Sachverhalt
1.
Die 1959 geborene X.___, Mutter zweier 1983 und 1985 gebo re ner Kinder, war zuletzt befristet bis Dezember 2012 als Hauswar tin / Reini gungskraft bei der Z.___ im Teilzeitpensum angestellt (Urk. 14/1/5, Urk. 14/3, Urk. 14/11/2 f .). Mit Datum vom 26. Februar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chroni sche Er kran kung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte beruflich-erwerbliche (Urk. 14/3) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 14/6,
Urk. 14 /10) . Am 1 2. März 2013 teilte sie der Versicherten mit, es seien keine be ruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 14/4).
So dann beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbe richt vom 2 2. Okto ber 2013, Urk. 14 / 11). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorb escheid vom 14. März 2014, Urk. 14/13; Einwand vom 10. April 2014, Urk. 14/19) ver neinte sie m it Verfügung vom 23. Mai 2014 einen Renten anspruch der Versi cher ten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte
mit Eingabe vom 28. Mai 2014 (Urk.
8) Einwand bei der Beschwerdegegnerin, welche diese am 8. Juli 2014 zuständig keitshalber als (sinngemässe) Beschwerde an das hies ige Gericht weiterleite te (Urk. 7) . F e rner erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Y .___, am 23. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr rückwirkend per März 2013 eine Rente zuzusp rechen (Urk. 1). Zudem legte sie Beilagen auf (Urk. 3/1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 28.
August
2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 29. August 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 15).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom - menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent inva lid sind. 1.4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. Septem ber 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall be trifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus medizini scher Sicht sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Be schwerdeführerin könne ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Pensum von 10 % vollumfänglich nachgehen. Ebenso könne sie gemäss Haus halts abklärung vom 2 2. Oktober 2013 die Haushaltsarbeiten (90 %) mit Hilfe ihres Sohnes vollumfänglich bewältigen (Urk. 2 S. 1). Es liege daher keine Inva lidität im versicherungsmedizinischen Sinne vor (Urk. 1 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin sei nicht auf die langjährige Krankheit und deren Auswirkungen auf ihr Leben ein gegangen. Mit Arztzeugnis vom 25. März 2013 habe der langjährige Hausarzt Dr. A.___ bestätigt, dass sie seit mehr als 10 Jahren wegen ihrer Darmerkran kung 90 % arbeitsunfähig sei. Sodann machte die Beschwerdeführerin sinnge mäss geltend, dass sie im Gesundheitsfall 100 % erwerbs tätig wäre und insbe sondere seit der Trennung vom Ehemann nunmehr auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sei (Urk. 1) . 3.
Strittig und prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 4. 4.1
Der seit 2001 behandelnde Hausarzt Dr. med.
A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 2. Juli 2013 mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schwere Colitis
ulcerosa bei blutigen Durchfällen und Polyarthritis seit 20 bis 30 Jahren, (2) Adipositas morbida seit 30 Jahren und (3) eine Depression seit drei Jahren. Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hielt er eine Hypertonie sowie ein Hormonersatz fest (Urk. 14/6/1). Die Beschwerdeführerin sei als Hilfspflegerin und Hausfrau sei t 2005 bis auf w eiteres zu 90 % arbeitsunfähig (Urk. 14/6/2). Eine behinderungs angepasste Tätigkeit sei ihr im Umfang von täglich 1 bis 2 Stunden zuzumuten (Urk. 14/6/3). Dem Bericht von
Dr. A.___
liegt sodann namentlich der Konsili arbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und In nere Medizin, vom 7. April 2011 bei (Urk. 14/6/5 f.). Darin diagnostizierte dieser (1) ein Cervikovertebralsy n drom bei Wirbelsäulenfehlform (Kopfprotraktion, hochgezogene Schulter, Hohl-/Rundrücken) und degenerativen Veränderungen (mittelschwere atlantodentale Art h rose, Osteochrondrose L5/6), (2) Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendopathica links, (3) eine s eronegative
Spondar thro pathie bei Colitis
ulcerosa, aktuell keine floriden Arthritiden, (4) ein b enigner paroxysmal er Lagerungsschwindel rechts, Morbus
Menière links sowie (5) Adi positas (BMI 41.9; Urk. 14/6/5). Die Beschwerden seien als degenerativ mecha nisch zu interpret ieren, e benso die subjektiv geschilderten belastungsabhängig auftretenden Kreuzschmerzen. Letztere würden durch die muskuläre Haltungs insuffizienz bei Adipositas begünstigt. Der Lagerungsschwindel sei mit Hilfe eines Repositionsmanöver s prompt verschwunden. Sodann hätten sich die Be schwer den im Anschluss
an die Subacromial infiltration sowie fortgesetzte P h ysio therapie
nach 13 Sitzungen praktisch vollständig zurückgebildet. Auf grund des günstigen Beschwerdeverlaufs habe die Beschwerdeführerin denn auch die Ce le brex-Medikation
bereits vor mehr als eine r Woche sistiert (Urk. 14/6/6). 4.2
Mit Bericht vom 14. Januar 2014 stellte die seit April 2013 behandelnde Dr.
med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psycho the rapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kombinierte Persön lich keitsstörung mit ängstlich vermeidenden selbstunsicheren und dependenten An teilen bei sexuellem Missbrauch innerhalb der Familie im Kindesalter (F61.0), (2) eine depressive Episode, mindestens mittelgradig seit März 2013 mit soma ti schem Syndrom (F32.11), (3) eine psychosoziale Belastungssituation, (4) Colitis
ulcerosa mit rezidivierenden imperative n Diarrhoen und schliesslich (5) eine rhe u matische Arthritis fest (Urk. 14/10/1). Die Beschwerdeführerin sei ihr vom behandelnden Hausarzt aufgrund einer ausgeprägten und zunehmenden de pressiven Symptomatik bei psychosozialer Belastungssituation zufolge mehrfa cher
Malignomerkrankung des Ehemannes in de n letzten drei Jahren sowie Trennung vom Ehemann nach 30 Ehejahren
zugewiesen worden . Bislang hätten 11 Sitzungen stattgefunden im Abstand von zwei bis vier Wochen. So habe die Beschwerdeführerin mehrfach Sitzungen nicht wahrnehmen können, weil sie auf dem Weg in die Praxis eingestuhlt habe. Anamnestisch leide die Beschwer de führerin an innere r Unruhe sowie an der
Angst, nicht alleine durchs Leben zu kommen. Bislang habe ihr Ehemann alle Entscheidungen getroffen. Sie schlafe in der Nacht nur wenige Stunden und finde keine Erholung. Tagsüber müsse sie einfach weinen. Im Verlaufe der Sitzungen sei eine im Vordergrund stehende Ent wicklungsstörung der Persönlichkeit und Identität deutlich geworden, bei sexuellem Missbrauch und Gewalterfahrung durch ihren Vater in der Kindheit (Urk. 14/10/2). Die B eschwerdeführerin werde aktuell mit Trimipramin à 30 Trop fen medikamentiert und in circa vierwöchigem Abstand psychiatri sch -psy chotherapeutisch behandelt, weil sie die geplanten Termine häufig kurzfristig nicht wahrnehmen könne. Sie sei s eit mindestens Ap ril 2013 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/10/3). In einer behinderungsange passten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weniger als zwei Stunden am Tag arbeitsfähig, wobei bereits der Arbeitsweg problematisch sei (Urk. 14/10/4). 5. 5.1
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Me tho de
der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemisch te Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge sund heit liche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbs tätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invali di t ätsfall . Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode be zweckt da mit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditäts grades . Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne ge sundheitliche Be ein trächtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotz dem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, fami liären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzieh ungs
- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Bega bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxis gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfah rung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätig keit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 5. 2 Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau ein-ge stuft, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 10 % und den Anteil der Haushalt s tätigkeit auf 90 % festgese tzt hat. Die Beschwerdeführerin macht e dem gegenüber (sinngemäss) geltend, dass sie im Gesundheitsfall 100 % er werbs tätig wäre . Es stimme nur bedingt, dass sie sich nach Eintritt der Volljäh rigkeit ihre r Kinder nicht um eine Arbeitsstelle mit einem höheren Pe nsum be müht habe . Vielmehr sei sie wegen ihrer Krankheit nicht in der Lage gewesen, sich um eine Vollzeitstelle zu bemühen . Seit der Trennung von ihrem Ehemann sei sie nunmehr auf ein Zusatzeinkommen angewiesen
(Urk. 1). I m Abklärungsbericht vom 2 2. Oktober 2013 wird zunächst festgehalten, dass die Beschwerdefü hrerin
nach eigenen Angaben auch bei guter Gesundheit k einer Erwerbstätigkeit nachginge, da sie auf ein zusätzliches Ein kommen nicht ange wiesen sei (Urk. 14/11/3). A us den Akten geht weiter hervor, dass sie seit der Geburt ihres ersten Kindes als Hausfrau und nebenher nur in kleinen Pensen ausserhäuslich arbeitstätig gewesen war (Urk. 14/1, Urk. 14 / 3).
Die Beschwerde führerin bringt vor, vor zirka 10 Jahren für die Spitex in D.___ in höherem Pensum erwerbstätig gewesen zu sein (Urk. 8), was sich jedoch den Eintra gung en im individuellen Konto (IK) nicht entnehmen lässt (Urk. 14/3). Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Prob leme seit
zehn Jahren daran gehindert wurde, ein höheres Pensum zu versehen bzw. einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit in wesentlichem Ausmass nachzu gehen. Dies ist jedoch einerseits – mangels echtzeitlicher ärztlicher Beurtei lung ihrer effektiven Arbeitsunfähigkeit – nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen. Andererseits bestehen gewichtige anderweitige Umstände, die als gleichwertige Gründe gegen die Aufnahme einer höherprozentigen Erwerbs tätigkeit sprechen, wie fehlende berufliche Ausbildung und Erfahrung sowie fehlende finanzielle Notwendigkeit. Dass sich die Beschwerdeführerin mit fort schreitendem Alter und abnehmendem Betreu ungsbedarf ihrer Kinder (vor weit mehr als zehn Jahren)
aktiv um ein höhergradiges Pensum bemüht
hat,
ist aufgrund der vorliegenden Akten ebenfalls nicht ausgewiesen. Weiter hat die Trennung vom Ehemann bis lang keine wesentlichen wirtschaftlichen Folgen gezeitigt. Be zahlt dieser
doch weiterhin die Miete sowie sämtliche Rechnungen . Zusätzlich erhält die Beschwer d eführerin
vom Ehemann einen monatlichen Unterhalt sbe i trag (Urk. 14/11). Vor diesem Hintergrund
erscheint
es im mass geb lichen Zeit punkt der angefochtenen Verfügung ungeachtet
der Trennung vom Ehemann nicht überwiegend wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesund heit ihr ausserhäus liches Arbeit spensum erweitert hätte, sie mit hin in einem höheren Pensum als 10 % erwerb stätig wäre . Am Ergebnis (vgl. E.
5.4) würde im Übrigen auch ein höheres Pensum von 20 bis 30 % nichts ändern. 5.3 Weiter
kam die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Feststellungen im Abklä rungsbericht vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 14/ 11) zum Schluss, dass die Be schwer deführerin im Haushalt nicht eingeschränkt, mithin zu 0 % i nvalid ist (Urk. 14/11/8). Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin die Ar beiten in ihrem Haushalt mit Hilfe und Unterstützung ihres Sohnes vollumfäng lich bewältigen könne (Urk. 2). Diese Einschätzung ist unter Hinweis darauf, dass die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berück sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesund heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung und die Beschwer deführerin – soweit sie gewisse Haushaltarbeiten nicht oder nur noch mühsam erledigen kann – in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht in üblichem Umfang die Mithilfe ihrer Familienangehörigen in Anspruch nehmen kann und soll, nicht zu be anstanden, zumal d ie Hilfestellung en des Sohnes sporadisch und nicht immer invaliditätsbedingt notwendig sind. Schliesslich ist festzuhalten, dass der vorliegende Abklärungsb ericht von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse ver f asst worden sowie begründet, plausibel und angemessen detailliert bezüg lich der einzelnen Einschränkungen ist, womit er den an ihn gestellten Anforde rung en entspricht (vgl. E. 1. 4). Insbesondere greift der Richter in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise in folge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Um stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sach verhalt i st als das im Beschwerdefall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4). Der Beweiswert der durch die Abklärungsstelle aufgrund detaillierter Erhe bung en festgestellten Einschränkung im Haushaltsbereich vermag im Übrigen auch nicht durch die pauschale Einschätzung von Dr. A.___, wonach die Be schwer de führerin im Haushaltsbereich zu 90 % eingeschränkt sei n soll (Urk. 14/6/2), in Zweifel gezogen zu werden.
5. 4 Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerde- füh rerin auch bei guter Gesundheit in keinem wesentlich höheren Pensum als 10 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge und sie überdies im Haus haltsbe reich nicht eingeschränkt ist . Angesichts dessen, dass der für den Rentenanspruch massgebende Grenzwert von mindes tens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG;
E.
1.3) bei der vorliegenden Qualifikation ein deutig unterschritten wird, können weiterführende medizinische Abklärungen z ur
aufschlussreichen und ab schliessenden Beurteilung des Gesundheitszustan des der Beschwerdeführerin so wie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mangels Entscheidrelevanz
unter bleiben.
Eine allfällige zukünftige Änderung in den wirtschaftlichen Verhäl tnissen der Beschwerdeführerin bliebe schliesslich auf dem Wege der Revision zu prüfen . D er angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt . Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die 1959 geborene X.___, Mutter zweier 1983 und 1985 gebo re ner Kinder, war zuletzt befristet bis Dezember 2012 als Hauswar tin / Reini gungskraft bei der Z.___ im Teilzeitpensum angestellt (Urk. 14/1/5, Urk. 14/3, Urk. 14/11/2 f .). Mit Datum vom 26. Februar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chroni sche Er kran kung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte beruflich-erwerbliche (Urk. 14/3) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 14/6,
Urk. 14 /10) . Am 1 2. März 2013 teilte sie der Versicherten mit, es seien keine be ruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 14/4).
So dann beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbe richt vom 2 2. Okto ber 2013, Urk. 14 / 11). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorb escheid vom 14. März 2014, Urk. 14/13; Einwand vom 10. April 2014, Urk. 14/19) ver neinte sie m it Verfügung vom 23. Mai 2014 einen Renten anspruch der Versi cher ten (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom - menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts.
E. 1.3 ) bei der vorliegenden Qualifikation ein deutig unterschritten wird, können weiterführende medizinische Abklärungen z ur
aufschlussreichen und ab schliessenden Beurteilung des Gesundheitszustan des der Beschwerdeführerin so wie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mangels Entscheidrelevanz
unter bleiben.
Eine allfällige zukünftige Änderung in den wirtschaftlichen Verhäl tnissen der Beschwerdeführerin bliebe schliesslich auf dem Wege der Revision zu prüfen . D er angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt . Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 1.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. Septem ber 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall be trifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte
mit Eingabe vom 28. Mai 2014 (Urk.
8) Einwand bei der Beschwerdegegnerin, welche diese am 8. Juli 2014 zuständig keitshalber als (sinngemässe) Beschwerde an das hies ige Gericht weiterleite te (Urk. 7) . F e rner erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Y .___, am 23. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr rückwirkend per März 2013 eine Rente zuzusp rechen (Urk. 1). Zudem legte sie Beilagen auf (Urk. 3/1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 28.
August
2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 29. August 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 15).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus medizini scher Sicht sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Be schwerdeführerin könne ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Pensum von 10 % vollumfänglich nachgehen. Ebenso könne sie gemäss Haus halts abklärung vom 2 2. Oktober 2013 die Haushaltsarbeiten (90 %) mit Hilfe ihres Sohnes vollumfänglich bewältigen (Urk. 2 S. 1). Es liege daher keine Inva lidität im versicherungsmedizinischen Sinne vor (Urk. 1 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin sei nicht auf die langjährige Krankheit und deren Auswirkungen auf ihr Leben ein gegangen. Mit Arztzeugnis vom 25. März 2013 habe der langjährige Hausarzt Dr. A.___ bestätigt, dass sie seit mehr als 10 Jahren wegen ihrer Darmerkran kung 90 % arbeitsunfähig sei. Sodann machte die Beschwerdeführerin sinnge mäss geltend, dass sie im Gesundheitsfall 100 % erwerbs tätig wäre und insbe sondere seit der Trennung vom Ehemann nunmehr auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sei (Urk. 1) .
E. 3 Strittig und prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.
E. 4.1 Der seit 2001 behandelnde Hausarzt Dr. med.
A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 2. Juli 2013 mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schwere Colitis
ulcerosa bei blutigen Durchfällen und Polyarthritis seit 20 bis 30 Jahren, (2) Adipositas morbida seit 30 Jahren und (3) eine Depression seit drei Jahren. Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hielt er eine Hypertonie sowie ein Hormonersatz fest (Urk. 14/6/1). Die Beschwerdeführerin sei als Hilfspflegerin und Hausfrau sei t 2005 bis auf w eiteres zu 90 % arbeitsunfähig (Urk. 14/6/2). Eine behinderungs angepasste Tätigkeit sei ihr im Umfang von täglich 1 bis 2 Stunden zuzumuten (Urk. 14/6/3). Dem Bericht von
Dr. A.___
liegt sodann namentlich der Konsili arbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und In nere Medizin, vom 7. April 2011 bei (Urk. 14/6/5 f.). Darin diagnostizierte dieser (1) ein Cervikovertebralsy n drom bei Wirbelsäulenfehlform (Kopfprotraktion, hochgezogene Schulter, Hohl-/Rundrücken) und degenerativen Veränderungen (mittelschwere atlantodentale Art h rose, Osteochrondrose L5/6), (2) Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendopathica links, (3) eine s eronegative
Spondar thro pathie bei Colitis
ulcerosa, aktuell keine floriden Arthritiden, (4) ein b enigner paroxysmal er Lagerungsschwindel rechts, Morbus
Menière links sowie (5) Adi positas (BMI 41.9; Urk. 14/6/5). Die Beschwerden seien als degenerativ mecha nisch zu interpret ieren, e benso die subjektiv geschilderten belastungsabhängig auftretenden Kreuzschmerzen. Letztere würden durch die muskuläre Haltungs insuffizienz bei Adipositas begünstigt. Der Lagerungsschwindel sei mit Hilfe eines Repositionsmanöver s prompt verschwunden. Sodann hätten sich die Be schwer den im Anschluss
an die Subacromial infiltration sowie fortgesetzte P h ysio therapie
nach 13 Sitzungen praktisch vollständig zurückgebildet. Auf grund des günstigen Beschwerdeverlaufs habe die Beschwerdeführerin denn auch die Ce le brex-Medikation
bereits vor mehr als eine r Woche sistiert (Urk. 14/6/6).
E. 4.2 Mit Bericht vom 14. Januar 2014 stellte die seit April 2013 behandelnde Dr.
med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psycho the rapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kombinierte Persön lich keitsstörung mit ängstlich vermeidenden selbstunsicheren und dependenten An teilen bei sexuellem Missbrauch innerhalb der Familie im Kindesalter (F61.0), (2) eine depressive Episode, mindestens mittelgradig seit März 2013 mit soma ti schem Syndrom (F32.11), (3) eine psychosoziale Belastungssituation, (4) Colitis
ulcerosa mit rezidivierenden imperative n Diarrhoen und schliesslich (5) eine rhe u matische Arthritis fest (Urk. 14/10/1). Die Beschwerdeführerin sei ihr vom behandelnden Hausarzt aufgrund einer ausgeprägten und zunehmenden de pressiven Symptomatik bei psychosozialer Belastungssituation zufolge mehrfa cher
Malignomerkrankung des Ehemannes in de n letzten drei Jahren sowie Trennung vom Ehemann nach 30 Ehejahren
zugewiesen worden . Bislang hätten 11 Sitzungen stattgefunden im Abstand von zwei bis vier Wochen. So habe die Beschwerdeführerin mehrfach Sitzungen nicht wahrnehmen können, weil sie auf dem Weg in die Praxis eingestuhlt habe. Anamnestisch leide die Beschwer de führerin an innere r Unruhe sowie an der
Angst, nicht alleine durchs Leben zu kommen. Bislang habe ihr Ehemann alle Entscheidungen getroffen. Sie schlafe in der Nacht nur wenige Stunden und finde keine Erholung. Tagsüber müsse sie einfach weinen. Im Verlaufe der Sitzungen sei eine im Vordergrund stehende Ent wicklungsstörung der Persönlichkeit und Identität deutlich geworden, bei sexuellem Missbrauch und Gewalterfahrung durch ihren Vater in der Kindheit (Urk. 14/10/2). Die B eschwerdeführerin werde aktuell mit Trimipramin à 30 Trop fen medikamentiert und in circa vierwöchigem Abstand psychiatri sch -psy chotherapeutisch behandelt, weil sie die geplanten Termine häufig kurzfristig nicht wahrnehmen könne. Sie sei s eit mindestens Ap ril 2013 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/10/3). In einer behinderungsange passten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weniger als zwei Stunden am Tag arbeitsfähig, wobei bereits der Arbeitsweg problematisch sei (Urk. 14/10/4).
E. 5 4 Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerde- füh rerin auch bei guter Gesundheit in keinem wesentlich höheren Pensum als
E. 5.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Me tho de
der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemisch te Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge sund heit liche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbs tätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invali di t ätsfall . Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode be zweckt da mit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditäts grades . Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne ge sundheitliche Be ein trächtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotz dem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, fami liären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzieh ungs
- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Bega bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxis gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfah rung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätig keit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
E. 5.3 Weiter
kam die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Feststellungen im Abklä rungsbericht vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 14/ 11) zum Schluss, dass die Be schwer deführerin im Haushalt nicht eingeschränkt, mithin zu 0 % i nvalid ist (Urk. 14/11/8). Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin die Ar beiten in ihrem Haushalt mit Hilfe und Unterstützung ihres Sohnes vollumfäng lich bewältigen könne (Urk. 2). Diese Einschätzung ist unter Hinweis darauf, dass die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berück sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesund heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung und die Beschwer deführerin – soweit sie gewisse Haushaltarbeiten nicht oder nur noch mühsam erledigen kann – in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht in üblichem Umfang die Mithilfe ihrer Familienangehörigen in Anspruch nehmen kann und soll, nicht zu be anstanden, zumal d ie Hilfestellung en des Sohnes sporadisch und nicht immer invaliditätsbedingt notwendig sind. Schliesslich ist festzuhalten, dass der vorliegende Abklärungsb ericht von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse ver f asst worden sowie begründet, plausibel und angemessen detailliert bezüg lich der einzelnen Einschränkungen ist, womit er den an ihn gestellten Anforde rung en entspricht (vgl. E. 1. 4). Insbesondere greift der Richter in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise in folge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Um stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sach verhalt i st als das im Beschwerdefall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4). Der Beweiswert der durch die Abklärungsstelle aufgrund detaillierter Erhe bung en festgestellten Einschränkung im Haushaltsbereich vermag im Übrigen auch nicht durch die pauschale Einschätzung von Dr. A.___, wonach die Be schwer de führerin im Haushaltsbereich zu 90 % eingeschränkt sei n soll (Urk. 14/6/2), in Zweifel gezogen zu werden.
E. 10 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge und sie überdies im Haus haltsbe reich nicht eingeschränkt ist . Angesichts dessen, dass der für den Rentenanspruch massgebende Grenzwert von mindes tens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG;
E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00685 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
21. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1959 geborene X.___, Mutter zweier 1983 und 1985 gebo re ner Kinder, war zuletzt befristet bis Dezember 2012 als Hauswar tin / Reini gungskraft bei der Z.___ im Teilzeitpensum angestellt (Urk. 14/1/5, Urk. 14/3, Urk. 14/11/2 f .). Mit Datum vom 26. Februar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chroni sche Er kran kung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte beruflich-erwerbliche (Urk. 14/3) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 14/6,
Urk. 14 /10) . Am 1 2. März 2013 teilte sie der Versicherten mit, es seien keine be ruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 14/4).
So dann beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbe richt vom 2 2. Okto ber 2013, Urk. 14 / 11). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorb escheid vom 14. März 2014, Urk. 14/13; Einwand vom 10. April 2014, Urk. 14/19) ver neinte sie m it Verfügung vom 23. Mai 2014 einen Renten anspruch der Versi cher ten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte
mit Eingabe vom 28. Mai 2014 (Urk.
8) Einwand bei der Beschwerdegegnerin, welche diese am 8. Juli 2014 zuständig keitshalber als (sinngemässe) Beschwerde an das hies ige Gericht weiterleite te (Urk. 7) . F e rner erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Y .___, am 23. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr rückwirkend per März 2013 eine Rente zuzusp rechen (Urk. 1). Zudem legte sie Beilagen auf (Urk. 3/1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 28.
August
2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 29. August 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 15).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom - menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent inva lid sind. 1.4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. Septem ber 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall be trifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus medizini scher Sicht sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Be schwerdeführerin könne ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Pensum von 10 % vollumfänglich nachgehen. Ebenso könne sie gemäss Haus halts abklärung vom 2 2. Oktober 2013 die Haushaltsarbeiten (90 %) mit Hilfe ihres Sohnes vollumfänglich bewältigen (Urk. 2 S. 1). Es liege daher keine Inva lidität im versicherungsmedizinischen Sinne vor (Urk. 1 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin sei nicht auf die langjährige Krankheit und deren Auswirkungen auf ihr Leben ein gegangen. Mit Arztzeugnis vom 25. März 2013 habe der langjährige Hausarzt Dr. A.___ bestätigt, dass sie seit mehr als 10 Jahren wegen ihrer Darmerkran kung 90 % arbeitsunfähig sei. Sodann machte die Beschwerdeführerin sinnge mäss geltend, dass sie im Gesundheitsfall 100 % erwerbs tätig wäre und insbe sondere seit der Trennung vom Ehemann nunmehr auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sei (Urk. 1) . 3.
Strittig und prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 4. 4.1
Der seit 2001 behandelnde Hausarzt Dr. med.
A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 2. Juli 2013 mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schwere Colitis
ulcerosa bei blutigen Durchfällen und Polyarthritis seit 20 bis 30 Jahren, (2) Adipositas morbida seit 30 Jahren und (3) eine Depression seit drei Jahren. Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hielt er eine Hypertonie sowie ein Hormonersatz fest (Urk. 14/6/1). Die Beschwerdeführerin sei als Hilfspflegerin und Hausfrau sei t 2005 bis auf w eiteres zu 90 % arbeitsunfähig (Urk. 14/6/2). Eine behinderungs angepasste Tätigkeit sei ihr im Umfang von täglich 1 bis 2 Stunden zuzumuten (Urk. 14/6/3). Dem Bericht von
Dr. A.___
liegt sodann namentlich der Konsili arbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und In nere Medizin, vom 7. April 2011 bei (Urk. 14/6/5 f.). Darin diagnostizierte dieser (1) ein Cervikovertebralsy n drom bei Wirbelsäulenfehlform (Kopfprotraktion, hochgezogene Schulter, Hohl-/Rundrücken) und degenerativen Veränderungen (mittelschwere atlantodentale Art h rose, Osteochrondrose L5/6), (2) Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendopathica links, (3) eine s eronegative
Spondar thro pathie bei Colitis
ulcerosa, aktuell keine floriden Arthritiden, (4) ein b enigner paroxysmal er Lagerungsschwindel rechts, Morbus
Menière links sowie (5) Adi positas (BMI 41.9; Urk. 14/6/5). Die Beschwerden seien als degenerativ mecha nisch zu interpret ieren, e benso die subjektiv geschilderten belastungsabhängig auftretenden Kreuzschmerzen. Letztere würden durch die muskuläre Haltungs insuffizienz bei Adipositas begünstigt. Der Lagerungsschwindel sei mit Hilfe eines Repositionsmanöver s prompt verschwunden. Sodann hätten sich die Be schwer den im Anschluss
an die Subacromial infiltration sowie fortgesetzte P h ysio therapie
nach 13 Sitzungen praktisch vollständig zurückgebildet. Auf grund des günstigen Beschwerdeverlaufs habe die Beschwerdeführerin denn auch die Ce le brex-Medikation
bereits vor mehr als eine r Woche sistiert (Urk. 14/6/6). 4.2
Mit Bericht vom 14. Januar 2014 stellte die seit April 2013 behandelnde Dr.
med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psycho the rapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kombinierte Persön lich keitsstörung mit ängstlich vermeidenden selbstunsicheren und dependenten An teilen bei sexuellem Missbrauch innerhalb der Familie im Kindesalter (F61.0), (2) eine depressive Episode, mindestens mittelgradig seit März 2013 mit soma ti schem Syndrom (F32.11), (3) eine psychosoziale Belastungssituation, (4) Colitis
ulcerosa mit rezidivierenden imperative n Diarrhoen und schliesslich (5) eine rhe u matische Arthritis fest (Urk. 14/10/1). Die Beschwerdeführerin sei ihr vom behandelnden Hausarzt aufgrund einer ausgeprägten und zunehmenden de pressiven Symptomatik bei psychosozialer Belastungssituation zufolge mehrfa cher
Malignomerkrankung des Ehemannes in de n letzten drei Jahren sowie Trennung vom Ehemann nach 30 Ehejahren
zugewiesen worden . Bislang hätten 11 Sitzungen stattgefunden im Abstand von zwei bis vier Wochen. So habe die Beschwerdeführerin mehrfach Sitzungen nicht wahrnehmen können, weil sie auf dem Weg in die Praxis eingestuhlt habe. Anamnestisch leide die Beschwer de führerin an innere r Unruhe sowie an der
Angst, nicht alleine durchs Leben zu kommen. Bislang habe ihr Ehemann alle Entscheidungen getroffen. Sie schlafe in der Nacht nur wenige Stunden und finde keine Erholung. Tagsüber müsse sie einfach weinen. Im Verlaufe der Sitzungen sei eine im Vordergrund stehende Ent wicklungsstörung der Persönlichkeit und Identität deutlich geworden, bei sexuellem Missbrauch und Gewalterfahrung durch ihren Vater in der Kindheit (Urk. 14/10/2). Die B eschwerdeführerin werde aktuell mit Trimipramin à 30 Trop fen medikamentiert und in circa vierwöchigem Abstand psychiatri sch -psy chotherapeutisch behandelt, weil sie die geplanten Termine häufig kurzfristig nicht wahrnehmen könne. Sie sei s eit mindestens Ap ril 2013 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/10/3). In einer behinderungsange passten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weniger als zwei Stunden am Tag arbeitsfähig, wobei bereits der Arbeitsweg problematisch sei (Urk. 14/10/4). 5. 5.1
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Me tho de
der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemisch te Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge sund heit liche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbs tätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invali di t ätsfall . Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode be zweckt da mit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditäts grades . Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne ge sundheitliche Be ein trächtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotz dem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, fami liären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzieh ungs
- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Bega bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxis gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfah rung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätig keit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 5. 2 Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau ein-ge stuft, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 10 % und den Anteil der Haushalt s tätigkeit auf 90 % festgese tzt hat. Die Beschwerdeführerin macht e dem gegenüber (sinngemäss) geltend, dass sie im Gesundheitsfall 100 % er werbs tätig wäre . Es stimme nur bedingt, dass sie sich nach Eintritt der Volljäh rigkeit ihre r Kinder nicht um eine Arbeitsstelle mit einem höheren Pe nsum be müht habe . Vielmehr sei sie wegen ihrer Krankheit nicht in der Lage gewesen, sich um eine Vollzeitstelle zu bemühen . Seit der Trennung von ihrem Ehemann sei sie nunmehr auf ein Zusatzeinkommen angewiesen
(Urk. 1). I m Abklärungsbericht vom 2 2. Oktober 2013 wird zunächst festgehalten, dass die Beschwerdefü hrerin
nach eigenen Angaben auch bei guter Gesundheit k einer Erwerbstätigkeit nachginge, da sie auf ein zusätzliches Ein kommen nicht ange wiesen sei (Urk. 14/11/3). A us den Akten geht weiter hervor, dass sie seit der Geburt ihres ersten Kindes als Hausfrau und nebenher nur in kleinen Pensen ausserhäuslich arbeitstätig gewesen war (Urk. 14/1, Urk. 14 / 3).
Die Beschwerde führerin bringt vor, vor zirka 10 Jahren für die Spitex in D.___ in höherem Pensum erwerbstätig gewesen zu sein (Urk. 8), was sich jedoch den Eintra gung en im individuellen Konto (IK) nicht entnehmen lässt (Urk. 14/3). Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Prob leme seit
zehn Jahren daran gehindert wurde, ein höheres Pensum zu versehen bzw. einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit in wesentlichem Ausmass nachzu gehen. Dies ist jedoch einerseits – mangels echtzeitlicher ärztlicher Beurtei lung ihrer effektiven Arbeitsunfähigkeit – nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen. Andererseits bestehen gewichtige anderweitige Umstände, die als gleichwertige Gründe gegen die Aufnahme einer höherprozentigen Erwerbs tätigkeit sprechen, wie fehlende berufliche Ausbildung und Erfahrung sowie fehlende finanzielle Notwendigkeit. Dass sich die Beschwerdeführerin mit fort schreitendem Alter und abnehmendem Betreu ungsbedarf ihrer Kinder (vor weit mehr als zehn Jahren)
aktiv um ein höhergradiges Pensum bemüht
hat,
ist aufgrund der vorliegenden Akten ebenfalls nicht ausgewiesen. Weiter hat die Trennung vom Ehemann bis lang keine wesentlichen wirtschaftlichen Folgen gezeitigt. Be zahlt dieser
doch weiterhin die Miete sowie sämtliche Rechnungen . Zusätzlich erhält die Beschwer d eführerin
vom Ehemann einen monatlichen Unterhalt sbe i trag (Urk. 14/11). Vor diesem Hintergrund
erscheint
es im mass geb lichen Zeit punkt der angefochtenen Verfügung ungeachtet
der Trennung vom Ehemann nicht überwiegend wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesund heit ihr ausserhäus liches Arbeit spensum erweitert hätte, sie mit hin in einem höheren Pensum als 10 % erwerb stätig wäre . Am Ergebnis (vgl. E.
5.4) würde im Übrigen auch ein höheres Pensum von 20 bis 30 % nichts ändern. 5.3 Weiter
kam die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Feststellungen im Abklä rungsbericht vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 14/ 11) zum Schluss, dass die Be schwer deführerin im Haushalt nicht eingeschränkt, mithin zu 0 % i nvalid ist (Urk. 14/11/8). Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin die Ar beiten in ihrem Haushalt mit Hilfe und Unterstützung ihres Sohnes vollumfäng lich bewältigen könne (Urk. 2). Diese Einschätzung ist unter Hinweis darauf, dass die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berück sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesund heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung und die Beschwer deführerin – soweit sie gewisse Haushaltarbeiten nicht oder nur noch mühsam erledigen kann – in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht in üblichem Umfang die Mithilfe ihrer Familienangehörigen in Anspruch nehmen kann und soll, nicht zu be anstanden, zumal d ie Hilfestellung en des Sohnes sporadisch und nicht immer invaliditätsbedingt notwendig sind. Schliesslich ist festzuhalten, dass der vorliegende Abklärungsb ericht von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse ver f asst worden sowie begründet, plausibel und angemessen detailliert bezüg lich der einzelnen Einschränkungen ist, womit er den an ihn gestellten Anforde rung en entspricht (vgl. E. 1. 4). Insbesondere greift der Richter in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise in folge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Um stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sach verhalt i st als das im Beschwerdefall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4). Der Beweiswert der durch die Abklärungsstelle aufgrund detaillierter Erhe bung en festgestellten Einschränkung im Haushaltsbereich vermag im Übrigen auch nicht durch die pauschale Einschätzung von Dr. A.___, wonach die Be schwer de führerin im Haushaltsbereich zu 90 % eingeschränkt sei n soll (Urk. 14/6/2), in Zweifel gezogen zu werden.
5. 4 Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerde- füh rerin auch bei guter Gesundheit in keinem wesentlich höheren Pensum als 10 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge und sie überdies im Haus haltsbe reich nicht eingeschränkt ist . Angesichts dessen, dass der für den Rentenanspruch massgebende Grenzwert von mindes tens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG;
E.
1.3) bei der vorliegenden Qualifikation ein deutig unterschritten wird, können weiterführende medizinische Abklärungen z ur
aufschlussreichen und ab schliessenden Beurteilung des Gesundheitszustan des der Beschwerdeführerin so wie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mangels Entscheidrelevanz
unter bleiben.
Eine allfällige zukünftige Änderung in den wirtschaftlichen Verhäl tnissen der Beschwerdeführerin bliebe schliesslich auf dem Wege der Revision zu prüfen . D er angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt . Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger