Sachverhalt
1.
Die 1980 geborene X.___, Mutter drei er Kinder (Urk. 9/6/2)
absol vier te in ihrem Herkunftsland O.___ eine zweijährige Ausbildung als Krankenpflegerin (Urk. 9/ 7 / 2) .
S eit 1. November 2010 war sie zu 100 % bei der Y.___ GmbH als Pflegehelferin angestellt (Urk. 9/15/1-2), als sie sich am 2 8. August 2012 unter Hinweis auf Hüftprobleme bei der Eidgenössischen In va lidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/6).
Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 9/7) und teilte ihr am 6. September 2012 mit, dass zur zeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien, da sie sich vor kurzem eine r Hüftprothesenversorgung unterzog en habe (Urk. 9/8). Hernach zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/9), liess Aus z üge aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Ausz üge, Urk. 9/13, Urk. 9/16 und Urk. 9/49) und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/14) sowie des Arbeitgebers (Urk. 9/15) ein.
Am 8. April 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsplatzerhaltung erfolgreich abge schlossen sei (Urk. 9/22). Mit Vorbescheid vom 1 7. April 2013 stellte sie der Ver sicherten die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/26). Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Juni 2013 unter Beilage eines medizinischen Berichts Einwand (Urk. 9/33-34). Die IV-Stelle nahm weitere Arzt berichte zu den Akten (Urk. 9/41) und liess die Versicherte durch ihren Re gio na len Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch/ rheumatologisch untersuchen (Be richt vom 3. März 2014; Urk. 9/ 44). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2014 wies sie das Rentenbegehren der Versicherten wie angekündigt ab (Urk. 9/ 52 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 1. Mai 2014 erhob die Versicherte am 2 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf zuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 eine halbe un be fristete Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung mit einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur wei teren Sachverhaltsabklärung zu verbinden (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 6. Juni 2014 reichte die Versicherte das orthopädisch e /traumatologische Gut achten des Spitals Z.___ vom 2 3. Juni 2014 nach (Urk. 5 und Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2014 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerde führerin am 1 3. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 6. Dezem ber 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, das Beschwerde verfah ren sei bis zum Vorliegen der Resultate der interdisziplinären Untersuchungen am Ärztezentrum A.___ einstweilen zu sisti eren (Urk. 11). Daraufhin wurde der Beschwer de führerin unter Hinweis auf die voraussichtliche Verfahrensdauer mitgeteilt, auch ohne Sistierung verbleibe genügend Zeit zur Einreichung des Berichts, wes wegen die Beschwerdeführerin das Sistierungsgesuch nicht länger aufrecht erhielt
(Telefonnotiz vom 2 2. Dezember 2014, Urk. 12). Am 5. April 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Bericht des Ärztezentrums A.___
noch ausstehend sei und sie daher darum ersuche, dass der Entscheid nicht vor Juni 2015 gefällt werde (Urk. 13). Am 8. September 2015 erfolgte eine te lefonische Nachfrage nach dem Verbleib des noch einzureichenden Berichts, wobei nun ein Bericht über die für Ende September 2015 geplante Operation in Aussicht ge stellt wurde (Urk. 14). Am 2. November 2015 wurden der Beschwer degegnerin die unterdessen erfolgten Eingaben der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu gestellt (Urk. 15), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 1 6. November 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 16), was der Beschwer deführerin am 17. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 17). Mit Eingabe vom 2 0. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht über die Opera tion vom 26. September 2015 ein (Urk. 18), wa s der Beschwerdegegnerin am 23. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der me di zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie set zen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge mei nen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Un tersuch ungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren
– nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässig keit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zwar bei Ablauf des Wartejahres in der angestammten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen, in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit sei jedoch eine volle Arbe itsfähigkeit ausgewiesen . Davon ausgehend ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 22 %
und verneinte en t sprechend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, bei der Tätigkeit als Pfleghilfe handle es sich um eine körperlich durchgehend anstrengende Arbeit, für welche sie vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch den ge scheiterten Arbeitsversuch nicht unterbrochen (Urk. 1 S. 4). Die Ärzte des Spitals
Z.___ hätten festgestellt, dass die Hüftprothese nicht vollstän dig mit dem Obersch enkelknochen verwachsen sei . Die IV-Stelle habe bei der Invaliditäts be messung übersehen, dass die Beschwerdeführe rin gelernte Pflegehelferin sei und eine Weiterbildung zur Pflegeleiterin absol viere. Diese Weiterbildung werde ihr zwar die Möglichkeit einräumen, ab und zu Bürotätigkeiten auszuüben, jedoch werde sie dennoch weiterhin körperlich anstrengende Pflegearbeiten ausführen müssen und nicht körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe (Urk. 1 S. 5) . Angesichts der Ausbildung der Be schwer deführerin sei es sehr unrealis tisch anzunehmen, dass sie ohne Weiteres eine andere Stelle in einer angepass ten Tätigkeit finde n würde . Zudem seien die medizinischen Verhältnisse mo mentan nicht stabil, sondern es seien weitere Untersuchungen am laufen (Urk. 5 S. 2).
Am 2 0. November 2015 machte sie unter Beilage des Operationsberichts der Klinik B.___
über die Operation vom 2 6. September 2015 gel tend, es habe bereits seit der Hüfttotalprothesen-OP vom 2 1. August 2012 ein mecha nisches Problem bestanden. Der Kopf des Gelenkes habe nie rundherum auf seiner ganzen Fläche in der Pfanne gesessen, was zu therapieresistenten Be schwer den und zur Revisionsoperation vom 2 6. September 2015 geführt habe. Symptome einer solchen Offset-Störung seien insbesondere Schmerzen im Lei s tenbereich bei längerer sitzender Tätigkeit, durchdringende Schmerzen bei der Hüftbeugung sowie stechende Schmerzen bei längerem Stehen oder Gehen, die sich über das ganze Bein ausbreiten könnten. Deswegen sei sie seit der ers ten Operation vom 2 1. August 2012 sowohl in ihrem angestammten Beruf als Pflegehilfe als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 18). 3. 3.1
Am 4. April 2012 wurden bei der Beschwerdeführerin in der Klinik B.___ eine Hüftarthroskopie, eine laterale sowie ventrale Dekompression, eine Entfernung der osteochondralen Gelenkkörper, eine Mikrofrakturing im Pfannen dach, eine Labrumteilresektion sowie eine arthroskopische Offsetver meh rung links durchgeführt. Dies bei der Diagnose eines Hüftschmerzsyndroms bei femoroacetabulärer Dy s plasie vom Mischtyp, bei einem Knorpelschaden des Pfannendaches, einem freien osteochondralen Gelenkkörper und einer linksbe tonten Labrumruptur (Urk. 9/14/7). 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Klinik B.___, berichtete im Dezember 2012, am 2 1. August 2012 sei eine Hüftarthro plast i k durchgeführt worden. Im Anschluss an diese Behandlung habe sich ein ausgeprägtes muskuläres Schmerzsyndrom gezeigt, welches sich nun langsa m besser e . Die Beschwerdeführerin sei nun in der Lage, kurze Strecken im Kreuz gang unter zunehmender Vollbelastung durchzuführen und für kurze Strecken nehme sei keine Stöcke mehr zu Hilfe . Es sei vorgesehen, dass sie in ihrer an gestammten Arbeit in der Spitex-Pflege wieder eingegliedert werde. Seit dem 4. April 2012 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, da sie nach Gehen und Stehen über einer Stunde an Schmerzen im linken Hüftgelenk leide (Urk. 9/14/2). Nach seiner Einschätzung sowie nach jener der Beschwerdeführe r in selber bestehe kein Risiko, dass die Arbeit nicht wieder aufgenommen wer den könne. Mit einer partiellen Arbeitsaufnahme könne im Januar 2013 gerech net werden (Urk. 9/14/3). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie,
untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 7. September 2012 wegen hartnäckiger Restschmerzen im Psoas nach der Hüft totalprothese vom 2 1. August 2012 mit tel s CT-Untersuchung der linken Hüfte. Dabei hielt er fest, es liege eine fis surale, undislozierte Fraktur durch das Acetabulumdach vor. Die Prothesenkom ponen ten seien intakt, in regulärer Position und ohne Lockerungszeichen. Fer ner liege keine erkennbare Pathologie des M. illopsoas vor, weder computerto mografisch noch sonografisch (Urk. 9/14/15). 3.4
Am 2 3. Mai 2013 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/33/1): - Hüftrestschmerz-Syndrom mit rezidivierenden Belastungsschmerzen links bei - Status nach Hüftarthroskopie sowie Mikrofrakturierung im Pfannen dach, bei Kn o rpelläsionen im Acetabulum bei femoroacetabulärer Dysplasie mit Hüft-Impingement-Syndrom vom kombinierten CAM-Pinzer-Impingement Typ links - Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese Typ Symbios am 21. August 2012 aufgrund persistierender Schmerzen - postoperative Fissur des Acetabulums. Dr. C.___ gab an, in den Nachkontrollen vom Januar bis 1 3. Mai 2013 habe sich tendenziell eine Besserung der Schmerzproblematik gezeigt. Im April 2013 habe sie erneut zugenommen, nachdem die Beschwerdeführerin eine sehr pflegeauf wändige, übergewichtige Patientin zu betreuen gehabt habe. Aus diesem Grunde sei mit ihr besprochen worden, die Arbeitsfähigkeit wieder auf 50 % zu redu zie ren, bis sich die Beschwerden wieder gelegt h ätt en (Urk. 9/33/1). Restbe schwer den, welche per Ausschluss nicht durch Komplikation wie implantatge bundene Infektionen, Lockerung der Komponenten oder Komponenten-Impin gement ab hängig seien, würden sich erfahrungsgemäss wieder soweit legen, dass auch körperliche Anstrengungen durchgeführt werden können (Urk. 9/33/2). Am 1 0. Dezember 2013 berichtete Dr. C.___, die Leistenschmerzenkomponente sei durch die Leistenhernienrevision vom 2 6. September 2013 verbessert wor den. Die muskuläre Kompo nente lege sich aber nach den Aussagen der Be schwerde führerin nur wenig . Bis Ende 2013 attestierte er der Beschwerdeführe rin noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/41/ 1- 2). Er fügte an, die Be schwerde füh rerin sehe eine Umschulung vor, da der Arbeitseinsatz in der kör perlich anstreng enden Spitexpflege nicht mehr möglich erscheine (Urk. 9/41/3). Bei wechselbe lastenden Tätigkeiten gab er an, diese seien
- ebenso wie rein sit zende und rein stehende Tätigkeiten - während zwei bis vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 9/41/5) . 3.5
RAD- Ä rzt in med. pract. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am
27. Februar 2014
orthopädisch/rheumatologisch (Urk. 9/44/1). Als Diagnose nannte sie einen Status nach einer Hüft-Totalprothese links und mass diesem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/44/8).
Med. pract. E.___ führte aus, die Beschwer deführerin habe über Schmerzen des linken Beines und über eine verminderte Belastbarkeit des Beines geklagt. Wenn sie sich zu sehr belas tet habe, sei sie am folgenden Tag kaum gehfähig und ziehe das linke Be in dann nach. Dauerhaftes Sitzen löse ebenfalls Beschwerden aus. Sie müsse beim Sitzen häufig die Posi tion wechseln oder zwischendurch aufstehen. Bei Bedarf nehme sie als Schmerz mittel Dafalgan ein (Urk. 9/44/1). Med. pract. E.___ beobachtete bei ihren Untersuchungen eine Einschränkung der Beugung der linken Hüfte auf 100 Grad
(Urk. 9/44/6). Die Einschränkungen der Gehfähigkeit, welche Dr. C.___ in seinem am 1 0. Dezember 2012 eingegangenen Bericht er wähnt habe (vgl. vorstehende E. 3.2), bestünden hingegen nicht mehr. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und wende daneben viel Zeit und Aufwand ohne körperliche Belastung für ihre Weiterbildung an der Pfleg e fach schule auf . Dies stütze die bei der Untersuchung gewonnene Einschätzung, dass eine angepasste Tätigkeit seit Aufnahme der an gestammten Tätigkeit mit einem entsprechend höheren Pensum möglich sei. In angepasster Tätigkeit bestehe seit April 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Angepasst sei eine körperlich leichte, wechselbelastend e Tätigkeit ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über 15 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüste n, ohne häufiges Treppen steigen und ohne häufige hüftge lenksbelastende Tätigkeiten. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin be stehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit April 2013 (Urk. 9/44/8).
3.6
Dem orthopädisch/traumatologischen Gutachten des Spitals Z.___ vom 23. Juni 2014 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit mit einem Arbeitspensum von 50 %, verteilt auf zwei bis drei Tage pro Woche (Urk. 6 S. 4). Sie klage im Zusammenhang mit ihrer Arbeit über Schmerzen im Bereich des Oberschenkels links auf der Aussen- sowie der Vorderseite. Dabei hand le es sich nicht um einen Dauerschmerz, sondern dieser trete nach längerer Belas tung, das heisst nach längerem Sitzen, Stehen oder Geh en auf (Urk. 6 S. 5
f.). Bei der Untersuchung habe sich i m Bereich des linken Hüftgelenkes eine deutli che Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Trochanter majors mit Aus strah lung entlang des Tractus iliotibialis bis etwa auf Höhe des Kniegelenkes gezeigt . Im vorderen Anteil der Oberschenkelmuskulatur bestehe im proximalen Anteil des Musculus rectus femoris ebenfalls eine Druckdolenz. Die Mobilisation des Bei nes im Hüftgelenk sei in allen Ebenen schmerzhaft (Urk. 6 S. 7). Die Beugung des linken Hüftgelenks sei auf 100 Grad beschränkt (Urk. 6 S. 9). Zudem beo bachteten die Ärzte am linken Sprunggelenk eine Schwellung im Bereich des Aussenknöchels mit Druckschmerzhaftigkeit, aber bei freier Beweg lichkeit (Urk. 6 S. 8). Zusammenfassend hielten sie fest, die Beschwerdeführerin klage über persistierende Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes nach Im plantation einer Hüfttotalendoprothese im August 2012 (Urk. 6 S. 11). Im wei teren Verlauf sei es, möglicherweise durch eine Fehlbelastung bedingt, zu Schmerzen im Bereich des Kniegelenkes sowie des Sprunggelenkes gekommen (Urk. 6 S. 12). Nach der im September 2013 durchgeführten Leistenhernienope ration linksseitig würden vorwiegend belastungsabhängige Schmerzen im Be reich des Hüftgelenkes persistieren, welche nach längerem Sitzen, Stehen oder Gehen auftreten würden. Die Dauer bis zum Auftreten der Schmerzen sowie deren Intensität seien unterschiedlich. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich heute ein inspektorisch unauffälliger Befund. Die Mobilisation des Beines im linken Hüftgelenk bereit e der Beschwerdeführerin jedoch in allen Ebenen Schmerzen und die Rotationstests seien positiv ausgefallen. Röntgenologisch zeige sich anhand der Aufnahme des Beckens vom 3 1. März 2014 eine unver ändert liegende Hüftprothese im Vergleich zu den vorangegangenen Aufnah men (Urk. 6 S. 12). Es zeige sich nun seit geraumer Zeit ein stationärer Befund. Die momentane Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege bei 50 % . Sie gebe an, dass sie damit schon an ihre Grenzen gelangen würde. Insbesondere bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten seien die Schmerzen nach ihren An gaben deut lich ausgeprägter, sodass sie kein grösseres Arbeitspensum bewälti gen könne. Anhand der klinischen Untersuchung und der Anamnese sei dem zuzustimmen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch denkbar. Dies im Falle der Be treuung von weitgehend selbständigen Patienten. Hingegen liege die Arbeits fähi g keit im Falle von pflegebedürftigen Patienten, die mobilisiert und ge waschen werden müssen,
bei 50 %
(Urk. 6 S. 13). 3.7
In seinem Bericht über die Operation vom 2 6. September 2015 nannte Dr. C.___
als Diagnosen insbesondere ein Hüftschmerzsyndrom links mit konsekutiver Ver schlechterung und eine ungenügende knöcherne Einheilung respektive Schaft lockerung (Urk. 18 S. 3). Zur Indikation führte er aus, das chronische Hüft schmerzsyndrom sei therapieresistent auf alle bisher durchgeführten Be hand lungen. In der CT-Aufnahme zeige sich eine ungenügende knöcherne Ab stütz ung des Prothesenschaftes, was von den Ingenieuren der Firma als be kanntes Problem erkannt worden sei. Im SPECT CT zeige sich dieselbe Punkt belastung des Schaftes mit entsprechender Aktivitätszunahme in Calcar sowie an der Prothesenspitze und im mitt leren Drittel der gegenüberliegenden Seite . Somit korrelierten die Befunde mit den Erfahrungen der Ingenieure. Durch die unge nü gende knöcherne Abstützung komme es zu Punktbelastungen und dadurch zu den therapieresistenten Oberschenkelschmerzen. Andere Ursachen seien weit geh end ausgeschlossen. D aher sei der am 2 6. September 2015 operativ durch geführte Schaftwechsel indiziert gewesen (Urk. 18 S. 4). Zur Nachbe handlung hielt Dr. C.___ fest, eine Mobilisation mit einer Teilbelastung von ma ximal 30 Kilogramm könne durchgeführt werden, sobald von der Beschwerde führerin genügend Mantelspannung ausgerichtet werden könne (Urk. 18 S. 5). 4.
4.1
Die IV-Stelle stützt e sich bei ihrem Entscheid auf die Ergebnisse der RAD-Unter suchung. Med. pract. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin, be rück sich tigte die von ihr geklagten Beschwerden sowie die Vorakten, erhob die Anam nese sowie die Befunde und zog aus all diesen Komponenten ihre Schluss folgerungen (vgl. Urk. 9/44).
Sowoh l anhand der erhobenen Befunde der einge schränkten Beugung des linken Hüftgelenks und des etwas verminderten Muske l reliefs im linken Oberschenkel, als auch angesichts der noch vorhande nen Akti vitäten mit 50%iger angestammter Tätigkeit und daneben Fortbildung ohne kör perliche Belastung ist es nachvollziehbar, dass med. pract. E.___ die Be schwer deführerin in der angestammten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch als uneingeschränkt arbeitsfähig erach tete. Da durch, dass sie nur körperlich leichte und zugleich wechselbelastende Tätig keiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 15 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufige hüftgelenksbelastende Tätigkeiten für zumutbar erachtete (Urk. 9/44/8), trug sie den Angaben der Beschwerdeführerin, dass eine Überbe lastung sowie dauerhaftes Sitzen zu Beschwerden führe (Urk. 9/44/1), angemessen Rechnung. Auch den Ärzten des Spitals Z.___ gab die Beschwer deführerin an, es handle sich nicht um einen Dauerschmerz, sondern dieser trete nach längerer Belas tung, das heisst nach längerem Sitzen, Stehen oder Geh en auf (Urk. 6 S. 5 f.). Mi t dem von med. pract. E.___ formulierten Profil wer den - bei der Mög lich keit zur Wechselbelastung bei nur leichten und keinen hüft belastenden Tätigkeiten - solche längeren, schmerzauslösenden Belastungen gänzlich vermieden, weshalb schlüssig ist, dass dafür eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde .
Mit dieser Beurteilung korrespondiert die jenige des Spitals Z.___, wonach
in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit best eh e als die 50%ige in der angestammten Tätigkeit (vgl. vorstehende E.
3.6 bezieh ungsweise Urk. 6 S. 13) . 4. 2
Im Laufe des Beschwerdev erfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht über die Operation vom 26. September 2015 ein (Urk. 18).
Nach ständiger Rechtspre chung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setz mässigkeit des ange fochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sach ver halt, der zur Zeit des Ab schlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsach en, die jenen Sach verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Dem ge nannten Bericht sind insoweit Informationen zum relevanten Zeit raum zu
ent nehmen, als das chronische Hüftrestschmerzsyndrom auf ein bekanntes Prob lem mit dem eingesetzten Prothesenschaft zurückgeführt wurde und dem nach be reits seit der Totalprothesen-Operation im August 2012 bestand. Zur Arbeits fä higkeit äussert e sich der Operateur Dr. C.___ demgegenüber nicht. Aus der ge fundenen Ursache kann nicht auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tätigkeit geschlossen werden, wie die Beschwerdeführerin dies tut (Urk. 18 S. 2). Die RAD-Beurteilung fusste nicht primär auf Ursachen und Diagnosen, sondern berücksichtigt wurden in erster Linie die Funktionalität und die geklagten Beschwerden. Daran ändert das Auffinden der Ursache nichts. Es war auch nicht so, dass die zuvor beurteilen den Ärzte von einem nicht objektivierbaren Beschwerdebild ausgegangen wä ren .
Nach dem Gesagten steht fest, dass med. pract. E.___ auch in Kenntnis der nun eruierten Ursache keine andere Beurteilung abgegeben hätte, sondern den noch in erster Linie von dem ausgegangen wäre, was die Beschwerdeführe rin effektiv noch konnte und wobei sie keine Schmerzen verspürte. Demzufolge erweckt der B ericht betreffend die Operation vom 2 6. September 2015 keine Zweifel an der RAD-Beurteilung. Zusammengefasst ist nichts ersichtlich, was den Beweiswert des Berichts über die R AD-Untersuchung schmälern würde, weshalb darauf abzustellen ist. Demnach bestand im Zeitpunkt des Ablaufs des Warte jah res im April 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit. Zum Beginn des Wartejahres ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin - soweit aus den Akten ersichtlich - erstmals ab April 2012 eine Arbeitsunfä hig keit attestiert wurde (Urk. 9/9/9 f., Urk. 9/14/2, Urk. 9/15/3). 4. 3
Im Übrigen macht e
die Beschwerdeführerin geltend, auf dem freien Arbeits markt
finde sie nicht ohne Weiteres eine Stelle mit dem vom RAD formulierten Profil . So sei sie weder hinsichtlich ihrer Ausbildung noch hinsichtlich ihrer sprach lichen Fähigkeiten dafür qualifiziert, beispielsweise Büroarbeiten auszu führen (Urk. 5 S. 2).
Im Invalidenversicherungsrecht kommt e s jedoch nicht da rauf an, ob die versicherte Person
auf dem realen Arbeitsmarkt eine Stelle fin det . Viel mehr
ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend (vorste hende E. 1.1).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und ab strakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden versiche rung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einer seits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nach frage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar so wohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichts punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschlies sen des Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis ge mäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invali ditäts gra des gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf ab zu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnis sen vermit tel t werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem An ge bot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.
290 f. E.
3b; Urteile des Bun desgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bun desgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007, E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014, E. 3.1, je mit Hinweisen).
Im Bürobereich ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine An stellung auch ohne spezifische Berufs- und Fachkenntnisse nicht ausge schlossen.
Im Übrigen sind leichte, wechselbelastende und hüftgelenkschonende Tätigkei ten keineswegs nur im kaufmännischen Bereich denkbar, sondern bei spielsweise auch im Call Center oder im Rahmen von Kontroll- oder Überwa chungsauf gaben. Zudem bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerde führerin nur über unzureichende sprachliche Kenntnisse verfügen würde, zumal eine Ver stä n digung mit der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache gut mög lich ist (Urk. 9/44/1) und die Beschwerdeführerin bereits 13- oder 14-jährig in die Schweiz gezogen ist (Urk. 9/6/2, Urk. 9/44/2). D er ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst in verschiedensten Branchen Stellen, die keine Berufs- oder Fach kenntnisse voraussetzen und die keine hohen Anforderungen an die kör perliche Belastbar keit oder an die sprachlichen Fähigkeiten stellen. Demnach ist die Rest arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeits markt verwert bar.
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Es liegen keine Gründe vor, die einen Wechsel der Arbeitsstelle für die Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden bezie hungs weise ist sie gestützt auf diesen Aspekt der Schadenminderungspflicht ge halten, in eine angepasste Tätigkeit zu wechseln, wenn dies dazu führt, dass sie keine Rentenleistungen der Invalidenversicherung beziehen muss. Da ihr ein Berufswechsel nach dem Gesagten zumutbar ist, ist dem Einwand der Be schwer deführerin, sie könne weder als Pflegehelferin noch als Pflegeleiterin ei ner ange passten Tätigkeit nachgehen (Urk. 5 S. 2),
nicht zu folgen .
5.
5.1
Die IV-Stelle ging bei der Ermittlung des Valideneinkommens von einem Jahres einkommen von Fr. 67‘936.-- im Jahr 2011 aus (Urk. 2 S. 2). Dieser Be trag stimmt überein mit dem im Jahr 2011 bei der Y.___ GmbH erzielten Brutto einkommen (Urk. 9/15/9, Urk. 9/49/1).
Von diesem unbestrittenen Vali denein kommen ist auszugehen. Da der allfällige Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2013 liegt, ist dieser Betrag an die Nominallohnentwicklung anzupas sen (Bun des amt für Sta tistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1. 2 . 10 ], Total; 20 11 : 101. 0; 20 13 : 102. 6). Es resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 69‘012.--.
5.2
Da der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Selbsteingliederungspflicht der Wechsel in eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, ging die IV-Stelle zu Recht von einem hypothetischen Einkommen gemäss der Schweizerischen Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 aus. Zur Fest setzung des Invalideneinkommens ist daher auf die Tabelle TA 1 der LSE 20 10 abzu stellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (An forde rungsniveau 4) für Frauen betrug im Jahr 2010 Fr. 4' 225 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 13 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, Total) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (vgl. vor stehende E. 5.1). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeink ommen von Fr. 54‘229 .-- (Fr. 4‘225 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102. 6). Durch die Wahl des Lohnes für einfache und repetitive Tätigkeiten trug die IV-Stelle dem vorge brachten Um stand, dass die Beschwerdeführerin für eine angepasste Tätigkeit über keine Aus bildung oder Berufserfahrung verfügt, gebührend Rechnung. 5.3
Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Min derverdienst von Fr. 14‘783 .-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerun det 2 1 %.
Demzufolge hat die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Von der Verneinung des Anspruchs auf eine Rente nicht berührt ist der An spruch auf Eingliederungsmassnahmen. Aufgrund der behinderungsbedingt ver min der ten Arbeitsfähigkeit (50 %) und der damit verbundenen Einkommensein busse in der bisherigen Tätigkeit sind solche für die Beschwerdeführerin keines wegs aus geschlossen. Die Stellung eines entsprechenden Leistungsgesuchs ist der Beschwer deführerin unbenommen. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich t ig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1980 geborene X.___, Mutter drei er Kinder (Urk. 9/6/2)
absol vier te in ihrem Herkunftsland O.___ eine zweijährige Ausbildung als Krankenpflegerin (Urk. 9/ 7 /
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der me di zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie set zen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge mei nen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Un tersuch ungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren
– nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässig keit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 1. Mai 2014 erhob die Versicherte am 2 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf zuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 eine halbe un be fristete Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung mit einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur wei teren Sachverhaltsabklärung zu verbinden (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 6. Juni 2014 reichte die Versicherte das orthopädisch e /traumatologische Gut achten des Spitals Z.___ vom 2 3. Juni 2014 nach (Urk. 5 und Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2014 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerde führerin am 1 3. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 6. Dezem ber 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, das Beschwerde verfah ren sei bis zum Vorliegen der Resultate der interdisziplinären Untersuchungen am Ärztezentrum A.___ einstweilen zu sisti eren (Urk. 11). Daraufhin wurde der Beschwer de führerin unter Hinweis auf die voraussichtliche Verfahrensdauer mitgeteilt, auch ohne Sistierung verbleibe genügend Zeit zur Einreichung des Berichts, wes wegen die Beschwerdeführerin das Sistierungsgesuch nicht länger aufrecht erhielt
(Telefonnotiz vom 2 2. Dezember 2014, Urk. 12). Am 5. April 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Bericht des Ärztezentrums A.___
noch ausstehend sei und sie daher darum ersuche, dass der Entscheid nicht vor Juni 2015 gefällt werde (Urk. 13). Am 8. September 2015 erfolgte eine te lefonische Nachfrage nach dem Verbleib des noch einzureichenden Berichts, wobei nun ein Bericht über die für Ende September 2015 geplante Operation in Aussicht ge stellt wurde (Urk. 14). Am 2. November 2015 wurden der Beschwer degegnerin die unterdessen erfolgten Eingaben der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu gestellt (Urk. 15), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 1 6. November 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 16), was der Beschwer deführerin am 17. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 17). Mit Eingabe vom 2 0. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht über die Opera tion vom 26. September 2015 ein (Urk. 18), wa s der Beschwerdegegnerin am 23. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zwar bei Ablauf des Wartejahres in der angestammten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen, in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit sei jedoch eine volle Arbe itsfähigkeit ausgewiesen . Davon ausgehend ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 22 %
und verneinte en t sprechend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, bei der Tätigkeit als Pfleghilfe handle es sich um eine körperlich durchgehend anstrengende Arbeit, für welche sie vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch den ge scheiterten Arbeitsversuch nicht unterbrochen (Urk. 1 S. 4). Die Ärzte des Spitals
Z.___ hätten festgestellt, dass die Hüftprothese nicht vollstän dig mit dem Obersch enkelknochen verwachsen sei . Die IV-Stelle habe bei der Invaliditäts be messung übersehen, dass die Beschwerdeführe rin gelernte Pflegehelferin sei und eine Weiterbildung zur Pflegeleiterin absol viere. Diese Weiterbildung werde ihr zwar die Möglichkeit einräumen, ab und zu Bürotätigkeiten auszuüben, jedoch werde sie dennoch weiterhin körperlich anstrengende Pflegearbeiten ausführen müssen und nicht körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe (Urk. 1 S. 5) . Angesichts der Ausbildung der Be schwer deführerin sei es sehr unrealis tisch anzunehmen, dass sie ohne Weiteres eine andere Stelle in einer angepass ten Tätigkeit finde n würde . Zudem seien die medizinischen Verhältnisse mo mentan nicht stabil, sondern es seien weitere Untersuchungen am laufen (Urk. 5 S. 2).
Am 2 0. November 2015 machte sie unter Beilage des Operationsberichts der Klinik B.___
über die Operation vom 2 6. September 2015 gel tend, es habe bereits seit der Hüfttotalprothesen-OP vom 2 1. August 2012 ein mecha nisches Problem bestanden. Der Kopf des Gelenkes habe nie rundherum auf seiner ganzen Fläche in der Pfanne gesessen, was zu therapieresistenten Be schwer den und zur Revisionsoperation vom 2 6. September 2015 geführt habe. Symptome einer solchen Offset-Störung seien insbesondere Schmerzen im Lei s tenbereich bei längerer sitzender Tätigkeit, durchdringende Schmerzen bei der Hüftbeugung sowie stechende Schmerzen bei längerem Stehen oder Gehen, die sich über das ganze Bein ausbreiten könnten. Deswegen sei sie seit der ers ten Operation vom 2 1. August 2012 sowohl in ihrem angestammten Beruf als Pflegehilfe als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 18). 3. 3.1
Am 4. April 2012 wurden bei der Beschwerdeführerin in der Klinik B.___ eine Hüftarthroskopie, eine laterale sowie ventrale Dekompression, eine Entfernung der osteochondralen Gelenkkörper, eine Mikrofrakturing im Pfannen dach, eine Labrumteilresektion sowie eine arthroskopische Offsetver meh rung links durchgeführt. Dies bei der Diagnose eines Hüftschmerzsyndroms bei femoroacetabulärer Dy s plasie vom Mischtyp, bei einem Knorpelschaden des Pfannendaches, einem freien osteochondralen Gelenkkörper und einer linksbe tonten Labrumruptur (Urk. 9/14/7). 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Klinik B.___, berichtete im Dezember 2012, am 2 1. August 2012 sei eine Hüftarthro plast i k durchgeführt worden. Im Anschluss an diese Behandlung habe sich ein ausgeprägtes muskuläres Schmerzsyndrom gezeigt, welches sich nun langsa m besser e . Die Beschwerdeführerin sei nun in der Lage, kurze Strecken im Kreuz gang unter zunehmender Vollbelastung durchzuführen und für kurze Strecken nehme sei keine Stöcke mehr zu Hilfe . Es sei vorgesehen, dass sie in ihrer an gestammten Arbeit in der Spitex-Pflege wieder eingegliedert werde. Seit dem 4. April 2012 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, da sie nach Gehen und Stehen über einer Stunde an Schmerzen im linken Hüftgelenk leide (Urk. 9/14/2). Nach seiner Einschätzung sowie nach jener der Beschwerdeführe r in selber bestehe kein Risiko, dass die Arbeit nicht wieder aufgenommen wer den könne. Mit einer partiellen Arbeitsaufnahme könne im Januar 2013 gerech net werden (Urk. 9/14/3). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie,
untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 7. September 2012 wegen hartnäckiger Restschmerzen im Psoas nach der Hüft totalprothese vom 2 1. August 2012 mit tel s CT-Untersuchung der linken Hüfte. Dabei hielt er fest, es liege eine fis surale, undislozierte Fraktur durch das Acetabulumdach vor. Die Prothesenkom ponen ten seien intakt, in regulärer Position und ohne Lockerungszeichen. Fer ner liege keine erkennbare Pathologie des M. illopsoas vor, weder computerto mografisch noch sonografisch (Urk. 9/14/15). 3.4
Am 2 3. Mai 2013 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/33/1): - Hüftrestschmerz-Syndrom mit rezidivierenden Belastungsschmerzen links bei - Status nach Hüftarthroskopie sowie Mikrofrakturierung im Pfannen dach, bei Kn o rpelläsionen im Acetabulum bei femoroacetabulärer Dysplasie mit Hüft-Impingement-Syndrom vom kombinierten CAM-Pinzer-Impingement Typ links - Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese Typ Symbios am 21. August 2012 aufgrund persistierender Schmerzen - postoperative Fissur des Acetabulums. Dr. C.___ gab an, in den Nachkontrollen vom Januar bis 1 3. Mai 2013 habe sich tendenziell eine Besserung der Schmerzproblematik gezeigt. Im April 2013 habe sie erneut zugenommen, nachdem die Beschwerdeführerin eine sehr pflegeauf wändige, übergewichtige Patientin zu betreuen gehabt habe. Aus diesem Grunde sei mit ihr besprochen worden, die Arbeitsfähigkeit wieder auf 50 % zu redu zie ren, bis sich die Beschwerden wieder gelegt h ätt en (Urk. 9/33/1). Restbe schwer den, welche per Ausschluss nicht durch Komplikation wie implantatge bundene Infektionen, Lockerung der Komponenten oder Komponenten-Impin gement ab hängig seien, würden sich erfahrungsgemäss wieder soweit legen, dass auch körperliche Anstrengungen durchgeführt werden können (Urk. 9/33/2). Am 1 0. Dezember 2013 berichtete Dr. C.___, die Leistenschmerzenkomponente sei durch die Leistenhernienrevision vom 2 6. September 2013 verbessert wor den. Die muskuläre Kompo nente lege sich aber nach den Aussagen der Be schwerde führerin nur wenig . Bis Ende 2013 attestierte er der Beschwerdeführe rin noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/41/ 1- 2). Er fügte an, die Be schwerde füh rerin sehe eine Umschulung vor, da der Arbeitseinsatz in der kör perlich anstreng enden Spitexpflege nicht mehr möglich erscheine (Urk. 9/41/3). Bei wechselbe lastenden Tätigkeiten gab er an, diese seien
- ebenso wie rein sit zende und rein stehende Tätigkeiten - während zwei bis vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 9/41/5) . 3.5
RAD- Ä rzt in med. pract. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am
27. Februar 2014
orthopädisch/rheumatologisch (Urk. 9/44/1). Als Diagnose nannte sie einen Status nach einer Hüft-Totalprothese links und mass diesem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/44/8).
Med. pract. E.___ führte aus, die Beschwer deführerin habe über Schmerzen des linken Beines und über eine verminderte Belastbarkeit des Beines geklagt. Wenn sie sich zu sehr belas tet habe, sei sie am folgenden Tag kaum gehfähig und ziehe das linke Be in dann nach. Dauerhaftes Sitzen löse ebenfalls Beschwerden aus. Sie müsse beim Sitzen häufig die Posi tion wechseln oder zwischendurch aufstehen. Bei Bedarf nehme sie als Schmerz mittel Dafalgan ein (Urk. 9/44/1). Med. pract. E.___ beobachtete bei ihren Untersuchungen eine Einschränkung der Beugung der linken Hüfte auf 100 Grad
(Urk. 9/44/6). Die Einschränkungen der Gehfähigkeit, welche Dr. C.___ in seinem am 1 0. Dezember 2012 eingegangenen Bericht er wähnt habe (vgl. vorstehende E. 3.2), bestünden hingegen nicht mehr. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und wende daneben viel Zeit und Aufwand ohne körperliche Belastung für ihre Weiterbildung an der Pfleg e fach schule auf . Dies stütze die bei der Untersuchung gewonnene Einschätzung, dass eine angepasste Tätigkeit seit Aufnahme der an gestammten Tätigkeit mit einem entsprechend höheren Pensum möglich sei. In angepasster Tätigkeit bestehe seit April 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Angepasst sei eine körperlich leichte, wechselbelastend e Tätigkeit ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über 15 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüste n, ohne häufiges Treppen steigen und ohne häufige hüftge lenksbelastende Tätigkeiten. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin be stehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit April 2013 (Urk. 9/44/8).
3.6
Dem orthopädisch/traumatologischen Gutachten des Spitals Z.___ vom 23. Juni 2014 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit mit einem Arbeitspensum von 50 %, verteilt auf zwei bis drei Tage pro Woche (Urk. 6 S. 4). Sie klage im Zusammenhang mit ihrer Arbeit über Schmerzen im Bereich des Oberschenkels links auf der Aussen- sowie der Vorderseite. Dabei hand le es sich nicht um einen Dauerschmerz, sondern dieser trete nach längerer Belas tung, das heisst nach längerem Sitzen, Stehen oder Geh en auf (Urk. 6 S. 5
f.). Bei der Untersuchung habe sich i m Bereich des linken Hüftgelenkes eine deutli che Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Trochanter majors mit Aus strah lung entlang des Tractus iliotibialis bis etwa auf Höhe des Kniegelenkes gezeigt . Im vorderen Anteil der Oberschenkelmuskulatur bestehe im proximalen Anteil des Musculus rectus femoris ebenfalls eine Druckdolenz. Die Mobilisation des Bei nes im Hüftgelenk sei in allen Ebenen schmerzhaft (Urk. 6 S. 7). Die Beugung des linken Hüftgelenks sei auf 100 Grad beschränkt (Urk. 6 S. 9). Zudem beo bachteten die Ärzte am linken Sprunggelenk eine Schwellung im Bereich des Aussenknöchels mit Druckschmerzhaftigkeit, aber bei freier Beweg lichkeit (Urk. 6 S. 8). Zusammenfassend hielten sie fest, die Beschwerdeführerin klage über persistierende Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes nach Im plantation einer Hüfttotalendoprothese im August 2012 (Urk. 6 S. 11). Im wei teren Verlauf sei es, möglicherweise durch eine Fehlbelastung bedingt, zu Schmerzen im Bereich des Kniegelenkes sowie des Sprunggelenkes gekommen (Urk. 6 S. 12). Nach der im September 2013 durchgeführten Leistenhernienope ration linksseitig würden vorwiegend belastungsabhängige Schmerzen im Be reich des Hüftgelenkes persistieren, welche nach längerem Sitzen, Stehen oder Gehen auftreten würden. Die Dauer bis zum Auftreten der Schmerzen sowie deren Intensität seien unterschiedlich. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich heute ein inspektorisch unauffälliger Befund. Die Mobilisation des Beines im linken Hüftgelenk bereit e der Beschwerdeführerin jedoch in allen Ebenen Schmerzen und die Rotationstests seien positiv ausgefallen. Röntgenologisch zeige sich anhand der Aufnahme des Beckens vom 3 1. März 2014 eine unver ändert liegende Hüftprothese im Vergleich zu den vorangegangenen Aufnah men (Urk. 6 S. 12). Es zeige sich nun seit geraumer Zeit ein stationärer Befund. Die momentane Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege bei 50 % . Sie gebe an, dass sie damit schon an ihre Grenzen gelangen würde. Insbesondere bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten seien die Schmerzen nach ihren An gaben deut lich ausgeprägter, sodass sie kein grösseres Arbeitspensum bewälti gen könne. Anhand der klinischen Untersuchung und der Anamnese sei dem zuzustimmen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch denkbar. Dies im Falle der Be treuung von weitgehend selbständigen Patienten. Hingegen liege die Arbeits fähi g keit im Falle von pflegebedürftigen Patienten, die mobilisiert und ge waschen werden müssen,
bei 50 %
(Urk. 6 S. 13). 3.7
In seinem Bericht über die Operation vom 2 6. September 2015 nannte Dr. C.___
als Diagnosen insbesondere ein Hüftschmerzsyndrom links mit konsekutiver Ver schlechterung und eine ungenügende knöcherne Einheilung respektive Schaft lockerung (Urk. 18 S. 3). Zur Indikation führte er aus, das chronische Hüft schmerzsyndrom sei therapieresistent auf alle bisher durchgeführten Be hand lungen. In der CT-Aufnahme zeige sich eine ungenügende knöcherne Ab stütz ung des Prothesenschaftes, was von den Ingenieuren der Firma als be kanntes Problem erkannt worden sei. Im SPECT CT zeige sich dieselbe Punkt belastung des Schaftes mit entsprechender Aktivitätszunahme in Calcar sowie an der Prothesenspitze und im mitt leren Drittel der gegenüberliegenden Seite . Somit korrelierten die Befunde mit den Erfahrungen der Ingenieure. Durch die unge nü gende knöcherne Abstützung komme es zu Punktbelastungen und dadurch zu den therapieresistenten Oberschenkelschmerzen. Andere Ursachen seien weit geh end ausgeschlossen. D aher sei der am 2 6. September 2015 operativ durch geführte Schaftwechsel indiziert gewesen (Urk. 18 S. 4). Zur Nachbe handlung hielt Dr. C.___ fest, eine Mobilisation mit einer Teilbelastung von ma ximal 30 Kilogramm könne durchgeführt werden, sobald von der Beschwerde führerin genügend Mantelspannung ausgerichtet werden könne (Urk. 18 S. 5). 4.
4.1
Die IV-Stelle stützt e sich bei ihrem Entscheid auf die Ergebnisse der RAD-Unter suchung. Med. pract. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin, be rück sich tigte die von ihr geklagten Beschwerden sowie die Vorakten, erhob die Anam nese sowie die Befunde und zog aus all diesen Komponenten ihre Schluss folgerungen (vgl. Urk. 9/44).
Sowoh l anhand der erhobenen Befunde der einge schränkten Beugung des linken Hüftgelenks und des etwas verminderten Muske l reliefs im linken Oberschenkel, als auch angesichts der noch vorhande nen Akti vitäten mit 50%iger angestammter Tätigkeit und daneben Fortbildung ohne kör perliche Belastung ist es nachvollziehbar, dass med. pract. E.___ die Be schwer deführerin in der angestammten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch als uneingeschränkt arbeitsfähig erach tete. Da durch, dass sie nur körperlich leichte und zugleich wechselbelastende Tätig keiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 15 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufige hüftgelenksbelastende Tätigkeiten für zumutbar erachtete (Urk. 9/44/8), trug sie den Angaben der Beschwerdeführerin, dass eine Überbe lastung sowie dauerhaftes Sitzen zu Beschwerden führe (Urk. 9/44/1), angemessen Rechnung. Auch den Ärzten des Spitals Z.___ gab die Beschwer deführerin an, es handle sich nicht um einen Dauerschmerz, sondern dieser trete nach längerer Belas tung, das heisst nach längerem Sitzen, Stehen oder Geh en auf (Urk. 6 S. 5 f.). Mi t dem von med. pract. E.___ formulierten Profil wer den - bei der Mög lich keit zur Wechselbelastung bei nur leichten und keinen hüft belastenden Tätigkeiten - solche längeren, schmerzauslösenden Belastungen gänzlich vermieden, weshalb schlüssig ist, dass dafür eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde .
Mit dieser Beurteilung korrespondiert die jenige des Spitals Z.___, wonach
in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit best eh e als die 50%ige in der angestammten Tätigkeit (vgl. vorstehende E.
3.6 bezieh ungsweise Urk. 6 S. 13) . 4. 2
Im Laufe des Beschwerdev erfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht über die Operation vom 26. September 2015 ein (Urk. 18).
Nach ständiger Rechtspre chung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setz mässigkeit des ange fochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sach ver halt, der zur Zeit des Ab schlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsach en, die jenen Sach verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Dem ge nannten Bericht sind insoweit Informationen zum relevanten Zeit raum zu
ent nehmen, als das chronische Hüftrestschmerzsyndrom auf ein bekanntes Prob lem mit dem eingesetzten Prothesenschaft zurückgeführt wurde und dem nach be reits seit der Totalprothesen-Operation im August 2012 bestand. Zur Arbeits fä higkeit äussert e sich der Operateur Dr. C.___ demgegenüber nicht. Aus der ge fundenen Ursache kann nicht auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tätigkeit geschlossen werden, wie die Beschwerdeführerin dies tut (Urk. 18 S. 2). Die RAD-Beurteilung fusste nicht primär auf Ursachen und Diagnosen, sondern berücksichtigt wurden in erster Linie die Funktionalität und die geklagten Beschwerden. Daran ändert das Auffinden der Ursache nichts. Es war auch nicht so, dass die zuvor beurteilen den Ärzte von einem nicht objektivierbaren Beschwerdebild ausgegangen wä ren .
Nach dem Gesagten steht fest, dass med. pract. E.___ auch in Kenntnis der nun eruierten Ursache keine andere Beurteilung abgegeben hätte, sondern den noch in erster Linie von dem ausgegangen wäre, was die Beschwerdeführe rin effektiv noch konnte und wobei sie keine Schmerzen verspürte. Demzufolge erweckt der B ericht betreffend die Operation vom 2 6. September 2015 keine Zweifel an der RAD-Beurteilung. Zusammengefasst ist nichts ersichtlich, was den Beweiswert des Berichts über die R AD-Untersuchung schmälern würde, weshalb darauf abzustellen ist. Demnach bestand im Zeitpunkt des Ablaufs des Warte jah res im April 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit. Zum Beginn des Wartejahres ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin - soweit aus den Akten ersichtlich - erstmals ab April 2012 eine Arbeitsunfä hig keit attestiert wurde (Urk. 9/9/9 f., Urk. 9/14/2, Urk. 9/15/3). 4. 3
Im Übrigen macht e
die Beschwerdeführerin geltend, auf dem freien Arbeits markt
finde sie nicht ohne Weiteres eine Stelle mit dem vom RAD formulierten Profil . So sei sie weder hinsichtlich ihrer Ausbildung noch hinsichtlich ihrer sprach lichen Fähigkeiten dafür qualifiziert, beispielsweise Büroarbeiten auszu führen (Urk. 5 S. 2).
Im Invalidenversicherungsrecht kommt e s jedoch nicht da rauf an, ob die versicherte Person
auf dem realen Arbeitsmarkt eine Stelle fin det . Viel mehr
ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend (vorste hende E. 1.1).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und ab strakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden versiche rung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einer seits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nach frage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar so wohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichts punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschlies sen des Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis ge mäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invali ditäts gra des gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf ab zu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnis sen vermit tel t werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem An ge bot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.
290 f. E.
3b; Urteile des Bun desgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bun desgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007, E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014, E. 3.1, je mit Hinweisen).
Im Bürobereich ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine An stellung auch ohne spezifische Berufs- und Fachkenntnisse nicht ausge schlossen.
Im Übrigen sind leichte, wechselbelastende und hüftgelenkschonende Tätigkei ten keineswegs nur im kaufmännischen Bereich denkbar, sondern bei spielsweise auch im Call Center oder im Rahmen von Kontroll- oder Überwa chungsauf gaben. Zudem bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerde führerin nur über unzureichende sprachliche Kenntnisse verfügen würde, zumal eine Ver stä n digung mit der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache gut mög lich ist (Urk. 9/44/1) und die Beschwerdeführerin bereits 13- oder 14-jährig in die Schweiz gezogen ist (Urk. 9/6/2, Urk. 9/44/2). D er ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst in verschiedensten Branchen Stellen, die keine Berufs- oder Fach kenntnisse voraussetzen und die keine hohen Anforderungen an die kör perliche Belastbar keit oder an die sprachlichen Fähigkeiten stellen. Demnach ist die Rest arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeits markt verwert bar.
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Es liegen keine Gründe vor, die einen Wechsel der Arbeitsstelle für die Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden bezie hungs weise ist sie gestützt auf diesen Aspekt der Schadenminderungspflicht ge halten, in eine angepasste Tätigkeit zu wechseln, wenn dies dazu führt, dass sie keine Rentenleistungen der Invalidenversicherung beziehen muss. Da ihr ein Berufswechsel nach dem Gesagten zumutbar ist, ist dem Einwand der Be schwer deführerin, sie könne weder als Pflegehelferin noch als Pflegeleiterin ei ner ange passten Tätigkeit nachgehen (Urk. 5 S. 2),
nicht zu folgen .
5.
5.1
Die IV-Stelle ging bei der Ermittlung des Valideneinkommens von einem Jahres einkommen von Fr. 67‘936.-- im Jahr 2011 aus (Urk. 2 S. 2). Dieser Be trag stimmt überein mit dem im Jahr 2011 bei der Y.___ GmbH erzielten Brutto einkommen (Urk. 9/15/9, Urk. 9/49/1).
Von diesem unbestrittenen Vali denein kommen ist auszugehen. Da der allfällige Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2013 liegt, ist dieser Betrag an die Nominallohnentwicklung anzupas sen (Bun des amt für Sta tistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
E. 10 ], Total; 20
E. 11 : 101. 0; 20
E. 13 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, Total) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (vgl. vor stehende E. 5.1). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeink ommen von Fr. 54‘229 .-- (Fr. 4‘225 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102. 6). Durch die Wahl des Lohnes für einfache und repetitive Tätigkeiten trug die IV-Stelle dem vorge brachten Um stand, dass die Beschwerdeführerin für eine angepasste Tätigkeit über keine Aus bildung oder Berufserfahrung verfügt, gebührend Rechnung. 5.3
Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Min derverdienst von Fr. 14‘783 .-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerun det 2 1 %.
Demzufolge hat die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Von der Verneinung des Anspruchs auf eine Rente nicht berührt ist der An spruch auf Eingliederungsmassnahmen. Aufgrund der behinderungsbedingt ver min der ten Arbeitsfähigkeit (50 %) und der damit verbundenen Einkommensein busse in der bisherigen Tätigkeit sind solche für die Beschwerdeführerin keines wegs aus geschlossen. Die Stellung eines entsprechenden Leistungsgesuchs ist der Beschwer deführerin unbenommen. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich t ig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00683 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger Zeltweg Rechtsanwälte Zeltweg 11, Postfach 722, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1980 geborene X.___, Mutter drei er Kinder (Urk. 9/6/2)
absol vier te in ihrem Herkunftsland O.___ eine zweijährige Ausbildung als Krankenpflegerin (Urk. 9/ 7 / 2) .
S eit 1. November 2010 war sie zu 100 % bei der Y.___ GmbH als Pflegehelferin angestellt (Urk. 9/15/1-2), als sie sich am 2 8. August 2012 unter Hinweis auf Hüftprobleme bei der Eidgenössischen In va lidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/6).
Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 9/7) und teilte ihr am 6. September 2012 mit, dass zur zeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien, da sie sich vor kurzem eine r Hüftprothesenversorgung unterzog en habe (Urk. 9/8). Hernach zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/9), liess Aus z üge aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Ausz üge, Urk. 9/13, Urk. 9/16 und Urk. 9/49) und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/14) sowie des Arbeitgebers (Urk. 9/15) ein.
Am 8. April 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsplatzerhaltung erfolgreich abge schlossen sei (Urk. 9/22). Mit Vorbescheid vom 1 7. April 2013 stellte sie der Ver sicherten die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/26). Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Juni 2013 unter Beilage eines medizinischen Berichts Einwand (Urk. 9/33-34). Die IV-Stelle nahm weitere Arzt berichte zu den Akten (Urk. 9/41) und liess die Versicherte durch ihren Re gio na len Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch/ rheumatologisch untersuchen (Be richt vom 3. März 2014; Urk. 9/ 44). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2014 wies sie das Rentenbegehren der Versicherten wie angekündigt ab (Urk. 9/ 52 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 1. Mai 2014 erhob die Versicherte am 2 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf zuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 eine halbe un be fristete Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung mit einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur wei teren Sachverhaltsabklärung zu verbinden (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 6. Juni 2014 reichte die Versicherte das orthopädisch e /traumatologische Gut achten des Spitals Z.___ vom 2 3. Juni 2014 nach (Urk. 5 und Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2014 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerde führerin am 1 3. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 6. Dezem ber 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, das Beschwerde verfah ren sei bis zum Vorliegen der Resultate der interdisziplinären Untersuchungen am Ärztezentrum A.___ einstweilen zu sisti eren (Urk. 11). Daraufhin wurde der Beschwer de führerin unter Hinweis auf die voraussichtliche Verfahrensdauer mitgeteilt, auch ohne Sistierung verbleibe genügend Zeit zur Einreichung des Berichts, wes wegen die Beschwerdeführerin das Sistierungsgesuch nicht länger aufrecht erhielt
(Telefonnotiz vom 2 2. Dezember 2014, Urk. 12). Am 5. April 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Bericht des Ärztezentrums A.___
noch ausstehend sei und sie daher darum ersuche, dass der Entscheid nicht vor Juni 2015 gefällt werde (Urk. 13). Am 8. September 2015 erfolgte eine te lefonische Nachfrage nach dem Verbleib des noch einzureichenden Berichts, wobei nun ein Bericht über die für Ende September 2015 geplante Operation in Aussicht ge stellt wurde (Urk. 14). Am 2. November 2015 wurden der Beschwer degegnerin die unterdessen erfolgten Eingaben der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu gestellt (Urk. 15), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 1 6. November 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 16), was der Beschwer deführerin am 17. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 17). Mit Eingabe vom 2 0. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht über die Opera tion vom 26. September 2015 ein (Urk. 18), wa s der Beschwerdegegnerin am 23. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der me di zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie set zen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge mei nen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Un tersuch ungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren
– nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässig keit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zwar bei Ablauf des Wartejahres in der angestammten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen, in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit sei jedoch eine volle Arbe itsfähigkeit ausgewiesen . Davon ausgehend ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 22 %
und verneinte en t sprechend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, bei der Tätigkeit als Pfleghilfe handle es sich um eine körperlich durchgehend anstrengende Arbeit, für welche sie vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch den ge scheiterten Arbeitsversuch nicht unterbrochen (Urk. 1 S. 4). Die Ärzte des Spitals
Z.___ hätten festgestellt, dass die Hüftprothese nicht vollstän dig mit dem Obersch enkelknochen verwachsen sei . Die IV-Stelle habe bei der Invaliditäts be messung übersehen, dass die Beschwerdeführe rin gelernte Pflegehelferin sei und eine Weiterbildung zur Pflegeleiterin absol viere. Diese Weiterbildung werde ihr zwar die Möglichkeit einräumen, ab und zu Bürotätigkeiten auszuüben, jedoch werde sie dennoch weiterhin körperlich anstrengende Pflegearbeiten ausführen müssen und nicht körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe (Urk. 1 S. 5) . Angesichts der Ausbildung der Be schwer deführerin sei es sehr unrealis tisch anzunehmen, dass sie ohne Weiteres eine andere Stelle in einer angepass ten Tätigkeit finde n würde . Zudem seien die medizinischen Verhältnisse mo mentan nicht stabil, sondern es seien weitere Untersuchungen am laufen (Urk. 5 S. 2).
Am 2 0. November 2015 machte sie unter Beilage des Operationsberichts der Klinik B.___
über die Operation vom 2 6. September 2015 gel tend, es habe bereits seit der Hüfttotalprothesen-OP vom 2 1. August 2012 ein mecha nisches Problem bestanden. Der Kopf des Gelenkes habe nie rundherum auf seiner ganzen Fläche in der Pfanne gesessen, was zu therapieresistenten Be schwer den und zur Revisionsoperation vom 2 6. September 2015 geführt habe. Symptome einer solchen Offset-Störung seien insbesondere Schmerzen im Lei s tenbereich bei längerer sitzender Tätigkeit, durchdringende Schmerzen bei der Hüftbeugung sowie stechende Schmerzen bei längerem Stehen oder Gehen, die sich über das ganze Bein ausbreiten könnten. Deswegen sei sie seit der ers ten Operation vom 2 1. August 2012 sowohl in ihrem angestammten Beruf als Pflegehilfe als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 18). 3. 3.1
Am 4. April 2012 wurden bei der Beschwerdeführerin in der Klinik B.___ eine Hüftarthroskopie, eine laterale sowie ventrale Dekompression, eine Entfernung der osteochondralen Gelenkkörper, eine Mikrofrakturing im Pfannen dach, eine Labrumteilresektion sowie eine arthroskopische Offsetver meh rung links durchgeführt. Dies bei der Diagnose eines Hüftschmerzsyndroms bei femoroacetabulärer Dy s plasie vom Mischtyp, bei einem Knorpelschaden des Pfannendaches, einem freien osteochondralen Gelenkkörper und einer linksbe tonten Labrumruptur (Urk. 9/14/7). 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Klinik B.___, berichtete im Dezember 2012, am 2 1. August 2012 sei eine Hüftarthro plast i k durchgeführt worden. Im Anschluss an diese Behandlung habe sich ein ausgeprägtes muskuläres Schmerzsyndrom gezeigt, welches sich nun langsa m besser e . Die Beschwerdeführerin sei nun in der Lage, kurze Strecken im Kreuz gang unter zunehmender Vollbelastung durchzuführen und für kurze Strecken nehme sei keine Stöcke mehr zu Hilfe . Es sei vorgesehen, dass sie in ihrer an gestammten Arbeit in der Spitex-Pflege wieder eingegliedert werde. Seit dem 4. April 2012 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, da sie nach Gehen und Stehen über einer Stunde an Schmerzen im linken Hüftgelenk leide (Urk. 9/14/2). Nach seiner Einschätzung sowie nach jener der Beschwerdeführe r in selber bestehe kein Risiko, dass die Arbeit nicht wieder aufgenommen wer den könne. Mit einer partiellen Arbeitsaufnahme könne im Januar 2013 gerech net werden (Urk. 9/14/3). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie,
untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 7. September 2012 wegen hartnäckiger Restschmerzen im Psoas nach der Hüft totalprothese vom 2 1. August 2012 mit tel s CT-Untersuchung der linken Hüfte. Dabei hielt er fest, es liege eine fis surale, undislozierte Fraktur durch das Acetabulumdach vor. Die Prothesenkom ponen ten seien intakt, in regulärer Position und ohne Lockerungszeichen. Fer ner liege keine erkennbare Pathologie des M. illopsoas vor, weder computerto mografisch noch sonografisch (Urk. 9/14/15). 3.4
Am 2 3. Mai 2013 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/33/1): - Hüftrestschmerz-Syndrom mit rezidivierenden Belastungsschmerzen links bei - Status nach Hüftarthroskopie sowie Mikrofrakturierung im Pfannen dach, bei Kn o rpelläsionen im Acetabulum bei femoroacetabulärer Dysplasie mit Hüft-Impingement-Syndrom vom kombinierten CAM-Pinzer-Impingement Typ links - Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese Typ Symbios am 21. August 2012 aufgrund persistierender Schmerzen - postoperative Fissur des Acetabulums. Dr. C.___ gab an, in den Nachkontrollen vom Januar bis 1 3. Mai 2013 habe sich tendenziell eine Besserung der Schmerzproblematik gezeigt. Im April 2013 habe sie erneut zugenommen, nachdem die Beschwerdeführerin eine sehr pflegeauf wändige, übergewichtige Patientin zu betreuen gehabt habe. Aus diesem Grunde sei mit ihr besprochen worden, die Arbeitsfähigkeit wieder auf 50 % zu redu zie ren, bis sich die Beschwerden wieder gelegt h ätt en (Urk. 9/33/1). Restbe schwer den, welche per Ausschluss nicht durch Komplikation wie implantatge bundene Infektionen, Lockerung der Komponenten oder Komponenten-Impin gement ab hängig seien, würden sich erfahrungsgemäss wieder soweit legen, dass auch körperliche Anstrengungen durchgeführt werden können (Urk. 9/33/2). Am 1 0. Dezember 2013 berichtete Dr. C.___, die Leistenschmerzenkomponente sei durch die Leistenhernienrevision vom 2 6. September 2013 verbessert wor den. Die muskuläre Kompo nente lege sich aber nach den Aussagen der Be schwerde führerin nur wenig . Bis Ende 2013 attestierte er der Beschwerdeführe rin noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/41/ 1- 2). Er fügte an, die Be schwerde füh rerin sehe eine Umschulung vor, da der Arbeitseinsatz in der kör perlich anstreng enden Spitexpflege nicht mehr möglich erscheine (Urk. 9/41/3). Bei wechselbe lastenden Tätigkeiten gab er an, diese seien
- ebenso wie rein sit zende und rein stehende Tätigkeiten - während zwei bis vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 9/41/5) . 3.5
RAD- Ä rzt in med. pract. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am
27. Februar 2014
orthopädisch/rheumatologisch (Urk. 9/44/1). Als Diagnose nannte sie einen Status nach einer Hüft-Totalprothese links und mass diesem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/44/8).
Med. pract. E.___ führte aus, die Beschwer deführerin habe über Schmerzen des linken Beines und über eine verminderte Belastbarkeit des Beines geklagt. Wenn sie sich zu sehr belas tet habe, sei sie am folgenden Tag kaum gehfähig und ziehe das linke Be in dann nach. Dauerhaftes Sitzen löse ebenfalls Beschwerden aus. Sie müsse beim Sitzen häufig die Posi tion wechseln oder zwischendurch aufstehen. Bei Bedarf nehme sie als Schmerz mittel Dafalgan ein (Urk. 9/44/1). Med. pract. E.___ beobachtete bei ihren Untersuchungen eine Einschränkung der Beugung der linken Hüfte auf 100 Grad
(Urk. 9/44/6). Die Einschränkungen der Gehfähigkeit, welche Dr. C.___ in seinem am 1 0. Dezember 2012 eingegangenen Bericht er wähnt habe (vgl. vorstehende E. 3.2), bestünden hingegen nicht mehr. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und wende daneben viel Zeit und Aufwand ohne körperliche Belastung für ihre Weiterbildung an der Pfleg e fach schule auf . Dies stütze die bei der Untersuchung gewonnene Einschätzung, dass eine angepasste Tätigkeit seit Aufnahme der an gestammten Tätigkeit mit einem entsprechend höheren Pensum möglich sei. In angepasster Tätigkeit bestehe seit April 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Angepasst sei eine körperlich leichte, wechselbelastend e Tätigkeit ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über 15 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüste n, ohne häufiges Treppen steigen und ohne häufige hüftge lenksbelastende Tätigkeiten. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin be stehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit April 2013 (Urk. 9/44/8).
3.6
Dem orthopädisch/traumatologischen Gutachten des Spitals Z.___ vom 23. Juni 2014 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit mit einem Arbeitspensum von 50 %, verteilt auf zwei bis drei Tage pro Woche (Urk. 6 S. 4). Sie klage im Zusammenhang mit ihrer Arbeit über Schmerzen im Bereich des Oberschenkels links auf der Aussen- sowie der Vorderseite. Dabei hand le es sich nicht um einen Dauerschmerz, sondern dieser trete nach längerer Belas tung, das heisst nach längerem Sitzen, Stehen oder Geh en auf (Urk. 6 S. 5
f.). Bei der Untersuchung habe sich i m Bereich des linken Hüftgelenkes eine deutli che Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Trochanter majors mit Aus strah lung entlang des Tractus iliotibialis bis etwa auf Höhe des Kniegelenkes gezeigt . Im vorderen Anteil der Oberschenkelmuskulatur bestehe im proximalen Anteil des Musculus rectus femoris ebenfalls eine Druckdolenz. Die Mobilisation des Bei nes im Hüftgelenk sei in allen Ebenen schmerzhaft (Urk. 6 S. 7). Die Beugung des linken Hüftgelenks sei auf 100 Grad beschränkt (Urk. 6 S. 9). Zudem beo bachteten die Ärzte am linken Sprunggelenk eine Schwellung im Bereich des Aussenknöchels mit Druckschmerzhaftigkeit, aber bei freier Beweg lichkeit (Urk. 6 S. 8). Zusammenfassend hielten sie fest, die Beschwerdeführerin klage über persistierende Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes nach Im plantation einer Hüfttotalendoprothese im August 2012 (Urk. 6 S. 11). Im wei teren Verlauf sei es, möglicherweise durch eine Fehlbelastung bedingt, zu Schmerzen im Bereich des Kniegelenkes sowie des Sprunggelenkes gekommen (Urk. 6 S. 12). Nach der im September 2013 durchgeführten Leistenhernienope ration linksseitig würden vorwiegend belastungsabhängige Schmerzen im Be reich des Hüftgelenkes persistieren, welche nach längerem Sitzen, Stehen oder Gehen auftreten würden. Die Dauer bis zum Auftreten der Schmerzen sowie deren Intensität seien unterschiedlich. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich heute ein inspektorisch unauffälliger Befund. Die Mobilisation des Beines im linken Hüftgelenk bereit e der Beschwerdeführerin jedoch in allen Ebenen Schmerzen und die Rotationstests seien positiv ausgefallen. Röntgenologisch zeige sich anhand der Aufnahme des Beckens vom 3 1. März 2014 eine unver ändert liegende Hüftprothese im Vergleich zu den vorangegangenen Aufnah men (Urk. 6 S. 12). Es zeige sich nun seit geraumer Zeit ein stationärer Befund. Die momentane Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege bei 50 % . Sie gebe an, dass sie damit schon an ihre Grenzen gelangen würde. Insbesondere bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten seien die Schmerzen nach ihren An gaben deut lich ausgeprägter, sodass sie kein grösseres Arbeitspensum bewälti gen könne. Anhand der klinischen Untersuchung und der Anamnese sei dem zuzustimmen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch denkbar. Dies im Falle der Be treuung von weitgehend selbständigen Patienten. Hingegen liege die Arbeits fähi g keit im Falle von pflegebedürftigen Patienten, die mobilisiert und ge waschen werden müssen,
bei 50 %
(Urk. 6 S. 13). 3.7
In seinem Bericht über die Operation vom 2 6. September 2015 nannte Dr. C.___
als Diagnosen insbesondere ein Hüftschmerzsyndrom links mit konsekutiver Ver schlechterung und eine ungenügende knöcherne Einheilung respektive Schaft lockerung (Urk. 18 S. 3). Zur Indikation führte er aus, das chronische Hüft schmerzsyndrom sei therapieresistent auf alle bisher durchgeführten Be hand lungen. In der CT-Aufnahme zeige sich eine ungenügende knöcherne Ab stütz ung des Prothesenschaftes, was von den Ingenieuren der Firma als be kanntes Problem erkannt worden sei. Im SPECT CT zeige sich dieselbe Punkt belastung des Schaftes mit entsprechender Aktivitätszunahme in Calcar sowie an der Prothesenspitze und im mitt leren Drittel der gegenüberliegenden Seite . Somit korrelierten die Befunde mit den Erfahrungen der Ingenieure. Durch die unge nü gende knöcherne Abstützung komme es zu Punktbelastungen und dadurch zu den therapieresistenten Oberschenkelschmerzen. Andere Ursachen seien weit geh end ausgeschlossen. D aher sei der am 2 6. September 2015 operativ durch geführte Schaftwechsel indiziert gewesen (Urk. 18 S. 4). Zur Nachbe handlung hielt Dr. C.___ fest, eine Mobilisation mit einer Teilbelastung von ma ximal 30 Kilogramm könne durchgeführt werden, sobald von der Beschwerde führerin genügend Mantelspannung ausgerichtet werden könne (Urk. 18 S. 5). 4.
4.1
Die IV-Stelle stützt e sich bei ihrem Entscheid auf die Ergebnisse der RAD-Unter suchung. Med. pract. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin, be rück sich tigte die von ihr geklagten Beschwerden sowie die Vorakten, erhob die Anam nese sowie die Befunde und zog aus all diesen Komponenten ihre Schluss folgerungen (vgl. Urk. 9/44).
Sowoh l anhand der erhobenen Befunde der einge schränkten Beugung des linken Hüftgelenks und des etwas verminderten Muske l reliefs im linken Oberschenkel, als auch angesichts der noch vorhande nen Akti vitäten mit 50%iger angestammter Tätigkeit und daneben Fortbildung ohne kör perliche Belastung ist es nachvollziehbar, dass med. pract. E.___ die Be schwer deführerin in der angestammten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch als uneingeschränkt arbeitsfähig erach tete. Da durch, dass sie nur körperlich leichte und zugleich wechselbelastende Tätig keiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 15 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufige hüftgelenksbelastende Tätigkeiten für zumutbar erachtete (Urk. 9/44/8), trug sie den Angaben der Beschwerdeführerin, dass eine Überbe lastung sowie dauerhaftes Sitzen zu Beschwerden führe (Urk. 9/44/1), angemessen Rechnung. Auch den Ärzten des Spitals Z.___ gab die Beschwer deführerin an, es handle sich nicht um einen Dauerschmerz, sondern dieser trete nach längerer Belas tung, das heisst nach längerem Sitzen, Stehen oder Geh en auf (Urk. 6 S. 5 f.). Mi t dem von med. pract. E.___ formulierten Profil wer den - bei der Mög lich keit zur Wechselbelastung bei nur leichten und keinen hüft belastenden Tätigkeiten - solche längeren, schmerzauslösenden Belastungen gänzlich vermieden, weshalb schlüssig ist, dass dafür eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde .
Mit dieser Beurteilung korrespondiert die jenige des Spitals Z.___, wonach
in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit best eh e als die 50%ige in der angestammten Tätigkeit (vgl. vorstehende E.
3.6 bezieh ungsweise Urk. 6 S. 13) . 4. 2
Im Laufe des Beschwerdev erfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht über die Operation vom 26. September 2015 ein (Urk. 18).
Nach ständiger Rechtspre chung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setz mässigkeit des ange fochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sach ver halt, der zur Zeit des Ab schlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsach en, die jenen Sach verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Dem ge nannten Bericht sind insoweit Informationen zum relevanten Zeit raum zu
ent nehmen, als das chronische Hüftrestschmerzsyndrom auf ein bekanntes Prob lem mit dem eingesetzten Prothesenschaft zurückgeführt wurde und dem nach be reits seit der Totalprothesen-Operation im August 2012 bestand. Zur Arbeits fä higkeit äussert e sich der Operateur Dr. C.___ demgegenüber nicht. Aus der ge fundenen Ursache kann nicht auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tätigkeit geschlossen werden, wie die Beschwerdeführerin dies tut (Urk. 18 S. 2). Die RAD-Beurteilung fusste nicht primär auf Ursachen und Diagnosen, sondern berücksichtigt wurden in erster Linie die Funktionalität und die geklagten Beschwerden. Daran ändert das Auffinden der Ursache nichts. Es war auch nicht so, dass die zuvor beurteilen den Ärzte von einem nicht objektivierbaren Beschwerdebild ausgegangen wä ren .
Nach dem Gesagten steht fest, dass med. pract. E.___ auch in Kenntnis der nun eruierten Ursache keine andere Beurteilung abgegeben hätte, sondern den noch in erster Linie von dem ausgegangen wäre, was die Beschwerdeführe rin effektiv noch konnte und wobei sie keine Schmerzen verspürte. Demzufolge erweckt der B ericht betreffend die Operation vom 2 6. September 2015 keine Zweifel an der RAD-Beurteilung. Zusammengefasst ist nichts ersichtlich, was den Beweiswert des Berichts über die R AD-Untersuchung schmälern würde, weshalb darauf abzustellen ist. Demnach bestand im Zeitpunkt des Ablaufs des Warte jah res im April 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit. Zum Beginn des Wartejahres ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin - soweit aus den Akten ersichtlich - erstmals ab April 2012 eine Arbeitsunfä hig keit attestiert wurde (Urk. 9/9/9 f., Urk. 9/14/2, Urk. 9/15/3). 4. 3
Im Übrigen macht e
die Beschwerdeführerin geltend, auf dem freien Arbeits markt
finde sie nicht ohne Weiteres eine Stelle mit dem vom RAD formulierten Profil . So sei sie weder hinsichtlich ihrer Ausbildung noch hinsichtlich ihrer sprach lichen Fähigkeiten dafür qualifiziert, beispielsweise Büroarbeiten auszu führen (Urk. 5 S. 2).
Im Invalidenversicherungsrecht kommt e s jedoch nicht da rauf an, ob die versicherte Person
auf dem realen Arbeitsmarkt eine Stelle fin det . Viel mehr
ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend (vorste hende E. 1.1).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und ab strakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden versiche rung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einer seits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nach frage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar so wohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichts punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschlies sen des Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis ge mäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invali ditäts gra des gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf ab zu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnis sen vermit tel t werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem An ge bot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.
290 f. E.
3b; Urteile des Bun desgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bun desgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007, E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014, E. 3.1, je mit Hinweisen).
Im Bürobereich ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine An stellung auch ohne spezifische Berufs- und Fachkenntnisse nicht ausge schlossen.
Im Übrigen sind leichte, wechselbelastende und hüftgelenkschonende Tätigkei ten keineswegs nur im kaufmännischen Bereich denkbar, sondern bei spielsweise auch im Call Center oder im Rahmen von Kontroll- oder Überwa chungsauf gaben. Zudem bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerde führerin nur über unzureichende sprachliche Kenntnisse verfügen würde, zumal eine Ver stä n digung mit der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache gut mög lich ist (Urk. 9/44/1) und die Beschwerdeführerin bereits 13- oder 14-jährig in die Schweiz gezogen ist (Urk. 9/6/2, Urk. 9/44/2). D er ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst in verschiedensten Branchen Stellen, die keine Berufs- oder Fach kenntnisse voraussetzen und die keine hohen Anforderungen an die kör perliche Belastbar keit oder an die sprachlichen Fähigkeiten stellen. Demnach ist die Rest arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeits markt verwert bar.
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Es liegen keine Gründe vor, die einen Wechsel der Arbeitsstelle für die Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden bezie hungs weise ist sie gestützt auf diesen Aspekt der Schadenminderungspflicht ge halten, in eine angepasste Tätigkeit zu wechseln, wenn dies dazu führt, dass sie keine Rentenleistungen der Invalidenversicherung beziehen muss. Da ihr ein Berufswechsel nach dem Gesagten zumutbar ist, ist dem Einwand der Be schwer deführerin, sie könne weder als Pflegehelferin noch als Pflegeleiterin ei ner ange passten Tätigkeit nachgehen (Urk. 5 S. 2),
nicht zu folgen .
5.
5.1
Die IV-Stelle ging bei der Ermittlung des Valideneinkommens von einem Jahres einkommen von Fr. 67‘936.-- im Jahr 2011 aus (Urk. 2 S. 2). Dieser Be trag stimmt überein mit dem im Jahr 2011 bei der Y.___ GmbH erzielten Brutto einkommen (Urk. 9/15/9, Urk. 9/49/1).
Von diesem unbestrittenen Vali denein kommen ist auszugehen. Da der allfällige Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2013 liegt, ist dieser Betrag an die Nominallohnentwicklung anzupas sen (Bun des amt für Sta tistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1. 2 . 10 ], Total; 20 11 : 101. 0; 20 13 : 102. 6). Es resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 69‘012.--.
5.2
Da der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Selbsteingliederungspflicht der Wechsel in eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, ging die IV-Stelle zu Recht von einem hypothetischen Einkommen gemäss der Schweizerischen Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 aus. Zur Fest setzung des Invalideneinkommens ist daher auf die Tabelle TA 1 der LSE 20 10 abzu stellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (An forde rungsniveau 4) für Frauen betrug im Jahr 2010 Fr. 4' 225 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 13 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, Total) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (vgl. vor stehende E. 5.1). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeink ommen von Fr. 54‘229 .-- (Fr. 4‘225 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102. 6). Durch die Wahl des Lohnes für einfache und repetitive Tätigkeiten trug die IV-Stelle dem vorge brachten Um stand, dass die Beschwerdeführerin für eine angepasste Tätigkeit über keine Aus bildung oder Berufserfahrung verfügt, gebührend Rechnung. 5.3
Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Min derverdienst von Fr. 14‘783 .-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerun det 2 1 %.
Demzufolge hat die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Von der Verneinung des Anspruchs auf eine Rente nicht berührt ist der An spruch auf Eingliederungsmassnahmen. Aufgrund der behinderungsbedingt ver min der ten Arbeitsfähigkeit (50 %) und der damit verbundenen Einkommensein busse in der bisherigen Tätigkeit sind solche für die Beschwerdeführerin keines wegs aus geschlossen. Die Stellung eines entsprechenden Leistungsgesuchs ist der Beschwer deführerin unbenommen. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich t ig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer