunfähigkeit kann bei ge gebener Aktenlage daher nicht ausgeschlossen werden.

Auch entsprach die Einschätzung von Dr. B.___ , dass die Chance bestehe , den Gesundheitszustand und damit die erwerbliche Leistungs fähigkeit durch eine intensivierte psychiatrisch-psychotherapeutische und allenfalls psycho pharmakologische Therapie zu verbessern , lediglich einer Prognose. Die Behandelbarkeit einer psychischen Störung sagt , für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus ( BGE 127 V 294 E. 4c). N amentlich sind Chronifizierung oder Fixierung eines Leidens keine Vor aus set zungen für das Vorliegen einer Invalidität. Auch bei einer behandelbar en oder therapierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung kann eine Invalidität gegeben sein. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Be sonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentli chen Unterbruch) eine mindestens 40%ige A rbeitsunfähigkeit ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ) bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbs un fähigkeit wei terhin besteht ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG , Art. 28a IVG ; BGE 127 V 294 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts I 72/01 vom 1 6. September 2002 E. 2.2). Auch kann aus dem Fehlen einer (zureichenden) psychiatrischen oder psycho therapeuti schen Behandlung nicht auf das Fehlen eines psychischen Gesund heitsschadens geschlossen werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.2).

Die Akten enthalten hier keine Hinweise darauf, dass die von Dr. B.___ abgegebene Prognose eingetreten ist. 3.2.2

Die von Dr. B.___

Ende 2013

attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ist auch unter Be rück sichtigung der geltenden Schadenminderungs pflicht (Art. 7 und 7b IVG in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdegegnerin den Be schwerde führer erst in der angefochtenen Verfügung und ohne weitere Konkre tisierung zur Intensi vierung der fach psychiatrischen Therapie aufgefordert hat und ohne

ihn über die Folgen der Ver letzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG aufzuklären (Urk. 2 S. 2 ). Welche Therapien im Einzelnen gefordert seien, wurde ebenso wenig aufgeführt, wie ein Hinweis auf die Thera pie empfehlungen von

Dr. B.___

gemäss dem Gutachten vom

17. Januar 201 4. Auch wurde dem Beschwerdeführer keine Bedenkzeit einge räumt. 3.2.3

Sodann ist e ine

mögliche Invalidität auch nicht bereits allein deshalb zu ver nei nen, weil im gutach terlichen Diagnosekatalog (auch) eine mittel gradige depres sive Episode aufge führt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3) . Zwar wurden nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung zuweilen leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittel gradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Ver stim mungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbst ständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person ver unmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen). Diese Rechtsprechung bezog sich jedoch regelmässig auf Sach verhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerz proble matik in Zusammenhang stand , die auf eine anhaltende somatoforme Schmerz störun gen (ICD-10 F45.4) oder andere patho genetisch-ätiologisch un klare syn dromale Be s chwerdebilder ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzuführen waren. Die Recht sprechung zu solchen Be schwerde bildern wurde mit dem Leit entscheid BGE 141 V 281 nunmehr aufge geben. Zudem galt schon vorher, dass bei einer mittel schweren depressiven Störung die Annahme einer invalidisierende n Wir kung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn es sich dabei nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrankheit handelt, sondern um ein selbst stän diges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 1 9. Januar 2015 E. 2.3 mit Hin weisen). Hinzu kommt, dass hier von den behandelnden Ärzten ab März 2011 nebst der mit telschweren zuweilen auch eine schwere depressive Symp toma tik aufgeführt worden ist. 3.2.4

Zu beachten ist sodann , dass recht sprechungsgemäss f ür die Anspruchs erheb lich keit eines Gesundheitsschadens nicht bedeutsam ist , ob soziale Um stände bei seiner Entstehung

- wie hier - eine massgebende

Rolle spielten, wenn ein verselbstän digter Gesundheitsschaden, namentlich eine von depres siven Ver stimmungs zu ständen klar unterscheidbare andauernde De pres sion im fachme di zinischen Sinne gegeben ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil e des Bun des ge richts 9C_776/2010 vom 20. De zember 2011 E. 2.3.3 und 8C_830/2013 vom 2 9. April 2014 E. 5. 2.2).

Hier klammerte Dr. B.___

psychosoziale Belastungsfaktoren bei ihrer Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sogar explizit aus (Urk. 6/52/12) , was bei einem ver selbständigten psychischen Leiden recht spre chungs gemäss

nicht einmal gefordert wäre. 3.2. 5

Auch sonst besteht kein Grund, weshalb nicht auf die Einschätzung von Dr. B.___ einer 10 0%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in Bezug auf den Zeitraum Ende 2013 /Anfang 2014

(Urk. 6/52/8 ) abgestellt wer den sollte. Ihr Gutachten vom 17. Januar 2014 erfüllt denn auch alle recht spre chungs gemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Hinzu kommt, dass gemäss dem Bericht der Y.___ vom 27. November 2013 der Arbeitsversuch im Teilzeitpensum von 50 % mit Steigerung bei der Ausgleichskasse A.___ eine stark reduzierte Leistungsfähigkeit ergab und die Weiterbildung zum Sozialver sicherungs fachmann aus gesundheitlichen Grün den abgebrochen wurde (Urk. 6/50/3). Die b e ruflichen Eingliederungs mass nah men wurden am 1 7. Februar 2014 erfolglos eingestellt (Urk. 6/54/4). 3.2.6

Es ist nach dem Gesagten somit nicht auszuschliessen, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden eingetreten ist , der Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung, namentlich einer Rente begründet . 3.3. 3.3.1

Da dem Gutachten von Dr. B.___ indes keine retrospektive Ein schät zung der Arbeits ( un ) fähigkeit in der angestammten und in einer leidens an ge passten Tätigkeit für die hier mit Blick auf den Rentenanspruch mass gebliche Zeit ab März 2012 (ein Jahr vor dem f rühest möglichen Renten beginn , Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) zu entnehme n ist (Urk. 6/52/ 8-12 ) , kann über den Ren tenan spruch bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend entschieden werden. Es ist diesbezüglich eine Er gänzung des Sachverhaltes angezeigt.

Den n die Berichte von Dr. E.___ vom 1 8. April und 1 3. August 2012 ( Urk. 6/3) und von PD Dr. C.___ vom 2 8. August 2013 ( Urk. 6/44) enthalten keine spezi fischen Angaben zur Arbeits ( un ) fähigkeit ( Beginn und Umfang in Bezug auf die angestammte und eine leidensangepasste Tätigkeit). Die diversen Arztzeug nisse

der behandelnden Ärzte mit den je unbegründeten Angaben zur Arbeits ( un ) fä hig keit ge nügen hierzu nicht, zumal für die Zeit von Nove mber 2012 bis am 2 3. April 2013, vom 1. Juni bis am 2 6. September 2013 und vom 2 9. Oktober bis zur gutachterlichen Beurteilung vom 1 3. Dezember 2013 ( Urk. 6/52/1) keine Atteste in den Akten liegen ( Urk. 6/18-19, Urk. 6/38, Urk. 6/53/2-4).

Zu klären gilt es in Bezug auf die Arbeits ( un ) fähigkeit

zudem insbesondere ab Januar 2013 auch die Einschränkungen aufgrund der somatischen Beschwerden. Denn de n

ä rztlichen Zeugnissen der Chirurgischen Kliniken des Spitals G.___ vom 3. Oktober und vom 1 5. Oktober 2013 ist das Attest einer

100%ige n Arbeitsunfähigkeit ,

unter anderem aufgrund stationärer Behandlung, vom 27. Septem ber bis 1 1. Oktober 2013 sowie vom 15. Oktober 2013 zu ent neh men ( Urk. 6/53/2-3). Das Spital H.___ attestierte im Anschluss ausser dem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 2 8. Oktober 2013 (Urk. 6/53/4). Aus d em Schluss bericht der Firma

Y.___ vom 2 7. November 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im September 2013 zunehmend an Hüft be schwerden und am 2 6. September 2013 unter akuten Fussbeschwerden gelitten habe, woraufhin ein operativer Eingriff erfolgt sei und er aufgrund der auf ge treten en Kompli kationen vom 2 7. September bis 4. Oktober 2013 hospi talisiert worden sei. Vom 1 5. bis 2 8. Oktober 2013 sei er erneut hospitalisiert wor den. Im Anschluss sei die Hüftarthrose erfolgreich operiert worden (Urk. 6/50/3). Auch hierzu und zum weiteren Verlauf mit Bezug auf allfällige somatische Befunde und Einschrän kungen sind den Akten aus medizinischer Sicht keine weiteren Angaben zu entnehmen . V or

einer ergänzenden gutach ter lichen Beur teilung sind

von den behandelnden Ärzten Berichte einzuholen. 3 .3.3

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom 26. Mai 201 4 ( Urk.

2) aufzuheben ist und die Sache an Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergän zenden Abklä rungen zur Arbeits ( un ) fähigkeit in der angestammten und in einer lei densangepassten Tätigkeit ab März 2012 unter

Berücksichtigung der psychi schen und der somatischen Beschwerden im Sinne der Erwägungen

über die Leistungsansprüche des Be schwerdeführers neu entscheide . 4 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert

ermessens weise auf Fr. 7 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

26. Mai 201 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklä rung im Sinne der Erwägungen

über die Leistungsansprüche des Be schwerdeführers neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1956 geborene X.___

war

von 1988 bis Ende 2011 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)

als Schadens achbearbeiter an gestellt und ab dem 5. März 2011 freigestellt ( Urk. 6/17/1 -2, Urk. 6/52/3).

Am

12. September 2012 meldete sich der Versicherte bei der Invali denver siche rung wegen psychischer Beschwerden seit 2010 (in Behandlung seit Januar 2012) zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 ). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die beruf lichen und medi zinischen Verhältnisse ab. Ausserdem beteiligte sich die IV-Stelle an den Kosten für ein von der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica ; Krankentaggeldversicherung des Versicherten, Urk. 6/5) in Auftrag gegebenes Coaching durch die Firma Y.___

(Verfü gung vom 23. November 2012, Urk. 6/20) . Des Weiteren übernahm die IV-Stelle die Kosten für den Lehrgang ECDL ( European Com puter Driving

Licence )

Cor e , Office 2010, bei der Schule Z.___ vom 1. Dezember 2012 bis 8. Juni 2013 (Urk. 6/21 -22 ) sowie die Kosten für den Lehr gang Sozialversicherungs fach mann mit e id genössischem

Fach ausweis

vom 17. De zember 2012 bis 3 0. November 2013

(Verfü gung vom 14. De zember 2012, Urk. 6/26) .

V om 6. Mai bis 5. November 2013 wurde zudem ein sechs monatiger Arbeitsversuch bei der Ausgleichskasse A.___

in einem 50 80%igen Pensum durchgeführt (Ver fügung vom 1 4. Mai 2013, Urk. 6/32; vgl. auch Urk. 6/50 ). Die Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute 2013 hatte der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten (Abmel dung am 6. Oktober 2013; Urk. 6/49). Im Oktober 2013 wurde der Ver sicherte an der linken Hüfte operiert (Urk. 6/52/5). Mit Mitteilung vom 1 7. Februar 2014 stellte die IV-Stelle den Abschluss der Eingliederungsberatung ohne Einglie de rung in den Arbeitsmarkt fest (Urk. 6/54).

Am 17. Januar 2014 erstellte Dr. med.

B.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychologie, ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Swica

( Urk. 6/52/2-12 ) . Gestützt hierauf kündigte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom

28. Feb ruar 2014 die Abweisung des Leistungsbegehren s an (Urk. 6/58 ), woge gen der Versicherte am 25. März 2014

Einwände zu Protokoll gab (Urk. 6/64/1). M it Verfügung vom

26. Mai 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie an gekündigt ab (Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe durch

PD Dr. med.

C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2014 Be schwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. Mai 2014 und die Zusprechung von invalidenversicherungsrechtlichen Leistun gen beantragen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss m it der Beschwerdeantwort vom

14. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen und des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ vom 17. Januar 2014 eine mittlere bis schwere depressive Episode ausgewiesen. Medizinisch möge die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zwar gerechtfertigt sein, sie sei jedoch nicht als invalidisierend zu werten. Die Arbeitsunfähigkeit sei aus invalidenver sicherungs rechtlicher Sicht überwindbar , da die Beschwerden behandelbar und die Arbeitsunfähigkeit nicht dauerhaft beziehungsweise längerfristi g einge schränkt sei. Damit sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe . Der Beschwerde führer werde ausserdem auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass die Leistungsfähigkeit durch eine Intensi vie rung der fachpsychiatrischen Therapie verbessert werden beziehungs weise erhalten werden könne. Wenn diese Massnahmen nicht durchgeführt wür den, we rde bei einem allfälligen neu en Gesuch der Sachverhalt geprüft werden, als wären diese Massnahmen durchgeführt worden (Urk. 2 S. 1 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen durch PD Dr. C.___

vor bringen , er sei seit März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig und er sei es auch damals im August 2013 ge wesen. Die psychische Störung habe sich als viel schwerer erwiesen, als da mals im Bericht der Psychotherapeutischen Praxis D.___ vom 2 8. August 2013 angege ben worden sei. Dies betreffe sowohl die depressive Kom ponente als auch ins besondere die Symptomatik der zwanghaften Persön lich keitsstörung und der zusätzlich bestehenden Zwangsstörung ( Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die Gesundheits be schwer den des Beschwerdeführers zu Recht als überwindbar und als nicht invali disie renden Gesundheitsschaden qualifizierte und daher zu Recht einen Anspruch auf (weitere) Leistun gen der Invalidenversicherung, namentlich eine Invaliden rente, verneinte .

Die angefoch tene Ver fügung vom 2 6. Mai 2014 bildet da bei recht sp re chungs gemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). Zu beachten ist ausserdem, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug im September 2012 ( Urk. 6/4) erfolgte und daher ein Anspruch auf eine Rente aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG gege be nenfalls frühestens a b März 2013 bestehen kann. Ein allenfalls ab März 2013 entstandener Rentenanspruch kann durch das Taggeld, das der Be schwerdeführer vom 6. Mai bis 5. November 2013 bezogen hat (Urk. 6/37/1), je nach dessen Höhe unterbrochen werden (vgl. Art. 20 ter IVV; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 29 Rz 11-12).

Ein Renten anspruch entsteht zudem nicht, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und (kumulativ) die versicherte Person dafür ein Taggeld bezieht (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 IVG; BGE 126 V 241 E. 5 mit Hinweisen). Falls der hypo thetische Rentenbeginn daher in die Zeit des Taggeldanspruchs fallen sollte, ist Art. 29 Abs. 2 IVG zu beachten, wonach ein allfälliger Anspruch auf eine Rente nicht ent steht, solange die versicherte Person - wie hier - ein Taggeld nach Art. 22 IVG bean spruchen kann. 3.

3.1

3.1.1

Gemäss den Berichten von Dr. med.

E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

18. April und 13. August 2012 behandelte er den Be schwerde führer wegen einer mittelschweren depressiven Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11). Der Beschwerdeführer habe berichtet, schon seit Jahren (ca. 10 Jahre) unter dem steigenden Leistungsdruck und dem schlech ten Arbeitsklima an seinem ehemaligen Arbeitsplatz gelitten zu haben. Diese Belastungen hätten sich zudem verstärkt durch ein mobbing-artiges Ver halten der Vorgesetzten. Unter diesen Belastungen habe sich seit zirka 2000 zu nehmend eine depressive Symptomatik entwickelt, welche seine Leistungs fähig keit zusätzlich beeinträchtigt habe. Diese Entwicklung habe dann im Frühjahr 2011 zur Kündigung und Freistellung durch den Arbeitgeber geführt. In den letzten Wochen und Monaten seien zudem weitere familiäre Belastungen mit schweren Krisen bei drei von neun Kindern und Konflikten in der Ehe, die schon seit längerem bestünden, hinzugekommen . Die gestellte Diagnose beein flusse selbstredend die aktuelle Arbeitsfähigkeit und die Arbeitssuche massiv. In einem unterstützenden Arbeitsumfeld, in dem der Beschwerdeführer in seinem Tempo und gemäss seinen hohen Qualitätsansprüchen tätig sein könne, könne mit einer deutlichen Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit, unter günstigen Be dingun gen bis zu 100 % , gerechnet werden ( Urk. 6/3). 3.1.2

P D Dr. C.___ , bei dem respektive bei dessen delegiertem Psychologen

F.___

der

Beschwerde führer seit Januar 2012 wöchentlich, gelegentlich einmal alle zwei Wochen in psycho thera peutischer Behandlung stand, stellte laut dem Bericht vom 28. August 2013 die folgenden Diagnosen: Ursprünglich schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), zu min dest seit Frühjahr 2011, dann mittelschwere depressive Episode, gebessert; rezidivierende kurze depressive Störung (ICD-10 F38.10) mittelgradig bis schwer, in den letzten Monaten im Vordergrund; schwere anankastische

Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) seit Jahren manifest; Zwangsstörung, vor wiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1), gebessert. Der Beschwerde führer leide vermutlich schon seit vielen Jahren an einer chronischen depres siven Ver stim mung ( Dysthymia , ICD-10 F34.1). Nach der Freistellung habe sich der Beschwerdeführer lange Zeit von der Familie zurückgezogen und allein in der vorübergehend unbewohnten Wohnung seines Sohnes gelebt. Im Laufe der psy cho therapeutischen Behandlung ab Januar 2012 sei insgesamt eine lang same Besserung eingetreten. Eine deutliche Besserung sei wohl lange Zeit durch die best ehende ehelich-familiäre Belastung verhindert worden. Seit Anfang 2013 beschränke sich die mittelschwere depressive Symptomatik auf jeweils wenige Tage in grösseren, zirka monatlichen Abständen, weshalb man aktuell von einer rezidivierenden kurzen depressiven Störung ausgehen könne. Abge sehen von den akuten depressiven Symptomen, sei e ine durchgehende Ver min derung des Antriebes weiterhin gegeben. Trotz der in grösseren Abstän den auf tretenden depressiven Symptomen habe er bisher die Massnah men der beruf lichen Ein glie derung durch Y.___ im Grossen und Ganzen psychisch eini germas sen bewältigen und einen begleitenden Wieder einstieg bei der Aus gleichskasse

A.___ bei begrenzter beruflicher Belastbarkeit auf sich nehmen können . Nach Abschluss seiner Weiterbildung sei eine vollzeitliche Tätigkeit möglich, die sei ner psychischen Beeinträchtigung angepasst sei. Der Be schwerde führer werde nach einer Einarbeitungszeit vermutlich die Anfor derungen an die Qualität recht gut erfüllen können, nicht jedoch die vollen Anforderungen an die quan titative Leistung. Dies sei möglicherweise eine sehr optimistische Darstellung der Entwicklung. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit und ihre Entwicklung könne nur in einer längeren beruflichen Tätigkeit zutref fend beurteilt werden ( Urk. 6/44 ) . 3.1.3

Die Gutachterin Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten vom 17. Januar 2014 ( Urk. 6/52) am 1 3. Dezember 2013 und schloss auf die Diagnose einer mittleren bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11/21) vor dem Hintergrund einer An pas sungs störung ( Urk. 6/52/11). Hinweise für eine manifeste krankheitswertige Persönlichkeitsstörung oder eine Zwangsstörung hätten nicht gefunden werden können. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit liege beim Beschwerdeführer aktuell und zumindest für die nächsten Wochen nicht vor. In welchem Zeitrahmen eine verwertbare/vollständige Arbeitsfähigkeit hergestellt werden könne, müsse offen bleiben und sei unter anderem vom weiteren, therapeutischem Verlauf und dessen Umsetzung abhängig ( Urk. 6/52/8). Es müsse offen bleiben, weshalb trotz des nun sehr langen Krankheitsverlaufs und der (von den behandelnden Ärzten) attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ohne Besserung keine andere oder intensivere Therapie oder Massnahme erwogen worden sei. Eine adäquate, leitliniengestützte Behandlung einer Depression beinhalte in diesem Fall eine engmaschige, mindesten zwei- bis dreimal wöchentliche Psychotherapie und die Etablierung einer medikamentösen Therapie mit Gewährleistung therapeutisch wirksamer Blutspiegel (Laborkontrolle). Nach Beginn einer solchen Therapie sei innerhalb von 6 Wochen von einer Belastbarkeit für eine dem ursprünglichen Anforderungsniveau entsprechende Tätigkeit von 20 % auszugehen. Danach sollte die Belastung etwa alle zwei Wochen um 20 % schrittweise gesteigert werden. In etwa 3 Monaten sollte rein aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits fähigkeit rein theoretisch vorliegen, da es sich bei der attestierten Depression um ein behandelbares Leiden handle. Sollte innerhalb von ein bis zwei Monaten keine Besserung eingetreten sein, sollte eine stationäre Behand lung eingeleitet werden. Krankheitsfremde Gründe seien bei dieser Beurteilung strikt ausser Acht gelassen worden, wobei sich die aktuelle depressive Störung wo möglich vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung unter einer seit ge raumer Zeit bestehenden Belastungssituation entwickelt habe (Urk. 6/52/9-12). 3.2. 3.2.1

Mit dem Gutachten von Dr. B.___ vom 1 7. Januar 2014, das insofern mit den Einschätzungen der behandelnden Fachärzten übereinstimmt, ist ent ge gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ausge wiesen, dass beim Be schwerde führer eine depressive Störung vorlag , die seine Arbeitsfähigkeit in jeg licher Tätigkeit vollständig einschränkt e . Denn Dr. B.___ hat mit ihrer Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit die Überwindbarkeit der psychi schen Symptomatik mit nachvollziehbar er

B egründ ung

verneint.

Zwar bezeichnet eine mittlere bis schwere depressive Episode im Sinne von ICD

E. 5 ). M it Eingaben vom 19. November 2014 (Urk. 8 = Urk.

E. 10 0%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in Bezug auf den Zeitraum Ende 2013 /Anfang 2014

(Urk. 6/52/8 ) abgestellt wer den sollte. Ihr Gutachten vom 17. Januar 2014 erfüllt denn auch alle recht spre chungs gemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Hinzu kommt, dass gemäss dem Bericht der Y.___ vom 27. November 2013 der Arbeitsversuch im Teilzeitpensum von 50 % mit Steigerung bei der Ausgleichskasse A.___ eine stark reduzierte Leistungsfähigkeit ergab und die Weiterbildung zum Sozialver sicherungs fachmann aus gesundheitlichen Grün den abgebrochen wurde (Urk. 6/50/3). Die b e ruflichen Eingliederungs mass nah men wurden am 1 7. Februar 2014 erfolglos eingestellt (Urk. 6/54/4). 3.2.6

Es ist nach dem Gesagten somit nicht auszuschliessen, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden eingetreten ist , der Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung, namentlich einer Rente begründet . 3.3. 3.3.1

Da dem Gutachten von Dr. B.___ indes keine retrospektive Ein schät zung der Arbeits ( un ) fähigkeit in der angestammten und in einer leidens an ge passten Tätigkeit für die hier mit Blick auf den Rentenanspruch mass gebliche Zeit ab März 2012 (ein Jahr vor dem f rühest möglichen Renten beginn , Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) zu entnehme n ist (Urk. 6/52/ 8-12 ) , kann über den Ren tenan spruch bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend entschieden werden. Es ist diesbezüglich eine Er gänzung des Sachverhaltes angezeigt.

Den n die Berichte von Dr. E.___ vom 1 8. April und 1 3. August 2012 ( Urk. 6/3) und von PD Dr. C.___ vom 2 8. August 2013 ( Urk. 6/44) enthalten keine spezi fischen Angaben zur Arbeits ( un ) fähigkeit ( Beginn und Umfang in Bezug auf die angestammte und eine leidensangepasste Tätigkeit). Die diversen Arztzeug nisse

der behandelnden Ärzte mit den je unbegründeten Angaben zur Arbeits ( un ) fä hig keit ge nügen hierzu nicht, zumal für die Zeit von Nove mber 2012 bis am 2 3. April 2013, vom 1. Juni bis am 2 6. September 2013 und vom 2 9. Oktober bis zur gutachterlichen Beurteilung vom 1 3. Dezember 2013 ( Urk. 6/52/1) keine Atteste in den Akten liegen ( Urk. 6/18-19, Urk. 6/38, Urk. 6/53/2-4).

Zu klären gilt es in Bezug auf die Arbeits ( un ) fähigkeit

zudem insbesondere ab Januar 2013 auch die Einschränkungen aufgrund der somatischen Beschwerden. Denn de n

ä rztlichen Zeugnissen der Chirurgischen Kliniken des Spitals G.___ vom 3. Oktober und vom 1 5. Oktober 2013 ist das Attest einer

100%ige n Arbeitsunfähigkeit ,

unter anderem aufgrund stationärer Behandlung, vom 27. Septem ber bis 1 1. Oktober 2013 sowie vom 15. Oktober 2013 zu ent neh men ( Urk. 6/53/2-3). Das Spital H.___ attestierte im Anschluss ausser dem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 2 8. Oktober 2013 (Urk. 6/53/4). Aus d em Schluss bericht der Firma

Y.___ vom 2 7. November 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im September 2013 zunehmend an Hüft be schwerden und am 2 6. September 2013 unter akuten Fussbeschwerden gelitten habe, woraufhin ein operativer Eingriff erfolgt sei und er aufgrund der auf ge treten en Kompli kationen vom 2 7. September bis 4. Oktober 2013 hospi talisiert worden sei. Vom 1 5. bis 2 8. Oktober 2013 sei er erneut hospitalisiert wor den. Im Anschluss sei die Hüftarthrose erfolgreich operiert worden (Urk. 6/50/3). Auch hierzu und zum weiteren Verlauf mit Bezug auf allfällige somatische Befunde und Einschrän kungen sind den Akten aus medizinischer Sicht keine weiteren Angaben zu entnehmen . V or

einer ergänzenden gutach ter lichen Beur teilung sind

von den behandelnden Ärzten Berichte einzuholen. 3 .3.3

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom 26. Mai 201 4 ( Urk.

2) aufzuheben ist und die Sache an Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergän zenden Abklä rungen zur Arbeits ( un ) fähigkeit in der angestammten und in einer lei densangepassten Tätigkeit ab März 2012 unter

Berücksichtigung der psychi schen und der somatischen Beschwerden im Sinne der Erwägungen

über die Leistungsansprüche des Be schwerdeführers neu entscheide . 4 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert

ermessens weise auf Fr. 7 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

26. Mai 201 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklä rung im Sinne der Erwägungen

über die Leistungsansprüche des Be schwerdeführers neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00687 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Willhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1956 geborene X.___

war

von 1988 bis Ende 2011 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)

als Schadens achbearbeiter an gestellt und ab dem 5. März 2011 freigestellt ( Urk. 6/17/1 -2, Urk. 6/52/3).

Am

12. September 2012 meldete sich der Versicherte bei der Invali denver siche rung wegen psychischer Beschwerden seit 2010 (in Behandlung seit Januar 2012) zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 ). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die beruf lichen und medi zinischen Verhältnisse ab. Ausserdem beteiligte sich die IV-Stelle an den Kosten für ein von der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica ; Krankentaggeldversicherung des Versicherten, Urk. 6/5) in Auftrag gegebenes Coaching durch die Firma Y.___

(Verfü gung vom 23. November 2012, Urk. 6/20) . Des Weiteren übernahm die IV-Stelle die Kosten für den Lehrgang ECDL ( European Com puter Driving

Licence )

Cor e , Office 2010, bei der Schule Z.___ vom 1. Dezember 2012 bis 8. Juni 2013 (Urk. 6/21 -22 ) sowie die Kosten für den Lehr gang Sozialversicherungs fach mann mit e id genössischem

Fach ausweis

vom 17. De zember 2012 bis 3 0. November 2013

(Verfü gung vom 14. De zember 2012, Urk. 6/26) .

V om 6. Mai bis 5. November 2013 wurde zudem ein sechs monatiger Arbeitsversuch bei der Ausgleichskasse A.___

in einem 50 80%igen Pensum durchgeführt (Ver fügung vom 1 4. Mai 2013, Urk. 6/32; vgl. auch Urk. 6/50 ). Die Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute 2013 hatte der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten (Abmel dung am 6. Oktober 2013; Urk. 6/49). Im Oktober 2013 wurde der Ver sicherte an der linken Hüfte operiert (Urk. 6/52/5). Mit Mitteilung vom 1 7. Februar 2014 stellte die IV-Stelle den Abschluss der Eingliederungsberatung ohne Einglie de rung in den Arbeitsmarkt fest (Urk. 6/54).

Am 17. Januar 2014 erstellte Dr. med.

B.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychologie, ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Swica

( Urk. 6/52/2-12 ) . Gestützt hierauf kündigte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom

28. Feb ruar 2014 die Abweisung des Leistungsbegehren s an (Urk. 6/58 ), woge gen der Versicherte am 25. März 2014

Einwände zu Protokoll gab (Urk. 6/64/1). M it Verfügung vom

26. Mai 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie an gekündigt ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe durch

PD Dr. med.

C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2014 Be schwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. Mai 2014 und die Zusprechung von invalidenversicherungsrechtlichen Leistun gen beantragen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss m it der Beschwerdeantwort vom

14. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). M it Eingaben vom 19. November 2014 (Urk. 8 = Urk. 10 ), vom 2 1. und vom 22. April 2015

( Urk. 15, Urk. 17 ) reichte der Beschwerdeführer diverse

Urkunden ein (Urk. 9/1-4, Urk. 16/1-3, Urk. 18) . Die Beschwerdegegnerin v erzichtete mit Eingaben vom 11. Dezember 2013 (Urk. 13) und vom 6. Mai 2015 (Urk. 20) auf eine Stellung nahme.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen und des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ vom 17. Januar 2014 eine mittlere bis schwere depressive Episode ausgewiesen. Medizinisch möge die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zwar gerechtfertigt sein, sie sei jedoch nicht als invalidisierend zu werten. Die Arbeitsunfähigkeit sei aus invalidenver sicherungs rechtlicher Sicht überwindbar , da die Beschwerden behandelbar und die Arbeitsunfähigkeit nicht dauerhaft beziehungsweise längerfristi g einge schränkt sei. Damit sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe . Der Beschwerde führer werde ausserdem auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass die Leistungsfähigkeit durch eine Intensi vie rung der fachpsychiatrischen Therapie verbessert werden beziehungs weise erhalten werden könne. Wenn diese Massnahmen nicht durchgeführt wür den, we rde bei einem allfälligen neu en Gesuch der Sachverhalt geprüft werden, als wären diese Massnahmen durchgeführt worden (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen durch PD Dr. C.___

vor bringen , er sei seit März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig und er sei es auch damals im August 2013 ge wesen. Die psychische Störung habe sich als viel schwerer erwiesen, als da mals im Bericht der Psychotherapeutischen Praxis D.___ vom 2 8. August 2013 angege ben worden sei. Dies betreffe sowohl die depressive Kom ponente als auch ins besondere die Symptomatik der zwanghaften Persön lich keitsstörung und der zusätzlich bestehenden Zwangsstörung ( Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die Gesundheits be schwer den des Beschwerdeführers zu Recht als überwindbar und als nicht invali disie renden Gesundheitsschaden qualifizierte und daher zu Recht einen Anspruch auf (weitere) Leistun gen der Invalidenversicherung, namentlich eine Invaliden rente, verneinte .

Die angefoch tene Ver fügung vom 2 6. Mai 2014 bildet da bei recht sp re chungs gemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). Zu beachten ist ausserdem, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug im September 2012 ( Urk. 6/4) erfolgte und daher ein Anspruch auf eine Rente aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG gege be nenfalls frühestens a b März 2013 bestehen kann. Ein allenfalls ab März 2013 entstandener Rentenanspruch kann durch das Taggeld, das der Be schwerdeführer vom 6. Mai bis 5. November 2013 bezogen hat (Urk. 6/37/1), je nach dessen Höhe unterbrochen werden (vgl. Art. 20 ter IVV; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 29 Rz 11-12).

Ein Renten anspruch entsteht zudem nicht, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und (kumulativ) die versicherte Person dafür ein Taggeld bezieht (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 IVG; BGE 126 V 241 E. 5 mit Hinweisen). Falls der hypo thetische Rentenbeginn daher in die Zeit des Taggeldanspruchs fallen sollte, ist Art. 29 Abs. 2 IVG zu beachten, wonach ein allfälliger Anspruch auf eine Rente nicht ent steht, solange die versicherte Person - wie hier - ein Taggeld nach Art. 22 IVG bean spruchen kann. 3.

3.1

3.1.1

Gemäss den Berichten von Dr. med.

E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

18. April und 13. August 2012 behandelte er den Be schwerde führer wegen einer mittelschweren depressiven Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11). Der Beschwerdeführer habe berichtet, schon seit Jahren (ca. 10 Jahre) unter dem steigenden Leistungsdruck und dem schlech ten Arbeitsklima an seinem ehemaligen Arbeitsplatz gelitten zu haben. Diese Belastungen hätten sich zudem verstärkt durch ein mobbing-artiges Ver halten der Vorgesetzten. Unter diesen Belastungen habe sich seit zirka 2000 zu nehmend eine depressive Symptomatik entwickelt, welche seine Leistungs fähig keit zusätzlich beeinträchtigt habe. Diese Entwicklung habe dann im Frühjahr 2011 zur Kündigung und Freistellung durch den Arbeitgeber geführt. In den letzten Wochen und Monaten seien zudem weitere familiäre Belastungen mit schweren Krisen bei drei von neun Kindern und Konflikten in der Ehe, die schon seit längerem bestünden, hinzugekommen . Die gestellte Diagnose beein flusse selbstredend die aktuelle Arbeitsfähigkeit und die Arbeitssuche massiv. In einem unterstützenden Arbeitsumfeld, in dem der Beschwerdeführer in seinem Tempo und gemäss seinen hohen Qualitätsansprüchen tätig sein könne, könne mit einer deutlichen Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit, unter günstigen Be dingun gen bis zu 100 % , gerechnet werden ( Urk. 6/3). 3.1.2

P D Dr. C.___ , bei dem respektive bei dessen delegiertem Psychologen

F.___

der

Beschwerde führer seit Januar 2012 wöchentlich, gelegentlich einmal alle zwei Wochen in psycho thera peutischer Behandlung stand, stellte laut dem Bericht vom 28. August 2013 die folgenden Diagnosen: Ursprünglich schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), zu min dest seit Frühjahr 2011, dann mittelschwere depressive Episode, gebessert; rezidivierende kurze depressive Störung (ICD-10 F38.10) mittelgradig bis schwer, in den letzten Monaten im Vordergrund; schwere anankastische

Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) seit Jahren manifest; Zwangsstörung, vor wiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1), gebessert. Der Beschwerde führer leide vermutlich schon seit vielen Jahren an einer chronischen depres siven Ver stim mung ( Dysthymia , ICD-10 F34.1). Nach der Freistellung habe sich der Beschwerdeführer lange Zeit von der Familie zurückgezogen und allein in der vorübergehend unbewohnten Wohnung seines Sohnes gelebt. Im Laufe der psy cho therapeutischen Behandlung ab Januar 2012 sei insgesamt eine lang same Besserung eingetreten. Eine deutliche Besserung sei wohl lange Zeit durch die best ehende ehelich-familiäre Belastung verhindert worden. Seit Anfang 2013 beschränke sich die mittelschwere depressive Symptomatik auf jeweils wenige Tage in grösseren, zirka monatlichen Abständen, weshalb man aktuell von einer rezidivierenden kurzen depressiven Störung ausgehen könne. Abge sehen von den akuten depressiven Symptomen, sei e ine durchgehende Ver min derung des Antriebes weiterhin gegeben. Trotz der in grösseren Abstän den auf tretenden depressiven Symptomen habe er bisher die Massnah men der beruf lichen Ein glie derung durch Y.___ im Grossen und Ganzen psychisch eini germas sen bewältigen und einen begleitenden Wieder einstieg bei der Aus gleichskasse

A.___ bei begrenzter beruflicher Belastbarkeit auf sich nehmen können . Nach Abschluss seiner Weiterbildung sei eine vollzeitliche Tätigkeit möglich, die sei ner psychischen Beeinträchtigung angepasst sei. Der Be schwerde führer werde nach einer Einarbeitungszeit vermutlich die Anfor derungen an die Qualität recht gut erfüllen können, nicht jedoch die vollen Anforderungen an die quan titative Leistung. Dies sei möglicherweise eine sehr optimistische Darstellung der Entwicklung. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit und ihre Entwicklung könne nur in einer längeren beruflichen Tätigkeit zutref fend beurteilt werden ( Urk. 6/44 ) . 3.1.3

Die Gutachterin Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten vom 17. Januar 2014 ( Urk. 6/52) am 1 3. Dezember 2013 und schloss auf die Diagnose einer mittleren bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11/21) vor dem Hintergrund einer An pas sungs störung ( Urk. 6/52/11). Hinweise für eine manifeste krankheitswertige Persönlichkeitsstörung oder eine Zwangsstörung hätten nicht gefunden werden können. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit liege beim Beschwerdeführer aktuell und zumindest für die nächsten Wochen nicht vor. In welchem Zeitrahmen eine verwertbare/vollständige Arbeitsfähigkeit hergestellt werden könne, müsse offen bleiben und sei unter anderem vom weiteren, therapeutischem Verlauf und dessen Umsetzung abhängig ( Urk. 6/52/8). Es müsse offen bleiben, weshalb trotz des nun sehr langen Krankheitsverlaufs und der (von den behandelnden Ärzten) attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ohne Besserung keine andere oder intensivere Therapie oder Massnahme erwogen worden sei. Eine adäquate, leitliniengestützte Behandlung einer Depression beinhalte in diesem Fall eine engmaschige, mindesten zwei- bis dreimal wöchentliche Psychotherapie und die Etablierung einer medikamentösen Therapie mit Gewährleistung therapeutisch wirksamer Blutspiegel (Laborkontrolle). Nach Beginn einer solchen Therapie sei innerhalb von 6 Wochen von einer Belastbarkeit für eine dem ursprünglichen Anforderungsniveau entsprechende Tätigkeit von 20 % auszugehen. Danach sollte die Belastung etwa alle zwei Wochen um 20 % schrittweise gesteigert werden. In etwa 3 Monaten sollte rein aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits fähigkeit rein theoretisch vorliegen, da es sich bei der attestierten Depression um ein behandelbares Leiden handle. Sollte innerhalb von ein bis zwei Monaten keine Besserung eingetreten sein, sollte eine stationäre Behand lung eingeleitet werden. Krankheitsfremde Gründe seien bei dieser Beurteilung strikt ausser Acht gelassen worden, wobei sich die aktuelle depressive Störung wo möglich vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung unter einer seit ge raumer Zeit bestehenden Belastungssituation entwickelt habe (Urk. 6/52/9-12). 3.2. 3.2.1

Mit dem Gutachten von Dr. B.___ vom 1 7. Januar 2014, das insofern mit den Einschätzungen der behandelnden Fachärzten übereinstimmt, ist ent ge gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ausge wiesen, dass beim Be schwerde führer eine depressive Störung vorlag , die seine Arbeitsfähigkeit in jeg licher Tätigkeit vollständig einschränkt e . Denn Dr. B.___ hat mit ihrer Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit die Überwindbarkeit der psychi schen Symptomatik mit nachvollziehbar er

B egründ ung

verneint.

Zwar bezeichnet eine mittlere bis schwere depressive Episode im Sinne von ICD 10 F32.11/21 grundsätzlich eine vorübergehende Störung (vgl. Daniel Hell und Andere, Kurzes Lehrbuch der Psychiatrie, 3. Aufl. 2011 , S. 117 unten). Län ger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen werden unter ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 (anhaltende affektive Störung) erfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis). Jedoch bestand die depressive Symptomatik im Zeit punkt der Beurteilung durch Dr. B.___ bereits deutlich über ein Jahr und eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit von über 40 % in der angestamm ten Tätig keit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) war von den behandelnden psychi a trischen Fach ärzten gemäss deren Arztzeugnissen bereits ab März 2011 (Urk. 6/18-19 , Urk. 6/34, Urk. 6/38, Urk. 6/56/5 ) attestiert worden . Von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der an ge stammten Tätigkeit als Ver si cherungs-Schadensachbearbeiter ab März 2011 ging überdies selbst die Beschwer degeg nerin im Rahmen der gewährten beruf lichen Massnahmen aus (Urk. 6/66/2). Eine auch für den Rentenanspruch erhebliche Arbeitsunfähigkeit kann bei ge gebener Aktenlage daher nicht ausgeschlossen werden.

Auch entsprach die Einschätzung von Dr. B.___ , dass die Chance bestehe , den Gesundheitszustand und damit die erwerbliche Leistungs fähigkeit durch eine intensivierte psychiatrisch-psychotherapeutische und allenfalls psycho pharmakologische Therapie zu verbessern , lediglich einer Prognose. Die Behandelbarkeit einer psychischen Störung sagt , für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus ( BGE 127 V 294 E. 4c). N amentlich sind Chronifizierung oder Fixierung eines Leidens keine Vor aus set zungen für das Vorliegen einer Invalidität. Auch bei einer behandelbar en oder therapierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung kann eine Invalidität gegeben sein. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Be sonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentli chen Unterbruch) eine mindestens 40%ige A rbeitsunfähigkeit ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ) bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbs un fähigkeit wei terhin besteht ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG , Art. 28a IVG ; BGE 127 V 294 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts I 72/01 vom 1 6. September 2002 E. 2.2). Auch kann aus dem Fehlen einer (zureichenden) psychiatrischen oder psycho therapeuti schen Behandlung nicht auf das Fehlen eines psychischen Gesund heitsschadens geschlossen werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.2).

Die Akten enthalten hier keine Hinweise darauf, dass die von Dr. B.___ abgegebene Prognose eingetreten ist. 3.2.2

Die von Dr. B.___

Ende 2013

attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ist auch unter Be rück sichtigung der geltenden Schadenminderungs pflicht (Art. 7 und 7b IVG in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdegegnerin den Be schwerde führer erst in der angefochtenen Verfügung und ohne weitere Konkre tisierung zur Intensi vierung der fach psychiatrischen Therapie aufgefordert hat und ohne

ihn über die Folgen der Ver letzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG aufzuklären (Urk. 2 S. 2 ). Welche Therapien im Einzelnen gefordert seien, wurde ebenso wenig aufgeführt, wie ein Hinweis auf die Thera pie empfehlungen von

Dr. B.___

gemäss dem Gutachten vom

17. Januar 201 4. Auch wurde dem Beschwerdeführer keine Bedenkzeit einge räumt. 3.2.3

Sodann ist e ine

mögliche Invalidität auch nicht bereits allein deshalb zu ver nei nen, weil im gutach terlichen Diagnosekatalog (auch) eine mittel gradige depres sive Episode aufge führt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3) . Zwar wurden nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung zuweilen leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittel gradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Ver stim mungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbst ständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person ver unmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen). Diese Rechtsprechung bezog sich jedoch regelmässig auf Sach verhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerz proble matik in Zusammenhang stand , die auf eine anhaltende somatoforme Schmerz störun gen (ICD-10 F45.4) oder andere patho genetisch-ätiologisch un klare syn dromale Be s chwerdebilder ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzuführen waren. Die Recht sprechung zu solchen Be schwerde bildern wurde mit dem Leit entscheid BGE 141 V 281 nunmehr aufge geben. Zudem galt schon vorher, dass bei einer mittel schweren depressiven Störung die Annahme einer invalidisierende n Wir kung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn es sich dabei nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrankheit handelt, sondern um ein selbst stän diges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 1 9. Januar 2015 E. 2.3 mit Hin weisen). Hinzu kommt, dass hier von den behandelnden Ärzten ab März 2011 nebst der mit telschweren zuweilen auch eine schwere depressive Symp toma tik aufgeführt worden ist. 3.2.4

Zu beachten ist sodann , dass recht sprechungsgemäss f ür die Anspruchs erheb lich keit eines Gesundheitsschadens nicht bedeutsam ist , ob soziale Um stände bei seiner Entstehung

- wie hier - eine massgebende

Rolle spielten, wenn ein verselbstän digter Gesundheitsschaden, namentlich eine von depres siven Ver stimmungs zu ständen klar unterscheidbare andauernde De pres sion im fachme di zinischen Sinne gegeben ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil e des Bun des ge richts 9C_776/2010 vom 20. De zember 2011 E. 2.3.3 und 8C_830/2013 vom 2 9. April 2014 E. 5. 2.2).

Hier klammerte Dr. B.___

psychosoziale Belastungsfaktoren bei ihrer Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sogar explizit aus (Urk. 6/52/12) , was bei einem ver selbständigten psychischen Leiden recht spre chungs gemäss

nicht einmal gefordert wäre. 3.2. 5

Auch sonst besteht kein Grund, weshalb nicht auf die Einschätzung von Dr. B.___ einer 10 0%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in Bezug auf den Zeitraum Ende 2013 /Anfang 2014

(Urk. 6/52/8 ) abgestellt wer den sollte. Ihr Gutachten vom 17. Januar 2014 erfüllt denn auch alle recht spre chungs gemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Hinzu kommt, dass gemäss dem Bericht der Y.___ vom 27. November 2013 der Arbeitsversuch im Teilzeitpensum von 50 % mit Steigerung bei der Ausgleichskasse A.___ eine stark reduzierte Leistungsfähigkeit ergab und die Weiterbildung zum Sozialver sicherungs fachmann aus gesundheitlichen Grün den abgebrochen wurde (Urk. 6/50/3). Die b e ruflichen Eingliederungs mass nah men wurden am 1 7. Februar 2014 erfolglos eingestellt (Urk. 6/54/4). 3.2.6

Es ist nach dem Gesagten somit nicht auszuschliessen, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden eingetreten ist , der Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung, namentlich einer Rente begründet . 3.3. 3.3.1

Da dem Gutachten von Dr. B.___ indes keine retrospektive Ein schät zung der Arbeits ( un ) fähigkeit in der angestammten und in einer leidens an ge passten Tätigkeit für die hier mit Blick auf den Rentenanspruch mass gebliche Zeit ab März 2012 (ein Jahr vor dem f rühest möglichen Renten beginn , Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) zu entnehme n ist (Urk. 6/52/ 8-12 ) , kann über den Ren tenan spruch bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend entschieden werden. Es ist diesbezüglich eine Er gänzung des Sachverhaltes angezeigt.

Den n die Berichte von Dr. E.___ vom 1 8. April und 1 3. August 2012 ( Urk. 6/3) und von PD Dr. C.___ vom 2 8. August 2013 ( Urk. 6/44) enthalten keine spezi fischen Angaben zur Arbeits ( un ) fähigkeit ( Beginn und Umfang in Bezug auf die angestammte und eine leidensangepasste Tätigkeit). Die diversen Arztzeug nisse

der behandelnden Ärzte mit den je unbegründeten Angaben zur Arbeits ( un ) fä hig keit ge nügen hierzu nicht, zumal für die Zeit von Nove mber 2012 bis am 2 3. April 2013, vom 1. Juni bis am 2 6. September 2013 und vom 2 9. Oktober bis zur gutachterlichen Beurteilung vom 1 3. Dezember 2013 ( Urk. 6/52/1) keine Atteste in den Akten liegen ( Urk. 6/18-19, Urk. 6/38, Urk. 6/53/2-4).

Zu klären gilt es in Bezug auf die Arbeits ( un ) fähigkeit

zudem insbesondere ab Januar 2013 auch die Einschränkungen aufgrund der somatischen Beschwerden. Denn de n

ä rztlichen Zeugnissen der Chirurgischen Kliniken des Spitals G.___ vom 3. Oktober und vom 1 5. Oktober 2013 ist das Attest einer

100%ige n Arbeitsunfähigkeit ,

unter anderem aufgrund stationärer Behandlung, vom 27. Septem ber bis 1 1. Oktober 2013 sowie vom 15. Oktober 2013 zu ent neh men ( Urk. 6/53/2-3). Das Spital H.___ attestierte im Anschluss ausser dem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 2 8. Oktober 2013 (Urk. 6/53/4). Aus d em Schluss bericht der Firma

Y.___ vom 2 7. November 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im September 2013 zunehmend an Hüft be schwerden und am 2 6. September 2013 unter akuten Fussbeschwerden gelitten habe, woraufhin ein operativer Eingriff erfolgt sei und er aufgrund der auf ge treten en Kompli kationen vom 2 7. September bis 4. Oktober 2013 hospi talisiert worden sei. Vom 1 5. bis 2 8. Oktober 2013 sei er erneut hospitalisiert wor den. Im Anschluss sei die Hüftarthrose erfolgreich operiert worden (Urk. 6/50/3). Auch hierzu und zum weiteren Verlauf mit Bezug auf allfällige somatische Befunde und Einschrän kungen sind den Akten aus medizinischer Sicht keine weiteren Angaben zu entnehmen . V or

einer ergänzenden gutach ter lichen Beur teilung sind

von den behandelnden Ärzten Berichte einzuholen. 3 .3.3

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom 26. Mai 201 4 ( Urk.

2) aufzuheben ist und die Sache an Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergän zenden Abklä rungen zur Arbeits ( un ) fähigkeit in der angestammten und in einer lei densangepassten Tätigkeit ab März 2012 unter

Berücksichtigung der psychi schen und der somatischen Beschwerden im Sinne der Erwägungen

über die Leistungsansprüche des Be schwerdeführers neu entscheide . 4 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert

ermessens weise auf Fr. 7 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

26. Mai 201 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklä rung im Sinne der Erwägungen

über die Leistungsansprüche des Be schwerdeführers neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann